05 CG. 2011.386
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Verfahrenshelfer B wider die beklagte Partei C, vertreten durch D***, wegen Feststellung (Streitwert CHF 150.000,--) über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.11.2012, 5 CG.2011.386-38, mit der der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 14.8.2012 (ON 29) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vier Wochen die mit CHF 4.802,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit der am 18.11.2011 beim Landgericht eingebrachten Klage stellte der Kläger nach Modifikation das folgende, mit CHF 150.000,-- bewertete Feststellungsbegehren:
"Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei für alle Schadenersatzansprüche der klagenden Partei, welche aus dem Anlagegeschäft, Kauf und Kreditfinanzierung von "Variabler Zins E1*** *** Indices", Valorennummer *** vom 1.3.2006 zum Kaufpreis von CHF 132.741,70 resultieren, insbesondere den Wertverlust durch den Konkurs der E1*** die dadurch fällig gewordenen Kreditverbindlichkeiten samt Zinsen, die bereits erfolgten Rückzahlungen auf diese Kreditverbindlichkeiten und insbesondere die Verwertung der als Pfand gestellten Lebensversicherung der L***Versicherungsgesellschaft bis zum Höchstbetrag von CHF 200.000,-- samt 5 % Zinsen p.a. seit 15.9.2008 haftet."
Hiezu brachte er zusammengefasst vor:
Am 20.2.2006 habe F*** in seiner Funktion als Versicherungsmakler der LVersicherung den Kläger kontaktiert und diesen über ein "hervorragendes Anlagegeschäft" unterrichtet. F sei dem Kläger bekannt gewesen, da dieser mehrere Produkte bei der LVersicherung gehabt habe. Der Kläger sei von F eingeladen worden, zur Beklagten nach *** zu fahren, um dort ein Anlagegeschäft zu tätigen. Weshalb F*** gerade zur Beklagten gefahren sei, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Er gehe davon aus, dass zwischen der Beklagten und der LVersicherung bzw F eine Provisionsvereinbarung bestanden habe.
In Vaduz seien der Kläger und F*** mit G***, einem Mitarbeiter der Beklagten, zusammen getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe G*** dem Kläger überfallsartig den Kauf von Wertpapieren von E*** zum Preis von CHF 132.741,70 angeraten. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass für ihn eine solche Geldsumme zu hoch sei, weshalb G*** vorgeschlagen habe, den Kauf der Wertpapiere mit einem Lombardkredit zu finanzieren. Es würden ohnehin nur geringe Zinszahlungen auf ihn zukommen und die zu erzielenden Gewinne seien bei Weitem höher.
Der Kläger sei weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt von der Beklagten bzw von G*** über das angeratene Geschäft aufgeklärt worden. Vielmehr sei der Besuch in weniger als einer halben Stunde erledigt gewesen, nachdem der Kläger seine Zustimmung zu diesen Geschäften erteilt und alle erforderlichen Dokumente unterschrieben habe.
Aufgrund der von der Beklagten lancierten "Geschäftsart mit erhöhtem Risikopotential" habe der Kläger einen Schaden erlitten, da nach dem Bericht der Konkursverwalter der E1*** feststehe, dass die Gläubiger für ihre Wertpapiere und Anlagen nur noch eine geringfügige Quote erhalten würden. Die Beklagte hafte aus mehrfachen Gründen für den Schaden des Klägers aus dem betriebenen Anlagegeschäft. So sei der Kläger über das Anlagegeschäft verbunden mit einem Lombardkredit nicht gehörig aufgeklärt worden. Der Kläger verstehe nichts von Finanzgeschäften, wie sie ihm nahe gelegt worden seien. Die ihm übersandte Broschüre "Risiken im Effektenhandel" habe er intellektuell nicht erfassen können und sei überdies erst zu einem Zeitpunkt übermittelt worden, als das Geschäft bereits abgeschlossen gewesen sei. Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, welche Risiken mit diesem Geschäft zusammenhängen würden und habe er das Geschäft im Vertrauen auf das Handeln von G*** getätigt. Hätte er über die Risiken Bescheid gewusst oder wäre er von der Beklagten ordentlich aufgeklärt worden, hätte er nie ein derartiges Anlagegeschäft getätigt. Hinzu komme, dass der Kläger im Jahre 2006 seine Arbeitstätigkeit eingestellt und deshalb nur mehr über ein geringes Renteneinkommen von jährlich CHF 28.000,-- verfügt habe. Auch sei die Lebensversicherung bei der L***Versicherung in Pfand genommen und vereinnahmt worden. Die Beklagte wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers abzuklären, was jedoch nicht gemacht worden sei. Dem Kläger sei vielmehr zugemutet worden, dass er neben den laufenden Zinsen noch Amortisationszahlungen von CHF 12.000,-- jährlich zahlen könne.
Aus einem Bankvertrag würden vertragliche Schutz- und Sorgepflichten der Bank gegenüber ihren Kunden resultieren, bei deren schuldhafter Verletzung sie wegen culpa in contrahendo hafte. Vorliegend sei ein Bankvertrag zustande gekommen. Den die Beklagte treffenden Verpflichtungen zur Aufklärung und Beratung sei sie aber in keinster Weise nachgekommen. Die Beklagte sei darauf bedacht gewesen, ein Anlagegeschäft zu tätigen.
Die Beklagte hafte aber auch unabhängig von der Verletzung der genannten Verpflichtungen, weil das dem Kläger angeratene Anlagegeschäft eine Falschberatung gewesen sei. So treffe die Beklagte ein erhöhter Sorgfaltsmassstab, da sie als Sachverständige im Bankgeschäft einzustufen sei. Es müsse deshalb hinterfragt werden, ob das angeratene Anlagegeschäft banken- oder branchenüblich war, oder ob dem Kläger davon abzuraten gewesen wäre. Angesichts der persönlichen Situation des Klägers sei das von der Beklagten vorgeschlagene Geschäft jedenfalls eine Falschberatung gewesen.
Der Kläger sei Klient der H*** gewesen und von deren Mitarbeiter F*** betreut worden. F*** habe im Februar 2006 bei der Beklagten angerufen und ihr mitgeteilt, dass ein Klient in ein E***-Produkt investieren wolle und hiezu eine Finanzierung brauche. Deshalb sei für den 20.2.2006 ein Termin vereinbart worden. An diesem Tag sei der Kläger mit F*** bei der Beklagten erschienen. F*** habe G*** ein bereits ausgefülltes und unterzeichnetes Formular über die Zeichnung der E*** CHF-Bonus Coupon Notes zur Abwicklung übergeben. Dieses Zeichnungsformular sei bereits vor dem Termin bei der Beklagten von F*** ausgefüllt und vom Kläger unterzeichnet worden. Daraus ergebe sich auch, dass der Kläger vor dem Termin bei der Beklagten von F*** umfassend beraten worden sei, dass ihm das gekaufte Produkt von F*** empfohlen worden sei und der Kläger seinen Anlageentscheid bereits vor dem Termin bei der Beklagten gefällt habe. Die Beklagte habe vorliegend lediglich einen Börsenauftrag ausgeführt und die angefragte Finanzierung gewährt. Ihr könne auch keine Verletzung von Sorgfalts- bzw Aufklärungspflichten vorgeworfen werden.
Im gegenständlichen Fall seien die Anlage in das E***-Produkt und die Finanzierung dieser Anlage strikte zu trennen. Die Beklagte habe mit dem Anlageentscheid des Klägers nichts zu tun. Der Kläger habe seine Anlageentscheidung ohne Mitwirkung der Beklagten getroffen. Die Initiative für die Vermögensanlage sei vom Kläger ausgegangen.
Die H*** habe dem Kläger geraten, zwecks Steueroptimierung für den Kauf der E***-Papiere eine Fremdfinanzierung aufzunehmen, weshalb der Kläger bei der Beklagten um einen Kredit angesucht habe. Im Rahmen der Prüfung des Kreditantrages sei auch die finanzielle Tragbarkeit für den Kläger untersucht worden, wobei sich ergeben habe, dass der Kläger ein monatliches Einkommen von CHF 6.466,20 erziele. Zudem habe der Kläger mitgeteilt, dass er ab 2008 noch eine AHV-Rente erhalten werde. Das monatliche Einkommen sei der Beklagten vom Kläger bzw F*** mit Kontoauszug vom 31.1.2006 nachgewiesen worden. Auch sei der Kläger bereit gewesen, Eigenmittel in Höhe von CHF 40.000,-- einzubringen. Die "Tragbarkeit" sei somit klar vorgelegen und sei der Lombardkredit in Höhe von CHF 90.000,-- dem Kläger auch eingeräumt worden. In der Folge seien vom Kläger aber nur CHF 32.000,-- eingebracht worden, weshalb der Rahmenkredit auf CHF 101.000,-- erhöht worden sei. Der Kläger habe hiefür die Lebensversicherungspolice der L***Versicherung als Sicherheit verpfändet.
Durch den Konkurs der E***-Gruppe im September 2008 habe das als Sicherheit dienende E***-Produkt eine massive Werteinbusse erlitten. Da der Kläger keine weiteren Mittel bzw keine weitere Deckung einbringen habe können, sei die am 15.4.2011 ablaufende Lebensversicherung zur Reduktion des ausstehenden Kreditbetrages verwertet worden. Die zur Verpfändung und Verwertung der Lebensversicherung des Klägers führenden Umstände habe die Beklagte nicht zu vertreten.
Es traf folgende Feststellungen:
"Der Kläger ist Pensionist und war früher als Bauarbeiter tätig. Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, der eine Bewilligung zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von Art 3 Abs 3 BankG erteilt wurde.
Der Kläger zeichnete am 20.2.2006 26 Stück E***-Papiere (nämlich E***) um CHF 131.950,-- und liess diesen Auftrag über die beklagte Partei, die ihm zur Finanzierung ein Darlehen von rund CHF 101.000,-- gewährte, ausführen.
Im Jahre 2008 wurde über die E1*** der Konkurs eröffnet. Dieser Konkurs führte zu einem Wertverlust der Wertpapiere des Klägers. In der Folge wurden die Wertpapiere ohne Wert in den Kontoauszügen des Klägers geführt.
Der Kläger war im Jahre 2006 Eigentümer der in der Gemeinde ***, Schweiz, gelegenen Grundstücke Nr. *** (2732 m²), *** ("Scheune"; 87 m²) und *** ("Einfamilienhaus mit Schopf"; 251 m²). Diese Liegenschaften stellten einen Wert von rund CHF 100.000,-- dar und waren hypothekarisch mit rund CHF 75.000,-- belastet. Das Einfamilienhaus wurde vom Kläger bewohnt. Den Kläger trafen keinerlei Sorgepflichten. Der Kläger bezog im Jahre 2006 monatliche Zahlungen seitens der
L***Lebensversicherung in Höhe von CHF 2.436,20
und der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt von CHF 4.030,--
insgesamt CHF 6.466,20
Zusätzlich brachte der Kläger noch als Mitarbeiter der Firma I*** monatlich ca CHF 3.000,-- ins Verdienen.
F*** war als Kundenbetreuer für die LVersicherung tätig gewesen und hatte in dieser Eigenschaft den Kläger ca im Jahre 2004 kennengelernt. Der Kläger hatte mit der LVersicherung eine Feuer-, Gebäude- und Inventarversicherung sowie eine Leibrenten- und auch eine Lebensversicherung abgeschlossen, dies durchwegs im Wege des Kundenbetreuers F***.
Spätestens ab dem Jahre 2006 war F*** nicht mehr für die LVersicherung, sondern für die H als Kundenbetreuer tätig. Die H*** ist ein bankenunabhängiger Finanzdienstleister der H***-Gruppe in der Schweiz und bietet "hochqualitative Finanzplanungen für Privatpersonen" mit dem "obersten Ziel (an), die Bedürfnisse und Wünsche (der) Kunden professionell und individuell zu bedienen", was "durch gut ausgebildete und erfahrene Mitarbeiter und durch hochwertige Finanzlösungen, die ganzheitlich auf die einzelnen Kundenbedürfnisse ausgerichtet werden" erreicht wird.
Anlässlich eines Beratungsgesprächs beim Kläger erklärte F*** dem Kläger die strukturierten Produkte von "E***". Der Kläger wollte nämlich die Steuern "optimieren". F*** wies den Kläger darauf hin, dass diese Produkte von E*** täglichen Schwankungen unterliegen und übergab dem Kläger auch ein Prospekt. Der Kläger stellte Fragen und war letztlich mit dem vorgeschlagenen Produkt einverstanden. Im Zusammenhang mit der vom Kläger gewünschten Steuerersparnis wies F*** den Kläger darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, die Anlage mit einem Partner zu finanzieren. Er wies den Kläger darauf hin, dass die Finanzierung auch über die Bank, mit welcher der Kläger in einer ständigen Geschäftsbeziehung stand, abgewickelt werden könnte, dass jedoch der Partner von H*** die Beklagte sei. Der Kläger war mit der Beklagten einverstanden. Daraufhin vereinbarte F*** mit G*** von der Beklagten einen Termin für 20.2.2006.
Während der Kläger mit der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Geschäftskontakt gehabt hatte, war die H*** der Beklagten und konkret G*** bereits bekannt. Es wurden nämlich die Kundenberater der H*** den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten regelmässig vorgestellt, so auch F*** Herrn G*** . Die H*** und die Beklagte standen im Jahre 2006 schon seit ein bis zwei Jahren in einem intensiven Geschäftskontakt. G*** war bekannt, dass die H*** "strukturierte Produkte" angeboten hatte. Emittenten waren zB die J***, K*** oder E***.
F*** informierte G*** darüber, dass anlässlich des Termines vom 20.2.2006 für den Kunden ein Konto zu eröffnen sei, der Zeichnungsschein übergeben werde und aus steuerlichen Gründen auch ein Lombard-Kredit zu besprechen sei.
Am 20.2.2006 holte F*** den Kläger an seinem Wohnort ab, um mit ihm zu dem zwischen ihm und dem Kläger bereits besprochenen Termin zur Beklagten nach Vaduz zu fahren. Dies war dem Kläger auch bekannt. Der Kläger unterzeichnete an jenem Tag an seinem Wohnsitz in *** noch ein Dokument, mit dem er sodann die Emission von 26 E***-Papieren, nämlich E*** CHF Bonus Coupon Note (6. März 2013) [ISIN: XS ***, Valoren-Nr.: ***), in Höhe von CHF 131.950,-- zeichnete:
"eingescannter Text".....
In Vaduz eingetroffen, begaben sich F*** und der Kläger zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten, wo sie von G*** empfangen wurden. G*** stellte sich und die Bank vor, worauf F*** darlegte, warum er und der Kläger zur C*** gekommen seien, nämlich zur Eröffnung eines Kontos, zur Beauftragung des Erwerbs von E***-Papieren und zur Besprechung der teilweisen Kreditfinanzierung des aufzubringenden Betrages von rund CHF 130.000,--. Dabei trat F*** als Vermögensberater des Klägers auf, was G*** auch bekannt war. F*** unterfertigte das von G*** bereits vorbereitete Eröffnungsformular für Konten und Depots, worauf die Beklagte in der Folge das CHF-Alterssparkonto Nr. *** für den Kläger eröffnete. Festzustellen ist ausdrücklich, dass auf diesem vom Kläger selbst unterfertigten Formular als Beruf "Rentner" aufscheint. Anlässlich des Gespräches teilte F*** mit, dass ein Finanzierungsbedarf von rund CHF 90.000,-- bestehen würde und seitens des Klägers ein Betrag von rund CHF 40.000,-- aufgebracht werden könne. Weiters übergaben F*** bzw der Kläger den Zeichnungsschein Beilage 1 an G*** .
G*** erklärte, dass die Beklagte die Gewährung eines Darlehens an den Kläger prüfen werde. Eine Aufklärung seitens G*** betreffend die gezeichneten Papiere von E*** bzw betreffend das zu gewährende Darlehen erfolgte nicht. Auch erkundigte sich G*** nicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers.
In der Folge führte die Beklagte den Ankauf der E*** Papiere, und zwar
26 Stück à CHF 25.000,-- = CHF 130.000,--
durch, wozu ein Aufgabeaufschlag von 1,5 %
(von CHF 130.000,--), sohin CHF 1.950,--
kam, sodass sich ein Gesamtbetrag von CHF 131.950,--
ergab, zu dem noch eine Courtage von CHF 791,70
kam, sodass CHF 132.741,70
am 1.3.2006 zu Lasten des Kontos des Klägers bei der Beklagten gebucht und zugleich die gewünschten Titel dem Depot des Klägers bei der Beklagten zugeführt wurden.
Am 2. und 3.3.2006 überwies der Kläger CHF 31.950,-- auf sein Konto Nr. *** bei der Beklagten.
Am 7.3.2006 stellte G***, den bankinternen Gepflogenheiten entsprechend, einen Kreditantrag betreffend die Gewährung eines Darlehens über CHF 90.000,-- für den Kläger. G*** hatte von F*** Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse des Kläger angefordert und den Kontoauszug der ***bank *** vom 31.1.2006 betreffend das Konto Nr. *** des Klägers erhalten. Diesem Konto war im Januar 2006 ein Eingang
der L***Lebensversicherung in Höhe von CHF 2.436,20
und der Stiftung M*** Altersrücktritt über CHF 4.030,--
insgesamt sohin von CHF 6.466,20
zu entnehmen. Weiters wies dieses Konto einen Habensaldo von über CHF 60.000,-- auf. G*** hatte zu diesem Kontoauszug seitens F*** noch die Information erhalten, dass es sich bei der Leistung der Stiftung M*** . Altersrücktritt um einen Pensionskassenvorbezug handeln würde und dass im Jahre 2008 noch die AHV dazu käme.
Die Gewährung des Darlehens zu einem Zinssatz von 3 % p.a. wurde seitens der Beklagten am 9.3.2006 beschlossen, wovon der Kläger mit Schreiben vom 13.3.2006 postalisch in Kenntnis gesetzt wurde, worauf er dieses Schreiben unter dem Vermerk "einverstanden" eigenhändig unterfertigte und an die Beklagte retournierte.
Am selben Tag übermittelte die beklagte Partei dem Kläger eine Broschüre zum Thema "Risiken im Effektenhandel". Es handelt sich dabei um eine seitens der beklagten Partei routinemässig anlässlich der Eröffnung eines Depots versandte Broschüre.
Da ein sich aus den
Gesamtkosten von CHF 132.741,70
abzüglich der Zahlungen des Klägers von - CHF 31.950,--
abzüglich des Darlehens von - CHF 90.000,--
ergebender Betrag in Höhe von CHF 10.791,70
fehlte (der Kläger hatte ja die Beibringung von rund CHF 40.000,-- an Eigenmitteln zugesagt), nahm G*** mit F*** Kontakt auf und schlug vor, dass der Kläger entweder rund CHF 10.000,-- an Eigenmitteln nachschiessen oder Sicherheiten bringen solle, worauf F*** vorschlug, eine auf den Kläger lautende und bei der L***Versicherung bestehende Lebensversicherung zu verpfänden, was von der Beklagten intern bewertet und bewilligt wurde: Es handelte sich dabei um die einen Rückkaufswert von CHF 46.337,-- aufweisende Lebensversicherung, Policennummer ***. Damit erklärte sich der Kläger durch Unterfertigung des ihm postalisch zugestellten Schreibens der Beklagten vom 13.9.2006 ausdrücklich einverstanden.
Auch weitere dem Kläger seitens der Beklagten in der Folge postalisch zugestellte Schreiben unterfertigte er und retournierte sie an die beklagte Partei.
Im September 2008 wurde über E*** die Insolvenz eröffnet.
Die beklagte Partei führt in den das Depot des Klägers betreffenden Vermögensauszügen zum 31.12.2008 die erwähnten, um CHF 131.950,-- angekauften E*** Papiere zu einem Marktwert von CHF 67.845,70 und zum 3.1.2011 zu einem Marktwert von CHF 0,--.
Die per 15.4.2011 abgelaufene Lebensversicherung bei der L***Versicherung wurde seitens der beklagten Partei im Gesamtbetrag (CHF 52.384,70) zur Darlehensreduktion verwendet, sodass sich das Darlehen des Klägers zum 30.6.2011 auf restlich rund CHF 50.000,-- belief."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Landgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten, welche ein rechtswidriges Handeln voraussetze. Allerdings habe die Beklagte aus nachstehenden Gründen rechtskonform gehandelt:
"Was zunächst die Entscheidung für die E*** -Titel anlangt, so war nach den getroffenen Feststellungen die Entscheidung dafür in Gesprächen zwischen dem Kläger und seinem Finanzberater F*** von H*** gefallen. Der beklagten Partei wurde der Zeichnungsschein Beilage 1 zur Besprechung zum 20.2.2012 mitgebracht. Dieser war vom Kläger bereits unterfertigt.
Aber auch die Darlehensgewährung an den Kläger ist nicht zu beanstanden: Der Kläger war in Begleitung des F*** von der H***. Wenn F*** in Gegenwart des Klägers gegenüber G*** vorbringt, der Kläger würde eine Kreditfinanzierung benötigen, so kann sich der Kläger nicht darauf hinaus reden, dass er von nichts gewusst habe. Aufgabe der beklagten Partei war es nur, die Tragbarkeit des Darlehens für den Kläger zu prüfen. Der Kläger unterschrieb selbst das Kontoeröffnungsformular, in welchem er als "Rentner" bezeichnet wird. Wenn er sich selbst als Rentner bezeichnet, wenn er monatliche Einkünfte in Höhe von über CHF 6.000,-- erhält und zudem noch seitens seines Finanzberaters F*** erklärt wird, es würde noch die AHV-Rente "dazukommen", so ist leicht ersichtlich, dass die Tragbarkeit des Darlehens jedenfalls gegeben war. Dass der Kläger letztlich ein viel geringeres Monatseinkommen haben würde, war für die beklagte Partei nicht ersichtlich: Der Kläger war von einem professionellen Finanzdienstleister (H***) gegenüber der beklagten Partei vertreten bzw trat diese für den Kläger gegenüber der beklagten Partei mit Zustimmung des Klägers auf. Dieser muss sich die Informationen, die die beklagte Partei über ihn durch die H*** erhielt, zurechnen lassen. Eine Verpflichtung für die beklagte Partei, entsprechende weitere Nach-forschungen zu tätigen (zB "Kann es sein, dass eine der monatlichen Zahlungen in Zukunft wegfallen wird?"), dazu war die beklagte Partei nicht verhalten. Dies würde letztlich zu einem Lahmlegen des gesamten Wirtschaftsverkehrs führen. Würde man derart überspitzte Anforderungen an eine Bank stellen, so dürfte diese in Hinkunft praktisch überhaupt keine Darlehen mehr vergeben.
"Der Berufungswerber trägt in seinem Rechtsmittel vor, dass ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach eine Aufklärung seitens G*** betreffend die gezeichneten Papiere von E*** bzw betreffend das zu gewährende Darlehen nicht erfolgt sei und sich G*** nicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers erkundigt habe, die Beklagte ihren gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei und der Berufungswerber dadurch über die Geschäftsverbindung mit der Berufungsgegnerin in einem Irrtum befangen gewesen sei. Hätte nämlich die Berufungsgegnerin den Berufungswerber über das Produkt E*** sowie über die Kreditfinanzierung ordentlich aufgeklärt, dann hätte der Kläger zu keinem Zeitpunkt E*** Produkte gekauft und hätte zur Finanzierung auch niemals einen Kredit aufgenommen.
Die Berufungsgegnerin sei als Bank eine Sachverständige, weshalb sie auch Aufklärungs- und Beratungspflichten treffe. Es werde hiezu auf die Entscheidung 2 Ob 236/04a verwiesen. Demnach treffe die Bank bei Abschluss eines Effektengeschäftes auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrages Abklärungs- und Beratungspflichten. Der österreichische OGH lege sohin dar, dass auch vor Einführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) die Banken und Wertpapierfirmen eine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber den Kunden getroffen hätten, dies abgeleitet aus den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzungen und dem Beratungsvertrag. Auch in Liechtenstein gebe es eine entsprechende Rechtsprechung hinsichtlich der gebotenen Aufklärungspflicht bei risikoreichen Anlagegeschäften, wobei diesbezüglich auf die Entscheidung des OGH vom 10.2.2012 zu 09 CG 2009.62 verwiesen werde. In Anwendung der liechtensteinischen und österreichischen Rechtsprechung wäre die Berufungsgegnerin daher jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Berufungswerber hinsichtlich der Risiken über den Ankauf der hoch spekulativen E*** Papiere als auch über dessen Finanzierung durch die Aufnahme eines Lombardkredites aufzuklären. Der Berufungswerber habe keinerlei Erfahrungen oder Kenntnisse in Wertpapiergeschäften gehabt, weshalb er jedenfalls als ein unerfahrener Kunde einzustufen gewesen wäre. Die Berufungswerberin hätte eine umfassende Auf- und Abklärung vornehmen müssen. Dieser Pflicht sei sie jedenfalls nicht nachgekommen. Sie habe weder auf die Risiken der spekulativen E*** Papiere hingewiesen, insbesondere dass sogar ein Totalverlust eintreten könnte, noch habe sie sich über die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers erkundigt bzw entsprechende Abklärungen getroffen.
Bei einer ordentlichen Aufklärung und Beratung der Berufungsgegnerin hätte der Berufungswerber niemals das strukturierte Produkt gekauft und er hätte auch zu keinem Zeitpunkt diesen Ankauf durch einen Lombardkredit finanziert.
Die vom Erstgericht getroffene rechtliche Würdigung, dass die Berufungsgegnerin einzig die Aufgabe gehabt hätte, die Tragbarkeit des Darlehens für den Kläger zu prüfen, sei schlichtweg falsch und unhaltbar.
Zusammenfassend hätte das Erstgericht zum Schluss kommen müssen, dass die Berufungsgegnerin ihre Aufklärungspflichten verletzt habe bzw diesen nicht nachgekommen sei und dass sie dadurch beim Berufungswerber einen Irrtum herbeigeführt hätte. Bei einer ordentlichen Aufklärung und Beratung hätte dieser zu keinem Zeitpunkt die E*** Papiere gekauft oder zu deren Finanzierung einen Kredit aufgenommen.
Zu der vom Berufungswerber zitierten Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 20.1.2005, 2 Ob 236/04a, ist anzumerken, dass dieser ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Im dortigen Fall hatte der Kunde die Absicht, seine gesamten Ersparnisse in Wertpapieren anzulegen, weshalb er vor Erwerb derselben das Kreditinstitut, welches auch Wertpapierhandel anbot, aufsuchte und mehrere Beratungsgespräche mit Mitarbeitern des Instituts über die von ihm beabsichtigten Wertpapiergeschäfte führte. Ausgehend von diesem Sachverhalt führte der österreichische Oberste Gerichtshof aus, dass eine Bank bei Abschluss eines Effektengeschäftes auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrages Aufklärungs- und Beratungspflichten treffe, wobei ein strenger Massstab an die Sorgfalt der Bank anzulegen sei, da der Kunde darauf vertrauen dürfe, dass diese über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfüge. Nach dem am 1.1.1998 in Kraft getretenen Wertpapieraufsichtsgesetzes würden jedoch kreditfinanzierte Wertpapierkäufe einer noch strengeren Beurteilung unterliegen.
Aber auch die vom Berufungswerber zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10.2.2012, 09 CG 2009.62, ist auf den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Informations- und Aufklärungspflichten nicht anzuwenden, wird doch die dortige Haftung der beklagten Versicherung auf Art 45 VersAG gestützt, der auf das vorliegende Bankgeschäft zwischen den Streitteilen keine Anwendung findet.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass er bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte weder die E*** Papiere gekauft noch zur Finanzierung derselben einen Kredit aufgenommen hätte. Nach diesen Tatsachenbehauptungen strebt er somit eine Irrtumsanfechtung an.
Nach der zu § 871 ABGB ergangenen Rechtsprechung ist der Irrtum durch den anderen veranlasst, wenn der andere für den Irrtum (adäquat) ursächlich war. Entscheidend ist die Frage, ob der andere soviel zur Entstehung des Irrtums beigetragen hat, dass ein Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig ist. Die Veranlassung kann durch positives Tun oder durch Unterlassung erfolgen. Letzteres ist nur bei Verletzung einer Handlungspflicht relevant, insbesondere bei der positiv normierten oder nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs gebotenen Aufklärung (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV, § 871 Rz 19f; Rummel in Rummel³, § 871 Rz 159).
Aus einem Bankvertrag - wie hier zwischen den Streitteilen abgeschlossen - resultieren vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank, bei deren schuldhafter Verletzung sie wegen culpa in contrahendo haftet. Gegenüber einem (zivilrechtlichen) Delikt begründet die Vertragshaftung wesentlich umfassendere und strengere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Bedeutung der kraft Bankvertrages bestehenden Schutzpflichten liegt vor allem darin, dass diese auch zu einem aktiven Tun, insbesondere zur Aufklärung, Beratung, wie überhaupt zu Fürsorgeverhalten verpflichten. Aufklärungspflichten bestehen immer dann, wenn einerseits ein Aufklärungsbedarf des Partners besteht, weil dieser von einem Umstand keine Kenntnis hat und sich diese auch nicht leicht verschaffen kann und es sich andererseits um Umstände handelt, die für den Partner erkennbar von entscheidender Bedeutung für seine Dispositionen sind (LES 2007, 208).
Vorliegendenfalls war F*** als Kundenbetreuer - vorerst für die LVersicherung - tätig und hat in dieser Eigenschaft den Kläger bereits im Jahre 2004 kennengelernt. Ab dem Jahre 2006 war F für die H*** als Kundenbetreuer tätig, wobei es sich dabei um einen bankenunabhängigen Finanzdienstleister in der Schweiz handelt. Anlässlich eines Beratungsgesprächs beim Kläger erklärte F*** dem Kläger die strukturierten Produkte von "E*** ", da der Kläger Steuern "optimieren" wollte. F*** wies den Kläger darauf hin, dass diese Produkte von E*** täglichen Schwankungen unterliegen und übergab dem Kläger auch ein Prospekt. Nachdem dieser Fragen gestellt hat, die ihm offensichtlich beantwortet wurden, war er letztlich mit dem vorgeschlagenen Produkt einverstanden. Im Zusammenhang mit der vom Kläger gewünschten Steuerersparnis wies F*** den Kläger darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, die Anlage mit einem Partner zu finanzieren, wobei er festhielt, dass der Partner von H*** die Beklagte sei. Damit war der Kläger einverstanden, weshalb F*** mit G*** von der Beklagten einen Termin für den 20.2.2006 vereinbarte. F*** informierte G*** darüber, dass anlässlich des vereinbarten Termins ein Konto zu eröffnen sei, der Zeichnungsschein übergeben werde und aus steuerlichen Gründen auch ein Lombardkredit zu besprechen sei.
Bevor der Kläger gemeinsam mit F*** die Beklagte in *** aufsuchte, unterzeichnete er am selben Tag an seinem Wohnsitz in *** ein Dokument, mit dem er die Emission von 26 E*** Papieren in Höhe von CHF 131.950,-- zeichnete. Bei der Beklagten trat F*** als Vermögensberater des Klägers auf und führte auch das Gespräch mit G***. Der Kläger war zugegen und hörte zu. F*** unterfertigte auch das von G*** bereits vorbereitete Eröffnungsformular für Konten und Depots, worauf die Beklagte in der Folge das CHF-Alterssparkonto für den Kläger eröffnete. Anlässlich des Gesprächs teilte F*** auch mit, dass ein Finanzierungsbedarf von rund CHF 90.000,-- bestehen würde und seitens des Klägers ein Betrag von etwa CHF 40.000,-- aufgebracht werden könne. Darüber hinaus übergaben F*** bzw der Kläger den Zeichnungsschein (der vom Kläger bereits unterfertigt war) an G*** .
Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme des Klägers mit der Beklagten die Entscheidung über die Zeichnung der E*** Papiere in Höhe von CHF 131.950,-- bereits gefallen war und der Kaufauftrag bereits vom Kläger unterfertigt der Beklagten übergeben wurde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts trafen daher die Beklagte mangels Mitwirkung an der Entscheidung zum Erwerb der Wertpapiere auch diesbezüglich keine Aufklärungs- bzw Informationspflichten, deren Verletzung ihr angelastet werden könnte. Der Zeichnungsschein war bereits unterfertigt, sodass im Verhalten der Beklagten auch kein Beitrag zur Entstehung eines allfälligen Irrtums bzw eine Veranlassung des Irrtums gesehen werden kann.
Die Berufungsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 2006 in Liechtenstein noch nicht umgesetzt war, sodass auf die darin normierten Verpflichtungen der Banken nicht einzugehen ist.
Nachdem die Beklagte erst nach Unterfertigung des Zeichnungsscheins vom Kläger kontaktiert wurde, scheiden diesbezüglich mangels Verursachung auch allfällige Schadenersatzansprüche aus dem Kauf der Wertpapiere aus.
Was das vom Kläger mit der Beklagten abgeschlossene Kreditgeschäft betrifft, so kam die Beklagte nach der damaligen Gesetzeslage ihren Verpflichtungen ausreichend in Bezug auf die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Klägers nach. Nach den unangefochtenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung bzw der Krediteinräumung über ein monatliches Einkommen von CHF 6.466,20 und brachte zusätzlich noch monatlich CHF 3.000,-- ins Verdienen. Das vom Kläger bewohnte Einfamilienhaus bzw die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften stellten einen Wert von rund CHF 100.000,-- dar und waren hypothekarisch mit CHF 75.000,-- belastet. Den Kläger trafen keinerlei Sorgepflichten. Bevor dem Kläger am 9.3.2006 das begehrte Darlehen gewährt wurde, hat die Beklagte über F*** die Einkommensverhältnisse des Klägers erhoben und über die monatlichen Einnahmen und sein Liegenschaftsvermögen hinaus festgestellt, dass sein Konto ein Habensaldo von CHF 60.000,-- aufwies. Mit Schreiben vom 13.3.2006 wurde der Kläger von der Darlehensgewährung in Kenntnis gesetzt, womit er sich einverstanden erklärt hat. Nachdem sich aufgrund der vom Kläger zur Verfügung gestellten Eigenmittel von CHF 31.950,-- und unter Berücksichtigung des gewährten Darlehens in Höhe von CHF 90.000,-- noch ein Saldo von CHF 10.791,70 ergab, wurde seitens der Beklagten F*** als Betreuer des Klägers angeboten, dass der Kläger entweder rund CHF 10.000,-- an Eigenmittel nachschiessen oder Sicherheiten bringen solle, worauf F*** vorschlug, eine auf den Kläger lautende und bei der L***Versicherung bestehende Lebensversicherung zu verpfänden, was von der Beklagten intern bewertet und bewilligt wurde. Es handelte sich dabei um die einen Rückkaufswert von CHF 46.373,-- aufweisende Lebensversicherung. Damit erklärte sich der Kläger ausdrücklich einverstanden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes kann der Beklagten auch bei der Krediteinräumung bzw Konto- und der Depoteröffnung für den Kläger kein schuldhaftes Verhalten, welches einen Schadenersatzanspruch begründen würde, vorgeworfen werden oder zur Last gelegt werden, dass sie den Kläger in Irrtum geführt hätte.
Zusammengefasst zeigt sich demzufolge, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu beanstanden ist, sodass das Klagebegehren abzuweisen war.
Es liegen aber auch die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
Nachdem auch das Berufungsgericht der Beklagten keine Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten anlastet, bedarf es im Hinblick auf eine allfällige Irrtumsanfechtung auch keiner Feststellung darüber, ob der Kläger bei entsprechender Aufklärung über das hoch riskante Geschäft die E*** Papiere gekauft und diesen Kauf durch einen Lombardkredit finanziert hätte.
Abgesehen davon, dass seitens des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass sich sein monatliches Einkommen im Jahre 2008 verringern würde, und mangels eines solchen Vorbringens das Unterlassen der diesbezüglichen Feststellungen keinen Verfahrensmangel begründet, bestand für die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kredit- bzw Konto- und Depoteröffnungsvertrages mangels eines (aktenkundigen) Hinweises keine Verpflichtung, allfällige Erkundigungen darüber einzuholen, ob sich das Einkommen ihres Kunden in Hinkunft aus welchen Gründen immer erheblich verringern würde."
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Beklagte hafte, weil sie hinsichtlich der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Klägers auch für die damalige Gesetzeslage keine ausreichende Aufklärung vorgenommen habe. Bei einer ordentlichen Abklärung der finanziellen Verhältnisse hätte die Beklagte erkennen müssen, dass der Kläger nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um den Ankauf der hoch spekulativen Wertpapiere durch einen Lombardkredit finanzieren zu können.
Der Kläger habe im Jahr 2006 monatlich insgesamt CHF 6.466,20 bezogen, wobei er von der LLebensversicherung einen monatlichen Betrag von CHF 2.436,20 sowie von der Stiftung M Altersrücktritt einen Betrag von CHF 4.030,-- erhalten habe. Wenn die Beklagte die finanzielle Situation des Klägers abgeklärt hätte, hätte sie erkennen müssen, dass die Zahlungen der L***Lebensversicherung nur bis zum 31.12.2006 erfolgt seien. Weiters hätte die Beklagte erkennen müssen, dass es sich bei den Zahlungen der erwähnten Stiftung lediglich um eine Übergangsrente gehandelt habe, welche nur bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters vorgenommen worden sei. Seit Jänner 2008 erhalte der Kläger nur mehr eine Altersrente von monatlich CHF 2.200,--. Damit wäre für die Beklagte erkennbar gewesen, dass der Kläger nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um einen kreditfinanzierten Ankauf von Wertpapieren finanzieren zu können.
Weil er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, habe er schliesslich die auf ihn bei der L***Versicherung laufende Lebensversicherung zugunsten der Beklagten verpfänden und verwerten lassen müssen. Die Lebensversicherung sei jedoch bei weitem nicht geeignet gewesen, die gesamte Kreditschuld abzudecken. Der Kläger schulde deshalb noch immer eine Kreditschuld von CHF 50.000,--.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes hätten die Beklagte auch vor der Einführung der MiFID (einzufügen: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) Aufklärungspflichten hinsichtlich des kreditfinanzierten Wertpapierankaufs getroffen. Einerseits sei hiezu auf die Entscheidung des öOGH vom 20.1.2005 zu 2 Ob 236/04a zu verweisen, in welcher ausgeführt sei, dass die Bank bei Abschluss eines Effektengeschäfts auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrages Abklärungs- und Beratungspflichten träfen. Dabei sei ein strenger Massstab an die Sorgfalt der Bank anzulegen, dürfe doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfüge, aber auch darauf, dass ihn die Bank bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berate. Entscheidend seien einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts bzw Wertpapiers. Als Grundsatz könne gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde seien, desto weiter reichten die Aufklärungspflichten. Einer noch strengeren Beurteilung unterlägen kreditfinanzierte Wertpapierkäufe. Diese Aufklärungspflichten hätten nach der geltenden Rechtsprechung und Lehre zu Effektengeschäften schon vor der Einführung des öWAG aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten bestanden.
Das Berufungsgericht lehne die Anwendbarkeit der zitierten Entscheidung auf den gegenständlichen Fall mit der Begründung ab, dass der Sachverhalt anders gelagert sei, zumal in der öEntscheidung der Kunde vor dem Erwerb der Wertpapiere das Kreditinstitut aufgesucht habe. Hiebei verkenne das Obergericht, dass der Umstand, dass F*** den bereits vom Kläger unterzeichneten Zeichnungsschein der Beklagten übergeben habe, nichts daran ändere, dass der Genannte den Ankauf von Wertpapieren nicht habe durchführen dürfen bzw können. Die Zeichnung eines Zeichnungsscheines stelle nämlich nicht den eigentlichen Erwerb bzw den Ankauf von Wertpapieren dar. Sie sei von der Durchführung und Finanzierung des Wertpapierankaufes streng zu trennen.
F*** habe dem Kläger E*** Papiere zu kaufen empfohlen, weshalb der Kläger in weiterer Folge einen entsprechenden Zeichnungsschein ausgefüllt und unterzeichnet habe. Ein Zeichnungsschein sei ein formloses Formular, welches eine empfangsbedürftige Anfrage des Kunden auf Ankauf von Wertpapieren enthalte. Ein Zeichnungsschein betreffe jedoch nicht den eigentlichen, tatsächlichen Ankauf. Der tatsächliche Ankauf der E*** Papiere könne im gegenständlichen Fall nur durch die Beklagte als Depotbank erfolgen, zumal nur diese zur Durchführung und Abwicklung eines Wertpapiergeschäftes berechtigt sei. Die Beklagte verfüge als Bank über eine Bewilligung zum An- und Verkauf von Wertpapieren und halte eine entsprechende Konzession. Zur Ausführung des Ankaufs der Wertpapiere seien weder F*** noch die H*** berechtigt gewesen. Dazu habe es der Beklagten bedurft.
Somit habe nicht F*** den Kauf der Wertpapiere durchgeführt sondern der Beklagten lediglich den Zeichnungsschein übergeben. Nur die Beklagte sei als Depotbank zum Ankauf der Wertpapiere berechtigt gewesen. Sie hätten deshalb eigene Aufklärungspflichten hinsichtlich des strukturierten Produktes und der damit verbundenen Risiken getroffen.
Im gegenständlichen Fall hätten die angekauften E*** Papiere als Sicherung für den Lombardkredit gedient, weshalb hier ein besonders hohes Risiko für den Kläger bestanden habe. Bei den E*** Papieren habe es sich um ein strukturiertes Produkt und damit um ein Wertpapier mit besonderem Risiko gehandelt. Schliesslich könnten die strukturierten Produkte einen Totalverlust erleiden oder wie hier aufgrund des Konkurses der E*** vom Handel ausgesetzt werden, was wiederum einem Totalverlust gleichzusetzen sei.
Im gegenständlichen Fall habe die H*** eng mit der Beklagten zusammengearbeitet und für diese auf Provisionsbasis Kunden akquiriert. Der Umstand, dass F*** den Kontakt zwischen den Parteien hergestellt und der Beklagten den vom Kläger bereits unterfertigten Zeichnungsschein übergeben habe, ändere nichts daran, dass die Beklagte eine Aufklärungspflicht getroffen hätte. Die Beklagte sei nämlich die eigentliche Vertragspartnerin des Klägers gewesen. Demgegenüber habe die Beklagte überhaupt keine Aufklärung vorgenommen sondern sich damit begnügt, dem Kläger mit Schreiben vom 13.3.2006, sohin mehr als drei Wochen nach Zeichnung und Ankauf der E*** Papiere, eine Broschüre des liechtensteinischen Bankenverbandes über die Risiken im Effektenhandel zu übermitteln.
Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass die Beklagte den Kläger weder hinsichtlich des Produktes, des Lombardkredites und den damit verbundenen Risiken in irgendeiner Weise aufgeklärt oder informiert habe. Auch wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertreten würde, dass der Kläger hinsichtlich des Produktes von F*** ausreichend aufgeklärt worden sei, hätte es hinsichtlich der Kreditfinanzierung jedenfalls zur Rechtsansicht gelangen müssen, dass Aufklärungen zumindest in irgendeiner Form vorgenommen werden hätten müssen. Denn die Beklagte sei als Bankinstitut eine Sachverständige, weshalb sie zu einer zumindest minimalen Aufklärung hinsichtlich der Risiken eines Lombardkredites verpflichtet gewesen wäre. Beim Kläger handle es sich demgegenüber um einen zwischenzeitlich 70-jährigen Rentner, welcher früher als Bauarbeiter tätig gewesen sei und stets in einfachsten Verhältnissen gelebt habe. Er habe keinerlei Erfahrung oder Kenntnisse in Wertpapier- oder Kreditgeschäften gehabt, weshalb er jedenfalls als ein unerfahrener Kunde einzustufen gewesen wäre.
Im Falle einer ordnungsgemässen Aufklärung hätte der Kläger das Produkt nicht gekauft. Die Beklagte habe deshalb durch die unterlassene Aufklärung beim Kläger einen Irrtum veranlasst, wodurch ihr ein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei.
6.2 Die Beklagte tritt diesem Revisionsvorbringen zusammengefasst mit folgenden Argumenten entgegen:
Der Revisionswerber führe das Rechtsmittel bzw die Rechtsrüge losgelöst vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Revision sei schon allein deshalb abzuweisen, weil sie nicht dem Gesetze nach ausgeführt worden sei. Der Kläger versuche verzweifelt, eine Abklärungs- oder Beratungspflicht zu konstruieren, blende dabei seine Eigenverantwortung und die Verantwortung des von ihm beauftragten Finanzberaters sowie die von ihm unterfertigten Dokumente aus.
Im Berufungsurteil sei festgestellt worden, dass der Kläger auch im Bereich der Vermögensverwaltung von F*** von der H*** betreut worden sei und letztere AG ein bankenunabhängiges Finanzdienstleistungsunternehmen in der Schweiz sei. Es sei auch festgestellt worden, dass F*** die strukturierten Produkte dem Kläger auf dessen Wunsch vorgestellt und erklärt habe, dass diese Produkte täglichen Schwankungen unterlägen. Weiters sei festgestellt worden, dass der Kläger Steuern optimieren habe wollen und letztlich mit dem vorgeschlagenen Produkt einverstanden gewesen sei. Aus diesen Feststellungen könne rechtlich nichts anderes abgeleitet werden, als dass keine Beratungs- oder Informationspflichten aus diesem Anlagegeschäft "zum Nachteil der Beklagten" bestünden, da diese weder mit der Beratung noch mit dem Anlageentscheid betraut gewesen sei. Auch bei seinem Versuch, eine Haftung der Beklagten in Bezug auf das Kreditgeschäft zu konstruieren, entferne sich der Kläger von den massgeblichen Feststellungen der Untergerichte. Demnach habe der Kläger zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung bzw der Krediteinräumung über ein monatliches Einkommen von CHF 6.466,20 verfügt und habe zusätzlich noch monatlich CHF 3.000,-- ins Verdienen gebracht. Das vom Kläger bewohnte Einfamilienhaus habe einen Wert von CHF 100.000,-- gehabt und sei hypothekarisch mit CHF 75.000,-- belastet gewesen. Sorgepflichten des Klägers hätten nicht bestanden.
Es sei festgestellt worden, dass die Erhebung der Einkommensverhältnisse des Klägers über den von ihm selbst beauftragten F*** erfolgt sei. Auch die Verpfändung einer bestehenden Lebensversicherung sei ausdrücklich auf Empfehlung des Vermögensberaters des Klägers erfolgt. Dazu komme, dass der Kläger nicht nur einen unabhängigen Vermögensberater beigezogen habe und dessen Empfehlungen gefolgt sei; der Kläger habe darüber hinaus sämtliche Urkunden und Erklärungen unterfertigt, welche für die Durchführung dieses Kreditgeschäftes notwendig gewesen seien. Aus den von der Beklagten getätigten Abklärungen habe sich ergeben, dass der Kläger kreditwillig, kreditwürdig und kreditfähig gewesen sei. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass sich bei der Krediteinräumung bzw Konto- und der Depoteröffnung kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gezeigt habe, welches einen Schadenersatzanspruch begründen würde, sei rechtlich einwandfrei. Auch der Vorwurf, die Beklagte hätte beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen, sei unberechtigt, zumal sich der Kläger bei der gesamten Abwicklung seines Anlage- sowie Kreditgeschäftes eines professionellen und unabhängigen Vermögensverwalters bedient habe.
Auch die Revisionsausführungen in Bezug auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen widersprächen den unterinstanzlichen Feststellungen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beratungspflicht einer Bank im Jahre 2006 (vor Inkrafttreten von MiFID) auf die Prüfung der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit beschränkt habe. Diese Prüfung sei von der Beklagten ordentlich durchgeführt worden. Eine weitergehende Verpflichtung einer Depotbank, auch über das Anlagegeschäft selbst aufzuklären, habe im Jahr 2006 nicht bestanden. Die H*** habe eine entsprechende Produktempfehlung ausgesprochen und diese sei zur umfassenden Risikoaufklärung gehalten gewesen. Deren Mitarbeiter F*** habe den Kläger auch über das Produkt umfassend aufgeklärt. Zur Aufklärung über das Anlageprodukt sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Beim Kreditgeschäft habe sie die vom Beauftragten des Klägers zur Verfügung gestellten Angaben geprüft; ein Fehlverhalten könne deshalb auch bei der Kreditgewährung nicht festgestellt werden.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Die Revision, die in entscheidungswesentlichen Punkten vom festgestellten Sachverhalt abweicht und damit insoweit nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung gebracht wurde, ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten:
Der Senat erachtet die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften eingehenden Begründungen des Erst- und Berufungsgerichtes hingegen in allen Punkten für zutreffend, sodass gemäss den §§ 469a und 482 ZPO auf die Vorentscheidungen verwiesen werden kann.
Der Revision ist überdies entgegen zu halten:
7.1 Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, die Beklagte habe hinsichtlich der Prüfung seiner Kreditwürdigkeit keine ausreichende Aufklärung vorgenommen und deshalb nicht erkannt, dass der Kläger nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, um einen "kreditfinanzierten Ankauf von Wertpapieren finanzieren zu können"; die Beklagte hätte bei ordentlicher Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Klägers erkennen können, dass sich dessen monatlichen Einkünfte von CHF 6.466,20 im Jahre 2006 im Jahre 2008 auf eine Altersrente von monatlich CHF 2.200,-- reduzierten.
Hiebei verlässt der Revisionswerber zum einen den Boden der erstinstanzlichen Feststellungen. Ausgehend davon ergab sich aufgrund der von F*** in Vertretung des Klägers vorgelegten Einkommensunterlagen, dass allein der im monatlichen Einkommen von CHF 6.466,20 enthaltene Pensionskassenvorbezug von der Stiftung M*** monatlich CHF 4.030,-- betragen hat, zu dem im Jahre 2008 noch, so das Erstgericht, "die AHV hinzukommen sollte". Für die in der Revision behauptete, jedoch nicht unter Beweis gestellte geschweige festgestellte Einkommensverschlechterung des Klägers, der sich bereits im "Eröffnungsformular für Konten und Depots Beilage 17" als Rentner bezeichnete, fehlte deshalb aus der Perspektive der Beklagten jeglicher Anhaltspunkt und wäre es Aufgabe des Klägers bzw seines Beraters gewesen, unaufgefordert auf die künftige Verminderung seiner monatlichen Einkünfte hinzuweisen. Dies ist nicht geschehen.
Dazu kommt, dass eine Bank die Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Kunden in ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse prüft und beurteilt. Demgegenüber hat der Kunde bzw Kreditwerber eigenverantwortlich zu beurteilen, ob die sich aus dem Kredit ergebenden Belastungen für ihn tragbar sind. Die Bank muss daher im Regelfall den Kunden nicht vor risikoreichen Verpflichtungen oder vor einem Missverhältnis zwischen der Kreditbelastung und den finanziellen Möglichkeiten des Kunden warnen und insbesondere auch nicht darauf hinweisen, dass die finanzielle Belastung untragbar werden könne, wenn sich die Lebensumstände des Kunden ändern. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz respektive eine Warnpflicht von Seiten der Bank wäre nur dann gegeben, wenn diese eine für ihren Kunden nicht erkennbare, mit der beabsichtigten Investition verbundene Gefahr voraussehen kann (vgl Hauser in Soergel, BGB12 § 607 Rz 29; Siol in Bankrechts-Handbuch I § 44 Rz 16; BGer 4 A_513/2010 vom 30.8.2011 = ius.focus H.10/2011 S 7 = BGE 137 III 453 [in französischer Sprache]; vgl auch NJW 2012, 66).
Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers war eine Bank auch nach österreichischem Recht bis zum Inkrafttreten des öVerbraucherkreditgesetzes (VKrG öBGBl I 2010/28) nicht verpflichtet, die Bonität des (Verbraucher-)Kreditnehmers in dessen Interesse zu prüfen und diesen bei mangelnder Kreditwürdigkeit vor einer Kreditaufnahme zu warnen. Eine solche Verpflichtung wurde in Österreich erstmals in Umsetzung der EU-Verbraucherkreditlinie RL 2008/48/EG vom 23.4.2008 in § 7 öVKrG verankert. Insoweit unterscheidet sich die nunmehrige österreichische Rechtslage von jener in Liechtenstein. Zwar setzte auch der liechtensteinische Gesetzgeber die zitierte Richtlinie mit dem Konsumkreditgesetz vom 24.11.2011 LGBl 2012/1 (KKG; LR 215.211.4) um. Er nahm jedoch im Unterschied zu Österreich § 7 öVKrG) davon Abstand, im Art 8 des KKG eine im Übrigen von der zitierten Richtlinie (Art 18) nicht geforderte Prüf- und Warnpflicht der Bank im Interesse des Kreditnehmers zu verankern (Koch in ÖBA 2009, 98 ff [105 f]; Leupold/Ramharter in ÖBA 2011, 469 mwN).
Somit ist für das liechtensteinische Recht zu konstatieren, dass die Bank mit der Prüfung der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden ihr alleiniges Interesse an einer genügenden Kreditdeckung verfolgt, sodass auch eine - vorliegend nicht festgestellte - unzureichende Sorgfalt insoweit mangels eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges von vorne herein nicht zu einer Schadenersatzpflicht dem Kreditnehmer gegenüber führen könnte.
7.2 Entgegen der Argumentation des Revisionswerbers war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger über allfällige Risiken der von ihm gekauften E*** Wertpapiere aufzuklären.
Auch die diesbezüglichen Darlegungen in der Revision gehen nicht vom festgestellten Sachverhaltssubstrat aus, wenn darin unterstellt wird, der tatsächliche Ankauf der E*** Papiere sei durch die Beklagte als Depotbank erfolgt, weiters, dass nicht die H*** bzw F*** sondern die Beklagte die eigentliche Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei und schliesslich, wenn darin unterstellt wird, dass die vorgenannte Firma eng mit der Beklagten zusammengearbeitet und für die Beklagte auf Provisionsbasis gearbeitet habe.
Festgestellt wurde, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit der Beklagten schon den Kauf von 26 Stück E*** Papiere gezeichnet hatte, wobei dieser Zeichnung eine entsprechende Beratung und Aufklärung durch den bankenunabhängigen Finanzdienstleister H*** vorausgegangen war. Aus dem auf Seite 11 wiedergegebenen Zeichnungsschein ergibt sich, dass die Papiere nicht von der Beklagten sondern unmittelbar von der "E*** als Emittentin veräussert wurden und die Beklagte als "Hausbank" des Klägers tätig wurde, deren Aufgabe sich - abgesehen von der bereits erörterten Funktion als Kreditgeber - darauf beschränkte, den Zeichnungsschein an die Emittentin zu übermitteln. Die Beklagte fungierte bei diesem Wertpapiergeschäft weder als Emissionsbank noch verkaufte sie die Papiere aus Eigenbeständen. Damit lag auch keine von der Beklagten oder einem Bankenkonsortium durchgeführte "Fremdemission" von Wertpapieren vor, bei der eine Bank öffentlich zur Zeichnung einlädt. Davon ausgehend begründete die Zeichnung der E*** Papiere durch den Kläger kein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sondern einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Emittentin, bei dem die Beklagte nur als Bote bzw "Abwicklungsstelle" mitwirkte (Apathy/Iro/Koziol [Hrsg.] Österreichisches Bankvertragsrecht IV² Rz 1/4 ff; Rz 1/61 ff; Rz 1/91 ff mwN).
Somit handelte der Kläger beim Kauf der Wertpapiere nach der ihm zuteil gewordenen Beratung durch einen unabhängigen Finanzdienstleister eigenverantwortlich und war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Kläger im Zusammenhang mit dessen schon vor der Kontaktaufnahme mit der Beklagten getroffenen Kaufentscheidung vor möglichen Risiken zu warnen. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass der Kläger, der mit seinem Investment auf Steueroptimierung abziele und in Kenntnis von den jederzeit möglichen Wertschwankungen der Papiere war, keine - weitere - Aufklärung und Beratung benötigt. Eine Bank ist nicht Vormünderin ihres spekulierenden Kunden (vgl RIS-Justiz RS0027769; RS0026135; ÖBA 1995, 483; ius.focus H.10/2011 S 7; 7 Ob 267/02v ua).
Die Entscheidung des öOGH zu 2 Ob 236/04a betrifft nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, bei dem sich der Kunde zum kreditfinanzierten Kauf der von der betroffenen Bank vertriebenen Optionsscheine nach mehreren Beratungsgesprächen entschloss. Die in der Revision aus diesem Judikat gezogenen Rückschlüsse entbehren damit einer tragfähigen Grundlage.
Der Revision war sohin keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat