05 CG. 2008.26
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen°1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. MW***, vertreten durch Wanger Advokaturbüro, Äulestrasse 45, 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei TF AG***, vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte AG, Landstrasse 104, 9490 Vaduz, wegen Nummerportierung, eingeschränkt auf Kosten (StW. CHF 1.000,--) infolge Kostenrekurses gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes in seinem Urteil vom 09.04.2009, mit welchem der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben und diese verurteilt wurde, der beklagten Partei CHF 3'411.25 an Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Kostenrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben und der Kostenspruch im Urteil des Berufungsgerichtes vom 19.04.2009 dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 2'342.20 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 588.14 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen.
Der Kläger begehrt mit der am 29.01.2008 beim Erstgericht eingelangten Klage von der beklagten Partei die Umsetzung des Wechsels des Telefonanbieters der klagenden Partei von der beklagten Partei zur MT*** AG, Vaduz, unter Beibehalt der Nummern.
Die beklagte Partei erhob die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der nicht vermittelten Streitsache. Sie bestritt das Klagebegehren und beantragte die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verwarf die Prozesseinreden und wies das Klagebegehren mit Urteil vom 25.04.2008 (ON 7) ab. Es erkannte die klagende Partei für schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 2'598.63 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung primär mit dem Antrag, das Berufungsgericht wolle ihrer Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass der Klage stattgegeben wird; in eventu: Das Berufungsgericht möge das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückweisen (richtig wohl: zurückverweisen).
Die beklagte Partei erstattete eine Berufungsbeantwortung, worin sie die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils beantragte.
Vor der am 09.04.2008 angesetzten mündlichen Berufungsverhandlung langte am 13.03.2009 ein Schriftsatz der klagenden Partei beim Berufungsgericht ein, worin sie ihr Klagebegehren auf Kosten einschränkt (ON 13).
Sie begründet diese Einschränkung damit, dass sie gegenüber der beklagten Partei die streitgegenständlichen Nummernblöcke *** mit Wirkung zum 27.02.2009 gekündigt habe.
Bei der Berufungsverhandlung vom 09.04.2009 trug der Klagsvertreter die Berufungsschrift und die Klagseinschränkung vor und stellte die aus diesen Schriftsätzen ersichtlichen Anträge.
Der Beklagtenvertreter erhob gegen die Einschränkung des Klagebegehrens keine Einwendungen und beantragte die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils.
Beide Parteienvertreter legten Kostenverzeichnisse, die nur insofern differieren, als die klagende Partei von einem Streitwert von CHF 2'598.63 und die beklagte Partei von einem Streitwert von CHF 5'194.70, jeweils nach Klagseinschränkung auf Kosten ausgingen. Der unterschiedliche Streitwert betrifft allein die Berufungsverhandlung, für die die klagende Partei CHF 742.50, die beklagte Partei CHF 891.00, jeweils inklusive 50 % Einheitssatz in Rechnung stellten.
Das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 09.04.2009 der Berufung der klagenden Partei keine Folge und verpflichtete die klagende Partei, der beklagten Partei die mit CHF 3'411.25 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Dabei ging das Erstgericht von einem Streitwert von CHF 3'598.63 für die Berufungsverhandlung aus.
In der Begründung des Kostenspruches führt das Berufungsgericht lediglich aus, die klagende Partei habe der beklagten Partei die mit CHF 3'411.25 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Es ist aus dem Urteil des Berufungsgerichtes nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage das Berufungsgericht von einem Streitwert von CHF 3'598.63 ab Klagseinschränkung auf Kosten ausgeht. Möglicherweise handelt es sich bei diesem Betrag um die Kosten, die der beklagten Partei im Urteil des Erstgerichtes zugesprochen worden waren, das sind CHF 2'598.63 zuzüglich des Streitwertes von CHF 1'000.00, der gemäss Art 13 Abs 4 RATG nach Einschränkung auf Nebengebühren gilt. Mangels Aufschlüsselung der beklagten Partei zugesprochenen Kostenbetrages nach einzelnen Leistungen und zugeordneten Tarifposten des RATG lässt sich auch der zugesprochene Kostenbetrag von CHF 3'411.25 nicht überprüfen.
Gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht möge die angefochtene Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes dahin abändern, dass der klagenden Partei nur ein Kostenersatz im Betrag von CHF 2'342.20 auferlegt wird. Sie errechnete die der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten für die Berufungsbeantwortung auf Basis des ursprünglichen Streitwertes von CHF 50'000.00 mit CHF 1'491.30, die Kosten für die Berufungsverhandlung auf Basis der Verfahrenskosten mit CHF 798.90, jeweils einschliesslich Einheitssatz und Mehrwertsteuer. Unter Hinzurechnung der Gerichtsgebühren von CHF 52.00 beziffert sie den Gesamtbetrag der von ihr der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten mit CHF 2'342.20.
Die beklagte Partei erstattete eine Kostenrekursbeantwortung, worin sie eine Reduktion der zugesprochenen Kosten für das Berufungsverfahren auf CHF 2'502.00 ausser Streit stellte. Die Kosten für die Berufungsbeantwortung errechnet die beklagte Partei übereinstimmend mit der klagenden Partei mit CHF 1'386.00 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. Für die Berufungsverhandlung legt die beklagte Partei einen Streitwert "zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00" zugrunde (Seite 4 der Kostenrekursbeantwortung). Damit meint die beklagte Partei offenbar den Streitwert von CHF 5'194.70, von dem sie in ihrem Kostenverzeichnis (ON 15) bei der Berechnung der Kosten der Berufungsverhandlung ausging. Damit kommt die beklagte Partei auf Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'502.00, deren Zuspruch sie beantragt. Den Rekursanträgen der Parteien liegt eine Differenz von CHF 159.80 zugrunde.
Dazu hat der Senat erwogen:
Die Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten ist auch im Berufungsverfahren zulässig. Die dagegen in der österreichischen Lehre geäusserten Bedenken (Fasching Kommentar2 Rz 22 zu § 483 öZPO), die Zulassung der Klagseinschränkung auf Kosten im Berufungsverfahren scheitert am Neuerungsverbot, sind für das liechtensteinische Prozessrecht gegenstandslos, da im liechtensteinischen Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gilt. Die Klagseinschränkung (auch auf Kosten) ist im liechtensteinischen Berufungsverfahren gemäss § 454 Abs 3 ZPO keine verbotene Klagsänderung und es bestehen keine Bedenken die Klagseinschränkung eine auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sinnvolle Einschränkung der Klage im Berufungsverfahren zuzulassen.
Im vorliegenden Fall trug der Klagsvertreter in der Berufungsverhandlung vom 09.04.2009 (ON 14) die Klagseinschränkung auf Kosten vor, ohne dass der Beklagtenvertreter dagegen Einwände erhob. Damit hat er der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten konkludent zugestimmt.
Sowohl das Berufungsgericht als auch die Parteien übersehen, dass gemäss Art 13 Abs 4 RATG der Streitwert CHF 1'000.00 beträgt, wenn das Verfahren auf Nebengebühren eingeschränkt wird. Prozesskosten sind unabhängig von ihrer Höhe Nebengebühren, sodass der Streitwert von CHF 1'000.00 auch dann zum Tragen kommt, wenn die Kosten weit höher sind als der gesetzlich fixierte Streitwert gemäss Art 13 Abs 4 RATG.
Auf Basis des Streitwertes von CHF 1'000.00 für die Berufungsverhandlung errechnen sich die Kosten des Berufungsverfahrens, wie folgt:
Da der OGH aber über die Rekursanträge nicht hinausgehen darf, bleibt es bei der vom Kläger beantragten Reduktion seiner Kostenersatzpflicht auf CHF 2'342.20.
Gemäss Art 12 RATG dient als Bemessungsgrundlage bei Kostenrekursen gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, das sind (CHF 3'411.25 - CHF 2'324.20 =) CHF 1'069.50.
Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage hat die beklagte Partei gemäss §§ 50, 41 ZPO der klagenden Partei die richtig mit CHF 588.14 verzeichneten Kosten des Kostenrekurses zu ersetzen. Daran ändert auch die teilweise Anerkennung des Rekursbegehrens in der Rekursbeantwortung der beklagten Partei nichts.
Vaduz, 11.06.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat