05 CG. 2007.243
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. (einen Versicherer im Sinn von Art.57 ff. UVersG) wegen Taggeldern (CHF 21'840.00) sowie Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (CHF 5'000.00), insgesamt CHF 26'840.00, infolge Revision des Klägers vom 10.03.2011 (ON 192) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.01.2011 (ON 191), womit der Berufung des Klägers vom 20.10.2010 (ON 181) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 13.09.2010 (ON 173) in der Hauptsache keine, im Kostenpunkt jedoch teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.01.2011 (ON 191) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2'136.30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 17.09.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Verfügung der Beklagten vom 17.02.2006 und deren Einsprache-Entscheid Nr.2000 6614087 vom 17.07.2007 aufzuheben; die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger "aus dem Unfallversicherungsvertrag, Obligatorische Basis-Versicherung BU, C.-AG", die ihm zustehenden Leistungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.11.1989 über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG; LR 832.20) aus dem Unfallereignis vom 29.11.2000 zu erbringen: und zwar die Taggelder auch nach dem 01.07.2005 sowie Pflegeleistungen und Kostenvergütungen auch nach dem 01.04.2005; in eventu: die Verfügung der Beklagten vom 17.02.2006 sowie deren Einsprache-Entscheid Nr.2000 6614087 vom 17.07.2007 aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an die Beklagte zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
Mit Urteil vom 13.09.2010 (ON 173) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 173, S.4 ff.) und deren Würdigung (173, S.31 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt fest, wobei es einleitend (ON 173, S.2) einige unstrittige Punkte bezeichnete. Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Als unstrittig bezeichnete das Fürstliche Landgericht, dass der Kläger als Arbeitnehmer der C.-AG, bei der Beklagten unfallversichert ist und am 29.11.2000 einen Arbeitsunfall erlitt. Zunächst sprach die Beklagte dem Kläger ein Taggeld im Betrag von CHF 19.94 und eine Integritätsentschädigung von 30% (CHF 32'040.00) zu. Mit Verfügung vom 17.02.2006 stellte sie die Taggeldleistungen rückwirkend ab 01.07.2005 und die weiteren Versicherungsleistungen (Pflegedienstleistungen, Kostenvergütungen) ab 01.04.2005 ein. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einsprache; gegen den abweisenden Einsprache-Entscheid der Beklagten erhob er fristgerecht die gegenständliche Klage.
3.2.
Der Kläger hatte im ausländischen Staat D. Maschinendreher gelernt und als solcher gearbeitet, bis er im Jahr 1986 in die Schweiz einwanderte. Dort war er zunächst bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Am 01.07.2000 begann er seine Tätigkeit als Maschinendreher bei der C.-AG. Schon bald nach seinem Stelleneintritt wurde er als Bediener der Drehmaschine "Index V 200" eingesetzt. Mit dieser Maschine werden in der Regel Rohlinge aus Metall spanabgebend bearbeitet. Der typische Einsatzbereich entspricht jenem von konventionellen Drehbänken, wie Bohrungen erstellen oder nachbearbeiten, Wellen auf Sollmass abdrehen, Kanten brechen und Ähnliches. Die einzelnen Arbeitsschritte laufen jedoch, im Gegensatz zu konventionellen Drehbänken, rechnergesteuert, also automatisch, ab.
3.3.
Mit (mehrfach bebilderten) Feststellungen beschrieb das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.9 ff.) den Arbeitsprozess an der Drehmaschine "Index V 200": im Allgemeinen und am 29.11.2000 im Besonderen. Beschrieben und bebildert wurden namentlich die Vorgänge und Maschinenteile, die für den gegenständlichen Arbeitsunfall, wie ihn der Kläger am 29.11.2000 erlitten hatte (nachstehende Ziff.3.4 bis Ziff.3.6), wesentlich waren. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
3.4.
Am 29.11.2000, gegen 14.30 Uhr, blieb die Drehmaschine "Index V 200" aufgrund einer Störung stehen. Die Spindel links befand sich über dem offenen Werkstückwechselbereich. Der Kläger öffnete die Schiebetüre durch Verschieben nach rechts, um die Störung zu beheben. Der Sicherheitsschalter der Tür, der verhindern soll, dass sich die Maschine bei geöffneter Tür in Bewegung setzt, war deaktiviert. Die Maschine befand sich deshalb im aktiven Automatikmodus. Der Kläger griff nun mit seiner linken Hand in den Werkstückwechselbereich. Durch Entfernen eines Metallspans, der die Störung verursacht hatte, gelang es ihm, diese zu beheben. Die Maschine lief wiederum automatisch an, um das Bearbeitungsprogramm weiterzuführen. Der nächste vorprogrammierte Bewegungsschritt war das Greifen eines neuen Rohlings durch die Spindel. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der linke Arm des Klägers noch im Werkstückwechselbereich. Als Folge des plötzlichen Anlaufs der Maschine und der hohen Beschleunigung hatte der Kläger nicht genügend Zeit, seinen linken Arm aus dem Werkstückwechselbereich herauszuziehen. Als die Spindel zunächst nach oben und dann nach rechts fuhr, bewegte sich die (zuvor beschriebene und bebilderte: ON 173, S.11 f.) schräge Abdeckung ebenfalls nach rechts und klemmte den linken Arm des Klägers zwischen den Kanten dieser Abdeckung und der Seitenwand (Trennwand) des Werkstückwechselbereichs ein. Auf Einzelheiten, insbesondere auf die bebilderte Dokumentation des gegenständlichen Arbeitsunfalls (ON 173, S.18 ff.), kann verwiesen werden.
3.5.
Dem Kläger gelang es, die Taste "Not-Aus" mit seiner rechten Hand zu betätigen, dadurch die Maschine zu stoppen und den linken Arm aus der Maschine zu ziehen. Er erlitt eine Vorderarmfraktur links mit Bruch von Speiche und Elle am Übergang vom mittleren zum körpernahen Drittel, ferner eine nicht sehr tiefe, leicht schräg verlaufende Quetsch-Riss-Wunde über der Streckseite des linken Unterarms. Muskeln, Sehnen, Nerven oder Blutgefässe wurden nicht verletzt. Allerdings erlitt er beim Versuch, seinen linken Unterarm zu befreien, eine Verletzung über dem Nasensattel, jedoch keinen Nasenbeinbruch.
3.6.
Durch das beschriebene Einklemmen (vorstehende Ziff.3.4 und Ziff.3.5) hätte der Arm des Klägers nicht abgerissen werden können. Ebenso wenig hätte das Unfallereignis als solches für den Kläger tödlich verlaufen können. Auch die Gefahr des Verblutens bestand nicht. Es verhielt sich auch nicht so, dass Knochenspiesschen von innen her die Haut nach aussen durchdrungen hätten; vielmehr war die Verletzung am Unterarm von aussen verursacht, sodass kein offener Bruch, sondern ein geschlossener Bruch mit einer Quetsch-Riss-Wunde vorlag. Aus gerichtsmedizinischer Sicht wird die vom Kläger erlittene Verletzung am Unterarm denn auch als geschlossene "Grad I Fraktur" bezeichnet. Als der Kläger versuchte, seinen eingeklemmten Arm aus der Maschine zu befreien, erlitt er eine Schädigung des nervus radialis; dies ist ein Nerv des Armvenengeflechts am Oberarm. Nach dem Unfallereignis war der Kläger nicht bewusstlos.
3.7.
Noch am gleichen Tag (29.11.2000) wurde der Kläger von Dr. med. E. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH) operiert. Dabei wurden die Knochen freigelegt und die Bruchenden in die richtige Position gebracht. Ferner wurde eine Platte eingesetzt. Die Wundränder wurden ausgeschnitten, weil sie zerquetscht waren.
3.8.
Am 11.06.2001 entfernte Dr. med. F. (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie) in Gegenwart von Dr. med. E. die Metalle aus dem Unterarm des Klägers. Am 26.06.2001 setzte Dr. med. E. dem Kläger im Bereich der linken Speiche erneut eine Metallplatte ein, weil der Kläger wiederum über Schmerzen klagte und ein erneuter Bruch (Refraktur) der Speiche aufgetreten war. Am 02.06.2003 entfernte Dr. med. E. die Platte aus dem linken Unterarm des Klägers. Damit war die medizinische Behandlung des Klägers abgeschlossen.
3.9.
Als Folge des gegenständlichen Arbeitsunfalls (vorstehende Ziff.3.4 bis Ziff.3.6) leidet der Kläger an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom Typ I (CRPS I), an einer Depression mit Hirnorganizität und an einer posttraumatischen [? nach einer Verletzung entstandene] Belastungsstörung (im Zustand nach Verletzung des linken Arms mit Frakturierungen und Mehrfachoperationen). Unter der Bezeichnung CRPS werden Syndrome [? Krankheitsbilder] zusammengefasst, bei denen das Hauptsymptom [? Haupt-Krankheitsmerkmal] Schmerz disproportional zum auslösenden Trauma auftritt. Die Ursache ist letztlich nicht bekannt. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.23) aus entsprechenden medizinischen Gutachten (hypothetische) Erklärungen zum Zustandekommen des Krankheitsbildes zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.10.
Der Kläger leidet unter Schmerzen im Arm. Früher standen diese Schmerzen im Vordergrund. Nunmehr überwiegen eine Gefühlsstörung und das Gefühl, der Arm gehöre nicht zu ihm. Die Schmerzen und die Gefühlsstörung gehen vom linken Unterarm aus und breiten sich auf verschiedene Bereiche der linken Körperhälfte aus. Beim Kläger lässt sich ein verändertes Nagel- und Haarwachstum am linken Arm feststellen. Am linken Arm finden sich bei Kälteprovokation Blassverfärbungen der Haut mit lividen [? blassbläulichen, fahlen] Inseln sowie Schwellungen verschiedener Ausprägung. Schliesslich leidet der Kläger an Störungen der Schweissekretion links.
3.11.
Als Folge des gegenständlichen Arbeitsunfalls, zunächst unabhängig von der Ausbildung des CRPS I, entwickelte der Kläger eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (vorstehende Ziff.3.9). Eine derartige Störung entsteht als verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder auf eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden. Hierzu gehören durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlungen, schwere Unfälle, Einbezogensein (als Zeuge oder Opfer) in gewaltsamen Tod, Folterungen, Vergewaltigungen oder andere Verbrechen. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.24) aus entsprechenden medizinischen Gutachten Erklärungen zum Zustandekommen der posttraumatischen Belastungsstörung zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Beim Kläger manifestiert sie sich darin, dass er immer wieder an den gegenständlichen Arbeitsunfall denken muss, an anhaltenden Ein- und Durchschlafstörungen leidet, von ausgeprägter Reizbarkeit ist (verglichen mit seinem Gemütszustand vor dem gegenständlichen Arbeitsunfall) und deutliche Konzentrationsstörungen aufweist.
3.12.
Als Folge des gegenständlichen Arbeitsunfalls litt der Kläger während 10 Tagen an starken (körperlichen und neurologisch-psychisch bedingten) Schmerzen, während 21 Tagen an mittelstarken Schmerzen und während 30 Tagen an leichten Schmerzen. An leichten Schmerzen leidet er pro Jahr während 10 Tagen.
3.13.
Gegenüber dem begutachtenden Sachverständigen aggravierte der Kläger das Ausmass seiner Beeinträchtigungen erheblich [aggravieren ? schwerer machen, Symptome im Verhältnis zum objektiven Befund übertrieben, unter Umständen zweckgerichtet präsentieren]. Beobachtet man ihn - wie dies die von der Beklagten beauftragte G.-AG getan hat - während mehrerer Tage jeweils während mehrerer Stunden, so vermag der Beobachter nicht im Geringsten zu erkennen, dass der Kläger gegenüber einem gesunden Menschen irgendwie beeinträchtigt ist. So ist der Kläger in der Lage:
Autotüren, insbesondere die Fahrertüre, aber auch die Hecktüre durch Ziehen am Türgriff mit seiner linken Hand zu öffnen, wobei er hierzu regelmässig seine linke Hand verwendet;
Autotüren regelmässig zu schliessen, sei es, nachdem er die Fahrertüre geöffnet und auf dem Fahrersitz Platz genommen hat, sei es von aussen (durch Zuschlagen) mit seiner linken Hand;
mit seiner linken Hand Gegenstände zu halten und zu ziehen, selbst feinmotorische Bewegungen auszuführen;
mit einem Personenwagen ohne Automatikgetriebe zu fahren und dabei auch die linke Hand zu verwenden, um das Lenkrad zu halten oder um ein Lenkmanöver auszuführen, ferner einen Personenwagen (teilweise sehr genau) zu wenden, und zwar mit umfangreichen Lenkbewegungen, für die er auch seine linke Hand verwendet;
mit einem Personenwagen ohne Automatikgetriebe längere Fahrten durchzuführen und sich dabei an die Verkehrsregeln zu halten, ohne auffällige Fahrmanöver auszuführen, sondern vielmehr die Spur immer zu halten.
Soweit das Fürstliche Landgericht die eben skizzierten Fähigkeiten des Klägers nach Massgabe der Beilage 9 näher konkretisierte und zeitlich genau lokalisierte (ON 173, S.25 ff.), kann darauf verwiesen werden.
3.14.
Spätestens im April 2005 hatte der Kläger kaum noch körperliche oder psychische Beschwerden. Ab diesem Zeitpunkt war er kaum noch beeinträchtigt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.36 ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 173, S.36 f.), ordnete das Fürstliche Landgericht den gegenständlichen Arbeitsfall den Unfällen im mittleren Bereich zu, tendenziell an der Grenze zu leichten Unfällen.
4.2.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 173, S.38 ff.), erörterte das Fürstliche Landgericht die Kriterien, die bei Unfällen im mittleren Bereich erfüllt sein müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen. Dabei erachtete es die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (beide mit abschwächenden Relativierungen) für erfüllt. Alle übrigen Kriterien jedoch erachtete es für nicht erfüllt. Dies reiche nicht aus, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem gegenständlichen Arbeitsunfall und dem beim Kläger zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen durch die Beklagte und (wenn überhaupt) noch heute vorhandenen Beeinträchtigungen zu bejahen. Die Beklagte habe deshalb ihre Leistungen zu Recht eingestellt.
4.3.
Erwägungen, mit denen das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.41) das Kostenverzeichnis der Beklagten würdigte und teilweise berichtigte, waren im Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 13.09.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Klägers vom 20.10.2010 (ON 181) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 27.01.2011 (ON 191) in der Hauptsache keine Folge; dass es der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge gab, war im Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich.
In tatsächlicher Hinsicht erachtete das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.15 [8.6]) die Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.3) für unbedenklich. Entsprechend beschloss es in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.01.2011 (ON 189, S.2) im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die Beweisrüge des Klägers wies es ab (ON 191, S.11 ff. [8]).
In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1.
Soweit der Kläger Feststellungen zur psychischen Arbeitsfähigkeit vermisst, erinnerte das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.15 [9] daran, dass sich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die psychische, sondern auf die physische Arbeitunfähigkeit beziehe; denn in allen diesen Fällen gehe es um die ursächliche Zuordnung der psychischen Beeinträchtigung zum Unfallereignis anhand objektiv erfassbarer Umstände. Deshalb bedürfe es keiner Feststellungen zur psychischen Arbeitsunfähigkeit, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu beurteilen.
7.2.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 191, S.15 ff. [9.1 bis 9.11]), erörterte das Fürstliche Obergericht den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung im sozialen Unfallversicherungsrecht, insbesondere bei der kausalen Zuordnung von psychischen Folgen zum Unfallereignis. Es befasste sich mit den vom Fürstlichen Landgericht erörterten Kriterien, die bei Unfällen im mittleren Bereich erfüllt sein müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (vorstehende Ziff.4.2), sowie mit den vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen. Übereinstimmend mit dem Fürstlichen Landgericht, ordnete es den gegenständlichen Arbeitsunfall den Unfällen im mittleren Bereich zu, und zwar nicht den Unfällen an der Grenze zu schweren Unfällen, sondern tendenziell an der Grenze zu leichten Unfällen. Entsprechend sei der adäquate Kausalzusammenhang nur dann zu bejahen, wenn eines der hierbei zu berücksichtigenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei oder wenn diese Kriterien gehäuft und auffällig auftreten würden. Dies sei hier (in zuvor ausgeführtem Sinn) nicht der Fall, weshalb das Fürstliche Landgericht den adäquaten Kausalzusammenhang und damit eine Leistungspflicht der Beklagten zu Recht verneint habe.
7.3.
Neu habe der Kläger vorgebracht, dass er wegen 100%iger Arbeitunfähigkeit eine Invalidenrente von 100% beziehe und dass er sich schon jahrelang in psychiatrischer Behandlung befinde (ON 191, S.9 [4.3]). Dieses neue Vorbringen könne, selbst wenn es als richtig angenommen würde, zu keinem anderen Verfahrensausgang führen. Denn die Frage der Invalidität nach der Invalidenversicherung und die Frage der psychiatrischen Behandlung seien für die hier interessierende Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht wesentlich.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.01.2011 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision des Klägers vom 10.03.2011 (ON 192) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren "mit Zwischenurteil" stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 11.04.2011 (ON 194) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und den Kläger zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Art.91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über die Zuständigkeiten oder über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Zivilprozessordnung (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 Erw.10). Danach erwies sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO und Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.474 f. ZPO; ON 191 [Empfangsbestätigung] und ON 192 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.1 und 2 ZPO; ON 193 [Empfangsbestätigung] und ON 194 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgründe machte der Kläger (als Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend (ON 192, S.2 ff. [I] und S.4 ff. [II]). Ebenso gliederte die Beklagte (der Sache nach: ON 194, S.5 ff. [B] und S.8 ff. [C bis M]) ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Klägers unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens brachte der Kläger (ON 192, S.2 ff. [I]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Die Begründung, warum das Fürstliche Obergericht das im Berufungsverfahren erstattete neue Vorbringen für nicht wesentlich erachtet habe (vorstehende Ziff.7.3), sei unzulänglich.
12.2.
Mit den Verfügungen der Invalidenversicherung vom 24.02.2002 und vom 09.05.2002 sei dem Kläger eine 100%ige Invalidenrente wegen psychischer und physischer Arbeitsunfähigkeit zugesprochen worden, die er nach wie vor beziehe.
12.3.
Diese Beurteilung (vorstehende Ziff.12.2) decke sich vollständig mit dem (näher zitierten) Gutachten des neurologischen Sachverständigen, Prof. Dr. med. H. (Facharzt FMH für Neurochirurgie), wonach der Kläger nur in sehr beschränktem Umfang eine Tätigkeit ohne besondere körperliche oder geistige Beanspruchung in geheizten Räumen durchführen könne; seine Leistungsfähigkeit beschränke sich auf Tätigkeiten von vier Stunden pro Tag mit nicht vorhersehbaren Pausen (wegen plötzlich auftretender Schmerzzustände oder anderer Beeinträchtigungen).
12.4.
Die Beweisaufnahme durch Verlesen der beiden Verfügungen der Invalidenversicherung und der aktuellen Rentennachweise (vorstehende Ziff.12.2) hätten diesen Befund bestätigt. Im Hinblick auf die nicht nachvollziehbare Feststellung des Fürstlichen Landgerichts, wonach der Kläger spätestens im April 2005 kaum noch körperliche oder psychische Beschwerden gehabt habe und ab diesem Zeitpunkt kaum noch beeinträchtigt gewesen sei (vorstehende Ziff.3.13), wäre die beantragte Beweisaufnahme wesentlich gewesen. Denn daraus ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass der Kläger sowohl bei Erlass der Verfügungen der Invalidenversicherung im Jahr 2002 völlig arbeitsunfähig gewesen sei und es heute noch sei. Weil die beantragte Beweisaufnahme unterblieben sei, erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft.
12.5.
Gleiches gelte für das neue Vorbringen, wonach der Kläger bis heute bei einer näher bezeichneten Ärztin in psychiatrischer Behandlung stehe. Hierzu habe der Kläger die Bestätigung dieser Ärztin vom 19.10.2010 als Beweis angeboten. Im Hinblick auf das Kriterium der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer hätte festgestellt werden können, dass die psychiatrische Behandlung bis heute andauere.
Die Beklagte (ON 194, S.5 unten ff. [B]) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.12).
13.1.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 194, S.6 f.) grenzte die Beklagte Verfahrensrügen von Beweisrügen ab und ordnete das Vorbringen des Klägers Letzteren zu.
13.2.
Der Umstand, dass eine Person eine Invalidenrente beziehe, vermöge nicht zu beweisen, dass diese Person tatsächlich arbeitsunfähig sei. Abgesehen davon, sei die Beklagte als Unfallversicherer an die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung nicht gebunden.
13.3.
Gleiches gelte mit Bezug auf das neue Vorbringen zur angeblich weiterhin bestehenden psychiatrischen Behandlung. Der Umstand, dass sich jemand in ärztliche Behandlung begebe, vermöge nicht zu beweisen, dass diese Person tatsächlich krank sei. Abgesehen davon, sei die Dauer der Behandlung allfälliger Beschwerden, für die kein organisches Substrat gefunden werden könne, für das Kriterium der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer unbeachtlich.
Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Der Kläger vermisste Beweisaufnahmen zu seinem neuen Vorbringen; diese betrafen Verfügungen der Invalidenversicherung vom 24.02.2002 und vom 09.05.2002 sowie die Bestätigung einer näher bezeichneten Ärztin, wonach der Kläger noch immer bei ihr in psychiatrischer Behandlung stehe. Im Umstand, dass die entsprechenden Urkunden nicht verlesen wurden, erblickte der Kläger die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
14.2.
Nach der neueren (geänderten) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) und seither auch des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, und spätere Bestätigungen) müssen für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden.
14.3.
Bei der Beurteilung der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Rechtsrüge erachtete das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.20 [10]) das neue Vorbringen für nicht wesentlich, selbst wenn es als richtig angenommen würde. Anders als in der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.14.2), betraf die Abweisung des gegenständlichen Beweisanbots (vorstehende Ziff.14.1) demnach nicht die antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinn, dass das Fürstliche Obergericht die in Frage stehenden Urkunden von vornherein für nicht geeignet erachtete, den neu vorgebrachten Sachverhalt zu beweisen. Vielmehr unterstellte es (hypothetisch) ausdrücklich, dass der Kläger, wie neu vorgebracht (ON 191, S.9 [4.3]), "wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine IV-Rente im Ausmass von 100% beziehe und dass er sich schon jahrelang in psychiatrischer Behandlung befinde". In tatsächlicher Hinsicht - nur darum geht es unter dem Gesichtspunkt abgewiesener Beweisanbote - beurteilte es das neue Vorbringen demnach so, als ob es die vom Kläger angebotenen Beweise aufgenommen hätte und als ob es aufgrund dieser Beweise den neu vorgebrachten Sachverhalt hätte feststellen können. Diesen neu vorgebrachten Sachverhalt erachtete es jedoch bei seiner rechtlichen Beurteilung für nicht wesentlich: Die Frage der Invalidität im Sinn der Invalidenversicherung und die Frage der psychiatrischen Behandlung des Klägers sei für die gegenständliche Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs "von vornherein unbeachtlich" (ON 191, S.20 [10]). Ob ein bestimmter Sachverhalt wesentlich ("beachtlich") sei, beurteilt sich danach, ob eben dieser Sachverhalt den Merkmalen eines gesetzlichen Tatbestands entspreche, der die mit dem Klagebegehren angestrebte gesetzliche Rechtsfolge nach sich zieht. Wie es sich damit verhalte, ist allemal eine Frage der richtigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung und keine Frage der allfälligen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
14.4.
Der Kläger (ON 192, S.3 oben [vor 2]) erachtete die Begründung des Fürstlichen Obergerichts (ON 191, S.20 [10]) für "unzulänglich und mangelhaft", weil sie nicht erkläre, aus welchem Grund die in der Berufung gestellten Beweisanträge für die Frage der rechtlichen Adäquanz ohne Belang sein sollen. Das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.16 [9.3 und 9.4]) hatte indes begründet, warum es sich die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts zu eigen mache, wonach der gegenständliche Arbeitsunfall den Unfällen im mittleren Bereich, tendenziell an der Grenze zu leichten Unfällen, zuzuordnen sei. Entsprechend beurteilte es den adäquaten Kausalzusammenhang der hier aufgetretenen organisch nicht hinreichenden nachweisbaren Unfallschäden und dem Unfallereignis nach den Grundsätzen, wie sie die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts entwickelt und die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt hatten. Mit der vom Kläger beanstandeten Erwägung brachte das Fürstliche Obergericht - knapp, aber unmissverständlich - zum Ausdruck, dass die zuvor erörterten Grundsätze, nach denen sich der hier interessierende adäquate Kausalzusammenhang beurteilt, nicht auf Umstände abstellen, wie sie der Kläger neu vorgebracht hatte. Ob diese Erwägung zutreffe, war wiederum eine Frage der richtigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung und keine Frage der allfälligen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
14.5.
Anders als die Beklagte (ON 194, S.6 f.) einwendete, handelte es sich hier nicht darum, ob das Fürstliche Obergericht zu Recht der Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichts beigetreten sei und deshalb auf beantragte neue Beweise oder auf Kontrollbeweise verzichtet habe. Solches hätte in der Tat die dem Revisionsverfahren nicht zugängliche Beweiswürdigung betroffen (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.61 f. zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.13 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.149 zu § 503 ZPO; OGH, Urteil vom 03.07.2008, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 17 Erw.7.3, mit Hinweisen). Vielmehr unterstellte das Fürstliche Obergericht, wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.3), den vom Kläger neu vorgebrachten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht hypothetisch, als ob er bewiesen worden wäre, um ihm dann allerdings in rechtlicher Hinsicht keine Bedeutung beizumessen.
14.6.
Im Ergebnis rügte der Kläger unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die seines Erachtens unrichtige rechtliche Beurteilung. Wie es sich damit verhalte, war unter dem entsprechenden Revisionsgrund zu beurteilen (nachstehender Abschnitt B, insbesondere nachstehende Ziff.17.3.9 und Ziff.17.13.7). Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision jedenfalls als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Kläger (ON 192, S.4 ff. [II]) im Wesentlichen vor:
15.1.
Der gegenständliche Arbeitsunfall unterscheide sich von den Unfällen, die den von den Untergerichten zitierten Entscheidungen zugrunde lägen. Dort seien die psychischen Auswirkungen eines HWS-Traumas [? Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule; auch - und im Folgenden - Schleudertrauma] im Vordergrund gestanden, wogegen beim gegenständlichen Arbeitsunfall körperliche (somatische) Gesundheitsstörungen für sich allein (ohne psychische Fehlentwicklungen) beim Kläger eine völlige Arbeitsunfähigkeit bewirken würden.
15.2.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 192, S.5 f.), nannte der Kläger die von der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nach denen der adäquate Kausalzusammenhang beurteilt wird, insbesondere bei Unfällen im mittleren Bereich.
15.3.
Zu Unrecht hätten die Untergerichte verneint, dass diese Kriterien hier vorlägen oder zumindest überwiegend vorlägen und deshalb den gegenständlichen Arbeitsunfall den Unfällen im mittleren Bereich, tendenziell an der Grenze zu leichten Unfällen, zugeordnet.
15.4.
Mit Vorbringen, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (ON 192, S.6 ff. [3.1 bis 3.7]), legte der Kläger dar, wie die Kriterien, die bei Unfällen im mittleren Bereich erfüllt sein müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen, seines Erachtens hätten angewendet werden müssen. Auf Einzelheiten war bei der Beurteilung der gegenständlichen Revision allenfalls zurückzukommen.
Die Beklagte (ON 194, S.8 ff. [C bis M]) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.15).
16.1.
Welchen Unfällen (mit Bezug auf die Schwere) ein Unfall zuzuordnen sei, beurteile sich nicht nach den Adäquanzkriterien. Massgebend sei ausschliesslich der augenfällige Ablauf des Unfallereignisses mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, seien unbeachtlich; ihnen sei, gegebenenfalls, bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Im Übrigen habe der Kläger mit seiner Revision die Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsunfalls zu den Unfällen im mittleren Bereich, tendenziell an der Grenze zu leichten Unfällen, nicht eigentlich bekämpft.
16.2.
Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 194, S.10 f. [D]), rügte die Beklagte, dass sich der Kläger bei seiner Anwendung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses vom festgestellten Sachverhalt entferne. Allerdings hätte bereits das Fürstliche Landgericht dieses Kriterium verneinen müssen. Die vom Kläger thematisierte Frage, wer für den gegenständlichen Arbeitsunfall die Verantwortung trage, sei bei der Anwendung des hier interessierenden Kriteriums nicht wesentlich.
16.3.
Sinngemäss ähnliche Einwendungen erhob die Beklagte (ON 194, S.11 f. [E]) zur Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Auch bei seiner Anwendung dieses Kriteriums entferne sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt. Wiederum hätte bereits das Fürstliche Landgericht auch dieses Kriterium verneinen müssen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
16.4.
Mit Bezug auf die weiteren Kriterien, die bei Unfällen im mittleren Bereich erfüllt sein müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen, bestätigte die Beklagte (ON 194, S.13 ff. [F bis J]) im Ergebnis die untergerichtliche Beurteilung. Auf Einzelheiten kann wiederum verwiesen werden.
16.5.
Bei der Rechtsrüge des Klägers handle es sich letztlich um eine versteckte (der Revision nicht zugängliche) Beweisrüge. Die Frage der Arbeitsunfähigkeit sei keine Rechtsfrage, wohl aber die Frage nach dem Grad und der Dauer der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Dabei sei eine allfällige Aggravation von Beschwerden sehr wohl zu berücksichtigen, wie dies beide Untergerichte zutreffend getan hätten. Die auf dem Überwachungsmaterial gezeigten motorischen Bewegungen des Klägers würden den Schluss gestatten, dass der Kläger seit April 2005 kaum noch an körperlichen Beschwerden leide. Ob die Untergerichte verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, sei als Frage der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen.
16.6.
Abschliessend (ON 194, S.18 ff. [L]) wiederholte die Beklagte ihre zuvor im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs. Erneut machte sie geltend, bereits das Fürstliche Landgericht hätte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem gegenständlichen Arbeitsunfall und den angeblichen Beschwerden des Klägers verneinen müssen; eine gesonderte Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs wäre gar nicht mehr notwendig gewesen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
Der Kläger begehrte Taggelder, Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (vorstehende Ziff.1).
17.1.1.
Nach Art.6 Abs.1 UVersG, soweit hier wesentlich, werden Versicherungsleistungen gewährt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen, Berufskrankheiten und Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind. Die Gleichstellung der Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, mit den Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten, lässt zwanglos erkennen, dass den versicherten Tatbeständen eines gemeinsam ist: Sie sind (was nicht ausdrücklich gesagt wird, weil es sich von selber versteht) entweder die Folge von Unfällen oder sie sind diesen Folgen ähnlich. Entsprechend hat die versicherte Person - unter dem Titel der vom Kläger geltend gemachten Taggelder (Art.16 f. UVersG) - Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art.16 Abs.1 UVersG). Unter dem Titel der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art.10 ff. UVersG) hat die versicherte Person unter anderem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art.10 Abs.1 UVersG) oder auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden (Art.12 UVersG).
17.1.2.
Art.16 f. UVersG entsprechen inhaltlich im Wesentlichen, unter Vorbehalt hier nicht interessierender Abweichungen, Art.16 f. des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20.03.1981 über die Unfallversicherung (CH-UVG). Art.10 ff. UVersG entsprechen inhaltlich im Wesentlichen, wiederum unter Vorbehalt hier nicht interessierender Abweichungen, Art.10 ff. CH-UVG. Zum Verständnis von Art.16 f. und von Art.10 ff. UVersG darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art.16 f. und zu Art.10 ff. CH-UVG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuerdings im Urteil vom 10.06.2011 zu Sv.2010.18 Erw.10.2). Diesen Ansatz haben denn auch beide Untergerichte (ON 173, S.36, und ON 191, S.16 [9.3]) zutreffend gewählt.
17.1.3.
Mit den gesetzlichen Ausdrücken "Folgen eines Unfalls" (Art.6 Abs.1 UVersG), "Unfallfolgen" (Art.10 Abs.1 UVersG) "durch den Unfall verursacht" (Art.12 UVersG) oder "infolge des Unfalls" (Art.16 Abs.1 UVersG) wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer zu Versicherungsleistungen berechtigenden Beeinträchtigung eingeführt.
17.2.
Zum adäquaten Kausalzusammenhang haben die schweizerische Lehre (stellvertretend: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.58 ff. zu Art.4 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG]) und die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (stellvertretend: BGE 115 V 133, präzisiert in: BGE 134 V 109) massgebende Grundsätze entwickelt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sie mit Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223) auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen und mit Urteilen vom 05.02.2009 zu 2 CG.2006.314 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 213) oder, präzisierend, vom 05.11.2010 zu 1 CG.2007.288 bestätigt. Sie waren deshalb auch hier beizuziehen (vorstehende Ziff.17.1.2).
17.2.1.
Hat eine versicherte Person ein Schleudertrauma erlitten, so ist zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen vorliegen (BGE 127 V 102 Erw.5b, bb S.103).
17.2.2.
Liegen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen teilweise vor, treten sie aber im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund, so ist zu beurteilen, ob nach den Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gelten, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (BGE 127 V 102 Erw.5b, bb S.103; nachstehende Ziff.17.5).
17.3.
Der Kläger (ON 192, S.4 unten; vorstehende Ziff.15.1) rügte, der gegenständliche Arbeitsunfall unterscheide sich von den Unfällen, die der von den Untergerichten zitierten Rechtsprechung zugrunde lägen; dort seien die psychischen Auswirkungen eines Schleudertraumas im Vordergrund gestanden, wogegen beim gegenständlichen Arbeitsunfall körperliche (somatische) Gesundheitsstörungen für sich allein (ohne psychische Fehlentwicklungen) eine völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bewirken würden. Hierzu verwies er auf näher bezeichnete Gutachten von Prof. Dr. med. H.
17.3.1.
In der von den Untergerichten zitierten Rechtsprechung begründete das schweizerische Bundesgericht, dass sich der adäquate Kausalzusammenhang bei näher bestimmten Unfällen, zu denen der gegenständliche Arbeitsunfall gehört, nach den Grundsätzen beurteile, wie sie ganz allgemein - unabhängig von einem allfälligen Bezug zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas - für Unfälle mit psychischen Folgeschäden (die auch hier im Vordergrund stehen) gelten.
17.3.2.
Soweit der Kläger die körperlichen (somatischen) Gesundheitsstörungen in den Vordergrund rückte, stellte er die untergerichtliche Beweiswürdigung in Frage. Bei der Beurteilung einer entsprechenden Beweisrüge hatte das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.13 [8.3 und 8.4]) hierzu erwogen:
Weiters bekämpft der... [Kläger] die Feststellung des Erstgerichts, dass [er] spätestens im April 2005... kaum mehr körperliche oder psychische Beschwerden hatte. Ab diesem Zeitpunkt sei er kaum mehr beeinträchtigt gewesen. Stattdessen begehrt der... [Kläger] die Feststellung des Bestehens des CRPS Typ I und der posttraumatischen Belastungsstörung, die eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach sich zögen. Das Erstgericht blende die Gutachten... [der] Sachverständigen Dr. [med.] I. und [Prof.] Dr. [med.] H. aus und berufe sich nur auf die Eindrücke des vom Detektivbüro hergestellten Videos...
Das Erstgericht hat zu diesen Feststellungen eine ausführliche Beweiswürdigung auf den Seiten 34 bis 36 des Urteils [ON 173] vorgenommen und erklärt, warum es - im Ergebnis - den Darlegungen der Sachverständigen nicht folge. Für das Erstgericht war vor allem auch wesentlich, dass der Kläger bei der Einvernahme als Partei Bewegungen, die von ihm auf dem Video zu sehen waren, im Gerichtssaal nicht machen konnte und sich daraus vor allem die Schlüsse des Erstgerichtes ergaben. Andererseits sind auch die Sachverständigen von einer Aggravation der Beschwerden durch den Kläger ausgegangen. Es ist auch auf die unbekämpften genauen Feststellungen des Erstgerichtes über den Inhalt dieser Videos, Seite[n] 26 ff. [ON 173] zu verweisen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht bei seiner Feststellung nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger im April 2005 keine körperlichen und psychischen Beschwerden und keine Beeinträchtigung mehr hatte, sondern feststellte, dass er kaum körperliche oder psychische Beschwerden oder Beeinträchtigungen hatte. Es erfolgt vom Erstgericht auch nicht eine Feststellung über eine allfällige Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Mit dieser Relativierung ist festgehalten, dass noch körperliche und psychische Beschwerden im April 2005 vorlagen, das Ausmass zwar offen, aber eher gering ist. In Anbetracht der Tatsache, dass das Erstgericht den Kläger selbst bei seiner Parteieinvernahme beobachtete, die Videos des Detektivbüros betrachtete und damit einen unmittelbaren Eindruck von den Divergenzen hatte, schliesst sich das [Fürstliche] Obergericht der Beweiswürdigung des Erstgerichtes an, das im Ergebnis die Gutachten der Sachverständigen [Prof. Dr. med.] H. und [Dr. med.] I. in der Frage der vorliegenden Beeinträchtigung durch die diagnostizierten Krankheiten abschwächt...
17.3.3.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.24 unten ff.; vorstehende Ziff.3.13) hatte festgestellt, der Kläger habe gegenüber den begutachtenden Sachverständigen das Ausmass seiner Beeinträchtigungen erheblich aggraviert und diese Feststellung mit zahlreichen (zeitlich genau lokalisierten) ebenfalls festgestellten Beobachtungen begründet. Aufgrund seiner eingehenden Beweiswürdigung (ON 173, S.34 ff.), wie das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.13 f. [8.3 und 8.3.1]) sie bestätigte (vorstehende Ziff.17.3.2), schwächte es im Ergebnis die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. H. und Dr. med. I. in der Frage der vorliegenden Beeinträchtigung durch die diagnostizierten Krankheiten ab, nachdem es zuvor begründet hatte, warum es den entsprechenden Darlegungen insofern nicht folge.
17.3.4.
Auf diese Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.17.3.3) war im Revisionsverfahren nicht zurückzukommen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist selbst dann unzulässig, wenn im sozialen Unfallversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gelten sollte (KLAUSER/KODEK, E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteile vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26, vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18, vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 oder vom 10.06.2011 zu Sv.2010.27 sowie Beschlüsse vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2008.19).
17.4.
Weil sich die hier interessierende Rüge (vorstehende Ziff.17.3) auf die untergerichtliche Beweiswürdigung bezog, bräuchte an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, ob der Untersuchungsgrundsatz im sozialen Unfallversicherungsrecht überhaupt gelte. Im Hinblick auf die später geäusserte Auffassung des Klägers (ON 192, S.15 [letzter Abschnitt]), wonach es "zumindest im Sozialversicherungsverfahren zulässig... [sei], Tatsachenfeststellungen anzufechten, wenn diese offensichtlich unrichtig sind", erschien es zweckmässig, bereits jetzt hierzu Stellung zu nehmen.
17.4.1.
Für die eben wiedergegebene Auffassung des Klägers fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.10), enthält Art.91 UVersG besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
17.4.2.
Angesichts der konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Rechtsmittelverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht (Art.91 Abs.2 UVersG) oder nach dem sozialen Krankenversicherungsrecht (Art.27 Abs.2 KVG) einerseits und dem Rechtsmittelverfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht (Art.78 IVG) oder nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art.84 ff. AHVG) anderseits bestehen kaum Anhaltspunkte, um den für das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsgrundsatz (Art.96 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts anzuerkennen, um ihn, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, auf das soziale Unfallversicherungsrecht auszudehnen: umso weniger, als er auch im Invalidenversicherungsrecht nicht auf blosser Analogie, sondern auf ausdrücklicher Verweisung beruht (Art.78 Abs.2 IVG). Sollten in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts einheitliche Verfahrensgrundsätze gelten, so wäre es Sache des Gesetzgebers, sie zu erlassen, wie dies beispielsweise im schweizerischen Sozialversicherungsrecht geschehen ist (Art.61 Bst.c CH-ATSG).
17.4.3.
Mit ähnlichen Erwägungen hat es der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch abgelehnt, die im Verfahren nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art.90 Abs.1 AHVG) und (über die Verweisung nach Art.78 Abs.2 IVG) im Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht vorgesehene Kosten- und Gebührenfreiheit auf das Verfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht auszudehnen (OGH, Urteil vom 11.06.2010 zu 9 CG.2007.113 Erw.16).
17.4.4.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.19 [9.9]) erwog, der Untersuchungsgrundsatz beschränke sich auf die prozesskonform behaupteten und aus den Akten ersichtlichen Fakten - was in dieser allgemeinen Form zutrifft -, verwies es auf ein Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.09.2005 zu 4 EG.20004.66 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 307 Erw.8.2). Dieses Urteil betraf indes das Eherecht, in welchem im dort interessierenden Punkt der Untersuchungsgrundsatz ausdrücklich normiert war. Daraus folgt indes nicht die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, also auch in jenen, in welchen er - im Gegensatz zu anderen - nicht eigens gesetzlich normiert ist.
17.5.
Nach den hier somit massgebenden Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gelten, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu beurteilen (vorstehende Ziff.17.1 bis Ziff.17.4), wird zunächst zwischen banalen bis leichten und schweren Unfällen unterschieden. Dazwischen liegen die Unfälle im mittleren Bereich, zu denen der gegenständliche Arbeitsunfall gehört.
17.5.1.
Bei den Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfallereignis zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken.
17.5.2.
Die objektiv erfassbaren Umstände (vorstehende Ziff.17.5.1), mit den Präzisierungen, wie sie das schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 19.02.2008 vorgenommen hat (BGE 134 V 109 Erw.10 S.126 ff., bes. Erw.10.3 S.130; hierzu: Ueli KIESER, Rz.61 [S.88 oben] zu Art.4 CH-ATSG), bestimmen sich nach folgenden Kriterien:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
17.5.3.
Der Einbezug sämtlicher Kriterien (vorstehende Ziff.17.5.2) in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit neben dem Unfallereignis ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft zunächst zu für (mittlere) Unfälle im schwereren Bereich oder im Grenzbereich zu schweren Unfällen. Dies trifft sodann zu für alle Unfälle im mittleren Bereich, wenn ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem einzelnen Kriterium besonderes oder ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere Kriterien herangezogen werden. Sie müssen umso gehäufter und auffälliger erfüllt sein, je mehr sich ein Unfall im mittleren Bereich der Grenze zu leichten Unfällen nähert.
17.5.4.
Aufgrund der Würdigung des Unfallereignisses, zusammen mit Kriterien der wiedergegebenen Art (vorstehende Ziff.17.5.2), lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang bejahen oder verneinen, ohne dass nach weiteren Ursachen geforscht zu werden braucht, welche die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit möglicherweise mit begünstigt haben könnten. Wird der adäquate Kausalzusammenhang in solchem Sinn bejaht, so darf er nicht deswegen wieder verneint werden, weil die betroffene versicherte Person mit ihrer besonderen Prädisposition ausserhalb der durch die erwähnten Umstände objektivierten weiten Bandbreite liegt. Andernfalls würde von dieser versicherten Person zu Unrecht verlangt, dem Unfall grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einer der erwähnen Bandbreite angehörenden versicherten Person erwartet wird (zum Ganzen: BGE 115 V 133 Erw.6 S.138 ff., präzisiert in: BGE 134 V 109 Erw.6 ff. S.116 ff.; OGH, Urteile vom 07.12.2006 zu 8 CG 2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 Erw.20.1, und vom 05.02.2009 zu 2 CG.3006.314, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 313 Erw.17.3).
17.6.
Zutreffend stellte der Kläger (ON 192, S.6 ff. [3]) nicht grundsätzlich in Frage, dass der gegenständliche Arbeitsunfall den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen ist, indem er sich fallbezogen in erster Linie mit den wiedergegebenen Kriterien (vorstehende Ziff.17.5.2.) auseinandersetzte. Soweit er vorgängig (ON 192, S.5 [2]) vorbrachte, die schweizerische Lehre und Rechtsprechung hätten bei der Beurteilung der Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang genüge oder ob es eines adäquaten Kausalzusammenhangs bedürfe, bestimmte Grundsätze entwickelt, und soweit er diese in der Folge auflistete, geschah dies ohne konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall. Darauf war nicht näher einzugehen. Im Einzelnen einzugehen war indes auf die wiedergegebenen Kriterien (vorstehende Ziff.17.5.2; nachstehende Ziff.17.7 bis Ziff.17.13), mit denen sich der Kläger fallbezogen im Einzelnen auseinandergesetzt hatte, um seine Rechtsrüge zu begründen.
17.7.
Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses
17.7.1.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.39) hatte dieses Kriterium für erfüllt erachtet. Allerdings hatte es verschienene Dramatisierungen seitens des Klägers relativiert und objektiviert: beispielsweise, dass bestimmte vom Kläger behauptete und vielleicht auch so empfundene Gefahren objektiv nicht bestanden hätten oder dass es bei der Eindrücklichkeit des Unfallereignisses auf äussere, objektiv erfassbare Umstände ankomme, jedoch nicht darauf, wie die versicherte Person das Unfallereignis subjektiv erlebt habe.
17.7.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.17 [vor 9.5]) teilte die erstgerichtliche Beurteilung und ergänzte, ebenso zutreffend, dass das vom Kläger behauptete Alleinverschulden des Arbeitgebers bei der hier allein interessierenden Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht wesentlich sei.
17.7.3.
Die entsprechenden untergerichtlichen differenzierten Erwägungen (vorstehende Ziff.17.7.1 und Ziff.17.7.2) leuchten ohne Weiteres ein, so dass darauf verwiesen werden kann. Im Wesentlichen wiederholte der Kläger seine Bedenken gegen die (ohnehin zu seinen Gunsten erfolgte) Einschätzung der besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses, ohne sich mit den untergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Untergerichte eben diese Bedenken bereits überzeugend entkräftet hatten. Darauf war nicht näher einzugehen.
17.8.
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
17.8.1.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.39 unten f.) hatte auch dieses Kriterium für erfüllt erachtet. Relativierend hatte es allerdings angemerkt, dass die Verletzung operativ gut habe behandelt werden können und erfahrungsgemäss nicht geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
17.8.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.17 [9.5]) teilte diese Einschätzung. Wie die Beklagte zutreffend einwendete (ON 194, S.12 [1. Abschnitt]), begründete der Kläger seine Bedenken gegen die (ohnehin zu seinen Gunsten erfolgte) Einschätzung der besonderen Schwere der erlittenen Verletzung im Wesentlichen damit, dass er sich auf Beweise (namentlich Zeugeneinvernahmen und Gutachten) bezog, die seines Erachtens anders hätten gewürdigt werden sollen.
17.8.3.
Dass die Untergerichte bei ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis die Gutachten der Sachverständigen in der Frage der vorliegenden Beeinträchtigung durch die diagnostizierten Krankheiten abgeschwächt hatten und den entsprechenden Darlegungen insofern nicht gefolgt waren, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.17.3.3.). Bereits dargelegt (vorstehende Ziff.17.3.4) wurde sodann, dass die Bekämpfung der Beweiswürdigung selbst dann unzulässig ist, wenn im sozialen Unfallversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gelten sollte. Schliesslich wurde auch dargelegt, dass für die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im sozialen Unfallversicherungsrecht eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehlt (vorstehende Ziff.17.4). Wiederholungen hierzu erübrigten sich.
17.9.
Fortgesetzt spezifische, belastende ärztlichen Behandlung
17.9.1.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.40) hatte eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung verneint; das Fürstliche Obergericht (ON 193, S.17 unten f. [9.6]) pflichtete ihm bei.
17.9.2.
Anzumerken war vorweg, dass das schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 19.02.2008 (BGE 123 V 109 Erw.10.2.3 S.128) das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung durch das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ersetzt hat, ebenso der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2010 zu 1 CG.2007.288 Erw.16.4 und Erw.20.
17.9.3.
Aus dem Vorbringen des Klägers (ON 192, S.10 [3.3], die psychiatrische Behandlung dauere noch an, folgte nicht, inwiefern diese Behandlung mit dem gegenständlichen Arbeitsunfall zusammenhänge. Im Übrigen hatte der Kläger (ON 192, S.4 [4])- wenn auch unzutreffend unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vorstehende Ziff.12.5 und Ziff.14) - lediglich geltend gemacht, aufgrund der zum Beweis angebotenen Bestätigung der behandelnden Ärztin hätte festgestellt werden können, dass die psychiatrische Behandlung bis heute andauere; inwiefern es sich hierbei um eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung handeln soll, brachte er nicht vor. Ob die Untergerichte zutreffend eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung verneint hatten, war demnach nicht unmittelbar wesentlich; für das massgebende Kriterium der fortgesetzt spezifischen, beastenden ärztlichen Behandlung fehlten jedenfalls - auch nach dem Vorbringen des Klägers - schlüssige Anhaltspunkte.
17.10.
Erhebliche Beschwerden
17.10.1.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.40) anerkannte die festgestellten rund 10 Tage währenden leichten Schmerzen pro Jahr nicht als körperliche Dauerschmerzen, ebenso wenig das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.18 [9.7).
17.10.2.
Anzumerken war wiederum vorweg, dass das schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 19.02.2008 (BGE 123 V 109 Erw.10.2.3 S.128) das Kriterium der Dauerbeschwerden durch das Kriterium der erheblichen Beschwerden ersetzt hat, ebenso der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2010 zu 1 CG.2007.288 Erw.16.4 und Erw.21. Gemeint sind in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss (Art.19 Abs.1 CH-UVG ? Art.19 Abs.1 UVG) ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt.
17.10.3.
Nach den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 173, S.24 [3. Abschnitt; vorstehende Ziff.3.12) litt der Kläger als Folge des gegenständlichen Arbeitsunfalls während 10 Tagen an starken (körperlichen und neurologisch-psychisch bedingten) Schmerzen, während 21 Tagen an mittelstarken Schmerzen und während 30 Tagen an leichten Schmerzen. An leichten Schmerzen leidet er pro Jahr während 10 Tagen. Bei seiner Beweiswürdigung hatte sich das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.34 [2. Abschnitt]) davon überzeugt, mit den Langversionen der einschlägigen Videoaufzeichnungen (Beilage 9) über ein gutes Bild vom täglichen Leben des Klägers zu verfügen; dieses lasse nicht im Geringsten erkennen, dass der Kläger überhaupt an irgendwelchen Beschwerden leide.
17.10.4.
Der Kläger (ON 192, S.11 [3.4]) brachte lediglich vor, an seiner Ansicht festzuhalten, wonach die festgestellten Schmerzen von rund 10 Tagen pro Jahr als Dauerschmerzen zu qualifizieren seien. Schlüssige Anhaltspunkte für erhebliche Beschwerden im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.17.10.2) legte er nicht dar und waren nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.17.10.3) auch nicht ersichtlich.
17.11.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, nahm auch der Kläger (ON 192, S.11 [3.5]) zutreffend nicht an.
17.12.
Schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
17.12.1.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.40) erachtete dieses Kriterium für nicht erfüllt, ebenso wenig das Fürstliche Obergericht (ON 191, S. 18 unten f. [9.8]).
17.12.2.
Der Kläger (ON 192, S.11 f. [3.6]) widersprach vorab der erstgerichtlichen Erwägung, wonach es "nicht unüblich" sei, dass bei Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten habe, eine weitere Operation notwendig werde (Refraktur).
17.12.3.
Zutreffend präzisierte das Fürstliche Obergericht, dass das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.22) nicht festgestellt habe, dass wegen schlechten oder falschen Heilungsverlaufs der Knochen noch einmal habe gebrochen werden müssen, sondern, dass ein neuerlicher Bruch (Refraktur) aufgetreten sei. Wesentlich war im Übrigen nicht, ob die Heilung "üblich", sondern ob sie schwierig und mit erheblichen Komplikationen verlaufen sei. Solches konnte nicht festgestellt werden (ON 173, S.22 [2. und 3. Abschnitt]). Der Kläger (ON 192, S.11 unten) bezog sich auch in diesem Zusammenhang auf Sachverständigengutachten. Aufgrund eigener Beweiswürdigung bezweifelte er, dass die Untergerichte beurteilen könnten, ob eine Refraktur bei Verletzungen, wie er sie erlitten habe, nicht unüblich sei; die Sachverständigen würden "eher auf das Gegenteil hin[deuten]". Solches Vorbringen war im Revisionsverfahren nicht zulässig (vorstehende Ziff.17.3.4) und überdies, wie dargelegt, auch nicht geeignet, einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu substantiieren.
17.13.
Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
17.13.1.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.40) hatte eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint, ebenso das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.19 [9.9]).
17.13.2.
Anzumerken war vorweg erneut, dass das schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 19.02.2008 (BGE 123 V 109 Erw.10.2.7 S.129 f.) das Kriterium der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ersetzt hat, ebenso der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2010 zu 1 CG.2007.288 Erw.16.4 und Erw.23. Mit dieser Präzisierung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen und (wie hier: mit Bezug auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs) gleich zu behandelnden Verletzungen ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte daher massgebend sein, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, so ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung so rasch als möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies gebietet schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen.
17.13.3.
Das Fürstliche Landgericht (ON 173, S.40 [Abschnitt]) hatte erwogen, nicht einmal der Kläger selber behaupte, dass noch eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege. In seiner Berufung vom 20.10.2010 (ON 181, S.16 [g, 2. Abschnitt]) widersprach der Kläger dieser Erwägung und verwies auf näher bezeichnetes Klagevorbringen (ON 1, S.2 f. [2 und 3.1]). Das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.19 [9.9]) erwog, es wäre am Kläger gelegen, zumindest zu behaupten, wie lange er bei Ausblendung der psychischen Probleme physisch arbeitsunfähig gewesen sei oder wäre. Wie es sich damit verhielt, ergab sich weder aus dem Klagevorbringen, auf das der Kläger in seiner Berufung verwiesen hatte, noch aus den weiteren Zitaten aus der Klage in der Revision (ON 192, S.13 ff.).
17.13.4.
Was in der Klage im Einzelnen vorgebracht wurde, brauchte indes nicht weiter vertieft zu werden. Denn, wie der Kläger (ON 192, S.15 [letzter Abschnitt]) ausdrücklich und zutreffend einräumte, war er sich bewusst, dass er mit seinem Revisionsvorbringen eine vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Feststellung des Fürstlichen Landgerichts anfocht. Er sei "aber der Auffassung, dass es zumindest im Sozialversicherungsverfahren zulässig... [sei], Tatsachenfeststellungen anzufechten, wenn diese offensichtlich unrichtig... [seien]".
17.13.5.
Die wiedergegebene Auffassung (vorstehende Ziff.17.13.4.) beruhte auf der Annahme, im sozialen Unfallversicherungsrecht gelte der Untersuchungsgrundsatz. Dass diese Annahme einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.17.4). Das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 (Erw.18.2), auf das der Kläger (ON 192, S.16) in diesem Zusammenhang verwies, betraf ein Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht, für das - im Gegensatz zum Verfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht (Art.91 Abs.2 UVersG) - der Untersuchungsgrundsatz ausdrücklich (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) vorgesehen ist.
17.13.6.
Ebenso wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.17.3), dass es im Revisionsverfahren nicht anging, auf die Beweiswürdigung zurückzukommen, aufgrund deren die Untergerichte im Ergebnis die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. H. und Dr. med. I. in der Frage der vorliegenden Beeinträchtigung durch die diagnostizierten Krankheiten abgeschwächt hatten und insofern den entsprechenden Darlegungen nicht gefolgt waren. Beiläufig sei allerdings angemerkt, dass der Kläger (ON 192, S.14 unten f.), die Aussagen von Prof. Dr. med. H. in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 07.07.2010 (ON 165, S.8 ff.) nur unvollständig wiedergegeben hatte; immerhin hatte dieser Sachverständige (ON 165, S.10 [2. Abschnitt]) zwar seine Diagnose CRPS I durch die einschlägigen Videoaufzeichnungen (Beilage 9) bestätigt gefunden, sich aber aufgrund eben dieser Videoaufzeichnungen gezwungen gesehen, "das Ausmass der grundsätzlich vorhandenen Symptome und Behinderungen... als geringer einzustufen als ursprünglich".
17.13.7.
Schliesslich entspräche der festgestellte Umstand, dass der Kläger gegenüber den begutachtenden Sachverständigen das Ausmass seiner Beeinträchtigungen erheblich aggraviert hatte (ON 173, S.24 unten ff.; vorstehende Ziff.3.13 und Ziff.17.3.3), weder einem konkret erkennbaren Willen, sich durch aktive Mitwirkung so rasch als möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern noch einem persönlichen Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen, wie dies bei der Beurteilung der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu berücksichtigen war (vorstehende Ziff.17.13.2).
17.13.8.
Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger (ON 192, S.2 ff. [I, 1 bis 3]) - wenn auch unzutreffend unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vorstehende Ziff.12.1 bis Ziff.12.4 und Ziff.14) - vorgebracht, die Verfügungen der Invalidenversicherung vom 14.02.2002 und vom 09.05.2002 würden die Feststellung widerlegen, wonach er spätestens im April 2005 kaum noch körperliche oder psychische Beschwerden gehabt habe (vorstehende Ziff.3.14). Der Invalidenversicherung stellen sich indes keine Fragen des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn sie über ihre Leistungen befindet. Diese sind geschuldet, sobald die versicherte Person - warum auch immer - in der für die Begründung des Anspruchs erforderlichen Art und Schwere invalid geworden ist (Art.29 IVG). Der Versicherer im Sinn von Art.57 ff. UVersG, hier: die Beklagte, ist indes nicht gebunden an die Feststellungen, aufgrund deren die Invalidenversicherung Leistungen verfügt. Vielmehr durften und mussten die Untergerichte eigene Feststellungen treffen, um das gegenständliche Klagebegehren zu beurteilen. In richtiger rechtlicher Beurteilung erachtete das Fürstliche Obergericht (ON 191, S.20 [10]; vorstehende Ziff.7.3) deshalb das neue Vorbringen betreffend die Verfügungen der Invalidenversicherung und die zugehörigen Beweisanbote für nicht wesentlich.
17.14.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass die Untergerichte die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nach den einschlägigen Bestimmungen und den hierzu entwickelten massgebenden Grundsätzen beurteilt hatten (vorstehende Ziff.17.1 bis Ziff.17.6). Soweit die Anwendung der hierfür geltenden Kriterien dem Revisionsverfahren zugänglich war, erfolgte sie in richtiger rechtlicher Beurteilung (vorstehende Ziff.17.7 bis Ziff.17.13). Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
17.15.
Die Beklagte (ON 194, S.18 ff. [L]; vorstehende Ziff.16.6) wendete ein, bereits das Fürstliche Landgericht hätte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem gegenständlichen Arbeitsunfall und den angeblichen Beschwerden des Klägers verneinen müssen; eine gesonderte Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs wäre gar nicht mehr notwendig gewesen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden,
17.15.1.
Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben. Denn nachdem das angefochtene Urteil den vom Kläger vorgebrachten Revisionsvorbringen standhielt und deshalb zu bestätigen war, brauchte nicht gleichsam gutachtlich beurteilt zu werden, ob es auch aus anderen Gründen zu bestätigen gewesen wäre.
17.15.2.
Beiläufig war allerdings anzumerken, dass die Klärung des natürlichen Kausalzusammenhangs Tatfragen betrifft, deren Ergebnis im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (Zechner, Rz.225 zu § 503 öZPO [? § 472 öZPO]), auch nicht im Revisionsverfahren des sozialen Unfallversicherungsrechts, für das, wie dargelegt (vorstehende Ziff.17.4), die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.14.6 und Ziff.17.14), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO (unter Hinweis auf vorstehende Ziff.16) sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 194, S.23).
Vaduz, 1. Juli 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat