04 CG.2017.612
OGH.2021.30+31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, lic. iur. Thomas Ritter, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Risch als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Barbara Schmid, in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Foundation (gelöscht), 9490 Vaduz, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand *****, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, dieser vertreten durch ***** in 9490 Vaduz, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. *****, 2. *****, beide vertreten durch ***** in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei ***** Foundation c/o ***** 9490 Vaduz, vertreten durch *****, 9490 Vaduz, wegen Feststellung, Rückabwicklung und Leistung (Streitwert insgesamt CHF 76'508'400.00 s.A.) über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei sowie die Revision, den Revisionsrekurs und den Rekurs der Nebenintervenienten, gegen das Teilurteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.12.2020, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei im Hinblick auf die Nebenintervention von ***** und ***** Folge gegeben und die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes im Hinblick auf die Änderung des Subeventualbegehrens IV. Folge gegeben wurde, mit dem der Berufung der klagenden Partei im Hinblick auf das Hauptbegehren und die Eventualbegehren zu II. und III. nicht Folge gegeben wurde, sondern die Entscheidung in diesem abweisenden Teil als Teilurteil bestätigt wurde, und beschlossen wurde, im Übrigen hinsichtlich des Eventualbegehrens IV. der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil einschliesslich der Kostenentscheidung in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen und letztlich die Berufung des ***** und des ***** zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Der Antrag der Nebenintervenienten auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens wird a b g e w i e s e n.
B) Den Rekursen und den Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenienten wird F o l g e gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.12.2020 mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes in Bezug auf die Zulassung der Nebenintervenienten Folge gegeben wurde (Punkt I 1) des Entscheidungstenors) und das Urteil, mit dem der Berufung der klagenden Partei teilweise nicht Folge gegeben und andererseits aber Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen und die Berufung der Nebenintervenienten zurückgewiesen wurde (Punkt II 1) 2) 3) und 4) des Entscheidungstenors), werden aufgehoben und es wird in diesem Umfang die Rechtssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Einbezug der Berufung und des Rekurses der Nebenintervenienten an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
C) Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in Bezug auf die Klagsänderung (Punkt I. 2) lit a und b) des Beschlusstenors bleibt unberührt.
D) Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
1. Die Klägerin wurde am **.06.2010 im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen. Wirtschaftlicher Stifter war ***** *****, Begünstigter der Stiftung war der wirtschaftliche Stifter ***** ***** und dessen Nachkommen. Am **.11.2011 wurde die Stiftung gelöscht und am **.09.2013, 05 HG.2013.176 wurde Rechtsanwalt ***** als Beistand bestellt. Bei der Beistandsbestellung ging es um die Feststellung der Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit des mit der Beklagten am 11.03.2011 abgeschlossenen Vertrags „Transfer of Shares and Assignment Agreement“, und daraus folgend die Herausgabe von 590 Stammaktien an der *****, die Abtretung sämtlicher Rechte und damit zusammenhängender Ansprüche aus der im genannten Vertrag bezeichneten Forderung über einen Betrag von CZK 80‘750‘000.00, eventualiter die Zahlung von CZK 80‘750‘000.00 samt Zinsen, die Herausgabe von den an die Beklagte neu ausgegebenen Aktien an der ***** mit einem Nominalwert von je CZK 1‘000.00, insgesamt 1‘000 Stück voll einbezahlter Stammaktien und schliesslich die Zahlung von CZK 3‘000‘000.00 und von CZK 240‘000‘000.00 jeweils samt Zinsen. Darüber hinaus erhob die Klägerin mehrere Eventualbegehren unter anderem als IV. des Subeventualbegehrens, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CZK 1‘724‘750.00 samt Zinsen zu bezahlen.
2. Die klagende Partei brachte dazu vor, dass zentraler Anknüpfungspunkt der zwischen den Parteien am 11.03.2011 abgeschlossene Vertrag über die ***** Malta sei. Mit diesem Vertrag sei der gesamte Aktienanteil der Klägerin an der ***** und andererseits eine Forderung gegenüber der ***** über CZK 1‘520‘000‘000.00 an die Beklagte verkauft bzw abgetreten worden. Als Gegenleistung habe die Klägerin von der Beklagten für dieses Aktienpaket einen Betrag von CZK 200 Millionen und für die Abtretung der genannten Forderung CZK 1.00 erhalten. Der Vertrag sei aufgrund einer rechtswidrigen und unzulässigen Doppelvertretung bzw als rechtswidriges und unzulässiges In-sich-Geschäft sowie wegen sittenwidriger Kollusionshandlungen zum Nachteil und Schaden der Klägerin nichtig bzw unwirksam, sodass alle auf Basis dieses Vertrages getätigten Verfügungsgeschäfte mit Wirkung ex tunc rückabzuwickeln seien. Die Beklagte besitze die aufgrund dieses Vertragswerks erhaltenen Vermögenswerte rechtsgrundlos. Der Klägerin seien daher die Aktien an der ***** in Höhe von CZK 1‘520‘000‘000.00 herauszugeben. Sie habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der erhaltenen Dividenden, Zivilfrüchte oder sonstigen Erträge aus den 590 Aktien an der *****, dies in Höhe des der Klägerin zustehenden Aktienanteils von 20% seit 2011. Die ***** werde lediglich als Vertragsgegenstand erwähnt und sei nicht Vertragspartei gewesen. Wenn das Gericht zur Ansicht gelange, dass der Klägerin die im Hauptbegehren und in den Eventualbegehren II. und III. geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen sollten, sei die Beklagte jedenfalls zu verpflichten, Schadenersatz zu bezahlen, da der Klägerin durch das Zusammenwirken der Stiftungsräte ein in kollusiver Art und Weise verursachter und verschuldeter Schaden entstanden sei. Das bösgläubige Verhalten der Stiftungsräte sei der Beklagten aufgrund der gerichtsnotorisch bekannten Personenidentität jedenfalls zuzurechnen. In der Folge modifizierte die Klägerin dieses Subeventualbegehren zur IV. und beantragte die Beklagte zu verpflichten, der Klägern CZK 1‘744‘750‘000.00 samt Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte hat sich gegen die Zulassung der Klagsänderung ausgesprochen.
3. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten und im Wesentlichen eingewendet, dass es sich bei der Klägerin um eine Holdingstiftung mit einem Anteil von 20% an einer Gruppe von Familienunternehmen gehandelt habe. Der Ausstieg der Klägerin und damit ihrer Begünstigten aus dem Familiensyndikat sei im Jahre 2011 über Wunsch der Begünstigten der Klägerin mit den übrigen Eigentümern der Familienunternehmen zu festgelegten Konditionen vereinbart worden. Auffällig sei, dass nunmehr nur ein Vertrag von mehreren der anlässlich des Ausstiegs der Klägerin aus dem Familiensyndikat gefassten Beschlüsse und Verträge angefochten würde, obwohl sämtliche Vereinbarungen miteinander verbunden seien. Daraus folge, dass sich die Begünstigten der Klägerin durch eine bewusst nur teilweise Rückabwicklung der Transaktionen auf Kosten der anderen Familienmitglieder unrechtmässig zu bereichern versuchten. Es liege keine unzulässige Doppelvertretung vor. Es hätten die Stifter und sonstigen Stiftungsbeteiligten gewollt, dass bei den Transaktionen oder Absprachen zwischen den Holdingstiftungen oder deren Tochtergesellschaften kein kostspieliger Kollisionskuratur beigezogen werde. Es sei zu bedenken, dass sämtliche Beteiligten die klagsgegenständliche Transaktion ausdrücklich gewünscht hätten. Die Auflösung der Klägerin habe auch voll dem Stiftungszweck der Klägerin und den Kompetenzen des Stiftungsrates entsprochen. Ein Vertrag, der zwischen drei Parteien abgeschlossen worden sei, könne für den Fall seiner Nichtigkeit nicht zwischen zwei Parteien rückabgewickelt werden. Die ***** Stiftung habe nicht nur auf ihren 20%-igen Anteil an der *****-Gruppe zu Gunsten der Klägerin verzichtet, sondern auch auf ihr anteiliges Vorkaufsrecht an der freiwerdenden Beteiligung der Klägerin an der *****. Aus diesem Grunde mangle es an der Sach- und Prozesslegitimation der Streitteile. Gleichermassen müsse auch die Vertragspartnerin ***** in das gegenständliche Verfahren einbezogen werden.
4. Nachdem die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 30.12.2014 dem ehemaligen Stifter und Begünstigten der Klägerin ***** ***** und dessen Sohn und ehemaligen Begünstigten *****, ebenso wie ***** und *****, den ehemaligen Stiftungsräten der Klägerin, den Streit verkündet hatte, erklärten ***** und ***** mit Schriftsatz vom 16.01.2015 ihren Beitritt als Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin.
4.1. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention von ***** und *****.
5. Mit Urteil und Beschluss vom 11.05.2020 entschied das Fürstliche Landgericht wie folgt:
„I. Beschlüsse:
a b g e w i e s e n .
„Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei innert vier Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag von tschechischen Kronen 1‘744‘750‘000.00 (eine Milliarde siebenhundertvierundvierzig Millionen und siebenhundertfünfzigtausend tschechische Kronen) zuzüglich 8.5% Zinsen seit 11.03.2011 zu bezahlen.“
wird nicht z u g e l a s s e n .
z u r ü c k g e w i e s e n .
Des Weiteren erkennt das Fürstliche Landgericht nach öffentlich und mündlich durchgeführter Streitverhandlung
II. zu Recht:
Das Fürstliche Landgericht möge mit Wirkung für die Streitparteien feststellen, dass der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei sowie der *****., ***** Malta, registriert im Maltesischen Gesellschaftsregister (Register of Companies) unter der Registernummer (Registration Number) [nachfolgend „.“], am 11.03.2011 abgeschlossene Vertrag „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ [nachfolgend „Transfer of Shares and Assignment Agreement“] nichtig bzw. unwirksam ist.
Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von CZK 200000000,- (in Worten: zweihundert Millionen Tschechische Kronen) von der klagenden Partei an die beklagte Partei, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution die in Punkt 4.1. des „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ bezeichneten 590 Stammaktien mit einem Nominalwert von je CZK 1`000.00 an der *****. herauszugeben und auf die klagende Partei zu übertragen. Dabei möge die beklagte Partei verpflichtet werden, alle für die Umschreibung bzw. Übertragung dieser Aktien auf den Namen bzw. in das Eigentum der klagenden Partei notwendigen urkundlichen und sonstigen Erklärungen abzugeben und sämtliche für diese Übertragung erforderlichen Rechtshandlungen und faktischen Handlungen in der zu ihrer Wirksamkeit nötigen Form zu setzen.
Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von CZK 1.00 (in Worten: eine Tschechische Krone) von der klagenden Partei an die beklagte Partei, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution
einerseits sämtliche Rechte und damit zusammenhängende Ansprüche aus der in Punkt 4.2. des „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ bezeichneten Forderung über einen Betrag von CZK 80750000.00 (in Worten: achtzig Millionen siebenhundertfünfzigtausend Tschechische Kronen) gegenüber der ***** abzutreten und dabei alle hiezu notwendigen Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen in der zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Form vorzunehmen, eventualiter diesen Betrag von CZK 80750000.00 zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 11.03.2011 an die klagende Partei zu bezahlen;
andererseits von den an die beklagte Partei neu ausgegebenen Aktien an der *****. mit einem Nominalwert von je CZK 1`000.00 insgesamt 1000 Stück voll einbezahlte Stammaktien herauszugeben und auf die klagende Partei zu übertragen. Dabei möge die beklagte Partei verpflichtet werden, alle für die Umschreibung bzw. Übertragung dieser Aktien auf den Namen bzw. in das Eigentum der klagenden Partei notwendigen urkundlichen und sonstigen Erklärungen abzugeben und sämtliche für diese Übertragung erforderlichen Rechtshandlungen und faktischen Handlungen in der zu ihrer Wirksamkeit nötigen Form zu setzen.
Zudem möge das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag von CZK 3000000.00 (in Worten: drei Millionen Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 11.03.2011 sowie einen Betrag von CZK 240000000.00 (in Worten: zweihundertvierzig Millionen Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 01.03.2013 zu bezahlen.
Schliesslich möge das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei sämtliche Prozesskosten zu Handen der Rechtsvertreter der klagenden Partei zu bezahlen; dies binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution.
II. Eventualbegehren:
Das Fürstliche Landgericht möge mit Wirkung für die Streitparteien feststellen, dass der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei sowie der *****., ***** Malta, registriert im Maltesischen Gesellschaftsregister (Register of Companies) unter der Registernummer (Registration Number) [nachfolgend „.“], am 11.03.2011 abgeschlossene Vertrag „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ [nachfolgend „Transfer of Shares and Assignment Agreement“] nichtig bzw. unwirksam ist.
Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von CZK 20000000.00 (in Worten: zweihundert Millionen Tschechische Kronen) von der klagenden Partei an die beklagte Partei, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution die in Punkt 4.1. des „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ bezeichneten 590 Stammaktien mit einem Nominalwert von je CZK 1`000.00 an der *****. herauszugeben und auf die klagende Partei zu übertragen. Dabei möge die beklagte Partei verpflichtet werden, alle für die Umschreibung bzw. Übertragung dieser Aktien auf den Namen bzw. in das Eigentum der klagenden Partei notwendigen urkundlichen und sonstigen Erklärungen abzugeben und sämtliche für diese Übertragung erforderlichen Rechtshandlungen und faktischen Handlungen in der zu ihrer Wirksamkeit nötigen Form zu setzen.
Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von CZK 1.00 (in Worten: eine Tschechische Krone) von der klagenden Partei an die beklagte Partei, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag von CZK 1520000`000.00 (in Worten: eine Milliarde und fünfhundertzwanzig Millionen Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 11.03.2011 zu bezahlen.
Zudem möge das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag von CZK 3000000.00 (in Worten: drei Millionen Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 11.03.2011 sowie einen Betrag von CZK 240000000.00 (in Worten: zweihundertvierzig Millionen Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 01.03.2013 zu bezahlen.
Schliesslich möge das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei sämtliche Prozesskosten zu Handen der Rechtsvertreter der klagenden Partei zu bezahlen; dies binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution.
III. Subeventualbegehren:
Das Fürstliche Landgericht möge mit Wirkung für die Streitparteien feststellen, dass der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei sowie der *****., ***** Malta, registriert im Maltesischen Gesellschaftsregister (Register of Companies) unter der Registernummer (Registration Number) [nachfolgend „.“], am 11.03.2011 abgeschlossene Vertrag „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ [nachfolgend „Transfer of Shares and Assignment Agreement“] nichtig bzw. unwirksam ist.
Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von CZK 200000000.00 (in Worten: zweihundert Millionen Tschechische Kronen) von der klagenden Partei an die beklagte Partei, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution die in Punkt 4.1. des „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ bezeichneten 590 Stammaktien mit einem Nominalwert von je CZK 1`000.00 an der *****. herauszugeben und auf die klagende Partei zu übertragen. Dabei möge die beklagte Partei verpflichtet werden, alle für die Umschreibung bzw. Übertragung dieser Aktien auf den Namen bzw. in das Eigentum der klagenden Partei notwendigen urkundlichen und sonstigen Erklärungen abzugeben und sämtliche für diese Übertragung erforderlichen Rechtshandlungen und faktischen Handlungen in der zu ihrer Wirksamkeit nötigen Form zu setzen.
Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von CZK 1.00 (in Worten: eine Tschechische Krone) von der klagenden Partei an die beklagte Partei, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche Rechte und damit zusammenhängende Ansprüche aus der in Punkt 4.2. des „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ bezeichneten Forderung von CZK 1520000`000.00 (in Worten: eine Milliarde und fünfhundertzwanzig Millionen Tschechische Kronen) gegenüber der *****. abzutreten und dabei alle hiezu notwendigen Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen in der zu ihrer Wirksamkeit nötigen Form vorzunehmen.
Zudem möge das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag von CZK 3000000.00 (in Worten: drei Millionen Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 11.03.2011 sowie einen Betrag von CZK 240000000.00 (in Worten: zweihundertvierzig Millionen Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 01.03.2013 zu bezahlen.
Schliesslich möge das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei sämtliche Prozesskosten zu Handen der Rechtsvertreter der klagenden Partei zu bezahlen; dies binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution.
IV. Weiteres Subeventualbegehren:
Das Fürstliche Landgericht möge die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag von CZK 1724750`000.00 (in Worten: eine Milliarde und siebenhundertvierundzwanzig Millionen und siebenhundertfünfzigtausend Tschechische Kronen) zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 11.03.2011 zu bezahlen.
Weiters möge das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei verpflichten, der klagenden Partei sämtliche Prozesskosten zu Handen der Rechtsvertreter der klagenden Partei zu bezahlen; dies binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution.“ wird a b g e w i e s e n .
5.1. Die Begründung der Beschlüsse sowie die Entscheidungsgründe für das Urteil sind für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung.
6. Gegen diese Entscheidung erhob einerseits die klagende Partei eine Berufung mit dem Hauptantrag, das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben werde. Andererseits erhob die klagende Partei einen Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung mit dem Hauptantrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Änderung des Klagebegehrens zugelassen werde.
6.1. Die Nebenintervenienten erhoben einerseits eine Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes, die in den Hauptantrag mündet, das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, andererseits erhoben sie auch einen Rekurs gegen die Nichtzulassung der Änderung des Klagebegehrens der in den Hauptantrag mündet, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Klagsänderung zugelassen werde.
6.2. Die beklagte Partei bekämpfte hingegen mit ihrem Rekurs die Zulassung von ***** und ***** als Nebenintervenienten. Der Rekurs mündete in den Antrag, dass der Beschluss dahingehend abgeändert werde, dass die Nebenintervention von ***** und ***** zugewiesen werde.
7. Die Rechtsmittelgegner erstatteten jeweils Rechtsmittelbeantwortungen.
7.1. Der Inhalt der Rechtsmittel ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht wesentlich.
8. Mit Teilurteil und Beschluss entschied das Fürstliche Obergericht am 17.12.2020 Folgendes:
„I. beschlossen:
Dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts, womit die Nebenintervention von ***** und ***** auf Seiten der klagenden Partei zugelassen wurde, wird Folge gegeben und die Entscheidung dahin abgeändert, dass die Nebenintervention von ***** und ***** zurückgewiesen wird. ***** und ***** sind schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit CHF 98'403,32 bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
a) Dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts, womit die Klagsänderung vom 21.01.2019 nicht zugelassen wurde, wird Folge gegeben und die Entscheidung dahin abgeändert, dass die Änderung des Subeventualbegehrens IV., die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei CZK 1‘744‘750‘000.00 zzgl. 8,5 % Zinsen seit 11.03.2011 zu bezahlen, zugelassen wird. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen vierzehn Tagen der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit CHF 10‘967.85 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
b) Der Rekurs des ***** und des *****, dessen Kosten sie selbst zu tragen haben, wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt: 1) Der Berufung der klagenden Partei wird, soweit das Hauptbegehren und die Eventualbegehren zu II. und III. abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben, sondern die Entscheidung in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.
und
beschlossen:
Im Übrigen, sohin hinsichtlich des Eventualbegehrens IV., wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil, einschließlich der Kostenentscheidung, in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Berufung des ***** und des *****, deren Kosten sie selbst zu tragen haben, wird zurückgewiesen.“
8.1. Zur hier zunächst allein entscheidenden Frage der Zurückweisung der Berufung der beiden Nebenintervenienten führte das Fürstliche Obergericht nur aus, dass die Berufung der Nebenintervenienten im Hinblick auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, wonach ihre Nebenintervention zurückgewiesen wurde, mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen sei.
9. Gegen diese Entscheidung erhob die klagende Partei eine Revision und einen Rekurs. Mit der Revision wird der Antrag gestellt, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben werde, in eventu wird die Aufhebung des Urteiles und die Rückverweisung an das Fürstliche Obergericht bzw des Fürstlichen Landgerichtes beantragt. Mit dem Rekurs wird die Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenienten (Spruchpunkt II. 4)) bekämpft und nach Darstellung der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass die Berufung der Nebenintervenienten zugelassen werde und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Berufung der Nebenintervenienten an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werde.
9.1. Auch die Nebenintervenienten erhoben eine Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes, einen Revisionsrekurs hinsichtlich der Nichtzulassung der Nebenintervention von ***** und ***** sowie einen Rekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses und der Berufung der Nebenintervenienten. Der Rekurs mündet in den Antrag, den Spruchpunkt II. 4) dahingehend abzuändern, dass die Berufung der Nebenintervenienten zugelassen werde und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Berufung der Nebenintervenienten an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Als Rekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
10. Die beklagte Partei brachte Revisions- und Rekursbeantwortungen ein und beantragte den Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem Rekurs keine Folge zu geben und im Anschluss an die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Nebenintervenienten gegen die Zurückweisung ihrer Nebenintervention dem Rekurs der Nebenintervenienten mangels Beschwer keine Folge zu geben, in eventu die Nebenintervenienten der Kläger auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung ihrer Nebenintervention zu verweisen. In der Revisionsbeantwortung wird beantragt, den Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenienten keine Folge zu geben, allenfalls die Revision der Nebenintervenienten als ausgeschlossen zurückzuweisen. Mit der Revisionsrekursbeantwortung der Nebenintervenienten zur Abweisung der Nebenintervention wird beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
11. Zu den hier zunächst zu behandelnden Rekursen gegen die Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenienten brachten die klagende Partei und die Nebenintervenienten zusammengefasst Folgendes vor, wobei beide Rechtsmittel in dieser Zusammenfassung berücksichtigt werden.
11.1. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels bringt die klagende Partei vor, dass die Rechtshandlungen der Nebenintervenienten nur für die Hauptpartei prozessual wirksam würden. Daraus folge, dass hinsichtlich der Beschwer der klagenden Partei als Hauptpartei auf deren eigenes Interesse an der Zulassung der Berufung der Nebenintervenienten abgestellt werde. Die von den Nebenintervenienten begehrte Klagsstattgebung bzw Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils liege ebenso bzw sogar primär im Interesse der klagenden Partei, sodass sie durch die Zurückweisung der Berufung beschwert sei. Mangelhaft sei der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes deshalb, da ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Nebenintervention der Nebenintervenient im Hauptverfahren beizuziehen sei und seine Prozesshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten, solange dem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben worden sei. Von einer rechtskräftigen Erledigung des Zurückweisungsantrages könne aber keine Rede sein, da gegen die abändernde Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes der Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig sei. Durch die unzulässige Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenienten habe das Zweitgericht auch das rechtliche Gehör der klagenden Partei verletzt. Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels ergebe sich daraus, dass die Nebenintervenienten in deren Berufung abweichende bzw ergänzende Rechtsmittelgründe im Vergleich zur Berufung der klagenden Partei gerügt hätten. Die ausgesprochene Zurückweisung sowie die damit im Zusammenhang stehende Nichtberücksichtigung der Berufung des ***** und ***** stehe im Widerspruch zur einhelligen Lehre und Rechtsprechung, weshalb die geltend gemachte Mangelhaftigkeit bereits durch diesen Umstand indiziert sei.
11.2. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Erstgericht verkannt habe, dass sämtliche Handlungen der Nebenintervenienten bis zur rechtskräftigen Zurückweisung der Beitrittserklärung rechtswirksam seien. Damit wäre die Berufung der Nebenintervenienten jedenfalls vom Fürstlichen Obergericht meritorisch zu behandeln gewesen. Über den Zurückweisungsantrag der Beklagten sei noch nicht rechtskräftig im Sinne des § 18 Abs 3 ZPO entschieden worden, weshalb schon nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 18 Abs 3 ZPO) alle Prozesshandlungen der Nebenintervenienten im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen seien. Dies werde auch einhellig von der liechtensteinischen und österreichischen Rechtsprechung bejaht. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung der Berufung ergebe sich darüber hinaus auch noch aus der Bestimmung des § 19 Abs 1 ZPO. Die Berufung der Nebenintervenienten stehe nämlich in keinem Widerspruch zu der Berufung der Klägerin, vielmehr umfasse die Berufung der Nebenintervenienten weitergehende Ausführungen, als die Berufung der Klägerin. Die Berufung der Nebenintervenienten sei neben der Hauptpartei gesetzt worden und daher selbst bei rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervenientenstellung weiterhin wirksam. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin das Fürstliche Obergericht die Berufung der Nebenintervenienten inhaltlich behandeln müssen.
12. Die beklagte Partei brachte rechtzeitig eine Rekursbeantwortung ein und beantragte, den Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen und im Anschluss an die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Nebenintervenienten gegen die Zurückweisung ihrer Nebenintervention auch dem Rekurs der Nebenintervenienten mangels Beschwer keine Folge zu geben.
12.1. Zusammengefasst bringt die beklagte Partei vor, dass die Klägerin, deren Berufung nicht zurückgewiesen wurde, nicht rechtsmittellegitimiert sei. Der Beschluss richte sich nicht an die Klägerin, er betreffe keinen Rechtsschutzantrag der Klägerin.
12.2. Zu den Rekursgründen wird vorgebracht, dass eine Gehörsverletzung nicht vorliege, die Zurückweisung eines Rechtsmittels erfolge fast immer ohne gesonderte Verhandlung. Die Rechtsrüge hingegen sei grundsätzlich berechtigt. Solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen sei, seien alle Prozesshandlungen der Nebenintervenienten, damit auch ihre Berufung, wirksam. Die Beklagte gehe davon aus, dass der OGH zuerst über den Revisionsrekurs der Nebenintervenienten gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Nebenintervention erkennen werde. Sollte der OGH diesem Revisionsrekurs keine Folge geben, werde die Zurückweisung der Nebenintervention rechtskräftig und damit erübrige sich im Anschluss auch eine Entscheidung über den vorliegenden Rekurs. Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention können vorangehende Prozesshandlungen der Nebenintervenienten sehr wohl ausgeschlossen werden (§ 18 Abs 3 ZPO). Andere Lehrmeinungen hätten das Verfahren erster Instanz im Auge, wo es unökonomisch wäre, wenn die Hauptpartei gezwungen wäre, auch nur für die Dauer der Zwischenstreitigkeit über die Zulassung der Nebenintervention alle Verfahrenshandlungen der Nebenintervenienten selbst nochmals zu setzen um deren Wirksamkeit sicherzustellen. Anders sei hingegen die Ausgangslage im Rechtsmittelverfahren. Hier dürfe die Hauptpartei grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Nebenintervenient hier noch gar nicht bekannte Rechtsmittelhandlungen zulässigerweise setzen werde. Die Hauptpartei müsse daher alle Handlungen, die sie im Rechtsmittelverfahren haben wolle, selbst setzen. Der Wortlaut des § 18 Abs 3 ZPO lasse sich nur so interpretieren, dass ein Ausschluss der bereits gesetzten Prozesshandlungen nach rechtskräftiger Zurückweisung zulässig sei. Damit bestehe kein Grund, die Berufung der Nebenintervenienten im Fall der Rechtskraft ihrer Zurückweisung nicht auszuschliessen. Daraus wiederum resultiere ein Wegfall der Beschwer der Nebenintervenienten für ihren Rekurs. Ihre Zurückweisung der Berufungsschriften der Nebenintervenienten nach deren Ausscheiden aus dem Verfahren sei daher gerechtfertigt, sodass die Rekurswerber auf den Wegfall ihrer Beschwer verwiesen werden können. Wenn aber dem Rekurs der Nebenintervenienten Folge gegeben werde, habe die Beklagte keinen Kostenersatz für diesen Rekurs zu leisten, weil sie die Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenienten nur für den Fall beantragt habe, dass ihre Nebenintervention rechtskräftig zurückgewiesen werde. Sie habe daher die Kosten des Rekurses nicht verursacht.
13. Die Rekurse und die Revisionen der Klägerin sowie der Nebenintervenienten sind berechtigt.
13.1. Die Revisionen sind gemäss § 471 Abs 2 zulässig. Die Rekurse gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind nach § 487 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, wenn durch den Beschluss die Berufung zurückgewiesen wurde.
14. Sind in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen worden, dann gilt nach ständiger Rechtsprechung für deren Anfechtung einheitlich die längste in Frage kommende Rechtsmittelfrist, soweit dem Rechtsmittelwerber auch die Anfechtung jener Entscheidung offen stünde, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 Vor § 461 Rz 10). Der mit der Revision der Klägerin und der Nebenintervenienten ausgeführte Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenienten auf ihrer Seite ist daher rechtzeitig.
15. Die Nebenintervenienten haben mit ihren Rechtsmitteln einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens über die Revision sowie den Rekurs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ebenfalls erhobenen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung ihrer Nebenintervention gestellt. Der Unterbrechungsantrag wird damit begründet, dass die Zulässigkeit der Nebenintervention eine präjudizielle Vorfrage für die Entscheidung über den erhobenen Rekurs und über die Revision in der Hauptsache sei. Im Ergebnis scheine es zweckmässig, die Entscheidung über den Rekurs und in der Hauptsache bis zur Klärung der Frage über die Stellung des ***** und ***** als Nebenintervenienten zu unterbrechen.
15.1. Eine Unterbrechung des Revisions- und Rekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsrekursverfahrens über die Zulässigkeit der Nebenintervention ist nicht präjudiziell. Auch wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Nebenintervenienten gegen ihre Nichtzulassung keine Folge gäbe und sie damit ab nun endgültig von der Teilnahme am gegenständlichen Zivilprozess ausgeschlossen wären, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der von ihnen erhobenen Revision gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes, wie noch näher auszuführen sein wird. Der Unterbrechungsantrag war daher abzuweisen.
15.2. Des Weiteren ist vorweg zu überprüfen, ob die klagende Partei eine Beschwer für den Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenienten hat. Eine Beschwer ist zu bejahen. Durch die Zurückweisung der Berufung gingen alle jene Argumente verloren, die die Nebenintervenienten über die Berufung der klagenden Partei hinaus zur Unterstützung der klagenden Partei vorgebracht haben. Dass sich die beiden Berufungen in wesentlichen Punkten unterscheiden, wurde ausreichend dargelegt. Die Berufung der Nebenintervenienten enthält einen weiteren Begründungsmangel, den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit und es werden weitere sekundäre Feststellungsmängel gerügt. Eine Beschwer für den Rekurs für die klagende Partei liegt sohin vor.
16. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ist im Wesentlichen zunächst nur die Frage entscheidend, ob das Berufungsgericht zu Recht die von den Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel zurückgewiesen hat oder nicht.
16.1. Keiner näheren Erörterung bedarf die Überlegung, dass die Nebenintervenienten im Sinn des § 18 Abs 1 ZPO diesem Verfahren wirksam beigetreten sind. Gemäss § 18 Abs 3 ZPO ist dann der Nebenintervenient dem Hauptverfahren beizuziehen, solange dem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben ist. Zusätzlich wird normiert, dass Prozesshandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsmittel durch die Nebenintervenienten gegen das Teilurteil und die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes war die Nebenintervention der klagenden Partei jedenfalls nicht rechtskräftig zurückgewiesen, sodass die Erhebung dieser Rechtsmittel zulässig war.
16.2. Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention – hier durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof – auf die bisher im Sinn von § 18 Abs 3 ZPO von den dem Verfahren zunächst beigezogenen Nebenintervenienten gesetzten Prozesshandlungen hätte. Dazu haben sich unterschiedliche Literaturmeinungen gebildet, die von der Annahme der Ungültigkeit sämtlicher Prozesshandlungen der Nebenintervenienten über die Annahme der Unwirksamkeit nur einzelner Handlungen bis hin zur grundsätzlichen Bejahung der Wirksamkeit aller Handlungen reichen (vergleiche dazu die Nachweise bei Deixler/Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 127 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 402; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 18 Rz 5; Schneider in Fasching/Konecny II/1 § 18 Rz 37). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu früher ausgesprochen, dass im Fall einer rechtskräftigen Zurückweisung der Nebenintervention die bis zu diesem Zeitpunkt vom beigezogenen Nebenintervenienten anstelle der Partei gesetzten Prozesshandlungen für unwirksam zu erklären seien (05 CG.2008.41 02.08.2011 Erw 5.1.).
16.3. Dieser früher als obiter dictum ausgesprochenen Rechtsmeinung, die überdies nur jene Handlungen des Nebenintervenienten betrifft, die anstelle der Partei gesetzt wurden, nicht aber neben der Partei, folgt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht. Die Bestimmungen der liechtensteinischen ZPO über die Nebenintervention und die Streitverkündigung (§§ 17-21 ZPO) entsprechen weitgehend den §§ 17-21 öZPO, die als Rezeptionsgrundlage dienten. Die Absätze 3 bis 5 des § 19 ZPO haben allerdings in Österreich keine Entsprechung (Köllensperger in Schumacher [Hrsg], HBLieZPR [2020] Rz 7.1.). Die Absätze 3 und 4 des § 19 der ZPO heben die Bedeutung der vom Nebenintervenienten gesetzten Prozesshandlungen hervor, indem insbesonders klargestellt wird, dass der Nebenintervenient in bestimmten Fällen Rechtsfolgen der Säumnis der Hauptpartei verhindern und zu ihrer Unterstützung verhandeln sowie ohne deren Genehmigung oder Ermächtigung alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel ergreifen kann, wenngleich die Hauptpartei selbst keinen Gebrauch davon macht. Der Gesetzgeber räumt dem Nebenintervenienten erkennbar eine stark unterstützende Stellung zu Gunsten der Hauptpartei ein, die aber nur dann gesichert ist, wenn sich die Hauptpartei darauf verlassen kann, dass die vom Nebenintervenienten gesetzten Prozesshandlungen, die jener gesetzt hat, auch tatsächlich für sie wirksam sind. Würden solche Rechtshandlungen des Nebenintervenienten nach Rechtskraft der Zurückweisung der Nebenintervention für unzulässig erklärt werden, bedeutet dies einen Nachteil für die Hauptpartei, der unter Umständen sogar Säumnis oder den Verlust einer Rechtsmittelmöglichkeit zur Folge haben könnte. Das will aber der Gesetzgeber erkennbar verhindern. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt auch, dass eine rückwirkende Unwirksamerklärung der Prozesshandlungen der Nebenintervenienten, die über mehrere Jahre dem Verfahren beigezogen waren, zu unlösbaren Verwicklungen führen würde und damit faktisch undurchführbar wäre (Deixler/Hübner 128).
16.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat daher in einer sehr ähnlichen neuesten Entscheidung vom 05.03.2021 08 CG.2018.269, veröffentlicht in LES 2021, 104, ausgesprochen, dass der (dortige) ehemalige Nebenintervenient vor der rechtskräftigen Zurückweisung der Nebenintervention im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges wirksam ein Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen einbringen konnte. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in jenem Verfahren diese Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen, obwohl zwischen der Erhebung der Rechtsmittel und der Entscheidung mit eigenem Beschluss die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, behandelt, weil die Hauptpartei in ihrem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Prozesshandlungen des sie unterstützenden Nebenintervenienten und zwar zur Vermeidung von Unklarheiten im Einzelfall generell und nicht nur in den von § 19 Abs 3 und 4 der ZPO genannten Fällen, zu schützen sei. Dieses Ziel könne im Rahmen der prozessualen Möglichkeit nur erreicht werden, wenn der Hauptpartei dieser Schutz unabhängig davon zukomme, ob sie im konkreten Fall auf die Wirksamkeit von Prozesshandlungen des Nebenintervenienten tatsächlich vertraut habe oder allenfalls auch nicht, in jedem Fall diesem aber nicht widersprochen habe. Es spielt daher auch entgegen der Ansicht der beklagten Partei in der Rekursbeantwortung keine Rolle, ob der Fürstliche Oberste Gerichtshof zunächst über die Zulassung der Nebenintervention entscheidet, da eben auf jeden Fall die Berufung und die Rekurse der Nebenintervenienten vom Fürstlichen Obergericht zu behandeln waren (vgl auch Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 18 ZPO Rz 37). Die von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung vorgenommene Auslegung, dass die Lehrmeinungen, nach denen vom vormaligen Nebenintervenienten gesetzte Prozesshandlungen weiterhin wirksam bleiben sollen, nur für das Verfahren erster Instanz gelten, ist nicht schlüssig. Ob in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren, kann sich die Hauptpartei nie auf Rechtshandlungen der Nebenintervenienten verlassen. Auch wenn die Rechtshandlungen der Nebenintervenienten im Prozess nur dem Obsiegen der Hauptpartei dienen sollen, so kann doch nur diese Prozesspartei über den Klagsanspruch verfügen. Die Nebenintervenienten sind eben selbst nicht Partei und auch nicht deren Vertreter (Köllensperger in Schumacher, HBLieZPR Rz 8.2). Die Prozesshandlungen der Nebenintervenienten dürfen daher auch nicht im Widerspruch zu denjenigen der Hauptpartei stehen. Die Hauptpartei kann alle unerwünschten Prozesshandlungen des Nebenintervenienten durch entgegengesetzte Prozesshandlungen entkräften, so beispielsweise auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen (Köllensperger in Schumacher, HBLieZPR Rz 7.30). Die Interpretation der Rekursgegnerin, dass der Wortlaut des § 18 Abs 3 ZPO sich nur so interpretieren lässt, dass ein Ausschluss auch der bereits gesetzten Prozesshandlungen nach rechtskräftiger Zurückweisung zulässig ist, erschliesst sich dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht. Auch wenn sich die Teilnahmeberechtigung am Prozess schon interpretativ aus dem ersten Teil des Hauptsatzes des § 18 Abs 3 ZPO ergibt, so stellt der zweite Teil „und können Prozesshandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden“ nur eine nähere Beschreibung dar. Dass daraus zu schliessen wäre, dass dies auch für die in der Vergangenheit gemachten Prozesshandlungen gelten würde, ist nicht erkennbar. Damit sind aber die Rekurse der Klägerin und der Nebenintervenienten gegen die in der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes enthaltene Zurückweisung der Berufung (Punkt II. 4. des Urteilstenors) berechtigt, was dazu führt, dass dieser ersatzlos aufzuheben ist.
17. Damit sind aber auch die Revisionen der klagenden Partei sowie den Nebenintervenienten gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes, sowie auch der Revisionsrekurs gegen die Nichtzulassung der Nebenintervenienten berechtigt. Durch die behobene Entscheidung wurden die Nebenintervenienten zu Unrecht vom Berufungsverfahren und damit zum Nachteil der Klägerin ausgeschlossen. Die Entscheidung der zweiten Instanz leidet an einer Nichtigkeit im Sinne des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs), die nach § 472 Z 1 ZPO im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann. Es ist nicht zu überprüfen, ob durch die Nichtigkeit inhaltlich die Rechtsposition der Klägerin beeinträchtigt wurde (RIS-Justiz RS0042158). Dass die Klägerin und die Nebenintervenienten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machen, ist nicht ihr Nachteil, weil die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes nicht schadet, sofern – wie hier – erkennbar ist, welcher Rechtsmittelgrund tatsächlich inhaltlich angesprochen wird.
17.1. Die Aufhebung des Teilurteiles hat zur Folge, dass aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit dem vom Fürstlichen Obergericht gefassten Aufhebungsbeschluss auch dieser aufzuheben war, auch wenn kein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde. Es war sohin das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes samt dem Beschluss über die Zurückweisung der Berufung des ***** und des ***** zur Gänze aufzuheben, ebenso wie der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes über die Zurückweisung der Nebenintervention des ***** und *****.
17.2. Punkt 2. des Beschlusstenors bleibt hingegen unberührt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen (§ 243 Abs 3 ZPO in der geltenden Fassung).
18. § 51 ZPO findet auf Beschlüsse, mit denen nur die Entscheidung und nicht auch das vorangehende Verfahren aufgehoben wird, keine Anwendung (Purtscheller in Schumacher, HBLieZPR Rz 10.39 mwN; 3 Ob 230/17w uva). Der Kostenvorbehalt ist daher in § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO begründet.