04 ES. 2009.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter; Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen DW***, geb. am , , vertreten durch lic. iur. Christoph Büchel, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen des Vergehens der Pornografie nach § 218a Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen zufolge der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.12.2010 (ON 123), mit dem in Stattgebung der Beschwerde des Verurteilten DW der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.11.2010 auf Bestellung des Dr. Christoph Burz zum psychiatrischen Sachverständigen (ON 117) ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung des DW in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss, dessen Kostenentscheidung hievon unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben."
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens sind (ebenfalls) weitere Verfahrenskosten.
DW*** wurde mit unbekämpft gebliebenem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.03.2009, GZ 04 ES.2009.3-65, der Vergehen der Pornografie nach § 218a Abs 3 und Abs 4 StGB sowie einer Übertretung schuldig erkannt.
Die Vergehen hat er dadurch begangen, dass er in T*** und anderen Orten in Liechtenstein
im Zeitraum von ca Oktober 2007 bis 19.12.2007 pornografische Bild- und Tonaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen zum Inhalt hatten, nämlich mindestens 100 Bilder und 74 Videos, wobei insgesamt 54.680 Bilddateien und 731 Videodateien gefunden wurden, welche von der Landespolizei nicht alle analysiert werden konnten, durch Herunterladen über die Tauschbörsen "G***", "B***" und "B***" auf den PC der Marke "HP Media-Center" mittels der Programme Azureus und Bittorent zugänglich gemacht hat;
im Zeitraum von ca Oktober 2007 bis 19.12.2007 die zu Punkt 1. genannten pornografischen Bild- und Tonaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen zum Inhalt hatten, besessen hat, indem er diese nach dem Herunterladen über die zu Punkt 1. genannte Tauschbörse sowie die Tauschbörse B*** auf der Festplatte des PC "HP Media-Center" speicherte und dort beliess, teilweise aber auch auf CD brannte.
Hiefür wurde DW*** nach § 218a Abs 3 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 25,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäss § 43a StGB wurde ein Teil der Strafe von 100 Tagessätzen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäss § 51 Abs 3 StGB wurde dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung im Hinblick auf Kinderpornografie zu unterziehen und die Aufnahme der Behandlung binnen einem Monat mit der Bekanntgabe des Therapeuten dem Fürstlichen Landgericht nachzuweisen.
Mit Schriftsatz seines Verfahrenshilfeverteidigers vom 04.05.2009 teilte der Verurteilte mit, dass er in Kontakt zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Hans M. K*** stehe und sich bei diesem in Befolgung der gerichtlichen Weisung einer Behandlung unterziehen werde (ON 74).
Dr. Hans M. K*** gab mit Schreiben vom 16.05.2010 dem Fürstlichen Landgericht bekannt, dass der Verurteilte zwischen 26.05.2009 und 12.05.2010 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. DW*** führe als Rezeptionist in Z*** dort ein regelmässiges Leben und habe sich dezidiert von den Vorkommnissen im Jahre 2007 distanziert. Aus heutiger Sicht ergäbe sich kein Hinweis auf eine sexuelle Aberration. Um eine seriöse psychotherapeutische Begleitung zu gewährleisten, müsste der Patient vor Ort, also in Z***, einem höherfrequenten Setting nachkommen (ON 100).
Der Verurteilte beantragte daraufhin mit Schreiben seines Verfahrenshilfeverteidigers vom 18.06.2010, das Fürstliche Landgericht möge feststellen, dass die Weisung erfüllt worden und somit nunmehr gegenstandslos sei und dass sie deshalb aufgehoben werde (ON 102).
Dr. Hans M. K*** teilte in Entsprechung des Ersuchens des Fürstlichen Landgerichtes diesem mit Schreiben vom 04.07.2010 mit, dass trotz des Behandlungszeitraumes von ca einem Jahr und der Bemühungen des DW*** in den Einzelgesprächen der Aufbau einer therapeutischen Beziehung zum Genannten nicht möglich gewesen sei. Die Ursachen hiefür seien zum einen in der räumlichen Distanz zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten iVm dessen unregelmäßigem Dienstplan und zum anderen darin zu finden, dass dieser weder eine wirkliche Reflexionsbereitschaft noch eine Introspektionsfähigkeit gehabt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei es durchaus empfehlenswert, wenn DW*** in der Nähe seines Arbeitsplatzes und somit bei flexiblerer Handhabung von Terminvereinbarungen ein psychotherapeutisches Setting in Anspruch nehme, um eine tiefergehende Bearbeitung seines Innenlebens und seiner sexuellen Präferenzen vornehmen zu können (ON 105).
Das Fürstliche Landgericht wies mit Beschluss vom 29.07.2010 den Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Weisung ab und ergänzte gleichzeitig gemäss § 51 Abs 4 StGB die dem Verurteilten erteilte Weisung dahin, dass ihm aufgetragen wird, bis 03.09.2010 durch Vorlage einer Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten nachzuweisen, dass er sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung im Hinblick auf Kinderpornografie befindet (ON 107).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Gemäss § 51 Abs 4 StGB kann das Gericht während der Probezeit Weisungen auch nachträglich erteilen oder erteilte Weisungen abändern. Bei Personen, die der Begehung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw anderer sexualbezogener Delikte schuldig erkannt wurden, insbesondere dann, wenn das strafbare Verhalten im Vergehen der Pornografie nach § 218a StGB - in Bezug auf Gegenstände und Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen zum Inhalt haben - besteht, ist die Weisung, dass sich der Verurteilte einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, im Regelfall indiziert, um einen Rückfall zu vermeiden (Burz, Internet-Pornographie: Diagnostik, Prognose und Begutachtung, LJZ 2009, 87 [89]; Betz, Gefahr erkannt - Gefahr gebannt? Risiko-orientierte Therapieansätze in der Behandlung von Menschen mit paraphilen Störungen und übermässigem Internet-Pornographie-Konsum, LJZ 2009, 90).
Die vom Fürstlichen Landgericht seinerzeit - mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Verurteilten (S 7 in ON 64) - erteilte Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung im Hinblick auf Kinderpornografie zu unterziehen, kann angesichts der Ausführungen von Dr. Hans M. K*** in seinem Schreiben vom 04.07.2010 (ON 105) keineswegs als erfüllt angesehen werden, hielt es doch der Genannte aus psychiatrischer Sicht durchaus für empfehlenswert, wenn der Beschuldigte ein psychotherapeutisches Setting in Anspruch nimmt, um eine tiefergehende Bearbeitung seines Innenlebens und seiner sexuellen Präferenzen vorzunehmen. Der Antrag, die Weisung aufzuheben, war sohin abzuweisen. Gemäss § 51 Abs 4 StGB war die Weisung insoweit abzuändern, als dem Verurteilten aufzutragen war, zu dem im Spruch genannten Zeitpunkt dem Fürstlichen Landgericht eine aktuelle Therapiebestätigung vorzulegen, was naturgemäss bedeutet, dass er die Psychotherapie fortzusetzen hat."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes erhob der Verurteilte Beschwerde an das Fürstliche Obergericht (ON 111). Dieses gab mit Beschluss vom 06.10.2010 der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück (ON 115).
Das Fürstliche Landgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 04.11.2010 (ON 117) Dr. Christoph B***, Psychiatrische Klinik B***, CH-***, zum psychiatrischen Sachverständigen und führte zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes aus:
"Im Hinblick auf die nicht widerspruchsfreien Stellungnahmen des Dr. Hans M. K*** (einerseits: kein Hinweis auf eine sexuelle Aberration, aber: um eine seriöse psychotherapeutische Begleitung zu gewährleisten, müsste der Verurteilte einem höherfrequenten Setting nachkommen [ON 100], andererseits: es konnte keine therapeutische Beziehung zum Verurteilten aufgebaut werden, dieser zeigte keine wirkliche Reflexionsbereitschaft und auch keine Introspektionsfähigkeit, obwohl er sich in den Einzelgesprächen bemüht zeigte; empfehlenswert, dass der Verurteilte ein psychotherapeutisches Setting in Anspruch nimmt, um eine tiefer gehende Bearbeitung seines Innenlebens und sexueller Präferenzen vorzunehmen [ON 105]) ist es notwendig, dass ein psychiatrischer Sachverständiger (vgl LJZ 2009, 87 bzw LJZ 2009, 90) den Verurteilten begutachtet und entsprechend darlegt, ob eine weitere psychotherapeutische Behandlung notwendig ist."
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Damit beantragte er, das Beschwerdegericht wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung nach Aufnahme der angebotenen Beweise, insbesondere nach mündlicher Einvernahme des Sachverständigen sowie des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückverweisen, in eventu seinem an das Erstgericht gestellten Antrag stattgeben, die Erfüllung der Weisung festzustellen und demzufolge diese als gegenstandslos aufzuheben (ON 118).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 15.12.2010 der Beschwerde Folge, hob den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.11.2010 ersatzlos auf und sprach aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens weitere Beschwerdekosten seien (ON 123).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht - über die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges hinaus - Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Erstgericht neu immerhin die Auffassung vertrete, dass die Stellungnahmen von Dr. K*** widersprüchlich sind und eine Aufrechterhaltung der Weisung ohne weitere Abklärungen nicht angezeigt erscheint. Von der Begutachtung durch einen in diesem Verfahren nicht tätigen Sachverständigen hätte das Erstgericht aber absehen müssen, weil hiefür kein Bedarf bestehe und diese als Erteilung einer neuen Weisung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB der vorherigen Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft hätte. Aus der Stellungnahme von Dr. K*** (ON 100) ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer über rund ein Jahr einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe und dass keine Hinweise auf eine sexuelle Aberration vorliegen. Somit habe der Beschwerdeführer die ihm erteilte Weisung erfüllt und sei diese als gegenstandslos aufzuheben.
Die über Anregung der Staatsanwaltschaft eingeholte (weitere) Stellungnahme von Dr. K*** (ON 105) widerspreche der ersten Stellungnahme nicht. Das von ihm empfohlene Setting, um eine tiefergehende Bearbeitung seines Innenlebens und seiner sexuellen Präferenzen vorzunehmen, stelle keine Grundlage für die Erteilung einer neuen Weisung dar. Ausserdem stünden die beiden Stellungnahmen von Dr. K*** im Widerspruch zu seinen Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer, nämlich dass es keine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung brauche und diese eingestellt werden könne, weshalb zur Aufklärung der relevanten Widersprüche die Einvernahme des Dr. K*** und des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung angezeigt gewesen wäre. Ferner habe er mit der früheren Beschwerde auch ein ärztliches Zeugnis vom 26.06.2008 vorgelegt, das von Dr. Walter S***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den der Beschwerdeführer während des Strafverfahrens aus eigener Initiative zwecks Begutachtung aufgesucht habe, erstellt wurde. Dieses attestiere, dass diesbezüglich seiner sexuellen Ausrichtung keine Besonderheiten aufgefallen sind und es keine Hinweise für eine grundsätzliche pädophile Neigung oder eine andere sexuelle Aberration gibt.
Das Fürstliche Obergericht hat hiezu erwogen:
Die Einwände des Beschwerdeführers sind begründet.
Das Erstgericht hätte, wenn es der Auffassung ist, dass die Stellungnahmen von Dr. K*** ON 100 und ON 105 widersprüchlich sind, diese Widersprüche in erster Linie durch die Einvernahme des Dr. K*** und des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung aufklären müssen. Es kann nicht - ohne dass der Versuch der Aufklärung unternommen wurde - diese Aufgabe einem im bisherigen Verfahren nicht tätigen Sachverständigen übertragen werden. Dies hat das Erstgericht aber mit dem gegenständlichen Beschluss getan, mit dem Dr. B***, Psychiatrische Klinik B***, zum psychiatrischen Sachverständigen mit der Aufgabe bestellt wurde, den Verurteilten zu begutachten und entsprechend darzulegen, ob eine weitere psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. Ein solcher Auftrag zur Begutachtung ist der Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung gleichzuhalten, die nach § 51 Abs 3 StGB der vorgängigen Zustimmung des Verurteilten bedurft hätte.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes als ungesetzlich, weshalb er in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben war."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft. Diese beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Beschwerde des DW*** vom 22.11.2010 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes keine Folge gegeben werde, in eventu möge die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Abstandnahme von den angezogenen Beschwerdegründen an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (ON 124).
Die Revisionsbeschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Fürstliche Obergericht verkenne, dass verfahrensgegenständlich Dr. K*** nicht ein neutraler Sachverständiger, sondern jener Psychotherapeut sei, bei dem sich der Verurteilte zufolge der gerichtlichen Weisung in Behandlung befinde. Aufgrund dieses Arzt-Patienten-Verhältnisses bestehe für die Beurteilung der Frage nach der Notwendigkeit der weiteren psychotherapeutischen Behandlung des DW*** zumindest der Anschein der Befangenheit von Dr. K***. Auch wenn nach dessen Mitteilung bisher der Aufbau einer therapeutischen Beziehung zum Verurteilten nicht möglich gewesen sei, sei doch zu berücksichtigen, dass ein solches Naheverhältnis seitens des Therapeuten angestrebt werden müsse und dass es somit für die weitere Therapie kontraproduktiv wäre, müsste sich der behandelnde Arzt dem Gericht gegenüber als bestellter Sachverständiger negativ über seinen Patienten äussern. Diesen Interessenkonflikt habe das Erstgericht mit der Bestellung des Dr. B*** zum psychiatrischen Sachverständigen vermeiden wollen.
Entgegen dem Beschwerdegericht sei ein Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, wie er an den Sachverständigen Dr. B*** ergangen sei, keineswegs der Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung gleichzuhalten, sodass es schon deshalb hiefür nicht der Zustimmung des Verurteilten bedurft habe.
Dem angefochtenen Beschluss zuwider seien die Widersprüche in den Stellungnahmen des Dr. K*** in ON 100 und ON 105 nicht durch dessen Einvernahme und durch die Anhörung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung aufzuklären gewesen. Eine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Rechtskraft des Urteiles regelnde und vom Beschwerdegericht auch nicht bezeichnete Bestimmung finde sich in der StPO nicht. Das rechtliche Gehör werde in einem solchen Fall durch die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen gewährleistet. Im Übrigen bedürfe es zur Beurteilung der Notwendigkeit der Erteilung bzw der Aufrechterhaltung von Weisungen der Expertise eines unabhängigen Sachverständigen.
Diesem Vorbringen widerspricht der Verurteilte in seiner Gegenäusserung (ON 126). Darin bringt er - zusammengefasst wiedergegeben - im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Entscheidung über das Erfordernis einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung setze eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Verurteilten und des bisherigen Therapeuten Dr. K*** voraus. Zudem sei es unerlässlich, dass sich auch der (nunmehr) erkennende Erstrichter ein persönliches Bild vom Verurteilten verschaffe. Das Erstgericht habe nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine mündliche Verhandlung, sondern auch jenen auf ein faires Verfahren verletzt. Sein Beschluss entbehre einer gesetzlichen Grundlage und lasse auch einen dem Sachverständigen Dr. B*** erteilten konkreten Auftrag erkennen.
Mit dem weiteren Vorbringen macht die Gegenäusserung der Sache nach geltend, dass schon aufgrund der Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. K*** die Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung zu verneinen und demzufolge die erteilte Weisung aufzuheben sei.
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig, rechtzeitig und auch berechtigt.
Zu der sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in der Gegenäusserung des Verurteilten geforderten mündlichen Verhandlung zur Aufklärung von Widersprüchen in den Stellungnahmen des behandelnden Arztes betreffend die weitere Therapiebedürftigkeit des Verurteilten ist festzuhalten, dass - wie schon von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt - die StPO eine solche Vorgangsweise nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht vorsieht. Die Entscheidung darüber, ob eine Weisung aufzuheben oder allenfalls abzuändern ist, ist - bei Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa durch schriftliche Stellungnahmen - ohne mündliche Verhandlung zu fällen. Entgegen der Gegenäusserung ist hiefür auch nicht Voraussetzung, dass der darüber entscheidende Richter sich auch einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschafft, ist doch diese Entscheidung anhand des Aktes in Verbindung mit den allenfalls einzuholenden (ärztlichen) Stellungnahmen oder gutachterlichen Äusserungen zu treffen.
Dem Fürstlichen Landgericht standen zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Weisung die, auch in den Entscheidungen der Unterinstanzen schon wiedergegebenen, jedoch in wesentlichen Punkten - wie schon vom Erstgericht richtig aufgezeigt - widersprüchlichen Äusserungen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. Hans M. K*** vom 16.05.2010 (ON 100) und vom 04.07.2010 (ON 105) zur Verfügung. Im Akt befindet sich weiters die Aussage des Verurteilten als Verdächtiger vom 23.01.2008 (S 3 in ON 14), dass er sich für bildliche Darstellungen sexueller Handlungen von Jugendlichen interessiert (hat). Andererseits berichtete Dr. Walter A. S***, Facharzt für Psychiatrie in , am 26.06.2008 vom Fehlen von Besonderheiten bei DW betreffend die sexuelle Ausrichtung; es gebe keinen Hinweis für eine grundsätzliche pädophile Neigung oder eine andere sexuelle Aberration des Genannten (ON 111).
Diesen widersprüchlichen Erkenntnisstand nahm das Erstgericht zu Recht zum Anlass, zur Beurteilung der zufolge des Antrages des Verurteilten zu beantwortenden Frage, ob eine weitere psychotherapeutische Behandlung notwendig ist (s hiezu S 2 des angefochtenen Beschlusses) einen - mit Dr. Christoph B*** ausgewählten - psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen. Für eine solche Vorgangsweise bedurfte es nicht einer ausdrücklichen Zustimmung des Verurteilten. Einwendungen gegen die Person des bestellten Sachverständigen hat er nicht erhoben.
Bei der Beurteilung der Frage nach der Notwendigkeit der Fortdauer einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung ist nicht grundsätzlich die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, im Einzelfall kann auch eine - widerspruchsfreie und fundierte - Stellungnahme des behandelnden Arztes oder der betreffenden Therapieeinrichtung ausreichen. Verfahrensgegenständlich erweist sich jedoch in Anbetracht der zur weiteren Therapiebedürftigkeit des Verurteilten vorliegenden Widersprüche und Unklarheiten, deren Beseitigung und Aufklärung nicht schon allein durch die (neuerliche) Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des behandelnden Arztes zu erwarten ist, die vom Fürstlichen Landgericht beschlossene Beiziehung eines bisher mit der Sache nicht befassten psychiatrischen Sachverständigen als sachdienlich und gesetzmässig (vgl hiezu RIS-Justiz RS0124799).
Die Einholung eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen zur Abklärung der verfahrensgegenständlich entscheidenden Frage ist - entgegen dem angefochtenen Beschluss - nicht einer psychotherapeutischen Behandlung im Sinn des § 51 Abs 3 StGB gleichzuhalten, sodass sie nicht der Zustimmung des Verurteilten nach der zitierten Gesetzesstelle bedurfte.
Somit erweist sich keines der vom Verurteilten in seiner Beschwerde vom 22.11.2010 (ON 118) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.11.2010 und in seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumente als tragfähig. Vielmehr ist das Vorbringen der Revisionsbeschwerde berechtigt.
Demzufolge war der Revisionsbeschwerde stattzugeben und der angefochtene Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Vaduz, am 04. Februar 2011.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat