04 CG.2016.304
OGH.2021.73
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. i.R. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Barbara Schmid in der Rechtssache der klagenden Partei ***** reg., ***** , 9490 Vaduz, vertreten durch ***** *****, *****, *****, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei ***** *****, ***** , 9494 Schaan, vertreten durch ***** Rechtsanwälte GmbH, 9490 Vaduz, wegen CHF 243'534.95 und Feststellung (Streitinteresse CHF 10'000.00) s.A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.05.2021, 04 CG.2016.304-78, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.08.2020, 04 CG.2016.304-70, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 7‘435.67 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
1. Die klagende Partei ist ein im Jahr 1952 gegründetes liechtensteinisches Treuunternehmen nach den Bestimmungen der Art 932a §§ 1ff PGR. Ihr Geschäftszweck liegt insbesondere in der Übernahme von Treuhänderschaften und Geschäftsbesorgungsaufträgen sowie der Gründung von Verbandspersonen und Gesellschaften für Dritte. Zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage waren lic. iur. ***** ***** und seine Tochter ***** - Mitglieder des Treuhänderrates der klagenden Partei. Zwischenzeitlich hat ***** - keine Organstellung mehr bei der klagenden Partei inne.
Die Stiftung „***** ***** “ (*****) ist eine liechtensteinische Stiftung. Sie ist Berechtigte an 95 % der Beteiligungszertifikate der klagenden Partei. Die restlichen 5 % der Beteiligtenzertifikate werden von ***** - gehalten.
Der Beklagte war vom 01.02.1982 bis zum 14.10.2015 für die klagende Partei zunächst in der Funktion eines „normalen“ Angestellten, ab 1985 als Prokurist und ab 1997 als Direktor tätig. Nach einem am 14.10.2015 zwischen den Parteien abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleich endigte die Arbeitnehmer- und Organstellung des Beklagten bei der klagenden Partei am mit diesem Tag. In seiner Eigenschaft als Direktor wurde der Beklagte per **.10.2015 im Handelsregister gelöscht. Im genannten aussergerichtlichen Vergleich wurde unter anderen mit Ausnahme des Kunden der klagenden Partei ***** ***** festgehalten, dass „hinsichtlich aller anderen Kunden (einschliesslich der sogenannten Ungarn-Kunden) weiterhin ein striktes Verbot der direkten und indirekten Abwerbung herrscht.“ Am 20.10.2015 gab der Beklagte gegenüber der klagenden Partei zusätzlich eine sinngemäss in diese Richtung gehende schriftliche Erklärung ab.
Da der Beklagte davon ausgegangen ist, dass er mit seinem Alter von damals 58 Jahren nicht leicht eine Neuanstellung bei einem anderen Treuhandbüro finden würde, hat er sich für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden und dafür die ***** AG gegründet. Bei dieser war und ist er als Treuhänder nach Art 180a PGR tätig.
Über Antrag der klagenden Partei und der Stiftung „ ***** “ wurde am 10.11.2015 gegen den Beklagten als Sicherungsgegner zu 03 CG.2015.417 ein Amtsbefehl mit folgendem wesentlichen Inhalt erlassen:
„1. Zur Sicherung des Anspruches der Sicherungswerberinnen auf Unterlassung und als einstweilige Zustandsregelung wird es dem Sicherungsgegner ab sofort unter sonstigem Zwang verboten, bestehende Kunden der direkt oder indirekt abzuwerben, wobei dem Sicherungsgegner dabei insbesondere verboten wird,
Einem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs wurde keine Folge gegeben.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.02.2016 wurde der klagenden Partei und der ***** als betreibende Parteien gegen den Beklagten als verpflichtete Partei aufgrund des genannten Amtsbefehls die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung aller Handlungen, durch die die verpflichtete Partei dem Amtsbefehl zuwider handeln würde, sohin zur Unterlassung des direkten oder indirekten Abwerbens von bestehenden Kunden der *****, die Exekution bewilligt, die inhaltlich dem genannten Amtsbefehl entsprach.
Auch in diesem Fall blieb ein vom Beklagten erhobener Rekurs erfolglos.
Das Verfahren 03 CG.2015.417 wurde mit einem vor dem Fürstlichen Landgericht am 14.04.2016 geschlossenen Vergleich erledigt, der – soweit hier relevant – wie folgt lautet:
„Vergleich:
Dieser Sachverhalt ist im Revisionsverfahren nicht strittig.
2. Die klagende Partei begehrt nun vom Beklagten die Zahlung von CHF 243‘534.95 s.A. und diesem gegenüber die Feststellung, dass der Beklagte der klagenden Partei „für sämtliche zukünftige kausale Schäden (einschliesslich des entgangenen Gewinnes) aus der Abwerbung“ der im Einzelnen angeführten Kunden hafte. Dazu brachte die klagende Partei zusammengefasst vor, der Beklagte habe in dem mit ihr am 14.10.2015 abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleich in ein unbefristetes Verbot der direkten und indirekten Abwerbung von Kunden der klagenden Partei eingewilligt. Zusätzlich habe der Beklagte diesen Unterlassungsanspruch mit einer „Unterlassungserklärung“ vom 20.10.2015 konstitutiv anerkannt. Ungeachtet dessen habe der Beklagte unmittelbar nach dem 14.10.2015 eine systematische und planerische Abwerbung von Kunden der klagenden Partei betrieben, insbesondere durch rechtswidrige und unlautere Kundenkontakte sowie durch das Zurverfügungstellen von Kündigungsschreiben, über dessen Inhalt er die Kunden auch nicht aufgeklärt habe. Schliesslich habe sich der Beklagte entgegen der mit Vergleich vom 14.10.2015 übernommenen Verpflichtung geweigert, als Organ der Gesellschaften von Kunden der klagenden Partei zu demissionieren. Daraufhin hätten diese Kunden das Vertragsverhältnis mit der klagenden Partei aufgelöst und handelsregisterrechtliche vorsorgliche Einsprüche eingebracht. Dazu habe der Beklagte noch während seiner Tätigkeit für die klagende Partei im Sommer 2015 teilweise nur noch sich selbst und RA ***** als Organ bei Gesellschaften eingesetzt, um die entsprechenden Kunden nach seinem Ausscheiden einfacher übernehmen zu können.
Die rechtswidrige Abwerbung durch den Beklagten mit Bezug auf die meisten Kunden sei bereits im Verfahren zu 03 CG.2015.417 gerichtlich festgestellt und vom Beklagten anerkannt worden. Die Beweislast für die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, keine Kunden abgeworben zu haben, liege gemäss Art 14 UWG bei diesem.
Aufgrund des Vergleichs vom 14.10.2015, des Anerkenntnisses des Beklagten vom 20.10.2015 sowie aufgrund der im Verfahren 03 CG.2015.417 titulierten Ansprüche stehe der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten ein Anspruch darauf zu, dass dieser jede direkte und indirekte Abwerbung von deren Kunden zu unterlassen habe. Diesen Unterlassungsanspruch habe der Beklagte seit Oktober 2015 mehrfach vorsätzlich verletzt, was auch im Sinn des UWG unlauter gewesen sei. Der Beklagte habe der Klägerin dadurch einen Schaden zugefügt, der sich bis zum 31.12.20216 auf CHF 220‘127.50 belaufe.
Da die abgeworbenen Kunden ohne die Abwerbung des Beklagten mit grösster Wahrscheinlichkeit weiterhin Kunden der klagenden Partei geblieben wären, sei hinsichtlich jener Einbussen, die danach anfallen würden, ein Feststellungsbegehren zulässig und berechtigt. Einen weiteren Schadensposten in der Höhe von CHF 23‘407.45 würden frustrierte Personalkosten darstellen. Die klagende Partei habe nämlich im Juli und August 2015 zusätzliches Personal angestellt, das sie dann aufgrund des Ausscheidens des Beklagten und dessen Verhaltens nicht mehr benötigt habe.
3. Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die klagende Partei habe ihre Kunden selbst über das Ausscheiden des Beklagten bei ihr informiert und diesen wahrheitswidrig mitgeteilt, dass der Beklagte noch krank sei. Diese hätten dann den Beklagten selbständig und unbeeinflusst von ihm über seine persönliche Telefonnummer kontaktiert und sich nach seinem Gesundheitszustand erkundigt. Diese Kontaktaufnahme durch die Kunden sei nachvollziehbar, nachdem diese über Jahre hinweg einzig vom Beklagten betreut worden seien und er ihr einziger Ansprechpartner gewesen sei. Er habe diesen dann zulässigerweise mitgeteilt, dass er sich selbständig gemacht habe und sich zwischenzeitlich wieder bester Gesundheit erfreue. Viele Kunden hätten dann den Wunsch geäussert, weiterhin von ihm betreut zu werden. Diesen sei in Übereinstimmung mit der Erklärung des Beklagten vom 20.10.2015 mitgeteilt worden, dass sie bei der Klägerin kündigen müssten, um weiterhin von ihm betreut werden zu können. Diese Kunden hätten sich gegenüber dem Beklagten über mangelnde Ansprechpartner bei der klagenden Partei, über die Nichterledigung aufgetragener Arbeiten sowie über teilweise falsch erteilte Auskünfte und anderes beschwert. Auf dringendes Bitten von Kunden habe der Beklagte diesen dann vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt. Dem sei die jeweilige Entschlussfassung und Mitteilung der Kunden vorausgegangen, von der klagenden Partei zum Beklagten wechseln zu wollen. Eine Hilfestellung nach dem Entscheidungsprozess und dem Entscheidungsentschluss der Kunden stelle keine Abwerbehandlung dar. Die Vergleichsdokumentation enthalte auch keine Bestimmung, nach der die Hilfestellung in der vorliegenden Form verboten gewesen wäre. Wenn Kunden von sich aus den Wunsch äusserten, weiterhin vom Beklagten betreut zu werden, liege weder eine direkte noch eine indirekte Abwerbungshandlung vor. Auch habe der Beklagte seit Abschluss des zweiten Vergleichs vom 14.04.2016 und auch bereits zuvor keine Kündigungsschreiben mehr zur Verfügung gestellt. Das Verhalten des Beklagten sei auch nicht nach den Bestimmungen des UWG verboten oder wettbewerbswidrig. Das Vorbringen zur Schadenshöhe sei verfehlt und unschlüssig. Dem Feststellungsbegehren mangle es an der Feststellungsfähigkeit. Auch das dafür erforderliche Interesse sei zu verneinen. Die geltend gemachten Ansprüche seien wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens gemäss § 1489 ABGB verjährt (vgl insbesondere ON 67 S 23f, S 25f unten).
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 28.08.2020 (ON 70) die Klagebegehren für die klagende Partei kostenpflichtig ab. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den auf den Seiten 17 bis 31 derselben wiedergegebenen und als solchen bezeichneten Sachverhalt zugrunde, worauf gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen und von dem der für diese Entscheidung massgebliche oben zu Punkt 1. bzw. nachfolgend wiedergegeben wird:
„….. Bereits zwei bis drei Jahre vor seinem Ausscheiden am 14.10.2015 bei der klagenden Partei hat sich das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Verwaltungsrat Rechtsanwalt lic.iur. ***** ***** der klagenden Partei sowie seiner Tochter ***** - zunehmend verschlechtert und wurde ihm nach 32 Jahren Arbeitstätigkeit für die klagende Partei der bestehende Arbeitsvertrag aufgekündigt und ihm ein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt, der insgesamt eine Schlechterstellung der Position des Beklagten bei der Klägerin und eine Gehaltskürzung beinhaltete. Zudem handelte es sich um einen auf Ende 2015 befristeten Arbeitsvertrag. Das angespannte Verhältnis hat schliesslich dazu geführt, dass der Kläger zunehmend psychisch angeschlagen und im Sommer 2015 aufgrund einer Burn-out-Erkrankung für zwei Monate krankgeschrieben worden ist. Mitte August 2015 hat er die Arbeit bei der Klägerin wieder aufgenommen, einige Wochen später dann aber festgestellt, dass eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt lic.iur. ***** ***** und ***** - nicht mehr möglich war, was er ***** - auch umgehend mitgeteilt hat. Per 14.10.2015 ist er bei der Klägerin ausgeschieden. ….. Das Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin wurde im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs geregelt, dessen wesentlicher Inhalt sich im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. ***** an Rechtsanwalt Mag. ***** vom 13.10.2015 befindet und wie folgt lautet: „1. ***** ***** tritt per sofort als Verwaltungsrat/Treuhänder der und auch aus jeder damit zusammenhängenden Organfunktion bei Kunden der zurück. ….. 8. Sollten (abgesehen von ***** ) -Kunden die Zusammenarbeit mit der ***** beenden und in Hinkunft mit ***** ***** oder derjenigen Gesellschaft, in welche er eintritt, zusammenarbeiten, gebührt der vom diesbezüglichen Netto*umsatz im ersten Jahr 50%, im zweiten Jahr 30% und im dritten Jahr 10%, danach nichts mehr. ***** ***** bzw. diejenige Gesellschaft, in welche er eintritt, verpflichten sich im Rahnen der gesetzlichen Möglichkeiten (Treuhändergeheimnis) zur entsprechenden Rechnungslegung, sodass das Fee-Sharing geprüft werden kann. Ansprüche der / aus einem potentiell rechtswidrigen Verhalten von ***** ***** / ***** und/oder seiner neuen Gesellschaften im Zusammenhang mit der Betreuung von -Kunden bleiben davon unberührt.“ Infolge des Vergleichsschlusses durch die Annahme des Beklagten mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 endigte seine Arbeitnehmer- und Organstellung bei der klagenden Partei. Mit Datum vom 20.10.2015 hat der Beklagte nachfolgende weitere Erklärung abgegeben, welche von seinem rechtsfreundlichen Vertreter Mag. ***** ***** mit Schreiben vom 20.10.2015 an den Klagsvertreter übermittelt wurde: XXX Die ***** hat ihre Ansprüche aus dem Vergleich vom 14.10.2015 an die Klägerin abgetreten. ….. Die Klägerin hat ihre Kunden mit Schreiben vom 13.10.2015 über das Ausscheiden des Beklagten bei ihr informiert. Dieses Schreiben lautet wie folgt: XXX Aufgrund dieser Information der Klägerin an die Kunden haben sich viele Kunden bei ihrem vormaligen langjährigen Kundenbetreuer, dem Beklagten, auf dessen privatem Mobiltelefon gemeldet und sich nach seinem Gesundheitszustand erkundigt und haben ihm gegenüber erklärt, dass sie weiterhin von ihm betreut werden wollen und daher die Repräsentanz und das Mandat ihrer Firmen zu seiner neuen Firma wechseln möchten. Teilweise haben diese Kunden ihr Mandatsverhältnis mit der Klägerin selbst aufgekündigt, teilweise haben sie nach ihrer Entschlussfassung, die Firmenrepräsentanz und das Mandat zum Beklagten wechseln zu wollen, den Beklagten um Unterstützung bei der Aufkündigung ihres Mandatsverhältnisses mit der Klägerin gebeten, welche er dann auch gewährt hat. Viele Kunden waren nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin mit der Betreuung durch die Klägerin nicht mehr zufrieden, haben sich gegenüber der Klägerin auch teilweise beschwert und haben sich viele schliesslich entschieden, den Beklagten zu suchen und zu kontaktieren und um Übernahme ihrer Gesellschaftsmandate zu bitten. Der Beklagte hat diese Mandate erst nach eigener Entschlussfassung der jeweiligen Kunden, die Mandate mit der Klägerin aufzukündigen und neue Mandatsverträge mit ihm zu schliessen, übernommen und erst hiernach über entsprechende Ersuchen der Kunden Hilfestellungen in Bezug auf die Aufkündigung der Mandate geboten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte aktiv Kunden der Klägerin nach Abschluss des Vergleichs gemäss Beilage BL, nach Abgabe der Erklärung gemäss Beilage D bzw. Abschluss des Vergleichs gemäss Beilage AD direkt oder indirekt abgeworben hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Klägerin über seine Weiterarbeit bzw. Nichtweiterarbeit bei ihr getäuscht hat. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher genauen Höhe der Beklagte bzw. die ***** AG gestützt auf den Vergleich gemäss Beilage BL und das darin unter Ziffer 8. abgeschlossene Fee-Sharing-Agreement Zahlungen an die Klägerin aufgrund von übernommenen Kunden geleistet hat. Im Zeitraum September 2015 bis Dezember 2015 haben vier Mitarbeiterinnen der Klägerin, nämlich ***** *****, ***** *****, ***** ***** und ***** -, ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin insbesondere aufgrund des schlechten Arbeitsklimas auch noch nach Ausscheiden des Beklagten selbst aufgekündigt oder wurde ihnen von ***** - namens der Klägerin gekündigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ein Schaden aus frustrierten Personalkosten entstanden ist.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass nach den Feststellungen kein aktives Verhalten des Beklagten zum Abwerben von Kunden der klagenden Partei feststehe und das von ihm gesetzte Verhalten keine Abwerbebehandlung darstelle, weshalb er auch nicht schadenersatzpflichtig sei. Für die Behauptung der aktiven Abwerbung sei die klagende Partei beweispflichtig. Einen solchen Nachweis habe sie aber nicht erbracht. Die Kausalität für den von der klagenden Partei geltend gemachten Schadensposten an frustrierten Personalkosten sei nicht gegeben. Bei der von der Klägerin angesprochenen Beweislastumkehr gemäss Art 14 UWG handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Die Kriterien für deren Anwendung seien nicht erfüllt, da es sich hier nicht um eine Frage von unlauterem Wettbewerb handle.
5. Das Fürstliche Obergericht gab mit dem angefochtenen Urteil vom 12.05.2021 der Berufung der klagenden Partei gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Folge. Dazu führte es zusammengefasst aus, die von der klagenden Partei gerügte „grob mangelhafte Beweiswürdigung“ wäre prozessordnungskonform mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzugreifen gewesen. Eine Verfahrensrüge sei jedoch inhaltlich nicht gesetzmässig ausgeführt worden. Auch die Beweisrüge der klagenden Partei sei insgesamt nicht berechtigt. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, dass die von diesem Gericht im Provisorialverfahren zu 03 CG.2015.417 geäusserte Rechtsansicht für das vorliegende Verfahren aus mehrfachen Gründen nicht präjudiziell sei. Die „Erklärung“ des Beklagten vom 20.10.2015 stelle kein konstitutives Anerkenntnis dar. Soweit als vertragliche Anspruchsgrundlage der Vergleich vom 14.04.2016 in Frage käme, sei für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil schon nach ihrem Prozessvortrag die behauptete Abwerbung von Kunden vornehmlich noch im Jahr 2015 erfolgt sei und von der klagenden Partei gar nicht behauptet werde, dass das gerichtlich vereinbarte Verbot der Kundenabwerbung über das aussergerichtlich am 14.10.2015 vereinbarte Abwerbeverbot hinausgehe. Schliesslich stütze der Kläger sein Urteilsbegehren nicht auf den genannten Vergleich. Der aussergerichtliche Vergleich vom 14.10.2015 sei mangels Behauptung eines übereinstimmenden Parteiwillens nach den allgemeinen Regeln auszulegen. Dies geschehe im Sinn der sogenannten „Vertrauenstheorie“. Demnach könne von einer unzulässigen „Kundenabwerbung“ des Beklagten nur dann ausgegangen werden, wenn dieser durch aktives handeln auf den Willensentschluss der Kunden für den Wechsel zum Beklagten einen zumindest mitursächlichen Einfluss genommen hätte. Da überdies „Kundenschutzklauseln“ einschränkend auszulegen seien, könne davon keine Rede sein. Einer der Tatbestände des UWG sei nicht erfüllt. Auch die von der klagenden Partei behaupteten Feststellungsmängel seien aus diversen Gründen nicht gegeben.
6. Die klagende Partei bekämpft dieses Urteil mit ihrer rechtzeitigen Revision und dem Erklären, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vollumfänglich anzufechten. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, in eventualiter an das Erstgericht beantragt. Auf die Revisionsausführungen wird – soweit von Bedeutung – bei deren nachfolgenden Behandlung im Einzelnen eingegangen werden.
7. Der Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser keine Folge zu geben. Auch auf die darin enthaltenen Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Nachfolgenden Stellung zu beziehen sein.
8. Die Revision ist gemäss § 471 Abs 2 ZPO zulässig, weil der Streitwert insgesamt CHF 50‘000.00 übersteigt. Sie ist im Wesentlichen gesetzmässig ausgeführt. Ein Grund, die Revision zurückzuweisen, wird in der Revisionsbeantwortung inhaltlich auch nicht aufgezeigt. Die Revision ist allerdings nicht berechtigt.
8.1. Das Revisionsgericht hält die Revisionsausführungen im Wesentlichen nicht für stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe – soweit entscheidungsrelevant – für zutreffend, weshalb gemäss §§ 482, 469a ZPO insofern auf diese und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird.
8.2. Zur Verfahrensrüge:
8.2.1. Die klagende Partei vertritt die Ansicht, dass die oben auf Seite 15 in Kursivschrift wiedergegebenen Feststellungen über die Geschehnisse nach ihrem Schreiben vom 13.10.2015 und deren zeitlichen Ablauf, die schliesslich dazu geführt hätten, dass Kunden der klagenden Partei mit Unterstützung des Beklagten ihre Mandatsverträge mit der klagenden Partei aufgekündigt und Mandatsverträge mit dem Beklagten geschlossen hätten, mit der Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik allein schon vom zeitlichen Ablauf her denkunmöglich und daher lebensfremd seien. Es sei unmöglich und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine derartig hohe Anzahl von Kunden (aus dem Gesamtzusammenhang erschliessbar ca. zwanzig Kunden) innerhalb von zehn bzw. zwanzig Tagen nicht nur einen eigenen Willensentschluss zum Wechsel zum Beklagten gefasst haben sollen, sondern diesem auch bereits weitreichende Instruktionen zur Übergabe der Mandate erteilt hätten. Ausserdem sei die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb mangelhaft, weil sich dieses mit der Beweisrüge der klagenden Partei nicht hinreichend auseinandergesetzt und diese damit nicht prozessordnungsgemäss erledigt habe. Andernfalls wären Feststellungen im Sinn der Behauptungen der klagenden Partei zu treffen gewesen, aus denen abzuleiten wäre, dass der Beklagte Kunden der klagenden Partei rechtswidrig abgeworben habe, da dieser die entsprechenden Kontakte mit den Kunden aufgenommen habe.
8.2.2. Richtig ist, dass nach Becker in Schumacher, HB LieZPR Rz 2617 und RZ 2622, das Berufungsverfahren mangelhaft ist, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht befasst bzw. eine solche Rüge nicht ausreichend erörtert, sodass im Berufungsurteil dazu keine nachvollziehbaren Überlegungen festgehalten sind. Unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird dort auch die Ansicht vertreten, dass der von den Unterinstanzen festgestellte Sachverhalt vom Revisionsgericht bei Vorliegen einer entsprechenden Verfahrensrüge dann überprüfbar ist, wenn sich die Feststellungen als krass unrichtig erweisen, wie das im Rechtsmittel aufgezeigt wird. Zutreffend ist auch, dass der österreichische Oberste Gerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Rahmen der Revision mit der Rechtsrüge tatsächliche Feststellungen (nur) insoweit angefochten werden können, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind. Ein zur Anfechtung in der Revision geeigneter Verstoss gegen die Denkgesetze liegt nach dieser Ansicht aber nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (RIS-Justiz RS0043356).
8.2.3. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung der klagenden Partei ausgeführten Beweisrüge nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht auf vier Seiten seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse in nachvollziehbarer und damit überprüfbarer Weise dargelegt, warum es die Beweisrüge der klagenden Partei für nicht berechtigt erachtet hat. Die Revision nennt auch kein einziges konkretes Beweisergebnis, das die beweiswürdigenden Überlegungen des Berufungsgerichtes als unrichtig erscheinen liessen. Mit einer noch zu erörternden Ausnahme setzt sich die Revision auch nicht mit den einzelnen Argumenten des Berufungsgerichts auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, warum jene Beweisergebnisse, auf die sich das Fürstliche Obergericht vornehmlich stützte, konkret unrichtig sein sollten. Soweit die klagende Partei mit ihrem Hinweis auf ihre Beweisrüge in der Berufung diese inhaltlich zum Gegenstand der Revision machen will (ON 80 S 14 Pkt 4.2.4), ist diese nicht gesetzmässig ausgeführt (vgl z.B. OGH in der zwischen diesen beiden Parteien ergangenen Entscheidung vom 05.02.2021 zu 07 CG.2016.245 Erw 7.5.13; 08 EX.2018.569 GE 2020, 89 Erw 6.1. uva; RIS-Justiz RS0007029, RS0043616, RS0043579).
8.2.4. Entgegen den Revisionsausführungen widersprechen die oben hervorgehobenen Feststellungen auch nicht der Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik. Massgeblich bei den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen ist nicht der Zeitpunkt der vom Beklagten gegenüber der klagenden Partei abgegebenen Erklärung vom 20.10.2015, sondern die Überlegung, dass es die klagende Partei war, die bereits am 13.10.2015 an ihre Kunden ein (von ihr weder im Provisorialverfahren 03 CG.2015.417 noch in diesem Verfahren vorgelegtes) Schreiben gerichtet hat, mit dem sie diese über das Ausscheiden des Beklagten bei ihr informiert hat (Beilage 8). Es ist daher anzunehmen, dass die Kunden schon einige Zeit vor dem 20.10.2015 Kenntnis von diesem Umstand hatten. Es bedurfte nur eines einzigen Telefonates der Kunden mit dem Beklagten, um dazu Näheres in Erfahrung zu bringen und dem Beklagten gegenüber den Wunsch zu äussern, weiterhin mit ihm und nicht mit der klagenden Partei zusammenzuarbeiten. Selbst wenn es dazu erforderlich gewesen wäre, einige Tage in Anspruch zu nehmen, um das Schreiben vom 13.10.2015 zu übersetzen und einen Entschluss zu fassen, ist der zeitliche Ablauf laut den Feststellungen durchaus nachvollziehbar. Ebenso waren wohl nur wenige Tage notwendig, damit der Beklagte durch seinen Rechtsvertreter ein Kündigungsschreiben aufsetzen und seinen Kunden zukommen lassen konnte. Es kann daher auch keine Rede davon sei, dass jene Schlussfolgerungen, auf denen diese Feststellungen basieren, mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar seien. Vielmehr entspricht es auch der Lebens- und Gerichtserfahrung, dass Kunden, die mit der Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter eines Unternehmens zufrieden waren, nach seinem Ausscheiden bei diesem, dazu tendieren, nach Möglichkeit mit diesem weiterhin zusammen zu arbeiten.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den oben zu Erw 8.2.2. zitierten Ansichten, ob und unter welchen Umständen im Revisionsverfahren von den Vorinstanzen erarbeitete Feststellungen überprüft werden können, ist daher in diesem Verfahren nicht erforderlich.
8.2.5. Die nunmehr auch mit der Revision in Zweifel gezogenen Feststellungen lassen im Übrigen durchaus eine abschliessende rechtliche Beurteilung zu. Es wird in der Revision auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es erforderlich sein hätte sollen, festzustellen „wie konkret welcher konkrete Kunde was konkret über die zukünftige Tätigkeit des Beklagten erfahren haben soll“.
8.2.6. Nach den Feststellungen kann auch keine Rede davon sein, dass die ehemaligen Kunden der klagenden Partei „quasi aus heiterem Himmel und aufgrund irgendeiner Intuition heraus von sich aus den Beklagten kontaktiert haben“. Vielmehr ist es vollkommen lebensnah, dass das Schreiben der klagenden Partei vom 13.10.2015 Anlass gab, mit dem Beklagten zu kommunizieren (vgl auch die Erwägungen zu (8.2.4. aE). Der Grund für diese Kontaktaufnahme ist auch nach den Feststellungen im Schreiben der klagenden Partei vom 13.10.2015 gelegen, weshalb die Annahme im Rechtsmittel unrichtig ist, dass ein derartiger Grund nicht feststehe. Dass der Beklagte aus der klagenden Partei ausgeschieden ist, hat diese ihren Kunden selbst mitgeteilt. Um den Kunden dann mitzuteilen, dass der Beklagte eine eigene Treuhandgesellschaft gegründet hatte, zu der sie wechseln könnten, bedurfte es – wie bereits erwähnt – schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur eines Telefonates. Warum dazu nähere Feststellungen erforderlich gewesen wären, ist der Revision nicht schlüssig zu entnehmen.
8.2.7. Wenn das Erstgericht festgestellt hat, dass die klagende Partei ihre Kunden mit Schreiben vom 13.10.2015 über das Ausscheiden des Beklagten bei ihr informiert hat, und diese aufgrund dieser Information sich beim Beklagten gemeldet haben, so steht damit implizit auch fest, dass die in Betracht kommenden Kunden dieses Informationsschreiben auch erhalten haben. Auch dazu bedurfte es daher entgegen den Rechtsmittelausführungen keiner näheren Feststellungen.
8.2.8. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand des zu 03 CG.2015.417 ohne Beteiligung des Beklagten geführten Provisorialverfahrens die dort von der klagenden Partei aufgestellten Behauptungen und von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel waren. Dementsprechend hat das Fürstliche Obergericht in der damals von ihm erlassenen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass die dort getroffenen Tatsachenannahmen im Rahmen eines summarischen Eilverfahrens bescheinigt worden waren (vgl Beilage AA S 13 Abs 2 und Beilage Z; das Schreiben vom 13.10.2015, das die Kunden von sich aus zur Kontaktaufnahme mit dem Beklagten veranlasste, wurde wie erwähnt interessanterweise damals nicht vorgelegt), während im vorliegenden Rechtsstreit die vom Erstgericht erarbeitete und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhaltsgrundlage auf einem umfangreichen Beweisverfahren mit von beiden Parteien angebotenen und in den Prozess eingeführten Beweismitteln basiert. Aus dem früheren Verfahren ist daher für die klagende Partei entgegen ihren Rechtsmittelausführungen nichts zu gewinnen (dazu auch noch weiter unten).
Die Verfahrensrüge muss damit erfolglos bleiben.
8.3. Zur Rechtsrüge:
8.3.1. Die klagende Partei führt in ihrer Rechtsrüge aus, das Fürstliche Obergericht habe aus der Feststellung, wonach die Kunden der klagenden Partei von sich aus zum Beklagten gewechselt seien und von diesem erst nach bereits gefasstem Entschluss zum Wechsel Hilfestellung erhalten hätten, zu Unrecht gefolgert, „dass nur durch aktives Handeln auf den Willensentschluss der Kunden eine unlautere/rechtswidrige Abwerbung vorliegen würde“. Dabei habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass auch eine indirekte Abwerbung strikt verboten sei. Die Parteien hätten sich also nicht nur auf das Verbot einer aktiven Abwerbung geeinigt, wie dies vom Fürstlichen Obergericht angenommen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits Mitte September 2015 den Entschluss gefasst habe, die klagende Partei zu verlassen, und dass er die Vorbereitungen zur Gründung der am 29.10.2015 entstandenen ***** AG noch zu einem Zeitpunkt getroffen habe, in dem er das Abwerbeverbot noch einmal bekräftigt habe. Damit sei die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über das Abwerbeverbot nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern bereits zwischen zwei Unternehmen abgeschlossen worden. Dazu fehle es an Feststellungen ebenso wie dazu, dass der Beklagte den Kunden der klagenden Partei vorgefertigte Kündigungsschreiben mit einem ganz bestimmten Inhalt zur Verfügung gestellt und „im liechtensteinischen Handelsregister vorsorgliche Einsprüche erhoben“ habe.
8.3.2. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien am 14.10.2015 abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleichs beendete der Beklagte seine Arbeitnehmertätigkeit bei der klagenden Partei am Tag der Unterfertigung einer allfälligen Vergleichsvereinbarung. Auch aus dem übrigen Feststellungen wird klar, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 14.10.2015 noch Arbeitnehmer der klagenden Partei und nicht selbständig erwerbstätig war, insbesondere nicht in einer derartigen Eigenschaft diese Vereinbarung eingegangen ist. Dem in der Revision vertretenen Standpunkt, dass die Vereinbarung vom 14.10.2015 zwischen zwei Unternehmern abgeschlossen worden sei, ist daher nicht beizupflichten. In diesem Zusammenhang liegen daher schon deshalb auch keine Feststellungsmängel vor.
8.3.3. Davon ausgehend kann aber auf folgende Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl dazu OGH 05.02.2021 zu 09 CG.2017.616 LES 2021, 48 Erw 8.5.1. - 8.5.3.):
Das zwischen den Parteien bestandene Vertragsverhältnis basiert auf den Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrecht gemäss § 1173a Art 1 ff ABGB. Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend jenen der Art 319ff chOR. Soweit das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, ist nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Übernommenes Recht soll in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland tatsächlich gilt. Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland vor allem so wie Höchstgerichte es anwenden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof behält sich allerdings vor, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (OGH 05.12.2016 09 CG.2015.302 GE 2017, 101 Erw 7.; vgl 08.11.2019 06 CG.2017.593 GE 2020, 62 Erw 8.3.1.).
Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gemäss § 1173a Art 65 Abs 1 ABGB gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitsgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Dieses Konkurrenzverbot ist nach Abs 2 der genannten Gesetzesstelle nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Dass die Vereinbarung vom 14.10.2015 (zu deren rechtlichen Charakter noch weiter unten) nicht verbindlich wäre, wurde von den Parteien nicht geltend gemacht.
§ 1173a Art 66 Abs 1 ABGB bestimmt dazu weiter, dass das Verbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen ist, sodass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (anspruchsvernichtende gegenteilige Umstände hat der Beklagte nicht behauptet); es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. Nach Abs 2 dieser Bestimmung kann das Gericht ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; es hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen (vgl dazu Art 340, 340a chOR).
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ist zunächst die Gültigkeit des Konkurrenzverbots zu prüfen; andernfalls stellt sich die Frage gar nicht erst, ob es übermässig und vom Gericht einzuschränken ist. Unter die Gültigkeitsvoraussetzungen fällt unter anderem der Schriftformvorbehalt; ein nur mündlich vereinbartes Konkurrenzverbot ist nichtig. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselben Grundsätzen auszulegen wie formfreie. Es ist nach den gesamten Umständen zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben oder – wenn sich dies nicht feststellen lässt – wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind, was mithin ihr mutmasslicher Parteiwille ist. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Steht der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt fest, ist bei formbedürftigen Verträgen in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist. Der so ermittelte Wille der Parteien ist unbeachtlich, wenn er in der schriftlichen Vereinbarung nicht rechtsgenüglich verurkundet ist (BGE 145 III 365 Erw 3.2., 3.2.1. mwN). Dabei hat der Richter auch zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Das Vertrauensprinzip besagt zusammengefasst also, dass Willenserklärungen der Parteien, wenn ein übereinstimmender wirklicher Wille nicht ermittelt werden konnte, nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 327 Erw 5.2.2.1. mwN).
Laut dem schweizerischen Bundesgericht bedeutet das Vertrauensprinzip auch, dass sich ein Konkurrenzverbot nicht nur auf jene Sachbereiche beziehen muss, die ausdrücklich erwähnt sind, sondern auch auf solche, die von den Parteien nach Treu und Glauben als davon erfasst betrachtet werden mussten. So soll es beispielsweise auch Produkte beschlagen, die den Parteien beim Vertragsabschluss unbekannt waren, die aber dieselben oder ähnliche Bedürfnisse befriedigen. Nach dieser Judikatur verstiess der Vertrieb von - gegen ein Konkurrenzverbot, das sich auf ***** bezog. In diesem Sinn wurde das Verbot auch einer indirekten Konkurrenzierung auch als Verbot der Mitarbeit in einem konkurrenzierenden Betrieb verstanden. Wenn ein Arbeitnehmer in der Schweiz kein Arbeitsverhältnis in einem Konkurrenzunternehmen eingehen durfte, so bedeutete dies nicht nur den üblichen Marktschutz für die Schweiz, sondern der Arbeitnehmer durfte auch nicht als Angestellter eines schweizerischen Unternehmens in ausländischen Märkten konkurrenzieren (Streiff/von Kaenel/Rudolph Arbeitsvertrag7 S 1256 N11 unter Hinweis auf BGer ARV 2002 S 89 und S 215).
In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass Konkurrenzverbote wie andere Vertragsklauseln primär nach dem Willensprinzip und, wenn dies kein eindeutiges Resultat zeitige, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen seien. Die Gerichte folgten demnach einer besonderen Auslegungsregel und legten Konkurrenz-verbote einschränkend aus, im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers (in diesem Sinn auch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung). Dies auch deshalb, weil die Klausel in der Regel vom Arbeitgeber stamme, weshalb ihn als Verfasser das Risiko unklarer Formulierungen treffe. Anderes gelte daher, wenn die Klausel ausnahmsweise vom Arbeitnehmer stamme (Streiff/von Kaenel/Rudolph S 1256 N11 und S 1226 N5 je mwN). Es wird deshalb auch die Ansicht vertreten, dass auch Zweifel über den Umfang des Konkurrenzverbotes zu Lasten des Arbeitgebers gingen (Rehbinder Schweizerisches Arbeitsrecht15 S 179 Rz 378 unter Hinweis auf BGE 92 II 22, 24).
Dies entspricht im Wesentlichen auch der Bestimmung des § 915 2. Halbsatz ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äusserung zum Nachteil desjenigen erklärt wird, der sich derselben bedient hat. Diese Norm kommt aber nicht zum Tragen, wenn mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen zu finden ist (vgl OGH 08.11.2019 06 CG.2017.593 Erw 8.3.3.a mwN aus österreichischer Judikatur und Literatur).
8.3.4. Der Inhalt der Vereinbarung vom 14.10.2015 wurde nach den Feststellungen vom Rechtsvertreter der klagenden Partei vorgegeben und stammt damit von deren Seite. Ein besonderer übereinstimmender Wille der Streitteile wurde in diesem Zusammenhang von den Parteien nicht behauptet. Das zwischen den Parteien vereinbarte Verbot der Abwerbung von Kunden der klagenden Partei durch den Beklagten sollte aber erkennbar sicherstellen, dass der Beklagte nicht deren Kunden abwirbt und weiter betreut. Der Zweck der Vereinbarung ist in seiner Gesamtheit also eindeutig auf die Verhinderung einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Beklagten gerichtet, soweit es um Kunden der klagenden Partei geht. Wenn nämlich der Beklagte für solche Kunden Leistungen erbringt, die bisher von der klagenden Partei für diese vorgenommen wurden, hat das – wie von der klagenden Partei behauptet – Verdiensteinbussen für sie zur Folge, die durch das Verbot des Abwerbens von Kunden der klagenden Partei verhindert werden sollen.
Die zuvor angeführten Grundsätze zum Konkurrenzverbot lassen sich daher zwanglos auf das zwischen den Parteien vereinbarte Verbot der Abwerbung von Kunden übertragen (vgl dazu OGH 05.02.2021 zu 09 CG.2017.616 LES 2021, 48 Erw 8.5.4.; Streiff/von Kaenel/Rudolph S 1236 N11 aE).
8.3.5. Die Parteien haben – wie erwähnt und schon vom Berufungsgericht, in der Revision nicht bestritten, ausgeführt wurde (ON 78 S 32 Abs 2) – nicht behauptet, dass sie beim Abschluss der Vereinbarung vom 14.10.2015 einen anderen Willen, sei es jeweils für sich oder in übereinstimmender Form gehabt hätten, der von jenem abweicht, der nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen zu ermitteln ist. Dafür hat das Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgebracht.
Demnach ist der entscheidende Punkt der Vereinbarung in den Begriffen der „direkten und indirekten Abwerbung“ gelegen, was bei einem Verständnis im vorstehenden Sinn jedenfalls bedeutet, dass der Beklagte zugesagt hat, keine Kunden der klagenden Partei dazu zu bewegen, die Zusammenarbeit mit der klagenden Partei aufzukündigen und mit ihm fortzusetzen. Das umfasst mit anderen Worten die Verpflichtung, bei diesen Kunden nicht einen entsprechenden Willensentschluss herbeizuführen. Kunden, die sich bereits entschlossen hatten, die Zusammenarbeit mit der klagenden Partei aufzukündigen und mit dem Beklagten fortzusetzen, konnten vom Beklagten nicht mehr in diesem Sinn „abgeworben“ werden, weil davon ausgehend keine Handlungen mehr zu setzen waren, die für eine Beendigung der Vertragsbeziehung zur klagenden Partei und zur Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Beklagten massgeblich kausal waren. Dass es zur Umsetzung dieser Willensentschlüsse der Kunden noch gewisser Formalitäten bedurfte, spielt daher keine Rolle mehr. Die Information der klagenden Partei über die Beendigung der Mandatsverhältnisse und die Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Beklagten durch die Kunden stellten in diesem Sinn nur notwendige Formalitäten dar, die mit dem eigentlichen Wechsel der Kunden zwischen den von ihnen betrauten Treuhändern nicht mehr in einem relevanten Zusammenhang standen. Damit waren diese aber auch für den tatsächlichen Wechsel der Kunden von der klagenden Partei zum Beklagten nicht kausal (vgl dazu auch unten Erw 8.3.9.6. aE). Andernfalls wäre auch schon das entsprechende Angebot des Beklagten und der darauf folgende Abschluss einer Treuhandvereinbarung von (ehemaligen) Kunden der klagenden Partei mit dem Beklagten bzw. der ihm nahestehenden ***** AG nach einer Beendigung der Zusammenarbeit mit der klagenden Partei „von sich aus“ als „abwerben“ zu sehen, was aber nach den vorstehenden Auslegungskriterien nicht zutrifft und auch in der Revision nicht als unzulässig qualifiziert wird (ON 80 S 8 Abs 2). Dass die klagende Partei auch von einem entsprechenden Verständnis der massgeblichen Vereinbarungen bzw Erklärungen ausgeht, ergibt sich auch daraus, dass sie in ihrem Feststellungsbegehren auf kausale Schäden abstellt. Stand aber der Entschluss der Kunden zum Wechsel im Zeitpunkt der Vornahme der dem Beklagten angelasteten Handlungen bereits fest, so konnten diese für den Eintritt des Schadens nicht mehr kausal sein. Mit anderen Worten kommt es, wenn man die zwischen den Parteien getroffenen, hier massgeblichen Vereinbarungen und abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben versteht, nicht darauf an, ob ein Kunde der klagenden Partei, der den Entschluss zum Wechsel seines Treuhänders bereits gefasst hat, ein an die klagende Partei gerichtetes Kündigungsschreiben selbst verfasst oder durch eine Dritten bzw durch den Beklagten verfassen lässt.
Damit kann auch nicht relevant sein, ob und in welchem Umfang der Beklagte damals bereits seinen Entschluss zur Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der klagenden Partei und zur Gründung der ***** AG gefasst hatte. Sohin sind aber auch die von der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht gegeben. Insbesondere kommt es nicht auf den detaillierten Inhalt jener Schreiben an, die der Beklagte den Kunden der klagenden Partei zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend sind vielmehr die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, wonach die Kunden der klagenden Partei, die nicht ohnehin ihr Mandatsverhältnis mit der klagenden Partei selbst aufgekündigt hatten, sich nach ihrer Entschlussfassung, die Firmenrepräsentanz und das Mandat zum Beklagten wechseln zu wollen, den Beklagten um Unterstützung bei der Aufkündigung gebeten haben. Ausserdem hat der Beklagte diese Mandate erst nach eigener Entschlussfassung der jeweiligen Kunden, die Mandate mit der klagenden Partei aufzukündigen und neue Mandatsverträge mit dem Beklagten zu schliessen, übernommen und erst danach über entsprechendes Ersuchen der Kunden Hilfestellungen bei der Aufkündigung der Mandate geboten. Wie gesagt kann darin kein unzulässiges Abwerben im Sinn der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung gesehen werden.
8.3.6. Richtig ist, dass zwischen den Streitteilen in der Vereinbarung vom 14.10.20215 „ein striktes Verbot der direkten und indirekten Abwerbung“ festgeschrieben wurde. Auch in seiner Erklärung vom 20.10.2015 gab der Beklagte eine entsprechende Zusage ab. Diese stimmt auch mit dem ersten Absatz des Vergleichs vom 14.04.2016 überein. In diesem ist unter Punkt 1. lit a erstmals formuliert, dass sich der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, bestehende Kunden der klagenden Partei zum Zwecke der direkten und indirekten Abwerbung „aktiv – in welcher Form auch immer – zu kontaktieren oder durch Dritte zu diesem Zweck kontaktieren zu lassen“.
Es mag dahingestellt bleiben, ob auch schon die Auslegung der vorangegangenen Vereinbarung und der einseitigen Erklärung des Beklagten diesem lediglich eine „aktive Abwerbung“ untersagten oder nicht. Der klagenden Partei ist darin zuzustimmen, dass die „Negativfeststellung“, wonach nicht festgestellt werden kann, „dass der Beklagte aktiv Kunden der Klägerin ………. direkt oder indirekt abgeworben hat“, keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine abschliessende rechtliche Beurteilung darstellt. Dazu könnte es unter Umständen – im Rahmen der Prozessbehauptungen – detaillierter Feststellungen bedürfen, welches konkrete Verhalten die klagende Partei dem Beklagten vorwirft, um dieses in rechtlicher Hinsicht dahin prüfen zu können, ob es ein „direktes oder indirektes“ Abwerben darstellt (dazu noch unten Erw 8.3.7. Abs 2 und 3). Allerdings hat das Erstgericht – wie bereits erwähnt – konkret festgestellt, dass sich Kunden der klagenden Partei entschieden haben, den Beklagten zu suchen und zu kontaktieren sowie um Übernahme ihrer Mandate zu bitten, und dass der Beklagte diese Mandate erst nach eigener Entschlussfassung der jeweiligen Kunden, die Mandate mit der Klägerin aufzukündigen und neue Mandatsverträge mit ihm zu schliessen, übernommen hat und erst hiernach über entsprechende Ersuchen der Kunden Hilfestellungen in Bezug auf die Aufkündigung der Mandate angeboten hat. Diese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen stellen klar, dass der Beklagte hier in Betracht kommende Massnahmen erst gesetzt hat, nachdem die Kunden der klagenden Partei sich entschlossen hatten, ihre Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei zu beenden und eine solche mit dem Beklagten einzugehen. Wie bereits dargelegt war ab diesem Zeitpunkt ein Abwerben durch den Beklagten nicht mehr möglich, weil der Entschluss der Kunden, zum Beklagten zu wechseln, bereits gefasst war. Demnach kommt es nicht mehr darauf an, welches Verhalten der Beklagte nach diesem Zeitpunkt gesetzt hat.
8.3.7. Die klagende Partei wirft dem Beklagten in ihrer Revision (noch) zusammengefasst vor, er habe den betreffenden Kunden vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt und bestimmte vorsorgliche Einsprüche beim Handelsregister eingebracht. Dass der Beklagte nach den Behauptungen der klagenden Partei auch im Zeitraum zwischen Ende Oktober und 09.11.2015 Kunden in Ungarn besucht hatte, ist dabei nicht von gesonderter Relevanz, weil die Revision auch in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass diesen Kunden vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt worden waren. Dass der Beklagte diesen in Ungarn besuchten Kunden davon unabhängig weitere Hilfestellung für ihren Wechsel von der klagenden Partei zum Beklagten angeboten bzw Abwerbeversuche angedacht und diese auch umgesetzt hat, ist hingegen den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen. Wie gesagt lassen die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen sowie das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aber nur den Schluss zu, dass diese Verhaltensweisen – so sie tatsächlich gesetzt worden sind – erst nach Fassung der entsprechenden Entschlüsse durch die Kunden der klagenden Partei vorgenommen wurden.
Das Erstgericht führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass sich die namentlich bekannten Kunden ohne Zutun des Beklagten dazu entschlossen haben, das Mandatsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen und zum Beklagten zu wechseln. In Bezug auf alle weiteren Kunden sei dazu eine Negativfeststellung zu treffen gewesen (ON 70 S 33 Abs 2). Damit in Einklang können die Feststellungen in ihrer Gesamtheit bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass alle in der Klage namentlich angeführten Kunden nicht unter die angeführte „Negativfeststellung“ sondern unter jene Sachverhaltsgrundlage fallen, nach der sich diese Kunden selbständig zum Wechsel von der klagenden Partei zum Beklagten entschlossen haben. Nur auf solche Kunden stützen sich sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren. Das ist auch naheliegend, da entsprechende Begehren bei Kunden, die nicht einmal namentlich bekannt sind, schlüssig nicht möglich wären.
Die auf Seite 30 der erstinstanzlichen Entscheidung (ON 70) zu findenden und vom Erstgericht offenbar als Negativfeststellungen qualifizierten Ausführungen (ob nämlich der Beklagte aktiv direkt oder indirekt Kunden abgeworben hat) sind daher für die Entscheidung nicht von Bedeutung, sodass sich schon aus diesen Erwägungen heraus eine Auseinandersetzung mit der mit dem Begriff „Beweislastumkehr“ überschriebenen Bestimmung des Art 14 UWG und den dazu erstatteten Revisionsausführungen erübrigt.
8.3.8. Damit müsste an sich nicht mehr beurteilt werden, ob die in der Revision dem Beklagten noch vorgeworfenen Abwerbehandlungen als aktives Verhalten oder direktes bzw. indirektes Abwerben zu qualifizieren sind. Erwähnt sei aber, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon spricht, dass Lehre und Rechtsprechung ein aktives Verhalten des Beklagten zum Abwerben von Kunden verlangen würden, um ihm offenbar ein vertragswidriges Verhalten vorwerfen zu können. Tatsächlich wird aber vom Erstgericht dazu keine Lehre und nur die Entscheidung „LES 2019, 236/1“ zitiert, womit wahrscheinlich die Entscheidung LES 2019, 236 gemeint ist, der aber ein derartiger Rechtssatz nicht zu entnehmen ist. Möglicherweise bezieht sich das Erstgericht aber auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08.11.2019 zu 06 CG.2017.593, GE 2020, 62, in der unter Punkt 3.2. wiedergegeben wird, dass das dortige Erstgericht beim damals festgestellten Sachverhalt eine entsprechende Meinung vertreten hat. Von den Oberinstanzen wurde diese seinerzeit vom Erstgericht vertretene Ansicht nicht mehr behandelt. Im Übrigen kommt es hier auf die Auslegung der konkreten zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung(en) an. Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zu dieser Frage ebenfalls weder Rechtsprechung noch Judikatur zitierte, sondern offenbar auf den Einzelfall abstellte.
Das Revisionsgericht vertritt allerdings die Meinung, dass das dem Beklagten in der Revision (noch) vorgeworfene Verhalten, Kunden (allenfalls im Rahmen eines Besuchs in Ungarn) vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt und die von der klagenden Partei behaupteten vorsorglichen Einsprüche im Handelsregister eingebracht zu haben, für sich gesehen und wenn diese den Entschluss der Kunden zum Wechsel des Vertragspartners veranlasst hätten, aus vertraglicher Sicht sehr wohl ein aktives Verhalten darstellen würde und als direktes, gegebenenfalls auch indirektes Abwerben von Kunden zu qualifizieren wäre. Soweit der Beklagte – ohne dass dies aus der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage hinreichend klar hervorgeht – diese Verhaltensweisen im Auftrag und mit Vollmacht der (ehemaligen) Kunden der klagenden Partei gesetzt haben sollte, würde diese Vorgehensweise jedenfalls eine indirekte Abwerbung von Kunden bedeuten.
8.3.9. Das Fürstliche Obergericht hat das dem Beklagten von der klagenden Partei vorgeworfene Verhalten, soweit dazu vom Erstgericht Feststellungen getroffen wurden, auch unter dem Gesichtspunkt des UWG beleuchtet, auf das sich die klagende Partei auch bezogen hat. Das Berufungsgericht hat dazu vor allem schweizerische Literatur sowie schweizerische und österreichische Judikatur herangezogen. Die sich darauf stützenden Zitate werden inhaltlich von der Revision nicht in Zweifel gezogen, sodass gemäss den §§ 482, 469a ZPO auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts verwiesen werden kann. Allerdings rügt die klagende Partei, dass die daraus abgeleiteten Grundsätze nicht oder nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar wären, weil jene auf nicht vergleichbaren Feststellungen beruhten. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
8.3.9.1. Die klagende Partei stützt sich wiederholt auf die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts zu 03 CG.2015.417 vom 18.02.2016. Wie schon oben erwähnt, hat damals das Rekursgericht unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Beendigung der Tätigkeit des Beklagten für die klagende Partei und dessen unterstützenden Handlungen für die Kunden der klagenden Partei „zumindest im Rahmen des summarischen Eilverfahrens“ den Schluss als zulässig angesehen, dass der Beklagte seinerseits aktiv an diese Kunden herangetreten sei und nicht die Kunden „von sich aus“ den Kontakt zum Beklagten gesucht haben (vgl dazu Beilage AA Seite 13 Absatz 2). Schon daraus wird klar, dass dem Provisorialverfahren ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, als er nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dass vor dem damaligen Hintergrund die Vorgangsweise des Beklagten mit der Verfassung und Versendung von Kündigungsschreiben an die Kunden der klagenden Partei als indirekte Abwehrhandlung qualifiziert wurde, weil sie eine Kündigungshilfe darstelle und darin ein Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung zu sehen sei, mag von dem damals massgeblichen Sachverhalt ausgehend allenfalls nicht zu beanstanden sein. Das ist aber wie gesagt schon wegen der unterschiedlichen Sachverhaltsgrundlagen aber auch deshalb für dieses Verfahren nicht von Bedeutung, weil unabhängig davon weder das Berufungsgericht noch und schon gar nicht das Revisionsgericht an die damals ausgesprochene Rechtsansicht gebunden sind. Wegen der unterschiedlichen Feststellungsgrundlagen wäre dies auch nicht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erforderlich.
8.3.9.2. Der klagenden Partei ist in ihren Revisionsausführungen zuzustimmen, dass die vom Berufungsgericht wiederholt zitierte Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs 4 Ob 126/20p auf einem Sachverhalt beruht, wonach die seinerzeitigen Streitteile eine Vereinbarung getroffen hatten, nach der sich die Kunden frei entscheiden konnten, von welchem Berater sie in Zukunft betreut werden wollen, was im vorliegenden Fall nach den Feststellungen nicht zutrifft. Dennoch hat der österreichische Oberste Gerichtshof, auf dessen Judikatur das Berufungsgericht rechtsvergleichend Bezug genommen hat, damals einige Rechtssätze geprägt und wiederholt, die sehr wohl die Ansicht des Fürstlichen Obergerichts tragen.
Zunächst ergibt sich daraus, dass jene Entscheidung des öOGH zu 4 Ob 336/86, die die klagende Partei ebenfalls für ihren Standpunkt heranzieht, in ihrer damals vertretenen Rechtsansicht durch die spätere Judikatur soweit hier relevant überholt ist. Zusammengefasst gelangte der öOGH in der neueren Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es darauf ankomme, ob der Kunde durch die Kündigungshilfe zur Vertragskündigung in Fällen verleitet werde, in denen die Kündigung in Wahrheit nicht gewollt sei. Werde aber die freie Entscheidung des Kunden nicht unsachlich (vor allem ohne unsachliche Lockmittel oder irreführende Geschäftspraktiken) beeinflusst, sondern dieser nur dabei unterstützt, einen selbst gefassten Entschluss (Hervorhebung durch den Senat) umzusetzen, so könne die Kündigungshilfe für den Kunden eine willkommene Serviceleistung sein, die insoweit Teil des Leistungswettbewerbs sei.
Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass der öOGH in der Ausnützung von Kenntnissen, die bei der Tätigkeit für einen anderen erworben wurden, keine unlautere Kundenabwerbung sieht (4 Ob 123/07b mwN), sodass auch in diese Richtung für die klagende Partei nicht zu gewinnen ist.
Auch der deutsche Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es ohne Hinzutreten besonderer verwerflicher Umstände grundsätzlich zulässig sei, einen vertraglich noch gebundenen Kunden bei einer ordnungsgemässen Kündigung dadurch zu helfen, dass ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügen des Kündigungstermins nur noch unterschrieben werden muss. Ein unlauteres Verhalten könne nur dann vorliegen, wenn der Abwerbende den Kunden irreführe, überrumple oder sonst in seiner Entscheidungsfreiheit unsachlich beeinflusse (4 Ob 126/20p Erw 3.2. und 3.3. mit Hinweis auf deutsche Judikatur).
Der Beklagte hat zwar mit seinem Kündigungsschreiben nicht eine zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung umgesetzt, sondern ein Verhalten gesetzt, das für sich gesehen gegen das vertraglich vereinbarte Abwerbeverbot verstossen würde; allerdings wurde nach den hier zu beurteilenden Feststellungen die freie Entscheidung der Kunden der klagenden Partei nicht und insbesondere nicht unsachlich durch den Beklagten beeinflusst, sondern stand diese schon vor der Kontaktaufnahme und insbesondere vor der Hilfestellung durch den Beklagten für die Kunden fest.
Erwähnt sei nochmals, dass Auslöser für diese Beschlussfassung einerseits das eigene Schreiben der klagenden Partei vom 13.10.2015 war, mit dem sie ihre Kunden vom Ausscheiden der Beklagten bei ihr informiert hatte, und dass andererseits nach den Feststellungen namentlich bekannte Kunden der klagenden Partei während der aufrechten Vertragsbeziehung zur klagenden Partei nur mit ihrer Betreuung durch den Beklagten zufrieden waren, was für den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der klagenden Partei auf die Zusammenarbeit mit dieser nicht mehr zutraf. Das galt demnach jedenfalls für jene Kunden, auf die sich die Klagebegehren stützen.
8.3.9.3. An sich grundsätzlich richtig ist der Hinweis in der Revision, dass in Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag7 [2012], 183 zu Art 321a Fallgruppe 3, die Meinung vertreten wird, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber dessen Kunden anlässlich der Information über sein Ausscheiden diesen nur beschränkte Informationen mitteilen dürfe. An der zitierten Stelle wird aber auch ausgeführt, dass eine Ausnahme einzig für den Fall anzuerkennen sei, dass sich der Kunde von sich aus danach erkundige, sodass der Arbeitnehmer die Antwort nicht verweigern könne, ohne den Kunden zu brüskieren.
Ähnliches ist hier geschehen, nachdem sich die Kunden aufgrund des Schreibens der klagenden Partei vom 13.10.2015 von sich aus beim Beklagten gemeldet, sich nach seinem Gesundheitszustand erkundigt und schon dabei ihm gegenüber erklärt hatten, dass sie weiterhin von ihm betreut werden wollen, und daher die Repräsentanz und das Mandat ihrer Firmen zu seiner neuen Firma wechseln möchten. Damit war aber auch schon für den Beklagten bekannt, welche Kunden einen solchen Wechsel anstrebten und welche Unternehmungen das betraf. Wenn er in der Folge in seinem Kündigungsschreiben darauf Bezug nahm, kann entgegen den Revisionsausführungen keine Rede davon sein, dass er in unlauterer Art und Weise Informationen über Kunden verwertete hätte, die er bei der klagenden Partei erlangt haben soll.
Auch aus dem Inhalt der in der Revision angeführten „Kündigungsschreiben“, wie er im Rechtsmittel dargestellt wird, ergibt sich nicht, dass der Beklagte Daten verwertet hätte, die ihm von der klagenden Partei in einer Weise zur Verfügung gestellt worden waren, dass er sie nicht so verwerten hätte dürfen, wie sie im Kündigungsschreiben angeführt sind. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass dieses im Übrigen zwar konkrete Weisungen enthält, aber sonst sehr allgemein gehalten ist. Mit Ausnahme der betreffenden Kunden und der diesen zuzuordnenden Gesellschaften enthalten die entsprechenden Schreiben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in unzulässigerweise ihm von der klagenden Partei zur Verfügung gestellte Informationen verwertet hätte. Insbesondere geht es schon deshalb nicht um irgendwelche widerrechtlich erlangten Kundenlisten, da ja die Kunden von sich aus an den Beklagten herangetreten sind. Ob der Beklagte einen Teil der Kunden in Ungarn aufsuchte und ihnen dabei vorbereitete Kündigungsschreiben übermittelte, ist völlig ohne Belang, weil es nach der übrigen Sachverhaltsgrundlage nicht darauf ankommt, wo den Kunden diese Kündigungshilfen zur Verfügung gestellt wurden.
8.3.9.4. Mit den Überlegungen, dass der Beklagte eine systematische und von langer Hand geplante, strategische Übernahme von zahlreichen Kunden, die sich im Inhalt der Kündigungsschreiben manifestiere, durchgeführt habe, entfernt sich die Revision von den bindenden Feststellungen und ist damit unbeachtlich. Vielmehr steht fest, dass die Kunden von sich aus an den Beklagten herangetreten sind und dass dieser Hilfestellungen erst nach Fassung deren Entschlusses, von der klagenden Partei zum Beklagten zu wechseln, angeboten und umgesetzt hat.
Nicht von Bedeutung sind auch die sogenannten „vorsorglichen Einsprüche“, die der Beklagte nach den Behauptungen der klagenden Partei beim liechtensteinischen Handelsregister eingebracht haben soll, um Änderungen bei jenen Gesellschaften, die den Kunden der klagenden Partei zuzuordnen sind, zu unterbinden, weil nach der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage ebenfalls davon auszugehen ist, dass dies erst nach der Entschlussfassung der Kunden über ihren Wechsel von der klagenden Partei zum Beklagten erfolgte.
8.3.9.5. Auch aus der in der Revision zitierten Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts zu 6B_298/2013 ist für die klagende Partei nichts zu gewinnen. Nach dieser handelt im Sinn des Art 5 chUWG („Verwertung fremder Leistung“) unter anderem derjenige unlauter, der ihm anvertraute Arbeitsergebnisse wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Arbeitsergebnisse sind demnach beispielsweise auch Kundenlisten, sofern sie sich zur Verwertung eignen (do E 2.2., 2.2.1.).
Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt war es, wie bereits wiederholt erwähnt wurde, nämlich so, dass die Kunden, auf die in dieser Entscheidung abzustellen ist, von sich aus an den Beklagten herangetreten sind und sie ihn um Unterstützung bei der Aufkündigung ihres Mandatsverhältnisses mit der Klägerin gebeten hatten. Davon ausgehend wusste der Beklagte schon von entsprechenden Gesprächen mit den Kunden, welche von ihnen bzw ihnen nahstehende Unternehmungen er betreuen sollte, sodass er damit auch schon die notwendigen Unterlagen hatte, um Kündigungsschreiben vorzubereiten. Dazu benötigte er also offenkundig keine ihm von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Daten.
8.3.9.6. Von diesen zum unlauteren Wettbewerb erarbeiteten Grundsätzen ausgehend ist nochmals auf den in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen verwendeten Begriff „Abwerbung“ und die Frage der Kausalität derselben zurückzukommen.
Nach der schweizerischen Judikatur erfüllt ein schlichtes Abwerben den für das Geschäftsleben spezialisierten Tatbestand der Unlauterkeit gemäss dem schweizerischen UWG nicht. Vielmehr wird nach Art 4 lit a chUWG bedungen, dass der Abgeworbene zur Auflösung des Vertrags keine vertragsimmanenten Gründe haben dürfe. Unter Vertragsbruch ist das vertragswidrige Handeln zu verstehen, für das der Abgeworbene keinen Grund anführen kann. Ist sein Verhalten vertragsrechtlich legitim, so liegt kein Vertragsbruch vor. Die Verleitung zum Vertragsbruch ist nicht mit dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Abwerbung gleichzusetzen.
Als Abwerbung gilt die Einflussnahme auf einen vertraglich gebundenen Dritten mit dem Ziel, letzteren zur Beendigung seines bestehenden Vertrages und zum Abschluss eines Ersatzvertrages mit dem Abwerbenden selbst oder einem Dritten zu veranlassen. Wird eine Person lediglich dazu ermuntert, vertraglich eingeräumte Rechte vertragskonform auszunutzen, zB einen auslaufenden Vertrag nicht zu verlängern oder eine vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeit wahrzunehmen, liegt darin in der Regel kein lauterkeitsrechtlich relevantes Vorgehen. Die rechtmässige Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann nicht als Vertragsbruch gewertet werden. Auch das blosse Abwerben von Abnehmern ist nicht unlauter, lebt doch der Wettbewerb von der Kundenbewerbung (schweizerisches Bundesgericht 6B_192/2016 E 4.3. durch den bestätigenden Hinweis auf die entsprechende Rechtsansicht der Vorinstanz).
Von einem Vertragsbruch der Kunden der klagenden Partei spricht nicht einmal die Revision. Nach den Feststellungen waren die hier relevanten Kunden nach dem Ausscheiden des Beklagten mit der Betreuung durch die klagende Partei nicht mehr zufrieden. Somit haben diese ihre Gründe für die Aufkündigung der Verträge mit der klagenden Partei darin gesehen, dass sie einerseits mit deren Zusammenarbeit nicht mehr zufrieden waren, und andererseits unabhängig davon weiterhin vom Beklagten betreut werden wollten.
Es ist mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse, insbesondere Behauptungen, davon auszugehen, dass die Verträge der Kunden ordentlich gekündigt wurden. Den Entschluss, von der klagenden Partei zum Beklagten zu wechseln, hatten diese Kunden bereits zuvor gefasst. Die nunmehr in der Revision von der klagenden Partei dem Beklagten vorgeworfenen Abwerbehandlungen (Kündigungsschreiben samt Anweisungen, Besuche von Kunden in Ungarn, vorsorgliche Handelsgerichtseinsprüche) erfolgten allesamt erst nach Fassung der entsprechenden Entschlüsse durch die Kunden der klagenden Partei, sodass die dem Beklagten vorgeworfenen Abwerbemassnahmen für die Vertragsauflösung nicht mehr kausal waren (vgl zu diesem Erfordernis im Rahmen eines unlauteren Wettbewerbs: schweizerisches Bundesgericht 6B_192/2016 E 4.4.).
Ähnliches ergibt ein Blick auf die schweizerische Literatur:
Nach David Lucas, Jacobs Reto, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Lauterkeitsrecht, 2.5 – 2.7, 119 RZ 347, kann die rechtmässige Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nicht als Vertragsbruch gewertet werden, selbst wenn sie unter Anführung wichtiger Gründe fristlos erfolgt. Auch demnach ist die blosse Abwerbung von Abnehmern nicht unlauter, da der Wettbewerb von Kundenwerbung lebt.
Der gesetzlich nicht definierte, aber im Schrifttum gelegentlich auftauchende Begriff der „Abwerbung“, verstanden als Einflussnahme auf einen vertraglich gebundenen Dritten mit dem Ziel, diesen Dritten zur Beendigung eines bestehenden Vertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Abwerbenden selbst oder einem Dritten zu veranlassen, geht in aller Regel weiter als der Anwendungsbereich des Spezialtatbestands von Art 4 lit a chUWG. Die Definition von „Abwerbung“ umfasst demnach neben der Verleitung zum Vertragsbruch die Ausnutzung eines derartigen Vertragsbruchs sowie die Verleitung zur ordnungsgemässen Vertragsauflösung (Fischer in Reto Heizmann/ Leander D. Loacker, Art 4/I – II, 826 RZ 50). Dabei steht es Arbeitgebern (wie hier der klagenden Partei) frei, sich durch die Vereinbarung von Konkurrenzverboten mit ihren ehemaligen Mitarbeitern vertraglich vor Konkurrenzierung zu schützen. Die Privatautonomie soll in diesem Bereich nicht durch das Lauterkeitsrecht unterlaufen werden. Unlauter ist das Abwerben von Kunden des ehemaligen Arbeitgebers unter Art 4 lit a chUWG folglich nur dann, wenn die Kunden zum Vertragsbruch verleitet werden und auch die weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Wendet sich beispielsweise ein Mitarbeiter in einem Verabschiedungsschreiben an seine Kunden, so handelt er nur dann unlauter im Sinn dieser Bestimmung, wenn er die Kunden unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dazu auffordert, ihm zu folgen; die blosse Information über eine neue Arbeitsstelle reicht dazu nicht aus. Das Abwerben von Kunden kann jedoch selbst bei Fehlen eines Vertragsbruches durch den umworbenen Kunden unlauter sein, wenn „besondere Umstände“ hinzutreten wie namentlich das systematische Abwerben von Kunden anhand von mitgenommenen Dokumenten, wie zB Kundenlisten (Fischer 832 RZ 60). Davon kann aber hier nach dem vorher Gesagten keine Rede sein.
Durch das Verleiten wird bei der verleiteten Person der Wille zur Tat, nämlich zur Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, geweckt (Fischer 814 RZ 27). Auch dieser Autor vertritt daher konsequenterweise die Meinung, dass zwischen der Verleitungshandlung des Störers und dem Vertragsbruch ein Kausal- bzw Motivationszusammenhang bestehen muss (814, 815 RZ 27; vgl auch oben Erw 8.3.5.).
Entgegen den Revisionsausführungen kann sich die klagende Partei also auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung von Normen des UWG (vgl insbesondere Art 4 lit a, Art 5 lit a) durch den Beklagten stützen.
8.4. Weitere zu erörternde, anspruchsbegründende Umstände (insbesondere auch zu den ursprünglich behaupteten frustrierten Personalkosten) werden in der Revision nicht vorgetragen (RIS-Justiz RS0043338; LES 2021, 111 Erw 8.4.4. uva), weshalb dieser ohne sonstige Erwägungen ein Erfolg zu versagen ist.
9. 9. Die Kostenentscheidung ist in § 50 Abs 1, 40, 41 ZPO begründet.
Vaduz, am 4. Oktober 2021