04 ES. 2008.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen M.R., geboren am ...1971, wohnhaft in Sch., vertreten durch Jehle & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB infolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.12.2008 (ON 39), womit der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.03.2008 (ON 19) Folge gegeben wurde, nach Aufhebung des Urteiles des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.02.2009 (ON 46) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 08.02.2011, StGH 2009/50 (ON 52) und nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Mit Urteil vom 11.03.2008 erkannte das Fürstliche Landgericht M.R. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig.
Nach dem Schuldspruch habe er am 27.08.2007 in Ga-Be seine Ehefrau M.R-B durch die Äusserung, er würde im Anwesen (gemeint: auf der Liegenschaft Oberbendern 16 mit dem Mehrfamilienhaus und der vormaligen Ehewohnung) "umaballera", gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Hiefür wurde der Angeklagte nach § 107 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100,--, im Nichteinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäss § 43 Abs 1 StGB wurde die ausgesprochene Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
"Auf Grund der Anzeige der Landespolizei ON 1, der Strafregisterauskunft ON 2, der Einvernahme der Zeugen M.R-B und E.B. sowie auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Im August 2007 war zwischen M.R. und seiner Ehegattin M.R-B noch kein Ehescheidungsverfahren anhängig, doch wurde zwischen den Eheleuten schon von einer Scheidung der Ehe gesprochen. Die Ehewohnung befand sich im Haus Oberbendern 16 in Ga-Be. In diesem Haus wohnte in der Wohnung unterhalb des Beschuldigten und seiner Ehegattin die Mutter der M. R-B. Die Eheleute R. haben ein Kind, das im August 2007 2 Jahre alt war.
Am 27.08.2007 kam es zu einem Streit zwischen M.R. und M.R-B. Bei diesem Streit ging es um verschiedene Dinge, auch darum, dass M.R. aus der Ehewohnung ausziehen sollte. Es kam auch wieder die Rede auf die Scheidung der Ehe. M.R. suchte das Gespräch mit seiner Frau. M.R-B wich ihm aus und ging schliesslich mit dem Kind in die Wohnung ihrer Mutter. Da M.R-B aus Sicht des M.B. (richtig: M.R.) ihm das Gespräch verweigerte, wurde er zornig. Cirka eine Viertelstunde später folgte M.R. seiner Frau in die Wohnung von E.B., der Schwiegermutter des Beschuldigten, nach. Als es zwischen den Eheleuten lauter wurde, nahm E.B. das Kind und verliess mit ihm die Wohnung. Im Zuge der nunmehr folgenden heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten sagte der Beschuldigte, er werde im gesamten Anwesen "umaballera". Damit meinte er umgangssprachlich, dass er im Haus um sich schiessen werde. Der Beschuldigte sagte auch zu M.R-B, dass sie ihr blaues Wunder erleben werde. Als E.B. glaubte, der Streit sei zu Ende, kam sie mit dem Kind zurück. Allerdings stritten die Eheleute immer noch. Vor E.B. wiederholte der Beschuldigte die Worte, dass er "umaballera" werde und dass E.R-B (richtig: M.R-B) ihr blaues Wunder erleben werde. E.B-R (richtig:E.B.) sagte dann, der Beschuldigte soll die Wohnung verlassen, worauf der Beschuldigte dies befolgte.
Der Beschuldigte hatte ein Gewehr. Ob er dieses zum Zeitpunkt des Vorfalles noch hatte, kann nicht festgestellt werden.
Durch seine Worte, er werde "umaballera", wollte der Beschuldigte M.R-B in Furcht und Unruhe versetzen. Durch diese Äusserung hatte M.R-B auch Angst. Sie ging gleich zur Polizei und erstattete Anzeige gegen M.R.."
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass divergierende Beweisergebnisse nur dazu vorlägen, ob der Angeklagte die Worte "umaballera" und "sie würde ihr blaues Wunder erleben" überhaupt gesagt habe und ob er im Besitz eines Gewehrs sei. Entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten folgte das Erstgericht den Aussagen der Zeuginnen M.R-B und E.B., welche übereinstimmende Angaben gemacht hätten. Es gebe keinen vernünftigen Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln und anzunehmen, dass die Zeuginnen bewusst lügen würden, um in irgendeiner Weise dem Angeklagten zu schaden. Für die Version der Zeuginnen und damit für die Drohung, die im Zorn im Zuge dieses Ehestreites ausgesprochen worden sei, spreche vor allem die Tatsache, dass M.R-B sofort nach diesem Vorfall Anzeige erstattet habe. Damit sei aber auch die Aussage der beiden Zeuginnen glaubwürdig, dass der Angeklagte tatsächlich im Besitz eines Gewehrs gewesen sei. Damit werde ihre Furcht bei der Drohung erklärbar. Wo dieses Gewehr geblieben sei, könne allerdings nicht festgestellt werden. Dass sich der Angeklagte und M.R-B am 29./30.09.2007 anlässlich der ersten Ausübung des Besuchsrechtes durch den Angeklagten getroffen und normal miteinander gesprochen hätten, der Angeklagte sogar bei seiner Frau übernachtet habe und sie am nächsten Morgen gemeinsam mit dem Kind gefrühstückt hätten, stehe der Annahme nicht entgegen, dass sich M.R-B rund ein Monat vorher bei dieser heftigen Auseinandersetzung im Zuge der Drohungen gefürchtet habe.
In rechtlicher Hinsicht erachtete der Erstrichter den Tatbestand des Vergehens der gefährlichen Drohung als verwirklicht. Bei der Drohung mit einer Schusswaffe "umaballera", also um sich zu schiessen, dazu noch von jemandem, der eine Schusswaffe besitze oder besessen habe, handle es sich jedenfalls um eine Drohung mit einer Verletzung am Körper, die geeignet sei, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzulössen. Diese begründeten Besorgnisse lägen umso mehr vor, als es gerade bei familiären Auseinandersetzungen immer wieder zur Ausführung von Drohungen komme. Es handle sich daher bei der Drohung mit "umaballera" um eine gefährliche im Sinne des § 74 Z 5 StGB. Diese Drohung habe auch M.R-B in Furcht und Unruhe, also in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden Seelenzustand, versetzt. Es habe sich nicht nur um einen kurzfristigen Schrecken gehandelt. Da auch die innere Tatseite vorliege, nämlich die Absicht des Angeklagten, mit seinen Worten M.R-B in Furcht und Unruhe zu versetzen, sei der Tatbestand erfüllt.
Hingegen handle es sich beim Ausdruck, jemand werde sein blaues Wunder erleben, um einen "Allerweltsausdruck", der auf vieles Bezug haben könne und somit dem Schuldspruch nicht zu Grunde zu legen gewesen sei.
Eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäss § 42 StGB liege nicht vor, da nicht davon gesprochen werden könne, dass die Schuld des Täters gering sei. Drohungen, dazu noch mit der Verwendung von Schusswaffen während Ehekrisen überstiegen das Mass einer geringen Schuld jedenfalls. Zudem bedürfe es generalpräventiv einer Verurteilung, um der Allgemeinheit aufzuzeigen, dass die Verwendung von Gewalt, auch verbaler Natur, bei Ehestreitigkeiten jedenfalls streng verpönt sei.
Bei der Strafbemessung erachtete der Erstrichter als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten. Da es sich im Sinne der Strafquantentheorie um einen leichten Fall handle, sei gemäss § 37 StGB die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer kurzen Freiheitsstrafe geboten. Diese sei mit 100 Tagessätzen schuld- und tatangemessen.
Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten errechne sich der Tagessatz von CHF 100,--.
Da anzunehmen sei, dass die blosse Androhung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sei der Vollzug der Geldstrafe für eine angemessene Probezeit von drei Jahren gemäss § 43 StGB bedingt nachzusehen.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und brachte dazu zusammengefasst vor, dass das Urteil des Erstgerichtes an materieller Nichtigkeit nach § 221 Z 1 1. Halbsatz StPO leide, da die Äusserung, der Angeklagte würde im gesamten Anwesen "umaballera", weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfülle. Er habe mit der Verwendung dieses Ausdruckes seiner Ehefrau kein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, sondern sie lediglich während des heftigen Streites im Zorn erschreckt. Zudem sei der Ausdruck in der konkreten Situation nicht geeignet gewesen, begründete Besorgnisse einzuflössen. Die Beurteilung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe mit einer Verletzung am Körper durch Herumschiessen gedroht, beruhe auf keinerlei Feststellungsgrundlage. Es mache nämlich einen beträchtlichen Unterschied, ob jemand mit einer Körperverletzung drohe oder lediglich sage, er würde herumschiessen, ohne jedoch eine Körperverletzung herbeiführen zu wollen. Aber auch in subjektiver Hinsicht fehle es an der Absicht, seine Ehefrau in Furcht und Unruhe zu versetzen. Aus der Verwendung des Ausdruckes "umaballera" könne nicht auf diese Absicht geschlossen werden. Zudem hätte das Erstgericht den Angeklagten wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäss § 42 StGB nach § 207 Z 4 StPO freisprechen müssen, da die Voraussetzungen dafür vorlägen.
Das Urteil leide weiters an formeller Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO, da das Erstgericht die Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Wort "umaballera" M.R-B in Furcht und Unruhe versetzen wollen, überhaupt nicht begründet habe. Der Ausspruch des Erstgerichtes sei deshalb undeutlich, weil aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen sei, welche entscheidende Tatsachen auf subjektiver Tatseite das Erstgericht als erwiesen angenommen habe und insbesondere aus welchen Gründen dies geschehen sei. Das Erstgericht habe dem Angeklagten ohne jegliche Beweiswürdigung zu seinen Lasten unterstellt, er habe absichtlich gehandelt.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 30.05.2008 (ON 27) der Nichtigkeitsberufung Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dahin ab, dass der Angeklagte M.R. von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen wurde.
Das Berufungsgericht sah eine Nichtigkeit im Sinne des § 220 Z 3 StPO darin verwirklicht, dass im Urteil und in den Entscheidungsgründen der Ausspruch des Gerichtes über eine wesentlichen Tatsache, nämlich über die inkriminierte Äusserung, mit sich selbst im Widerspruch stehe. Nach dem Urteilsspruch solle nämlich der Angeklagte die Äusserung getätigt haben, er würde im gesamten Anwesen "umaballera", in den Entscheidungsgründen auf Seite 3 sei demgegenüber die Rede davon, dass er "umaballera" werde. Die konditionale Formulierung im Urteilsspruch, welche sich bereits im Strafantrag der Staatsanwaltschaft finde, sei offensichtlich auf die Aussage der Zeugin M.R-B zurückzuführen, die anlässlich ihrer Vernehmung am 22.11.2007 angegeben habe, sie habe zu keiner Zeit ein Wort von Polizei geredet, der Angeklagte habe jedoch plötzlich geäussert, dass er, wenn er durch die Polizei aus der Wohnung "rausgeschmissen" werde, "umaballera" werde und sie ein blaues Wunder erleben würde. In der Schlussverhandlung vom 11.03.2008 habe die Zeugin ihre Aussage insofern geändert, als sie nur mehr davon gesprochen habe, der Angeklagte habe im Zuge des Streites mehrmals gedroht, er werde "umaballera". Davon, dass vorher dies oder jenes geschehen müsse, sei keine Rede mehr gewesen. Die im Urteilsspruch verwendete konditionale Formulierung der Äusserung sei somit durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt, weshalb das Urteil bereits aus diesem Grunde als nichtig aufzuheben sei. Zudem sei die der Äusserung zu Grunde gelegte Bedingung, nämlich dass der Angeklagte durch die Polizei aus der Wohnung geworfen werde, nie eingetreten. Vielmehr habe er nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Wohnung freiwillig verlassen. Somit habe aber der Umsetzung der Äusserung die erforderliche Nähe gefehlt, sodass ihr die Eigenschaft einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 StGB von vornherein nicht zukommen könne.
Selbst wenn man von einer versehentlichen Formulierung im Urteilsspruch ausgehen und unterstellen würde, der Angeklagte habe sich dahin geäussert, er werde im gesamten Anwesen "umaballera", sei damit der Beweis nicht hergestellt, dass er diese Äusserung an seine Ehegattin gerichtet habe und insbesondere, dass mit dieser Äusserung auch die Drohung mit einer Körperverletzung verbunden sein solle. Für diese Schlussfolgerung des Erstgerichtes fehle jegliche Beweisgrundlage. Damit habe das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, den es gar nicht festgestellt habe und gelange somit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Besorgniseignung des Ausdruckes "umaballera". Die mangelnde Eignung der inkriminierten Äusserung zeige sich auch im Verhalten der Bedrohten cirka ein Monat später anlässlich der ersten Ausübung des Besuchsrechtes des Angeklagten. Damit sei aber die objektive Tatseite des § 107 Abs 2 StGB nicht hergestellt, weshalb der Angeklagte auch aus diesem Grunde gemäss § 207 Z 3 StPO freizusprechen sei.
Aber auch das subjektive Tatbild des § 107 Abs 1 StGB sei nicht erfüllt. Gemäss § 107 StGB müsse der Täter in der Absicht handeln, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das Erstgericht habe wohl festgestellt, der Angeklagte habe M.R-B in Furcht und Unruhe versetzen wollen, dies jedoch im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit keinem Wort begründet, was eine formelle Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO zur Folge habe. Gerade bei Äusserungen, die wie hier in einer heftigen Auseinandersetzung über familieninterne Probleme getätigt würden, sei nach der Erfahrung davon auszugehen, dass sie völlig unbedacht geäussert würden, ohne dass der Täter an die Folgen seiner Handlungsweise auch nur annähernd denke. Somit fehle ihnen von vornherein die Absicht, den anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Es handle sich um nichts anderes als um sogenannte Augenblicks- oder milieubedingte Unmutsäusserungen, die nicht den Charakter einer gefährlichen Drohung hätten und nur darauf abzielten, dem Bedrohten einen bloss kurzfristigen Schrecken einzuflössen.
Somit sei der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB nach den Feststellungen des Erstgerichtes in subjektiver und in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, sodass ein Freispruch gemäss § 207 Z 3 StPO zu ergehen habe. Es erübrige sich somit, auf die Schuld- und Strafberufung des Angeklagten näher einzugehen.
Gegen dieses Urteil erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Revision wegen Nichtigkeit und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen aufzutragen.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die blosse Verwendung des Konjunktivs nicht dafür spreche, dass eine bestimmte Aussage unter einer Bedingung stehe. Diese Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes beruhten auf einem überspitzten Formalismus. Soweit das Fürstliche Obergericht die Nichtigkeit des Ersturteils darauf stütze, dass das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt hätte, den es gar nicht festgestellt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht sehr wohl die für seine rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen habe. Die Begründung sei zwar eher knapp, jedoch hinreichend und eindeutig. Ob das Erstgericht eine beanstandungsfreie Beweiswürdigung vorgenommen habe, sei keine Frage der formellen Nichtigkeit. Vielmehr hätte das Berufungsgericht bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Ersturteil das Beweisverfahren wiederholen müssen.
Die inkriminierte Äusserung sei entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes der Bewertung mittels des bei Drohungen anzuwendenden gemischt objektiv-individuellen Massstabes auch geeignet gewesen, der M.R-B begründete Besorgnis einzuflössen. Der Angeklagte und M.R-B hätten einen ernsthaften Ehestreit geführt, dem die Trennung der Eheleute bzw die bevorstehende Ehescheidung zu Grunde gelegen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ein Gewehr besessen habe und das Tötungs- und Gewaltdelikte gerichtsbekannt überproportional häufig Beziehungsdelikte seien, die insbesondere im häuslichen Bereich stattfänden, erschiene die Tatausführung nicht unrealistisch. Die Drohung sei auch sehr konkret gewesen. Allein die Verwendung des Wortes "umaballera" deute unzweifelhaft darauf hin, dass der Angeklagte damit blindwütiges und zerstörerisches Herumschiessen angedroht habe, bei welchem er weder Rücksicht auf Personen noch auf Sachwerte nehmen würde. Gegen die mit der Drohung beabsichtigte Nachhaltigkeit des Zustandes der Bedrohten spreche nicht, dass sie sich zu Gunsten des gemeinsamen Kindes einen Monat später bemüht habe, wieder einen normalen Umgang mit dem Angeklagten zu pflegen.
Allein der Umstand, dass der Angeklagte seine Drohung im Zorn ausgesprochen habe, führe nicht automatisch zur Schlussfolgerung, ihm habe die Absicht gefehlt, M.R-B in Furcht und Unruhe zu versetzen. Vielmehr sei die vom Erstgericht zur Absicht des Angeklagten getroffene Feststellung das Resultat dessen Beweiswürdigung, welche das Fürstliche Obergericht nicht ohne Wiederholung des Beweisverfahrens einfach abändern könne.
Die inkriminierte Äusserung hätte ihre Qualifikation als gefährliche Drohung auch nicht verloren, wenn der Angeklagte diese mit dem Ziel verbunden hätte, die Bedrohte von einer Handlung, nämlich von der Herbeiholung der Polizei zur Hilfestellung, abzuhalten. Diesfalls läge allenfalls eine nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu beurteilende versuchte Nötigung vor, die auf der subjektiven Seite lediglich einen bedingten Vorsatz verlange. Auch damit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 04.09.2008 (ON 35) der Revision Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zurück.
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Fürstlichen Obergericht bemängelte Unterscheidung zwischen "würde" und "werde" als überspitzte Formulierung anzusehen sei, die den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO begründe.
Auch die geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO treffe zu. Nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes träfen alle Voraussetzungen des Tatbestandes des § 107 StGB im vorliegenden Fall zu. Die Drohung sei, auch wenn sie im Zuge eines Ehestreites in Erregung ausgesprochen worden sei, geeignet gewesen, M.R-B in Furcht und Unruhe zu versetzen, da im Ernstfall nicht nur Vermögensschaden, sondern auch ihr Leben und das des Kindes in Gefahr gewesen wären. Dass sie dies auch befürchtet und Angst gehabt habe, zeige die Tatsache, dass sie sofort zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe. Eine Drohung mit dem Herumschiessen und mit einer Waffe, auch wenn nicht feststehe, ob der Angeklagte eine solche überhaupt gehabt habe, könne jedermann, umso mehr eine Ehefrau mit einem Kind im Zuge eines heftigen Streites in Furcht und Unruhe versetzen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sei daher nicht der Auffassung, dass es sich um eine harmlose Unmutsäusserung gehandelt habe, die den Zweck gehabt habe, dem Opfer nur einen blossen Schrecken einzujagen. Auch dieser Nichtigkeitsgrund sei in der Revision daher zutreffend geltend gemacht worden.
Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.12.2008 (ON 39) gab dieses der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten wiederum Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dahin ab, dass der Angeklagte von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 207 Z 4 StPO freigesprochen wurde.
In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die auf § 221 Z 1 2. Halbsatz StPO gestützte Nichtigkeitsberufung des Angeklagten begründet sei, da die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben seien. Die Schuld des Täters sei unter Berücksichtigung der Umstände, wie es zu der inkriminierten Äusserung gekommen sei, als gering einzustufen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei es nämlich bereits in der Ehewohnung zwischen den Eheleuten R. zum Streit gekommen, wobei M.R-B dem Gespräch ausgewichen und mit ihrem Kind in die Wohnung ihrer Mutter gegangen sei. Da sie ihm in den Augen des Angeklagten das Gespräch verweigert habe, sei er vom Zorn erfasst worden und seiner Frau in die Wohnung seiner Schwiegermutter nachgefolgt. Dort sei es wiederum zum Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Im Zustand des Zornes, der Erregung und der heftigen Emotionalität sei dem Angeklagten die inkriminierte Äusserung herausgerutscht. Dass er sich der Folgen seiner Äusserung völlig bewusst gewesen sei, sei nach der Lebenserfahrung in dieser Ausnahmesituation auszuschliessen. Damit sei aber das Gewicht der zu beurteilenden Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben. Das Erstgericht selbst gehe von einem leichten Fall aus. Zudem habe die Tat des Angeklagten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes über erste Aufforderung der Schwiegermutter die Wohnung verlassen habe und sich die Eheleute R. cirka ein Monat später wieder versöhnt hätten. Schliesslich sei weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine Bestrafung geboten. In Literatur und Rechtsprechung werde einhellig die Meinung vertreten, dass insbesondere bei familieninternen gefährlichen Drohungen die Anwendung des § 42 StGB naheliegend sei. Dem entspreche auch § 107 Abs 4 StGB, der vorsehe, dass eine Strafverfolgung eines Ehegatten nur dann stattfinden dürfe, wenn der Bedrohte hiezu die Ermächtigung erteilt habe. Offensichtlich sei auch die Staatsanwaltschaft selbst davon ausgegangen, dass weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine Bestrafung geboten sei. Ansonsten hätte sie dem Angeklagten wohl kaum ein Diversionsangebot unterbreitet.
Der Schuldspruch des Erstgerichtes leide somit an materieller Nichtigkeit nach § 221 Z 1 2. Halbsatz StPO. Auf die Schuld- und Strafberufung des Angeklagten sei aufgrund des Freispruches nicht näher einzugehen.
Auch gegen dieses Urteil erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Revision, die im Antrag mündete, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und die Strafsache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen zurückzuverweisen.
Geltend gemacht wurde materielle Nichtigkeit nach den § 234 Z 1, 219 Abs 2 und 221 Z 1 StPO wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzbuches zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben seien. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wurde ausdrücklich insoweit bekämpft, als der Berufung des Angeklagten Folge gegeben und er vom Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäss § 207 Z 4 StPO aus dem Grunde des § 42 StGB wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat freigesprochen wurde.
Zusammengefasst brachte die Revisionsführerin vor, dass die Anwendung des § 42 StGB bereits aus generalpräventiven Gründen ausscheide. Zudem sei die Schuld des Angeklagten nicht als gering einzustufen. Insbesondere entspreche es nicht den Tatsachen, wenn das Fürstliche Obergericht ausführe, dass selbst die Staatsanwaltschaft von einer geringen Schuld ausgegangen sei, ansonsten eine diversionelle Erledigung dieser Angelegenheit gar nicht möglich gewesen sei. Dabei übersehe das Fürstliche Obergericht, dass die Anwendung des § 42 StGB nur möglich sei, wenn die Schuld des Täters gering sei, während eine Diversion nach § 22a Abs 2 Z 2 StPO grundsätzlich in Betracht komme, wenn die Schuld des Verdächtigen als nicht schwer anzusehen sei.
Es liege in der gegenständlichen Strafsache kein zu verharmlosender Bagatellfall vor. Vielmehr habe der Unwert der Tat die Höhe des Strafwürdigen bei weitem überschritten, sodass ein staatliches Strafbedürfnis bestehe. Es seien daher die kumulativ verlangten Voraussetzungen des § 42 StGB nicht annähernd gegeben, weshalb das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes am materiellen Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO leide.
In seiner Gegenäusserung beantragte der Angeklagte die Abweisung der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft.
Mit Urteil vom 05.02.2009 (ON 46) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision Folge und änderte das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend ab, dass der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben und dieser zum Ersatz der Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens verpflichtet wird.
In seiner Begründung verwies der Fürstliche Oberste Gerichtshof zur Frage, ob der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB überhaupt erfüllt sei oder nicht, auf seine Ausführungen im Beschluss vom 04.09.2008 (ON 35), die nach wie vor Gültigkeit hätten. Die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Schuld des Täters als gering zu beurteilen sei, werde vom Revisionsgericht nicht geteilt. Trotz zahlreicher Entscheidungen der österreichischen Rechtsprechung sei der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass bei einer Drohung mit einer Schusswaffe im Zuge eines heftigen Ehestreites gegenüber einer Frau mit Kind die Schuld des Täters nicht als gering einzustufen sei, gleichgültig, ob der Betroffene überhaupt im Besitz einer Waffe sei oder diese auf irgendeine Weise entfernt habe. Drohungen mit Gewalt und vor allem mit Waffengewalt seien als ernsthaft, bedrohend und schwerwiegend zu beurteilen. Auch die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, die Tat habe keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, könne der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht teilen. Durch die Androhung der Waffengewalt seien Mutter und Kind in Furcht und Unruhe versetzt worden, was sich aus der Flucht mit Kind zur Mutter und der Anzeige bei der Polizei zeige. Drohungen mit der möglichen Anwendung von Schusswaffengewalt müssten zudem sowohl spezialpräventiv als auch generalpräventiv zur Folge haben, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB nicht vorlägen. In diesem Sinne sei daher der Revision der Fürstlichen Staatsanwaltschaft Folge zu geben und spruchgemäss zu entscheiden gewesen, obwohl diese nur einen Aufhebungsantrag gestellt habe, der jedoch sinngemäss und nach ständiger Rechtsprechung auch einen Abänderungsantrag beinhalte.
Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 08.02.2011, StGH 2009/50 (ON 52), Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt ist. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer verurteilt.
In seiner Entscheidung ging der Staatsgerichtshof im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
"...
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art 43 LV.
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f, Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
Die fehlende bzw nicht genügende Berücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt allenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar, allerdings keine - auch nicht indirekte - Verletzung des vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten rechtlichen Gehörs (vgl Tobias Michael Wille, aaO, 353 mit weiteren Verweisen).
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof die vorgetragene Rüge übergehe, dass jegliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des Tatbestandes der gefährlichen Drohung gemäss § 107 StGB fehle.
Zur inneren Tatseite hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil insbesondere auf seine Ausführungen in ON 35 verwiesen. Der Oberste Gerichtshof hat in ON 35 allerdings keine Ausführungen zur inneren Tatseite gemacht, sondern nur erwogen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers in Furcht und Unruhe versetzt worden sei. Die Folgerung des Obersten Gerichtshofes, dass es sich (zu ergänzen: nicht) um eine harmlose Unmutsäusserung gehandelt habe mit dem Zweck, dem Opfer lediglich einen Schrecken einzujagen, wird in Bezug auf die innere Tatseite nicht begründet. Eine solche Begründung kann im Übrigen auch der pauschale Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die Revision der Staatsanwaltschaft ON 28, S. 3 bis 5, nicht ersetzen, zumal sich auch die Staatsanwaltschaft dort schwergewichtig mit der Wirkung der Drohung des Beschwerdeführers auf das Opfer befasst hat. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer aber auch zu Recht, dass der Oberste Gerichtshof keine Ausführungen zur in der Berufung erhobenen - und vom Obergericht in dessen erstem Urteil (ON 27) auch als berechtigt erachteten - Rüge der im Urteil des Landgerichtes fehlenden Beweiswürdigung zur inneren Tatseite gemacht hat.
Ebenso wenig liefere der Oberste Gerichtshof, so das weitere Beschwerdevorbringen, eine Begründung dafür, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schuld- und Strafberufung im Rahmen der vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel nicht mehr erledigt werden müsse. Anzumerken ist aber schon an dieser Stelle, dass die Nichtbehandlung dieser noch offenen Berufungsgründe gar nicht befriedigend begründet werden konnte, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Rechtsverweigerung darstellt. Bezeichnenderweise hat denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision (ON 40) nur einen Kassationsantrag gestellt, da auch sie den Fall keinesfalls als für den Obersten Gerichtshof entscheidungsreif erachtete.
Das Obergericht hat mit Urteil vom 30.05.2008 (ON 27) das Urteil des Landgerichtes vom 11.03.2008 (ON 19) aufgrund eines Nichtigkeitsgrundes aufgehoben und den Beschwerdeführer freigesprochen. Unter diesen Umständen hat sich erübrigt, auf die Schuld- und Strafberufung des Beschwerdeführers einzugehen. Dieses Urteil des Obergerichtes wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 04.09.2008 (ON 35) aufgehoben und die Strafsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen. Das Obergericht hat die Schuld- und Strafberufung auch in seinem Urteil vom 03.09.2008 (ON 39) deshalb nicht mehr behandelt, weil es den Beschwerdeführer wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB erneut freigesprochen hat. Schliesslich wurde die Schuld- und Strafberufung auch im angefochtenen Urteil vom 05.02.2009 (ON 46) nicht behandelt.
Auch insofern liegt somit eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV vor.
Eine weitere Begründungsrüge des Beschwerdeführers geht dahin, dass gemäss Obergericht jegliche Beweisgrundlage dafür fehle, dass der Beschwerdeführer mit einer Körperverletzung gedroht habe.
Auch diese Begründungsrüge ist berechtigt, da sich der Oberste Gerichtshof mit dieser obergerichtlichen Kritik am Ersturteil ebenfalls nicht - auch nicht im ersten Verfahrensgang - auseinandergesetzt hat.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof nicht begründe, weshalb er trotz gegenteiliger österreichischen Rechtsprechung der Auffassung sei, dass die im Beschwerdefall erfolgte Drohung mit einer Schusswaffe nicht als gering im Sinne von § 42 Z 1 StGB qualifiziert werden könne.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, das die Geringfügigkeit der Schuld des Täters gemäss dem Gesetzeswortlaut nur eine von drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Anwendung von § 42 StGB darstellt. Der Oberste Gerichtshof erachtet aber auch die beiden anderen Voraussetzungen (Z 2: Keine oder nur unbedeutende Folgen der Tat bzw ernsthafte Bemühungen zum Tatausgleich; Z 3: Bestrafung weder aus spezial noch generalpräventiven Gründen geboten) im Beschwerdefall als nicht erfüllt. Eine allenfalls mangelnde Begründung hinsichtlich bloss einer von drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen würde aber von vornherein keine relevante Grundrechtsverletzung darstellen (siehe StGH 2009/53, Erw. 2.4; StGH 2001/32, Erw. 2.6; vgl auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7] sowie Tobias Michael Wille, aaO, 250 f und 367).
Nun macht der Beschwerdeführer aber auch - allerdings im Rahmen seiner Willkürrüge - geltend, dass auch das Fehlen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 StGB vom Obersten Gerichtshof ungenügend begründet worden sei.
Auch diese Begründungsrügen sind berechtigt, dies aus folgenden Erwägungen:
Was § 42 Z 1 StGB angeht, so verweist der Beschwerdeführer hierzu zu Recht auf die vom Staatsgerichtshof mehrfach gestützte Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach nicht ohne Not von der im Herkunftsland zu keiner in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis abgewichen werden soll. Jedenfalls ist eine solche Abweichung von der ausländischen Praxis ausführlich zu begründen (StGH 2007/67, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/45, Erw. 6.1; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2005, 100). Im Beschwerdefall unterlässt der Oberste Gerichtshof aber jegliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung.
Auch in Bezug auf § 42 Z 2 und 3 StGB fehlt eine genügende Begründung des Obersten Gerichtshofes, da er auch hierzu wiederum darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer Schusswaffe gedroht habe, ohne dass auf die jeweils ausführliche gegenteilige Argumentation sowohl des Obergerichtes als auch des Beschwerdeführers in dessen Gegenäusserung zur Revision der Staatsanwaltschaft eingegangen worden wäre.
Demnach ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in mehrfacher Hinsicht in seinem Grundrecht auf Begründung gemäss Art 43 LV verletzt, weshalb seiner Individualbeschwerde schon deshalb Folge zu geben war.
Zudem liegt, wie schon erwähnt, eine Rechtsverweigerung vor. Aufgrund dieses Befundes kann im Weiteren offen gelassen werden, ob im Beschwerdefall auch das Recht auf Beschwerde gemäss Art 43 LV verletzt ist, zumal durch diese Grundrechtsrügen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext kein zusätzlicher Grundrechtsschutz erwächst (StGH 1991/12a+Beschwerdeführer, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 2006/22, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li].
Weiters macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art 31 LV sowie des Willkürverbots geltend, weil er gegenüber dem "Taxifahrer-Fall" (05 ES.2003.118-43, LES 2005, 355) ungleich behandelt worden sei. Auch wenn im jedenfalls erforderlichen zweiten Verfahrensgang noch Änderungen beim festgestellten Sachverhalt des Beschwerdefalls möglich sind, kann zu diesen Grundrechtsrügen immerhin Folgendes festgehalten werden:
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2001/8, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206, sowie Georg Müller, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art 4, N 36).
Generell kann der Gleichheitssatz der Verfassung - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtssetzung (siehe hierzu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f, Erw. 4.1 f]) - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch auch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art 31 Abs 1 LV letztlich ebenfalls auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f, Erw. 11.2]; StGH 2007/35, Erw. 2.2). Solche Unterschiede liegen hier aber von vornherein vor:
So unterscheidet sich der "Taxifahrer-Fall" (LES 2005, 355) vom Beschwerdefall insbesondere darin, dass in jenem Verfahren der Täter beleidigt und provoziert worden ist. Dort hat der Oberste Gerichtshof insbesondere Folgendes ausgeführt: "Betrachtet man im vorliegenden Fall die Gesamtsituation, so war es keine Schlägerei, wie man sie gemeiniglich versteht, und hat der Verdächtige auch nicht typisch wie ein Schlägergehandelt. Er hat AA reflexartig einen Schlag versetzt, weil dieser ungebührlich an seinem Taxi hantierte und ihn angriff, weil er von den betrunkenen Fahrgästen laufend mit "Sau", "Spinner", "Leck mich am Arsch" beschimpft und provoziert wurde, die Fahrgäste sich anschickten, ohne Bezahlung auszusteigen, AA ihn als "Wichser" beschimpfte. Dazu kommt, dass sich der Verdächtige durch einen Handy-Anruf, der ihn zu einer weiteren Fahrt verpflichtete, in einer gewissen Stresssituation befand. In dieser Situation bedarf es sehr grosser Charakterstärke und Selbstbeherrschung, um dies alles reaktionslos über sich ergehen zu lassen. Da der Verdächtige diese Selbstbeherrschung nicht aufbrachte und auf das provokante beleidigende Verhalten der betrunkenen Fahrgäste, insbesondere des AA, mit einem Schlag reagierte, ist sicherlich zu missbilligen, kann aber nicht dazu führen, dass allein wegen der Vorstrafenbelastung des Verdächtigen aus spezial- oder generalpräventiven Erwägungen die Anwendung des § 42 StGB nicht in Frage kommt" (05 ES 2003.118-43, LES 2005, 335 [zu Punkt 4 und 5, 357]).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist der gegenständliche Fall mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht direkt mit dem "Taxifahrer-Fall" zu vergleichen, sodass insoweit lediglich eine Willkürprüfung möglich wäre. Diese Willkürprüfung könnte aber hier nur vorgenommen werden, wenn alle Sachverhaltselemente der beiden Fälle jeweils in einer Gesamtsicht einander gegenübergestellt werden könnten. Dies ist aber im jetzigen Verfahrensstadium nicht möglich, da, wie erwähnt, sich noch Änderungen im festgestellten Sachverhalt des Beschwerdefalles ergeben können. Es ist deshalb nicht weiter auf diese Grundrechtsrüge einzugehen.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch unabhängig vom Vergleich mit dem "Taxifahrer-Fall" eine Verletzung des Willkürverbots.
Soweit sich die Willkürrüge auf die Sachverhaltsfeststellung bezieht, wonach mit dem Ausdruck "umaballera" auch eine Körperverletzung gemeint gewesen sei, so ist hierauf nicht näher einzugehen, da der Staatsgerichtshof insoweit schon einen Begründungsmangel festgestellt hat. Der im zweiten Verfahrensgang nachzuholenden Begründung durch den Obersten Gerichtshof ist hier nicht vorzugreifen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Oberste Gerichtshof willkürlich angenommen habe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einen nachhaltigen, peinvollen Seelenzustand versetzt worden sei, ist das Folgende entgegenzuhalten:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich diese Erwägung an sich sehr wohl auf Feststellungen des Erstgerichtes stützen. Dieses hat nämlich festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen dessen Äusserung, er werde "umaballera", seine Ehefrau in Angst versetzt habe (ON 19, S. 3, 3. Absatz). Dagegen hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass die Ehefrau im Sinne des Beschwerdevorbringens "seelenruhig" zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe; sondern dass diese die Strafanzeige knapp eine Stunde nach Beendigung der Tat bei der Landespolizei erstattet hat.
Insoweit ist die Willkürrüge unbegründet, wobei allerdings auch hier darauf hinzuweisen ist, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Argumentation des Obergerichtes, weshalb insgesamt von einer Nachhaltigkeit der Drohung nicht gesprochen werden könne (ON 27, S. 10 f), nicht wirklich auseinandergesetzt hat.
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass der Oberste Gerichtshof nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen des Erstgerichtes keine Waffe besessen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht sehr wohl festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer eine Schusswaffe besass und nur offen lassen musste, wo diese geblieben sei (ON 19, S. 4).
Somit ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen."
Unter Zugrundelegung dieses Urteiles des Staatsgerichtshofes hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im zweiten Rechtsgang über die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folgendes erwogen:
Bevor auf die Frage eingegangen werden kann, ob in der gegenständlichen Strafsache der Strafausschliessungsgrund der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob zumindest der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verwirklicht hat. Ein Freispruch aus dem Grunde des § 42 StGB kommt von vornherein schon nicht in Betracht, wenn feststeht, dass eine strafbare Handlung entweder aus tatsächlichen Gründen nicht erweislich oder aus rechtlichen Gründen nicht gegeben ist.
Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes hat den Angeklagten M.R. unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichtes wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach § 207 Z 4 StPO freigesprochen. Das erstgerichtliche Urteil leidet jedoch an einer Reihe von Feststellungsmängeln. So reicht die - im Übrigen auch nicht begründete - Feststellung im erstgerichtlichen Urteil zur inneren Tatseite: "Durch seine Worte, er werde "umaballera", wollte der Beschuldigte M.R-B in Furcht und Unruhe versetzen" für den Tatbestand des § 107 StGB, der ein Absichtsdelikt ist, nicht aus. Ein Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz Absichtlichkeit voraussetzt. Dass der Täter einen bestimmten Umstand bloss verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist (Reindl, WK-StGB § 5 Rz 24).
Die blosse Erwähnung von Tatbestandsmerkmalen in der rechtlichen Beurteilung vermag die für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage fehlenden Sachverhaltsannahmen nicht zu ersetzen.
Darüber hinaus kann aus der Feststellung des Erstgerichtes, dass der Angeklagte gesagt habe, er werde im gesamten Anwesen "umaballera" noch nicht abgeleitet werden, dass er damit auch mit einer Körperverletzung der M.R-B gedroht hätte. Eine solche Feststellung ergibt sich nicht einmal aus dem Spruch des Urteiles, welcher offen lässt, mit welcher Rechtsgutbeeinträchtigung der Angeklagte gedroht habe. Es fehlen daher Konstatierungen tatsächlicher Natur, welchen Sinngehalt die Äusserung des Angeklagten gehabt habe. Der rechtlichen Beurteilung wurde somit ein Sachverhalt zu Grunde gelegt, der den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist.
Die festgestellten Begründungsmängel lassen eine abschliessende Beurteilung, ob die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB gegeben sind, nicht zu, zumal damit nicht einmal feststeht, ob überhaupt der für die Beurteilung dieses Strafausschliessungsgrundes erforderliche zumindest begründete Tatverdacht vorliegt.
Gemäss § 237 Abs 3 StPO hat sich der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung auf die in der Revision geltend gemachten Revisionsgründe zu beschränken. Überzeugt er sich jedoch aus Anlass einer von wem immer ergriffenen Berufung, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde, so hat das Revisionsgericht nach § 232 Abs 3 iVm § 237 Abs 4 StPO so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung erhoben worden. Damit schränkt die Strafprozessordnung das amtswegige Aufgreifen materieller Nichtigkeitsgründe auf den Fall ein, dass die unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen ist.
Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft ihr Beschwerdevorbringen auf Ausführungen zu den Voraussetzungen des vom Fürstlichen Obergericht ihrer Ansicht nach fehlerhaft angenommenen Strafausschliessungsgrund des § 42 StGB beschränkte und keinen Feststellungsmangel in Bezug auf Tatbestandsmerkmale geltend machte, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, musste dies aufgrund der Bindung des Obersten Gerichtshofes an die in der zuungunsten des Angeklagten erhobenen Revision geltend gemachten Beschwerdegründe dazu führen, dass ihrem Rechtsmittel keine Folge zu geben war (15 Os 86/91, 12 Os 212/10h des öOGH; RIS- Justiz RS0100226).
Kosten wurden seitens des Revisionsgegners nicht geltend gemacht, sodass eine Entscheidung darüber zu entfallen hatte.
Vaduz, am 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat