05 CG. 2011.377
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ* sowie die OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* und VVV* als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin UUU*, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen Rechnungslegung (Streitwert CHF 30.000,--) über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 30.8.2012, 5 CG.2011.377-25, mit dem der Berufung der Beklagten gegen das (klagsstattgebende) Teilurteil des F Landgerichtes vom 4.5.2012 (ON 17) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden vollumfänglich a u f g e h o b e n ; dem Landgericht wird die neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1 Mit der am 16.11.2011 eingebrachten Stufenklage gemäss Art XV EGJN-ZPO begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur näher bestimmten Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Eidesleistung in Bezug auf Aufträge, die die Beklagte von der E*** sowie von anderen Markteilnehmern im Biogasbereich erhalten habe sowie zur Zahlung der sich aufgrund dieser Rechnungslegung ergebenden Provision der Klägerin, deren ziffernmässige Feststellung einstweilen vorbehalten wurde.
Hiezu brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Streitteile am 25./31.8.2005 einen Provisionsvertrag abgeschlossen hätten. Hintergrund desselben seien Kontakte der Klägerin zu Kunden und Partnern, insbesondere zur deutschen E*** gewesen, die Interesse an Planungs-, Engineering- und eventuellen Lieferleistungen der Beklagten für Biogasprojekte gehabt hätten. Die Klägerin habe entsprechende Aufträge an die Beklagte vermittelt und damit einen Provisionsanspruch erworben. Ein solcher bestehe auch für solche Aufträge, welche die Beklagte von anderen Marktteilnehmern "aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes" erhalten habe. Die Klägerin habe in Erfahrung gebracht, dass die Beklagte für die E1*** bzw für die zu dieser Gruppe zählenden Firma F*** ausgeführt und weitere Folgeaufträge erhalten habe. Die Beklagte verweigere die Bekanntgabe der unter die Provisionsvereinbarung fallenden Geschäfte und vertrete den Standpunkt, es seien keine solchen getätigt worden.
Entgegen der Behauptung der Beklagten sei mit dem in der Provisionsvereinbarung genannten "Erstprojekt" nicht die Biogasanlage Schwallungen sondern der erste realisierte Auftrag von Seiten der E*** gemeint gewesen. Die Provisions- und Auskunftspflicht der Beklagten bestehe auch für Aufträge, die sie von anderen Marktteilnehmern erhalten habe, welche aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes zustandegekommen seien.
1.2 Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie erhob mehrere, im Revisionsverfahren nicht mehr relevante Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Provisionsvereinbarung; hiezu wird auf die vorinstanzlichen Entscheidungen verwiesen.
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang bestritt die Beklagte die Behauptung der Klägerin, diese habe Kontakte zur E1*** aufgebaut, aus denen die Beklagte einen Nutzen gezogen habe.
Bei dem in der Präambel zur Provisionsvereinbarung angeführten "Biogasprodukt" ua zur Verarbeitung von Speiseresten habe es sich um das Projekt "Schwallungen" gehandelt, welches jedoch nicht an die Beklagte sondern an eine Firma in Dänemark vergeben worden sei. Nur auf dieses sei in § 1 der Provisionsvereinbarung Bezug genommen und vereinbart worden, dass die Klägerin auch Provision für Aufträge von anderen Marktteilnehmern erhalten solle, welche "aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes" erteilt worden seien. Das nie zustandegekommene Erstprojekt könne keine Referenzwirkung entfaltet haben, sodass auch mögliche Folgeprojekte auf Provisionsbasis nicht in Frage kämen.
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution über die Aufträge, welche die Beklagte im Zeitraum vom 25.8.2005 bis 30.10.2011 von Marktteilnehmern im Biogasbereich (insbesondere von, aber nicht beschränkt auf Unternehmen der E***) erhalten hat, die Nettoumsätze (exkl. Mehrwertsteuer) dieser Aufträge sowie darüber ob es sich beim Auftrag um eine Erstanlage oder ein Folgeprojekt handelt, Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, die dazugehörigen Belege (Verträge, Abrechnungen etc) vorzulegen und einen Eid dahingehend zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind."
Das Landgericht traf die auf den Seiten 2 bis 6 sowie 10 bis 25 seines Urteils wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus sind hervorzuheben:
Die Streitteile schlossen am 25./31.8.2005 eine Provisionsvereinbarung folgenden Inhalts (Beilage D):
eingescannter Text:
"Provisionsvereinbarung
zwischen:
A***
weiter genannt: A***
und
C***
weiter genannt C***
wird folgender Provisionsvertrag abgeschlossen:
PRÄAMBEL
A*** hat im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit Kontakte zu interessierten Kunden und Partnern in Deutschland aufgebaut, welche Interesse an Planungs-, Engineering- und eventuell Lieferleistungen für zum Teil sehr große Biogasprojekte haben.
Unter anderem haben wir in den vergangenen Jahren Kontakte zur deutschen E1*** aufgebaut. Nunmehr liegt uns eine Anfrage für ein Biogasprojekt zur Verarbeitung von Speisresten, sowie anderen gewerblichen und agroindustriellen Abfällen vor.
Für die Umsetzung des Projektes haben wir Sie beim Kunden als erfahrenes und leistungsfähiges Engineeringunternehmen vorgestellt. Weiters haben wir aufgrund der mit Ihnen geführten Vorgespräche einen geeigneten Anlagenbauer (G***) für Sie identifiziert, welcher die gewünschte Rolle eines GU gegenüber dem Kunden übernehmen kann und mit Ihnen als Engineeringunternehmen arbeiten möchte.
Als Vergütung für diese Leistungen, als auch für die zukünftige Betreuung der Kooperationspartner wird eine erfolgsbezogene Provisionsregelung wie nachfolgend beschrieben, vereinbart:
§1 Provisionsbasis und Provisionshöhe
Provisionsbasis bilden die auftragsbezogenen Nettoumsätze (exkl. MWSt) der zukünftigen Aufträge, welche C*** im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der E1*** bzw. von der E*** -Firmengruppe erhält, bzw. von anderen Markteilnehmern aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes erhält.
Die Provisionshöhe beträgt 7/sieben/Prozent des Nettoauftragswertes
(exkl.MWSt) für die Erstanlage und 3/drei/Prozent des Nettoauftragswertes (exkLMWSt) für Folgeprojekte,
§2 Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Provisionsanspruch entsteht beim jeweiligen Zustandekommen eines rechtsgültigen Auftrages für die C*** aus gegenständlicher Geschäftsbeziehung.
Die Provisionen sind fällig in Teilbeträgen jeweils proportional zu den Geldeingängen vom jeweiligen Auftraggeber bei C***.
Zahlungsziel ist jeweils 14 Tage nach jeweiligem Geldeingang bei C***.
§3 Auskunftspflicht und Geheimhaltung
C*** verpflichtet sich zur halbjährlichen Auskunft- und Rechenschaftslegung über Abschluss und Durchführung von laufenden Aufträgen aus der Geschäftsbeziehung.
Die Vertragspartner sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht umfasst sämtlichen Informationen über die Vertragspartner, diesen Vertrag und insbesondere alle zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Kenntnisse über Verfahren und Geschäftsmethoden, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Daten und Informationen über Geschäftsbeziehungen und sonstiger Informationen die in Relation zu einem der Vertragspartner oder dessen Geschäfte stehen. Diese Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages.
§4 Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besteht für zumindest 5 Jahre.
Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen, es sein denn Aund C
treffen eine anderslautende schriftliche Vereinbarung.
§ 5 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen sowie Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht,
Gerichtsstand ist Vaduz.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien wird die Geltung Schweizerischen Rechts vereinbart.
Sollten Einzelbestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Lückenhafte oder unwirksame Regelungen sind im Wege der Vertragsergänzung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der lückenhaften oder unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Vaduz, 31. Aug. 2005 ***"
Weiters stellte das Landgericht fest:
"Nicht festgestellt werden kann, dass sich die Streitteile anlässlich der Unterfertigung der Vereinbarung vom 25./31.8.2005 (Beilage D) lediglich auf seitens der beklagen Partei zu erbringende Planungsaufträge und hinsichtlich der Formulierung "Erstprojekt" lediglich auf das Projekt "Schwallungen" beziehen wollten."
Das Landgericht begründete diese "Negativfeststellung" wie folgt:
"Zu den Feststellungen hinsichtlich der Bedeutung des Wortes "Erstprojekt": Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Biogasanlage "Schwallungen" nicht von der beklagten Partei realisiert wurde. Während diese vorbringt, dass mit "Referenzwirkung des Erstprojektes" im Sinne von § 1 Ziff 1 der Provisionsvereinbarung vom 25./31.8.2005 (Beilage D) dieses Projekt "Schwallungen" gemeint war, hält die Klägerin dafür, dass damit das erste mit der "E***" realisierte Projekt gemeint ist.
Dazu liegen folgende Beweisergebnisse vor:
H*** (Seite 9 und 11 in ON 14) und I*** (Seite 15 in ON 14) geben übereinstimmend an, dass mit "Erstprojekt" nicht ausschliesslich das Projekt "Schwallungen" gemeint war, sondern ganz allgemein das erste realisierte Projekt. Dies ist zunächst deshalb von Bedeutung, weil diese beiden Personen (H*** und I***) die Vereinbarung Beilage D unterfertigt haben und sohin diese beiden Personen am besten wissen müssen, was sie mit dieser Formulierung gemeint haben, was insbesondere auf H*** zutrifft, der ja die Vereinbarung verfasst hat. Was I*** anlangt, so ist festzuhalten, dass dieser vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterliess. Es war nämlich so, dass er zunächst angab, nicht mehr genau zu wissen, was mit der Formulierung "Referenzwirkung des Erstprojektes" gemeint war, sondern erst auf Nachfrage durch die Parteienvertreter (Seite 15 und Seite 17 jeweils unten in ON 14) konkretisierte, dass unter "Erstprojekt" das erste Projekt, das mit der "E1***" realisiert wird, zu verstehen ist. Dies macht überdies auch Sinn, soll doch eine Provision zunächst dann anfallen, wenn Projekte mit der "E1***" bzw Projekte mit der "E2***" realisiert werden. Sollten nun aufgrund der Referenzwirkung des ersten mit einer dieser beiden Firmengruppen realisierten Projektes weitere Aufträge für die beklagte Partei generiert werden, so ist es logisch, dass der Kläger auch dann am wirtschaftlichen Erfolg der beklagten Partei in Form einer Provision partizipieren soll. Hingegen würde es keinen Sinn machen, würde das Entstehen der Provisionsverpflichtung lediglich für den Fall vereinbart werden, dass das Projekt "Schwallungen" realisiert wird und aufgrund der Referenzwirkung des Projektes "Schwallungen" weitere Aufträge für die beklagte Partei entstehen. Warum sollte eine derartige Einschränkung stattfinden?
Was J*** anlangt, so war er in die konkrete Vertragsgestaltung nicht involviert, kann sohin lediglich als gleichsam "Aussenstehender" angeben, was er unter dieser Formulierung zu verstehen glaubt. Wenn er mit I*** besprochen haben will, dass mit "Referenzwirkung des Erstprojektes" bloss das Projekt "Schwallungen" gemeint war, so stehen dem die Angaben des I*** entgegen, der dies anders in Erinnerung hat. Ob allfällige Provisionsansprüche der Klägerin in die Projekte jeweils einkalkuliert wurden, ist nicht weiter von Bedeutung, handelt es sich dabei doch bloss um interne Vorgänge bei der beklagten Partei, aus denen kein Rückschluss auf das Wissen und Wollen von H*** und I*** zum Zeitpunkt 25./31.8.2005 gezogen werden kann."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Landgericht den klagsgegenständlichen Auskunftsanspruch dem Grunde nach so, wie er in § 3 Ziff 1 der Vereinbarung ausdrücklich vereinbart worden sei. Zu dessen Inhalt und Umfang führte das Landgericht unter anderem - wörtlich - aus:
"Nach § 1 Ziff 1 und § 2 Ziff 1 und 2 der Vereinbarung bilden auftragsbezogene Nettoumsätze zukünftiger Aufträge die Provisionsbasis. Der Anspruch entsteht beim jeweiligen Zustandekommen eines rechtsgültigen Auftrages für die beklagte Partei aus gegenständlicher Geschäftsbeziehung. Die Provisionen sind in Teilbeträgen jeweils proportional zu den Geldeingängen bei der beklagten Partei fällig. Nach dem Wortlaut von § 1 Ziff 1 der Vereinbarung sind zunächst Aufträge, welche die beklagte Partei im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der "E1***" und mit der "E2***" abschliesst, von der Vereinbarung umfasst. Die weitere Formulierung "bzw von anderen Marktteilnehmern aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes" ist auslegungsbedürftig. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, nämlich aufgrund des Wissens und Wollens der anlässlich des Vertragsabschlusses handelnden Personen ergibt sich, dass mit dieser Formulierung "irgendein Erstprojekt" (im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit E1***/E2***), somit nicht bloss das Projekt "Schwallungen", gemeint war. Dies ist auch nachvollziehbar, wäre es doch kaum verständlich, wieso die Klägerin zwar eine Provision erhalten sollte, wenn das Projekt "Schwallungen" zustande kommt und aufgrund der Referenzwirkung dieses Projektes weitere Projekte für die beklagte Partei entstehen, nicht jedoch dann, wenn seitens der "E1***" bzw seitens der "E2***" Projekte mit der beklagten Partei verwirklicht werden und sodann aufgrund der Referenzwirkung eines derartigen Erstprojektes Aufträge für die beklagte Partei entstehen. Dass in § 1 Ziff 1 der bestimmte Artikel ("des Erstprojektes") und nicht der unbestimmte Artikel ("eines Erstprojektes") verwendet wird, schadet nicht, ist doch massgeblich, was die anlässlich des Vertragsabschlusses handelnden Personen tatsächlich beabsichtigten. Soweit die beklagte Partei einen "Dissens" ortet, steht dies mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang.
Klar ist, dass sich die Auskunftsansprüche der Klägerin auf sämtliche von der beklagten Partei aufgrund von Aufträgen der "E1***" oder aufgrund von Aufträgen der "E2***" realisierte Projekte beziehen. Hier ist nun anzumerken, dass die Begriffe "E1***" und "E2***" keineswegs klar definierte Begriffe sind. Erst bei Bekanntgabe sämtlicher Aufträge, die die beklagte Partei im Biogasbereich erhalten hat, ist die Klägerin in der Lage, beurteilen zu können, ob eines dieser Unternehmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw im Zeitraum der Realisierung Bestandteil einer der beiden Firmengruppen war.
Dies gilt umso mehr für den weiteren provisionsauslösenden Umstand, nämlich die Realisierung von Projekten aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes: Hier ist es überhaupt offen, ob aufgrund einer derartigen Referenzwirkung ein weiteres Projekt entstanden ist. Erst wenn die Klägerin im Besitz sämtlicher von ihr begehrter Auskünfte ist, ist sie in der Lage, beurteilen zu können, ob eine entsprechende Referenzwirkung vorgelegen ist, und damit in der Lage, ein entsprechendes Leistungsbegehren zu stellen.
Dass es sich im vorliegenden Fall um einen sehr weitgehenden Auskunftsanspruch handelt, hängt mit der Textierung der Provisionsvereinbarung zusammen. Ist diese - wie hier - unscharf formuliert ("Gruppe"; "Referenzwirkung des Erstprojektes"), so führt dies entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht dazu, dass die Klage etwa wegen Unschlüssigkeit abzuweisen wäre, sondern dazu, dass die Klägerin eben über umfassende Auskunftsansprüche verfügt - immerhin wäre es der beklagten Partei ja freigestanden, die ihr von der Klägerin übermittelte, von H*** verfasste Provisionsvereinbarung nicht zu unterfertigen bzw enger zu formulieren."
Das Obergericht setzte sich im Detail mit den von der Beklagten erhobenen Mängel-, Beweis- und Rechtsrügen auseinander und erachtete diese aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, für nicht berechtigt.
Im Rahmen der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung hatte die Beklagte ua die Urteilsannahmen zum Begriff Erstprojekt in der Provisionsvereinbarung und deren rechtliche Würdigung bestritten. Das Berufungsgericht verwies hiezu vorweg auf die zu Punkt 2. wiedergegebene Negativfeststellung, wonach sich die Vertragspartner mit der Formulierung "Erstprojekt" nicht nur auf das Projekt Schwallungen hätten beziehen wollen. Damit seien die entsprechenden Tatsachenfeststellungen zum Willen der Parteien hinsichtlich des Begriffes Erstprojektes getroffen worden. Nach Art 18 Abs 1 chOR sei nämlich zunächst bei einer Vertragsauslegung der übereinstimmende Wille der Parteien zu ermitteln. Zur inhaltsgleichen Beweisrüge in der Berufung der Beklagten nahm das Obergericht wie folgt Stellung:
"Erkennbar ist, dass die Berufungswerberin unter diesem Punkt noch eine Beweisrüge insoweit erhebt, als die zitierte Feststellung bekämpft wird und die Feststellung gewünscht wird, dass unter Erstprojekt nur das Projekt Schwallungen gemeint war (Seite 9 der Berufung). Die Berufungswerberin zeigt allerdings keine überzeugenden Argumente auf, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichtes falsch sein soll. Fest steht, dass H*** den Kontakt zur E*** herstellte, indem er eine Anfrage an die beklagte Partei bzw deren Geschäftsführer weiterleitete, da ja die alte C*** in Konkurs verfallen war und die beklagte Partei an sich das Geschäft weiterführte. Weiters ist von der Berufungswerberin nicht bekämpft, dass das Angebot an H***, mit Provisionen an Geschäften beteiligt zu werden, von der beklagten Partei bzw deren Geschäftsführern ausging. Dies ist wiederum verständlich, wenn man bedenkt, dass DI TT**, der Geschäftsführer der in Konkurs verfallenen C*** Umwelttechnik war, I*** und J*** aber dort Angestellte, die eine Gesellschaftshülle aus dem Konkurs übernahmen und die Geschäfte fortführen konnten. Es wurde zwar von der beklagten Partei behauptet, dass die klagende Partei keinerlei Kontakte, insbesondere zur E*** hatte, aber nicht behauptet, dass H*** diese geschäftlichen Kontakte nicht hatte und diese auch der beklagten Partei nutzbar machte. So ist ja auch in § 1 Ziff 1 des Provisionsvertrages festgelegt, dass die klagende Partei Provisionen (in abgestufter Höhe) für alle künftigen Aufträge, die C*** im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der E1***-Firmengruppe bzw der E2***-Firmengruppe, für einen bestimmten Zeitraum bekommt und zwar nach dem Text der vertraglichen Vereinbarung ohne jede Einschränkung auf weitere Vermittlungstätigkeiten der klagenden Partei bzw des ihr zuzurechnenden H***. Dabei ist es nur verständlich, dass diese Provisionspflicht auch auf Geschäfte ausgedehnt werden soll, die sich aus der Referenzwirkung von Anlagen, die mit der E***-Firmengruppe erstellt wurden, ergeben. Eine Einschränkung auf ein Projekt (Schwallungen), von dem gar nicht feststand, ob die beklagte Partei zum Zug kommt, wäre nicht verständlich, ausser es würde ausdrücklich festgehalten. Die Aussagen der Zeugen H*** und I*** sind klar und eindeutig. Der Aussage des Zeugen J*** ist noch anzufügen, dass er sich bei seiner Aussage zur Auslegung dieses Begriffes nicht auf Gespräche anlässlich der Besprechung vom 2.6.2005 bezieht, sondern auf Besprechungen mit I***. Zusammengefasst können die Argumente der Berufungswerberin die gründliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes hiezu nicht erschüttern."
Das Berufungsgericht verwarf schliesslich die Rüge der Beklagten dahin, das Landgericht habe den Begriff "Referenzwirkung des Erstprojektes" falsch interpretiert. Es billigte auch nicht den Standpunkt der Beklagten, dass die Provisionsvereinbarung einen Mäklervertrag gemäss Art 412 chOR begründet habe, wonach für das Entstehen eines Mäklerlohnes eine Kausalität zwischen der Maklertätigkeit und einem Vertragsabschluss notwendig sei.
Diesen Einwänden hielt das Obergericht - wörtlich - entgegen:
"Auch diese Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus und ist daher unbeachtlich. Es ist wiederum auf die Negativfeststellung des Erstgerichtes zu verweisen, dass sich die Formulierung Erstprojekt nicht nur auf das Projekt Schwallungen bezog. Damit bezieht sich auch die "Referenzwirkung des Erstprojektes" nicht nur auf das Projekt Schwallungen. Soweit die Berufungswerberin auf die Bestimmungen über den Mäklervertrag, Art 412 f chOR verweist, ist auszuführen, dass es sich bei dieser Provisionsvereinbarung um keinen Mäklervertrag handelt, da die klagende Partei mittels der Provisionsvereinbarung zu keiner Vermittlungstätigkeit verpflichtet wurde. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass diese Vermittlungstätigkeit, ohne dass hier eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestand, schon stattgefunden hat, nämlich die Vorstellung der beklagten Partei bei der E1*** als erfahrenes und leistungsfähiges Engineering-Unternehmen. Zudem handelt es sich bei der Bestimmung des Art 413 chOR über den Mäklerlohn um dispositives Recht. Parteien können natürlich vereinbaren, dass der Mäkler auch dann eine Provision erhält, wenn ein Vertrag nicht nur auf Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist."
Die Klägerin stellte in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, das gegnerische Rechtsmittel kostenpflichtig abzuweisen.
5.1 Im Rahmen der Aktenwidrigkeitsrüge verweist die Revisionswerberin zunächst auf die Ausführungen im erst- und zweitinstanzlichen Urteil zur Negativfeststellung bezüglich des Begriffs "Erstprojekt" und deren rechtliche Beurteilung.
Das Obergericht habe richtig ausgeführt, dass nach Art 18 Abs 1 chOR bei einer Vertragsauslegung der übereinstimmende Wille der Parteien zu ermitteln sei. Nach Auffassung des Erstgerichtes habe es die Aktenlage nicht erlaubt, davon auszugehen, dass sich die Parteien auf das Projekt "Schwallungen" hätten beschränken wollen. Die Aktenlage erlaube es in diesem Falle aber ebenfalls nicht, den Umkehrschluss zu ziehen und davon auszugehen, dass mit Erstprojekt ganz allgemein das erste realisierte Projekt gemeint gewesen sei. Wenn somit die "Partei J***" ausgesagt habe, dass mit Referenzwirkung des Erstprojektes das Projekt Schwallungen gemeint gewesen sei, der Zeuge H*** das Gegenteil versichert habe und der Zeuge I*** sich nicht mehr habe erinnern können, was damit gemeint gewesen sei, dann sei es unzulässig, aus der Negativfeststellung den Umkehrschluss zu ziehen, nämlich, dass mit Erstprojekt ganz allgemein das erste realisierte Projekt und nicht Schwallungen gemeint gewesen sei. Aus den divergierenden Aussagen der Zeugen und Parteien hätte das Gericht vielmehr schliessen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, was die Parteien mit Erstprojekt gemeint hätten bzw dass sie darüber verschiedene Auffassungen gehabt hätten. Es sei unzulässig, aufgrund des beanstandeten Umkehrschlusses von einem Konsens der Vertragsparteien auszugehen und die Provisionsvereinbarung als gültig zu qualifizieren. Vielmehr liege eindeutig ein Dissens vor, welcher die Provisionsvereinbarung ungültig mache.
Diese Aktenwidrigkeit sei wesentlich für den Ausgang des Verfahrens, weil auf dem Hintergrund eines nicht von den Akten gedeckten Sachverhalts nicht von einem gültigen Zustandekommen des Provisionsvertrages und damit von einer gültigen Verpflichtung zur Auskunfts- und Rechenschaftslegung ausgegangen hätte werden dürfen. Wenn der Provisionsvertrag nicht zustandegekommen sei, dann treffe die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage auch keine Pflicht zur begehrten Rechnungslegung bzw Offenlegung.
Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung tritt die Beklagte der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen, wonach zwischen den Parteien kein Mäklervertrag abgeschlossen worden sei, weil die Klägerin nicht zu einer Vermittlungstätigkeit verpflichtet worden sei.
Dem entgegen sei im Provisionsvertrag ausdrücklich erwähnt worden, dass als Vergütung für die in der Präambel beschriebenen Leistungen, als auch für die zukünftige Betreuung der Kooperationspartner eine erfolgsbezogene Provisionsregelung vereinbart werde. Wenn das Berufungsgericht argumentiere, dass die Bestimmungen über den Mäklerlohn dispositives Recht seien, sodass die Parteien vereinbaren hätten können, dass eine Provision auch ohne Leistung geschuldet sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien gerade dies nicht vereinbart hätten. Vielmehr sei in der Präambel die Rede von Leistungen und von einer zukünftigen Betreuung der Kooperationspartner. Dass solche Leistungen von der Klägerin erbracht worden seien, sei von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden. Somit dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Provisionsanspruch bestehe, welcher die begehrte Rechnungslegung rechtfertige.
5.2 Die Klägerin tritt diesem Vorbringen in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen. Auf das Wesentliche zusammengefasst führt sie aus:
Das Berufungsgericht habe die der Aktenwidrigkeitsrüge der Beklagten zugrundeliegende Negativfeststellung als richtig bezeichnet und stelle das Vorbringen der Beklagten zu diesem Revisionsgrund nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Feststellungs- und Beweisrüge dar. Eine Aktenwidrigkeit könne von der Beklagten im Revisionsverfahren auch deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil dies im Berufungsverfahren unterblieben sei.
Davon abgesehen sei die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in diesem Punkt überzeugend und klar begründet. Das Land- und Obergericht seien aufgrund der im Einzelnen dargelegten Zeugenaussagen zu Recht davon ausgegangen, dass mit "Erstprojekt" ganz allgemein das erste mit der E1*** bzw der E2*** Gruppe realisierte Projekt gemeint gewesen sei.
Die Rechtsrüge der Beklagten sei schon deshalb unbegründet, weil der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin in der Provisionsvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden sei.
Den Parteien sei dabei klar gewesen, dass aus dem von der Klägerin zur E1*** und E2*** Gruppe vermittelten Kontakt in den nächsten Jahren Aufträge dieser Firmen folgen könnten; es sei den Parteien auch klar gewesen, dass für die Beklagte aufgrund der Referenzwirkung eines mit der E1oder E2 Gruppe realisierten Projektes weitere Aufträge von anderen Marktteilnehmern folgen konnten. Aus diesem Grund seien in § 1 Ziff 1 der Provisionsvereinbarung auch die beiden dort genannten Provisionsfälle vorgesehen, wobei ausdrücklich auch für Folgeaufträge bzw Aufträge aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes eine Provision vereinbart worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte mit einigen wichtigen Kunden zusammengebracht und habe dafür gemäss dem Willen der beiden Parteien eine Vergütung in Form der vereinbarten Provision erhalten sollen, wenn sich aus diesem Kontakt Aufträge für die Beklagten ergäben, was offensichtlich der Fall gewesen sei.
Im Zusammenhang mit dem von der Beklagten behaupteten Mäklerauftrag sei auf die Ausführungen im Berufungsurteil zu verweisen. Es handle sich bei den Bestimmungen der Art 412 ff chOR über den Mäklerlohn um dispositives Recht und könnten die Parteien auch anderweitige Vereinbarungen treffen. So könne sogar auf die Kausalität (gemeint: der Vermittlungsbemühungen) verzichtet oder eine Provision auch für den Fall vereinbart werden, dass nicht der Mäkler den Abschluss vermittelt habe oder ein Abschluss überhaupt unterblieben sei.
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Das Landgericht traf zu der für die Auskunfts- bzw Provisionspflicht der Beklagten hinsichtlich der von anderen Marktteilnehmern aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes streitentscheidenden Frage eine sogenannte Negativfeststellung ua dahin, es könne nicht festgestellt werden, das sich die Streitteile anlässlich der Unterfertigung der Vereinbarung vom 25./31.8.2005 hinsichtlich der Formulierung "Erstprojekt" lediglich auf das Projekt Schwallungen beziehen wollten.
Wenn, wie hier, das Gericht zu einem strittigen Sachverhalt eine Feststellung nicht treffen kann, handelt es sich dennoch um eine (Negativ-)Feststellung (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 496 Rz 53).
Der Revisionswerberin ist beizupflichten, dass die gegenständliche Negativfeststellung auch die Möglichkeit beinhaltet, dass mit dem Begriff Erstprojekt jenes in Schwallungen gemeint war. Dabei handelt es sich offenbar um jenes Biogasprojekt, welches nicht nur in der Präambel der Provisionsvereinbarung sondern auch im - im Ersturteil wiedergegebenen - E-Mail-Schreiben des Inhabers der Klägerin H*** angesprochen wurde (ZV ON 14 S 10).
Das Berufungsgericht hat diese Negativfeststellung insoferne fehlinterpretiert, als es davon ausging, dass das Erstgericht zum Vertragswillen der Parteien hinsichtlich des Begriffs Erstprojekt ausdrückliche Tatsachenfeststellungen dahin getroffen habe, dass sich die Vertragsteile damit nicht nur auf das Projekt Schwallungen beziehen wollten. Dieser übereinstimmende Wille sei, so folgerte das Berufungsgericht daraus in rechtlicher Hinsicht, gemäss Art 18 Abs 1 chOR für die Vertragsauslegung massgebend.
Diese Aussage kann sich, wie aufgezeigt, nicht auf die vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung des Erstgerichtes stützen, da, wie dargelegt, die Vertragsteile mit dem Erstprojekt auch das Projekt Schwallungen gemeint haben konnten. Die Berufungsentscheidung beruht deshalb in einer entscheidungsrelevanten Frage auf Tatsachenfeststellungen, die von jenen im Ersturteil abweichen, was den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verwirklicht (Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 19 mwN; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 167; RIS-Justiz RS0043324 ua).
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wurde deshalb hinsichtlich der den Provisionsanspruch der Klägerin für - aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes zustandegekommene - Aufträge von Seiten anderer Marktteilnehmer auf der Tatsachenebene kein Konsens und damit auch keine tatsächliche Willensübereinstimmung festgestellt.
Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden oder stimmt deren innerer Wille nicht überein, sind die Erklärungen und das Verhalten der Parteien unter Bedachtnahme auf die üblichen Auslegungsgrundsätze und Auslegungsmittel nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, somit so, wie diese Erklärungen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - nach Treu und Glauben - verstanden werden durften und mussten (sogenannte objektive Auslegung: vgl BGE 130 III 66; BGE 126 III 120 E. 2a). Die Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip kann dazu führen, dass zwischen den Parteien ein sogenannter rechtlicher oder normativer Konsens bestanden hat. Die Auslegung kann jedoch umgekehrt auch zum Ergebnis führen, dass zwischen den Parteien überhaupt kein Konsens bestanden hat. Dann liegt ein Dissens vor und ist der Vertrag ganz oder hinsichtlich einzelner Teilregelungen nicht zustandegekommen (BSK OR I - Wolfgang Wiegand Art 18 N 16 ff).
Mit diesen Auslegungsfragen haben sich die Vorinstanzen ausgehend von ihrem vom OGH nicht geteilten Standpunkt, es sei ein übereinstimmender wirklicher Partei- bzw Vertragswille vorgelegen, dem Vorrang vor dem Vertrauensprinzip zukomme, nicht auseinandergesetzt (vgl BGE 131 III 611 E. 4.1).
Eine abschliessende rechtliche Beurteilung dieser Sache durch den OGH unter Zugrundelegung der durch den Akteninhalt gedeckten erstinstanzlichen Feststellungen kommt aus zwei Erwägungen nicht in Betracht (vgl Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 20).
Zum einen ist das vom Erstgericht bislang erarbeitete Tatsachensubstrat, das sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Schriftstücken beschränkt, unzureichend. Es fehlen Feststellungen (und Beweisergebnisse) schon zur strittigen Frage, ob die Klägerin überhaupt Kontakte zur E1*** aufgebaut hatte, zwischen dieser Gruppe und der Beklagten geschäftliche Kontakte vermittelte und die Beklagte daraus Nutzen zog bzw Aufträge durchführte, die kausal auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen waren. Im Zusammenhang mit der im Revisionsverfahren insbesondere strittigen Frage der Auslegung des Begriffs Erstprojekt wird das Landgericht im fortgesetzten Verfahren auch festzustellen haben, auf welches Biogasprojekt zur Verarbeitung von Speiseresten sowie anderer gewerblicher und agroindustrieller Abfälle die Klägerin in der Präambel der Provisionsvereinbarung vom 25./31.8.2005 Bezug nahm, für das eine Anfrage vorlag und für dessen Umsetzung sie die Beklagte als leistungsfähiges Engineeringunternehmen vorgestellt und einen geeigneten Anlagebauer ausfindig gemacht hatte. Zu klären wird auch sein, ob dieses Projekt mit jenem ident war, welches im E-Mail-Schreiben des H*** vom 28.7.2005 Beilage 7 Erwähnung fand und offenkundig Anlass für die klagsgegenständliche Provisionsvereinbarung war. Sofern auf diese Weise der mit der Formulierung Erstprojekt in § 1 der Provisionsvereinbarung beabsichtigte wirkliche Wille der Streitteile als Tatfrage nicht ermittelt werden kann, wird eine objektive Auslegung nach Treu und Glauben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen haben.
Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Landgericht ist aber auch deshalb unumgänglich, weil gewichtige Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass das Erstgericht seine "Negativfeststellung" missverständlich formulierte und tatsächlich damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sich die Streitteile mit der Formulierung Erstprojekt nicht nur auf das Projekt Schwallungen beziehen wollten. Dafür spricht zunächst schon die zu Punkt 2. wiedergegebene Beweiswürdigung des Erstgerichtes sowie dessen Hinweise auf die Logik und innere Wahrscheinlichkeit dieser Version. Dazu kommt, dass auch das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf das "festgestellte" Wissen und Wollen der Parteien verwies, die Massgeblichkeit dessen betonte, was die beim Vertragsabschluss handelnden Personen tatsächlich beabsichtigt hätten und zum Schluss kam, dass der von der Beklagten "geortete" Dissens mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang stehe. All diese Ausführungen sind mit dem zuvor erörterten Aussageinhalt der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung nicht kompatibel.
Das Erstgericht wird deshalb im zweiten Rechtsgang nach Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen auch Gelegenheit zur unmissverständlichen Klarstellung haben, welche positiven und/oder negativen Tatsachenfeststellungen zu der von den Streitteilen mit dem strittigen Passus (Provisionsanspruch der Klägerin für die von anderen Marktteilnehmern aufgrund der Referenzwirkung des Erstprojektes erteilten Aufträge) verfolgten Parteiabsicht getroffen werden können.
Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es somit auch der Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Landgericht zur Verfahrensergänzung.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch nicht feststeht, erübrigt sich im derzeitigen Verfahrensstadium ein näheres Eingehen auf die Rechtsrüge der Beklagten. Es sei an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass die klagsgegenständliche Provisionsvereinbarung auch Elemente eines Mäklervertrages (Art 412 chOR) enthält. Schon der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen von den Bestimmungen der Art 412 ff chOR abweichende Provisionsvereinbarungen zu treffen. Zutreffend verweist die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auch auf den dispositiven Charakter der gesetzlichen Regelungen, die in Ansehung des Provisionsanspruches davon abweichende vertragliche Regelungen zulassen (BSK OR I - Caterina Ammann Art 413 N 1, 8, 9, 11).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 8. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat