05 CG. 2012.53
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Masseverwalter B*** gegen die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen Anfechtung (Streitwert CHF 87'171,35 s.A.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.11.2012 (ON 21) mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.05.2012 (ON 13) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 3'544,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Ausser Streit steht:
Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.04.2011 zu Aktenzeichen KO.2010.845 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt B*** zum Masseverwalter bestellt.
Die Gemeinschuldnerin führte von Oktober 2007 bis 31.08.2010 ein ***-Lebensmittelgeschäft in ***. Zur Finanzierung des Geschäftsbetriebes wurden der Klägerin von der Beklagten ein Darlehen in Höhe von CHF 300'000,-- und ein Kontokorrentkredit mit einer Limite von CHF 100'000,-- gewährt.
Mit der am 15.02.2012 beim Erstgericht eingelangten Klage ficht der Masseverwalter eine Zahlung der Klägerin vom 23.11.2010 in Höhe von CHF 87'171,35 an, die auf das Konto der Konkursitin bei der Beklagten überwiesen wurde. Sie begehrt die Feststellung, dass diese Zahlung gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sei und sie verlangt die Rückzahlung dieses Betrages samt Zinsen und Kosten an die Konkursmasse.
Sie bringt über den ausser Streit gestellten Sachverhalt hinaus zusammengefasst vor:
Die Klägerin sei bereits zu Beginn des Jahres 2010 überschuldet gewesen und im Laufe dieses Jahres zahlungsunfähig geworden. Der Verwaltungsrat der Klägerin E*** habe sich entschlossen, den Geschäftsbetrieb der Klägerin per 31.08.2010 zu verkaufen. Mit Kaufvertrag vom 28.08.2010 habe die Klägerin die gesamte Einrichtung des Geschäftes um den Kaufpreis von CHF 230'000,-- an die F*** verkauft. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber ihren Lieferanten und anderen Gläubigern rund CHF 686'000,-- betragen und die von der Beklagten eingeräumten Kredite seien vollständig ausgeschöpft gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin ohne vertragliche Grundlage die Möglichkeit einer Überziehung ihres Kontokorrentkredites eingeräumt, der damals einen Soll-Stand von mehr als CHF 500'000,-- aufgewiesen habe. Es sei vereinbart worden, dass die Kaufpreiszahlung aus dem Verkauf des Geschäftes über ein Treuhandkonto bei der G***, abgewickelt wird. Nach Eingang des Kaufpreises auf diesem Konto sei am 23.11.2010 die angefochtene Zahlung auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten überwiesen worden, um damit diverse Gläubigerforderungen zu begleichen. Die Beklagte habe sich geweigert, diese Zahlungsaufträge auszuführen und habe den gesamten Betrag mit ihrer Kreditforderung verrechnet. Diese Verrechnung sei nach Art 66 Abs 1 lit c RSO anfechtbar, weil damit eine nicht verfallene Forderung bezahlt worden sei und die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt massiv überschuldet gewesen sei. Der Einwand der Beklagten, die Forderung sei zum Zeitpunkt der Bezahlung fällig gewesen, sei aus zwei Gründen unrichtig: Die Beklagte habe die Zahlung der Gemeinschuldnerin mit dem Betrag verrechnet, um den die Klägerin ihren Kontokorrentkredit überzogen hatte. Für diese Überziehung hätten keine speziellen vertraglichen Regelungen bestanden, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen über den Darlehensvertrag zur Anwendung kämen. Nach diesen Gesetzesbestimmungen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Darlehensvertrag aufzukündigen und die Rückzahlungen des Kredites fällig zu stellen. Sie habe dies nicht getan. Deshalb habe die Klägerin eine nicht fällige Forderung bezahlt und sei der Anfechtungstatbestand des Art 66 Abs 1 lit c RSO erfüllt.
Darüber hinaus sei die Zahlung auch nach Art 67 RSO anfechtbar. Die von der Gemeinschuldnerin geleistete Zahlung sei von ihr in der Absicht vorgenommen worden, diverse Gläubiger bevorzugt zu befriedigen und damit die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Klägerin in enormen Zahlungsschwierigkeiten steckt. Sie habe sich deshalb geweigert, die mit der angefochtenen Zahlung verbundenen Zahlungsaufträge auszuführen und habe stattdessen den eingegangenen Betrag mit ihrer Kreditforderung verrechnet. Damit habe ihr als Bank klar sein müssen, dass sie im Vergleich zu den übrigen Gläubigern bevorzugt worden sei.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Die Beklagte sei seit Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin nie über den Geschäftsverlauf der Gemeinschuldnerin informiert worden. Nachdem die Beklagte feststellen habe müssen, dass die Gemeinschuldnerin die gewährte Kreditlimite immer öfter überschreitet, habe im November 2009 ein Gespräch stattgefunden, an dem von Seiten der Gemeinschuldnerin der Betreiber des Geschäftes E*** und sein Berater H*** von Seiten der Beklagten der Sachbearbeiter I*** und der Bereichsleiter Finanzierungen J*** teilgenommen hätten. Die Beklagte sei darüber informiert worden, dass Verkaufsverhandlungen betreffend den Verkauf des Geschäftes an die K*** geführt würden. Am 23.11.2009 hätten die Klägerin und die K*** eine Absichtserklärung (Letter of Intent) unterzeichnet, wonach Letztere ihre Absicht kundtat, drei von E*** geführte Geschäfte, nämlich die L*** das M*** in Eschen und die Klägerin an die K*** zu verkaufen. Die Beklagte sei in die Verkaufsverhandlungen nicht involviert gewesen. Die K*** habe schliesslich mit Vertrag vom 14.07.2010 die beiden Geschäfte in *** und *** übernommen. Bezüglich der Klägerin sei der K*** eine Kaufoption eingeräumt worden, die diese jedoch schliesslich nicht ausgeübt habe. Der Beklagten seien auch nach der Besprechung vom November 2009 keine Geschäftsunterlagen bzw. Umsatzzahlen der Klägerin vorgelegt worden. Die der Klägerin eingeräumten Kredite seien durch zwei Grundpfandverschreibungen auf Stockwerkeigentum des Ejun. dessen Solidarbürgschaft in Höhe von CHF 120'000,-- und eine weitere Bürgschaft seines Vaters Esen. besichert gewesen. Rechtsanwalt N*** sei federführend in die Verhandlungen zum Verkauf des Geschäftsbetriebes der Klägerin eingebunden gewesen. Schliesslich sei das Geschäft der Klägerin mittels Kaufvertrag vom 26./28.08.2010 an die F*** verkauft worden. Die Beklagte sei an den Verkaufsverhandlungen nicht beteiligt gewesen. N*** habe bei der Beklagten über sein Treuunternehmen, die G***, ein Unterkonto mit der Bezeichnung "A***" errichten lassen. Auf dieses Konto habe die F*** einen Teil des Kaufpreises in Höhe von CHF 150'000,-- überwiesen. Rechtsanwalt N*** habe in der Folge Kontakt mit der Beklagten wegen Rückführung der Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgenommen. Allen Gläubigern sei angeboten worden, dass ein Teil ihrer Forderung beglichen werde, wenn sie auf den Rest verzichteten.
Am 23.11.2010 sei eine Überweisung von CHF 87'171,35 vom Unterkonto der G*** auf das Kontokorrentkonto der Klägerin eingegangen. Mit dieser Gutschrift sei der Minussaldo der Klägerin auf diesem Konto von CHF 513'793,40 auf CHF 426'622,05 reduziert worden. Die Klägerin habe angenommen, dass dieser Zahlungseingang der Teil des Kaufpreises gewesen sei, der für die teilweise Tilgung der Kreditschuld der Klägerin bei der Beklagten bestimmt ist und dass sämtliche anderen Gläubiger der Klägerin auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet hätten, um eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger zu ermöglichen. Sowohl E*** als auch Rechtsanwalt N*** hätten bestätigt, dass mit der Beklagten und weiteren Gläubigern Vergleichsgespräche zwecks Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten geführt würden und dass davon sämtliche Gläubiger und alle Forderungen erfasst seien. Die Gutschrift von CHF 87'171,35 sei auf das Kontokorrentkonto der Klägerin erfolgt. Diese Gutschrift seit zwangsläufig auf Grundlage des von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrages verbucht worden. Wenn die Beklagte die Überziehung der Kreditlimite gestattete, so selbstverständlich auf Grundlage dieses Vertrages, der ausdrückliche Bestimmungen bezüglich einer möglichen Überziehung der Kreditlimite enthalte. Die Klägerin irre daher mit ihrer Behauptung, die angefochtene Bezahlung sei auf eine nicht fällige Kreditschuld erfolgt. Gemäss Ziffer 10 des Kontokorrentvertrages sei die Forderung aus dem Kontokorrentvertrag jederzeit fällig. Die Anwendung des Art 66 Abs 1 lit c RSO falle daher ausser Betracht.
Die Behauptung der Klägerin, dass mit dem streitgegenständlichen Geldbetrag diverse Gläubigerforderungen beglichen werden sollten, sei unrichtig. Die Beklagte habe lediglich den Überweisungsauftrag der G*** ausgeführt. Sie habe annehmen dürfen, dass der rückgeführte Betrag den Rest des Kaufpreises darstelle, der nach der vergleichsweisen Regelung der Forderungen der übrigen Gläubiger verblieben sei. Selbstredend sei die Beklagte dem einige Tage später gestellten Ersuchen der Klägerin, mit dem überwiesenen Geldbetrag andere Gläubiger zu befriedigen, nicht nachgekommen.
Der Beklagten sei bis 23.11.2010 weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bekannt gewesen, da sie nie Geschäftsunterlagen erhalten habe. Sie habe lediglich von dem Saldo der Klägerin auf den Kreditkonten Kenntnis gehabt. Natürlich sei der Beklagten auf Grund des Ansteigens der Kreditverbindlichkeiten bekannt gewesen, dass die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten stecke. Sie habe aber nicht gewusst, welche Aktiven bei der Klägerin vorhanden waren und welche Geschäftsbeziehungen die Klägerin sonst unterhält. Ausserdem sei die Beklagte auf Grund der rechtsfreundlichen Vertretung der Klägerin davon ausgegangen, dass sie im Rahmen des Geschäftsverkaufes sorgfältig beraten und auf die strafrechtlichen Konsequenzen der Gläubigerbenachteiligung aufmerksam gemacht worden sei. Bei dem für die Klägerin handelnden Verwaltungsrat E*** sei keine Schädigungsabsicht vorhanden gewesen; jedenfalls sei eine solche Absicht für die Klägerin nicht erkennbar gewesen.
Mit Urteil vom 25.05.2012 (ON 13) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und erkannte die klagende Partei für schuldig, der beklagten Partei die Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte zusammengefasst folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
E*** betrieb in Liechtenstein drei ihm wirtschaftlich zuzurechnende Lebensmittelgeschäfte. Die L***, das M*** und den A*** (die Klägerin) in ***.
Am 23.10.2007 eröffnete die Klägerin, vertreten durch ihren Verwaltungsrat E*** bei der Beklagten das Kontokorrentkonto Nr.. Am 18.03.2008 schloss die Klägerin zur Finanzierung des Geschäftsbetriebes des A mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über CHF 300'000,-- und einen Kontokorrentkreditvertrag mit einer Limite von CHF 100'000,--. Beiden Verträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde.
Der Kontokorrentkredit war nach den Vertragsbestimmungen bis zur Limite von CHF 100'000,-- mit einem Zinssatz von 4,5 % p.a., darüber hinaus mit 7% p.a. zu verzinsen. Punkt 8. des Kontokorrentvertrages ist überschrieben mit "Überziehungsprovision". In diesem Punkt wird vereinbart, dass bei Überschreitung der gewährten Limite der von der Kreditgeberin festgesetzte Überziehungszinssatz zur Anwendung kommt aber kein Anspruch auf Überzug besteht. Falls ein Überzug bewilligt wird, erfolgt dies ohne Präjudiz für weitere Überzüge. Nach Punkt 10. dieses Vertrages ist die Forderung aus dem Kontokorrentkreditvertrag jederzeit fällig, sodass die Rückzahlung der Kreditschuld ohne Kündigung verlangt und geleistet werden kann.
Der der Klägerin von der Beklagten eingeräumte Kredit wurde durch zwei Grundpfandverschreibungen lastend auf zwei Stockwerkeigentumseinheiten des E*** über CHF 300'000,-- und CHF 330'000,-- sowie eine Solidarbürgschaft des E*** in Höhe von CHF 120'000,-- besichert.
Gegen Ende 2008 waren die beiden Kreditkonten mit folgenden Beträgen belastet:
Darlehen (Kreditkonto Nr.*** ca. CHF 300'000,--
Kontokorrentkreditkonto bis zur Limite CHF 100'000,--
Überschreitung der Limite auf dem Konto-
korrentkreditkonto CHF 145'000,--
total ca. CHF 545'000,--
H*** war im Jahre 2009 Leiter des Zentrums für ***. Am 01.09.2009 wurde er zum Leiter des *** berufen. Er war im Jahr 2009 als Berater der klagenden Partei tätig.
Am 13.11.2009 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der Beklagten, E*** und dessen Berater H*** teilnahmen. Letztere teilten den Vertretern der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, die Geschäfte des Ein , *** und *** zu verkaufen und diesbezüglich Verhandlungen mit der Handelskette K geführt würden. Da die Kreditlimite aus dem Kontokorrentkreditvertrag weit überzogen war, verlangten die Vertreter der Beklagten weitere Sicherheiten, die ihnen in Form einer Bürgschaft des Vaters von E jun., E***sen. für CHF 250'000,-- gegeben wurden.
Zum 01.07.2010 wies das Kontokorrentkreditkonto der Klägerin bei der Beklagten einen Negativsaldo von CHF 507'000,-- auf, per 30.09.2010 von CHF 502'000,--. Die Beklagte führte die Zahlungsaufträge der Klägerin in dieser Zeit nur mehr in der Höhe durch, in der Einzahlungen auf das Kontokorrentkreditkonto erfolgten.
Mit Schreiben vom 29.06.2010 teilte der Berater der Klägerin H*** der Beklagten zusammengefasst Folgendes mit (Seite 16/17) in ON 13:
Über den Verkauf der drei -geschäfte des E sei mit der Firma K*** eine Einigung erzielt worden. Für Goodwill werde ein Betrag von CHF 1,7 Mio bezahlt werden. Davon entfielen CHF 1 MIo auf den L***, CHF 350'000,-- auf das Geschäft in *** und der Rest auf die Klägerin in ***.
Wörtlich heisst es in diesem Schreiben weiter:
"Wir werden ein Treuhandkonto einrichten und die Zahlungen werden nach (genauer) Analyse der verschiedenen Quersubventionierung, Bürgschaften, Darlehen und sonstigen Zahlungen von diesem Konto an die verschiedenen Firmen überwiesen, damit diese sauber und korrekt abgewickelt werden können."
Im Juli 2010 übermittelte O***, der Bruder des E*** jun., der Beklagten einen Schriftverkehr, wonach ihm angeboten wird, die Klägerin zu übernehmen. Zu diesem Schriftverkehr gehörte ein Schreiben des Rechtsanwaltes N***, worin dieser O*** die Übernahme des Geschäftes der Klägerin in *** zum Preis von CHF 460'000,-- bis CHF 500'000,-- anbietet. Er ersucht um Mitteilung, ob O*** auf dieser Basis Interesse hätte, das A*** zu übernehmen.
Weiters übersandte O*** der Beklagten ein E-Mail des Rechtsanwaltes N*** vom 02.07.2010, worin dieser O*** einen Vertragsentwurf für den Verkauf der Klägerin an die K*** übermittelt. Darin ist unter anderem festgehalten, dass die Käuferin CHF 1,35 Mio für den Goodwill der P*** in *** und *** bezahlt und eine Provision von 11% auf den Umsatz im Jahre 2011 des *** in ***.
H*** übersandte der beklagten Partei am 26.07.2010 einen Vertrag betreffend "Übernahme von Detailhandelsgeschäften - Option auf Übernahme" vom 14.07.2010. Darin war der Verkauf der Geschäfte L*** und M*** an die K*** vereinbart und wurde der K*** eine Option auf den Kauf der Klägerin (A***) eingeräumt. Diese Option erfasste den Ankauf des Mobiliars und der Waren der Klägerin sowie die Ablösung des Goodwill in Höhe von 11% des Nettoumsatzes im Jahre 2011, höchstens jedoch CHF 500'000,--.
Mit E-Mail vom 29.07.2010 bedankte sich die beklagte Partei bei H*** für die Übersendung des Vertrages mit K***, womit die Vermögenswerte der Geschäfte L*** und M*** per 01.08.2010 verkauft werden. A*** wird von O*** zum Preis von CHF 500'000,-- übernommen. Die Kaufpreiszahlungen gehen treuhänderisch an die G***. Die Beklagte ersucht in diesem Schreiben um eine Erklärung der G***, dass nach Eingang der Zahlung die Abdeckung der Sollposition bei der Beklagten unmittelbar erledigt wird.
H*** leitete dieses Schreiben an Rechtsanwalt Q***, einen in der Kanzlei von Rechtsanwalt N*** tätigen Rechtsanwalt weiter und fragte diesen, ob die gewünschte Erklärung der G*** zur Abdeckung des Sollsaldos bei der Beklagten der G*** zugestellt werden könne. Vom Inhalt dieses E-Mails setzte Rechtsanwalt Q*** den Sachbearbeiter bei der Beklagten I*** in Kenntnis.
Da die K*** ihre Option für den Ankauf der Klägerin nicht ausübte, wurde das Mobiliar der Klägerin mit Vertrag vom 26./28.08.2010 um den Preis von CHF 230'000,-- an O***, den Bruder des E***jun., verkauft.
E*** und Rechtsanwalt N*** erklärten gegenüber der Beklagten, dass auch andere Gläubiger bezahlt würden, allerdings nicht in welchem Umfang.
Die F*** überwies als Kaufpreis für das Mobiliar lediglich den Betrag von CHF 150'000,-- auf das bei der G*** eröffnete Treuhandkonto mit der Begründung, es seien noch Leasingraten der Firma R*** in Höhe von rund CHF 80'000,-- ausstehend. E*** beauftragte in der Folge die G***, verschiedene Überweisungen zu Lasten des Treuhandkontos vorzu-nehmen, womit diverse offene Forderungen bedient wurden und veranlasste letztlich am 23.11.2010 die Auszahlung des Betrages von CHF 87'171,35 auf das Kontokorrentkonto der Klägerin. Als der Sachbearbeiter bei der Beklagten I*** den Eingang dieses Betrages feststellte, war er der Auffassung, dass dies der Anteil der Beklagten aus der Liquidation der Klägerin sei. Mit Eingang dieses Betrages reduzierte sich der Negativsaldo auf diesem Konto von CHF 513'793,40 auf CHF 426'622,05.
Die beklagte Partei erhielt seitens der Klägerin mit einer Ausnahme vom 30.06.2008 nie Bilanzen oder sonstige Geschäftsunterlagen. Die Beklagte führte Zahlungsaufträge, die seitens E*** in Vertretung des A*** zu Lasten deren Kontokorrentkreditkontos im November 2010 eingereicht wurden, nicht mehr durch. Es kann nicht genau festgestellt werden, ob diese Zahlungsaufträge vor oder nach Einlangen des Betrages von CHF 87'171,35 erteilt wurden.
Am 18.05. und 28.06.2011 kam E***sen. seiner Bürgschaftsverpflichtung über CHF 250'000,-- nach. Im Konkursverfahren meldete die Beklagte eine Forderung in Höhe von insgesamt CHF 330'000,-- an. Darüber hinaus wurden im Konkursverfahren von Gläubigern Forderungen in Höhe von weiteren rund CHF 200'000,-- angemeldet.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht zusammengefasst nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Zum Anfechtungstatbestand des Art 66 Abs 1 lit c RSO:
Im Kontokorrentkreditvertrag sei in Punkt 1. (Verzinsung) vereinbart worden, dass die Zinsen bei Überschreitung der Kreditlimite von CHF 100'000,-- für den Überzug 7% p.a. statt des bis zur Limite vereinbarten Zinssatzes von 4,5% p.a. betragen. In Punkt 8. dieses Vertrages werde auf diese Zinsvereinbarung Bezug genommen und festgehalten, dass kein Anspruch auf Überziehung der Limite bestehe. Aus diesen Vertragsbestimmungen ergebe sich klar, dass die Überziehung der Kreditlimite unter den Kontokorrentvertrag falle und dessen Bestimmungen auch für den Überziehungskredit Anwendung fänden. Nach Punkt 10. der Vertragsbestimmungen sei die Forderung aus dem Kreditverhältnis jederzeit fällig und könne die Rückzahlung der Kreditschuld ohne Kündigung verlangt und geleistet werden. Die Klägerin habe daher mit der angefochtenen Zahlung eine fällige Schuld bezahlt. Art 66 Abs 1 lit c RSO greife daher nicht.
Zum Anfechtungstatbestand des Art 67 RSO:
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Klagsbetrag tatsächlich in Schädigungsabsicht überwiesen wurde, denn es fehle auf jeden Fall an der Erkennbarkeit einer solchen Absicht seitens der Beklagten. Aus dem Schriftverkehr sei für die beklagte Partei der Eindruck entstanden, dass Rechtsanwalt N*** die Abwicklung des Kaufes der Klägerin übernahm und H*** ebenfalls in die Verkaufsverhandlungen involviert war. In Anbetracht der festgestellten Gesamtumstände habe für die beklagte Partei kein Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass der im Schriftverkehr angekündigte Verkauf des Geschäftes der Klägerin erfolgt sei und die angefochtene Zahlung den auf die Beklagte entfallenden Anteil am Verkaufserlös darstelle.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung. Sie beantragte, das Berufungsgericht möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren statt gegeben werde; in eventu: das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an das Erstgericht zurückverweisen.
Als mangelhaft rügt die Klägerin das erstgerichtliche Verfahren, weil das Erstgericht keine Feststellungen zur Schädigungsabsicht der Klägerin getroffen habe, obwohl diesbezügliches Tatsachenvorbringen erstattet und Beweise hinzu angeboten worden seien. Das Vorliegen einer Schädigungsabsicht sei Voraussetzung für die Erfüllung des Anfechtungstatbestandes nach Art 67 RSO. Die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme zu diesem Thema stelle einen Stoffsammlungsmangel dar.
Auch zur Widerlegung des vom Erstgericht unterstellten Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnisses der Klägerin zu Rechtsanwalt N*** habe die Klägerin Beweise angeboten. Das Erstgericht habe die Aufnahme dieser Beweise abgelehnt. Auch darin liege ein Verfahrensmangel.
In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Sie hält ihre Ansicht, der Anfechtungstatbestand des Art 66 Abs 1 lit c RSO sei erfüllt, weil die Beklagte überschuldet war und die strittige Zahlung nicht mit der Kreditschuld aus dem Kontokorrentkreditvertrag sondern mit dem Betrag verrechnet wurde, um den die im Vertrag vereinbarte Limite überzogen war. Die Verrechnung hätte zumindest ein Fälligstellen der Forderung vorausgesetzt. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin hält auch daran fest, dass der Anfechtungstatbestand des Art 67 RSO erfüllt sei, weil die Beklagte auf Grund der massiven Überziehung des Kontokorrentkredites erkennen hätte können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung überschuldet war und die angefochtene Zahlung in Schädigungsabsicht, zumindest in Form eines Eventualvorsatzes, erfolgte.
Darüber hinaus erstattete die Klägerin neues Vorbringen dahingehend, dass sie den angefochtenen Betrag an die Klägerin mit dem Auftrag überweisen habe lassen, damit diverse Verbindlichkeiten zu begleichen. Diesen Auftrag habe die Beklagte allerdings nicht ausgeführt, sondern den überwiesenen Betrag mit der Kreditschuld der Klägerin verrechnet.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsmitteilung mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge der Berufung der Klägerin keine Folge geben.
Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte die Beklagte zusammengefasst aus:
Soweit die Klägerin unter diesem Berufungsgrund das Fehlen von Feststellungen rügt, sei die Berufung nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil der Mangel von Feststellungen als sekundärer Verfahrensmangel unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen wäre. Die Unterlassung der Aufnahme der von der Klägerin angebotenen Beweise zur Frage der Schädigungsabsicht begründe keinen Verfahrensmangel, weil diese Frage nicht entscheidungsrelevant sei. Auch bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht der Klägerin wäre diese Absicht jedenfalls für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.
Zur Streitfrage, ob die Klägerin bei den Verkaufsverhandlungen durch den Rechtsanwalt N*** vertreten wurde, sei darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht eine Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt N*** gar nicht feststellte, sondern lediglich aus der vorgelegten Korrespondenz die Schlussfolgerung zog, die Beklagte habe objektiv den Eindruck gewinnen müssen, dass N*** die Abwicklung des Geschäftsverkaufes der Klägerin übernommen habe.
Zur Rechtsrüge der Klägerin hielt die Beklagte der Klägerin entgegen, dass gemäss Ziff 10 des Kontokorrentvertrages die Forderung aus diesem Kreditverhältnis jederzeit fällig sei, sodass sie ohne Kündigung verlangt und geleistet werden könne. Letzteres sei mit der angefochtenen Zahlung erfolgt. Die Forderung sei daher fällig gewesen, sodass der Anfechtungstatbestand des Art 66 Abs 1 lit c RSO nicht vorliege.
Unter den vom Erstgericht festgestellten Umständen habe die Beklagte darauf vertrauen können, dass mit dem Verkauf des Geschäftes der Klägerin sämtliche Gläubiger befriedigt wurden oder mit ihnen zumindest eine Einigung erzielt worden sei. Eine Schädigungsabsicht der Klägerin sei für die Beklagte jedenfalls nicht erkenn bar gewesen.
Zum Neuvorbringen in der Berufung warf die Beklagte der Klägerin die Verschleppungsabsicht vor. Dieses Vorbringen sei daher als unstatthaft zu erklären.
Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 28.11.2012 der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Es teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass weder der Anfechtungstatbestand des Art 66 Abs 1 lit c RSO noch der des Art 67 RSO erfüllt seien; der des Art 66 Abs 1 lit c RSO deshalb nicht, weil nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen des Kontokorrentkreditvertrages die Leistung einer Kreditrückzahlung auch ohne vorangegangene Kündigung und Fälligstellung als Tilgung einer fälligen Verbindlichkeit gelte; der des Art 67 RSO deshalb nicht, weil selbst bei Annahme einer Schädigungsabsicht der Klägerin diese Absicht für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei. Zur Frage der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht verwies das Berufungsgericht auf eine Reihe von Entscheidungen und Literaturstellen aus der Schweizer Lehre und Rechtsprechung zu Art 288 SchKG, der Rezeptionsgrundlage des Art 67 RSO.
Dem Neuvorbringen der Klägerin in der Berufung hält das Berufungsgericht entgegen, dass die Beklagte seit 28.07.2010 überhaupt keine Zahlungsaufträge der Klägerin mehr ausgeführt habe und es daher unerheblich sei, ob mit der angefochtenen Zahlung diverse Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dritten beglichen hätten werden sollen.
Gegen dieses Urteil ergriff die klagende Partei das Rechtsmittel der Revision mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung der Revision das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abändern, dass der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert werde, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; in eventu: mit dem Antrag das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin hielt auch in der Revision an ihrer Rechtsansicht fest, mit der strittigen Zahlung habe die klagende Partei eine "nicht verfallene" Forderung im Sinne des Art 66 Abs 1 lit c RSO bezahlt. Die Verrechnung sei nicht mit dem im Kontokorrentvertrag vereinbarten und mit CHF 100'000,-- limitierten Kredit sondern mit dem Betrag erfolgt, mit dem die Klägerin die Kreditlimite überzogen habe. Für diesen Teil des Kredites kämen die Bestimmungen des Kontokorrentkreditvertrages nicht zur Anwendung. Es gälten vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den Darlehensvertrag, wonach die Darlehensrückzahlung erst nach Kündigung und Fälligstellung verfallen sei. Da die Beklagte diese Schritte nicht gesetzt habe, sei mit der streitgegenständlichen Zahlung eine nicht verfallene Schuld im Sinne des Art 66 Abs 1 lit c RSO bezahlt worden.
Auch der Anfechtungstatbestand nach Art 67 RSO sei erfüllt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 09.03.2011, Aktenzeichen 4 CG.2008.126, unter Bezugnahme auf Schweizer Lehre und Rechtsprechung zu Art 288 SchKG, der Rezeptionsgrundlage des Art 67 RSO, festgehalten, es genüge, wenn der Begünstigte bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt die Schädigungsabsicht des Schuldners erkennen hätte können und müssen. Dem Begünstigten werde eine nach den Umständen zumutbare Erkundigungspflicht auferlegt. Guter Glaube vermöge den Begünstigten hingegen nicht zu schützen. Dieser müsse dann Verdacht schöpfen, wenn er über die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Schuldners informiert war, was auf die Beklagte im Hinblick auf die massive Kontoüberziehung zutreffe. Die Untergerichte hätten die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht der Klägerin für die Beklagte allein mit der Begründung verneint, diese habe in gutem Glauben an die ihr von der Klägerin und deren Vertreter übermittelten Informationen darauf vertrauen können, dass alles sauber und korrekt abgewickelt werde. Der gute Glaube exkulpiere die Beklagte nach der zitierten Rechtsprechung jedoch nicht. Der Begünstigte müsse, wenn Anzeichen für eine Schädigungsabsicht vorliegen, zumindest minimale Abklärungen vornehmen. Dies habe die Beklagte jedoch unterlassen. Auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien eine Reihe von Umständen vorgelegen, welche die Beklagte zur Vornahme solcher Abklärungen verpflichteten und zwar
bereits Ende 2008 beliefen sich die offenen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten auf ca. CHF 545'000,--;
bis zur Besprechung vom 13.11.2009 erhöhten sich die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten bereits auf CHF 690'000,--;
es wurde von Verkäufen gesprochen; die Beklagte verlangte weitere Sicherheiten, ohne die sie keine Zahlungen für die Klägerin ausführen werde;
ab Mitte des Jahres 2010 führte die beklagte Partei nur noch Zahlungen aus dem Kontokorrentkredit in der Höhe durch, in der Zahlungseingänge zu verzeichnen waren.
Auf Grund dieser Umstände wäre für die Beklagte der Verdacht einer Schädigungsabsicht der Klägerin nahegelegen. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, zumindest minimale Abklärungen zu treffen, was ihr auch ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Der Anfechtungstatbestand des Art 67 RSO sei daher erfüllt.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben. Sie trägt zusammengefasst vor:
Die Beklagte sei bereit gewesen, der Klägerin über die im Kontokorrentkreditvertrag vereinbarte Limite hinaus weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Für diesen Fall seien im Kontokorrentkreditvertrag Regelungen vereinbart worden (Punkt 1. Und 8. des Vertrages). Selbstverständlich hätten die Vertragsbedingungen des Kontokorrentkreditvertrages auch für den Kredit gegolten, um den die vereinbarte Limite überschritten wurde. Die Klägerin habe daher eine fällige Schuld bezahlt.
Eine Verpflichtung des Begünstigten, sich über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, bestehe nur dann und insoweit, als deutliche Anzeichen für eine Schädigungsabsicht des Schuldners vorliegen. Die blosse Kenntnis des Begünstigten von der schlechten Vermögenslage des Schuldners löse noch keine Erkundigungspflicht aus, denn es dürfe von der schlechten finanziellen Lage des Schuldners nicht ohne weiteres auf dessen Schädigungsabsciht geschlossen werden.
Die Unterinstanzen hätten sorgfältig geprüft, ob deutliche Anzeichen für eine Schädigungsabsicht der Klägerin vorlagen und sie hätten in Würdigung der Gesamtumstände die Erkennbarkeit einer solchen Absicht verneint. Es sei auch unrichtig, wenn in der Revision behauptet werde, dass die Klägerin keine Erkundigungen eingezogen habe. Sie habe von der Schuldnerin und den Personen, welche für sie auftraten, sehr wohl Informationen über den beabsichtigten Geschäftsverkauf, zur Schuldentilgung und zur Befriedigung der anderen Gläubiger verlangt und erhalten. Es habe sich dann herausgestellt, dass der angekündigte Verkauf im Einklang mit den erhaltenen Angaben abgewickelt wurde. Da eine Schädigungsabsicht der Klägerin für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, sei der Anfechtungstatbestand des Art 67 RSO nicht erfüllt.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und rechtzeitig erhoben.
Die klagende Partei stützt ihren Anfechtungsanspruch auf Art 66 Abs 1 lit c RSO und Art 67 RSO i.V.m. Art 70 KO.
A) Zum Anfechtungstatbestand des Art 66 Abs 1 lit c RSO:
Nach dieser Gesetzesstelle ist die Zahlung einer nicht verfallenen Schuld anfechtbar, wenn sie der Schuldner im letzten Jahr vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung bzw. der Eröffnung des Konkurses vorgenommen hat und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war.
Die Klägerin vertritt in ihrer Revision die Auffassung, auf die angefochtene Zahlung seien nicht die Bestimmungen des zwischen den Parteien am 18.03.2008 abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrages anzuwenden, weil diese Zahlung nicht dem mit CHF 100'000,-- limitierten Kontokorrentkredit sondern der Kreditschuld, um die die klagende Partei diese Limite überschritten hatte, gutgeschrieben wurde. Diese Überziehung des Kontokorrentkredites unterliege nicht den Vertragsbestimmungen des von den Parteien abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrages sondern den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den Darlehensvertrag, wonach eine Kündigung und Fälligstellung des Kredites zu erfolgen habe, was nicht geschah. Die angefochtene Zahlung sei daher nicht fällig gewesen und nach Art 66 Abs 1 lit c RSO anfechtbar.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Im Kontokorrentkreditvertrag vom 28.03.2008 ist die Möglichkeit einer Überziehung der Kreditlimite ausdrücklich vorgesehen und für diesen Fall eine höhere Verzinsung vereinbart (Punkt 1. des Vertrages). Gemäss Punkt 8. der Vertragsbestimmungen kommt dieser Zinssatz bei Überschreitung der gewährten Limite zur Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf Überziehung. Die Bewilligung der Überziehung erfolgt ohne Präjudiz für weitere Überzüge.
Ist in einem Kreditvertrag auf die Möglichkeit einer Überziehung hingewiesen und werden für diesen Fall besondere Vereinbarungen getroffen, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es dem Willen der Parteien entsprach, dass die bei Abschluss des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsbedingungen nicht nur für die Inanspruchnahme des Kredites bis zur Limite sondern auch für den Betrag, mit dem die Limite überschritten wurde, gelten sollen.
Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die Rechtsansicht vertreten, die Klägerin habe eine fällige Schuld beglichen und der Anfechtungstatbestand des Art 66 Abs 1 lit c RSO sei daher nicht erfüllt.
B) Zum Anfechtungstatbestand des Art 67 RSO:
Rezeptionsgrundlage dieses Anfechtungstatbestandes ist, worauf bereits die Unterinstanzen zutreffend hinwiesen, Art 288 ch/SchKG. Abgesehen von der in dieser Gesetzesbestimmung nicht aber in Art 67 Abs 1 RSO enthaltenen Befristung der Anfechtungsklage stimmen beide Gesetzesbestimmungen wörtlich überein. Abs 2 und 3 des Art 67 RSO sind hingegen eingenständige liechtensteinische Rechtsschöpfung, die kein Äquivalent im ch/SchKG haben. Abs 2 des Art 67 RSO erläutert Kriterien, nach denen die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht zu beurteilen ist, Abs 3 RSO die Verteilung der Beweislast. Abweichungen der liechtensteinischen von der Schweizer Rechtslage ergeben sich daraus nicht, da die beiden zuletzt genannten liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen lediglich das in Gesetzesform kleiden, was die Schweizer Rechtsprechung bei der Auslegung des Art 288 SchKG judiziert.
Nach Art 67 RSO können Rechtshandlungen angefochten werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt werden: Die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen (Schädigungsabsicht) als primäres und die Erkennbarkeit dieser Absicht durch den Begünstigten als konsekutives (sekundäres) Tatbestandsmerkmal.
Die Vorinstanzen trafen keine Feststellung zur Frage, ob die Klägerin, vertreten durch ihren Verwaltungsrat E***jun., in Schädigungsabsicht handelte, als sie die angefochtene Zahlung an die Beklagte leistete. Sie prüften ausschliesslich die Frage, ob eine solche Absicht, sollte sie vorgelegen haben, für die Beklagte erkennbar war.
Die Klägerin rügte in ihrer Berufung die Problematik dieser Gesetzesanwendung, bei der das sekundäre Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit vor dem primären der Schädigungsabsicht beurteilt wird, unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, dass dies der Systematik des Gesetzes widerspreche. Das Berufungsgericht erkannte dieser Rüge keine Berechtigung zu mit der Begründung, das Prozessergebnis bliebe dasselbe, ob die Klägerin in Schädigungsabsicht handelte oder nicht, da auf jeden Fall eine solche Absicht für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei. Dies ist insofern richtig, als Verfahrensmängel nur dann zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn sie zumindest abstrakt geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen. In der Revision releviert die Klägerin diese Thematik nicht. Damit beschränkt sich auch die Entscheidungsfindung des Obersten Gerichtshof auf die Prüfung der Frage, ob auch dann, wenn man hypothetisch eine Schädigungsabsicht der Klägerin bei Leistung der angefochtenen Zahlung unterstellt, diese Absicht für die Beklagte erkennbar war.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof fasste in seinem Urteil vom 08.03.2013 (AZ 6 CG.2012.36) unter Anlehnung an die auch von den Unterinstanzen mehrfach zitierten Ausführungen von Stähelin im Basler Kommentar zu Art 288 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2 Rz 3 ff zu Art 288 ch-SchKG) und die dort zitierte Rechtsprechung die Grundsätze der Absichtsanfechtung, wie folgt, zusammen:
Art 67 Abs 3 RSO weist die Beweislast (auch) für die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners dem anfechtenden Gläubiger zu (BGE 99/III 89). Allerdings kann dabei auf Indizien, so insbesondere auf die schlechte finanzielle Lage des Schuldners, oder auf den ungewöhnlichen Charakter des Rechtsgeschäftes abgestellt werden, da sich die subjektiven Erfordernisse der Schädigungsabsicht weitgehend auf innere Tatsachen beziehen, die sich nur schwer beweisen lassen (Stähelin aaO Rz 23 zu Art 288 SchKG).
Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte um die finanzielle Bedrängnis der Klägerin Bescheid wusste, kannte sie doch die massive Überziehung der Kreditlimite auf dem Kontokorrent-kreditkonto der Klägerin. Allerdings ist die Kenntnis der Beklagten von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis bzw. Erkennbarkeit deren Schädigungsabsicht, von der mangels diesbezüglicher Feststellungen hypothetisch auszugehen ist. Die Kenntnis des Begünstigten von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners ist ein, wenn auch gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Schädigungsabsicht aber nicht mehr. Bei Beurteilung der Eerkennbarkeit der Schädigungsabsicht ist die Gesamtheit der bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung bestehenden Tatumstände zu würdigen. Ausschlaggebend ist, ob der Begünstigte nach den vorliegenden Umständen den Verdacht schöpfen musste, der Schuldner wolle mit der angefochtenen Rechtshandlung seine Gläubiger schädigen oder er habe deren Schädigung zumindest in Kauf genommen. Dabei genügt es, wenn der Begünstigte bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen hätte können, was der Schuldner beabsichtigt.
Das Erstgericht traf die (Tatsachen-) Feststellung (ON 13, Seite 21), R***, der Sachbearbeiter für die Geschäftsverbindung mit der Klägerin, sei bei Eingang der angefochtenen Zahlung der Auffassung gewesen, diese Zahlung stelle den Anteil der Beklagten aus dem beim Verkauf der Klägerin erzielten Liquidationserlös dar. Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung steht damit die (Rechts-) Frage, ob R*** unter Berücksichtigung der Gesamtheit der bei Eingang der angefochtenen Zahlung vorliegenden Umstände ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht dieser Auffassung sein durfte oder ob er die Schädigungsabsicht der Klägerin bei entsprechender Vorsicht und Aufmerksamkeit erkennen hätte können. In beiden Fällen ist die Wertung seines Verhaltens der Klägerin zuzurechnen.
Der erkennende Senat verneint in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Diligenzpflicht aus folgenden Erwägungen:
Mit der angefochtenen Zahlung deckte die Klägerin nicht die ganze Kreditforderung der Beklagten oder auch nur einen Grossteil dieser Forderung, sondern lediglich ca. 17% vom Gesamtkredit ab. Es handelte sich somit schon von der Höhe dieser Zahlung im Verhältnis zum ausständigen Kredit weder um eine ungewöhnliche oder auffällige Schuldentilgung.
Zu berücksichtigen ist, worauf bereits oben hingewiesen wurde, stets die Gesamtheit der dem Begünstigten zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bekannten Tatsachen und zur Verfügung stehenden Informationen. Die Anforderungen an die Sorgfalts- und Vorsichtspflicht des Begünstigten dürfen nicht zu hochgesteckt werden. Im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch eine Rechtshandlung die Gläubiger des Handelnden geschädigt werden. Nur wenn deutliche Anzeichen für eine entsprechende Absicht vorliegen, muss vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob eine solche Absicht vorliegt (BGE 134 III 452, 457; BGE 99 III 89f).
Zieht man in Betracht, dass
die Beklagte keinerlei Informationen und Geschäftsunterlagen über den Betrieb der Klägerin erhielt,
sie in die Verhandlungen über den Verkauf des Geschäftsbetriebes der Klägerin nicht einbezogen war,
der Verkauf des Geschäftes in *** von den Wirtschaftsexperten H*** und Rechtsanwalt N*** betreut wurde,
H*** der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2010 zusicherte, es werde ein Treuhandkonto errichtet und die Zahlungen nach genauer Analyse der Verbindlichkeiten an die verschiedenen Gläubiger überwiesen, damit alles sauber und korrekt abgewickelt werden kann,
dieses Treuhandkonto bei der G***, dem Treuunternehmen des Rechtsanwaltes N*** eingerichtet und der Zahlungsverkehr beim Verkauf des Geschäftes über dieses Konto abgewickelt wurde,
kann der Beklagten nicht mit Fug vorgeworfen werden, sie hätte die angefochtene Zahlung als in Schädigungsabsicht geleistet erkennen können. Dies umso mehr, als N*** gegenüber der Beklagten erklärte, dass auch noch andere Gläubiger bezahlt würden (ON 13, Seite 20 unten) und nach dem Klagsvorbringen (ON 1, Seite 7) die angefochtene Überweisung gar nicht zu Gunsten der Beklagten erfolgte, sondern "für die bevorzugte Bezahlung von diversen Gläubigern" diente. Welche Forderungen welcher Gläubiger in welchem Umfang durch diese Zahlung befriedigt werden sollten, ergibt sich aus dem Klagsvorbringen allerdings nicht. Die Beklagte konnte nicht vorhersehen, dass die insolvente Klägerin Aktiven (das Mobiliar) zu einem Preis verkauft, der offenbar nicht einmal annähernd ihre Verbindlichkeiten deckte, anstatt pflichtgemäss (Art 182 f PGR) die Konkurseröffnung zu beantragen (was geschah mit dem Warenlager und dem Goodwill der Klägerin?).
Die von der Klägerin dagegen in ihrer Revision vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Die Klägerin zitiert zwar die Leitsätze der Schweizer Rechtsprechung zur Frage der Erkennbarkeit richtig, wendet sie aber unrichtig auf den vorliegenden Fall an.
Es ist durchaus zutreffend, dass das Gesetz die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners nicht mit dem guten Glauben des Begünstigten verknüpft, sondern darauf abstellt, ob der Begünstigte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in der Lage war, die Schädigungsabsicht des Schuldners zu erkennen. Wie bereits erwähnt, kannte die Beklagte wohl die schwierige finanzielle Situation der Klägerin, konnte aber unter den festgestellten Umständen nicht auf deren Schädigungsabsicht bei Leistung der angefochtenen Zahlung schliessen. In der Revision ist die Rede davon (ON 22, Seite 6/7), es seien eine "Unzahl" von Umständen vorgelegen, welche eine Begünstigung bzw. Benachteiligung von Gläubigern annehmen liessen, jedoch nennt die Revision, abgesehen von der finanziellen Bedrängnis der Klägerin, keinen dieser Umstände konkret. Unter den besonderen, vom Erstgericht festgestellten Umständen ist nach Ansicht des erkennenden Senates der Beklagten keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, wenn sie, wie festgestellt, annahm, die angefochtene Zahlung sei ihr Anteil am Liquidationserlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin
Der Revision muss aus diesen Erwägungen daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 03.05.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat