04 VA. 2020.41
OGH. 2020.32
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Verlassenschaftssache nach dem am *** verstorbenen A, zuletzt wohnhaft gewesen in ***, über die Anträge der Antragsteller 1. B, ***, vertreten durch *** 2. C, ***, 3. D, ***, 4. E, ***, 5. F, ***, 6. G, ***, 7. H, ***, 8. I, ***, 9. J, ***, 10. K, ***, 11. L, ***, 12. M, ***, 13. N, ***, 14. O, ***, 3.-14. vertreten durch ***, wegen Feststellung des Erbrechtes (Revisionsrekursinteresse CHF 813'227.50) über den Revisionsrekurs des Antragstellers B gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.02.2020, 04 VA.2015.203, ON 192, mit dem dem Rekurs des B gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.03.2019, ON 170, teils Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Verlassenschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Revisionsrekurswerber ist schuldig, den Revisionsrekursgegnern die mit CHF 16'125.56 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Der liechtensteinische Staatsangehörige A, geboren am ***, zuletzt wohnhaft gewesen in *** verstarb am ***. Er hinterliess in der ersten Parentel einen Sohn, B.
1.1. A errichtete am 21.10.2014 gerichtlich ein schriftliches, fremdhändiges Testament, in dem er über die Hälfte seines Nachlasses verfügte und seine Neffen und Nichten und die Neffen und Nichten der vorverstorbenen Ehegattin zu Erben einsetzte.
2. B gab eine Erbantrittserklärung zum gesamten Erbe nach A auf Grund des Gesetzes ab, die Neffen und Nichten des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehegattin gaben ebenfalls eine Erbantrittserklärung zur 1/2 des Erbes jeweils nach Stämmen und innerhalb der Stämme nach Köpfen ab. B bekämpfte das Testament als ungültig einerseits deshalb, weil zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung A nicht mehr testierfähig gewesen sei, andererseits aber auch deshalb, weil er aufgrund seiner Augenkrankheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, das schriftliche fremdhändige Testament zu lesen. Die für nicht Lesefähige vorgeschriebene Form nach § 581 ABGB sei nicht eingehalten worden.
3. Mit Beschluss vom 12.03.2019 hat das Fürstliche Landgericht das Erbrecht der Neffen und Nichten des Erblassers nach Stämmen und dort nach den Köpfen auf Grund des Testamentes bestimmt und zwar zur Hälfte des Nachlasses, zur anderen Hälfte das Erbrecht des B aufgrund des Gesetzes. Die von B darüber hinaus abgegebene Erbantrittserklärung auf die weitere Hälfte des Nachlasses wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging rechtlich davon aus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Was die Lesefähigkeit betrifft, vertrat das Erstgericht unter Würdigung der divergierenden Beweisergebnisse die Ansicht, dass der Erblasser auch lesefähig gewesen sei und daher die eingehaltene Form für die Testamentserrichtung genüge.
4. Einem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des B gab das Fürstliche Obergericht keine Folge. In der Behandlung der Beweisrüge folgte das Fürstliche Obergericht der Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichtes, insbesondere was die Umstände zur Feststellung der Lesefähigkeit betraf. Es standen hier verschiedene Zeugenaussagen, vor allem auch aus dem Umfeld des Erblassers, dem Gutachten des bestellten Sachverständigen, der eine Lesefähigkeit ausschloss, diametral gegenüber.
5. Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhob B einen Revisionsrekurs, mit dem er unter anderem die Behandlung der Beweisrüge durch das Rekursgericht als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bekämpfte.
6. Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.12.2019, 04 VA.2015.203, gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Fürstlichen Obergericht eine neue Entscheidung auf. Diese Aufhebung bezog sich einzig auf die Frage der Lesefähigkeit des Erblassers, die Frage der Testierfähigkeit wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof sie bejahend endgültig erledigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erachtete, dem Revisionsrekurs folgend, die Behandlung der Beweisrüge als so mangelhaft, dass eine Befassung mit den Beweisergebnissen zur Lesefähigkeit nur kursorisch und inhaltsleer bezeichnet werden müsse. Damit liege eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens vor, die zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses führen müsse.
7. Das Fürstliche Obergericht gab nunmehr mit Beschluss vom 04.02.2020 im zweiten Rechtsgang dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf und verwies die Verlassenschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die Vorinstanz zurück. Die Kosten wurden der Endentscheidung vorbehalten. Das Fürstliche Obergericht führte zusammengefasst aus, dass dieselbe Kritik, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof an der Entscheidung der Rekursinstanz geübt habe, nämlich dass die Beurteilung des Sachverständigengutachtens als falsch nicht ausreichend begründet worden sei, auch auf die Entscheidung erster Instanz zutreffe. Insbesondere fehle es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Annahme, dass das Gutachten des Sachverständigen falsch sei, vor allem, worauf diese Unrichtigkeit beruhen solle. Damit liege aber auch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor, wobei sich möglicherweise die Notwendigkeit ergebe, einzelne Beweise nochmals aufzunehmen oder das Beweisverfahren zu ergänzen. Deshalb sei aufgrund der Kostenersparnis jedenfalls eine Zurückverweisung an die erste Instanz prozessökonomisch. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Aufhebungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist.
8. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers B, der in den Antrag mündet, den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Darüber hinaus wird ein Kostenantrag gestellt.
8.1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führt der Revisionsrekurswerber zusammengefasst aus, dass durch den Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes die Verlassenschaftssache wieder in den Stand zurückversetzt werde, in der sie sich vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz befunden habe, sodass die Revisionsrekursgegner das Verfahren mit neuen Beweisanträgen und neuem Vorbringen weiter aufblähen könnten. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Fürstliche Obergericht in der Sache selbst entschieden hätte. Dadurch sei der Rekurswerber jedenfalls legitimiert, den Revisionsrekurs zu erheben, obwohl damit seinem Eventualantrag im ursprünglichen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung Folge gegeben worden sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, da der Rechtsmittelausschluss nach Art 64 Abs 1 AussStrG nur für echte Aufhebungsbeschlüsse gelte. Hier handle es sich um keinen echten Aufhebungsbeschluss, weil das Rekursgericht zum Ausdruck bringe, dass das Erstgericht eine neue Beweiswürdigung durchzuführen habe. In Wahrheit habe das Rekursgericht über die hier noch entscheidungswesentliche Frage der Lesefähigkeit des Erblassers offensichtlich eine andere Meinung eingenommen als das Erstgericht, das von der Lesefähigkeit des Erblassers ausgegangen sei. Nur deshalb werde durch den Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Das Rekursgericht spreche im bekämpften Beschluss ausdrücklich davon, dass allenfalls einzelne Beweise nochmals oder neu aufzunehmen seien oder dass eine Verfahrensergänzung anstehen würde. Es sei evident, dass das Rekursgericht zur entscheidungswesentlichen Frage der Lesefähigkeit des Erblassers eine andere Meinung einnehme als das Erstgericht und die Aufhebung des Beschlusses nur deshalb erfolgen soll, um durch Aufnahme von neuen Beweisen und Berücksichtigung von neuem Vorbringen eine neue Entscheidung zu finden. Damit liege aber in Wahrheit kein echter Aufhebungsbeschluss, sondern ein abändernder Beschluss des Rekursgerichts vor, der jedenfalls anfechtbar sei.
8.2. Im Weiteren wird der Rekurs dann noch zur Sache begründet. Eine nähere Darstellung dieses Vorbringens kann mangels Relevanz unterbleiben.
9. Die Antragsteller zu 3.-14. haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Der Antragsteller C hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
9.1. Die Revisionsrekursgegner bekämpfen ausdrücklich die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Aufhebungsbeschluss falle unter den Rechtsmittelausschluss des Art 64 Abs 1 AussStrG. Die Ausnahme, dass ein "unechter Aufhebungsbeschluss" in jedem Fall anfechtbar sei, auch wenn kein Rechtskraftvorbehalt vom Rekursgericht ausgesprochen wurde, sei nicht wesentlich. Es handle sich nämlich um einen echten Aufhebungsbeschluss und nicht um einen Beschluss, der zwar im Spruch die Worte "wird aufgehoben" beinhaltete, in Wahrheit aber eine abändernde Entscheidung darstelle. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund der Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufgehoben worden, wobei die von ihm zu treffende Entscheidung völlig offen geblieben, und nicht endgültig abändernd eine Entscheidung gefällt worden sei.
9.2. Darüber hinaus werden in der Revisionsrekursbeantwortung Ausführungen zum Sachvorbringen im Rekurs erstattet, deren Darstellung unterbleiben kann.
10. Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig, er ist aber nicht zulässig. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
10.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Fürstliche Obergericht im zweiten Rechtsgang den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, soweit andere Beschlussteile nicht rechtskräftig erledigt waren, aufgehoben und die Verlassenschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Damit unterliegt aber dieser Beschluss grundsätzlich dem Rechtsmittelausschluss nach Art 64 Abs 1 AussStrG ( § 64 Abs 1 öAussStrG). Danach ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht zugleich ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht keinen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Regelung des § 495 Abs 2 ZPO ( § 527 Abs 2 öZPO), sodass auch Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung der Zivilprozessordnung herangezogen werden kann.
10.2. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist dieser Rechtsmittelausschluss bei Aufhebungsbeschlüssen im Rekursverfahren dann nicht zutreffend, wenn es sich zwar dem Wortlaut nach um eine aufhebende Entscheidung handelt, in Wahrheit aber eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen wurde, also ein sogenannter unechter Aufhebungsbeschluss vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschliessende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für die Entscheidung ausschlaggebenden Frage liegt (RIS-Justiz RS0044035). Etwas einfacher ausgedrückt liegt eine in Wahrheit abändernde Entscheidung dann vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wurde (LJZ 2015,97; LES 2007, 372; Klicka in Rechberger, AussStrG2 § 64 Rz 2; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, Komm zum Ausserstreitgesetz I2 [2019] § 64 Rz 4; öOGH 5 Ob 147/08s 21.10.2008). Beispielsweise wäre dies dann anzunehmen, wenn das Erstgericht die Aktivlegitimation verneinte, die Rechtsmittelinstanz diese Entscheidung aufhebt und dem Erstgericht unter Abstandnahme von diesem Abweisungsgrund eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufträgt (RS0111919 [T 4]).
10.3. Entgegen dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers in seinem Rechtsmittel liegt eine derartige Konstellation im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Fürstliche Obergericht hat einen Begründungsmangel im Beschluss des Erstgerichtes im Hinblick auf die durchgeführte Beweiswürdigung wahrgenommen und den Beschluss zur Beseitigung dieses Begründungsmangels aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass das Erstgericht eine "neue Beweiswürdigung" durchzuführen hätte, sondern nur aufgezeigt, dass die Begründung der Feststellungen, insbesondere zur Lesefähigkeit des Erblassers, aus den Beweisen dermassen mangelhaft geblieben ist, dass eine ordnungsgemäss Überprüfung nicht stattfinden kann (vor allem die Annahme der Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens). Die zu verbessernde Begründung, sei es mit oder ohne Verfahrensergänzung liegt völlig in der Hand des Erstgerichtes. Nach Art 61 AussStrG ist das Gericht infolge eines aufhebenden Beschlusses des Rekursgerichtes zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens [nur] an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Dem Erstgericht kann also keine bestimmte Beweiswürdigung überbunden werden und es ist auch nicht an etwa geäusserte Ansichten des Instanzgerichtes zur Beweiswürdigung gebunden (Kodek in Rechberger5 § 499 Rz 3; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, [2019] Komm AussStrG I2 § 61 Rz 1;RIS-Justiz RS0040132). Es ist für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar, wie der Revisionsrekurswerber zu der unsachlichen Bemerkung kommt, dass es offensichtlich sei, dass das Rekursgericht ausgehend von den bisherigen Verfahrensergebnissen zur Lesefähigkeit des Erblassers eine andere Meinung einnehme als das Erstgericht und die Aufhebung des Beschlusses nur deshalb erfolgen soll, um durch die Aufnahme von neuen Beweisen und Berücksichtigung von neuem Vorbringen eine neue Entscheidung zu finden. Dieser Vortrag ist umso unverständlicher, als der Revisionswerber an sich eben diese ursprüngliche Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichtes im Rekurs bekämpft.
10.4. Zusammenfassend ist also der Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar und es war deshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
11. Auf die weiter vorgetragenen Sachargumente ist daher nicht einzugehen.
11.1. Es sei trotzdem zum Vorwurf an das Fürstliche Obergericht, dass es nach der Aufhebung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof selbst hätte entscheiden müssen und deshalb der Aufhebungsbeschluss unzulässig (nichtig oder mangelhaft oder rechtswidrig?) war, kurz Stellung genommen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluss dem Fürstlichen Obergericht keineswegs aufgetragen, nur eine Sachentscheidung fällen zu dürfen. Die Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes erfolgte wegen Begründungsmängeln, woraus sich als logische Konsequenz ergibt, dass durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nur die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes aufgehoben werden konnte, um ihm die Beseitigung dieser Begründungsmängel - sei es durch eigene Entscheidung mit neuer Begründung, sei es aber auch durch Wahrnehmung von Mängeln des Beschlusses erster Instanz - zu ermöglichen. Wenn nunmehr das Fürstliche Obergericht dieselben Mängel, die in seiner Begründung vorlagen auch in der Begründung des Erstgerichtes erkannte und diese so wesentlich waren, dass sie Art 57 Z 1 AussStrG entsprachen, so blieb es dem Fürstlichen Obergericht eben unbenommen, diese Mängel (auch von Amts wegen) wahrzunehmen und die erstgerichtliche Entscheidung zur neuerlichen Entscheidung bzw Verhandlung und Entscheidung aufzuheben (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Ausserstreitgesetz I2 [2019] § 57 Rz 4).
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 78 Abs 2 AussStrG. In diesem Zwischenstreit ist der Revisionsrekurswerber zur Gänze unterlegen. Die Revisionsrekursgegner haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihnen die Kosten zu ersetzen waren (vgl Obermaier, Kostenhandbuch3 [2018] Rz 1481). Die Kosten wurden richtig verzeichnet.
Vaduz, am 08. Mai 2020