04 CG. 2016.147
OGH. 2020.43
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B AG, ***, vertreten durch ***, wegen CHF 1'000'000.00 s.A. über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.03.2020, ON 56, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2019, ON 49, Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit der am 11.08.2015 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei den Betrag von CHF 1'000'000.00 s.A. als Teilschaden aus einer bei der beklagten Partei getätigten Vermögensanlage, nämlich dem Abschluss von Lebensversicherungen. Noch am selben Tage, aber zeitlich später, brachte die klagende Partei eine idente Klage über einen weiteren Schaden in Höhe von CHF 24 Millionen ein. Dieser Prozess wurde und wird beim Fürstlichen Landgericht in der Abteilung 5 zu 05 CG.2015.309 geführt. In der Klagebeantwortung im gegenständlichen Verfahren führte die beklagte Partei aus, dass das Vorgehen der klagenden Partei, zwei verschiedene Prozesse mit verschiedenen Streitwerten zu führen, rechtsmissbräuchlich und eine Umgehung der gesetzlichen Kostenordnung sei und beantragte das gegenständliche Verfahren (über CHF 1 Million) bis zur rechtskräftigen Beendigung des anderen Verfahrens (über CHF 24 Millionen) zu unterbrechen. Diesem Unterbrechungsantrag gab das Fürstliche Landgericht statt, allerdings wurde diese Entscheidung über Rekurs der klagenden Partei vom Fürstlichen Obergericht abgeändert und mit Beschluss vom 28. Januar 2016 der Unterbrechungsantrag abgewiesen. Darauf brachte die Beklagte ua weiter vor, dass die gegenständlich geltend gemachten Rechte aus den Versicherungspolicen an die C AG verpfändet worden seien, sodass eine Leistung an die klagende Partei unzulässig sei. Die beklagte Partei stellte dazu den Zwischenantrag auf Feststellung dieser Verpfändung der geltend gemachten Forderung an die C AG. Das Fürstliche Landgericht setzte die Verhandlung ohne gesonderte Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung fort. Im Parallelverfahren 05 CG.2015.309 hatte die beklagte Partei denselben Zwischenantrag auf Feststellung gestellt. Dort hatte der erkennende Richter die Beweisaufnahmen auf das Thema des Zwischenantrages auf Feststellung eingeschränkt, die Beweise aufgenommen und die Verhandlung über den Zwischenantrag auf Feststellung geschlossen. Darauf stellte nunmehr mit Schriftsatz vom 13.09.2016 die klagende Partei den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 05 CG.2015.309 bzw bis zur rechtskräftigen Zwischenentscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung im Parallelverfahren 05 CG.2015.309 und auf Abberaumung des nächsten schon anberaumten Tagsatzungstermines. Diese Tagsatzung fand in weiterer Folge nicht statt und das Fürstliche Landgericht unterbrach mit Beschluss vom 23.12.2016 wiederum das gegenständliche Verfahren, diesmal bis zur rechtskräftigen Zwischenentscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung im Parallelverfahren 05 CG.2015.309. Über Rekurs der beklagten Partei wurde diese Entscheidung vom Fürstlichen Obergericht abgeändert und der Unterbrechungsantrag wiederum abgewiesen.
1.1. In weiterer Folge wurde in diesem sehr schleppend geführten Verfahren vom Fürstlichen Landgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (Beweisaufnahmen) für den 06.07.2017 anberaumt und dazu auch Zeugen, teils im Rechtshilfeweg, geladen. Am 09.06.2017 brachte die klagende Partei einen Schriftsatz ein, in dem sie vorbrachte, dass im Parallelverfahren inzwischen mit Zwischenurteil vom 23.11.2016 entschieden worden sei, dass das Feststellungsbegehren (Zwischenantrag auf Feststellung) nicht zu Recht bestehe und abgewiesen werde. Gegen dieses Zwischenurteil habe die beklagte Partei Berufung erhoben. Eine Berufungsentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes stehe noch aus. Auch wenn nach der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über den Unterbrechungsantrag die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung im Parallelverfahren keine präjudizielle Wirkung auf das gegenständliche Verfahren habe, so hätte es bei Stattgebung des Zwischenantrages, also bei Feststellung der Verpfändung der Ansprüche an die C AG, enorme praktische Auswirkungen, weil dann die klagende Partei allenfalls auch zur Beendigung des gegenständlichen Verfahrens veranlasst wäre. Aufgrund der erheblichen Streitwerte sei es unökonomisch zu verhandeln, Beweise aufzunehmen, dadurch hohe Kosten für die Parteien zu erzeugen, die dann unter Umständen frustriert wären. Die klagende Partei stellte den Antrag, die auf den 06.07.2017 anberaumte Tagsatzung abzuberaumen und auf unbestimmte Zeit, in eventu auf einen neuen Termin im Herbst des Jahres 2017 zu vertagen. Noch am Tage des Einlangens des Schriftsatzes beschloss das Fürstliche Landgericht die "Streitverhandlung" vom 06.07.2017 abzuberaumen und auf unbestimmte Zeit zu vertagen. Gleichzeitig wurde der Akt auf 01.10.2017 mit der Bemerkung kalendiert "Stand Verfahren 05 CG.2015.309". In einer "Mitteilung" an das Fürstliche Landgericht hielt die beklagte Partei fest, dass die Abberaumung der Tagsatzung ohne Anhörung der beklagten Partei und gegen ihren Willen passiert sei. Am 02.10.2017 wurde der gegenständliche Akt offenbar der Richterin vorgelegt und sie erkundigte sich über den Fortgang des Parallelverfahrens 05 CG.2015.309. Sie hielt in einem Aktenvermerk nämlich fest, dass sich dieser Parallelakt seit 07.09.2017 beim OGH (Bemerkung: offenkundig wegen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung) befinde. Der Akt wurde dann für sechs Wochen weiter kalendiert. Es ist nicht aktenkundig, dass sich die Richterin weiter um den Fortgang des Parallelverfahrens erkundigte.
2. Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2018 beantragte die beklagte Partei die Anberaumung einer Tagsatzung und brachte weiter vor, dass durch den faktischen Stillstand des Verfahrens aufgrund des Vertagungsantrages der klagenden Partei in Bezug auf die Tagsatzung vom 06. Juli 2017 nunmehr die Forderung verjährt sei, da die Klage nicht gehörig fortgesetzt worden sei. Auf diesen Schriftsatz erfolgte keine Reaktion des Erstgerichtes. Mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 08.03.2018 wurde der ursprüngliche Antrag vom 08. Januar 2018 in Erinnerung gerufen, worauf die Erstrichterin eine Tagsatzung für den 03. Mai 2018 anberaumte. Bei dieser Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurden keine Beweise aufgenommen, das Verfahren wurde auf die Frage der Verjährung des Klagsanspruches eingeschränkt und die Verhandlung geschlossen. Nebenbei ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt im Parallelverfahren die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes über den Zwischenantrag auf Feststellung in eben jenem Verfahren schon ergangen war (OGH 06.04.2018, 05 CG.2015.309). Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wurde dort dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben und damit die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung bestätigt.
3. Mit Urteil vom 16.12.2019 (mehr als 1 1/2 Jahre nach Schluss der Verhandlung) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die klagende Partei, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Das Fürstliche Landgericht begründete das Urteil mit der Verjährung der Klagsforderung, da die Klage nicht gehörig fortgesetzt und damit der Unterbrechungsgrund durch die Klagseinbringung weggefallen sei. Unter anderem führte das Fürstliche Landgericht (wörtlich) aus: " [...] Seitens des Gerichts wurde der Verfahrensstand bzw Ausgang des Verfahrens 05 CG.2015.309 zwar aufgrund des offenbaren Interesses der klagenden Partei an diesem überwacht und der gegenständliche Verfahrensakt aufgrund der Abberaumung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit jeweils entsprechend weiterkalendiert. Dies jedoch allein aufgrund des offenkundigen Interesses der klagenden Partei, die rechtskräftige Erledigung des Zwischenantrags auf Feststellung im Parallelverfahren abzuwarten, nicht aus eigenem Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Diesbezüglich vertrat die zuständige Richterin nach entsprechender Antragstellung und Erwägung der Rechtsfrage seit jeher den Standpunkt, dass nur die Ansprüche aus den Versicherungspolicen verpfändet worden sind nicht aber die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Schadenersatzansprüche, sodass der Zwischenantrag auf Feststellung zu gegebener Zeit zusammen mit dem Urteil zu erledigen gewesen wäre. Eine Einschränkung des Verfahrens auf den Zwischenantrag auf Feststellung wäre in diesem Verfahren daher jedenfalls nicht erfolgt. In der Regel ist es die klagende Partei, die ein Interesse an das speditive Fortführung eines Verfahrens hat, was gegenständlich allerdings augenscheinlich nicht der Fall, weshalb auch erst wieder über entsprechenden Antrag auf Anberaumung einer Streitverhandlung der beklagten Partei eine Verhandlung ausgeschrieben worden ist. Entsprechendes wäre selbstverständlich jederzeit auch über einen entsprechenden Antrag der klagenden Partei erfolgt. [...]".
4. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine Berufung, beantragte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes aufzuheben und der Klage stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen.
5. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens wurde ein Kostenvorbehalt ausgesprochen. Ausserdem wurde ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt.
5.1. In Stattgebung der Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass es für den Wegfall der Verjährungsunterbrechung durch nicht gehörige Fortsetzung der Klage einer nachhaltig ungewöhnlichen Untätigkeit im Prozessverhalten des Klägers bedürfe. Das mangelnde Interesse an dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch müsse zum Ausdruck gebracht werden. Im gegenständlichen Fall sei das Erstgericht offenbar den Erwägungen der Klägerin im Antrag auf Abberaumung der Tagsatzung vom 06.07.2017 gefolgt und habe damit ausgedrückt, dass es bis zur Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung im Parallelverfahren mit der Fortsetzung dieses Prozesses faktisch zuwarte. Der beklagten Partei wäre es offen gestanden, die Absetzung der Tagsatzung anzufechten. Angesichts des am 08.01.2018 von der beklagten Partei gestellten Antrags auf Anberaumung einer neuen Tagsatzung habe die Klägerin selbst keine Veranlassung gehabt, einen gleichen Antrag zu stellen. Im extremen Fall liege daher nur eine Untätigkeit der Klägerin in der Dauer von rund 6.5 Monaten vor. Angesichts des klar zum Ausdruck gebrachten Willens der Klägerin, ihren Klagsanspruch jedenfalls bis zum Vorliegen der Entscheidung im Parallelverfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung weiterzuverfolgen, könne eine nicht gehörige Fortsetzung des Klagsanspruchs nicht gesehen werden.
5.2. Gegen diesen Beschluss richtet sich der "Revisionsrekurs" (richtig Rekurs [LES 2019, 236]) der beklagten Partei, der in den Antrag mündet, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung keine Folge gegeben und sohin die erstgerichtliche abweisende Entscheidung bestätigt wird, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
5.3. Zusammengefasst bringt die Rekurswerberin vor, dass zur Beurteilung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens neben der Dauer der Untätigkeit auch massgeblich sei, ob der Kläger beachtliche Gründe für sein Verhalten ins Treffen führen könne. Jedenfalls wäre nicht der Beklagte gehalten, die Fortsetzung des Verfahrens zu betreiben. Die Klägerin habe im gegenständlichen Fall trotz zweier Entscheidungen des Obergerichts, dass keine Präjudizialität des Parallelverfahrens vorliege, die Abberaumung der Tagsatzung vom 06.07.2017 und somit einen faktischen Stillstand wegen des Zwischenantrages auf Feststellung im Parallelverfahren beantragt. Eine solche Vorgehensweise sei ungewöhnlich, jedenfalls für jemanden, der an der Verfolgung des Anspruches Interesse habe. Die Klägerin habe die Untätigkeit des Gerichtes nicht nur hingenommen, sondern sogar verursacht und absichtlich herbeigeführt. Wenn der Kläger erkennen müsse, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werde, könne er sich zur Rechtfertigung seiner weiteren Untätigkeit nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Ein solches Stillschweigen müsse den Schluss zulassen, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht gelegen sei. Im gegenständlichen Falle habe der Kläger damit rechnen müssen, dass das Erstgericht von sich aus keinen weiteren Verhandlungstermin ausschreiben werde. Das sei der Wunsch im Vertagungsantrag gewesen und das Gericht habe diesem Wunsch entsprochen. Ökonomische Gründe für einen solchen Verfahrensstillstand könnten vielleicht nachvollziehbar sein, würden aber die Pflicht zur Fortführung des Verfahrens nicht beseitigen. Eine Handlungspflicht des Beklagten anzunehmen, wie das Fürstliche Obergericht gemeint habe, sei generell unrichtig. Der beklagten Partei stehe es frei auf die Fortsetzung eines Verfahrens zu drängen oder etwa auch eine Anspruchsverjährung abzuwarten. So sei auch der beklagten Partei nicht vorzuwerfen, dass sie gegen die Abberaumung der Tagsatzung kein Rechtsmittel eingebracht oder keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen habe. Die Blockadebemühung der klagenden Partei schon durch den Antrag auf Abberaumung der Tagsatzung vom 06.07.2017 sei als mangelndes Interesse an dem verfolgten Anspruch zu verstehen, weil sie das Prozessgericht zur Untätigkeit veranlasst habe. Das Erstgericht sei nicht von sich aus säumig gewesen, sondern allein auf Veranlassung der Klägerin. Dass die Klage in letzter Minute vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden sei und sohin das Problem der Verjährung auch während des Prozesses bestehen bleibe, falle ebenfalls der klagenden Partei zur Last.
6. Die klagende Partei hat eine "Revisionsrekursbeantwortung" (richtig Rekursbeantwortung) eingebracht und beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
6.1. Zusammengefasst bringt die Klägerin vor, dass die Darstellung, dass sie angeblich ungewöhnlich untätig gewesen sei, verfehlt sei. Die von der Rekurswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen seien grossteils nicht einschlägig, weil in mehreren Entscheidungen das Verfahren durch eine Prozesshandlung des Klägers fortzusetzen war, wie bspw. beim Ruhen des Verfahrens, Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage, Verbesserung der Klage oä. Im gegenständlichen Fall habe aber keine Handlungspflicht der Klägerin zur Betreibung des Prozesses bestanden. Das Gericht habe auch nicht zu erkennen gegeben, dass es das Verfahren nur auf Antragstellung der Klägerin fortsetzen werde. Es sei allein die amtswegige Pflicht des Erstgerichtes gewesen, eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen. Die Prozessleitung obliege schliesslich allein dem Gericht. Der Klägerin könnte man daher nur vorwerfen, dass aufgrund der überlangen Säumigkeit des Gerichtes nicht mehr anzunehmen gewesen sei, dass das Gericht von sich aus tätig werde und dass sich daraus eine Handlungspflicht der Klägerin ergeben hätte. Solche Fälle seien aber erst bei einer Untätigkeit von ca drei Jahren als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens behandelt worden. Davon könne hier keine Rede sein, weil die theoretische Verzögerung nur zwischen dem 12.06.2017 und dem 08.01.2018 bestanden habe. Der Abberaumungsbeschluss vom 12.06.2017 habe von der Klägerin nur so verstanden werden können, dass das Gericht den Argumenten der Klägerin folge, die rechtskräftige Entscheidung zum Zwischenantrag auf Feststellung im Parallelverfahren 05 CG.2015.309 abzuwarten und dann von sich aus tätig zu werden und wieder eine Tagsatzung auszuschreiben. In seinem Urteil habe das Erstgericht selbst ausgeführt, dass es den Verfahrensstand des Parallelverfahrens überwacht und den gegenständlichen Akt weiterkalendiert habe, um wieder von sich aus tätig zu werden. Abgesehen davon, wäre diese Untätigkeit nach den Umständen gerechtfertigt gewesen. Es sei schliesslich im gegenständlichen Verfahren von der Beklagten ein identer Zwischenantrag auf Feststellung gestellt worden. Im Parallelverfahren sei jener schon in der Rechtsmittelinstanz behandelt worden. Es habe nur noch bei Anfechtung die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gefehlt. Bei Stattgebung dieses Feststellungsantrages (Verpfändung der Ansprüche an die C) wäre die Klägerin faktisch zur Beendigung des gegenständlichen Verfahrens veranlasst gewesen und dann wären bei Weiterführung von Beweisaufnahmen kostenintensive Prozesstätigkeiten frustriert gewesen. Es bedürfe keiner formellen Bindungswirkung der Entscheidung im Parallelverfahren für das gegenständliche Verfahren. Es lasse sich also aus dem Fortgang des Prozesses aus den Akten kein Schluss ziehen, dass die Klägerin an der Erreichung ihres Prozesszieles nicht mehr interessiert gewesen sei.
7. Der Rekurs ist rechtzeitig und zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat folgendes erwogen:
7.1. Die beklagte Partei hat schon in der Klagebeantwortung ON 4 die Einrede der Verjährung erhoben und dazu vorgebracht, dass die Klägerin "von Anfang an" spätestens aber am 29.06.2009 und 23.11.2010 über die Risken der Anlage voll aufgeklärt gewesen sei (offenbar gemeint, dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt, sohin spätestens am 23.11.2010 zu laufen begonnen habe). Das Fürstliche Landgericht hat mit dem Urteil vom 16.12.2019 ausschliesslich auf die viel später mit Schriftsatz vom 08.01.2018 (vorgetragen in der Tagsatzung vom 3.5.2018) behauptete Verjährung des Anspruches (gemeint bei Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Schreiben vom 26.11.2012) wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage und damit Wegfall der Unterbrechungswirkung durch die Klage Bedacht genommen. Dies reichte vom Standpunkt des Erstgerichtes auch aus, da es der Verjährungseinrede Folge gab und somit die Klage abgewiesen hat. Zur Frage der Verjährung des Anspruches, weil die Frist schon früher zu laufen begonnen hat, wurden vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Es ist daher vorweg festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Entscheidung zwar der Eintritt der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage ausgehend vom Lauf er Frist ab 07.11.2012 erledigt ist, nicht aber die Verjährungseinrede insgesamt. Zu diesem Vorbringen wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang auch die entsprechenden Feststellungen zu treffen und die restlichen Schlüsse zu ziehen haben.
7.2. Die klagende Partei Mag. A hat ihren Wohnsitz in Österreich, die beklagte Partei B AG ihren Sitz in Liechtenstein. Es liegt sohin eine Rechtssache mit Auslandsanknüpfung vor. Die Rechtsanwendungsfrage wurde bisher von den Parteien nicht releviert. Das Fürstliche Landgericht hat im angefochtenen Urteil liechtensteinisches Recht angewendet. Das Fürstliche Obergericht hat zur Rechtsanwendungsfrage, wobei liechtensteinisches oder österreichisches Recht in Frage kämen, keine Stellung genommen. Auch die Parteien haben in ihren Rechtsmitteln und Gegenschriften die Frage des anzuwendenden Rechtes nicht aufgeworfen. Die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes sowie auch die damit einhergehende Überprüfung durch die Instanzen bezieht sich ausschliesslich auf die Unterbrechung der Verjährung des § 1497 ABGB. Diese Bestimmung des ABGB stimmt mit der Bestimmung des § 1497 öABGB wörtlich überein, sodass es für die derzeitige Beurteilung des Rechtsfalles keine Rolle spielt, ob liechtensteinisches oder österreichisches Recht zur Anwendung kommt, sodass auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof von dem von den Unterinstanzen angewendeten (von keiner Seite in Frage gestellten) liechtensteinischen Recht ausgeht. In weiterer Folge wird aber vor allem in Bezug auf andere rechtliche Aspekte die Rechtsanwendungsfrage zu erörtern sein.
7.3. Gemäss § 1497 ABGB (= § 1497 öABGB) wird die Verjährung unter anderem durch Klageführung unterbrochen. Im gegenständlichen Fall gingen die Untergerichte wie auch die Parteien davon aus, dass der Lauf der Verjährungsfrist spätestens am 7.11.2012 begonnen hat (ein früherer Beginn wurde nicht überprüft siehe 7.1.). Die Klage wurde am 11.08.2015 gerichtsanhängig, es trat daher die Unterbrechung der Verjährung ein. Für die Unterbrechungswirkung der Verjährung ist allerdings weiter erforderlich, dass "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Im Allgemeinen und weitaus häufigsten Fall liegt eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage dort vor, wo der Berechtigte hätte aktiv werden müssen, wo also eine prozessuale Handlungspflicht des Klägers bestanden hat und er dessen ungeachtet untätig geblieben ist (Mader/Janisch in Schwimann/Kodek ABGB4 VI § 1497 Rz 25; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang3 § 1497 Rz 81). Für diese Fälle hat sich die Rechtsprechung herausgebildet, dass bei der Überprüfung der gehörigen Fortsetzung der Klage nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auch auf die Gründe Bedacht zu nehmen ist, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Das Vorliegen beachtlicher Gründe für die Untätigkeit und Nichtaufnahme bzw. Nichtfortsetzung des Verfahrens ist von der klagenden Partei vorzubringen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 10; RIS-Justiz RS0034704, RS0034805; öOGH 2 Ob 190/10w Zak 2011/404 S 217 = JBl 2011, 651; uva). Bei der von der Rekurswerberin zitierten Rechtsprechung, vor allem den Entscheidungsketten im RIS Justiz, handelt es sich weitgehend um eben solche Fälle, in denen der Kläger für die Fortsetzung des Verfahrens prozessuale Handlungen zu setzen hatte, weil ein Verfahrensstillstand oder zumindest ein faktischer Verfahrensstillstand vorlag: Vor allem Ruhen des Verfahrens, Unterbrechung des Verfahrens bei Anordnung der Fortsetzung nur über Parteienantrag; Aufforderung zur Andressbekanntgabe; Nichterlag eines Sachverständigenvorschusses; Zurückweisung einer Klage im Ausland wegen (dort) fehlender inländischer Gerichtsbarkeit; Fehlen eines Antrages auf Fällung eines Versäumnisurteiles usw. In all diesen Fällen wird zwar im Einzelfall beurteilt, ob die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist, doch wird grundsätzlich dem Kläger im Interesse einer zügigen Prozessführung nur eine kürzere Zeit der Untätigkeit zugebilligt. Der Kläger muss, wenn er zu einer Prozesshandlung für den Fortgang des Verfahrens verpflichtet ist, unverzüglich bzw. innerhalb angemessener Frist tätig werden.
7.4. In der zweiten Gruppe von Fällen tritt eine Verzögerung des Verfahrens ein, ohne dass der Kläger selbst aufgrund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung gehalten ist. Durfte der Kläger nämlich eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, beseitigt seine eigene Untätigkeit die Unterbrechungswirkung nicht (Berner/Brunner in Schwimann/Neumayr ABGB Taschenkommentar § 1497 Rz 9; Vollmeier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang3 § 1497 ABGB Rz 81). Wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes abwarten konnte, kann aus der Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts mehr gelegen (RIS Justiz RS0034755, RS0034722). In diesen Fällen, in denen der klagenden Partei nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, ist ein grosszügiger Massstab anzulegen (öOGH 2 Ob 190/10w Zak 2011/404 S 217 = JBl 2011, 651; öOGH 2 Ob 140/09s Erw 2). Allerdings darf der Kläger auch dann, wenn eine Tätigkeit des Gerichtes zu erwarten war, im Prozess nicht ad infinitum untätig bleiben. Wenn der Kläger erkennen muss, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, muss er Betreibungsschritte setzen. Für eine solche Annahme bedarf es aber einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes und damit einer ungebührlich langen Zeit, in der die Partei inaktiv verblieben ist (öOGH 4 Ob 240/17y = ecolex 2018/379 S 898 [Brandstätter] = AnwBl 2019/15 S 7; öOGH 5 Ob 143/18t Erw 2).
7.5. Der gegenständliche Fall gehört zur zweiten Gruppe der Fälle. Der Kläger hat vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 06.07.2017 deren Abberaumung beantragt. Dieser Antrag an sich lässt alleine wohl nicht den Schluss zu, dass der klagenden Partei an einer Fortsetzung des Verfahrens nichts mehr gelegen ist. Zu diesem Zeitpunkt war einerseits im gegenständlichen Verfahren ein Zwischenantrag auf Feststellung im Hinblick auf die Verpfändung der Ansprüche anhängig, der noch nicht entschieden war, andererseits im Parallelverfahren der genau gleichlautende Antrag, der mit Zwischenurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.11.2016 schon längst entschieden war und vom Fürstlichen Obergericht am 08.06.2017 über die Berufung der beklagten Partei entschieden wurde (vermutlich war das Ergebnis dieser Entscheidung der klagenden Partei zum Zeitpunkt des Antrages auf Abberaumung noch nicht bekannt). Es war also gegen die zwar nicht präjudizielle, aber praktisch zumindest für die klagende Partei wesentlichen Entscheidung über diesen Zwischenantrag auf Feststellung nur mehr ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offen. Wobei immer zu berücksichtigen ist, dass in jenem Parallelverfahren genau dieselben Parteien wie hier handeln. Es war also zum Zeitpunkt der Antragstellung eine endgültige Entscheidung über diesen Zwischenantrag in relativ naher Zeit (trotz Gerichtsferien, Rechtsmittelfristen) absehbar und dies beiden Parteien auch bekannt. Dass hier die klagende Partei die für ihre Prozessführung interessierende Zwischenentscheidung im Parallelverfahren, die in relativ kurzer Zeit absehbar war, abwarten will, und deshalb einen Abberaumungsantrag stellt, kann nicht per se als eine Verzögerung angesehen werden, die auf ein Nichtinteresse an der Fortsetzung des Prozesses schliessen lässt. Nachdem das Fürstliche Landgericht dem Abberaumungsantrag Folge gegeben hatte (ohne Begründung) musste aber jedermann klar sein, dass das Verfahren irgendwann von Amts wegen fortgesetzt wird und das Erstgericht hat auch keinerlei Andeutung gemacht, dass es den Prozess (an sich gesetzwidrig) nur über einen Antrag der Parteien fortsetzen werde. Im Gegenteil hat das Erstgericht selbst mit der Kalendierung und dem dazugeschriebenen Vermerk ausgedrückt, dass es die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Parallelverfahren abwarten wird. Auch wenn sich aus der Begründung des erstgerichtlichen Urteiles in sich widersprüchlich etwas anderes ergeben könnte (wenn es davon spricht, dass es "dem offenkundigen Interesse der klagenden Partei" gefolgt sei, was wohl von vornherein ein eigenartiges Bild der Prozessführung aufzeigt), liegt es auf der Hand, dass es für Erstgericht schon aus eigenem (ökonomischen) Interesse vorteilhaft war, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Parallelverfahren abzuwarten. Denn das Erstgericht hatte zu diesem Zeitpunkt über den gleichlautenden Zwischenantrag auf Feststellung bei völlig gleichen Voraussetzungen noch nicht entschieden und es erspart(e) sich damit jedenfalls die Ausarbeitung einer Begründung, die ja tel quel übernommen werden kann. Das Zuwarten bis Anfang 2018, als dann von der beklagten Partei ohnehin ein Fortsetzungsantrag gestellt wurde, bringt bei weitem nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Kläger an einer Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr interessiert ist. Das Verfahren ist nunmehr seit bald fünf Jahren anhängig, ohne dass substantielle Verfahrensschritte (Beweisaufnahmen) durchgeführt wurden.
7.6. Der von der Rekurswerberin als Präjudiz herangezogenen Entscheidung öOGH 3 Ob 39/12z Zak 2012/304, 154 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort wurde der klagenden Partei aufgetragen, mittels Schriftsatzes binnen bestimmter Frist ein vollständiges Vorbringen zu erstatten. Darauf reagierte die klagende Partei mit einem Fristerstreckungsantrag auf unbestimmte Zeit wegen geführter Vergleichsgespräche. Dort wurde nach rund einem halben Jahr, wie hier, die Einrede der Verjährung auf Grund der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung erhoben. Dabei ging aber der öOGH davon aus, dass die klagende Partei im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen im Fristerstreckungsantrag damit rechnen musste, dass das Prozessgericht von sich aus erst tätig werden würde, wenn die klagenden Partei den aufgetragenen Schriftsatz erstattet und/oder über die angeblich geführten Vergleichsgespräche bzw deren Fortgang berichtet. Genau dieses "Untätigsein" habe die klagende Partei mit ihrem Fristerstreckungsantrag angestrebt. Der öOGH ging also davon aus, dass der Kläger damit rechnen musste, dass das Gericht erst über einen Antrag tätig wird. Dies ist hier nicht der Fall, da das Gericht von sich aus die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überwachte und damit genau im Gegenteil zu jener Entscheidung zum Ausdruck brachte, dass es nach Vorliegen der Entscheidung von sich aus tätig werde.
8. Insgesamt war daher dem Rekurs keine Folge zu geben.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 05. Juni 2020