04 JG. 2016.27
OGH. 2018.77
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Beatrix Walser, in der
Strafsache
gegen A, geb. ..., Staatsangehörige des Staates C, wegen Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG und des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d BMG über die Revisionsbeschwerde der 1. A, vertreten durch B, und 2. des B vom 26.06.2018 (ON 45) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.06.2018 (ON 43), womit die Beschwerde des B gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Jugendgerichts vom 28.03.2018 zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft beschlossen:
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen der Beschuldigten A zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 1.211,62 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren von wird CHF 2.423,28 abgewiesen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft lastete mit Bestrafantrag vom 05.12.2016 der Schülerin A an, sie habe zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 04.05.2016 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar eine nicht mehr exakt feststellbare Menge an Cannabis, besessen und konsumiert und hiedurch die Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG begangen (ON 5).
Mit weiterem Bestrafungsantrag, nämlich jenem vom 21.12.2016 legte ihr die Staatsanwaltschaft zur Last, sie habe
1. am 15.05.2015 in der Gemeinde X vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich eine nicht mehr exakt bestimmbare Menge Marihuana, einem anderen verschafft bzw zu verschaffen versucht, indem sie an die abgesondert verfolgten D und E Marihuana im Zuge einer gemeinsamen Konsumation abgab und an F zu übergeben versuchte;
2. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen Mai 2014 und zumindest 15.05.2015 in der Gemeinde X und anderen Orten Liechtensteins vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar eine nicht mehr exakt feststellbare Menge an Marihuana zum eigenen Konsum befördert, gelagert, besessen, aufbewahrt und auch konsumiert, und sie habe hiedurch begangen
zu 1. das Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit d BMG und zu 2. die Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG (ON 5 in ON 8).
Die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht wurde für den 01.02.2017 anberaumt. Mit Schreiben vom 10.01.2017 teilte B dem Landgericht im Wesentlichen Folgendes mit: Vom Urlaub zurückgekehrt habe er zwei an seine Tochter adressierte Schriftstücke im Briefkasten vorgefunden. Zur Vermeidung von möglichen Rechtsnachteilen gebe er bekannt, dass sich seine Tochter seit Dezember 2016 ständig im Ausland befinde und voraussichtlich erst Ende April 2017 zurückkehren werde. Weil sich seine Tochter weder zum Zeitpunkt der Hinterlegung noch zu einem späteren Zeitpunkt am Abgabeort aufgehalten habe, habe eine wirksame Hinterlegung nicht erfolgen können. (ON 15).
Aus ON 23 (Akteneinsicht vom 27.06.2017), ergibt sich erkennbar, dass an der Vornahme der Akteneinsicht ausser der Beschuldigten auch B beteiligt war.
Im Protokoll über die Schlussverhandlung vom 17.07.2017 wurde als anwesend geführt u.a. der "Vertreter: B". B trat als Verteidiger seiner Tochter auf. Dies ergibt sich beispielhaft auch aus den Protokollierungen "Über Frage des Verteidigers; Sodann bringt der Verteidiger vor wie folgt; Der Verteidiger korrigiert sein Vorbringen" und dem (auch) vom Verteidiger abgegebenen Verzicht auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel zum in der Schlussverhandlung verkündeten Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 22f Abs 1 und 2 StPO iVm § 22b und § 22m Abs 2 StPO.
Die Verfahrenseinstellung erfolgt unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr und mit der Weisung, sich zur Feststellung ihrer Drogenfreiheit während 12 Monaten über Aufforderung des Amtsarztes oder einer von diesem benannten Institution zahlenmässig nicht bestimmten Urinkontrollen zu unterziehen (§ 51 StGB) sowie einen Pauschalbeitrag für die Kosten der chromatografischen Bestätigungsanalyse zu zahlen.
Eine Vollmachtsvorlage oder ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Vollmachtsverteilung ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll nicht. Die Zustellung der Protokollskopie wurde nicht an die Beschuldigte, sondern an ihren Verteidiger verfügt (Seite 9 in ON 24).
Im Schreiben vom 18.07.2017 an das Amt für Gesundheit verwies das Erstgericht auf die Position der B als Vater und Verteidiger der zwischenzeitlich volljährigen Beschuldigten (ON 26).
Im Schreiben des B an das Landgericht vom 03.10.2017 mit dem Briefkopf "Advokaturbüro B" wurde u.a. vorgebracht, dass die Beschuldigte weisungsgemäss einen Gesprächstermin wahrgenommen habe (ON 29).
Laut dem Aktenvermerk vom 20.03.2018 erfolgte am selben Tag ein Anruf des Landgerichtes B (ON 31).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte am 22.03.2018 die Fortsetzung des Verfahrens gem § 22h Abs 2 Z 2 StPO (ON 33).
Dem entsprach das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 23.03.2018. Auch im Kopf dieser Entscheidung wurde B, (Kanzleiadresse) als Vertreter der Beschuldigten geführt (ON 34).
Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich u.a. Folgendes:
"Gemäss telefonischer Mitteilung des Amtes für Gesundheit vom 02.10.2017 (ON 28) hat A angeben, sich bis Ende Februar 2018 im Land G bei ihrer Mutter aufzuhalten und sei deshalb vereinbart worden, dass A nach ihrer Rückkehr aus G ab März 2018 zu den durchzuführenden Urinproben aufgeboten wird. Dies wurde auch so im Schreiben ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, vom 03.10.2018, ON 29, bestätigt.
Über telefonische Nachfrage des Fürstlichen Landgerichts beim Rechtsvertreter der A am 20.03.2018 (ON 31), teilte dieser mit, dass sich die Beschuldigte voraussichtlich noch bis Sommer 2018 in G aufhalten werde und daher die Urinkontrollen nicht durchgeführt werden könnten.
....
Das Fürstliche Land- als Jugendgericht hat hierzu erwogen:
§ 22h Abs. 2 Ziffer 2 StPO bestimmen, dass das Strafverfahren fortzusetzen ist, wenn der Staatsanwalt dem Verdächtigen u.a. vorgeschlagen hat, eine Probezeit oder allfällige Pflichten auf sich zu nehmen und der Verdächtige die übernommenen Pflichten nicht hinreichend erfüllt hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls erfüllt, nachdem die Beschuldigte A die ihr während der Probezeit von einem Jahr auferlegte Pflicht/Weisung, sich zur Feststellung ihrer Drogenfreiheit während 12 Monaten über Aufforderung des Amtsarztes oder einer von diesem benannten Institution zahlenmässig nicht bestimmten Urinkontrollen zu unterziehen, nicht erfüllt hat und auch bis zum Ablauf der Probezeit am 16.07.2018 gemäss telefonischer Mitteilung ihres Vertreters nicht erfüllen will bzw. kann, nachdem sie erst im Sommer 2018 nach Liechtenstein zurückkehre.
Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft war das Verfahren daher gemäss § 22h Abs 2 Ziff 2 StPO spruchgemäss fortzusetzen und wird nach der Rückkehr der Beschuldigten nach Liechtenstein eine Schlussverhandlung auszuschreiben sein."
Dieser Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft sowie "dem Verteidiger samt Kopie der ON 33" zugestellt (S 5 in ON 34).
Gegen den Fortsetzungsbeschluss langte fristgerecht der mit B als Vater der A" unterzeichnete Schriftsatz vom 11.04.2018 beim Landgericht ("Mitteilung und vorsorgliche Beschwerde gegen ON 34") ein (ON 37).
Einleitend führt die Rechtsmittelschrift aus, dass der Beschluss ON 34 dem Vater der Beschuldigten als ehemaligem Vertreter zugestellt worden sei.
Dazu werde mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis mit der Zustellung des Protokolls über die Schussverhandlung (zu ergänzen: vom 17.07.2017) ON 24 geendet habe. Seine Mitteilung vom 03.10.2017 (ON 29) über die Abwesenheit seiner Tochter sei in seiner Eigenschaft als Vater und nicht als ausgewiesener Vertreter erfolgt. Gleiches gelte für die telefonische Auskunft (erkennbar: vom 20.03.2018). Somit hätte nach seiner Ansicht die Zustellung des Beschlusses ON 34 an die Beschuldigte persönlich und nicht an ihren ehemaligen Vertreter erfolgen dürfen. Dies sei beschlussmässig festzustellen.
Rein vorsorglich und zur Vermeidung möglicher Rechtsnachteile für die derzeit im Ausland aufhältige Beschuldigte werde für den Fall, dass die Zustellung an ihren Vater rechtsmässig erfolgt sein sollte, innert offener Frist Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.03.2018 erhoben.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft wies in ihrer Gegenäusserung einleitend darauf hin, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschuldigten und B nicht mit Zustellung des Schlussverhandlungsprotokolls geendet habe und dass ein dem Art 18 RAG entsprechende Vollmachtskündigung dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei. Vielmehr werde insbesondere in ON 29 nicht auf eine etwaige Kündigung der Vollmacht hingewiesen. Zudem werde eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung oder Widerruf gegenüber dem Gericht erst mit Einlangen der Anzeige darüber wirksam. Weiters widersprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeargumenten und beantragte abschliessend, der Beschwerde keine Folge zu geben (ON 37).
Mit der dazu abgegebenen Äusserung des "B als Vater der A" samt Kostenverzeichnis nach RATG vom 11.05.2018 wurde mit dem Hinweis auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschuldigten die Gewährung der Verfahrenshilfe "in Bezug auf die mit dem Verfahren verbundenen Gebühren" beantragt (ON 39).
Das Fürstliche Obergericht wies die Beschwerde vom 11.04.2018 am 06.06.2018 zurück und verpflichtete gemäss § 307 StPO den Einschreiter B zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens (ON 43).
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Obergericht nach Darstellung des Verfahrensganges Folgendes aus:
"2.1. Gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Jugendgerichts vom 23.03.2018 (ON 34) hat B binnen offener Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 11.04.2018 (ON 35) eine "vorsorgliche Beschwerde" erhoben.
In seinem Schriftsatz hat B vorerst mitgeteilt, dass "das Vertretungsverhältnis mit der Zustellung des Protokolls der Schlussverhandlung ON 24 geendet" habe, weshalb die Beschlusszustellung an ihn zu Unrecht erfolgt sei. Rein vorsorglich, nämlich für den Fall der rechtmässigen Zustellung, werde, um mögliche Rechtsnachteile für die derzeit im Ausland sich aufhaltende Beschuldigte zu vermeiden, Beschwerde wegen Nichtigkeit, Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit erhoben.
Die "rein vorsorglich" erhobene Beschwerde mündet im Antrag, das Obergericht wolle "feststellen, dass die mit Beschluss vom 17.07.2017 erfolgte vorläufige Einstellung des Verfahrens unter der Voraussetzung, sich künftig während einer Probezeit von 12 Monaten über Aufforderung des Amtsarztes oder einer von diesem benannten Institution zahlenmässig nicht bestimmten Urinproben zu unterziehen (§ 51 StGB) das Gesetz verletzt und diese Weisung (Voraussetzung) als nicht erteilt zu gelten hat und den bekämpften Beschluss ersatzlos aufheben bzw. in eventu dahin abändern, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 33) auf Fortsetzung des Strafverfahrens abgewiesen wird."
2.2. In ihrer Gegenäusserung vom 23.04.2018 (ON 37) hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Obergericht wolle der Beschwerde keine Folge geben.
Zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft hat sich B als "Vater und ehemaliger Vertreter" der Beschuldigten mit Schriftsatz vom 11.05.2018 (ON 39) geäussert.
3. Folgendes ist zu erwägen:
3.1. In der Schlussverhandlung vom 17.07.2017 - zu diesem Zeitpunkt war die Beschuldigte bereits volljährig - hat B, Rechtsanwalt mit inländischem Kanzleisitz, die Beschuldigte ausweislich des Schlussverhandlungsprotokolls verteidigt.
Sofern sich B in der von ihm für die Beschuldigte erhobenen "vorsorglichen Beschwerde" vom 11.04.2018 (ON 35) als "ehemaliger Vertreter" der Beschuldigten, also seiner Tochter, bezeichnet, ist darin im Zusammenhang damit, dass von B in seiner "vorsorglichen Beschwerde weiter gleichzeitig mitgeteilt wird, dass das Vertretungsverhältnis mit der Zustellung des Protokolls der Schlussverhandlung ON 24 geendet" und er in der Folge gegenüber dem Erstgericht "in seiner Eigenschaft als Vater und nicht als ausgewiesener Vertreter" gehandelt habe, weshalb ihm auch der Fortsetzungsbeschluss nicht habe zugestellt werden dürfen, sondern dieser vielmehr der Beschuldigten "direkt und persönlich" zugestellt werden müsse, die (konkludente) Mitteilung der bereits vor längerem erfolgten Beendigung des Vertretungsverhältnisses zu erblicken.
Daher hat die von B "vorsorglich" erhobene Beschwerde zufolge fehlender Bevollmächtigung und - weil die Beschuldigte bereits längst volljährig ist - mangels gesetzlicher Vertretungsbefugnis der Zurückweisung zu verfallen.
3.2. Lediglich ergänzend und der Vollständigkeit halber ist zu erwägen, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu Recht an B erfolgte.
Eine Beendigung des Vertretungsverhältnisses (durch Kündigung von Seiten des Verteidigers oder Widerruf durch die Beschuldigte) wurde dem Gericht bis zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung nicht angezeigt, weshalb die Vorsitzende des Jugendgerichts ihren Beschluss vom 23.03.2018 (ON 34) B nach wie vor - das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ist bloss vorläufig eingestellt und damit noch nicht rechtskräftig beendet - rechtswirksam zustellen konnte (Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 58 Rz 32; RIS-Justiz RS0096636)."
Diesen Beschluss fasste der dritte Senat des Fürstlichen Obergerichts durch den vorsitzenden Richter H sowie J und K als weitere Senatsmitglieder.
Laut der Mitteilung gem Art 59 GOG über die personelle Zusammensetzung des Senates vom 16.05.2018 war als Vorsitzender H und als Beisitzer L oder J sowie die Oberrichterin M, im Falle der Verhinderung eines der angeführten Senatsmitglieder als stellvertretender Vorsitzender N, als stellvertretende Beisitzer O und P angeführt (ON 41).
Den Ablehnungsantrag vom 22.05.2018 des B gegen den Beisitzer des dritten Senates des Obergerichtes L hatte der Präsident des Fürstlichen Obergerichtes zu JO.2018.3 mit Beschluss vom 06.06.2018 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.06.2018 auf Zurückweisung der Beschwerde des B richtet sich die Revisionsbeschwerde vom 26.06.2018 (ON 45).
Diese bringt einleitend Folgendes vor:
In der vorliegenden Jugendstrafsache erhebe 1. A, vertreten durch ihren Vater B, der nun vom Fürstlichen Obergericht in den Streit gezogen werde, sowie 2. dieser als im Zusammenhang mit der Beschwerde der A ON 35 nun durch den obergerichtlichen Beschluss ON 43 persönlich Betroffener innerhalb offener Frist Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Der Beschluss ON 43 werde wegen Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit und Unverhältnismässigkeit vollinhaltlich angefochten.
Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt:
Unter 1. Nichtigkeit a) wird auf die geltend gemachte Befangenheit des Oberrichters L hingewiesen sowie eine nicht der Verfassung entsprechende Regelung der Geschäftsordnung über die Besetzung des Beschwerdesenates behauptet. Darin iVm der Vorgangsweise des Obergerichtes bei der Beschlussfassung über die Beschwerde liege Nichtigkeit.
Unter Pkt 1. b) wird die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses in dessen aktenwidriger Beurteilung behauptet, dass nicht die Beschuldigte A, sondern ihr Vater persönlich Beschwerdeführer gewesen sei. Diese Annahme habe das Obergericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeverfassers begründet, dass das Vertretungsverhältnis mit Abschluss des Strafverfahrens zufolge dessen vorläufiger Einstellung vom 17.07.2017 geendet habe.
Nichtigkeit begründend werde der Beschwerdeentscheidung ein Widerspruch "auf Seiten der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters" über die Vertretungsbefugnis zugrunde gelegt. Dies habe wohl den Hintergrund in der Befangenheitsanzeige gegen L und in der Solidarität des Richtersenates dem Genannten gegenüber.
Die obergerichtliche Beurteilung sei willkürlich und lasse sich weder aus seinen Feststellungen noch aus dem Akt ableiten. Es werde auch der in der Beschwerde ON 35 vertretene Rechtsstandpunkt, dass die Zustellung des Beschlusses ON 34 mangels aufrechten Vertretungsverhältnisses nicht rechtswirksam erfolgen habe können, unzulässig und aktenwidrig auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt. Das Obergericht vermische offenbar in rechtsmissbräuchlicher Weise zwei Fakten, nämlich zum einen den Einwand der unwirksamen Zustellung, weil die "Vertretungsmacht" im Strafverfahren nach rechtskräftiger vorläufiger Einstellung nicht auf das fortgesetzte Verfahren ausgedehnt haben werden dürfen, und einerseits die Vertretungsbefugnis des B für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Daraus eine mangelnde "Bevollmächtigung der abwesenden Beschuldigten an ihren Vater" anzunehmen, sei hanebüchen und Rechtsbeugung. Der als Beschwerdeführer angenommene Vater der Beschuldigten vertrete denklogisch "ihre und nicht eigene rechtliche Interessen". Die Beschuldigte bzw der Beschwerdeführer sei mit einer Rechtsansicht überrascht worden, die ihnen verunmögliche, eine "entsprechende zwingende Klarstellung" vorzunehmen.
Das Obergericht unterlasse es auch, auf die Befangenheitseinrede vom 22.05.2018 betreffend den Oberrichter L und auf den Einwand im Ablehnungsantrag vom 22.05.2018 gegen die alternative Nennung von zwei beisitzenden Richtern. zu verweisen. Dies würde jedoch entscheidungswesentlich gewesen sein.
Dass die Beschwerde "von bzw für die Beschuldigte und nicht von ihrem Vater ad personam im eigenen Namen" erhoben worden sei, ergebe sich denklogisch aus der Formulierung der Beschwerde, wonach vorsichtshalber für den Fall, dass das Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 34 noch als aufrecht angenommen werde, Beschwerde erhoben worden sei, um einen Nachteil für die Beschuldigte zu vermeiden. Daraus ergebe sich denklogisch, dass der Vater der Beschuldigten als Vertreter gehandelt habe. Die Formulierung "Vater der Beschuldigten" und "als ihr ehemaliger Vertreter" beziehe sich klar und unzweifelhaft auf die thematisierte Frage, ob ihm als ehemaligen Vertreter der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nach deren diversionellen Erledigung überhaupt der Beschluss ON 34 wirksam zugestellt hätte werden können, was bestritten werde.
Dieser Formulierung könne aber weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden, dass der Vater der Beschuldigten die Beschwerde ohne Vertretungsverhältnis mit der Beschuldigten, also im eigenen Namen, erhoben habe. Eine solche Annahme wäre nicht nur unvertretbar und im Widerspruch zu jeglicher Logik, sondern auch Ausdruck einer Befangenheit des Senates.
In diesem Zusammenhang werde auch geltend gemacht, dass das Obergericht den in der Stellungnahme vom 11.05.2018 (ON 39) zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft für die Beschwerdeführerin erhobenen und begründeten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe übergangen habe. Schon daraus zeige sich bei logischer Auslegung das Gegenteil der Rechtsansicht des Obergerichtes, der Vater der Beschuldigten habe die Beschwerde im eigenen Namen und nicht für seine Tochter erhoben. Es sei hingegen denklogisch, dass gerade damit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der "ehemalige Vertreter" im Rechtsmittelverfahren die Beschwerde im Namen der Beschuldigten und nicht im eigenen Namen erhebe.
Dass das Obergericht die Beschwerdeansicht, "zum Zeitpunkt der Zustellung habe kein Vertretungsverhältnis mehr bestanden", für das Rechtsmittelverfahren für beachtlich gehalten und angenommen habe, dass der Vater der Beschuldigten ohne Bevollmächtigung durch seine Tochter und damit im eigenen Namen prozessuale Schritte gesetzt habe, sei aktenwidrig, unter Heranziehung von vermeintlich bestehender "konkludenter Widersprüche" erfolgt und ohne Sachverhaltssubstrat. Dies sei abstrus und als Kunsttrick zu sehen, sich mit einem Federstrich der Beantwortung mehrerer Fragen zu entziehen, nämlich jener der Befangenheit des L, der Zulässigkeit der gleichzeitigen Benennung zweier Beisitzer sowie der Berechtigung der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss.
Selbst die Staatsanwaltschaft sei nicht davon ausgegangen, dass nicht die Beschuldigte, sondern ihr Vater persönlich als Beschwerdeführer auftrete und dass sich die Formulierung als "ehemaliger Vertreter" der Beschuldigten über die Frage der Zulässigkeit der Zustellung des Beschlusses ON 34 hinaus auch auf die Rechtsmittellegitimation beziehe.
Unter dem Rechtsmittelgrund der Ungesetzlichkeit werden im Wesentlichen die unter dem Beschwerdegrund der Nichtigkeit vorgetragenen Aspekte wiederholt.
Entgegen der obergerichtlichen Beurteilung habe "B in Vertretung der Beschuldigten" Beschwerde erhoben. Mit der Verneinung der rechtsgültigen Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 34 an den ehemaligen Vertreter der Beschuldigten werde nicht gesagt, dass B die Beschwerde ON 35 in seinem eigenen Namen und nicht als Vertreter der Beschuldigten erhoben habe.
Die Vermeidung von Rechtsnachteilen habe nur "im Namen und im Auftrag also eines wieder aufgenommenen Vertretungsverhältnisses" erreicht werden können. Gegenteiliges zu unterstellen, sei rechtsmissbräuchlich und entgegen Art 2.
Keineswegs sei mit dem Einwand, dass das Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr bestanden habe, zugestanden oder behauptet worden, dass ein Vertretungsverhältnis für die Beschwerde fehle.
Nach den obergerichtlichen Ausführungen habe in der Schlussverhandlung vom 17.07.2017 B, Rechtsanwalt mit inländischem Kanzleisitz, die Beschuldigte verteidigt. Dies sei richtig. Es sei allerdings für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zustellung von ON 34 an B einerseits und jene nach seiner Bevollmächtigung im Beschwerdeverfahren andererseits irrelevant und eine blosse Scheinbegründung.
Die obergerichtlichen Erwägungen, wonach das Vertretungsverhältnis (intern) mit der Zustellung des Protokolls der Schlussverhandlung vom 17.07.2017 geendet habe und sich ergebe, dass B seine Tochter im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrete, sei schikanös und in keiner Weise ableitbar. Hier würden verschiedene Fakten miteinander verwoben. Die Formulierung "ehemaliger Vertreter der Beschuldigten" beziehe sich auf den Rechtsstandpunkt, dass mit der rechtskräftigen Diversionsvereinbarung auch das Vertretungsverhältnis geendet habe und es nicht automatisch für das fortgesetzte Verfahren gelten könne. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass B für die Erhebung der Beschwerde keine Vertretungsvollmacht seiner Tochter gehabt habe.
Die Begründung des bekämpften Beschlusses lasse erkennen, dass sich der Senat von anderen als rein sachlichen Motiven leiten habe lassen. Sonst sei eine derart unvertretbare und auf reine Spekulation und nicht auf ein relevantes Tatsachensubstrat beruhende Beurteilung nicht erklärbar.
Dieses Vorbringen mündet in den Antrag auszusprechen, dass der Vorsitzende des 3. Senates H., der Beisitzer L. (wie schon bisher) und der Beisitzer J sowie die stellvertretende Oberrichterin K als Richter des 3. Senates zur Entscheidung über die Beschwerde ON 35 ausgeschlossen gewesen seien.
Die obergerichtliche Beurteilung zur Zulässigkeit der Zustellung des Beschlusses ON 34 sei unrichtig, weil mit dem Fortsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft ein neues Verfahren eröffnet worden sei.
Unter dem Rechtsmittelgrund der Unverhältnismässigkeit wird unter anderem geltend gemacht, dass selbst bei Vorliegen der vom Obergericht angenommen Widersprüche das Gericht im Sinne eines fairen Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, eine entsprechende Erklärung bzw Klarstellung einzuholen. In diesem Zusammenhang sei noch einmal festzuhalten, dass auch die Staatsanwaltschaft die hier vom 3. Senat des Obergerichtes vertretene Rechtsansicht nicht geäussert habe, sondern von einer Zulässigkeit der Beschwerde der Beschuldigten und von der Beantragung der Verfahrenshilfe ausgegangen sei, was eine "persönliche Beschwerde des B, also im eigenen Namen" ausschliesse.
Dies sei offenbar aufgrund der Befangenheitsanzeige vom 22.05.2018 in Verletzung der Verfahrensvorschriften und des Grundsatzes auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK unterlassen worden.
Abschliessend werde noch einmal klargestellt, dass "die Beschuldigte selbst ihren Vater mit der Erhebung der Beschwerde beauftragt hat und von deren Vorliegen informiert war".
Es werde nochmals auf den vom Fürstlichen Obergericht nicht behandelten Antrag der Bewilligung der Verfahrenshilfe hingewiesen. Dieser Antrag werde für das "Revisionsrekursverfahrens" wiederholt. Vorsorglich werde eine Fristerstreckung zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses beantragt.
Die Rechtsmittelschrift mündet in die (weiteren) Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den bekämpften Beschluss ON 41 ersatzlos aufheben, in eventu dahin abändern, dass in Stattgebung der Beschwerde der erstgerichtliche Beschluss in der Weise abgeändert wird, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft ON 33 abgewiesen wird. In subeventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche meritorische Entscheidung über die Beschwerde ON 35 aufgetragen werden und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerde- und Revisionsbeschwerdeverfahrens verpflichtet werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Gegenäusserung und verwies auf ihre Gegenäusserung vom 23.04.2018 und die ablehnende Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag. Aus ON 24 und ON 29 ergebe sich, dass die 19-jährige Beschuldigte keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, sodass trotz ihrer Volljährigkeit nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei, womit nach wie vor die Unterhaltspflicht ihres Vater, der sie zudem im gegenständlichen Verfahren vertrete, bestehe. Damit habe dieser für allfällige Kosten des gegenständlichen Verfahrens aufzukommen (ON 46).
In seiner Äusserung vom 22.07.2018 widerspricht der Revisionsbeschwerdeführer diesem Vorbringen (ON 48). Er als Vater der Beschuldigten sei nicht mehr unterhaltspflichtig. Eine moralische Unterhaltsleistung sei rechtlich nicht relevant. Die Beschuldigte lebe nicht mehr im elterlichen Haushalt. Wenn die Staatsanwaltschaft anführe, dass der Vater der Beschuldigten sie zudem vertrete, sei dieser Verweis irrelevant, wolle man ihn nicht wegen seiner Stellung als Vertreter zum Zahlungspflichtigen machen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Gericht lasse erkennen, dass offenkundig eine "Hexenjagd" gegen die Beschuldigte stattfinde, mit der ihr beim Obergericht in Ungnade gefallener Vertreter getroffen werden solle.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die rechtzeitige Revisionsbeschwerde der A ist zulässig und auch (im Umfang des Aufhebungsantrages) berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass der die Revisionsbeschwerde verfassende B unter einem auf eine aufrechte Bevollmächtigung als Verteidiger durch seine ortsabwesende Tochter verweist. Demzufolge liegt eine rechtzeitige und zulässige Revisionsbeschwerde der durch B als Verteidiger vertretenen A gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.06.2018 (ON 43) vor.
Insoweit die Rechtsmittelschrift neben der Beschuldigten A (zu 1.) auch (zu 2.) B "als durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes persönlich Betroffener" als Rechtsmittelwerber anführt, ist dessen Revisionsbeschwerde unzulässig.
Die Behauptung des B, durch die als nichtig, ungesetzlich und unverhältnismässig kritisierte Entscheidung des Obergerichtes "persönlich Betroffener zu sein", verschafft ihm nicht von ihm in Anspruch genommene Rechtsstellung, nämlich ein gesondertes persönliches Beschwerderecht gegen den im Verfahren gegen seine Tochter ergangenen Beschluss zu haben. In diesem Verfahren ist B persönlich weder Partei noch ein sonst zur Beschwerde berechtigter Betroffener. Demzufolge war seine als "persönlich Betroffener" erhobene Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Revisionsbeschwerde der A hingegen kommt aus folgenden Erwägungen ein Erfolg durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung der neuerlichen Entscheidung über ihre Beschwerde zu:
B, der Vater zum Zeitpunkt der Schlussverhandlung vom 17.07.2017 schon volljährigen Beschuldigten A, trat in der Schlussverhandlung als ihr Verteidiger auf. Das Erstgericht und die Verfahrensbeteiligten gingen von einem aufrechten Bevollmächtigungsverhältnis aus, wenngleich dies nicht ausdrücklich festgehalten worden war und eine schriftliche Vollmacht nicht vorlag. Diese Bevollmächtigung als Verteidiger in der Schlussverhandlung wird weder vom Beschwerdegericht, der Staatsanwaltschaft noch von der Revisionsbeschwerde in Frage gestellt.
Mit dem unbekämpft gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 17.07.2017 auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen A wurde - entgegen der in der Revisionsbeschwerde vertretenen Rechtsansicht - das Strafverfahren nicht endgültig beendet. Beim anschliessenden Verfahren und dem Beschluss auf Fortsetzung des vorläufig eingestellten Verfahrens handelt es sich nicht um ein anderes oder neues Strafverfahren, für das die erteilte Verteidigervollmacht nicht mehr gültig war. Die vorläufige Verfahrenseinstellung vom 17.07.2018 beendet somit ebenso nicht wie die Zustellung des Protokolls vom 17.07.2017 an den Verteidiger B das Vertretungsverhältnis zwischen diesem und der Beschuldigten. Da auch in der Folge kein Hinweis auf eine Aufhebung des Vollmachtsverhältnisses, sei es durch Widerruf oder Kündigung der Vollmacht, vorlag, hatte das Landgericht seinen Beschluss auf Fortsetzung des Strafverfahrens vom 23.03.2018 (ON 34) dem aktenkundigen Verteidiger B zuzustellen. Die Bevollmächtigung im vorliegenden Strafverfahren war/ist somit solange anzunehmen, solange dem Gericht nicht seine Beendigung durch Widerruf oder Kündigung der Vollmacht angezeigt wird (RIS-Justiz RS0096636; RIS-Justiz RL0000171(OLG Linz vom 06.06.2016 zu 9Bs 50/16s; Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 58 Rz 32). Bei berechtigtem Zweifel über das Vorliegen einer Bevollmächtigung darf das Gericht das Vollmachtsverhältnis amtswegig überprüfen (Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 58 Rz 16).
Das Fürstliche Obergericht sah in den zum Teil widersprüchlichen und auch sprachlich nicht gut gelungenen Beschwerdeausführungen, dass nach Ansicht des Rechtsmittelverfassers, des "ehemaligen Vertreters der Beschuldigten", mit der Zustellung des Protokolls über den Beschluss auf vorläufige Verfahrenseinstellung das Vertretungsverhältnis geendet habe und somit dieser danach nicht mehr als ausgewiesener Vertreter tätig geworden sei, die (konkludente) Mitteilung, dass das Vertretungsverhältnis bereits vor Längerem beendet worden sei. Somit fehle eine Bevollmächtigung durch die Beschuldigte und sei die Beschwerde deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Diesem Verständnis des einleitenden Beschwerdevorbringens (unter Punkt 1. der "Mitteilung und vorsorgliche Beschwerde gegen ON 34") widerspricht - wie oben im Wesentlichen wiedergegeben - die Revisionsbeschwerde vehement und ausführlich. Mit der weitwendigen Verneinung eines solchen Bedeutungsinhaltes bringt die Revisionsbeschwerde gleichzeitig vor, dass eine Bevollmächtigung durch die Beschuldigte vorliege.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Bevollmächtigung des RA B als Verteidiger und somit auch zur Beschwerdeerhebung ist somit, ob das wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeschrift unbedenklich dahin zu verstehen ist, dass damit dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der (volljährigen) Beschuldigten und ihrem als Rechtsanwalt tätigen Vater durch Widerruf oder Kündigung der Vollmacht mitgeteilt worden ist.
In diesem Fall müsste die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Ausführungen des B dahin zu verstehen sind, dass dieser lediglich seine - allerdings unzutreffende und widersprüchlich formulierte - Rechtsansicht kundtat, dass mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung und der Zustellung des Protokolls darüber, somit zufolge des (vermeintlichen) Abschlusses des Strafverfahrens, "ex lege" auch seine Bevollmächtigung geendet habe. Gegen die unbedenkliche Verneinung diese Sachverhaltsvariante spricht, dass B - offenbar aufgrund seiner Unsicherheit über die Richtigkeit seines Standpunktes - gleichzeitig "vorsorglich und zur Vermeidung möglicher Rechtsanteile" die Beschwerde für die Beschuldigte ausgeführt hat. Für sein Einschreiten als Beschwerdeführer und als Antragsteller für die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Beschuldigte und Tochter ohne deren Bevollmächtigung fehlen ein tragfähiger Sachverhalt und eine nachvollziehbare Erklärung. Dabei werden die vom Beschwerdegericht zu Recht aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des B, welche Ursachen und Hintergründe diese auch haben mögen, nicht übergangen.
Für die zuletzt aufgezeigte Variante, nämlich dass im Vorbringen des B der Vortrag seiner - allerdings unrichtigen - Rechtsansicht zum Erlöschen der Bevollmächtigung und nicht die Mitteilung über die Aufhebung der Verteidigervollmacht durch Kündigung oder Widerruf zu sehen ist, spricht auch das Fehlen eines Hinweises aus dem Akt auf eine allfällige Beendigung der Vollmacht durch die Beschuldigte oder deren Verteidiger bzw auf einen diesbezüglichen Zeitpunkt. Vielmehr verwendete B auch für die schriftliche Mitteilung an das Landgericht vom 03.10.2017 noch das Briefpapier seiner Rechtsanwaltskanzlei. Zutreffend ist auch der Hinweis des Rechtsmittels, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Äusserungen die Fortdauer der Bevollmächtigung des B als Verteidiger und seine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung nicht in Zweifel gezogen hat.
Insgesamt sind aus den Darlegungen in Seite zwei der Beschwerde ON 35 nicht zweifelsfrei die vom Obergericht abgeleiteten Erkenntnisse zu gewinnen, nämlich dass damit der Beschwerdeverfasser B gleichzeitig über eine schon vor Längerem erfolgte Beendigung des Vertretungsverhältnisses Mitteilung gemacht habe, womit er auch die fehlende Berechtigung zur Beschwerdeerhebung offen gelegt hätte.
Somit war nicht von einer fehlenden Bevollmächtigung des B durch die Beschuldigte für die Erhebung der Beschwerde auszugehen und konnte die Beschwerde nicht aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Damit erweist sich die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde durch das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme vom angesprochenen Zurückweisungsgrund als unumgänglich. Inhaltliche Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Beschwerdevorbringen haben zu unterbleiben.
Keiner näheren Auseinandersetzung bedurfte auch die erst mit der Revisionsbeschwerde geltend gemachte Ausgeschlossenheit der mit der angefochtenen Beschlussfassung befassten Mitglieder des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes. Nach Zustellung der Besetzungsmitteilung (s Art 59 GOG) durch das Obergericht hatte die Beschuldigte lediglich den Oberrichter L abgelehnt. Diesen Antrag hat, wie schon oben ausgeführt, der Präsident des Fürstlichen Obergerichtes zurückgewiesen. Zudem hat der genannte Oberrichter an der angefochtenen Beschlussfassung nicht mitgewirkt. Der Oberste Gerichtshof sieht auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Revisionsbeschwerde keinen Grund für eine Ausgeschlossenheit eines Mitgliedes des mit dem bekämpften Beschluss vom 06.06.2018 befassten Senates des Obergerichtes.
Für die Entscheidung über den auch in der Revisionsbeschwerde enthaltenen Antrag der Beschuldigten auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist, worauf nur der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, nicht der Oberste Gerichtshof zuständig.
Zufolge des Erfolges ihres Rechtsmittels waren der Beschwerdeführerin die Kosten der Revisionsbeschwerde zuzusprechen. Diese wurden mit CHF 3.634.90 geltend gemacht, waren jedoch, da dem Strafverfahren ein Vergehen und kein Verbrechen zugrunde liegt und TP 4 II. lit b iVm TP 4 I. 3.b zur Anwendung kommt (s auch Michael Jehle, Das Kostenrecht des Liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, Schaan 2016, S 291), samt 50 % ES und 7,7, % MWSt mit CHF 1.211,62 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Die Äusserung vom 20.07.2018 (ON 48) zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft war nicht zu entlohnen, weil sie keine für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde relevante Erwägungen enthält. Auch für die Schriftsätze vom 08.08.2018 und vom 20.08.2018 betreffend eine von der Revisionsbeschwerdeführerin erwogene mögliche Befangenheit der Oberstrichterin Q - eine solche wurde mit der Äusserung vom 20.08.2018 ausdrücklich nicht geltend gemacht - steht keine Entlohnung zu.
Ins Gewicht fallende Kosten wurden durch die zurückgewiesene Revisionsbeschwerde des B als "persönlich Betroffener" nicht verursacht.