Feststellung der Erbeneigenschaft eines Ausländers bei Herausgabeanspruch des Vermögens gegenüber der Bank.
04 CG.2014.239
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** wider die beklagte Partei B AG, vertreten durch *** wegen CHF 192'756.58 s.A. über die Revisionsrekurse A) der Klägerin und B) der Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes 04 CG.2014.239, ON 49, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Fürstlichen Landgerichtes 04 CG.2014.239, ON 30, Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird k e i n e Folge gegeben.
B) Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n, im Übrigen wird ihm k e i n e Folge gegeben.
C) Die jeweiligen Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Klägerin brachte am 26.06.2014 eine Stufenklage ein. Sie begehrte von der beklagten Partei zunächst Auskunft über die Vermögenswerte ihres verstorbenen Sohnes C auf dessen Bankkonto bei der beklagten Partei und behielt sich die Bezifferung des Leistungsbegehrens in der Höhe eines Drittel des Guthabens des Verstorbenen (Erbquote der Klägerin) vor.
2. Mit Teilurteil vom 29.02.2016 verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei, die begehrten Auskünfte zu erteilen und behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor. Dieses Teilurteil ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Danach bezifferte die klagende Partei die Klagsforderung mit CHF 192'756.58.
3. Der Sohn der Klägerin C war bis zu seinem Tod italienischer Staatsangehöriger und wohnte in Bangkok. Er verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Er war verheiratet mit D, einer thailändischen Staatsangehörigen. Der Ehe entstammen keine Kinder.
3.1. Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass die Klägerin Erbin zu einem Drittel des Nachlasses ihres Sohnes sei. Es sei nämlich italienisches Erbrecht gemäss Art 29 Abs 1 IPRG anzuwenden. Sie habe auch vor einem italienischen Notar formell die Annahme der Erbschaft erklärt. Nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei ergebe sich, dass das Depot des Erblassers am 14.09.2005 zu einem Gesamtwert von CHF 564'478.50 saldiert worden sei. Dazu kämen noch Auszahlungen nach dem Tode des Erblassers in Höhe von CHF 10'000.00 und von CHF 3'791.25, sodass sich ein Saldo zum Todeszeitpunkt von CHF 578'269.75 ergebe. Der Klägerin stehe als Mutter neben der Ehegattin ein Drittel, sohin CHF 192'756.58 zu. Es spiele keine Rolle, dass die beklagte Partei dieses Guthaben an die Witwe D ausgezahlt habe, weil sie angenommen habe, dass sie an die Witwe aufgrund der Eigenschaft als Nachlassverwalterin erfüllen könne. Dies sei nicht der Fall, da die Entscheidung des thailändischen Gerichtes, sie zur Nachlassverwalterin zu bestellen, für Liechtenstein mangels Staatsvertrages mit Thailand keine Wirkung zeige und sohin aufgrund der Auszahlungen an eine nichtberechtigte Person das Konto so zu behandeln sei, als ob nicht ausgezahlt wurde.
3..2. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten und zusammengefasst (für das Leistungsbegehren noch von Bedeutung) vorgebracht, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre Erbenstellung nachzuweisen. Aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Tode des Erblassers hätte es der Klägerin möglich sein müssen, ihre Erbeneigenschaft nach Durchführung eines thailändischen Verlassenschaftsverfahrens nachzuweisen. Damit stünden der Klägerin keine Leistungsansprüche zu. Die beklagte Partei habe ausreichende Erkundigungen über die Ernennung und die Stellung der Ehegattin des Verstorbenen als Nachlassverwalterin eingeholt. Es bedürfe dabei der Zustimmung aller Erben, sodass - unter der Prämisse, dass die Klägerin nichts von der Bestellung gewusst habe - sie auch nicht Erbin sein könne. Auf den Nachlass von C habe entweder thailändisches Erbrecht oder das Erbrecht seines Heimatlandes Anwendung gefunden. Dies beurteile sich aber nicht nach liechtensteinischem internationalem Privatrecht, sondern nach den thailändischen Kollisionsnormen. Art 29 IPRG besage daher nichts darüber, ob die Klägerin eine Erbenstellung habe oder nicht. Die beklagte Partei sei verpflichtet gewesen, Aufträge der Nachlassverwalterin, hier auf Kontosaldierung und Übertragung des Saldos auf ein Konto der Nachlassverwalterin, auszuführen. Was die Höhe des Leistungsbegehrens betreffe, sei von der Klägerin auch nicht berücksichtigt worden, dass nach thailändischem Ehegüterrecht der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens erhalte und nur die andere Hälfte der Verlassenschaft zufalle.
4. Mit Endurteil vom 15.02.2017 wies das Fürstliche Landgericht die Leistungsklage vollumfänglich ab und verpflichtete die klagende Partei unter Berücksichtigung ihres Obsiegens im ersten Prozessabschnitt, der beklagten Partei Prozesskosten zu ersetzen.
4.1. Das Erstgericht stellte zu den eingangs erwähnten - nicht mehr strittigen - Feststellungen ergänzend nachfolgenden (wörtlich wiedergegeben) Sachverhalt fest:
"D, die Witwe von C, ist vom zuständigen thailändischen Gericht mit Beschluss vom 31.03.2005 zur Nachlassverwalterin bestellt worden. D sind als Verwalterin des Nachlasses nach C vom thailändischen Gericht alle Befugnisse "ohne Einschränkungen oder Bedingungen" verliehen worden. Als solche ist sie berechtigt und verpflichtet, alle Handlungen zur allgemeinen Verwaltung und Verteilung des Nachlasses vorzunehmen. Die allgemeine Verwaltung des Nachlasses schliesst alle Handlungen zum Sammeln der Vermögenswerte des Erblassers mit ein, die Teil des Nachlasses sind. Damit war D auch befugt, den Nachlass zu verwalten, insbesondere auch Konten zu saldieren und die Vermögenswerte auf sie selbst lautende Konten als Nachlassverwalterin zu übertragen.
Die Nachlassverwalterin ist Vertreterin der gesetzlichen Erben. Diese sind Dritten gegenüber an alle Handlungen gebunden, welche die Verwalterin im Rahmen ihrer Befugnisse gesetzt hat.
Die Nachlassverwalterin ist jedoch gesetzlich auch verpflichtet, den Nachlass zu den gesetzlichen Anteilen unter den gesetzlichen Erben des Erblassers zu verteilen."
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass sich aufgrund des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers und aufgrund der Tatsache, dass sich das thailändische Gericht mit dem Nachlass befasst habe, keine Zuständigkeit des inländischen Verlassenschaftsgerichtes ergebe. Das thailändische Gericht habe die Ehegattin des Verstorbenen über deren Antrag zur Nachlassverwalterin bestellt. Nach den thailändischen Gesetzesbestimmungen habe sie Konten saldieren und Vermögenswerte auf sich selbst als Nachlassverwalterin mit der Verpflichtung, das Vermögen nach den Erbquoten zu verteilen, übertragen können. Diese Bestellung einer Nachlassverwalterin nach thailändischem Recht verstosse nicht gegen den ordre public, da das liechtensteinische Recht ähnliche Rechtsinstitute kenne. Die Beklagte habe nach den im Jahre 2005 geltenden liechtensteinischen Bestimmungen keine Handhabe gehabt, um die Frage der Rechtmässigkeit der Überweisung der Vermögenswerte an die vom thailändischen Gericht bestellte Nachlassverwalterin gerichtlich überprüfen oder vom Gericht beschliessen zu lassen. Sie sei daher berechtigt gewesen, nach Durchführung der ihr zumutbaren Erkundigungen das Vermögen an die Ehegattin als Nachlassverwalterin auszufolgen. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten, das für einen Schadenersatzanspruch erforderlich wäre, liege sohin nicht vor. Sie habe daher den Erbteil der Klägerin nicht neuerlich auszuzahlen, sondern Letztere habe sich an die Nachlassverwalterin und Ehegattin D zu halten.
5. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine Berufung mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern.
6. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Berufung Folge, hob das Endurteil des Fürstlichen Landgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wurde vorbehalten. Dem Beschluss wurde ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt.
6.1. Ausgehend von den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichtes führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass sich die Klägerin nicht auf schadenersatzrechtliche Grundlagen stützte, sondern auf ihre behauptete Stellung als Erbin nach dem Kontoinhaber C, somit als Universalsukzessorin in dem Konto- bzw Depotvertrag des C mit der beklagten Partei. Mit dem Tod des Bankkunden werde nämlich nach liechtensteinischem Recht der ruhende Nachlass neuer Vertragspartner des Kreditinstituts, nachfolgend der/die eingeantworteten Erben. Wolle ein eingeantworteter Erbe über die Forderungen des Verstorbenen verfügen, so habe er gegenüber der Bank die Gesamtrechtsnachfolge sowie den Umstand zu beweisen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstitutes war (zit öOGH 7 Ob 610/95 mwN). Im gegenständlichen Fall sei nicht mehr strittig, dass C eine Kundenverbindung zur beklagten Partei unterhalten und über ein Gesamtguthaben von CHF 578'269.75 verfügt habe. Die Ausführungen des Erstgerichtes zu schadenersatzrechtlichen Grundsätzen seien daher verfehlt. Es spiele keine Rolle, wenn die beklagte Partei dieses Guthaben an eine nicht berechtigte Person ausbezahlt habe, weil sie sich aus der Verbindlichkeit aus dem Bankvertrag gegenüber dem Kunden durch die Zahlung an eine nicht Berechtigte nicht hätte befreien können.
6.2. Gemäss § 1424 ABGB sei die Erfüllung grundsätzlich nur die Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Leiste der Schuldner an einen anderen als den Gläubiger, würde er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn dieser Dritte Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers sei oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt habe, an den Dritten zu leisten (zit RIS-Justiz RS0033503). Grundsätzlich treffe das Risiko der Abhebung durch Unberechtigte von einem Bankkonto die Bank. Im gegenständlichen Fall liege auch eine teilbare Nachlassforderung vor, da es sich um Geldschulden handle. Auch nach italienischem Recht läge bei mehreren Miterben keine Gesamthandforderung vor, sondern die Miterben könnten ihre Forderungen nach Quoten geltend machen. Dies sei von der Berufungsgegnerin zugestanden worden.
6.3. Was die Frage des anzuwendenden Rechts betreffe, komme Art 29 IPRG zur Anwendung, wonach das Erbstatut, die Staatsangehörigkeit des Erblassers, den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge beherrsche. Damit richte sich auch die Frage des unmittelbaren Nachlassübergangs oder der behördlichen Übertragung des Nachlasses, auch des nicht im Inland abgehandelten beweglichen Nachlasses, nach dem Erbstatut und damit nach italienischem Recht, wonach mit der Annahme des Nachlasses dieser unmittelbar an die Erben übergehe. Die Klägerin sei zu einem Drittel des Nachlasses Erbin, sodass sich die Frage stelle, ob die beklagte Partei mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Berufungswerberin an die im thailändischen Verfahren bestellte Nachlassverwalterin habe bezahlen dürfen. Zur Beurteilung dieser Frage reichten die Feststellungen nicht aus. Die Bestellung der D als Nachlassverwalterin durch das thailändische Gericht habe keine unmittelbare Bindungswirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich erzeugt. Die Berufungswerberin bestreite nicht, dass eine Zuständigkeit des thailändischen Gerichtes angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers mit seiner Ehegattin in Thailand für die Nachlassabhandlung bestanden habe, während dies für das inländische Gericht nicht gegeben gewesen sei. Der zum Zeitpunkt des Todes in Kraft gestandene § 55 JN habe die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes davon abhängig gemacht, ob sich ein ausländisches Gericht mit dem Nachlass befasst. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass sich das zuständige thailändische Gericht mit dem Nachlass befasst habe. Die Berufungswerberin mache auch nicht geltend, dass eine Zuständigkeit des italienischen Verlassenschaftsgerichtes bestanden hätte oder gar in Italien ein Nachlassverfahren eingeleitet wurde. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Berufungswerberin unmittelbar nach dem Tod ihres Sohnes über thailändische Anwälte auch im thailändischen Verlassenschaftsverfahren aktiv geworden sei. Dazu seien aber keine Feststellungen getroffen worden. Die Berufungsgegnerin habe demgegenüber vorgebracht, dass sich aus dem Bestellungsbeschluss des thailändischen Gerichtes ergebe, dass sämtliche Erben der Bestellung der D als Nachlassverwalterin zugestimmt hätten. Es stelle sich daher die massgebliche Frage, ob sich die Berufungswerberin die Rechtswirkungen der Bestellung der D zur Nachlassverwalterin zurechnen lassen müsse und ob diese als Machthaberin auch der Klägerin im Sinne des § 1424 ABGB gehandelt habe. Dann müsste sich die Klägerin die Zahlung der beklagten Partei an D als schuldbefreiende Zahlung zurechnen lassen. Die Sache wäre aber auch deshalb nicht entscheidungsreif, weil die Berufungsgegnerin im Verfahren geltend gemacht habe, dass eine Überschneidung des Erbstatuts mit dem Ehegüterrechtsstatut des Art 20 IPRG vorliege, dass also - wie vorgebracht - die Hälfte des Guthabens des Erblassers vorweg der D zustehe und nicht in den Nachlass falle. Mit der Frage eines Kollisionsfalles zwischen dem Ehegüterrechtsstatut und dem Erbstatut habe sich das Erstgericht auch nicht auseinandergesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen. Aus diesen zwei Gründen sei das angefochtene Urteil aufzuheben.
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich einerseits der Revisionsrekurs der klagenden Partei, der in den Antrag mündet, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und somit der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Geltend gemacht wird der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
7.1. Andererseits hat auch die beklagte Partei einen Revisionsrekurs erhoben, der in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben und somit das Endurteil des Fürstlichen Landgerichtes vollinhaltlich bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Berufungsgründe werden Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.2. Die klagende Partei führt als Revisionsrekurswerberin zusammengefasst aus, dass die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Kollisionsfall zwischen dem Erbstatut und dem Ehegüterstatut im Hinblick auf den Nachlass des C geklärt werden müsse und daher diesbezüglich Feststellungen zu treffen seien, falsch sei. Das Erbstatut regle, nach welcher nationalen Rechtsordnung erbrechtliche Fragen zu lösen seien. C sei italienischer Staatsbürger gewesen, sodass italienisches Erbrecht anzuwenden sei. Hiezu bedürfe es keiner weiteren Feststellungen. Das Ehegüterstatut regle hingegen die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Ehegüterrechtliche Fragestellungen zwischen C und D seien aber nicht zu lösen, sondern es sei ausschliesslich die Frage zu klären, wer in Rechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei eingetreten sei. Es gehe eben nicht um eine umfassende Auseinandersetzung zwischen Witwe und anderen Erben. Die Witwe sei auch gar nicht Partei dieses Verfahrens und mache keine Forderungen geltend. Es sei nicht möglich in diesem Verfahren den Sachverhalt zwischen der Bank und der Miterbin D ohne deren Einbezug zu klären. Das Ehegüterrecht sei sohin für den gegenständlichen Rechtstreit nicht relevant. Wenn die Witwe separat und in einem entsprechenden Verfahren gegen die Klägerin als Miterbin Forderungen geltend mache, sei dies dort zu klären. Die Frage wer in die Rechte des Erblassers gegenüber der Bank eintrete, sei ausschliesslich eine erbrechtliche Frage und daher nach dem Erbstatut zu beurteilen. Überdies habe die heranzuziehende österreichische Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall bei Kollision des Erbstatutes und des Ehegüterstatutes der Rechtsordnung des Erbstatutes Vorrang eingeräumt (zit ÖJZ 1987/95; öOGH 8 Ob 534/86). Schliesslich sei es aus Sicht der beklagten Partei auch möglich, dass Gläubiger Forderungen gegenüber C geltend machten, die vor den erbrechtlichen Ansprüchen zu befriedigen wären. Von derartigen Forderungen habe die beklagte Partei jedoch keine Kenntnis. Für eine Bank sei allein von Interesse, nach welchen erbrechtlichen Bestimmungen eine allfällige Auszahlung saldierter Konten zu erfolgen habe. Auch Feststellungen zur Frage, ob die Klägerin der Bestellung der D zur Nachlassverwalterin zugestimmt habe, seien obsolet, denn im Bestellungsbeschluss sei ausgeführt, dass sich andere Erben mit der Bestellung von D zur Nachlassverwalterin einverstanden erklärt hätten. Überdies sei das diesbezügliche Vorbringen in Verschleppungsabsicht erfolgt, weil erst zwei Jahre nach Einleitung des Verfahrens und im Zuge der abschliessenden Gerichtsverhandlung überhaupt vorgebracht worden sei, dass die Klägerin der Bestellung zugestimmt hätte.
7.3. Die beklagte Partei bringt in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst vor, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass D zur Nachlassverwalterin bestellt worden sei und dass sie damit befugt gewesen sei, Konten zu saldieren und die Vermögenswerte auf sie selbst lautende Konten zu übertragen. Damit sei entschieden, dass sich die gesetzliche Erbin die Rechtshandlungen der D zurechnen lassen müsse. Ausserdem sei von einer Zustimmung der Klägerin zur Bestellung der D auszugehen, weil sich aus dem Beschluss des thailändischen Gerichtes ergebe, dass "andere Erben sich damit einverstanden erklärten". Das Fürstliche Obergericht gehe davon aus, dass die Bestellung der D zur Nachlassverwalterin durch das thailändische Gericht keine unmittelbare Bindungswirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich erzeuge, begründe diese Schlussfolgerung aber nicht. Dies werde auch als Nichtigkeit und Verfahrensmangel gerügt. Im gegenständlichen Falle würde im Hinblick auf die inländische Gerichtsbarkeit § 55 JN idF LGBl 1997 Nr 131 anzuwenden sein, wonach das Landgericht zur Abhandlung einer Verlassenschaft eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland nur dann zuständig sei, wenn er im Inland über bewegliches Vermögen verfügte und sofern sich ein ausländisches Gericht nicht mit dem Nachlass befasste. Es habe also Liechtenstein die Zuständigkeit des thailändischen Verlassenschaftsgerichtes, das sich mit der Verlassenschaft des C befasst habe, anerkannt. Damit sei auch die Bestellung der D zur Nachlassverwalterin von der beklagten Partei zu beachten gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontosaldierung seien auch keine weiteren Forderungsprätendenten vorhanden gewesen. Es gehe gar nicht darum, ob ausländische Entscheidungen im Inland anerkannt würden, sondern es gehe um die Frage, ob die der Beklagten als Bank vorgelegten Legitimationsurkunden ausreichend gewesen seien oder nicht. Sogar eine Abklärung bei thailändischen Anwälten durch die beklagte Partei habe ergeben, dass die vorgelegten Dokumente D ausreichend zur Saldierung und Übertragung des Vermögens des Verstorbenen an sie legitimierten. Ob anschliessend D ihre Pflichten als gerichtlich bestellte Nachlassverwalterin erfülle oder nicht erfülle und sich allenfalls einer zivil- und strafrechtlichen Haftung aussetze, könne nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen.
7.4. Die Parteien haben jeweils zum Revisionsrekurs der Gegenseite eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs der Gegenpartei keine Folge zu geben. Auf den Inhalt der Rechtsmittelbeantwortungen wird bei Bedarf zurückgekommen.
8. Sowohl der Revisionsrekurs der klagenden Partei als auch der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist rechtzeitig und zulässig, beide Revisionsrekurse sind aber im Ergebnis nicht berechtigt. Zu Folge der Befassung mit denselben Rechtsfragen können sie gemeinsam erörtert werden, wobei auf die aufgeworfenen Rechtsfragen, um der Begründungspflicht zu genügen, dann noch kurz im Einzelnen Stellung genommen wird
9. Folgendes hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Beide Revisionsrekurse sind zulässig. Das Fürstliche Obergericht hat seiner aufhebenden Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt gemäss § 487 Z 3 ZPO beigefügt. Auch wenn mit dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben wurde, ist deren Revisionsrekurs zulässig. Ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss kann nämlich auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (Kodek in Rechberger4 § 519 Rz 24 mwN). Wesentlich ist aber, dass der Rekurs nach § 487 Z 3 ZPO eine umfassende Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezweckt. Erweist sich also die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht als richtig, so kann der OGH nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist. Denn der OGH ist auch im Revisionsrekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 107).
9.2. Im Sinne einer allseitigen rechtlichen Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung ist voranzustellen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof der rechtlichen Beurteilung insoweit voll zustimmt, als es hier auf die Geltendmachung einer Forderung der Klägerin als Universalsukzessorin nach C gegenüber der beklagten Bank geht und nicht um Schadenersatzansprüche. Zu dieser Frage wurde auch in den Rechtsmitteln nichts anderes mehr vorgebracht. Damit dreht sich aber der Rechtstreit abstrahiert um zwei Themenkreise, die miteinander verknüpft sind: Einerseits muss die Aktivlegitimation der klagenden Partei als festgestellte Erbin nach C gegeben sein, die von der beklagten Partei schon mit der Klagebeantwortung bestritten wurde. Ist die Klägerin nicht oder derzeit nicht Universalsukzessorin (oder Singularsukzessorin) bezüglich der Forderung gegenüber der Bank nach C, so fällt ihre Forderung dahin. Der zweite damit verknüpfte Themenkreis dreht sich um die Frage, ob überhaupt noch ein Vermögen des C bei der beklagten Bank vorhanden ist, weil verneinendenfalls die Klage ins Leere zielt. Im zweiten Themenkreis geht es also darum, ob das zum Todeszeitpunkt jedenfalls noch vorhandene Vermögen des C zu Recht an die behauptete Nachlassverwalterin D ausbezahlt wurde, diese Auszahlung an D als eine Bevollmächtigte der Erben erfolgte und damit die Bank schuldbefreiend leistete, sodass kein Vermögen bei der beklagten Bank mehr vorhanden ist. In logischer Abfolge ist daher nach den Behauptungen der klagenden Partei zu fingieren, dass ein Vermögen des C bei der beklagten Partei vorhanden ist und danach zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen. Wird die Aktivlegitimation bejaht, so ist in einem zweiten Schritt die rechtliche Auseinandersetzung darüber zu führen, ob Vermögen des C bzw wenn ja, wie viel Vermögen des C bei der beklagten Partei vorhanden ist und weiter ob das ganze oder wieviel davon der klagenden Partei als Forderung zusteht.
9.3. Was zunächst die Erbenstellung der Klägerin betrifft, ist zunächst zu überprüfen, ob von Seiten des in Rechtskraft erwachsenen Teilurteils des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.02.2016 eine Bindungswirkung für die nunmehrige Entscheidung besteht. Mit dem Teilurteil wurde nämlich die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei Auskunft zu erteilen, ob C Bankkonten und Bankdepots bei der beklagten Partei unterhielt bzw Rechnung zu legen über den Konto- und Depotstand zum Todeszeitpunkt. In der rechtlichen Beurteilung dieses Teilurteils hat das Fürstliche Landgericht weitgehend die Bestimmungen des liechtensteinischen IPRG sowie die für das Erbrecht einschlägigen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches zitiert. Als rechtlichen Schluss führte das Fürstliche Landgericht aus, dass nach dem liechtensteinischen Kollisionsrecht nach der Staatsbürgerschaft des C materiell italienisches Recht zur Anwendung komme. Danach sei die Klägerin sowohl gesetzliche als auch pflichtteilsberechtigte Erbin und sie habe die Erbschaft sowohl formlos als auch förmlich angenommen. Grundsätzlich übt bei der Stufenklage wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände das Teilurteil keine Bindungswirkung auf die nach Begehrensergänzung und weiterer Verhandlung zu fällende Entscheidung über den Leistungsanspruch aus (Konecny in Fasching/Konecny3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 122; RIS-Justiz RS0035069). Rechtlich ist das Fürstliche Landgericht im Teilurteil nur zur Ansicht gekommen, dass die Klägerin gemäss italienischem Recht sowohl gesetzliche als auch pflichtteilsberechtigte Erbin nach ihrem Sohn C ist und dass sie die Erbschaft sowohl formlos als auch förmlich angenommen hat. Eine rechtliche Beurteilung, ob die Klägerin durch ein staatliches Verfahren im weitesten Sinn zur Erbin zu einer bestimmten Quote und damit zur Universalsukzessorin nach ihrem Sohn C bestellt wurde, wurde nicht getroffen. Umso weniger besteht daher eine Bindungswirkung des Teilurteiles für die gegenständliche Entscheidung über das Leistungsbegehren im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin.
9.4. Das Fürstliche Obergericht knüpft im Ergebnis die Aktivlegitimation der Klägerin an die Bestimmung des Art 29 IPRG, wonach die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen ist. Mit dieser liechtensteinischen Kollisionsnorm, die den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge umfasse, komme italienisches Sachrecht zur Anwendung, wonach eben in weiterer Konsequenz die Klägerin als Mutter des Erblassers zu einem Drittel neben der Ehegattin zur Erbin berufen sei. Damit übergeht aber das Fürstliche Obergericht das Problem des Verfahrensrechtes, das für eine Bestimmung des Erben bzw seiner Quote anzuwenden ist bzw im Ergebnis, wo, aufgrund welcher Verfahrensbestimmungen die Erbeneigenschaft der Klägerin festzustellen war oder festzustellen ist. Bei der Frage nach der Erbenstellung der Klägerin, sohin der Aktivlegitimation im gegenständlichen Fall, handelt es sich nämlich nicht um die Klärung einer Vorfrage in einem Rechtsstreit, in dem sämtliche Prätendenten beteiligt sind und auch jeder das rechtliche Gehör hat, wie beispielsweise in einem Herausgabeprozess eines Erben gegenüber dem Scheinerben. Hier ist im Streitverfahren nur ein Dritter beteiligt, sodass die materielle Lösung der Vorfrage, wer Erbe nach C ist, ohne Beteiligung anderer allfälliger Erbprätendenten unmöglich wäre. Mit anderen Worten ist die Vorfrage der Erbenstellung der Klägerin nicht materiell in diesem Rechtsstreit zu lösen, sondern es ist von der Klägerin zu beweisen, dass sie in einem entsprechenden Verfahren zur Erbin bestellt wurde. Nur dann ist gewährleistet, dass inländisches Vermögen (nur darauf bezieht sich das rechtliche Interesse und die Gerichtsbarkeit Liechtensteins) im Wege der Universalsukzession dem oder den Erben zukommt. Ansonsten gäbe es auch keine Auffangvorschriften für die Zuständigkeit eines liechtensteinischen Gerichtes zur Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens beispielsweise nach § 54 Abs 1 Z 2 lit c JN idgF bzw davor nach § 55 JN idF LGBl 1997 Nr 131.
9.5. Bis jetzt liegt die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens, also eines in weitesten Sinn behördlichen Verfahrens zur Feststellung der Erbeneigenschaft unter anderem der Klägerin unter rechtlichem Gehör aller Erbprätendenten im Dunkeln. In Frage kommen grundsätzlich gesehen drei Jurisdiktionen, nämlich das Königreich Thailand als letztem Wohnsitz des Erblassers, die Republik Italien, deren Staatsangehöriger der Erblasser war und das Fürstentum Liechtenstein, in dem das hier streitgegenständliche Vermögen des Erblassers - wenn vorhanden - liegt. Dass in Liechtenstein eine Verlassenschaftsabhandlung nach inländischen Verfahrensvorschriften stattgefunden hat, wurde nicht vorgebracht und ist demgemäss auch praktisch auszuschliessen. Was Italien betrifft, wurden vor allem von der ersten Instanz im Urteil die wesentlichen gesetzlichen Vorschriften angeführt. In Italien gab es bis zur EuErbVO Nr 650/2012, in Kraft seit 17.08.2015, kein Verlassenschaftsverfahren und daher keine Möglichkeit für präsumtive Erben, ein Dokument zu erlangen, das die Erbeneigenschaft bestätigt. Im Inland (Italien) behalf man sich mit einer eidesstattlichen Erklärung. Die Erbeneigenschaft nach formellem Recht kann also von der Klägerin nicht aufgrund eines italienischen Verfahrens im weitesten Sinn nachgewiesen werden, da ein solches Verfahren fehlte. Um - der Einfachheit halber beispielsweise - beim Tode eines italienischen Staatsangehörigen in Italien an bewegliches Vermögen in Liechtenstein heranzukommen, wäre daher geradezu typisch nach den rechtlichen Verfahrensbestimmungen zum Zeitpunkt des Todes des C § 55 JN in der damaligen Fassung in Betracht gekommen, da im Verhältnis zu Italien sich dort das Gericht (eine Behörde) gar nicht mit dem beweglichen Nachlass in Liechtenstein befassen konnte. Es wäre nach der Novellierung mit LGBl 2010 Nr 456 nunmehr gemäss § 54 Abs 1 Z 2 lit c JN ebenfalls ein inländischer Zuständigkeitsbestand für die Abhandlung der Verlassenschaft betreffend das im Inland gelegene bewegliche Vermögen gegeben. Zusammengefasst scheidet daher auch ein italienisches Verfahren zur Festlegung der Erbeneigenschaft der Klägerin aus. Letztlich bleibt sohin nur übrig, ob in einem thailändischen Verfahren, welcher Art auch immer, die Erbeneigenschaft der Klägerin festgestellt wurde. Zur Frage eines durchgeführten Verlassenschaftsverfahrens im weitesten Sinn in Thailand existieren aber überhaupt keine Feststellungen. Es wurde einzig festgestellt, dass gerichtlich die Witwe nach C, D, zur Nachlassverwalterin bestellt wurde, dies hat aber letztlich nur mit dem zweiten Teil der Rechtsfrage, nämlich ob überhaupt Vermögen in Liechtenstein vorhanden ist, zu tun, aber nicht mit der Feststellung der Erbeneigenschaft der Klägerin. Es fehlen sowohl Feststellungen darüber, ob nach thailändischen Verfahrensvorschriften nach dem Tode des C ein Verfahren zur Feststellung der Erben im weitesten Sinne eingeleitet wurde, in welcher Weise bejahendenfalls Erbprätendenten beteiligt wurden, welche Vermögenswerte dieses Verfahren einbezog oder eben nicht einbezog, ob dieses Verfahren ähnlich wie viele europäische Verfahren nach dem Tode einer natürlichen Person zu einer Feststellung der Erbeneigenschaft führte. Allein aus dem festgestellten Beschluss über die Bestellung der D als Nachlassverwalterin lässt sich diesbezüglich überhaupt nichts entnehmen. Ob sich - wie festgestellt - die Klägerin bemühte, in Thailand an ihr Erbe zu kommen, spielt diesbezüglich keine Rolle, da nicht vorgebracht ist, welche Bemühungen bei welchen Behörden mit welchen Schritten dies waren. Es ist hinzuzufügen, dass sich auch das materiell anzuwendende Erbrecht für den Fall der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens im weitesten Sinn in Thailand dann nach den thailändischen Kollisionsnormen richtet und schon dadurch theoretisch ein anderes Ergebnis eintreten kann, als es sich bei der Anwendung von Art 29 IPRG ergibt. Darüber hinaus wird auch festzustellen sein, ob in einem solchen Verlassenschaftsverfahren im weitesten Sinn in Thailand das Vermögen des Erblassers in Liechtenstein, also aus Sicht der thailändischen Behörden ausländisches bewegliches Vermögen, Eingang in die Verlassenschaftsverhandlung fand oder nicht. Es ist genauso wie nach den liechtensteinischen Bestimmungen ja durchaus denkbar, dass auch nach thailändischem Recht ein gespaltener Nachlass möglich ist, dass also für verschiedene Vermögensteile des Erblassers in verschiedenen Jurisdiktionen verschiedenes Recht zur Anwendung kommt. Dann hätte sich eben, entgegen der Meinung des Fürstlichen Obergerichtes, die thailändische Behörde nicht mit dem in Liechtenstein liegenden Nachlass "befasst". In diesem Zusammenhang wird sich auch anhand zu treffender Feststellungen zeigen, ob die ehegüterrechtliche Problematik, sei es zur Feststellung der Erbquoten, sei es zur Feststellung des in den Nachlass fallenden Vermögens, behandelt wurde oder nicht. In diesen Zusammenhang fallen auch die vom Fürstlichen Obergericht im Aufhebungsbeschluss geforderten Feststellungen über die Bestellung der D zur Nachlassverwalterin, ob also in jenem Verfahren - wenn es im weitesten Sinn zum Verlassenschaftsverfahren gehört - die Klägerin miteinbezogen war oder gar der Bestellung zustimmte.
9.6. Im ergänzenden Verfahren wird also nicht nur wie vom Fürstlichen Obergericht aufgetragen, die Frage der Beteiligung bzw der Zustimmung der Klägerin zur Bestellung der D zur Nachlassverwalterin zu ergänzen sein, sondern auf der Tatsachenebene der Verlauf des thailändischen Verfahrens zur Feststellung der Erbeneigenschaft der Klägerin. Wurde diese in einem rechtsstaatlichen thailändischen Verfahren zur Erbin zu einer bestimmten Quote bestellt und war das ausländische Vermögen (aus Sicht der thailändischen Behörde) einbezogen, so wird sie einen Anspruch auf das Vermögen des C in dieser Quote haben. Nur dann ist der "zweite Teil" des Rechtsstreites weiter zu erörtern, nämlich, ob noch Vermögen des C bei der Bank vorhanden ist oder mit anderen Worten, ob die Auszahlung des Vermögens an D als Nachlassverwalterin als Erfüllung der Forderung des C gegenüber der Bank erfolgte oder nicht.
9.7. Kann kein Nachweis erbracht werden, dass ein Verfahren zur Erbenfeststellung erfolgte bzw dass das bewegliche Vermögen des C im Fürstentum Liechtenstein einer Verlassenschaftsabhandlung im weitesten Sinn unterlag, wird keine Aktivlegitimation der Klägerin vorliegen. Es ist hier nicht zu prüfen, ob, sofern andere hier derzeit nicht zu prüfende Voraussetzungen gegeben sind, ein inländisches Verlassenschaftsverfahren durchzuführen wäre. Dann wäre jedenfalls gewährleistet, dass für die hier entscheidende Erbenstellung der Klägerin auch die anderen Erbprätendenten einbezogen werden und die Möglichkeit haben, die behauptete Erbenstellung der Klägerin zu bekämpfen. Es ist zur Verständlichkeit der Verfahrenskollisionen noch einmal zu betonen, dass dann, wenn wie hier einfach nach dem anzuwendenden materiellem Recht die Erbeneigenschaft der Klägerin als Vorfrage zu einem Drittel festgesetzt wird, die Witwe D keinerlei Möglichkeit hätte oder gehabt hätte, sich gegen diese Annahme zu wehren, weil beispielsweise nach dem in Thailand anzuwendenden Kollisionsrecht andere Normen eine andere Quote ergäben. Zu dieser rechtsstaatlich erforderlichen Beteiligung der D bedürfte es eben der formellen Feststellung der Erbeneigenschaft der Klägerin, die dann auch zu einer Aktivlegitimation in der Geltendmachung einer Forderung gegen die beklagte Partei führen würde.
9.8. Damit sind beide Revisionsrekurse nicht berechtigt, teilweise allerdings aus anderen Gründen als vom Fürstlichen Obergericht ausgeführt. Basierend auf der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird daher im weiteren Verfahren die Feststellungsgrundlage zu verbreitern sein.
9.9. Nach diesen Ausführungen aufgrund der umfassenden rechtlichen Überprüfung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ist noch kurz zu den konkreten Argumenten in den Revisionsrekursen Stellung zu nehmen
9.9.1. Soweit sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei vor allem auf das Thema des Verhältnisses zwischen Erbstatut und Ehegüterstatut bezieht, also dass auch ergänzende Feststellungen zu treffen sind, in welchem Umfang im vorliegenden Fall ein Kollisionsfall zwischen dem Ehegüterrechtsstatut und dem Erbstatut vorliegt, ist darauf zu verweisen, dass solche Feststellungen jedenfalls insoweit nicht notwendig sind, als sich aus dem festzustellenden Gang des Verlassenschaftsverfahrens in Thailand die diesbezügliche Behandlung von ehegüterrechtlichen Ansprüchen der Ehegattin des Erblassers ergibt bzw auch konkret in Bezug auf das (aus thailändischer Sicht) ausländische bewegliche Vermögen in Liechtenstein. Die erst in zweiter Linie - bei Bejahung der Aktivlegitimation - in Diskussion kommende Frage der schuldbefreienden Zahlung an die Nachlassverwalterin stellt keine erbrechtliche Frage dar, sondern ist nach Feststellung der Tatsachenumstände (wiederum im thailändischen Verlassenschaftsverfahren) nach obligatorischen Grundsätzen zu lösen. Jedenfalls stimmt der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit dem Fürstlichen Obergericht darin überein, dass die Bestellung der D zur Nachlassverwalterin über den Nachlass des C in Thailand für das Fürstentum Liechtenstein keine formell bindende Wirkung hat. Wenn sich diese Rechte eines Nachlassverwalters auch auf ausländisches bewegliches Vermögen beziehen, sei es, dass es im inländischen (thailändischen) Verfahren mitabgehandelt wurde oder nicht, und diese Bestellung auch mit Beteiligung aller präsumtiven Erben erfolgte, was sich wiederum aus dem festzustellenden Gang des Verlassenschaftsverfahrens ergeben muss, ist die Nachlassverwalterin wohl als Vertreterin der Erben anzusehen und kann daher eine Zahlung des Bankkontos an sie schuldbefreiend wirken. All das ist aber erst in zweiter Linie zu betrachten und nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage in Bezug auf das thailändische Verfahren.
9.9.2. Im Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zunächst eine Nichtigkeit des obergerichtlichen Beschlusses darin gesehen, dass das Fürstliche Obergericht die Rechtsauffassung, wonach die Bestellung von D zur Nachlassverwalterin durch das thailändische Gericht keine unmittelbare Bindungswirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich erzeuge, nicht begründe und damit eine Nichtigkeit des Beschlusses vorliege. Entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin hat das Fürstliche Obergericht die Rechtsansicht, dass die Bestellung von D als Nachlassverwalterin keine unmittelbare Bindungswirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich erzeuge, im Satz davor (ON 49 S 20) sehr wohl begründet. Es wurde dort ausgeführt, dass schon von beiden Parteien zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass zwischen Liechtenstein und Thailand bezüglich der Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen keine staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen. Damit wurde also das Fehlen einer Bindungswirkung begründet. Von einer fehlenden Begründung kann keine Rede sein, sodass weder eine Nichtigkeit des Beschlusses noch eine Mangelhaftigkeit diesbezüglich vorliegt. Der Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen. Die beklagte Partei bekämpft in ihrem Revisionsrekurs vor allem, dass es keiner weiteren Feststellungen zur Stellung der Nachlassverwalterin als Vertreterin der gesetzlichen Erben bedürfe, dies sei ausreichend bejahend festgestellt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass - wie weiter oben ausgeführt - der Fürstliche Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz ist und daher die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes überprüfen kann, aber nicht überprüfen kann, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist. Soweit auch im Revisionsrekurs die Rechtsauffassung bekämpft wird, dass die Bestellung von D zur Nachlassverwalterin durch das thailändische Gericht keine unmittelbare Bindungswirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich erzeugte, ist auf die obigen Argumente zum Nichtvorliegen einer Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit zu verweisen. Die Stellung der D im Verhältnis zum beweglichen ausländischen Nachlass (aus Sicht der D) wird sich aus einer Verbreiterung der Tatsachengrundlage in Bezug auf das thailändische Verlassenschaftsverfahren ergeben. Erst dann - um es zu wiederholen - wird sich beurteilen lassen, ob die Klägerin als Erbin, wenn ja zu welcher Quote, festgestellt ist oder ob eine solche Feststellung noch gar nicht vorliegt (auch nicht in Italien und in Liechtenstein) und erst dann ist die Frage zu lösen, ob noch Vermögen bei der beklagten Partei vorhanden ist, mit anderen Worten, ob die Auszahlung des Kontoguthabens an D zu Recht erfolgte oder nicht. Die Erörterung der beklagten Partei im Revisionsrekurs darüber, dass die beklagte Partei gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als D das Kontoguthaben nach Saldierung auszuzahlen, agiert im feststellungsleeren Raum. Die beklagte Partei hatte nach den Grundsätzen der Logik die Möglichkeit, dieses Guthaben an D zu zahlen oder nicht zu zahlen und allenfalls für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, war die erfolgte Zahlung schuldbefreiend oder nicht schuldbefreiend. Diese Fragen sind zu klären und es ist die Frage, ob eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB möglich wäre, welche Möglichkeiten der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens im Hinblick auf Zuständigkeiten möglich oder nicht möglich gewesen wäre, obsolet. Es ist hier vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht die Frage zu klären, was vorzunehmen wäre, wenn von dem thailändischen Gericht kein Verfahren zur Feststellung der Erbeneigenschaft durchgeführt wurde. Es sei aber der Vollständigkeit halber nur obiter und ohne konkrete Feststellungsgrundlagen im konkreten Fall erwähnt, dass § 55 JN idF LGBl 1997 Nr 131 sich mit der Zuständigkeit einer Verlassenschaftsabhandlung vor inländischen Gerichten bei im Inland befindlichem beweglichen Vermögen eines Ausländers, der im Ausland verstarb und dort den letzten Wohnsitz hatte, befasst. Es besteht danach eine subsidiäre Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichtes insoweit, als nicht dem ausländischen Gericht der Vorrang zukommt, also dann die inländische Zuständigkeit wegfällt, wenn sich dieses ausländische Gericht mit dem Nachlass befasst. Dabei geht es immer um die konkrete Befassung mit dem im Ausland liegenden beweglichen Nachlass, gesehen aus Sicht des ausländischen Gerichtes, nicht darum, ob überhaupt eine Verlassenschaftsverhandlung irgendwo im Ausland stattgefunden hat. Dieselbe subsidiäre Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichtes besteht auch seit der Novellierung mit LGBl 2010 Nr 456, in Wirksamkeit ab 01.01.2011 (Einführung des Ausserstreitgesetzes). Gemäss § 54 Abs 1 Z 2 lit c JN in der novellierten Fassung besteht auch ein subsidiärer Gerichtsstand des Landgerichtes bei einem in Inland gelegenen beweglichen Vermögen unter anderem auch eines Ausländers, der seinen Wohnsitz im Ausland hatte, wenn die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Verfügung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Wenn also in einem ausländischen Verlassenschaftsverfahren die Erbenstellung hinsichtlich eines (aus dortiger Sicht) im Ausland liegenden beweglichen Vermögens (bspw die Einbeziehung eines solchen Vermögens) nicht möglich ist oder dort gar kein Verlassenschaftsverfahren stattfindet (siehe Italien) ist jedenfalls für in Liechtenstein gelegenes bewegliches Vermögen eine Auffangzuständigkeit gegeben. Ob auch die Frage eines Ausfolgungsverfahrens in Liechtenstein zur Ausfolgung beweglichen Vermögens an eine ausländische Verlassenschaftsbehörde eine Rolle spielt und hier auf Sicherungsbestimmungen in der RSO verwiesen wird, ist ebenfalls obiter anzuführen, dass nach der intertemporalen Bestimmung des Art 189 Abs 3 AussStrG, LGBl 2010 Nr. 454, die Bestimmungen des Verlassenschaftsverfahrens primär auf jene Todesfälle anzuwenden sind, die nach dem Inkrafttreten erstmals bei Gericht oder bei den Gemeinden anhängig gemacht wurden (01.01.2011) sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Ginge man davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein inländisches Verlassenschaftsverfahren bisher nicht eingeleitet wurde und ginge man davon aus, dass eine Anhängigmachung bei Gericht erst nach Auskunftserteilung durch die Bank (ob überhaupt Vermögen und somit ein beweglicher Nachlass im Inland vorhanden ist) möglich wäre, käme auch die Anwendung der derzeit in Kraft stehenden Bestimmungen des Verlassenschaftsverfahrens in Betracht, die ein Ausfolgungsverfahren in Art 150 AussStrG kennen. Die verkürzt dargestellte Rechtsmeinung der beklagten Partei, dass gar nichts anderes möglich war, als das Vermögen auf D zu übertragen, ist daher anzuzweifeln, wobei nach einmal zu betonen ist, dass diese Frage hier vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht zu klären ist.
9.9.3. Soweit letztlich die beklagte Partei in ihrem Revisionsrekurs noch ausführt, dass sie alles Mögliche in Bezug auf Unterlagen über die Bestellung der D zur Nachlassverwalterin unternommen und kontrolliert habe und dass sie Abklärungen bei thailändischen Anwälten habe machen lassen, geht sie an der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes vorbei, da diese Fragen nur zur Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei wesentlich sein könnten, aber im gegenständlichen Fall kein Schadenersatz geltend gemacht wird und es somit auf ein Verschulden nicht ankommt.
10. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art 52 ZPO.
Vaduz, am 12. Januar 2018