04 CG.2013.212
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ***, wider die beklagten Parteien 1. B, vertreten durch ***, 2. C Anstalt, vertreten durch *** wegen Feststellung, Streitwert CHF 1'000'000.00, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.02.2017, ON 119, mit dem dem Rekurs des Klägers vom 13.06.2016, ON 104, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 24.05.2016, ON 103, Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichts dahingehend abgeändert wurde, dass die von den beklagten Parteien erhobene Einrede der entschiedenen Sache verworfen wird, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit CHF 14'811.40 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Die Zweitbeklagte ist eine im Öffentlichkeitsregister zu Register-Nr. *** eingetragene Anstalt nach liechtensteinischem Recht, deren Gründerrechte im gegenständlichen Verfahren zwischen dem Kläger und den Beklagten strittig sind.
2. Kläger und Erstbeklagter schlossen am 12.06.2008 einen schriftlichen "Entflechtungsvertrag", der nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes auch von D in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der zweitbeklagten Partei unterzeichnet wurde.
3. Der erwähnte Entflechtungsvertrag enthält eine Schiedsvereinbarung, wonach Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsverfahren gemäss der internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammer zu entscheiden sind.
4. Auf Basis der erwähnten Schiedsklausel wurde nach Streitanhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens (04 CG.2013.212; früheres AZ: 09 CG.2008.332) ein Schiedsverfahren zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten (als einzigem Beklagten) eingeleitet, welches mit Schiedsspruch vom 12.12.2011 rechtskräftig beendet wurde. Der Schiedsspruch lautet, soweit hier massgeblich, wie folgt: "Feststellungsbegehren Nr. 2/1: Es wird festgestellt, dass gemäss Ziff. 5 letzter Absatz Entflechtungsvertrag der Kläger die Gründerrechte an der C Anstalt am 12.06.2008 auf den Beklagten rechtswirksam übertragen hat."
5. Das Erstgericht gab der von den beklagten Parteien erhobenen Einrede der entschiedenen Sache Folge und wies die Klage unter Kostenfolge zurück. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Oberstes Organ und damit Inhaber der Gründerrechte der C Anstalt war gemäss den getroffenen Feststellungen bis zum 12.06.2008 stets der Kläger und wurde dies von sämtlichen Verfahrensbeteiligten bis zum 12.06.2008 auch nie in Zweifel gezogen, mag der Kläger auch in der Zessionsurkunde nicht als Inhaber der Gründerrechte eingetragen gewesen sein. Die (mangelnde) Publizität bezieht sich nicht auf das Verhältnis zwischen dem treuhänderischen Gründer und dem Auftraggeber. Wenn - wie hier - eine Blankozessionsurkunde bei der E verwahrt wurde, schadet es nicht, dass der Kläger nachfolgend nicht als Inhaber der Gründerrechte eingetragen wurde.
Am 12.06.2008 haben gemäss den getroffenen Feststellungen die Parteien und weitere Vertragsparteien, insbesondere auch die E AG, D, die F Anstalt, die G AG, etc. zur umfassenden Regelung aller sie betreffenden gegenseitigen Rechtsverhältnisse den Entflechtungsvertrag unterschrieben, womit sie sich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt haben. Unter Ziff. 11 des Entflechtungsvertrags betreffend den Vollzug wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Vertrag bei Unterzeichnung vollzogen wird. Nachdem nun die E AG, vertreten durch D, wie auch D selbst Vertragspartner dieses Entflechtungsvertrages waren, was keinen anderen Sinn macht, als dass durch die Treuhandgesellschaft und den Treuhänder der vereinbarte umgehende Vollzug des Vertrags gewährleistet werden kann, ist in Übereinstimmung mit dem Schiedsspruch des Schweizerischen Schiedsgerichts davon auszugehen, dass der Erstbeklagte per 12.06.2008 Inhaber der Gründerrechte an der C Anstalt geworden ist, der Kläger diese nämlich mit dem Entflechtungsvertrag auf den Erstbeklagten übertragen hat und D bzw. die E AG diese Übertragung vollzogen haben.
Über das klägerische Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Kläger Inhaber der Gründerrechte der C Anstalt ist, hat nun aber das Schweizerische Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 12.12.2011 bereits endgültig und rechtskräftig entschieden, wenn auch im dortigen Verfahren über Antrag des Erstbeklagten über das begriffliche Gegenteil, weil der Erstbeklagte, nachdem der Kläger ein entsprechendes Begehren im Schiedsverfahren selbst nicht gestellt hat, obwohl er auch dort als Kläger aufgetreten ist und das Verfahren eingeleitet hat, die Feststellung begehrt hat, dass dem Kläger die (im Rahmen des vor dem Fürstlichen Landgericht Liechtenstein [Geschäfts-Nr. ***] angehobenen Verfahrens) an der C Anstalt geltend gemachten (angeblichen) Gründerrechte nicht zustehen.
Da es sich bei einer rechtskräftig entschiedenen Rechtssache (res iudicata) um eine negative Prozessvoraussetzung, sohin ein Prozesshindernis, handelt, welches gemäss § 411 Abs. 2 ZPO auch von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, war die Klage spruchgemäss zurückzuweisen. Mit der materiellen Rechtskraft als Prozesshindernis wird der Grundsatz des "ne bis in idem" verwirklicht, weil diese - wie die Streitanhängigkeit - schon die Einleitung eines Prozesses über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien verhindert. Aufgrund der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ist eine zweite Klage über denselben Streitgegenstand mit Beschluss zurückzuweisen. Ist das Prozesshindernis übersehen worden, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Endentscheidung im zweiten Prozess zur amtswegigen Aufhebung des durchgeführten Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Klage führen muss (Rechberger, ZPO, 3. Auflage, §411 Rz 2). Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache wird auch durch alle jene Entscheidungen begründet, denen im selben Umfang wie dem (inländischen) Zivilurteil Feststellungswirkung, insbesondere in der Form der Einmaligkeitswirkung, zukommt. Dies gilt insbesondere auch für Erkenntnisse von privaten Schiedsgerichten (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III § 411 RZ 38).
Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen dem im Prozess Festgestellten entsprechen. Dasselbe gilt, wenn das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs begehrt wird: Jeder bejahende Urteilsspruch verneint sein kontradiktorisches Gegenteil. Dagegen bejaht ein verneinender Urteilsspruch grundsätzlich nicht sein kontradiktorisches Gegenteil (Rechberger, ZPO, 3. Auflage, § 411 RZ 5, 7 und 8). Trotz äusserlicher Verschiedenheit der Begehren handelt es sich um denselben Anspruch, wenn im Folgeprozess nur die Negation der ersten Entscheidung angestrebt wird (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III § 411 RZ 50).
Genau dies trifft auf die gegenständliche Klage im Vergleich mit dem Schiedsspruch vom 12.12.2011 in Beilage 32 aber zu und aus diesem Grund wird das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch zur endgültigen Klärung der Streitfrage zwischen den Parteien im Wissen, dass es damit über das Feststellungsbegehren des Beklagten hinausgeht, festgestellt haben, dass dem Beklagten seit 12.06.2008, dem Datum der Unterzeichnung des Entflechtungsvertrages, die Gründerrechte an der C Anstalt zustehen und hat es sich daher aufgrund des durchgeführten, umfassenden Beweisverfahrens wohl mit der vom Beklagten beantragten Feststellung, dass der Kläger nicht Inhaber der Gründerrechte der C Anstalt ist, welche begehrte Feststellung des Beklagten genau das Gegenteil des vom Kläger in gegenständlicher Zivilrechtsstreitigkeit begehrten Klagebegehrens darstellt, nicht begnügt. Auch wenn somit das Urteilsdispositiv des schweizerischen Schiedsgerichts in diesem Punkt über das Feststellungsbegehren des Beklagten hinausgeht, steht zweifellos fest, dass aufgrund der vom Kläger in gegenständlicher Zivilrechtsstreitigkeit und vom Erstbeklagten im Schiedsverfahren gestellten Feststellungsbegehren betreffend die Gründerrechte an der C Anstalt gestützt auf den gleichen Sachverhalt das Gleiche begehrt wird, im Schiedsverfahren aber die Feststellung des begrifflichen Gegenteils des gegenständlichen Verfahrens beantragt worden ist.
Obwohl die gegenständliche Klage vor Einleitung des Schweizerischen Schiedsgerichtsverfahrens eingereicht und damit streitanhängig gemacht wurde, führt die nachträglich eingetretene Rechtskraft des Schiedsspruchs dazu, dass im jetzigen Zeitpunkt eine weitere Sachentscheidung unzulässig wäre. Nachdem fehlende Sachentscheidungsvoraussetzungen heilen können, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nachträglich eintreten (LES 1995, 167), müssen sie auch nachträglich wegfallen können, wenn ein erst nachträglich eingeleitetes Schiedsverfahren die im Verfahren zu treffende Sachentscheidung rechtskräftig vorwegnimmt. Dies kann nur zur Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache führen.
Zur Frage der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Liechtenstein:
Für die Frage der Vollstreckbarkeit des Schweizerischen Schiedsspruchs in Liechtenstein ist das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) vom 10.06.1958, LGBI 2011 Nr. 325, massgeblich, welches im Fürstentum Liechtenstein am 05.10.2011 in Kraft getreten ist. Gemäss einhelliger Meinung zum New Yorker Übereinkommen gilt es für die Anerkennung aller Schiedssprüche, welche nach seinem Inkrafttreten im jeweiligen Staat erlassen wurden (Otto in Kronke/Nacimiento/Otto/Port, Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards [2010] 501 ff.; Kölbl in Wolff, New York Convention [2012] Art XII RZ 11).
Das NYÜ sieht als elementaren Grundsatz des Schiedsverfahrensrechts gemäss Art. VII Abs. 1 keinen Vorrang älterer bi- oder multilateraler Vertragswerke gegenüber dem New Yorker Übereinkommen vor, sondern vielmehr eine Meistbegünstigungsklausel (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7, Kap 42, RZ 24; Lionnet/Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedgerichtsbarkeit3, [2005] 105 f.). Das bedeutet nun aber, dass bilaterale Verträge, wie das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25.04.1968, LGBI. 1970 Nr. 14, vom Inkrafttreten des NYÜ nur dann nicht tangiert würden, als sie für die Anerkennung günstigere Vorschriften enthalten würden, auf welche sich der Anerkennungswerber berufen kann. Eine nach dem NYÜ gebotene Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs darf indessen nicht aufgrund strengerer nationaler oder bilateraler Vorschriften abgelehnt werden. Dieses Verständnis von Art. VII NYÜ als Meistbegünstigungsklausel ist global akzeptiert. Der Sinn des NYÜ liegt gerade darin, einen weltweiten Mindeststandard für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zu schaffen. Wenn daher die Erfordernisse des NYÜ erfüllt sind, sind Schiedssprüche aus allen Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Das NYÜ legt das Maximum an Kontrolle fest, welche nationale Gerichte der Vertragsstaaten im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung ausüben dürfen. Einem Antragsgegner zu erlauben, sich auf strengere Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht oder einem anderen Vertrag zu berufen, verstösst deshalb gegen Sinn und Zweck des NYÜ (Lionnet/Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedgerichtsbarkeit3, [2005] 105 f.).
Da somit aber das liechtensteinisch-schweizerische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene öffentliche Beurkundung von Schiedsklauseln gerade keine günstigeren Vorschriften als das NYÜ enthält, muss letzteres als günstigeres Recht vorgehen, da eine öffentliche Beurkundung der Schiedsklausel im Entflechtungsvertrag nach den vorrangingen Bestimmungen des NYÜ nicht erforderlich ist. Der Kläger müsste gestützt auf Art. V Abs. 1 lit. a) NYÜ zur Verhinderung der Anerkennung und Vollstreckung nachweisen können, dass die Parteien des Entflechtungsvertrages nach dem für sie persönlich massgebenden Recht zum Abschluss der Vereinbarung nicht fähig waren oder die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben - sohin nach schweizerischem Recht - ungültig ist. Dieser Nachweis wird dem Kläger voraussichtlich nicht gelingen. Daher ist der Schiedsspruch vom 12.12.2011 gemäss Beilage 32 in Liechtenstein auch anzuerkennen und zu vollstrecken."
6. Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs des Klägers ON 104 Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts dahingehend ab, dass die von den beklagten Parteien erhobene Einrede der entschiedenen Sache verworfen wird. Zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
6.1. Es liege keine Identität der Parteien vor, da im vorliegenden Fall (im Gegensatz zum Schiedsverfahren) auch die C Anstalt Beklagte sei. Die Rechtskraft erstrecke sich in subjektiver Hinsicht auf die Parteien des Verfahrens. Hinsichtlich der Zweitbeklagten könne das Prozesshindernis bei rechtskräftig entschiedener Streitsache nicht vorliegen. Der Kläger habe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Feststellungsurteil auch gegenüber der Zweibeklagten. Die Beklagten seien notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 Abs 1 ZPO und habe sich die gegenüber der Zweitbeklagten erhobene Feststellungsklage zwingend auch gegen den Erstbeklagten zu richten. Eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache liege gegen den Erstbeklagten gar nicht vor. Der Schiedsspruch vom 12.12.2011 sei gemäss dem beachtlichen (LES 2009, 234) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Liechtenstein anzuerkennen, doch würden sich die Streitgegenstände nicht decken. Im Schiedsverfahren sei lediglich festgestellt worden, dass der Kläger gemäss dem Entflechtungsvertrag die Gründerrechte an der zweitbeklagten Partei am 12.06.2008 rechtswirksam an den Erstbeklagten übertragen habe (historisch), was sich ausdrücklich aus Rz 366 seiner Begründung ergäbe ("... die Gründerrechte an der C Anstalt rechtswirksam übertragen hat"), beziehe sich das Klagebegehren im gegenständlichen Verfahren auf den seinerzeitigen Zeitpunkt des Schlusses der Streitverhandlung erster Instanz, sohin auf die Gegenwart, in dem es ausdrücklich darauf laute, dass festgestellt werde, dass "der Kläger alleiniger Inhaber der Gründerrechte der C Anstalt, ist". Dies ergebe sich zudem aus dem Klagsvorbringen, in welchem es ausdrücklich heisse, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, dass er "Inhaber sämtlicher Rechte an der C Anstalt ist". Des Weiteren würden sich sowohl der Kläger (Nichterfüllung des Entflechtungsvertrags durch Nichtbezahlung der Kaufpreisforderung) als auch der OGH (S 71 in ON 88: Feststellungen zur Frage erforderlich, warum sich die Vereinbarungslage ab dem 12.06.2008 geändert haben soll) auf nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Entflechtungsvertrages stattgefundene und somit nicht vom Schiedsspruch umfasste Sachverhalte.
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der beklagten Parteien aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs des Klägers kostenpflichtig keine Folge gegeben werde, in eventu die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der beklagten Parteien aus:
7.1. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Beschlusses ON 103 (S 41) habe der Erstbeklagte im Schiedsverfahren als Schiedsbeklagter seinerseits unter anderem die Feststellung begehrt, dass dem Kläger die (im Rahmen des vor dem Fürstlichen Landgericht Liechtenstein zu *** angehobenen Verfahrens) an der C Anstalt geltend gemachten Gründerrechte nicht zustünden. Das negative Feststellungsbegehren im Schiedsverfahren habe sich also eindeutig auf die gegenständlich vom Kläger geltend gemachten Gründerrechte an der Zweitbeklagten bezogen. Der Erstbeklagte habe dazu im Schiedsverfahren vorgebracht (ON 103, 47 f), der Kläger habe mit Unterzeichnung des Entflechtungsvertrags sämtliche Rechte (einschliesslich Eigentumsrechte) an der C Anstalt auf den Erstbeklagten (= den Schiedsbeklagten) übertragen. Nach Abschluss des Entflechtungsvertrages habe der Kläger aber die Übertragung sämtlicher Rechte an der C Anstalt auf den Erstbeklagten bestritten und in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren eingeleitet, zwecks Feststellung, dass der Kläger weiterhin alleiniger Inhaber aller Rechte der C sei.
Der Kläger mache gemäss dem festgestellten Sachverhalt (ON 103, 48) neben einem fehlenden Feststellungsinteresse oder einer Unzuständigkeit im Schiedsverfahren geltend, dass die Voraussetzungen bzw die im Entflechtungsvertrag vereinbarte Bedingung zur Übertragung unerfüllt geblieben sei, deshalb sei die Übertragung der Gründerrechte nicht erfolgt. Mit dem Entflechtungsvertrag sei nämlich vereinbart worden, dass der Kläger die entsprechenden Rechte nur dann übertrage, wenn die C Anstalt keine Nettoaktiven aufweise, wobei die Formulierung "im Verständnis, dass" als Bedingung aufzufassen sei. Allerdings habe die C Anstalt in Form der H-Geschäftsanteile Nettoaktiven aufgewiesen.
Der primäre Gegenstand des Schiedsverfahrens war die Schiedsklage des Klägers, wonach der Erstbeklagte aus dem Entflechtungsvertrag zu verurteilen sei, dem Kläger vertraglich vereinbarte Verzugszinsen zu bezahlen, wobei dieses Klagebegehren abgewiesen worden sei. Das Schiedsgericht sei zur Auffassung gelangt, dass vielmehr der Kläger in Gläubigerverzug gewesen sei, weil er seinerseits die Vertragsbedingungen nicht rechtzeitig erfüllt habe.
Das Schiedsgericht habe gefolgert, dass mangels Vorliegens einer Bedingung sämtliche Rechte an der C Anstalt "und damit auch die Gründerrechte" auf den Erstbeklagten mit Vertragsschluss übergegangen seien, weshalb das Feststellungsbegehren des Erstbeklagten betreffend Gründerrechte an der C Anstalt in dem Sinne gutzuheissen sei, dass der Kläger am 12.06.2008 die Gründerrechte an der Zweitbeklagten auf den Erstbeklagten übertragen habe. Die spruchgemässe Feststellung weiche leicht vom Begehren des Erstbeklagten ab, da es das Schiedsgericht als nicht opportun erachtet habe, im Dispositiv des Urteils auf das Verfahren in Liechtenstein Bezug zu nehmen.
Im vorliegenden Verfahren begehre der Kläger die Feststellung, dass er alleiniger Inhaber der Gründerrechte der C Anstalt sei, weil mit dem Entflechtungsvertrag keine rechtswirksame Übertragung insbesondere der Gründerrechte zustande gekommen sei, da die im Entflechtungsvertrag vereinbarte Bedingung von fehlenden Aktiven der C Anstalt nicht eingetreten sei (ON 103, 5 f). Mangels Erfüllung der im Entflechtungsvertrag vereinbarten Bedingung habe eine rechtswirksame Zession der Gründerrechte gar nicht stattfinden können.
7.2. Aus diesem Vergleich der festgestellten Streitgegenstände des Schiedsverfahrens und des vorliegenden Prozesses ergebe sich, dass in beiden Verfahren sowohl das jeweilige Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt in Bezug auf die Rechte an der C Anstalt absolut identisch seien. In beiden Verfahren gehe es um die Klärung der Frage, ob die Gründerrechte an der C Anstalt mit dem Abschluss des Entflechtungsvertrags endgültig auf den Erstbeklagten übergegangen seien oder nicht. Mit dem Schiedsspruch vom 12.12.2011 sei zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten rechtskräftig entschieden worden, dass die Gründerrechte an der C Anstalt mit Abschluss des Entflechtungsvertrags bedingungslos und endgültig auf den Erstbeklagten übergegangen seien. Damit gebe es nichts mehr zu klären, was im vorliegenden Verfahren zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten, zumal das Stattfinden des Vollzugs des wirksamen Titelgeschäftes durch die Ergänzung der Zessionsurkunde über die Gründerrechte unstrittig sei. Die leicht abweichende Formulierung des Schiedsspruchs betreffend die Rechte der Parteien an der C Anstalt gegenüber dem Feststellungsbegehren mache vorliegend keinen Unterschied. Es liege zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand eine entschiedene Rechtssache vor. Eine neuerliche Zurückverweisung an die erste Instanz ergebe keinen Sinn, zumal der Schiedsspruch jedenfalls eine von den Gerichten wahrzunehmende Bindungswirkung zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten entfalte, sodass als Folge der Auffassung des Rekursgerichtes das Klagebegehren lediglich abzuweisen, anstatt zurückzuweisen wäre.
7.3. Es sei fraglich, ob sich die materielle Rechtskraft des Schiedsspruchs in Bezug auf die Rechte des Klägers oder des Erstbeklagten an der C Anstalt auch auf die Zweitbeklagte erstrecke. Zu berücksichtigen sei, dass die Zweitbeklagte den Entflechtungsvertrag mitabgeschlossen habe und damit auch die vertragliche Vereinbarung der Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers an der Zweitbeklagten sowie auch die Schiedsklausel. Da die Zweitbeklagte nach Abschluss des Entflechtungsvertrags vom Erstbeklagten beherrscht worden sei (ON 103, 37 f) sei sie über den Gegenstand und den Verlauf des Schiedsverfahrens orientiert und habe die Möglichkeit, sich im Schiedsverfahren einzubringen. Es liege eine Rechtskrafterstreckung auf die Zweitbeklagte vor sie sei unmittelbar vom Ergebnis des ihr bekannten Verfahrens betroffen und habe die Möglichkeit gehabt, sich rechtliches Gehör in jenem Verfahren zu verschaffen. Hinzu komme, dass sich der Zweitbeklagte selbst auf den Schiedsspruch abstütze, nur der im Schiedsverfahren unterlegene Kläger nicht. Es sei nicht recht einsichtlich, weshalb sich unter diesen Umständen der Kläger, der ja am Schiedsverfahren beteiligt gewesen sei, auf eine angeblich fehlende Bindungswirkung des Schiedsspruchs berufen könne. Der Erst- und der Zweitbeklagte seien materielle Streitgenossen im vorliegenden Verfahren, eine divergierende Entscheidung sei nicht denkbar.
8. Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der beantragt wird, dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst macht der Kläger in seiner Revisionsrekursbeantwortung geltend:
8.1. Im Zeitpunkt der Fällung des Schiedsspruchs vom 12.12.2011 sei das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NJÜ) bereits in Kraft gestanden, jedoch habe zu diesem Zeitpunkt auch noch das zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen in seiner ursprünglichen Fassung gegolten. Die Novelle zu diesem Vertrag sei durch den Notenaustausch vom 28.08.2014 erst an diesem Tag in Liechtenstein in Kraft getreten, somit sei das Urteil des FL OGH vom 07.12.2012, 10 CG.2011.63, für die Beantwortung der Frage, ob der Schweizer Schiedsspruch vom 12.12.2011 in Liechtenstein vollstreckbar sei, sehr wohl von Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, denn dieses Urteil habe der FL OGH auf Basis des Liechtenstein/Schweizer Vollstreckungsvertrags in seiner ursprünglichen Fassung gefällt.
Darin habe der OGH die Ansicht vertreten, dass das am 05.10.2011 in Kraft getretene NJÜ gemäss dessen Art 7 Abs 1 erster Satz die Gültigkeit bilateraler Verträge unberührt lasse, deshalb bilde die Rechtsgrundlage für die Beantwortung der Frage der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 12.12.2011 das Schweizer/Liechtensteinische Vollstreckungsabkommen in dessen damals geltender Fassung. Die in diesem Abkommen in Art 7 iVm Art 2 Z 7 und 8 festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Schweizer Schiedssprüchen seien nicht erfüllt, weil keine der Partei im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen seien und die im Entflechtungsvertrag enthaltene Schiedsklausel nicht öffentlich beurkundet sei. Es sei vom OGH weiters auf die Entscheidung des StGH 2009/096 verwiesen worden, der der vom B gegen den Rechtsöffnungsbescheid des Fürstlichen Landgerichts vom 13.05.2009, 08 RÖ.2009.13-37 erhobenen Individualbeschwerde keine Folge gegeben und festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt sei.
Mangels Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Liechtenstein könne dieser auch kein Prozesshindernis im Sinne einer entschiedenen Streitsache bilden.
8.2. Entscheidend sei, dass der Entscheidungsgegenstand im Schiedsverfahren nicht einmal annähernd ident mit dem Feststellungsbegehren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit sei. Das Schiedsgericht habe ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis festgestellt, nämlich die Übertragung der Gründerrechte an der C Anstalt an den Erstbeklagten am 12.06.2008. Im vorliegenden Rechtsstreit begehre der Kläger die Feststellung, er sei im gegenwärtigen Zeitpunkt Inhaber der Gründerrechte. Der im Schiedsverfahren vom Schiedsgericht entschiedene Anspruch sei daher keineswegs ident mit dem Klagebegehren des Klägers. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes würden von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst, sondern würden eine neue Klage ermöglichen. In der gegenständlichen Klage habe der Kläger eine Reihe von Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergebe, dass sich das Verhältnis seit Fällung des Schiedsspruchs wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Erstbeklagten erheblich geändert habe.
8.3. Lediglich Rechte oder Rechtsverhältnisse, nicht aber Tatsachen seien feststellungsfähig. In Bezug auf die Gründerrechte der C Anstalt habe das Schiedsgericht eine Feststellung einer historischen Tatsache - die angebliche Übertragung der Gründerrechte an der C Anstalt vom Kläger an den Erstbeklagten - getroffen, somit eine nach dem Prozessgesetz der Schweiz und Liechtenstein unzulässige Tatsachenfeststellung. Daran änderte auch die Beifügung des Adverbs "rechtmässig" im Schiedsspruch nichts, denn darin liege lediglich die rechtliche Beurteilung des tatsächlichen Ereignisses, nicht aber die Feststellung eines Rechtes und Rechtserzeugnisses.
8.4. Das Schiedsgericht habe ein aliud, nämlich die Feststellung der Übertragung der Gründerrechte vom Kläger an den Erstbeklagten ausgesprochen, was dieser überhaupt nicht beantragt habe. Solches bilde einen Grund zur Anfechtung des Schiedsspruchs. Gem Art V Abs 1 lit d NJÜ könne die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs unter anderem dann versagt werden, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht werde, Beweise, dass das Schiedsverfahren dem vereinbarten Recht, das sei das Schweizer Recht, nicht entsprochen habe.
8.5. Es sei unzutreffend, dass sich die Rechtskraft des Schiedsspruchs auf die Zweitbeklagte erstrecke. Es gebe keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses. Eine Rechtskrafterstreckung finde nur im Rahmen der von der ZPO ausdrücklich angeordneten Rechtsverhältnisses statt, von denen im vorliegenden Fall keines gegeben sei.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Die hier entscheidungsrelevante Frage des Prozesshindernisses der Rechtskraft eines feststellenden Schiedsspruchs gegenüber der gegenständlichen Klage betrifft sowohl die subjektiven wie auch die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft (§ 411 ZPO). Die Rechtskraft zivilgerichtlicher Entscheidungen ist in subjektiver Hinsicht auf die Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses beschränkt (Klicka in Fasching2 § 411 ZPO Rz 105). Der Grundsatz des "ne bis in idem" vermag daher nur dort zu greifen, wo es um dieselbe Sache zwischen denselben Parteien geht (Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 411 Rz 2). Parteien, die, weil am Vorverfahren nicht beteiligt, von der materiellen Rechtskraftwirkung eines Schiedsspruches nicht erfasst werden, sind aus prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeverfahren Behauptungen aufzustellen, die mit dem Ergebnis des Vorverfahrens selbst in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Dieses Recht ist nur dem Gegner im Nachfolgeverfahren vorbehalten, der im Vorprozess kein rechtliches Gehör hatte (OGH 10 HG.2008.5 LES 2010, 311). Dies trifft für die Zweitbeklagte zu. Die ständige Rechtsprechung stellt denn auch in Österreich darauf ab, dass Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert werden, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, selbst wenn diese mit der Entscheidung des Vorverfahrens in unlösbaren Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0112083).
Damit steht zunächst einmal fest, dass - wie dies auch das Fürstliche Obergericht zu Recht erkannt hat (S 7) - mangels Identität der Parteien jedenfalls der seitens der zweitbeklagten Partei dem Kläger gegenüber erhobene Rechtskrafteinwand zu verwerfen ist. Die Zweitbeklagte war nicht Partei des Schiedsverfahrens, der gegen sie gerichteten Klage kann daher das Prozesshindernis der Rechtskraft aufgrund seiner subjektiven Grenzen nicht entgegenstehen. Eine "erweiterte Rechtskraft" oder "Rechtskrafterstreckung" zu Lasten der zweitbeklagten Partei ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zusammenfassend ist daher eine Parteienidentität des gegenständlichen Verfahrens mit dem Schiedsverfahren hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht gegeben.
9.2. Im vorliegenden Fall liegt aber auch in objektiver Hinsicht eine Identität des Schiedsgegenstands und damit des Schiedsspruchs und des gegenständlichen Verfahrens dem Erstbeklagten gegenüber nicht vor. Die Identität des Anspruchs, welche eine neue Klage ausschliesst (Einmaligkeitswirkung), liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Erkenntnisses (hier des Schiedsspruchs) ident sind. Sowohl das Begehren der Klage muss inhaltlich dasselbe (oder bloss ein quantitatives Minus) fordern, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen müssen den im Prozess festgestellten entsprechen (öOGH 2 Ob 71/07s; 5 Ob 270/09f JBl 2010, 52; 1 Ob 173/12s; RIS-Justiz RS0041229 ua).
9.3. Im konkreten Fall wurde im Schiedsspruch festgestellt, dass der Kläger gemäss Entflechtungsvertrag die Gründerrechte an der zweitbeklagten Partei am 12.06.2008 rechtswirksam an den Erstbeklagten übertragen hat, was sich ausdrücklich aus Rz 366 der Begründung ergibt: "... die Gründerrechte an der C Anstalt rechtswirksam übertragen hat" (Unterstreichung nicht authentisch), was einen Zeitpunkt in der Vergangenheit betrifft. Das hier gegenständliche Klagebegehren bezieht sich dagegen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Streitverhandlung erster Instanz, sohin auf die Gegenwart, in dem es ausdrücklich darauf lautet, dass festgestellt werde, dass "der Kläger alleiniger Inhaber der Gründerrechte der C Anstalt, ist". Der Gegenstand des Schiedsspruchs und das Klagebegehren dieses Verfahrens differieren daher.
9.4. Es ist zutreffend, wie das Obergericht beurteilt hat, dass aus einer spruchgemäss aus dem Schiedsspruch abzuleitenden seinerzeitigen Übertragung der Gründerrechte am 12.06.2008 nicht zwingend die Verneinung des vom Kläger nunmehr gegenständlich geltend gemachten Begehrens folgt. Das Schiedsgericht hat ein in der Vergangenheit liegendes, punktuelles Ereignis festgestellt (Übertragung der Gründerrechte an der Zweitbeklagten am 12.06.2008 an den Erstbeklagten). Dieser Urteilsgegenstand ist Gegenstand der Rechtskraft des Schiedsspruchs (§ 624 ZPO) und daher im Hinblick auf das streitgegenständliche Klagebegehren zu beurteilen. Aus diesem Urteilsgegenstand des Schiedsspruchs ergibt sich aber nicht schon per se die Verneinung des Klagebegehrens. Die von den Beklagten ins Treffen geführte Begründung des hier gegenständlichen Feststellungsbegehrens (weil die im Entflechtungsvertrag vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei) spricht in Wirklichkeit nicht für den Standpunkt des Revisionsrekurses, zumal damit ein jedenfalls zeitlich nach dem Entflechtungsvertrag liegender Umstand angesprochen wird, auf den sich aber der Schiedsspruch gerade nicht bezieht. Der prozessuale Urteilsgegenstand des Schiedsverfahrens ist daher nicht ident mit dem verfahrensgegenständlichen Klagebegehren.
10. Insgesamt erweist sich daher der Revisionsrekurs als nicht berechtigt und war daher der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.02.2017, ON 119, zu bestätigen.
11. Der klagenden Partei waren infolge gänzlicher Abwehr des Revisionsrekurses der beklagten Parteien die tarifmässig verzeichneten Kosten zuzusprechen.