04 ES. 2009.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, lic. iur. Marcel Telser und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen A.RH. (vormals A.H.), liechtensteinische Staatsangehörige, wohnhaft in T., vertreten durch Ritter & Ritter, Advokaturbüro, Im Mühleholz 1, 9490 Vaduz, wegen Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB zufolge Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2010 (ON 46), womit die Beschwerde des lic. iur. M.H. als verspätet zurückgewiesen und das Land Liechtenstein gemäss § 307 StPO zum Kostenersatz an die Beschuldigte verpflichtet wurde, nach Anhörung des lic. iur. M.H. in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Das Land Liechtenstein ist schuldig, lic. iur. M.H. binnen 14 Tagen die mit CHF 958,72 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren in Höhe von CHF 510,-- wird a b g e w i e s e n .
In der Strafsache gegen A.H. (nunmehr RH.) beantragte lic. iur. M.H. mit Schriftsatz vom 20.10.2009 sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Er wies darauf hin, dass ihm aus der konkreten strafbaren Handlung, welche der Angeklagten zur Last gelegt werde, zivilrechtliche Ansprüche entstanden seien, insbesondere eine Regressforderung hinsichtlich der Ansprüche des Leasingunternehmens, welche dieses Unternehmen gegen ihn erheben könne. Zudem sei die Beschuldigte auch für Rechtsberatungskosten, die lic. iur M.H. aufzuwenden gehabt habe und zukünftig aufwenden werde müssen, sowie für Kosten für verschiedene Umtriebe in dieser Sache (Zeitversäumnis für die Vorbereitung zu diversen Vernehmungen etc) zivilrechtlich ersatzpflichtig.
In der Schlussverhandlung vom 15.12.2009 stellte der Verteidiger der dort Angeklagten den Antrag, die Privatanschlusserklärung des lic. iur M.H. zurückzuweisen, da sich aus dem Strafantrag ergebe, dass der Schade bei der Bank N. AG eingetreten sei und nicht bei M.H.
Das Fürstliche Landgericht wies daraufhin die Privatbeteiligtenanschlusserklärung des lic. iur M.H. zurück.
In der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses (ON 32) begründete der Erstrichter die Zurückweisung zusammengefasst damit, dass A.H., nunmehr RH., mit Strafantrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Last gelegt werde, sie habe ein ihr anvertrautes Gut, nämlich ein von M.H. bei der Firma Bank N. AG (vormals C.S.L.), geleastes und unter Eigentumsvorbehalt stehendes Personenfahrzeug der Marke "Jaguar" mit der Stamm-Nummer ... mit einem Restwert von CHF 19.000,--, welches ihr von ihrem damaligen Ehegatten M.H. zum Gebrauch überlassen worden sei, dadurch, dass sie es ohne Bezahlung des Restwertes an die Bank N. AG bei der E.F. AG Autopark St. Gallen gegen das neue Fahrzeug "Jaguar" in Zahlung gegeben habe, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern.
Nach dem Strafantrag sei somit durch die vorgeworfene Veruntreuung die Leasinggeberin, nämlich die Bank N. AG, die Geschädigte, da sie weder das Leasingfahrzeug noch den Restwert zurückerhalten habe. Ob zwischen lic. iur M.H. und A. RH. privatrechtliche Ansprüche bestünden, die allenfalls Letztere verpflichten könnten, lic. iur M.H. Zahlungen zu leisten, sei im gegenständlichen Strafverfahren nicht entscheidungsrelevant. Es sei daher lic. iur M.H. durch die vorgeworfene Straftat nicht als Geschädigter anzusehen und somit auch sein Anschlusserklären als Privatbeteiligter zurückzuweisen.
In der Schlussverhandlung vom 15.12.2009 wurde A. RH. (vormals H.) mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes (ON 34) von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB begangen, gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung wurden gemäss § 306 StPO dem Land Liechtenstein auferlegt.
Gegen den lic. iur M.H. am 07.01.2010 zugestellten Beschluss ON 32 brachte dieser am 19.01.2010 Beschwerde beim Fürstlichen Obergericht ein. Das Rechtsmittel mündete in dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Stellung als Privatbeteiligter zugekommen sei. Das Abänderungsbegehren beinhalte auch einen Aufhebungsantrag.
Das Urteil vom selben Tag wurde von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld bekämpft.
In seiner Beschwerde brachte lic. iur M.H. im Wesentlichen vor, dass als Privatbeteiligter zuzulassen sei, wer behaupte, dass ihm aus der Straftat ein bestimmter zivilrechtlicher Schaden erwachsen oder ein solcher aus dem Sachverhalt erkennbar sei. Das erforderliche Sachverhaltssubstrat ergebe sich aus der Anschlusserklärung. Es sei verfehlt, als Voraussetzung für den Privatbeteiligtenanschluss nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletze bzw nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen.
In ihrer Gegenäusserung wies die Beschuldigte darauf hin, dass die Beschwerde des lic. iur M.H. verspätet sei und sich der angefochtene Beschluss im Übrigen weder als ungesetzlich noch als unangemessen erweise, sodass die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2010 (ON 46) wurde der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gemäss § 307 StPO an die Beschuldigte (richtig gemäss § 23 Abs 2 StPO: Angeklagte) verpflichtet. Gleichzeitig erging der Beschluss auf Zurückweisung der Beschwerde des lic. iur M.H. als verspätet. Das Land Liechtenstein wurde dazu verpflichtet, gemäss § 307 StPO A. R. Rh. die mit CHF 1.815,75 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
In seiner Entscheidung über die Beschwerde des lic. iur M.H. führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer begründete die Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit, dass die Beschwerdefrist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichtes - nicht mit dem Tag der Verkündigung, sondern erst mit der Zustellung der Beschlussausfertigung begonnen habe. Erst damit sei er in die Lage versetzt worden, die Entscheidungsgründe zu bekämpfen. In der Schlussverhandlung seien weder Entscheidungsgründe mitgeteilt noch Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer geltend, dass er dadurch, dass die Beschuldigte das nicht in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug in Zahlung gegeben habe, zivilrechtlich um cirka CHF 19.000,-- geschädigt worden sei. Würde man die Schenkung wegdenken, wäre sein Vermögen um den objektiven Wert des Fahrzeuges höher. Diese Wertminderung habe nur die Beschuldigte bewirkt. Wenn eine Schenkung vorliegen würde, hätte er an die Bank N. AG eine in diesem Wert höhere Geldverpflichtung zu erfüllen. In diesem Falle würde ihm ein Regressanspruch gegen die Beschuldigte zustehen. Es sei daher verfehlt, als Voraussetzung für eine Anschlusserklärung nur einen solchen Angriff in die Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das Rechtsgut verletzt, das durch die Strafnorm geschützt werden soll.
Die Beschuldigte wendet ein, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Nach § 241 Abs 2 StPO betrage die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber der Partei entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder durch Verkündung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw mündlicher Verkündigung. Wirksam sei die Zurückweisung der Privatbeteiligtenanschlusserklärung bereits unmittelbar in der Schlussverhandlung geworden, da dem Beschwerdeführer keinerlei Parteistellung eingeräumt worden sei. So habe er sich weder zu den Beweisanträgen äussern noch an die Beschuldigte Fragen stellen können. Aber selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre sie unbegründet. Ein Offizialdelikt habe nie vorgelegen. Dass der Schaden, welcher sich aus der Tragung des Restkaufwertes ergebe, im Vermögen des lic. iur M.H. ereignet habe, sei zwar richtig, lasse aber unberücksichtigt, dass eine allfällige Veruntreuungshandlung der Beschuldigten zu Lasten ihres Ehegatten als Privatanklagedelikt zu ahnden gewesen wäre, und dass lic. iur M.H. in voller Kenntnis des geforderten und noch offenen Restkaufwertes im Scheidungsverfahren eine per Saldo Vereinbarung abgeschlossen habe, mit der er sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag gegenüber der Bank N. AG ohne Möglichkeit einer nachträglichen Einforderung übernommen habe.
Das Fürstliche Obergericht hat hiezu erwogen:
Nach § 241 Abs 2 StPO idF von LGBl 2000/292 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder Verkündigung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw mündlicher Verkündigung. Dies nach dem ersten Halbsatz des § 241 Abs 2 StPO allerdings nur, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für die Beschlussfassung über die Privatbeteiligtenanschlusserklärung sieht das Gesetz keine abweichende Regelung vor.
Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist daher der Zeitpunkt der Wirksamkeit. Wirksam wurde vorliegend die Zurückweisung der Privatbeteiligtenanschlusserklärung bereits in der Schlussverhandlung, wobei dies insbesondere dadurch zum Ausdruck kam, dass lic. iur M.H. die ihm als Privatbeteiligten zustehenden Rechte nach § 32 Abs 2 StPO, insbesondere das Recht, an die Beschuldigte Fragen zu stellen oder sich sonst zu den Beweisergebnissen zu äussern und schliesslich den Schlussantrag zu stellen, nicht eingeräumt wurden. Für das Gegenteil gibt das Protokoll über die Schlussverhandlung, das als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die Förmlichkeiten des Verfahrens liefert, keinerlei Hinweis her.
Das bedeutet, dass unabhängig von der Zustellung der Beschlussausfertigung die Beschwerdefrist mit dem 16.12.2009 zu laufen begonnen hat und am 30.12.2009 abgelaufen ist. Die am 19.01.2010 eingereichte Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Auf den Beginn der Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verkündigung hat das Erstgericht in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen.
Abgesehen davon würde sich die Beschwerde auch als unbegründet erweisen:
Voraussetzung dafür, dass sich jemand seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliessen kann, ist nach § 32 Abs 1 StPO bzw § 320 StPO, dass er durch die von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten verletzt wurde. Erforderlich ist daher ein Offizialdelikt und andererseits die Darstellung des durch die strafbare Handlung Verletzten, dass er aus der der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung und dem diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt einen Anspruch ableitet, der seiner Art nach auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden kann. Abzustellen ist daher allein auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 14.09.2009, mit dem der Beschuldigten vorgeworfen wird, sie hätte dadurch, dass sie den im Eigentum der Bank N. AG stehenden PKW der Marke "Jaguar" beim Kauf eines neuen Fahrzeuges einem Dritten in Zahlung gegeben hat, die Bank N. AG dadurch geschädigt, dass sie der Bank den Restwert des PW nicht bezahlte. Geschädigt aus der der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung kann somit nur die Bank N. AG sein (SSt 8/79; RZ 1966, 97).
Aber auch wenn man unter dem Schaden nicht nur den sogenannten tatbestandsrelevanten Schaden versteht, sondern auch jenen mittelbaren Schaden, der infolge des direkt verursachten Schadens entstanden ist, so bleibt doch festzuhalten, dass sich dadurch die Stellung des Verletzten nicht verändert hat. Nur dieser ist berechtigt, den aus der strafbaren Handlung des Beschuldigten weiteren vermögensrechtlichen Schaden geltend zu machen, nicht aber ein Dritter. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Zweck der Privatbeteiligung im Strafverfahren, nämlich dem Geschädigten die verletzten Vermögensrechte zu ersetzen. Die Privatbeteiligung kann aber nicht dazu dienen, dass die Beschuldigte zur Bezahlung eines Geldbetrages an einen Dritten verpflichtet wird.
Aus diesem Grunde hat das Erstgericht zu Recht die Privatbeteiligtenanschlusserklärung des lic. iur M.H. als unzulässig zurückgewiesen.
Dies hat zur Folge, dass das Land Liechtenstein nach § 307 StPO der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei, vorliegend der Beschuldigten, die Kosten für die Gegenäusserung zu ersetzen hat. Diese sind ordnungsgemäss mit dem Betrag von CHF 1.815,75 verzeichnet worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit welcher unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens angefochten wird.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO gegen die Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes der Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in allen Fällen angerufen werden könne, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorlägen. Gemäss § 309 Abs 2 StPO würden abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes im Kostenpunkt vom Fürstlichen Obergericht endgültig entschieden. Im gegenständlichen Fall gehe es jedoch um eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Da somit keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen könnten, sei die Beschwerde auch nicht nach § 309 Abs 2 StPO ausgeschlossen. Daraus ergebe sich die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO.
Nach § 307 StPO hafte derjenige für diejenigen besonderen Kosten, welche durch Ergreifung eines Rechtsmittels oder durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführt würden, der das Rechtsmittel ergriffen und das erwähnte Begehren gestellt habe, insofern das Erstere ganz erfolglos geblieben oder das Letztere abgewiesen worden sei. Da die Beschwerde des lic. iur M.H. als verspätet zurückgewiesen worden sei, sei er mit dieser gänzlich erfolglos gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf die Anschlusserklärung des lic. iur M.H. zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme abgegeben und auch gar kein Interesse daran gehabt. Dem eindeutigen Wortlaut des § 307 StPO widerspreche es, dass nun das Land Liechtenstein und nicht wie in dieser Bestimmung vorgesehen der erfolglos gebliebene Beschwerdeführer lic. iur M.H. für die Kosten der Gegenäusserung der Beschuldigten (Angeklagten) zu seiner Beschwerde aufkommen solle.
Dies sei gesetzwidrig, sodass beantragt werde, der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer lic. iur M.H. nach § 307 StPO dem Land Liechtenstein die angemessen zu bestimmenden Pauschalgebühren für das Beschwerdeverfahren und A. RH. die mit CHF 1.815,75 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen habe.
In seiner dazu erstatteten Gegenäusserung beantragte lic. iur M.H., die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu dieser keine Folge zu geben und A. RH., in eventu das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten für die Gegenäusserung zu verpflichten.
Lic. iur M.H. vertrat dabei den Standpunkt, dass der Ausspruch des Fürstlichen Obergerichtes im Kostenpunkt in einem "Konformitätsbeschluss" nicht mittels Beschwerde an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden könne. Zudem sei die Kostenentscheidung schon deshalb unanfechtbar, da (der Sache nach an sich "erstinstanzliche") Kostenentscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes niemals mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof abgesondert bekämpft werden könnten. Im Übrigen sei die Beschwerde auch inhaltlich nicht berechtigt, da durch die Anschlusserklärung des Privatbeteiligten und seine Beschwerdeerhebung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss die Prozess- und sonstige Situation der früheren Beschuldigten und Angeklagten in keiner Weise beeinträchtigt gewesen sei, da gegen den erstinstanzlichen Freispruch der Privatbeteiligte ohnehin nicht berufen könne. Die Beschwerde des Privatbeteiligten hätte ihr daher gar nicht zugestellt werden dürfen, sodass sie nicht in die Lage versetzt gewesen wäre, eine im Gesetz ohnehin nicht vorgesehene Beschwerdegegenschrift zu erheben. Es seien ihr daher keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Beschwerdeverfahrens entstanden, da ihre Gegenäusserung, in der sie CHF 1.815,75 an unberechtigten Kosten verzeichnet habe, zwingend hätte zurückgewiesen werden müssen.
Lic. iur M.H. verzeichnete für seine Gegenäusserung folgende Kosten:
BMG: CHF 5.000,-- (Art 11 Z 9 lit b RATG)
Die Beschwerde ist rechtzeitig, jedoch nicht zulässig.
Nach § 240 StPO kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes in folgenden Fällen angerufen werden: 1. Von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Straf- verfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
1a. von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
2. von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
3. von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs 2 StPO betroffen werden;
4. in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet.
Abzustellen ist somit auf das Vorliegen einer gleichlautenden Entscheidung des Landgerichtes und des Obergerichtes. Zur Frage, wann eine Entscheidung als gleichlautend und somit bestätigend angesehen werden kann, kann die Rechtsprechung zu § 496 Abs 1 ZPO, die eine Unzulässigkeit von Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, normiert, bzw Lehre und Rechtsprechung zur ebenfalls auf bestätigende Entscheidungen abstellenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 der öZPO herangezogen werden.
Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn in beiden Instanzen die im Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimmt, unabhängig davon, ob das Rechtsmittelgericht den angefochtenen Beschluss aus anderen Erwägungen oder Gründen bestätigt. Ausschlaggebend ist, dass die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes zum selben Ergebnis wie die des Erstgerichtes gelangt (LES 2010, 147; RS0044090).
Es liegt zwar auch dann eine bestätigende Entscheidung vor, wenn beide Untergerichte mit unterschiedlicher Begründung den Antrag übereinstimmend aus einem formellen Grund zurückgewiesen haben, nicht jedoch, wenn - wie hier - einerseits die formelle Zurückweisung deshalb erfolgte, da das Erstgericht die Berechtigung der Anschlusserklärung des lic. iur M.H. verneinte und andererseits das Fürstliche Obergericht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat (LES 2010, 147).
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist allerdings keine Bestätigung. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat und beide Instanzen zum selben Ergebnis gelangten (Klauser-Kodek16, JN-ZPO, E 30, 42 und 44; 3 Ob 182/02i; 8 Ob 49/02t; 3 Ob 183/02m und 9 Ob 17/03w).
Im gegenständlichen Fall hat das Fürstliche Obergericht zwar die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes wegen Verspätung zurückgewiesen, jedoch inhaltlich auch auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft. Dabei gingen beide Vorinstanzen übereinstimmend davon aus, dass die Anschlusserklärung des lic. iur M.H. nicht zulässig ist.
Somit liegt eine ein Weiterziehungshindernis darstellende konforme Entscheidung im Sinne des § 238 Abs 3 StPO vor. 1
Der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, dass die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes keine solche ist, auf die der Ausschluss der Weiterziehung der Beschwerdesache nach § 309 Abs 2 StPO zutrifft.
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes die Kostenentscheidung im Rahmen einer nicht weiter anfechtbaren Hauptsachenentscheidung nur deren Akzessorium, sodass es rechtsdogmatisch nicht vertretbar ist, dagegen eine Beschwerde zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 2006, 236; LES 2004, 83; LES 2002, 247; LES 2000, 146; LES 1998, 245; StGH 1998/19, veröffentlicht in LES 1999, 282).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Demzufolge war dem Beschwerdegegner gemäss § 307 StPO der Ersatz für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gegenäusserung zuzusprechen. Von den geltend gemachten Kosten seiner Vertretung stehen allerdings jene für die Eingabe- und Entscheidungsgebühr nicht zu, weil diese von ihm auch nicht zu entrichten sind. Im Übrigen wurden die Kosten tarifmässig richtig verzeichnet.
Vaduz, am 02. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat