04 CG.2013.476
04 CG.2013.476Li Supreme Court11.12.2018
Die Berichtigung des Urteils ist auch von Amts wegen und nach eingetretener Rechtskraft möglich. Die Berichtigung ist von dem Gericht vorzunehmen, in dessen Entscheidung der Fehler unterlaufen ist.
Die Berichtigung des Urteils ist auch von Amts wegen und nach eingetretener Rechtskraft möglich. Die Berichtigung ist von dem Gericht vorzunehmen, in dessen Entscheidung der Fehler unterlaufen ist.
04 CG. 2013.476
OGH. 2018.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A 2. B, beide vertreten durch *** wider die beklagten Parteien 1. C vertreten durch *** 2. D Anstalt 3. Anstalt E und 4. F alle vertreten durch *** wegen Feststellung (Streitwert CHF 50'000.00) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.10.2018, 04 CG.2013.476-73, wird im Urteilskopf dahingehend b e r i c h t i g t , dass das Vertretungs- verhältnis der vormals klagenden Partei Ruhender Nachlass nach G und nunmehr klagenden Parteien 1. A und 2. B nicht auf "", sondern auf "" lautet.
1. Die Berichtigung des Urteils ist auch von Amts wegen und nach eingetretener Rechtskraft möglich (RIS-Justiz RS0041550; vgl auch LES 2010, 27). Die Berichtigung ist von dem Gericht vorzunehmen, in dessen Entscheidung der Fehler unterlaufen ist (Klauser/Kodek, ZPO17 § 419 E 1). Die Berichtigung einer Senatsentscheidung erfordert wieder einen Senatsbeschluss (SZ 15/87); dass der Senat in gleicher Zusammensetzung darüber entscheidet, ist nicht erforderlich (Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 419 ZPO Rz 5).
2. Durch einen Diktierfehler wurde im Urteilskopf der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.10.2018 bei der vormals klagenden Partei - deren Bezeichnung in der genannten Entscheidung auf die beiden Erben umgestellt wurde (Spruchpunkt I.) - ein unrichtiges Bevollmächtigungsverhältnis angeführt. Die offenbare Unrichtigkeit (LES 1998, 238; RIS-Justiz RS0041550 [T 9]; EFSlg 60.856) war von Amts wegen zu berichtigen.
Vaduz, am 11. Dezember 2018