Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG: Bei der Frist von 15 Arbeitstagen handelt es sich um eine instruktionelle Frist. Wird diese von der Einrichtung nicht eingehalten, bringt dies keine unmittelbaren Säumnisfolgen mit sich.
Verneint das Rekursgericht eine erstgerichtliche Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit, so kann dies im Allgemeinen vom OGH nicht überprüft werden, sofern sich das Rekursgericht inhaltlich und umfassend mit der entsprechenden Rüge auseinandergesetzt hat bzw. keine aktenwidrige Begründung vorliegt. Ob dieser Grundsatz zum Wohl eines Betroffenen im Unterbringungsverfahren durchbrochen wird, muss in diesem Verfahren nicht abschliessend geprüft werden.
In jenen Fällen, in denen ein gerichtlicher Beschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, steht dem Betroffenen (Beeinträchtigten) auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen - hier: nach Aufhebung der Unterbringung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (auch mit Hinweis auf Judikatur des Schweizer Bundesgerichts).
04 SH.2023.26
OGH.2023.60
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Valentina Hirsiger als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Ausserstreitsache der betroffenen Person ***** ***** *****, ***** 9490 Vaduz, derzeit Klinik St. Pirminsberg, CH-7312 Pfäfers, vertreten durch den gerichtlich bestellten Rechtsbeistand *****, c/o Fürstliches Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, wegen Unterbringung gemäss Art 18d ff SHG, über den Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.07.2023, ON 25, mit dem dem Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.06.2023, ON 18, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
1. Mit Beschluss vom 28.04.2023 (ON 5) sprach das Fürstliche Landgericht aus, dass die von Dr. ***** am 27.04.2023 bei Gefahr in Verzug angeordnete sofortige Unterbringung des Betroffenen gegen dessen Willen in der Psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers (Einrichtung) zulässig sei. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung wurde auf sechs Wochen, also bis zum 09.06.2023, befristet. Diesem Beschluss wurde vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
Am 19.05.2023 stellte die Einrichtung durch ihren Oberarzt ***** den Antrag auf Weiterführung der Unterbringung. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des aktuell anhaltenden psychotischen Zustands des Betroffenen mit fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht bei einem verfrühten Austritt die Gefahr bestehe, dass der Betroffene erneut die Medikation absetze, psychotischer werde und verwahrlose, sich gegebenenfalls wie auch früher selbst verletze und/oder im Rahmen von Beeinträchtigungsgedanken andere Menschen verkenne und diese gefährden könne.
2. Der Betroffene beantragte mit Eingabe vom 22.05.2023 (ON 10), das Fürstliche Landgericht möge seine sofortige Entlassung aus der Klinik St. Pirminsberg veranlassen.
3. Das Fürstliche Landgericht entschied mit Beschluss vom 05.06.2023 (ON 18) über den Antrag auf Weiterführung der Unterbringung gemäss Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG dahin, dass die weitere Zurückbehaltung des Betroffenen in der Klinik St. Pirminsberg bis zum 25.07.2023 angeordnet werde. Dessen Antrag vom 22.05.2023 auf sofortige Entlassung aus der Unterbringung wurde abgewiesen. Auch diesem Beschluss wurde vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt.
Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Betroffene an einer als schwer zu bezeichnenden paranoiden Schizophrenie, ICD-10 F20.0, leide, was dazu führe, dass er schwer verwahrlosen könne. Bei fehlender Krankheitseinsicht und seinem aktuellen Verhalten bestehe eine ernstliche Selbstgefährdung, die sich bei einer Entlassung noch vergrössern würde. Die persönliche Fürsorge könne ihm derzeit nur im Rahmen einer geschlossenen Klinik gewährt werden. Die weitere Zurückbehaltung sei sohin verhältnismässig. Laut dem dazu vorliegenden Sachverständigengutachten vom 30.05.2023 müsse die Krankheitsstabilisierung im stationären Rahmen binnen acht Wochen möglich sein. Folglich errechne sich ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ein Klinikaufenthalt bis maximal noch zum 25.07.2023. Sollte beim Betroffenen schon vor diesem Datum die nötige Krankheitsstabilisierung erreicht werden, so sei er zum entsprechenden Zeitpunkt durch die Klinik St. Pirminsberg zu entlassen.
4. Der Betroffene erhob gegen diesen Beschluss vom 05.06.2023 (ON 18) rechtzeitig Rekurs. Als Rekursgründe wurden Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Rekursausführungen mündeten in die Anträge, in Stattgebung des Rekurses den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.06.2023 für nichtig zu erklären, in eventu diesen aufzuheben und jedenfalls die sofortige Entlassung des Rekurswerbers aus der Unterbringung zu veranlassen.
Der Rekurswerber führte zusammengefasst aus, dass der Antrag der Einrichtung auf Weiterführung der Unterbringung verspätet, nämlich nicht spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf der ursprünglichen Unterbringungsfrist am 09.06.2023 (Art 18g Abs 2 SHG) gestellt worden sei. Deshalb hätte das Erstgericht seine Zuständigkeit verneinen müssen. Die Unterlassung einer entsprechenden Beschlussfassung stelle einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 483 Abs 2 iVm § 446 Abs 1 ZPO dar. In jedem Fall begründe diese prozessuale Situation einen wesentlichen Verfahrensmangel. Der verspätete Antrag der Einrichtung wäre zurückzuweisen gewesen. Im Rahmen der Rechtsrüge wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der gesundheitliche Zustand des Betroffenen zwischenzeitlich verbessert habe und deshalb keine als schwer zu bezeichnende paranoide Schizophrenie vorliege, mit der eine ernstliche Selbstgefährdung verbunden wäre. Die Unterbringung in einer geschlossenen Klinik sei daher unverhältnismässig und nicht rechtmässig.
5. Das Fürstliche Obergericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 04.07.2023 (ON 25) dem Rekurs des Betroffenen keine Folge. Das Rekursgericht bejahte die inländische Gerichtsbarkeit. Es stimmte dem Rekurswerber darin zu, dass der Antrag der Einrichtung auf Weiterführung der Unterbringung verspätet gestellt worden sei. Die Antragsfrist des Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG stelle jedoch nur eine sogenannte instruktionelle Frist dar, an deren Verletzung sich keine unmittelbaren prozessualen Folgen knüpften. Die verspätete Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Unterbringung begründe daher keinen Mangel iSv Art 56 AussStrG. Ebensowenig zeige der Betroffene in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel gemäss Art 57 lit d AussStrG auf. Das Erstgericht habe rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 09.06.2023 ein vollständiges Verfahren durchgeführt und den angefochtenen Beschluss gefasst. Mit seiner Rechtsrüge entferne sich der Betroffene von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses. Demnach lasse sich der stationäre Aufenthalt derzeit auch nicht durch eine ambulante Behandlung substituieren, weshalb die weitere Zurückbehaltung weder gegen das Verhältnismässigkeits- noch gegen das Subsidiaritätsprinzip verstosse. Die geltend gemachten Rekursgründe seien daher nicht verwirklicht worden.
6. Der Betroffene bekämpft diesen Beschluss des Rekursgerichts in ON 25 mit seinem rechtzeitigen Revisionsrekurs, mit dem er Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Abschliessend wird beantragt, die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts ON 25 und des Fürstlichen Landgerichts ON 18 aufzuheben und diese für nichtig zu erklären, in eventu diese „aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ aufzuheben. Jedenfalls wolle der Fürstliche Oberste Gerichtshof die sofortige Entlassung des Betroffenen aus der Unterbringung veranlassen. Auf die Ausführungen des Rechtsmittels wird - soweit noch entscheidungsrelevant - bei der Erledigung des Revisionsrekurses einzugehen sein.
7. Das Erstgericht fasste am 24.07.2023 (ON 39) ua den Beschluss, dass die Verlängerung der zuletzt mit 25.07.2023 befristeten Unterbringung bis längstens 18.09.2023 angeordnet werde.
8. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: Als Folge der Ausnahmebestimmung des Art 62 Abs 2 AussStrG mit Hinweis auf Art 1 Abs 2 Bst i AussStrG (Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung) iVm Art 29a SHG ist der Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof gegen die vorliegende bestätigende Entscheidung zulässig.
9. Der Betroffene hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland. In sinngemässer Anwendung des § 57 Abs 1 JN ist daher die - vom Betroffenen auch gar nicht bestrittene - Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung in dieser Unterbringungssache gegeben. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich im Sinn des Art 71 Abs 2 AussStrG den entsprechenden Ausführungen des Rekursgerichts unter Hinweis auf die zu LES 2015, 157 veröffentlichte zu 02 SH.2015.11 ergangene Entscheidung des OGH vom 08.05.2015 an.
10. Wie erwähnt hat das Erstgericht mit seinem Beschluss (ON 39) die weitere Unterbringung des Betroffenen bis zum 18.09.2023 angeordnet. Der Betroffene wurde also nicht am 25.07.2023 und damit vor der Beschlussfassung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof aus der Unterbringung entlassen. Es sei an dieser Stelle daher nur erwähnt, dass in jenen Fällen, in denen ein gerichtlicher Beschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, dem Betroffenen (Beeinträchtigten) auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen - also hier: nach Aufhebung der Unterbringung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung zusteht, dass die freiheitbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei. In einem solchen Fall ist nach der Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs über die Zulässigkeit der Unterbringung eine abschliessende rückschauende Feststellung zu treffen, weil sich ein Feststellunganspruch des Patienten (Betroffenen) schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen ergibt (OGH 07.11.2014 zu 02 SH.2014.13 LES 2015, 44; 08.05.2015 zu 02 SH.2015.11 LES 2015, 157).
11. Auch nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts setzt die Beschwerdebefugnis ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, dass auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, namentlich wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sogenanntes virtuelles Interesse). Die Voraussetzungen dafür sind beispielsweise erfüllt, wenn der Beschwerdeführer (Betroffene) in der Vergangenheit wiederholt notfallmässig fürsorgerisch untergebracht werden musste und aufgrund seiner psychischen Störung zu befürchten ist, dass weitere Unterbringungen in Zukunft nötig werden könnten (5A_640/2021 Erw 1.2 mH auf BGE 136 III 497 E 1.1 ua).
11.1. Grundsätzliches: Nach Art 18d Abs 1 SHG darf eine Person in einer geeigneten Einrichtung nur untergebracht werden, wenn sie a) an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann; oder b) an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet, im Zusammenhang damit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Wenn wie hier der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Fürstlichen Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen hat, hat dieses gemäss Art 18g Abs 1 SHG binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung ist auf sechs Wochen befristet. Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist (Hervorhebung durch den Senat) beim Landgericht einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Unterbringung einzureichen (Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG).
11.2. Zur inhaltlichen Behandlung des Revisionsrekurses:
11.2.1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung wurde ursprünglich mit dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.04.2023 (ON 5) bis zum 09.06.2023 befristet. Die Unterbringung wäre demnach mit 24:00 Uhr des 09.06.2023 zu beenden gewesen. Dieser Tag, bei dem es sich um einen Arbeitstag handelt, war daher ein Tag der 15-tägigen Frist von Arbeitstagen. Rechnet man von diesem Datum insgesamt 15 Arbeitstage zurück und berücksichtigt dabei, dass Samstage und Sonntage sowie gesetzliche Feiertage (hier konkret der 08.06.2023 [Fronleichnam], der 29.05.2023 [Pfingstmontag] und der 18.05.2023 [Christi Himmelfahrt bzw. Auffahrt]) keine Arbeitstage waren, so wurde der Antrag auf weitere Unterbringung durch die Einrichtung mit dem 19.05.2023 verspätet gestellt. Insoweit ist den Ausführungen im Revisionsrekurs zuzustimmen.
11.2.2. Das Fürstliche Obergericht hat nun aber die Frist des Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG unter Hinweis auf seine in LES 2020, 54 zu Art 27 Abs 1 KJG veröffentlichte Entscheidung als instruktionelle Frist qualifiziert, die keine Fallfrist mit der Konsequenz darstelle, dass nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über den Antrag unzulässig würde. Zusätzlich verwies das Fürstliche Obergericht dazu auf den BuA 2021/27, 19 (richtig: S 23) im Zusammenhang mit der Entscheidungs¬frist für die sofortige Unterbringung gemäss Art 18g Abs 1 SHG, wonach es sich dabei nach der Rechtsprechung nur um eine sogenannte instruktionelle Frist handle, an deren Verletzung sich keine unmittelbaren prozessualen Folgen knüpften. Dies müsse wertungsmässig umso mehr für die hier interessierende Antragsfrist des Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG gelten. Davon ausgehend verneinte das Rekursgericht die vom Betroffenen in seinem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemachten Rekursgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Überlegungen sind hinreichend begründet und nachvollziehbar.
11.2.3. Erwähnt sei, dass auch im Ausserstreitverfahren ein Verfahrensfehler des Erstgerichts, der im Rekurs nicht geltend gemacht wurde, im Revisionsrekurs nicht mehr gerügt werden kann, es sei denn, das Rekursgericht hätte den Mangel amtswegig aufgreifen müssen. Auch wenn eine erstgerichtliche Mangelhaftigkeit vom Rekursgericht verneint wird, kann sie vom OGH im Allgemeinen nicht überprüft werden, sofern sich das Rekursgericht inhaltlich und umfassend mit der Mängelrüge auseinandergesetzt hat bzw. keine aktenwidrige Begründung vorliegt. Der zitierte Grundsatz ist auch dann nicht anwendbar, wenn das Rekursgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz in Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Sache) nicht wahrgenommen hat; in diesem Fall liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (vgl dazu Rassi in Schneider/Verweijen § 66 öAussStrG Rz 8; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG2 - Band 1 § 66 Rz 21, 22; RIS-Justiz RS0030748).
Entsprechendes gilt, wenn das Rekursgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint hat (OGH zu 02 SH.2023.27 vom 04.08.2023 Erw 5.3. mwN; vgl RIS-Justiz RS0007232).
11.2.4. Allerdings hat die österreichische Judikatur zu den in § 66 Abs 1 Ziff 1 öAussStrG genannten Revisionsrekursgründen wiederholt ausgesprochen, dass diese auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Bei diesen Revisionsrekursgründen handelt es sich ua um die in § 56 AussStrG angeführten Rechtsmittelgründe, so also auch die Rüge eines Verstosses gegen die Rechtskraft einer Entscheidung. In diesen Fällen besteht keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung (RIS-Justiz RS0121265; RS0030748).
11.2.5. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat eine diesen Grundsatz einschränkende Negativvoraus¬setzung auch für den Fall entwickelt, dass eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Im Regelfall trifft dies demnach nur in Obsorge- und in Kontaktrechtsverfahren zu. In Unterhaltsverfahren müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, sowohl das grundsätzliche Neuerungsverbot des § 49 öAussStrG als auch die sich aus § 16 Abs 2 AussStrG ergebenden Parteienpflichten zu unterlaufen. Für das Unterhaltsvorschussverfahren werden diese Ausnahmen von der österreichischen Judikatur nicht gesehen (vgl dazu Schramm Rz 21 und Rassi Rz 8). Allerdings wird von Rassi an dieser Stelle die Ansicht vertreten, dass konsequenterweise die Geltendmachung einer (vom Rekursgericht verneinten) erstgerichtlichen Mangelhaftigkeit auch im (österreichischen) Erwachsenen¬schutzverfahren möglich sein müsse, wenn es um das Wohl der betroffenen Person gehe (Rz 8 mit Hinweis auf überwiegend ablehnende Judikatur des öOGH in FN 40). Dazu wird auch die Entscheidung 6 Ob 125/10s zitiert, aus der entnommen werden kann, dass die Ausnahme auch für die betroffene Person in einem Sachwalterschaftsverfahren grundsätzlich möglich sei, wobei im Anlassfall die konkrete Notwendigkeit, auf das Wohl des Betroffenen Betracht zu nehmen, verneint wurde. Auch hier muss diese Frage für einen Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren, dem der besondere Schutz des Gesetzes, vergleichbar mit den angeführten Beispielen zukommt, aus folgenden Erwägungen heraus nicht abschliessend behandelt werden:
11.2.6. Den Ausführungen des Betroffenen in seinem Revisionsrekurs ist soweit zuzustimmen, als die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung LES 2020, 54 eine vom Gericht einzuhaltende vierwöchige Entscheidungsfrist betrifft, während es hier um die Antragsfrist geht, die von der Einrichtung als Beteiligte am Verfahren einzuhalten gewesen wäre. Darin sieht der Betroffene einen anderen Adressaten der Frist als jener laut der Entscheidung LES 2020, 54.
Dazu ist den Rechtsmittelausführungen zunächst entgegenzuhalten, dass nicht nur richterliche sondern auch gesetzliche Fristen einen instruktionellen Charakter aufweisen können. Der Begriff „instruktionell“ beschränkt sich nicht auf Fristen, die vom Gericht im Rahmen eines gewissen, vom Gesetz vorgegebenen Ermessens zu wahren sind (vgl dazu Fasching ZPR² Rz 551), sondern umfasst beispielsweise auch Vorschriften im Zusammenhang mit Formerfordernissen (vgl dazu 2 Ob 477/53 SZ 26/192) oder auch auf von Verfahrensbeteiligten einzuhaltende Fristen (10 Os 32/86 [10 Os 35/86]). Der Begriff „instruktionell“ bringt also in diesen Zusammenhängen lediglich zum Ausdruck, dass das Gesetz weder ausdrücklich noch implizit an die Nichteinhaltung einer Frist oder Vorschrift eine unmittelbare Sanktion, wie beispielsweise eine Säumnisfolge, knüpft. Entscheidend ist aber nicht, wer der Adressat der Frist oder Vorschrift ist.
11.2.7. Die Tatsache, dass die Frist von 15 Arbeitstagen in Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG durch ein Gesetz bestimmt wird sowie von einem Beteiligten und nicht vom Gericht einzuhalten ist, bedeutet also noch nicht, dass es sich dabei nicht um eine instruktionelle Frist handelt. Ein erkennbarer Zweck dieser Frist ist darin gelegen, durch die Bemessung derselben nach 15 Arbeitstagen sicherzustellen, dass das Gericht zum Wohl des Betroffenen über den entsprechenden Antrag rechtzeitig vor seiner Entlassung aus der Unterbringung ein ordnungsgemässes Verfahren durchführen und daran anschliessend eine fundierte Entscheidung treffen kann. Wird nun diese Antragsfrist von einem Verfahrensbeteiligten (Einrichtung) wie hier nicht eingehalten und ist es dem Gericht dennoch möglich, ein entsprechendes Verfahren abzuwickeln und dazu eine abschliessende Entscheidung zu treffen, so ist auch unter diesen Umständen Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristsetzung erfüllt. Es geht also um die möglichst zeitnahe Entscheidung über einen Antrag auf (weitere) Unterbringung der betroffenen Person, um deren Selbstgefährdung bzw. eine Fremdgefährdung umgehend ausschliessen zu können. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der fünftägigen Entscheidungsfrist in Art 18g Abs 1 Satz 2 SHG eine bloss instruktionelle Frist normieren wollte, an deren Verletzung sich keine unmittelbaren prozessualen Folgen knüpfen (so BuA 2021/27, 23), während es sich bei der Frist des Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG um eine Fallfrist mit der Folge unmittelbarer prozessualer Folgen dahin handeln sollte, das bei einer verspäteten Antragstellung durch die Einrichtung die sofortige Entlassung des Betroffenen anzuordnen wäre, obwohl dies möglicherweise für ihn klar nachteilig wäre.
Das Ergebnis, dass der Revisionsrekurswerber verficht, dass der betreffende Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen sei, würde diese Absicht des Gesetzes offenkundig konterkarieren: Der zugunsten der betroffenen Person normierte Schutzmechanismus wäre von einer Fristversäumung der Einrichtung abhängig; die von dieser für notwendig erachtete Verlängerung der Unterbringung würde ohne nähere Prüfung durch das Gericht scheitern. Ein Ergebnis, dass sich häufig zum Nachteil der betroffenen Person auswirken würde.
11.2.8. Die Frist des Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG ist sohin eine Frist, die die Einrichtung bei ihrem Antrag auf Weiterführung der Unterbringung an sich zu berücksichtigen hat. Sie stellt aber keine Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsfrist dar und ist daher - wenn sie versäumt wird - kein Anlassfall für den Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung oder der Einstellung des Sozialhilfeverfahrens. In formelle Rechtskraft können nur gerichtliche Entscheidungen erwachsen. Eine solche, nach der der Betroffene zu entlassen wäre, liegt aber nicht vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus BuA 2021, 27 zu Art 18g SHG.
12. Zusammengefasst liegt im Zusammenhang mit der verspäteten Antragstellung durch die Einrichtung weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen und/oder rekursgerichtlichen Verfahrens oder der in diesen Verfahren gefassten Beschlüsse vor. Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts leidet in diesem Zusammenhang auch nicht an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern ist insoweit im Ergebnis und in seiner Ableitung zutreffend. Sonstige zu erörternde Aspekte werden im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Diesem ist daher ein Erfolg zu versagen (Art 71 Abs 2 AussStrG).
Vaduz, am 4. August 2023