04 VA. 2015.203
OGH. 2019.82
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Verlassenschaftssache nach dem am ***2015 verstorbenen A, zuletzt wohnhaft gewesen in ***, über die Anträge der Antragsteller 1. B, vertreten durch ***, 2. C, 3. D, 4. E, 5. F, 6. G, 7. Erben nach H a) I, b) J, 8. K, 9. L, 10. M, 11. N, 12. O, 13. P, 3.-13. vertreten durch ***, wegen Feststellung des Erbrechtes (Revisionsrekursinteresse CHF 813'227.50) über den Revisionsrekurs des Antragstellers B gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.08.2019, 04 VA.2015.203, ON 179, mit dem der Rekurs des B gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.03.2019, 04 VA.2015.203, ON 170, teils zurückgewiesen und dem Rekurs teils keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Die Parteienbezeichnung für H wird geändert in: Erben nach H a) I b) J.
B) Der Antrag der Revisionsrekursgegner 3. bis 13. in Bemängelung des Streitwertes von CHF 1'626'455.00 für das Revisionsrekursverfahren diesen mit CHF 813'227.50 festzusetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Soweit der Revisionsrekurs die Zurückweisung des Rekurses gegen die Streitwertfestsetzung (Punkt A. 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes) betrifft, wird er als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
D) Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht eine neue Entscheidung aufgetragen.
E) Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
1. Der liechtensteinische Staatsangehörige A, geboren am ***1923, zuletzt wohnhaft gewesen in *** verstarb am ***2015. Er hinterliess in der ersten Parentel einen Sohn, B.
1.1. A errichtete am 21.10.2014 gerichtlich ein schriftliches fremdhändiges Testament. Dieses lautet folgendermassen:
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Das Testament wurde von ihm eigenhändig unterfertigt.
1.2. Die im Testament eingesetzten Neffen und Nichten des Erblassers sind: C, D, E, F (Stamm der vorverstorbenen Schwester Q); G (Nachkomme des vorverstorbenen Bruders R). Die gesetzlichen Erben der vorverstorbenen Gattin S sind: H (Bruder der S), nunmehr dessen Erben I und J; K, L, M (Nachkommen der vorverstorbenen Schwester T; und N, O, P (Nachkommen der vorverstorbenen Schwester U ). H verstarb am ***2019. Die Verlassenschaft nach H wurde seinen Kindern I und J rechtskräftig vom Bezirksgericht *** eingeantwortet. Bei der Verlassenschaftsabhandlung am 27.01.2016 erschienen der gesetzliche Erbe B mit einem Rechtsbeistand sowie die testamentarischen Erben, diese ohne Rechtsbeistand. Von Seiten des Gerichtes wurde in Bezug auf das Testament des Erblassers vor allem das Pflichtteilsrecht erörtert, eine Erörterung des Umfanges der Erbeinsetzung der Testamentserben ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Obwohl das Testament die Erbeinsetzung der Neffen und Nichten des Erblassers sowie der gesetzlichen Erben seiner vorverstorbenen Ehegattin nur zur Hälfte des Nachlasses beinhaltete, gaben die vom Testament berufenen Erben zu den jeweils nach den Stämmen sich errechnenden Quoten die Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab, also die zwei Stämme nach dem Erblasser zu je einem Viertel, dann verteilt auf die Nachkommen der vorverstorbenen Geschwister, die drei Stämme nach der vorverstorbenen Ehegattin S zu je einem Sechstel, dann wiederum verteilt auf die Nachkommen. Auch B gab aufgrund des Gesetzes die Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft als Alleinerbe ab. Eine Einigung zwischen den Parteien über das Erbrecht wurde vom Gericht nicht erzielt, sodass die Parteien aufgefordert wurden, das entsprechende Vorbringen zum Erbrechtsstreit vorzutragen. Der Reinnachlass zum damaligen Zeitpunkt wurde mit CHF 1'635'871.85 festgehalten. Zusammengefasst haben also bei dieser Verlassenschaftsabhandlung sowohl die Testamentserben als auch der gesetzliche Erbe die Erbantrittserklärung zu 1/1 des Nachlasses abgegeben. Eine testamentarische Erbin (V) erklärte im Laufe des Verfahrens das Erbe auszuschlagen, sodass ihr Erbteil ihrem Bruder G anwuchs.
2. Der erbserklärte Erbe B brachte vor, dass das Testament ungültig sei. Er berief sich dazu darauf, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung der damals schon über 91 Jahre alte A nicht mehr testierfähig gewesen sei. Überdies habe er an einer Augenkrankheit gelitten, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, das schriftliche fremdhändige Testament zu lesen. Die somit vorgeschriebene Form nach § 581 ABGB sei nicht eingehalten worden, da ihm das schriftliche Testament nicht von einem Zeugen vorgelesen worden sei. Zu Folge der Ungültigkeit des Testamentes trete sohin die gesetzliche Erbfolge ein und er sei in der ersten Parentel der einzige gesetzliche Erbe. Bei dieser Verlassenschaftsabhandlung wurden die Parteien nicht aufgefordert, den Streitwert des nunmehr folgenden Erbrechtsstreits gemäss Art 8 Abs 1 RATG anzugeben. Bei der fortgesetzten Verlassenschaftsabhandlung am 22.06.2016 wurden die Parteien wiederum nicht aufgefordert, im Sinne des Art 8 Abs 1 RATG den Streitwert anzugeben, sondern entschied das Fürstliche Landgericht mittels Beschlusses, den Streitwert mit CHF 1'643'190.65 zu bestimmen, dies mit dem Hinweis, dass diese Summe der reine Nachlass sei. Die Differenz zu der in der Verlassenschaftsabhandlung vom 27. Januar 2016 bestimmten Höhe des Reinnachlasses mit CHF 1'635'871.85, ergibt sich aus dem Akt nicht.
3. Die auf Grund des Testamentes erbserklärten Erben haben dieses Vorbringen bestritten und beantragt ihr Erbrecht auf Grund des Testamentes festzustellen. Der Erblasser sei testierfähig gewesen. Er habe trotz seines Augenleidens mit einer Sehhilfe ausreichend das schriftliche Testament lesen können.
4. Erst in der letzten Tagsatzung zur Verlassenschaftsabhandlung am 30.04.2018 wurden nach Erörterung die Erbantrittserklärungen der Testamentserben dahingehend eingeschränkt, dass sie sich insgesamt nur zur Hälfte des Nachlasses zu Erben erklärten, also auch nach ihrer Erbantrittserklärung die andere Hälfte des Nachlasses jedenfalls dem gesetzlichen Erben zufallen sollte.
5. Mit Beschluss vom 12.03.2019 hat das Fürstliche Landgericht zunächst in seinem Punkt A. 1. den Streitwert für das Verfahren über das Erbrecht mit CHF 813'227.50 (hälftiger Reinnachlass) bestimmt. Weiters wurde das Erbrecht wie folgt festgestellt: C, D, E, F zu je 1/32; G zu 1/8; H+ zu 1/12; K,L, M zu 1/36; N, O, P zu 1/36 und B 1/2. Die von B darüber hinaus abgegebene Erbantrittserklärung auf die weitere Hälfte des Nachlasses wurde abgewiesen. B wurde verpflichtet, den Testamentserben die mit CHF 71'790.85 bestimmten Kosten des Erbrechtsverfahrens zu ersetzen. Unter Punkt B. wurde die Verlassenschaft nach den oben angeführten Quoten den oben angeführten Erben eingeantwortet.
5.1. Das Erstgericht traf über die Wiedergabe des weiter oben angeführten Testamentes hinaus im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"Zum Termin vom 21.10.2014 beim Fürstlichen Landgericht hat der Erblasser A sein Lesegerät Visolux+, Art. Nr. 1566, Abmessungen 100x75 mm, Vergrösserung 3.0 X, Dioptrie 12.0, welches er im Januar 2014 beim Geschäft W zunächst probeweise mitgenommen und in der Folge bezahlt hat, mitgebracht. Beim gekauften und mitgebrachten Lesegerät handelt es sich um eine Leuchtlupe mit einer dreifach-Vergrösserung.
Der Erblasser A konnte das Protokoll und das Testament mit Hilfe seines mitgebrachten Lesegeräts am 21.10.2014 lesen, wie er dies auch gegenüber der Fürstlichen Landrichterin AA bestätigt hat. Des Weiteren hat er ihr gegenüber bestätigt, dass es sich bei diesem Testament um seinen letzten Willen handelt. Die Fürstliche Landrichterin AA ist zuvor das Testament mit dem Testator durchgegangen und hat es mit ihm besprochen.
Der Erblasser A war am 21.10.2014 anlässlich der Testamentserrichtung nicht dement.
Ein Sachwalterschaftsverfahren war zu diesem Zeitpunkt beim Gericht nicht anhängig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser unangemessen und nicht der Jahreszeit entsprechend gekleidet war, insbesondere nicht, dass er im Winter barfuss und ohne Schuhe auf dem Friedhof war, desorientiert war und daher nicht mehr allein vom Friedhof nach Hause gefunden hat, sondern abgeholt werden musste.
Der Erblasser war nicht Analphabet, sondern konnte lesen und schreiben. Er hat mindestens bis und mit Anfang des Jahres 2015 auch regelmässig gelesen, insbesondere Zeitungen.
Die Testamentsänderung vom 21.10.214, ON 6, beruhte auf dem alleinigen Willen des Erblassers und war er diesbezüglich unbeeinflusst."
5.2. Zur wesentlichen Feststellung, dass der Erblasser das Protokoll und das Testament mit Hilfe des mitgebrachten Lesegerätes am 21.10.2014 lesen konnte, stützte sich das Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung auf die diversen Zeugenaussagen, die Eindrücke und Kenntnisse über die Lesefähigkeit des Erblassers schilderten. Zum eingeholten Gutachten des Sachverständigen X, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, der nach schriftlicher Ergänzung des ursprünglichen schriftlichen Gutachtens und nach Erörterung des Gutachtens fest hielt, dass die Sehschärfe des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 21.10.2014 es nicht mehr ermöglicht habe, dass der Erblasser das Testament (auch bei der vergrösserten Schrift und mit seinem mitgebrachten Lesegerät) lesen konnte, schilderte das Fürstliche Landgericht zunächst die Aussagen des Sachverständigen in seinen Gutachten. Zum Widerspruch zu verschiedenen Zeugenaussagen führte das Fürstliche Landgericht aus, dass sich die Zeugen grundsätzlich in zwei Gruppen teilen liessen, nämlich in die Gruppe der den Testamentserben nahestehenden Personen und in die Gruppe unabhängiger Zeugen. Das Gericht habe sich von allen einvernommenen Zeugen und den Parteien einen persönlichen Eindruck verschaffen können, der durchaus positiv gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen und Parteien (mit Ausnahme des B) würden sich im Wesentlichen nicht widersprechen. Bei Würdigung der Aussagen von zwölf Zeugen und von zwei Testamentserben, die bestätigt hätten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch habe lesen können und tatsächlich auch noch gelesen habe, komme das Gericht zum Ergebnis, dass das Sachverständigengutachten offensichtlich falsch sei. Es habe sich zwar die Augenerkrankung zunehmend verschlechtert, bis der Erblasser im Frühjahr 2015 dann praktisch nicht mehr habe lesen können. Würde man dem Gutachten des Sachverständigen folgen, würde dies bedeuten, dass alle Zeugen und Parteien mit wenigen Ausnahmen gelogen hätten. Diesen Eindruck habe aber das Gericht nicht gehabt. Zur Negativfeststellung zur behaupteten Demenz des Erblassers beziehe sich deren Behauptung auf einen Austrittsbericht des Spitals *** vom 06.07.2001. Es hätten sich aber keinerlei Anhaltspunkte für eine Desorientiertheit oder gar Demenz des Erblassers 13 Jahre später ergeben, vor allem wenn man auch bedenke, dass eine solche Demenz sowohl der Testamentsverfasserin als auch der das Testament zu Protokoll nehmenden Landrichterin hätte auffallen müssen.
5.3. Rechtlich führte das Erstgericht zu Punkt A. 1. des Beschlusses (geänderte Streitwertfestsetzung) zusammengefasst aus, dass ein Streitwert festzulegen gewesen sei und es sei sinnvoll gewesen, den Streitwert in Höhe "der Hälfte des zuletzt errechneten Reinnachlasses von CHF 810'853.45 festzusetzen". Der Reinnachlass wurde zwar in der Einantwortungsurkunde mit CHF 1'626'455.00 bezeichnet und auch der Streitwert mit CHF 813'227.50 festgesetzt. Zum Erbrechtsstreit führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass das gerichtliche Testament vom 21.10.2014 gültig sei. Der Erblasser sei testierfähig gewesen. Die Form gemäss § 587 ABGB sei eingehalten worden. Die besondere Form für Blinde gemäss § 581 ABGB sei infolge der Lesefähigkeit des Erblassers nicht notwendig gewesen. Bei der Kostenberechnung ging das Fürstliche Landgericht während des ganzen Rechtsstreites von einer Bemessungsgrundlage von CHF 813'227.50 aus, sodass auf dieser Bemessungsgrundlage die obsiegenden Testamentserben die Kosten zur Gänze ersetzt erhielten. (Anm: Die Einschränkung des Klagebegehrens um die Hälfte [Änderung der Erbantrittserklärung der Testamentserben auf nurmehr die Hälfte des Nachlasses] wurde offenbar nicht berücksichtigt bzw. als nicht relevant für die Kostenentscheidung begründet)
6. Gegen diesen Beschluss erhob der Gesetzeserbe B einen Rekurs. Zum einen wurde von ihm Spruchpunkt A. 1. mit der Festlegung des Streitwertes bekämpft und er beantragte, diesen Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen wurde die Feststellung des Erbrechtes inhaltlich aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft. Der Hauptpunkt des Rekurses lag auf der Bekämpfung der Feststellung des Erstgerichtes, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit Hilfe seines mitgebrachten Lesegerätes den schriftlichen Aufsatz lesen konnte. Begehrt wird die gegenteilige Feststellung. Im Rahmen der Mängelrüge wird erst in zweiter Linie ausgeführt, dass das Fürstliche Landgericht in Bezug auf Feststellungen zur Beurteilung der behaupteten Demenz des Erblassers Beweisanträgen nicht gefolgt sei.
7. Mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.08.2019 wurde der Rekurs gegen Spruchpunkt A. 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes (Streitwertfestsetzung) als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und der Rekurswerber B schuldig erkannt, jenen Testamentserben, die sich am Rekursverfahren beteiligt hatten, die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
7.1. In der Begründung des Fürstlichen Obergerichtes wurde ausgeführt, dass keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die unterlassene Einholung der Krankengeschichte des Erblassers vom Landeskrankenhaus *** und Spital *** sowie durch Unterlassung der Einvernahme des Chefarztes Y vorliege. Bei diesen Anträgen habe es sich um Erkundungs- bzw Ausforschungsbeweise gehandelt. Dazu komme, dass sämtliche Zeugen und Parteien, vor allem auch die behandelnden Ärzte des Erblassers, eine Demenz im Oktober 2014 ausschlossen. Schliesslich habe Y schriftlich dem Fürstlichen Landgericht mitgeteilt, dass es sich beim Hinweis auf eine beginnende Demenz in der Krankengeschichte des Spitals *** im Jahre 2001 um einen Irrtum bzw um die Verwendung eines falschen Begriffes gehandelt habe.
7.2. In der Behandlung der Beweisrüge folgte das Fürstliche Obergericht der Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichtes. Dieses habe ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung auf mehr als 40 Seiten begründet. Das Erstgericht habe auch unmittelbare Wahrnehmungen im Hinblick auf Zeugen und Parteien gemacht. Das Fürstliche Obergericht führte dann ähnlich dem Fürstlichen Landgericht die Argumente für die Lesefähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung anhand der Aussagen der einzelnen Zeugen und Parteien im Einzelnen aus und kam - gleich der ersten Instanz - zum Schluss, dass das Gutachten des Sachverständigen X falsch sei. Es handle sich um ein reines Aktengutachten, der Gutachter habe nur aus dem üblichen Verlauf der Krankheit geschlossen, dass der Erblasser im Oktober 2014 nicht mehr habe lesen können und der behandelnde Facharzt für Augenheilkunde habe die Lesefähigkeit zum 21.10.2014 nicht ausschliessen können.
7.3. Zur Zurückweisung des Rekurses hinsichtlich der Streitwertfestsetzung führte das Fürstliche Obergericht aus, dass im Erbrechtsstreit das Feststellungsinteresse zu bewerten sei. Nach Art 8 Abs 4 letzter Satz RATG könne ein Beschluss nach dieser Gesetzesstelle nicht angefochten werden. Dies treffe auch für den berichtigenden Beschluss ON 170 zu.
8. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs des Erstantragstellers B (Art 62 Abs 2 zweiter Halbsatz AussStrG). Der Revisionsrekurs erklärt den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes seinem gesamten Inhalte nach anzufechten und mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass Punkt A. 1. des Spruches des Fürstlichen Landgerichtes (Streitwertbemessung) ersatzlos aufgehoben und im Übrigen das Erbrecht des gesetzlichen Erben B zur Gänze des Nachlasses unter Abweisung der Anträge der Testamentserben festgestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausserdem wird beantragt, die Revisionsrekursgegner zu verpflichten, dem Revisionsrekurswerber die Kosten des gesamten Erbrechtsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen. Als Revisionsrekursgründe werden hinsichtlich des Punktes Streitwertbemessung Nichtigkeit, im Übrigen Mangelhaftigkeit des obergerichtlichen Verfahrens geltend gemacht.
8.1. Nichtig sei die vom Erstgericht im Spruchpunkt A. 1. des Beschlusses vorgenommene neuerliche Streitwertbewertung mit CHF 813'227.50. Das Erstgericht habe nämlich anlässlich der Tagsatzung vom 22.06.2016 eine Streitwertfestlegung mit CHF 1'643'190.65 vorgenommen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Damit habe das Erstgericht nicht mehr in derselben Sache neuerlich anders entscheiden können. Ausserdem sei auch kein Antrag einer Verfahrenspartei vorgelegen. Diese Nichtigkeit sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
8.2. Was die Behandlung der Mängelrüge durch das Fürstliche Obergericht betreffe, sei die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes unhaltbar. Aus Urkunden, die zum Akt genommen worden seien (medizinische Unterlagen des Spitals ***), ergebe sich, dass während des Spitalsaufenthaltes des Erblassers im Spital *** im Jahre 2001 Anzeichen einer demenziellen Erkrankung festgestellt worden seien. Aufgrund dieser Urkunden habe der Revisionsrekurswerber Beweisanträge auf Beizug der medizinischen Akten des Spitals *** und des Landeskrankenhauses *** sowie auf Einvernahme des Arztes Y gestellt. Y sei auch als Zeuge vorgeladen worden, habe aber habe erklärt, nicht beim Fürstlichen Landgericht zu erscheinen. Seine schriftliche Erklärung ersetze schon aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht eine Zeugenaussage. Es handle sich also nicht um eine Erkundungsbeweisführung und die Abweisung der Beweisanträge stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Das Verlassenschaftsverfahren sei sohin in Hinblick auf die Frage einer möglichen demenziellen Erkrankung des Erblassers und damit seiner Testierfähigkeit mangelhaft geblieben.
8.3. Was die Behandlung der Beweisrüge durch das Fürstliche Obergericht betreffe, läge ebenfalls eine Mangelhaftigkeit vor. Auch wenn der Oberste Gerichtshof im Ausserstreitverfahren grundsätzlich nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz sei, könnten Fragen der Beweiswürdigung dann aufgegriffen werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung der Erledigung der Beweisrüge durch das Rekursgericht fehle. Das Rekursgericht habe sich nämlich zwar mit den Aussagen der Zeugen beschäftigt und damit zu begründen versucht, dass das Beweiswürdigungsverhalten des Erstgerichtes nicht zu beanstanden sei, auf die konkreten Inhalte und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens sei das Rekursgericht überhaupt nicht eingegangen. An keiner Stelle werde aufgezeigt, warum die Ausführungen und Darlegungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen zweifelhaft seien und warum ihnen damit nicht zu folgen wäre. Der Sachverständige habe klar aufgrund von Befunden des behandelnden Augenarztes dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Erblasser nurmehr eine Sehschärfe von 5% bis 6% gehabt habe. Bei dieser Sehschärfe sei jemand auch trotz einer vergrössernden Sehhilfe nicht in der Lage, das hier streitgegenständliche Testament zu lesen. Aufgrund von Fragen und Einwänden der Revisionsrekursgegner habe der Sachverständige sein schriftliches Gutachten ergänzt und es habe eine mündliche Erörterung des Gutachtens stattgefunden, wo der Sachverständige auch unter Vorhalt der Zeugenaussagen bei seinem Gutachten geblieben sei. Er habe auch die Augenleiden des Erblassers aufgezählt, die Folgen dieser Erkrankungen dargestellt und sachverständig geschlossen, dass eine 30-fache Vergrösserung notwendig gewesen wäre, damit der Erblasser noch etwas hätte lesen können. Der Sachverständige habe auch dargelegt, dass gewisse Zeugenaussagen, wie zum Beispiel, dass der Erblasser noch Telefonnummern aus dem Telefonbuch gelesen habe, objektiv falsch sein müssen. Keiner der einvernommenen Zeugen und Parteien habe ausgesagt, dass die Lesefähigkeit des Erblassers von ihnen überprüft worden sei, dass er also beispielsweise etwas vorgelesen habe. Teilweise hätten die Zeugen auch Ereignisse geschildert, die sich mehr als ein Jahr vor Errichtung des Testamentes ereignet hätten. Auch der behandelnde Augenarzt habe auf Nachfragen erklärt, dass der Erblasser im Oktober 2014 höchstwahrscheinlich nicht mehr habe lesen können, was wohl einem sicheren Ausschluss (mit der statistischen Abschwächung auf höchstwahrscheinlich) entspreche. Alles in allem sei also die Erledigung der Beweisrüge durch das Fürstliche Obergericht derart mangelhaft, dass sie eine Scheinbegründung darstelle und somit der Beschluss mangelhaft geblieben sei.
9. Mit Ausnahme des Revisionsrekursgegners C haben die anderen Revisionsrekursgegner eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und darin beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass die Verlassenschaftssache nach H durch den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26.07.2019 rechtskräftig erledigt sei und der Nachlass den Kindern des H, nämlich I und J jeweils zur Hälfte eingeantwortet worden sei. In der Revisionsrekursbeantwortung wird zunächst vorgetragen, dass der Revisionsrekurswerber wiederum zu Unrecht einen Streitwert von CHF 1'627'000.00 dem Verfahren zugrunde lege, obwohl das Erstgericht den Streitwert unanfechtbar mit CHF 813'227.50 bestimmt habe. Im Revisionsrekursverfahren seien nur die Hälfte des reinen Nachlasses zwischen den Testamentserben (Revisionsrekursgegnern) und dem Gesetzeserben (Revisionsrekurswerber) strittig, sodass die Bemessungsgrundlage auch nur die Hälfte des reinen Nachlasses, sohin CHF 813'227.50 betrage. Deshalb werde der Streitwert bemängelt und beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle für das Rechtsmittelverfahren den Streitwert mit CHF 813'227.50 heranziehen bzw festsetzen.
9.1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Streitwertsetzung im Zusammenhang mit dem Beschluss im Erbrechtsverfahren wende, bezwecke der Revisionsrekurswerber mit seiner Nichtigkeitsrüge nur eine Anfechtung des Kostenpunktes, die auf jeden Fall unzulässig sei. Eine Nichtigkeit würde überdies nicht vorliegen, da das Gericht dann, wenn eine Bemessungsgrundlage nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, die Bewertung neu vornehmen könne.
9.2. Eine unrichtige Behandlung der Mängelrüge durch das Fürstliche Obergericht liege nicht vor. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Revisionsrekurswerber eigentlich einen Verfahrensmangel erster Instanz rüge, der vom Rechtsmittelgericht verneint worden sei. Dies sei unzulässig. Überdies liege eine vorgreifende Beweiswürdigung durch die Abweisung der Beweisanträge nicht vor. Insbesondere, wenn man bedenke, dass im Ausserstreitverfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz gelockert sei.
9.3. Auch die Erledigung der Beweisrüge durch das Fürstliche Obergericht sei ausreichend. Es sei nicht erforderlich, dass sich das Rechtsmittelgericht mit allen Einzelheiten der Beweisrüge auseinandersetze. Es dürfe nur insgesamt keine Scheinbegründung, beispielsweise durch inhaltsleere Floskeln, vorliegen. Das Rechtsmittelgericht habe sich sehr ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes befasst und sich unter Berücksichtigung aller Aspekte der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angeschlossen. Eine weitere Bekämpfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof sei unzulässig.
10. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung bezieht, ist er unzulässig, im Übrigen ist er zulässig und rechtzeitig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch begründet.
11. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zu A)
12. H hat als Testamentserbe (Bruder der vorverstorbenen S) die Erbantrittserklärung (nach Einschränkung) zu 1/12 des Nachlasses abgegeben. Im Laufe des Verfahrens bevollmächtigte H*** mit seiner Vertretung. Mit dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.03.2019 wurde auch sein Erbrecht aufgrund des Gesetzes mit 1/12 festgestellt und ihm zu diesem Teil der Nachlass eingeantwortet. Am 24.05.2019 verstarb H. Da er zum Zeitpunkt seines Todes im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, trat keine Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens ein (Art 25 Abs 1 lit a AussStrG arg e contrario). Der Vertreter der testamentarischen Erben teilte den Tod des H dem Fürstlichen Landgericht mit Schriftsatz vom 14.06.2019 mit. Mit der Revisionsrekursbeantwortung legte er den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vor, wonach die Verlassenschaft nach H seinen Kindern I und J je zur Hälfte eingeantwortet wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich, so die Richtigstellung vom Erblasser auf die Verlassenschaft bzw die Richtigstellung von der Verlassenschaft auf die Erben (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 25 Rz 9; RIS-Justiz RS0035686). Die Richtigstellung hat in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0039530 [T 9]). Somit war die Parteienbezeichnung auf "Erben nach HI und J" umzustellen.
Zu B)
13. Die von RA *** vertretenen Revisionsrekursgegner haben in der Revisionsrekursbeantwortung beantragt, für das Revisionsrekursverfahren den Streitwert mit CHF 813'227.50 festzusetzen bzw den Bewertungsbeschluss vom 22.06.2016 mit CHF 1'626'455.00 bemängelt. Dieser Antrag ist nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht hat den Streitwert mangels Bewertung durch die Parteien bei der Tagsatzung vom 22.06.2016 mit CHF 1'643'190.65 festgesetzt und festgehalten, dass es sich um den damals berechneten Wert des reinen Nachlasses handle. Nach geringfügigen Änderungen vor allem durch Forderungen an den Nachlass änderte sich dieser Wert auf CHF 1'626'455'00. Ohne Antrag der Parteien und ohne Erörterung mit den Parteien wurde dann der Streitwert für das Verfahren über das Erbrecht mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.03.2019 mit CHF 813'227.50 (der Hälfte von oben) bestimmt. Dies ist genau jener Streitwert, den die vertretenen Revisionsrekursgegner offenbar erreichen wollen. Ein Antrag, die Bemessungsgrundlage für das Revisionsrekursverfahren wiederum mit dem schon festgesetzten Betrag festzusetzen, ist - abgesehen davon dass ein Streitwert schon festgesetzt war - unverständlich. Soweit im Antrag eine Bemängelung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung mit CHF 1'643'190.65 vorgenommen wird, ist diese Bemängelung gemäss Art 8 Abs 4 RATG weit verspätet. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung bzw die Bemängelung des Streitwertes waren sohin zurückzuweisen, wobei auch noch auf die Begründung zu C) zu verweisen ist.
Zu C):
14. In seinem Revisionsrekurs bekämpft der Revisionsrekurswerber die Zurückweisung des Rekurses durch das Fürstliche Obergericht, soweit sich der Rekurs gegen Spruchpunkt A. 1. (Festsetzung des Streitwertes mit CHF 813'227.50) durch das Fürstliche Landgericht richtete. Im Verfahren über das Erbrecht im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens findet gemäss Art 185 AussStrG arg e contrario ein Ersatz der Vertretungskosten statt. Da durch das Erbrechtsverfahren innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens das Erbrecht festgestellt wird, handelt es sich um einen Streitgegenstand, der nicht in einem Geldbetrag besteht, sodass nach Art 8 RATG der Streitwert von den Parteien zu bestimmen ist bzw bei Bemängelung durch das Gericht bestimmt wird. Die Bestimmung des Streitwertes dient also allein der Bemessung der Kosten, sei es der Höhe nach, sei es bspw bei nur teilweisem Erfolg auch dem Grunde nach. Gemäss Art 62 Abs 3 lit a AussStrG ist ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind oder ob eine Kostenentscheidung abgelehnt wird (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 62 Rz 15). Unabhängig davon, um welche Art von Beschluss es sich beim Ausspruch des Fürstlichen Landgerichtes gemäss Spruchpunkt A. 1. überhaupt handelt, stellt die über den Rekurs ergangene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes auf Zurückweisung des Rekurses eine Entscheidung über den Kostenpunkt dar. Beim Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes über den das Fürstliche Obergericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, geht es nämlich nur um die Höhe des anzuwendenden Rechtsanwaltstarifes, allenfalls über den Kostenersatz bei Teilobsiegen. Damit ist aber ein Revisionsrekurs, auch gegen eine formelle Entscheidung, wie im gegenständlichen Fall, und auch wenn Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses behauptet wird, jedenfalls unzulässig. Der Revisionsrekurs war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
14.1. Da im gegenständlichen Verfahren nicht gesetzmässig vorgegangen wurde, ist hinsichtlich der Streitwertbemessung nur obiter Folgendes festzuhalten: Da es sich - wie schon ausgeführt - beim Verfahren über das Erbrecht um einen Streitgegenstand handelt, der nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Gericht die Parteien anzuleiten, den Streitwert gemäss Art 8 Abs 1 RATG bei Beginn dieses Verfahrensabschnittes im Verlassenschaftsverfahren, sei es durch Schriftsatz oder spätestens in einer Tagsatzung zur Verlassenschaftsabhandlung, anzuleiten. Dieser von einer Partei der Höhe nach bestimmte Streitgegenstand kann dann nach Art 8 Abs 4 RATG spätestens bei der ersten folgenden Tagsatzung von der anderen Partei bemängelt werden, worauf dann das Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung durch das Gericht durchzuführen ist. Im gegenständlichen Fall hat das Gericht die Parteien nicht angeleitet, den Streitwert zu bemessen, sondern den Streitwert ohne gesetzliche Grundlage der Höhe nach mit dem damaligen reinen Nachlass bestimmt. Wenn auch die Vorgangsweise gesetzwidrig war, so war die bestimmte Höhe des Streitwertes mit dem reinen Nachlass durchaus angemessen. Zu diesem Zeitpunkt standen sich die Erbantrittserklärungen der Testamentserben über den gesamten Nachlass (nicht nur die Hälfte) und die Erbantrittserklärung des Gesetzeserben über den gesamten Nachlass gegenüber. Im übertragenen Sinne wurde sohin der Höhe nach über den gesamten Nachlass gestritten und nicht nur über die Hälfte. Eine Bemängelung des vom Gericht festgesetzten Streitwertes erfolgte von keiner der Parteien. Dieser Streitwert war daher der Kostenentscheidung zugrunde zu legen (siehe auch § 3 Z 15 der allgemeinen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte für Verlassenschaften). Erst bei der Tagsatzung am 30.04.2018 wurde der Antrag der Testamentserben auf die Hälfte eingeschränkt. Die Testamentserben schränkten nämlich ihre Erbantrittserklärungen auf den halben Nachlass, sohin auf die Hälfte ein. Ab diesem Zeitpunkt standen sich streitig nurmehr die Erbantrittserklärungen über den halben Nachlass gegenüber. Dies entspricht einer Einschränkung des Antragsbegehrens, sodass ex lege gemäss Art 13 Abs 3 RATG diese Änderung des Wertes des Streitgegenstandes (hier auf die Hälfte) ab dem Zeitpunkt der Einschränkung des Antragsbegehrens zu berücksichtigen war. Mit anderen Worten war ab der Stunde der Antragseinschränkung (wobei der Zeitpunkt allerdings im Protokoll auch nicht festgehalten wurde) von einem Streitwert von CHF 813'227.50 (hälftiger Reinnachlass) auszugehen. Für eine Beschlussfassung des Gerichtes in Richtung einer neuen Streitwertbemessung war überhaupt kein Raum. Wenn überhaupt kann der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu A. 1. nur als deklarative Festlegung des Streitwertes ab der Einschränkung des Antragsbegehrens interpretiert werden. Art 9 Abs 1 RATG (= § 8 öRATG) bietet in diesen Fällen keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Bemessungsgrundlage. Aus der historischen Betrachtung im Rezeptionsvorbild, nämlich § 8 öRATG, ergibt sich, dass diese Bestimmung in Zeiten der Hyperinflation (1923) eingeführt wurde, wo eine am Beginn des Verfahrens sachgerecht vorgenommene Bewertung bereits nach wenigen Monaten schon eine Bagatellbewertung sein konnte. § 9 RATG bezieht sich sohin nicht auf Fälle einer Einschränkung oder Ausdehnung des Klagebegehrens, einer Teilerledigung etc, sondern der Veränderung des Werts ein und desselben Begehrens während der Prozessdauer durch äussere Umstände (Obermaier Kostenhandbuch3 [2018] Rz 2.45). Aus diesem Grunde konnte das Fürstliche Landgericht, dazu noch ohne Anhörung und Anträge der Parteien, den Streitwert nicht konstitutiv auf die Hälfte herabsetzen. Zu diesem Zeitpunkt betrug allerdings der Streitwert schon aufgrund der Antragseinschränkung nurmehr jenen Betrag, auf den ihn das Fürstliche Landgericht gesetzwidrig reduzierte.
Zu D)
15. Unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit gemäss Art 66 Abs 1 lit b AussStrG rügt der Revisionsrekurswerber inhaltlich einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit, als von ihm gestellte Beweisanträge nicht beachtet worden seien. Es sei keine zeugenschaftliche Einvernahme des Arztes des Spitales ***, Y, erfolgt; es seien die beantragten Krankenakten der Spitäler *** und *** nicht eingeholt und es sei auch kein Sachverständigengutachten zum Geisteszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eingeholt worden. All diese nunmehr im Revisionsrekurs behaupteten Mängel wurden schon im Rekurs gegen die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts vom dortigen Rekurswerber und nunmehrigen Revisionsrekurswerber vorgetragen. Das Fürstliche Obergericht hat diese Mängel mit einer ausführlichen Begründung verneint. Vom Obergericht verneinte Mängel können aber nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 66 Rz 21 mN aus der Rechtsprechung; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 503 Rz 9; OGH 06 CG.2015.215 07.09.2017; OGH 09 CG.2015.322 01.02.2019). Auf die diesbezügliche Mängelrüge ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof sich vollinhaltlich der Begründung des Fürstlichen Obergerichtes anschliesst. Was die Einholung der Krankenakten aus dem Spital *** betrifft, handelt es sich um einen reinen Erkundungsbeweis. Der Revisionsrekurswerber behauptet in seinen Beweisanträgen nicht einmal, dass der Erblasser, dazu teilweise noch mehr als ein Jahrzehnt vor der Testamentserrichtung, wegen demenzieller Ausfälle oder psychiatrischer Krankheiten in eines dieser Spitäler eingeliefert wurde. Einzig aus einem Eintrag des Spitals *** vom Aufenthalt vom 28.06. bis 03.07.2001 ergibt sich der Hinweis auf einen Verdacht auf cerebrovaskuläre Insuffizienz. Dieses Ereignis lag sohin mehr 13 Jahre vor der Testamentserrichtung und es wird vom Revisionsrekurswerber in seinen Beweisanträgen nicht behauptet, dass bei späteren Hospitalisationen derartige Diagnosen gestellt worden seien. Was den Antrag auf Einvernahme des Chefarztes des Spitals ***, Y, betrifft ist zu wiederholen, dass Y sich weigerte vor dem Fürstlichen Landgericht zu erscheinen, daher seine Einvernahme im Rechtshilfeweg hätte durchgeführt werden müssen, was von vornherein zu Verfahrensverzögerungen führt. Ausserdem hat Y nach Studium der Krankenakten seine medizinische Meinung in seinem Schreiben vom 17. August 2016, ON 69, klar dargelegt. Auch wenn ein Schreiben eines Zeugen grundsätzlich nicht dessen Einvernahme ersetzen kann, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dem Gericht bei einer rechtshilfeweisen Einvernahme auch kein unmittelbarer Eindruck von diesem Zeugen zur Verfügung stünde. Andererseits herrscht im Ausserstreitverfahren gemäss § 31 Abs 1 AussStrG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Es kommen also alle Beweismittel in Betracht, die zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich sind, so auch das Schreiben eines (sachverständigen) Zeugen (Rechberger in Rechberger, AussStrG2 § 31 Rz 1). Schliesslich bringt der Revisionsrekurswerber in seinem Revisionsrekurs selbst vor, dass es "über die Massen zweifelhaft [sei], wenn Herr Y rund 10 Jahre nach Erstellen der besagten Dokumente des Spitals *** wissen will, dass die damaligen Einträge in den ärztlichen Dokumenten unrichtig sein sollen". Demnach geht also der Revisionsrekurswerber selbst davon aus, dass eine Zeugenaussage des Y keinen Beweiswert hat. Was die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage des geistigen Zustandes des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung betrifft, kann bei der mangelnden Befundlage von vornherein, ohne einer Beweiswürdigung vorzugreifen, davon ausgegangen werden, dass dieses Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts nicht geeignet ist. Schliesslich darf, ohne die Beweise vor zu würdigen, ohne weiters auf die verschiedenen Zeugenaussagen verwiesen werden, insbesondere aber auf die Aussagen der völlig neutralen Zeugen Z (Testamentsverfasserin) und AA (Richterin), die bei der Testamentserrichtung keinerlei Hinweise auf eine die Testierfähigkeit ausschliessende Demenz beim Erblasser erkannten. Dies trifft auch auf die Aussagen des AB und AC, also der behandelnden Ärzte des Erblassers zu.
16. Des Weiteren bekämpft der Revisionsrekurswerber die Behandlung der Beweisrüge durch das Fürstliche Obergericht in Bezug auf die Feststellung, dass der Erblasser A das Protokoll und das Testament mit Hilfe seines mitgebrachten Lesegerätes bei der Testamentserrichtung am 21.10.2014 lesen konnte, als mangelhaft. Vorauszuschicken ist Folgendes: A errichtete am 21.10.2014 ein fremdhändiges schriftliches gerichtliches Testament gemäss § 587 ABGB (= § 587 öABGB alt = § 581 Abs 2 öABGB idF ErbRÄG 2015 [öABGB neu]). Die vorgeschriebene Form für das gerichtliche fremdhändige schriftliche Testament wurde - vom Revisionsrekurswerber unbestritten - eingehalten. Ist ein Erblasser wegen Blindheit, Sehschwäche oder aus anderen Gründen nicht lesefähig, so bedarf es gemäss § 581 ABGB (= § 581 öABGB alt = § 580 Abs 2 öABGB neu) der Einhaltung weiterer Formvorschriften. Dann muss nämlich der Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorgelesen werden und der Erblasser muss bekräftigen, dass dieser Aufsatz seinem Willen gemäss sei. Für die Notwendigkeit zur Einhaltung dieser zusätzlichen Formvorschriften ist der Grund der Lesefähigkeit unerheblich (Welser in Rummel/Lukas ABGB4 § 581 Rz 1; Nemeth/Eccher in Schwimann/Neumayr Taschenkommentar ABGB4 § 580 Rz 5). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Testierende den konkreten Aufsatz zu diesem Zeitpunkt gerade nicht lesen kann, sondern die Notwendigkeit der Anwendung der besonderen Form setzt voraus, dass dem Erblasser die Errichtung eines für ihn lesbaren fremdhändigen Testaments generell nicht möglich ist oder zumindest nicht zumutbar ist (A.Tschugguel in Klang3 §§ 580, 581 aF Rz 8). Es kommt also darauf an, ob der Erblasser im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Hinblick auf das Testament bei Berücksichtigung der mitgenommenen Hilfsmittel generell nicht lesefähig war (A.Tschugguel in EF-Z 2019/63 S 118). Auch beim gerichtlichen Testament nach § 587 ABGB sind die besonderen Formvorschriften für einen Erblasser, der nicht lesen kann, einzuhalten (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB4 III § 587-590 Rz 3). Nach den derzeitigen unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes wurden jedenfalls die besonderen Formvorschriften gemäss § 581 ABGB bei der Testamentserrichtung nicht eingehalten, sodass bei einer Leseunfähigkeit des Erblassers das Testament gemäss § 601 ABGB, selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen, ungültig ist (öOGH 2 Ob 126/18w = EF-Z 2019/76 = Zak 2019, 113 = EvBl 2019/112 [Rohner] = JBl 2019, 446; öOGH 2 Ob 192/18a; öOGH 2 Ob 19/19m; vgl auch Umlauft Das Spannungsverhältnis zwischen dem favor testamenti und den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Lichte der jüngsten OGH-Judikatur, EF-Z 2019/137 ). Zusammengefasst kann also die Feststellung über die Lesefähigkeit des Erblassers bei der Errichtung des gerichtlichen Testamentes am 14.10.2014 entscheidungswesentlich sein.
16.1. Zur formellen Seite ist vorauszuschicken, dass der Revisionsrekurswerber in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss die Feststellung der Lesefähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bekämpfte und die gegenteilige Feststellung anstrebte. Das Fürstliche Obergericht ist dieser Beweisrüge nicht gefolgt, hat die Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichtes als richtig erkannt und damit die Feststellung bestätigt. Grundsätzlich ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch in Ausserstreitsachen keine Tatsacheninstanz, die Beweiswürdigung der Untergerichte kann daher vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (OGH 04 VA.2015.8 05.10.2018; LJZ 2017, 112). In der Behandlung der Beweisrüge muss sich das Rekursgericht auch nicht mit allen Argumenten im Einzelnen auseinandersetzen, aber es muss die Befassung mit der Beweisrüge und deren Ergebnis logisch überprüfbar und in sich schlüssig sein. Wenn sich bspw die Behandlung der Beweisrüge in inhaltsleeren Floskeln erschöpft oder sich mit Scheinbegründungen begnügt, liegt eine Mangelhaftigkeit des Rechtsmittelverfahrens vor. Eine mängelfreie Erledigung der Beweisrüge erfordert jedenfalls logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen, wobei allerdings eine knappe Begründung genügt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 144 f).
16.2. Im gegenständlichen Fall liegen für die Feststellung der Lesefähigkeit des Erblassers bei der Testamentserrichtung am 14.10.2014 völlig divergierende Beweisergebnisse vor: Einerseits haben eine grosse Zahl der Zeugen (nicht alle) und Parteien Eindrücke geschildert, die auf eine Lesefähigkeit des Erblassers schliessen lassen. Andererseits wurde Beweis durch Sachverständigengutachten zu eben dieser Lesefähigkeit geführt und ist der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass eine Lesefähigkeit des Erblassers auch mit dem von ihm verwendeten Lesegerät nicht vorlag. Das Erstgericht ist in seiner Beweiswürdigung den Zeugenaussagen gefolgt und hat damit in logischer Konsequenz das Gutachten des Sachverständigen X als falsch beurteilt. Worauf die Unrichtigkeit des Gutachtens beruhen sollte (bspw falsche Befunde, falsche Schlussfolgerungen aus den Befunden) hat das Fürstliche Landgericht nicht erörtert. Das Fürstliche Obergericht hat sich über die ausführliche Beweisrüge des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers auch breit mit dieser Beweisrüge, insbesondere mit den Beweisergebnissen befasst. Die Befassung mit den Beweisergebnissen erfolgte aber in der Tiefe nur in Bezug auf die Zeugen- und Parteienaussagen. Die Bestätigung der Falschheit des Gutachtens des Sachverständigen wurde hingegen nur kursorisch, inhaltsleer begründet. Als Begründung wurden drei Argumente herangezogen: Einerseits handle es sich beim Gutachten des X um ein reines Aktengutachten, in welchem der Sachverständige aufgrund bestimmter Umstände, insbesondere aufgrund bestimmter Untersuchungsbefunde, zu einem Schluss komme. Weiters falle auf, dass X angegeben habe, dass er aus "dem üblichen Verlauf" der Krankheit, wie sie der Erblasser hatte, schloss, dass dieser im Oktober 2014 nicht mehr lesen konnte. Schliesslich verwies zur Begründung das Fürstliche Obergericht auf die Aussage des (sachverständigen) Zeugen AB, Facharzt für Augenheilkunde, der angegeben habe, dass der Erblasser am 21.10.2014 "höchstwahrscheinlich" nicht mehr zum Lesen in der Lage gewesen sei. Er könne es aber auch nicht vollständig ausschliessen, wozu er begründet habe, dass die Sache eben anders sein könne, wenn jemand zuvor mit dem Lesegerät viel geübt habe und dieses Lesegerät viel verwende. Diese Argumente des Fürstlichen Obergerichtes stellen sich aber als eine inhaltsleere Begründung dar, sodass eine mangelhafte Befassung mit der Beweisrüge vorliegt. Was das Argument betrifft, dass es sich beim Sachverständigengutachten des X um ein Aktengutachten handle, in welchem der Sachverständige aufgrund bestimmter Umstände zu einem Schluss komme, handelt es sich um eine Leerfloskel. Jedes Gutachten (was immer unter Aktengutachten verstanden wird) kommt aufgrund bestimmter Tatsachen, nämlich des Befundes, zu einem Schluss, nämlich dem Gutachten. Wenn das Fürstliche Obergericht die mindere Qualität eines Aktengutachtens so versteht, dass der medizinische Gutachter die Befunde nicht durch eigene Untersuchung erhoben hat (was in Fällen wie hier ja unmöglich ist), so könnte dem auch nicht gefolgt werden. Dem Sachverständigen lagen ja nicht irgendwelche Tatsachenschilderungen fachfremder Personen vor, die er als Befund zu verwerten hatte, sondern medizinische Befunde des behandelnden Augenarztes. Das Gutachten kann sohin nur dann falsch sein, wenn entweder diese Befunde (des AB) falsch sind oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Visus des Erblassers vorlag, der eine Lesefähigkeit auch mit seinem Lesegerät ausschloss. Auch die weitere Begründung, dass der Sachverständige aus dem üblichen Verlauf der Krankheit auf seine Feststellung der Lesefähigkeit geschlossen habe, ist inhaltsleer. Bei jedem Sachverständigengutachten schliesst der mit besonderer Fachkenntnis ausgestattete Sachverständige aus dem Befund auf gewisse Tatsachen. Schliesslich ist - damit zusammenhängend -der Verweis auf die Aussage des AB unvollständig bzw dadurch in seinem Ergebnis nicht haltbar. AB hat nämlich über Fragen des Vertreters des Revisionsrekurswerbers bei seiner Einvernahme in der Tagsatzung vom 17.08.2016 (ON 66) angegeben, dass der Erblasser im Oktober 2014 auf einem Auge noch eine Sehkraft von 5-6% aufwies, während das andere Auge praktisch blind war (ON 66 S 11). Über Fragen des Vertreters des Revisionsrekurswerbers hat dann AB als Zeuge diese Aussage näher begründet und angegeben, dass der Erblasser im September 2014, also knapp vor der Testamentserrichtung, bei ihm gewesen sei und eine Sehschärfe von 5-6% gehabt habe und dies auch noch im Januar 2015, als er neuerlich bei ihm gewesen sei. Damit ergebe sich, dass dies auch im Oktober 2014 der Fall gewesen sei (ON 66 S 14 zweitletzter Absatz). Nach dieser Aussage AB ergibt sich also der Visus des Erblassers im Oktober 2014 nicht aus einem Schluss des Sachverständigen über den Verlauf der Krankheiten des Erblassers, sondern aus einem Befund des Augenarztes AB, der diese Untersuchung vielleicht in seinen Unterlagen nicht festgehalten hat. Wenn sich das Fürstliche Obergericht noch darauf stützt, dass der Zeuge die Bezeichnung "höchstwahrscheinlich" verwendete und "er könne nicht vollständig ausschliessen" so kann dies genauso als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verstanden werden bzw dass eben statistisch naturwissenschaftlich (mathematisch siehe 3 Sigma Grenze) nichts auszuschliessen ist. Wesentlich ist, dass AB nicht nur auf eine Verschlechterung des Visus im Laufe des Jahres 2014 schliesst, sondern nach seiner Aussage - wenn auch offenbar nicht in der Krankengeschichte vermerkt - den Visus beim Besuch des Erblassers bei ihm im September 2014 noch überprüft hat. Damit ist aber der "Vorwurf" an den Sachverständigen hinfällig, dass er eine mangelnde Sehschärfe im Oktober 2014 nur aus einem fiktiven Fortgang der Erkrankung ab März 2014 schliesse. Wenn in der Beweiswürdigung auch hervorgehoben wird, dass AB aussagte, dass eine Sehfähigkeit dann eventuell möglich gewesen wäre, wenn der Erblasser mit dem Lesegerät viel geübt habe, haben sich die Untergerichte nicht damit auseinandergesetzt, ob er dies tatsächlich tat. Im Nachvollzug der Begründung, dass der Sachverständige nur Schlüsse gezogen habe, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass auch die Zeugen aus ihren diversen Beobachtungen nur Schlüsse auf die Lesefähigkeit des Erblassers, dazu noch zu verschiedenen Zeiten, zogen. Die unmittelbarsten und unbeteiligten Zeugen Z (Texterrichterin) und AA (Richterin) machten dazu jedenfalls weder im bejahenden noch im verneinenden Sinn Beobachtungen. Es ist dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof untersagt, selbst eine Beweiswürdigung vorzunehmen, somit die verschiedenen Beweismittel abzuwägen und zu einem eigenen Schluss zu kommen, somit sich hier insbesondere mit den Aussagen der Zeugen und Parteien zu befassen. Allerdings ist - wie schon ausgeführt - die Behandlung der Beweisrüge im Hinblick darauf, dass das Sachverständigengutachten für falsch erachtet wird bzw dieser Schluss des Fürstlichen Landgerichtes übernommen wird, inhaltsleer und teilweise logisch nicht nachvollziehbar. Es liegt insoweit sohin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens vor. Das Fürstliche Obergericht wird sich neuerlich mit der Beweisrüge des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers in seinem Rekurs befassen müssen und dabei logisch nachvollziehbare auf dem Akteninhalt beruhende Argumente insbesondere zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln abzuwägen haben. Nur nebenbei - auch diesbezüglich kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht eingreifen - ist zu erwähnen, dass das Erstgericht sich im Sinne der Verweisungsbestimmung des § 35 AussStrG nicht mit der Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO befasst bzw die Möglichkeit der neuerlichen Begutachtung mit den Parteien erörtert hat, obwohl das abgegebene Gutachten als falsch (ungenügend im Sinne des Gesetzes) betrachtet wurde und eine neuerliche Begutachtung auch von Amts wegen möglich ist.
17. Zusammenfassend war daher dem Revisionsrekurs im Sinne des Aufhebungsantrages stattzugeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, soweit der Rekurs nicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, samt der Kostenentscheidung mit dem Auftrag auf neuerliche Entscheidung aufzuheben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens waren im Sinne des Art 78 Abs 1 AussStrG vorzubehalten (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 78 Rz 47). Das geringfügige Unterliegen in der formellen Frage des Streitwertes spielt diesbezüglich keine Rolle.
Vaduz, am 06. Dezember 2019