05 CG. 2011.136
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas H*** und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei FH***, vertreten durch den Verfahrenshelfer PM***, wider die beklagte Partei RH***, vertreten durch RR***, wegen Feststellung (Streitwert CHF 30.000,--) über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 1.2.2011, 5 CG.2011.136-29, mit dem in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Urteil des F Landgerichtes vom 21.9.2011 (ON 16) im Sinne der Klagsabweisung abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2.136,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger verlangte im Verfahren 9 CG.1999.383 (im Folgenden auch: Vorverfahren) von den Grundnachbarn F*** die Zahlung von (zuletzt) CHF 2,871.000,-- s.A. sowie die Feststellung von deren Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Kläger verkündete in diesem Verfahren dem im gegenständlichen Rechtsstreit Beklagten mit Schriftsatz vom 18.9.2001 den Streit und forderte ihn auf, auf seiner Seite dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. Der Beklagte beteiligte sich am Vorverfahren nicht.
Mit seinem "Zwischen- und Teilurteil" vom 11.6.2010 sprach der OGH aus, dass das Zahlungs- und Feststellungsbegehren des Klägers dem Grunde nach zu zwei Drittel zu Recht bestehe. Das auf ein weiteres Drittel gerichtete Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Im Übrigen hob der OGH das Berufungsurteil vom 25.6.2009 auf und verwies die Rechtssache hinsichtlich des Zahlungsbegehrens an das Obergericht. Dieses hob seinerseits mit Beschluss vom 17.3.2011 das Urteil des Landgerichtes vom 16.10.2002 auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung hinsichtlich des Zahlungsbegehrens an das Erstgericht zurück. Dort ist der Rechtsstreit unter der nunmehrigen Geschäftszahl 9 CG.2011.113 nach wie vor anhängig.
2.1 Mit der am 12.4.2011 gegen den Beklagten eingebrachten Klage stellte der Kläger das im Spruch der vorinstanzlichen Urteile im Einzelnen wiedergegebene Feststellungsbegehren samt Eventualbegehren sinngemäss des Inhalts, dass der Beklagte dem Kläger für alle Schäden zu haften habe, die sich daraus ergeben, dass die Grundnachbarn F*** für die am klägerischen Bauobjekt zugefügten Schäden entsprechend dem OGH-Urteil vom 11.6.2010 im Vorverfahren nur zu zwei Drittel zu haften haben.
Hiezu brachte der Kläger im Wesentlichen vor:
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei mündlich ein Architektenvertrag abgeschlossen worden. Der mit dem Beklagten abgeschlossene mündliche Architektenvertrag habe insbesondere die Planung, Bauführung, Überwachung der einzelnen Bauabschnitte, das Offertwesen und die Rechnungskotrolle nach entsprechender Freigabe zur Zahlung vom Bankkonto umfasst. Der Beklagte habe den Kläger gefragt, wen er als Statiker beiziehen möchte, worauf der Kläger dem Beklagten Herrn PM*** vorgeschlagen habe. Mit PM***, an den der Beklagte in der Folge herangetreten sei, habe der Kläger während der Bauphase nie Kontakt gehabt. Der Beklagte sei als Sachverständiger im Bauwesen anzusehen. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass der Beklagte auch hinsichtlich der Fundierung des Bauwerks alles Notwendige abkläre und anordne. Der Beklagte habe gewusst, dass die geplante Gesamtüberbauung zum Zeitpunkt, als sein (des Klägers) Gewerbebau errichtet werde, nicht realisiert werden sollte. Dadurch seien das unterschiedliche Setzungsverhalten des Gewerbebaus und des erst viele Jahre später errichteten Nachbargewerbebaus praktisch vorprogrammiert gewesen. Der Beklagte hätte aufgrund dieser Tatsache eine Fundierung auf die Moräne planen müssen. Über Varianten der Pfählung oder über allfällige Gefahren einer Nichtpfählung auf die Moräne sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten nie gesprochen worden. Nach Errichtung des Gebäudes des Klägers sei auf der Nachbarparzelle in den Jahren 1996 bis 1998 das Gewerbe- und Industriegebäude "F***" errichtet worden. Bereits Ende 1997/Anfang 1998 seien am Objekt des Klägers neue Risse entstanden. Im Frühjahr 1999 seien beim Objekt des Klägers Setzungen mit zunehmender Grösse zum Neubau auf der Nachbarparzelle wahrnehmbar gewesen, ebenso Risse in der Aussenwand zum Neugebäude hin und entsprechend weiter verlaufend in den anschliessenden Querwänden. In der Folge sei von einem Sachverständigen festgestellt worden, dass ursprünglich beide Gebäude gleichzeitig errichtet werden hätten sollen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe allen Fachleuten somit auch dem Beklagten klar sein müssen, dass beide Gebäude ein völlig unterschiedliches Setzungsverhalten aufweisen würden. Der Beklagte habe jedoch keinen Handlungsbedarf gesehen. Weiters habe der Sachverständige festgestellt, dass die gewählte Pfahlanordnung und die Wahl der Pfahllänge den dann eingetretenen Schaden bereits vorprogrammiert haben. Das Argument, dass die tragfähige Schicht (Moräne) zu tief liegen könnte bzw unbekannt sei, habe kein Grund sein dürfen, sich für kurze Pfähle zu entscheiden und von vorneherein Schäden in Kauf zu nehmen.
Der OGH habe in seiner Entscheidung vom 11.6.2010 ausgeführt, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe. Durch den Anbau eines entsprechenden umfangreichen, aber nicht auf die Moräne fundierten Nachbargebäudes sei eine schadensträchtige Senkung und Verkippung eingetreten, damit eine Folge, die bei entsprechend sorgfältiger Planung durch Fachleute auch vorausgesehen habe werden können. Auch wenn nicht im Detail bekannt gewesen sei, so der OGH weiter, wessen Gebäude an das Bauwerk des Klägers angebaut werde, so habe der Kläger doch vorausschauend mit der Errichtung eines grossen und schweren Gebäudes im Anschluss an das des Klägers und mit den damit verbundenen zusätzlichen Setzungen im Untergrund und mit deren geotechnischen Einwirkungen auf das Gebäude des Klägers rechnen müssen. Damit, dass das anzubauende Gebäude von vorneherein auf die Moräne fundiert werde und dass der Zweitbauende somit jene Kosten übernehme, die sich der Kläger erspare, habe der Kläger nicht ohne weiteres rechnen dürfen. Unter den gegebenen besonderen und voraussehbaren Umständen, nämlich der Erwartung eines entsprechend schweren, nicht auf die Moräne fundierten Anbaus, sei das Gebäude des Klägers nicht ausreichend stabil geplant und fundiert gewesen. Der Kläger habe somit in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse die sich aus der Anbaupfiicht und der zeitversetzten Bauführung ergebenden geotechnischen Probleme und die dazu erforderlichen Massnahmen nicht allein auf die Nachbarn abschieben dürfen, sondern vorsorglich die zwar kostenintensivere aber stabilere Fundierung in die Moräne wählen müssen. Damit treffe den Kläger wegen der Unterlassung einer stabileren Fundierung seines Gebäudes auf die Moräne ein Mitverschulden im Ausmass von 1/3.
Der Beklagte sei alleiniger Architekt des Klägers sowohl bei der Planung als auch bei der Bauführung gewesen. In seinen Tätigkeitsbereich seien auch alle Fragen der Fundierung gefallen. Er sei auch als Sachverständiger anzusehen. Sein Fehlverhalten sei darin gelegen, dass er das im gegenständlichen Fall notwendige "Muss" einer Fundierung des Gebäudes auf die Moräne nicht erkannt, den Kläger nicht davon unterrichtet und ihm somit keine Entscheidungsmöglichkeit gelassen habe, die Fundierung auf die Moräne durchzuführen und damit dem zu errichtenden Gebäude des Klägers entsprechende Stabilität im Hinblick auf die Anbaupflicht zu geben. Der Beklagte habe dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass das Nachbargebäude "W***" auf ca 18 Metern gepfählt worden sei. Da dieses Gebäude viel schwerer sei als dasjenige des Klägers, reiche es auch für den Kläger aus, dass sein Gebäude auf 18 Meter gepfählt werde. Hätte der Kläger seine Verpflichtungen als sachverständiger Architekt wahrgenommen, so wäre der gegenständliche Schaden verhindert worden. Der Kläger hafte für sein Fehlverhalten aus dem Titel des Schadenersatzes. Sein Nichtwissen über die Folgen einer nicht auf die Moräne erfolgenden Fundierung könne als auffallende Sorglosigkeit angesehen werden. Dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, ergebe sich aus dem bereits erwähnten Urteil des OGH.
Da ein Schaden vorliege, der der Höhe nach nicht bestimmt sei, sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt und überdies zur Unterbrechung der Verjährung notwendig.
2.2 Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Der Kläger habe in Bezug auf die Frage der Fundierung und somit im Hinblick auf die Statik des Bauvorhabens nicht den Beklagten, sondern eine dritte Person (PM***) beauftragt. Zur Frage der richtigen Fundierung habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu keiner Zeit eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestanden. Der Beklagte sei somit gar nicht passiv legitimiert.
Der Beklagte habe dem Kläger die Beauftragung eines Statikers empfohlen. Dieser habe in der Folge bei der Firma Beratung AG, St. Gallen, eine auf das Bauvorhaben des Klägers spezifisch abgestimmte geotechnische Abklärung in Auftrag gegeben. Aufgrund dieser spezifischen Abklärungen sei nicht strittig gewesen, dass aufgrund der geplanten geringen Nutzlasten eine Pfahllänge von 14 - 18 Meter völlig ausreichend gewesen sei und den technischen Normen entsprochen habe. Es sei eine Entscheidung des Klägers gewesen, gestützt auf die geotechnischen Abklärungen des von ihm beauftragen Statikers Pfahllängen zwischen 14 und 18 Metern als ausreichende Fundierung anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes des Klägers habe es keinen einzigen anderen Bau gegeben, der anders fundiert worden wäre. Die ausgewählte Fundierung habe nach der gutachterlichen Erkenntnislage dem Stand der Technik und dem üblichen Vorgehen entsprochen. Selbst das benachbarte Industriegebäude ("W***"), welches viel grösser sei und ganz andere Nutzlasten aufweise, sei gleich fundiert worden wie das Bauvorhaben des Klägers. Der Beklagte und der vom Kläger beauftragte Ingenieur hätten nach dem Stand der Technik in Anwendung der massgeblichen SIA-Normen und gestützt auf ein geotechnisches Gutachten und eine spezifische Abklärung der Beratung AG die ihnen aufgetragenen Arbeiten ordentlich erfüllt. Der Vorwurf, der Beklagte hätte mangels Fachwissen seinen Auftrag schlecht erfüllt, sei unberechtigt. Für die Beschaffenheit des Baugrundes sei im Übrigen der Kläger selbst verantwortlich. Zum Zeitpunkt der Planung sei kein anderes Bauprojekt, welches eine vorausschauende Handlungsweise notwendig gemacht hätte, bekannt oder in Planung gewesen. Zwar sei aufgrund der baurechtlichen Bestimmung klar gewesen, dass ein benachbartes Gebäude angebaut würde, doch seien Angaben in Bezug auf die Grösse, die Nutzlast und damit auf die voraussichtliche Pfahllast und deren Längen nicht verfügbar gewesen. Zudem hätte der Kläger eine Fundierung, welche über die Bedürfnisse seines Bauvorhabens hinausgegangen wären und erhebliche Kosten verursacht hätte, zweifellos abgelehnt.
Die Normen, welche im Zeitpunkt der Planung und der Bauführung gegolten hätten, seien eingehalten worden. Die Frage der Art der Fundierung sei nach bestem Wissen aufgrund zweier fachtechnischer Abklärungen und gemäss der Ortsübung, vorgenommen worden. Der Beklagte habe die von ihm übernommene Arbeit sorgfältig, nach dem damaligen Wissenstand, ortsüblich und gestützt auf Gutachten erbracht. Es könne ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Der Beklagte habe sich auf das Ergebnis des vom Kläger ausgesuchten Experten (PM***) verlassen dürfen.
Überdies werde Verjährung eingewendet. Dem Kläger sei bereits seit dem Jahre 1990 bekannt gewesen, dass gestützt auf die geotechnische Gutachtenslage die Fundierung in der von ihm (dem Kläger) beschlossenen Art und Weise ausgeführt worden sei.
Die Zurechnung des Schadens an den Beklagten wäre stossend. Dieser habe nichts falsch gemacht. Er habe den Beizug eines Sachverständigen (PM***) empfohlen. Aufgrund dieser Abklärungen sei dann die Fundierung vorgenommen worden.
3.1 Mit Urteil vom 21.9.2011 - idF des Berichtigungsbeschlusses ON 18 - gab das Landgericht dem Klage- bzw Feststellungsbegehren Folge.
Hiebei übernahm das Landgericht zunächst aus dem Vorverfahren 9 CG.1999.383 bzw aus dem Urteil des OGH vom 11.6.2010 folgende Feststellungen:
"Die Gemeinde stellt zumindest seit 1990 in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zur Errichtung einer Industriezone zur Verfügung, und zwar im Wege von Baurechtsverträgen, die zur besseren Nutzung der Flächen jeweils Grenzbaurechte vorsehen, die für den Erstbauenden als Grenzbaupflicht zu verstehen sind, während für den Zweitbauenden eine Anbaupflicht besteht. Das Grenzbaurecht wurde unbefristet eingeräumt und durfte nur im Rahmen des Baugesetzes und der Gemeindebauordnung ausgeübt werden. Festgehalten wurde auch, dass die Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen sind, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entsteht. Sollte dies trotz grösstmöglicher Vorkehrungen nicht zu verhindern sein, so haftet der Verursacher voll und ganz für die Behebung des Schadens.
Der Kläger schloss im Jahre 1990 mit der Gemeinde einen solchen Baurechtsvertrag über das Baurechtsgrundstück Blatt Nr. *** zur Errichtung eines gewerblichen ***gebäudes ab, das zwischen 1990 und 1992 erbaut wurde.
Mit Baurechtsvertrag vom 4.11.1993 wurde für das unmittelbar benachbarte Baurechtsgrundstück Nr. *** jeweils zur Hälfte ein Baurecht für NF*** (den Erstbeklagten) und TF*** begründet. Zwischen 1996 und 1999 wurde darauf ein grosser Industrie- und Gewerbebau errichtet, für welchen Stockwerkeigentum begründet wurde, wobei die Liegenschaft infolge Erbganges nach dem inzwischen verstorbenen TF*** nunmehr zu 11/18 für den Erstbeklagten, zu 3/18 für die Zweitbeklagte (BF***), zu 2/18 für den Drittbeklagten (MF***) und zu 2/18 für den Viertbeklagte (RH***) jeweils im Sinne ideeller Anteile im Grundbuch eingetragen sind. Zu diesen ideellen Miteigentumsanteilen sind im Grundbuch die Beklagten auch bei den Stockwerkeigentumseinheiten Nr. *** bis *** als grundbücherliche Miteigentümer eingetragen.
Ursprünglich war durch den damaligen Architekten des Klägers, RH***, ein durchgehender Gebäudekomplex geplant. Zu dieser Ausführung ist es dann aber nicht gekommen. Vielmehr errichtete der Kläger ein vierstöckiges Geschäfts- und Gewerbegebäude, wobei damals das später errichtete Gebäude der Beklagten noch nicht projektiert war.
Nach Errichtung des Bauwerks der Beklagten traten am Gebäude des Klägers schwere Schäden auf, die zu einem erheblichen Sanierungsaufwand führen werden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger schon beim Bau zwingend damit hat rechnen müssen, dass ein Gebäude direkt an sein zu errichtendes Gebäude anschliesst, wäre es technisch nicht möglich gewesen, ohne genaue Kenntnis des zweiten Baues entsprechende Vorsorgemassnahmen in Bezug auf Steifigkeit, Fundierung, etc beim ersten Bau zu treffen.
Der Erstbeklagte hatte bei Baubeginn des Objektes der Beklagten keine näheren Informationen über die Bauweise des Gebäudes des Klägers und hat derartige Informationen auch nicht eingeholt. Das Unternehmen des Erstbeklagten, nämlich die FF***, hatte auch schon die gesamten Baumeisterarbeiten am Projekt H*** gemacht. Die Fundation wurde nicht durch die FF*** durchgeführt, es wurde aber durch sie überprüft, welche Fundation im Objekt H*** ist, bevor F*** das Objekt errichtet hat. Weder das Gebäude H*** noch das Gebäude F*** wurden so fundiert, dass die Fundationspfähle auf die Moräne gesetzt worden sind. Das Gebäude F*** wurde im Zeitraum 1996 bis 1998 fertiggestellt, wobei beide Gebäude solcherart zusammengebaut wurden, dass zwischen den Gebäuden eine Schicht Sagex (ein Isoliermaterial) flächig hochgezogen und dann das Gebäude F*** an das Gebäude H*** anbetoniert wurde.
In weiterer Folge traten am Gebäude des Klägers Risse auf und es wurden verschiedene Rissprotokolle erstellt. Im Oktober 1998 konnten weitere Rissbildungen festgestellt werden. Im Frühjahr 1999 begann eine Setzung der Liegenschaft des Klägers zum Neubau der Beklagten hin und es bildeten sich in der Folge vermehrt Risse in den Aussen- und in den Querwänden. Weiters traten im April 1999 horizontale Rissbildungen auf. Ursache der im Folgenden aufgetretenen Schäden am Haus des Klägers sind die Setzungen, welche bei der gewählten Pfahlfundation nach 20 Jahren 10 bis 20 cm betragen dürften. Zwar können solche Setzungen an einem einzeln stehenden Gebäude mit steifem Untergeschoss und ausgeglichener Lastverteilung ohne Betriebsnachteile verkraftet werden, besonders wenn sich die Umgebung noch stärker setzt. Wird jedoch nachträglich - wie hier - ein Gebäude angebaut, so wirkt dessen Setzung über seinen Grundriss hinaus und erzeugt eine Zusatzsetzung des bereits bestehenden und schon (weitgehend) gesetzten Nachbargebäudes. Das Gebäude F*** setzt sich wie ein Einzelgebäude mehr oder weniger vertikal. Seine Setzungsgeschwindigkeit ist grösser als diejenige des Gebäudes H***. Es zieht dessen ihm benachbarten Teil der Fundation mit in die Tiefe. Der entferntere Teil setzt sich nur mit der eigenen kleineren Geschwindigkeit. So kommt es zur Verkippung des Hauses H*** gegen das Gebäude F***. Diese Verkippung führt zu einer Annäherung des oberen Teiles des Gebäudes H*** an die Fassade F***, dann zu deren Berührung, dann zu Druck. Beim Neubau wurde dieser Tatsache nicht Rechnung getragen, das heisst, es wurde kein Zwischenraum gebildet, der die voraussehbare differenzielle Setzung und Verkippung der beiden Bauten ohne Berührung ermöglicht hätte. Aufgrund der Setzungsprognose des Büros Dr. AG hätte bereits im April 1996 die im Gebäude H*** zu erwartende Zusatzsetzung und damit die Verkippung näherungsweise errechnet werden können. Damit wäre es möglich gewesen, den Zwischenraum zwischen den Bauten so gross zu wählen, dass keine Berührung möglich gewesen wäre.
Die zeitliche Staffelung der beiden Bauvorhaben führte dazu, dass das Gebäude H*** bereits etwa 1/3 der in 20 Jahren zu erwartenden Setzung hinter sich hatte, als der Bau des Nachbargebäudes F*** begann. Dies wäre aufgrund der Setzungsprognose für das analog zu fundierende Gebäude F*** vor dessen Baubeginn erkennbar gewesen. Eine nachträgliche gemeinsame Fundation kam praktisch nicht mehr in Frage. Die beiden Bauten mussten separat fundiert werden, ohne dass ihr Setzungsverhalten einen negativen Einfluss auf das Nachbargebäude hätte ausüben können. Dies bedeutete, dass entweder für eines der Gebäude die Setzung ausgeschlossen würde, das heisst Pfahlfundation auf die Moräne, oder dass der hohle Zwischenraum zwischen den Gebäuden so breit gewählt würde, dass trotz der zu erwartenden Verkippungen ein gegenseitiger Kontakt und damit eine Druckwirkung ausgeschlossen werden könnte. Weder das eine noch das andere ist geschehen. Wenn beide Gebäude gleichzeitig so gebaut worden wären wie sie jetzt in Natura vorhanden sind, dann hätten sich beide Gebäude gleichzeitig gesetzt. Es hätte dann trotzdem eine Verkippung der beiden Hauswände gegeneinander stattgefunden.
Am Gebäude H*** hätte man die Schäden vermeiden können, wenn die Pfähle auf die Moräne gesetzt worden wären. Die Schäden am Haus H*** wären auch nicht aufgetreten, wenn das Haus F*** auf die Moräne gesetzt worden wäre. Wenn im Keller eine Fuge zwischen beiden Gebäuden von rund 13 cm eingehalten worden wäre und das Haus H*** auf die Moräne gepfählt worden wäre, hätte es auch kein Schadensbild gegeben beim Haus H***. Wenn im Keller eine Fuge zwischen den beiden Gebäuden von rund 13 cm eingehalten worden wäre, so hätte es ein Schadensbild am Haus H*** gegeben, allerdings geringer als das jetzige Schadensbild.
Das Gebäude H*** wies zwar Projektmängel auf, diese sind aber nicht mitursächlich für die schadensrelevanten Setzungen. Die Setzungsprognose der Beratung AG - diese wurde dazumal von H*** hinzugezogen - war falsch. Trotzdem entspricht die Fundation derjenigen, welche aufgrund von Pfahlversuchen auch für das Gebäude F*** gewählt wurde. Der Hochbau H*** entspricht den Regeln der Baukunde.
Zur Behebung der durch den Anbau F*** verursachten Schäden sind zwei Massnahmen erforderlich, nämlich das Stoppen der gegenseitigen Verkippung mit einer neuen Pfahlfundation und die Instandsetzung des Gebäudes durch Behebung der Rissschäden, sowie Ausbau und Neuerstellung der Mauerwerktragewände zweites und drittes Obergeschoss (Zwischenwände H***/F***) mit Ausbildung einer Trennfuge. (...)
Insgesamt beträgt der derzeit feststehende Sanierungsaufwand CHF 2,871.000,--.
Auf dem von der Gemeinde zur Errichtung einer Industriezone zur Verfügung gestellten Areal sind im Gebiet der einerseits von der klagenden Partei und andererseits von den beklagten Parteien errichteten Gebäude schwierige geologisch-geotechnische Verhältnisse gegeben, die nur näherungsweise bekannt sind.
Volle Tragfähigkeit bietet eine Moräne, die in einer Tiefe von etwa 30 bis 50 m liegt. Darüber liegt eine etwa 20 m mächtige komprimierbare Faulschlammschichte, wiederum darüber eine 10 bis 20 m mächtige Kies-Sand-Schichte und darüber 0 bis 10 m Torf-Ton-Silit.
Eine stabile Fundierung von Bauten kann dort nur durch eine aufwendige Pfählung bis auf die Moräne erfolgen. Bei der Wahl dieser Fundierung ist praktisch weder ein Absinken noch eine Verkippung des Gebäudes zu erwarten, und zwar weder im Falle der gleichzeitigen noch der späteren Errichtung eines angebauten Gebäudes. Eine weniger aufwendige Fundierung kann in der Form einer sogenannten schwimmenden Pfahlfundation mit rund 17 m langen Rammpfählen in der über der Faulschlammschicht liegenden Kies-Sand-Schicht vorgenommen werden. Diese schwimmende Fundierung stellt eine bautechnisch einwandfreie Lösung dar, allerdings muss als Folge der Komprimierung der Faulschlammablagerung etwa 20 Jahre lang mit einem Absinken des Gebäudes in der Grössenordnung von bis zu 20 cm gerechnet werden, bei einer asymmetrischen Bauweise, wie sie beim Gebäude des Klägers vorliegt, auch mit Verkippungen auf der Seite der grösseren Last, die im vorliegenden Fall im Anschluss an die Grenze zum Grundstück der beklagten Parteien liegt.
Solche Setzungs- und Kippbewegungen des Gebäudes des Klägers haben auch bereits nach dessen Fertigstellung begonnen, allerdings in unerheblichem Ausmass, und haben nur zu - in einem ca 5 Jahre nach dessen Vollendung aufgenommenen Rissprotokoll festgestellten - Rissen geführt, die weder eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit noch der Tragsicherheit darstellen.
Bei gleichzeitiger Errichtung und gleichartiger Fundierung hätten sich beide Bauten gleichmässig gesetzt, dies insbesondere dann, wenn eine gemeinsame steife Bodenplatte vorgesehen worden wäre. Einer trotzdem möglichen leichten Verkippung hätte durch einen entsprechenden Abstand der benachbarten aufgehenden Mauern Rechnung getragen werden können. Eine solche gleichzeitige Bauführung war ursprünglich ins Auge gefasst, aber nicht verwirklicht worden.
Das ebenfalls schwimmend fundierte Gebäude der Beklagten ist symmetrisch und sinkt ohne nennenswerte Verkippung nach unten, und zwar mit einer höheren Sinkgeschwindigkeit als das Gebäude des Klägers, weil diese Sinkgeschwindigkeit in den ersten Jahren nach Errichtung höher ist und mit zunehmender Komprimierung der Faulschlammschicht abnimmt. Dieses Absinken führt zu einer verstärkten Setzungsmulde im Bereich der von der schwimmenden Pfählung belasteten Kies-Sand-Schicht, die sich auch unter das Gebäude des Klägers ausdehnt und zu einer Verstärkung der Setzungs- und Kippbewegungen dieses Gebäudes führt, somit zu einer verstärkten Verkippung des Gebäudes des Klägers zu dem keinen nennenswerten Verkippungen ausgesetzten Gebäude der Beklagten hin.
Zu dieser Setzungsmulde und zum verstärkten Setzen und Verkippen des Gebäudes des Klägers wäre es nicht gekommen, wenn das Gebäude der Beklagten auf die Moräne fundiert worden wäre. Auch eine solche Fundierung der Baute des Klägers bis auf die Moräne hätte für sich allein ein Setzen und Verkippen unabhängig von der Fundierung des Gebäudes der Beklagten verhindert.
Bei der gewählten schwimmenden Fundierung der beiden Gebäude wäre es erforderlich gewesen, zwischen den Gebäuden einen Abstand von 13 cm vorzusehen, um einen Kontakt der beiden Gebäude nach einer entsprechend grossen Kippbewegung des Gebäudes des Klägers zu verhindern.
Wäre dieser Abstand eingehalten worden, hätte die durch die erwähnte verstärkte Setzungsmulde hervorgerufene Verkippung auch zu nicht näher festgestellten Schäden geführt, nicht aber zu den nunmehr vorliegenden Schäden.
Diese Schäden sind darauf zurückzuführen, dass das Gebäude der beklagten Parteien unmittelbar an das Gebäude des Klägers angebaut wurde; eine an sich zwischen den Mauern bestehende Trennfuge wurde durch eine weitgehend druckfeste Isolierschicht ausgefüllt.
Durch das verstärkte Verkippen zum Nachbarhaus hin wird der obere Bereich des Gebäudes des Klägers mit der Folge entsprechender Rissbildungen und Schäden verschoben, weil es nicht in eine Abstandsfuge ausweichen kann."
Überdies stellte das Landgericht noch fest:
"Der Beklagte war in den Jahren 1987 bis 1991 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde. Im Jahre 1989 verfasste er das "Konzept Industrie ", unter Bezeichnung "Firma F.J. H*** i/Firma TF***", was sich optisch u.a. wie folgt darstellte (auf die Darstellungen und Erläuterungen auf den Seiten 29 bis 31 des Ersturteils wird verwiesen).
In der Folge entsprach weder das Bauvorhaben des Klägers noch dasjenige der Familie F*** dem, was in diesem Konzept beinhaltet war.
Der Kläger und der Beklagte schlossen einen mündlichen Architektenvertrag, in welchem der Kläger den Beklagten mit der Durchführung der einem Architekten im Rahmen eines Bauvorhabens üblicherweise obliegenden Aufgaben betraute.
Im Zuge der Planung des Bauvorhabens des Klägers teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Bauingenieur beizuziehen wäre. Der Kläger antwortete darauf, dass PM*** als Bauingenieur fungieren solle. PM*** erbringt seine Leistungen im Rahmen der Ingenieurbüro M*** mit Sitz in . Nachdem der Beklagte Herrn M angesprochen hatte, erstattete dieser am 6.10.1989 ein Honoraroffert, dessen wesentlicher Inhalt wie folgt festgestellt wird:
"Gewerbehaus, F.J. H***
Honorarofferte für die Ingenieurarbeiten
auf der Basis der SIA-Norm 103
Gebäude ca 7.000 m³ umbauter Raum
Massivbauweise mit Flachdecken, Nutzlasten p = 200 - 500 kg pro m² Pfählung
(...)"
PM*** berechnete in der Folge die Statik, und zwar ausgehend von der ihm angegebenen Nutzung des Gebäudes. Auch Herrn M*** war bekannt, dass an das Bauvorhaben des Klägers irgendwann einmal und in einer noch nicht bekannten Dimension angebaut werden soll. Eine Bedachtnahme auf den zu erwartenden Anbau war in den Gesprächen zwischen dem Beklagten und Herrn M*** nie ein Thema. Herrn M*** und dem Beklagten war bekannt, dass bis zu jenem Zeitpunkt (1990) sämtliche Gebäude im Industriegebiet mittels Pfählen auf eine Tiefe von ca 15 Meter gesetzt worden waren und dass dies so funktionierte, das heisst, dass dies keine Probleme verursacht hatte. Insbesondere war beiden bekannt, dass dies beim in unmittelbarer Nähe gelegenen Bauvorhaben "W***" (nunmehrige Grundstücknummer: ***), welches zudem viel grösser und schwerer als das Bauvorhaben des Klägers war, so gehandhabt worden war und dies auch funktioniert hatte. Beiden Herren war weiters bekannt, dass seitens der Gemeinde im Jahre 1988 ein geotechnisches Grundlagengutachten für die Industrielanderschliessung in eingeholt worden war (Beilage 1). Damit gaben sie sich jedoch nicht zufrieden, sondern liessen von der Beratung St. Gallen speziell für die Parzelle des Klägers (nunmehrige Bezeichnung: ) ein Gutachten erstellen. Auf Basis dieses Gutachtens tätigte die PM die statische Planung.
Mit an den Beklagten gerichteter Rechnung vom 20.10.1991 stellte die Ingenieurbüro M*** insgesamt CHF 41.905,25 in Rechnung, worauf der Beklagte den Betrag als korrekt bestätigte und der Kläger die Zahlung veranlasste. Es handelte sich dabei um eine auch bei anderen Auftragnehmern gehandhabte Vorgangsweise, nämlich dass die Rechnung an den Beklagten geschickt wird, dieser die Rechnung überprüft und sodann die Richtigkeit bestätigt und der Kläger die Zahlung freigibt.
Obwohl der Beklagte und PM*** Kenntnis davon hatten, dass an das zu errichtende Objekt des Klägers ein weiteres Gebäude unbekannter Dimension angebaut werden wird, machten sie den Kläger nicht darauf aufmerksam, dass beim Bau des Klägers durch eine entsprechende Fundation auf die Moräne auf den zu erwartenden Anbau Bedacht zu nehmen wäre, um Schäden zu verhindern."
3.2.1 Das Landgericht gab sodann die rechtliche Beurteilung des OGH in dessen Urteil vom 11.6.2010 zu 9 CG.1999.383 wie folgt wieder:
"Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch primär auf die Art 61, 68 Abs 1 SR.
Nach Art 61 SR kann auf Schadenersatz klagen, wer dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht wird. Diese Bestimmung ist inhaltsgleich mit Art 679 chZGB.
Nach Art 68 Abs 1 SR darf der Eigentümer bei Bauten die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit dem - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Art 80 SR, wonach der Eigentümer bei Grabungen die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen darf, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt, wiederum inhaltsgleich mit Art 685 chZGB.
Soweit hier Sachenrecht anzuwenden ist, kann und muss somit auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre Bezug genommen werden.
Allerdings finden sich auch im österreichischen und im deutschen Recht ähnliche Bestimmungen. Nach § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Ein dadurch ausgelöster Schadenersatzanspruch wird weder im österreichischen noch im deutschen Recht ausdrücklich normiert, aber von der Rechtsprechung im Wege eines hier nicht näher zu erörternden Analogieschlusses in Ausnahmefällen gewährt (Spielbüchler in Rummel Rz 6 zu § 364b; MünchKomm BGB/Säcker § 909 RdNr 27; Palandt/Bassenger § 909 RNr 15).
Art 685 chZGB und damit auch Art 68 SR bezweckt in erster Linie den Schutz bereits auf dem Nachbargrundstück bestehender Bauten (BSK-ZGB II - Rey, Art 685/686 N 5). Der Eigentümer, auf dessen Grundstück sich bereits eine Vorrichtung befindet, braucht sich deshalb nicht eine erhebliche Beeinträchtigung derselben durch eine spätere bauliche Tätigkeit des Nachbarn gefallen zu lassen (BK-Meier-Hayoz, N 71).
Unter Grabung und Baute im Sinne von Art 685 Abs 1 chZGB ist jede künstliche Veränderung am Erdkörper des Grundstücks zu verstehen. Während unter Grabung jede künstliche Vertiefung oder Erhöhung verstanden wird, fallen unter den Begriff der "Baute" nicht nur Gebäude und gebäudeähnliche Bauwerke, sondern alle mit dem Boden verbundenen baulichen Vorrichtungen (Rey aaO N 6 mwN). Das in Art 685 Abs 1 chZGB normierte Verbot erfasst nicht jede Einwirkung auf ein Nachbargrundstück, sondern nur diejenigen, die vom benachbarten Grundeigentümer aufgrund des im Nachbarrecht geltenden Toleranzprinzips nicht zu dulden sind. Geduldet werden müssen die durch Graben und Bauen verursachten mässigen Immissionen (gewöhnliche Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen durch geringfügige Senkungen oder Rutschungen). Demgegenüber fallen sämtliche übermässige Einwirkungen, die durch Grabungen und Bauten verursacht werden, unter die dem Art 684 chZGB vorgehende Spezialvorschrift von Art 685 Abs 1 chZGB. Dabei kann es sich zB um erhebliche Bodensenkungen und -rutschungen oder Rissbildungen an Gebäudefassaden handeln. Der Normzweck ist somit auf einen umfassenden Schutz vor übermässigen Immissionen zufolge Grabungen und Bauten auf dem Nachbargrundstück ausgerichtet; er geht somit über den Gesetzeswortlaut hinaus, der nur vom Verbot spricht, das Erdreich in Bewegung zu bringen. Aufgrund dieses sehr umfassenden Schutzgedankens darf auf einem Grundstück überhaupt nicht gegraben oder gebaut werden, wenn dessen Boden derart beschaffen ist, dass eine übermässige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht verhindert werden kann bzw unausweichlich ist.
Das in Art 685 Abs 1 chZGB enthaltene Verbot entfaltet auch dann Wirkung, wenn die übermässige Immission unter Einhaltung privatrechtlicher Bauvorschriften oder Beachtung öffentlich-rechtlicher Bau- und Planungsbestimmungen erfolgt; ebenso, falls eine durch eine Verwaltungsbehörde erteilte Baubewilligung für die betreffende Bautätigkeit vorhanden ist (Rey aaO N 10, 11, 12 mwN).
Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Baubeginnes der Baute der Beklagten das Gebäude des Klägers vorhanden, fundiert in der sandigen Zwischenschicht, die, anders als die ganz unten liegende Moräne, bei entsprechender Belastung in der Form einer Mulde nach unten gedrückt wurde, was unter der Vorraussetzung, dass keine weitere Belastung hinzutritt, zu einer vernachlässigbaren Senkung und - wegen der asymmetrischen Bauweise - zu einer ebenso vernachlässigbaren Verkippung zum Grundstück der Beklagten hin führte. Ein schädlicher Einfluss auf das "Erdreich" der benachbarten Liegenschaft der Beklagten im Sinne des Art 68 SR ist dadurch nicht entstanden. Es kann sein, dass sich die durch das Gebäude des Klägers entstehende Setzungsmulde (Verbiegung der sandigen Zwischenschicht nach unten) bis in den Untergrund der Liegenschaft der Beklagten erstreckte; dadurch ist aber offensichtlich kein Nachteil oder gar Schaden für die Beklagten entstanden.
Die Bauführung des Klägers war daher für sich allein gesehen aus nachbarrechtlicher Sicht unbedenklich und hat nicht gegen Art 68 Abs 1 SR verstossen.
Die vor Beginn der Errichtung des Gebäudes der Beklagten bestehende Senkung und Verkippung der Baute des Klägers einschliesslich der daraus resultierenden leichten Rissbildungen hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben; er macht insoweit auch keine Ansprüche gegen die Beklagten geltend.
Anders verhält es sich mit der - neuen - Senkungsmulde, die durch das Gewicht des Gebäudes der Beklagten über die ebenfalls in die sandige Zwischenschicht reichende Pfahlgründung entstanden ist und sich über die Grundstücksgrenze hinaus bis unter das Grundstück des Klägers erstreckt. Dadurch wurde das "Erdreich" des nachbarlichen Grundstückes des Klägers in Bewegung gebracht mit der Folge, dass das darauf errichtete Gebäude des Klägers sich einseitig stärker senkte und zum Nachbargrundstück hin kippte. Darin liegt ein zumindest objektiver Verstoss gegen Art 68 SR, der zur Schadenersatzpflicht nach Art 61 SR führt.
Art 61 SR normiert wie die gleichlautende Bestimmung des Art 679 chZGB einen eigenständigen Kausalhaftungstatbestand. Die tatbestandsmässige Voraussetzung der Grundeigentümerhaftpflicht bildet die schädigende Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte, die auch durch das Graben und Bauen entstehen kann, etwa wenn eine durch Bebauung bewirkte Absenkung des Grundwasserspiegels Gebäudeschäden auslöst (BGE 127 III 257, 261 E. 4b aa). Im Bereich des insoweit vergleichbaren österreichischen Rechts hat der österreichische OGH die auf § 364b ABGB gestützte Haftung des Nachbarn bejaht, dessen neues Bauwerk durch sein Gewicht bewirkt, dass im Nachbarhaus Senkungen und Risse auftreten (EvBl 1976/47).
Für die erfolgreiche Geltendmachung einer auf Art 679 chZGB (Art 61 SR) abgestützten Schadenersatzklage ist somit nur der Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Grundstücksnutzung und dem eingetretenen Schaden erforderlich, nicht aber ein Verschulden (BSK-ZGB II - Rey, Art 679 N 8 ff).
Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes der Beklagten und der wesentlichen Verstärkung der Verkippung der Baute des Klägers über die Veränderungen im gemeinsamen Untergrund der beiden Grundstücke hat der Kläger nach den Feststellungen nachgewiesen.
Dass zwischen der Errichtung des Gebäudes der Beklagten einerseits und dem verstärkten Absinken und Verkippen des Gebäudes des Klägers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wird von den Revisionswerbern nicht ernstlich bestritten und ist auch anzunehmen. Nach der herrschenden Adäquanztheorie wird jene Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses (BGE 112 II 442). Die Objektivierung und Normativierung mittels der adäquaten Verursachung führt dazu, dass der Kausalzusammenhang auf dem Weg der nachträglichen oder retrospektiven Prognose im Sinne eines Werturteils beurteilt wird (BSK-OR I - Anton K. Schnyder, Art 41 N 16 f).
Im vorliegenden Fall wurde das schädliche Absinken und Verkippen auch dadurch begünstigt und damit mitverursacht, dass das Gebäude des Klägers "schwimmend" in die sandige Zwischenschicht und nicht fest auf die Moräne fundiert wurde. Dabei handelt es sich um eine Mitursache im Sinne einer kumulativen Kausalität, die die Rechtserheblichkeit der vom Gebäude der Beklagten ausgehenden Kausalität nicht aufhebt; inwieweit die vom Gebäude des Klägers ausgehende Mitverursachung auf andere Weise rechtserheblich ist, wird später zu erörtern sein.
Die Beklagten haften daher dem Kläger gegenüber jedenfalls nach dem Kausalhaftungstatbestand des Art 61 SR.
Der Kläger macht einen weiteren Haftungsgrund geltend, nämlich die Verbindung der beiden Bauwerke durch das "Anbetonieren" der Grenzmauer des Gebäudes der Beklagten an jene des Gebäudes des Klägers, getrennt nur durch eine jedenfalls nicht ausreichend komprimierbare Schicht Isoliermaterial.
Nach den Feststellungen hat diese Verbindung zur Folge, dass sich das zum Grundstück der Beklagten kippende Gebäude des Klägers nicht mehr frei bewegen konnte, sondern auf die starre und unbewegliche Grenzmauer der Baute der Beklagten traf und als Folge der weitergehenden Kippbewegung mit entsprechenden Schäden zusammengedrückt wurde und wird. Diese Folge hätte sich durch die Einhaltung eines Abstandes zwischen den beiden Grenzmauern von 13 cm vermeiden lassen, weil dann das Gebäude des Klägers frei in den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten kippen hätte können. Durch das verstärkte Kippen wären zwar ebenfalls Schäden entstanden, aber nicht in demselben Ausmass wie tatsächlich erfolgt.
Dabei erhebt sich die Frage, ob diese zweifellos kausale und adäquate Mitverursachung sachenrechtlicher Natur ist. Der Normzweck des Art 685 chZGB und damit des Art 68 SR ist auf einen umfassenden Schutz vor übermässigen Immissionen zufolge Grabungen und Bauten auf dem Nachbargrundstück ausgerichtet (Rey aaO Art 685/686 N 11) und behandelt somit schädigende, grenzüberschreitende Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück. Eine solche grenzüberschreitende Einwirkung liegt aber dann nicht vor, wenn der Schaden, wie im vorliegenden Fall, auch dadurch entsteht, dass das kippende Bauwerk des Nachbarn auf das starre und unbewegliche Gebäude des belangten Schädigers trifft und letztlich nur durch die Eigenbewegung zu Schaden kommt. Dass diese Kippbewegung durch das vertikale Absinken des Gebäudes der Beklagten verursacht wird, ist in dem oben erörterten Zusammenhang wohl als weitere Schadensursache von Bedeutung, muss aber bei der Prüfung der Frage, ob die Starrheit und Unbeweglichkeit der Grenzmauer des Gebäudes der Beklagten als sachenrechtliche Immission im Sinne des Art 68 SR zu werten ist, ausser Betracht bleiben. Wäre die Kippbewegung des Gebäudes des Klägers nicht von der Baute der Beklagten mitverursacht, könnte allein aus dem Umstand, dass das kippende Bauwerk auf das ordnungsgemäss errichtete Gebäude am Nachbargrundstück trifft, wohl keine verschuldensunabhängige sachenrechtliche Haftung des Nachbarn abgeleitet werden.
Abhilfe gegen die schädigenden Folgen des Verkippens könnte der Nachbar nur durch Schaffung eines ausreichenden Abstandes unter Verwendung eines Teiles seines eigenen Grundstückes schaffen, wozu er aber nicht verpflichtet ist, wenn nicht besondere Umstände, etwa eine vertragliche Regelung, für eine solche Verpflichtung sprechen. Dass ein Bauwerk unmittelbar an der Grenze und damit gegebenenfalls im Anschluss an ein bestehendes Gebäude errichtet wird, ist für sich allein keine auf das Nachbargrundstück einwirkende Immission im Sinne des Art 68 SR.
Dass das Gebäude der Beklagten unmittelbar an jenes des Klägers "anbetoniert" wurde, begründet somit - anders als die Ausbildung der über die Grundgrenze hinausreichenden Setzungsmulde - keine verschuldensunabhängige Kausalhaftung nach Art 61 SR.
Die den Beklagten als Folge der dargelegten Setzungsmulde anzulastende Kausalhaftung schliesst aber ein zusätzliches Verschulden des Haftpflichtigen nicht aus.
Auf eine solche Haftung der Beklagten aus dem Titel des Verschuldens hat sich der Kläger auch berufen, indem er geltend macht, dass der zwischen den Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger einerseits und der Gemeinde abgeschlossene Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle, der den Kläger schütze.
Nach den Feststellungen enthält dieser Dienstbarkeitsvertrag die Verpflichtung, die aneinander anzubauenden Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entsteht. Dass es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, geht daraus hervor, dass ausdrücklich die Haftung des Verursachers für die Behebung eines Schadens des Nachbarn vorgesehen ist.
Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, angesichts der voraussehbaren verstärkten Verkippung des Gebäudes des Klägers durch deren Bauführung einen ausreichenden Abstand zwischen den beiden Grenzmauern vorzusehen; die Missachtung dieser Verpflichtung habe den eingeklagten Schaden wesentlich mitverursacht.
Die Beklagten sind dem mit der Behauptung entgegengetreten, nach dem vom Kläger ins Treffen geführten Dienstbarkeitsvertrag seien sie geradezu verpflichtet gewesen, unmittelbar an das Gebäude des Klägers anzubauen. Diesem Einwand sind die Unterinstanzen zu Recht nicht gefolgt.
Zweck der vereinbarten Anbaupflicht ist die bessere Ausnützung der von der Gemeinde zur Gründung einer Industriezone bereitgestellten Grundflächen. Diesem Zweck würde auch dann voll Rechnung getragen, wenn zwischen den Industriegebäuden ein bautechnisch notwendiger, in Anbetracht der Grösse der Grundstücke unbedeutender Abstand von 13 cm eingehalten wird. Es wäre unter diesen Umständen geradezu widersinnig, die "Anbaupflicht" strikt aufzufassen, wenn dadurch erhebliche Bauschäden in Kauf genommen werden müssten.
Dasselbe gilt für die öffentlich-rechtliche Seite. Öffentlich-rechtliche Bauvorschriften haben in erster Linie die Stabilität von Bauwerken zum Ziel. Es ist geradezu undenkbar, dass eine Baubehörde eine Anbaupflicht ohne jeden Abstand vorschreibt, wenn, wie bereits ausgeführt wurde, dadurch Bauschäden herbeigeführt würden.
Es ist daher zu erörtern, ob die Beklagten aus anderen Rechtsgründen als Art 68 SR verpflichtet waren, den bautechnisch erforderlichen Abstand zwischen den beiden Grenzmauern einzuhalten.
Die bereits dargelegte, im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits bindende Vereinbarung, wonach die (aneinander anzubauenden) Bauwerke in der Weise zu projektieren und auszuführen sind, dass am Grundstück und an den Gebäuden des Nachbarn keinerlei Schaden entsteht, reicht weiter als die sich aus Art 68 Abs 1 SR ergebende sachenrechtliche Verpflichtung, die, wie dargelegt wurde, eine Einwirkung über die Grundgrenzen hinaus voraussetzt. Sie schreibt eine gegenseitige Rücksichtnahme bereits bei der Projektierung der jeweiligen Gebäude vor, sodass bereits in der Planungsphase Überlegungen angestellt werden müssen, wie sich die jeweiligen Gebäude gegenseitig beeinflussen. Das ist im vorliegenden Fall wegen der beiden Seiten bekannten schwierigen Untergrund- und Fundierungsverhältnisse von besonderer Bedeutung, wobei diese Schwierigkeiten dadurch verstärkt wurden, dass das Gebäude der Beklagten einerseits Jahre später errichtet wurde als jenes des Klägers und andererseits eine wesentlich grössere Kubatur aufweist. Das Setzungsverhalten des Gebäudes der Beklagten, die Ausbildung einer bis unter das Gebäude des Klägers reichenden Setzungsmulde und das dadurch verstärkte Kippen der Baute des Klägers waren objektiv voraussehbar, und damit auch zumindest die Notwendigkeit eines aus bautechnischer Sicht ausreichenden Abstandes zwischen den beiden Grenzmauern, der nach den Feststellungen einen beträchtlichen Teil der am Gebäude des Klägers eingetretenen Schäden verhindert hätte.
Diese bautechnischen Überlegungen und Vorkehrungen hätten die von den Beklagten bzw ihrem Rechtsvorgänger zu Rate gezogenen fachkundigen Hilfspersonen, für deren Fehler die Beklagten einzustehen haben (§ 44 SchlT LGBl 1926/4 PGR), treffen sollen, haben das aber offensichtlich unterlassen.
Die Beklagten sind daher teils aus dem Titel der sachenrechtlichen Haftung (Art 68, 61 SR), teils aus dem Titel der Vertragshaftung (§ 1295 ABGB) für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Dass sie zur ungeteilten Hand haften, ist auch im Revisionsverfahren nicht strittig.
Das Schwergewicht der Revisionsausführungen zum Grund des Anspruches liegt ohnehin in der Behauptung eines Mitverschuldens des Klägers, das nach § 1304 ABGB zu beurteilen ist. Eine Schadensteilung nach dieser Gesetzesstelle kann nicht nur stattfinden, wenn auf beiden Seiten eine Verschuldenshaftung vorliegt, sondern auch beim Zusammentreffen einer Erfolgshaftung (Kausalhaftung) des Schädigers mit einem mitwirkenden Verschulden des Geschädigten (ZVR 1983/1 uva).
Soweit der Kläger geltend macht, ein Mitverschulden auf seiner Seite sei schon deswegen ausgeschlossen, weil er nicht rechtswidrig gehandelt und insbesondere kein Schutzgesetz verletzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraussetzt, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Sorgfaltswidrigkeit gegenüber eigenem Eigentum ist nicht rechtswidrig, sodass es der Fiktion rechtswidrigen Verhaltens im Hinblick auf die Selbstschädigung bedarf. Der Geschädigte wird so behandelt, wie er sich gegenüber seiner Sache verhalten sollte, wenn sie eine fremde wäre. Zu prüfen ist allerdings die adäquate Kausalität des Mitverschuldens für den eingetretenen Schaden (Reischauer in Rummel, Rz 1, 2 zu § 1304).
Dass der Kläger sein Bauwerk lege artis und damit in Übereinstimmung mit dem zwischen der Gemeinde und ihm abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag errichtet habe, ist nur teilweise richtig. Richtig ist, dass der Kläger, offensichtlich über Anraten der von ihm beigezogenen Fachleute, eine Fundierung wählte, die vorerst nur zu vernachlässigbaren Folgen wie einer sehr leichten Verkippung seines Gebäudes und unmassgeblichen Rissbildungen geführt hätte, aber zu keinen Schäden an einem anderen Bauwerk. In diesem Sinn ist die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Feststellung zu verstehen, dass der "Hochbau H***" den Regeln der Baukunde entspricht. Dieser Feststellung liegt aber zwingend die Annahme zugrunde, der Kläger habe sein Bauwerk so planen und errichten dürfen, als ob es keinen Einwirkungen durch ein Nachbargebäude ausgesetzt wäre. Es steht nämlich andererseits fest, dass - wie in der Folge auch geschehen - durch den Anbau eines entsprechend umfangreichen, aber nicht auf die Moräne fundierten Nachbargebäudes eine schadensträchtige Senkung und Verkippung eintreten wird, damit eine Folge, die bei entsprechend sorgfältiger Planung durch Fachleute auch vorausgesehen werden konnte. Dem Kläger war schon aufgrund des mit der Gemeinde abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages bekannt, dass ein Anbau erfolgen wird, zumal ursprünglich sogar eine gemeinsame Bauführung mit den Beklagten ins Auge gefasst worden war. Es mag nun sein, dass dem Kläger nach dem Scheitern dieser gemeinsamen Planung nicht im Detail bekannt war, welches Gebäude an das seine angebaut werden wird. Nachdem von Seiten der Gemeinde die Gründung einer Industriezone geplant und die entsprechenden Verträge auf eine dichte Bebauung ausgelegt waren, musste der Kläger vorausschauend auch mit der Errichtung eines grossen und schweren Gebäudes im Anschluss an das seine rechnen und damit auch mit den dadurch verbundenen zusätzlichen Setzungen im Untergrund und deren geotechnischen Einwirkungen auf sein Gebäude. Damit, dass das anzubauende Gebäude von vornherein auf die Moräne fundiert wird, dass der Zweitbauende somit jene Kosten übernimmt, die sich der Kläger ersparte, durfte der Kläger nicht ohne weiteres rechnen.
Dass diese zu erwartenden Folgen nur durch die Einhaltung eines Abstandes zwischen den beiden Grenzmauern von 13 cm und damit mit einem verhältnismässig bescheidenen Aufwand zu verhindern gewesen wären, ist nicht richtig. Das Gebäude des Klägers wäre trotzdem einer verhältnismässig starken Verkippung, die im obersten Bereich des Gebäudes im Extremfall wohl nahe an den erwähnten Sicherheitsabstand von 13 cm herangekommen wäre, ausgesetzt gewesen, dazu wären auch Schäden entstanden, allerdings nicht in dem tatsächlich eingetretenen, durch den Kontakt mit dem Gebäude der Beklagten vergrösserten Ausmass.
Diese tatsächlich eingetretene verstärkte Verkippung samt den dadurch allein verursachten, dem Umfang nach allerdings nicht festgestellten möglichen Schäden, wäre weit über das Ausmass der durch Graben und Bauen verursachten mässigen Immissionen, die der Kläger zu dulden gehabt hätte, hinausgegangen. Der Kläger hätte daher auch dann einen sachenrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten stellen können, wenn diese den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätten.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Bauwerk des Klägers unter den gegebenen besonderen und voraussehbaren Umständen, nämlich der Erwartung eines entsprechend schweren, nicht auf die Moräne fundierten Anbaues, nicht ausreichend stabil geplant und fundiert war.
Ob der Kläger verpflichtet war, bei der Planung und Errichtung seines Gebäudes bereits auf zu erwartende Anbauten Bedacht zu nehmen, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht von den von den Untergerichten beigezogenen Sachverständigen zu lösen ist.
Es ist richtig, dass Art 68 SR (Art 685 chZGB) in erster Linie den Schutz bereits auf dem Nachbargrundstück bestehender Bauten bezweckt und damit den Erstbauenden bevorzugt (BGE 119 I b 334, 347 E 5 d). Das ändert aber nichts daran, dass auch den Erstbauenden unter ganz besonderen Umständen die Verpflichtung treffen kann, vorausschauend Vorkehrungen gegen konkret voraussehbare Einwirkungen durch einen Zweitbauenden zu treffen.
Im vorliegenden Fall hätte das verstärkte Kippen des Gebäudes des Klägers als Folge der Errichtung der Baute der Beklagten nur dadurch verhindert werden können, dass zumindest eines der Gebäude nicht "schwimmend", sondern fest auf die Moräne gepfählt und gegründet worden wäre. Die Auffassung des Klägers, nur die Beklagten als Zweitbauende wären zu dieser kostenintensiven Massnahme verpflichtet gewesen, widerspricht dem Grundgedanken des Nachbarrechts, das letztlich auf einen fairen Interessensausgleich ausgerichtet ist. Es ist nochmals hervorzuheben, dass das Bauwerk des Klägers von vornherein nicht als Einzelgebäude, sondern in Verbund mit einem anderen Bauwerk in einer voraussehbar beträchtlichen Dimension vorgesehen war. Auf die Detailplanung des anzubauenden Gebäudes kommt es dabei nicht an, weil letztlich nur die Grösse des Gebäudes massgeblich ist. Mit der Errichtung eines so kleinen und leichten Nachbargebäudes, dass keinerlei statische Probleme zu erwarten gewesen wären, konnte der Kläger ebenso wenig rechnen wie mit einer Fundierung desselben auf die Moräne. Ein einerseits auf die eigenen Interessen (stabiles, vor Kippungen gesichertes Gebäude) und andererseits der nachbarlichen Fairness verbundener Bauherr hätte unter den gegebenen besonderen Verhältnissen, die, soweit überblickbar, noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung in Liechtenstein, der Schweiz, Österreich oder Deutschland waren, selbst die Fundierung auf die Moräne gewählt und damit allen negativen Einwirkungen von Seiten einer zukünftigen Bauführung an der Grenze vorgebeugt.
Dass diese kostenaufwendigere Fundierung unzumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht ernstlich behauptet, steht er doch selbst auf dem Standpunkt, den Beklagten wäre diese Fundierung in seinem Interesse ohne weiteres zumutbar gewesen.
Damit steht fest, dass der Kläger vor allem in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse die sich aus der Anbaupflicht und der zeitversetzten Bauführung ergebenden geotechnischen Probleme und die dazu erforderlichen Massnahmen nicht allein auf die Nachbarn, nämlich die Beklagten, abschieben durfte, sondern vorsorglich die zwar kostenintensivere, aber stabilere Fundierung in die Moräne hätte wählen müssen.
Diese Fundierung hätte schon für sich allein ein Verkippen und damit Rissbildungen und den schadensträchtigen Kontakt mit dem Gebäude der Beklagten verhindert, sodass weitere Überlegungen dahingehend, ob der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, sein Gebäude steifer auszuführen, unterbleiben können.
Die Beklagten werfen dem Kläger auch vor, sie nicht auf die seinerzeit erfolgte Wahl einer "schwimmenden" Fundierung hingewiesen und einen Sicherheitsabstand eingefordert zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass es ausschliesslich Sache der Beklagten war, ihr Gebäude unter Bedachtnahme auf die gegebenen und ihnen bekannten geotechnischen Probleme zu planen und auszuführen und dazu alle erforderlichen Erkundigungen einzuholen; ein weiteres Mitverschuldenselement zu Lasten des Klägers kann daraus nicht abgeleitet werden.
Insgesamt trifft den Kläger somit wegen der Unterlassung einer stabilen Fundierung seines Gebäudes auf die Moräne ein relevantes Mitverschulden, das in gleichem Ausmass mit den oben dargelegten, die Beklagten belastenden Haftungsgründen kumulativ und adäquat für den eingetretenen Schaden kausal war.
Die Schadensteilung hat nach Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe zu erfolgen. Die Beklagten haben einerseits eine sachenrechtliche Kausalhaftung und andererseits eine Haftung aus Verschulden (unmittelbares Anbauen an das Gebäude des Klägers) zu verantworten, der Kläger hingegen ein Mitverschulden durch Unterlassung einer stabilen Fundierung. Unter diesen Umständen überwiegt der Anteil der Beklagten und ist eine Schadensteilung im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Beklagten angemessen."
3.2.2 Zur Klagsstattgebung im gegenständlichen Verfahren gelangte das Landgericht aufgrund folgender rechtlicher Beurteilung:
"Zum Vorprozess 09 CG. 1999.383 (nunmehr 09 CG.2011.113):
Dieser Prozess wurde zwar zwischen dem Kläger und den beklagten Parteien "F***" geführt, doch wurde dem (in gegenständlichen Verfahren) Beklagten vom Kläger der Streit verkündet und dieser aufgefordert, dem Rechtsstreit auf seiner (des Klägers) Seite beizutreten. Damit stellt der gegenständliche Prozess jedoch einen Folgeprozess dar, auf welchen sich die Wirkungen des im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteils nicht nur auf den Kläger, sondern auch auf den (im gegenständlichen Verfahren) Beklagten erstrecken, da sich dieser trotz Streitverkündung nicht am Vorprozess beteiligte. Dies bedeutet, dass der Beklagte im gegenständlichen Verfahren keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden mehr erheben darf, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen ist der Beklagte daher an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachen und Feststellungen des Urteils des Vorprozesses gebunden (RIS-Justiz RS0107338). Die Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses besteht hinsichtlich von Einwendung, die schon im Vorprozess hätten erhoben werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0038096). Die Interventionswirkung erfasst im Übrigen nicht nur bloss Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldern, sondern auch sonstige materiell rechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen, ist also nicht nur auf den Regressprozess beschränkt (RIS-Justiz RS0107338 [T10]; RS0038096).
Umgelegt auf den hier gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beklagte sämtliche Feststellungen des Vorprozesses gegen sich gelten lassen muss. Im Übrigen, soweit es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt, übernimmt das Fürstliche Landgericht die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes und erhebt sie zu seiner eigenen rechtlichen Beurteilung. Für den Beklagten bedeutet dies, dass er voraussehen hätte können, dass durch den Anbau eines entsprechend umfangreichen, aber nicht auf die Moräne fundierten Nachbargebäudes eine schadensträchtige Senkung und Verkippung des Gebäudes des Klägers eintreten werde. Auch wenn dem Beklagten nicht im Detail bekannt war, welches Gebäude an das Gebäude des Klägers angebaut werde, so hätte er vorausschauend auch mit der Errichtung eines grossen und schweren Gebäudes im Anschluss an das des Klägers und damit auch mit den dadurch bedingten zusätzlichen Setzungen im Untergrund und deren geotechnischen Einwirkungen auf das Gebäude des Klägers rechnen müssen. Damit, dass das anzubauende Gebäude von vorneherein auf die Moräne fundiert wird, dass der Zweitbauende somit jene Kosten übernimmt, die sich der Kläger erspart, oder so klein und leicht ist, dass keinerlei statische Probleme zu erwarten gewesen wären, durfte der Beklagte nicht ohne weiteres rechnen. Dies alles hätte der Beklagte erkennen können und müssen. Dies alles hätte er dem Kläger mitteilen müssen, damit dieser in die Lage versetzt worden wäre, nach dieser gebotenen Aufklärung zu entscheiden, nämlich entweder die Schäden in Kauf zu nehmen oder eben auf die Moräne zu fundieren.
Beiziehung der Ingenieurbüro M*** AG:
Es ist zwar richtig, dass der Beklagte dem Kläger den Beizug eines Bauingenieurs empfahl und dass in der Folge ein entsprechendes Gutachten für das vom Kläger zu bebauende Grundstück eingeholt wurde. Richtig ist weiters, dass auch seitens der Ingenieurbüro M*** AG bzw des Herrn PM*** bzw auch seitens der Beratung AG auf die zuvor dargelegten Umstände nicht hingewiesen wurde, doch vermag dies den Beklagten nicht zu exkulpieren. Wenn der Beklagte und PM*** nämlich anführen, dass es ohne genaue Kenntnis der Dimension des anzubauenden Objektes unmöglich ist, auf dieses Bedacht zu nehmen, so steht dem eben der wiedergegebene Befund des Obersten Gerichtshofes entgegen, wonach bei entsprechend sorgfältiger Planung das Eintreten einer schadensträchtigen Senkung und Verkippung sehr wohl vorausgesehen werden kann und sehr wohl vorausschauend auch mit der Errichtung eines grossen und schweren Gebäudes gerechnet werden muss und weiters nicht damit gerechnet werden kann, dass das anzubauende Gebäude von vorneherein auf die Moräne fundiert wird. Es handelt sich bei der Frage, ob durch das Objekt des Zweitbauenden Schäden am Objekt des Klägers hervorgerufen werden, nicht um eine Frage, die eindeutig dem Bereich der Architektur (Beklagter) oder dem Bereich Statik (Ingenieurbüro M*** AG) zugeordnet werden kann. Im Sinne der Ausführungen des OGH hätte der Beklagte zumindest erkennen müssen, dass hier ein Problem auftreten kann. Er hätte interessenwahrend für den Kläger die Ingenieurbüro M*** AG ausdrücklich darauf hinweisen müssen und sicherstellen müssen, dass diese die Frage beantwortet, ob im Falle der Errichtung des Zweitbaues entsprechende Schäden am Objekt des Klägers entstehen und wie diese verhindert werden können. Angesichts der Ausführungen des OGH ist es bedeutungslos, wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, dass sich der Zweitbauende nach dem Erstbauenden zu richten hat.
Zusammengefasst haftet der Beklagte dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes, hat doch der Beklagte die ihm obliegenden Verpflichtungen laut Architektenvertrag nicht erfüllt, wodurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist, nämlich die eigene Haftung für 1/3 der eingetretenen Schäden.
Damit ist es ohnedies bedeutungslos, dass die Ingenieurbüro M*** AG vom Kläger beauftragt wurde und somit in einem direkten Vertragsverhältnis mit diesem stand und nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten (OGH 05 CG.2006.290 Erw. 9.3.2 [abrufbar über www.gerichtsentscheidungen.li]; RIS-Justiz RS0019516 [T6]; übliche Vorgangsweise etwa auch in der Schweiz: BGE 130 III 591).
Im Übrigen würde hinsichtlich des Beklagten - ginge man von einer hier nicht zu beurteilenden Mithaftung der Ingenieurbüro M*** AG aus - gemäss den §§ 1301, 1302 ABGB jedenfalls Solidarhaftung eintreten, soll doch das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht der Geschädigte tragen (Harrer in Schwimann³ §§ 1301, 1302 RN 10).
Zur Verjährungseinrede:
Die Verjährungsfrist wird gemäss § 1489 ABGB durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger erstmals durch Zustellung des bereits erwähnten Urteiles des OGH im Verfahren zum AZ 09 CG.1999.383 ausreichend sichere Kenntnis davon, dass er einen Teil (nämlich 1/3) des Schadens selbst zu tragen hat. Zwar wurde der Mitverschuldenseinwand im Verlaufe des Verfahrens mehrfach erhoben, doch beginnt die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können. Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren positiver Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen. Bei einem strittige Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess kann dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherte Verfahrensergebnisse abgewartet werden, ohne dass sich der Geschädigte bis zu diesem Zeitpunkt der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt (RIS-Justiz RS0034524 [T26 und T28]; RS0034374 [T28]). Im vorliegenden Fall wurde das seitens der Beklagten (im Vorprozess) behauptete Mitverschulden des Klägers erst vom OGH festgestellt, nachdem zuvor sowohl das Land- als auch das Obergericht dem Mitverschuldenseinwand keine Folge gegeben hatten. Damit lagen für den Kläger jedoch Umstände vor, die es nicht wahrscheinlich erschienen liessen, dass ihn ein Mitverschulden trifft (und er somit Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten [des gegenständlichen Prozesses] geltend machen kann). Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Prozesspartei - wie hier der Kläger - gleichsam flächendeckend aufgrund entsprechenden Vorbringens einer anderen Prozesspartei alle möglichen Beteiligten (Baumeister; Statiker; Architekt; Gemeinde etc) während des noch laufenden Vorprozesses mit Klagen überziehen müsste, um nicht Gefahr zu laufen, seiner Ansprüche durch Verjährung verlustig zu gehen. Ein derart prozessunökonomisches Vorgehen kann jedoch nicht Sinn der Bestimmung des § 1489 ABGB sein.
Soweit der Beklagte darauf abstellt, dem Kläger sei die Art der Fundation bereits seit Beginn der 1990-er Jahre bekannt gewesen bzw habe der Beklagte seine Leistungen bereits zu Beginn der 1990-er Jahre erbracht, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger im Sinne seiner Ausführungen erst nunmehr, nämlich durch Zustellung des Urteiles des OGH vom Schaden (den er sich selbst zugefügt hat) und somit von der Person des Ersatzpflichtigen (seines Architekten) erfuhr.
Die Ansprüche des Klägers sind somit noch nicht verjährt."
Hiebei übernahm das Berufungsgericht alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung. Daraus ergebe sich, dass die Ingenieurbüro M*** AG vom Kläger mit der Berechnung der Statik beauftragt und mit diesem in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden sei. Der Beklagte sei nicht Vertragspartner dieser Firma gewesen. Die von der M*** AG berechnete Statik sei Grundlage für die Fundierung des Gewerbebetriebes des Klägers gewesen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Obergericht zunächst auf die vom Landgericht zutreffend dargestellte Bindungswirkung des Vorverfahrens für die Rechtsposition des Beklagten.
Weiters führte das Obergericht aus:
"Ein Architektenvertrag besteht üblicherweise darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht übernimmt. Es handelt sich hiebei um einen gemischten Vertrag (RIS-Justiz, RS0021309; öOGH 2 Ob 203/08d in ZVB 2009/101; die bereits vom Erstgericht zitierte Entscheidung des FL OGH vom 9.3.2011, 05 CG.2006.290).
Auch der Kläger hat in seiner Klage vorgebracht, dass der mündliche Architektenvertrag insbesondere die Planung, Bauführung, Überwachung der einzelnen Bauabschnitte, das Offertwesen und die Rechnungskontrolle umfasst habe. Auch in der Berufungsbeantwortung führt er aus, dass der Beklagte sowohl mit der Planung als auch mit der Bauführung des gegenständlichen Gewerbebaus beauftragt gewesen sei, wobei er allerdings meint, dass auch alle Fragen der Fundierung in dessen Tätigkeitsbereich fallen.
In der vorhin zitierten Entscheidung zu 05 CG.2006.290 hat das Fürstliche Obergericht die Ansicht vertreten, dass nach der Verkehrssitte davon auszugehen sei, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handle und Aufträge erteile. Diese Ansicht wurde vom Höchstgericht geteilt, wobei es auch dort um die Frage ging, wer Vertragspartner des Ingenieurbüros ist, nämlich der Bauherr oder der planende Architekt.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass im Sinne des Offenlegungsgrundsatzes PM*** von der Ingenieurbüro M*** AG wusste, dass er für den Kläger tätig werden sollte. Der Kläger bringt in seiner Berufungsbeantwortung selbst vor, dass der Beklagte als sein "Vertreter" mit PM*** in Kontakt getreten sei (ON 21, S 3/16). Abgesehen davon hat das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die Aussage des Klägers festgestellt, dass die Ingenieurbüro M*** AG vom Kläger beauftragt wurde und somit "in einem direkten Vertragsverhältnis mit diesem stand und nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten" (Seite 35). Es war auch der Kläger, der nach Mitteilung des Beklagten, dass ein Bauingenieur beizuziehen wäre, darauf hinwies, dass PM*** als Bauingenieur fungieren solle.
Beim gegenständlichen Architektenvertrag überwiegt somit die Interessenwahrung gegenüber dem Bauherrn, sodass primär die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB) zur Anwendung kommen. Inhalt dieses Bevollmächtigungsvertrages ist aber nicht, unter anderem die bauausführenden Werkunternehmer von deren Verantwortung für eigene Fehler zu entlasten (öOGH zu 1 Ob 2409/96p; Strasser in Rummel³, § 1002 Rz 27). Vielmehr war die Ingenieur M*** AG im Auftrag und auf Rechnung des Klägers (dieser hat auch den Rechnungsbetrag der Ingenieurbüro M*** AG bezahlt) tätig. Es bestand also kein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Ingenieur M*** AG, sodass diese auch nicht Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 44 SchlT-LGBI 1926/4 PGR war. Der Beklagte ist daher für ein allfälliges Verschulden der Ingenieur M*** AG nicht verantwortlich.
Soweit der Berufungswerber darauf hinweist, dass der schlechte Baugrund vom Kläger selbst bereitgestellt wurde, ist zwar grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Baugrundrisiko in die Sphäre des Bestellers fällt, doch liegt hier eine abweichende Vereinbarung insofern vor, als der Beklagte als Vertreter des Klägers die sachverständige Prüfung des Baugrundrisikos auf die Ingenieurbüro M*** AG überbunden hat (siehe Entscheidung des FL OGH zu 05 CG.2006.290 und die dort angeführte Lehre und Judikatur).
Dass die Ingenieurbüro M*** AG mit der Prüfung des Baugrundrisikos beauftragt wurde, ergibt sich klar aus den Feststellungen, wonach der Beklagte dem Kläger mitteilte, dass diesbezüglich ein Bauingenieur beizuziehen sei. Von der Ingenieurbüro M*** AG wurde dann auch ein entsprechendes Honoraroffert vorgelegt, in welchem auf die "Pfählung" hingewiesen wurde. Ausserdem hat das Erstgericht festgestellt, dass PM*** (bzw die Ingenieurbüro M*** AG) in der Folge die Statik berechnet hat, und zwar unter Bedachtnahme auf die damaligen Kenntnisse über den Anbau und die in der Umgebung erfolgten Pfählungen sowie in Kenntnis, dass im Jahre 1988 ein geotechnisches Grundlagengutachten für die Industrielanderschliessung eingeholt worden war und ausserdem unter Berücksichtigung der Beilage 2 (Beratung AG St. Gallen).
Wenn der Berufungswerber die Ansicht vertritt, dass die Wahl der Fundierung mit Rücksicht auf die tief zu haltenden Kosten vom Kläger selbst getroffen wurde, wird allerdings übersehen, dass der Kläger gar nicht vor die Alternative gestellt wurde, anstelle der vorgenommenen Pfählung eine Fundation auf die Moräne vorzunehmen. Weder der Beklagte noch PM*** machten den Kläger darauf aufmerksam, dass durch eine entsprechende Fundation auf die Moräne auf den zu erwartenden Anbau Bedacht zu nehmen wäre, um Schäden zu verhindern.
Während der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Fragen der Fundierung zum Gesamtarchitektenauftrag gehören, dass also die Prüfung des Baugrundrisikos in den Aufgabenbereich des Beklagten als Architekt fällt, vertritt das Erstgericht die Ansicht, dass die Frage, ob durch das Objekt des Zweitbauenden Schäden am Objekt des Klägers hervorgerufen werden, nicht eindeutig dem Bereich der Architektur (Beklagter) oder dem Bereich Statik (Ingenieurbüro M*** AG) zugeordnet werden könne. Im Sinne der Ausführungen des OGH hätte der Beklagte - so das Erstgericht - zumindest erkennen müssen, dass hier ein Problem auftreten kann und er hätte den Kläger ausdrücklich darauf hinweisen und sicherstellen müssen, dass diese Frage beantwortet wird.
Das Berufungsgericht kann diese Ansichten aus folgenden Gründen nicht teilen:
Der Aufgabenbereich des Beklagten als Architekt wurde bereits oben unter Punkt 7.2.2 dargestellt. Die Prüfung des Baugrundrisikos fällt demnach nicht in den Aufgabenbereich des Beklagten, weshalb der Beklagte (im Auftrag des Klägers) zu Recht die Ingenieurbüro M*** AG beigezogen hat. Diese ist aber Sachverständige im Sinne des Gesetzes, sodass sich der Beklagte auf die diesbezüglichen Ausführungen verlassen konnte.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Vorentscheidung die Ansicht vertreten, dass bei entsprechender "sorgfältiger Planung durch Fachleute" die schadensträchtige Senkung und Verkippung vorausgesehen werden konnte und dass das Bauwerk des Klägers "nicht ausreichend stabil geplant und fundiert war", jedoch schliesslich das Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit seitens des Klägers damit begründet, dass vorsorglich die stabilere Fundierung in die Moräne hätte gewählt werden müssen. Ob der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, sein Gebäude "steifer auszuführen", könne dahingestellt bleiben.
Mit dieser letzterwähnten Bemerkung bezieht sich das Höchstgericht offenbar auf eine unsachgemässe Planung durch den Beklagten, wobei jedoch klar festgestellt wurde, dass der Hochbau H*** den Regeln der Baukunde entsprochen hat, während die Setzungsprognose der Beratung AG falsch gewesen sei.
Der Kläger hat im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, dass der Beklagte das Bauwerk nicht ausreichend stabil geplant habe, dass zumindest auch deshalb der eingetretene Schaden verursacht wurde. Da der Beklagte sich im Übrigen auf die gutachtlichen Ausführungen der Ingenieurbüro M*** AG verlassen konnte, hatte er auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine "stabilere" Planung des Objekts notwendig ist, wenn nicht auf die Moräne fundiert wird.
Die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Bauaufsicht solle zwar den Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten, da die Bauüberwachung ausschliesslich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer handle (FL OGH zu 05 CG.2006.290 mwN), kommt auch auf den gegenständlichen Fall zur Anwendung, wenn gleich die Ingenieurbüro M*** AG nicht als "bauausführender Unternehmer" zu beurteilen ist. Jedenfalls handelt es sich bei dieser Firma um eine Spezialfirma, die vom Kläger (wobei der Beklagte als Vertreter tätig war) gesondert mit der Prüfung des Baurisikos beauftragt wurde.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes hätte der Beklagte die Ingenieurbüro M*** AG nur dann darauf hinweisen und sicherstellen müssen, dass im Falle der Errichtung des Zweitbaues entsprechende Schäden am Objekt des Klägers entstehen können und wie diese verhindert werden könnten, wenn er als spezifischer Fachmann auf dem Gebiet der Fundierung von Bauten beurteilt werden könnte, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr hat er auch gegenüber dem Kläger klar zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage nicht beurteilen könne, sondern dass diesbezüglich die Beiziehung eines Fachunternehmens erforderlich ist.
Das Berufungsgericht kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beklagte als Nichtfachmann für Fundierungen nicht erkannt hat und auch nicht erkennen musste, dass bei Nichtfundierung des klägerischen Objektes auf die Moräne eine schadensträchtige Senkung und Verkippung beim Nachbargrundstück eintreten kann und dass er berechtigt und verpflichtet war, als Architekt einen diesbezüglichen Fachmann beizuziehen, was er getan hat. Auf diese fachliche Beurteilung konnte er sich verlassen. Es trifft ihn daher kein Verschulden, sodass in Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern ist, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Da der Beklagte die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Verjährung nicht in Frage stellt und es sich bei der Verjährung um eine selbstständige Einrede handelt, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, sich mit dieser Frage näher zu befassen RIS-Justiz RS00433338, Buchegger in ÖJZ 1983, 645). Im Übrigen schliesst sich das Berufungsgericht der Rechtsmeinung des Erstgerichtes hierzu an."
In seiner Revisionsbeantwortung stellte der Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6.1 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Aussage des Berufungsgerichtes, dass sich der Beklagte auf die gutachterlichen Ausführungen der Firma Ingenieurbüro M*** AG habe verlassen können, durch den festgestellten Sachverhalt in keiner Weise gedeckt sei. Von der Firma Ingenieurbüro M*** AG (im Folgenden auch: Firma M*** ) kenne der Kläger nur die Honorarofferte vom 6.10.1989. Die weiteren Berechnungen hinsichtlich der Statik und hinsichtlich der Pfahllasten lägen ihm nicht vor. Ausschliesslich der Beklagte sei in Kontakt mit PM*** gewesen. Es sei dem Kläger nicht bekannt, auf welches Gutachten sich das Berufungsgericht beziehe. Der Kläger habe das von der Firma Beratung AG verfasste Schreiben vom 8.6.1990 an die Firma M*** bis zum gegenständlichen Prozess nicht gekannt. Offensichtlich sei seitens PM*** am 6.6.1999 lediglich telefonisch bei der Firma Beratung AG angefragt worden. Das Schreiben vom 6.6.1990 betreffe auch nicht die Baurechtsliegenschaft des Klägers. Es sei unklar, ob dieses - näher zitierte - Schreiben, bei dem es sich um kein Gutachten gehandelt habe, auch dem Beklagten bekannt gewesen bzw inwiefern dieses Schreiben Gegenstand einer Diskussion zwischen dem Beklagten und PM*** gewesen sei. Der Kläger habe jedenfalls der Firma Beratung AG nie etwas bezahlt.
6.2 Dem Beklagten und PM*** seien mangelnde Kenntnisse in Bezug auf die diesen bekannte Anbaupflicht an das klägerische Haus und die dadurch möglichen Verkippungen sowie die Verletzung von "Aufklärungsinformations- und Warnpflichten" gegenüber dem Kläger als nicht sachkundigen Bauherrn zum Vorwurf gemacht worden. Als Architekt sei der Beklagte als Ausfluss einer umfassenden vertraglichen Beratungspflicht verhalten gewesen, technisch einwandfreie Leistungen zu erbringen.
Nach der Rechtsprechung des öOGH sei bei einer mit unterschiedlichen Gründungstiefen und ohne Setzungsfugen zwischen den Gebäudeteilen geplanten Konstruktion, die als setzungsempfindlich anzusehen sei, zwingend die Zuziehung eines dritten Fachmannes (Statiker, Bodenmechaniker) geboten. Immer dann, wenn entsprechende Probleme bestünden, bestehe die Pflicht, Fachleute beizuziehen. Zwar sei die Firma M*** als Statikerin verpflichtet und auch vom Kläger bezahlt worden; vorliegend mangle es jedoch am zwingenden Beizug eines Bodenmechanikers, wie dies beim Nachbargebäude F*** der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe somit seine vertraglichen Warn- und Beratungspflichten gröblichst vernachlässigt und sei dem Kläger gegenüber dem Grunde nach schadenersatzpflichtig.
6.3 Das Landgericht habe festgestellt:
"Obwohl der Beklagte und PM*** Kenntnis davon hatten, dass an das zu errichtende Objekt des Klägers ein weiteres Gebäude unbekannter Dimension angebaut werden wird, machten sie den Kläger nicht darauf aufmerksam, dass beim Bau des Klägers durch eine entsprechende Fundation auf die Moräne auf dem zu erwartenden Anbau Bedacht zu nehmen wäre, um Schaden zu verhindern."
Davon ausgehend hafte der Beklagte unabhängig von der Haftung der Firma M*** . Er habe dem Kläger nicht geraten, neben dem Statiker noch einen Bodenmechaniker bei den bekannten schwierigen Bodenverhältnissen im Rheintal beizuziehen. Der Kläger sei praktisch nicht informiert worden. Die Frage einer Gefährdung seines damaligen Gewerbebaus durch den Anbau auf dem Nachbargrundstück sei nie vom Beklagten thematisiert worden. Dem Kläger sei nie als Alternative vorgeschlagen worden, eine tiefere Pfählung auf die Moräne zur Vermeidung künftiger Schäden durch einen späteren Anbau durchführen zu lassen. Der Beklagte habe geschwiegen und so seine Architektenpflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt.
Dass der Beklagte seine Architektenpflicht auch im Übrigen nur mangelhaft erfüllt habe, ergebe sich auf näher dargestellte Weise aus dem vom Erstgericht beigezogenen Akt 2 C 346/94.
6.4 Aus den - im Einzelnen zitierten - Aussagen des Beklagten und des PM*** vom 20.9.2011 folge, dass der Beklagte fachkundige Äusserungen insbesondere über das Setzungsverhalten von Bauten im setzungssensiblen Rheintal abgegeben habe, von deren Unrichtigkeit jeder Laie nach entsprechender Aufklärung wisse.
6.5 Gleichermassen unprofessionell habe sich der Beklagte in Bezug zur Frage einer allfälligen Verkippung und der Voraussehbarkeit von Schäden daraus verhalten. In diesem Zusammenhang sei auf die Bindungswirkung des OGH-Urteils im Vorverfahren zu verweisen. Der OGH habe dort ausgeführt, dass der Kläger vor allem in seinem wohl verstandenen eigenen Interesse die sich aus der Anbaupflicht und der zeitversetzten Bauführung ergebenden geotechnischen Probleme und die dazu erforderlichen Massnahmen nicht auf die Nachbarn allein habe abschieben dürfen sondern eine kostenintensivere aber stabilere Fundierung in die Moräne hätte wählen müssen. Deshalb habe der OGH ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel angenommen.
Zentral sei, dass nach den Feststellungen im Vorverfahren durch den Anbau eines entsprechenden umfangreichen, aber nicht auf die Moräne fundierten Nachbargebäudes eine schadensträchtige Senkung und Verkippung eingetreten sei, die bei entsprechend sorgfältiger Planung durch Fachleute auch vorausgesehen werden habe können. Der Kläger sei im Baufach ein Laie. Er habe zum Zwecke der fachgerechten Errichtung des Gewerbegebäudes den Beklagten als Architekten beigezogen. Dieser sei zur sorgfältigen Planung, Beratung, Warnung und auch zum Beizug entsprechender Fachleute verpflichtet gewesen. Der Beklagte hätte dem Kläger neben der Firma M*** als Statiker auch einen Bodenmechaniker zwingend empfehlen müssen, da bei sorgfältiger Planung auch entsprechende Verkippungsgefahren durch Setzung des Nachbargebäudes hätten vorausgesehen werden können.
6.6 Die Verneinung der Haftung durch das Obergericht allein deshalb, weil der Kläger die Firma M*** beauftragt habe, sei nicht gerechtfertigt. Diese Firma sei mit der Statik beauftragt worden, nicht aber mit der Prüfung des Baugrundrisikos. Es gebe kein Gutachten der Firma M*** hinsichtlich des Baugrundes. Das an PM*** gesandte Schreiben der Beratung AG könne den Beizug eines Bodenmechanikers nicht ersetzen. Da gemäss der Bindungswirkung im Urteil des OGH zu 9 CG.1999.383 die Voraussehbarkeit von Schäden durch die vom Kläger beigezogenen Fachleute auch für das gegenständliche Verfahren zu gelten habe, sei die Exkulpierung des Beklagten seitens des Obergerichtes nicht berechtigt und stelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
6.7 Als wichtiger Aspekt sei noch zu berücksichtigen, dass das Architektenhonorar einen Prozentsatz der Gesamtbausumme, darin enthalten auch das Sonderhonorar des Statikers umfasse. Dieser vom Beklagten erhaltene Honoraranteil bewirke ein eigenes Haftungspotential insbesondere dann, wenn Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten verletzt worden seien.
6.8 Zu der von den Vorinstanzen bejahten Haftung der Firma M*** AG sei auszuführen, dass diese dem Kläger die vom Beklagten vertretene Meinung als Mitverschulden entgegenhalten würde, wonach sich der Zweitbauende nach dem Erstbauenden zu richten habe. Auch gebe es im Hinblick auf die Verjährungsproblematik gravierende Probleme, gegen die Firma M*** vorzugehen. Der Kläger habe sich deshalb nicht entschliessen können, gegen diese Firma ein eigenes Verfahren auf Feststellung von deren Haftung einzuleiten.
6.9 Wenn der OGH wider Erwarten ebenfalls zur Auffassung komme, dass dem Beklagten als seinem damaligen Architekten keinerlei Verletzung seiner Pflichten angelastet werden könne, so falle der Kläger - auf näher begründete Weise - zwischen zwei Stühle. Hinsichtlich der Firma M*** bestehe aufgrund der Bestimmungen der SIA-Norm 103 die Gefahr, dass die Ansprüche längst verjährt seien. Könne nun der Kläger auch vom Beklagten keinen Schadenersatz erhalten, wäre er gleichsam als Laie, der einen ausgewiesenen Architekten beauftragt habe, zur Selbsttragung eines Drittels des noch festzustellenden Schadens verdammt. Das aber könne nicht Sinn der Ausführungen des OGH in dessen Urteil vom 11.6.2010 sein.
7.1 Zunächst verweist er auf und zitiert jene Feststellungen des Erstgerichtes, aus denen sich ergibt, dass der Kläger über Empfehlung des Beklagten einen eigenen Experten, nämlich die Firma M*** AG ausgewählt, beigezogen und dessen Honorar bezahlt habe, um die Fragen der Fundierung und Statik zu klären.
PM*** habe in der Folge die Statik berechnet, wobei auch ihm bekannt gewesen sei, dass an das Bauvorhaben des Klägers irgendwann einmal und in einer noch nicht bekannten Dimension angebaut werden solle.
Damit sei der Beklagte als Architekt seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen und habe die Interessen des Klägers gewahrt.
Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes habe sich der Beklagte auf die Abklärungen und Ausführungen der Firma M*** verlassen können, bei der es sich um eine Sachverständige/Expertin gehandelt habe. Deren Aufgabe wäre es gewesen, den Kläger bzw den Beklagten als dessen Beauftragten darauf hinzuweisen, dass beim Bau des Klägers durch eine entsprechende Fundation auf die Moräne auf einen Anbau Bedacht zu nehmen sei. Dies sei nicht geschehen. Der Beklagte habe sich bezüglich der Frage der Fundierung auf die Expertise der Firma M*** AG verlassen. Diese Firma habe sogar noch die Beratung AG von St. Gallen beigezogen. Daraus ergebe sich klar, dass sich der Beklagte bezüglich der Frage der Fundierung und der Statik auf die Abklärungen und Ausführungen der vom Kläger beigezogenen Firma M*** habe verlassen dürfen und eine Haftung somit nicht bestehe.
7.2 Soweit der Kläger in der Revision erstmals vorbringe, dass man einen Bodenmechaniker hätte beiziehen müssen, sei darauf hinzuweisen, dass dies im bisherigen Verfahren kein Thema gewesen sei und es sich hier um ein unlässiges neues Vorbringen handle. Es werde neuerlich darauf hingewiesen, dass der Beklagte durch die Empfehlung des Beizugs eines Experten für die Frage des Baugrundrisikos, der Fundierung und Statik seinen Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen sei. Der Beklagte habe somit nichts falsch gemacht.
7.3 Die Revisionsausführungen zu 6.4 und 6.7 sowie bezüglich des Aktes 2 C 346/94 entfernten sich vom festgestellten Sachverhalt und seien irrelevant.
7.4 Das Vorbringen bzw die Rechtfertigungsversuche, warum der Kläger nicht gegen die Firma M*** vorgegangen sei, habe keine rechtliche Relevanz.
7.5. Sofern der OGH das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht teile, werde die erste und/oder zweite Instanz in jedem Fall die für die rechtliche Beurteilung allenfalls erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben, wie dies bereits in der Berufung des Beklagten vorgetragen worden sei. So wären insbesondere Feststellungen dazu zu treffen, dass der Kläger mit der Firma M*** eine separate Vereinbarung zur Abklärung des Baugrundrisikos und der Fundierung geschlossen habe. Weiters wären Feststellungen zum Inhalt, Ziel und Wirkung dieser Vereinbarung, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis zu treffen; ebenso dazu, dass das Arbeitsergebnis von PM*** die Grundlage für die nachfolgende Entscheidung des Klägers über die Fundierung gebildet habe. Weiters sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass eine Feststellung des Landgerichtes im Zusammenhang mit der Beauftragung der Beratung AG St. Gallen insoferne falsch und missverständlich sei, als nicht der Beklagte sondern allein die Firma M*** die Beratung AG beigezogen habe. Richtigerweise müsse deshalb festgestellt werden, dass PM*** bzw die Firma M*** die St. Gallener Firma speziell beauftragt habe, ein solches Gutachten zu erstellen, und zwar aufgrund der Beauftragung durch den Kläger. Aus dem Schreiben vom 8.6.1990 Beilage 2 ergebe sich klar, dass die Firma M*** vom Kläger separat mit der Abklärung des Baugrundrisikos und der Fundierung beauftragt worden sei.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Im Vorverfahren wurde ua festgestellt, dass auf dem von der Gemeinde zur Errichtung der Industriezone zur Verfügung gestellten Bauareal (und damit bei den Baugründen des Klägers und der Familie F***) schwierige geotechnische Verhältnisse gegeben sind, die nur annäherungsweise bekannt sind bzw bekannt waren. Die im Zuge der Bauführung des Klägers eingeholte Setzungsprognose der Beratung AG, St. Gallen, hat sich als falsch erwiesen. Eine stabile Fundierung des Gebäudes des Klägers hätte nur durch dessen Pfählung bis zu der in einer Tiefe von 30 bis 50 m liegenden Moräne bewerkstelligt werden können.
Von diesen Fakten ist auch im nunmehrigen Verfahren auszugehen.
Diesen Boden- bzw Untergrundverhältnissen wurde ausgehend von den Feststellungen im Vorverfahren - objektiv - nicht ausreichend Rechnung getragen. Den Beklagten träfe allerdings die Haftung für die unzureichende Fundierung des Gebäudes des Klägers nur bei schuldhafter Verletzung der ihn persönlich treffenden Vertragspflichten (RS0021309 ua). Das Verschulden ist zu verneinen, wenn der Architekt die gebotene Sorgfalt bei der Planung beachtet. Fehlen ihm die erforderlichen Fachkenntnisse ua dahin, die konkreten Bodenverhältnisse zu beurteilen, muss er den Auftraggeber bzw Bauherrn informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen "Sonderfachleute" hinwirken. Als ein solcher Experte ist ein Statiker anzusehen, der für die Tragwerksplanung und damit für die Berechnung der Standsicherheit des Bauobjektes zuständig ist. Aufgabe des Statikers ist insbesondere auch die Beurteilung, wie tief gegründet bzw wie tief die Fundamente zur Erreichung eines tragfähigen Baugrundes geführt werden müssen. Der Architekt darf auf die Vorschläge des Statikers vertrauen, soweit er deren Unrichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit nicht aufgrund der von einem Architekten zu erwartenden Kenntnisse erkennen kann (vgl RdW 1998/2 S 68 = 1 Ob 2409/96p).
Das Berufungsgericht hat auf die Rechtsnatur des Architektenvertrages sowie auf das zwischen der Firma M*** AG und dem Kläger bestehende Vertragsverhältnis betreffend die Prüfung des Baugrundrisikos zutreffend hingewiesen. Es kam zusammengefasst zur Überzeugung, dass der Beklagte als Nichtfachmann für Fundierungen berechtigt war, einen Fachmann beizuziehen und sich auf dessen fachliche Beurteilung zu verlassen. Weiters ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte nicht erkennen konnte, dass bei Nichtfundierung des klägerischen Baus auf die Moräne eine schadensträchtige Senkung und Verkippung der Gebäude eintreten könne.
Diese zentralen Erwägungen des Berufungsgerichtes werden durch die Revisionsausführungen nicht erschüttert. Insbesondere blieb der Kläger jeden Beweis dafür schuldig, dass der Beklagte ausgehend von dem von ihm als Architekt zu vertretenden Fachwissen die Mangelhaftigkeit der von der Fachfirma Beratung AG vorgeschlagenen Fundierung hätte erkennen können.
Den Architekten trifft unter Umständen eine Warnpflicht, bei deren Verletzung er für die Mangelhaftigkeit bzw Schäden am Bauobjekt einzustehen hat (SZ 55/67 ua). Die Aufklärungs- und Warnpflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Nicht übliche, besonders intensive, technisch schwierige und teure Untersuchungen, die zur Höhe des Entgelts und zum eigenen Werklohn in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, braucht der Architekt nicht durchzuführen, um das Baugrundrisiko abzuklären. Er muss beispielsweise nicht annehmen, dass der Baugrund schlechter ist als es seiner Lage entspricht bzw muss er nicht prüfen, ob der Baugrund ausnahmsweise besondere Mängel aufweist (vgl Rebhahn/Kietaibl in Schwimann, ABGB³ V § 1168a Rz 13, 15, 16, 20; SZ 57/197 ua).
Da das Baugrundrisiko grundsätzlich der Besteller bzw Bauherr zu tragen hat, fallen auch Untersuchungen über die Bodenverhältnisse in seine Sphäre (SZ 52/15; wbl 1987, 219; 5 Ob 582/88).
Zutreffend verwies das Obergericht auf den Umstand, dass die Firma M*** AG und über deren Veranlassung die Beratung AG im Auftrag und auf Rechnung des Klägers Untersuchungen über die Bodenverhältnisse anstellten und letztlich auch realisierte Vorschläge für die Fundierung des Gebäudes des Klägers erstatteten. Auf diesen, weiters auf dem im Jahr 1988 für die Industrielanderschliessung eingeholten geotechnischen Grundlagengutachten sowie auf den damaligen Kenntnissen über die in der Umgebung des Bauplatzes erfolgten Pfählungen beruhte die von der Firma M*** berechnete Statik samt der vorgeschlagenen schwimmenden Pfahlfundation mit ca 17 m langen Rammpfählen in der über der Faulschlammschicht liegenden Kies- und Sandschicht.
Der Beklagte als planender und bauleitender Architekt durfte davon ausgehen, dass die Untersuchungen und Vorschläge der als Spezialisten beigezogenen Firmen M*** AG bzw Beratung AG die Standsicherheit des klägerischen Gebäudes auch unter Berücksichtigung der Bebauung der Nachbargrundstücke gewährleisten. Zwar erwiesen sich diese Vorgaben und Vorschläge letztlich als unzutreffend. Dennoch bestand für den Beklagten auch nach Meinung des OGH zum massgeblichen Zeitpunkt bei Baubeginn keine Veranlassung, den Vorschlägen des Statikers zu misstrauen. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes kann deshalb dem Beklagten weder der Vorwurf schuldhaften Verhaltens noch der der Warnpflichtverletzung gemacht werden (2 Ob 90/07k; 4 Ob 582, 583/89; RS0022075; RS0021823; RS0022172; vgl auch BGH, VersR 1967, 260; NJW-RR 1996, 852 ua).
Den dies bestreitenden Revisionsausführungen ist ergänzend entgegen zu halten:
Zu 6.1: Zwar sind die Feststellungen des Landgerichtes recht knapp gehalten, reichen jedoch insbesondere auch im Zusammenhalt mit dem im Vorverfahren festgestellten Tatsachensubstrat für die rechtliche Beurteilung dieser Sache aus.
Über Aufforderung des Beklagten und Vorschlag des Klägers wurde PM*** vorgeschlagen, der die Statik des klägerischen Gebäudes berechnete, wobei ihm bekannt war, dass an das Objekt des Klägers in einer noch nicht bekannten Dimension angebaut werden soll. PM*** holte bei der Beratung AG eine gutachterliche Äusserung ein, welche entgegen der Behauptung des Klägers die Parzelle des Klägers betrifft. Auf der Basis dieser gutachterlichen Äusserung berechnete PM*** feststellungsgemäss die Statik und erstattete Vorschläge zur erforderlichen Pfahlfundation.
Auf diesen Sachverhalt hat sich der Kläger noch im Vorverfahren ausdrücklich berufen. Sein nunmehriges Revisionsvorbringen weicht davon ab und findet auch keine Deckung in den vorinstanzlichen Feststellungen.
Im Sinne der Erwägungen zu den Punkten 9 und 10 ist davon auszugehen, dass der Beklagte, was die Statik und insbesondere Fundierung des Gebäudes betrifft, die Bestellung eines Spezialisten vorschlug, auf dessen Expertise er sich verlassen durfte. Ob und auf welche Weise die Firma Beratung AG von PM*** um eine Stellungnahme ersucht wurde, ist ebenso irrelevant wie der Umstand, ob dem Kläger die gutachterliche Äusserung insbesondere dieser Firma bekannt war oder er diese bezahlte. Offenbar war dieses Honorar in der vom Kläger beglichenen Rechnung der Firma M*** AG über CHF 21.905,25 enthalten.
Der Beklagte konnte ausgehend vom damaligen Wissens- und Erfahrungsstand darauf vertrauen, dass sich die von PM*** vorgeschlagene Fundamentierung auch dann als ausreichend erweist, wenn an das Objekt des Klägers ein weiteres Gebäude angebaut wird. Dass letztlich nur eine Fundation auch des klägerischen Gebäudes auf die Moräne die Standsicherheit gewährleistet hätte, war ausgehend von den Feststellungen nicht vorhersehbar, sodass jedenfalls der Beklagte auch nicht verpflichtet war, den Kläger auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Zu 6.2.: Zu den vom Kläger hier thematisierten Aufklärungs- und Warnpflichten eines Werkunternehmers und der zitierten Rechtsprechung des öOGH wurde bereits Stellung genommen.
Auch wurde darauf verwiesen, dass der Beklagte die Zuziehung eines Statikers empfohlen hat. Dem Statiker wäre es oblegen, allenfalls den Beizug eines Sachverständigen aus dem Bereich der Bodenmechanik (Erdstatik) zu empfehlen, wenn er für die von ihm zu beurteilenden Fragen diese Fachkompetenz benötigt hätte. Davon abgesehen verfügte offenbar die von PM*** kontaktierte Beratung AG über die entsprechenden Spezialkenntnisse der Bodenmechanik (Beilage 2).
Der Vorwurf der Nichtbeiziehung eines Bodenmechanikers wird nach zutreffender Ansicht des Beklagten erstmals in der Revision erhoben, sodass er überdies gegen das Neuerungsverbot verstösst und damit unbeachtlich ist.
Zu 6.3: Diese "Feststellungen" des Landgerichtes betreffen, soweit daraus eine Schadenersatzpflicht des Beklagten abgeleitet wird, nicht den Tatsachenbereich sondern jenen der rechtlichen Beurteilung.
Jedenfalls für den Beklagten als Architekten bestand nach dem Vorgesagten kein hinreichender Grund für die Annahme, dass nur eine Fundation des klägerischen Gebäudes auf die Moräne einen Schaden verhindern kann, wenn es zu einem Anbau kommt. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, dass die vom Fachmann vorgeschlagene Pfählung stabil genug ist, um auch dem Anbau eines Gebäudes unbekannter Dimension standzuhalten.
Mit seinen für die gegenständliche Rechtssache irrelevanten Darlegungen und Interpretationen des Verfahrens 2 C 346/94 verlässt der Revisionswerber den Boden der erstinstanzlichen Feststellungen und ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zu 6.4: Letzteres gilt auch für das Revisionsvorbringen zu diesem Punkt.
Ohne Relevanz für die Haftung ist die vom Beklagten im Rahmen seiner Parteiaussage vertretene Auffassung, dass "sich der Zweitbauende danach zu richten hat, wie der Erstbauende gebaut hat" (ON 15 S 16). Schon gar nicht kann aus dieser Ansicht das Fehlen elementaren Grundwissens über das Setzungsverhalten von Bauten erschlossen werden.
Zu 6.5: Die Aussage im Urteil des OGH vom 11.6.2010, dass bei entsprechend sorgfältiger Planung des Bauvorhabens des Klägers von Fachleuten vorausgesehen hätte werden können, dass durch den Anbau eines entsprechend umfangreichen, aber nicht auf die Moräne fundierten Nachbargebäudes eine schadensträchtige Senkung und Verkippung eintreten werde, kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur auf die für den Kläger tätig gewordenen Sonderfachleute bzw Spezialisten, nämlich die Firma M*** AG und die Beratung AG bezogen werden, deren Setzprognosen sich letztlich als falsch erwiesen haben.
Zu 6.6: Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers war das Ingenieurbüro M*** AG im Rahmen des ihm erteilten Auftrages auch mit der Beurteilung des Baugrundes sowie Vorschlägen bezüglich der Fundamentierung des Bauvorhabens des Klägers beauftragt. Zutreffend wies das Obergericht darauf hin, dass der Kläger mit dem Beklagten und mit dem Statiker selbständige Verträge abschloss, weshalb beide nur für die Erfüllung der von ihnen jeweils übernommenen Verpflichtungen einzustehen haben. Die Firma M*** holte ihrerseits bei der Beratung AG eine gutachterliche Äusserung ein, für deren Richtigkeit jedenfalls nicht der Beklagte einzustehen hat.
Zu 6.7: Dieser Standpunkt des Klägers ist nicht recht verständlich.
Das Architektenhonorar bemisst sich im Regelfall nach der Gesamtbausumme, deckt jedoch nur die vom Architekten geschuldete Tätigkeit ab. Keinesfalls kann aus diesem Entgelt eine Haftung des Architekten auch für das "Werk" des Statikers abgeleitet werden, ganz abgesehen davon, dass zwischen den Streitteilen ein Pauschalhonorar von CHF 190.000,-- vereinbart war, welches um 35 % unter jenem Honorar lag, das der Beklagte nach der einschlägigen SIA-Norm hätte verlangen können.
Zu 6.8 und 6.9: Ob und unter welchen Voraussetzungen das Ingenieurbüro M*** AG für den klagsgegenständlichen Schaden haftet, ist im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig zu beurteilen wie die Frage, warum sich der Kläger bislang nicht entschliessen konnte, gegen die genannte Firma klagsweise vorzugehen.
Es "widerspricht auch nicht jeglichem rechtlichen Verständnis", dass die Gefahr, dass sich die Untergrundverhältnisse bei einer Bauführung anders als vorher angenommen erweisen, entsprechend der aus den §§ 1156 und 1157 ABGB (§§ 1168 und 1168a öABGB) resultierenden Verteilung des Bodenrisikos zu Lasten des Bauherrn bzw Werkbestellers geht, wenn dem von ihm beauftragten Architekten der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens bzw Verletzung der Warnpflicht nicht gemacht werden kann. Ebenso wenig der Befund, dass allfällige Mängel der vom Bauherrn eingeholten Bodengutachten und Untersuchungsbefunde seiner Sphäre zuzurechnen sind (RS0021823).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 4. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat