05 CG. 2008.69
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei D. GmbH (in Liquidation), vertreten durch den Liquidator H., ebendort, vertreten durch Dr. iur. Alexander Abfalterer, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei H., vertreten durch Mayer & Roth AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen € 29.000,-- sA (Streitwert: CHF 44.677,40), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.11.2009, 05 CG.2008.69, ON 30, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.09.2008, ON 20, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagsvertreters die mit CHF 1.833,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1). Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von € 29.000,--, zahlbar in Schweizer Franken zum Umrechnungskurs des Fälligkeitstages 25.03.2005; in eventu: zum Umrechnungskurs des Tages der Klagszustellung zuzüglich 5 % Zinsen seit 25.03.2005 sowie Ersatz der Prozesskosten. Sie bringt zusammengefasst vor:
Die Klägerin sei im Bereich der Werbevermittlung tätig und habe unter anderem auch für die Firma Werbevertrieb G. in Saarbrücken die Wochenzeitschrift "S. Spiegel" in den Jahren 2004 und 2005 verteilt. Die Firma G. habe Verbindlichkeiten in Höhe von € 60.000,-- auflaufen lassen, sodass sich für die Klägerin die Frage gestellt habe, ob sie auch weiterhin die Verteilung der Zeitschrift übernehmen wolle.
Anfangs des Jahres 2005 sei der Beklagte an die Klägerin herangetreten und habe mitgeteilt, dass er zusammen mit G. Gesellschafter einer neuen Gesellschaft werde. Er habe die Klägerin gebeten, die Verteilung des S. Spiegels für den Monat März 2005 durchzuführen und hinsichtlich bestehender Rückstände Herrn G. einen Zahlungsaufschub zu gewähren. Im Gegenzug habe sich der Beklagte zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 29.000,-- an die Klägerin verpflichtet. Dies sei durch das Schreiben der Rechtsanwälte W. und R. vom 16.03.2005 bestätigt worden. Das in diesem Schreiben enthaltene Angebot sei von der Klägerin angenommen worden. Die Klägerin habe die Verteilung der Zeitschrift S. Spiegel im März 2005 vorgenommen und der Firma G. einen Zahlungsaufschub gewährt. Der Beklagte sei daher zur Bezahlung des zugesagten Betrages von € 29.000,-- samt Zinsen und Kosten verpflichtet.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Er habe im Schreiben vom 16.03.2005 die Bezahlung ganz bestimmter Rechnungen übernommen. Seine Zahlung sollte keineswegs in Anrechnung auf künftige Verteilungen des S. Spiegels erfolgen. Er habe die Zahlungszusage nur unter der Bedingung gegeben, dass vom Zahlungsaufschub sämtliche Forderungen gegenüber G. betroffen sind. Die Klägerin habe die Verteilung des S. Spiegels am 19.03.2005 nicht sichergestellt und auch nicht vorgenommen. Sie habe daher die gestellte Bedingung nicht erfüllt.
Auf das Fax-Schreiben des Rechtsanwaltes R. vom 16.03.2005 habe die Klägerin dadurch reagiert, dass sie dieses Schreiben auf der zweiten Seite abstempelte, unterzeichnete und ihre Bankverbindung bekannt gab. Außerdem habe sie zur Klarstellung der erfolgten Verrechnung die Auftragsbestätigung Nr. 643 vom 19.03.2005 beigelegt. Darin sei ein neues Angebot seitens der Klägerin gelegt worden. Sie habe nämlich die in Aussicht gestellte Zahlung von € 29.000,-- nicht zur Bezahlung der im Fax-Schreiben vom 16.03.2006 erwähnten Rechnungen verwenden wollen, sondern als Teilzahlung für die auf der Auftragsbestätigung Nr. 643 handschriftlich aufgelisteten Schulden des G. Auf dieses Vorgehen der Klägerin habe der Rechtsvertreter des Beklagten mit Fax vom 26.03.2005 reagiert und klargestellt, dass die Klägerin das Angebot des Beklagten nicht angenommen, sondern ein neues Angebot unterbreitet habe. Dieses sei vom Beklagten nicht angenommen worden.
Der Beklagte habe die Erklärungen im Schreiben vom 16.03.2005 unter der Annahme abgegeben, dass G. gegenüber der Klägerin lediglich die im genannten Schreiben erwähnten Verbindlichkeiten habe. Wie sich aus der Antwort der Klägerin und der beigefügten Auftragsbestätigung Nr. 643 ergeben habe, habe G. offensichtlich Schulden gegenüber der Klägerin in Höhe von € 114.666,97 gehabt. Über diesen Schuldenstand sei der Beklagte getäuscht worden. Die Klägerin habe diese Täuschung mitveranlasst, indem sie ihn im Glauben gelassen habe, G. habe ihr gegenüber Schulden in Höhe von ca € 51.000,--. Der Beklagte habe unverzüglich die Anfechtung seiner Erklärung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt. Selbst wenn die im Fax vom 16.03.2005 gestellten Bedingungen eingetreten wären, sei dieses Schuldanerkenntnis wegen Irrtums und Täuschung nicht verbindlich.
2). Mit Urteil vom 26.09.2008 erkannte das Erstgericht den Beklagten für schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagsvertreters den Betrag von € 29.000,--, zahlbar auch in Schweizer Franken zum Umrechnungskurs des Fälligkeitstages 25.03.2005 oder des Tages der Klagszustellung zuzüglich 5 % Zinsen p.a. seit 25.03.2005 zu bezahlen.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Die klagende Partei ist eine im Handelsregister des Amtsgerichtes W./ Deutschland zu Registernummer HRB 4948 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in O. und dem Unternehmensgegenstand der Werbemittelzustellung an Haushalte und Gewerbe. Sie ist aufgelöst und wird durch den Einzelvertretungsberechtigten Liquidator H. vertreten (Beilage H). Die Klägerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit Herrn G., der die Zeitschrift ‚S. Spiegel' verlegte und die Klägerin mit der periodischen Verteilung dieser Publikation beauftragte. Im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung hatte der Liquidator der klagenden Partei Herrn G. hinsichtlich der Bezahlung dreier Rechnungen betreffend die Verteilung des S. Spiegels durch die Klägerin Zahlungsstundung gewährt. Die Kosten für eine Verteilung des S. Spiegels belaufen sich auf ca. EUR 13'000,--, bei drei Rechnungen sohin auf ca. EUR 40'000,--. Nachdem der Liquidator der klagenden Partei Herrn G. mitgeteilt hatte, dass ein über die Stundungszusage hinausgehender Betrag offen wäre und ohne Zahlung der S. Spiegel vom 19.03.2005 seitens der klagenden Partei nicht verteilt werde, nahm G. mit dem Beklagten Kontakt auf, der wiederum RA R. kontaktierte. Er (der Beklagte) teilte R. mit, dass G. Probleme mit der Verteilung der kommenden Ausgabe des S. Spiegels habe, da seitens G. Zahlungen in Höhe von EUR 29'000,--, welche er an die Klägerin zu erbringen habe, ausständig wären, und beauftragte RA R., in seinem (des Beklagten) Namen tätig zu werden. RA R. nahm daraufhin mit G. telefonisch Kontakt auf und ersuchte diesen, ihm (Rainer R.) die offenen Rechnungen per Fax zu schicken, woraufhin RA R. für den Beklagten gegenüber der Klägerin die entsprechende Erklärung auf Zahlung eines Betrages abgeben werde. G. übermittelte an RA R. daraufhin die nachstehend angeführten vier Rechnungen, aus welchen sich folgende Schulden des G. gegenüber der Klägerin ergaben:"
.......................
"Auf Basis dieser Mitteilung des G. erstellte RA R. in Vertretung des Beklagten das an die klagende Partei gerichtete und dieser am 17.03.2005 um 12.06 Uhr per Telefax übermittelte Schreiben folgenden Inhalts (ZV R.; Beilage A; Faxzeilen besser ersichtlich auf Beilage 1 bzw. Beilage 5).
.............................
Die klagende Partei hatte zum Erhalt dieses Schreibens weder mit dem Beklagten noch mit RA R. in dieser Sache Kontakt und sie hatte weder dem Beklagten noch RA R. irgendwelche Auskünfte über den tatsächlichen Schuldenstand des G., konkret, dass der Schuldenstand über die von G. erwähnten € 51.745,86 hinausgehe, erteilt oder diese Information verschwiegen.
Nachdem dieses Schreiben per Telefax bei der klagenden Partei eingegangen war, ließ sich der Liquidator der klagenden Partei von Frau M., die für die klagende Partei die Buchhaltung führt, den aktuellen Schuldenstand des G. bei der Klägerin erheben. Frau M. erstellte daraufhin die Auftragsbestätigung Nr. 643 betreffend die am 19.03.2005 anstehende Verteilung des S. Spiegels und hielt auf dieser den Schuldenstand des G. handschriftlich wie folgt fest (Beilage B):
....................
Der Liquidator der klagenden Partei kam auf Basis dieser Zahlen zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu leistenden Zahlung in Höhe von CHF 29'000,-- noch insgesamt ein Betrag von EUR 51'666,97 (inklusive der für die Verteilung vom 19.03.2005 anfallenden Kosten) offen sei, die Sache ‚in Ordnung' gehe und die Verteilung des S. Spiegels am 19.03.2005 durch die klagende Partei vorgenommen werde. Daraufhin ließ er auf der zweiten Seite des Schreibens des RA R. vom 16.03.2005 den Firmenstempel der klagenden Partei anbringen und die Bankverbindung der klagenden Partei durch Frau M. ebenfalls auf dieser Seite niederschreiben und unterfertigte sodann dieses Schreiben neben dem Firmenstempel der klagenden Partei. Dies stellt sich wie folgt dar:
.........................
Daraufhin wurden die beiden Seiten des Schreibens des RA R. vom 16.03.2005, ergänzt um die oben wiedergegebene Anführung (Firmenstempel, Unterschrift, Bankverbindung), von der klagenden Partei an RA R. gefaxt, und zwar am 17.03.2005 um 15.37 und 15.38 Uhr (Faxzeilen gut ersichtlich auf Beilage 5), wobei zu diesen beiden Seiten auch noch die Auftragsbestätigung Nr. 643 samt handschriftlicher Zahlungsaufstellung als dritte Seite mitgefaxt wurde (Beilagen B, 1 und 5). Diese dritte Seite hatte folgenden Inhalt (Beilage B):
............................
Daraufhin faxte die Klägerin das ergänzte Fax vom 16.03.2005 unter Anschluss einer dritten Seite an RA R. zurück. Diese dritte Seite enthielt die Auftragsbestätigung Nr. 643 und darunter eine handschriftliche Aufstellung der offenen Rechnungen des G. bei der Klägerin.
Dieses dreiseitige Telefaxschreiben langte in der Kanzlei des RA R. am 17.03.2005 ein. Dieser stellte anhand der dritten Seite des Telefaxschreibens (Beilage B) fest, dass G. gegenüber der klagenden Partei mehr Schulden hatte, als die von G. gegenüber RA R. angegebenen EUR 51'745,86. Er kam in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die klagende Partei das Angebot nicht angenommen habe, weil sie die in Aussicht genommene Zahlung von € 29'000,-- nicht nur auf die vier erwähnten Verbindlichkeiten, sondern auf weitere Verbindlichkeiten anzurechnen beabsichtigte - dies entgegen den Ausführungen im Schreiben des RA R. vom 16.03.2005 (Beilage A). Auch der Beklagte persönlich regte sich darüber auf, dass er hintergangen worden sei, nämlich dass ihm G. nicht alles betreffend den Schuldenstand gesagt hatte. RA R. wollte die Frage, wie auf das Telefaxschreiben der klagenden Partei zu reagieren sei, mit seinem Kanzleipartner besprechen, erreichte aber seinen Kollegen ........ nicht sofort. Erst nachdem er sich mit dem Beklagten und RA .... besprochen hatte, verfasste er das Schreiben Beilage C und faxte es am 24.03.2005 um 17.35 Uhr an die klagende Partei. In der Zeit vom Erhalt des dreiseitigen Telefaxschreibens (am 17.03.2005, 15.37 Uhr bzw 15.38 Uhr) bis zum Zeitpunkt, zu welchem RA R. das Schreiben Beilage C an die klagende Partei faxte (24.03.2005, 17.35 Uhr), kam es zu keinerlei Kontaktaufnahme zwischen ihm und der klagenden Partei.
Die klagende Partei übernahm die Verteilung des S. Spiegels vom 19.03.2005 und führte diese an diesem Tag (19.03.2005) ordnungsgemäß durch. Zugleich gewährte die klagende Partei G. hinsichtlich der vier auf Beilage A angeführten offenen Rechnungen Zahlungsaufschub bis 30.06.2005.
Die Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 29'000,-- erfolgte seitens der beklagten Partei bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung nicht."
Das Erstgericht ging von einem gegenseitigen Vertrag im Sinne des Art 40 IPRG vor. Die Parteien hätten schlüssig deutsches Sachrecht angenommen.
RA R. sei Vertreter des Beklagten im Sinne der §§ 164 ff BGB gewesen. Deshalb müsse sich dieser die von RA R. abgegebenen Erklärungen und dessen Verhalten zurechnen lassen.
Das Schreiben des RA R. vom 16.03.2005 stelle einen Antrag auf Abschluss eines Vertrags im Sinne des § 155 BGB dar, an den der Beklagte gebunden sei. In ihrer Antwort auf dieses Schreiben habe die Klägerin nicht nur dieses Schreiben unterfertigt zurückgesandt, sondern ein drittes Blatt angeschlossen. Den handschriftlichen Notizen auf diesem dritten Blatt (Beilage B) sei zu entnehmen, dass der Betrag von € 29.000,-- nicht zur Tilgung der im Schreiben vom 16.03.2005 angeführten Rechnungen verwendet werden soll, sondern von dem Betrag von € 114.666,57 abgezogen werden soll. Damit habe die Klägerin unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass der Vertrag nicht zu den Bedingungen des Angebots zustande kommen soll. Damit liege eine Ablehnung des Angebotes verbunden mit einem neuen Antrag im Sinne des § 150 Abs 2 BGB vor. Damit sei für den Beklagten jedoch nichts gewonnen. Bloßes Schweigen reiche aus, wenn der andere Teil nach den Umständen des Falles verpflichtet sei, seine etwaige Ablehnung alsbald zu erklären, so insbesondere im Fall einer nur unwesentlichen Änderung. Im vorliegenden Fall handle es sich nur um eine unwesentliche Änderung und der Beklagte hätte sofort auf den neuen Antrag reagieren müssen, sei doch die Verteilung des S. Spiegels unmittelbar bevorgestanden und hätte diese durch die Bezahlung des Betrags von € 29.000,-- sichergestellt werden sollen. Der Beklagte habe die Verteilung des S. Spiegels am 19.03.2005 geschehen lassen, ohne sich über die Annahme des geänderten Angebots zu äußern. Erst eine Woche später, am 24.03.2005, habe er plötzlich erklärt, den Betrag doch nicht zahlen zu wollen.
Der Beklagte sei daher zur Zahlung der zugesagten € 29.000,-- verpflichtet.
Auch eine Anfechtung seitens des Beklagten wegen Irrtums schlage nicht durch. Die klagende Partei habe gegenüber dem Beklagten bzw dessen Vertreter niemals eine Erklärung betreffen den Schuldenstand des G. abgegeben. Außerdem habe der Beklagte die Anfechtungsfrist wegen Irrtums versäumt.
3). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge.
Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe:
3.1). Es könne keine Rede davon sein, dass in dem Fax vom 16.03.2005, Beilage A, als Bedingung für eine gültige Annahme des Anbots die Einhaltung der Schriftform gefordert worden sei. Die Aufforderung, die Beklagte möge zum Zeichen ihres Einverständnisses die "anliegende Mehrfertigung" unterschrieben zurücksenden, habe die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) nur dahin verstehen können, dass sie die in Fax-Form zugegangene Offerte auf demselben Weg, somit ebenfalls per Fax zurücksenden solle.
Die Rücksendung der Annahmeerklärung per Post mit dem Original der Unterschrift der Klägerin sei schon wegen des Zeitdrucks kaum möglich und tunlich gewesen, denn bereits am 19.03.2005 sollte nach dem Anbot des Beklagten die Verteilung des S. Spiegels erfolgen. Sohin habe der Schuldbeitrittsvertrag jedenfalls vor diesem Zeitpunkt rechtsgültig abgeschlossen werden müssen.
3.2). Wenn ein Rechtsanwalt sich als anwaltlicher Vertreter eines Klienten bezeichnet, eine auf ihn lautende Vollmacht versichert und wenn er eine rechtsgeschäftliche Erklärung, hier das Anbot vom 16.03.2005, im Namen und Auftrag seines Klienten abgebe, könne wohl nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass seine Vollmacht auch die Annahme der Offerte decke.
Da im Schreiben des RA R. vom 13.03.2005 von einer Entlassung des G. aus dem Schuldverhältnis zur Klägerin keine Rede sei, qualifiziere das Berufungsgericht die Haftungsübernahme des Beklagten als Schuldbeitritt und nicht als Schuldübernahme.
3.3). Die Faxantwort der Klägerin unterscheide sich von der Offerte des Beklagten, abgesehen von der Unterzeichnung der Offerte auf dem Antwortfax seitens der Klägerin ausschließlich durch das beigefügte dritte Blatt, Beilage 5, das eine Auftragsbestätigung enthalte. Diese sei nicht an den Beklagten oder dessen Rechtsvertreter, sondern an die Firma G. gerichtet. Darin bestätige die Klägerin gegenüber G. ihre Bereitschaft, die Verteilung des S. Spiegels am 19.03. zum Preis von insgesamt CHF 13.705,40 durchzuführen.
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht lasse sich aus der Aufstellung des Schuldenstandes kein rechtsgeschäftlicher Wille der Klägerin ableiten, das Anbot des Beklagten vom 13.03.2005 dahin abändern zu wollen, dass der Schuldbeitritt des Beklagten zur Bezahlung andere als der in diesem Fax angeführter Rechnungen dienen sollte. Eine derartige Änderung oder Erwartung der Haftung des Beklagten sei weder von dem Wortlaut dieser Auftragsbestätigung noch der darunter handschriftlich vermerkten Aufstellung des Schuldenstands des G. zu entnehmen.
Es sei vom objektiven Bedeutungsinhalt dieser Urkunde, auch vom Empfängerhorizont her gesehen, keinerlei Geschäftswillen der Klägerin zu erkennen, die Offerte des Beklagten abzulehnen oder abändern zu wollen und mit einer Gegenofferte zu beantworten.
Zusammenfassend vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, dass mit dem Antwortfax der Klägerin das Angebot des Beklagten unverändert angenommen worden sei und der Schuldbeitrittsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten rechtswirksam zustande gekommen sei.
3.4). Gem § 284 Abs 2 BGB komme der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart worden sei. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sei als Leistungszeitpunkt für die Zahlung von EUR 29.000,-- der 24.03.2005 vereinbart worden Der Beklagte sei daher ab 25.03.2005 in Verzug und habe daher die gesetzlichen Verzugszinsen zu leisten.
4). Der Beklagte hat rechtzeitig eine Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überreicht. Er beantragt, das Urteil des Fürstlichen Obergerichts ON 30 dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich und kostenpflichtig abgewiesen werde, in eventu die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision geltend:
............................
5). Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht. Sie beantragt, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vollinhaltlich zu bestätigen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die klagende Partei aus:
............................
6). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1). Gegen die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts bestehen keine Bedenken.
Im gegenständlichen Fall hat der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 16.03.2005 ein konkretes Angebot an die Klägerin gestellt. Darin erklärt er sich bereit, einen Betrag von € 29.000,-- bis zum 24.03.2005 zum Ausgleich eines Teils der offenen Posten aus den (im Schreiben) oben angeführten Rechnungen zu bezahlen, wenn die Klägerin im Gegenzug Beginn und Durchführung der Verteilung des S. Spiegels Nr. 4 vom 19.03.2005 sicherstellt und gewährleistet sowie Herrn G. Zahlungsaufschub bis zum 30.06.2005 gewährt. Nach diesem Angebot sollte die Auszahlung erst dann erfolgen, wenn die Klägerin zum Zeichen ihres Einverständnisses "anliegende Mehrfertigung unterschrieben an uns zurück gesandt" habe und nur soweit die Zahlung des Teilbetrages in Höhe von 29.000,00 EUR nicht anderweitig geleistet wurde.
Da der Liquidator der Klägerin zum Ergebnis kam, dass die Sache "in Ordnung" gehe und die Verteilung des S. Spiegels vom 19.03.2005 durch die klagende Partei vorgenommen werde, ließ er auf der 2. Seite des Schreibens des RA R. vom 16.03.2005 den Firmenstempel der Klägerin anbringen und die Bankverbindung der klagenden Partei dort niederschreiben.
Nach den Feststellungen erstellte in der Folge die klagende Partei die Auftragsbestätigung Nr. 643, die sich auf die - vom Beklagten im Schreiben vom 16.03.2005 angesprochene - Verteilung des S. Spiegels am 19.03.2005 bezog und hielt im unteren Teil dieses Schreibens handschriftlich die auf Seite 8 des obergerichtlichen Urteils festgestellten Beträge handschriftlich fest. Von der Gesamtsumme dieser Beträge (€ 114.666,97) wurden die Beträge von € 29.000,-- und € 24.000,-- abgezogen, sodass ein Betrag von € 51.666,97 auf diese Auftragsbestätigung aufscheint. Die Auftragsbestätigung selbst richtet sich in der Anschrift an "Werbevertrieb G., ............".
6.2). Die Zusammenschau dieser von den Untergerichten festgestellten Urkundeninhalte führt zur folgender Auslegung:
Das Angebot des Beklagten mit Schreiben vom 16.03.2005 wurde von der Klägerin vorbehaltlos angenommen. Der Beklagte ist durch das Schreiben vom 16.03.2005 der Schuld des G. gegenüber der Klägerin beigetreten, was das Fürstliche Obergericht (Seite 14 f) zutreffend erkannt hat.
Dabei ist allein schon die Unterschrift samt Firmenstempel der Klägerin und Angabe ihres Kontos auf der 2. Seite des Schreibens des Rechtsvertreters des Beklagten in sich aussagekräftig genug, um von einer vorbehaltlosen Annahme des davor stehenden Inhalts des Angebotsschreibens des RA R. auszugehen (vgl Beilage ./1). Genau dies entsprach der vom Rechtsanwalt des Beklagten verlangten Form der Annahme. Aber nicht einmal eine derartige Kongruenz wäre erforderlich gewesen, wird doch auch sogar bei Divergenzen, zB im Wortlaut des Angebots, nicht zwingend eine Ablehnung des Angebots angenommen (Eckert in Bamberger/Roth [Hrsg], Beck'scher Online Kommentar, Stand: 01.09.2009, BGB § 150 Rz 8).
Vom Empfängerhorizont aus gesehen (vgl Kramer in Münchener Kommentar zum BGB5 [2006] § 150 Rz 4) - sohin von der Warte des Beklagten - konnte damit in Wirklichkeit ein Zweifel über die vorbehaltlose Annahme des Angebotes vom 16.03.2005 nicht bestehen.
6.3). Wenn die Revision nun darauf hinweist, dass es aufgrund der Auftragsbestätigung Beilage./B nicht zu einer Annahme des Angebots, sondern zu einem neuen Antrag durch die Klägerin gekommen sei, dann ist dies rechtlich nicht haltbar: Entgegen den Ausführungen der Revision ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Auftragsbestätigung Nr. 643 nicht an die Klägerin gerichtet war, sondern sich ausdrücklich an den "Werbevertrieb G.", ............" richtet. Dies ist auch vom Inhalt dieser Auftragsbestätigung gedeckt und zutreffend, weil die Klägerin selbst nicht mit dem Beklagten in Geschäftsverbindung, sondern mit dem Werbevertrieb G. in Geschäftsverbindung stand. Dieses Auftragsschreiben richtet sich daher nach seiner Adressierung und auch nach seinem Inhalt nicht an den Beklagten, sondern vielmehr an die Fa G.
Die - wie auch immer zu interpretierende - handschriftliche Aufstellung der diversen Forderungspositionen der Klägerin gegenüber G. auf der Auftragsbestätigung richtete sich daher nicht an den Beklagten und war daher von vornherein nicht als Gegenangebot an den Beklagten anzusehen.
Damit ist zunächst festzuhalten, dass die Faxantwort der Klägerin mit Firmenstempel der Klägerin, Unterschrift, Kontonummer und Verweis auf die Bankverbindung auf der Auftragsbestätigung per se eine unzweideutige Annahme des Angebotes des Beklagten laut Scheiben vom 16.03.2005 darstellt. Schon aus diesem Grund haftet der Beklagte für die von ihm zugesagte Zahlung.
6.4). Der Beklagte vermeint, dass die beigelegte Auftragsbestätigung mit der handschriftlichen Schuldenaufstellung die Art der Schuldentilgung betreffe und insofern ein abweichendes Gegenangebot der Klägerin sei. Dies ist rechtsirrig:
Einer Aufstellung diverser Schuldenpositionen auf einer Auftragsbestätigung, die sich ausdrücklich nicht an den Vertragspartner, sondern an einen Dritten, hier den Auftragnehmer "Werbevertrieb G.", richtet, vermag schon deshalb kein Gegenangebot an den Beklagten darzustellen.
6.5). Es hat das Fürstliche Obergericht zutreffend beurteilt, dass es sich bei einer bloßen handschriftlichen Aufstellung in Form einer Zahlenkolonne, die auch den vom Beklagten angegebenen Betrag als Subtraktionsposten beinhaltet, nicht um eine Willenserklärung der Klägerin handelt. Eine Rechnungsaufstellung des Gläubigers stellt schon per se höchstens eine "Wissenserklärung" dar, die in diesem Fall ohnehin gerade nicht an den Beklagten, sondern vielmehr an denjenigen gerichtet war, an den sich auch die Auftragsbestätigung richtet, nämlich an G. Abweichungen vom Angebot müssen im Übrigen freilich, wenn sie als Änderung und damit Ablehnung des Antrags anzusehen sein sollen, klar und deutlich sein (Dörner in Schulze/Dörner/Ebert, BGB5 [2007] § 150 Rz 3). Auch dies wäre im vorliegenden Fall zu verneinen, kann doch nur deshalb, weil die - nach Anschrift und Inhalt ausdrücklich - an G. gerichtete Auftragsbestätigung an den Rechtsanwalt des Beklagten übermittelt wurde, nicht ein Gegenangebot an den Beklagten bzw eine Abweichung von dessen Angebot konstruiert werden.
Damit scheidet aber auch die von der Revision behauptete "Bedingung" des Beklagten im Sinne einer Tilgungsbestimmung gem § 366 Abs 1 BGB aus.
6.6). Zutreffend ist, dass damit bereits die entscheidende Frage dieses Rechtsstreits im Sinne einer Klagsstattgebung geklärt ist. Nicht mehr einzugehen ist daher auf die Ausführungen der Revision, die an die Rechtsansicht des Erstgerichtes anknüpfen, wonach der Beklagte unverzüglich hätte auf das neue Angebot reagieren müssen und dieses Angebot daher stillschweigend angenommen worden sei (Revision Seite 4 ff). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass das Angebot des Beklagten von der Klägerin unverändert angenommen wurde.
6.7). Die Ausführungen der Revision zu Punkt 3 versuchen darzulegen, dass die Schriftform nicht eingehalten wurde, weil ein Fax seitens der Klägerin zurück gesandt wurde. Diese Ausführungen sind verfehlt. Dem Schreiben des RA R. vom 16.03.2005 ist mit keinem Wort zu entnehmen, dass eine Faxantwort nicht akzeptiert würde. Von einer - wie die Revision ausführt - Bedingung, dass das Faxschreiben Blg ./A so unterschrieben zurück gesandt werde, dass die Unterschrift in Schriftform vorliege, kann keine Rede sein. Dass gefordert war, die Klägerin möge zum Zeichen ihres Einverständnisses die "anliegende Mehrfertigung" unterschrieben zurücksenden, stellt keine Aufforderung oder Bedingung dafür dar, dass dies nur im Original geschehen könnte. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) kann - insbesondere auch im Hinblick auf die speziell in diesem Fall gegebene Dringlichkeit (Verteilung des S. Spiegels schon am 19.03.2005) - diese Aufforderung redlicherweise nur dahin verstanden werden, dass die der Klägerin in Fax-Form zugegangene Offerte auf demselben Weg, somit ebenfalls per Fax, zurück gesandt werden soll.
Die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang gehen völlig daran vorbei, dass der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 16.03.2005 verlangte, die Klägerin möge mit der Verteilung des S. Spiegels "sofort" beginnen. Da dieses Schreiben vom 16.03.2005 datierte, der S. Spiegel Nr. 4 aber bereits am 19.03.2005 zu verteilen war, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass eine Bestätigung der Klägerin, mit dem Angebot des Beklagten einverstanden zu sein, im Original, sohin im Postweg erfolgen sollte. Vom Empfängerhorizont - hier: der Klägerin - aus gesehen, war eine Rückmittlung der Annahmeerklärung per Fax selbstverständlich als gewollt anzusehen. Diese Ausführungen der Revision gehen daher ins Leere.
6.8). Wenn die beklagte Partei schlussendlich zu Punkt 5 ihrer Ausführungen eine nicht umfassende Vertretung des RA R. darzulegen versucht, dann bezieht sich dies offensichtlich auf die von den Beklagten vertretene Auffassung, es sei an den Beklagten ein neues Angebot unterbreitet worden (so Seite 11 der Revision). Da diese Rechtsmeinung vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht geteilt wird, ist darauf nicht näher einzugehen. Hinsichtlich der Annahme des Angebotes durch die Klägerin bestreitet der Beklagte offensichtlich selbst (zu Recht) nicht, dass RA R. zum Empfang der Annahmeerklärung bevollmächtigt gewesen sei.
Der Revision war aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden.
7). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 5. Februar 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Sena