04 EG. 2008.58
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei E., 9493 Mauren, vertreten durch Mag. iur. Samuel P. Ritter, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei U. D-88662 Überlingen, vertreten durch Mag. iur. Martina Herberstein, Rechtsanwältin in 9487 Gamprin-Bendern, wegen Ehescheidung (Revisionsinteresse CHF 12.360,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.11.2009, 04 EG.2008.58, ON 73, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.07.2009, ON 51, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.07.2009, ON 51, wurde die zwischen den Streitteilen am ****** geschlossene und beim Standesamt W., beurkundete Ehe geschieden (Z 1), die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt (Z 2 lit a bis d) und im Weiteren der Kläger schuldig erkannt, der Beklagten, beginnend mit September 2008, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 715,-- zu bezahlen (Z 3). Das Unterhaltsmehrbegehren wurde abgewiesen (Z 4). Darüberhinaus wurden die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben.
Im vorangegangenen Verfahren hat die Beklagte in der Tagsatzung vom 20.07.2009 der Scheidung zugestimmt und wurde demnach das Verfahren gem Art 50 ff EheG weitergeführt.
Die Parteien haben am 29.12.1962 vor dem Zivilstandesamt W., BRD, die Ehe geschlossen. Für beide handelte es sich um die erste Ehe. Ehepakte wurden keine geschlossen. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige und hatten den letzten gemeinsamen Wohnsitz in T. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 15.07.2002 aufgelöst. Seither hat die Beklagte ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehe entstammen fünf volljährige Kinder.
Zur hier strittigen Frage des Unterhalts hat das Erstgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Beide Parteien beziehen eine Alterspension. A. erhält folgende Leistungen:
Was der Verein zur Förderung der Erziehungskunst im Rheintal mit der Nutzung dieses Hauses zu tun hat, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls gibt es keine Vereinbarungen mündlicher oder schriftlicher Art zwischen der Beklagten und den Organen dieses Vereins im Hinblick auf die Nutzung dieses Hauses durch die Beklagten und im Hinblick auf die Bezahlung eines Entgelts oder von Betriebskosten. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, inwieweit Beiträge des Klägers an diesen Verein dazu dienen, dass die Beklagte ohne Entgelt im Haus Überlingen wohnt.
Die Beklagte hat die Möglichkeit, in diesem Haus zwei Gästezimmer zu vermieten, gelegentlich hat die Beklagte Gäste auf Grund von Besuchen von Freunden oder Angehörigen in der nahe gelegenen Rehabilitationsklinik. Die Fremdenzimmer können praktisch nur im Sommer vermietet werden. Über das Jahr gesehen, hat die Beklagte im Haus 30 bis 50 Übernachtungen. Sie erhält pro Übernachtung mit Frühstück € 15,--. Es kann auch nicht festgestellt werden, welcher Nettobetrag pro Übernachtung der Beklagten zur Verfügung bleibt. Die entsprechende Bewertung wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäss § 279 ZPO erfolgen.
Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung in Liechtenstein und zahlt hiefür an Miete einschliesslich Betriebskosten monatlich CHF 1.620,--.
Aufgrund seines Wohnsitzes in Liechtenstein hat der Beklagte (richtig: Kläger) die Krankenversicherung selbst zu tragen. Er bezahlt an Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung monatlich CHF 138,60. Hingegen wird bei der Beklagten von ihrer Rente der Krankenversicherungsbeitrag schon abgezogen, es sind also keine Zahlungen durch die Beklagte mehr erforderlich.
Aus Anlass der Trennung im Mai 2002 und des Auszugs der Beklagten aus der Ehewohnung schrieb sie Briefe an die Kinder, wie auch an Verwandte und Bekannte. In einem dieser Briefe hielt sie folgende Erklärung fest:
,Erklärung
Hiermit verpflichten wir uns, keinerlei finanziellen Ansprüche an den Partner zu stellen, weder bei Krankheit noch Hinfälligkeit, da sich A. durch ein Haus in T. verschuldet, kann er alle finanziellen Verpflichtungen daraus (beim Verkauf) zahlen. Das Haus im Überlingen, gehört weiterhin U. und A. gemeinsam. U. geht nach Freudenstatt und trennt sich von A.'
Zwischen den Parteien wurde aus Anlass der faktischen Trennung oder später nie darüber gesprochen und verhandelt, was mit dem gegenseitigen Unterhalt für den Fall einer Scheidung sein sollte."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach Bezugnahme auf die Bestimmungen der Art 19 und 21 IPRG aus, dass für die Beurteilung des ehelichen und nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelange, und wertete die Erklärung der Beklagten vom 04.05.2002 als teilweisen Unterhaltsverzicht, jedoch nur für die Vergangenheit. Hingegen schulde der Kläger der Beklagten ab September 2008 dem Grunde nach ehelichen und nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt. Die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen stünde mit CHF 2.833,92 fest. Die Ergänzungsleistungen der AHV in Höhe von CHF 1.577,-- seien für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen, da sie zusammen mit den Pensionsleistungen ein Einkommen weit über dem Existenzminimum der Beklagten ermöglichten. Die Grenze für eine Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten bilde sohin nicht die Frage, ob sich das Einkommen aus Sozialleistungen, wenn ja aus welchen, zusammensetze, sondern einzig die Tatsache, dass das Existenzminimum einem Ehegatten in jedem Fall zu belassen sei (Hinweis auf Entscheidungen BGE 123 II 1; BGE 127 III 68 sowie F OGH vom 07.11.2002, 01 EG.2001.22-55). Dieser Grundsatz gelte für den ehelichen wie auch für den nachehelichen Unterhalt. Bei der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen sei sohin von einem Einkommen von CHF 2.833,92 auszugehen, wobei allerdings die Leistungen an die Krankenversicherung, die dem Kläger im Gegensatz zur Beklagten nicht von der pensionsauszahlenden Stelle im Vorhinein abgezogen würden, in Höhe von CHF 138,60, abzuziehen seien, sodass sich die Bemessungsgrundlage mit CHF 2.695,32 bestimme.
Das Eigeneinkommen aus Pension stünde bei der unterhaltsberechtigten Beklagten mit CHF 1.136,51 außer Streit. Die Einkünfte aus Zimmervermietung habe das Gericht gem § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen. Nach Darstellung der diesbezüglichen Überlegungen, auf welche verwiesen werden kann, erachtete das Erstgericht bei der Beklagten ein Zusatzeinkommen aus Vermietung in Höhe von monatlich CHF 50,-- als gegeben, sodass bei ihr von einem Einkommen von CHF 1.186,51 auszugehen sei.
Ausgehend vom Familieneinkommen von CHF 3.881,83, wovon die Beklagte Anspruch auf die Hälfte, sohin CHF 1.940,92 habe, gelangte das Erstgericht zu einem Unterhaltsanspruch nach Abzug des Eigeneinkommens der Beklagten in Höhe von CHF 754,41.
Allerdings sei zu beachten, dass dem Kläger zumindest das Existenzminimum, welches derzeit CHF 1.980,-- betrage, verbleiben müsse. Da mit dem Unterhalt in Höhe von CHF 754,41 der Kläger unter das Existenzminimum fallen würde, sei der Beklagten nur die Differenz zwischen dem Einkommen des Klägers in Höhe von CHF 2.695,32 und dem Existenzminimum in Höhe von CHF 1.980,--, sohin CHF 715,--, zuzusprechen.
2). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Die Einbeziehung der Ergänzungsleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei nicht zu beanstanden. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage stelle das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Klägers dar. Maßgeblich sei die Summe der dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel in Geld oder in geldwerten Leistungen (EFSlg 116.326). Die Ergänzungsleistungen der AHV in Höhe von CHF 1.577,-- sei für die Unterhaltsbemessung schon deshalb heranzuziehen, da sie zusammen mit den Pensionsleistungen ein Einkommen weit über dem Existenzminimum ermöglichte. Allein maßgeblich seien die pfändungsfreien Beträge, sohin derzeit CHF 1.980,--. Der Umstand dass die Leistungen gemäß ELG unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen seien, bewirke nicht, dass diese Leistungen bei der sogenannten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden seien, da diese Leistungen keine höchstpersönlichen Ansprüche beträfen. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Berufungswerber die ihm zustehende Ergänzungsleistung zur Gänze als Einkommen angerechnet habe.
Wohnungskosten würden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden. Dass die Beklagte im Haus in Überlingen gratis wohne, spiele keine Rolle.
Nur dann, wenn die Leistungen betreffend die Wohnung in Überlingen auch den Zweck gehabt hätten, eine Hilfestellung auch für den Unterhaltspflichtigen darzustellen, wäre eine Einrechnung möglich. Derartiges sei aber dem Feststellungssubstrat nicht zu entnehmen.
Freiwillige und jederzeit widerrufliche Zuwendungen an Familienangehörige, wie die vom Kläger an den psychisch behinderten Sohn E., würden keine Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken.
3). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision begehrt, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht, eventualiter an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Urteil im Sinne einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf CHF 200,-- monatlich abzuändern. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision des Klägers aus:
3.1). Das Berufungsgericht habe es unterlassen, das erstinstanzliche Beweisverfahren hinsichtlich der Frage, worauf sich das kostenlose Wohnrecht der Beklagten in Überlingen stütze, zu ergänzen, weiters hinsichtlich der Frage, wer die laufenden Kosten dieses Hauses finanziere, und ob eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem behinderten Sohn E. bestehe und wie diese erfüllt werde.
Diesbezüglich sei ein umfangreiches Vorbringen erstattet und umfangreiche Beweise vorgelegt worden. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Ehescheidungsverfahren seien die Verfahrensrüge des Klägers zu beachten und die offen gebliebenen rechtserheblichen Tatfragen zu ergänzen gewesen.
Es widerspreche dem Billigkeitsprinzip, wenn dem Kläger nach Abzug der vom Erstgericht festgestellten eigenen Wohn- und Krankenkassenkosten lediglich noch ca CHF 360,--/Monat zum Leben in Liechtenstein verblieben.
3.2). Unter dem Blickwinkel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Revision, dass die Ergänzungsleistungen zur AHV-IV in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es handle sich um zweckgebundene und nach Art 1 ff iVm Art 4 ELG unabtretbare, unverpfändbare und der Zwangsvollstreckung entzogene Beiträge.
Das für die Unterhaltsbemessung relevante Einkommen sei eine von den Ergänzungsleistungen verschiedene Größe. Ergänzungsleistungen seien auf den konkreten Bedarf des Anspruchsberechtigten für die Deckung seines eigenen Grundbedarfs im Inland zugeschnitten und ließen keine Befriedigung von Unterhaltsansprüchen von im Ausland wohnhaften (geschiedenen) Ehegatten zu.
Gem Art 3 lit a der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen seien bei Berechnung des pfändbaren Einkommens die gem Art 210 EO der Pfändung entzogenen Bezüge in Abzug zu bringen. Aufgrund der in Art 54 Abs 1 AHVG, Art 4 Abs 1 ELG und § 54 Abs 4 des deutschen Sozialgesetzbuchs iVm §§ 850 a ff dZPO explizit geregelten Pfändungsverbote sei eine Berücksichtigung dieser Renten und Ergänzungsleistungen des Klägers bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens absolut unzulässig.
Der Kläger sei weder rechtlich verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 715,-- pro Monat zu leisten, sei aber ohne Rechtspflicht bereit, aus nachehelicher Solidarität einen Unterhaltsbeitrag von CHF 200,-- pro Monat zu leisten.
Es sei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Sicherung des Grundbedarfs beider geschiedener Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Nach den Feststellungen stehen der Beklagten in Deutschland CHF 1.186,51 pro Monat zur Verfügung, wobei sie keine Ausgaben für Wohn- und Wohnnebenkosten, wie zB für Strom, Müll, Kaminfeger etc zu tätigen habe, weil sie im Haus in Überlingen gratis wohne.
Dem Kläger stünden dagegen zur Sicherung seines Grundbedarfs in Liechtenstein einschließlich der mit CHF 1.620,-- pro Monat festgestellten Wohnkosten und der mit CHF 138,60 pro Monat festgestellten Krankenversicherungskosten lediglich CHF 2.695,32 pro Monat zur Verfügung. Der Beklagten stünden damit viel mehr Mittel zur Deckung ihres Grundbedarfs zur Verfügung, wenn man berücksichtigt, dass die Lebenskosten in Liechtenstein im Allgemeinen und die Wohn- und Krankenversicherungskosten im Besonderen deutlich über dem deutschen Niveau lägen.
Der vom Kläger nicht angefochtene Unterhaltsbetrag von CHF 200,-- pro Monat würde daher dem Billigkeitsgrundsatz in jeder Hinsicht gerecht werden.
3.3). Überdies macht die Revision sekundäre Feststellungsmängel geltend, weil das Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte gratis im Haus in Überlingen wohne, keine Verfahrensergänzung vorgenommen habe. Ebenso wenig seien Feststellungen zu den Gründen dieser kostenlosen Wohnungsnahme sowie zu Art und Umfang der Anrechnung dieser Kosten im Rahmen der Unterhaltsbemessung getroffen worden. Die unentgeltliche Nutzung des während aufrechter Ehe erworbenen Hauses in Überlingen sei als Naturalunterhaltsleistung des Klägers anzurechnen gewesen.
Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht erkennen müssen, dass die Bedürftigkeit bzw fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit für das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Klägers hinsichtlich seines psychisch behinderten Sohnes E. ausschlaggebend sei. Es wären Feststellungen nach Verfahrensergänzung zur Bedürftigkeit bzw Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes E. sowie Art und Umfang der monatlichen Unterhaltsleistungen des Klägers notwendig gewesen. Es liege daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
4). Die Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der beantragt wird, der Revision keine Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
4.1). Die Revisionsschrift lasse nicht erkennen, worin konkret die Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezüglich der drei angeführten Tatfragen bestehen solle bzw welchen Einfluss die nicht getroffenen Feststellungen auf den Ausgang des Verfahrens haben würden. Es würde einfach ganz pauschal die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht, was nicht ausreichend sei, um darauf einzutreten.
Darüber hinaus seien die angeführten Tatfragen (a bis c) in ausreichender Art und Weise erörtert worden (Hinweis auf die erst- und berufungsgerichtlichen Ausführungen). Es gelte festzuhalten, dass der Revisionswerber stets behauptet habe, dass er Zahlungen an den Sohn E. leiste, dies aber nicht belegt sei, die Betreuerin von Sohn E. dies nachweislich stets verneint habe und außerdem die Revisionsgegnerin die tägliche - oft sehr mühsame und schwierige - Betreuung und Beaufsichtigung des Sohnes vor Ort trage und dies auf jeden Fall ein angemessenes Äquivalent darstellen würde.
4.2). Es handle sich nicht um eine Fragestellung, der primär das ELG und die ELV zugrundezulegen seien, sondern um eine familienrechtliche bzw eherechtliche Fragestellung, der die entsprechende Judikatur zugrundezulegen sei. Die Interpretation des Art 40 Abs 1 ELV sei mehr als fragwürdig, der Revisionwerber überdehne jeglichen Interpretationsspielraum.
Die Meinung, das Eigentum an der Liegenschaft in Überlingen sei wirtschaftlich den Streitteilen zuzurechnen, sei vom Revisionswerber seit Anbeginn ohne Erfolg vertreten worden, da die Verhältnisse klar seien und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise keine Grundlage habe. Das Eigentum an der Liegenschaft stehe einzig und allein den fünf Kindern zu. Der Revisionswerber habe es bis heute nicht unterlassen, ohne Vollmacht Rechtsgeschäfte, wie Mietverträge, für das Haus abzuschließen. Diese Mieteinnahmen stecke er in seine Tasche und lasse dieses Einkommen stets unerwähnt. Der Revisionswerber leiste keinerlei Zahlungen an den Sohn E.
5). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
5.1.1). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Revision darin, dass es das Berufungsgericht unterlassen habe, das erstinstanzliche Beweisverfahren hinsichtlich der Frage eines "kostenlosen Wohnrechts der Beklagten" in Überlingen, der Frage der Finanzierung der laufenden Kosten dieses Hauses und der Frage einer Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem behinderten Sohn E. Beweise aufzunehmen.
Es wurde bereits oben zu Punkt 5.1.4 ausgeführt, dass die Frage des Wohnrechts der Beklagten im Haus in Überlingen für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Klägers der Beklagten gegenüber unterhaltsrechtlich keine Rolle spielt. Daher waren auch keine Beweise zu dieser Frage aufzunehmen. Ebenso wenig spielt die von der Revision relevierte Frage der "laufenden Kosten des Hauses in Überlingen" eine Rolle, weil - wie bereits oben ausgeführt - freiwillige Zuwendungen Dritter zugunsten des Unterhaltsberechtigten nicht zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs führen können. Festgestellt ist, dass die Beklagte auf der Basis des ihr eingeräumten Wohnungsrechts keine Kosten für diese Liegenschaft in Überlingen zu tragen hat, was unterhaltsrechtlich aber ohne Bedeutung für die Unterhaltspflicht des Klägers bleibt.
5.1.2). Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens unter dem Aspekt der behaupteten Unterhaltszahlung bzw -pflicht gegenüber dem Sohn E. ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
5.2). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
5.2.1). Hauptargument der Revision ist, die Qualifikation der dem Kläger monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als zweckbestimmte, unabtretbare, unverpfändbare und der Zwangsvollstreckung entzogene Zahlungen würde ihrem Einbezug in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Unterhaltes der Klägerin entgegenstehen. Hierzu ist im Einzelnen festzuhalten:
Gem Art 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben die im Gesetz näher bezeichneten Personen bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen bestimmte Grenzen nicht erreicht (Art 1 Abs 1 ELG). Gem Art 1 Abs 4 ELG sind Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein den liechtensteinischen Landesbürgern unter der Voraussetzung eines ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltes in Liechtenstein gleichgestellt. Gem Art 3 Abs 1 ELG, der die Höhe der Ergänzungsleistung bestimmt, hat die jährliche Ergänzungsleistung der Differenz zwischen der nach diesem Gesetz maßgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen.
Gem Art 210 Abs 1 EO sind unpfändbar die Ansprüche auf (lit a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall, (lit b) Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, (lit c) Schmerzengeld und Kapitalbeträge sowie (lit d) andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen. Gem Art 4 Abs 1 ELG sind die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (vgl dazu auch StGH 17.11.1997, LES 1998, 264).
Der Pfändungsschutz hat seinen Rechtsgrund in einer Sicherung des Mindestlebensstandards des Verpflichteten und in der Abwägung dieses sozialrechtspolitischen Gesichtspunktes gegenüber den gerechtfertigten Interessen des mit einem Exekutionstitel ausgestatteten betreibenden Gläubigers. Der Rechtsgrund für einen allfälligen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung ist dagegen die "nacheheliche Solidarität", die sich nach den Verhältnissen, die während der Ehe herrschten, zu richten hat (LES 2002, 288). Schon diese unterschiedlichen rechtspolitischen Ziele der einschlägigen Regelungen der beiden Gesetze zeigen, dass die Unpfändbarkeit und Unabtretbarkeit eines Anspruchs keinen Schluss auf dessen Nichteinbeziehbarkeit in die Bemessungsgrundlage für einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch zulässt. Damit steht zunächst fest, dass entgegen den Revisionsausführungen die Regelungen der Exekutionsordnung schon per se Schlussfolgerungen auf unterhaltsrechtliche Bemessungsfragen nicht zulassen.
5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die Rechtsprechung des öOGH zur Frage der Einbeziehbarkeit von Sozialhilfeleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuweisen: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des öOGH, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines speziellen Mehraufwandes für einen konkreten "Sonderbedarf" dienen, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Daher wurde in der Rechtsprechung des öOGH die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als unterhaltsrelevantes "Einkommen" qualifiziert (EFSlg 110.542 = EFSlg 110.498; Zak 2006/670, 393 = EFSlg 113.168 = EFSlg 114.300 = EFSlg 113.164 = MietSlg 58.005 ua).
Daran ändert die von der Revision hervorgehobene Zielrichtung der Aufbesserung der Rente entsprechend dem erhöhten Grundbedarf in Liechtenstein nichts, weil diese Leistung allemal - ebenso wie das Renten-Grundeinkommen, ein "Einkommen" bleibt, das Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist. Dass die Ergänzungsleistungen einen ganz bestimmten "Sonderbedarf", wie zB eine Entfernungszulage, eine Blindenbeihilfe etc abdecken sollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wird aber auch in der Revision nicht vorgebracht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass ein bestimmter Teil des Einkommens bzw der Zuflüsse an den geschiedenen Ehegatten nach einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Anordnung nicht pfändbar ist, nicht gegen den Einbezug dieses Einkommens bzw Zuflusses in die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage spricht. An dieser Rechtsansicht ändert nichts, dass die Beklagte und Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt. Unter familienrechtlichen Aspekten macht es keinen Unterschied, ob der Unterhaltsberechtigte im Ausland oder im Inland lebt, solange auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen liechtensteinisches Recht anwendbar ist. Das Erstgericht hat, zu Recht gebilligt vom Fürstlichen Obergericht, unter Hinweis auf Art 19 und 21 IPRG für die Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten liechtensteinisches Recht herangezogen (siehe Erstgericht Seite 10).
5.2.3). Die Revision releviert mehrfach die festgestellten Wohnungskosten des Klägers und argumentiert mit der Notwendigkeit der Ergänzungszahlungen zu deren Leichtertragung. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass auch nach der österreichischen Rechtsprechung Zulagen im Hinblick auf das Wohnbedürfnis, wie zB die "Wohnbeihilfe", in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (öOGH MietSlg 59.481; Zak 2006/670, 393 = EFSlg 113.168 = EFSlg 114.300 = EFSlg 113.164 = MietSlg 58.005; EvBl 1957/184).
5.2.4). Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Revision das Fehlen von Feststellungen zu den Gründen der kostenlosen Wohnungsnahme der Beklagten in Überlingen. Dabei wird hervorgehoben, dass es sich bei dem Haus in Überlingen, um ein "während aufrechter Ehe erworbenes Vermögenssubstrat" handle.
Die Revision zeigt hier allerdings keinen sekundären Feststellungsmangel im Sinne einer mangelnden Feststellung entscheidungsrelevanter Tatsachen auf. Sogenannte "sekundäre" oder rechtliche Feststellungsmängel setzen voraus, dass das Gericht in Folge eines Rechtsirrtums die für die rechtliche Beurteilung der Sache notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat (LES 2003, 36). Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1995 den fünf Kindern der Streitteile ins Eigentum übertragen, den Streitteilen wurde zunächst der Nießbrauch, später das Wohnungsrecht eingeräumt. Die Beklagte zahlt für dieses Wohnen weder Benutzungsentgelt noch Betriebskosten.
Die Revision geht an diesen Feststellungen vorbei: Ebenso wenig, wie freiwillige Drittzuwendungen an den Unterhaltsschuldner in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen (vgl jüngst Zak 2009/495, 312; Zak 2009/268, 174 ua) sind freiwillige Leistungen Dritter, hier der Kinder der Streitteile an die unterhaltsberechtigte Beklagte, als Naturalunterhalt auf die Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen.
5.2.5). Mit dem weiteren Einwand, es wäre festzustellen gewesen, welchen monatlichen Betrag der Kläger seinem psychisch behinderten Sohn E. zukommen lasse, ist der Revision allerdings zum Teil Recht zu geben:
Das Fürstliche Obergericht hat sich wohl mit diesem Punkt auseinandergesetzt und ging davon aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Sohn E. "jedenfalls nicht anzunehmen" sei (Obergericht Seite 15). Es fehlt aber eine Begründung, warum eine Unterhaltspflicht des Vaters für seinen - wenngleich volljährigen - aber behinderten Sohn nicht gegeben sein soll: Der Kläger hat in seiner Eingabe ON 29, Seite 2, von einem Unterhalt für seinen Sohn E. "in Höhe seiner Miete von 250 € = 375 Franken" gesprochen. Allerdings hat der Kläger selbst in seinem Verfahrenshilfeantrag vom 16.08.2008 (zu ON 21) keinerlei Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn E. angegeben. Diese Widersprüche sind zu erörtern und zum einen über eine allenfalls bestehende Unterhaltspflicht des Klägers und, bejahendenfalls, über die für den Sohn E. aufgrund einer Unterhaltspflicht geleisteten Unterhaltsbeträge Feststellungen zu treffen.
Zutreffend hat das Obergericht in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine freiwillige Unterstützung nicht entscheidungsrelevant wäre, da bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen an Familienangehörige, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, eine Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht bewirken können. Es ist allerdings den Feststellungen weder zu entnehmen, ob der Kläger eine Geldleistung für den Sohn E. tatsächlich erbringt, noch, sollte dies zu bejahen sein, ob eine solche Leistung aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung erfolgt.
Diese Feststellungen sind allerdings für die Bemessung des Unterhalts relevant, weil konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen des Klägers bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen wären (vgl nur E Nr 185 d, 187 f in Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 I zu § 94; Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 I § 94 Rz 26).
6). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, 7. Mai 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat