05 CG. 2010.53
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch den 1. Senat durch seinen Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Therese Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ..., vertreten durch Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei B, ..., vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Feststellung sA (Streitwert: CHF 520.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.03.2011, 05 CG.2010.53, ON 44, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.08.2010, ON 36, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 10.419.70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Zwischen den Streitteilen behing beim Fürstlichen Landgericht zum AZ. 03 CG.2008.73 (früher: 03 CG.2004.342) ein weiterer Feststellungsprozess mit identischen Parteirollen. Dort lautete das Klagebegehren - soweit hier massgeblich - wie folgt:
"Es wolle festgestellt werden, dass
1. die Beistatuten der B, ..., vom 13. Juli 1999/04.01.2000 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13. Juli 1999 erlassenen Beistatuten der B, ..., die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind;
2. der Kläger Zweitbegünstigter der B, ..., ist;
3. der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der B, ..., gemäss Art. III. der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000 ist;
4. Dr. C und Dr. D mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die B, ..., keine rechtsgültigen Handlungen setzen können."
In jenem Verfahren wurde im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009, GZ. 03 CG.2008.73-98, abgewiesen. Einer gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18.02.2010, GZ. 03 CG.2008.73-114, keine Folge gegeben. Der vom Kläger dagegen erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 13.01.2011 keine Folge.
2. Mit der am 03.03.2009 eingereichten Klage begehrte der Kläger im jeweiligen Hauptantrag die Feststellungen, dass er seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit
1. alleiniger und unbeschränkter Begünstigungsberechtigter am gesamten Vermögen der Beklagten ist,
2. das Recht zur jederzeitigen Änderung der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrats der Beklagten hat,
3. das Recht zur jederzeitigen Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat,
4. das Recht zur Änderung der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und
5. dass die ehemals Zweitbegünstigte ihre Rechte gegenüber der Beklagten in Bezug auf ihre Begünstigung, im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrates, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit seiner Zustimmung rechtswirksam ausüben konnte,
im wesentlichen mit der Begründung, im Parallelverfahren habe sich der Streitgegenstand im Klagegrund auf den Inhalt und die Wirkung der Beistatuten 1999/2000 gestützt. Im gegenständlichen Verfahren stütze er sich nicht auf die formelle Geltung dieser Beistatuten, sondern auf den massgeblichen Stifterwillen und den Stiftungszweck der Beklagten, weshalb verschiedene Klagegründe vorlägen und nicht gegen das Prozesshindernis der anhängigen Streitsache verstossen würde. Die E Treuhandanstalt habe gemäss Stiftungsurkunde vom 18.02.1985 als rechtliche Stifterin die Beklagte, eine Familienstiftung, errichtet, und zwar im Auftrag des Vaters des Klägers. Im Rahmen der Stiftungserrichtung habe der Vater des Klägers sehr präzise Vorstellungen über die begünstigten Familienmitglieder und deren Rechte und Pflichten geäussert. Der Vater des Klägers habe den ersten Beistatutenentwurf (vom 13.05.1985) unterfertigt. Diese Willensäusserung des Vaters des Klägers enthalte den ursprünglichen Stifterwillen, und zwar u.a. die namentlich bezeichneten Begünstigten der Familie des Stifters, die Reihenfolge der Begünstigungen und die Rechte der einzelnen Begünstigten sowie die Bestimmungsrechte der Begünstigten über die Zusammensetzung des Stiftungsrates. Demnach sei der Vater des Klägers zu seinen Lebzeiten selbst alleiniger Begünstigter der Beklagten mit einem Anspruch auf die Erlöse und ihr gesamtes Kapital. Nach seinem Tode sollte seine Ehefrau alleinige Begünstigte der Beklagten werden. Sie sollte einen Anspruch auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens haben und insoweit ebenfalls Begünstigungsberechtigte sein; alle anderen Rechte, die ursprünglich dem Vater des Klägers zukamen, habe sie jedoch nur mit Zustimmung des Klägers als Drittbegünstigten ausüben können. Nach ihrem Tod sollte der Kläger alleiniger Begünstigter der Beklagten sein. Die solcherart vom Vater des Klägers (als Stifter) bezeichneten Begünstigungen müssten bei ihrer Bestreitung als Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden können, selbst dann, wenn sie nie in statutenkonform erlassenen Beistatuten umgesetzt oder gar gegenteilige Beistatuten erlassen wurden. Selbiges gelte für den vom Vater des Klägers (als Stifter) anlässlich der Gründung geäusserten Willen zu den Kompetenzen der Begünstigten hinsichtlich der Zusammensetzung des Stiftungsrates.
Auch der vom Vater des Klägers unterfertigte Beistatutentext vom 28.11.1986 sei deckungsgleich mit den Willensäusserungen vom 13.05.1985. Letztlich gehe der Wille des Vaters des Klägers (als Stifter) auch aus einer Neuregelung betreffend das Zeichnungsrecht hinsichtlich des Stiftungskontos (vom 29.05.1998) und aus der schriftlichen letztwilligen Verfügung des Vaters des Klägers vom 08.06.1998 hervor.
Das rechtliche Interesse des Klägers ergebe sich aus der generellen Bestreitung aller seiner Rechte durch die Beklagte.
Dass die Willensäusserungen des Vaters des Klägers (als Stifter) in Form eines Beistatuts vom Stiftungsrat offenbar nicht rechtswirksam umgesetzt worden seien, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass der Vater des Klägers (als Stifter) den Kläger als alleinigen und lebenslangen Begünstigten nach dem Tod der gemeinsamen Eltern bestimmt habe. Diese Festlegung des Vaters des Klägers wirke für die Beklagte unmittelbar. Der Kläger könne sich somit in Form einer Feststellungsklage unmittelbar darauf berufen, was ebenso für die übrigen Rechte des Klägers, die direkt vom Stifter festgelegt worden seien, gelte. Vom Stifter in zulässiger Weise selbst festgelegte Rechtsverhältnisse seien gegenüber einer Stiftung feststellungsfähig, ohne dass es dabei auf eine korrekte Implementierung dieser Rechtsverhältnisse durch den Stiftungsrat ankommen könne.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass es sich bei den Beistatutenentwürfen vom 13.05.1985, 05.05.1986 und 13.07.1999 zu keiner Zeit um gültige Beistatuten der Beklagten gehandelt habe. Die Beklagte habe heute weder Statuten noch Beistatuten, sondern eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde, welche inhaltlich dem seit 01.04.2009 geltenden Recht entspreche. Die unterzeichneten Entwürfe für Beistatuten vor dem Tod des Vaters des Klägers seien allesamt offenbar ohne Beratung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht entworfen worden und würden den Statuten in mehreren Punkten widersprechen, weshalb sie für eine direkte Umsetzung ungeeignet seien.
3. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 30.08.2010, ON 36, das Klagebegehren vollinhaltlich unter Kostenfolge für den Kläger ab.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
6.1 Der Vater des Klägers war der spanische Staatsangehörige F, ... (im Folgenden: F oder Vater des Klägers), geboren am .... F war verheiratet mit der spanischen Staatsangehörigen G, ..., geb. am ... (im Folgenden: Mutter des Klägers). Die Eltern des Klägers, also F und Frau G, hatten bis zu Beginn der 80er-Jahre ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. In den 80er Jahren verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. Die Eltern des Klägers heirateten am 15.08.1941 in Madrid. Der Vater des Klägers verdiente durch seine berufliche Tätigkeit und seine Geschäfte im Laufe seines Lebens das Familienvermögen. Der Vater des Klägers verstarb am 16.06.1999 in Biarritz. Die Mutter des Klägers, die selbst nicht berufstätig war, verstarb am 08.12.2007. Die Eltern des Klägers haben keinerlei Ehepakt oder sonstige Vereinbarung abgeschlossen, mit dem sie ihren Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt haben.
6.2 Die Eltern des Klägers hatten insgesamt sieben Kinder, wobei das sechste Kind H im Kleinkindalter verstarb. Es verblieben dem Ehepaar sechs Kinder, nämlich der Kläger, I, J, K, L und M. F war ein autoritärer und strenger Mensch, die Mutter des Klägers war eine starke Persönlichkeit und sehr stur. Die autoritäre Auffassung des F und der Mutter des Klägers zeigt sich in einer Familienkrise, die sich rund um die Hochzeit von L abspielte. Die Eltern des Klägers und von L lehnten dessen Ehepartnerin ab und drängten darauf, dass die Kinder die Hochzeit ihres Bruders nicht besuchen. Alle Kinder besuchten aber die Hochzeit ihres Bruders, was dazu führte, dass alle mit Ausnahme des Klägers enterbt wurden. Bis Mitte der 80er-Jahre blieb der Kläger das einzige Kind, zu dem die Eltern noch Kontakt hatten. Im Jahr 1985 wurde der Familienstreit beigelegt, als K seinen Vater darum bat, Pate seines Sohnes zu werden. Es entstand dann in der Gunst der Eltern wieder eine Trendumkehr und es gewann K zusehends das Vertrauen seiner Eltern zurück.
6.3 Das Vermögen wurde, wie bereits festgestellt wurde, von F verdient. Praktisch alle Bankkonten der Eltern waren gemeinsame Bankkonten. Der Vater des Klägers war Rechtsanwalt.
6.4 Im Jahr 1985 wurde über Auftrag des Vaters des Klägers durch die E Treuhandanstalt, ..., die beklagte Partei gegründet. Nach deren Gründung wurde die beklagte Partei mit Mitteln, die der Vater des Klägers ins Verdienen gebracht hat, ausgestattet. Die Gründung der beklagten Partei erfolgte über Vermittlung der Anwaltskanzlei N & O in .... Diese nahm mit Schreiben vom 14.02.1985 mit Dr. P Kontakt auf und ersuchte um Gründung einer Stiftung mit dem Namen B. Das entsprechende Auftragsschreiben lautete wie folgt:
"Bezugnehmend auf mein Telex vom 5. Februar 1985 teile ich Ihnen nachstehend die Informationen zur Gründung der in der Betreffzeile genannten Stiftung mit.
Bitte nehmen Sie für die Stiftung die Musterstatuten an, die ich üblicherweise verwende, d.h. jene, die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ausser den in deutscher Sprache abgefassten Statuten auch zwei Exemplare der ins französische übersetzten Statuten übermitteln würden.
Die Informationsbestandteile bezüglich der Gründung dieser neuen Stiftung sind wie folgt:
1. Bezeichnung
Der gewählte Name ist: FONDATION B (B-STIFTUNG)
2. Sitz
Der Sitz der Stiftung wird ... sein.
3. Kapital
Das Stiftungskapital beträgt SFR 30'000.00
Ich übermittle Ihnen mit diesem Schreiben eine Hinterlegungserklärung der ..., ..., mit Datum vom 7. Februar 1985
4. Zweck/Ziel
Zweck/Ziel der Stiftung ist der übliche Zweck von Familienstiftungen.
5. Gründer
Die Errichtungsformalitäten für die Stiftung sollen durch E Treuhand-Anstalt erfolgen, um die Anonymität des echten Stifters zu wahren.
6. Stiftungsrat
Es ist vorgesehen, dass der Stiftungsrat sich wie folgt zusammensetzt:
Herr N, Vorsitzender, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Herr O, Sekretär, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Sie selbst - wenn Sie diese Funktionen übernehmen möchten - mit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt. Bitte glauben Sie mir, dass diese Besonderheit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt nicht als Zeichen eines Misstrauens Ihnen gegenüber zu werten ist, sondern trägt nur einem psychologischen Aspekt des betreffenden Kunden Rechnung.
In diesem Schreiben übermittle ich Ihnen die von Herrn O und mir selbst unterzeichneten Annahmeformeln dieser Funktion.
7. Hinterlegungsverfahren
Aus Diskretionsgründen wäre es mir angenehm, wenn die zu errichtende Stiftung beim Handelsregister nur hinterlegt und nicht eingetragen würde.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass jede für diese Stiftung bestimmte Korrespondenz an folgende Adresse zu richten ist:
Fondation B
..."
6.5 Die Gründung der beklagten Partei wurde von der E Treuhandanstalt am 18.02.1985 beim Öffentlichkeitsregister angemeldet.
6.6 Die in der Stiftungsurkunde erwähnten Statuten der beklagten Partei vom 18.02.1985 lauten wie folgt (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeitsregisters):
"Art. 1
Firma, Sitz, Dauer, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Unter der Firma FONDATION B besteht eine Familienstiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926.
Der Sitz der Stiftung ist in ....
Ihre Dauer ist unbegrenzt.
Durch Beschluss des Stiftungsrates kann der Sitz der Stiftung jederzeit und ohne vorherige Auflösung ins Ausland verlegt werden.
Alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der Stiftung begründet werden, unterliegen dem für den Sitz der Stiftung geltenden Recht. Die Stiftung hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht.
Art. 2
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Verwaltung ihres Vermögens zu Gunsten der Begünstigten, denen sie die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds oder andere Vergünstigungen, die daraus entstehen, zuwenden kann.
Art. 3
Stiftungsfonds
Der Stiftungsfonds beträgt SFr 30'000,-- (dreissigtausend Schweizer Franken).
Es können jederzeit andere Werte in die Stiftung eingebracht werden, durch Vereinbarung unter Lebenden oder auf den Todesfall.
Art 4
Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Stiftungsvermögen.
Art. 5
Begünstigung
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und anderen Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann.
Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten. Ihre Bezeichnung kann definitiv oder vorläufig sein.
Es ist einem Begünstigten nicht gestattet, seine Rechte an der Stiftung ganz oder teilweise zu zedieren, in Pfändungen zu geben oder zu verpflichten. Sollte ein Begünstigter sich nicht an diese Vorschriften halten, so verliert er jegliche Rechte gegenüber der Stiftung und es können ihm namens der Stiftung keine Leistung, kein Vorschuss oder andere Vorteile gewährt werden.
Der unentgeltlich erlangte Stiftungsgenuss kann dem Destinatär auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses (Art 567 Abs 3 PGR) nicht entzogen werden. Der Stiftungsgenuss kann dem Begünstigten auf dem Wege der Exekution unter gar keinem Vorwand entzogen werden.
Der Stiftungsrat kann Ansprüchen und Forderungen, die ein Begünstigter auf Veranlassung einer ausländischen Behörde oder indem er sich auf ausländische Rechtsordnung stützt, nicht nachkommen.
Art. 6
Zusammensetzung und Erneuerung des Stiftungsrates
a). Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise.
b). Der Stiftungsrat besteht aus höchstens drei natürlichen oder juristischen Personen. Wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat bestellt sich durch Kooptation, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt.
Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht in ... bestellt.
c). Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten, eventuell einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Letzterer braucht nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein.
d). Die Stiftungsratsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Art. 7
Kompetenzen des Stiftungsrates
In die Kompetenzen des Stiftungsrates fallen alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für
a). die Geschäftsführung der Stiftung,
b). die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte,
c). die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d). die Bestellung und Abberufung der Kontrollstelle sowie von Bevollmächtigten,
e). die Erlassung und die Änderung der Beistatuten,
f). die Änderung und Ergänzung der Statuten,
g). die Auflösung der Stiftung.
Art. 8
Beschlussfassung
a). Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm bezeichneten Ort, sooft es notwendig oder zweckmässig ist.
Der Stiftungsrat ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch eingeschriebenen Brief einzuberufen.
Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn auch nur ein Mitglied des Stiftungsrates schriftlich unter Angabe des Zweckes dies verlangt.
b). Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit des Stiftungsrates bilden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
c). Die Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
d). Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Art. 9
Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten und vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Die Mitglieder des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweien. Wenn der Stiftungsrat ausnahmsweise nur aus einem Mitglied besteht, so zeichnet dieses einzeln für die Stiftung.
Art. 10
Buchführung und Bilanzierung
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Je auf das Ende eines Jahres ist eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung nach soliden kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen.
Art. 11
Kontrollstelle
Der Stiftungsrat hat das Recht nicht aber die Pflicht, jederzeit eine Kontrollstelle zur Überprüfung der Jahresrechnungen zu ernennen.
Art. 12
Beistatuten
Der Stiftungsrat ist berechtigt, in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festzuhalten.
Die Beistatuten bedürfen der Schriftlichkeit.
Art. 13
Statutenänderung, Liquidation und Auflösung
Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Statutenänderung und eine teilweise oder vollständige Auflösung der Stiftung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beschliessen.
Sollten sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern oder die Erfüllung ihres Zweckes gefährdet werden (z.B. durch politische oder wirtschaftliche Ereignisse), oder wenn dem Stiftungsvermögen von irgendeiner Seite her Gefahr droht, so kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschliessen.
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann oder wenn sie mangels genügenden Vermögens ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen an die Stiftungsbegünstigten nach den Vorschriften der Beistatuten aufzustellen."
6.7 Am 07.03.1985 fassten die Stiftungsräte N und O den Beschluss, die Statuten sowie das Zeichnungsrecht zu ändern. Der entsprechende Beschluss hat folgenden Wortlaut (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeitsregisters):
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der FONDATION B, ..., beschliesst hiermit, gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
1. Statutenänderung
Art. 9 Abs. 2 der Statuten wird abgeändert wie folgt:
"Der Stiftungsrat bestimmt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder."
2. Änderung des Zeichnungsrechtes
Das Zeichnungsrecht der Herren N, ..., und O, ..., wird von Einzel- in Kollektivzeichnung abgeändert.
3. Die Repräsentanz wird beauftragt, diese Beschlüsse zum Stiftungsregister zu hinterlegen.
..., den 7. März 1985 Der Stiftungsrat:
Me N Me O"
6.8 Am 18.03.1985 fassten die Stiftungsräte N, O und Dr. P den folgenden Beschluss:
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der FONDATION B, ..., beschliesst hiermit gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
1. Statutenänderung
Art. 5 Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Die Begünstigten werden in den Beistatuten bezeichnet. Ihre Bezeichnung kann unwiderruflich oder widerruflich sein."
Art. 6 b) Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch den oder die bezeichneten Begünstigten bestellt, ansonsten durch das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht in ....
2. Die Repräsentanz wird beauftragt, diesen Beschluss beim Registeramt zu hinterlegen.
.../..., den 18. März 1985
Der Stiftungsrat:
Me N
Me O
Dr. P"
6.9 Am 13.05.1985 fertigte F folgende "Beistatuten" der B Stiftung (Beilage 0):
"Gemäss Artikel 5 und 12 der B-Stiftung, erlässt der Stiftungsrat folgende Nebensatzung:
A. DER ERSTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL I
Zu seinen Lebzeiten ist F, derzeit wohnhaft in ..., alleiniger Begünstigter der Stiftung B.
ARTIKEL II
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der B-Stiftung sowie auf sein gesamtes Kapital und auf sein Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerte erwachsen.
B DER ZWEITE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL III
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des ersten Begünstigten, wird dessen Ehefrau G zur alleinigen Begünstigten der Stiftung B.
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erlöse der Stiftung.
Sie wird ebenfalls in den Vorzug aller anderen dem ersten Nutzniesser zustehenden Rechte kommen, kann diese aber nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A ausüben.
ARTIKEL V
Falls A vor G sterben sollte, kann diese nach dem Tode ihres Sohnes oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes desselben alleine sämtliche dem ersten Begünstigten zustehenden Rechte ausüben.
C DER DRITTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VI
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von G, wobei F selbst bereits verstorben sein muss, wird A zum alleinigen Begünstigten der Stiftung.
ARTIKEL VII
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der B-Stiftung sowie auf deren gesamtes Kapital und auf deren Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerte erwachsen.
Er tritt ebenfalls in den Vorzug sämtlicher dem ersten Nutzniesser zustehenden Rechte.
Allerdings muss A, falls erforderlich, für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder von F und G sorgen; und zwar nur in Einklang mit seinem Gewissen und ohne dass eine Klage oder Reklamation seitens der Enkelkinder oder deren Vertreter erhoben werden kann.
D. DIE ANDEREN BEGÜNSTIGTEN
ARTIKEL VIII
Nach dem Tod oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des A und im Falle, dass dieser keine besonderen Verfügungen erlassen hat, wird die Stiftung aufgelöst und die Vermögenswerte werden zu gleichen Teilen zwischen den Enkelkindern von F und G aufgeteilt, wobei diese (Enkelkinder) pro Kopf gezählt werden, unabhängig von ihrer Abstammung.
ARTIKEL LX
Falls eines der Enkelkinder vorher verstirbt, wird dessen Anteil zu gleichen Teilen zwischen den anderen überlebenden Enkelkindern aufgeteilt.
E. STIFTUNGSRAT
ARTIKEL X
Der Stiftungsrat besteht aus:
Herrn N, ...
Herrn O, ...
Dr. P, ....
Die Stiftung wird durch die gemeinschaftliche Unterschrift von zwei Mitgliedern des Rates verpflichtet ist, wobei festgelegt wird, dass der liechtensteinische Vertreter über eine gemeinschaftliche Unterschrift der drei Mitglieder verfügen muss.
ARTIKEL XI
Zu seinen Lebzeiten kann F nach Belieben die Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur G mit schriftlicher Zustimmung ihres Sohns A die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A, kann G nach Belieben die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern. Nach deren Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von G kann nur A die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern.
F. AUFLÖSUNG
ARTIKEL XII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Sämtliche Vermögenswerte fallen ihm dann mit vollem Recht zu.
ARTIKEL XIII
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von F kann nur G mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohns A die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A, kann G nach Belieben die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von G kann nur A die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen, werden alle Vermögenswerte der Stiftung dann dem oder den in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten zugeteilt.
ARTIKEL XIV
Nach dem Tod von G und A wird, falls letzterer keine anderweitigen Verfügungen getroffen hat, die Stiftung aufgelöst und zwischen in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten aufgeteilt.
G. DIVERSES
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur G mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohns A die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A kann G nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von G, kann A nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen. .....
Der Stiftungsrat"
6.10 Einer Beschlussfassung des Stiftungsrates wurden diese Beistatuten nicht unterzogen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt worden sind.
6.11 Am 05.05.1986 unterfertigten R und S eine Urkunde die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war, wobei diese von F mitgefertigt wurde. Als Erstbegünstigter wurde in diesen Statuten F bezeichnet. Als Zweitbegünstigte beim Tod von F wurde die Mutter des Klägers bezeichnet. Im Falle von deren Tod wurde als Drittbegünstigter der Kläger eingesetzt.
6.12 Im Übrigen enthielten diese Beistatuten entscheidungswesentlich das Folgende:
"A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
......
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von F bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf G, die Ehefrau von F, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von F wird seine Ehefrau G, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der B Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft verfügt sie über genau die gleichen Rechte wie ihr verstorbener Ehemann und dies im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
........
E. DER STIFUNGSRAT
ARTIKEL XII
Herr R,
Herr S,
beide Mitarbeiter von T, ....
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der B Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, G, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
F AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von F oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, G, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von G oder von A gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, G, zu.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A seinerseits die Abänderung der Beistatuten der B Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der B Stiftung errichteten Beistatuten.........
Der Stiftungsrat"
6.13 Es kann nicht festgestellt werden, dass diese "Beistatuten" einer weiteren, über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen wurden. Dr. P wurde in die Beschlussfassung nicht involviert.
6.14 Der Inhalt der aufgehobenen "Beistatuten" vom 28.02.1986 kann nicht festgestellt werden.
6.15 Am 28.11.1986 fertigten R und S sowie F eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war und welche in ihren entscheidungswesentlichen Teilen lautete wie folgt:
"........
A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von F bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden, gehen jedoch automatisch auf G, die Ehefrau von F, über, die jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A handeln kann.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von F wird seine Ehefrau G, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der B Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen, sie kann sie jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A ausüben.
Sollte A vor seiner Mutter versterben, so kann diese ab dem Tode ihres Sohnes oder im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit desselben die dem Erstbegünstigten zugewiesenen Rechte allein ausüben.
......
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn R,
Herrn S,
beide Mitarbeiter von T, ..., sowie aus
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der B Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, G, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von F oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, G, allein die Auflösung der Stiftung verlangen, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von G und/oder von F gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, G, zu, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes, A.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A seinerseits die Abänderung der Beistatuten der B Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der B Stiftung errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden. .......
Der Stiftungsrat"
6.16 Diese "Beistatuten" wurden keiner weitergehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere stimmte der liechtensteinische Stiftungsrat Dr. P diesen Statuten nicht zu bzw wurde in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
6.17 Am 25.04.1988 unterfertigten die beiden Stiftungsratsmitglieder R und U eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war. Diese änderte die "Beistatuten" vom 28.11.1986 insbesondere darin ab, dass die in Art III, V, XIII, XIV und XV angeordneten Zustimmungsbefugnisse des Klägers wieder aus den "Beistatuten" entfernt wurden und sie lauteten in ihren entscheidungswesentlichen Teilen wie folgt:
".......
A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
.........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von F bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf G, die Ehefrau von F, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von F wird seine Ehefrau G, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der B Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen
......
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn R,
Herrn U,
beide Mitarbeiter von T, ..., sowie aus
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der B Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, G, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlanden.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von F oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, G, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von G und/oder von A gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, G, zu.
Beim Tode von G oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A seinerseits die Abänderung der Beistatuten der B Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 und 28. November 1987 durch den Rat der B Stiftung errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden.
........
Der Stiftungsrat"
6.18 Diese Beistatuten wurden keiner weiteren über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere wurde der liechtensteinische Stiftungsrat Dr. P in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
6.19 Am 11.01.1995 wurde für die Beklagte bei der Bank T das Konto Nr. ... eröffnet. Das Kontoeröffnungsformular wurde von allen drei Stiftungsräten unterfertigt. In diesem Antrag wurden als Personen, die berechtigt sind die Gesellschaft gegenüber der Bank zu verpflichten, V (kollektiv zu Zweien), W (kollektiv zu Zweien) und Dr. P (kollektiv zu Dreien) genannt (Beilage 3).
6.20 Der Bank T gegenüber wurden am gleichen Tag der Vater des Klägers sowie die Mutter des Klägers als wirtschaftlich Berechtigte deklariert. An diesem Tag wurde dem Vater des Klägers sowie der Mutter des Klägers Zeichnungsrecht auf dem Konto eingeräumt. Die entsprechende Erklärung wurde von V und W abgegeben (Beilage 4). Ebenfalls am 11.01.1995 unterzeichnete V und W ein "Geschäftsführungsmandat" hinsichtlich des Kontos ... zugunsten der X. Die X, die K zuzurechen ist, wurde zur Verwaltung der Gelder ermächtigt (Beilagen 5 und 6).
6.21 Am 06.02.1995 unterfertigten F und die Mutter des Klägers als Auftraggeber und die E Treuhandanstalt als Auftragnehmer folgenden Vertrag:
"VERTRAG
zwischen
(im weiteren "Auftraggeber" genannt)
und
E TREUHAND ANSTALT, ..., ... (im weiteren
"E" genannt)
betreffend die Gesellschaft
B STIFTUNG, ...
(im weiteren "Gesellschaft" genannt).
I.
Der Auftraggeber ermächtigt E hiermit, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu ernennen, und bittet E, als deren Repräsentant zu fungieren.
II.
E stimmt hiermit zu und ernennt die folgende(n) Person(en) in den Vorstand:
Dr. P
Vorbehaltlich der unmittelbaren Benachrichtigung des Auftraggebers ist E jederzeit berechtigt, die obgenannte(n) Person(en) im Wege der Ernennung anderer Angestellter oder Beschäftigter zu ersetzen und der Auftraggeber ermächtigt E hiermit, alle notwendigen Massnahmen für die Eintragung dieser Ersetzung ins Öffentlichkeitsregister vorzunehmen.
III.
E und die in den Vorstand bestellte(n) Person(en) verpflichten sich, bei Ausübung des Mandats genau nach den Anweisungen des Auftraggebers zu handeln Ferner bleiben in Bezug auf die Handlungen der Parteien diejenigen Schranken vorbehalten, welche Gesetz, Recht und gute Sitten sowie soziale und geschäftliche Stellung auferlegen. Deshalb haben E und seine Bevollmächtigten das ausdrückliche Recht (jedoch nicht die Pflicht), selbständig ohne vorherige Anweisungen zu handeln, wenn die Interessen der Gesellschaft unverzügliches Handeln erfordern, vorausgesetzt eine rechtzeitige Rücksprache mit dem Auftraggeber erscheint unmöglich.
IV
Neben dem Auftraggeber ist/sind die nachstehende(n) Person(en) in unbeschränkter Weise befugt, E oder seinem/seinen Bevollmächtigten Anweisungen zu erteilen:
Diese Befugnis ist über den Tod des Auftraggebers hinaus gültig.
V
Dieser Vertrag kann jederzeit von jeder der Parteien gekündigt werden Der Auftraggeber kann E und seine(n) Bevollmächtigten somit jederzeit aus dem Amt des Repräsentanten und Vorstandsmitglieds entlassen E und sein Bevollmächtigter/seine Bevollmächtigten sind ebenso jederzeit zum Rücktritt von ihren Ämtern berechtigt.
Vl.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, E für seine Leistungen als Repräsentant ein jährliches Honorar von SFr. 500,00 und für die Vorstandsmitgliedschaft seines/seiner Bevollmächtigten ein jährliches Honorar von SFr 2'000,00 zu zahlen, zahlbar jährlich im Voraus am 18. Februar.
VII
Der Auftraggeber verpflichtet sich, E und seine(n) Bevollmächtigten von jeglicher Haftung in Folge ihrer Tätigkeit aus diesem Vertrag zu befreien Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, E und seine(n) Bevollmächtigten vor allen Klagen und Beschwerden zu schützen und sie in Bezug auf sämtliche Schäden, welche aus der vorgenannten Tätigkeit entstehen, schadlos zu halten. Es wird jedoch vereinbart, dass die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht abbedungen wird.
Der Auftraggeber übernimmt zudem volle Verantwortung und Haftung für Handlungen und Anweisungen, die von Personen vorgenommen und erteilt wurden, welche er selbst ernannt hat oder auf seinen Wunsch hin ernannt wurden.
Der Auftraggeber haftet zudem für die Bezahlung des in Art VI. genannten Honorars.
VIII
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist ...."
6.22 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers als alleiniger Auftraggeber am 22.04.1995 einen wortlautgleichen Vertrag unterschrieben hat.
6.23 Am 28. und 29.05.1998 räumten die Mutter des Klägers und F ihren Kindern in verschiedenen Kombinationen Zeichnungsrechte auf den Konten Nr. ... und ... die den beiden Eltern zuzurechnen waren, ein.
6.24 Am 04.06.1998/08.06.1998 errichtete der Vater des Klägers folgendes Testament, welches letztlich seiner Verlassenschaft auch zugrunde gelegt wurde, und zwar:
"BESTIMMUNGEN
Ich widerrufe und annulliere sämtliche Testamente oder Verfügungen von Todes wegen, die diesem Testament vorausgehen.
II
Ich erkläre, den katholischen Glauben zu praktizieren, in dessen Schoss ich geboren bin, lebe und sterben möchte.
III
Ich bin in einziger Ehe und unter dem ... Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft mit Ihrer G, ... verheiratet, der ich bei diesem feierlichen Anlass meine ganze Liebe bekunden möchte, ebenso wie meine Dankbarkeit für die Güte, die Hingabe und die Liebe, die sie mir gegenüber bewiesen hat, sowie für das grosse Glück, an ihrer Seite leben zu dürfen.
Aus dieser Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, von denen das sechste Kind, H, leider in zartem Alter verstorben ist; es verbleiben uns somit sechs Kinder, nämlich I, J, K, ..., A, ..., L und M.
IV
Mit Ausnahme der Fälle, in denen ein schriftlicher Beweis für meinen anders lautenden Willen bestehen, erfolgen sämtliche Schenkungen, seien sie unter Lebenden oder von Todes wegen, die ein oder mehrere meiner Kinder oder Abkömmlinge unmittelbar oder mittelbar erhalten, mit der Absicht, die genannten Kinder oder Abkömmlinge zu begünstigen, und werden dabei auf das Aufbesserungsdrittel meines Nachlasses angerechnet.
Die Vermächtnisse, über die ich zu Gunsten meiner Enkelkinder verfüge, werden ebenfalls auf das Aufbesserungsdrittel angerechnet.
Übersteigt der Betrag der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Schenkungen und Vermächtnisse den Wert des Aufbesserungsdrittels meines Vermögens, so wird der Mehrbetrag auf das frei verfügbare Drittel angerechnet, sobald jene Schenkungen abgezogen sind, die vorgenommen wurden oder die ich vornehmen kann zu Gunsten von Personen, die nicht meine Noterben sind.
V
Ich setze meine Ehefrau G, ..., als Erbin über den Niessbrauch am Aufbesserungsdrittel und an dem ein, was vom frei verfügbaren Drittel verbleibt, sobald jene Schenkungen und Vermächtnisse abgezogen sind, die in Bestimmung 4 letzter Absatz und in Bestimmung 7 letzter Absatz dieses Testaments genannt sind.
VI
In Bezug auf das, was von meinem Vermögen verbleibt, setze ich als Erben zu gleichen Teilen meine sechs Kinder I, J, K, A, L und M ein, die bei Vorversterben, gleichzeitigem Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Ausschlagung von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt werden.
Schlagen sämtliche Abkömmlinge mit Erbenstellung meine Erbschaft aus, so werden sie ungeachtet des im vorstehenden Absatz von mir Bestimmten nicht von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt und die ausgeschlagene Erbschaft kommt meiner Ehefrau zu.
Im Falle der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Ausschlagung kann meine Ehefrau mit Betracht und nach ihrem eigenen Urteil einige Güter meines Nachlasses zu Gunsten unserer gemeinsamen Kinder oder Abkömmlinge verteilen".
6.25 Die Mutter des Klägers ihrerseits verfasste an eben demselben Tag ein wortlautgleiches Testament, mit dem sie primär ihren später vorverstorbenen Gatten begünstigte.
6.26 Am 31.07.1998 forderte Y, ein Mitarbeiter der Bank T, Luxemburg, telefonisch bei der E Treuhand Anstalt Kopien der Statuten (gemeint Beistatuten) der beklagten Partei an. Am 27.08.1998 wiederholte Y telefonisch seine Bitte ihm Beistatuten zukommen zu lassen. In der Folge versuchte die E Treuhandanstalt, solche Beistatuten aufzufinden. Sie wandte sich zu diesem Zweck an O. Dessen Partner N antwortete mit Schreiben vom 02.09.1998 auf das Ersuchen der E Treuhandanstalt vom 27.08.1998 durch Übermittlung der Beistatuten vom 13.05.1985 und wies darauf hin, dass allfällige Neuerungen nicht bekannt seien. Gleichzeitig teilte N mit, dass sein Mandant ihn am 14.02.1986 gebeten hätte, sämtliche Unterlagen der beklagten Partei an den Mandanten zu übermitteln. Q bemerkte, dass diese Fassung der Beistatuten von ihrem Vater nicht mitgetragen worden und daher ungültig war. Am 04.09.1998 übermittelte Q im Auftrag von P folgenden Brief an die Bank T Luxemburg, und zwar:
"Sehr geehrter Herr Y,
im Nachhang zu unseren Telefongesprächen am 27. August und 3. September übermittle ich Ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie der Beistatuten der B Stiftung vom 13. Mai 1985.
Diese Beistatuten wurden mir von RA N, einem ehemaligen Mitglied des Stiftungsrates, zugeschickt. Im Begleitschreiben zu diesem Dokument unterstreicht RA N die nachstehenden Punkte:
a). Mit Schreiben vom 14. Februar 1986 bat der Mandant RA N um eine Abänderung des Stiftungsrates sowie um die Bestellung der Herren R und S von T ... in den Rat.
b). In diesem gleichen Schreiben bat der Kunde um die Übersendung sämtlicher Stiftungsarchive an ihn, was geschah.
c). Bei den beigefügten Beistatuten handelt es sich um eine Fassung vom 13. Mai 1985. RA N weiss nicht - ebenso wenig wie wir selbst in ... - ob diese Beistatuten in den folgenden Jahren abgeändert wurden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich bei Gelegenheit darüber unterrichten könnten, ob es sich bei den Beistatuten vom 13. Mai 1985 um die letzte gültige Fassung handelt oder ob Änderungen vorgenommen wurden."
6.27 Am 07.09.1998 telefonierten Z von der Bank T und Q miteinander. Unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz zwischen Bank T und der E Treuhand Anstalt wurde neuerlich über die Frage gesprochen, ob die Beistatuten der beklagten Partei geändert wurden. Da beide Seiten keine Kenntnis von Beistatutenänderungen hatten, erklärte Z den Klienten zu kontaktieren. Z sagte zu, die E Treuhand Anstalt auf dem Laufenden zu halten und der E Treuhand Anstalt eine Kopie eventuell vorhandener Beistatuten zukommen zu lassen.
6.28 Am 16.06.1999 verstarb, wie oben festgestellt wurde, der Vater des Klägers.
6.29 Irgendwann, wahrscheinlich kurz vor dem 13.07.1999 suchte der Kläger gemeinsam mit der Mutter des Klägers seinen Ansprechpartner bei der T ..., AA, auf. Dem Kläger war klar, dass nach dem Tod seines Vaters die Beistatuten der beklagten Partei geändert werden sollten, weil der Vater des Klägers Erstbegünstigter war. Beim Gespräch war auch BB, eine Juristin, die für die Bank T arbeite, anwesend. Es wurde daraufhin gemeinsam mit der Mutter des Klägers der Inhalt der neu zu fassenden Beistatuten besprochen und bei einem weiteren Termin nach Fertigstellung der Urkunde in einem Gespräch in derselben Zusammensetzung der Inhalt der Urkunde genau erläutert. Die Mutter des Klägers genehmigte daraufhin den Entwurf der nachfolgend beschriebenen, am 13.07.1999 von CC und DD unterfertigten Beistatuten. Die Unterschriften von CC und DD auf den Beistatuten vom 13.07.1999 wurden am 04.01.2000 beglaubigt. Die Beistatuten vom 13.07.1999 hatten folgenden Wortlaut:
"BEISTATUTEN DER B STIFTUNG, ...
In Anwendung der Artikel 5 und 12 der Statuten der B Stiftung erlässt der Stiftungsrat die nachstehenden Beistatuten:
A. DIE ERSTBEGÜNSTIGTE
Artikel 1
Zeit ihres Lebens ist G, die Witwe von F (nachfolgend "G"), derzeit wohnhaft in ..., die einzige und alleinige Begünstigte der Stiftung,
Artikel II
Als solche ist sie berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn sie dies vom Stiftungsrat verlangt.
Ein solches Verlangen wird vom Stiftungsrat jedoch nur berücksichtigt, wenn es vom Sohn der Begünstigten, A (nachfolgend "A"), zuvor schriftlich genehmigt wurde.
Artikel III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A anvertraut.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
Artikel IV
Beim Tod von G wird A zum einzigen und alleinigen Begünstigten der Stiftung.
Artikel V
Als solcher ist er berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn er dem Stiftungsrat gegenüber ein entsprechendes Verlangen vorbringt.
Artikel VI
Solange er einziger und alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, hat A im Notfall jedoch für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder seines verstorbenen Vaters, F, und von G zu sorgen, und dies einzig nach seinem Gewissen, und ohne dass dies den betroffenen Enkelkindern und/oder ihren gesetzlichen Vertretern irgendeinen Anspruch auf das Stiftungsvermögen einräumt.
C. DIE SONSTIGEN BEGÜNSTIGTEN
Artikel VII
Beim Tod von A und wenn dieser keine besonderen Verfügungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens der Stiftung getroffen hat, ist diese aufzulösen und sind all ihre Aktiven zu gleichen Teilen unter allen überlebenden Kindern von F und G aufzuteilen, mit Ausnahme jedoch ihrer jeweiligen Ehegatten.
Artikel VIII
Wenn eines der Kinder von F und seiner Ehefrau G vorverstirbt, ist sein Anteil zu gleichen Teilen unter seinen eigenen Kindern, sofern es diese gibt, zu verteilen.
Gibt es keine Kinder, ist der Anteil des vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen unter seinen überlebenden Geschwistern zu verteilen.
Artikel IX
Die Verteilung an einen Begünstigten, der das Alter von 21 Jahren nicht erreicht hat, ist ausgeschlossen.
Bis ein solcher Begünstigter das vorgeschriebene Alter erreicht hat, hat sein Anteil, in Kapital und aufgelaufenen Zinsen, in der Stiftung zu verbleiben und können Verteilungen nur unter besonderen Umständen und nach freiem Ermessen des Stiftungsrates erfolgen.
D. DER STIFTUNGSRAT
Artikel X
Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitarbeitern der Banque T (Luxembourg); hierbei handelt es sich gegenwärtig um:
Hr. DD
Hr. CC
sowie um Hr. P als liechtensteinisches Mitglied.
Die Stiftung wird durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates rechtsgültig vertreten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das liechtensteinische Mitglied nur über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
Artikel XI
Die Zusammensetzung des Stiftungsrates kann jederzeit durch gemeinsamen Entscheid von G und A abgeändert werden.
Nach dem Ableben von G verfügt A allein über das Recht, eine solche Abänderung zu verlangen,
E. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
Artikel XII
Die Stiftung kann auf gemeinsames Verlangen von G und A jederzeit aufgelöst werden.
Nach dem Tod von G behält A allein das Recht, die Liquidation der Stiftung zu verlangen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung und vorbehaltlich einer späteren Abänderung der vorliegenden Beistatuten in diesem Punkt ist das Vermögen der Stiftung gemäss den zum Zeitpunkt der Liquidation in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
F. ABÄNDERUNG DER BEISTATUTEN
Artikel XIII
Die vorliegenden Beistatuten können jederzeit auf gemeinsames Verlangen von G und A abgeändert werden.
Nach dem Tod von G behält A allein das Recht, die Abänderung der Beistatuten zu verlangen.
Artikel XIV
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen alle zuvor errichteten Beistatuten, insbesondere jene, die vom 28. Februar 1986, vom 5. Mai 1986, vom 28. November 1986, vom 25. April 1988 und vom 4. Februar 1993 datieren. .......
Der Stiftungsrat"
6.30 Diese Beistatuten wurden keiner weiteren Beschlussfassung unterzogen, insbesondere stimmte Dr. P diesen Beistatuten nicht zu. Er wurde der Beratung dieser Beistatuten auch nicht hinzugezogen.
6.31 Eine im Wortlaut völlig identische Fassung der Beistatuten trägt das Datum 04.01.2000. Diese Fassung der Beistatuten wurde von CC und DD unterfertigt und trägt auch die Unterschriften des Klägers und der Mutter des Klägers. Von welchem Tag die Unterschrift der Mutter des Klägers stammt (allenfalls 13.07.1999), kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
6.32 Dass die Mutter des Klägers bei Unterfertigung der Urkunde Sinn und Umfang des Rechtsgeschäftes nicht zu verstehen vermochte oder sich nicht nach dieser Einsicht zu verhalten vermochte, kann nicht festgestellt werden.
6.33 Das Testament des Vaters des Klägers wurde am 13.07.1999 im Notariat EE in ... eröffnet. Anlässlich der Eröffnung haben die sechs Kinder des Verstorbenen, I, J, K, der Kläger, L und M das Erbe ausgeschlagen. Die sechs Kinder haben die Wendung in Punkt Vl. des Testamentes ihres Vaters als Wunsch des Vaters aufgefasst, wonach die Kinder zugunsten der Mutter des Klägers auf die Erbschaft zu verzichten haben. Diesem Wunsch des Vaters wollten alle sechs Kinder uneingeschränkt nachkommen.
6.34 Im Juli 1999 schied W aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei aus. Die verbleibenden Stiftungsräte DD und Dr. P bestellten CC als neues Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Der Beschluss wurde im Umlaufweg gefasst, wobei die Erklärung von DD undatiert ist, jene von P das Datum 22.07.1999 trägt. Diese Änderung wurde dem Öffentlichkeitsregister am 22.07.1999 angezeigt.
6.35 Im Anschluss an den oben angeführten Erbverzicht der Kinder der Mutter des Klägers vom 13.07.2009 verschenkte die Mutter des Klägers ihre Vermögenswerte an ihre Kinder. Hiezu wurden jeweils Schenkungsurkunden errichtet.
6.36 Auch L und der Kläger haben Schenkungen erhalten. L wollte, dass die Schenkungen teilweise zu Gunsten seiner Frau und seiner Kinder erfolgen. Ob und zu welchen Gunsten die Schenkungen tatsächlich erfolgten, kann nicht festgestellt werden. L vertritt jedenfalls auch selbst die Auffassung, dass die Geschenke zugunsten seiner Kinder und Gattin wirtschaftlich ihm zuzurechnen sind.
6.37 Auch der Kläger erhielt Schenkungen, und zwar erhielt er ein Wertpapierdepot im Gesamtwert von EUR 2'400'000.-- zugezählt, wobei sich diesbezüglich die Mutter des Klägers den Niessbrauch vorbehielt. Der Kläger erhielt eine weitere Schenkung über einen Betrag von EUR 1'200'000.-- zugezählt. Diese Schenkungen erfolgten im September 1999 (EUR 1'200'000.-- und im Oktober 1999 (EUR 2'400'000.--).
6.38 Am 19.04.2002 wurde vom Kläger und der Mutter des Klägers gemeinsam vom Konto der beklagten Partei ein Betrag von EUR 300'000.-- auf das Konto der Mutter des Klägers überwiesen. Am 03.07.2002 ordneten die Mutter des Klägers und der Kläger gemeinsam die Überweisung eines Betrages von EUR 1'200'000.-- an eine Gesellschaft des Klägers (ISO), an. Am 24.10.2002 ordneten die Mutter des Klägers und der Kläger gegenüber der Bank T eine fortlaufende quartalsweise Entlohnung des Bruders des Klägers, K, an. Am 27.10.2002 widerrief der Kläger gegenüber der Bank T diese Zahlungsanordnung wieder.
6.39 Wie weiter oben schon festgestellt wurde, war die E Treuhandanstalt (Q) im Jahr 1998 darum bemüht, die Beistatuten der beklagten Partei zu beschaffen. Allerdings verfügte die E Treuhandanstalt am Ende des Jahres 2002 lediglich über die Fassung der Beistatuten vom 13.05.1985. Am 26.01.2003 schrieb die Mutter des Klägers (eigenhändig) folgendes Telefax an Dr. P:
"Sehr geehrter Herr Dr. P,
ich schreibe Ihnen nach dem Tod meines Gatten als einzige Begünstigte der Stiftung B ... und möchte Sie bitten, mir freundlicherweise Kopien der letzten beiden (letzte und vorletzte) Versionen der Satzungsnachträge der Stiftung B ... zuzuschicken.
Obwohl ich meinen Wohnsitz in ... habe, halte ich mich derzeit in ... unter der folgenden Adresse auf
G...
Ich füge diesem Schreiben eine Kopie meines Reisepasses und der Sterbeurkunde meines Gatten und Stiftungsgründers F bei. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie weitere Dokumente zur ldentifikationszwecken benötigen. Sie können mir die Kopien der Satzungsnachträge per Fax oder Kurier an die genannte Nummer oder Adresse schicken.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
G
..."
6.40 Q nahm dieses Schreiben zum Anlass, um am 27.01.2003 an die Bank T zu Handen CC folgendes Schreiben zu richten, und zwar:
"Sehr geehrter Herr CC!
Hiermit setze ich Sie davon in Kenntnis, dass mein Vater durch unsere Mandantin, die Witwe des Erstbegünstigten und Stifters der Stiftung B, kontaktiert worden ist.
Unsere Mandantin ersucht uns darum, an sie eine Kopie der Satzung der Stiftung in der jüngsten Fassung zu übermitteln, ebenso wie eine Kopie der früheren Satzungen.
Im Rahmen unserer Unterlagen verfügen wir über die Satzung vom 13. Mai 1985, unterzeichnet durch den Gründer und Erstbegünstigten, die an meinen Vater durch N, Rechtsanwalt in ... und ehemaliges Mitglied des Stiftungsrats, am 2. September 1998 übermittelt worden ist. Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom 4. September 1998, gerichtet an Herrn Y, Banque T (Luxemburg).
Im derzeitigen Stand ist uns nicht bekannt, ob die in unserem Besitz befindliche Satzung die letzte Fassung mit Billigung durch den Stiftungsgründer darstellt, oder ob andere Bestimmungen zu ihrer Abänderung vor seinem Ableben (Juni 1999) getroffen wurden. Daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich sämtliche Präzisierungen übermitteln würden, die es ermöglichen könnten, eine Antwort an unsere Mandantin zu übersenden....
6.41 Am 07.02.2003 und am 17.02.2003 erkundigte sie sich bei der Bank T, ob bald mit einer Antwort auf ihren Brief vom 27.01.2003 zu rechnen ist.
6.42 Mit Schreiben vom 20.02.2003 übermittelte Q die Beistatuten vom 04.01.2000 an die Mutter des Klägers.
6.43 Am 26.02.2003 richtete die Bank T ein e-Mail an den Kläger, in dem sie folgendes ausführte:
"Ihr Fax vom heutigen Tage (drei Seiten) habe ich gut erhalten. Nach Überprüfung der Akten unserer Rechtsabteilung finden Sie nachstehend meine Antworten auf Ihre Fragen.
... Kontoführungsvollmacht: Der Widerruf der Kontoführungsvollmacht setzt eine Anweisung des Stiftungsrats voraus. Dieser Rat handelt nur auf Anweisung des wirtschaftlich Begünstigten der Einrichtung, das heisst Ihrer Mutter ..."
6.44 Mit Telefax vom 27.02.2003, welches von der Mutter des Klägers eigenhändig in englischer Sprache abgefasst wurde, schrieb die Mutter des Klägers Folgendes:
"Sehr geehrter Herr P!
Zunächst möchte ich Ihnen danken, dass Sie mir die Beistatuten der B STIFTUNG ... vom 4. Januar 2000 in Kopie zugeschickt haben.
Ich möchte, dass P weiss, dass dieses Dokument von mir einige Monate nach dem Tod meines Ehemannes unterzeichnet wurde, der selbst ein Anwalt war, der stets mein Berater war und mein Anwalt, und zwar ohne den Rat irgendeines Juristen und deshalb ohne angemessenes Verständnis dessen, was ich unterzeichnete. Das Dokument wurde aufgesetzt und für meine Unterschrift vorgelegt durch meinen Sohn A und, wie Sie darin lesen können, obwohl ich die Alleinbegünstigte der Stiftung bleibe, kann ich ohne die Genehmigung meines Sohnes A absolut nichts machen. Deshalb akzeptiere ich die Rechtsgültigkeit dieses Dokuments nicht, da ich der Ansicht bin, dass die gültigen Beistatuten der B STIFTUNG ... die letzte durch meinen Mann vor seinem Tod unterzeichnete Fassung sind, wovon ich möchte, dass Sie mir eine Kopie per FAX zusenden.
Sobald ich diese Kopie erhalte, möchte ich den Rat des P, um der Bank gegenüber zu beweisen, dass die Beistatuten der B ... STIFTUNG vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind.
Ich habe mich getreu der Empfehlung meiner Bank mit einem Schweizer Anwalt beraten, der die folgende Meinung vertritt:
Die Beistatuten der B STIFTUNG ... müssen gemäss Artikel 12 der Statuten der B STIFTUNG ... durch den "Stiftungsrat" genehmigt und abgeändert werden.
Wenngleich eine einfache Mehrheit des Stiftungsrates für eine Entscheidung ausreichend ist, ist in Artikel 8 der Satzung festgelegt, dass eine Vereinbarung auch ohne persönliches Zusammentreffen verabschiedet werden kann, indem die Mitglieder des Stiftungsrates ihre schriftliche Einwilligung zu dem jeweiligen Vorschlag erteilen. Dies gilt unter der Bedingung, dass kein Mitglied des Stiftungsrates eine formale Erörterung wünscht, was selbstverständlich impliziert, dass alle Mitarbeiter des Stiftungsrates Kenntnis von dem Vorschlag haben und diesen auch unterzeichnen müssen, selbst wenn ein Mitglied gegen den Vorschlag stimmt. Diese in der SATZUNG enthaltene Auflage dient offensichtlich dem Schutz der Begünstigten und ist dann von ganz besonderer Bedeutung, wenn der Stiftungsrat eine Vereinbarung trifft, die den einzigen Begünstigten der Stiftung vollständig der Gnade einer anderen Person unterwirft, die letzten Endes von dem gesamten Stiftungskapital profitiert, nachdem der Begünstigte nicht in der Lage ist, Stiftungskapital zu entnehmen.
Wenn das Dokument vom 4. Januar 2000 Dr. P vorgelegt worden wäre, so hätte er meiner Ansicht nach mit Sicherheit eine Aussprache verlangt, um mich zu informieren, dass ich tatsächlich sämtliche Möglichkeit verlor, alleine über das Vermögen der Stiftung zu verfügen und er hätte, so bin ich überzeugt, mir empfohlen, es in der abgefassten Form nicht zu unterzeichnen.
Ich hoffe, dass ich Ihren Rat so rasch wie möglich erhalte sowie die Kopie der letzten Fassung der von meinem Ehemann F unterzeichneten Beistatuten. Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe hochachtungsvoll
G
..."
6.45 Das Telefax ging bei der Adressatin am 28. Februar 17:01 ein.
6.46 Q reagierte mit Schreiben vom 28.02.2003 (irrtümlich mit 20.02.2003 datiert) wie folgt:
"Stiftung B ...
Sehr geehrte Frau G,
vielen Dank für Ihr Fax vom 27. Februar.
Ich habe ebenfalls davon Kenntnis erhalten, dass die Satzung, die von uns von Banque T in Luxemburg zugeschickt wurde, nicht alle erforderlichen Unterschriften aufwies. Ich werde prüfen, welche Massnahme wir in diesem Zusammenhang ergreifen könnten.
Ihr Ehegatte hatte offensichtlich mehrere Versionen der Stiftungssatzung angefertigt, nämlich am 28. Februar 1986, am 05. Mai 1986, am 28. November 1986, am 25. April 1988 und am 04. Februar 1993. Wir haben keine Kopien von diesen Versionen der Satzung erhalten und ich vermute, dass die Unterschrift meines Vaters auf allen diesen Versionen fehlt.
Ich werde nun der Banque T in Luxemburg schreiben und diese bitten, mir Kopien sämtlicher Versionen der Stiffungssatzung zuzuschicken. Sobald ich diese erhalten habe, werde ich mich wieder bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüssen
gez. Q"
6.47 Am 28.02.2003 wurde ein Betrag von EUR 45'076.-- an die Mutter des Klägers überwiesen, was der Kläger und die Mutter des Klägers in Auftrag gaben.
6.48 Mit Schreiben vom 28.02.2003 widerrief der Kläger die Vollmachten zu Gunsten seines Bruders K und forderte stattdessen, ihn selbst als Vermögensverwalter einzusetzen. Sein Schreiben vom 28.02.2003 an die Bank T lautete:
"Betreff ...
Sehr geehrte Herren,
Ich beziehe mich auf die Verfügungsvollmachten meines Bruders K in Bezug auf das im Betreff genannte Konto. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
Laut dem geltenden und Ihnen bekannten Beistatut der B fällt die Verfügung über das Stiftungsvermögen in meine Kompetenz. Siehe:
B Stiftung. Beistatuten.
A. Erstbegünstigte
Art III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A anvertraut.
Bitte schicken Sie zu meiner Beruhigung eine Kopie dieser Faxmitteilung mit Datum, den Worten "erhalten und genehmigt" sowie Ihrer Unterschrift per Post an die oben genannte Adresse ..."
6.49 Am 28.02.2003 schickte der Kläger folgendes Fax an seinen Bruder K:
"..... Verwaltung der Stiftung und des Genusses. Von nun an werde ich verwalten.
Ich möchte, dass Du verstehst, dass all dies nichts mit meiner persönlichen Beziehung zu dir zu tun hat. Ich möchte einfach meine Angelegenheiten mit voller Befugnis und voller Verantwortung übernehmen; ich glaube, alt genug zu sein und Erfahrung genug zu haben. In solche Sachen sollte Mutter mittlerweile nicht mehr intervenieren.
Ich habe mein Leben lang alle möglichen Probleme mit Mutter gehabt. Bis heute habe ich es mehr schlecht denn recht durchziehen können, aber es kommt der Augenblick, wo so viel Ärger keinen Sinn mehr macht. Seit Vater gestorben ist, ist jeder Besuch bei ihr oder jedes Telefongespräch mit ihr furchtbar gewesen. Nicht nur, dass sie von nichts anderem als Geld oder Politik spricht; Mutter bringt in mir die negativsten Gefühle hervor. Ich finde das unerträglich. Mich braucht sie eigentlich für nichts, da sie dich hat. Du verträgst dich sehr gut mit ihr und kümmerst dich um alle ihre Angelegenheiten, wofür ich dir gewiss enorm dankbar bin.
Ich faxe dir dies, weil ich mich so genauer ausdrücken kann und weil es das letzte Mal ist, dass ich diese für mich so unangenehme und schmerzliche Angelegenheit erwähnen möchte. Ich wiederhole, dass ich nicht glaube, mit dir irgendein Problem zu haben, vielmehr mit Mutter. Ich stehe zur Verfügung, mit dir über jedes Thema zu reden, das nicht mit Mutter zu tun hat.
ich umarme dich, G."
6.50 Am 02.03.2003 richtete sich die Mutter des Klägers neuerlich mit einem handschriftlichen Telefax an Q, und zwar:
"Sehr geehrte Frau Q!
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. Februar. Sie haben Recht, von der Bank T alle verfügbaren Kopien der Beistatuten der Stiftung zu verlangen.
Leider haben sie, wie Sie sehen werden, nur Kopien von drei Fassungen:
eine vom 13. Mai 1985, die nur die Unterschrift meines Ehemannes hat, weshalb es sich wahrscheinlich um einen Entwurf handelt.
eine vom 5. Mai 1986, die von meinem Mann und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
eine unvollständige Fassung, die von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde, die jedoch nicht von meinem Ehemann unterzeichnet und nicht datiert wurde.
Nach meinem Verständnis gibt es in Anbetracht dieser Situation nur eine Fassung, die letzte von meinem Ehemann unterzeichnete vom 5. Mai 1986, die wir als rechtsgültig akzeptieren können, da sie, obwohl die Unterschrift von Dr. P fehlt, wie es auch bei all den anderen Fassungen der Fall ist, den letzten Willen des Stifters, meines Ehemannes, darstellt. Ersuchen Sie Dr. P bitte, diese Angelegenheit als von grösster Wichtigkeit für mich zu betrachten, da ich gegenwärtig die Möglichkeit blockiert habe, Gelder aus der Stiftung zu entnehmen.
Hochachtungsvoll
G
..."
6.51 Dieses Telefax ging bei Q am 3. März ein.
6.52 Am 09.03.2003 richtete die Mutter des Klägers ein Schreiben an die Mitglieder des Rates der B Stiftung, und zwar an Dr. P, DD und CC. Dieses handschriftliche, per Telefax versandte Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Herren!
Ich bringe meinen unwiderruflichen Willen zum Ausdruck, jenes Dokument für null und ohne Wert zu erklären, welches vom 4. Januar 2000 datiert und den Titel "BEISTATUTEN" der B Stiftung ... trägt.
Als einzig rechtsgültig anerkenne ich heute die Beistatuten der B Stiftung ... an, die vom Stifter, meinem Ehemann, am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden, die ich Ihnen anbei in Kopie mit einer Unterschrift übermittle.
Ich bitte die drei Mitglieder des Rates der B Stiftung ..., die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die beigefügten Beistatuten wieder in Kraft zu setzen, und zwar mit den notwendigen Anpassungen, um dem Tod meines Ehemannes sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ich heute die erste und einzige Begünstigte mit sämtlichen Rechten des Stifters, meines Ehemannes, bin.
Hochachtungsvoll
G
..."
6.53 Im April 2003 beabsichtigte die Bank T, den Stiftungsrat auszutauschen, wobei beabsichtigt war, den Stiftungsrat durch drei juristische Personen zu ersetzen und statt der E Treuhandanstalt die HH als Repräsentanten zu bestimmen. Die Mutter des Klägers schrieb in diesem Zusammenhang am 08.05.2003 (handschriftlich) folgendes Telefax an die T, zu Handen AA, und zwar:
"Sehr geehrte Herren
Ich bin sehr erstaunt über den Erhalt der Kenntnis über die Änderung an meiner B Stiftung ... denn, wie Sie wissen, bin ich die einzige Begünstigte dieser Stiftung. Ich habe keinerlei Anweisung erteilt, welche diese Änderung autorisieren würde, auch nicht im Hinblick auf die Verlegung des Zahlungsdomizils.
Ich fordere jedoch Erklärungen von Seiten von EE und mache Sie für die möglicherweise daraus folgenden Probleme verantwortlich.
Hochachtungsvoll
G
..."
6.54 Mit Telefax vom 09. Mai 2003 setzte die Mutter des Klägers die E Treuhandanstalt hievon erstaunt wie folgt ins Bild:
"Mit grossem Erstaunen erfahre ich, dass die Banque FF in Folge von Anweisungen einer mir unbekannten Person entschieden hat, die gegenwärtigen "administrateurs" (nach meinem Verständnis sind damit die Mitglieder des "Conseil de Fondation" (Stiftungsrates) gemeint) auszutauschen und sie durch drei mir unbekannte Gesellschaften zu ersetzen und ferner das "domicile de Paiement" (ich weiss nicht, was damit gemeint ist) in die ..., zu verlegen.
Bitte seien Sie über das Folgende unterrichtet:
Ich habe diese Instruktionen niemandem angewiesen und bin absolut nicht mit ihnen einverstanden.
Ich verlange zu wissen, wer der Banque T diese Änderungen angewiesen hat und weshalb die Banque T ohne meine Zustimmung gehandelt hat.
Ich wiederhole meine Haltung, die in meinem Schreiben an die drei Mitglieder des Stiftungsrates vom 9. März 2003 erklärt wurde, nämlich dass die Beistatuten der Stiftung vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind, da sie ohne das Wissen eines der Ratsmitglieder, des Dr. P, genehmigt wurden, und dass die anwendbaren Normen diejenigen des Stifters, meines Ehemannes, sein müssen, die am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden und das Testament meines Ehemannes enthalten.
Die Banque T hat beharrlich gegen diese rechtliche Offenkundigkeit gehandelt, hat meinen Sohn A zum Verwalter des Stiftungsportfolios ernannt, hat sogar eine jüngste Überweisung über 2.5 Millionen Euro auf ein nicht der Kontrolle der Stiftung unterstehendes Konto genehmigt. Eine Bank ist zumindest verpflichtet, Überweisungen aus einem Konto zu blockieren, wenn es Rechtsstreitigkeiten betreffend seine Verwaltung gibt, und sie ist selbstverständlich für den Schaden haftbar, der dem wirtschaftlichen Eigentümer dadurch entsteht, dass sie nicht auf diese Weise handelt.
Ich bin ferner der Meinung, dass Dr. P die Pflicht hat, seine juristische Meinung zu diesen Problemen zum Ausdruck zu bringen und der Banque T mitzuteilen und alle Massnahmen zu ergreifen, die er für angemessen erachtet, um den Schutz des Stiftungsvermögens und der Interessen der Begünstigten, d.h. von mir, zu sichern. ..."
6.55 Am 22.05.2003 richtete Dr. P folgendes Schreiben an die Bank T, und zwar wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 25. April 2003 an die E Treuhand Anstalt sowie auf den vorherigen Schriftverkehr meiner Tochter mit Frau GG.
Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich von der Begünstigten der B STIFTUNG kontaktiert wurde, die mich darüber informiert hat, dass
a). sie mit bestimmten Transaktionen, die sich auf Zahlungsein- und -ausgängen auf dem Konto der Stiftung beziehen, nicht einverstanden ist,
und dass
b). sie nicht damit einverstanden ist, dass die Verwaltung der B STIFTUNG der HH übertragen wird.
Sie hat mich darauf hingewiesen, dass ich im Stiftungsrat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Liechtensteins verantwortlich bin, und hat mich mit der Verteidigung Ihrer Rechte beauftragt.
Daher ersuche ich Sie und die Ihrer Bank angehörigen Mitglieder des Stiftungsrates,
keine Transaktionen bezüglich des Stiftungsvermögens zuzulassen, sofern nicht der gesamte Stiftungsrat, dem auch ich angehöre, seine Zustimmung zu der betreffenden Transaktion erteilt.
mir die Konto- und Hinterlegungsauszüge der B-STIFTUNG ab dem 1. Januar 2000 zukommen zu lassen.
Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, mir Kopien aller Kontoeröffnungsdokumente, Unterschriftskarte etc. zukommen zu lassen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, sich strikt nach dem Willen des Stifters zu richten. Daher ist es Pflicht des Stiftungsrates, die Begründetheit der Einwände der ersten Begünstigten zu prüfen. Ich werde mich unverzüglich in Kürze nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie um weitere Informationen zu bitten. ..."
6.56 Mit Schreiben vom 01.09.2003 forderte Dr. P die T auf, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der beklagten Partei mehr zuzulassen, bis geklärt ist, wem die Stiftung zuzurechnen ist. Ausdrücklich ersuchte er, keinerlei Verfügungshandlungen mehr auf Basis der Satzung vom 04.01.2000 zuzulassen.
6.57 Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, demissionierten DD und CC aufgrund ihrer Erklärungen vom 20.03.2003, welche bei der E Treuhandanstalt am 26.11.2003 eingegangen sind, aus ihrem Amt als Stiftungsrat. Der verbleibende Stiftungsrat Dr. P beschloss dann in Übereinstimmung mit der Mutter des Klägers und aufgrund deren Wunsch am 02.12.2003, Dr. C und Dr. D als neue Mitglieder des Stiftungsrates zu bestellen. Diese beiden Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Diese Änderung wurde am 03.12.2003 dem Öffentlichkeitsregisteramt angezeigt.
6.58 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Klägers in ihrer Entscheidungsfreiheit aufgrund des Einflusses ihres Sohnes K oder eines anderen Familienmitgliedes eingeschränkt war.
6.59 Ein oder zwei Jahre vor dem Tod des Vaters des Klägers fand in ... ein Familientreffen statt, an dem alle lebenden Kinder sowie die Eltern teilnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei diesem Treffen die Eltern ihren Kindern gegenüber erklärt haben, dass der Vater des Klägers seinen letzten Willen, der endgültig sei und nur in gegenseitigem Einvernehmen abgeändert werden könne, gefasst habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dabei von den Eltern des Klägers folgende Entscheidungen getroffen bzw. kundgemacht wurden:
aufzuteilen;
6.60 Es gab keine Vereinbarung zwischen den Stiftungsräten, wonach Dr. P auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat verzichtet.
6.61 Am 17.03.2005 fasste der Stiftungsrat der beklagten Partei (Dr. C, Dr. D und Dr. P) den Beschluss, die Statuten der beklagten Partei wie nachstehend angeführt abzuändern und neu zu fassen, sowie die gegenwärtigen Beistatuten vom 16.01.2004 zu bestätigen (Beilage C):
"Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen
B Stiftung
besteht mit Sitz in ... auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR), Art. 552 et seq.
Art. 2
Vermögen
Das Stiftungskapital beträgt CHF 30'000.-- (in Worten Schweizer Franken dreissigtausend).
Der Stifter oder Dritte können der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen.
Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglementes kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen und andere Strukturen erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
Art 4
Reglement
Die Begünstigten, deren Repräsentation, sowie das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement bestimmt, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist.
Art. 5
Ausrichtungen
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglementes. Den Stiftungsbegünstigten steht, ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt.
Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art. 567 PGR).
Art. 6
Stiftungsrat
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt.
Die Zuwahl und die Abberufung von Mitgliedern erfolgen durch den Stiftungsrat. Im Falle der Demission, Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines der Mitglieder des Stiftungsrates sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, die Ersatzwahl zu treffen. Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden oder ist der Stiftungsrat funktionsunfähig, so steht das Recht zur Ernennung neuer Stiftungsräte dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
Art. 7
Konkurrenzverbot
Die Einschränkung nach Art. 183 PGR (Konkurrenzverbot) wird ausgeschlossen. Sie soll nur zur Anwendung kommen, wenn bei der Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates dies ausdrücklich und schriftlich festgehalten wird.
Art. 8
Funktion des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen.
Er konstituiert, sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt, sind, sowie die Art der Zeichnung.
Im Rahmen des Stiftungszweckes ist. der Stiftungsrat ermächtigt, das Stiftungsvermögen zu belasten oder zu veräussern.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst, seine Beschlüsse auf schriftlichem Wege (Zirkulare, Telegramme), sofern nicht zumindest, ein Mitglied des Stiftungsrates eine Erörterung verlangt. Eine derartige Erörterung kann in Form einer Sitzung oder einer Telefonkonferenz abgehalten werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, gefasst. Mitglieder die bei der Beschlussfassung nicht anwesend sind, können sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates rechtsgültig vertreten lassen.
Art. 9
Verweisung
Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte inkl. deren Anwärter) sind im Sinne des Gesetzes die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen (TruG) analog anzuwenden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen betr. den Treugeber, die Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung und Kündigung der Treuhänder (Art. 932a, § 50 Abs. 2 TruG) als auch die Bestimmung über die Auskunftspflicht gegenüber den Begünstigten (Art. 932a, § 68 TruG).
Art. 10
Auskunftspflicht
Das Recht der Begünstigten auf Auskunftserteilung ist beschränkt.
Lediglich gegenwärtige Begünstigte haben ein Recht auf Auskunftserteilung. Ein Anwärter auf eine Begünstigung hat dagegen keinerlei Recht auf Auskünfte.
Das Recht eines Begünstigungsberechtigten auf Auskunftserteilung kann insofern beschränkt werden, als er auf seine eigenen Kosten ein Gutachten eines unabhängigen liechtensteinischen Revisors einholen kann, das darüber Auskunft, gibt, ob eine allfällige Information des Stiftungsrates zutreffend ist und der Stiftungsrat die Stiftung entsprechend der Gesetze und den internen Bestimmungen verwaltet. Ein derartiger unabhängiger Revisor ist vom Stiftungsrat zu bestellen.
Weitergehende Ansprüche auf Auskunftserteilung bestehen nicht. Eine solche kann jedoch nach freiem Ermessen des Stiftungsrates beschlossen werden.
Weiterführende Bestimmungen können im Reglement der Stiftung festgelegt werden.
Art. 11
Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglementes.
Art. 12
Kundmachungen
Allfällige, gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen erfolgen in gesetzlicher Form.
Art. 13
Sprache
Diese Statuten werden in Englisch abgefasst. Der Stiftungsrat kann beim Öffentlichkeitsregister eine deutschsprachige Übersetzung einbringen. Im Falle von Unstimmigkeiten gibt die englischsprachige Version den Ausschlag.
..., den 2. Mai 2005
Der Stiftungsrat:
[Unterschrift] [Unterschrift] [Unterschrift]
Dr. iur. P Dr. C D"
6.62 Am 08.12.2007 verstarb die Mutter des Klägers.
6.63 Mit Schreiben vom 17. und 21.12.2007 (Beilagen K und M) teilte der Kläger den Stiftungsräten Dr. C und Dr. D mit, davon auszugehen, dass er nunmehr alleiniger Begünstigungsberechtigter der beklagten Partei sei und ersuchte u.a. um Übermittlung des Beistatuts vom 16.01.2004.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 und 02.01.2008 teilte Dr. C dem Kläger namens der beklagten Partei mit, dass dieser weder Begünstigtiger noch Anwartschaftsberechtigter der beklagten Partei ist und ihm daher keinerlei Auskunftsrechte zustehen (Beilagen L und N).
6.64 In den bereits erwähnten Beistatuten vom 16.01.2004 wurde die Mutter des Klägers als Erstbegünstigte der beklagten Partei bezeichnet (PV Dr. C, Einvernahme vom 23.06.2009 in 03 CG.2008.73, Seite 10). Festgestellt wird dass der Kläger in diesen Beistatuten vom 16.01.2004 nicht als Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter angeführt ist.
6.65 Dr. P verstarb am 20.07.2008.
4. Das Erstgericht wies die Klage kostenpflichtig ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
4.1. Sowohl der Erlass der Beistatuten vom 16.01.2004 als auch die im Jahre 2005 erfolgte Statutenänderung seien gesetzes- und statutenkonform und somit rechtswirksam. Der Kläger sei weder aufgrund des Zweckartikels der (mehrfach) geänderten Statuten der beklagten Partei noch aufgrund der Beistatuten vom 16.01.2004 als Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter anzusehen. Soweit sich das Klagebegehren somit jeweils auf den Zeitraum ab 09.12.2007 beziehe, liege kein Recht des Klägers gegenüber der beklagten Partei bzw kein Rechtsverhältnis des Klägers in Bezug auf die beklagte Partei vor, weshalb einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO kein Erfolg beschieden sein könne. Selbiges gelte im Übrigen auch für die davorliegenden Zeiträume, seien doch nie Beistatuten rechtswirksam zustande gekommen, da jeweils der dritte Stiftungsrat (Dr. P) nicht gehörig beigezogen worden sei, bzw von diesem Beistatuten auch nicht im Nachhinein genehmigt worden seien. Das Klagebegehren (Punkte a bis d) samt Eventualbegehren sei sohin abzuweisen gewesen.
4.2. Selbiges gelte auch hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens (Punkt e), würden doch die (mehrfach abgeänderten) Statuten ein entsprechendes Recht des Klägers nicht vorsehen und seien - wie bereits dargestellt - allfällige Beistatuten nie rechtswirksam zustande gekommen. Somit sei auch dieser Teil des Klagebegehrens abzuweisen gewesen.
5. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers keine Folge.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
5.1. Der Kläger könne aus den im Beistatutenentwurf vom 13.05.1985 ausgedrückten Stifterwillen mangels gehöriger Umsetzung keinerlei Rechte als Begünstigter oder Stiftungsbeteiligter (in Form eines Vorschlags-, Zustimmungs- oder Vetorechtes oder eines Rechtes auf Beschränkung der Zweitbegünstigten) ableiten.
5.2. Gemäss den damals geltenden Artikeln 552 Abs 1 und Art 555 Abs 2 PGR, die nach Art 1 Abs 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26.06.2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes, LGBI 2008/220, anzuwenden seien, habe die Stiftungserrichtung unter anderem der Widmung eines Vermögens für einen "bestimmt bezeichneten Zweck, wobei als solcher auch Familienzwecke in Betracht kommen", bedurft. Die Umschreibung des Zwecks der Stiftung bereits in der Stiftungsurkunde zähle zu den essentalia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes und müsse dem Willen des Stifters selbst entstammen.
Mit der Errichtung des Stiftungsstatuts erstarre der Wille des Stifters. Die Auslegung der Stiftungsurkunde als einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft habe nach dem Willensprinzip zu erfolgen. Zur Ermittlung des Stifterwillens könnten auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden, wenn das damit verbundene Auslegungsergebnis - nach der sogenannten Andeutungstheorie - noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten habe. Im Falle einer - wie hier - fiduziarischen Stiftungserrichtung sei bei der Auslegung der Stiftungsurkunde massgebend auf den Willen des wirtschaftlichen Stifters und auf den von ihm erteilten Auftrag bzw die Begleitumstände der Stiftungserrichtung abzustellen.
5.3. Vorliegend könne den Statuten vom 18.02.1985 nicht entnommen werden, welcher Begünstigtenkreis Zuwendungen erhalten solle. Auch wenn man nach wie vor von der Zweiaktigkeit der Begünstigtenstellung ausgehe, und es nicht erforderlich sei, dass der begünstigte Familienkreis schon in der Stiftungsurkunde namentlich bezeichnet werde, bedeute dies, dass im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung jedenfalls dem Stiftungsrat aufgrund der dem Stiftungserrichtungsgeschäft vorangegangenen Besprechungen und Aufträge mit dem Stifter klar gewesen sein müsse, um welche Familienmitglieder es sich konkret handle. Dass alle Stiftungsräte in diesem Zeitpunkt hievon Kenntnis gehabt hätten, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Tatsächlich sei der Beistatutenentwurf vom Vater des Klägers erst Monate nach dem Stiftungserrichtungsgeschäft, nämlich am 13.05.1985, unterzeichnet worden und habe Stiftungsrat Dr. P hievon erst viele Jahre später, nämlich aufgrund der Übermittlung des Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei N & O vom 02.09.1998 erfahren. Aus diesem Grunde könne der vom Stifter unterzeichnete Beistatutenentwurf vom 13.05.1985 nicht zur Auslegung und Bestimmung des Stiftungszweckes verwendet werden.
Der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 17.07.2003 zu 01 CG.2002.262 sei - da die Gespräche zwischen dem Stifter und den Stiftungsräten nicht vor bzw während des Stiftungserrichtungsgeschäftes stattgefunden hätten - nicht einschlägig.
Es sei daraus abzuleiten, dass die Beklagte von Anfang an mangels ausreichender Bestimmung des Stiftungszweckes nicht rechtswirksam errichtet worden sei, und schon aus diesem Grunde die Beistatutenentwürfe, die vom Stifter unterschrieben worden seien, keine Bedeutung erlangen hätten können.
5.4. Zudem seien alle Beistatutenentwürfe, auf die der Kläger sein Begehren stützte, nämlich vom 13.05.1985, 05.05.1986, 28.11.1986, 25.04.1988, 13.07.1999 und 04.01.2000 nicht vom Stiftungsrat einer statutenkonforme Beschlussfassung unterzogen worden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtwirksamen und gültigen Beistatuten erlassen worden seien. Dies räume auch der Kläger ein, wenn er in der Berufung vortrage, dass zumindest bis zum Jahr 2004 kein formal wirksames Beistatut bekannt sei. Im Beistatut vom 16.01.2004 sei aber der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht als Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter angeführt.
Für die erste Bestimmung der Begünstigten sei nicht der Stifter, sondern nach Art 5 der Statuten der Stiftungsrat berufen gewesen, wobei die Begünstigtenbestimmung gem Art 5 Abs 2 der Statuten in Form eines Beistatutes hätte erfolgen müssen.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben wird, in eventu das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts aufgehoben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werde. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision des Klägers aus:
6.1. Vom Obergericht werde die Zweckbestimmung der Beklagten ihrem Stiftungsrat überlassen. Auch das Obergericht stelle sich nicht die Frage, wer der Stifter gewesen sei und was dieser (ursprünglich) gewollt habe. Vielmehr werde die Kenntnisnahme von Dr. P als Voraussetzung für die Massgeblichkeit des Stifterwillens angesehen, obwohl die Stiftungserrichtung ein einseitiges Rechtsgeschäft sei.
Ob die Beklagte im Jahr 1985 formell errichtet worden sei oder nicht, berühre das Klagebegehren nicht, da die Beklagte in Vollzug gesetzt worden sei und allfällige Mängel jederzeit sanierbar gewesen seien. Die Bestimmung des Stiftungszwecks habe vom Stifter nicht an den Stiftungsrat delegiert werden können. Nach den Feststellungen sei Art 5 der Gründungsstatuten mit wirksamem Stiftungsratsbeschluss vom 18.03.1985 in seinem Abs 2 abgeändert worden auf: "Die Begünstigten werden in den Beistatuten bezeichnet", sodass nach dem Statutenwortlaut nicht mehr der Stiftungsrat die Beistatuten über die Bezeichnung der Begünstigten erlassen habe müssen. Der Kläger vertrete den Standpunkt, dass die Beistatuten vom 13.05.1985 nichts anderes als den ursprünglichen Stifterwillen dokumentierten.
Es sei mangels einer Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zur Feststellung gelangt sei, dass die Beilage ./O von F genau am 13.05.1985 unterzeichnet worden sei. Es sei lediglich offensichtlich, dass irgendwann ein Datumstempel mit diesem Datum auf der Urkunde angebracht worden sei. Von wem, wann und weshalb lasse sich jedoch nicht feststellen.
6.2. Mit dem im festgestellten Auftragsschreiben vom 14.02.1985 zum Ausdruck kommenden Willen, eine Stiftung zu errichten und mit dem von F im Rahmen der Stiftungserrichtung festgelegten Stiftungszweck, wie er in den mit 13.05.1985 datierten und von ihm unterzeichneten Beistatuten dokumentiert sei, sei die Beklagte rechtswirksam entstanden. Die formal richtige Umsetzung des vom Stifter bestimmten Stiftungszwecks in vom Stiftungsrat zu erlassenden Beistatuten zähle nicht zu den essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes. Damit sei die Beklagte von Anfang an rechtswirksam entstanden. Selbst wenn das Errichtungsgeschäft formell mangelhaft gewesen sei, so sei der Stifterwille und der damit bestimmte Stiftungszweck erstarrt und könne nicht etwa im Rahmen einer knapp 20 Jahre später erfolgenden Sanierung nach dem Tod des Stifters neu erfunden werden.
6.3. Die ... Kanzlei N & O lasse in ihrer festgestellten Korrespondenz keinen Zweifel daran, dass F der Auftraggeber und damit der Stifter gewesen sei, was auch aus der festgestellten Korrespondenz der Mutter des Klägers hervorgehe. Es gebe keinen Spielraum dafür, dass auch die Zweitbegünstigte Mutter als Mitstifterin zu qualifizieren sei.
6.4. Wenngleich die Vorinstanzen nicht explizit festgestellt hätten, was F gewollt habe, so sei sein Wille im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck, den Rechten der Begünstigten und der Stiftungsorganisation dennoch aus den Feststellungen klar zu erschliessen, nämlich in erster Linie aus den von ihm gezeichneten Urkunden und dem dazu wörtlich festgestellten Inhalt dieser Urkunden. Mangels Beweis des Gegenteils sei davon auszugehen, dass F mit dem Inhalt dieser als Beistatuten bezeichneten Dokumente einverstanden gewesen sei. So habe auch das Obergericht mehrfach den Inhalt der Beistatuten vom 13.05.1985 mit dem Stifterwillen gleichgesetzt. Es sei mit Blick auf den Sachverhalt und dessen Beurteilung durch die Gerichte generell zu hinterfragen, ob angesichts der überragenden Bedeutung des erstarrten Stifterwillens, die in den 80er Jahren verwendeten Standardstatuten ausnahmslos und zwingend den massgeblichen Stifterwillen, den es zu schützen gelte, manifestierten. Der Kläger übersehe nicht, dass den Statuten schon aus Gründen der Rechtssicherheit und der Formstrenge erhebliche Bedeutung zukomme. Nur müsse diese Bedeutung nicht verabsolutiert werden, wenn es darum gehe, dem eigentlichen Stifterwillen im Rahmen des Möglichen, etwa mithilfe der Andeutungstheorie zum Durchbruch zu verhelfen.
Vorliegend sei der zeitliche Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung unzweifelhaft gegeben, sodass der vollständige Inhalt der Beistatuten vom 13.05.1985 bedenkenlos als der ursprüngliche Stifterwille angesehen werden könne. Es sei aus der gesamten Stiftungsgebarung und den weiteren Beistatuten bis zum Jahr 2003 ebenfalls klar zu schliessen, dass es nie einen anderen Stifterwillen gegeben habe, als jenen, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter der alleinige Begünstigungsberechtigte am gesamten Stiftungsvermögen sein solle. Dies sei der zentrale Punkt des gegenständlichen Feststellungsbegehrens. Notwendig wäre eine Auseinandersetzung mit jedem der im Feststellungsbegehren geltend gemachten Sperr- und organschaftlichen Rechte gemäss Stifterwillen, nämlich inwieweit sie sich mit dem (abänderbaren) Wortlaut der Statuten im Rahmen der Andeutungstheorie vertragen würden und inwieweit ein im Lauf der Zeit veränderter Stifterwille zu berücksichtigen sei.
6.5. Ein Stifterwillen dahingehend, dass der Stiftungsrat der Beklagten im Rahmen einer Ermessensausübung Begünstigte aus einem Kreis von präsumtiven Destinatären, etwa aus dem Kreis der Familie des Stifters, frei auswählen und deren Rechte frei bestimmen könne, sei weder festgestellt noch irgendwo ersichtlich. Die statutarische Blankoermächtigung, Beistatuten zu erlassen und abzuändern, könne für sich alleine ein solches Ermessen jedenfalls nicht begründen.
Der ursprüngliche Stifterwille über die Festlegung der Begünstigten und des Umfangs der Begünstigung sei unverändert geblieben, sodass auch der Stiftungsrat keine materielle Grundlage gehabt habe, andere als die vom Stifter bezeichneten Begünstigten einzusetzen.
Der unabänderliche und vom Stiftungsrat zwingend zu befolgende Zweck der Beklagten sei ab dem Tod der Mutter des Klägers oder dem Eintritt ihrer Geschäftsunfähigkeit die unbeschränkte und alleinige Begünstigung des Klägers am gesamten Stiftungsvermögen gewesen.
6.6. Aus dem Erstarrungsprinzip als zwingendes Recht und dem Primat des Stifterwillens folge, dass der erstarrte Stifterwille soweit Rechtswirkung entfalten müsse, dass schon mit der Stiftungserrichtung durch den Stifterwillen Rechtsverhältnisse begründet würden, auch wenn er vom Stiftungsrat nicht ordnungsgemäss umgesetzt werde. Andernfalls habe es der Stiftungsrat in der Hand, von einem Tag auf den anderen die vom Stifter Begünstigten auszuwechseln und damit den Stiftungszweck definitiv abzuändern. Die Feststellungsklage erscheine als geeignetes Instrument, dem Kläger eine befriedigende Rechtsschutzmöglichkeit zu verschaffen und Rechtssicherheit zu erzeugen. Zusammengefasst würden die Zweckadressaten und deren Rechte nicht durch den Willen des Stiftungsrats, sondern den des Stifters bestimmt.
7. Die Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie begehrt, der Revision des Klägers keine Folge zu geben, eventualiter das Urteil aufzuheben und zu beschliessen, dass die Klage zurückgewiesen werde. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Zusammengefasst und im Wesentlichen bringt die Revisionsbeantwortung vor:
7.1. Die Auslegung der Statuten finde dort ihre Grenze, wo ein angeblicher Wille des Stifters nicht einmal mehr von einer von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt sei. Das Erstarrungsprinzip finde nur dort eine Ausnahme, wo sich der Stifter fortdauernde Interventions- oder Gestaltungsrechte vorbehalte. Die Theorie des Revisionswerbers, irgendein subjektiver Wille des F beeinflusse bereits den Zweck so stark, dass keinerlei Spielraum für die statutarisch dem Stiftungsrat übertragenen Entscheidungen mehr bleibe, und damit diesem angeblichen Willen auf Punkt und Beistrich nachgelebt werden müsse, werde durch die Entscheidung LES 2008, 354 unterstützt. Damit werde das vom Revisionswerber vorgetragene Argument, man müsse zwischen dem "rein formalen" Statuteninhalt und angeblich abweichenden Willen des F unterscheiden, der Boden entzogen.
7.2. Wäre ein Wille des Stifters, der sich aus Urkunden ergebe, bereits ipso iure Teil des Stiftungszwecks oder der internen Normen, so wäre die Übergangsbestimmung des Art 2 Abs 3 LGBl 2008/220 unsinnig. Stiftungen, bei denen solche Urkunden existierten, hätten dann bereits einen ausreichenden Zweck, der nicht erst durch eine entsprechende Abänderung der Statuten hergestellt werden müsste.
7.3. Der Revisionswerber unterlasse es, seinen Anspruch in irgendeiner Weise mit dem Wortlaut der Statuten zu untermauern oder zu erklären. Nach der herrschenden Andeutungstheorie könne sich jedoch sein Anspruch nur so herleiten. Der Wille des Stifters müsse einen konkreten und hinreichenden Anhaltspunkt in den Statuten finden. Leugnete man dies, wären die Formvorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung einer Familienstiftung und der Bestimmung ihres Zwecks jeglichen Sinnes beraubt. Im gegenständlichen Fall lasse sich kein einziges der beanspruchten und weitreichenden Rechte des Revisionswerbers aus den Statuten herleiten, weder aus jenen vom 18.02.1985 noch aus einer späteren Version. Das Gegenteil sei der Fall, denn die meisten der vom Revisionswerber für sich reklamierten Rechte seien laut Statuten solche des Stiftungsrates und eben nicht solche des Revisionswerbers.
7.4. Da die ersten Statuten in ihrer Zweckfestlegung sicher sehr vage formuliert gewesen seien, stelle sich die Frage, ob die Stiftung gültig errichtet worden sei. Die Zweckklausel der Statuten vom 18.02.1985 sei ohne jeden Anhaltspunkt für den Stiftungsrat in Bezug auf die Identität oder den Kreis der Begünstigten. Das Wort "Familienstiftung" werde sowohl in Art 1 der Statuten als auch in der Gründungsurkunde verwendet. Auch im Auftrag an die E Treuhandanstalt sei vom "üblichen Zweck von Familienstiftungen" die Rede gewesen. Im Sinne der Entscheidung LES 2008, 279 könne man daher zum Schluss kommen, dass die Stiftung gültig errichtet worden sei. Der Oberste Gerichtshof lasse die Frage offen, bestätige jedoch den Bestand der Stiftung (03 CG.2004.342-51, 39 f).
7.5. Nach der Theorie des Revisionswerbers sei das in den Statuten verankerte Recht des Stiftungsrats, die Begünstigten zu bestimmen, in Wahrheit ein Änderungs- und Interventionsrecht des Stifters, der auch nach Gründung der Stiftung den Stiftungszweck "präzisieren" - gemeint bindende Instruktionen an die Organe geben - könnte. Diese Ansicht sei konträr zur gegenwärtig herrschenden Meinung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht.
7.6. Aufgrund des Erstarrungsprinzips und des gemäss Auftragsschreiben vom 14.02.1985 unzweifelhaft gewollten Ermessens des Stiftungsrats seien die abgezeichneten Beistatuten-Entwürfe im besten Fall als "Letters of Wishes" zu interpretierten. Solche - durchaus übliche - Absichtserklärungen würden aber nur die Absichten des wirtschaftlichen Stifters, ohne rechtlich den Stiftungsrat daran zu binden, dokumentieren (LES 2008, 272 [274]). Die hier gegenständlichen Beistatutenentwürfe könnten daher keine Rechte des Klägers begründen. Folglich müsse die Feststellungsklage abgewiesen werden.
7.7. Es fehle dem Kläger das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage, da er im Falle der Berechtigung seines Vortrags Leistungsklage erheben könnte.
Der Kläger mache im Kern geltend, dass der Stiftungsrat das ihm unzweifelhaft in den Statuten eingeräumte Ermessen, die Begünstigten (näher) zu bestimmen, falsch ausgeübt habe. Die rechtliche Überprüfung solcher Ermessensentscheidungen sei aber geradezu ein typischer Anwendungsbereich des Aufsichtsverfahrens. Da der Oberste Gerichtshof eine klagsweise Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen ausgeschlossen habe (LES 2010, 358) sei die Klage zurückzuweisen.
7.8. Im Sinne der Entscheidung LES 2008, 354 sei die Klage schon deshalb unzulässig, weil ein statutarisches Widerrufsrecht fehle und daher das Klagebegehren des Destinatärs auf Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens eine Umgehung der Bestimmung des Art 559 Abs 4 PGR (alt) darstelle.
7.9. Wenn der Revisionswerber selbst die Relevanz bestimmter rechtlicher Themen erkenne, dazu aber bewusst nichts vortrage, werde er durch entsprechende Erwägungen des OGH nicht überrascht.
7.10. Von einer exklusiven Drittbegünstigung könne keine Rede sein, zumal gem Art 7 der Beistatuten vom 13.05.1985 sämtliche Enkel von F und G ebenfalls Ermessensbegünstigte gewesen seien. In den vom Kläger selbst abgezeichneten Beistatuten von 1999/2000 seien auch die Geschwister des Klägers als Ausfallsbegünstigte vorgesehen gewesen (Art VII).
7.11. Der Kläger wolle die Beistatuten vom 13.05.1985 für alle Ewigkeiten unveränderlich gelten lassen, weil ihm diese entgegenkommen würden. Wollte der Kläger seine eigene Begünstigung ausschliesslich aus diesen Beistatuten ableiten, müsste er aber auch den übrigen Inhalt dieser Beistatuten gelten lassen. Es seien aber Änderungsbefugnisse für F und für G vorgesehen gewesen. Man könne nicht davon ausgehen, dass die ersten Beistatuten für den Stifter unabänderlich gewesen seien, habe er doch selbst geänderte Versionen von Beistatutenentwürfen unterzeichnet. Als der neue Stiftungsrat 2003 bestellt worden sei, habe es kein gültiges Beistatut gegeben. Daher sei es grundsätzlich richtig gewesen, dass der Stiftungsrat am 16.02.2004 gemeinsam mit dem rechtlichen Stifter, der E Treuhandanstalt, ein neues Beistatut erlassen habe.
Das Gericht sei grundsätzlich nicht zuständig, eine Ermessensentscheidung des Stiftungsrats innerhalb eines vertretbaren Rahmens zu überprüfen.
Es sei über die Jahre zu geänderten familiären Verhältnissen gekommen, es sei zu einem tiefen Zerwürfnis zwischen der Mutter und dem Revisionswerber gekommen. Der Kläger habe seine Stellung als Vermögensverwalter der Stiftung dazu missbraucht, EUR 2.5 Mio an Stiftungsvermögen zu unterschlagen bzw zu veruntreuen. Hätte F von dieser Tat erfahren, hätte er eine Streichung des Revisionswerbers in den Beistatuten vorgenommen. Das Testament des F habe eine Gleichbehandlung aller seiner Kinder vorgesehen. Die letzten bekannten Beistatuten hätten ein freies Änderungsrecht von G vorgesehen. Jedenfalls könne nicht von einer unvertretbaren Ermessensentscheidung gesprochen werden, es habe ganz handfeste und sachliche Gründe gegeben.
8. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Zunächst ist zur Frage der Anwendbarkeit des alten bzw neuen Stiftungsrechtes auf folgende Rechtslage hinzuweisen: Gem Art 1 Abs 1 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht, LGBl 2008/220 idF LGBl 2009/247, findet für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen, sohin auch für die beklagte Partei, das bisherige Recht Anwendung, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
8.2. 8.2 In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken: Nach der herrschenden Meinung stellen die Statuten einen objektivierten Willen des Stifters dar, zu dessen Auslegung zwar andere Dokumente herangezogen werden können, aber die Auslegung jedenfalls dort ihre Grenzen findet, wo ein angeblicher Wille des Stifters nicht einmal mehr von einer von mehreren möglichen Deutungen des Wortlauts gedeckt ist: Es gilt die sogenannte "Andeutungstheorie", nach der bei der Auslegung zwar grundsätzlich auch Begleitumstände und formlose Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen des Erblassers zu berücksichtigen sind, andererseits diese Berücksichtigung aber jedenfalls ihre Grenze darin findet, dass für den so ermittelten Willen des Erblassers ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu finden ist (LES 2008, 354; LES 2008, 279 ua).
Die Berücksichtigung solcher Umstände und Erklärungen setzt daher unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden hat (LES 2008, 354).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in LES 2002, 41 ausgesprochen, dass der Wille des Stifters mit der Errichtung der Stiftung in den Statuten gleichsam erstarrt ist und die Stiftung fortan ein eigenes Rechtssubjekt darstellt, für dessen Gestion grundsätzlich nur das Geltung haben kann, was in der Stiftungsurkunde und in den Statuten normiert ist. Dieses Erstarrungsprinzip wird einzig durch den Vorbehalt von Rechten gemäss dem Art 559 Abs 4 PGR durchbrochen (LES 2002, 41).
8.3. Der Revisionswerber versucht, den Willen des Stifters mit dem im Inhalt des Beistatuts vom 13.05.1985 gleichzusetzen. Er räumt zwar ein, dass die Vorinstanzen "nicht explizit festgestellt haben, was F wollte", jedoch sei sein Wille klar aus den Feststellungen zu erschliessen, in erster Linie aus den von ihm gezeichneten Urkunden und dem dazu wörtlich festgestellten Inhalt dieser.
Der Revisionswerber verkennt damit zunächst, dass auch der rechtlich erhebliche Wille einer Person eine Tatsache ist, die, wenn sie das Gericht annimmt, zum Gegenstand der Tatsachenfeststellungen erhoben werden muss. Wille, Kenntnisse und Absichten zählen zu den "inneren Tatsachen" und sind daher Beweisgegenstand (Rechberger in Rechberger, ZPO 3 Vor § 266 Rz 14). Daher ist auch die Frage, ob ein bestimmter Stifterwille zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden hat oder nicht, Gegenstand der Tatsachenfeststellungen.
Einen Stifterwillen, wie ihn der Kläger nun wünscht, haben die Untergerichte allerdings nicht festgestellt und gehen daher die Ausführungen des Revisionswerbers weitgehend an den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte vorbei.
8.4. Auch zeigt sich, dass die Revision in Wirklichkeit die Beweiswürdigung und Feststellungen der Untergerichte bekämpft, wenn sie etwa ausführt, dass aus Umständen und Urkunden, die nach der Stiftungserrichtung datieren, auf den ursprünglichen Stifterwillen geschlossen werden könne. Es sei vorliegend der zeitliche Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung gegeben, sodass der vollständige Inhalt der "Beistatuten" vom 13.05.1985 "bedenkenlos" als der ursprüngliche Stifterwille angesehen werden könne.
Gerade das haben die Untergerichte aber nicht festgestellt, so dass der Revisionswerber am festgestellten Sachverhalt vorbei geht.
Im Ergebnis erkennt der Revisionswerber freilich selbst (Seite 11), dass es "im Wesentlichen nur noch eine Beweisfrage (ist), was der Wille des Auftraggebers zur Stiftungserrichtung war".
8.5. Selbst wenn man die Ausführungen des Revisionswerbers dahin verstehen wollte, dass er es als im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelegen ansieht, aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen im Rahmen der "Andeutungstheorie" Schlüsse auf einen "wahren Willen" des Stifters zu treffen, so schlägt dies schon aus folgenden Erwägungen fehl:
8.5.1. Zunächst ist auch hier auf die untergerichtlichen Feststellungen zum Auftrag des Stifters aus dem Jahre 1985 zu verweisen, wonach jene Musterstatuten zu verwenden seien, "die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen" (Obergericht Seite 7). Damit zeigt sich aber bereits, dass die freie Ermessensentscheidung des Stiftungsrats Wille des Stifters gewesen ist. Der Revisionswerber geht an der Feststellung dieses Instruktionsschreibens des Vertreters des Stifters völlig vorbei.
Grundsätzlich ist daher bei den Beschlussfassungen des nunmehrigen Stiftungsrats gerade nicht davon auszugehen, dass von diesem der Wille des Stifters "neu erfunden" worden sei (Revision Seite 8), sondern der Stiftungsrat im Rahmen eines absichtsgemäss vom Stifter möglichst breit eingeräumtes Ermessen gehandelt hat.
Nicht zutreffend sind daher vor diesem Hintergrund auch die weiteren Revisionsausführungen, wonach der Stifter "alles andere als einen in jeder Hinsicht frei agierenden Stiftungsrat wollte" (Revision Seite 9 f).
Bereits diese Feststellung zeigt, dass - abgesehen von den nicht getroffenen Wunschfeststellungen des Revisionswerbers über den Willen des Stifters - schon die tatsächlich getroffenen Feststellungen dem vom Revisionswerber gewünschten Stifterwillen entgegenstehen.
8.5.2. Darüber hinaus wurde in Art 5 Abs 1 der Statuten vom 18.02.1985 (Begünstigung) festgelegt, dass der Stiftungsrat die Begünstigten bezeichnet, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann. Dementsprechend normiert Art 7 lit a (Kompetenzen des Stiftungsrats) dessen Zuständigkeit zur "Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte".
Im Zusammenhalt mit der Anordnung in Art 6 lit a, wonach der Stiftungsrat oberstes Organ der Stiftung ist und ihm "die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise (obliegt)", zeigt sich, dass der vom Kläger behauptete Wille, wie er im Beistatut vom 13.05.1985 zum Ausdruck komme und ihn als Begünstigten festlege, weder festgestellt werden konnte noch rechtlich folgerbar ist.
Ganz abgesehen davon legte Art 7 lit e der Statuten die Kompetenz des Stiftungsrats fest, Beistatuten zu erlassen und zu ändern.
8.5.3. Es kommt hinzu und entspricht obigen Statutenbestimmungen, dass gem Art 7 lit f der Statuten der Beklagten vom 18.02.1985 der Stiftungsrat berechtigt war, die Statuten zu ergänzen und zu ändern. Das dem Stiftungsrat eingeräumte Statutenänderungsrecht umfasst nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (LES 2008, 279; LES 2010, 144). Damit ergibt sich auch aus rechtlicher Hinsicht kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Abweichung vom Stifterwillen durch den Stiftungsrat.
8.5.4. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte "Andeutungstheorie" vermag ihm daher nicht weiter zu helfen, weil die obigen Erwägungen einer rechtlichen Schlussfolgerung auf eine Identität des Stifterwillens mit dem Beistatut vom 13.05.1985 entgegenstehen.
8.6. Soweit nun die Revision vorbringt, dass eine Feststellung mangels einer Beweiswürdigung zum Datum der Unterzeichnung der Urkunde Blg ./O nicht nachvollziehbar sei, begibt sie sich auf die Ebene der Beweiswürdigung, die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar ist. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Frage, von wem, wann und warum ein Datumstempel auf dieser Urkunde angebracht worden sei und welche Feststellungen sich nach Ansicht der Revision "zutreffenderweise" treffen liessen. Ebenso gilt dies für die Ausführungen zu den Äusserungen des Rechtsanwaltes N, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnehin nicht relevant sind. Sekundäre Feststellungsmängel werden hier nicht aufgezeigt.
Wenn die Revision einen "materiell bereits festgelegte Stifterwillen" in seiner ursprünglichen Form aus den Beistatuten vom 13.05.1985 ableitet und die Frage in den Raum stellt, welche Rechtswirkungen er für die Beklagte und den Kläger entfalte, so ist die Revision auch hier nicht gesetzesgemäss ausgeführt: Sie geht an den untergerichtlichen Feststellungen vorbei, zumal die Untergerichte (Pkt 6.10) festgestellt haben, dass diese "Beistatuten" der Beklagten einer Beschlussfassung des Stiftungsrates nicht unterzogen wurden. Eine Rechtswirkung für die beklagte Partei ist daher zu verneinen.
Nachdem die Untergerichte die vom Revisionswerber aus diesen "Beistatuten" gewünschten Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht nicht getroffen haben, betrifft die (als blosse Frage an sich ohnehin nicht gesetzeskonform ausgeführte) in der Revision gestellte Frage ebenfalls die Ebene der Beweiswürdigung, die jedoch nicht mehr Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof ist. Im Ergebnis ging hievon auch das Fürstliche Obergericht aus (Seite 68 f), zumal es aus dem Beistatutenentwurf vom 13.05.1985 mangels gehöriger Umsetzung keinerlei Rechte des Klägers als Begünstigter oder Stiftungsbeteiligter ableiten konnte.
8.7. In einer Rechtsrüge ist grundsätzlich ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Der Rechtsmittelwerber muss konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht seines Erachtens die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Das blosse Aufstellen einer Behauptung genügt ebensowenig wie das Vorbringen, der geltend gemachte Anspruch bestehe (nicht) zu Recht (LES 206, 250 ua).
Über weite Strecken erklärt der Revisionswerber in seinen Ausführungen nicht, welche konkrete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils seiner Meinung nach unrichtig sei. Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung muss aber, um gesetzeskonform ausgeführt zu sein, konkret angeben, welche Rechtsmeinung des Untergerichts bekämpft wird und aus welchen Gründen sie der Revisionswerber als unrichtig erachtet.
So wird zu den Ausführungen der Revision unter C "Wer war Stifter?" nicht ausgeführt, welchen Gerichtsfehler der Revisionswerber aufgreifen will, sondern lediglich, dass kein Spielraum dafür bestehe, dass die Mutter als Mitstifterin qualifiziert werde, "wie dies der Stiftungsrat der Beklagten ... gerne möchte". Auch insofern ist die Revision daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
8.8. Es muss vor diesem Hintergrund nicht mehr auf die Erwägungen der rechtswirksamen Stiftungserrichtung eingegangen werden, weil sich die Revision schon allein angesichts der in den Statuten aus 1985 zum Ausdruck kommenden Willen des Stifters als nicht berechtigt erweist. Ebenso wenig relevant ist die Frage, ob die Feststellungsklage angemessenen Rechtsschutz gibt und ob der Kläger ein rechtliches Interesse an den von ihm begehrten Feststellungen hat, zumal der OGH ohnehin in die Sache selbst eingegangen ist.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 01. Juli 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat