04 VA. 2011.203
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Nachlassache nach der am *** verstorbenen OÖ***, liechtensteinische Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft gewesen in , infolge Kostenrevisionsrekurses des NG, vertreten durch MP***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 07.03.2012, 04 VA.2011.203, ON 34, mit dem der Rekurs der BF***, vertreten durch MK***, gegen den Einantwortungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.11.2011, ON 21, zurückgewiesen wurde und dem Revisionsrekurswerber für die Rekursbeantwortung nicht wie verzeichnet ein Betrag von CHF 10.871,50, sondern lediglich ein Betrag von CHF 1.796,25 zugesprochen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Kostenrevisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2011, ON 21, den Nachlass der Verstorbenen dem erbl Sohn NB*** ins Alleineigentum eingeantwortet. Zum Inhalt des Einantwortungsbeschlusses kann auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts (Seite 2 ff) verwiesen werden.
Gegen den Beschluss erhob BF*** Rekurs an das Fürstliche Obergericht. Der erbl Sohn NB*** erstattete am 16.02.2012 eine Rekursbeantwortung, mit der er die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragte.
Das Fürstliche Obergericht wies den Rekurs der BF*** zurück. Es ging davon aus, dass die Rekurswerberin durch den Einantwortungsbeschluss weder formell noch materiell beschwert sei. Mit dem Einantwortungsbeschluss seien nur das Erbrecht des Berechtigten festgestellt und die übrigen Erbantrittserklärungen abgewiesen worden. Eine solche Erbantrittserklärung habe die Rechtsmittelwerberin nicht abgegeben. Sie habe in der Verlassenschaftsabhandlung den Antrag gestellt, dass sie aufgrund der Schenkungsverträge vom 20.08.2007 und/oder der Schenkungsverträge vom 26.11.2007 auf den Todesfall in Bezug auf die Liegenschaft Maurer Parzelle Nr. *** oder überhaupt als Vermächtnisnehmerin oder bezüglich der Forderung von CHF 826.200,00 als Gläubigerin behandelt werde. Über dieses Begehren habe das Erstgericht mit dem Einantwortungsbeschluss nicht erkennen können. Auch materiell sei die Rechtsmittelwerberin nicht beschwert. Sie hätte zu behaupten gehabt, warum das Testament vom 05.08.1966, auf welches der erbl Sohn seine Erbantrittserklärung stütze, unecht sei oder die Erblasserin testierunfähig gewesen sei.
3.1. Zur Begründung des Kostenspruchs stützte sich das Fürstliche Obergericht auf Art 185 AussStrG, nach dem im Verfahren über das Erbrecht Ersatz von Vertretungskosten stattfinde. Durch die Erhebung des Rekurses und die darin gestellten Anträge habe die Rekurswerberin das Erbrecht des erbl Sohnes nach seiner Mutter streitig gemacht. Es liege somit ein Verfahren über das Erbrecht vor, weshalb Kostenersatzpflicht gegeben sei. Bemessungsgrundlage für das Rekursverfahren könne nach Auffassung des Rekursgerichtes nur der Steuerschätzwert der Liegenschaft sein, wie er dem Verlassenschaftsverfahren zugrundegelegt worden sei, nämlich in der Höhe von CHF 75.000,00, und nicht der Verkehrswert des Grundstückes, wie er vom Landesschätzer Peter Konrad mit insgesamt CHF 1.816.120,00 (ohne das darauf befindliche Haus) festgestellt worden sei. Somit seien die von der Rekurswerberin dem Rekursgegner zu ersetzenden Verfahrenskosten mit CHF 1.796,25 zu bestimmen. Das Kostenmehrbegehren habe nicht berücksichtigt werden können.
Der Revisionsrekurswerber macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 07.03.2012, ON 34, im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass die von der Rekursgegnerin zu ersetzenden Kosten mit CHF 10.871,50 bestimmt werden. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Kostenrevisionsrekurs geltend: Man werde richtigerweise aufgrund der Gesetzeslücke im AussStrG, welches weder eine allgemeine Verweisungsbestimmung auf die ZPO noch eine explizite Regelung, ob gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ein Rekurs an den OGH zulässig sei, auf die einschlägigen Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz zurückgreifen müssen. Es sei § 55 ZPO analog anzuwenden. Es handle sich nicht um einen Revisionsrekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt, der gem Art 62 Abs 3 lit a AussStrG unzulässig wäre.
Inhaltlich wird der Rekurs dahin begründet, dass es nach der vorgelegten Grundstücksschätzung Peter Konrad um einen Verkehrswert der Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Gebäudes von CHF 1.816.900,00 gehe. Auf dieser Bemessungsgrundlage seien die Kosten verzeichnet worden. Der Steuerschätzwert sei nicht heranzuziehen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Kostenrekurs gem Art 62 Abs 3 AussStrG jedenfalls unzulässig sei. Der Rechtsmittelausschluss gelte auch für Beschlüsse, die erst im Laufe des Rekursverfahrens getroffen und nicht Gegenstand eines Rekurses gewesen seien. § 55 ZPO sei entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht analog anwendbar.
Inhaltlich führt die Revisionsrekursbeantwortung aus, dass es um eine Verlassenschaft mit einem Reinnachlass von CHF 38.500,00 gehe. Der Preis, von dem der Revisionsrekurswerber hinsichtlich des Grundstücks ausgehe, sei nicht nachvollziehbar.
6.1. Unzulässigkeit des Kostenrevisionsrekurses:
Gem Art 62 Abs 3 AussStrG ist der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig":
"a) über den Kostenpunkt;
...."
Mit dieser Regelung hat der liechtensteinische Gesetzgeber die mit dem öAußStrG vorgenommene (neuerliche) inhaltliche Umgestaltung des Revisionsrekursrechts (hiezu Mayr/Fucik, Das Neue Verfahren Außerstreitsachen3 [2006] Rz 293 ff) übernommen. Jedenfalls unzulässig ist der Revisionsrekurs ua "über den Kostenpunkt", was der österreichischen Rechtslage entspricht (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen3 Rz 295). Zweifellos handelt es sich bei der vom Kostenrevisionsrekurs angefochtenen Kostenentscheidung um eine Entscheidung "im Kostenpunkt". Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, begründete der Kostenrevisionsrekurs weiter nicht. Eine Analogie zu § 55 ZPO zu ziehen, scheidet schon allein deshalb aus, weil die spezielle Vorschrift des Art 62 Abs 3 AussStrG den umfassenden Rechtsmittelausschluss über Kostenfragen abschliessend und hinlänglich regelt, sodass es mangels einer auszufüllenden Gesetzeslücke bereits an einem Anlassfall für eine Analogie fehlt. Der Revisionsrekurs räumt selbst ein, dass es sich nicht um einen Revisionsrekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt handle. Tatsächlich ficht der Revisionsrekurs den Beschluss des FL Obergerichtes vom 07.03.2012, ON 34, im Kostenpunkt an. Gegen diesen Beschluss ist gem Art 62 Abs 3 lit a AussStrG der Revisionsrekurs allerdings unzulässig.
Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen des Kostenrevisionsrekurses erübrigt sich daher, weil dieser bereits mangels Zulässigkeit zurückzuweisen war.
6.2. Zur Unzulässigkeit der Revisionsrekursbeantwortung:
Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig: Gem Art 68 Abs 1 AussStrG können die Parteien binnen vier Wochen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes dann überreichen, wenn ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben wurde, "mit dem über die Sache entschieden worden ist". Gerade dies liegt hier nicht vor, handelt es sich doch um einen Revisionsrekurs allein "im Kostenpunkt". Daher war auch die Revisionsrekursbeantwortung mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.
Vaduz, am 01. Juni 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat