04 CG. 2014.354
OGH. 2018.89
OGH. 2018.90
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid in der Rechtssache der klagenden Partei A Est. i.L., vertreten durch B, wider die beklagten Parteien 1. C Trust reg., 2. D, beide vertreten durch E, wegen eingeschränkt CHF 954'719.14 s.A., infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.04.2018, 04 CG.2014.354, ON 68, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.10.2017, ON 53, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird k e i n e Folge gegeben.
Die Parteien haben ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
1. Die Klägerin ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht, deren Repräsentant seit 13.08.2010 die F Treuhand AG war. Die F Treuhand AG gehört wie der G Trust zur G Gruppe. Der Zweck der Anstalt besteht bzw. bestand u.a. in der Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens, wobei die Gründung der Anstalt auf einen ursprünglich zwischen der I Trust Corporation (kurz: I Trust) mit J und K als Auftraggeber am 30.01.1987 geschlossenen Mandatsvertrag zurückgeht. Die erstbeklagte Partei war ab 26.06.2004, die zweitbeklagte Partei ab 13.08.2010 Verwaltungsrat der Klägerin. Seit dem Tod von K am 12.04.2012 ist J der wirtschaftlich Berechtigte und Alleinbegünstigte der Klägerin.
In der Zeit von Oktober bis November 2013 waren für die beklagten Parteien Dr. L als verantwortliche Mandatsleiterin und M als stellvertretender Mandatsleiter betreffend die Klägerin tätig, welche in der Zeit von 08.10.2013 bis zum 25.11.2013 vom Konto der Klägerin bei der T Bank, Vaduz, sieben Überweisungen in der Gesamthöhe von CHF 1'176'499.55 veranlassten, denen Emaile- Ausschüttungs- bzw. Überweisungsaufträge vom Computer und im Namen des J zugrunde lagen. Tatsächlich stammten die Emails von Betrügern, die den Computer gehackt hatten. Abzüglich der Rücküberweisung eines Betrages von CHF 221'780.41 von einem gewissen N am 19.11.2013, dem ein an dessen Konto bei der O Bank zuvor ausgeführter Emaile- Überweisungsauftrag vom 25.10.2013 über einen Betrag von EUR 180'000.00 bzw. CHF 221'587.38 zugrunde lag, wurden vom Konto der Klägerin insgesamt CHF 954'719.14 ohne eine echte Instruktion des J abdisponiert.
Soweit ist der Sachverhalt im Revisionsverfahren nicht strittig.
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die ursprünglich auf CHF 984'500.90 bezifferte, am 15.01.2015 auf den vorerwähnten Betrag von CHF 954'719.14 s.A. eingeschränkte Klage gegen die ehemaligen Verwaltungsräte der Klägerin, die laut Klagsvorbringen von der G Trust (kurz: G) entsprechend einem Mandatsvertrag mit J beauftragt worden seien, wegen "Verletzung von Schutz-, Warn- und Sorgfaltspflichten durch die G", deren Kunde J von deren Angestellten Dr. L und Mandatsleiter-Stellvertreter M betreut worden sei. Die Verfehlungen der G seien den beklagten Parteien als Verwaltungsräte zuzurechnen. Die beklagten Verwaltungsräte hätten sich nämlich für die Verwaltung der Klägerin der G bedient. J sei der Alleinbegünstigte der Klägerin, welche sich in Liquidation befinde. Er sei der "alleinige Treugeber der G" gewesen. Wirtschaftlich gehörten die Vermögenswerte der Klägerin dem J. J sei der Alleinerbe seines ursprünglichen Partners K sel.. Die G habe die Verwaltungsräte gestellt. Die Gründerrechte seien "von der G im Rahmen einer fiduziarischen Treuhand für Herrn J gehalten und später, nach der Schadensverwirklichung, an ihn persönlich abgetreten" worden. Für den G Trust. sei insbesondere Dr. iur. L (Rechtsanwältin und Senior Client Advisor) tätig gewesen. J habe "alle seine Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang" mit der Anstalt in Liquidation an diese als nunmehrige Klägerin abgetreten.
Am 16.06.2013 sei Dr. L erstmals durch nicht berechtigte Dritte im Namen einer Gesellschaft H Ltd.., die sich für J ausgegeben hätte, per E-Mail kontaktiert worden. In dieser Nachricht sei behauptet worden, dass J eine Nachricht für Dr. L hinterlassen hätte. Dr. L habe erkannt, dass diese E-Mail nicht von J stammte. Sie habe bereits damals vermutet, dass die Kontaktaufnahme zu rechtswidrigen Zwecken erfolgt sei. Aufgrund einer Rückfrage von Dr. L habe J diese informiert, dass "jemand in seinen Computer eingedrungen sei und von dort E-Mails versendete, die nicht von ihm stammen". Mit einer E-Mail von 08.10.2013 habe Dr. L erstmals einen Ausschüttungsantrag von nicht berechtigten Dritten, die sich für J ausgegeben hätten, erhalten. Die Betrüger hätten dabei eine Ausschüttung von EUR 53'000.00 beantragt. Dr. L habe den Betrugsversuch aufgrund näher bezeichneter Indizien erkannt und J, allerdings wiederum nur per E-Mail darüber informiert, dass eine Zahlungsanfrage von einer ihm ähnlichen Absenderadresse (nämlich J@gmail.com statt richtig: JX@gmail.com) eingelangt sei, die zudem vom Computersystem als "Spam E-Mail" identifiziert worden sei. Dr. L habe dabei darauf hingewiesen, dass es sich um einen Betrugsversuch handeln könnte. Diese E-Mail von Dr. L an seine richtige E-Mail-Adresse JX@gmail.com habe J allerdings nicht mehr erhalten, weil zu diesem Zeitpunkt sein E-Mail-Account durch die Betrüger gehackt worden war. Alle E-Mails, die an die ursprünglich tatsächliche E-Mail-Adresse von J ab diesen Zeitpunkt gerichtet waren, seien durch die Betrüger abgefangen und in der Folge durch diese für deren manipulierte E-Mails an Dr. L verwendet worden. Bei entsprechender Sorgfalt, insbesondere telefonischer Rückfrage, wären diese betrügerischen Manipulationen leicht aufgeklärt worden.
Über mehre Seiten werden in der Klage Indizien aufgelistet, die Dr. L nicht entsprechend berücksichtigt hätte, weshalb der Betrug erst im Dezember 2013 aufgedeckt worden sei. Mit einer E-Mail vom 02.12.2013 habe nämlich tatsächlich J an Dr. L einen Ausschüttungsantrag über EUR 50'000.00 zur Überweisung auf sein eigenes Konto bei der italienischen P Bank in Auftrag gegeben, wobei nahezu gleichzeitig auch die Betrüger mit E-Mail vom 04.12.2013 eine weitere Überweisung von EUR 60'000.00 an einen Q auf ein Konto bei der R Bank in Hongkong verlangt hätten. Beide Überweisungen seien mangels Liquidität auf dem Anstaltskonto jedoch nicht (mehr) ausgeführt worden.
Zwischenzeitlich sei auch eine von der G per email bei den Betrügern angeforderte Schadloshaltungserklärung und ein von ihr angeforderter Ausschüttungsantrag per Kurier eingetroffen. Diese Dokumente hatte Dr. L den Betrügern mit der Aufforderung übermittelt, diese unterfertigt per Post oder Kurier zu retournieren. Diese Dokumente hätten mehrere verdächtige Fehler aufgewiesen (etwa Absender Hongkong oder Aufgabe der Sendung in Malaysia; fehlerhafte Telefonnummer; eingescannte Unterschrift des J), worauf Dr. L dem Vertrauensmann des J in Italien, Dr. S, mit E-Mail vom 10.12.2013 um eine telefonische Kontaktaufnahme mit J ersucht habe. J hätte Dr. L autorisiert gehabt, direkt mit Dr. S in seinen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu korrespondieren. Mit E-Mail vom selben Tag habe Dr. L die Betrüger auch aufgefordert gehabt, sie telefonisch anzurufen. Als am 11.12.2013 einer der Betrüger bei Dr. L angerufen und diese ihn auf Italienisch angesprochen habe, habe der Betrüger angegeben nicht Italienisch zu sprechen und aufgelegt.
3. Die beklagten Parteien beantragten die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass Zahlungsinstruktionen per E-Mail-Korrespondenz über ausdrücklichen Wunsch des J sowie seines mittlerweile verstorbenen Partners K seit dem Jahre 2009 abgewickelt worden seien. Nach dem Tod des K seien die E-Mail-Instruktionen nur noch von J erteilt worden. Somit seien diese Instruktionen immer vom Inhaber der Gründerrechte und damit dem obersten Organ der Klägerin gekommen. Dieser sei auch Auftraggeber des geschlossenen Mandatsvertrages und damit Instruktionsberechtigter gewesen. Die gegenständliche Vertragsbeziehung sei somit vom Inhalt getragen gewesen, dass Aufträge der bzw. des Inhabers der Gründerrechte der Klägerin und gleichzeitig der Mandatsvertragspartner auf Auszahlung von bestimmten Beträgen an bestimmte Empfänger auszuführen waren. Diese Art der Abwicklung durch die G Gruppe habe auch schon vorher gegolten, als die Klägerin noch von der T Treuhand AG (heute F Treuhand AG, welche zur G Gruppe gehört) verwaltet worden sei. Es sei zu ergänzen, dass der erwähnte Mandatsvertrag mit der damaligen I Trust (I Treuhand AG) geschlossen worden sei, wobei die Gesellschaft dann in T Treuhand AG und später, nach dem Kauf durch die G Gruppe, in F Treuhand AG umfirmiert worden sei.
Die im Einzelnen seit dem Jahr 2000 aufgelisteten Zahlungsinstruktionen hätten Empfänger auf vielen internationalen Konten betroffen. Es seien Ausschüttungen im Auftrag des echten J nicht nur auf Banken in Italien, sondern auch auf Banken in England, Thailand und Hongkong erfolgt. Bis 2004 hätten die Instruktionen per Fax stattgefunden, danach bis 2010 mit der E-Mail-Adresse JX10@libero.it und ab 2010 mit der E-Mail-Adresse JX@gmail.com. Auch Rückfragen und Bestätigungen von J seien jeweils per E-Mail erfolgt. Daraus ergebe sich, dass die bzw. der Inhaber der Gründerrechte die E-Mail-Korrespondenz über Jahre hinweg ausdrücklich gewünscht hätten. Auf diesem Weg erteilte Instruktionen seien von den Beklagten als Verwaltungsräte umzusetzen gewesen. Eine Haftung der Beklagten für Schäden aus der E-Mail-Korrespondenz würde daher ausscheiden.
Im Weiteren befassen sich die beklagten Parteien mit den diversen gefälschten Überweisungsinstruktionen, die für die Angestellten der G Trust nicht auffällig gewesen wären. Schliesslich führen die beklagten Parteien aus, dass mit Zahlungsanweisung per E-Mail typischerweise das Risiko eines Missbrauchs verbunden sein könne. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des G Trust, der von den Hackerattacken der Betrüger Kenntnis gehabt und nichts dagegen unternommen habe, als Inhaber der Gründerrechte zurechnen lassen. Die Klägerin verkenne, dass es sich weder bei der Beklagten noch bei der F Treuhand AG oder der G Gruppe um eine Bank handle, weshalb die von der Klägerin zitierte bankenrechtliche Judikatur nicht zur Anwendung komme. Die beklagten Parteien hätten nicht rechtswidrig gehandelt, sondern sich an den Mandatsvertrag gehalten. Sie seien verpflichtet gewesen, Instruktionen des Inhabers der Gründerrechte per E-Mail auszuführen. Die Beklagten hätten nicht wissen können, dass sich unberechtigte Dritte Zugang zur E-Mail-Adresse des J verschafft hatten. Aus "anwaltlicher Vorsicht" werde ein Mitverschulden der Klägerin durch das Verhalten des J eingewendet. J sei Mandatsvertragspartner und faktisches Organ der Klägerin gewesen. Der Umfang der Ersatzpflicht von solidarisch verantwortlichen Personen werde gegenüber der Verbandsperson individuell bestimmt und müsse im Rahmen der so genannten "differenzierten Solidarität" auf das Fehlverhalten des J Bedacht genommen werden. Dieser habe trotz Kenntnis des Spam-E-Mails vom 16.06.2013 weiterhin die gleiche E-Mail-Adresse verwendet, um mit den Beklagten zu kommunizieren. Selbst wenn den Beklagten ein Fehlverhalten angelastet werden könnte, so überwiege das Mitverschulden des J, das sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, und zwar derart, dass das Verschulden der Beklagten vernachlässigbar klein sei.
4. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Fürstliche Landgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Klägerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution CHF 477'359.57 samt 5 % Zinsen p.a. seit 06.09.2014 zu bezahlen. Das Klagemehrbegehren von CHF 477'359.57 samt 5 % Zinsen p.a. wurde abgewiesen. Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
4.1. Nach Wiedergabe des Vorbringens beider Parteien stellte das Erstgericht - über den als unstrittig vorangestellten Sachverhalt - (auszugsweise wörtlich wiedergegeben) fest wie folgt:
"J ist wirtschaftlich Berechtigter und Alleinbegünstigter der klagenden Partei. Er hat seine allfälligen Ansprüche gegen den G Trust und D sowie den C Trust reg.., letztere zwei als ehemalige Verwaltungsräte der Klägerin, mit Zessionsvertrag, undatiert, an die Klägerin abgetreten.
Mit Datum vom 30.01.1987 haben J und K als Auftraggeber mit der I Trust Coorporation, Vaduz, (nachfolgend: I Trust) einen Mandatsvertrag abgeschlossen und wurde - soweit hier wesentlich - Folgendes vereinbart:
VI.
Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung und Haftung für jedweden Schaden, den der I Trust und/oder seine Nominees aus dem vorliegenden Vertrag aus welchem Grund auch immer erleiden.
Der I Trust übernimmt umgekehrt die Haftung für Schaden, der dem Auftraggeber aufgrund von Pflichtverletzungen der vom I Trust bestellten Verwaltungsratsmitglieder entsteht, insbesondere sollten sie die Grenze der ihnen verliehenen Befugnisse überschritten haben.
IX.
Dieser Vertrag unterliegt der Auslegung gemäss den liechtensteinischen Gesetzen.
Die Parteien dieses Vertrages akzeptieren ausdrücklich das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht in Vaduz als das einzig zuständige Gericht im Falle von Streitigkeiten.
Die I Trust Corporation bzw. I Treuhand AG wurde später in T Treuhand AG und noch später, nach dem Kauf durch die G Gruppe, in F Treuhand AG umfirmiert und gilt der Mandatsvertrag somit auch für den G Trust und dessen Organe und Mitarbeiter.
Ein Risikoausschluss zu Gunsten des G Trust bzw. den beklagten Parteien, wonach explizit auf die Risiken des E-Mail-, Telefon- und Telefaxverkehrs hingewiesen worden wäre und diesbezüglich Entlastung für die beklagten Parteien bzw. den G Trust erteilt worden wäre, wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart.
In Bezug auf die Klägerin wurden ab Juli 2000 die nachfolgenden Überweisungen an nachfolgende Empfänger mit Kontenverbindung bei den aufgeführten Banken durchgeführt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien in Bezug auf Zahlungsaufträge eine dahingehende Abmachung getroffen worden ist, dass per E-Mail erteilte Zahlungsaufträge seitens J oder K von den beklagten Parteien vor Ausführung telefonisch rückbestätigt hätten werden müssen. Vielmehr war es betreffend das gegenständliche Mandat betreffend die klagende Partei üblich, dass per E-Mail kommuniziert worden ist. Telefonische Rückfragen erfolgten nur ausnahmsweise.
Der Ablauf beim G Trust. bzw. den beklagten Parteien war so, dass bei Ausschüttungsaufträgen der Mandatsverantwortliche den Auftrag anschaute, dem Sachbearbeiter den Auftrag zum Vorbereiten übergab und ihn dann in der Folge neben einer weiteren unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet hat.
Für das gegenständliche Mandat der Klägerin waren im Zeitraum der inkriminierten Zahlungen von Oktober bis November 2013 seitens des G Trust bzw. der beklagten Parteien Dr. L als verantwortliche Mandatsleiterin und M als stellvertretender Mandatsleiter tätig. AG, die mit dem gegenständlichen Mandat ebenfalls in der Funktion als Trust-Officer befasst war, hat ihr Arbeitsverhältnis per 31.08.2013 beendet, sodass sie mit den streitgegenständlichen Zahlungen nicht mehr befasst gewesen ist. Dr. L hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem G Trust Mitte 2014 beendet. Die streitgegenständlichen Zahlungen wurden von Dr. L und AH, AI und AJ und Dr. L und AJ (fünfmal) unterzeichnet und teils von Dr. L, teils von M zur Ausführung an die T Bank AG, Vaduz, weitergeleitet.
Ein Standard-Vorgehen beim G Trust. bzw. den beklagten Parteien in Bezug auf Zahlungs- bzw. Ausschüttungsaufträge gab es nicht. Dies war abhängig vom jeweiligen Mandat und den diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen. Es fand jeweils eine Plausibilitätsabklärung statt. Bei Unklarheiten sollte nachgefragt werden, grundsätzlich telefonisch. Bei übernommenen Mandanten und mangels persönlichem Kontakt mit den wirtschaftlich Berechtigten wurde üblicherweise nachgeschaut, wie der Kontakt gemäss Kundendossier bisher war, bei Unstimmigkeiten wurde bei Möglichkeit telefonisch nachgefragt. Bei vielen Dossiers erfolgte der Kontakt grundsätzlich ausschliesslich per Mail. Beim gegenständlichen Mandat der Klägerin erfolgten die Aufträge seit dem Jahr 2009 per Mail. Bei begründeten Zweifeln in Bezug auf die Herkunft der Mails wurde beim Kunden nachgefragt, dies aber grundsätzlich ebenfalls per Mail. Grundsätzlich war bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen von den zuständigen Personen zu überprüfen, ob der Auftrag zweck- und profilkonform ist, den Beistatuten und den Destinatärenbestimmungen entspricht, ob das Sorgfaltspflichtprofil eingehalten wird und ob die Organe den Auftrag bewilligen können. Nur bei einem Verdacht auf betrügerische Zahlungsanweisungen wurden seitens der beklagten Parteien weitere Nachforschungen angestellt zur Verifizierung. Ohne entsprechenden Verdacht galt das übliche Vorgehen im konkreten Mandat.
Am 17.06.2013 erhielt Dr. L auf ihre E-Mail-Adresse L@***.net von der Adresse @.com eine Nachricht, gemäss welcher J eine Antwort von ihr erwarte. Sie schrieb daraufhin auf die ihr bekannte E-Mail-Adresse von J, JX@gmail.com, und fragte nach, ob er tatsächlich Fragen habe, da sie nicht sehen könne, ob er wirklich etwas geschrieben habe und es auch möglich sei, dass eine Gesellschaft ausländische Adressen für unrechtmässige Zwecke nutze. Sollte er tatsächlich Fragen haben, bat sie ihn, ihr die Anfrage neu zu senden.
J antwortete gleichentags von seiner E-Mail-Adresse JX@gmail.com, dass es sich um eine Betrugsemail handle und "etwas in seinen Computer gelangt sei" und E-Mails an jeden verschickt habe. Die Nachricht sei nicht von ihm.
J hat in der Folge gegenüber den beklagten Parteien und/oder dem G Trust. keine dahingehende Anweisung gegeben, dass die E-Mail-Adresse JX@gmail.com nicht mehr verwendet werden darf und/oder bei Zahlungs- und Ausschüttungsanträgen telefonisch rückgefragt werden muss. Er hat die E-Mail-Adresse auch nicht geändert und insbesondere auch keinerlei Vorkehrungen in Bezug auf seinen gehackten bzw. virusverseuchten Computer getroffen.
Nach der Mitteilung vom 17.06.2013 an Dr. L von der Adresse ***@***com hat J von seiner E-Mail-Adresse JX@gmail.com am 02.07., 10.07. und 09.08.2013 weitere Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 380'000.00 zu seinen Gunsten an zwei unterschiedliche italienische Banken angewiesen und wurden diese auch so ausgeführt.
Die klagende Partei hat den Klagsbetrag gegenüber den beklagten Parteien vor Antrag auf Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung nicht fällig gestellt.
Die Ladung des Vermittleramtes Vaduz vom 05.09.2014 ist den Beklagten am 06.09.2014 zugestellt worden".
4.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (wörtlich wiedergegeben) aus wie folgt:
"
.....
Zur Haftung:
Die Parteien haben im Rahmen des zwischen ihnen abgeschlossenen Mandatsvertrags vom 30.01.1987, Beilage 1, welcher Vertrag von den Parteien bereits begrifflich als Auftrag qualifiziert und auch rechtlich unter die Bestimmungen nach §§ 1002 ff. ABGB betreffend das Auftragsrecht einzuordnen ist, unter Ziffer 6. festgestelltermassen vereinbart, dass der Auftraggeber die Verantwortung und Haftung für jedweden Schaden, den der I Trust und/oder seine Nominees aus dem vorliegenden Vertrag, aus welchem Grund auch immer erleiden, übernimmt. Der I Trust hat umgekehrt die Haftung für (einen) Schaden zu übernehmen, der aufgrund von Pflichtverletzungen der vom I Trust bestellten Verwaltungsratsmitglieder entsteht, insbesondere sollten sie die Grenze der ihnen verliehenen Befugnisse überschritten haben.
Die I Trust Corporation bzw. I Treuhand AG wurde später in T Treuhand AG und noch später, nach dem Kauf durch die G Gruppe, in F Treuhand AG umfirmiert und gilt der Mandatsvertrag und die vorzitierte Haftungsbestimmung somit auch für den G Trust bzw. seine Organe und Mitarbeiter.
Grundlage der streitgegenständlichen Belastungen der Konten der Klägerin waren von einer unbekannten Täterschaft von der E-Mail-Adresse von J bzw. einer leicht abgeänderten E-Mail-Adresse an den G Trust bzw. seine für die Klägerin zuständigen Mitarbeiter geschriebene und übermittelte Überweisungsaufträge. Die streitgegenständlichen Überweisungsaufträge wurden somit ohne Wissen des wirtschaftlich Berechtigten J der Klägerin von einer unbekannten Täterschaft erteilt. Es stellt sich somit entscheidungswesentlich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Beklagten als verantwortliche Organe der Klägerin oder die Klägerin selbst oder ihr wirtschaftlich Berechtigter und Auftraggeber, J, gegenüber den Beklagten das Risiko der Ausführung der gefälschten Überweisungsaufträge zu tragen haben bzw. wie die diesbezügliche Risikoverteilung vorzunehmen ist.
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) ist bereits aufgrund der Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen in Art. 3 nicht anwendbar, weil es sich beim G Trust bzw. den Beklagten nicht um einen Zahlungsdienstleister im Sinne dieser Bestimmung handelt, da diese die eingegangenen betrügerischen Zahlungsaufträge ihrerseits auch nur über die T Bank, wo die Klägerin ihr Konto hatte, in Auftrag gegeben und abgewickelt haben.
Ein Risikoausschluss, wie dies bei den Banken üblicherweise betreffend die Erteilung von Anweisungen per Fax oder E-Mail mit ihren Kunden vereinbart wird, wurde zwischen der Klägerin und den Beklagten festgestelltermassen nicht vereinbart.
Aufgrund der Vereinbarung über die Haftung im Mandatsvertrag und die damit korrespondierenden auftragsrechtlichen Bestimmungen haften die Beklagten grundsätzlich für den Schaden der Klägerin, der dieser durch die Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden ist, die die streitgegenständlichen Überweisungsaufträge, welche nicht von J stammten, sondern offenbar von Betrügern, die seinen Computer gehackt oder mit einem Virus verseucht haben, was es ihnen ermöglichte, von der E-Mail-Adresse von J E-Mails zu versenden und eingehende E-Mails auch zu empfangen und zu beantworten, ausgeführt haben. Es lagen den streitgegenständlichen Belastungsbuchungen auf den Konten der Klägerin nämlich keine (gültigen) Anweisungen von J als wirtschaftlich Berechtigtem der Klägerin an die Beklagten zu Grunde. In der Ausführung der Überweisungen ohne telefonische Rückfrage beim Auftraggeber ist nach dem Vorfall vom 17.06.2013, anlässlich welchem Dr. L selbst Kenntnis davon erlangt hat, dass mit dem E-Mail-Account von J etwas nicht stimmte, und in Kenntnis der Risiken des E-Mail-Verkehrs eine Pflichtverletzung zu sehen, wäre die telefonische Rückfrage den Mitarbeitern der Beklagten nämlich möglich und auch zumutbar gewesen und hätten die verfahrensgegenständlichen betrügerischen Überweisungen dadurch verhindert werden können. Es sind somit grundsätzlich die Beklagten, die das Fälschungsrisiko zu tragen haben.
Ausgehend hiervon wäre dem Klagebegehren grundsätzlich statt zu geben, bleibt aber zu prüfen, ob die Beklagten den durch die Ausführung der nicht von J stammenden Überweisungsaufträge erlittenen Schaden auf diesen umwälzen können, dies zumindest teilweise. Rechtsgrundlage für die Schadensüberwälzung von den Beklagten auf die Klägerin selbst bzw. ihren wirtschaftlich Berechtigten und Inhaber der Gründerrechte J könnte § 1014 letzter Satz, 2. HS, ABGB sein, da darin eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des Geschäftsherrn für die beim Geschäftsbesorger "ex causa mandati" eingetretenen Schäden normiert wird. Allerdings gelangt § 1014 ABGB im Falle der Ausführung eines gefälschten Überweisungsauftrages im Giroverkehr durch eine Bank gemäss Rechtsprechung des öOGH nicht zur Anwendung (siehe 4 Ob 179/02f). Dies wurde damit begründet, dass eine Bank bei einer Geschäftsbesorgung wie beispielsweise einem Girovertrag nur die Verpflichtung übernehme, auf Weisung Aufträge des Kunden, nicht aber von Dritten stammende gefälschte Aufträge, durchzuführen. Stamme daher der vom Kreditinstitut durchgeführte, zu einem Schaden führende Auftrag, nicht von seinem Kunden, fehle es an einem Bezug zu dem zwischen dem Kreditinstitut und ihrem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis. Der der Bank daraus entstehende Schaden könne nicht als ein "mit der Erfüllung des Auftrages" verbundener Schaden angesehen werden und könne dieser Bezug auch nicht dadurch hergestellt werden, dass der Auftrag scheinbar vom Kunden stamme. Die Fälschung des Auftrags verhindere das Zustandekommen eines wirksamen Auftrags. Die gefälschte Erklärung sei dem Bankkunden nicht zurechenbar (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I RZ 6/25 f). Nicht von Bankkunden stammende gefälschte Aufträge könnten daher keine Aufwands- und Schadenersatzansprüche der Bank nach § 1014 ABGB begründen.
Nichts anderes kann gegenständlich aber für die Beklagten als Treuhänder von J bzw. Organe der Klägerin gelten, da auch sie durch ihre Mitarbeiter, denen gegenüber sie weisungs- und instruktionsberechtigt sind, nicht vom Kunden J stammende Überweisungsaufträge ausgeführt haben. Dies eben ohne dass nach der Nachricht vom 17.06.2013 weitere Abklärungen getroffen worden wären, insbesondere der Kunde persönlich angerufen worden wäre.
Da die genau gleiche Kenntnis wie Dr. L aber auch J hatte und gemäss den getroffenen Feststellungen wie auch die Beklagten nichts weiter vorgekehrt hat, um seinen E-Mail-Account wieder sicher zu machen, insbesondere auch die E-Mail-Adresse nicht geändert hat und die Beklagten bzw. ihre Mitarbeiter auch nicht angewiesen hat, künftig nur noch über telefonische Nachfrage Überweisungsaufträge auszuführen bzw. solche selbst telefonisch oder mittels unterzeichnetem Telefax angewiesen hat, ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin bzw. ihr wirtschaftlich Berechtigter und Inhaber der Treuhänderrechte J ihre aus dem mit den Beklagten abgeschlossenen Mandatsvertrag resultierenden nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt und dadurch den entstandenen Schaden mitverursacht haben. Ein solches Mitverschulden von J, welches sich die Klägerin anrechnen lassen muss, haben die Beklagten auch eingewendet und eine entsprechende Aufrechnungseinrede ausdrücklich erhoben.
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin nämlich bei ihrem dahingehenden Vorbringen, dass J bis zu den betrügerischen Überweisungen praktisch ausschliesslich Eigenüberweisungen auf auf ihn lautende Konten in Italien oder London in Auftrag gegeben habe, lässt sich nämlich den festgestellten Zahlungsaufträgen im Gegenteil entnehmen, dass zum überwiegenden Teil von J Zahlungen an Dritte, insbesondere auch diverse Gesellschaften in London, Hong Kong, Phuket und auch an die R Bank in London, angewiesen worden sind.
Dazu kommt, dass der E-Mail-Account von J gehackt worden ist bzw. mit einem Virus verseucht worden ist, der die betrügerischen Zahlungsaufträge überhaupt erst ermöglicht hat. Für die Sicherheit und den Schutz seines Computers ist aber J allein verantwortlich. Trotzdem hat er nichts weiter vorgekehrt, nachdem er von Dr. L im Juni 2013 kontaktiert worden und angefragt worden ist, ob er tatsächlich eine Mitteilung hinterlassen habe. Ihm musste aber zu diesem Zeitpunkt sehr wohl bewusst sein, dass mit seinem Account etwas nicht stimmte.
Auch hat er nach diesem Vorfall zwei weitere Überweisungen über je EUR 40'000.00 im Juli 2013 und eine weitere Überweisung über EUR 300'000.00 im August 2013 ohne weitere Vorkehrungen und Veranlassungen von seiner ursprünglichen E-Mail-Adresse in Auftrag gegeben und selbst dafür keinerlei weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die es den beklagten Parteien bzw. deren Mitarbeitern ermöglicht hätten, zu überprüfen, ob die Aufträge bzw. E-Mails tatsächlich von J stammen oder nicht. Auch ihm wäre es sehr wohl zumutbar gewesen, den Auftrag telefonisch zu erteilen, per Fax oder im Original, unterschriftlich bestätigt, zu erteilen oder eben einen neuen E-Mail-Account einzurichten und die neue E-Mail-Adresse den zuständigen Personen bei den Beklagten mitzuteilen. Dadurch, dass er aber genau gleich wie bisher weiterkommunizierte, verringert sich das Verschulden der Beklagten bzw. von deren Mitarbeitern, da sie durch das Verhalten von J selbst einigermassen gesichert wieder davon ausgehen konnten, dass die Gefahr behoben worden ist.
Der eingetretene Schaden wurde daher auch von J verschuldet und kann alles in allem von einem gleichteiligen Verschulden von J und den Beklagten bzw. ihrer für sie handelnden Mitarbeiter ausgegangen werden. Das Verschulden von J muss sich die Klägerin anrechnen lassen.
Die Beklagten haben der Klägerin daher lediglich die Hälfte des von ihr geltend gemachten Schadens zu ersetzen, somit einen Betrag von CHF 477'359.57 samt 5% Zinsen seit 06.09.2014, dem Datum der Zustellung der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung und damit der ersten Fälligstellung der Forderung gegenüber den Beklagten. Dass dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch anwaltliches Schreiben oder sonstige Rechnungstellung geschehen worden wäre, wurde nicht vorgebracht und auch nicht bescheinigt. Das Mehrbegehren von CHF 477'359.57 samt 5% Zinsen war dementsprechend spruchgemäss abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei ist mit ihrem Begehren zur Hälfte durchgedrungen, während die beklagten Parteien einen Abwehrerfolg von 50% erzielen konnten. Daraus folgt, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren."
5.1. Das Fürstliche Obergericht gab den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien keine Folge. Dies zusammengefasst aus den folgenden Entscheidungsgründen:
6.1. Zur Berufung der Klägerin:
Das Fürstliche Obergericht gab der Beweis- und Feststellungsrüge keine Folge, ebenso wenig der Verfahrensrüge. Sekundäre Feststellungsmängel (welche aus anwaltlicher Vorsicht geltend gemacht worden seien) würden nicht vorliegen. Es lägen klare Feststellungen dazu vor, wer die Vertragsparteien des Mandatsvertrags vom 30.01.1987 gewesen seien (J und I Trust), wobei Letzterer nunmehr mit der F Treuhand AG gleichzusetzen sei, welche wiederum Teil der G Gruppe bilde. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die G Gruppe und damit auch die G Trust sowie die von diesem gestellten Organe an den Mandatsvertrag gebunden seien. Hievon seien auch die beklagten Parteien in ihrer Berufungsbeantwortung ausgegangen, wenn sie ausführen, dass "unabhängig von der formellen Abtretung die Gründerrechte von der treuhänderischen Gründerin für J gehalten wurden". Die Klägerin übersehe bezüglich ihrer Argumentation der nicht erfolgten Trennung der unterschiedlichen Gesellschaften der G Gruppe eine von ihr nicht bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes auf Seite 15:
"Die I Trust Corporation bzw I Treuhand AG wurde später in T Treuhand AG und noch später, nach dem Kauf durch die G Gruppe in F Treuhand AG umfirmiert und gilt der Mandatsvertrag somit auch für den G Trust und dessen Organe und Mitarbeiter."
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin würde der Mandatsvertrag für die G Gruppe sowie nach obigen Sachverhaltsausführungen auch für die beklagten Parteien gelten. Der Frage, ob J als Vertragspartner des Mandatsvertrags mit der I Trust (F Treuhand AG) seine Rechte an der Klägerin abgetreten habe, komme keine rechtliche Bedeutung zu, weil es vorliegend nicht um einen behaupteten unmittelbaren Schaden des J, sondern um einen der Klägerin entstandenen Schaden gehe. Die massgeblichen Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen stünden ohne primär der Gesellschaft zu.
Die Abtretung der Gründerrechte durch die F Treuhand AG sei erst am 03.03.2014 erfolgt, was sich aus der in der Berufungsverhandlung punktuell als Beweisergänzung berücksichtigten Zessionserklärung vom 03.04.2014 ergebe. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, dass J als wirtschaftlich Berechtigter und Alleinbegünstigter der klagenden Partei seine allfälligen Ansprüche gegen den G Trust und D sowie C Trust reg., Letztere zwei als ehemalige Verwaltungsräte der Klägerin, mit Zessionsvertrag, undatiert, an die Klägerin abgetreten habe.
6.2. Zur Berufung der beklagten Parteien:
Dem Mandatsvertrag komme hier nur insoweit Bedeutung zu, als J damit rechnen habe müssen und dürfen, dass seine E-Mail-Aufträge zur Durchführung von Transaktionen ab dem Konto der Klägerin, soferne die Organe der Klägerin davon ausgehen durften, sie seien in Übereinstimmung mit ihren Organpflichten gegenüber der Kläger durchführbar, auch tatsächlich ausgeführt seien. Eine weitergehende Bedeutung insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Abtretung der Forderungen und Ansprüche des J an die Klägerin komme diesem Mandatsvertrag nicht zu, weil es vorliegenden Falls nicht um J zustehende Schadenersatzansprüche, sondern um einen der Klägerin aus den festgestellten Transaktionen von deren Konto entstandenen unmittelbaren Schaden gehe. Aufgrund der manipulierten E-Mail-Instruktionen, die nachweislich nicht von J gestammt hätten, sei nämlich der Klägerin direkt ein Schaden entstanden, welcher Gegenstand des Rechtsstreits sei.
6.3. Es sei nicht anzunehmen, dass die Übermittlung gefälschter E-Mails von einem möglicherweise durch eine Hackerattacke manipulierten Computer eine inadäquate Ursache des von der Klägerin geltend gemachten Schadens sei. Wer Hinweise darauf habe, dass der Computer eines Absenders von E-Mails möglicherweise gehackt worden sein könne, könne nicht im Nachhinein geltend machen, die Übermittlung gefälschter E-Mails sei nicht vorhersehbar gewesen, zumal ihm keine Kenntnis über Virenschutzprogramme und Sicherheitsvorkehrungen gegen das Eindringen von Betrügern in den Absendercomputer bekannt gewesen seien. Vielmehr liege angesichts der allgemein bekannten Gefahren und Risiken von digitalen Kommunikationswegen die Möglichkeit der Übersendung gefälschter E-Mails nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausserhalb der menschlichen Erfahrung bzw sei dies nicht ganz ungewöhnlich, respektive nicht völlig aussergewöhnlich. Bei der Adäquanz komme es ausschliesslich auf die objektiven Umstände und die objektive Beurteilung an. Auch die erforderliche Rechtswidrigkeit sei entgegen der Rechtsansicht der beklagten Parteien zu bejahen.
6.4. Es sei im vorliegenden Fall den Mitarbeitern der beklagten Parteien eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, weil ihnen hätte einleuchten müssen, dass ein anderes Verhalten geboten gewesen sei. Angesichts der Mitteilung des J vom 17.06.2013, dass eine "Betrugs- E-Mail" in seinen Computer gelangt sei und E-Mails an jeden verschicke, habe Dr. L grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass auf dem Computer des J eine Hackerattacke stattgefunden habe. Zumindest hätte man sich mit J telefonisch in Verbindung setzen und die näheren Umstände seiner Befürchtungen erfragen müssen, um abklären zu können, ob und welche Massnahmen zur Sicherheit des weiteren Verkehrs per E-Mail-Instruktionen getroffen werden sollten. Bei entsprechender telefonischer Rückmeldung wären die Manipulationen offenkundig geworden.
6.5. Die Kläger verweise zu Recht auf OGH 03 CG.2016.302, wo auf öRsp Bezug genommen sei, wonach eine gefälschte Instruktion von einem Kunden das zustande kommen eines wirksamen Auftrags gegenüber der Bank verhindere; die gefälschte Erklärung sei daher dem Bankkunden nicht zurechenbar. Der öOGH stelle klar darauf ab, dass der Blick auf den einzelnen Vorgang, die Anweisung auf Durchführung einer Überweisung zu werfen sei, dieser Auftrag eben nicht vom Kunden (hier von J) stamme und daher § 1014 ABGB, der ja ein Auftragsverhältnis voraussetze, nicht zur Anwendung kommen könne.
6.6. Eine prozessuale bzw aussergerichtliche Aufrechnungserklärung sei nicht erhoben worden. Es handle sich im Übrigen um einen von der Klägerin aus der Organhaftung geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegenüber den vormaligen Verwaltungsräten und nicht um einen von J an die Klägerin abgetretene Schadenersatzanspruch, dem Schadenersatzansprüche der beklagten Parteien gegenüber diesen aufrechnungsweise gegenüber gehalten werden könnten.
Der Auftraggeber erwerbe die Gründerrechte dann, wenn diese vom fiduziarischen Gründer mittels Zession und Übergabe der allenfalls über die Gründerrechte ausgestellten Blankozessionsurkunde übertragen würden (LES 2001, 81; LES 2009, 67). Es sei im Rahmen der punktuellen Beweisergänzung im Berufungsverfahren ergänzend festgestellt worden, dass die zunächst von der F Treuhand AG bzw von der G Gruppe fiduziarisch für J gehaltenen Gründerrechte an der Klägerin an diesen mit Zessionsurkunde vom 03.04.2014 (formell) übertragen worden seien, wobei er sie faktisch schon vorher über die treuhandrechtliche Bindung der (rechtlichen) Inhaberin besessen habe. Diese erst nach Eintritt des Schadens formelle Übertragung der Gründerrechte an den Alleinbegünstigten und Treugeber hindere jedoch nicht die Zurechnung seines sorgfaltswidrigen Verhaltens bei Entstehung eines Vermögensschadens zum Nachteil ("seiner") Gesellschaft. Es sei festzuhalten, dass der Vermögensschaden letztlich (wirtschaftlich betrachtet) beim Treugeber J eingetreten sei und dieser grundsätzlich davon ausgehen habe müssen, dass die Organe der Klägerin von seinem Computer ausgehende E-Mail-Instruktionen der Meinung befolgen würden, dass sie von ihm stammten. Dies sei im Kommunikationsverkehr mit den Organen der Klägerin ständige Praxis gewesen. J habe grundsätzlich Kenntnis darüber gehabt, dass aufgrund "betrügerischer Attacken" E-Mails von seinem Computer versandt worden seien. Er habe nichts gegen die aufgekommenen Manipulationen unternommen, vielmehr selbst dessen ungeachtet weitere E-Mail-Instruktionen versandt. Sein sorgloser Umgang bei Erteilung der Instruktionen sei daher der Gesellschaft zuzurechnen.
Es sei daher die Auffassung des Erstgerichts zu teilen, welches zu einer gleichteiligen Schadensaufteilung gelangt sei.
6.7. Im vorliegenden Fall könne nicht gesagt werden, dass das Verhalten des J gegenüber dem der Gehilfen der beklagten Parteien in den Hintergrund trete bzw umgekehrt sein Verschulden jenes der anderen als derart gering erscheine oder deshalb zu vernachlässigen wäre. Eine differenzierte Solidarität führe daher im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.
7. Gegen dieses Urteil erheben beide Parteien Revisionen.
Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Sie begehrt, das angefochtene Urteil ON 68 dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren der klagenden Partei und gleichzeitigen Revisionswerberin unter Kostenfolge vollinhaltlich Folge gegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revision der Klägerin aus:
7.1. Es würden missverständliche und unglücklich getroffene Tatsachenfeststellungen vorliegen. Allumfassende (rechtliche) Geltung des Mandatsvertrages für sämtliche Konzerngesellschaften der G Gruppe, deren Organe sowie deren eingesetzten Mitarbeitern abgeleitet werden. Vereinbarungen zwischen zwei Parteien (J, F Treuhand AG) dürften die Rechtssphäre Dritter nicht beeinträchtigen. Es herrsche grundsätzlich das Verbot des Vertrags zu Lasten Dritter. Rechtliche Schlussfolgerungen zu etwaigen erweiterten Vertragswirkungen (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) würden entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts auch nicht in Sachverhaltsteil festgestellt werden können. Es würden nicht einmal konkrete Feststellungen vorliegen, wen oder was die G Gruppe überhaupt darstelle.
7.2. Für die Zurechenbarkeit des wirtschaftlich berechtigten J zur Revisionswerberin als Verbandsperson im Zeitpunkt des Schadenseintritts würden jedwede Feststellungen fehlen. Laut Sachverhalt habe die F Treuhand AG die Gründerrechte an der Revisionswerberin an den wirtschaftlich berechtigten J erst nach dem zweckwidrigen Abfluss des Gesellschaftsvermögens abgetreten.
7.3. Es fehle für die vom Fürstlichen Obergericht unterstellte, über die tatsächlichen Vertragsparteien hinausgehende rechtliche Wirkung des Schuldverhältnisses für Dritte an notwendigen Tatsachenfeststellungen. Zu Gunsten der Beteiligten werde ein Durchgriff grundsätzlich nicht zugelassen. Die Beteiligten hätten die von ihnen geschaffene Selbständigkeit der Verbandsperson hinzunehmen (LES 2000, 192 Leitsatz d).
7.4. Es liege keine faktische Organschaft vor. Der Mandatsvertrag habe J jedenfalls nicht automatisch zum faktischen Organ der Revisionswerberin gemacht. Die Anweisungen betreffend Kontoauszahlungen seien keine Leitungs- und/oder Geschäftsführungsfunktionen gewesen.
7.5. Die Abtretung vom 03.04.2014 führe nicht zum Mitverschulden der Revisionswerberin oder der Anwendbarkeit der differenzierten Solidarhaftung.
7.6. J habe keinen Beschluss fassen können, weil die Aufträge gar nicht von ihm gestammt hätten. Er habe dazu keinen Willen bilden können. Auch liege bei Durchführung der gefälschten Aufträge kein vom Auftraggeber (J) veranlasstes Handeln vor.
7.7. Von J (Bankkunde) könne die Installation von speziellen Softwareprogrammen (zB Firewall) gar nicht verlangt werden.
Ein Mitverschulden könne J daher nicht angelastet werden. Das Risiko hätten die Revisionsgegner zu tragen. Auf alle Fälle könne nicht von einem 50%-igen Mitverschulden der Revisionswerberin ausgegangen werden.
8. Die beklagten Parteien haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet, mit der sie beantragen, der Revision der klagenden Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien aus:
8.1. Die Klägerin versuche in die irreversibel feststehenden Sachverhaltsfeststellungen hinein zu interpretieren, es habe doch eine Vereinbarung gegeben, wonach Zahlungsaufträge jeweils telefonisch bei J rückbestätigt werden müssten. Die Untergerichte seien nicht hievon ausgegangen. Das Obergericht halte der Klägerin zu Recht vor, dass sie eine diesbezügliche Vereinbarung im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vorbringens nicht einmal behauptet habe.
8.2. Es stehe fest, dass J es schuldhaft unterlassen habe, irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen bei seinem Computer zu treffen.
8.3. Das Obergericht weise zu Recht daraufhin, dass die Sachverhaltsfeststellung, wonach der Mandatsvertrag auch für die G Trust und dessen Organe und Mitarbeiter gegolten habe, nicht weiter bekämpft worden sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, erstmals im Revisionsverfahren zu behaupten, der Mandatsvertrag finde gegenständlich gar keine Anwendung.
8.4. Es gehe nicht um den Durchgriff durch die Rechtspersönlichkeit der Klägerin, sondern darum, ob der Klägerin das Verhalten des J (als oberstes Organ und faktisches Organ) zuzurechnen sei oder nicht.
8.5. J habe bei der Klägerin eine allmächtige Stellung gehabt. Dies sei einerseits über den Mandatsvertrag sichergestellt gewesen, andererseits über die ihm gehörenden Gründerrechte. Völlig zu Recht weise das Fürstliche Obergericht daraufhin, dass die erst später erfolgte formelle Abtretung der Gründerrechte an J nichts an der Zurechnung seines Verhaltens ändere.
8.6. J sei vorzuwerfen, nichts an seiner Weisung an die Beklagten, per E-Mail zu kommunizieren und E-Mail-Aufträge auszuführen, geändert habe. Nur er selbst habe den Vorfall im Juni 2013 einschätzen können. Nur er selbst habe gewusst, dass sein Computer nicht einfach von einem Virus befallen gewesen sei, sondern dass sich offensichtlich Dritte unberechtigt Zugang zu seinem Computer bzw seinem IPad verschaffen konnten. Dies alles hätten die Beklagten natürlich nicht wissen können. J habe aber nichts an seinen erwähnten Instruktionen geändert.
9. Auch die Beklagten haben rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts ON 68 aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beklagten ON 54 Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts dahingehend abgeändert werde, dass die Klage vollumfänglich kostenpflichtig abgewiesen werde; ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst macht die Revision der Beklagten geltend:
9.1. Das Obergericht übersehe, dass zwischen J als oberstes Organ und wirtschaftlich Berechtigter der Klägerin und den Verwaltungsräten vereinbart gewesen sei, dass E-Mail-Aufträge, auch Zahlungsaufträge an Dritte, von der E-Mail-Adresse J's ohne telefonische Rückbestätigung entgegengenommen und ausgeführt werden durften. Aufgrund dieser von der E-Mail des J ausgehenden Weisungen, die von dieser E-Mail-Adresse erteilten Aufträge der Ausführung zuzuführen seien, entfalle die Haftung der Beklagten als Verwaltungsräte im Sinne der vom Berufungsgericht selbst zitierten Judikatur (LES 2001, 41; LES 2005, 310). Es liege damit auch eine Entlastung der Beklagten gem Art 224 Abs 1 und 2 PGR vor. Damit mangle es an der Rechtswidrigkeit.
9.2. Es fehle an der Kausalität, weil weder die Beilage L noch die Antwort von J Beilage M einen Hinweis darauf erkennen hätten liessen, dass Betrüger am Werk seien. Das Verhalten J, dass der Klägerin zuzurechnen sei, sei offensichtlich atypisch. Die Beklagten hätten nicht damit rechnen können, dass trotz all dieser Umstände Betrüger am Werk seien. Der Schadenseintritt sei daher nicht vorhersehbar gewesen.
9.3. Das Berufungsgericht habe sich mit dem Verschulden nur am Rande befasst. Das E-Mail von J vom 17.06.2013 Beilage M habe auf einen Betrug hingewiesen. Es werde dabei aber übersehen, dass weder die Beilage L noch die Antwort J's auf die Weiterleitung der Beilage L (also das E-Mail Beilage M) noch das weitere Verhalten J's irgendeinen Hinweis auf einen Betrug oder eine sonstige Schädigungsmöglichkeit gegeben habe. Allein dadurch, dass eine E-Mail mit dem Inhalt gem Beilage L an sämtliche im Computer von J vorhandenen E-Mail-Adressen versendet worden sei, lasse nicht auf einen Betrug oder eine sonst versuchte Schädigung von irgendjemand schliessen, sondern lediglich auf einen Virus. Wenn J keinen Verdacht gehegt habe, kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie selbst keinen Verdacht geschöpft hätten.
9.4. Man müsse sich fragen, ob die in Österreich heftig kritisierte Entscheidung des öOGH (4 Ob 179/02f) nur deshalb übernommen werden solle, weil es sich um ein Judikat aus dem Ursprungsland der in Liechtenstein rezipierten Bestimmung handle. Nach Auffassung des OGH sei nämlich selbst ein expliziter Risikoausschluss im Zusammenhang mit E-Mail- oder Faxverkehr als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu werten (LES 2018, 38 [41]).
9.5. Das Mitverschulden der Klägerin sei jedenfalls grösser als 50%. Trotz des Vorfalls im Juni 2013 (vgl Blg L) habe J an der Praxis der Auftragserteilung per E-Mail nichts geändert. Insbesondere hätte er keine Andeutungen dahingehend gemacht, dass die Beklagten grössere Sorgfalt walten lassen sollten. Eine differenzierte Solidarität sei hier am Platz, weil J als Inhaber der Gründerrechte und damit als oberstes Organ E-Mail-Instruktionen wollte, darunter auch Zahlungsaufträge zu Gunsten Dritte von seinem E-Mail-Konto durchgeführt würden.
9.6. Die Klage sei schliesslich rechtsmissbräuchlich. Dem Wunsch des J entsprechend sei von den Beklagten über viele Jahre das Vorgehen so gelebt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe es irgendwelche Reklamationen oder Beanstandungen seitens J gegeben.
10. Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision der beklagten Parteien keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung aus:
10.1. Die Revision sei nicht gesetzmässig ausgeführt. Es würden nach Ansicht des Fürstlichen Obergerichts keine widersprüchlichen Feststellungen vorliegen. Die von den Revisionswerbern unterstellte Vereinbarung, es reiche für eine Durchführung des Auftrags aus, dass die Anweisungen lediglich von der bekannten E-Mail-Adresse des J stammen würden, habe das Gericht gerade nicht festgestellt.
10.2. Es habe gerade in Bezug auf den spezifischen Modus von zu erteilenden Zahlungsaufträgen gerade keine Vereinbarung festgestellt werden können. Die von den Revisionswerbern angenommene positive Feststellung einer negativen Tatsache, "Eine telefonische Rückbestätigung war nicht erforderlich", sei gerade nicht Teil des Tatsachenkomplexes, sodass die Revisionswerber vom Sachverhalt abgingen. J habe nach den Feststellungen erklärt, es handle sich um "eine Betrugsemail". Die Revisionswerber könnten sich daher nicht darauf stützen, es habe keine Hinweise auf einen Betrug oder sonstige Account-Probleme gegeben.
Die Rechtsrüge der Revisionswerber habe sich auch nicht an einen genehmigten Beschluss eines Gründerrechtsinhabers J orientieren können. Nach den Feststellungen habe J die Zahlungsaufträge eben gerade nicht instruiert, es habe sich ja Fälschungen gehandelt.
10.3. Das Verhalten der Erfüllungsgehilfen sei sowohl kausal als auch adäquat gewesen. Sie hätten auch rechtswidrig gehandelt, weil pflichtwidrig. Der Schutzzweck des Art 182 PGR liege ua darin, einen zweckwidrigen Abfluss der einer Gesellschaft zustehenden und zukommenden Mittel hintanzuhalten (LES 2008, 363). Die Pflichtwidrigkeit sei in der Nichtverhinderung der von J nicht beauftragten Belastungsbuchungen auf dem Konto der Revisionsgegnerin, die zur Vermögensminderung des Gesellschaftsvermögens führten, gelegen gewesen. Dr. L hätte angesichts der Mitteilung, es handle sich "um eine Betrugsmail" stutzig werden müssen und ab diesem Zeitpunkt keine Überweisungsaufträge per E-Mail mehr entgegennehmen dürfen.
10.4. Es könne keine zivilrechtliche Zurechnung des J zur Revisionsgegnerin als Verbandsperson stattfinden. Eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise führe nicht automatisch zur Subsumtion einer natürlichen Person unter die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfiguren "faktisches Organ" und "umgekehrter Durchgriff".
10.5. Es liege bei J keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Ohne gegenteilige Vereinbarung habe von ihm eine Installation von speziellen Softwareprogrammen nicht verlangt werden können. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer persönlichen Firewall oder auch zur Installierung einer auf dem aktuellsten Stand befindlichen Virenschutzprogramms sei zu weitgehend.
10.6. Die Anwendbarkeit von LES 2012, 162 sei Gegenstand des Verfahrens zu 03 CG.2016.302 gewesen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe sie allesamt als nicht zutreffend erachtet und habe den Mitverschuldenseinwand nicht gelten lassen.
10.7. Ein Rechtsmissbrauch könne im vorliegenden Fall nicht vorliegen: In 03 CG.2016.302 habe der Bankkunde die Art und Weise der Kommunikation (E-Mail-Aufträge) bestimmt, die Bank habe keinen direkten Kontakt mit dem Bankkunden herzustellen gehabt, sie habe nicht einmal die Telefonnummer des Bankkunden gekannt. Trotz der dem Bankkunden zuzurechnenden Umstände sei die damalige Klagserhebung berechtigt gewesen und habe zum Erfolg geführt. Ein Rechtsmissbrauch könne daher auch im vorliegenden Fall nicht vorliegen.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10. Zur Revision der Klägerin
10.1. Die Revision der Klägerin führt zunächst allgemeine Überlegungen aus (Rz 2 - 2.4), die keine Anfechtung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts darstellen, sodass auf diese auch nicht einzugehen ist.
10.2. Soweit die Revision in der Folge den von den Unterinstanzen angenommenen Umfang des Mandatsvertrags bekämpft, so gehen diese Ausführungen an den untergerichtlichen Feststellungen vorbei, insbesondere daran, dass der Mandatsvertrag auch für den G Trust und dessen Organe und Mitarbeiter gilt (ON 53, 15). Diese Feststellung des Erstgerichts wurde nicht bekämpft (ON 68, 36 f), sodass die betreffende Feststellung ("Die I Trust Corporation bzw I Treuhand AG wurde später in T Treuhand AG und noch später, nach dem Kauf durch die G Gruppe, in F Treuhand AG umfirmiert und gilt der Mandatsvertrag somit auch für den G Trust und dessen Organe und Mitarbeiter") als unbekämpfte Feststellung und somit Grundlage der rechtlichen Ausführungen des Obergerichtes waren. Damit zeigen sich die Ausführungen der Revision vielmehr als eine unzulässige Bekämpfung untergerichtlicher, von der Revisionswerberin nicht bekämpfter Tatsachenfeststellungen. Es ist zutreffend, dass dem Bereich der Tatsachen und Tatsachenfeststellungen zuzuordnen ist, welche Art der Organisationsstruktur und Zusammengehörigkeit die Beklagten und deren Gruppengesellschaften untereinander gewählt haben. Dies gilt auch für die Frage, wer Partei des Mandatsvertrages war bzw wer einen solchen vereinbart hat, letztlich daher auch für die Frage, ob der Mandatsvertrag für sämtliche Gruppengesellschaften und alle Organträger gilt. Diese Feststellungen sind einer Überprüfung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nicht zugänglich.
Schliesslich ist der Klägerin auch ein venire contra factum proprium vorzuhalten, hat sie doch im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgebracht, dass der Mandatsvertrag für die G Gruppe und auch für die beklagten Parteien gilt (ON 68, 37 Abs 2). Von diesem Vorbringen konnten die Untergerichte ausgehen.
10.3. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht (ON 68, 44) darauf hingewiesen, dass für die rechtliche Beurteilung dem Mandatsvertrag nur insoweit Bedeutung zukommt, als J damit rechnen musste und durfte, dass von ihm bzw von seinem Computer ausgehende E-Mail-Aufträge zur Durchführung von Transaktionen ab dem Konto der Klägerin tatsächlich auch ausgeführt würden, sofern die Organe der Klägerin davon ausgehen durften, sie seien in Übereinstimmung mit ihren Organpflichten gegenüber der Klägerin durchführbar.
10.4. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision zu 2.5. gehen daher insgesamt sowohl an dem festgestellten Sachverhalt wie auch an ihrem eigenen Vorbringen in erster Instanz vorbei. Die Behauptung der Revision, der Mandatsvertrag sei im gegenständlichen gar nicht anwendbar, hält sich nicht an die festgestellten Tatsachengrundlagen und führt damit die Revision nicht gesetzmässig aus.
10.5. Unter der Überschrift "Trennungsprinzip" geht die Revision von einem "Durchgriff" aus, der zu Gunsten der Beteiligten grundsätzlich nicht zulässig sei. Nachdem die Revisionsgegner als Organe der Revisionswerber gewaltet hätten, sei demnach ein Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten zu ihren Gunsten (im Sinne einer Haftungsbefreiung durch Mitverschulden) nicht zuzulassen. Diese Rechtsmeinung hat die Klägerin bereits in ihrer Berufung vorgebracht (ON 68, 32).
Damit geht die Revision aber an der gegenständlichen Rechtsfrage vorbei: Es geht nicht um einen "Durchgriff" durch die Rechtspersönlichkeit der Klägerin, sondern vielmehr um die Frage der Zurechnung des Verhaltens des J als oberstes und faktisches Organ an die Adresse der Klägerin. Die tatsächlichen Gründe für diese Zurechnung hat das Obergericht ausführlich dargestellt (ON 68, 52 Abs 2) und ist die auf dieser Basis getroffene rechtliche Folgerung einer "Zurechnung" nicht zu korrigieren.
10.6. Zum Mitverschulden auf Seiten der Klägerin hat das Fürstliche Obergericht ebenso zutreffend ausgeführt (ON 68, 52), dass J grundsätzlich davon auszugehen hatte, dass die Organe der Klägerin von seinem Computer ausgehende E-Mail-Instruktionen in der Meinung befolgen würden, dass sie von ihm stammten. Dies war im Kommunikationsverkehr mit den Organen der Klägerin ständige Praxis. J hatte auch Kenntnis darüber, dass aufgrund "betrügerischer Attacken" E-Mails von seinem Computer versandt worden waren. Gegen diese aufgekommenen Manipulationen hatte J aber nichts unternommen, vielmehr dessen ungeachtet weiter E-Mail-Instruktionen versandt. Damit ist freilich nicht nur eine erhebliche Fahrlässigkeit auf Seiten von J, sondern auch der von der Klägerin vermisste Adäquanzzusammenhang iS einer objektiven Vorhersehbarkeit zu bejahen. Bei festgestellten "betrügerischen Attacken" lag es nahe, auf einen möglichen Hackerangriff durch Übermittlung gefälschter E-Mails zu schliessen. Von einer inadäquaten Verkettung von Umständen kann keine Rede sein.
10.7. Insgesamt hat das Obergericht zutreffend erkannt, dass sich die Klägerin bei der Beurteilung des ihr zuzurechnenden Mitverschuldens des J als wirtschaftlichen Eigentümer diese Umstände vorhalten lassen muss. Tatsächlich war die Klägerin, deren alleiniger Treugeber, Alleinbegünstigter und fiduziarischer Inhaber der Gründerrechte J gewesen war, "seine" Gesellschaft, was auch dem Klagevorbringen entspricht. Sein sorgloser Umgang bei Erteilung der Instruktionen ist daher der Klägerin zuzurechnen. Es ist auch zutreffend, dass es sich hier um ein erheblich sorgloses Verhalten des J hinsichtlich seines eigenen Vermögens handelt. Dass für dessen Zurechnung keine Tatsachen festgestellt wären, ist unzutreffend (siehe gleich unten).
10.8. Dagegen hat es rechtlich keine Bedeutung, dass die Abtretung der Gründerrechte an J erst zum Zeitpunkt nach Schadenseintritt erfolgte. Festgestelltermassen war - wie oben ausgeführt - J in "seiner" Firma oberstes Organ, sodass sein sorgloses Verhalten jedenfalls auch "seiner" Gesellschaft zuzurechnen ist. Dies hat mit der Zession der Gründerrechte nichts zu tun. Die Feststellungen der Untergerichte sind völlig ausreichend, um von dieser rechtlichen Beurteilung auszugehen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes darin gelegen, dass das Verhalten des J als Mitursache für den der Klägerin entstandenen Schaden damit begründet wird, dass J von einer Manipulation seines Computers gewusst und nichts dagegen unternommen hat. J hat ungeachtet des Wissens davon, dass sich offensichtlich Dritte in seinen Computer bzw in sein IPad Zugang verschafften, die Instruktionen seinerseits an die Beklagten nicht geändert, etwa dahin, dass E-Mail-Aufträge generell bei ihm telefonisch rückbestätigt werden sollten. Derartige Abweisungen wären ihm ohne weiteres zumutbar gewesen. Im Übrigen hat er auch nichts unternommen, um sein Computer vor Zugriffen Dritter zu schützen.
10.9. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht daher in der Zuweisung eines 50%-igen Mitverschuldens der Klägerin keine Fehlbeurteilung durch das Fürstliche Obergericht.
11. Zur Revision der Beklagten
11.1. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts insoweit, als damit ihrer Berufung keine Folge gegeben wird, dies aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie führen ins Treffen, dass die Haftung des Verwaltungsrats dann entfalle, wenn der Verwaltungsrat auf Weisung des wirtschaftlichen Berechtigten, der gleichzeitig oberstes Organ der Gesellschaft ist, gehandelt habe.
11.2. Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen eine Vereinbarung, wonach E-Mail-Instruktionen jedenfalls ohne weitere Rückbestätigungen durchzuführen gewesen wären, nicht getroffen worden (siehe ON 68, 48). Es wurde allerdings die Mitteilung des J vom 17.06.2013 festgestellt, nach der eine "Betrugs-E-Mail" in seinen Computer gelangt sei und E-Mails an jeden verschicke. Teilt der Kunde solches mit, kann von einem atypischen Schadensverlauf im Fall eines tatsächlichen Hacker-Angriffs auch keine Rede mehr sein.
11.3. Angesichts dieser Mitteilung des J hätten die Beklagten und ihre Mitarbeiter, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführt, mit der Möglichkeit betrügerischer E-Mails vom Computer des J rechnen müssen, zumindest aber wäre eine telefonische Kontaktaufnahme mit J erforderlich gewesen, um die Situation näher erfragen zu können. Die Beklagten hätten auf einfachem Weg klären können, ob und welche Massnahmen zur Sicherheit des Verkehrs per E-Mail-Instruktionen getroffen werden sollten. Richtigerweise wäre unter diesen Umständen die E-Mail-Instruktion einzustellen und J eine telefonische Rückbestätigung vorzuschlagen gewesen. Festgestellt wurde überdies, dass im Falle einer telefonischen Rückmeldung die Manipulationen offenkundig geworden wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Adresse der Mitteilung JX@gmail.com .
11.4. Entgegen den Ausführungen der Revision war damit jedenfalls Verschulden und Rechtswidrigkeit seitens der Beklagten und ihrer Mitarbeiter gegeben, lag es doch an ihnen, einen jahrelang eingeführten "Usus" in diesem Fall im einfachen Weg zu beenden bzw den Klienten auf die Risiken des weiteren E-Mail-Verkehrs hinzuweisen. Die Kausalität der Unterlassung der Beklagten steht daher ebenso ausser Frage, wäre doch mit einer entsprechenden Kontaktaufnahme und Änderung des bisherigen "rückfragelosen" E-Mail-Verkehrs der Schaden zu verhindern gewesen.
11.5. Es wurde bereits oben ausgeführt und hat auch das Fürstliche Obergericht zutreffend beurteilt, dass J durch den Hinweis auf eine "Betrugsemail" und dass "etwas in seinen Computer gelangt sei" und E-Mails an jeden verschickt habe und die Nachricht nicht von ihm sei (ON 68, 14), dafür hinlänglichen Verdacht bei den Mitarbeitern der beklagten Partei erwecken musste, sodass entgegen den Ausführungen der Revision sehr wohl in der Unterlassung oben dargestellter - einfacher Aufklärungsmaßnahmen - eine klare Kausalität zu erblicken ist. Einer "Verifizierung" für einen Betrag bzw für ein betrügerisches E-Mail bedurfte es vor dem Hintergrund dieser Mitteilung nicht. Es kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, dass J selbst keinen Betrugsverdacht gehabt hätte, hat er doch selbst von einem "Betrugsmail" gesprochen. Die Beilage ./M ist vor diesem Hintergrund hier nochmals in ihrer Übersetzung festzuhalten:
"Das ist irgendeine Betrugsemail, dass in meinen Computer gelangt ist und I-Mails an jeden verschickt hat, es ist nicht von mir."
Vor diesem Hintergrund des Wissensstandes der Beklagten war zweifellos genügend Anlass gegeben, die bisher übliche Vorgangsweise einzustellen, zumal offensichtlich auch Herr J an einen "Betrug" geglaubt hatte. Dementsprechend mangelte es nicht an Kausalität für den eingetretenen Schaden.
11.6. Um die von der Revision der Beklagten relevierte, in LES 2018, 38 zitierte Entscheidung des öOGH 4 Ob 179/02f und die Kritik in der Literatur an dieser Entscheidung geht es im vorliegenden Fall überhaupt nicht, weil vorliegend nicht nur ein erhebliches Verschulden der Beklagten offenkundig ist, sondern auch kein Fall einer Bank und damit die Frage einer vom Verschulden unabhängigen Risikotragung im Electronic Banking gegenständlich ist.
11.7. Weshalb im gegenständlichen Fall ein "Rechtsmissbrauch" der Klägerin vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass Jahre die Geschäfte "so gelebt" wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass es - wie oben ausgeführt - (auch) die Beklagten in der Hand gehabt hätten, den Schadenseintritt zu verhindern.
11.8. Die gleichteilige Verschuldensaufteilung durch das Fürstliche Obergericht ist nicht zu beanstanden. Das Verhalten sowohl des J, welches der Klägerin zuzurechnen ist, einerseits, wie auch das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten andererseits ist bei einer Abwägung gleich zu gewichten. Eine von den Beklagten geltend gemachte "differenzierte Solidarität" scheidet aus. Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten des J gegenüber dem der Gehilfen der beklagten Partei in den Hintergrund tritt bzw umgekehrt sein Verschulden jenes der anderen als derart gering erscheinen lasse oder deshalb zu vernachlässigen wäre. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof tritt dieser Beurteilung bei. Ein Anlass für eine differenzierte Beurteilung des Verschuldens ist hier nicht gegeben.
12. Es war daher beiden Revision ein Erfolg zu versagen.
13. Da beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen ist, haben die Parteien ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 41, 50 ZPO).
Vaduz, am 11. Dezember 2018