05 CG. 2011.310
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*** , 2. B***, und 3. C***, alle wohnhaft , alle vertreten durch D, wider die beklagte Partei E***, vertreten durch ***, wegen EUR 685.559,35 s.A. und CHF 187.552,44 s.A. über die Revisionen der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des F Obergerichtes vom 15.5.2012 zu Punkt II. des Tenors (ON 30) sowie der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil dieses Gerichtshofes vom gleichen Tag (zu Punkt I. des Tenors; ON 30), mit denen in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten das Teil- und Zwischenurteil des F Landgerichtes vom 10.1.2012 teilweise bestätigt und abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Revision der klagenden Parteien wird dahin F o l g e gegeben, dass das Teilurteil des Obergerichtes und das damit abgeänderte Zwischenurteil des Landgerichtes a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht z u r ü c k v e r w i e s e n werden.
Hingegen wird der Revision der Beklagten k e i n e Folge gegeben und das Zwischenurteil des Obergerichtes bestätigt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Gegen Ende der 1990-er Jahre beabsichtigten die klagenden Parteien zu 1. und 2. eine gemeinnützige Stiftung errichten zu lassen, die mit Mitteln der G*** dotiert werden sollte. Über Auftrag der klagenden Parteien zu 1. und 2. errichtete die beklagte Partei am 16.11.2000 die H***, eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung, für welche sie auch die Stiftungsräte stellte und als Repräsentantin fungierte. Die klagenden Parteien zu 1. und 2. erstellten dazu eine Absichtserklärung, wonach 16 verschiedene gemeinnützige Institutionen (Ärzte ohne Grenzen, Amnesty International etc) sowie ein bedürftiger Verwandter der Drittklägerin mit monatlich EUR 1.500,-- unterstützt werden sollten. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der Mitarbeiter der beklagten Partei anlässlich der Gespräche mit den klagenden Parteien zu 1. und 2., die letztlich zur Gründung der H*** führten, irgendeine sonstige Beratung in steuerlicher Hinsicht erfolgt wäre. Der H*** wurden aus dem Vermögen der G*** rund EUR 5 Mio. zugeführt.
Die beklagte Partei gründete über Auftrag der klagenden Partei zu 1. am 1.2.2002 die I***, eine privatnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht, für welche sie ebenfalls die Stiftungsräte stellte und als Repräsentantin fungierte. Im Beistatut wurden alle Nachkommen nach dem verstorbenen F*** (und auch deren EheM*** en) als nach dem Ermessen des Stiftungsrates Begünstigte definiert. Schliesslich gründete die beklagte Partei über Auftrag der klagenden Partei zu 2. am 1.2.2002 die J***, ebenfalls eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, für welche sie ebenfalls die Stiftungsräte stellte und als Repräsentantin fungierte. Die Beistatuten der J***, wiesen denselben Inhalt auf wie die Beistatuten der I***. In die I*** und in die J*** wurden die nach Dotierung der H*** verbliebenen Vermögenswerte der G*** je zur Hälfte überführt. In von der beklagten Partei verfassten Urkunden ist die klagende Partei zu 1. als Vertragspartner hinsichtlich der I*** und die klagende Partei zu 2. als Vertragspartnerin hinsichtlich der J*** festgehalten.
Im September 2001 wurde in Italien ein Steueramnestiegesetz mit der Bezeichnung "Scudo" bzw "Scudo fiscale" beschlossen. Mit diesem Gesetz sollte es in Italien steuerpflichtigen Personen ermöglicht werden, im Ausland befindliche und gegenüber der italienischen Finanzverwaltung nicht deklarierte Vermögenswerte zu legalisieren. Es gab mehrere Varianten des "Scudo". Eine Variante bestand darin, dass im Ausland befindliche Vermögenswerte im Wege einer italienischen Bank nach Italien überführt wurden, wo sie auf einem anonymen Konto verbleiben konnten. Der Steuerpflichtige wurde gegenüber der italienischen Finanzverwaltung nicht bekanntgegeben, der Transfer erfolgte somit anonym. Seitens der Bank waren 2,5 % der Vermögenswerte an den italienischen Fiskus abzuführen. In der Folge konnten diese Vermögenswerte in Italien auf anonymen Konten verbleiben, mussten also von den Steuerpflichtigen nicht in ihren Steuererklärungen angegeben werden. Allerdings wurden von anonymen Konten im Wege der Banken die anfallenden Steuern jährlich an den italienischen Fiskus abgeführt. Steuern für vergangene Zeiträume waren ebenso nicht zu entrichten wie allfällige Strafen bei blosser Steuerhinterziehung.
Bei der beklagten Partei stand man dem "Scudo" skeptisch gegenüber. Es wurde befürchtet, dass Kunden von dieser Möglichkeit rege Gebrauch machen könnten, was zum Abfluss von Vermögenswerten und zur Stilllegung bzw zur Auflösung verschiedener Gesellschafts- bzw Stiftungsstrukturen geführt hätte.
Im Jahre 2002 erstellte ein Mitarbeiter der LGT Treuhand AG von Kundendossiers, darunter auch betreffend die drei klagenden Parteien bzw betreffend die Stiftungen K***, H***, I*** und J***, Ablichtungen bzw kopierte er die entsprechenden Daten elektronisch und stellte sie in der Folge ua der italienischen Steuerverwaltung zur Verfügung.
Im Februar 2008 veranlassten die deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden eine Hausdurchsuchung bei L***, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der ...... Entsprechende Medienberichte wurden weltweit publiziert. Kurze Zeit später wurde die klagende Partei zu 1., welche diese Informationen an die klagende Partei zu 2. weitergab, von M***, einem Mitarbeiter der beklagten Partei, kontaktiert und darüber informiert, dass möglicherweise auch die sie betreffenden Daten gestohlen und ausländischen Finanzverwaltungen zugänglich gemacht worden seien. Wiederum kurze Zeit später wurden in Italien in Medien Listen von Personen publiziert, die in den Unterlagen des ehemaligen Mitarbeiters der beklagten Partei aufzufinden gewesen waren, darunter auch die Namen der klagenden Parteien. Im Mai 2008 erhielt die klagende Partei zu 2. einen Fragebogen seitens der italienischen Finanzverwaltung zugestellt, dem entnommen werden konnte, dass gegen sie Steuer- bzw Steuerstrafverfahren eingeleitet worden waren. Frühestens im Dezember 2008 konnten die klagenden Parteien die sie betreffenden Dokumente einsehen. Im Herbst 2009 wurden die entsprechenden Steuerbescheide betreffend die klagenden Parteien erlassen und diesen zugestellt. Der klagenden Partei zu 1. wurden das Vermögen und die Vermögenserträgnisse der Stiftungen H*** und I*** für 2002 bis 2006, der klagenden Partei zu 2. das Vermögen und die Vermögenserträgnisse der Stiftungen H***, K*** und J*** für 1999 bis 2006 und der klagenden Partei zu 3. das Vermögen und die Vermögenserträgnisse der Stiftung I*** für 2002 bis 2006 zugerechnet. Die von den italienischen Steuerbehörden vorgeschriebenen Steuern wurden von den klagenden Parteien letztlich bezahlt. Die klagenden Parteien hatten für ihre Vertretung in den italienischen Steuerverfahren insgesamt EUR 365.302,08 aufzuwenden.
Mit Schreiben vom 21.8.2009, welches von der beklagten Partei erstellt wurde, ersuchten die klagenden Parteien zu 1. und 2. die Stiftungsräte der H*** Foundation, sämtliche Vermögenswerte an sie auszuschütten und anschliessend die Stiftung aufzuheben; der beklagten Partei und den von dieser delegierten Stiftungsräten werde für die Dauer der Mandatsperiode volle Entlastung erteilt
2.1 Mit Klage vom 9.11.2011 (ON 1), eingeschränkt hinsichtlich der klagenden Partei zu 1. mit vorbereitendem Schriftsatz ON 5, begehrten von der beklagten Partei: die klagende Partei zu 1. die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von insgesamt EUR 37.191,43 und CHF 105.703,48, je samt 5 % seit dem 18.11.2010, die klagende Partei zu 2. die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von insgesamt EUR 459.714,55 und CHF 149.435,10 je samt 5 % seit dem 18.11.2010, und die klagende Partei zu 3. die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von insgesamt EUR 205.501,37 und CHF 47.940,28 je samt 5 % seit dem 18.11.2010
Zusammengefasst vertraten die klagenden Parteien folgenden Prozessstandpunkt:
Hinsichtlich der H*** seien die klagenden Parteien zu 1. und 2. von der beklagten Partei dahingehend falsch beraten worden, dass sie aufgrund der gewählten Stiftungsform (diskretionäre Stiftung) einerseits und der Gemeinnützigkeit bzw des Nichtaufscheinens der klagenden Parteien im Kreis der Begünstigten andererseits hinsichtlich des Vermögens dieser Stiftung und dessen Erträgnissen nicht steuerpflichtig seien. Spätestens um die Jahrtausendwende seien sich die klagenden Parteien zu 1. und 2. hinsichtlich des von der beklagten Partei verwalteten Vermögens ihres von ihrem Vater Ing. F*** unverschuldet geerbten "latenten" Steuerrisikos bewusst gewesen und hätten intensiv nach einer Lösung gesucht, welche in erster Linie den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit geboten und in zweiter Linie ermöglicht hätte, über das Vermögen uneingeschränkt zu verfügen und nicht auf einen Treuhänder angewiesen zu sein. Mit dem italienischen Gesetz vom 25.9.2001 ("Scudo fiscale") sei es in Italien steuerpflichtigen Personen ermöglicht worden, ihre im Ausland gehaltenen Vermögenswerte zurückzuführen bzw unvollständige Steuerdeklarationen richtig zu stellen. Durch die Bezahlung einer Abfindungssteuer sei das rückgeführte oder richtiggestellte ausländische Vermögen in steuerlicher Hinsicht "saniert" und seien sämtliche Strafen für Steuervergehen erlassen worden. Da die Rückführung bzw Richtigstellung im Wege eines Kreditinstitutes erfolgt wäre, sei völlige Diskretion garantiert gewesen. Die klagenden Parteien zu 1. und 2. hätten neben den von der beklagten Partei verwalteten Vermögenswerten über weiteres Vermögen verfügt, welches sich zum Teil ebenfalls im Ausland befunden habe bzw dort verwaltet worden sei. Diese ausländischen Vermögenswerte seien gegenüber dem italienischen Fiskus nicht deklariert gewesen. Sie hätten sämtliche nicht deklarierten Vermögenswerte, soweit sie nicht von der beklagten Partei verwaltet worden seien, in der ersten Jahreshälfte 2001 dem Scudo unterworfen. Die Deklaration sei im Wege der Banca del Gottardo Italia SPA erfolgt, und zwar hinsichtlich der Beträge von insgesamt rund EUR 5 Mio. Die Kläger hätten beabsichtigt, auch das von der beklagten Partei verwaltete Vermögen dem Scudo zu unterwerfen. Am 17.1.2002 hätten sich die klagenden Parteien zu 1. und 2. in Lugano mit M***, einem Mitarbeiter der beklagten Partei, getroffen. Anlässlich dieser Besprechung hätten sie diesem geoffenbart, dass sie das von der G*** verwaltete Vermögen dem Scudo unterwerfen wollten und zudem beabsichtigen würden, dieses Vermögen nach Italien zurückzuführen. Mag. M*** habe ihnen von diesem Vorgehen abgeraten und erklärt, die Neustrukturierung und Haltung des Vermögens im Namen von zwei neu zu gründenden liechtensteinischen Stiftungen (diskretionäre Stiftungen; Ermessensstiftungen) würde ein der italienischen Steueramnestie entsprechendes Ergebnis erzielen. Von dieser Beratung hätten sie sich überzeugen lassen, da ihnen das Modell der diskretionären Stiftung als Äquivalent zur Steueramnestie angeboten worden sei. In der Folge seien für die klagende Partei zu 1. die I*** und für die klagende Partei zu 2. die J*** Stiftung errichtet und sodann das von der K*** Stiftung verwaltete Vermögen je zur Hälfte auf die beiden neuen Stiftungen übertragen worden. Hinsichtlich der I*** habe eine von der klagenden Partei zu 1. gegenüber der beklagten Partei abgegebene Absichtserklärung vorgesehen, dass dieser sowie seine Ehegattin, die klagende Partei zu 3., Begünstigte am Vermögen und am Ertrag der I*** sein sollten. In der Folge seien von einem Mitarbeiter der beklagten Partei, damals firmierend unter LGT Treuhand AG, ua Informationen betreffend die angeführten Stiftungen (K***; H***; I***; J***) entwendet und den italienischen Steuerbehörden zugespielt worden, worauf diese Steuer- und Steuerstrafverfahren gegen alle drei klagenden Parteien eingeleitet hätten. Ohne die seitens der beklagten Partei erfolgte Falschberatung hätten sie die Stiftungen I*** und J*** nie gegründet, sondern von der italienischen Steueramnestie ("Scudo") Gebrauch gemacht. Aufgrund der zwischen der beklagten Partei und ihnen bestandenen vertraglichen Beziehung stehe ihnen ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegenüber der beklagten Partei zu. Es seien ihnen folgende Schäden entstanden: 1. Kosten der Gründung und Verwaltung der Stiftungen H***, J*** und I*** . Bei pflichtgemässer und somit richtiger Beratung durch die beklagte Partei hätten sie die drei Stiftungen nicht gründen, sondern sich das Vermögen der K*** Stiftung ausschütten lassen und dieses der Steueramnestie ("Scudo") unterworfen. Somit seien sämtliche Gründungs- und Verwaltungskosten frustriert. 2. Rechtsvertretungskosten: Sie seien in den italienischen Steuer- und Steuerstrafverfahren von Rechtsanwälten und Steuerspezialisten beraten worden. Hiefür seien insgesamt EUR 382.150,-- aufgewendet worden, wovon jeder von ihnen 1/3 getragen habe. 3. Von ihnen nachbezahlte Steuern, von welchen jedoch im Sinne der Vorteilsanrechnung diejenigen Beträge abzuziehen sind, die die Kläger zahlen hätten müssen, hätten sie die italienische Steueramnestie ("Scudo") in Anspruch genommen.
Als schadensverursachende schuldhafte Pflichtwidrigkeit hinsichtlich der bei ihnen ab dem Jahre 2003 eingetretenen Schäden sei der beklagten Partei auch anzulasten, dass diese den Datendiebstahl ihres Mitarbeiters nicht verhindert und in der Folge die betroffenen Kunden, darunter die klagenden Parteien, nicht über den Datendiebstahl aufgeklärt habe. Für das deliktische Verhalten ihres Mitarbeiters hafte die beklagte Partei. Die Klagsforderung sei nicht verjährt, da den Klägern erst im Herbst 2009 die Steuervorschreibungen zugegangen worden seien, weshalb ihnen erst zu diesem Zeitpunkt die Ermittlung des Schadens möglich gewesen sei.
2.2 Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung.
Das Vorbringen der beklagten Partei kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es möge zwar sein, dass in Gesprächen mit den klagenden Parteien teilweise auch steuerliche Aspekte, beispielsweise der italienische "Scudo", diskutiert worden seien. Mangels tiefer gehender Kenntnisse ihrer Kundenberater hätten sich derartige Gespräche nur äusserst oberflächlich gestaltet und hätten diese in keiner Weise, was für die klagenden Parteien auch erkennbar gewesen sei, eine fundierte Steuerberatung dargestellt. Die klagenden Parteien hätten in Erklärungen vom 18.1.2002 im Übrigen bestätigt, dass sie sich bewusst seien, dass sie allfälligen persönlichen Steuerverpflichtungen in Bezug auf die Stiftungen und ihre Vermögenswerte selbst nachzukommen hätten, und sie - die beklagte Partei - sich diesbezüglich jeglicher Beratungstätigkeit enthalte und jede Verantwortung für Steuerobliegenheiten der klagenden Parteien ausdrücklich ablehne. Eine Steuerberatung gegenüber den klagenden Parteien sei nicht erfolgt. Die klagenden Parteien hätten sich in Kenntnis ihres latenten Steuerrisikos selbst gegen die Nutzung der italienischen Steueramnestie ("Scudo") entschieden. Zu berücksichtigen sei, dass grosse Ungewissheit über die Funktionsweise, die Auswirkungen und die langfristigen Folgen des "Scudo" geherrscht habe. Es hätten allseits grosse Bedenken bestanden, dass die von der italienischen Regierung versprochene Anonymität einer Deklaration von Vermögenswerten auch tatsächlich gewahrt werden könne. Es sei auch unklar gewesen, ob es im Falle eines Regierungswechsels in Italien nicht doch zu Repressalien gegen diejenigen, die den Scudo in Anspruch genommen hätten, kommen würde. Schliesslich hätte die Inanspruchnahme des Scudo bewirkt, dass die klagenden Parteien die deklarierten Vermögenswerte künftig in den jährlichen persönlichen Steuererklärungen anzuführen und dementsprechend auch zu versteuern gehabt hätten. Diese deutliche Erhöhung der persönlichen Steuerpflicht bei Nutzung des Scudo habe die klagenden Parteien letztlich wohl dazu bewogen, lediglich Vermögenswerte in Höhe von rund EUR 5 Mio zu deklarieren, während die ca EUR 15 Mio an Stiftungsvermögen undeklariert geblieben seien. Weiters habe den klagenden Parteien klar sein müssen, dass das Belassen der Vermögenswerte in den Stiftungen keinesfalls ein "Äquivalent" zur Steueramnestie dargestellt habe, zumal die Nutzung des "Scudo" zu einer unmittelbaren und sofortigen strafrechtlichen Befreiung mit rückwirkendem Effekt geführt hätte, während bei Verbleib der Vermögenswerte in den Stiftungen das den klagenden Parteien bekannte "latente Steuerrisiko" jedenfalls bis Ablauf der Verjährungsfrist, somit zumindest für weitere fünf Jahre, weiter bestanden habe. Die von den klagenden Parteien bezahlten Steuern könnten gemäss der "Schockemöhle-Rechtsprechung" des OGH ohnedies nicht auf sie überwälzt werden. Insofern sei den klagenden Parteien ein Schaden gar nicht entstanden, was auch für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gelte. Hinsichtlich der geltend gemachten Stiftungsratshonorare sei die Klage unschlüssig und ein allfälliger Schaden ohnedies nicht im Vermögen der klagenden Parteien, aber auch nicht in jenem der Stiftungen eingetreten. Der Zweck der Stiftungen sei auch unabhängig vom Datendiebstahl ihres Mitarbeiters oder einem allfälligen Steuerverfahren gegen die klagenden Parteien erreichbar gewesen. Bei den klagenden Parteien habe es sich um blosse Ermessensbegünstigte gehandelt, welchen keine Einflussmöglichkeit auf die Stiftungen zugestanden habe, insbesondere auch kein jederzeitiges Widerrufsrecht. Es habe die Beklagte zudem keine Pflicht getroffen, die klagenden Parteien hinsichtlich des seitens ihres Mitarbeiters erfolgten Datendiebstahls zu informieren. Auch hinsichtlich dessen Anstellung sei ihr kein Verschulden vorzuwerfen. Schliesslich seien die Ansprüche der klagenden Parteien ohnedies verjährt, da diese spätestens im März 2008 Kenntnis vom Datendiebstahl gehabt hätten. Hinsichtlich der behaupteten "Falschberatung" hätten die klagenden Parteien die Möglichkeit gehabt, die italienische Steueramnestie ("Scudo") bis Ende September 2003 zu nutzen, weshalb die insoweit geltend gemachten Schadenersatzansprüche bereits im September 2006 verjährt seien.
Mit Zwischen- und Teilurteil vom 10.1.2012 (ON 19) traf das Erstgericht folgende Entscheidung:
"I. ZWISCHENURTEIL
Die beklagte Partei haftet dem Erstkläger dem Grunde nach für Stiftungsratshonorare und Verwaltungskosten betreffend die I*** für die Jahre 2002 bis 2009 (geltend gemacht mit: CHF 47.940,--) und für Vertretungskosten betreffend italienische Steuerverfahren (geltend gemacht mit: EUR 121.767,30).
Die beklagte Partei haftet der Zweitklägerin dem Grunde nach für Stiftungsratshonorare und Verwaltungskosten betreffend die J*** für die Jahre 2002 bis 2009 (geltend gemacht mit: CHF 91.671,--), für Vertretungskosten betreffend italienische Steuerverfahren (geltend gemacht mit: EUR 121.767,36) und für in Italien zu entrichtende Steuern betreffend das Vermögen und die Vermögenserträgnisse der G*** und der J*** für die Jahre 1999 - 2006 (geltend gemacht mit: EUR 538.952,02).
Die beklagte Partei haftet der Drittklägerin dem Grunde nach für Stiftungsratshonorare und Verwaltungskosten betreffend die I*** für die Jahre 2002 bis 2009 (geltend gemacht mit: CHF 47.940,--), für Vertretungskosten betreffend italienische Steuerverfahren (geltend gemacht mit: EUR 121.767,36) und für in Italien zu entrichtende Steuern betreffend das Vermögen und die Vermögenserträgnisse der I*** (geltend gemacht mit: EUR 78.118,--).
II. TEILURTEIL
III. KOSTENENTSCHEIDUNG
Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen, Sachverhalt hinaus ergänzend noch folgende Feststellungen:
"Die klagenden Parteien zu 1. und 2. beabsichtigten von (der) Steueramnestiegesetzgebung ("Scudo") Gebrauch zu machen. Sie verfügten über weitere Vermögenswerte im Ausland im Wert von ungefähr EUR 5 Mio. Diese Vermögenswerte unterwarfen sie im Wege der Banca del Gottardo SPA der Steueramnestie ("Scudo"). Die entsprechenden Dokumente unterfertigten sie - ebenso wie die klagende Partei zu 3., die ebenfalls von dieser Steueramnestie Gebrauch machte - im Zeitraum von Februar bis Mai 2002. Ebenso wollten die klagenden Parteien zu 1. und 2. hinsichtlich der im Wege der K*** Stiftung gehaltenen Vermögenswerte von der Steueramnestie Gebrauch machen. Dazu nahmen sie mit der beklagten Partei Kontakt auf.
Bei der beklagten Partei fanden interne Schulungen statt. Ua fand am 15./17.1.2002 eine Präsentation statt, die verschiedene Alternativen zum "Scudo" darstellte. Eine Variante war die so genannte "diskretionäre Stiftung", d.h. die Errichtung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die dem Stiftungsrat Ermessen anlässlich der Vornahme von Ausschüttungen zuwies und die Stiftung nicht mit einem Mandatsvertrag an den wirtschaftlich Berechtigten band. Von Bedeutung war weiters, dass die Verjährungsfrist, die in Italien seinerzeit fünf Jahre betrug, abgewartet wurde, sodass nach Errichtung einer derartigen Stiftung noch zumindest fünf Jahre abzuwarten waren, bis entsprechende Ausschüttungen vorgenommen werden konnten.
Anlässlich der Besprechung vom 17.1.2002, die zwischen dem Mitarbeiter der beklagten Partei, M***, und den klagenden Parteien zu 1. und 2. in Lugano stattfand, erklärten die klagenden Parteien zu 1. und 2., die im Wege der K*** Stiftung gehaltenen Vermögenswerte dem "Scudo" unterwerfen zu wollen. M*** präsentierte die im Rahmen der erwähnten Schulung vorgestellte Alternative. Er erklärte, dass diese Alternative (Ermessensstiftung) gleichwertig mit dem italienischen "Scudo" sei, es sei legal, es würde mit der italienischen Gesetzgebung in Einklang stehen. M*** wies jedoch nicht darauf hin, dass es in Italien keine gefestigte Rechtsprechung betreffend Trusts und Stiftungen gebe und dass die angestellten Überlegungen zur Stiftung auf blossem Analogieschluss, entsprechend dem Vorbild "Trust", beruhen würden.
Daraufhin entschlossen sich die klagenden Parteien zu 1. und 2., von der von Mag. M*** aufgezeigten Alternative Gebrauch zu machen, und beauftragten die beklagte Partei mit der Gründung der Stiftungen I*** (Erstkläger) und J*** (Zweitklägerin). Die klagenden Parteien zu 1. und 2. unterfertigten dazu noch die folgenden von der beklagten Partei routinemässig verwendeten Formulare:
"Sorgfaltspflichterklärung I*** /J*** Fondazione, Vaduz
Der/die Unterfertigende O*** erklärt, dass er/sie auf eigene Rechnung handelt.
Der/die Unterfertigende bestätigt, dass er/sie diese Stiftung nicht zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Bankgeheimnisses/Treuhändergeheimnisses verwenden wird und die dem Stiftungszweck jetzt und künftig gewidmeten Vermögenswerte nicht aus kriminellen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.
Der/die Unterfertigende ist sich ferner bewusst, dass er/sie allfälligen persönlichen Steuerverpflichtungen in Bezug auf die Stiftung und ihre Vermögenswerte selbst nachzukommen hat. Die LGT Treuhand AG enthält sich diesbezüglich jeglicher Beratungstätigkeit und lehnt jede Verantwortung für Steuerobliegenheiten der Unterfertigenden ausdrücklich ab."
Die klagende Partei zu 1. und die klagende Partei zu 2. gingen aufgrund der erfolgten Beratung davon aus, dass die Stiftungen I*** und J*** mit der italienischen Steuergesetzgebung übereinstimmen würden. Somit hielten sie es nicht für nötig, etwa bei einem italienischen Steuerberater weitere Erkundigungen einzuholen sollen.
M*** unterliess es, die beiden klagenden Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie noch Erkundigungen bei einem Experten für italienisches Steuerrecht einholen sollten.
Ohne die erwähnte Beratung seitens des M*** hätten die klagenden Parteien die im Wege der K*** Stiftung gehaltenen Vermögenswerte, nicht jedoch die im Wege der H*** gehaltenen Vermögenswerte, der italienischen Steueramnestie ("Scudo") unterworfen. Damit wären die Stiftungen I*** und J*** nicht gegründet worden und wären in der Folge Stiftungsratshonorare und Verwaltungskosten für die Stiftung I*** in Höhe von CHF 95.880,55 und für die Stiftung J*** in Höhe von CHF 91.671,90, jeweils für die Jahre 2002 bis 2009, nicht angefallen."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung befasste sich das Landgericht zunächst mit den von den Klägern im Zusammenhang mit der H*** geltend gemachten Schäden. Insoweit könne der Beklagten keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Sie habe diese Stiftung ordnungsgemäss im Auftrag der Kläger zu 1. und 2. gegründet. Die Beklagte habe keinerlei Steuerberatung vorgenommen und die Kläger seien sich nach ihrem eigenen Vortrag ihres unverschuldet "geerbten" latenten Steuerrisikos bewusst gewesen.
Damit unterscheide sich der Sachverhalt hinsichtlich der H*** nicht von anderen von den liechtensteinischen Gerichtsinstanzen bereits entschiedenen gleich gelagerten Fällen, weshalb insoweit auf die Entscheidung des OGH in der Sache "Schockemöhle" verwiesen werden könne (LES 2007/1). Die Kläger seien verpflichtet gewesen, sich selbst darum zu kümmern, ob sie Steuern auf Einkommen und Vermögen in Italien zu bezahlen hätten.
Es seien somit diejenigen Positionen, die sich auf die H*** bezögen, abzuweisen, und zwar konkret: Gründung und Verwaltung der H*** hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. (CHF 115.526,40); von den Klägern zu 1. und 2. tatsächlich bezahlte Steuern hinsichtlich H*** (betraglich in der Klage nicht genau ausgewiesen) und Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im italienischen Steuerverfahren, wiederum betreffend die Kläger zu 1. und 2. und wiederum betreffend die H*** (betraglich in der Klage nicht genau ausgewiesen). Im Sinne eines Teilurteils seien auch die Kosten für den Strafverteidiger Dr. N*** (EUR 16.848,--) abzuweisen, seien doch Strafen und damit im Zusammenhang stehende Vertretungskosten nicht überwälzbar (zuletzt: OGH zu 5 CG.2010.95).
Anders verhalte es sich mit den übrigen Teilen des Klagebegehrens.
Hiezu stellte das Landgericht folgende Erwägungen an:
"Zu Recht bestehen die Forderungen der klagenden Parteien darüber hinaus jedoch dem Grunde nach hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung im italienischen Steuerverfahren, hinsichtlich der Kosten für Gründung und Verwaltung der Stiftungen I*** und J*** und hinsichtlich der betreffend das Vermögen und die Vermögenserträgnisse der Stiftungen I***, J*** und K*** tatsächlich bezahlten Steuern. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Kläger zu 1. und 2. von der beklagten Partei auch über italienisches Steuerrecht beraten. Diese Beratung war, wie sich nunmehr ergeben hat, zumindest nicht umfassend genug. Die beklagte Partei traf im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses eine umfassende Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber den klagenden Parteien, wenn sie schon die "diskretionäre Stiftung" als Alternative zum italienischen Steueramnestiegesetz ("Scudo") anbietet. Es wäre Aufgabe der beklagten Partei gewesen, die klagenden Parteien darüber zu informieren, dass die Stiftung nach liechtensteinischem Recht (auch die "diskretionäre Ermessensstiftung") nicht zwingend in Italien anerkannt wird, dass also dennoch die Möglichkeit besteht, dass die Vermögenswerte bzw Erträgnisse den Klägern zugerechnet werden. Darüber hätte die beklagte Partei informieren und aufklären müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Bei entsprechender Aufklärung hätten die Kläger - nach den getroffenen Feststellungen - sich nicht für die von der beklagten Partei angebotene Alternative, sondern für das italienische Steueramnestiegesetz ("Scudo") entschieden, weshalb die den Klägern dadurch erwachsenen Vermögensnachteile ("Schaden") von der beklagten Partei zu ersetzen sind.
Entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei sind die Kosten für die Gründung und Verwaltung der Stiftungen I*** und J*** sehr wohl Schäden und damit ersatzfähig: Hätte die beklagte Partei umfassend aufgeklärt und beraten, hätten sich die Kläger das Vermögen der K*** Stiftung ausschütten lassen und hätten es nicht in die Stiftungen I*** und J*** eingebracht. Wären somit diese beiden Stiftungen gar nicht gegründet worden, wären den Klägern die für die Verwaltung und Gründung aufgewendeten Beträge verblieben. Selbiges gilt für die von den Klägern bezahlten Steuern. Diese Steuerlast wäre nicht angefallen, hätte die beklagte Partei umfassend aufgeklärt und korrekt beraten. Es ist hier die Sachlage nicht anders zu sehen, als wenn ein Steuerberater nicht umfassend und nicht korrekt informiert. Sohin haftet die beklagte Partei auch für die von den Klägern tatsächlich bezahlten Steuern, jedoch nur hinsichtlich der Stiftungen I***, J*** und K***, ebenso wie für die Vertretungskosten im italienischen Steuerverfahren (nicht Steuerstrafverfahren), jedoch auch nur, soweit sich dies auf die Stiftungen I***, J*** und K*** bezogen hat.
Die vorstehend getätigten Ausführungen gelten auch für die Drittklägerin. Zwar war diese nicht direkt Vertragspartnerin der beklagten Partei, doch haftet die beklagte Partei auch der Drittklägerin gegenüber aus Vertrag, ergibt sich doch aus dem zwischen dem Erstkläger und der beklagten Partei bestehenden vertraglichen Verhältnis eine Schutz- und Sorgfaltspflicht gegenüber dem Dritten (hier: gegenüber der als Begünstigten angeführten Klägerin zu 3.).
Der Verjährungseinwand versagt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt erst dann zu laufen, wenn der Schade dem Geschädigten bekannt ist, wenn dieser somit die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (MGA ABGB37 § 1489 E 60c). Realistischerweise konnte die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, als den Klägern die Steuerbescheide zugestellt wurden. Erst dann war ihnen der Schade soweit bekannt, um eine schlüssige Klage erheben zu können. Würde man die Kläger zu einer früheren Klagserhebung verpflichten, würde dies die sie aus § 1489 ABGB treffenden Pflichten überspannen."
Hingegen bekämpfte die Beklagte das Zwischenurteil zu Punkt I. 1. bis 3. zur Gänze mit dem primären Antrag, das Klagebegehren auch insoweit abzuweisen. Die Kläger beantragten in ihrer Berufungsmitteilung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
4.1 Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 15.5.2012 gab das Obergericht der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Zwischenurteil des Landgerichtes vom 10.1.2012 dahin ab, dass es als Zwischen- und Teilurteil wie folgt zu lauten habe:
"I. Zwischenurteil
a) Die beklagte Partei haftet der klagenden Partei zu 1. dem Grunde nach für die über das klagsabweisende Teilurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.1.2012 hinaus geltend gemachten Rechtsvertretungskosten.
b) Die beklagte Partei haftet der klagenden Partei zu 2. dem Grunde nach für die über das klagsabweisende Teilurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.1.2012 hinaus geltend gemachten Rechtsvertretungskosten sowie für den über das klagsabweisende Teilurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.1.2012 hinaus geltend gemachten Steuerschaden.
c) Die beklagte Partei haftet der klagenden Partei zu 3. dem Grunde nach für die über das klagsabweisende Teilurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.1.2012 hinaus geltend gemachten Rechtsvertretungskosten sowie für den geltend gemachten Steuerschaden.
II. Teilurteil
a) Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu 1. CHF 47.940,27 samt 5 % Zinsen seit dem 18.11.2010 zu bezahlen, wird abgewiesen.
b) Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu 2. CHF 91.671,90 samt 5 % Zinsen seit dem 18.11.2010 zu bezahlen, wird abgewiesen.
b) Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu 3. CHF 47.940,27 samt 5 % Zinsen seit dem 18.11.2010 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens."
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, schloss sich das Berufungsgericht der umfassenden, plausiblen und lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichtes an und verwarf die Beweisrüge der Beklagten, die über weite Strecken nicht prozessordnungskonform ausgeführt worden sei. Ebensowenig sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.
4.2 Zunächst begründete das Berufungsgericht seine Rechtsansicht, dass das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis gemäss dem Art 40 IPRG nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei. Das hier massgebende Schuldstatut gelte für das gesamte Schicksal des Schuldverhältnisses, inklusive Entstehung, Wirkungen und Untergang sowie für die Haftung aus culpa in contrahendo bzw, soweit es um die Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten gehe.
4.3.1 Zur Rechtsrüge der Beklagten nahm das Berufungsgericht - wörtlich - wie folgt Stellung:
"Sofern die beklagte Partei geltend macht, sie sei zur Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen weder vertraglich verpflichtet gewesen noch habe sie eine solche Steuerberatungsdienstleistung faktisch erbracht, und weiter, dass selbst bei Unterstellung, dass eine Steuerberatung stattgefunden habe, diese nicht "falsch" gewesen sei (Punkte 5. bis 21. des Berufungsvorbringens), ist das Folgende zu erwägen:
Die diesbezüglichen Rechtsausführungen der beklagten Partei zielen im Wesentlichen, sofern sie - weil den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen verlassend bzw für die rechtliche Beurteilung zentrale Feststellungen des Erstgerichts vollständig ausblendend - nicht ohnehin unbeachtlich sind, am Kern der Sache vorbei.
Rechtlich relevant ist nicht, ob die beklagte Partei (vertraglich) zur Erbringung von "Steuerberatungsdienstleistungen" verpflichtet war oder nicht. Entscheidungswesentlich ist vielmehr die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der Mitarbeiter der beklagten Partei den klagenden Parteien zu 1. und 2., welche den Scudo in Anspruch nehmen wollten, anlässlich der Besprechung vom 17.1.2002 die Auskunft erteilte, dass die Errichtung einer liechtensteinischen Ermessensstiftung eine gleichwertige und legale, mit der italienischen Gesetzgebung im Einklang stehende, Alternative zum Scudo darstelle. Damit ist die beklagte Partei, welche sich das Handeln ihres Mitarbeiters nach § 44 Abs 1 SchlT-PGR vollumfänglich zurechnen lassen muss und für das Verschulden ihres Mitarbeiters wie für eigenes Verschulden haftet, entgegen den Berufungsausführungen den klagenden Parteien zu 1. und 2. gegenüber zweifellos "beratend" tätig geworden.
Für die den klagenden Parteien zu 1. und 2. erteilte (falsche) Auskunft dahingehend, dass die Errichtung einer liechtensteinischen Ermessensstiftung eine gleichwertige und legale, mit der italienischen Gesetzgebung im Einklang stehende, Alternative zum Scudo darstelle und daraus resultierende Vermögensschäden haftet die beklagte Partei als öffentlich-rechtlich konzessioniertes Treuhandunternehmen nach dem Sorgfaltsmassstab des § 1299 ABGB unabhängig davon, ob eine (vertragliche) Beratungspflicht bestand oder nicht (Reischauer in Rummel³, § 1300 Rz 4; EvBI 2011/11). Unabhängig davon resultierten auch aus dem zwischen der beklagten Partei und den klagenden Parteien zu 1. und 2. bestehenden, rechtlich als Auftrag iS der §§ 1002 ff ABGB zu qualifizierenden, Vertragsverhältnis betreffend die Gründung und anschliessende Verwaltung der Stiftungen I*** und J*** besondere Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei, für welche ebenfalls der Massstab des § 1299 ABGB galt (Apathy in Schwimann³, ABGB VI, § 1009 Rz 4 f). Gleiche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten für die beklagte Partei resultierten bereits mit Aufnahme der Gespräche zur Gründung der Stiftungen I*** und J*** und haftet die beklagte Partei den klagenden Parteien zu 1. und 2. für deren Verletzung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.
Dass die von ihrem Mitarbeiter den klagenden Parteien zu 1. und 2. erteilte Auskunft, dass die Errichtung einer liechtensteinischen Ermessensstiftung eine gleichwertige und legale, mit der italienischen Gesetzgebung im Einklang stehende Alternative zum Scudo darstelle, nach dem gemäss § 1299 ABGB zur Anwendung gelangenden Sorgfaltsmassstab objektiv nicht sorgfaltswidrig gewesen wäre, wird von der beklagten Partei substantiiert nachvollziehbar gar nicht geltend gemacht. Zudem hat das Erstgericht, von der beklagten Partei im Übrigen unbekämpft, festgestellt, dass der Mitarbeiter der beklagten Partei es anlässlich der Besprechung vom 17.1.2002 unterliess, die klagenden Parteien zu 1. und 2. darauf hinzuweisen, dass es in Italien keine gefestigte Rechtsprechung betreffend Trusts und Stiftungen gebe und die angestellten Überlegungen zur Stiftung auf blossem Analogieschluss, entsprechend dem Vorbild "Trust", beruhen würden, und weiter, dass sie noch Erkundigungen bei einem Experten für italienisches Steuerrecht einholen sollten. Diese Unterlassungen sind jedenfalls zur Haftungsbegründung geeignet. Die beklagte Partei schuldete den klagenden Partei zu 1. und 2. nach dem gemäss § 1299 ABGB zur Anwendung gelangenden Sorgfaltsmassstab die dem Leistungsstandard der liechtensteinischen Treuhänder entsprechende Sorgfalt; zu prüfen ist, wie sich der "massgerechte", durchschnittlich kompetente Treuhänder in der gleichen Situation wie der Mitarbeiter der beklagten Partei verhalten hätte (Reischauer aaO § 1299 Rz 2). Ein solcher hätte die klagenden Parteien zu 1. und 2. aber jedenfalls über die unklare Rechtslage betreffend die steuerliche Anerkennung liechtensteinischer Ermessensstiftungen in Italien sowie die nicht ausreichenden eigenen Kenntnisse zum italienischen (Steuer)Recht - so er sich denn trotzdem zur Auskunftserteilung entschloss - und die daraus sich ergebende Notwendigkeit der (ergänzenden) Einholung fachkundigen Rates zum italienischen (Steuer) Recht aufzuklären gehabt, und nicht ohne Vorbehalte die Auskunft erteilen dürfen, die liechtensteinische Ermessensstiftung stelle ein rechtlich zulässiges Äquivalent zum Scudo dar.
Daran ändert auch nichts, dass die beklagte Partei die klagenden Parteien zu 1. und 2., nachdem diese sich aufgrund der ihnen erteilten Auskunft, die liechtensteinische Ermessensstiftung stelle ein rechtlich zulässiges Äquivalent zum Scudo dar, dazu entschlossen hatten, die Stiftungen I*** und J*** errichten zu lassen, im Rahmen des erteilten Mandates ein standardmässig verwendetes Formular des Inhalts "Der/die Unterfertigende ist sich ferner bewusst, dass er/sie allfälligen persönlichen Steuerverpflichtungen in Bezug auf die Stiftung und ihre Vermögenswerte selbst nachzukommen hat. Die LGT Treuhand AG enthält sich diesbezüglich jeglicher Beratungstätigkeit und lehnt jede Verantwortung für Steuerobliegenheiten der Unterfertigenden ausdrücklich ab" unterzeichnen liess. Die Berufung der beklagten Partei auf dieses Formular ist nachgerade rechtsmissbräuchlich. Die beklagte Partei kann den klagenden Parteien zu 1. und 2. diese Erklärung, nachdem sie diesen die liechtensteinische Ermessensstiftung vorbehaltlos als legale und gleichwertige Alternative zum Scudo dargestellt hatte, nicht nachträglich entgegenhalten. Zudem durften und mussten die klagenden Parteien zu 1. und 2. diese Erklärung bei objektiver Betrachtungsweise (§§ 863, 914 ABGB; Rummel in Rummel, § 863 Rz 8) dahingehend verstehen, dass sich diese Erklärung nur auf die an sie nach Ablauf der von der beklagten Partei propagierten Fünfjahresfrist aus dem Stiftungsvermögen vorgenommenen Ausschüttungen beziehe.
Sofern die beklagte Partei argumentiert, dass auch bei Unterstellung einer "faktischen Steuerberatung" diese jedenfalls nicht "falsch" gewesen sei, weil den klagenden Parteien zu 1. und 2. kommuniziert worden sei, dass fünf Jahre zu warten sei, bis die Verjährungsfrist abgelaufen sei und somit gefahrlos über das Stiftungsvermögen verfügt werden könne, bzw dass vor Eintritt der Wirkungen des Scudo eine fünfjährige Frist abzuwarten sei, bis über das Stiftungsvermögen frei verfügt werden könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Rechtsrüge ist, insofern den Boden der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen verlassend, nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt. Vom Erstgericht wurde lediglich festgestellt, dass den klagenden Parteien zu 1. und 2. vom Mitarbeiter der beklagten Partei anlässlich der Besprechung vom 17.1.2002 die Auskunft erteilt worden sei, dass mit der Vornahme von Ausschüttungen fünf Jahre zuzuwarten sei, aber ansonsten die liechtensteinische Ermessensstiftung als mit dem Scudo gleichwertiges legales Steuerkonstrukt vom italienischen Fiskus anerkannt werde.
Die Frage, ob bloss mit der Vornahme von Ausschüttungen fünf Jahre zuzuwarten ist, aber ansonsten die liechtensteinische Ermessensstiftung als mit dem Scudo gleichwertiges legales Steuerkonstrukt vom italienischen Fiskus anerkannt wird - so die Feststellungen des Erstgerichtes zu der von der beklagten Partei bzw deren Mitarbeiter den klagenden Parteien zu 1. und 2. erteilten Auskunft -, oder ob die liechtensteinische Ermessensstiftung vom italienischen Fiskus als Steuerkonstrukt insgesamt während einer Frist von fünf Jahren nicht anerkannt wird - so die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Annahme der beklagten Partei in ihrer Rechtsrüge - ist zweierlei. Abgesehen davon wurden die Stiftungen I*** und J*** im Februar 2002 errichtet. Demgegenüber wurde das Steuer(straf)verfahren gegen die klagenden Parteien zu 1. und 2. erst im Jahre 2008 in Italien eingeleitet, also nach Ablauf der von der beklagten Partei propagierten Fünfjahresfrist, sodass sich ihre Auskunft auch gemäss eigenem Rechtsstandpunkt als "falsch" erwies bzw sich jedenfalls das von der beklagten Partei den klagenden Parteien zu 1. und 2. angeblich kommunizierte Risiko gar nicht verwirklichte.
Sofern die beklagte Partei schliesslich noch geltend macht, es sei ihr von den klagenden Parteien zu 1. und 2. mit Schreiben vom 21.8.2009 (Beweisurkunde Beilage 23) "volle Entlastung" erteilt worden, so ist zu erwägen, dass sich diese Entlastung bei vernünftiger Betrachtungsweise ganz offensichtlich auf die Repräsentanz- bzw Verwaltungstätigkeit der beklagten Partei bzw der von dieser gestellten Stiftungsräte im Zusammenhang mit der Stiftung H*** bezog, also einen Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche mit Bezug auf die Gerierung dieser Stiftung bzw die Verwaltung des Stiftungsvermögens bezog. Abgesehen davon sind allfällige Schadenersatzansprüche mit Bezug auf die H*** zufolge des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teilurteils ohnehin nicht mehr streitgegenständlich.
Sofern die beklagte Partei geltend macht, Steuern und "Steuerberatungs- und Anwaltskosten" würden gemäss Rechtsprechung des OGH keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (Punkte 22. bis 33. der Berufungsschrift ON 20), ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Auch bei ihrer diesbezüglichen Rechtsrüge verlässt die beklagte Partei streckenweise wieder den Boden der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen (s. insbesondere Punkte 29. bis 31.). Auf die derart nicht dem Gesetze gemäss ausgeführte Rechtsrüge, welche insofern einer nicht erhobenen Rechtsrüge gleichzuhalten ist, ist von vorneherein nicht einzugehen (OGH 9.3.2012, 8 CG.2008.94; LES 2006, 493; LES 2003, 36; LES 2002, 334 uva). Insbesondere negiert die beklagte Partei erneut die vom Erstgericht getroffene, von ihr mit Beweisrüge auch gar nicht bekämpfte Feststellung, dass die klagenden Parteien zu 1. und 2. den Scudo in Anspruch nehmen wollten und sie sich hiervon nur durch die ihnen von der beklagten Partei erteilte Auskunft, die Errichtung einer liechtensteinischen Ermessensstiftung stelle eine gleichwertige legale Alternative dar, abbringen liessen.
Der OGH hatte sich hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von "Steuerschäden" bis anhin ausschliesslich mit ("deutschen") Fällen zu befassen, in welchen der im Ausland (Deutschland) wohnhafte Kläger unter Verwendung einer in seinem Auftrag von einem liechtensteinischen Treuhänder errichteten Stiftung in seinem Heimatstaat Steuern hinterzogen bzw zu hinterziehen versucht hatte, und dieses Vorhaben deswegen scheiterte, weil es im Einflussbereich des Treuhänders (aufgrund strafrechtlich relevanter Vorgänge ["Datendiebstahl von Angestellten des Treuhänders"]) zu einem Bruch des Treuhandgeheimnisses gekommen war (LES 2007, 36: LES 2011, 53; OGH 7.12.2011, 5 CG.2010.95). Einen Fall, in welchem der Treugeber von einer ihm in seinem Heimatstaat gewährten Steueramnestie deswegen keinen Gebrauch machte und daher in seinem Heimatstaat der Besteuerung unterliegendes, in eine liechtensteinische Stiftung eingebrachtes Vermögen deshalb nicht deklarierte, weil ihm der Treuhänder eine falsche Auskunft erteilt hatte, hatte der OGH hingegen noch nie zu entscheiden.
In der in LES 2007, 36 auszugsweise veröffentlichten Entscheidung des OGH legte das Höchstgericht seiner Entscheidung explizit zugrunde, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger bei rechtzeitiger Information vom "Datendiebstahl" in seinem Heimatstaat eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet hätte. Die Möglichkeit einer Steueramnestie war nicht Gegenstand jenes Verfahrens.
Der in LES 2011, 53 ebenfalls auszugsweise veröffentlichten Entscheidung des OGH lag in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung zugrunde, dass der Kläger auch bei rechtzeitiger Information vom "Datendiebstahl" von der ihm von seinem Heimatstaat gebotenen Möglichkeit der Steueramnestie keinen Gebrauch gemacht hätte, und weiter eine Negativfeststellung hinsichtlich der Vornahme einer strafbefreienden Selbstanzeige durch den Kläger im Falle der rechtzeitigen Information vom "Datendiebstahl". Obiter dictum erwog der OGH in jenem, im Übrigen die beklagte Partei betreffenden Fall, dass der Kläger auch dann, wenn er bei rechtzeitiger Information von der Möglichkeit zur Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch gemacht hätte, er die Erstattung der ihm gemäss § 56b des deutschen Strafgesetzbuches zur Zahlung auferlegten Bewährungsauflage nicht hätte verlangen können. Den Ersatz eines der Bewährungsauflage nach § 56b des deutschen Strafgesetzbuches ähnlichen, einer Geldstrafe gleichzusetzenden und damit "insbesondere hinsichtlich ihrer generalpräventiven Funktion sowie ihres Besserungszweckes nicht auf Dritte überwälzbaren" (LES 2011, 53 [58]), Nachteils begehren die klagenden Parteien gegenständlich gar nicht.
In dem vom OGH mit Urteil vom 7.12.2011, AZ 5 CG.2010.95, entschiedenen, wiederum die beklagte Partei betreffenden Fall, hatte der Kläger den Ersatz der ihm nach § 153a der deutschen Strafprozessordnung von den deutschen Strafverfolgungsbehörden auferlegten Einstellungsauflage sowie den Ersatz der Kosten seiner Verteidigung im Steuerstrafverfahren begehrt. Der OGH verneinte die Ersatzfähigkeit der dem Kläger auferlegten Einstellungsauflage aus gleichen bzw ähnlichen Erwägungen wie jene der Bewährungsauflage nach § 56b des deutschen Strafgesetzbuches unter Bedachtnahme auf die mit dieser diversionellen Massnahme (mit)verfolgten Strafzwecke. Den Ersatz einer solchen diversionellen Zahlung begehren die klagenden Parteien im gegenständlichen Verfahren von der beklagten Partei ebenfalls nicht. Sofern sie ursprünglich den Ersatz auch der ihnen im Steuerstrafverfahren entstandenen Rechtsvertretungs- bzw Verteidigungskosten begehren, ist zu erwägen, dass insofern die Klage mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil des Erstgerichts abgewiesen wurde. Abgesehen davon, würden solche Rechtsvertretungskosten, welche aus einer wie im gegenständlichen Fall "falschen Steuerberatung" resultieren, sehr wohl einen ersatzfähigen Schaden darstellen, was aber hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher erörtert werden muss.
Die vom OGH bis anhin entschiedenen Fälle sind für die streitgegenständlich zu entscheidende Rechtsfrage somit nicht präjudiziell, weil ihnen jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im gegenständlichen Fall wurde nämlich vom Erstgericht - von der beklagten Partei im Übrigen mit Beweisrüge nicht bekämpft - festgestellt, dass die klagenden Parteien deshalb einen finanziellen Nachteil (Steuerschaden sowie Rechtsberatungs- und Vertretungskosten) erlitten haben, weil sie zwar beabsichtigten, die bis anhin gegenüber den Steuerbehörden ihres Heimatstaates nicht deklarierten, in eine liechtensteinische Stiftung eingebrachten, Vermögenswerte nunmehr dem Fiskus offenzulegen, sie aber deswegen von der ihnen von ihrem Heimatstaat gewährten Steueramnestie ("Scudo") keinen Gebrauch machten, weil ihnen die beklagte Partei in Verletzung der ihr vertraglich obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten die falsche Auskunft erteilt hatte, die liechtensteinische Ermessensstiftung stelle ein rechtlich zulässiges Äquivalent zu dieser dar. Zudem begehren die klagenden Parteien im gegenständlichen Fall von der beklagten Partei nicht den Ersatz von Geldstrafen oder diesen hinsichtlich ihres Strafcharakters gleichzusetzenden Nachteilen.
Der gegenständliche Fall ist daher nicht mit den vom OGH bis anhin entschiedenen Fällen einer "gescheiterten vorsätzlichen Steuerhinterziehung" zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um den Fall einer aufgrund einer falschen Auskunft nicht in Anspruch genommenen Steueramnestie und den Ersatz des daraus resultierenden Schadens (Steuerschaden samt Rechtsberatungsaufwand). Der gegenständliche Fall ist mit jenem vergleichbar, in welchem ein Steuerberater seinem Mandanten schuldhaft und sorgfaltswidrig eine falsche Auskunft dahingehend erteilt, dass bestimmte Vermögenswerte nicht zu deklarieren seien, welche Falschauskunft dazu führt, dass der Mandant sich in einem Steuerverfahren verfangen sieht und letztlich mehr an Steuern bezahlen muss, als er zu bezahlen gehabt hätte, wenn ihm von seinem Steuerberater eine richtige Auskunft erteilt worden wäre, und er sämtliche Vermögenswerte gegenüber den Steuerbehörden angegeben hätte. In einem solchen Fall kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass der Steuerberater seinem Mandanten nicht nur für die Rechtsvertretungskosten des Steuerverfahrens haftet, sondern jedenfalls auch für den Differenzbetrag, resultierend aus dem Abzug jenes Steuerbetrages, welcher bei richtiger Auskunft zu bezahlen gewesen wäre, von dem aufgrund der falschen Auskunft tatsächlich bezahlten Steuerbetrag.
Dass die klagenden Parteien zu 1. und 2. als Laien sich auf die fachmännische und ohne jegliche Vorbehalte erteilte Auskunft der beklagten Partei dahingehend, dass die liechtensteinische Ermessensstiftung eine mit dem Scudo unter der Bedingung, dass mit der Vornahme von Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen fünf Jahre zuzuwarten sei, gleichwertige legale Lösung darstelle, verliessen, kann ihnen nicht als Mitverschulden, geschweige denn - wie von der beklagten Partei geltend gemacht - als haftungsausschliessendes Alleinverschulden angelastet werden. Die klagenden Parteien zu 1. und 2. durften sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - dass solche vorgelegen hätten, wird von der beklagten Partei nicht behauptet - darauf verlassen, dass die beklagte Partei iS des § 1299 ABGB ausreichend befähigt sei (Reischauer aaO § 1299 Rz 11), zumal den konzessionierten Treuhandunternehmen das gesetzliche Monopol ua zur geschäftsmässigen Gründung und Verwaltung von Verbandspersonen sowie zur Finanz-, Wirtschafts- und Steuerberatung zukommt (Art 7 Abs 1 Bst. a, d und e TrHG).
Rechtlich nicht nachvollziehbar ist der Einwand der beklagten Partei, die klagenden Parteien zu 1. und 2. hätten die Möglichkeit gehabt, bis Ende September 2003 den "Scudo II" in Anspruch zu nehmen. Hierzu hatten die klagenden Parteien überhaupt keinen Anlass, nachdem ihnen die beklagte Partei die Auskunft erteilt hatte, die liechtensteinische Ermessensstiftung stelle ein legales Äquivalent zur italienischen Steueramnestie dar, und diese im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft mittlerweile die Stiftungen I*** und J*** hatten errichten lassen.
Der von der beklagten Partei erhobenen Verjährungseinrede ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Verjährungsfrist gemäss § 1489 ABGB beträgt drei Jahre und begann mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die klagenden Parteien sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kannten, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben konnten (M. Bydlinski in Rummel³, § 1489 Rz 3). Gemäss den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen erhielten die klagenden Parteien im Mai 2008 einen Fragebogen seitens der italienischen Finanzverwaltung zugestellt, dem entnommen werden konnte, dass gegen sie Steuer- bzw Steuerstrafverfahren eingeleitet worden waren, und konnten sie frühestens im Dezember 2008 die sie betreffenden Dokumente einsehen; im Herbst 2009 wurden sodann die entsprechenden Steuerbescheide betreffend die klagenden Parteien erlassen und diesen zugestellt. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist frühestens im Dezember 2008 zu laufen, und wurde diese Frist mit Anbegehren der Vermittlungsverhandlung am 18.8.2011 jedenfalls gewahrt (§ 37 Abs 2 VAG).
Nicht massgebend war entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei der Zeitpunkt, in welchem die klagenden Parteien vom Datendiebstahl des P*** (Februar 2008) Kenntnis erlangten. Aufgrund der ihnen von der beklagten Partei erteilten Auskunft, die liechtensteinische Ermessensstiftung stelle ein legales Äquivalent zum Scudo dar, hatten sie keinerlei Anlass zu befürchten, es würden ihnen aufgrund des Datendiebstahls steuerrechtliche Nachteile entstehen."
4.3.2 Erfolg beschieden sei der Berufung der Beklagten jedoch insoweit, als sie sich gegen den Zuspruch der Gründungs- und Verwaltungskosten der Stiftungen I*** und J*** durch das Erstgericht richte.
Dies aus folgenden Überlegungen:
"Vom Erstgericht zwar nicht (ausdrücklich) festgestellt, von der beklagten Partei aber in ihrer Berufung behauptet und von den klagenden Parteien in ihrer Berufungsmitteilung explizit zugestanden und daher als richtig zu unterstellen (§ 266 ZPO), wurden die geltend gemachten "frustrierten Kosten" aus dem jeweiligen Stiftungsvermögen der Stiftungen I*** und J*** bestritten. Die Stiftungen I*** und J*** ihrerseits wurden vollumfänglich aus dem Vermögen der Familienstiftung K*** dotiert. Diese Stiftungen sind als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbandspersonen rechtlich mit den klagenden Parteien nicht gleichzusetzen, und stellte das Stiftungsvermögen eine vom Vermögen der klagenden Parteien als blossen Stiftungsbegünstigten bzw Stiftern rechtlich zu unterscheidende eigenständige Vermögensmasse dar (LES 2009, 202).
Es mag nun zwar zutreffen, dass der an die klagenden Parteien nach Liquidation der Stiftungen I*** und J*** ausgekehrte Betrag letztlich im Umfange der aus dem Vermögen dieser Stiftungen bestrittenen Gründungs- und Verwaltungskosten geringer ausgefallen ist als er ausgefallen wäre, wenn die Stiftungen I*** und J*** nicht errichtet worden wären, sondern das nach Liquidation der G*** verbleibende Vermögen an die klagenden Parteien ausgekehrt worden wäre. Allerdings wurden die klagenden Parteien durch Bestreitung der Gründungs- und Verwaltungskosten aus dem Stiftungsvermögen grundsätzlich lediglich mittelbar geschädigt.
Nach dem Prozessstandpunkt der klagenden Parteien zu 1. und 2. hätten sie bei richtiger Beratung der beklagten Partei zum Scudo die Stiftungen I*** und J*** nicht errichten lassen, in welchem Falle auch keine Gründungs- und Verwaltungskosten für diese Stiftungen angefallen wären. Da das Stiftungsvermögen diesfalls in der G*** verblieben wäre, wäre eine unmittelbare Schädigung der klagenden Parteien nur dann bspw. denkbar, wenn sie einen klagbaren Rechtsanspruch auf Liquidation der G*** und Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens gehabt hätten. In dieser Richtung wurden allerdings von den klagenden Parteien keinerlei Behauptungen aufgestellt. Für das Erstgericht bestand kein Anlass, die klagenden Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten (§ 182 ZPO), zumal die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Parteien zur Geltendmachung eines entsprechenden Schadens bestritten hatte.
Fallbezogen sieht das Berufungsgericht keinen Anlass, auf die vom Erstgericht vertretene Rechtsmeinung, wonach die klagende Partei zu 3. in den Schutzbereich des zwischen der klagenden Partei zu 1. und der beklagten Partei betreffend die Errichtung und Verwaltung der I*** abgeschlossenen Vertrages einzubeziehen sei, vertieft zurückzukommen, zumal dieser Rechtsstandpunkt von der beklagten Partei mit stichhaltigen rechtlichen Argumenten auch gar nicht bekämpft wurde.
Zwar schützt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Regel lediglich absolute Rechtsgüter und bietet keine Grundlage für den Ersatz reiner Vermögensschäden (JBI 1983, 205; JBI 2003, 379 uva). Hiervon ist jedoch in jenen Fällen abzuweichen, in welchen erkennbar auch die Vermögensinteressen Dritter berührt werden (JBI 1986, 381), was vor allem dann der Fall ist, wenn die Leistung, bezüglich derer Schutzpflichten bestehen, dem Dritten zukommen sollen (ecolex 1991, 19), oder wenn eine Vertragspartei auf die Sicherheit des Dritten eben solchen Wert legt wie auf ihre eigene (SZ 69/229). Die klagende Partei zu 1. beauftragte die beklagte Partei, nachdem ihr diese die Auskunft erteilt hatte, dies stelle eine gleichwertige und legale Alternative zum Scudo dar, mit der Errichtung der I*** , deren Ermessensbegünstigter nicht nur er selber, sondern deren Ermessensbegünstigte - nebst anderen Personen - auch seine Ehegattin, die klagende Partei zu 3., sein sollte. Nach den vorstehend angestellten generellen Erwägungen ist die klagende Partei zu 3. als Destinatärin in den Schutzbereich des zwischen der klagenden Partei zu 1. und der beklagten Partei betreffend die Errichtung und Verwaltung der I*** als Alternative zur Inanspruchnahme der Steueramnestie abgeschlossenen Vertrages einzubeziehen, zumal die Stiftungserrichtung auch zu deren Gunsten erfolgte und anzunehmen ist, dass die klagende Partei zu 1. für sich selbst wie auch für seine Ehegattin, die klagende Partei zu 3., eine mit dem italienischen Steuerrecht konforme Lösung anstrebte."
4.4 Seinen Kostenvorbehalt gemäss § 52 Abs 2 ZPO begründete das Berufungsgericht wie folgt:
"Zum einen steht unter Bedachtnahme auf das Zwischenurteil noch nicht fest, in welcher Höhe den Klagsforderungen letztlich stattgegeben werden wird. Zum anderen haftet dem unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.1.2012 eine Nichtigkeit gemäss § 446 Abs 1 Ziff. 9 ZPO an, weil das Erstgericht mit Bezug v.a. auf die klagenden Parteien zu 1. und 2. einen ziffermässig im Spruch seines Teilurteils nicht bestimmten und auch im Zusammenhang mit der Entscheidungsbegründung betragsmässig nicht bestimmbaren Teil der Klagebegehren abgewiesen hat, sodass völlig im Dunkeln bleibt, in welchem Umfang das auf Zahlung eines Geldbetrages lautende Klagebegehren v.a. der klagenden Parteien zu 1. und 2. tatsächlich abgewiesen wurde (Pimmer in Fasching/Konecney², IV/1 § 477 Rz 81). Der amtswegigen Wahrnehmung dieser Nichtigkeit steht allerdings die Rechtskraft des erstinstanzlichen Teilurteils entgegen."
Die Beklagte bekämpft das Zwischenurteil des Obergerichtes zu I. vollinhaltlich mit einer Rechtsrüge mit den - sinngemässen - Anträgen, die in den Punkten lit. a, b und c angeführten (Feststellungs-)Begehren der Kläger abzuweisen.
Die Revision der Kläger richtet sich gegen das Teilurteil zu II. und die damit abgewiesenen Ersatzansprüche für die Gründungs- und Verwaltungskosten der Stiftungen I*** und J***, wobei der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und beantragt wird, insoweit das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
In ihren Revisionsbeantwortungen stellten die Parteien den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
6.1 Zur Revision der klagenden Parteien:
Zusammengefasst führen die Kläger aus:
Das Obergericht irre in der rechtlichen Annahme, dass die Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden davon abhänge, ob die Kläger einen Rechtsanspruch auf Liquidation der G*** und Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens gehabt hätten. Wer unmittelbar Geschädigter oder bloss mittelbar Geschädigter sei, ergebe sich vielmehr einerseits aus einem Vergleich zwischen der Ist-Situation und der hypothetischen Situation, hätte eine pflichtgemässe, richtige und vollständige Beratung durch die Beklagte stattgefunden und andererseits aus der Qualifikation des sich hieraus ergebenden Schadens als adäquat und vom Rechtswidrigkeitszusammenhang her umfasst.
Die Stiftungen I*** und J*** seien im Jahr 2002 von der Beklagten errichtet und anschliessend verwaltet worden. Im Jahre 2009 seien die beiden Stiftungen von der Beklagten auf Begehren der Kläger liquidiert und das gesamte Stiftungsvermögen der I*** je zur Hälfte an die Kläger zu 1. und 3. ausgeschüttet worden. Das gesamte Stiftungsvermögen der J*** sei zur Gänze an die Zweitklägerin ausgeschüttet worden. Die Liquidationsergebnisse seien jeweils um die Errichtungs- und Verwaltungskosten der beiden Stiftungen vermindert gewesen. Gemäss der festgestellten hypothetischen Situation hätte eine pflichtgemässe, richtige und vollständige Beratung durch die Beklagte dazu geführt, dass sich die Kläger bereits im Jahr 2002 das Vermögen der G*** hätten ausschütten lassen und deren Vermögen nicht in die Stiftungen I*** und J*** überführt worden wäre. Die Stiftungen I*** und J*** wären gar nicht gegründet worden. Die für die Verwaltung und Gründung der beiden Stiftungen aufgewendeten Beträge wären den Klägern verblieben.
Ein Vergleich der Ist-Situation mit der hypothetischen Situation zeige somit deutlich, dass der Schade im Vermögen der Kläger eingetreten und diese unmittelbar geschädigt worden seien. Entscheidend sei darüber hinaus, dass der entstandene Schade (frustrierte Gründungs- und Verwaltungskosten) im Risiko- und Adäquanzzusammenhang mit der pflichtwidrigen mangelhaften Beratung der Beklagten stehe. Eine umfassende und korrekte Beratungsleistung der Beklagten hätte es gerade verhindern sollen, dass ein von ihr verwaltetes Vermögen in nutzlose oder gar schädigende Strukturen eingebracht werde. Das Entstehen frustrierter Gründungs- und Verwaltungskosten solcher nutzloser oder gar schädigender Strukturen sei vorhersehbar und damit adäquat gewesen.
Es handle sich gegenständlich somit nicht um einen klassischen Drittschaden, dessen Ersatz die Rechtsprechung in der Regel mit der Begründung ablehne, die Schadenersatzpflicht würde ansonsten "ausufern".
Auch sei die Rechtsansicht des Obergerichtes, die Kläger hätten einen klagbaren Anspruch auf Liquidation der K*** Stiftung haben müssen, falsch. Neben dieser falschen Rechtsansicht weiche das Obergericht auch von den erstinstanzlichen Feststellungen ab, wenn es davon ausgehe, dass das Stiftungsvermögen diesfalls in der G*** verblieben wäre.
Demgegenüber und richtigerweise habe das Erstgericht, wenngleich erst im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung, festgestellt, dass sich die Kläger das Vermögen der K*** Stiftung hätten ausschütten lassen und dieses nicht in die Stiftungen I*** und J*** eingebracht hätten, wenn sie von der Beklagten umfassend aufgeklärt und beraten worden wären. Diese Feststellungen des Erstgerichtes seien auch lebensnah und durch weitere Sachverhaltselemente untermauert. Es sei im Übrigen von den klagenden Parteien vorgetragen worden, dass sie jeweils unabhängig voneinander im Rahmen der Statuten und Beistatuten über die ganze Begünstigung (100 %) der G*** frei hätten verfügen können und dass dieser Begünstigungsanspruch darüber hinaus mittels Mandatsvertrages abgesichert gewesen sei. Dieser Vortrag impliziere, dass die Kläger zu 1. und 2. die G*** faktisch hätten liquidieren können.
6.2 Die Beklagte tritt diesem Revisionsvorbringen entgegen.
Zusammengefasst führt sie aus:
Selbst ausgehend vom Standpunkt der Kläger könne jedenfalls die Drittklägerin, die zu keiner Zeit Begünstigte der G*** gewesen sei, keinen Ersatzanspruch haben.
Nichts anderes gelte für die klagenden Parteien zu 1. und 2..
Ein Blick in die Statuten und Beistatuten der G*** zeige, dass es tatsächlich nicht in der Kompetenz des Erstklägers oder der Zweitklägerin gelegen sei, diese Stiftung aufzulösen oder zu widerrufen. Ebensowenig hätten die Kläger über einen klagbaren Begünstigungsanspruch gegenüber der Stiftung verfügt, welche ihnen eine faktische Auflösung der Stiftung durch Verlangen auf Auszahlung des Gesamtvermögens ermöglicht hätte. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art 4 des Beistatuts. Daran ändere auch die Berufung auf einen allfälligen Mandatsvertrag nichts, der weder aktenkundig noch festgestellt worden sei.
Die Feststellung, dass sich die Kläger das Vermögen der K*** Stiftung ausschütten hätten lassen, finde sich nur im Rahmen der erstgerichtlichen rechtlichen Würdigung. Es liege damit keine Feststellung sondern ein rechtlicher Schluss des Landgerichtes vor, welchen das Berufungsgericht bei Überprüfung des Ersturteils im Rahmen einer Rechtsrüge habe korrigieren dürfen und müssen.
Es sei klarzustellen, dass den Klägern durch die Gründung der I*** und der J*** Stiftung kein Schade entstanden sei und auch dann nicht entstanden wäre, wenn die Gründungs- und Verwaltungskosten nicht von den Stiftungen sondern tatsächlich von den Klägern persönlich getragen worden wären.
Die Kläger hätten die Beklagte mit der Gründung der beiden Stiftungen beauftragt. Dem geplanten stiftungsrechtlichen Zweck, wie er sich aus den Statuten und Beistatuten dieser Stiftungen ergebe, nämlich dem Halten und der Verwaltung von Vermögenswerten zugunsten der Begünstigten sowie entsprechende Ausschüttungen an bestimmte Begünstigte, seien diese Strukturen zu jeder Zeit nachgekommen. Die Kläger hätten somit die Gründung und Verwaltung der Stiftungen durch die Beklage gewünscht und erhalten, wofür marktgerechte Honorare unmittelbar aus dem Stiftungsvermögen bezogen worden seien.
Es sei unerfindlich, weshalb es sich bei diesen Strukturen um nutzlose oder gar schädigende Strukturen gehandelt haben solle. Dies, zumal die Kläger selbst wiederholt betont hätten, dass die Steuerersparnis nicht ihr vordringliches Ziel gewesen sei. Dass die Stiftungen I*** und J*** somit nicht die gewünschte "Steuerabschirmwirkung" gehabt hätten, was gemäss Aussagen der Kläger selbst nicht das Ziel der oder auch nur die Motivation zur Stiftungsgründung gewesen sein solle, sei somit nicht als Schädigung der Kläger zu werten.
Im Übrigen sei die Gründung der Stiftungen der Nutzung des Scudo durch die Kläger nicht entgegengestanden. Die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen sei allein bei den Klägern gelegen und wäre diesen jederzeit möglich gewesen.
Das Vorbringen der Kläger zur Auflösung der H*** und Ausschüttung von deren Vermögenswerten an sie sei falsch und im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung aller aus dieser Stiftung abgeleiteten Ansprüche auch irrelevant.
7.1 Das Revisionsvorbringen der Beklagten lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Obergericht mache der Beklagten zu Unrecht den Vorwurf, sie argumentiere im Widerspruch zu den zentralen Feststellungen des Landgerichtes. Vielmehr habe das Berufungsgericht bei Überprüfung der rechtlichen Würdigung des Landgerichtes dessen Feststellungen nur auszugsweise herangezogen bzw zusammengefasst und diesen damit einen Sinn und Inhalt beigelegt, der sich aus dem Wortlaut der Feststellungen selbst nicht ableiten lasse. Insgesamt habe das Obergericht seine rechtlichen Schlüsse auf Basis unvollständiger bzw unrichtiger, nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen gedeckter Sachverhaltsannahmen getroffen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hänge die Entscheidung in dieser Sache davon ab, ob auf Seiten der Beklagten eine vertragliche Verpflichtung zur Steuerberatung bestanden habe. Der Behauptung des Obergerichtes, dass diese Frage völlig irrelevant sei, stehe der klare Wortlaut des § 1299 ABGB gegenüber. Demnach treffe die Sachverständigenhaftung denjenigen, der sich "zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekenne". Gerade dies habe die Beklagte jedoch nicht getan. Ein solches "Bekenntnis" lasse sich auch in keiner Weise daraus ableiten, dass es sich bei der Beklagten um ein öffentlich-rechtlich konzessioniertes Treuhandunternehmen handle. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb sich bereits aus dem Gründungs- und Verwaltungsvertrag Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten ergeben sollten, die letztlich zu einer culpa in contrahendo Haftung für die den Klägern entstandenen Steuerschäden führen sollten, zumal sich die Beklagte nicht nur nicht zur Steuerberatung "bekannt" sondern vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen habe, keine Steuerberatungsdienstleistungen zu erbringen.
Die Beklagte habe auch faktisch zu keiner Zeit in einer Art und Weise gehandelt, welche als Steuerberatung qualifiziert werden könnte. Richtig sei, dass mit den Klägern anlässlich einer einzigen Besprechung der sogenannte "Scudo fiscale" diskutiert und seitens eines Mitarbeiters der Beklagten auch allfällige Alternativen zum Scudo vorgestellt worden seien. Daraus lasse sich jedoch keinesfalls schliessen, dass die Beklagte gegenüber den Klägern als Steuerberater aufgetreten wäre, insbesondere auch nicht im Hinblick auf deren persönliche Verpflichtungen nach italienischem Steuerrecht.
Anlässlich der Besprechung vom 17.1.2001 sei das zur damaligen Zeit in der Presse intensiv verbreitete Thema des Scudo fiscale selbstverständlich diskutiert und bei allfälligen Überlegungen zur weiteren Vorgangsweise auch in Bezug auf die liechtensteinischen Strukturen der Kläger berücksichtigt worden. Dies sei jedoch keine Steuerberatung. Steuerberatung bedeute weit mehr als die punktuelle Diskussion eines Einzelthemas. Um Steuerberatungsleistungen zu erbringen oder auch nur erbringen zu können, sei eine umfassende Kenntnis der gesamten Vermögenssituation eines Klienten erforderlich. Davon könne gegenständlich keine Rede sein. Vielmehr habe die Beklagte bzw deren Mitarbeiter den Klägern schlicht und ergreifend Gestaltungsmöglichkeiten nach liechtensteinischem Recht vorgestellt. Im Übrigen sei die Gründung liechtensteinischer Stiftungen tatsächlich eine Alternative zur Nutzung des Scudo in dem Sinne gewesen, dass die Vermögenswerte nicht - im Rahmen des Scudo - physisch nach Italien transferiert würden, sondern, als Stiftungsvermögen, in Liechtenstein bzw in der Schweiz verblieben. Dies sei einer Nutzung des Scudo nicht entgegengestanden, zumal die sogenannte Regularisierungsvariante des Scudo ohne weiteres erlaubt habe, dass die Vermögenswerte im Ausland verbleiben und in Italien schlicht gemeldet würden. Zwar habe das Landgericht keine Feststellungen zur Regularisierung getroffen; dabei handle es sich aber um eine rechtliche Konsequenz bzw rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die ungeachtet des Fehlens diesbezüglicher Feststellungen gemäss dem Grundsatz ius novit curia als bekannt vorauszusetzen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen seien.
Dass es sich beim Gespräch am 17.1.2001 nicht um eine umfassende Steuerberatung gehandelt habe, hätten die Kläger durch die Unterfertigung der - im Wortlaut wiedergegebenen - sogenannten Sorgfaltspflichterklärungen unzweifelhaft zur Kenntnis genommen. Diese Dokumente seien vom Obergericht mit der Begründung vom Tisch gewischt worden, es handle sich dabei um standardmässig verwendete Formulare und sei es geradezu rechtsmissbräuchlich von der Klägerin, sich darauf zu berufen.
Tatsächlich spiegle dieses Formular nur das wieder, was tatsächlich von der Beklagten so gehandhabt worden sei und habe es keine Steuerberatung durch die Beklagte gegeben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Kläger die von ihnen unterfertigten Erklärungen nur dahin hätten verstehen müssen, dass sich diese auf die vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist vorgenommenen Ausschüttungen bezögen.
Dass die Beklagte gegenüber den Klägern nicht steuerberatend tätig geworden sei, werde auch nicht durch den Verweis des Obergerichtes auf die erstinstanzliche Feststellung widerlegt, dass die Beklagte durch ihren Mitarbeiter die Kläger zum Scudo fiscale bzw zu alternativen Gestaltungsmöglichkeiten beraten habe. Es werde nicht bestritten, dass es eine Besprechung gegeben habe, anlässlich derer über den Scudo diskutiert worden sei. Es sei jedoch keine Sachverhalts- sondern eine Rechtsfrage, ob es sich dabei um eine Steuerberatung gehandelt habe, die eine Haftung nach § 1299 ABGB auslösen könne. In Anbetracht der gesamten Umstände dieses Falles einschliesslich der oberflächlichen Ausführungen eines Mitarbeiters der Beklagten zu einem äusserst komplexen steuerlichen Thema, dies anhand einer blossen Power-Point-Präsentation sowie der Tatsache, dass die Kläger gleichzeitig mit der Auftragserteilung zur Gründung der Stiftungen I*** und J*** die Sorgfaltspflichterklärungen unterfertigt hätten, könne der Beklagten unter keinen Umständen unterstellt werden, bei diesem einen Beratungsgespräch habe es sich um eine Steuerberatung im Rechtssinne gehandelt.
Unabhängig davon treffe die Kläger ein Mit- bzw Alleinverschulden am eingetretenen Schaden gemäss § 1299 letzter Satz ABGB. Aufgrund des Wortlauts der Sorgfaltspflichterklärungen hätte den Klägern bekannt sein müssen, dass sie einen italienischen Steuerberater in Bezug auf ihre persönlichen Steuerverpflichtungen in Italien heranzuziehen haben.
Da sich die Beklagte somit faktisch und ausdrücklich dokumentiert jeglicher Steuerberatung enthalten habe, könne es auch nicht als haftungsbegründende Unterlassung qualifiziert werden, wenn die Kläger von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden seien, dass es in Italien keine gefestigte Rechtsprechung betreffend Trusts und Stiftungen gebe. Dies sei von den Klägern vielmehr durch die Unterfertigung der Sorgfaltspflichterklärung zur Kenntnis genommen worden. Den Klägern habe klar sein müssen, dass sie sich im Interesse an einer korrekten Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen in Italien mit einem italienischen Steuerberater in Verbindung setzen müssen. Dies sei unterlassen worden und zeige die auffallende Sorglosigkeit der Kläger in Bezug auf ihre steuerlichen Verpflichtungen, die zu deren alleinigen Haftung für die erfolgten steuerlichen Nachzahlungen führe.
Der Verweis auf die fünfjährige Verjährungsfrist habe von den Klägern nicht anders verstanden werden können, als dass über den Zeitraum von mindestens fünf Jahren hinweg das den Klägern bekannte latente Risiko weiterbestehe. Trotz bzw ungeachtet der Beratung durch die Beklagte sei den Klägern klar gewesen, dass eben keine Gleichwertigkeit zum Scudo gegeben sein könne sondern dass das Risiko ungeachtet der Alternativgestaltung jedenfalls fünf Jahre weiter bestehe. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich von den Klägern, nunmehr Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen, obwohl sie sich in Kenntnis des Risikos bzw des Weiterbestandes ihrer mit den italienischen Steuergesetzen nicht in Einklang stehenden Vermögenssituation gegen den Scudo entschieden hätten.
Die Meinung des Obergerichtes, die Beratung von Seiten der Beklagten sei trotz des Verweises auf die fünfjährige Verjährungsfrist falsch gewesen, zumal das Strafverfahren erst im Jahre 2008 eingeleitet worden sei, überzeuge nicht. Der Datendiebstahl habe sich bereits im Jahr 2002 ereignet und seien die Daten sodann an die italienischen Steuerbehörden weitergeleitet worden. Somit hätten die italienischen Steuerbehörden sehr viel früher, nämlich innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums, von den Verfehlungen der Kläger erfahren und vor Ablauf der Verjährungsfrist Ermittlungsschritte gesetzt. Dass diese erst später, nämlich im Mai 2008 kommuniziert worden seien, sei irrelevant. In Anbetracht der notorisch langen Dauer italienischer gerichtlicher und behördlicher Verfahren stehe ausser Zweifel, dass die Verfehlungen der Kläger den italienischen Behörden lange vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Kenntnis gelangt seien. Damit sei das den Klägern bekannte latente Risiko innerhalb des Risikozeitraumes, auf welchen die Kläger von der Beklagten hingewiesen worden seien, schlagend geworden.
Der gegenständliche Fall unterscheide sich nicht im Geringsten von den anderen bei Gericht anhängigen Datendiebstahlsverfahren, in deren Zuge ehemalige Kunden der Beklagten, welche in ihrem Heimatland zu Steuernachzahlungen verpflichtet worden seien, nunmehr versuchten, mit den immer wieder gleichlautenden Argumenten den Beklagten die Schuld für ihre persönlichen Steuerversäumnisse zuzuschieben und den Ersatz der bezahlten Steuern zu begehren. Auch in allen anderen Fällen sei letztlich argumentiert worden, die Beklagte habe falsche Auskünfte erteilt bzw es unterlassen, wesentliche Informationen mitzuteilen. In all diesen Fällen sei der OGH zum Ergebnis gekommen, dass der eingetretene Steuerschaden nicht ersatzfähig sei (Fälle Schockemöhle und Schulte). In der Rechtssache Schulte sei es entgegen den Ausführungen des Obergerichtes nicht nur um die Bewährungsauflage sondern auch um den Ersatz von Steuerschäden gegangen. Richtig sei zwar, dass in diesem Verfahren die Negativfeststellung getroffen worden sei, dass der dortige Kläger die Steueramnestie ohnehin nicht genutzt hätte. Allerdings hätten das Obergericht und auch der OGH ausdrücklich bestätigt, dass diese Feststellung an sich nicht entscheidungsrelevant sei, da die Nachzahlung hinterzogener Steuern in keinem Fall einen ersatzfähigen Schaden darstelle. Die Beklagte habe die Kläger nicht von der Nutzung des Scudo abgebracht. Sie habe nichts anderes getan, als anderweitige neue liechtensteinische Strukturierungsmöglichkeiten vorzustellen. Für diese hätten sich die Kläger bewusst und in Kenntnis der damit verbundenen Risiken entschieden. Von einer steuerlichen Beratung geschweige Falschberatung könne keine Rede sein. Es möge sein, dass die Beratung durch die Beklagte die Kläger letztlich bewogen habe, sich gegen eine Nutzung des Scudo zu entscheiden; keinesfalls habe die Beklagte den Klägern jedoch von der Nutzung des Scudo geradezu abgeraten. Die Kläger hätten sich eigenständig und in Kenntnis der Tatsache, dass sie nicht (sofort) steuerlich legal handelten sondern weiterhin Steuern hinterzögen, entschlossen, den Scudo nicht zu nutzen. Dass dies infolge des Datendiebstahls und der letztlich vor Ablauf der Verjährungsfrist gesetzten Ermittlungsschritte der italienischen Finanzbehörden nicht funktioniert habe, sei gemäss ständiger Rechtsprechung nicht der Beklagten zuzurechnen.
Aus denselben Gründen sei auch eine Haftung für die den Klägern angefallenen Kosten für Rechtsanwälte und Steuerberater im Zusammenhang mit deren Vertretung im Steuer- und Steuerstrafverfahren nicht gegeben. Das gelte insbesondere für die dem Erstkläger angefallenen Kosten, zumal diesem ja nicht einmal ein Steuerschade entstanden sei. Zuletzt sei auch die Argumentation des Obergerichtes in Bezug auf die Verjährung unrichtig. Bereits zum Zeitpunkt der Verständigung vom Datendiebstahl habe den Klägern die drohende Steuernachzahlung bewusst sein müssen und sei die Höhe derselben für sie auch kalkulierbar gewesen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätten entsprechende Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.
7.2 Die Kläger treten dem Revisionsvorbringen der Beklagten entgegen.
Zusammengefasst wird ausgeführt:
Der § 1299 ABGB setze keine vertragliche Verpflichtung zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten voraus und begründe auch keine besonderen Pflichten; er hebe lediglich den Verschuldensmassstab an. Nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes sei es deshalb völlig irrelevant, ob die Beklagte vertraglich zur Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen verpflichtet gewesen sei oder nicht. Entscheidungswesentlich sei vielmehr die erstinstanzliche Feststellung, wonach M*** den Klägern zu 1. und 2., welche den Scudo hätten in Anspruch nehmen wollen, anlässlich der Besprechung vom 17.1.2002 die Auskunft erteilt habe, dass die Errichtung einer liechtensteinischen Ermessensstiftung eine gleichwertige und legale, mit der italienischen Gesetzgebung in Einklang stehende Alternative zum Scudo darstelle. Diese Auskunft habe sich als falsch erwiesen.
Die Beklagte unterliege als konzessioniertes Treuhandunternehmen im Hinblick auf ihre Beratungstätigkeit dem erhöhten Sorgfaltsmassstab des § 1299 ABGB. Aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses betreffend die Gründung und Verwaltung der Stiftungen I*** und J*** sei die Beklagte einer besonderen Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht unterlegen. Diese Pflichten habe die Beklagte durch die festgestellte Falschberatung verletzt.
Vor dem Hintergrund der festgestellten Beratung und der Tatsache, dass sich die Beklagte als Spezialist für die Ausgestaltung von Stiftungsdokumenten und die Gründung und Verwaltung von Stiftungen präsentiert habe, wäre es widersinnig gewesen, wenn die Kläger gleichzeitig davon hätten ausgehen müssen, dass die liechtensteinische Ermessensstiftung von den italienischen Steuerbehörden, wie dies letztlich der Fall gewesen sei, ignoriert und das Stiftungsvermögen und die Erträge hieraus von den Klägern persönlich zu versteuern seien. Dies hätte die gesamte Beratung und den seitens der Beklagten gemachten Vorschlag der Gründung von Ermessensstiftungen als Alternative zum Scudo ab absurdum geführt. Die Kläger hätten vielmehr berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass das Stiftungsvermögen und die Erträge daraus nicht mehr ihrer persönlichen Steuerpflicht unterlägen.
Die Beklagte habe jedenfalls dem Sorgfaltsmassstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen. Ein "massgerechter" Treuhänder hätte die Kläger über die unklare Rechtslage betreffend die Anerkennung liechtensteinischer Ermessensstiftungen in Italien aufklären und die Einholung eines fachkundigen Rats zum italienischen Steuerrecht empfehlen müssen. Beides habe der Mitarbeiter der Beklagten unterlassen.
Ein Mit- oder gar Alleinverschulden der Kläger sei entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten, mit denen wiederholt der Boden der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen verlassen werde, aus näher dargestellten Gründen nicht gegeben.
Entgegen der Meinung der Beklagten habe sich auch nicht das Risiko der nicht eingehaltenen fünfjährigen Verjährungsfrist verwirklicht. Verwirklicht habe sich vielmehr das Risiko, dass die I*** und die J*** Stiftung vom italienischen Fiskus in steuerlicher Hinsicht ignoriert und nicht als (Steuer-)Rechtssubjekt anerkannt worden seien. Die Kläger seien erstmals im Mai 2008, und somit mehr als ein Jahr nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist vom Datendiebstahl informiert worden. Mag. M*** habe darauf hingewiesen, dass vor Ablauf von fünf Jahren keine Ausschüttungen nach Italien erfolgen sollten und habe dies damit erklärt, dass es sich bei der K*** Stiftung um eine Mandatsvertragsstiftung handle, deren Vermögen und insbesondere deren Vermögenserträge den Klägern zu 1. und 2. zugerechnet werden könnten. Es habe gegolten, diese "Altlast" der K*** Stiftung durch das Abwarten der Verjährungsfrist zu verhindern. Die neu zu errichtenden diskretionären Stiftungen I*** und J*** wären aber nach Auskunft des Mag. M*** gesetzeskonform gewesen.
Der Behauptung der Beklagten, der gegenständliche Fall unterscheide sich nicht im Geringsten von den gerichtsnotorischen weiteren Datendiebstahlsverfahren, werde ganz entschieden widersprochen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Kläger kann verwiesen werden. Ebenfalls auf den Standpunkt der Kläger, dass die Beklagte auch für die Kosten der steuerlichen Beratung und Vertretung hafte und der Verjährungseinwand versage.
Nur die Revision der Kläger erweist sich im Sinne der Aufhebung des Teilurteils des Obergerichtes, des damit abgeänderten Zwischenurteils des Landgerichtes sowie der Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht als berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der OGH die Rechtsmittelausführungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes für zutreffend erachtet, weshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die umfassende und richtige rechtliche Beurteilung dieser Sache im Berufungsurteil verwiesen werden kann (§§ 469a, 482 ZPO).
Die Bestimmung des § 1299 ABGB (= § 1299 öABGB) bildet nach zutreffender Ansicht der Kläger keine Anspruchsgrundlage sondern beschränkt sich auf die Anhebung und Objektivierung des Verschuldensmassstabes eines "Sachverständigen", dessen Haftung bzw Schadenersatzpflicht sich nach den allgemeinen Regeln richtet, also eine Verletzung vertraglicher Pflichten (oder ein Delikt) voraussetzt (Karner in KBB³ § 1299 Rz 3 mwN).
Davon ausgehend ist es ohne rechtlichen Belang, ob die Beklagte gegenüber den Klägern insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung der Stiftungen I*** und J*** auch zur Steuerberatung verpflichtet war. Entscheidend ist und festgestellt wurde, dass der Erst- und die Zweitklägerin anlässlich der Besprechung vom 17.1.2002 mit dem Mitarbeiter der Beklagten M*** erklärten, die über die G*** gehaltenen Vermögenswerte dem Scudo unterwerfen zu wollen. Mag. M*** präsentierte als Alternative die Errichtung von liechtensteinischen Ermessensstiftungen und erklärte hiezu, diese seien gleichwertig mit dem Scudo, legal und stünden mit der italienischen Gesetzgebung in Einklang.
Diese der Beklagten nach § 44 Abs 1 SchlT-PGR zuzurechnende Auskunft hat sich als falsch erwiesen und war ursächlich für die klagsgegenständlichen Steuerverbindlichkeiten und Vertretungskosten.
Nun kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Beklagte als konzessionierte liechtensteinische Treuhänderin im Hinblick auf die von ihrem Mitarbeiter erteilte (Falsch-)Auskunft dem - gegenüber § 1297 ABGB - erhöhten Sorgfalts- bzw Haftungsmassstab des § 1299 ABGB unterlag, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zur steuerlichen Beratung ihrer Kunden verpflichtet war bzw die steuerliche Beurteilung von sogenannten Ermessensstiftungen nach italienischem Recht nicht in ihre eigentliche Fachkompetenz fiel. Mag. M*** hätte auf die (allfällige) Überschreitung seiner Sachverständigenkompetenz bzw jener der Beklagten hinweisen müssen, was beim Beratungsgespräch am 17.1.2002 nicht geschehen ist (vgl SZ 61/146 ua). Die daraus von den Vorinstanzen abgeleitete Schadenersatzpflicht der Beklagten resultiert nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes aus den sich aus dem zwischen den Klägern zu 1. und 2. und der Beklagten bestehenden Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1002 ff ABGB (§§ 1002 ff öABGB) ergebenden vertraglichen und vorvertraglichen Aufklärungs-, Sorgfalts- und Schutzpflichten, auf die die Beklagte in ihrer Rechtsmittelschrift nicht zurückkommt. Die Drittklägerin war als Ehegattin des Erstklägers und präsumptive Begünstigte der I*** in den Schutzbereich dieser vertraglichen Obliegenheiten einbezogen.
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Sorgfaltspflichterklärungen, welche von den klagenden Parteien am 18.1.2002 unterfertigt wurden und nach deren Wortlaut sich die Kläger bewusst sein sollten, "ihren allfälligen persönlichen Steuerverpflichtungen in Bezug auf die Stiftungen und deren Vermögenswerte selbst nachkommen zu müssen bzw sich die Beklagte diesbezüglich jeglicher Beratungstätigkeit enthalte und jede Verantwortung für die Steuerobliegenheiten der Kläger ausdrücklich ablehne", sind hinsichtlich dieses Passus auch nach Überzeugung des OGH als rechtsmissbräuchlich bzw als Verletzung von Treu und Glauben anzusehen und können die Haftung der Beklagten für die Falschauskunft ihres Mitarbeiters nicht ausschliessen. Die Geltendmachung eines Rechts respektive einer Vertragsklausel ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn dies im Widerspruch zu einem früheren Verhalten oder einer unmittelbar vorausgegangenen mündlichen Erklärung steht und dadurch herbeigeführte berechtigte Erwartungen des Vertragspartners enttäuscht. Nicht anders kann der Umstand, dass der Mitarbeiter der Beklagten am 17.1.2002 die Errichtung von liechtensteinischen Ermessensstiftungen ohne Vorbehalte als eine dem - von den Klägern beabsichtigten - Scudo legale und gleichwertige Alternative darstellte iVm der am Tag darauf zur Unterfertigung vorgelegten "Sorgfaltspflichterklärung", welche diese für die Stiftungserrichtung ausschlaggebende Erklärung faktisch widerrief, rechtlich gewertet werden (vgl Joseph Legerer, Der Grundsatz von Treu und Glauben im liechtensteinischen Privatrecht, GMG Verlag [2006] S 149 ff).
Mit ihren Darlegungen, mit denen sie insbesondere das Mit- bzw Alleinverschulden der Kläger am eingetretenen Schaden zu begründen versucht, verlässt die Beklagte weitestgehend den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt und ist insoweit die Revision nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird nur dann aufgezeigt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nicht prozessordnungskonform sind und auf Wunschfeststellungen der Beklagten beruhen deren rechtliche Schlussfolgerungen, soweit darin von "oberflächlichen" Ausführungen ihres Mitarbeiters zu einem, wie den Klägern bekannt gewesen sei, äusserst komplexen steuerlichen Thema die Rede ist oder die Beklagte mehrfach unterstellt, den Klägern sei die liechtensteinische Ermessensstiftung als ein vom italienischen Fiskus während einer Frist von fünf Jahren nicht anerkanntes und damit dem Scudo nicht gleichwertiges Steuerkonstrukt vorgestellt worden, sodass den Klägern bekannt gewesen sei, dass ihr latentes Steuerrisiko über den Zeitraum von mindestens fünf Jahren hinweg weiterbestehe.
Tatsächlich wurden, um es zu wiederholen, die schlussendlich errichteten Ermessensstiftungen I*** und J*** den Klägern als legale, mit dem Scudo gleichwertige Alternativen vorgestellt, wobei im Hinblick auf die in Italien geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren für diesen Zeitraum von Ausschüttungen Abstand genommen werden sollte. Dieser Auskunft zuwider wurden, obgleich Ausschüttungen binnen der 5-Jahres-Frist nicht erfolgten, die beiden Ermessensstiftungen, wie im Übrigen auch die nicht mehr streitgegenständliche H*** Foundation, von den italienischen Steuerbehörden nicht als selbständige Steuersubjekte anerkannt sondern deren Vermögenswerte und Erträgnisse den in Italien steuerpflichtigen Klägern zugerechnet. Dies wäre bei Inanspruchnahme des Scudo nicht der Fall gewesen. Die Steuern, die diesfalls zur Vorschreibung gelangt wären, wurden von den Klägern im Rahmen der Vorteilsausgleichung bei Berechnung der Klagsforderung berücksichtigt.
Für ein Mit- oder gar Alleinverschulden der Kläger im Sinne des § 1299 zweiter Satz ABGB (§ 1299 zweiter Satz öABGB) ist kein Raum. Nach dieser Gesetzesstelle hat sich derjenige ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, der einem anderen ein Geschäft überlässt, obgleich er von dessen Unerfahrenheit wusste oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte wissen können. Nach dieser nur die subjektive Komponente des Mitverschuldens gemäss § 1304 ABGB hervorhebenden Bestimmung muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wer einem mangelhaft Qualifizierten ein Geschäft überträgt, obwohl er diesen Mangel zumindest erkennen konnte. Derartige Umstände lagen hier nicht vor. Grundsätzlich kann sich jeder "Nichtfachmann" in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte darauf verlassen, dass ein Sachverständiger im Sinne des § 1299 Satz 1 ABGB auch ausreichend befähigt ist (Reischauer in Rummel³ § 1299 Rz 11; ecolex 1992, 163).
Der Mitarbeiter der Beklagten hat den Klägern eine Auskunft dahin gegeben, dass die Errichtung einer liechtensteinischen Ermessensstiftung - im Hinblick auf deren steuerliche Implikationen in Italien - eine legale und gleichwertige, mit der italienischen Gesetzgebung im Einklang stehende Alternative zum Scudo darstellt. Für die Kläger bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Auskunft der als Treuhänderin tätigen und im Umgang mit Off-Shore-Geldern erfahrenen Beklagten, die sich selbstverständlich intern auch auf entsprechende Gutachten zum italienischen Steuerrecht stützen konnte, in Zweifel zu ziehen (vgl PV Beklagte ON 13 S 30; Beilagen 24, 25). Mit den Sorgfaltspflichterklärungen wurden entsprechende Fachkenntnisse der Beklagten in Bezug auf italienisches Steuerrecht, auf die die Kläger vertrauen durften, auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr sollte mit diesen Erklärungen - wie dargelegt wider Treu und Glauben - die Pflicht zur Überprüfung der steuerlichen Aspekte der von der Beklagten empfohlenen Stiftungslösung auf den Kunden überwälzt und die Haftung der Beklagten für den Fall ausgeschlossen werden, dass sich ihre Auskunft als unrichtig erweist. Eine mangelhafte Qualifikation der Beklagten im Sinne des § 1299 zweiter Satz ABGB bzw deren fehlende Fachkompetenz konnte aus diesen Erklärungen nicht erschlossen werden.
Die steuerliche Auskunft des Mag. M*** war ungeachtet des Hinweises, dass vor Ablauf von fünf Jahren keine Ausschüttungen nach Italien erfolgen sollen, unrichtig. Dieser Hinweis konnte von den Klägern nicht dahin verstanden werden, dass aufgrund der Existenz der Stiftungen I*** und J*** das steuerliche Risiko für weitere fünf Jahre latent bleibe. Vielmehr fand die Empfehlung von Mag. M***, keine Ausschüttungen vorzunehmen, ihre Erklärung darin, dass es sich bei der vormals bestehenden K*** Stiftung im Gegensatz zu den Stiftungen I*** und J*** um eine Mandatsvertragsstiftung handelte, deren Vermögen und insbesondere Erträge den Klägern zuzurechnen war. Diesem Risiko sollte durch das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Auflösung der K*** Stiftung offenkundig entgegengetreten werden. Die den Stiftungen I*** und J*** zugewendeten Vermögenswerte sollten aber nach der Auskunft des Mag. M*** , gleich wie wenn der Scudo in Anspruch genommen worden wäre, nach italienischem Steuerrecht legalisiert sein. Dass die italienischen Steuerbehörden (auch) die selbständige Existenz der diskretionären Stiftungen I*** und J*** in steuerlicher Hinsicht verneinten und deren Vermögen und Einkommen den Klägern zurechneten, blieb von Seiten der Beklagten unbestritten, sodass ihre Behauptung, dass ohnehin nur das den Klägern bekannte, auch den neuen Ermessensstiftungen immanente Steuerrisiko schlagend geworden sei, mit den Feststellungen des Landgerichtes nicht in Einklang gebracht werden kann.
Den vom OGH bislang entschiedenen "Datendiebstahlsverfahren" lagen, wie das Berufungsgericht im Einzelnen darstellte und erläuterte, mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen zugrunde.
Die Kläger verlangen vorliegend den Ersatz ihres "Steuerschadens" sowie ihre im Steuerfestsetzungsverfahren aufgelaufenen Rechtsberatungs- und Vertretungs-kosten, weil sie zwar beabsichtigt hatten, ihre gegenüber den italienischen Steuerbehörden nicht deklarierten, in die liechtensteinische K*** Stiftung einge-brachten Vermögenswerte im Rahmen des im September 2001 beschlossenen Steueramnestiegesetzes gegenüber dem italienischen Fiskus offenzulegen, diese Absicht jedoch nicht realisierten, weil sie von der Beklagten unter Verletzung von deren vertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten die falsche Auskunft erhielten, die in der Folge errichteten Ermessensstiftungen I*** und J*** stellten eine gleichwertige und legale, mit dem italienischen Gesetz im Einklang stehende Alternative zum Scudo dar.
Geldstrafen oder mit dem Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung des OGH vergleichbare Sanktionen wie Einstellungs- und/oder Bewährungsauflagen sind nicht (mehr) Bestandteil der Klagsforderung.
Die Kläger errechnen ihren Steuerschaden durch Gegenüberstellung und Verrechnung der ihnen vorgeschriebenen Abgaben mit jenen Steuern, welche die Kläger bei Inanspruchnahme des Scudo hätten bezahlen müssen.
Der OGH hat in seiner in der LES 2007, 36 publizierten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass einem Kläger, dessen Steuerhinterziehung wegen eines Geheimnisbruchs missglückte und dessen aufgrund der Steuerhinterziehung geschuldete Steuern sich damit aktualisierten, kein ersatzfähiger Schade entsteht. Diese Aussage beruht einerseits auf der im deutschsprachigen Rechtskreis anerkannten, ungeschriebenen Rechtsregel, wonach "unerlaubte" Vorteile keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Zum anderen fehlt unter den obigen Prämissen schon ein Schade im Sinne einer Vermögensveränderung nach unten bzw der Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven (vgl JBl 1994, 753). Dies schon aus der Erwägung, dass im Vermögen des Steuerpflichtigen durch die Verwirklichung eines Steuertatbestandes eine bestimmte Steuerschuld entstanden ist, die von einem Fehlverhalten eines Dritten unabhängig ist. Durch die nun durch ein solches Fehlverhalten unvermeidlich gewordene Bezahlung dieser Steuerschuld wird der Steuerpflichtige von dieser Schuld befreit, sodass in seiner - korrekten - Vermögensbilanz keine ziffernmässige Veränderung eintritt. Damit fehlt es an einem Schaden im Sinne einer Vermögensdifferenz (vgl Bydlinski in Festschrift Erwin Deutsch [1999] unerlaubte Vorteile als Schaden S 63 f; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Auflage 1988 Rz 26).
Anders verhält sich die Situation dann, wenn ohne vertragliches oder ausservertragliches Fehlverhalten eines Dritten eine Steuer gar nicht angefallen wäre oder der Steuerpflichtige bei Kenntnis der steuerlichen Rechtslage seine Verhältnisse in legaler Weise so gestaltet hätte, dass die Steuer nicht bzw nicht in voller Höhe angefallen wäre. Demnach ist ein zivilrechtlich ersatzfähiger Schade unter anderem dann zu bejahen, wenn sich der Betroffene auf legitime Weise hätte steuergünstiger verhalten können (Thomas Koller, Steuern und Steuerbussen als privatrechtlich relevanter Schade in ZSR 1994, 183 ff [197 f; 200]; Beschluss des OGH vom 31.10.2012 zu 7 CG.2011.96 S 29 ff; vgl BGE 110 II 360; NJW 1995, 3248; Krejci in ecolex 2004, 520 mwN; Schauer in RdW 2004, 324 f ua).
Davon ausgehend kann der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt durchaus mit dem vom Obergericht angeführten Beispiel eines Steuerberaters verglichen werden, der seinem Mandanten eine falsche Auskunft erteilt, die eine gegenüber einer anderen legalen Vorgangsweise gegenüber der Steuerbehörde erhöhte Steuerlast und/oder einen kausalen Vertretungs- und Beratungsaufwand zur Folge hat. Auch solche Kosten der rechtsfreundlichen und steuerlichen Vertretung im Steuerfestsetzungsverfahren können bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen im Rahmen des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
Dem von der Beklagten erneuerten Einwand der Verjährung sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen entgegen zu halten. Die Behauptung, dass "den Klägern bereits zum Zeitpunkt ihrer Verständigung vom Datendiebstahl die drohende Steuernachzahlung bewusst sein musste und deren Höhe auch kakulierbar gewesen wäre", wird schon durch den Umstand widerlegt, dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Verständigung vom Datendiebstahl auf die Richtigkeit der ihnen von der Beklagten erteilten Auskunft vertrauen durften und mit steuerlichen Nachteilen nicht rechnen mussten.
Der Revision der Beklagten muss somit ein Erfolg versagt bleiben.
Dieses Rechtsmittel erweist sich im Sinne der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der Zurückverweisung der Rechtssache im Umfange der mit dem Teilurteil des Obergerichtes zu Punkt II abgewiesenen Teile des Klagebegehrens als berechtigt.
Mit diesem Teilurteil wurden die von den Klägern anteilig für die Jahre 2002 bis 2009 begehrten Stiftungsratshonorare für die Gründung und Verwaltung der I*** und J*** Stiftung mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass diese Kosten aus dem Vermögen der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Stiftungen getragen worden und die Kläger deshalb nur als mittelbar geschädigt anzusehen seien. Ohne Gründung dieser beiden Stiftungen wäre, so das Obergericht, das Stiftungsvermögen (ungeschmälert) in der G*** verblieben und wäre eine unmittelbare Schädigung der klagenden Parteien diesfalls nur dann denkbar, wenn sie einen klagbaren Rechtsanspruch auf Liquidation dieser Stiftung und Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens gehabt hätten.
Im Ergebnis zu Recht wenden sich die klagenden Parteien gegen diese Rechtsansicht.
Zwar ist eine Stiftung bzw Verbandsperson Trägerin ihres Vermögens und werden deren wirtschaftlich Berechtigte und/oder Begünstigte im Falle einer deliktischen Schädigung der Verbandsperson oder einer Vertragsverletzung gegenüber dieser im Regelfalle nur mittelbar geschädigt. Deren Schade reflektiert gewissermassen den Schaden der Verbandsperson (LES 2006, 357).
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist allerdings die Unterscheidung zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren Schaden des Betroffenen nicht - nur - danach vorzunehmen, in welchem Vermögen der Schade unmittelbar eingetreten ist bzw ob eine haftungsbegründende Handlung des Schädigers primär bzw direkt zu einer Beeinträchtigung des Vermögens der Verbandsperson geführt hat.
Massgebend ist bei der hier allein zu beurteilenden Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte insbesondere auch das Kriterium des "persönlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges". Dazu kommt der sogenannte sachliche Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der persönliche Rechtswidrigkeitszusammenhang ergibt bzw erschliesst sich aus den Interessen, welche der Vertrag bzw hier die Beratung durch die Beklagte und deren Auskunft schützen sollten. Derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet also seinem Vertragspartner für die daraus entstehenden Schäden insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt. Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrages zu ermitteln (SZ 57/173; LES 2001, 41 ff; Beschluss des OGH vom 3.4.2003, 1 C 472/97-93, publiziert in Jus & News 2005 S 213; vgl auch Reischauer in Rummel³ § 1295 Rz 8b; 5 Ob 62/97x; RS0022584; RS0123536; RS0120539; RS0022933; ua).
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen wollten die Kläger zu 1. und 2. die im Wege der K*** Stiftung gehaltenen, ihnen wirtschaftlich zuzuordnenden, bislang in Italien nicht deklarierten Vermögenswerte dem Scudo unterwerfen, um diese steuerrechtlich zu "legalisieren"; sie entschlossen sich jedoch aufgrund der ihnen erteilten unrichtigen Auskunft der Beklagten dazu, letztere mit der Gründung und Verwaltung der Stiftungen I*** und J*** zu beauftragen. Daraus folgt, dass sich der persönliche und sachliche Schutzbereich der den Klägern zu 1. und 2. zuteil gewordenen Beratung und Auskunft auf diese und nicht auf die beiden Stiftungen I*** und J*** erstreckte, sodass die Kläger zu 1. und 2. und nicht die beiden liechtensteinischen, in Italien gar nicht steuerpflichtigen Stiftungen hinsichtlich der Errichtungs- und Verwaltungskosten als unmittelbar geschädigt anzusehen sind. Gleiches gilt für die Drittklägerin, deren Interessen als Begünstigte der I*** vom Schutzzweck der dem Erst- und Zweitkläger zuteil gewordenen Beratung umfasst waren. Im Einzelnen kann hiezu auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu Punkt 5.3.6 seiner Entscheidung verwiesen werden.
Aufgrund der Falschberatung schuldet die Beklagte den Klägern grundsätzlich den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens und damit - auch - jener Aufwendungen, die von den Klägern im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getätigt wurden und die aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung der beiden Stiftungen in Italien zur Gänze sinn- und/oder nutzlos geworden sind. Der Vertrauensschade umfasst jene Nachteile, die eingetreten sind, weil der Geschädigte auf die Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft vertraut hat. Dazu zählt auch der von sogenannten frustrierten Aufwendungen zu unterscheidende nutz- oder sinnlose Aufwand (Karner in KBB³ § 1293 Rz 11, 13; Koziol, Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 2/119; 2/87 f).
Ob und allenfalls in welchem Umfang den eingeklagten Stiftungsratshonoraren aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung der beiden Stiftungen I*** und J*** in Italien keinerlei den Klägern durch die Tätigkeit der Stiftungsräte erwachsener Nutzen gegenübersteht, kann im derzeitigen Verfahrensstadium in Ermangelung der hiefür erforderlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Insoweit fehlt es bislang auch an einem ausreichenden Vorbringen der Kläger, die sich auf die Behauptung beschränkten, dass "in Anbetracht der falschen und somit sorgfaltswidrigen Beratung sämtliche Gründungs- und Verwaltungskosten frustriert seien" (ON 1 S 16). Demgegenüber waren steuerliche Erwägungen nach den Einwendungen der Beklagten gar nicht der Hauptzweck der Stiftungen und soll durch die Tätigkeit der Stiftungsräte der stiftungsrechtliche Zweck, wie er sich aus den Statuten ergeben hat, über all die Jahre erfüllt worden sein.
Den Parteien wird deshalb im fortzusetzenden Verfahren Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen und die Beweisanbote zu dieser Klagsposition zu ergänzen. Wie schon erwähnt erbrachte die Beklagte die von ihr verrechneten Leistungen als Geschäftsbesorgerin gemäss den §§ 1002 ff ABGB. Erst nach Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlagen wird eine rechtliche Beurteilung dahin möglich sein, ob die von der Beklagten erbrachten und mit den klagsgegenständlichen Stiftungsratshonoraren honorierten Tätigkeiten und Leistungen für die Kläger völlig wertlos waren und ob und in welchem Umfange der Schadenersatzanspruch insoweit zu bejahen ist (vgl auch Beschluss des OGH vom 5.11.2010 Erw. 7 mwN; im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li).
In Stattgebung der Revision der klagenden Parteien war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zwar blieb der Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Obergerichtes ein Erfolg versagt. Da der diesbezügliche kostenrelevante Erfolg der Kläger, der die Entscheidung über die Höhe der von diesen geforderten Beträge voraussetzt, noch nicht feststeht, kann auch über die Kosten dieses Teils des Revisionsverfahrens nicht abgesprochen werden (vgl 7 Ob 214/09k).
Vaduz, am 10. Jänner 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat