05 CG. 2012.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei vertreten durch den Verfahrenshelfer --------, wider die beklagte Partei wegen Zusprechung einer Invaliden- und Kinderrente aus beruflicher Vorsorge (Streitwert: CHF 248'472.00) über die Revision der klagenden Partei vom 22.01.2016 gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.12.2015, 05 CG.2012.3, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.12.2014 (ON 86), keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird a u f g e h o b e n und diesem wird aufgetragen, über die Berufung der klagenden Partei neuerlich unter Bindung an die in diesem Beschluss ausgedrückte Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionswerber, Vater von am ----------und ---------- geborenen Söhnen, war in der Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.08.2009 als Arbeitnehmer für die A AG, Vaduz, tätig. Die beklagte Partei und Revisionsgegnerin ist eine im Handelsregister zur Register-Nr. ---------- eingetragene Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz. Sie ist die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BPVG der A AG.
Mit Klage vom 04.01.2012 (ON 1) begehrte der Revisionswerber die Zuerkennung einer Invalidenrente und Kinderrenten ab 10.01.2011 samt 5% Zinsen ab Fälligkeitsdatum. Mit Urteil vom 29.12.2014 (ON 86) hat das Fürstliche Landgericht als Erstgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen und den Revisionswerber verpflichtet, der Revisionsgegnerin die mit CHF 40'845.22 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen
Die massgeblichen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten lauten wie folgt:
"(...)
Art 2.1.
Aufnahmebedingungen
(...)
Die in die Pensionskasse aufzunehmende Person hat die Fragen betreffend ihren Gesundheitszustand zu beantworten und sich auf Verlangen der Stiftung einer eingehenden Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen. Lässt das Resultat der medizinischen Untersuchung auf ein erhöhtes Risiko schliessen, so können die zu versichernden Invaliditäts- und Todesfallleistungen, welche die Mindestleistungen gemäss BPVG übersteigen, bis zur Hälfte gekürzt werden. Die Kürzung ist mit jedem Versicherungsjahr um mindestens einen Zehntel des anfänglichen Kürzungssatzes zu mildern, sodass die versicherte Person nach spätestens zehn Versicherungsjahren voll versichert ist.
(...)
Art 3
Generelle Bestimmungen über die Leistungen
Art 3.1
Leistungen der Pensionskasse
Die Leistungen der Pensionskasse sind in Schweizer Franken definiert und umfassen
Alter
Altersrenten
Invalidität (Invalidenrente, Kinderrente)
Todesfall (Ehegattenrente, Waisenrente, Todesfallkapital)
Austrittsleistung
(...)
Art 5
Invaliditätsleistungen
Art 5.1
Invaliditätsbegriff
Als versichertes Ereignis gilt Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte) oder Körperverletzung. Vorsätzlich durch die versicherte Person sich zugefügte Verletzungen bzw. durch besonders schweres Verschulden herbeigeführte Invalidität kann, soweit gesetzlich zulässig, Leistungskürzungen zur Folge haben.
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar nicht mehr ihren Beruf oder eine andere, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ausüben kann.
(...)
Art 5.2
Anspruch, Fälligkeit und Dauer der Invalidenrente
Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse bedingt, dass die betreffende versicherte Person ihre Ansprüche bei der IV geltend gemacht hat.
(...)
Art 6
Kinderrente
Art 6.1
Anspruch auf Kinderrente
Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, so wird für die anspruchsberechtigten Kinder eine Kinderrente gewährt.
(...)" "
Das Erstgericht stellte auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B ab, der den Revisionswerbers persönlich und zwar noch im Jahre 2014 begutachtet hatte. Wann es zur irreversiblen hirnorganischen Schädigung beim Revisionswerber gekommen sei, habe auch der Sachverständige Prof. Dr. B nicht genau angeben können. Vor 2012 sei eine allfällige hirnorganische Schädigung nur (aber immerhin) chronifiziert, aber nicht irreversibel gewesen. Die nicht wieder korrigierbaren hirnorganischen Störungen seien nach einer jetzt zweijährigen Trinkphase eingetreten. Der Sachverständige hätte den Revisionswerber im Jahre 2009, wenn er ihn damals begutachtet hätte, nicht als dauerhaft arbeitsunfähig angesehen. Erst als der Revisionswerber weiterhin getrunken habe, sei die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Damit habe es bei der Negativfeststellung zu verbleiben, nämlich dass nicht festgestellt werden konnte, ob eine derartige irreversible hirnorganische Störung auch schon zuvor (insbesondere vor dem 1.9.2009) vorgelegen habe.
Die Alkoholabhängigkeit und die depressive Störung seien (zumindest) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A AG behandelbar und die leichte kognitive Störung nicht so ausgeprägt gewesen, dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen wäre. Tatsächlich sei in der Folge - wann, habe nicht genau festgestellt werden können - beim Revisionswerber jedoch durch weiteren Alkoholkonsum eine hirn-organische Veränderung, und zwar irreversibler Natur, eingetreten. Nur diese würde im Sinne der referierten Rechtsprechung eine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellen. Da jedoch nicht habe festgestellt werden können (beweispflichtig dafür wäre der Revisionswerber gewesen), dass beim Revisionswerber noch während des dauernden Arbeitsverhältnisses eine derartige irreversible hirn-organische Veränderung (eine Chronifizierung [weil nicht irreversibel] hätte noch nicht genügt) eingetreten sei, liege beim ihm keine Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit im relevanten Zeitraum vor, möge auch eine Erwerbsunfähigkeit infolge Alkoholismus vorgelegen sein, was jedoch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstelle und damit nicht zu einer Leistungspflicht der beklagten Partei führe, sondern bloss ein Zustand, wie er schon in den dem Arbeitsverhältnis zur A AG vorangegangenen Jahren vorgelegen habe.
Zur Rüge des sekundären Feststellungsmangels, wonach das Erstgericht keine Feststellungen zur Wechselwirkungen zwischen der Alkoholabhängigkeit und der depressiven Störung bzw. der kognitiven Störung getroffen habe und auch keine Feststellungen dazu, wann eine invalidenversicherungsrechtliche relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bzw eingetreten sei, hielt die Vorinstanz fest, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität nur dann ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen könne, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitsunfähigkeit irreversibel gewesen sei. Dies sei hier wie bereits ausgeführt eben nicht der Fall gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit während aufrechtem Arbeitsverhältnis habe wegen der Alkoholabhängigkeit bestanden. Hätte der Revisionswerber ab Beginn des Jahres 2009 alkoholabstinent weitergelebt, was ihm zumutbar gewesen wäre (vgl. LES 2011, 205), dann wäre die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit relativ günstig gewesen. Der Eintritt der die Invalidität begründenden hirn-organischen Schädigung könne zeitlich nicht genau festgestellt werden. Jedenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass sie beim Kläger schon vor dem Jahre 2012 bestanden habe.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1. Der Revisionswerber kritisiert die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität nur dann ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitsunfähigkeit irreversibel sei, und dass dies nach dem festgestellten Sachverhalt aber gerade nicht der Fall sei, da nicht habe festgestellt werden können, wann beim Kläger die irreversible hirnorganische Schädigung eingetreten sei. Zudem wird die Auffassung kritisiert, dass damit ausreichende Feststellungen getroffen worden seien und Zusatzfeststellungen, die vom Kläger im Sinne von rechtlichen Feststellungsmängeln begehrt worden seien, nicht notwendig seien.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge sei, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der in Anspruch genommenen Vorsorgeeinrichtung eingetreten sei. Massgeblich sei die durch einen Unfall oder eine Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit, die letztlich zur Invalidität geführt habe. Man spreche von invalidisierender Arbeitsunfähigkeit. Diese und nur diese stelle das versicherte Ereignis dar, und zwar unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entstehe. Beim Revisionswerber würden sich gemäss dem festgestellten Sachverhalt verschiedene Krankheitsbilder überlappen und eine Gemengelage bilden. Die einzelnen Krankheitsbilder seien dann nicht deutlich voneinander zu trennen. In solchen Konstellationen genüge es gemäss der einschlägigen Rechtsprechung, dass ein Teilbereich während des Versicherungsverhältnisses des Versicherten mit der in Anspruch genommenen Vorsorgeeinrichtung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe. Es genüge also, dass ein Krankheitsbild, das mit anderen Krankheitsbildern zusammen eine Gemengelage bildet, für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich sei, während die übrigen Krankheitsbilder bloss im Hintergrund mitwirken würden.
Es wäre daher notwendig gewesen, die begehrten Ersatz- bzw. Zusatzfeststellungen zu treffen, insbesondere eine Sachverhaltsfeststellung zum Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, welche ja auch nach Ansicht des Obergerichts das versicherte Ereignis darstelle und einzig entscheidend sei. Das Obergericht hat unter Verweis auf die entsprechenden Gutachtensstellen, die bereits der Revisionswerber im Berufungsverfahren detailliert angeführt habe, ausdrücklich festgehalten, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerber im Januar 2009 eingetreten sei und auch auf den Depressionen des Revisionswerbers basiere. Erstaunlicherweise habe das Obergericht eine solche Feststellung als entbehrlich eingestuft, weil es sich zu Unrecht auf das (falsche) Kriterium der Irreversibilität abgestützt habe. Offensichtlich hätten sich sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht von gewissen Aussagen des Gutachters B in die Irre führen lassen (Stichwort: "Irreversibilität"). Das Obergericht habe daher völlig zu Unrecht und basierend auf einer falschen rechtlichen Beurteilung das Treffen von Ersatzfeststellungen unterlassen. Zudem habe es auch die begehrten Zusatzfeststellungen aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung als rechtlich irrelevant qualifiziert.
6.2. Unverständlich sei das Beharren des Obergerichts auf der hirnorganischen Schädigung des Revisionswerbers, welche zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2012 oder später eingetreten sein solle. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Revisionswerber (neben seiner Alkoholabhängigkeit) unter Depressionen gelitten habe, wie dies im Übrigen von sämtlichen Gutachtern (C, D, B) und auch vom Zeugen ----------diagnostiziert worden sei. Der Revisionswerber sei folgerichtig von Psychiatern und nicht von Neurologen begutachtet bzw. behandelt worden, weshalb das isolierte Abstützen auf die hirnorganische Schädigung und deren Irreversibilität komplett verfehlt sei. Aus diesem Grund stelle die Einschätzung des Obergerichts, dass weitergehende Feststellungen nicht notwendig seien, eine falsche rechtliche Beurteilung dar.
6.3. Im Zusammenhang mit der Irreversibilität komme das Obergericht, wie bereits das Erstgericht, immer wieder auf die Feststellung zurück, dass sowohl die Alkoholabhängigkeit als auch die Depressionen des Klägers behandelbar gewesen seien und dass die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit relativ günstig gewesen wäre, wenn der Kläger ab Beginn des Jahres 2009 alkoholabstinent weitergelebt hätte. Das Obergericht verkenne damit, dass es bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge darauf eben nicht ankomme. Diese Feststellungen seien völlig irrelevant. Relevant sei einzig und allein, um es erneut zu wiederholen, das Vorliegen einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, einer sich daraus ergebenden Invalidität und eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersteren und dem letzteren. Hätte das Obergericht die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen, wofür genügend Beweissubstrat vorhanden sei, so hätte es in rechtlicher Hinsicht richtigerweise ableiten müssen, dass diese Voraussetzungen allesamt vorliegen würden. Nach dem Januar 2009 sei es nämlich dem Revisionswerber nicht mehr gelungen, seine Arbeitsfähigkeit zurückzuerlangen, wie dies in der Vergangenheit immer wieder der Fall gewesen sei. Im Januar 2009 liege daher richtigerweise der Zeitpunkt, in dem die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit beim Revisionswerber eingetreten sei.
6.4. Dem Revisionswerber sei es selbstverständlich bewusst, dass Entscheidungen der staatlichen Invalidenversicherung für die Leistungsträger der zweiten Säule nicht bindend seien. Es sei jedoch ein Kurzschluss, aus der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung abzuleiten, dass es nicht von Bedeutung sei, ob und aus welchen Gründen der Revisionswerber Invalidenrenten aus der 1. Säule beziehe. Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen aus der 1. Säule gelte derselbe Invaliditätsbegriff.
7.1. Unberechtigt sei die Rüge des Revisionswerbers, wonach das Obergericht den Rechtsstandpunkt vertrete, zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität bestehe einzig dann ein enger sachlicher Zusammenhang, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitsunfähigkeit irreversibel sei. Es habe in seiner rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass der Eintritt einer massgeblichen, weil invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit während bestehendem Versicherungsverhältnis Voraussetzung für einen Rentenanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorgeeinrichtung sei. Eine solche invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers sei während der Dauer des Versicherungsverhältnisses nicht eingetreten: Der Revisionswerber sei ab Januar 2009 infolge übermässigen Alkoholkonsums arbeitsunfähig gewesen und nicht wegen der viel später eingetretenen hirnorganischen Schädigung. Nur im letztgenannten Fall hätte der Revisionswerber (bei noch bestehendem Versicherungsverhältnis) gegen die Revisionsgegnerin den Anspruch auf Rentenzahlung besessen. Dies sei vom Obergericht rechtlich fehlerfrei erkannt worden. Die massgebliche invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers sei auf eine irreversible hirnorganische Schädigung zurückzuführen, die nach den gerichtlichen Feststellungen frühestens im Jahr 2012 eingetreten sei, somit lange Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Es fehle deshalb vorliegend an sämtlichen vom Revisionswerber angeführten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, nämlich sowohl an der während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit als auch am sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Bei der Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers im Januar 2009 handle es sich, wie es das Obergericht rechtlich richtig beurteilt habe, nicht um eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Revisionswerbers geführt und einen Rentenanspruch begründet habe.
7.2. Die Untergerichte hätten festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers im Zeitraum von Januar bis August 2009 auf Alkoholkonsum und Depressionen zurückzuführen gewesen seien. Sie hätten auch die Negativfeststellung getroffen, dass das Vorliegen der neu aufgetretenen gesundheitlichen Störung des Revisionswerbers, nämlich der hirnorganischen Schädigung, vor dem Jahr 2012 nicht festgestellt habe werden können. Von diesem Tatsachensubstrat habe der Revisionswerber bei seiner Rechtsrüge zwingend auszugehen, um den zivilprozessualen Anforderungen an eine Revision zu genügen. Der Revisionswerber mache in seiner Revisionsschrift nunmehr geltend, an Depressionen erkrankt zu sein, die im Januar 2009 zu seiner invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Mit diesem Vorbringen verstosse er gegen das zivilprozessuale Erfordernis, vom festgestellten Sachverhalt auszugehen; was die Unbeachtlichkeit der klägerischen Ausführungen zur Folge habe (LES 2002/109). Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Depressionen des Revisionswerbers keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begründet hätten. Sie seien von den Untergerichten als eine der drei gesundheitlichen Störungen festgestellt worden- die sich bereits lange Zeit vor Arbeitsaufnahme bei der A manifestiert hätten und die sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A und damit während des Versicherungsverhältnisses mit der Revisionsgegnerin nicht verändert hätten. Der Revisionswerber habe ab Januar 2009 infolge seines extensiven Alkoholkonsums nicht arbeiten können, was keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe.
8.1. Anwendbares Recht:
Da der Revisionswerber schweizerischer Staatsangehöriger ist und Wohnsitz in der Schweiz hat, liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Gemäss dem Art 48 Abs 1 IPRG (= Art 44 Abs 1 öIPRG alt) sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitsnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Nach Abs 3 leg.cit. ist die Rechtswahl unbeachtlich, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen der ua im Absatz 1 genannten Rechte zum Nachteil des Arbeitsnehmers verstösst. Eine getroffene Rechtswahl darf also nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird. Die Rechtswahlmöglichkeit der Arbeitsvertragsparteien ist somit durch die zwingenden Bestimmungen des objektiven Arbeitsvertragsstatuts begrenzt (Wolfsgruber in ZellKomm Art 8, 9 Rom-I-VO Rz 10).
Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich um jene privat- oder öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, die auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis im öffentlichen Interesse unmittelbar gestaltend einwirken. Diese Einwirkung erfolgt zB durch die Anordnung besonderer arbeitgeberischer Fürsorgepflichten (Schwimann in Rummel² II § 44 öIPRG Rz 7 ["Eingriffsnormen im Arbeitsrecht"]; siehe auch Wolfsgruber aaO Rz 10). Das hier massgebliche BPVG und das darauf beruhende Vorsorgereglement der Beklagten sind solche zwingenden Rechtsvorschriften, weshalb die Vorinstanzen völlig zutreffend - und von den Parteien unbeanstandet - liechtensteinisches Recht angewendet haben.
8.2. Zur Rechtsrüge:
8.2.1. Zur Frage, ob zwischen einem Vorfall, der sich während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ereignete, und der später eingetretenen Invalidität ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, ist auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts Bedacht zu nehmen. Denn das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem schweizerischen Bundesgesetz vom 15.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt. Auch vorliegend kann auf diese Rechtsprechung abgestellt werden, da keine triftige Gründe vorliegen, davon abzuweichen.
Die Vorinstanz hat unter Ziffer 7.1.1 ff. zutreffend die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dargelegt. Demnach besteht ein Anspruch nur, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Entscheidend ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E.3.1), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaften müssen nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil Bundesgericht vom 21.01.2005 [B 32/03], E.3.1; LES 2011, 205 mwN; LES 2012, 150). Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20, E 3.2 S 22). Der zeitliche Zusammenhang impliziert, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechung andauerte; sie wird unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeit, die je nach den Umständen des Falles unterschiedlich lang sein kann, wieder arbeitsfähig ist. Die Vorsorgeeinrichtung muss in der Tat nicht mehr aufkommen für späte Rückfälle, die sich mehrere Jahre, nachdem der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, ereignet haben (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 = Pra 84 Nr. 189). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn mehrere Gesundheitsschädigungen zur Invalidität beigetragen haben. In einem solchen Fall genügt es nicht, das Weiterbestehen einer Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit festzustellen, welche während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung ihren Anfang genommen hatte, um den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung zu begründen. Es muss im Gegenteil hinsichtlich jeder einzelnen Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bereits während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer Invalidität ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 32/05 vom 24. Juli 2006 E. 6 mit Hinweis, BGE 138 V 409).
8.2. Der Revisionswerber rügt zu Recht die Auffassung der Vorinstanz, wonach lediglich eine ‚irreversible' Arbeitsunfähigkeit den notwendigen sachlichen Zusammenhang herstellen kann. Eine solche Anspruchsvoraussetzung findet sich weder im Vorsorgereglement der Revisionsgegnerin noch im BPVG oder in der massgebenden Rechtsprechung. Soweit der Invaliditätsbegriff in der beruflichen Vorsorge demjenigen in der Invalidenversicherung entspricht, kommt der Suchtproblematik und der hierzu ergangenen Rechtsprechung jedoch eine entsprechende Bedeutung auch im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu. Alkoholabhängigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E. 2). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Bundesgerichtsurteil 8C_906/2013 E 2.2 vom 23.05.2014). Erst unter diesen Voraussetzungen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Alkoholmissbrauch von einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, namentlich soweit die Sucht in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht. Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt (vgl Bundesgerichtsurteil 9C_856/2012 E 2 vom 19.8.2013).
8.3. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird aber nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (§ 475 Abs. 2); andernfalls ist der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO nicht gesetzmässig ausgeführt und sind die Ausführungen unbeachtlich (vgl LES 2002, 109 E 6).
Das Erstgericht hat festgestellt, dass beim Revisionswerber eine irreversible hirnorganische Veränderung eintrat, welche alleine (im Sinne der Rechtsprechung zu Alkoholismus) eine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellen würde. Da nicht feststellbar sei, dass beim Revisionswerber noch während des dauernden Arbeitsverhältnisses eine derartige irreversible hirnorganische Veränderung eingetreten sei, liege keine Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit im relevanten Zeitraum vor. Es möge eine Erwerbsunfähigkeit infolge Alkoholismus vorgelegen sein, was jedoch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstelle, sondern bloss ein Zustand, wie er schon in den dem Arbeitsverhältnis zur A AG vorangegangenen Jahren vorgelegen hatte. Das Erstgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die Alkoholabhängigkeit und die depressive Störung zumindest bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A AG behandelbar und die leichte kognitive Störung nicht so ausgeprägt gewesen sei, dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen wäre. Die Vorinstanz konkretisiert die Feststellungen dahingehend, dass der Revisionswerber im Jahr 2009 aufgrund der Gutachter wegen der Depressionen und der Trinkerei arbeitsunfähig war.
Dieser Sachverhalt ist massgebend für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen aufgrund des Vorsorgereglements der Revisionsgegnerin. Wie bereits dargelegt, ist die Irreversibilität eines Gesundheitsschadens jedoch nicht massgebend für die Feststellung einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit, sondern gegebenenfalls erst für die Feststellung einer anspruchsbegründenden Invalidität. Daher ist bei der Prüfung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs nicht wesentlich, ob die Gesundheitsschädigung von Anbeginn an irreversibel ist, sondern ob sie eine Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitraum der Anstellung bewirkte. Ebenfalls ist das Kriterium der Behandelbarkeit oder die Zumutbarkeit der Abstinenz - selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Suchtproblematik - auch im Lichte der Praxisänderung des Bundesgerichts zur Überwindbarkeitsvermutung (BGE 141 V 281) nicht für sich allein geeignet, eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit auszuschliessen. Insoweit sich die Vorinstanz hierfür auf LES 2011, 205 beruft, kann dies nicht daraus geschlossen werden. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl Art 6 CH-ATSG). Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität ist demgegenüber der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 CH-ATSG). Dabei ist eine Alkoholabhängigkeit erst bedeutsam, soweit die Sucht in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht.
Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte. Soweit das Erstgericht und die Vorinstanz lediglich die irreversible hirnorganische Schädigung für den sachlichen wie auch zeitlichen Zusammenhang in Betracht gezogen haben, erweist sich die Rechtsrüge des Revisionswerbers daher als berechtigt. Unbeachtet geblieben ist beispielsweise ein möglicher rechtlich relevanter Einfluss der Depressionen auf die später eingetretene Invalidität (wie ihn übrigens die Organe der Invalidenversicherung festgestellt haben). Zu diesem Thema wurden von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Für eine abschliessende rechtliche Beurteilung sind dazu aber konkrete Feststellungen notwendig, insbesondere zur Frage, ob der Alkoholmissbrauch in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht und inwiefern dadurch eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die spätere Invalidität bereits während dem Anstellungsverhältnis eingetreten ist.
8.4. Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert (Rechberger in Rechberger4 Vor § 266 Rz 29; Rechberger in Fasching/Konecny2 III Vor § 266 Rz 1). Da es sich bei den vorstehend eingeforderten Feststellungen ggf um eine blosse "punktuelle" Sachverhaltsergänzung handelt, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, ist der Vorinstanz aufzutragen, nochmals über die Berufung des Revisionswerbers, unter Bindung an die in den vorstehenden Erwägungen dargelegte Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof, zu entscheiden.
8.5. Ergänzend ist auszuführen, dass vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw Krankheitsbilder ebenfalls zur Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung führen können. Das Erstgericht hat zutreffend auf die Versicherungspflicht gemäss BPVG (und dem einschlägigen Vorsorgereglement) hingewiesen. Massgebend ist die durch eine Krankheit bewirkte Arbeitsunfähigkeit bzw deren zeitliche Einordnung und Zusammenhang mit der späteren Invalidität.
Vaduz, am 01. April 2016