05 CG.2007.86
05 CG.2007.86Li Supreme Court14.06.2007
Gegenüber einer rechtsunkundigen, nicht durch einen RA vertretenen Partei besteht eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des Gerichts. Die Grenze richterlicher Anleitung wird nicht überschritten, wenn der Richter auf mögliche prozessuale Einwände hinweist und allenfalls deren Formulierung für die nicht anwaltlich vertretene Partei übernimmt. Gegenüber einer rechtsunkundigen, nicht durch einen RA vertretenen Partei besteht eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des Gerichts. Die Grenze richterlicher Anleitung wird nicht überschritten, wenn der Richter auf mögliche prozessuale Einwände hinweist und allenfalls deren Formulierung für die nicht anwaltlich vertretene Partei übernimmt. Die eine Sicherheitsleistung beantragende Partei hat die für die Art und Höhe der Sicherheitsleistung massgeblichen Umstände glaubhaft zu machen. Dabei ist die Frage, welche Beweismittel zur Klarstellung des strittigen Sachverhalts wahrscheinlich notwendig sein werden, auch aus der Sicht der Streitteile, sohin auch aus der Sicht der kautionspflichtigen Partei zu beurteilen. Dieser muss die Möglichkeit eingeräumt werden, der Prozesskostenprognose des Verfahrensgegners entgegen zu treten.Von einer rechtsunkundigen Partei kann nicht erwartet werden, dass sie das Ausmass der für ein Verfahren voraussichtlich anlaufenden Prozesskosten einzuschätzen vermag. Die eine Sicherheitsleistung beantragende Partei hat die für die Art und Höhe der Sicherheitsleistung massgeblichen Umstände glaubhaft zu machen. Dabei ist die Frage, welche Beweismittel zur Klarstellung des strittigen Sachverhalts wahrscheinlich notwendig sein werden, auch aus der Sicht der Streitteile, sohin auch aus der Sicht der kautionspflichtigen Partei zu beurteilen. Dieser muss die Möglichkeit eingeräumt werden, der Prozesskostenprognose des Verfahrensgegners entgegen zu treten. Von einer rechtsunkundigen Partei kann nicht erwartet werden, dass sie das Ausmass der für ein Verfahren voraussichtlich anlaufenden Prozesskosten einzuschätzen vermag. Ohne richterliche Anleitung des rechtsunkundigen, nicht anwaltlich vertretenen Klägers, dass Einwände gegen die Höhe der verlangten Kaution geltend gemacht werden können, darf ein Kautionsbeschluss nicht gefasst und die Zurücknahme der Klage nicht ausgesprochen werden. Ohne richterliche Anleitung des rechtsunkundigen, nicht anwaltlich vertretenen Klägers, dass Einwände gegen die Höhe der verlangten Kaution geltend gemacht werden können, darf ein Kautionsbeschluss nicht gefasst und die Zurücknahme der Klage nicht ausgesprochen werden.
05 CG.2007.86
Gegenüber einer rechtsunkundigen, nicht durch einen RA vertretenen Partei besteht eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des Gerichts. Die Grenze richterlicher Anleitung wird nicht überschritten, wenn der Richter auf mögliche prozessuale Einwände hinweist und allenfalls deren Formulierung für die nicht anwaltlich vertretene Partei übernimmt.
Die eine Sicherheitsleistung beantragende Partei hat die für die Art und Höhe der Sicherheitsleistung massgeblichen Umstände glaubhaft zu machen. Dabei ist die Frage, welche Beweismittel zur Klarstellung des strittigen Sachverhalts wahrscheinlich notwendig sein werden, auch aus der Sicht der Streitteile, sohin auch aus der Sicht der kautionspflichtigen Partei zu beurteilen. Dieser muss die Möglichkeit eingeräumt werden, der Prozesskostenprognose des Verfahrensgegners entgegen zu treten.Von einer rechtsunkundigen Partei kann nicht erwartet werden, dass sie das Ausmass der für ein Verfahren voraussichtlich anlaufenden Prozesskosten einzuschätzen vermag.
Ohne richterliche Anleitung des rechtsunkundigen, nicht anwaltlich vertretenen Klägers, dass Einwände gegen die Höhe der verlangten Kaution geltend gemacht werden können, darf ein Kautionsbeschluss nicht gefasst und die Zurücknahme der Klage nicht ausgesprochen werden.