Hat sich der Erblasser und Stifter Rechte vorbehalten, die ihm eine eigentümerähnliche Rechtsposition über die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte gewährt, hat er das für die Auslösung der 10-Jahres-Abschmelzungsfrist erforderliche Vermögensopfer nicht erbracht. Der auch nach deutschem Recht dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Auskunftsanspruch dient dazu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits zu erleichtern, wobei Belege und Unterlagen dann vorzulegen sind, wenn es besonders auf diese ankommt, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann, oder im Fall einer Stiftung, um dem Pflichtteilsberechtigten eine eigene Einschätzung zum tatsächlichen Umfang des Nachlasses zu ermöglichen.
04 CG.2017.580
OGH.2021.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, *****, vertreten durch Dr. iur. *****, Rechtsanwalt in 9493 Mauren, wider die beklagte Partei *****, *****, *****, vertreten durch ***** in *****, wegen I. Rechnungslegung, II. Pflichtteils(ergänzung) (Streitwert: CHF 100‘000.00 s.A. vorläufig), infolge Revision der beklagten Partei vom 15.02.2021, ON 57, gegen das Teil-Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.01.2021, ON 56, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.07.2020, ON 44, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gem § 52 Abs 3 ZPO war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
1. Mit der am 24.11.2007 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin folgendes Urteil zu erlassen:
„1. Die beklagte ***** Stiftung ist binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin über sämtliche Schenkungen und sonstigen Zuwendungen seit *****.08.1988 (Stiftungserrichtung) bis zum Tode des Erblassers ***** am *****.*****2016 Rechnung zu legen sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden zum Todestag des ***** am *****.*****2016 anzugeben, was ihr von diesem Vermögen bekannt ist und einen Eid dahingehend zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind.
Die beklagte ***** Stiftung ist binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sachen schuldig, der Klägerin den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Anteil am Pflichtteil gemäss Schweizer Recht (3/8 des Reinvermögens zum *****.*****2016) zu zahlen, in eventu Vermögenswerte (gemäss portugiesischem Recht) zu 1/3 des Stiftungsvermögens an die Klägerin herauszugeben, wobei die ziffernmässige Festsetzung des jeweiligen Zahlungs- bzw. Herausgabebegehrens bis zu der in gemäss Ziff. 1 des Urteilanspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.
Die Beklagte Stiftung sei jedenfalls schuldig, der Klägerin die gesamten Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.“
Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, die Klägerin sei die eheliche Tochter des ***** (im Folgenden: *****), der am *****.*****2016 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung an seinem letzten Wohnsitz in Portugal, wo er über 20 Jahre seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe, verstorben sei. Er sei Deutscher und Schweizer Staatsangehöriger gewesen, weshalb gemäss EU-Verordnung Nr. 650/2012 portugiesisches Erbrecht auf die Rechtsnachfolge anzuwenden sei. Weiterer Erbe neben der Klägerin sei der Adoptivsohn ***** ***** des Erblassers, wohnhaft in der Schweiz.
Bei der Beklagten handle es sich um eine vom *****, Vaduz, am *****.08.1988 fiduziarisch für ***** errichtete und hinterlegte Stiftung mit einem Stiftungskapital von ursprünglich CHF 50‘000.00. Erste Mitglieder des Stiftungsrates seien *****, ***** und ***** gewesen. ***** sei am *****.07.1994 verstorben und ***** sei durch ***** als Stiftungsrat ersetzt worden. Nach Wissen der Klägerin sei er nunmehr der einzige Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht. Bereits wenige Wochen nach Stiftungserrichtung sei der Stiftungsfonds auf CHF 2 Mio. aufgestockt worden. Nach Wissen der Klägerin habe ihr verstorbener Vater namhaftes Vermögen in die beklagte Stiftung eingebracht, insbesondere das Immobilienvermögen in Portugal und Rechte an diversen Firmen in Portugal und Liechtenstein sowie eine Beteiligung an einer Immobilienfirma in der Schweiz. Eine Aufstellung der zum Todeszeitpunkt des ***** in der ***** Stiftung befindlichen Vermögenswerte habe die Klägerin nie erhalten.
Der Nachlass von ***** in Portugal sei unbedeutend gewesen. Er habe sein gesamtes Vermögen in die beklagte Stiftung eingebracht. Begünstigtenansprüche der Klägerin gegenüber der Stiftung seien vom Stiftungsrat nicht anerkannt worden, sei sie aber pflichtteilsberechtigte Erbin gemäss schweizerischem Recht zu drei Achteln (3/8), gemäss portugiesischem Recht zu einem Drittel (1/3). Die vom Stiftungsrat begehrten Auskünfte zur Geltendmachung ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche habe die Klägerin nicht erhalten.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, das liechtensteinische internationale Privatrecht knüpfe an das Personalstatut des Erblassers an, weshalb deutsches Erbrecht anwendbar sei, da der Erblasser zu Deutschland die engste Verbindung gehabt habe. Richtig sei, dass ***** in Portugal ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben sei, ebenfalls, dass er schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger gewesen sei.
Liechtenstein habe jedoch die europäische Erbrechtsverordnung nicht in den Rechtsbestand des EWR übernommen, weshalb diese in Liechtenstein nicht anwendbar sei. Im Unterschied zur europäischen Erbrechtsverordnung knüpfe das liechtensteinische internationale Privatrecht bei der Ermittlung des Erbstatuts grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an und sei bei Mehrstaaten ohne liechtensteinische Staatsbürgerschaft die stärkste Beziehung massgebend, welche der Erblasser zu Deutschland gehabt habe. Der Erblasser sei in Riga als Mitglied der deutschsprachigen Minderheit Lettlands geboren und im Alter von 6 Jahren nach Deutschland gezogen, wo er bis zu seinem 50. Lebensjahr ununterbrochen gelebt habe. Erst dann sei er zunächst in die Schweiz und dann nach Portugal gezogen, habe seine engen gesellschaftlichen Bindungen zu Deutschland aber nie aufgegeben. Sowohl seine erste wie auch seine zweite Ehegattin seien deutsche Staatsangehörige gewesen.
Bei der gegenständlichen Stufenklage im Sinne von Art XV EGZPO könne ein Auskunftsanspruch nur gemäss genau bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden und sich auf zwei Tatbestände stützen. Der erste Tatbestand setze voraus, dass schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens oder der Schulden bestehe. Ob jemand zur Vermögensabgabe oder Rechnungslegung verpflichtet sei, sei ausschliesslich nach dem der Klage zugrunde liegenden bürgerlichen Rechtsverhältnis zu beurteilen. Nicht jede Beweisschwierigkeit des Klägers führe zwingend zu einer Aufklärungspflicht der Gegenpartei. Der Klagsanspruch müsse dem Grunde nach zu Recht bestehen und müsse die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen. Nach dem zweiten Fall könne jeder, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis habe, darauf geklagt werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses anzugeben, was ihm vom Vermögen oder den Schulden bekannt sei. Die diesbezügliche Rechtsprechung sei restriktiv. Nicht jedes Verschweigen der für den Kläger wichtigen Umstände stelle eine Tathandlung des zweiten Falls von Art XV EGZPO dar. Der Tatbestand der Vermögensverheimlichung setze eine bewusst absichtliche Verschweigung oder Tätigkeit des Beklagten voraus. In einem bloss passiven Verhalten oder in einer blossen Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen könne kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne dieser Bestimmung erblickt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des öOGH gehe es darum, unbekanntes Vermögen aufzufinden, nicht darum, den Aufenthalt von bekanntem Vermögen zu klären. Auch der FL-OGH verlange eine Verdunklungs- und Vertuschungshandlung und sei auch derjenige auskunftspflichtig, der von der Verdunkelungs- und Vertuschungshandlung Kenntnis habe und nicht nur derjenige, der diese begangen habe.
Aus der Klage gehe nicht hervor, auf welche der beiden Fallvarianten sich die klagende Partei stütze und bringe die klagende Partei auch nicht vor, inwieweit der Stiftungsrat durch ein aktives Tun Vermögen verheimlicht habe und worin sie eine Verdunkelungs- und Vertuschungshandlung sehe. Der Stiftungsrat habe lediglich geltendes Stiftungsrecht befolgt, wenn er der klagenden Partei keinen Einblick in die Stiftungsdokumente gewährt habe. Es sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin keine Begünstigte der beklagten Partei sei.
Zur Sonderrechtsbeziehung zwischen einem Noterben und dem Beschenkten habe der öOGH ausdrücklich festgehalten, dass einem Noterben gegen den vom Erblasser Beschenkten kein Informationsrecht zustehe, was auch in Liechtenstein zu gelten habe, da die Bestimmung aus dem österreichischen Recht rezipiert worden sei.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch stehe der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu. Nach § 2325 BGB bleibe gemäss deutschem Pflichtteilsrecht eine Schenkung für einen allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruch unberücksichtigt, wenn zehn Jahre seit der Leistung der verschenkten Sache verstrichen seien. Dies sei gegenständlich der Fall. Die Vermögenswidmungen an die beklagte Partei würden Jahrzehnte zurückliegen. In den letzten zehn Jahren seien keine Vermögenswidmungen mehr erfolgt. Auch nach liechtensteinischem Recht bestehe ein solcher Anspruch gemäss § 785 Abs 3 ABGB nicht, wenn die Vermögenszuwendung an eine Stiftung erfolgt sei, deren Stifter die Zuwendung um zwei Jahre überlebt habe. Gemäss Art 29 Abs 5 IPRG sei die Prüfung, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehe, in zwei Schritten zu absolvieren, sei zunächst nämlich zu überprüfen, ob und inwieweit nach dem Erbstatut Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen die Stiftung geltend machen könnten und sei dann zusätzlich zu untersuchen, ob auch nach dem Vertragsstatut solche Ansprüche bestünden. Da das für den Erwerbsvorgang massgebliche Recht bei einer unentgeltlichen Zuwendung an eine liechtensteinische Stiftung liechtensteinisches Recht sei, sei die Zweijahresfrist im konkreten Fall anwendbar. Die beklagte Partei sei eine nicht pflichtteilsberechtigte Person, womit die Zweijahresfrist gemäss § 785 Abs 3 ABGB gelte. Zwar werde bei Vermögenswidmungen an eine Stiftung darauf abgestellt, ob der Stifter das Vermögensopfer erbracht habe, was nach Rechtsprechung und Lehre dann nicht der Fall sei, wenn der Stifter sich wesentliche Einflussrechte vorbehalten habe, insbesondere ein Widerrufsrecht. Dem Widerrufsvorbehalt werde ein umfassender Änderungsvorbehalt gleichgestellt. In seiner Entscheidung vom 07.12.2012 zu 03 CG.2011.93 sei der FL-OGH sogar noch einen Schritt weiter gegangen und habe wohl entgegen der herrschenden Lehre entschieden, dass auch die faktische Einflussmöglichkeit die Frist nicht auslöse. Vorliegend habe sich der Erblasser jedoch weder ein Widerrufsrecht noch ein Änderungsrecht vorbehalten und damit gemäss herrschender Lehre das Vermögensopfer mit Errichtung der Stiftung bzw. Widmung der Vermögenswerte an die Stiftung erbracht.
Selbst wenn man gemäss FL-OGH faktische Einflussmöglichkeiten ausreichen lasse, komme man zu keinem anderen Ergebnis. ***** sei zwar bis zu seinem Ableben Mitglied des Stiftungsrats gewesen. Der Stiftungsrat habe seit Errichtung der Stiftung 1988 bis 1998 und danach zwischen 2011 und 2015 aus drei Mitgliedern bestanden und habe gemäss Stiftungsstatuten ein Stiftungsratsbeschluss der Mehrheit der Stimmen bedurft, sodass der Erblasser in seinen Entscheidungen jederzeit überstimmt habe werden können. Selbst wenn eine Sonderrechtsbeziehung anerkannt würde, habe eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Stiftung und der Klägerin stattzufinden, welche zugunsten der beklagten Partei ausfallen müsse. Die Klägerin wolle sich nicht damit abfinden, dass ihr nach geltendem Stiftungsrecht keine Informationen zustünden und missbrauche sie die Möglichkeit der Stufenklage, um auf diese Weise zu Informationen zu kommen. Im Gegensatz dazu habe die beklagte Partei als juristische Person ein anerkanntes Geheimhaltungsinteresse gemäss Art 115 Abs 2 PGR, das es zu schützen gelte.
Die klagende Partei bestritt und brachte im Wesentlichen weiter vor, der Erblasser ***** habe die stärkste Beziehung zur Schweiz gehabt, sodass an seine schweizerische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen sei. Er sei anfangs der 60-iger Jahre von Deutschland in die Schweiz gezogen und habe zunächst in Ascona, dann in Zürich gelebt, wo er als Vorstandsvorsitzender die ***** AG geleitet habe. Auch habe er bis zu seinem Tod eine Attikawohnung in Zürich besessen. Die Wohnsitzverlegung nach Portugal sei aus gesundheitlichen Gründen, nämlich aufgrund einer Krebsdiagnose in den 60-iger Jahren, erfolgt. Da er entgegen der Diagnose der Ärzte nicht innert weniger Wochen verstorben sei, habe er dort zunächst begonnen Araber-Hengste zu züchten und später mit dem Weinbau angefangen. Im Anhang Nr. 1 zum Beistatut der ***** Stiftung habe ***** zudem in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat festgelegt, wie das Stiftungsvermögen zu verwenden sei, falls die beiden Kinder Pflichtteilsverletzungen gemäss Schweizer ZGB geltend machen sollten, womit er selbst von der Anwendbarkeit des ZGB ausgegangen sei.
***** habe die Stiftung nach Wissen der Klägerin beherrscht. Eine Selbstzweckstiftung, die lediglich die Erhaltung eines Weingutes beinhalte, sei ungültig. Der Stifter habe zwei Kinder gehabt und sei offensichtlich, dass die Vermögenswerte der Stiftung nunmehr *****, der in allen Gremien der Struktur Organfunktion übernommen habe, ausschliesslich zufallen sollten. Worin ein Geheimhaltungsbedürfnis der Beklagten liegen solle, sei nicht ersichtlich und werde das im Gesellschaftsrecht geschaffene Instrument der „Asset Protection“ pervertiert.
Die beklagte Partei bestritt und brachte im Wesentlichen weiter vor, der wirtschaftliche Stifter habe sich schon vor Jahrzehnten von seinem Eigentum getrennt und damit das Vermögensopfer erbracht. Auch habe der Stifter keine wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung gehabt.
Der Erblasser sei zwar zunächst mit seiner Ehefrau und dann alleine Begünstigter der beklagten Partei gewesen, habe es sich aber um eine reine Ermessensbegünstigung gehandelt. Ein der Höhe und der Zeit nach bestimmter Anspruch gegenüber der beklagten Partei sei dem wirtschaftlichen Stifter durch die Stiftungsunterlagen de facto nicht eingeräumt worden, woraus sich ergebe, dass der Erblassers als Ermessensbegünstigter keine faktische Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen gehabt habe und das Vermögensopfer erbracht worden sei.
Auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten Teil des Stiftungsrates gewesen sei und somit an einer Ermessensentscheidung beteiligt gewesen sei, habe es zumindest einer zweiten Person bedurft, um diesbezügliche Entscheidungen hinsichtlich einer Zuwendung zu treffen. Der Stifter sei auch nicht Letztbegünstigter der Stiftung gewesen, was darauf hindeute, dass er kein Interesse daran gehabt habe, je wieder über das Vermögen der Stiftung verfügen zu können. Die klagende Partei sei für den Umstand, dass kein Vermögensopfer stattgefunden habe, beweispflichtig, was im Ergebnis dazu führe, dass ihr kein Auskunftsanspruch gemäss Art XV EGZPO zustehe und die Klage daher abzuweisen sei.
2. Mit Urteil vom 8.7.2020 (ON 44) hat das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren abgewiesen und die klagende Partei zum Kostenersatz verpflichtet.
Seinem Urteil legte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
„Mit Datum vom *****.08.1988 wurde durch das *****, Vaduz, die ***** Stiftung mit Sitz in Vaduz gemäss Art 552 ff. alt PGR fiduziarisch für den wirtschaftlichen Stifter ***** ***** errichtet und beim Öffentlichkeitsregisteramt in Vaduz hinterlegt. Der Stiftungsfonds betrug CHF 50‘000.00. Als Mitglieder des Stiftungsrates wurden ***** *****, Portugal, als Präsident mit Einzelzeichnungsrecht, seine Ehegattin ***** *****, Portugal, und *****, Vaduz, diese jeweils mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien, bestellt. Gesetzliche Repräsentanz war das *****, Vaduz. Stiftungszweck war die Zuwendung von Erträgnissen, eventuell Kapitalanteilen an die Stiftungsbegünstigten sowie Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens. Per 15.09.1988 wurde der Stiftungsfonds auf CHF 2 Mio. erhöht.
Die Stiftungsstatuten vom .08.1988/.08.1988 lauten wie folgt: xxxx
Das Beistatut der ***** Stiftung vom *****.08.2010 lautet wie folgt: xxxx
Die Klägerin ist damit keine Begünstigte der ***** Stiftung. Ebenfalls am *****.08.2010 wurde über ausdrücklichen Wunsch des wirtschaftlichen Stifters ***** vom Stiftungsrat ein Anhang Nr. 1 zum Beistatut der ***** Stiftung unterzeichnet, welche Urkunde vom schweizerischen Rechtsanwalt ***** miterstellt bzw. verfasst worden ist. Dem wirtschaftlichen Stifter war es ein dringendes Anliegen, dass das Weingut in Portugal nach seinem Tod weitergeführt wird und diese Weiterführung nicht durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen seiner Tochter, der Klägerin, und seines Enkelsohnes und Adoptivsohnes ***** gefährdet wird.
Dieser Anhang Nr. 1 zum Beistatut der ***** Stiftung lautet wie folgt: xxxx
Mit Eintragung vom .03.2018 erfolgte die Umwandlung der beklagten Partei ***** Stiftung in die ***** Anstalt, Register-Nr. FL-, mit Sitz in Vaduz. Repräsentanz und Zustelladresse war weiterhin das *****, Vaduz. Zweck der Anstalt war die Anlage und Verwaltung von Vermögen aller Art inklusive Immobilien, Übernahme und Halten von Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Rechten sowie der Abschluss von Handel-, Finanz- und Rechtsgeschäften aller Art, überdies Betätigung von allen Geschäften, welche geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder zu erleichtern, einschliesslich den An- und Verkauf von Liegenschaften. Die Umwandlung der am *****.08.1988 beim Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein hinterlegten Stiftung in eine Anstalt erfolgte laut Beschluss des Stiftungsrats vom *****.01.2018. Die Neufassung der Statuten erfolgte mit Beschluss des Verwaltungsrats vom *****.03.2018. Mitglieder des Verwaltungs¬rates waren ***** mit Einzelunterschrift sowie ***** CH, und ***** ***** *****, Portugal, jeweils mit Kollektivunterschriftsrecht zu zweien.
Mit Eintragung im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein vom .03.2018 zur Register-Nr. FL- wurde sodann die ***** Anstalt in die ***** mit Sitz in Vaduz und Repräsentanz/Zustelladresse beim *****, Vaduz, umgewandelt. Zweck der Gesellschaft ist die Anlage und Verwaltung von Vermögen aller Art inklusive Immobilien, Übernahme und Halten von Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Rechten sowie der Abschluss von Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäften aller Art. Überdies kann die Gesellschaft alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder zu erleichtern, einschliesslich des An- und Verkaufs von Liegenschaften. Die Umwandlung der ***** Anstalt in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgte gemäss Beschluss der Inhaberin der Gründerrechte vom *****.05.2018. Geschäftsführer sind *****, Vaduz, mit Einzelzeichnungsrecht, ***** ***** ***** und die *****, Vaduz, diese jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien, Revisionsstelle ist der ***** reg., Schaan.
Die Umwandlung der Stiftung in letztlich eine GmbH erfolgte im Sinn und Interesse der Stiftung bzw. des Stiftungszwecks, um die Existenz des Weingutes in Portugal zu sichern. (Beilagen B, C, M, T, U, 1 und 3, PV ***** und PV ***** ***** für die beklagte Partei in ON 22)
Die Vermögenswidmungen des wirtschaftlichen Stifters ***** ***** an die beklagte Partei fanden in den Jahren 1988 bis Anfangs der 1990-iger Jahre statt.
1988 wurden die Gründerrechte am ***** Establishment, Vaduz, gegründet 1959, in die Stiftung eingebracht. Dieses verfügte über Bankanlagen und Wertschriften sowie über eine 30%-Beteiligung an der ***** Lda., Portugal.
Ca. im Jahr 1992 wurde das Immobilienvermögens in Portugal mit diversen Häusern, Kapelle, Adega samt Einrichtung, Maschinenpark, Sattelkammer, Pferdetransporter, einem Araberpferd, sechs Hunden etc. sowie den dazugehörigen Ländereien und Rebbergen und dem Inventar des Haupthauses und der Nebenhäuser in die Stiftung eingebracht. Die Übertragung erfolgte mittels Kaufvertrag.
Ebenfalls anfangs der 90-iger Jahre wurde eine 100%-Beteiligung, damit Aktien, an der ***** AG, Zug, in die Stiftung eingebracht, welche Wertschriften und ein 9-Familienhaus in Schwerzenbach, Schweiz, hielt.
Zudem verfügte die Stiftung über Bankanlagen und Wertschriften, eine 70%-Beteiligung an der ***** Lda., Portugal, sowie das Inventar in der Mietwohnung von ***** in Zollikon.
Spätere werthaltige Vermögenswidmungen gab es nicht bzw. können solche nicht festgestellt werden.
Das Stiftungsvermögen setzte sich damit per *****.08.2010 entsprechend der Aufstellung im Beistatut vom *****.08.2020, Ziffer 1., Beilage T, zusammen. Diese Aufstellung ist der Klägerin bekannt.
Nach dem Tod des Stifters ***** im Jahr 2016 sollten noch seine Autos in die Stiftung eingebracht werden, war allerdings von den im Beistatut erwähnten Fahrzeugen nur noch ein alter, in Portugal verwendeter Mercedes vorhanden, der verschrottet wurde.
Die Vermögenswerte der Beklagten zum Todeszeitpunkt von ***** können nicht festgestellt werden. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Stiftungsrat der Beklagten Vermögenswerte verheimlicht hätte oder von einer Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögenswerten der Stiftung Kenntnis hätte. (Beilage T, PV ***** und PV ***** ***** für die beklagte Partei in ON 22)
Der Stifter ***** ist am *****.*****1911 in Ostpommern als Deutschbalte geboren, im Kindesalter nach Deutschland gezogen und dort aufgewachsen. Er war dem deutschen Adelsverband angehörig. In erster Ehe war er mit *****, der Mutter der Klägerin, verheiratet, in zweiter Ehe mit *****. Beide seine Ehegattinnen waren deutsche Staatsangehörige. Er war Jurist und von Beruf Banker und als solcher auch während mehreren Jahren in der Schweiz tätig und wohnhaft. Er besass die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit. Sein Freundeskreis bestand zu 90% bis 95% aus Deutschen.
In den 60-iger-Jahren zog er nach einer Krebsdiagnose nach Portugal, wo er zunächst Araber-Hengste züchtete, das er später in ein Weingut umbaute und welches er führte. Im Jahr 1994 verstarb seine zweite Ehegattin ***** in Portugal, er selbst verstarb am *****.*****2016 im Alter von 105 Jahren ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung in Portugal, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte.
In der Zeit zwischen 1971 bis zu seinem Tod war er Mieter einer Wohnung in Zollikon, welche er allerdings 15 Jahre lang vor seinem Tod nicht mehr benutzt hat. In der Schweiz war er einwohnerrechtlich nicht mehr gemeldet.
***** hatte die stärkere Beziehung zu Deutschland als zur Schweiz.
Die Klägerin ist die Tochter von ***** und die Mutter von ***** *****, welcher von seinem Grossvater adoptiert worden ist.
Die Klägerin hat aus dem Nachlass ihres Vaters ein Bankkonto bei der ***** in Genf mit einem Saldo zwischen CHF 40‘000.00 bis 50‘000.00 erhalten. Sein Adoptivsohn ***** hat hiervon nichts erhalten.
Für die Familie seiner ersten Ehegattin ***** hat ***** in Deutschland im Rahmen eines Erbrechtsstreits ein grosses Vermögen im Ausmass von ca. DEM 20 Mio. erstritten und dieses zusammen mit seiner ersten Ehegattin ***** aus Deutschland nach Liechtenstein gebracht und in Stiftungen eingebracht. Von diesen Stiftungen lebt die Klägerin heute und finanziert daraus ihren Lebensunterhalt. Aus diesem Grund ist die Klägerin nicht auch Begünstigte der ***** Stiftung. Diesbezüglich hat der Stifter gegenüber dem Stiftungsrat ***** immer erklärt, seine Tochter, die Klägerin, sei gut versorgt. Er wollte unbedingt vermeiden, dass die Klägerin mit dem Weingut und damit der ***** Stiftung etwas zu tun hat. (Beilagen T und U, PV ***** und PV ***** ***** für die beklagte Partei in ON 22)
Der Hauptzweck der beklagten Partei ***** Stiftung bzw. nunmehr ***** war und ist die Haltung und die Fortführung des Weinguts in Portugal. Die Begünstigten der Stiftung waren seit jeher Ermessensbegünstigte. Ausschüttungen an ***** persönlich gab es keine, sondern waren die Ausschüttungen jeweils darauf konzipiert, das Weingut zu führen und zu verwalten, wurde also das Weingut über die Stiftung finanziert im Sinne von Aufwendungen. Die ***** Stiftung war damit im Grunde eine Unternehmensstiftung für die Fortführung des Weingutes.
Es wurden keine Stiftungsratsbeschlüsse bzw. Ausschüttungsbeschlüsse gefasst, es wurden vom Stiftungsrat ***** lediglich die benötigten Gelder für die Aufwendungen transferiert. (Beilagen M und T, PV ***** in ON 22)
Zur Beweiswürdigung führte das Erstgericht Folgendes aus: „Das Gericht hat bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils durch einen Klammerausdruck auf die Beweisquellen für die jeweiligen Feststellungen hingewiesen. Soweit es sich dabei um Urkunden handelt, erwiesen sich diese als unbedenklich und widersprechen sich diese auch nicht, weshalb sie den betreffenden Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Soweit es sich um die Aussagen des Zeugen ***** und der als Parteien vernommenen Organe der Beklagten handelt, waren diese glaubwürdig und ebenfalls ohne Widerspruch. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien im Wesentlichen auch unstrittig, so dass sich auch aus diesem Grund eine umfassende Beweiswürdigung erübrigt.
Strittig sind im Wesentlichen einzig die Fragen, ob ***** die stärkeren Beziehungen zur Schweiz, zu Deutschland oder zu Portugal hatte und ob die Klägerin aus seinem Nachlass etwas erhalten hat oder nicht. Des Weiteren die Frage, weshalb im Anhang Nr. 1 zum Beistatut (Beilage U) das schweizerische ZGB erwähnt wird und ob darin eine Rechtswahl des ***** auf schweizerisches Recht zu sehen ist.
Wie nachfolgend unter den rechtlichen Erwägungen ausgeführt wird, kommt es aus rechtlichen Gründen lediglich auf die Frage an, ob der Stifter und Erblasser ***** stärkere Beziehungen zu Deutschland oder zur Schweiz hatte und ergaben diesbezüglich die Aussagen der Stiftungsräte ***** und ***** ***** eindeutig, dass ***** sich bis zu seinem Tod Deutschland mehr verbunden fühlte als der Schweiz. So hat ***** überzeugend ausgesagt: „Für mich war er Deutscher. Er hat hochdeutsch gesprochen und sich auch ‚deutsch benommen‘. In der Schweiz war er um Geld zu verdienen bzw. um sein Vermögen wieder aufzubauen.“ Dies wurde von ***** bestätigt, der weiter angab, dass auch der Freundeskreis seines Grossvaters zu 90 bis 95% aus Deutschen bestanden habe.
Dass die Klägerin aus dem Nachlass von ***** das vorhandene Bankkonto bei der ***** in Genf im Wert von CHF 40‘000.00 bis 50‘000.00 erhalten hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage von *****, der erklärt hat, er habe ihr einen diesbezüglichen Erbschein zukommen lassen, mit dem sie das Geld habe beziehen können.
Die Frage, weshalb das schweizerische ZGB im Anhang Nr. 1 zum Beistatut aufgeführt wird, wurde von beiden Stiftungsräten damit erklärt, dass ein schweizerischer Rechtsanwalt mit der Verfassung dieses Dokuments befasst war. Im Übrigen ist dieser Umstand, wie nachfolgend ausgeführt wird, unbeachtlich, da darin ohnedies keine Rechtswahl auf schweizerisches Erbrecht gesehen werden kann.
Die Negativfeststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Stiftungsräte Vermögenswerte verheimlicht hätten bzw. von solchen Verheimlichungen Kenntnis hätten und dass der Vermögensstand der Stiftung zum Zeitpunkt des Todes des Stifters nicht festgestellt werden kann, stützen sich auf sämtliche aufgenommenen Beweise, insbesondere die Aufstellung der Vermögenswerte der Stiftung im Beistatut, Beilage T.
Bei den sich stellenden Fragen handelt es sich im Übrigen um reine Rechtsfragen, so dass auf eine detaillierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann.“
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, dass das IPRG, welches erst am 01.01.1997 in Kraft getreten ist, auf die vorliegende Sache nicht anwendbar sei. Die gegenständlichen Vermögenszuwendungen seien zwischen 1988 bis Anfang der Neunzigerjahre erfolgt, weswegen altes Kollisionsrecht anzuwenden sei. Danach sei bei einem Mehrstaater die Staatsangehörigkeit des Staates massgebend, zu dem die stärkste Beziehung bestanden habe. Dies sei in der vorliegenden Sache das deutsche Recht, weswegen deutsches Recht zur Anwendung gelange. Der Klägerin stehe nach deutschem Recht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, weswegen der Klagsanspruch nicht zu Recht bestehe.
Auch bei Anwendung des geltenden IPRG käme es zum gleichen rechtlichen Ergebnis. Gemäss § 785 Abs 3 ABGB seien Zuwendungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen nicht anfechtbar, wenn der Erblasser die Zuwendungen 2 Jahre überlebt habe. Der Erblasser habe das notwendige Vermögensopfer erbracht, zumal er lediglich Ermessensbegünstigter gewesen sei. Ein Pflichtteilsergänzungs- oder Anfechtungsanspruch der Klägerin sei daher zu verneinen.
3. Aufgrund der Berufung der Klägerin vom 04.09.2020 änderte das Fürstliche Obergericht die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts dahingehend, dass es als Teilurteil der beklagten Partei auftrug, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution der Klägerin über sämtliche Schenkungen und sonstigen Zuwendungen seit *****.08.1988 (Stiftungserrichtung) bis zum Tode des Erblassers ***** am *****.*****2016 Rechnung zu legen, sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden zum Todestag des ***** am *****.*****2016 anzugeben, was ihr von diesem Vermögen bekannt ist und einen Eid dahingehend zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind. Das Leistungsbegehren wurde der Endentscheidung vorbehalten, ebenso die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.1. Der Beweisrüge wurde keine Folge gegeben. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei durchaus schlüssig und in sich nachvollziehbar. Ohne Zweifel müsse darauf hingewiesen werden, dass die engste Beziehung des Verstorbenen ***** ***** am Lebensabend mit Sicherheit zu Portugal unterhalten worden sei und zu diesem Land letztlich auch die stärkste emotionale Bindung des Erblassers anzunehmen sei. Der Erblasser habe seine emotionalen Bindungen sowohl zu Deutschland als auch zur Schweiz im Wesentlichen abgelegt. Es habe daher bei der Feststellung des Erstgerichtes über die stärkste Beziehung zu Portugal zu bleiben.
3.2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst, dass die Klägerin ausgehend von dem von ihr behaupteten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten aus dem Titel der Pflichtteilsergänzung ein schützenswertes Interesse auf Bekanntgabe und Beeidigung aller Zuwendungen und Zustiftung an die Beklagte habe. Die Zustiftungen seien, wenn sie unmittelbar oder mittelbar (wirtschaftlich) aus dem Vermögen ihres Vaters stammten, dem Nachlass nach ihrem Vater – bewertet zum Stichtag seines Todes – hinzuzuzahlen und davon ausgehend eine allfällige Pflichtteilsergänzung zu berechnen. Alle im Nachlass vorhandenen Güter seien zusammenzurechnen, die Schulden abzuziehen und fiktiv jener Güter hinzuzuzählen, die Gegenstand einer Schenkung gewesen seien. Die Klägerin mache denn auch richtigerweise einen Auskunftsanspruch geltend, der auf die Erforschung der an die beklagte Partei erfolgten Zuwendungen abziele (LES 2008, 95 ff).
3.3. Die grundsätzliche Auskunftspflicht einer Stiftung gegenüber dem in seinem Pflichtteilsrecht Verkürzten sei auch in der Literatur unumstritten.
3.4. Da erbrechtliche Normen anzuwenden seien, sei für die Frage der Anwendbarkeit der Art 29 und 30 IPRG auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen. Das IPRG stand am Todestag des Erblassers bereits in Geltung, sodass dessen Normen anzuwenden sein werden.
3.5. Der Anspruch des verkürzten Noterben auf Herausgabe von Geschenken unterliege dem Erbstatut. Danach sei die Rechtnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Nach Art 10 Abs 1 IPRG sei das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem diese Person angehört. Habe eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch das liechtensteinische Landesbürgerrecht, so sei dieses massgebend. Für andere Mehrstaater sei die Staatsangehörigkeit des Staates massgebend, zu welchem die stärkste Beziehung bestehe. Zu einer Person, die nicht liechtensteinischer Landesbürger sei, aber mehrere Staatsangehörigkeiten habe, sei mithin nach der stärksten Beziehung zu suchen, womit die effektive Staatsangehörigkeit gemeint sei.
Da der Erblasser nicht portugiesischer Staatsbürger gewesen sei, komme das portugiesische Recht nicht als Personalstatut in Frage. In der Tat müsse in der vorliegenden Sache der Schwerpunkt der verwandtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des Erblassers in Deutschland geortet werden. Der Erblasser habe sich nicht von der hochdeutschen Sprache als Muttersprache gelöst und nicht zum Schweizer Dialekt gewechselt. Der Hinweis auf seine Zugehörigkeit zum deutschen Adelsverband einerseits und das Argument des jus sanguinis andererseits würden tatsächlich für die deutsche Staatsbürgerschaft als effektive Staatsbürgerschaft des Erblassers sprechen. Aus diesem Befund folge, dass das IPRG die vorliegende Sache primär ins deutsche Erbrecht verweise.
3.6. Hievon sei jedoch die EU-Erbrechtsverordnung nicht umfasst, handle es sich bei dieser doch um Verweisungsnormen des internationalen Erbrechts. Sei nach dem IPRG fremdes Recht massgebend, so seien gem Art 5 Abs 1 IPRG dessen Sachnormen anzuwenden (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen). Dies gelte nur dann nicht, wenn die Verweisungsnormen des fremden Rechts das liechtensteinische Recht für massgebend klärten. Lediglich in diesem Fall wären die liechtensteinischen Sachnormen anzuwenden (Rückverweisung). Daraus folge, dass vorliegend primär deutsches Erbrecht zur Anwendung zu kommen habe.
3.7. Dass die Klägerin Pflichtteilsberechtigte im Sinne der Vorschriften des deutschen BGB sei, könne als unstrittig angenommen werden. Das Erstgericht habe als massgebliche Norm des deutschen Erbrechts richtigerweise § 2325 BGB ermittelt. Habe der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so könne nach dieser Bestimmung der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhe, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet werde. Die Schenkung werde innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Seien zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibe die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 Abs 3 BGB). Im Hinblick auf das Datum der Vermögensübertragung an die beklagte Partei sei das Erstgericht zum Schluss gekommen, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs 3 BGB bereits abgelaufen sei und damit die Abschmelzung der hingegebenen Vermögenswerte bereits vollendet sei.
3.8. Als Ergänzung des Pflichtteils könne der Pflichtteilsberechtigte gemäss § 2325 Abs 1 BGB den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhe, wenn der an einen Dritten verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet werde. Das deutsche und das auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhende liechtensteinische Pflichtteilsrecht würden denselben Normzweck verfolgen, nämlich die Sicherung einer bestimmten wertmässigen Beteiligung am Nachlass (LES 2013, 156 mwN).
3.9. Daraus folge, dass nach deutschem Recht die Rechtslage nicht anders zu beurteilen sei, als nach liechtensteinischem Recht. Auch in Liechtenstein werde schon länger unter Anschluss an die österreichische Literatur und Judikatur davon ausgegangen, dass die Frist des § 785 Abs 3 ABGB erst zu laufen beginne, wenn sich der Stifter des Vermögens wirklich entledigt habe, also das Vermögensopfer tatsächlich erbracht worden sei (eingehend OGH 07.12.2012, LES 2014, 30 ff mzwN).
3.10. Nach Art 3 des Beistatuts (Beilage T) sei der Erblasser Zeit seines Lebens Stiftungsbegünstigter gewesen. Als Begünstigter sei er jederzeit berechtigt, vom Stiftungsrat die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und/oder das Stiftungsvermögen selbst heraus zu verlangen. Nach Art 7 des genannten Beistatuts könne dieses nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Erstbegünstigten abgeändert oder aufgehoben werden. Demgegenüber sei dieser aber berechtigt, durch einfache schriftliche Mitteilungen an den Stiftungsrat Ergänzungen und/oder Abänderungen des Beistatuts zu verlangen.
Aus einer Zusammenschau dieser statutarischen Regelungen ergebe sich, dass der Erblasser durch seine Handlungen wesentlichen Einfluss auf das Stiftungsvermögen und deren Erträgnisse gehabt habe. Der Erblasser sei ungeachtet der Übertragung der Vermögensmittel in die Stiftung berechtigt, durch entsprechende Mitteilungen an den Stiftungsrat Ergänzungen und Änderungen des Beistatuts zu bewirken. Er sei im Ergebnis daher berechtigt, im Wege des Beistatuts die Geschicke der Stiftung nach eigenem Gutdünken zu lenken und auch über die Vermögenswerte der Stiftung wie über eigene zu verfügen. Der Erblasser habe daher immer noch eigentümerähnliche Verfügungsrechte über die Vermögenswerte gehabt, welche er in die Stiftung eingebracht habe. Daraus folge, dass der Erblasser das Vermögensopfer im Sinne der Judikatur nicht erbracht habe. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Erblasser bis zu seinem Lebensende Stiftungsrat der beklagten Partei gewesen sei und demnach auch formell massgeblichen Einfluss auf die Geschicke der beklagten Partei habe nehmen können.
Da mithin das Vermögensopfer noch nicht erbracht worden sei, habe die Abschmelzung nach § 2325 Abs 3 BGB noch nicht begonnen, sondern stünden der klagenden Partei nach wie vor die Rechtsansprüche nach § 2325 BGB zu.
3.11. Ob der verkürzte Pflichtteilsberechtigte Rechte gegenüber Dritten erheben könne, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten hätten, sei nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliege. Die Erhebung solcher Rechte sei überdies nur zulässig, wenn dies auch nach den für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig sei (Art 29 Abs 5 IPRG). Das für den Erwerbsvorgang massgebliche Recht bei der Zuwendung an eine Stiftung sei stets das liechtensteinische Recht (LES 2019, 31 ff).
3.12. Da die oben geschilderte Rechtslage auch nach liechtensteinischem Recht gegeben sei, also darauf abzustellen sei, ob ein Vermögensopfer im Sinne der Rechtsprechung erbracht worden sei, sei die Schenkung auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht anfechtbar, woraus sich ergebe, dass die klagende Partei Pflichtteilsergänzungsansprüche habe, weil die Frist des § 785 Abs 3 ABGB nie zu laufen begonnen habe.
3.13. Daraus folge aber, dass die klagende Partei in ihrem auf Art XV EGZPO gestützten Klagsanspruch erfolgreich sei. Im Falle der Verbindung eines Offenlegungsbegehrens mit einem – später zu beziffernden – Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage könne vorerst mit Teilurteil über das Offenlegungsbegehren entschieden werden (so schon OGH LES 2003, 139; vgl auch OGH LES 2008, 95).
4. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Begehrt wird die Abänderung des angefochtenen Urteils des Fürstlichen Obergerichts dahingehend, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde, in eventu das Urteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht – in eventu an das Fürstliche Landgericht – zurückverwiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung rechtzeitig überreicht. Sie beantragt, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt. Auf die Ausführungen der Revisionsschriften wird jeweils bei Behandlung der einzelnen Revisionsgründe eingegangen.
5. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird rügt die Revision eine unrichtige Anwendung des (anzuwendenden) deutschen Rechts und beantragt, ein Gutachten zum deutschen Recht von Amts wegen einzuholen. Die Klägerin verweist indes auf Art 4 IPRG, wonach fremdes Recht grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln sei. Die Einholung eines Gutachtens sei entbehrlich, der diesbezügliche Antrag sei abzuweisen.
5.2. Hiezu war zu erwägen: Zutreffend ist, dass inländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln ist. Für fremdes Recht gilt ebenfalls Grundsatz „iura novit curia“ (Rechberger/Klicka, ZPO5 § 271 Rz 1). Daher ist zunächst die Geltendmachung einer angeblich unrichtigen Beurteilung ausländischen Rechts unter dem Rechtsmittelgrund des wesentlichen Verfahrensmangels des Berufungsverfahrens unrichtig. Vielmehr ist die unrichtige Anwendung fremden Rechts unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Aber auch dieser Rechtsmittelgrund liegt nicht vor, was vorab schon in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, zumal das Fürstliche Obergericht die deutsche Rechtslage (§ 2325 Abs 1 BGB) anhand der ihm vorliegenden Kommentare und Entscheidungen des BGH beurteilen konnte. Dazu näher bei Behandlung der Rechtsrüge.
5.3. Eine Notwendigkeit, ein Gutachten zum deutschen Recht einzuholen, bestand daher nicht. Die Revision räumt selbst unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Rz 19) zu Recht ein, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, wie es sich die notwendige Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft bzw. dieses ermittelt.
5.4. Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, dass das Fürstliche Obergericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss hätte kommen müssen, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch nicht zustehe. Die Rechtsansicht, in Liechtenstein habe der in seinem Pflichtteilsrecht Verkürzte ein Auskunftsrecht gegen den Geschenknehmer, sei unrichtig. Nach deutschem Recht sei der Auskunftsanspruch lediglich subsidiär. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gem § 242 BGB würden nicht vorliegen. Die klagende Partei sei über den Umfang der Zuwendungen nicht im Unklaren. Die klagende Partei habe kein besonderes Informationsbedürfnis, weil ihr kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. Richtig sei, dass auch der BGH bei der Frage, wann die Frist zu laufen beginne, auf den spürbaren Substanzverlust abstelle. Eine blosse Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung des Stiftungsorgans komme nicht einem Widerrufsrecht gleich. Der Erblasser habe sich kein Widerrufsrecht, kein Änderungsrecht vorbehalten, es sei kein zusätzliches Organ in den Statuten vorgesehen, es habe keinen Mandatsvertrag gegeben, der Erblasser sei Erstbegünstigter der Stiftung gewesen. Auch faktische Einflussmöglichkeiten habe der Erblasser nicht gehabt. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Erblasser das Vermögensopfer mit der Zuwendung an die Stiftung erbracht habe. Diese Zuwendungen würde unstrittig mehrere Jahrzehnte zurückliegen, sodass die Klägerin keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr habe. Daher sei auch ein Auskunftsanspruch gegen die beklagte Partei nicht gegeben.
5.5. Die Klägerin erwiderte in der Revisionsbeantwortung dazu zusammengefasst, aus dem Praxiskommentar des Beklagtenvertreters Dr. Gasser würde sich ergeben, dass eine Stiftung grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber dem in seinem Pflichtteilsrechtverkürzten habe (Praxiskommentar2 § 38 PGR N 18 mwN). Die Revisionswerberin gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Vermögenswerte der beklagten Stiftung zum Todeszeitpunkt des ***** nicht festgestellt werden könnten (ON 44, Seite 31). Es gehe um die Offenlegung sämtlicher Schenkungen und sonstiger Zuwendungen des Erblassers seit *****.08.1988 bis zu seinem Tod am *****.*****2016 an die beklagte Verbandsperson. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in LES 2003, 100 ff zum Ausdruck gebracht, dass ein Offenlegungsanspruch eines verkürzten Noterben gegenüber einer liechtensteinischen Stiftung auch nach deutschem Sachrecht bestehe. Hinsichtlich der Frage des Vermögensopfers sei der Revision die herrschende Lehre und Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach ein Vermögensopfer die vollständige wirtschaftliche Ausgliederung der Zuwendungen aus dem Vermögen des Stifters erfordere. Solange der Stifter Letztbegünstigter sei – was bei der gegenständlichen Stiftung gem Beistatuten vom *****.08.2010 (Blg./T) der Fall gewesen sei – oder ein umfassendes Änderungsrecht besitze (die sei gemäss Beistatuten ebenfalls gegeben gewesen), gelte das Vermögensopfer als nicht erbracht. Das Vermögensopfer sei nicht erbracht worden, die Abschmelzung gem § 2325 Abs 3 BGB habe nach richtiger Auffassung des Obergerichtes noch nicht begonnen, sondern stünden der Revisionswerberin nach wie vor Rechtsansprüche nach § 2325 BGB zu.
5.6. Der Senat hat hiezu erwogen: Gem Art XV EGZPO kann derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteils dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens bekannt ist und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Gem Art XV Abs 2 EGZPO ist zur Klage befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.
5.7. Die Klägerin hat entsprechend ihrem Vorbringen zu Punkt 8 eine Klage gem Art XV EGZPO eingebracht. Zur Bestimmung des Art XV Abs 1 EGZPO ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese entweder einen privatrechtlichen Anspruch oder einen prozessrechtlichen Anspruch für die Manifestation von Vermögen voraussetzt: Der erste Teil dieser Bestimmung („Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist“) stellt ersichtlich auf den materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe bzw Schuldenangabe ab. Der zweite Teil der Bestimmung, der die vermutliche Kenntnis von „der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens“ voraussetzt, ist ein rein prozessualer Anspruch. Während der erste Fall des Art XV Abs 1 EGZPO keinen Anspruch auf Angabe eines Vermögens schafft, sondern einen solchen vielmehr aufgrund einer zivilrechtlichen Verpflichtung des Beklagten voraussetzt, geht es beim zweiten Fall des Art XV Abs 1 EGZPO um einen eigenen Anspruch auf Angabe eines Vermögens (OGH 07 C 353/87-73 LES 1992, 83; öOGH 6 Ob 206/02s; 1 Ob 239/05m; 3 Ob 249/15p ua), wobei für diesen vorausgesetzt wird, dass der Beklagte von der „Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens“ vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist aber kein strenger Massstab anzulegen, schon der blosse Verdacht, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens Kenntnis hat, reicht aus (Rechberger/Klicka, EGZPO5 Art XLII Rz 3). Gefordert wird ein bewusstes, absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt. Die blosse Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst passives Verhalten erfüllt den Tatbestand nicht (öOGH 7 Ob 107/06b ua).
5.8. Aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt sich, dass die Beklagte kein aktives Verhalten in Richtung einer Verheimlichung oder Verschweigung vom Vermögen getätigt hat. Diesbezüglich wurde eine Negativfeststellung getroffen (Erstgericht S 30). Daher kann sich die Klägerin auf den zweiten Fall des Art XV Abs 1 EGZPO nicht stützen. Es war daher zu prüfen, ob ein zivilrechtlicher Anspruch auf Vermögensangabe entsprechend dem ersten Fall des Art XV Abs 1 EGZPO gegeben ist.
5.9. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass im gegenständlichen Fall deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt (vgl Revision Pkt 13 sowie die Ausführungen der Revisionsbeantwortung). Diesbezüglich liegt der Schwerpunkt des Vorbringens darin, dass nach deutschem Recht ein Pflichtteilsanspruch nicht gegeben sei, während die Revisionsbeantwortung einen solchen bejaht.
5.10. Dem ist vorauszuschicken: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Gericht fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln hat und diese Verpflichtung trotz der Möglichkeit der Mitwirkung der Parteien nicht auf diese abwälzen kann (OGH 10 CG.2010.152, LES 2013,156). Dabei ist gem Art 3 IPRG ( § 3 öIPRG) das ausländische Recht genauso wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es ist unzulässig, das ausländische Recht ex ante nur auf den Gesetzeswortlaut zu beschränken (EFSlg 87.841 ZfRV 1998, 246), vielmehr hat der liechtensteinische Richter auch die herrschende ausländische Rechtspraxis zu berücksichtigen (OGH 10 CG.2009.137, LES 2012, 92; RIS Justiz RS0042948; vgl Schumacher, Comparative Law as an Element of Reasoning, in Selvik/Clifton/Haas/Lourenco/Schwiesow [Hrsg], The Art of Judicial Reasoning, FS Carl Baudenbacher [2019] 281 [284 f]). Soweit entsprechende Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO (RIS Justiz RS0040201).
5.11. Bereits in LES 2013, 156 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem Fall der Anwendung deutschen Erbrechts entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindern soll, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers liefe praktisch leer, wenn dieser sich kurz vor seinem Tod vermögenslos stellen könnte (Münch-KommBGB/Lange § 2325 Rn 1). Der Ergänzungsanspruch soll daher eine Mindestbeteiligung nicht nur am realen Nachlass, sondern am wirtschaftlichen Wert des lebzeitigen Vermögens des Erblassers sicherstellen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine reine Geldforderung, und als solche nicht auf eine wertmässige Beteiligung am Nachlass gerichtet. Als Ergänzung des Pflichtteils könne der Pflichtteilsberechtigte gem § 2325 Abs 1 BGB den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der an einen Dritten verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (Münch-KommBGB/Lange § 2325 Rn 1 ff; Palandt, BGB58 § 2525 Rn 1 ff). Das deutsche und das auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhende liechtensteinische Pflichtteilsrecht verfolge denselben Normzweck, nämlich die Sicherung einer bestimmten wertmässigen Beteiligung am Nachlass (LES 2013, 156).
5.12. Weiters hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits entschieden (LES 2013, 156), dass die §§ 2325 ff BGB den Pflichtteilsberechtigten gegen Schenkungen aller Art schützen, ausgenommen sind nur sogenannte Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB). Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB stimme mit dem der §§ 516, 517 und 1624 BGB überein. Das bedeute, dass der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein muss und subjektiv, dass Zuwendender und Empfänger darüber einig gewesen sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (Münch-KommBGB/Lange § 2325 Rn 17; Palandt, BGB58 § 2325 Rn 7). Auch Zuwendungen (Ausstattungen, Zustiftungen und freie Spenden) an bereits existierende Stiftungen sind Schenkungen und unterliegen dem Pflichtteilsergänzungsrecht (Münch-KommBGB/Lange § 2325 Rn 42).
5.13. Auch in dieser Entscheidung (LES 2013, 156) ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf die deutsche Rechtslage zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts der Zuwendung ein: Als Schenkung im Rechtssinne wurde der Zeitpunkt des Todes des Schenkers angenommen, zumal sich nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Stifter durch die in den Beistatuten festgelegte Erstbegünstigung das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung gesichert hatte. Darin war weiters angeordnet, dass der Stiftungsrat in Bezug auf „die Art, den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuweisung vom Stiftungsvermögen“ ausschliesslich nach den Weisungen des Erstbegünstigten zu handeln hatte. Mit diesen Vorbehalten verblieben dem Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen. Der Stifter hätte also aufgrund seiner starken Rechtsposition jederzeit die zugewendeten Wertpapiere und/oder die damit erzielten Erträgnisse zum Teil auch zur Gänze wieder abziehen können.
5.14. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ging weiters auf die Rechtsprechung des BGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt ein, wonach sich eine Lebensversicherung unter widerruflichem Bezugsrecht nach dem Wert richtete, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können, wobei in aller Regel auf den Rückkaufswert abzustellen sei (BGH NJW 2010, 3232). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof nahm als Zeitpunkt der Leistung der geschenkten Sache den Tod des Erblassers an, weil erst zu diesem Zeitpunkt sein jederzeitiges Rückrufsrecht entfallen sei. Das massgebliche Vermögen sei also jenes, auf das der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde vor seinem Tod hätte zugreifen können (LES 2013, 156).
5.15. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verwies in der Folge auch auf die österreichische Rechtsprechung, nach der ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters derart wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen darstellen, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen sei (RIS Justiz RS0122172). Die Schenkung gelte danach nicht als erbracht, solange sich der Stifter den Widerruf der Stiftung oder die einseitige Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat oder dem Stifter noch wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verblieben (zur Vermögensopfertheorie eingehend Umlauft, Vermögensopfertheorie – Replik auf Kletecka, PSR 2012/32, 105).
5.16. Es besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes abzugehen.
5.17. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend beurteilt hat, Pflichtteilsberechtigte iS des § 2325 BGB ist und daher grundsätzlich auch die Ergänzung des Pflichtteils verlangen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Pflichtteilsberechtigte dann, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils jenen Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs 1 BGB). § 2325 Abs 3 BGB sieht eine 10-Jahres-Frist für die Ergänzung des Pflichtteils „seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes“ aus Rechtssicherheitsgründen und eine Abschmelzungsregel innerhalb der 10-Jahres-Frist vor. Für die Auslösung der Frist muss der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein (Münch-KommBGB/Lange § 2325 Rn 17).
5.18. Nach deutschem Recht beginnt die 10-Jahres-Frist und damit die Abschmelzung erst dann, wenn der Schenker (Erblasser) ein spürbares Vermögensopfer erbracht hat: Dies wird etwa dann verneint, wenn er sich an dem übertragenen Vermögensgegenstand den Niessbrauch vorbehält (BGH NJW 1994, 1791; Palandt/Weidlich, BGB § 2325 Rn 26). Bei Lebensversicherungen wird zwischen unwiderruflichem und widerruflichem Bezugsrecht des Erblassers unterschieden. Während der Begünstigte bei von Anfang an unwiderruflichem Bezugsrecht sämtliche Rechte aus der Lebensversicherung sofort erwirbt, wird bei einer widerruflichen Begünstigung auf die letzte juristische Sekunde des Lebens des Erblassers als massgebender Zeitpunkt abgestellt (BGH NJW 2010, 3232; Münch-KommBGB/Lange § 2325 Rn 44 f; Hk-BGB/Hoeren [2019] § 2325 Rz 6; OGH LES 2013, 156). Dies entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs auf der Basis der liechtensteinischen Rechtslage (OGH 03 CG.2011.93-59 LES 2013, 30; LES 2014, 30 ua; zum Vermögensopfer vgl Nigg/Oehri/Vogt, Die Anfechtung von Vermögenszuwendungen an liechtensteinische Stiftungen durch Erben, PSR 2020, 77).
5.19. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hält die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts zu der auch in Liechtenstein vertretenen Vermögensopfertheorie sowie zu dem dem Erblasser verbliebenen wesentlichen Einfluss auf das Stiftungsvermögen und deren Erträgnisse (OG S 52 ff) für zutreffend (§§ 469a, 482 ZPO). Der Verstorbene war nach Art 3 („Der Erstbegünstigte“) des Beistatuts der ***** Stiftung vom *****.08.2010 Zeit seines Lebens stiftungsbegünstigt und „jederzeit berechtigt, vom Stiftungsrat Erträgnisse des Stiftungsvermögens und/oder Stiftungsvermögen selbst herauszuverlangen“. Dieses Beistatut konnte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Erstbegünstigten abgeändert oder aufgehoben werden. Dieser war berechtigt, durch einfache schriftliche Mitteilung an den Stiftungsrat Ergänzungen und/oder Abänderungen des Beistatuts zu verlangen (Art 7 Beistatut). Es ist zutreffend, wenn das Fürstliche Obergericht hieraus folgert, dass der Erblasser weiterhin berechtigt war, durch entsprechende Mitteilung an den Stiftungsrat Ergänzungen und Änderungen des Beistatus zu bewirken. Im Ergebnis war der Erblasser daher berechtigt, im Wege des Beistatus die Geschicke der Stiftung nach eigenem Gutdünken zu lenken und auch über die Vermögenswerte der Stiftung wie über eigene zu verfügen. Diese Rechte gewährten ihm eigentümerähnliche Rechtsposition über die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte. Hieraus folgt, dass der Erblasser iS der oben dargelegten Judikatur das Vermögensopfer nicht erbracht hat. Seine Position als Stiftungsrat bis zu seinem Lebensende ermöglichte ihm zusätzlich, auf die Geschicke der Stiftung für immer maßgeblichen Einfluss zu nehmen.
5.20. Angesichts dieser Bestimmungen hatte sich der Verstorbene nicht von seinem der Stiftung gewidmeten Vermögen getrennt und damit auch das Vermögensopfer nicht erbracht. Daher hatte die Abschmelzung gem § 2325 BGB bis zum Todestag des Verstorbenen nicht begonnen, sodass der Klägerin die Rechtsansprüche nach dieser Bestimmung zustehen.
5.21. In der deutschen Rechtsprechung (vgl BGH IV ZB 9/14 NJW 2015, 623; OLG München 27.01.2014, 19 U 3606/13m, https://rechtsanwalt-krau.de/urteileerbrecht/olg-muenchen-teilurteil-vom-27-januar-2014-19-u-3606-13-auskunftsanspruch-eines-pflichtteilsberechtigten-gegenueber-den-erben-der-beguenstigten-einer-liechtensteinischen-stiftung; vgl auch Scherer/Bregulla-Weber, NJW 6/2016, 382) ist anerkannt, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zusteht. Der BGH entschied, dass die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen im Sinne des § 2325 I BGB sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken kann, die der Erblasser in eine Anstalt oder Stiftung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat (BGH IV ZB 9/14 NJW 2015, 623). Dieser Auskunftsanspruch dient dazu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtstreits zu erleichtern, wobei Belege und Unterlagen dann vorzulegen sind, wenn es besonders auf diese ankommt, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann, oder im Fall einer Stiftung, um dem Pflichtteilsberechtigten eine eigene Einschätzung zum tatsächlichen Umfang des Nachlasses zu ermöglichen. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht daher zu Recht. Auf die Frage, ob der Klägerin der allgemeine Auskunftsanspruch gem § 242 BGB zusteht (zu diesem ausführlich BGH III ZR 65/17 NJW 36/2018, 2629) war daher nicht mehr einzugehen.
5.22. Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte ist auch nicht zu weit gefasst: Er beschränkt sich auf „sämtliche Schenkungen und sonstigen Zuwendungen“ in der Zeit ab Stiftungserrichtung bis zum Tod des Erblassers. Diese Informationen sind vom Rechtsschutzanspruch der pflichtteilsberechtigten Klägerin gedeckt. Soweit die Beklagte den Ausspruch des Fürstlichen Obergerichts über die Verpflichtung zur Vorlage des Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden zum Todestag des ***** am *****.*****2016 bekämpft, ist sie auf § 2325 Abs 2 BGB zu verweisen: Gem § 2325 Abs 2 BGB kommen Gegenstände (ausser verbrauchbarer Sachen) mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit des Erbfalls ( Tod einer Person: Hk-BGB/Hoeren [2019] Vor §§ 1922-2385 Rz 18) haben (vgl auch für die Wertbestimmung des ordentlichen Pflichtteils § 2311 Abs 1 BGB). Der diesbezügliche Ausspruch des Fürstlichen Obergerichts ist daher aus Gründen der potentiell erforderlichen Bewertung des der Stiftung zugewendeten Vermögens im Todeszeitpunkt erforderlich (vgl auch Münch-KommBGB/Lange § 2325 Rn 56; Hk-BGB/Hoeren § 2325 Rz 16).
6. Das Fürstliche Obergericht hat die Entscheidung über die Kosten der ersten und zweiten Instanz der Endentscheidung vorbehalten (§ 52 Abs 4 ZPO). Gem Art 52 Abs 3 ZPO ist dann, wenn ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten hat, im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war daher nicht zu treffen.