04 CG. 2017.511
OGH. 2019.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ..., wider die beklagte Partei Pensionskasse B, vertreten durch ..., wegen rückständiger Invaliditätsleistung (Streitwert CHF 3'442.08 s.A.) über den Revisionsrekurs der beklagten Partei vom 07.06.2019, ON 26, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.05.2019, ON 25, mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.07.2018 (ON 5) aufgehoben und die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
II. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Der Kläger und nunmehrige Revisionsrekursgegner war zunächst vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2005 über seine damalige Arbeitgeberin C AG bei der Beklagten und Revisionsrekurswerberin im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge versichert. Zwischen dem 01.08.2005 und dem 30.09.2008 war der Kläger nicht bei der Beklagten versichert. Der Kläger war hernach bis 31.12.2013 als Teilzeitbeschäftigter über seine damalige Arbeitgeberin, die D Anstalt, wiederum bei der Beklagten in der betrieblichen Personalvorsorge versichert und zwar wie folgt: vom 01.10. bis zum 31.10.2008; vom 01.02.2009 bis zum 31.07.2009; seit dem 01.01.2010.
Der Kläger erhielt von der Liechtensteinischen IV-Anstalt mit Wirkung ab dem 01.01.2007 und bei einem IV-Grad von 41% zunächst eine Invalidenrente im Ausmass einer Viertelrente ausbezahlt. Die Liechtensteinische IV-Anstalt richtete sodann dem Revisionswerber ab dem 01.06.2011 auf Basis eines IV-Grades von 55% eine halbe IV-Rente aus, welche sie im Nachhinein im Jahre 2014 mit Wirkung ab dem 01.10.2011 auf Basis eines IV-Grades von 68% auf eine volle Rente erhöhte.
Unter Übernahme der von der Liechtensteinischen IV-Anstalt ermittelten IV-Grade richtete bzw richtet auch die Beklagte dem Kläger Invalidenleistungen aus. So erhielt der Kläger von der Beklagten zunächst ab dem 01.01.2007 ausgehend von dem bei der C AG versichert gewesenen Jahreslohn von CHF 68'319.00 (bzw nach Abzug des Freibetrages CHF 55'659.00) unter Annahme eines IV-Grades von 41% IV-Leistungen ausgerichtet. Seit dem 01.06.2011 richtete die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem IV-Grad von 55% Leistungen aus, wobei sie diese im Jahre 2014 nachträglich mit Wirkung ab dem 01.10.2011 unter Annahme eines IV-Grades von 68% erhöhte. Den Erhöhungen ihrer Leistungen zufolge Erhöhung des IV-Grades von ursprünglich 41% auf 55% bzw. 68% legte die Beklagte den bei der D Anstalt versichert gewesenen Jahreslohn von CHF 26'400.00 (bzw nach Abzug des Freibetrages CHF 19'440.00) zugrunde.
2. Mit Klage vom 16.01.2015 (ON 1) begehrte der Revisionswerber die Bezahlung rückständiger Invalidenleistungen (IV-Rente, IV-Kinderrente, quartalsmässige Sparbeitragsbe-freiung) für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2014, sowie "beginnend mit Dezember 2014" die Ausrichtung betragsmässiger höherer als der bisher ausgerichteten Invalidenleistungen (IV-Rente, IV-Kinderrente, quartalsmässige Sparbeitragsbefreiung).
2.1. Mit Urteil vom 27.03.2015 zu AZ 01 CG.2015.25 wies das Landgericht das Klagebegehren im ersten Rechtsgang unter Kostenfolge für den Kläger zur Gänze ab. Das Landgericht führte aus, es könne nicht festgestellt werden, dass für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erhöhung des Invaliditätsgrades des Klägers neue medizinische Leiden aufgetreten seien, die nicht schon vor 2006 vorgelegen hätten. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht, dass "Sinn und Zweck" der Übergangsbestimmung von Art 38 Abs 1 des rückwirkend auf den 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorsorgereglements der Beklagten vom 25.09.2007 der sei, den erhöhten Leistungsanspruch nur solchen Personen zu gewähren, bei denen nicht schon ein relevanter Invaliditätsgrad vor Inkrafttreten des neuen Reglements bestanden habe. Nach den getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 01.01.2007 einen relevanten Invaliditätsgrad von mehr als 40% aufgewiesen habe, und die diesem zugrundeliegenden körperlichen und seelischen Leiden des Klägers schliesslich auch zu den Erhöhungen des Invaliditätsgrades nach dem 01.01.2007 geführt hätten. Demnach könne der Kläger seine Leistungsansprüche nicht auf die mit 01.01.2007 neu in Kraft getretenen Reglementbestimmungen stützen.
2.2. Der vom Kläger gegen das vom Landgericht im ersten Rechtsgang gefällte Urteil erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 08.07.2015 dahin Folge, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Obergericht führte hierzu aus, dass es wesentlich darauf ankomme, ob der Gesundheitsschaden, welcher ursprünglich zu der die Leistungspflicht der Beklagten begründenden Invalidität des Kläger geführt habe, auch Ursache für die nach dem 01.01.2007 eingetretenen Erhöhung des IV-Grades beim Kläger gewesen sei. Da das Erstgericht seine entscheidungswesentliche (Negativ)Feststellung nicht begründete bzw hierzu jegliche Beweiswürdigung fehlte, stellte das Obergericht die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gemäss § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO fest.
2.3. Mit seinem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil vom 06.10.2015 hatte das Erstgericht die Klage neuerlich unter Kostenfolge für den Kläger abgewiesen.
2.4. Der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.10.2015 gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 27.01.2016 keine Folge.
2.5. Der gegen das Berufungsurteil vom Kläger erhobenen Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 03.06.2016 zu 01 CG.2015.25/OGH.2016.47 keine Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof hatte dazu erwogen, dass die Beklagte die Beweislast hierfür treffe, dass keine neuen Gesundheitsschäden vorliegen würden, welche den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der damals für die erstmalige Rentenzusprache relevanten Arbeitsunfähigkeit und der jetzt vorliegenden Verschlimmerung der Invalidität unterbrechen würden, sondern dass die Zunahme der Invalidität aufgrund einer Verschlechterung des gleichen Gesundheitsschadens, wie er vor dem 31.12.2006 bestanden habe, erfolgt sei. In diesem Sinne war der Oberste Gerichtshof von der Beweislastverteilung der Vorinstanzen abgewichen. Vielmehr seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten vom 25.09.2007 bzw vom 29.11.2011, welchem der Kläger im Rahmen seiner Restleistungsfähigkeit am Schluss unterstellt war, zu prüfen gewesen, dahingehend, ob und inwiefern neben den bisherigen Leistungen die Beklagte aufgrund des neuen Vorsorgeverhältnisses weitere Leistungen schulde. Konkret ging es um die Frage, ob der Kläger neben den bisherigen Leistungen aus dem früheren Vorsorgeverhältnis (im Rahmen der Anstellung bei der C AG) zusätzlich Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis im Rahmen der Anstellung bei der D Anstalt zugute hatte. Aufgrund des damals von den Parteien unbestritten gebliebenen Feststellungen im medizinischen Gutachten war jedoch von keiner erheblichen Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der letzten Tätigkeit auszugehen, womit der Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem letzten Vorsorgeverhältnis nicht ausgewiesen, und im Endergebnis die Klageabweisung zu bestätigen war.
3. Mit seiner am 29.09.2017 beim Landgericht eingereichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung rückständiger IV-Leistungen, und zwar IV-Renten von CHF 8'330.10 für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.09.2017, Sparbeitragsbefreiungen im Betrag von CHF 2'172.24 für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2017, sowie ab Oktober 2017 eine IV-Rente von monatlich CHF 946.20 sowie eine jährliche Sparbeitragsbefreiung von CHF 3'027.84.
3.1. Zur Klagebegründung führte der Kläger aus, dass aufgrund des mit der Beklagten zu 01 CG.2015.25 geführten Verfahrens die Anwendung des Reglements 2004 feststehe, weil die Erhöhung seines IV-Grades von 41% auf 55% bzw 68% nach dem 01.01.2007 auf jene gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen sei, die ursprünglich im Jahre 2004 zur Invalidität geführt hätten. Damit sei der Berechnung der ihm von der Beklagten wegen Erhöhung des IV-Grades auf 55% bzw 68% geschuldeten IV-Leistungen der ursprünglich im Jahre 2004 bei Eintritt der Invalidität bei der C AG versichert gewesene Lohn zugrunde zu legen, und nicht der im Jahre 2011 bei der D Anstalt versichert gewesene Lohn, welchen die Beklagten ihren Rentenberechnungen zugrunde gelegt habe. Ausgehend von der falschen Berechnungsgrundlage habe ihm die Beklagte auch die Sparbeitragsbefreiungen nicht richtig ausgerichtet.
3.2. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Klage und erhob die Prozesseinrede der res iudicata. Der Berechnung der dem Kläger zufolge Erhöhung des IV-Grades auf 55% bzw 68% geschuldeten Leistungen sei zudem abstellend auf das Reglement 2004 nicht der bei der C AG, sondern der bei der D Anstalt im Jahre 2011 versichert gewesene Lohn des Klägers zugrunde zu legen, wie die Beklagte das getan habe, weshalb der Kläger von ihr nichts zu fordern habe. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten, vor dem 29.09.2012 liegenden Leistungen, werde im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.
3.3. Mit Urteil vom 04.07.2018 wies das Landgericht das Klagebegehren unter Kostenfolge für den Kläger ab. In den Entscheidungsgründen seines Urteils verwarf das Landgericht die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache und erachtete die von der Beklagten gewählte Berechnungsgrundlage als korrekt und wies deshalb die Klage ab.
3.4. Dieses Urteil bekämpfte der Kläger am 14.09.2018 mit der Erhebung der Berufung beim Fürstlichen Obergericht. Mit Urteil und Beschluss vom 07.11.2018 hob das Fürstliche Obergericht das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren, soweit damit das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei an rückständigen IV-Renten vom 01.10.2011 bis 30.09.2017 zusätzlich zu den bereits bezahlten Renten einen weiteren Betrag in Höhe von CHF 8'154.00, an rückständiger Beitragsbefreiung vom 01.10.2011 bis 30.09.2017 zusätzlich zu den bereits bezahlten Beträgen einen weiteren Betrag von CHF 2'172.24, beginnend mit Oktober 2017 zusätzlich zur bereits anerkannten IV-Rente in Höhe von CHF 832.95 eine weitere monatliche IV-Rente in Höhe von CHF 113.25, insgesamt sohin CHF 946.20 pro Monat und ab Oktober 2017 neben der bereits ausgerichteten jährlichen Sparbeitragsbefreiung in Höhe von CHF 2'665.80 eine zusätzliche jährliche Beitragsbefreiung in Höhe von CHF 362.04, insgesamt sohin CHF 3'027.84 pro Jahr zu bezahlen, abgewiesen wurde, als nichtig auf und wies weiter die Klage in diesem Umfange zurück. Im Übrigen, soweit also das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an rückständigen IV-Renten vom 01.06.2011 bis 30.09.2011 zusätzlich zu den bereits bezahlten Renten einen weiteren Betrag in Höhe von CHF 176.10 zu bezahlen, abgewiesen wurde, wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Erstgericht die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede zu Unrecht verworfen habe, soweit es nicht die vom Kläger rückwirkend für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.09.2011 begehrten rückständigen IV-Renten in Höhe von CHF 176.13 anbelange. Die Rechtskraft stelle ein Prozesshindernis dar, dessen Übersehen einen in jeder Lage des Verfahrens auch noch vom Berufungsgericht wahrzunehmenden Nichtigkeits-grund bilde. Mit Bezug auf die Teilforderungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.09.2011 habe die Klage wie vom Erstgericht zu Recht erwogen wegen Verjährung der Abweisung zu verfallen, da nach Art 18a Abs 2 BPVG Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen aus der betrieblichen Personalvorsorge nach fünf Jahren verjähren würden.
3.5. Den Beschluss des Obergerichts bekämpfte der Kläger vollumfänglich mit dem auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs vom 20.11.2018 beim Obersten Gerichtshof.
3.6. Mit Beschluss vom 03.05.2019, ON 22, gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Klägers dahingehend Folge, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen wurde. Mit der erneuten Klage werde nicht nur ein neuer Anspruchsgrund, sondern überhaupt ein neuer Anspruch geltend gemacht, und die Beklagte werde aufgrund eines anderen Vertragsverhältnisses belangt, womit keine res iudicata vorliege und keine Verletzung der Vollständigkeitspflicht (§ 178 ZPO) im Vorprozess ersichtlich sei.
4. Mit Beschluss vom 22.05.2019, ON 25, hob das Obergericht das angefochtene Urteil des Landgerichtes vom 04.07.2018, soweit die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei an rückständigen IV-Renten vom 01.10.2011 bis 30.09.2017 zusätzlich zu den bereits bezahlten Renten einen weiteren Betrag in Höhe von CHF 8'154.00, an rückständiger Beitragsbefreiung vom 01.10.2011 bis 30.09.2017 zusätzlich zu den bereits bezahlten Beträgen einen weiteren Betrag von CHF 2'172.24, beginnend mit Oktober 2017 zusätzlich zur bereits anerkannten IV-Rente in Höhe von CHF 832.95 eine weitere monatliche IV-Rente in Höhe von CHF 113.25, insgesamt sohin CHF 946.20 pro Monat und ab Oktober 2017 neben der bereits ausgerichteten jährlichen Sparbeitragsbefreiung in Höhe von CHF 2'665.80 eine zusätzliche jährliche Beitragsbefreiung in Höhe von CHF 362.04, insgesamt sohin CHF 3'027.84 pro Jahr zu bezahlen, auf und wies die Rechtssache in diesem Umfange zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück. Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses wurde ausgesprochen, dass das Verfahren erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung fortzusetzen sei. Dieser Beschluss wurde mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen.
4.1. Das Obergericht führte dazu mit Hinweis auf OGH 03.06.2015, 01 CG.2015.25 Erw 8.1.3 aus, dass die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität voraussetze, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität sei zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sei, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Der zeitliche Zusammenhang impliziere, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechung angedauert habe; sie werde unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeit, die je nach den Umständen des Falles unterschiedlich lang sein könne, wieder arbeitsfähig sei. Die zeitliche Konnexität setze damit auch voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liege. Die Vorsorgeeinrichtung müsse in der Tat nicht mehr aufkommen für späte Rückfälle, die sich mehrere Jahre nachdem der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe, ereignet hätten. Das Erstgericht habe Feststellungen, welche eine abschliessende rechtliche Beurteilung im vorstehend erwogenen Sinne zulassen würden, nicht getroffen. Das angefochtene Urteil habe daher der Aufhebung zu verfallen und sei die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
4.2. Weiter führte das Obergericht aus, dass die Klage nicht aus den vom Erstgericht im angefochtenen Urteil angegebenen Gründen abzuweisen wäre, sollte sich aufgrund der vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren im vorstehend erwogenen Sinne zu treffenden ergänzenden Feststellungen ergeben, dass die Erhöhung des IV-Grades beim Kläger ihre Ursache tatsächlich im gleichen Gesundheitsschaden habe, welcher bereits die ursprüngliche Teilinvalidität des Klägers mit einem IV-Grad von 41% begründet habe. Der Kläger stütze seinen streitgegenständlichen Anspruch nicht darauf, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C AG nach Eintritt der zu seiner Teilinvalidität von zunächst 41% führenden Arbeitsunfähigkeit der "aktive Teil" (die verbliebene 59%-ige Restarbeitsfähigkeit) bei der Beklagten weiter versichert gewesen sei, sondern mache er vielmehr geltend, dass hinsichtlich des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit bei der D AG nach Risikoeintritt, als nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2004, die Ursache für seine ursprünglich 41%-ige Invalidität gewesen sei, hinsichtlich des dort versichert gewesenen "invaliden Teils" eine Verschlechterung eingetreten sei, sich also die gesundheitlichen Beschwerden, welche ursprünglich zu seiner Teilinvalidität geführt hatten, weiter verschlechtert hätten. Insofern habe der OGH bereits im Vorprozess zu 01 CG.2015.25 ausgesprochen, dass das über die frühere Beschäftigung des Klägers bei der D AG begründete "alte" Versicherungsverhältnis von dem über die Beschäftigung des Klägers bei der D Anstalt begründete "neue" Versicherungsverhältnis rechtlich zu unterscheiden sei und es unerheblich sei, dass der Kläger (zufälligerweise) jeweils bei der Beklagten in der betrieblichen Personalvorsorge versichert gewesen sei bzw. sei. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe nämlich dann, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen sei. Invalidenleistungen nach BPVG seien von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen gewesen sei. Dieser Zeitpunkt falle mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt habe. Entscheidend sei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entstehe. Die Versicherteneigenschaften müssten nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (OGH 03.06.2016, 01 CG.2015.25 Erw. 8.1). Das Erstgericht werde die Parteien im Rahmen seiner materiellen Prozessleitungspflicht (§ 182 ZPO) anzuleiten haben, im Sinne vorstehender Erwägungen ein substantiiertes Vorbringen samt Beweisanbot zu erstatten. Sollte sich aufgrund der im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bewahrheiten, dass die Verschlimmerung der Invalidität des Klägers von 41% auf 55% bzw 68% ihre Ursache im Wesentlichen in einer Verschlimmerung jenes Gesundheitsschadens habe, welcher ursprünglich zu der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und damit zu einer Invalidität von 41% geführt habe, und sollte auch der erforderliche zeitliche Konnex (welcher im vorliegenden Fall nicht strittig zu sein scheine) bejaht werden können, würde die Beklagte dem Kläger die erhöhten IV-Leistungen, wie vom Kläger geltend gemacht, gemäss "Reglement 2004" auf Basis des bei der D AG versichert gewesenen Lohnes schulden. Das Treffen der für eine abschliessende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen, insbesondere dazu, ob der zur Verschlimmerung der Invalidität beim Kläger führende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sei, der ursprünglich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahre 2004 geführt habe, mache unter Umständen ein umfangreiches Beweisverfahren, umfassend ua. auch einen Sachverständigenbeweis, erforderlich. Die Beweisaufnahme stelle aber die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und sei in diese integriert. Da es sich im vorliegenden Fall absehbar nicht um eine blosse "punktuelle" Sachverhaltsergänzung handle, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, sondern um eine umfassende Ergänzung der Tatsachenfeststellungen, sei eine Zurückverweisung an das Erstgericht vorzunehmen.
4.3. Zum Einwand der Beklagten, dass das Begehren auf Sparbeitragsbefreiung in jedem Fall abzuweisen sei, zumal Sparbeitragsbefreiungen als zwingendes Akzessorium zur IV-Rente nie direkt an den Versicherten ausbezahlt, sondern ausschliesslich dem Freizügigkeitskonto bzw Altersvorsorgekonto des Versicherten gutgeschrieben würden, führte das Obergericht aus, dass der Kläger zur Erhebung eines entsprechenden Leistungsbegehrens berechtigt sei, zumal es sich auch dabei um eine im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mitversicherte Leistung handle.
5. Gegen diesen Beschluss reicht die Beklagte und nunmehrige Revisionsrekurswerberin den vorliegenden Revisionsrekurs ein, mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Fürstlichen Obergericht auftragen, unter Abstandnahme der angefochtenen, vom Fürstlichen Obergericht geäusserten Rechtsansicht, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu sei diesem Rekurs Folge zu geben und der Fürstliche Oberste Gerichtshof ändere die vom Fürstlichen Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 25 geäusserte, für das Landgericht im fortgesetzten Verfahren verbindliche Rechtsmeinung, wonach allfällige höhere IV-Leistungen, wie vom Kläger geltend gemacht, gemäss "Reglement 2004" auf Basis des bei der D AG versichert gewesenen Lohnes geschuldet wären, dahingehend ab, dass allfällige höhere IV-Leistungen, wie vom Kläger geltend gemacht, gemäss "Reglement 2004" auf Basis des bei der D Anstalt im Jahre 2011 versichert gewesenen Lohnes geschuldet wären.
Der Beschluss werde insoweit angefochten, als das Fürstliche Obergericht einerseits das angefochtene Urteil aufhebe und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweise und als das Fürstliche Obergericht andererseits zur Frage, auf welcher Basis allenfalls geschuldete erhöhte IV-Leistungen zu berechnen seien, eine Rechtsansicht äussere, an welche das Landgericht im gegebenenfalls fortzusetzenden Verfahren gebunden sei. Als Rekursgrund werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Insoweit der Kläger die Klage auf den Gesundheitsschaden abstelle, der ursprünglich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahre 2004 geführt habe, und die Beklagte dies nicht bestritten habe und auch nicht bestreite, sei nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenständlichen Verfahren überhaupt ein Sachverständigenbeweis aufzunehmen sei. Wenn aber kein Sachverständigenbeweis erforderlich sei, dann könne das Obergericht in der Sache selbst entscheiden und brauche es damit keine Zurückverweisung an das Landgericht. Der gegenständliche Rekurs richte sich aber auch gegen die vom Obergericht geäusserte Rechtsansicht, an welche das Landgericht im gegebenenfalls fortzusetzenden Verfahren gebunden sei, wonach allfällig erhöhte IV-Leistungen, wie vom Kläger geltend gemacht, auf der Basis des bei der D AG versichert gewesenen Lohns geschuldet wären. Mit dieser geäusserten Rechtsansicht übersehe bzw verkenne das Obergericht die Bedeutung des Art 17 Abs 8 des im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Reglements (Reglement Stand 01.01.2004; Beilagen der beklagten Partei Nr 3). Vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2005 sei der Kläger für die Dauer von 19 Monaten über die D AG, seine damalige Arbeitgeberin, bei der Beklagten im Rahmen des BPVG versichert gewesen. Direkt anschliessend, dh zwischen dem 01.08.2005 und dem 30.09.2008, sohin für die Dauer von 38 Monaten, sei der Kläger weder über die D AG noch über einen anderen Arbeitgeber bei der Beklagten im Rahmen des BPVG versichert gewesen. Anschliessend, dh. ab dem 01. 10.2008 sei der Kläger über den neuen Arbeitgeber, die D Anstalt, bei der Beklagten im Rahmen des BPVG mit Unterbrüchen und zu verschiedenen Beschäftigungsgraden versichert gewesen.
Gemäss Art 17 Abs 8 des Reglements (Beilagen der beklagten Partei Nr 3) werde die Versicherung invalider Personen, deren IV-Grad weniger als 100% betrage, in einen invaliden und in einen aktiven Teil aufgeteilt. Der Umfang des invaliden Versicherungsteils bemesse sich nach dem IV-Grad, der Umfang des aktiven Teils komplementär nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Der aktive Teil sei dabei nur versichert, so lange die teilinvalide Person bei einem der Pensionskasse B angeschlossenen Betrieb - entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit - arbeite und auf dem erzielten Lohn die reglementarischen Beiträge seitens des Arbeitgebers und des Arbeitsnehmers an die Pensionskasse B entrichtet würden. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeute dies, dass der Kläger vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2005, dh. für die Dauer von 19 Monaten über die D AG, seine damalige Arbeitgeberin, bei der Beklagten im Rahmen des BPVG versichert gewesen sei. Gemäss dem Schreiben der Beklagten vom 12.02.2009 (klägerische Beilage A) habe die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger am 10.09.2004 begonnen, weshalb unter Berücksichtigung der Wartefrist der Leistungsbeginn mit 01.01.2007 festgelegt worden sei (auch die IV-Anstalt habe den Leistungsbeginn mit 01.01.2007 bestimmt). Der IV-Grad beim Kläger habe damals bei 41 % gelegen (= invalider Teil), dh der Kläger sei damals noch zu 59% arbeitsfähig gewesen (= aktiver Teil). Dieser aktive Teil wäre bei der Beklagten gemäss Art 17 Abs 8 des Reglements aber nur dann versichert gewesen, wenn der Kläger im Ausmass dieser 59% bei einem der Pensionskasse B angeschlossenen Betrieb gearbeitet hätte und auf dem erzielten Lohn die reglementarischen Beiträge seitens des Arbeitgebers und des Arbeitsnehmers an die Pensionskasse B entrichtet worden wären. Der Kläger sei allerdings zwischen dem 01.08.2005 und dem 30.09.2008, sohin für die Dauer von 38 Monaten, weder über die D AG noch über einen anderen Arbeitgeber bei der Beklagten versichert gewesen, dh. in diesem gesamten Zeitraum sei der aktive Teil nicht versichert gewesen. Der Kläger sei als Versicherter erst wieder am 01.10.2008 bei der Beklagten eingetreten (über seinen damaligen, neuen Arbeitgeber D Anstalt).
Nachdem somit nachweislich umfangreiche Versicherungslücken bestanden hätten und der aktive Teil somit nicht durchgehend bei der Beklagten versichert gewesen sei, sei bei den jeweiligen Rentenerhöhungen auf 55% und 68% im Sinne von Art 6 BPVG richtigerweise auf den für das Jahr 2011 massgebenden Lohn abzustellen, dh. auf den bei einem Beschäftigungsgrad von 50% massgebenden Jahreslohn AHV von CHF 26'400.00 bzw unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 6'960.00 auf den massgebenden Lohn BPVG von CHF 19'440.00.
Es sei zutreffend, dass gegenständlich zwischen einem invaliden Teil bzw einem alten Versicherungsverhältnis (D AG) einerseits und einem aktiven Teil bzw einem neuen Versicherungsverhältnis (D Anstalt) andererseits zu unterscheiden sei. Es sei auch zutreffend, dass der Kläger in Bezug auf die Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden Leistungen aus dem invaliden Teil bzw aus dem alten Versicherungsverhältnis (D AG) geltend mache. Solche Leistungen könnte der Kläger im Sinne von Art 17 Abs 8 des erwähnten Reglements aber nur dann geltend machen, wenn der aktive Teil durchgehend bei der Beklagten versichert gewesen wäre. Dem sei nicht so. Der Kläger sei erst wieder ab dem 01.10.2008 bei der Beklagten - über die D Anstalt - versichert gewesen, weshalb die für die Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden aus dem invaliden Teil geltend gemachten Leistungen nicht mehr auf dem bei der D AG versichert gewesenen Lohn geschuldet seien, sondern auf dem im Zeitpunkt der Rentenerhöhung im Jahre 2011 bei der D Anstalt versichert gewesenen Lohn von CHF 26'400.00 bzw unter Berücksichtigung des Freibetrags auf der Basis von CHF 19'440.00.
Insoweit der Kläger ab dem 31.07.2005 seine restliche Arbeitsfähigkeit von 59% nicht bei der Beklagten versichert gehabt habe und es damit an einem aktiven Versicherungsteil fehle, der aber Voraussetzung dafür wäre, um die Leistungen auf dem im Jahre 2004 erzielten Lohn zu berechnen, seien die Leistungen zutreffend auf dem im Jahre 2011 erzielten und bei der Beklagten über die D Anstalt versicherten Lohn berechnet worden.
Insoweit das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 25 (Ziff 4.2.3) ausführe, dass das Landgericht allfällige erhöhte IV-Leistungen auf der Basis des bei der D AG versichert gewesenen Lohns geschuldet sei, verkenne das Obergericht die Bedeutung von Art 17 Abs 8 des erwähnten Reglements und unterliege damit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Würden die Rentenerhöhungen beim Kläger gleichfalls auf der Basis des für das Jahr 2004 massgebenden Lohns BPVG von CHF 55'659.00 berechnet, würde der Kläger, der seine Restarbeitsfähigkeit weder zeitlich noch inhaltlich voll eingesetzt habe und damit die an sich möglichen Beiträge nicht an die Beklagte entrichtet habe, gegenüber demjenigen ungerecht-fertigterweise bevorzugt, der seine Restarbeitsfähigkeit voll eingesetzt und damit die möglichen Beiträge voll an die Beklagte entrichtet habe. Im Sozialversicherungsrecht gelte durchgehend, und damit auch im BPVG-Recht, die Pflicht des Versicherten zur Schadensminderung. Dieser Pflicht sei der Kläger mit seinen Versicherungslücken nicht umfassend nachgekommen, weshalb es keinen Grund gebe, ihn nunmehr gleich zu stellen wie einen Versicherten im gleichen Anlassfall, der seine Resterwerbsfähigkeit umfassend eingesetzt habe und damit die Beiträge an die Beklagte entrichtet worden wären.
Im Vorprozess habe das Obergericht den Standpunkt vertreten, dass als Basis der aktuell im Jahre 2011 versichert gewesene Lohn heranzuziehen sei, nunmehr habe das Obergericht im Beschluss seine Rechtsansicht einfach geändert, ohne diese Kehrtwende zu begründen.
Der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sowohl das Vorsorgereglement Stand 01.01.2004 (Beilage 3 der Beklagten) mit seinem Art 17 Abs 8 wie auch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Vorsorgereglement (Beilage 4 der Beklagten), welches in Art 20 Abs 2 eine dem zuvor erwähnten Art 17 Abs 8 gleichlautende Bestimmungen beinhalte, im Rahmen des Art 23 Abs 2 Bst a BPVG der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser auch genehmigt worden seien.
6. Der Kläger und nunmehrige Revisionsrekursgegner beantragt mit seiner rechtzeitig eingereichten Revisionsrekurs-beantwortung, dass dem vorliegenden Revisionsrekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben und die beklagte Partei für schuldig zu erkennen sei, der klagenden Partei die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zuzustimmen sei der beklagten Partei lediglich darin, dass es den Tatsachen entspreche, dass von Seiten der beklagten Partei im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nie bestritten worden sei, dass sich der für die gegenständlich relevante Rentenerhöhung massgeblicher Gesundheitsschaden auf den ursprünglichen Gesundheitsschaden des Klägers im Jahre 2004 zurückführen lasse. Dies sei von der beklagten Partei durchwegs bestätigt und in einem vorangegangenen Prozess auch mehrfach ins Treffen geführt worden, weshalb diese Tatsache an und für sich unstrittig sei. Insoweit gehe auch die klagende Partei davon aus, dass hinsichtlich dieser Tatsachenfrage kein Sachverständigengutachten notwendig sein werde, dennoch aber sei die Erledigung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden.
Die beklagte Partei übersehe, dass nach Massgabe der bindenden Feststellungen des Landesgerichts eine rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht möglich sei, da das Erstgericht diesbezüglich auch zu dieser unstrittigen Tatsache keine Feststellungen getroffen habe, weshalb im fortgesetzten Verfahren eben nachvollziehbare Feststellungen auch im Sinne einer Ausserstreitsteilung erforderlich sein würden, um entsprechende rechtliche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Natürlich wäre es für das Berufungsgericht auch möglich gewesen, diese Feststellungen selber zu treffen, jedoch würde es dem üblichen Vorgehen entsprechen, den massgeblichen Sachverhalt im Regelfall vom erstinstanzlich zuständigen Gericht feststellen zu lassen. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese von der beklagten Partei ins Treffen geführten Umstände keine Grundlage dafür bieten würden, im Rahmen eines Revisionsrekurses die Aufhebung der Rekursentscheidung des Berufungsgerichtes zu verlangen; im Rahmen des gegenständlichen Revisionsrekurses seien einzig materiellrechtliche Fragen aufzuwerfen, nicht hingegen verfahrensrechtliche, weshalb sich der Revisionsrekurs bezogen auf diese Umstände auch als unzulässig erweise.
Es sei nicht korrekt, wenn die beklagte Partei darzustellen versuche, die klagende Partei hätte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der D AG hinsichtlich der noch verbliebenen Restarbeitsfähigkeit weiterhin bei der beklagten Partei versichert sein müssen, um nunmehr auf Basis der Versicherungsdaten bezogen auf das Arbeitsverhältnis mit der D AG eine Erhöhung der Rentenleistungen in Folge des verschlechterten Gesundheitszustandes geltend machen zu können. Es möge zwar sein, dass die beklagte Partei in ihrem Reglement Bestimmungen aufgenommen habe, welche zwischen einem aktiven und in einem Invalidenteil unterscheidet. Diese Regelungen könnten aber nur insoweit Gültigkeit haben, als sie mit dem BPVG nicht im Widerspruch stehen würden, zumal es nicht möglich sei, über den Weg eines Reglements gesetzliche Regelungen und Vorgaben auszuhebeln.
Es sei zwischen den Parteien unstrittig, dass jener Gesundheitsschaden, der schlussendlich zu einer Erhöhung des IV-Grades der klagenden Partei auf 68% geführt habe, seine Grundlage in jenem Gesundheitsschaden habe, der während aufrechtem Versicherungsverhältnis während der Beschäftigung der klagenden Partei bei der D AG eingetreten sei. Insoweit mache die klagende Partei also Ansprüche geltend, die sich auf das damalige Versicherungsverhältnis beziehen würden, zumal die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Erhöhung des IV-Grades auf diesen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Um solche Ansprüche stellen zu können, sei es entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht notwendig, dass sich die klagende Partei nach Beendigung dieses Versicherungsverhältnisses weiterhin bei der beklagten Partei versichere. Die Aufteilung in einen invaliden und aktiven Teil könne massgeblich sein, wenn bei der versicherten Person im Rahmen des aktiven Teils ein neuer Gesundheitsschaden auftrete. Würde man aber der Ansicht der beklagten Partei folgen, könnte keine versicherte Person Ansprüche aus einem ursprünglich bestehenden Versicherungsverhältnis geltend machen, wenn nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses kein neues Versicherungsverhältnis eingegangen worden wäre, auch wenn sich die Verschlechterung des Zustandsbildes auf das ursprüngliche Versicherungsverhältnis zurückführen lassen würde.
Jede nach dem BPVG versicherte Person im Fürstentum Liechtenstein habe gegenüber ihrer vormaligen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf eine Leistungserhöhung hat, wenn sich eine Verschlechterung des Zustandsbildes einstelle und diese Verschlechterung auf jenen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei, der ursprünglich für die Invalidität verantwortlich gewesen sei. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob die versicherte Person in weiterer Folge bei dieser Versicherungseinrichtung hinsichtlich der verbliebenen Restleistungsfähigkeit noch versichert gewesen sei oder nicht. Nur für den Fall, dass sich in späterer Folge eine Gesundheitsverschlechterung bezogen auf einen neuen Gesundheitsschaden einstelle, scheide die Leistungspflicht der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung aus und werde dann eine allenfalls neue Vorsorgeeinrichtung für diesen Gesundheitsschaden leistungspflichtig. Nachdem auch die beklagte Partei durchwegs ausser Streit stelle, dass der Gesundheitsschaden des Klägers, der schlussendlich zu einer Erhöhung des IV-Grades auf 68% geführt habe, auf den ursprünglichen Gesundheitsschadens während aufrechtem Versicherungsverhältnis während des Arbeitsverhältnisses mit der D AG eingetreten sei, ergebe sich denklogisch, dass die beklagte Partei ausgehend von diesen unstrittigen Tatsachen nach Massgabe des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses in diesem Zeitpunkt leistungspflichtig werde. Dies gelte insbesondere auch für den versicherten Lohn und die Rentenhöhe, die im damaligen Zeitpunkt versichert gewesen sei.
In einer Zusammenschau aller hier massgeblichen Bestimmungen könnten die von der beklagten Partei ins Treffen geführten Reglementsbestimmungen aber ohnehin nur so verstanden werden, dass hinsichtlich des aktiven Teils nur dann gegenüber der beklagten Partei Ansprüche entstehen könnten, wenn diesbezüglich weiterhin eine aufrechte Versicherung bei der beklagten Partei bestehen würde, wobei dies natürlich nur für solche Gesundheitsschäden gelten könne, die nicht auf den ursprünglichen bei der beklagten Partei versicherten Gesundheitsschaden zurückgeführt werden könnten, wenn also neue Beeinträchtigungen zu den bereits bestehenden hinzu kommen. In selber Weise hätte eine versicherte Person auch Anspruch gegenüber einer allenfalls neuen Vorsorgeeinrichtung, bei der die noch verbliebene Restleistungsfähigkeit versichert worden wäre. Unabhängig davon, bei wem die versicherte Person nach Eintritt eines Gesundheitsschadens aber nach dem BPVG versichert sei, würden Ansprüche gegenüber der vormaligen Vorsorgeeinrichtung jedenfalls dann bestehen bleiben, sobald sie sich auf den ursprünglichen Gesundheitsschaden zurückführen liessen, der bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei.
Unrichtig sei auch, wenn die beklagte Partei darzustellen versuche, es wäre zur Berechnung der Ansprüche der klagenden Partei jener Lohn massgeblich, wie er im Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2011 bei der beklagten Partei versichert gewesen sei. Dass die klagende Partei in diesem Zeitpunkt wiederum bei der beklagten Partei versichert gewesen sei, sei reiner Zufall.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, Bezug genommen.
7. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
7.1. Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem schweizerischen Bundesgesetz vom 15.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt. Vorliegend ist damit auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge abzustellen, soweit keine triftigen Gründe vorliegen, davon abzuweichen.
7.2. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge besteht nur, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Invalidenleistungen nach BPVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Entscheidend ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E 3.1), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaften müssen nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt jedoch voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil Bundesgericht vom 21.01.2005 [B 32/03], E.3.1; LES 2011, 205 mwN; LES 2012, 150). Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsun-fähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20, E 3.2 S 22). Der zeitliche Zusammenhang impliziert, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechung andauerte; sie wird unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeit, die je nach den Umständen des Falles unterschiedlich lang sein kann, wieder arbeitsfähig ist. Die zeitliche Konnexität setzt damit auch voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Die Vorsorgeeinrichtung muss in der Tat nicht mehr aufkommen für späte Rückfälle, die sich mehrere Jahre, nachdem der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, ereignet haben (BGE 123 V 262 E 1c S 264; 120 V 112 E 2c/aa S 117 = Pra 84 Nr 189).
7.3. Im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung hatte der Oberste Gerichtshof in seinen Erwägungen im Urteil vom 03.06.2016 zu 01 CG.2015.25/OGH.2016.47 darauf hingewiesen, dass es schlussendlich nicht massgebend ist, ob die Beklagte die Vorsorgeeinrichtung sowohl während der Anstellung bei D Anstalt wie auch bei der Anstellung bei der Firma D AG war, sondern dass die Beurteilung so zu erfolgen hat, wie wenn zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen bzw zwei Vorsorgeverhältnisse vorliegen würden.
7.4. Streitig ist, ob das Obergericht die Rechtssache zu Recht an das Erstgericht zurückverwiesen hat und auf welcher Basis (AHV-Lohngrundlage) die Rente bei einem IV-Grad von 68% zu berechnen ist. Im Wesentlichen unbestritten geblieben ist der Invaliditätsgrad von 68%.
7.5. Das Obergericht erachtet vorliegend eine Beweisergänzung als notwendig; die Entscheidung darüber, ob eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet wird oder nicht, obliegt rechtsprechungsgemäss in letzter Instanz dem Obergericht (OGH 01 C 361/91-20 LES 1993, 51 ua). Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht - ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung - unüberprüfbar. Dazu gehört auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, ob es der Beweiswürdigung des Erstgerichts beitritt, ob es dazu eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären. Dem Obersten Gerichtshof als Revisionsinstanz steht also eine nochmalige Überprüfung der vom Berufungsgericht letztinstanzlich vorgenommenen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zu (LES 1993, 58; LES 2002, 313; LES 2009, 17; LES 2009, 196 ua; vgl auch RIS-Justiz RS0043125 zur öZPO, wonach die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, der Beweiswürdigung angehört und nicht revisibel ist). Die (begründete) Zurückverweisung an das Erstgericht für die Durchführung des Beweisverfahrens ist damit nicht zu überprüfen. Soweit die Beklagte vor allem die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises bestreitet (in diesem Punkt übereinstimmend mit dem Kläger), ist dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren ebenfalls unbehelflich; das Obergericht hat im Übrigen in seiner Zurückverweisung die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises offengelassen (indem nur unter Umständen ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig ist).
7.6. Das Obergericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Klage nicht aus den vom Erstgericht im angefochtenen Urteil angegebenen Gründen (das Abstellen auf das Einkommen bei der D Anstalt) abzuweisen wäre, sollte sich ergeben, dass die Erhöhung des IV-Grades beim Kläger ihre Ursache tatsächlich im gleichen Gesundheitsschaden habe, welcher bereits die ursprüngliche Teilinvalidität des Klägers mit einem IV-Grad von 41% begründet habe. Der Kläger stütze seinen streitgegenständlichen Anspruch darauf, dass hinsichtlich des ursprünglich versichert gewesenen "invaliden Teils" eine Verschlechterung eingetreten sei, sich also die gesundheitlichen Beschwerden, welche ursprünglich zu seiner Teilinvalidität geführt hatten, weiter verschlechtert hätten. Insofern habe der OGH bereits im Vorprozess zu 01 CG.2015.25 ausgesprochen, dass das über die frühere Beschäftigung des Klägers bei der D AG begründete "alte" Versicherungsverhältnis von dem über die Beschäftigung des Klägers bei der D Anstalt begründete "neue" Versicherungsverhältnis rechtlich zu unterscheiden sei und es unerheblich sei, dass der Kläger (zufälligerweise) jeweils bei der Beklagten in der betrieblichen Personalvorsorge versichert gewesen sei bzw. sei. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe nämlich dann, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen sei. Invalidenleistungen nach BPVG seien von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen gewesen sei. Dieser Zeitpunkt falle mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt habe. Entscheidend sei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entstehe. Die Versicherteneigenschaften müssten nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (OGH 03.06.2016, 01 CG.2015.25 Erw 8.1). Sollte sich bewahrheiten, dass die Verschlimmerung der Invalidität des Klägers von 41% auf 55% bzw 68% ihre Ursache im Wesentlichen in einer Verschlimmerung jenes Gesundheitsschadens habe, welcher ursprünglich zu der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und damit zu einer Invalidität von 41% geführt habe, und sollte auch der erforderliche zeitliche Konnex (welcher im vorliegenden Fall nicht strittig zu sein scheine) bejaht werden können, würde die Beklagte dem Kläger die erhöhten IV-Leistungen, wie vom Kläger geltend gemacht, gemäss "Reglement 2004" auf Basis des bei der D AG versichert gewesenen Lohnes schulden.
Der Oberste Gerichtshof schliesst sich dieser Rechtsauffassung an. Art 17 Abs 8 des Reglements 2004 wie auch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Vorsorgereglement (Beilage 4 der Beklagten), welches in Art 20 Abs 2 eine dem erwähnten Art 17 Abs 8 gleichlautende Bestimmungen beinhaltet, kann nur so verstanden werden, dass ein teilinvalider Versicherter für neue Gesundheitsschäden (nur) im Rahmen des 'aktiven' Teils versichert ist, was jedoch Ansprüche aus dem 'invaliden Teil', mithin auch diesbezügliche Veränderungen, nicht betrifft. Die Ausführungen der Beklagten beziehen sich denn auch nur auf neue Gesundheitsschäden. Soweit die Invalidität ihren Ursprung im damals versicherten Gesundheitsschaden hat (und somit kein neuer Gesundheitsschaden vorliegt), ist auch eine allfällige Veränderung so versichert, unabhängig davon, ob die Versicherteneigenschaft noch besteht. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeits-unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (BGer Urteil vom 07.05.2012 zu 9C_179/2012, Erw 2.2). Der zu versichernde Lohn im Sinne von Art 6 Abs 1 BPVG entspricht damit dem massgebenden Jahreslohn im Zeitpunkt der ursprünglichen Versicherungsdeckung; die Leistungen richten sich entsprechend nach diesem Einkommen. Eine andere Auslegung der Reglementsbestimmungen würde nicht mit dem BPVG und dem damit angestrebten Versicherungszweck übereinstimmen. Auch ist eine von der Beklagten geltend gemachte Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung des Gleichbe-handlungsgebot; der Kläger würde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen gleichbehandelt wie eine versicherte Person, welche von Anfang an im höheren Grad invalid geworden wäre, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch andauert.
Diese Auffassung steht im übrigen - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - auch nicht im Widerspruch zum Standpunkt, welcher im Vorprozess vertreten wurde (dass als Basis der aktuell im Jahre 2011 versichert gewesene Lohn heranzuziehen sei), da es damals zu beurteilen galt, ob ein Anspruch aufgrund des (neuen) Vorsorgeverhältnisses während der Anstellung mit der D Anstalt bestand.
7.8. Das Obergericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Erhebung des Begehrens auf Sparbeitragsbefreiung berechtigt war; dies wird von der Beklagten im Rahmen dieses Revisionsrekurses nicht weiter beanstandet.
8. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist daher keine Folge zu geben.
9. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.