Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung wird in Art 66 AussStrG nicht als Revisionsrekursgrund genannt. Demnach ist dem F OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung der Unterinstanzen entzogen. Zu dieser gehören auch die Fragen, ob ausser den vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, ob der Anscheinsbeweis erbracht wurde oder ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist. Auch eine vorgreifende Beweiswürdigung ist in dritter Instanz nicht bekämpfbar.
04 VA. 2015.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Verlassenschaftssache ruhender Nachlass nach A, geboren am ***1930, der Nachlass vertreten durch ***, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, im Erbrechtsstreit zwischen B, vertreten durch *** und C, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Feststellung des Erbrechts (Bemessungsgrundlage: CHF 757'063.00), über den Revisionsrekurs von C gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 29.05.2018, 04 VA.2015.8-120, mit dem infolge Rekurses von B der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.10.2017, 04 VA.2015.8-102, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin C ist schuldig, dem Revisionsrekursgegner B binnen 4 Wochen zuhanden seiner Vertreterin die mit CHF 9'863.75 bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs zu ersetzen.
1. Der Erblasser A, geboren am ***1930, deutscher Staatsangehöriger, verwitwet, ist am 04.01.2015 in Chur/CH, verstorben. In der Tagsatzung zur fortgesetzten Verlassenschaftsabhandlung vom 24.06.2015 wurden widersprechende Erbantrittserklärungen erstattet.
B, der mit dem Erblasser nicht verwandt ist, gab in erster Linie gestützt auf die "Notfallanordnung" vom 24.06.2010, 04 TR.2015.28, ON 28, in zweiter Linie gestützt auf die letztwillige Verfügung vom 01.03.2006, 04 TR.2015.97, ON 26, und in dritter Linie gemäss Testament vom 11.11.2014 für die laut diesem Testament zu errichtende Stiftung die Erbantrittserklärung als Alleinerbe ab.
C, eine Schwester des Erblassers, stützt hingegen ihre abgegebene Erbantrittserklärung als Alleinerbin auf das Gesetz (ON 37 Seiten 5, 6).
2. B brachte dazu vor, der Erblasser habe die "Notfallanordnung" vom 24.06.2010 vollständig eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben. Es seien sohin sämtliche Erfordernisse des § 578 ABGB erfüllt. Der Erblasser habe ausdrücklich eine Erbeinsetzung vorgenommen. Die Bezeichnung der "Notfallanordnung" mit dem Begriff "Testament" oder dergleichen sei für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht erforderlich. Nach dem Inhalt des eigenhändig errichteten Testaments und den weiteren Umständen im Zusammenhang mit der Errichtung desselben sei klargestellt worden, dass der Erblasser B zum Alleinerben einsetzen habe wollen. Das Verhältnis zwischen dem Erblasser und C sei hingegen sehr zerrüttet gewesen. Es sei der Wille des Erblassers gewesen, dass seine Schwester C kein Vermögen aus dem Nachlass erhalte.
3. C bestritt dieses Vorbringen und brachte zusammengefasst vor, beim Schriftstück vom 24.06.2010 handle es sich nicht um ein Testament. Dieses stelle lediglich eine "Notfallanordnung" dar, mit der mitgeteilt werde, welche Personen im Notfall zu verständigen wären. Die Verwendung des Begriffs "Alleinerbe" für B verweise nur auf das frühere (nicht mehr wirksame) Testament vom 01.03.2006 und begründe keine Erbeinsetzung. Ein entsprechender Testierwille des Erblassers habe nicht bestanden. Andernfalls hätte dieser in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt eine eindeutige Formulierung verwendet. Zwischen dem Erblasser und seiner Schwester C habe ein sehr gutes geschwisterliches Verhältnis bestanden.
4. Das Fürstliche Landgerichtsprach mit seinem Beschluss vom 10.10.2017 (ON 102) aus, dass das Erbrecht von C festgestellt werde. Diese sei gesetzliche Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Bruder A. Die bedingten Erbantrittserklärungen des testamentarischen Erben B als Alleinerbe, im zweiten Rechtsgang noch gestützt auf die "Notfallanordnung" vom 24.06.2010 und die letztwillige Verfügung vom 01.03.2006, wurde abgewiesen. B wurde gegenüber C zum Kostenersatz verpflichtet. Gleichzeitig erging ein Einantwortungsbeschluss, womit der Nachlass C ins Alleineigentum eingeantwortet und das Verlassenschaftsverfahren für beendet erklärt wurde. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 8 bis 30 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird und von denen die hier massgeblichen nachfolgend wiedergegeben werden:
"C ist die um vier Jahre jüngere Schwester des Erblassers.
Der Erblasser hat Jura studiert und war viele Jahre Partner in einer grossen Düsseldorfer Anwaltskanzlei, der Kanzlei ***. Er war für die USA zur Bereinigung der Ansprüche der Bauern aus Flurschäden in Mannheim tätig. In erbrechtlichen Angelegenheiten hat der Erblasser sich hervorragend ausgekannt und hat auch Dritte in erbrechtlichen Angelegenheiten beraten und Testamente für diese errichtet.
Der Erblasser und seine Ehegattin D sowie die Familie von C haben sich regelmässig gegenseitig in Düsseldorf, dem Wohnort des Erblassers und seiner Ehegattin, oder ***, dem Wohnort von C und ihrer Familie, besucht und haben auch regelmässige Treffen in ***, am Wohnort und im Haus ihrer Eltern, stattgefunden.
Die vorverstorbene Ehegattin des Erblassers, D, hatte ein herzliches Gemüt und war sehr offen und emotional. Sie war jeweils diejenige, die die familiären und freundschaftlichen Kontakte organisiert hat.
Der Erblasser A war demgegenüber sehr sachlich und wenig emotional. Mit der Handhabung der Steuern in Deutschland war er nicht einverstanden und wollte daher möglichst vermeiden, dass nach seiner Wohnsitznahme in Liechtenstein sein Nachlass zurück nach Deutschland gelangt. Die Besteuerung sowohl seines Einkommens in Deutschland und sodann seiner Rente durch den deutschen Staat empfand er als ungerecht.
Die Ehegattin des Erblassers, D, ist im Jahr 2005 verstorben und hat der Erblasser C aufgrund des Todes seiner Ehegattin um ihre Hilfe in Bezug auf die Organisation des Begräbnisses gebeten. Dies hat C auch gemacht und ist aus diesem Grund zu ihrem Bruder, dem Erblasser, nach Düsseldorf gereist. Nach dem Begräbnis seiner Ehefrau D ist der Erblasser mit seiner Schwester C zu ihrem Wohnort und ihrer Familie nach *** gefahren und hat mehrere Wochen dort verbracht. Im Anschluss daran hat C den Erblasser wiederum nach Düsseldorf begleitet, von wo aus er dann nach Liechtenstein übersiedelt ist, nachdem er eine Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein erlost hat. C hat ihm beim Umzug geholfen.
Im Zeitraum 2005, als der Erblasser nach Liechtenstein gezogen ist, bis 2013 haben ca. zweimal jährlich Besuche des Erblassers bei seiner Schwester C in *** stattgefunden. Der letzte Besuch des Erblassers bei seiner Schwester C in *** hat ca. im Jahr 2013 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser 83 Jahre alt, C war 79 Jahre alt.
Im Jahr 2014 hat E, der Sohn von C, den Erblasser zum 80. Geburtstag seiner Mutter C eingeladen. Der Erblasser konnte der Einladung krankheitsbedingt aber keine Folge leisten.
Über seine Krankheit, den Tod, erbrechtliche Angelegenheiten und seine Patientenverfügung hat der Erblasser mit seiner Schwester C nicht gesprochen. Auch mit Freunden hat er darüber nicht gesprochen. Mit dem Testamentserben B hat der Erblasser lediglich über seine Patientenverfügung vom 23.12.2014 gesprochen, in welcher B als vertretungsberechtigte Person bestimmt worden ist, nicht aber über seine Krebserkrankung. Davon hat B erst zufällig anlässlich seines Besuchs im Kantonsspital Chur am 10.11.2014 durch die anwesenden Ärzte Kenntnis erlangt.
Im Jahr 2014 hat die gesetzliche Erbin C den Erblasser weder in seiner Wohnung in Liechtenstein noch im Krankenhaus besucht. Sie war zu diesem Zeitpunkt selbst gesundheitlich angeschlagen, litt nämlich schon seit Jahren an einer Herzschwäche mit Kurzatmigkeit und Wassereinlagerungen und hatte auch bereits einen Herzinfarkt erlitten. Sie war zu diesem Zeitpunkt 80 Jahre alt. Der Erblasser war zu diesem Zeitpunkt 84 Jahre alt. Über die Krebserkrankung des Erblassers und seinen schlechten Gesundheitszustand wussten sie und ihre Familie nicht Bescheid.
Auch der Testamentserbe B hat den Erblasser nach dem 10.11.2014 nicht mehr besucht, hat aber noch mit ihm telefoniert.
Am 04.01.2015 ist der Erblasser im Kantonsspital Chur verstorben.
B wurde vom Kantonsspital Chur am 05.01.2014 über den Tod des Erblassers in Kenntnis gesetzt. Dieser hat die gesetzliche Erbin C und ihre Familie nicht über den Tod ihres Bruders bzw. Onkels in Kenntnis gesetzt. Sie hatten daher keine Gelegenheit, an der Beisetzung des Erblassers teilzunehmen. C hat erst später durch einen Vetter vom Tod ihres Bruders erfahren.
Zum Zeitpunkt seines Todes am 04.01.2015 war der Erblasser A deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen gesetzlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, wo er auch einwohnerrechtlich gemeldet war. Der Erblasser A hinterliess das nachfolgende Testament vom 11.11.2014:
Die Initiative zur Verfassung dieses Testaments vom 11.11.2014 kam von B, der den Erblasser am 10.11.2014 im Kantonsspital Chur besucht hat. Anlässlich dieses Besuchs haben B und der Erblasser auch über die Vermögensnachfolge gesprochen, insbesondere darüber, dass die vorteilhafteste Lösung zur Vermeidung, dass Vermögenswerte aus dem Nachlass an den deutschen Staat fliessen, die Errichtung einer Stiftung sei. B schrieb daher in der Nacht vom 10. auf den 11.11.2014 das Testament vom 11.11.2014 selbst handschriftlich nieder und legte dieses am nächsten Morgen dem Erblasser zur Unterzeichnung vor. Der Erblasser A hat das Testament lediglich unterschrieben. Dies ca. drei Stunden vor einer an diesem Tag anstehenden Operation im Kantonsspital Chur, bei welcher aufgrund einer Verstopfung zwischen Niere und Blase eine Drainage gelegt wurde. Als Testamentszeugin wurde F beigezogen, eine auf der Krankenhausstation anwesende Mitarbeiterin des Kantonsspitals Chur. Das Testament wurde dem Erblasser von B im Beisein von F vorgelesen.
Der Erblasser hat damals im Rahmen des Gesprächs über die Vermögensnachfolge gegenüber B keine dahingehende Erklärung abgegeben, dass er bereits ein Testament zu Gunsten von B verfasst hätte, insbesondere hat er die Urkunde vom 24.06.2010, ON 28, nicht erwähnt, ebenfalls nicht das Testament vom 01.03.2006.
Der Erblasser A wäre gesundheitlich am 10.11.2014, wenn gewollt, selbst dazu in der Lage gewesen, ein eigenhändiges Testament zu verfassen. Auch verfügte er als Jurist und jahrelang tätiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, der auch Drittpersonen u.a. erbrechtlich beraten und für diese Testamente aufgesetzt hat, über das notwendige Wissen, um ein rechtsgültiges Testament zu errichten.
Des Weiteren hat der Erblasser im Kantonsspital Chur am 11.11.2014 Vollmachten für B hinsichtlich seiner Bankkonten und eine Zugangsberechtigung für seine Wohnung ausgestellt.
Von B wurden im Verlassenschaftsverfahren sodann zwei weitere Urkunden vorgelegt, einerseits nämlich ein Testament vom 01.03.2006, ON 26, andererseits eine Notfallanordnung vom 24.06.2010, ON 28.
Diese Urkunden haben folgenden Inhalt:
Das Testament vom 01.03.2006 wurde handschriftlich vom Erblasser geschrieben, von diesem aber in der Folge durchgestrichen und handschriftlich mit dem Vermerk "ungültig" versehen und dieser Vermerk vom Erblasser visiert.
Diese letztwillige Verfügung wurde von B im Zeitraum von 2006 bis 2009 im Original aufbewahrt. Im Jahr 2009 bat der Erblasser ihn, ihm dieses Dokument wieder zu bringen, weil er es verändern wolle. Diesem Wunsch des Erblassers entsprachB und brachte das Testament wieder zu A nach Liechtenstein.
Als B nach dem Tod des Erblassers in dessen Wohnung nach Liechtenstein gekommen ist, hat er dort das durchgestrichene und mit dem Vermerk "ungültig" samt Visum des Erblassers versehene Testament vom 01.03.2006 vorgefunden.
Das "Notfalldokument" vom 24.06.2010 hat der Erblasser über Ersuchen von G von der H Anstalt, der Vermieterin seiner Wohnung, ausgestellt. Dies nachdem diese ihn aufgrund eines vorherigen Spitalaufenthalts gebeten hat, ihr Kontaktdaten aufzuschreiben, wo sie sich im Notfall melden kann. Damals hat er gegenüber G auch erklärt, dass im Notfall keine Verwandten, sondern sein Freund B kontaktiert werden soll. Weiter erklärte er gemäss G, er werde ihr in den nächsten Tagen eine letztwillige Verfügung in den Briefkasten legen. Über Rückfrage der Vermieterin, ob es so schlimm um ihn stehe, erklärte er weiter, es sei gut, wenn sie Informationen habe.
Einige Tage später hat der Erblasser G das vorstehende "Notfalldokument" vom 24.06.2010 in den Briefkasten gelegt. Er hat dazu keinerlei weitere Erklärungen abgegeben, insbesondere nicht, wo und wie das Dokument aufbewahrt werden soll und/oder ob es im Todesfall speziellen Stellen vorgelegt werden soll. Auch hat er weder mündlich noch schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um sein Testament handeln soll und ergibt sich dies auch nicht aus dem Dokument selbst oder dem Kuvert, in welches der Erblasser das Dokument legte.
Nach einem weiteren Spitalaufenthalt im Sommer 2014 fragte der Erblasser bei der Vermieterin nach, ob sie seine Verfügung noch habe, was sie bejahte.
Bei der Niederschrift des "Notfalldokuments" vom 14.06.2010, ON 28, hatte der Erblasser A keinen Testierwillen. Er wollte seiner Vermieterin lediglich Informationen und Kontaktdaten für den Notfall, wie sie es gewünscht hat, überlassen.
Mit Datum vom 23.12.2014 hat der Erblasser im Kantonsspital Chur eine Patientenverfügung unterzeichnet. Darin wird B als Vertretungsperson angeführt. Weiters wurde darin zum Ausdruck gebracht, dass A nicht möchte, dass C ihn aufsucht und "in die Entscheidung miteingebunden wird"..
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser mit diesem Dokument eine besondere Nähe zu B und eine besondere Entfremdung hinsichtlich seiner Schwester C zum Ausdruck bringen wollte.
Der Erblasser hat bis zu seinem Tod keine rechtsgültige letztwillige Verfügung errichtet. Vielmehr liess er wissentlich und willentlich die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser A absolut ausschliessen wollte, dass seine Schwester und gesetzliche Erbin C ihn beerbt.
Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, wie genau das Verhältnis zwischen den Geschwistern war, ob es also normal, gut, herzlich oder schlecht war.
Schliesslich kann auch nicht festgestellt werden, was der Grund dafür war, dass der Erblasser in der Notfallanordnung vom Juni 2010 und der Patientenverfügung vom Dezember 2014 B als zu kontaktierende und bevollmächtigte Person aufführte und seine Schwester C nicht kontaktiert werden sollte."
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht unter Bezugnahme auf Art. 160 ff AussStrG, Art. 29 ff IPRG, §§ 565, 578, 721 ABGB sowie §§ 2247, 2253 ff BGB zum Ergebnis, dass das Testament vom 01.03.2006 vom Erblasser durchgestrichen und mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sei, sodass dieses nicht mehr gültig bestehe. Die "Notfallanordnung" vom 24.06.2010 stelle kein rechtsgültiges Testament dar, weil dem Erblasser im Zeitpunkt der Verfassung der Urkunde der Testierwille gefehlt habe. Der Erblasser habe lediglich darauf hingewiesen, dass er B bereits zum Alleinerben eingesetzt habe. Eine Erbeinsetzung sei jedoch in diesem Schriftstück nicht vorgenommen worden. Damit liege keine letztwillige Verfügung vor. B habe die Tatsachen, aus denen er seine Erbansprüche ableite, nicht beweisen können. Da keine letztwillige Verfügung vorliege, sei C gemäss § 731 Abs 2 ABGB die einzige (gesetzliche) Erbin.
5. Das Fürstliche Obergerichtänderte über Rekurs von B den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.10.2017 (ON 102) nach Beweiswiederholung dahin ab, dass aufgrund des Testaments vom 24.06.2010 (ON 28) das Erbrecht von B festgestellt werde und dieser Alleinerbe nach A sei. Die aufgrund des Gesetzes abgegebene bedingte Erbantrittserklärung von C als Alleinerbin wurde hingegen abgewiesen. Gleichzeitig erging ein entsprechender Einantwortungsbeschluss. C wurde gegenüber B zum Kostenersatz verpflichtet. Dieser Entscheidung legte das Rekursgericht nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Am 04.01.2015 verstarb A, geboren am ***1930 in ***/D, deutscher Staatsangehöriger, verwitwet, zuletzt wohnhaft gewesen in ***, in ***/CH.
Er hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine Schwester C, geboren am ***1934, deutsche Staatsangehörige. Ein älterer Bruder des Erblassers und der gesetzlichen Erbin C ist im Alter von 1 1/2 Jahren am 20.09.1928 vorverstorben.
Der Erblasser A hat Jura studiert und war bis zu seiner Pensionierung als Rechtsanwalt in Düsseldorf tätig. Er war viele Jahre Partner in einer grossen Düsseldorfer Anwaltskanzlei. Er wusste auch in erbrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls so weit Bescheid, als er etwa den Zeugen I erbrechtlich beraten hat und für diesen das Testament verfasst hat.
Ob das Verhältnis und die Beziehung zwischen dem Erblasser A und seiner Schwester C gut oder schlecht bzw. wie gut oder wie schlecht war, kann im Detail nicht festgestellt werden. Jedenfalls war diese geschwisterliche Beziehung in der Zeit, als der Erblasser noch in Deutschland wohnte und seine (im Frühjahr 2005 verstorbene) Ehefrau - der herzlichere und "sozial aktivere" Teil des Ehepaars - noch lebte, intensiver und hat nach dem Umzug des Erblassers nach Liechtenstein (Anfang 2006) abgenommen. Nach diesem Umzug war der Erblasser gelegentlich zu Besuch bei seiner Schwester in ***, letztmals etwa im Jahr 2013. Zum 80. Geburtstag seiner Schwester im Jahr 2014 kam er (aus gesundheitlichen Gründen) nicht (mehr).
Über seine Krankheit, den Tod, erbrechtliche Angelegenheiten und seine Patientenverfügung hat der Erblasser mit seiner Schwester C und deren Sohn nicht gesprochen. Auch mit B hat er nicht über seine Erkrankung gesprochen. Dieser hat erst anlässlich seines Besuchs im Kantonsspital Chur am 10.11.2014 durch die anwesenden Ärzte Kenntnis von der (Krebs-)Erkrankung des Erblassers erlangt.
Nach dem Ableben des Erblassers am 04.01.2015 im Kantonsspital Chur wurde B vom Spital am 05.01.2014 über den Tod des Erblassers in Kenntnis gesetzt. B hat dann die Beisetzung organisiert. Er hat die gesetzliche Erbin C und deren Familie - entsprechend dem Wunsch des Erblassers - nicht über den Tod ihres Bruders bzw. Onkels und dessen Beisetzung in Kenntnis gesetzt. C hat erst später durch einen Vetter vom Tod ihres Bruders erfahren.
Zum Zeitpunkt seines Todes am 04.01.2015 war der Erblasser A deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein an der Adresse ***.
Der Erblasser A hinterliess eine letztwillige Verfügung vom 11.11.2014 mit folgendem Inhalt:
Mein letzter Wille
Aus meinem Nachlaß soll eine Stiftung möglichst nach Liechtensteiner Recht errichtet werden. Die Stiftung soll meinen Namen tragen und den meiner verstorbenen Frau.
Zweck dieser Stiftung ist es, Forschung und Technologieentwicklungen zu fördern.
Als Stiftungsverwalter und allein Bevollmächtigten setze ich Herrn B (Düsseldorf, ***, Personalausweis ***) und seine Rechtsnachfolger ein.
Zu diesem Zweck erteile ich ihm jede dazu erforderliche Vollmacht.
Auch ist er berechtigt den Stiftungszweck zu erweitern und zu ergänzen.
A zur Zeit im Kantonsspital in Chur in der Schweiz.
Chur 11.11.2014
A
Die Initiative zur Verfassung dieser letztwilligen Verfügung vom 11.11.2014 kam von B, der den Erblasser am 10.11.2014 im Kantonsspital Chur besucht hat. Anlässlich dieses Besuchs haben B und der Erblasser auch über die Vermögensnachfolge gesprochen, insbesondere darüber, dass die vorteilhafteste Lösung zur Vermeidung des Abflusses von Vermögenswerten aus dem Nachlass an den deutschen Staat die Errichtung einer Stiftung sei. B schrieb daher in der Nacht vom 10. auf den 11.11.2014 die vorwiedergegebene letztwillige Verfügung vom 11.11.2014 selbst handschriftlich nieder und legte diese am nächsten Morgen (11.11.2014) dem Erblasser zur Unterzeichnung vor. Der Erblasser A hat das Dokument sodann - nur - unterschrieben. Als Testamentszeugin wurde F beigezogen, eine auf der Krankenhausstation anwesende Mitarbeiterin des Kantonsspitals Chur. Die zuvor wiedergegebene letztwillige Verfügung wurde dem Erblasser von B im Beisein von F vorgelesen.
Der Erblasser A hat damals im Rahmen des Gesprächs über die Vermögensnachfolge gegenüber B von dem (unten beschriebenen) "Notfall-Dokument" vom 24.06.2010 nichts erwähnt.
Der Erblasser wäre am 10.11.2014 gesundheitlich in der Lage gewesen, ein eigenhändiges Testament zu verfassen.
Des Weiteren hat der Erblasser im Kantonsspital Chur am 11.11.2014 Vollmachten für B hinsichtlich seiner Bankkonten ("Herrn B ... erteile ich vollständige Verfügungsgewalt über alle meine Konten bei Banken weltweit.") und eine Zugangsberechtigung für seine Wohnung in *** ("Herrn B ... ist uneingeschränkter Zugang zu meiner Wohnung in *** in Liechtenstein zu gewähren.") ausgestellt.
Der Erblasser A hatte mit Datum vom 01.03.2006 eine letztwillige Verfügung verfasst, welche folgenden Inhalt hatte:
Mein letzter Wille
Hiermit setze ich B, Düsseldorf, zu meinem alleinigen Erben ein.
Meiner Schwester C, *** vermache ich einen Betrag von vierzehn-tausendzweihundert Euro.
*** FL, den 01.03.2006
A
Diese letztwillige Verfügung vom 01.03.2006 wurde vom Erblasser eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben und in der Folge bis 2009 im Original von B aufbewahrt. Im Jahre 2009 bat der Erblasser diesen sodann, ihm dieses Dokument wieder zu bringen, weil er es verändern wolle. Diesem Wunsch des Erblassers hat B entsprochen und dieses Original-Dokument zu A nach Liechtenstein gebracht. Dieser hat diese letztwillige Verfügung in der Folge zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt durchgestrichen und handschriftlich mit dem von ihm visierten Vermerk "ungültig" versehen.
Einige Wochen vor Ausstellung des (nachfolgend beschriebenen) "Notfalldokuments" vom 24.06.2010 war der Erblasser im Spital und war von anderen Mietern und Bewohnern des Hauses, in welchem er wohnte, nicht mehr gesehen worden, weshalb G von Seiten der Vermieterin (H Anstalt) den Erblasser im Wissen, dass dieser alleinstehend war, gebeten hat, für sie Kontaktdaten aufzuschreiben, wo sie sich im Notfall melden könne. Damals erklärte der Erblasser gegenüber G ausdrücklich, dass im Notfall keine Verwandten, sondern sein Freund B kontaktiert werden soll. Weiters teilte er G mit, dass er ihr in den nächsten Tagen eine letztwillige Verfügung in den Briefkasten legen werde. Über Rückfrage von G, ob es so schlimm um ihn stehen würde, erklärte er weiter, dass er nicht vorhabe, so schnell das Zeitliche zu segnen, dass es aber gut sei, wenn sie Informationen habe. Weitere Erklärungen machte der Erblasser damals nicht.
Einige Tage später hat der Erblasser in einem Kuvert, adressiert an "Frau G, persönlich, c/Fa. H", ein mit "Im Notfall" überschriebenes Dokument in den Briefkasten von G gelegt, welches folgenden Inhalt hat:
Anlässlich eines Zusammentreffens zwischen dem Erblasser und G - nach einem weiteren Spitalaufenthalt des Erblassers - im Sommer 2014 fragte der Erblasser G, ob sie seine Verfügung - er meinte damit das vorbeschriebene Dokument vom 24.06.2010 - noch habe, was sie bejahte und erklärte, dass diese bei den Akten liegen würde.
Bei Abfassung des "Notfall-Dokuments" vom 24.06.2010 hatte der Erblasser A Testierwillen und war es bei / mit der Abfassung dieses Dokuments der Wille des A, B als seinen Alleinerben einzusetzen.
Mit Datum vom 23.12.2014 hat der Erblasser im Kantonsspital Chur eine - als elfseitiger Vordruck durch das Kantonsspital herausgegebene - Patientenverfügung handschriftlich unterzeichnet, welche unter anderem folgenden Inhalt hat:
Meine Patientenverfügung
Name: A
Vorname: A
Geburtsdatum: *** 1930
Aktuelle Adresse: ***, Liechtenstein.
Im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte, also im Zustand der Urteilsfähigkeit, und nach reiflicher Überlegung verfasse ich vorliegende Anordnungen. Sie gelten für Situationen, in denen ich krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr fähig bin, meinen Willen zu äussern.
Meine Vertretungspersonen
Ich ermächtige die hier aufgeführten Personen, meinen in vorliegender Patientenverfügung enthaltenen persönlichen Willen gegenüber den Ärzten/Ärztinnen und dem gesamten behandelnden Team geltend zu machen und durchzusetzen. Ich entbinde hiermit die Ärzte/Ärztinnen und das gesamte behandelnde Team von der Schweigepflicht gegenüber diesen Personen. Die erste Vertretungsperson ist so bald als möglich zu informieren und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Ist sie nicht verfügbar, ist die zweite Vertretungsperson zu kontaktieren.
Name, Vorname: B
Strasse, PLZ, Ort: Deutschland
Telefon privat: ?? ? +49...
Handy: ? +49...
(...)2. Vertretungsperson
Namen, Vorname: ............................................................................
[Anmerkung: keine Namhaftmachung]
(...)
Ich möchte, dass folgende Personen mich weder aufsuchen noch in die Entscheidung miteinbezogen werden:
C
(...)
Eigene Wünsche und Bedürfnisse
Am Lebensende
Pflege-/Sterbeort: Ort der nach den Prinzipien der Palliative Care arbeitet.
Pflegerische Betreuung: ........................................................................
Seelsorgerische oder spirituelle Begleitung und Ritual:
evangelische Pfarrperson voraus. lutherische Pfarrperson
(...)
Nach dem Tod
(...)
Bemerkungen (z.B. Art der Bestattung):
Feuerbestattung und stille Bestattung auf dem Friedhof in ***
(...)
Weitere persönliche Verfügungen
Vollmacht x ja
Hinterlegungsort: Generalbevollmächtigter
(...)
Weitere wichtige Dokumente mit Hinterlegungsort:
Alle wichtigen Dokumente sind bei einem Generalbevollmächtigten hinterlegt.
Beratungsgespräch
Ein Beratungsgespräch hat stattgefunden: x ja
Ort, Datum: Chur, 23. Dezember 2014
Beratende Person: K ...
Handschriftliche Unterzeichnung
Ort, Datum: Chur, 23. Dezember 2014
Unterschrift: A e.h."
In seiner Beweiswürdigung begründete das Fürstliche Obergericht, warum es nach Beweiswiederholung, ua der Einvernahme der Zeugin G, zu entscheidungswesentlichen Beweisthemen, insbesondere zum Testierwillen des Erblassers und zur Erbeinsetzung, gegenüber den im Erstbeschluss getroffenen Feststellungen eine abweichende Sachverhaltsgrundlage erarbeitete. Rechtlich führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und einschlägige Judikatur zusammengefasst aus, dass das "Notfalldokument" vom 24.06.2010 die Formerfordernisse des §578 ABGB erfülle. Der Passus "er (B) ist mein Alleinerbe" stelle zweifellos eine Erbeinsetzung dar. Dies ergebe sich auch aus dem weiteren Inhalt dieses Dokuments sowie dem sonstigen Verhalten des Erblassers vor seinem Tod. Wenngleich im Sinn des Art. 29 Abs 2 IPRG hier liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelange, sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass auch nach deutscher Rechtslage (§§ 1937, 2231 Nr. 2, 2247 Abs 1 BGB) das "Notfalldokument" vom 24.06.2010 als gültige letztwillige Verfügung zu qualifizieren sei.
6. Cbekämpft diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs und dem Erklären, die angefochtene Entscheidung vollumfänglich anzufechten. Als "Revisionsgründe" würden "diejenigen des § 66 AussStrG geltend gemacht werden" Die Rechtsmittelausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass dem Rekurs von B gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 102 keine Folge gegeben und dieser bestätigt werde, sodass C zur Alleinerbin hinsichtlich des Nachlasses berufen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionsrekurswerberin führt ins Treffen, dass das Schreiben vom 24.06.2010 (ON 28) entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht als letztwillige Verfügung zu werten sei. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass das Fürstliche Obergericht bei der Erarbeitung der von ihm festgestellten Sachverhaltsgrundlage wesentliche Verfahrensergebnisse ausser Acht gelassen bzw. nicht richtig gewertet und zudem wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sodass sekundäre Feststellungsmängel gegeben seien. Teilweise widersprächen die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts dem Akteninhalt. Der Erblasser habe in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und der damit verbundenen Tätigkeit gewusst, wie formgültige Testamente zu erstellen seien. Das Rekursgericht habe nicht geprüft und bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, unter welchen Umständen das Schreiben vom 24.06.2010 errichtet worden sei. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Angaben der Zeugin G unrichtig gewürdigt worden. Das Rekursgericht gehe teilweise von spekulativen und nicht rechtlich begründeten Vermutungen aus. Der Testierwille zum konkreten Zeitpunkt 24.06.2010 sei nicht festgestellt worden. Dieser wäre insbesondere anhand des Schreibens vom 24.06.2010 zu ermitteln gewesen. Die objektive Beweislast treffe B. Das Rekursgericht habe die Andeutungstheorie nicht ausreichend beachtet. Der Hinweis des Erblassers in der Anordnung vom 24.06.2010, wie mit seinem Leichnam zu verfahren sei, wäre nicht von Bedeutung. In diesem Schreiben vom 24.06.2010 kämen weder die Worte "Vermögen" noch "vermacht" oder "verfügt" vor. Noch in seinem Testament vom 01.03.20106 habe der Erblasser klar zwischen B als seinem alleinigen Erben und der Revisionsrekurswerberin als Vermächtnisnehmerin unterschieden. Im Zusammenhang mit der Beweislast hätte das Rekursgericht erwägen müssen, dass nicht eruiert werden könne, ob der Erblasser bei der Erstellung der Notfallanordnung einen Testierwillen gehabt habe oder nicht. Es sei nicht hinterfragt worden, warum der Erblasser kein eigenhändiges Testament verfasst habe. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts habe zwischen dem Erblasser und seiner Schwester C ein gutes Verhältnis bestanden. Nicht beachtet habe das Rekursgericht den Umstand, dass die "letztwillige Verfügung vom 11.11.2014" vom Erblasser nur drei Stunden vor einer Operation im Krankenzimmer unterschrieben worden sei. Die Umstände im Zusammenhang mit einer weiteren vom Erblasser errichteten letztwilligen Verfügung zeigten, dass nach dem Willen des Erblasser B nicht dessen Alleinerbe sein soll. Dies sei vom Rekursgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Da der Tod an sich kein Notfall sei, habe der Erblasser mit seinem strittigen Schreiben nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er letztwillig verfügen wolle. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Da sohin kein rechtsgültiges Testament vorliege, sei C als gesetzliche Alleinerbin zu berufen.
7. Berstattete fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung, in der er beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben, sondern die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen. Die Revisionsrekursgründe des Art 66 AussStrG seien erschöpfend angeführt und könnten nicht durch Analogie erweitert werden. Demnach sei dem OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen. Sohin sei der Revisionsrekurs praktisch vollumfänglich nicht prozessordnungskonform ausgeführt. Im Wesentlichen stehen die Ausführungen in der Rechtsmittelbeantwortung in Einklang mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, sodass eine nähere Darlegung dieser Erwägungen an dieser Stelle unterbleiben kann.
8. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
8.1. Nach Art. 65 Abs 3 lit b AussStrG hat der Revisionsrekurs unter anderem die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung zu enthalten. Die Revisionsrekursgründe sind in Art. 66 AussStrG erschöpfend aufgezählt (Schramm inGitschthaler/Höllwerth AussStrG § 66 Rz 2). Die Revisionsrekurswerberin beschränkt sich nun in ihrem Rechtsmittel auf die Erklärung, "als Revisionsgründe diejenigen des § 66 AussStrG geltend" zu machen, ohne diese im Einzelnen zu nennen oder inhaltlich deutlich auszuführen. Dies hindert im konkreten Fall jedoch nicht die Behandlung des Revisionsrekurses.
8.2. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung wird in Art 66 AussStrG nicht als Revisionsrekursgrund genannt. Demnach ist dem F OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung der Unterinstanzen entzogen. Zu dieser gehören auch die Fragen, ob ausser den vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, ob der Anscheinsbeweis erbracht wurde oder ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist. Auch eine vorgreifende Beweiswürdigung ist in dritter Instanz nicht bekämpfbar (Schramm § 66 Rz 2). Soweit sich der Revisionsrekurs also gegen die vom Rekursgericht erarbeiteten Feststellungen und die dazu ausgeführte Beweiswürdigung richtet, kann der F OGH darauf nicht eingehen.
8.3. In einer Rechtsrüge ist auszuführen, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht unrichtig erscheint. Die Rechtsrüge hat also von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Zur Darlegung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung reicht das blosse Aufstellen von (unrichtigen) Rechtsbehauptungen nicht aus. Eine Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmässig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der unterinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren, und sich mit den Argumenten des Rekursgerichts gar nicht auseinandersetzt. Diesfalls ist es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (vgl F OGH 12.01.2018 08 CG.2016.352 Erw 7.1; 07.07.2017 09 CG.2015.283 Erw 10.2.2. je mwN). Wurden allerdings zu bestimmten, von den Parteien schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen zu für die Entscheidung relevanten Beweisthemen überhaupt keine Feststellungen getroffen, liegen sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor. Die Geltendmachung von Feststellungsmängeln ist der Rechtsrüge zuzuordnen. Werden solche Mängel prozessual wirksam angesprochen, liegt eine gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge vor. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und die nach dem Vorbringen der Parteien sowie den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Beweisthema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden. Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden. Zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln muss dargelegt werden, zu welchem prozessual zulässig vorgetragenen Prozessbehauptungen von den Tatsacheninstanzen keine Feststellungen getroffen wurden und inwieweit diese angestrebte Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist. Werden in diesem Zusammenhang nur Feststellungen angesprochen, die zur bindenden Sachverhaltsgrundlage in Widerspruch stehen, oder von dieser ausgehend für die rechtliche Beurteilung nicht massgeblich sind, so liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor (F OGH 04.11.2016 02 CG.2015.16 Erw. 8.2.2.; vgl. 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0053317).
Das Rekursgericht hat explizit festgestellt, dass der Erblasser bei der Errichtung der "Notfallanordnung" vom 24.06.2010 einen Testierwillen hatte, also damit letztwillig über sein Vermögen verfügen wollte, und dass dieser Wille darauf gerichtet war, B als seinen Erben einzusetzen. Diese Annahmen hat das Rekursgericht nicht nur durch Auslegung dieser Urkunde selbst sondern auch mit Hilfe von Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnissen erarbeitet, sodass darin Tatsachenfeststellungen und nicht das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung zu sehen sind (vgl RIS-Justiz RS0043498, RS0043463). Die Ausführungen im Rechtsmittel entfernen sich weitgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage und legen diesen wiederholt anderslautende Feststellungen als richtig zugrunde. Es werden insoweit weder sekundäre Feststellungsmängel angesprochen noch wird sonst wirksam eine Rechtsrüge ausgeführt. Insbesondere setzt sich die Rekurswerberin nicht konkret mit den eigentlichen materiell-rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichts auseinander. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof kann sohin darauf nicht weiter eingehen.
8.4. Ein Mangel des Rekursverfahrens (vgl. Art 66 Abs 1 lit b AussStrG, der im Wesentlichen § 472 Ziff 2 ZPO entspricht) ist ua gegeben, wenn sich das Rekursgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen zur Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind, sich daraus also nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden. Die Entscheidung des Rekursgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen zur Beweiswürdigung anstellt und in seiner Entscheidung festhält. Das Rekursgericht ist im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinanderzusetzen. Selbst eine behauptete mangelhafte Beweiswürdigung durch das Rekursgericht erfüllt den Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht. Vom Revisionsrekursgericht ist nicht zu überprüfen, ob eine vom Rekursgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist. Zu untersuchen ist - auf entsprechende Rüge hin - nur, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde. Diese Grundsätze können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Rekursverfahrens releviert wird (vgl. F OGH 04.11.2016 02 CG.2015.16 Erw. 8.2.5.; LES 2010, 94).
Die Beweiswürdigung des Rekursgerichts erstreckt sich über ca 12 DIN A4-Seiten des angefochtenen Beschlusses. Darin wird insbesondere mit Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin G, aber auch mit Hinweis auf weitere Beweisergebnisse und den Inhalt des "Notfalldokuments" vom 24.06.2010 sowie das Verhalten des Erblassers vor und nach Errichtung dieses Dokuments in schlüssiger und damit in nachvollziehbarer Weise dargestellt, anhand welcher Überlegungen das Rekursgericht seine wesentlichen Feststellungen und insbesondere jene zum Willen des Erblassers, von dem er sich bei Errichtung der "Notfallanordnung" leiten liess, getroffen hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich das Berufungsgericht mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, sodass die Beweiswürdigung nicht überprüfbar wäre.
Wenn also die Revisionsrekurswerberin mit ihren Rechtsmittelausführungen versucht, die zweitinstanzlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Rekursgerichts in Zweifel zu ziehen, führt sie in ihrem Rechtsmittel nicht im Sinn der oben dargelegten Rechtssätze einen zulässigen Rechtsmittelgrund aus. Ein Verstoss gegen Grundsätze der Stoffsammlung und Verfahrensvorschriften wird sohin nicht wirksam geltend gemacht. Vielmehr versucht die Rechtsmittelwerberin weitgehend, in unzulässiger Weise die vom Rekursgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die darauf fussende unverrückbare Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Auch darauf kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht weiter zurückkommen.
8.5. Der Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit im Sinn des Art 66 Abs 1 lit c AussStrG (vgl § 472 Ziff 3 ZPO) liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloss vom Parteivorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der in dritter Instanz nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung. Die Aktenwidrigkeit muss für den Beschluss von wesentlicher Bedeutung sein. Sie liegt auch dann vor, wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde. Eine Aktenwidrigkeit besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und einem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschliesslich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Gericht andererseits. Die unrichtige Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts durch das Rekursgericht kann, wenn der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts die abweichenden Feststellungen zugrunde gelegt wurden, eine Aktenwidrigkeit der Rekursentscheidung begründen (Schramm § 66 AussStrG Rz 24 bis 26; F OGH 06.02.2015 OGH.2014.206).
Dem Revisionsrekurs ist darin zuzustimmen, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen der Erblasser "sich in erbrechtlichen Angelegenheiten hervorragend ausgekannt und auch Dritte in erbrechtlichen Angelegenheiten beraten sowie Testamente für diese errichtet hat", während nach den Feststellungen des Rekursgerichts der Erblasser "auch in erbrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls soweit Bescheid wusste, als er etwa den Zeugen I erbrechtlich beraten und für diesen das Testament verfasst hat". Dazu hat das Rekursgericht auf die Aussage des angeführten Zeugen verwiesen (Seite 53 Abs 3). Richtig ist weiters, dass der Erblasser nach den Angaben dieses Zeugen in erbrechtlichen Fragen hervorragend Bescheid gewusst und den Zeugen diesbezüglich hervorragend beraten habe (ON 67 Seite 13). Der Zeuge räumte weiters ein, dass der Erblasser jedenfalls vor seiner Erkrankung in der Lage gewesen sei, ein Testament zu erstellen, und dass dieser auch für den Zeugen ein Testament verfasst habe. In diesem Zusammenhang führte der Zeuge I aber auch aus, dass sich der Erblasser für die Erstattung von Rechtsauskünften ab jenem Zeitpunkt, an dem er nach Liechtenstein verzogen war, rückversichern habe müssen, weil er aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt "schon zu lange raus" gewesen sei. Der Zeuge I hat seine entsprechende Aussage auch ausdrücklich auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem der Erblasser als Rechtsanwalt in Düsseldorf tätig gewesen war, während er nach seinen eigenen Angaben darüber keine Auskunft geben konnte, ob dies auch für den späteren vom Erblasser in Liechtenstein verbrachten Zeitraum gilt. Sohin ist aus der Aussage dieses Zeugen nicht verlässlich zu schliessen, dass der Erblasser auch über das liechtensteinische Erbrecht bestens Bescheid gewusst hatte. Wenn das Rekursgericht daraus die nunmehr strittige Feststellung ableitete, so begründet dies entgegen den Revisionsrekursausführungen keine Aktenwidrigkeit im Sinne der vorstehenden Rechtssätze.
Die strittige Feststellung schliesst nicht aus, dass der Erblasser sich in erbrechtlichen Dingen hervorragend ausgekannt und ausser den Zeugen I noch andere Personen diesbezüglich beraten sowie für diese Testamente errichtet hatte. Durch das Unterbleiben einer darauf fussenden Feststellung im angefochtenen Beschluss wurde entgegen den Rechtsmittelausführungen aber kein sekundärer Feststellungsmangel begründet, weil nicht massgeblich ist, ob der Erblasser nur für eine andere oder weitere Personen Testamente erstellt hat. Ob diese Testamente formgültig waren oder nicht, ist aus einer derartigen Sachverhaltsgrundlage ohnehin nicht ableitbar. Schliesslich wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel gezogen, dass die "Notfallanordnung" vom 24.06.2010 die äussere Form eines Testaments im Sinne des § 578 ABGB aufweist, weil diese vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt wurde. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Erblasser sich in erbrechtlichen Dingen auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich bestens ausgekannt hat, bedeutet es noch nicht, dass er mit dem Inhalt der "Notfallanordnung" vom 24.06.2010 nicht eine Erbeinsetzung gemäss §§ 553 ABGB vornehmen wollte und bei der Verfassung des Schriftstücks keinen Testierwillen hatte.
Der im Revisionsrekurs angesprochene Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor. Soweit die Revisionsrekurswerberin einen sekundären Feststellungsmangel darin ortet, dass das Rekursgericht keine Feststellungen dahin getroffen habe, wie der Erblasser Testamente erstellt habe und dass er sehr wohl formgültige Testamente erstellen habe können, ist sie auf die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts zur Errichtung der letztwilligen Verfügungen vom 11.11.2014 und 01.03.2006 durch den Erblasser zu verweisen (ON 120 Seiten 36, 37, 38). Aber auch daraus kann in rechtlicher Hinsicht nicht abgeleitet werden, dass der Erblasser bei der Verfassung des Schriftstücks vom 24.06.2010 keine Erbeinsetzung vornehmen wollte und über keinen Testierwillen verfügt hat. Ob und inwiefern derartige Umstände bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können, ist nach den dargestellten Grundsätzen vom Revisionsrekursgericht nicht überprüfbar. Dazu abschliessend sei darauf verwiesen, dass es für die Entscheidung auch nicht von Bedeutung ist, dass das Rekursgericht das Schriftstück vom 24.06.2010 teilweise als "letztwillige Verfügung" und teilweise als "Dokument" bezeichnete.
8.6. Das Rekursgericht hat mit Hinweis auf Art. 29 Abs 2 IPRG auf diese Rechtssache in erster Linie liechtensteinisches Recht angewendet; ergänzend dazu aber auch ausgeführt, dass das "Notfalldokument" vom 24.06.2010, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde, gemäss §§ 1937, 2231 Nr. 2, 2247 Abs 1 BGB ein gültiges Testament darstelle. Dazu wurde zutreffend auf deutsche Literatur verwiesen. Diese Erwägungen werden im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen, sodass gemäss Art. 71 Abs 1 AussStrG ohne weitere Ausführungen darauf verwiesen werden kann.
8.7. Die Frage der Beweislast ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin damit auseinandersetzt, führt sie inhaltlich eine Rechtsrüge aus. Allerdings stellt sich die Frage der Beweislast nicht. Das Rekursgericht hat nämlich zu allen entscheidungswesentlichen Rechtsfragen positive Feststellungen getroffen, die eine abschliessende rechtliche Beurteilung ohne Rückgriff auf die Beweislastregeln zulassen. Diese kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0039903). Diese Beweislastregeln können entgegen den Rechtsmittelausführungen aber nicht dazu führen, dass das Rekursgericht - ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen - zum Testierwillen des Erblassers bei der Erstellung der "Notfallanordnung" vom 24.06.2010 eine Negativfeststellung treffen hätte müssen.
8.8. Sonstige erörterungsbedürftige Ausführungen enthält das Rechtsmittel nicht. Unter Bedachtnahme auf die zitierten prozessualen Grundsätze erachtet der Fürstliche Oberste Gerichtshof die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts und dessen für die Entscheidung massgebliche Begründung für zutreffend, sodass insoweit auf deren Richtigkeit und die vorstehenden Erwägungen verwiesen wird (Art. 71 Abs 2 AussStrG).
9. Die Kostenentscheidung ist in Art 185, 78 Abs 1 und 2 AussStrG begründet. Die Kosten wurden richtig verzeichnet.
Vaduz, am 05.10.2018