04 CG. 2012.137
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der Oberstrichter ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch C***, wider die Beklagte Vorsorgestiftung D***, vertreten durch F***, wegen Feststellung nach BPVG (Streitwert: CHF 100'000.00 s.A.), infolge Revision des Klägers vom 03.09.2013 (ON 124) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.05.2013 (ON 123), womit der Berufung des Klägers vom 08.02.2013 (ON 112) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.11.2012 (ON 106) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.05.2013 (ON 123) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 3'544.38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 25.11.2009 (ON 1) begehrte der Kläger beim Fürstlichen Landgericht, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die nach dem Gesetz vom 20.10.1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) und nach dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen wegen der am 22.03.2006 eingetretenen Invalidität zu erbringen. Hinzu kam ein Kostenbegehren.
Mit Urteil vom 28.11.2011 (ON 37) wies das Fürstliche Landgericht in einem ersten Rechtsgang das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.11.2011 (vorstehende Ziff 2) erhobenen Berufung des Klägers vom 27.01.2012 (ON 38) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.03.2012 (ON 47) Folge. Es begründete seinen Beschluss mit der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens: Das Fürstliche Landgericht habe das Recht des Klägers, von der psychiatrischen Sachverständigen Aufklärung über deren schriftliches Gutachten zu verlangen, verletzt. Zur Behebung dieses Mangels verwies es die Rechtssache an das Fürstliche Landgericht zurück.
Mit Urteil vom 29.11.2012 (ON 106) wies das Fürstliche Landgericht in einem zweiten Rechtsgang das Klagebegehren erneut ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 106, S 4) und deren eingehender Würdigung (ON 106, S 22 ff) stellte das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 4 unten ff) den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest. Zu den aufgenommenen Beweisen gehörte namentlich ein gerichtlich eingeholtes interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS), Medizinisches Zentrum Römerhof, vom 31.12.2010 (ON 20). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
5.1.
Der am *** geborene Kläger stammt aus . Dort arbeitete er nach der Grundschule als Fabrikarbeiter in einem Aluminiumwerk. Im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat kam er zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern 1992 nach Österreich. Von dort aus wurde er im Fürstentum Liechtenstein aufgenommen. Er begann als Verpacker bei der G zu arbeiten; nach einiger Zeit wurde er als angelernter Maschinist eingesetzt.
5.2.
Wegen zunehmend schmerzhafter Lumbalgien [? näher bestimmter Kreuzschmerz und Muskelhartspann bis zu Bewegungssperre und Lähmungsgefühl], links, bei näher bestimmter Diskushernie [Bandscheibenvorfall] wurde in der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen am 23.06.1994 eine Hemilaminektomie L 4/L 5 [? näher bestimmte einseitige operative Abtragung von Wirbelbögen] durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Nach einer entsprechenden Rekonvaleszenzphase konnte der Kläger seine Arbeit wieder aufnehmen.
5.3.
Im Juni 1998 klagte der Kläger erneut über näher bestimmte Lumboischialgien [? Oberbegriff für lumbale {? zur Lende gehörige} Wurzelreizung mit näher bestimmter Schmerzsymptomatik]. In der Computertomographie [? röntgendiagnostisches, computergestütztes bildgebendes Verfahren] der Lendenwirbelsäule liess sich eine Diskushernie L 5/S 1, links, objektivieren. Aufgrund des deutlichen Rückgangs der Beschwerden unter konservativer Behandlung wurde zunächst von einem operativen Eingriff abgesehen.
5.4.
Im Oktober 2001 traten die Lumbalgien erneut auf. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 5 [4. Abschnitt]) Einzelheiten hierzu feststellte, kann darauf verwiesen werden. In der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen wurde eine weitere Operation empfohlen, die der Kläger allerdings ablehnte. In der Folge klagte er wiederholt über Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (bei beschwerdefreien Intervallen).
5.5.
Im Herbst 2005 entwickelte der Kläger ohne auslösenden Faktor Schmerzen im rechten Ellenbogen, in der linken Schulter und in beiden Kniegelenken. Im Oktober 2005 wurde eine erste MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt [MRI = Abkürzung für: Magnetic Resonance Imaging ? diagnostisches computergestütztes bildgebendes Verfahren der Tomographie {? Schichtaufnahmeverfahren der Röntgendiagnostik}]. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 5 unten f) deren Ergebnisse zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Trotz seiner Beschwerden und um eine Invalidisierung zu vermeiden, wurde der Kläger als zu 100% arbeitsfähig beurteilt.
5.6.
Wegen fortschreitender Cervikobrachialgien [? Schmerzen im Bereich des Halses, des Schultergürtels und der oberen Extremitäten] wurde am 16.01.2006 eine MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Um zu beurteilen, ob eine Operation indiziert sei, wurde der Kläger in die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen überwiesen und dort vom 17. bis 18.01.2006 stationär behandelt. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 6 [2. Abschnitt]) Einzelheiten hierzu feststellte, kann darauf verwiesen werden. Am 22.01.2006 konnte der Kläger nach Hause entlassen werden, wobei ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.
5.7.
Zuletzt arbeitete der Kläger bei der G*** an einer Verpackungsmaschine als Maschinenführer. Er verpackte *** und war für die Betreuung der Anlage verantwortlich. Zu den schwersten Teilen der Maschine, die der Kläger zu bewegen hatte, gehörte die Maschinenschulter. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 6 unten ff) Einzelheiten zu diesem Maschinenteil und zur Arbeit des Klägers als Maschinenführer feststellte, kann darauf verwiesen werden. Zur Arbeit des Klägers als Maschinenführer wurde namentlich festgestellt, dass seine Hauptarbeit darin bestanden habe, die Schweissbacken mechanisch mit einem Inbusschlüssel neu einzustellen wobei er für diese Arbeit sitzen konnte; er habe die Arbeit der Einpacker und Palettisierer kontrollieren und die Arbeitsabläufe dokumentieren müssen; zu seinen weiteren Aufgaben habe gehört, das Material auf der Rückseite der Maschinen in Silos zu bunkern, wobei diese Arbeit mit dem Stapler verrichtet worden sei; daneben seien ihm verschiedene Kontrollaufgaben zugekommen; als Maschinenführer habe sich der Kläger grundsätzlich frei an der Anlage bewegen und dabei sitzen, stehen oder laufen können; die Arbeit als Maschinenführer habe nicht erfordert, längere Zeit nach vorn gebeugt zu arbeiten oder Arbeiten über der Schulterhöhe auszuführen.
5.8.
Im März 2006 musste der Kläger wegen zunehmender Rückenschmerzen seine Arbeit niederlegen. Auf Ende Dezember 2006 wurde ihm gekündigt. Ab 01.03.2007 wurde ihm von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 64% eine halbe Invalidenrente zuerkannt. Arbeitsversuche hat er seither keine mehr unternommen.
5.9.
Wegen Zunahme näher bezeichneter (ON 106, S 8 [4. Abschnitt]) Schmerzen wurde der Kläger vom 22.03.2006 bis 11.04.2006 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens) stationär behandelt. Soweit das Fürstliche Landgericht (aaO) Behandlungsverlauf und Befunde feststellte, kann darauf verwiesen werden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde der Kläger für seine bisherige Arbeit als Maschinenführer als zu 100% arbeitsfähig beurteilt. Wegen der verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule und des rechten Kniegelenks wurden gewisse Belastungsreduktionen empfohlen. Mittelschwere bis wechselbelastende Tätigkeiten mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg wurden aber ganztags für zumutbar erachtet.
5.10.
Eine neurologische Untersuchung im Juli 2006 ergab weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine periphere Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Auch bei der stationären Behandlung vom 17.09.2006 bis 06.10.2006 in der Abteilung für Orthopädie des Landeskrankenhauses Feldkirch ergaben sich keine auffälligen Befunde. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 9 oben) Einzelheiten hierzu feststellte, kann darauf verwiesen werden. Diagnostiziert wurde hingegen eine näher bestimmte depressive Störung, weshalb eine näher bestimmte antidepressive Therapie begonnen wurde.
5.11.
Im Auftrag der Liechtensteinischen Invalidenversicherung wurde der Kläger im Dezember 2006 von H***, psychiatrisch begutachtet. Dieser diagnostizierte eine ängstliche und depressive Symptomatik als Folge der Schmerzsymptomatik, konnte aber keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit feststellen.
5.12.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 9 [ab 3. Abschnitt] f) weitere ärztliche Behandlungen ab 2007 mit entsprechenden Beurteilungen (Befunden, Diagnosen, Prognosen) feststellte, kann darauf verwiesen werden.
5.13.
Um den medizinischen Sachverhalt und die zumutbare restliche Arbeitsfähigkeit des Klägers feststellen zu können, veranlasste die Liechtensteinische Invalidenversicherung eine bidisziplinäre Begutachtung des Klägers. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 20 [ab 4. Abschnitt] f) die entsprechenden Befunde zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Aus rheumatologischer Sicht liess sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wirbelsäulenadaptierte Arbeit begründen; die Arbeitsfähigkeit wurde mit 80% bis 100% angegeben; die Minderung wurde vor allem durch den Bedarf nach vermehrten Pausen erklärt. Der psychiatrische Gutachter, I***, stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10 [= Abkürzung für: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems in der 10. Revision] F 32.11). Aus interdisziplinärer Sicht wurde dem Kläger für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige restliche Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Gestützt auf diesen Befund erkannte die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Kläger eine halbe Invalidenrente zu.
5.14.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 11 [ab 2. Abschnitt] ff) weitere ärztliche Behandlungen ab 2010 mit entsprechenden Beurteilungen feststellte und insbesondere die Befunde nach dem gerichtlich eingeholten interdisziplinären Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS), Medizinisches Zentrum Römerhof, vom 31.12.2010 (ON 20, S 51 ff) zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Aufgrund dieser Befunde konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger seit März 2006 ganz oder teilweise invalid und arbeitsunfähig ist. Der Arbeitsplatz, den er bei der G*** zuletzt innehatte, war seiner Behinderung angepasst. Für diese Tätigkeit ist er aus medizinischer, insbesondere auch aus rheumatologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig.
Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff 5) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 34 ff) das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
6.1.
Nach Art 8a BPVG seien für den Invaliditätsfall vor Erreichen des Rentenalters gewisse Mindestleistungen zu versichern. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 106, S 34 [1. und 2. Abschnitt]) diese Bestimmung näher erläuterte, kann darauf verwiesen werden.
6.2.
Nach den Feststellungen erfülle der Kläger die Voraussetzungen der gesetzlich definierten Invalidität (Art 29 IVG) nicht. An seinem bisherigen bzw letzten (leidensangepassten) Arbeitsplatz wäre er seit März 2006 nach wie vor noch zu 100% arbeitsfähig. Er sei deshalb weder erwerbsunfähig noch invalid.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.11.2012 (vorstehende Ziff 4 bis Ziff 6) erhobenen Berufung des Klägers vom 08.02.2013 (ON 112) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 23.05.2013 (ON 123) keine Folge und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 5) sein Bewenden. Denn das Fürstliche Obergericht (ON 123, S 24 ff [6.2]) erachtete die vom Kläger erhobene Beweisrüge für nicht berechtigt. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.05.2013 (ON 121, S 2) hatte es denn auch beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 123, S 32 ff [6.3]):
9.1.
Der im BPVG verwendete Begriff der Invalidität habe den gleichen Inhalt wie der im IVG verwendete Betriff. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 123, S 32 [6.3, 3. Abschnitt]) den in Art 29 Abs 1 IVG definierten Begriff der Invalidität wiedergab, kann darauf verwiesen werden. Für Verfahren nach dem BPVG habe ein vorausgegangenes Verfahren nach dem IVG keine bindende Wirkung. Eine Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule werde grundsätzlich dann leistungspflichtig, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%, deren Ursache zu einer mindestens 40%igen Invalidität geführt habe, versichert gewesen sei.
9.2.
Nach den Feststellungen sei der Kläger seit März 2006 bis (zumindest) 11.04.2011 weder ganz noch teilweise arbeitsunfähig oder invalid gewesen. Sein Arbeitsplatz, den er bei der G*** zuletzt innegehabt habe, sei seiner Behinderung angepasst gewesen; für die entsprechende Tätigkeit sei der Kläger aus medizinischer Sicht zu 100% arbeitsfähig gewesen. Es erübrige sich deshalb, auf die Rechtsrüge näher einzugehen, zumal sich diese grösstenteils vom festgestellten Sachverhalt entferne.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.05.2013 (vorstehende Ziff 7 bis Ziff 9) richtete sich die Revision des Klägers. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 (ON 124) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff 1) abzuändern; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 10.09.2013 (ON 126) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision des Klägers (vorstehende Ziff 10) keine Folge zu geben. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Nach Art 24 BPVG, soweit hier wesentlich, werden Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Dagegen enthält das BPVG keine hier einschlägigen besonderen Verfahrensbestimmungen. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f. ZPO in Verbindung mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien; ON 123 [Empfangsbestätigung] und ON 124 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 476 Abs 2 und 3 ZPO; ON 125 [Empfangsbestätigung] und ON 126 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgrund machte der Kläger (ON 124, S 2 ff) unrichtige rechtliche Begründung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
13.1.
Das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) richte sich augenscheinlich auf die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach. Nicht zum Gegenstand der Klage habe die Frage gehört, in welchem Ausmass der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte habe. Solche Ansprüche wären mit einer Leistungsklage anzusprechen. Die Beklagte habe indes bestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Austritts aus der G*** arbeitsunfähig gewesen sei; damit habe sie ihre Leistungspflicht bereits dem Grunde nach bestritten. Deshalb habe sie zu keinem Zeitpunkt die medizinische Sachlage geprüft; weder seien Gutachten eingeholt noch sonstige Abklärungen getätigt worden. Der Kläger sei daher - auch im Hinblick auf eine drohende Verjährung seiner Ansprüche - vorab gezwungen gewesen, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen.
13.2.
Das Fürstliche Landgericht habe sich nicht darauf beschränkt, die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu prüfen. Vielmehr habe es geprüft, ob seitens der Beklagten tatsächlich eine Leistungspflicht für eine Invalidenrente bestehe. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe sich mit Feststellungsklagen der gegenständlichen Art bereits zu befassen gehabt. Nach seiner (näher zitierten: ON 124, S 3 [1.1 [2. Abschnitt]) Rechtsprechung sei festzustellen, ob ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung und der von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität der versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden habe: ob also der Gesundheitsschaden, aufgrund dessen die Liechtensteinische Invalidenversicherung der versicherten Person eine Invalidenrente zuerkannt habe, im Wesentlichen bereits Ursache der während der Dauer des Versicherungsverhältnisses (Anstellungsverhältnisses) der versicherten Person oder während der reglementarischen Nachdeckungszeit festgestellten Arbeitsunfähigkeit gebildet habe. In solchem Sinn sei das gegenständliche Klagebegehren nicht erledigt worden. Vielmehr hätten die Untergerichte erwogen, dass der Kläger nicht dauerhaft arbeitsunfähig und deshalb nicht invalid sei; deshalb habe er keine Ansprüche gegen die Beklagte. Sie hätten damit die konkrete Leistungspflicht der Beklagten für einzelne Leistungen nach dem BPVG geprüft, nicht jedoch die Leistungspflicht dem Grunde nach.
13.3.
Das Fürstliche Obergericht habe keine Beweiswiederholung durchgeführt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernommen. Aufgrund der (zuvor zusammenfassend wiedergegebenen: ON 124, S 4 unten f [1.3]) erstgerichtlichen Feststellungen sei nach den Vorgaben des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs dem Feststellungsbegehren Folge zu geben. Denn daraus ergebe sich, dass der Gesundheitsschaden, aufgrund dessen die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Kläger eine halbe Invalidenrente zuerkannt habe, im Wesentlichen bereits Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 2006 gewesen sei. Zwischen der Arbeitsunfähgkeit des Klägers während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten und dem Sachverhalt, aufgrund dessen die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Kläger eine halbe Invalidenrente zuerkannt habe, bestehe der von der Rechtsprechung verlangte hinreichende Kausalzusammenhang.
13.4.
Der Beklagten stehe es offen, in einem Leistungsverfahren die Beurteilung durch die Liechtensteinische Invalidenversicherung zu prüfen und das Leistungsgesuch eigenständig, allenfalls auch abweichend, beurteilen zu lassen. Dabei handle es sich typischerweise um eine andere medizinische Beurteilung desselben Sachverhalts. Für die Beurteilung der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung dem Grunde nach sei eine solche Prüfung des Sachverhalts weder erforderlich noch zulässig. Denn es sei gerade nicht zu prüfen, ob der unstrittig festgestellte Sachverhalt medizinisch abweichend von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung zu würdigen sei.
13.5.
Beide Untergerichte hätten im Ergebnis erkannt, dass der im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt aus medizinischer Sicht abweichend von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung zu würdigen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten sie erkennen müssen, dass ein hinreichender kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab Januar 2006 und der von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung anerkannten Invalidität bestehe. Ob der Kläger als Folge der Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach tatsächlich Ansprüche ableiten könne, sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen gewesen.
Die Beklagte (ON 126, S 2 ff) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 13), indem sie im Wesentlichen einwandte:
14.1.
Die Untergerichte hätten die Leistungspflicht der Beklagten sehr wohl lediglich dem Grunde nach, nicht jedoch in ihrem Ausmass beurteilt. Soweit die Beklagte (ON 126, S 2 [2 und 3]) die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung und den Begriff der Invalidität näher erörterte, kann darauf verwiesen werden.
14.2.
Nach den Feststellungen ständen allerdings dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Ansprüche zu. Denn danach sei der Kläger seit 2006 unverändert in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bei seltener Gewichtsbelastung bis 20 kg - insbesondere in der von ihm bei der G*** zuletzt ausgeübten Tätigkeit - physisch zu 100% arbeitsfähig. Seit März 2006 sei auch aus psychiatrischer Sicht seine Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Ausmass von zumindest 20% während der Dauer seines Anstellungsverhältnisses bei der G***, deren Ursache in der Folge zu einer Invalidität von mindestens 40% geführt hätte, sei nicht auszumachen.
14.3.
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge setze einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Soweit die Beklagte (ON 126, S 3 ff [7 bis 16]) aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zum erwähnten engen zeitlichen Zusammenhang zitierte und einwendete, dass dieser hier nicht bestehe, kann darauf verwiesen werden.
14.4.
Weil die Grundvoraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten nicht vorlägen, stehe dem Kläger kein entsprechender Feststellungsanspruch zu. Abgesehen davon, weiche der Kläger hinsichtlich seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2005 und ab 2006 von getroffenen Feststellungen ab oder interpretiere diese sinnwidrig.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 13) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff 14) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
15.1.
Nach Art 4 Abs 4 BPVG, soweit hier wesentlich, erlischt die Versicherung der beruflichen Personalvorsorge, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt arbeitete der Kläger bis Ende Dezember 2006 bei der G*** (ON 106, S 8 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff 5.8 und Ziff 8). Das gegenständliche Arbeitsverhältnis wurde somit am 31.12.2006 aufgelöst. Zu beurteilen war deshalb, ob bis 31.12.2006 ein Versicherungsfall eingetreten sei und deswegen eine Leistungspflicht der Beklagten, zumindest dem Grunde nach, bestehe.
15.2.
Das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 9 [ab 2. Abschnitt] ff und S 11 [ab 2. Abschnitt] ff, mit zugehöriger Beweiswürdigung: S 22 ff) hatte sich mit den festgestellten zahlreichen ärztlichen Behandlungen des Klägers und den entsprechenden Beurteilungen sehr eingehend auseinandergesetzt und ausführlich begründet, warum es seinen Feststellungen die Befunde nach dem gerichtlich eingeholten interdisziplinären Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS), Medizinisches Zentrum Römerhof, vom 31.12.2010 zugrunde legte: Dieses Gutachten sei ausführlich und gründlich und berücksichtige ältere Befunde und Gutachten; es sei auch (in näher ausgeführtem Sinn: ON 106, S 23 [ab 3. Abschnitt] ff) richtig (ON 106, S 30 [3. Abschnitt]). Entsprechend stellte das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 15 [2. Abschnitt]) zusammenfassend fest, dass der Kläger ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist: keine repetitiven Überkopfarbeiten, keine monotonen Stellungen in gebeugter Position, kein repetitives Heben von Gewichten über 15 bis 20 kg; keine Tätigkeiten in repetitiver kniender Position; idealerweise sollte zwischen sitzender und stehender Position gewechselt werden. Aus psychiatrischer Sicht besteht keine Arbeitsunfähigkeit. Diese von der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS), Medizinisches Zentrum Römerhof, ermittelte restliche Arbeitsfähigkeit besteht unverändert seit März 2006. Einlässlich hatte das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 16 ff) schliesslich begründet, inwiefern die im Gutachten von I*** angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit, aufgrund deren die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Kläger eine halbe Invalidenrente zuerkannte (vorstehende Ziff 5.13), nicht nachvollziehbar ist (ON 106, S 19 [2. Abschnitt am Ende]). Auf die erwähnte eingehende Auseinandersetzung mit den festgestellten zahlreichen ärztlichen Behandlungen des Klägers und den entsprechenden Beurteilungen hatte das Fürstliche Landgericht (ON 106, S 21 [4. Abschnitt]) schliesslich seine Negativfeststellung gestützt: "Es kann... nicht festgestellt werden, dass der Kläger seit März 2006 ganz oder teilweise invalid und arbeitsunfähig ist". Entsprechend konnte weder eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Dauer des Versicherungsverhältnisses noch eine nachfolgende Invalidität festgestellt werden.
15.3.
Bei der Beurteilung der vom Kläger erhobenen Beweisrüge bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 123, S 24 ff [6.2]) ausdrücklich die Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts und die Beweiswürdigung, auf der sie beruhten (vorstehende Ziff 15.2), ebenfalls mit eingehender Begründung. Insbesondere erachtete es die Negativfeststellung, wonach "nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger seit März 2006 ganz oder teilweise invalid und arbeitsunfähig ist" für unbedenklich und übernahm sie (ON 123, S 30 [2. Abschnitt]). Von dieser für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof massgebenden Negativfeststellung war auszugehen bei der Beurteilung der Frage, ob bis 31.12.2006 ein Versicherungsfall eingetreten sei und deswegen eine Leistungspflicht der Beklagten, zumindest dem Grunde nach, bestehe (vorstehende Ziff 15.1).
15.4.
Zur Frage, ob zwischen einem Vorfall, der sich während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ereignete, und der später eingetretenen Invalidität ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe -, war auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts Bedacht zu nehmen. Denn Art 4 Abs 4 BPVG entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art 10 Abs 2 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 15.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG).
15.4.1.
Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht (in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006: das Eidgenössische Versicherungsgericht). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteile vom 27.09.2013 zu 10 CG.2009.187, Erw 21.3, vom 05.07.2013 zu Sv.2012.44, Erw 10.5, oder vom 07.06.2013 zu 6 CG.2011.319, Erw 14.1.2).
15.4.2.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts setzen die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung voraus, dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 264, Erw 1c, S 264 f., bestätigt mit Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 21.01.2005 [B 32/03] Erw 3.1). Dieser Rechtsprechung hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof angeschlossen (OGH, Urteil vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228, Erw 17.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 205).
15.5.
Im gegenständlichen Fall konnte jedoch gerade nicht festgestellt werden, dass der Kläger seit März 2006 - also während der Dauer des Versicherungsverhältnisses - ganz oder teilweise invalid und arbeitsunfähig ist; entsprechend konnte auch keine nachfolgende Invalidität festgestellt werden. Vom psychiatrischen Gutachten von I***, das dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und aufgrund dessen die Liechtensteinische Invalidenversicherung ihm eine halbe Invalidenrente zuerkannte, distanzierten sich die Untergerichte (ON 106, S 19 [2. Abschnitt am Ende] und ON 123, S 28 unten) ausdrücklich und mit eingehender Begründung (vorstehende Ziff 15.2 und Ziff 15.3). Dies stand ihnen zu; denn im Verfahren nach dem BPVG waren sie bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität nicht an die Ergebnisse des Verfahrens nach dem IVG gebunden: weder an den dort festgestellten Sachverhalt noch an dessen dort vorgenommene (insbesondere medizinische) Beurteilung (StGH, Urteil vom 30.03.2009 zu StGH 2008/123; OGH, Beschluss vom 08.10.2010 zu 4 CG.2006.269, Erw 12 und Erw 13).
15.6.
Der Kläger erblickte die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass das Fürstliche Landgericht und, diesem folgend, das Fürstliche Obergericht sein Feststellungsbegehren nicht im Sinn der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs beurteilt hätten. Hierzu verwies er auf einen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86.
15.6.1.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betraf der Beschluss vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86 zunächst den Untersuchungsgrundsatz und die Beweislastverteilung. Soweit damals noch von einem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz ausgegangen wurde (wie zuvor in einem Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, Erw 12.2) wurde diese Rechtsprechung später aufgegeben (OGH, Urteile vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228, Erw 14.3 bis Erw 14.5, oder vom 01.12.2012 zu 1 CG.2011.81, Erw 14.1.3 und Erw 14.1.4, mit Hinweisen).
15.6.2.
Im Fall, der dem Beschluss vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86 zugrunde lag, hatte das Fürstliche Landgericht seine rechtliche Beurteilung auf die Erwägung beschränkt, der dortigen Klägerin sei der Nachweis ihrer Invalidität während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der beklagten Vorsorgeeinrichtung nicht gelungen.
15.6.3.
Hierzu erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof (aaO, Erw 12.4), es sei zwar festgestellt, dass die Liechtensteinische Invalidenversicherung der Klägerin eine halbe Invalidenrente zuerkannt und dass der zum Bezug einer halben Invalidenrente berechtigende Gesundheitsschaden seit rund zwei Jahren zuvor angedauert habe. Nicht festgestellt sei dagegen, wie sich dieser Gesundheitsschaden zur der während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der J*** oder während der reglementarischen Nachdeckungszeit festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhalten habe. Im Hinblick auf eine richtige rechtliche Beurteilung wäre festzustellen gewesen, ob ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung anerkannten Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden habe, das heisst: ob der Gesundheitsschaden, aufgrund dessen die Liechtensteinische Invalidenversicherung der Klägerin eine halbe Invalidenrente zuerkannt habe, im Wesentlichen bereits Ursache der während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der J*** oder während der reglementarischen Nachdeckungszeit festgestellten Arbeitsunfähigkeit gebildet habe. Hierfür bezog sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf die (bei inhaltlich vergleichbarer Rechtslage in der Schweiz) auch in Liechtenstein beachtliche Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 123 V 262, Erw 1c, S 264 oder BGE 120 V 112, Erw 2c, aa und bb, S 117 f., mit Hinweisen: beide bestätigt mit Urteil vom 20.12.2007 [B 113/06] Erw 3.2).
15.6.4.
Der Beschluss vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86 und die ihm zugrunde liegende Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts setzten demnach, wie ohne Weiteres erkennbar, einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Anstellungsverhältnisses (Versicherungsverhältnisses) oder während der reglementarischen Nachdeckungszeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und einer nachfolgenden Invalidität voraus. Um einen derartigen Zusammenhang - den vom Kläger (ON 124, S 6 [1.5]) angesprochenen hinreichenden Kausalzusammenhang - feststellen zu können, mussten somit die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses und die nachfolgende Invalidität feststehen. Nach der massgebenden Negativfeststellung (vorstehende Ziff 15.2 und Ziff 15.3), fehlte hier beides.
15.6.5.
Soweit der Kläger sein Feststellungsbegehren mit dem Beschluss vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86 begründete, entfernte er sich daher, wie bereits das Fürstliche Obergericht (ON 123, S 33 [2. Abschnitt]) zur Rechtsrüge im Berufungsverfahren beanstandet hatte und die Beklagte (ON 126, S 6 [18]) nunmehr zutreffend einwendete, von den im Revisionsverfahren massgebenden Feststellungen. So sollte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, ob eine Leistungspflicht der Beklagten "für die während aufrechtem Versicherungsverhältnis eingetretene Erkrankung des Klägers dem Grunde nach" bestehe (ON 124, S 3 oben [vor 1.1]). Eine während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eingetretene, nach dem BPVG wesentliche Erkrankung - das heisst: eine Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität zur Folge gehabt hätte - konnte indes, wie wiederholt dargelegt (vorstehende Ziff 15.2 bis Ziff 15.6.4) nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger (ON 124, S 4 unten f [1.3]) zu seiner restlichen Arbeitsfähigkeit vereinzelte, aus ihrem Zusammenhang gelöste Feststellungen wiedergab, überging er die massgebende zusammenfassende Negativfeststellung (vorstehende Ziff 15.2 und Ziff 15.3).
15.7.
In Variationen brachte der Kläger (ON 124, S 2 [1, 1. Abschnitt], S 3 [1.1 [1. Abschnitt], S 4 [1. und 3. Abschnitt] oder S 5 [3. Abschnitt]) vor, er habe nicht begehrt, festzustellen, ob seitens der Beklagten tatsächlich eine Leistungspflicht bestehe; begehrt habe er einzig eine Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde nach.
15.7.1.
Das Klagebegehren (ON 1, S 6, mehrfach wiederholt, letztmals in: ON 124, S 7; vorstehende Ziff 1) zielte jedoch auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten "wegen der am 22.03.2006 eingetretenen Invalidität", also wegen der im Verfahren nach dem IVG von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung anerkannten Invalidität des Klägers.
15.7.2.
Um aber die Leistungspflicht der Beklagten als einer Vorsorgeeinrichtung nach Art 13 ff BPVG wegen der am 22.03.2006 eingetretenen Invalidität auch nur dem Grunde nach feststellen zu können, war hier - und zwar ohne Bindung an die Ergebnisse des Verfahrens nach dem IVG (vorstehende Ziff 15.5) - als erste Frage zu beantworten: ob die im Verfahren nach dem IVG anerkannte Invalidität des Klägers auch im Verfahren nach dem BPVG anzuerkennen sei. Aufgrund der massgebenden Negativfeststellung (vorstehende Ziff 15.2 und Ziff 15.3) haben die Untergerichte diese erste Fragen verneint.
15.7.3.
Eine zweite Frage, die hier zu beantworten war, lautete, ob während der Dauer des Anstellungsverhältnisses (Versicherungsverhältnisses) oder während der reglementarischen Nachdeckungszeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten sei. Aufgrund der massgebenden Negativfeststellung (vorstehende Ziff 15.2 und Ziff 15.3) haben die Untergerichte auch diese zweite Frage verneint.
15.7.4.
Weil aufgrund der massgebenden Negativfeststellung sowohl die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit als auch die Frage nach der Invalidität des Klägers verneint wurden (vorstehende Ziff 15.7.2 und Ziff 15.7.3), entfiel die weitere Frage nach einem allfälligen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Dies haben die Untergerichte zutreffend erkannt und das Klagebegehren deshalb in richtiger rechtlicher Beurteilung abgewiesen.
Weil sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 15) als nicht berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 126, S 7).
Vaduz, 6. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat