05 CG. 2008.217
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth, sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei RC***, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei 1. EH***, 2. BV***, vertreten durch Jehle & Partner, Rechtsanwälte, 9490 Vaduz, wegen CHF 530'000.00 s.A. infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.02.2009 (ON 71), mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.11.2008 aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit dem Auftrag, in der Sache selbst unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zu erkennen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit der am 05.02.2007 beim Erstgericht eingelangten Klage fordert der Kläger von den Beklagten die Bezahlung von CHF 500'000.00 samt Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für künftige Schäden haften, welche aus dem Verkehrsunfall vom 18.03.2004 in Eschen resultieren, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme begrenzt ist.
Der Kläger bringt zusammengefasst vor:
Der Erstbeklagte sei der Halter, die Zweitbeklagte die Haftpflichtversicherung des Lieferwagens der Marke VW mit dem Kontrollschild , welches am 18.03.2004 von PS gelenkt wurde.
PS*** sei am 18.03.2004 mit dem Lieferwagen des Erstbeklagten auf der Essanestrasse in Eschen in Richtung Bendern gefahren und habe bei der ampelgeregelten "Eintrachtkreuzung" nach links in die Fluxstrasse abbiegen wollen. Bei Annäherung an die Kreuzung habe er sich neben einer am rechten Fahrbahnstreifen anhaltenden Kolonne auf der Linksabbiegespur eingeordnet und sei an dieser Kolonne vorbeigefahren.
Zur selben Zeit sei der Kläger aus dem in der Kolonne vor der Kreuzung anhaltenden Fahrzeug mit dem Kontrollschild , gelenkt von NP, auf der Beifahrerseite ausgestiegen und habe vor dem Fahrzeug die Essanestrasse überqueren wollen. Da die Linksabbiegespur frei gewesen sei und die Ampelanlage auf rot stand, habe der Kläger mit keinem Verkehr gerechnet, insbesondere nicht damit, dass ein Fahrzeug an der stehenden Kolonne links vorbeifahren würde. Als der Kläger die Linksabbiegespur betrat, sei er vom Lieferwagen der Erstbeklagten angefahren und niedergestossen worden. Er habe bei diesem Unfall schwerste Verletzungen erlitten. Die Beklagten schuldeten dem Kläger ein Schmerzensgeld von CHF 420'000.00 und eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von CHF 80'000.00.
Da derzeit noch nicht absehbar sei, ob der Kläger mit weiteren Schäden zu rechnen habe, sei er berechtigt, die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden zu fordern.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und wendeten zusammengefasst ein:
PS*** sei nicht mit 50 km/h, wie in der Klage behauptet, sondern langsam auf die "Einstrachtkreuzung" zugefahren. Der Kläger habe die Strasse vor dem anhaltenden Fahrzeug, aus dem er ausgestiegen war, überqueren wollen, obwohl sich nur wenige Meter daneben ein Zebrastreifen befunden habe. Der Kläger sei ohne auf den Verkehr zu achten, in das von PS*** gelenkte Fahrzeug gerannt. Er habe damit grob fahrlässig behandelt, zum einen weil er gegen die Bestimmung des Art 45 Abs 1 VRV, wonach Fussgängerstreifen benützt werden müssen, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind, verstossen und zum zweiten, weil er beim Überqueren der Strasse nicht die nötige Aufmerksamkeit angewendet habe.
PS*** treffe kein Verschulden an dem Unfall, da der Kläger verdeckt von einem Lieferwagen vollkommen überraschend seine Fahrspur betrat. Infolge des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers und der Schuldlosigkeit des Lenkers PS*** sei die Haftung der Beklagten auszuschliessen.
Die Klage sei daher abzuweisen.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 05.11.2007 (ON 47) das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 18.03.20'04 um 16.55 Uhr, fuhr NP*** mit einem weissen VW-Bus der Firma TH AG*** mit dem Kontrollschild *** auf der Essanestrasse in westliche Richtung. Ca 27 bis 28 m vor der Haltelinie an der Eintrachtkreuzung musste er sei Fahrzeug anhalten, da die Ampel an der Kreuzung auf rot zeigte. Der Kläger, der als Beifahrer in dem von NP*** gelenkten Fahrzeug mitgefahren war, verabschiedete sich von diesem und stieg aus dem Fahrzeug aus in der Absicht, die Essanestrasse unmittelbar vor diesem Fahrzeug nach links zu überqueren. Er ging schnellen Schrittes vor das Fahrzeug, aus dem er ausgestiegen war und wollte die Linksabbiegespur überqueren. Als er diese Spur betrat, wurde er von dem auf der Linksabbiegespur fahrenden, von PS*** gelenkten VW-Bus erfasst und mehr als sechs Meter nach vorne geschleudert. PS*** hatte beabsichtigt, nach links in die Fluxstrasse abzubiegen. Er hatte den linken Blinker gesetzt und das Fahrzeug ca vier bis fünf Meter hinter dem anhaltenden von NP*** gelenkten VW-Bus nach links auf die Linksabbiegespur gelenkt. Nach dem Einordnen auf der Linksabbiegespur hielt er eine Geschwindigkeit von ca 30 km/ h ein. Er sah den Kläger erstmals, als dieser gerade dabei war, die Linksabbiegespur zu betreten. Zuvor hatte er den Kläger nicht gesehen, da dieser durch das von NP*** gelenkte Fahrzeug verdeckt war. Als PS*** den Kläger erstmals sah, befand sich sein Fahrzeug ca 8,3 Meter vor der Unfallstelle. Trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers konnte er bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von ca 30 km/ h den Unfall nicht vermeiden.
Das Fahrzeug des Erstbeklagten wies keine technischen Mängel auf.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass PS*** kein Verschulden an dem Unfall treffe, weil er mit angemessener Geschwindigkeit an der am rechten Fahrbahnstreifen stehenden Kolonne vorbeigefahren sei. Er habe sich auch nicht zu früh auf der Linksabbiegespur eingeordnet und habe sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, als der Kläger die Linksabbiegespur betrat. PS*** treffe kein Verschulden an dem Unfall, weil ihm kein Verstoss gegen die Verkehrsregeln vorzuwerfen sei. Hingegen sei das Verhalten des Klägers grob fahrlässig gewesen, da er es einerseits an der nötige Aufmerksamkeit fehlen habe lassen und andererseits gegen Art 45 Abs 1 VRV verstossen habe, wonach Fussgänger Fussgängerstreifen zu benützen haben, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Klägers gab das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht mit Beschluss vom 18.06.2008 dahin statt, dass es das erstgerichtliche Urteil aufhob und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.
Das Berufungsgericht begründete diese Entscheidung zusammengefasst, wie folgt:
Das Berufungsgericht schliesse sich der Ansicht des Erstgerichts an, dass das Verschulden des Klägers als grob fahrlässig zu qualifizieren sei, weil er dem Verkehr auf der Linksabbiegespur keine Aufmerksamkeit schenkte und deshalb das Fahrzeug des Erstbeklagten nicht wahrnahm.
Dennoch sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Nach Art 55 SVG werde der Halter von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und auch keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
Es sei unklar, ob der Kläger aus dem von NP*** gelenkten Fahrzeug bei der rechten Vordertüre oder bei der rechten Hintertüre ausgestiegen sei. Dies sei deshalb relevant, weil sich beim Aussteigen des Klägers durch die hintere Türe die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit dieses Vorgangs durch PS*** verlängert hätte. Es komme für den von den Beklagten zu erbringenden Entlastungsbeweis darauf an, wo sich das Fahrzeug der Beklagten im Zeitpunkt des Aussteigens befunden habe und darauf, ob der Lenker bereits das Aussteigen des Klägers objektiv wahrnehmen hätte können. Da diese Aspekte des Sachverhalts im erstgerichtlichen Verfahren nicht ausreichend erörtert worden seien, leide dieses Verfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere.
Nach einer weiteren Beweisaufnahme durch ergänzende Vernehmung der Zeugen NP***, PS*** und MM*** sowie Erörterung des vom verkehrstechnischen Sachverständigen DI MW*** erstellten Gutachtens wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 20.11.2008 neuerlich ab. Es ergänzte den bereits im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalt im Sinne des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch folgende Feststellungen:
Der Kläger stieg rechts vorne aus dem von NP*** gelenkten Fahrzeug aus. Zwischen dem Zeitpunkt, als der Kläger begann, die rechte Vordertüre dieses Fahrzeuges zu öffnen, und der Kollision vergingen mindestens vier Sekunden. Nicht feststellen konnte das Erstgericht, ob es für PS*** möglich war, bei Annäherung an die Kreuzung das Aussteigen des Klägers zu beobachten. PS*** sah den Kläger erstmals, als dieser gerade dabei war, die Linksabbiegespur zu betreten. Zuvor hatte PS*** den Kläger nicht gesehen, da dieser durch den von NP*** gelenkten VW-Bus (Fahrzeughöhe 1,94 m) verdeckt war.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führt das Erstgericht zusammengefasst aus:
Nach der anzuwendenden Schweizer Rechtsprechung sei beim Zusammentreffen mit Fussgängern von einem weiten Begriff der Anzeichen, die den Lenker zu besonderer Vorsicht verpflichten, auszugehen. Auf der anderen Seite dürften aber die Anforderungen an den Lenker auch nicht überspitzt werden. An das Verhalten von Fussgängern sei kein milderer Massstab anzulegen als an das von Kraftfahrzeuglenkern. PS*** wäre auch, wenn er das Aussteigen des Klägers aus dem von NP*** gelenkten Fahrzeug beobachtet hätte, nicht verpflichtet gewesen, ein anderes Verhalten an den Tag zu legen, da das blosse Aussteigen einer Person aus einem in einer Kolonne stehenden Fahrzeug nach rechts kein Anzeichen im Sinne des Art 24 Abs 2 SVG dafür sei, dass sich der Fussgänger in der Folge nicht richtig verhalten werde. Jeder Fahrzeuglenker dürfe sich darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hinaustritt.
Der dagegen neuerlich vom Kläger erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2009 dahingehend statt, dass es das Urteil des Erstgerichts neuerlich aufhob und die Rechtssache wiederum zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.
Das Berufungsgericht verwarf die Beweisrügen beider Parteien. Es legte seiner Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht zusammengefasst folgende Rechtsansicht:
Das Berufungsgericht qualifizierte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und seiner im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsauffassung das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig mit der Begründung, der Kläger habe dem Verkehr auf der Linksabbiegespur keine Aufmerksamkeit geschenkt, als er diese Spur betrat.
Dennoch seien die Voraussetzungen für den Ausschluss der Haftung nach Art 55 Abs 1 SVG nicht gegeben, denn dieser Haftungsausschluss setze nicht nur ein grobes Verschulden des Geschädigten und die Benützung eines mangelfreien Fahrzeuges voraus, sondern auch die Schuldlosigkeit des Lenkers. Art 55 Abs 1 SVG normiere damit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Halters. Zweifel und Unklarheiten über den Unfallverlauf gingen zu Lasten des Halters. Im vorliegenden Fall sei das Fahrverhalten des PS*** nur eingeschränkt rekonstruierbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ihm schon aus grösserer Distanz Sicht auf die spätere Unfallstelle bestanden habe und dass das Fahrzeug, aus dem der Kläger ausstieg, in seinem Sichtbereich gelegen war. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass PS*** das Aussteigen des Klägers aus dem Fahrzeug wahrnehmen hätte können. Es sei von einem Fahrzeuglenker grundsätzlich zu verlangen, dass er seine Aufmerksamkeit einem aus einem Fahrzeug aussteigenden Fussgänger zuwende und beobachte, wie sich dieser nach de Aussteigen verhält. Auch wenn der Fahrzeuglenker nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten des ausgestiegenen Fussgängers rechnen müsse, habe er doch seine Aufmerksamkeit dessen weiteren Verhalten zuzuwenden. Es sei keinesfalls ungewöhnlich, dass Personen, die aus einem Fahrzeug aussteigen, die Strasse vor oder hinter diesem überqueren. PS*** wäre ab möglicher Wahrnehmung des Aussteigens des Klägers verpflichtet gewesen, diesen als Gefahrenquelle wahrzunehmen, sein Verhalten auf der Strasse in seine Wahrnehmung einzubeziehen und sein eigenes Fahrverhalten auf das des Klägers abzustellen. Es könne aus dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass ausschliesschlich das Selbstverschulden des Verletzten als einzige Unfallsursache in Frage komme und der Lenker des beklagten Fahrzeuges alle Sorgfaltspflicht bei Annäherung an die Unfallsstelle verfehlt (gemeint wohl: wahrgenommen)habe.
Dem Beklagten sei daher der Entlastungsbeweis im Sinne des Art 55 Abs 1 SVG nicht gelungen.
Unter Berücksichtigung des Selbstverschuldens des Klägers erachtete das Berufungsgericht eine Schadensteilung von 2:1 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Die vom Beklagtenfahrzeug bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h im Zeitpunkt der Kollision ausgehende Betriebsgefahr rechtfertige diese Schadensteilung.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht sei die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils erforderlich, weil das Erstgericht keine Feststellungen über die Schadenshöhe getroffen habe.
Das Berufungsgericht ordnete an, dass das Verfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beklagten Rekurs mit dem Antrag, der OGH wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.11.2008 keine Folge gegeben, sondern das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt werde. Als Rekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Als mangelhaft rügen die Beklagten den angefochtenen Beschluss, weil sie in ihrer Berufungsmitteilung eine Beweisrüge erhoben hätten, mit der sich das Obergericht nur mangelhaft auseinandergesetzt habe.
Das Berufungsgericht führe im angefochtenen Beschluss aus, der verkehrstechnische Sachverständige habe die Aussagen der Zeugen PS*** und RK*** gekannt. Dies sei durch nichts bewiesen. Wenn nämlich hinter dem von NP*** gelenkten Lieferwagen tatsächlich ein Autobus gestanden wäre, so sei es möglich, dass dieser die Sicht des PS*** auf das Fahrzeug des NP*** in einer Weise verdeckte, dass PS*** das Aussteigen des Klägers nicht beobachten konnte.
In ihrer Rechtsrüge wiederholen die Beklagten im Wesentlichen die bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und ergänzen diese wie folgt:
Selbst wenn PS*** das Aussteigen des Klägers aus dem VW-Bus beobachten hätte können, hätte er darin keine Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten erkennen können. PS*** habe nicht damit rechnen können, dass der Kläger die Strasse überqueren würde, ohne auf den Verkehr der Linksabbiegespur zu achten.
In seiner Rekursbeantwortung beantragte der Kläger die Abweisung des Rekurses.
Er bestreitet, dass das Berufungsverfahren mangelhaft gewesen und dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei.
Zu alldem hat der erkennende Senat erwogen:
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Mit der im Rekurs behaupteten Möglichkeit, dass hinter dem von NP*** gelenkten VW-Bus ein Autobus stand, der für PS*** die Sicht auf den VW-Bus verdeckte, wäre für die Beklagten nichts gewonnen, weil sie die Beweislast für den Haftungsausschluss trifft und die blosse Möglichkeit einer Sichtbehinderung sie nicht von ihrer Haftung befreien könnte.
Ob der verkehrstechnische Sachverständige die Aussage des Zeugen RK*** kannte, ist völlig belanglos.
Von einem Mangel des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein.
Der erkennende Senat billigt die Rechtsauffassung der Unterinstanzen, dass das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig einzustufen ist. Der Kläger vernachlässigte die primäre Pflicht von Verkehrsteilnehmern, dem Strassenverkehr die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Darüber hinaus verstiess er auch gegen die Vorschrift des Art 45 Abs 1 VRV, die es den Fussgängern zur Pflicht macht, nahegelegene Fussgängerstreifen zu benützen.
Für einen Ausschluss der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach Art 55 SVG müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: grobes Verschulden des Geschädigten, fehlerlose Beschaffenheit des Fahrzeuges und Schuldlosigkeit des Lenkers. Unstrittig ist, dass die zwei zuerst genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Rechtsfrage konzentriert sich somit darauf, ob es den Beklagten gelungen ist, die Schuldlosigkeit des Fahrzeuglenkers PS*** zu beweisen. Dies wird vom Erstgericht bejaht, vom Berufungsgericht verneint.
Der erkennende Senat vertritt hiezu nachstehende Rechtsansicht:
Zur Lösung dieser Rechtsfrage ist auf die Schweizer Literatur und Rechtsprechung zurückzugreifen, da die Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen SVG das Schweizer SVG ist. Schweizer Lehre und Rechtsprechung vertreten einhellig die Ansicht, dass Art 59 CH-SVG, der Art 50 des Fl-SVG entspricht, eine Schuldvermutung zu Lasten des Halters normiert, dem der Beweis der Schuldlosigkeit obliegt. Alle Unklarheiten und Zweifel über den Ablauf des Unfallgeschehens, die im Rechtsstreit nicht ausgeräumt werden können, belasten daher den Halter (Schaffhauser/Zellweger Grundriss des Schweizer Strassenverkehrsrechts; Giger SVG Seite 165).
Die Schweizer Rechtsprechung stellt an den Exkulpationsbeweis strenge Anforderungen; jeder auch nur verhältnismässig geringfügige Verstoss gegen die Verkehrsregeln hat das Scheitern des Entlastungsbeweises und die Haftung des Halters zur Folge.
Allerdings darf dieser strenge Massstab nicht überspannt werden, sondern muss sich in Grenzen realistischer und zumutbarer Einhaltung der Verkehrsregeln bei Teilnahme am Strassenverkehr halten. Ansonsten käme man zu einer reinen Erfolgs-(Kausal-) Haftung des Halters, die vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt war, wie die Gesetzesbestimmung über den Entlastungsbeweis zeigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, PS*** treffe ein Verschulden an dem Unfall, weil er das weitere Verhalten des Klägers nach dem Aussteigen beachten hätte müssen, auch wenn er nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Klägers rechnen musste, wird vom OGH nicht geteilt.
Beim Zusammentreffen von Kraftfahrzeugen und Fussgängern im Strassenverkehr ist für die Beantwortung der Schuldfrage zum einen entscheidend, ob es sich bei den Fussgängern um solche handelt, die zu dem in Art. 24 Abs 2 SVG genannten besonders gefährdeten Personenkreis zählen ( Kinder, gebrechliche oder alte Leute) und, falls dies nicht zutrifft, ob Anzeichen bestehen, dass sich der Fussgänger nicht richtig verhält. In beiden Fällen hat der Kraftfahrzeuglenker mit besonderer Vorsicht zu handeln (Art 24 Abs 2 SVG), insbesondere ist er verpflichtet, seine Geschwindigkeit der unklaren Verkehrssituation anzupassen und erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen. Der Kläger zählt weder zu den in Art 24 Abs 2 SVG genannten Personen, noch bestanden für PS*** Anzeichen, dass der Kläger sich verkehrswidrig verhält.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bleibt die Frage offen, ob und wann PS*** das Aussteigen des Klägers aus dem Lieferwagen wahrnehmen hätte können. Selbst wenn diese Negativfeststellung im Sinne der Schuldvermutung und der damit verbundenen Beweislastverteilung zum Nachteil der Beklagten ausgelegt wird und bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen wird, dass PS*** tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das Aussteigen des Klägers zu beobachten, ist für diesen damit nichts gewonnen. Das Aussteigen eines Beifahrers durch die rechte Tür zum rechten Gehsteig hin kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Entferntesten als Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens gewertet werden. Nach dem Zeit-Weg-Diagramm des verkehrstechnischen Sachverständigen DI W*** führte der Weg des Klägers von der rechten Türe des Fahrzeuges auf den unmittelbar rechts angrenzenden Gehsteig. Den weiteren Weg des Klägers konnte PS*** nicht mehr verfolgen, weil der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts (Seite 90 Mitte des erstgerichtlichen Urteils) durch den VW-Bus, aus dem er ausgestiegen war (Fahrzeughöhe 1,94 m) verdeckt war. Damit war es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für PS*** unmöglich, den Kläger als Gefahrenquelle wahrzunehmen und sein Fahrverhalten darauf einzustellen. Nicht einmal dann, wenn PS*** beobachten hätte können, dass der Kläger vor dem VW-Bus die Strasse zu überqueren beginnt, hätte er dies als Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens werten müssen, denn er durfte darauf vertrauen, dass der Fussgänger vor dem Betreten der Linksabbiegespur sich vergewissert, ob der Verkehr auf dieser Spur ein Überqueren erlaubt. In Fällen, in denen ein Fussgänger überraschend und ohne auf den Verkehr zu achten, die Fahrbahn betritt, hat das Schweizer Bundesgericht den Entlastungsbeweis als erbracht angesehen(BGE 85 II 516; BGE 91 II 112). PS*** hat sich auch sonst keines verkehrswidrigen Verhaltens schuldig gemacht. Er ist weder zu schnell gefahren, noch hat er es an der nötige Aufmerksamkeit fehlen lassen. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft daher den - gewiss bedauernswerten - Kläger.
Damit sind die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss nach § 50 SVG erbracht.
Dass Erstgericht hat das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der OGH ist nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden - diese in Österreich mit der WGN 1989 geschaffene Möglichkeit (§ 519 Abs 2 letzter Satz öZPO) wurde in Liechtenstein nicht nachvollzogen. Der Beschluss des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben und diese eine Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
Vaduz, 02.07.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat