05 CG. 2012.339
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssicherungssache der Sicherungswerberinnen 1.)A, und 2.) B, beide vertreten durch die und wohnhaft bei der Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin C, vertreten durch den Verfahrenshelfer D***, seit dem 28.5.2013 vertreten durch den Verfahrenshelfer E***, wider die Sicherungsgegnerin F***, vertreten durch den Verfahrenshelfer G***, wegen Erlass eines Sicherungsbotes (Streitwert CHF 258.454,76) aus Anlass des Revisionsrekurses der Sicherungswerberinnen gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 10.1.2013, 5 CG.2012.339-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses der Sicherungswerberinnen dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Landgericht z u r ü c k g e s t e l l t .
Die beiden Sicherungswerberinnen haben im Einvernehmen mit der Sicherungsgegnerin aufgrund einer mit Schriftsatz vom 23.5.2013 dem Gericht mitgeteilten aussergerichtlichen Vereinbarung ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 10.1.2013, 5 CG.2012.339-47, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Sicherungsgegnerin das Sicherungsbot des Landgerichtes vom 29.8.2012 (ON 2) im Sinne der gänzlichen Abweisung des Sicherungsantrages abgeändert wurde, zurückgenommen. In dem beim Landgericht am 24.5.2013 überreichten gemeinsamen Schriftsatz der Streitteile vom 23.5.2013 wurde überdies bekanntgegeben, dass "die Sicherungsgegnerin von ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 19.2.2013 ON 51 Abstand nimmt und die Vertretungskosten im Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufgehoben werden".
Diese Zurücknahme des Revisionsrekurses ist in Analogie zu den die Berufung bzw die Revision betreffenden Bestimmungen der Art 297, 51 EO iVm den §§ 474, 482 ZPO zulässig und vom Gericht mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (Kodek in Rechberger³ vor § 514 Rz 5).
Die Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers D*** war zum Zeitpunkt der Zurücknahme des Revisionsrekurses ungeachtet der mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 23.5.2013 erfolgten Enthebung noch gegeben. Dieser Beschluss wurde dem Landgericht am 28.5.2013 übermittelt und erlangte erst mit diesem Tag Rechtswirksamkeit. Mit Beschluss des Präsidenten der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 28.5.2013 wurde überdies Herr E*** zum neuen Verfahrenshelfer der Sicherungswerberinnen bestellt (ON 55, 57, 58; §§ 36 Abs 1, 40 Geschäftsordnung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; vgl EFSlg 5501 = 1 Ob 582/87).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 5. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat