05 CG. 2013.525
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A Foundation (gelöscht), ***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand Dr. B, Rechtsanwalt in ***, wider die beklagte Partei C-anstalt, ***, vertreten durch D, Rechtsanwälte, ***, wegen Herausgabe von Akten (Streitwert: CHF 100'000.00 s.A.) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2014, 05 CG.2013.525-24, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.06.2014, 05 CG.2013.525-13, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 3'544.40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1. Mit rechtskräftigem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.09.2013, 05 HG.2013.176-2 wurde Rechtsanwalt Dr. B gemäss Art 141 Abs 1 PGR zum Beistand für die A Foundation (gelöscht) mit folgendem Aufgabenkreis bestellt:
"Aufgabe des Beistandes ist es, das Bestehen allfälliger Ansprüche der A Foundation (gelöscht) gegenüber früheren Stiftungsräten und gegenüber der F Foundation im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten der A Foundation an die F Foundation zu prüfen und diese gegebenenfalls geltend zu machen."
Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.
2.1. Die beklagten Parteien bestritten dieses Vorbringen, beantragten die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachten zusammengefasst vor, dass die Bestellung des Dr. B als Beistand der A Foundation (gelöscht) gesetzwidrig erfolgt sei. Der Zweitbeklagte Dr. E verwahre keine Dokumente der Klägerin und habe auch keine Verfügungsbefugnis zur Herausgabe dieser Akten. Die Klägerin begehre die Herausgabe von Akten, die im Zusammenhang mit der klagenden Partei stehen. Es sei jedoch nicht erkennbar, was mit diesem Begriff gemeint sei. Sorgfaltspflichtakten seien auf keinen Fall herauszugeben, da diese vom Finanzintermediär in Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erstellt würden. Diese Unterlagen gehörten dem sorgfaltspflichtigen Finanzintermediär.
3.1. Die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei sowie die implizite Abweisung hinsichtlich der Herausgabepflicht für Sorgfaltsunterlagen ist, von der klagenden Partei unbekämpft, in Rechtskraft erwachsen. Ab dem Berufungsverfahren ist sohin auf Beklagtenseite nurmehr die C-anstalt verfahrensbeteiligt.
3.2. Das Erstgericht führte aus, dass über den unstrittigen Sachverhalt hinaus keine weiteren Feststellungen zu treffen seien. Rechtlich wurde erörtert, dass auf das Präjudiz des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13.06.2014, 02 CG.2013.331-42 verwiesen werden könne. Danach seien Sorgfaltspflichtunterlagen nicht herauszugeben. Ein ehemaliger Stiftungsrat (auch wenn er Liquidator gewesen sei) sei passiv nicht legitimiert, da nicht behauptet worden sei, dass die Akten der gelöschten Stiftung vom Zweitbeklagten verwahrt würden. Die angebliche Gesetzwidrigkeit der Bestellung des Beistandes könne nicht in einem Zivilverfahren um Herausgabe der Unterlagen der gelöschten Stiftung geltend gemacht werden. Dem Klagebegehren sei eine deutlichere Fassung zu geben gewesen, da die Formulierung "im Zusammenhang mit" undeutlich gewesen sei.
4.1. Die klagende Partei erhob gegen die sie belastende Kostenentscheidung des Erstgerichtes einen Kostenrekurs. Diesem Kostenrekurs wurde vom Fürstlichen Obergericht keine Folge gegeben, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.2. Auch der Berufung der (erst)beklagten Partei gab das Fürstliche Obergericht mit dem angefochtenen Urteil vom 21.10.2014 mit der Massgabe keine Folge, dass das Mehrbegehren auf Herausgabe der Sorgfaltspflichtunterlagen ausdrücklich abgewiesen wird und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
4.2.1. Zur Rüge im Hinblick auf den Urteilsspruch führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass zwar das Fürstliche Landgericht die Herausgabepflicht hinsichtlich der Sorgfaltspflichtunterlagen nicht ausdrücklich abgewiesen habe, aus der Begründung ergebe sich dies jedoch eindeutig. So könne dies vom Obergericht saniert werden. Im Übrigen sei die Mängelrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, weil die Berufungswerberin nicht aufzeige, welche Relevanz die beanstandete Umformulierung des Klagebegehrens im Zuspruch habe. Die Ausführungen der Berufungswerberin dazu würden überhaupt wortklauberisch anmuten.
4.2.2. Zum Vorbringen der Berufungswerberin im Hinblick auf die Vertretung der Klägerin durch den Beistand führte das Fürstliche Obergericht unter Erörterung der hierzu ergangenen Rechtsprechung aus, dass der Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR allein auf die betroffene Verbandsperson ausgerichtet sei; die Bestellung eines Beistandes greife nicht in die rechtlich geschützten Interessen der vormaligen Organe oder vormaligen Mitglieder der Verbandsperson ein. Daraus ergebe sich, dass sie keine Parteistellung im Bestellungsverfahren hätten. Die rechtskräftige Entscheidung im gerichtlichen Beistandsbestellungsverfahren sei somit für den nachfolgenden Zivilprozess bindend.
5.1. Die Revisionswerberin bringt zusammengefasst vor, dass das Klagebegehren, dass die Akten, die "im Zusammenhang mit der A Foundation stehen", herauszugeben seien, zu weit gefasst sei. Auch Unterlagen bzw Akten "betreffend" die Klägerin hätten nichts mit einem Eigentumsanspruch, auf den sich die Klage stütze, zu tun. Das Urteil sei zu weit gefasst und ausserdem zu unbestimmt. Zu weit sei der Zuspruch auch gefasst, wenn die "im Auftrag der beklagten Partei" verwahrten Akten eingeschlossen seien. Dazu gäbe es keine Feststellungen und keine Beweisergebnisse. Ein bloss theoretischer durch die Feststellungen nicht gedeckter Anspruch begründe kein Rechtschutzbedürfnis. Im Weiteren wird von der Revisionswerberin wiederum, im Wesentlichen die Berufungsausführungen wiederholend, vorgetragen, dass die Beistandsbestellung für die A Foundation nicht gesetzmässig erfolgt sei. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung, dass die Bestellung eines Beistandes nicht in die rechtlich geschützten Interessen der vormaligen Organe oder der vormaligen Mitglieder der Verbandsperson eingreife, sei nicht relevant, da die beklagte Partei C-anstalt weder Organ noch Mitglied der Stiftung gewesen sei. Auch die Aussage, dass die Entscheidung im Beistandsbestellungsverfahren für den nachfolgenden Zivilprozess bindend sei, bleibe unbegründet. Nach der Rechtsprechung des OGH müsse sich eine Person, die im Beistandsbestellungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe, zur Wehr setzen können, sobald die gelöschte Verbandsperson Ansprüche geltend mache. Die Beklagte sei nunmehr durch die Geltendmachung des gegenständlichen Anspruches unmittelbar betroffen und müsse daher die Möglichkeit haben, die Unrechtmässigkeit der Beistandsbestellung einzuwenden, nämlich eine Täuschung des Gerichtes durch die Antragsteller.
5.2. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst führt die Klägerin aus, dass die Ausführungen in der Revision zum "fehlerhaften" Zuspruch wortklauberisch seien. Es sei nicht zu erkennen, welche Unterschiede sich aus einer anderen Wortwahl ergäben. Die Intention der beklagten Partei liege nur darin, den Prozess zu verschleppen. Wenn die beklagte Partei wiederum vermeintliche Fehler im Beistandsbestellungsverfahren moniere, so könne auf die vom Obergericht zitierte Rechtsprechung und insbesondere auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu 02 CG.2013.331 verwiesen werden. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung werde völlig verkannt. Es gehe dort darum, dass dann, wenn jemand von der "wiedererstandenen" Verbandsperson in Anspruch genommen werde, er sich gegen diese Inanspruchnahme wehren könne, nicht aber gegen die frühere Beistandsbestellung an sich.
6.1. Voranzustellen ist, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles für zutreffend erachtet (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist zu den Revisionsausführungen, soweit sie sich auf das obergerichtliche Urteil beziehen, noch Folgendes auszuführen:
6.2. Wenn die Revisionswerberin anregt, das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen der Urteile in den Individualbeschwerdeverfahren beim StGH 2014/80 bzw StGH 2014/95 zu unterbrechen, ist dies inzwischen obsolet. Der StGH hat mit Urteil vom 15.12.2014, StGH 2014/80 der Individualbeschwerde gegen das Urteil des OGH vom 13.6.2014 in der Rechtssache 02 CG.2013.331 keine Folge gegeben. Das Urteil des StGH vom selben Tag zu StGH 2014/95 im Parallelverfahren 3 CG.2013.332 ist praktisch gleichlautend.
6.3. Die Ausführungen in der Revision zum Inhalt des Urteilsspruches sind in der Tat weitgehend nur wortklauberisch. Die Revisionswerberin versucht einen sprachlich inhaltlichen Unterschied herauszuarbeiten, wenn es im Urteilsspruch hiesse: Dokumente "im Zusammenhang mit der A Foundation" oder "der A Foundation" oder wie zuerkannt heisst: "betreffend die A Foundation". Das Fürstliche Landgericht hat ohnehin den Begriff, der am weitesten erscheint, nämlich "im Zusammenhang mit der A Foundation" enger gefasst. Fest steht, dass nach dem eigenen Zugeständnis der beklagten Partei sie die Unterlagen der gelöschten klagenden Partei verwahrt, welche Dokumente oder sonstigen Informationsträger dies auch immer sein mögen. Diese Dokumente der oder betreffend die A Foundation betreffen alles von der Gründung bis zur Löschung. Und genau diese Informationsträger sind nach dem Urteilsspruch dem bestellten Organ, nämlich dem Beistand herauszugeben. Das in der Revision angeführte Beispiel, dass dann auch sämtliche Unterlagen der Beklagten aus dem vorliegenden Gerichtsverfahren oder damit zusammenhängende Korrespondenzen herauszugeben wären, geht fehl. Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass die beklagte Partei als Aktenverwahrerin nach Löschung der Stiftung für diese gelöschte Stiftung handelte und Korrespondenz führte. Wenn die Revisionswerberin weiters darauf Bezug nimmt, dass das Klagebegehren zu weit gefasst sei, dies unter Verweis auf die zu LES 2014, 122 veröffentlichte Entscheidung, so ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff Akten, der nach der zitierten Entscheidung nicht ausreichen würde, im Klagebegehren näher definiert und somit ausreichend bestimmt ist. Schliesslich wird auch noch als falsch gerügt, dass die beklagte Partei auch "in ihrem Auftrag" verwahrte Akten herausgeben müsse, dazu lägen keine Feststellungen vor. Die Revisionswerberin führt nicht aus, welche Feststellungen sie diesbezüglich im Sinn hat. Wenn von ihr gemeint ist, dass vorzubringen und festzustellen wäre, dass sie als Verwahrerin der Akten der gelöschte A Stiftung diese ganz oder teilweise anderen Personen zur Verwahrung übergeben hätte, so ist dies zu verneinen. Die klagende Partei vertreten durch ihr rechtmässiges Organ kann wohl nur von der primären Aktenverwahrerin die Herausgabe verlangen und darauf vertrauen, dass sie pflichtgemäss über diese Akten, wo immer sie physisch sind, jederzeit verfügen kann. Die Aufnahme des Begriffes von "in ihrem Auftrag verwahrten Akten" stellt ebenfalls nur eine Verdeutlichung dar, um eben theoretisch möglichen späteren Spitzfindigkeiten durch die Verwahrerin vorzubeugen. Dazu kommt, dass gerichtsbekannterweise die beklagte Partei Teil von mehreren organisatorisch zusammenhängenden Treuhandfirmen ist und daher auch ohne dass Böswilligkeit unterstellt werden kann, es gar nicht von der Hand zu weisen ist, dass auch Akten der gelöschten Stiftung bei anderen mit der beklagten Partei verbundenen Treuhandfirmen verwahrt werden könnten. Wenn die beklagte Partei auf vollstreckungsrechtliche Probleme Bezug nimmt, sind einerseits vollstreckungsrechtliche Argumente (mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Unbestimmtheit) für das gegenständlichen Verfahren nicht massgebend, andererseits kann die rhetorisch gestellte Frage, wie ein Eigentumsanspruch gegen eine Person, die die geforderten Gegenstände gar nicht verwahrt, gegen diese durchgesetzt werden kann, damit beantwortet werden, dass die beklagte Partei, wenn sie nicht vorgesehen hätte, einem bestellten Organ der an sich gelöschten Verbandsperson die Unterlagen jederzeit herausgeben zu können, wohl rechtswidrig gehandelt hätte. Insgesamt sind also diese Argumente, da grösstenteils nur semantischer Art, nicht treffend.
6.4. Die Revisionswerberin releviert im Weiteren wiederum, dass für die gelöschte A Foundation zu Unrecht ein Beistand bestellt worden sei und die beklagte Partei nunmehr von dieser "wiederbelebten" A Foundation vertreten durch eben diesen Beistand gerichtlich belangt werde. Zunächst kann zu diesem Problemkreis auf die E des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu 2 CG.2013.331 und nunmehr des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/80 verwiesen werden. Darüber hinaus ist in dieser Rechtssache zur Begründung teils wiederholend teils ergänzend weiter auszuführen: Eine Beistandsbestellung nach Art 141 Abs 1 PGR erfolgt unstrittigerweise im Ausserstreitverfahren. Der Zweck dieser Beistandsbestellung für eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson liegt darin, dass dann, wenn diese formell gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson über Vermögen verfügt, sie eben nicht als voll beendet anzusehen ist und deshalb rechtsfähig ist, aber keine Organe mehr hat. Denn die Löschung auch einer Stiftung führt zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Organe, zu denen bei einer Stiftung der Stiftungsrat, die Repräsentantin und die Protektoren zählen (LES 2014, 12). Die bei Vermögen trotz der formellen Löschung oder Beendigung noch weiter existierende Verbandsperson wird somit durch die Bestellung eines Organes in Form eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR wieder handlungsfähig. Schon aus diesen Grundsätzen ergibt sich der in der Rechtsprechung ausgesprochene Grundsatz, dass der Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR sich nur auf die betroffene Verbandsperson bezieht, nicht aber auf allfällige Dritte, die von der Eintreibung des Vermögens betroffen sein könnten (LES 2008, 316; LES 2010, 22). Die Bestellung des Beistandes greift nicht einmal in die rechtlich geschützten Interessen der vormaligen Organe oder vormaligen Mitglieder der Verbandsperson ein, umso weniger in geschützte Interessen dritter Personen, die allenfalls durch Geltendmachung von Forderungen der Verbandsperson betroffen sein können (LES 2013, 82; nunmehr auch U StGH 15.12.2014, StGH 2014/80). Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu beachten, dass die beklagte Partei C-anstalt gar nicht vom Aufgabengebiet des Beistandes berührt sein kann. Der Beistand wurde nämlich zur Prüfung allfälliger Ansprüche der A Foundation (gelöscht) gegenüber früheren Stiftungsräten und gegenüber der F Foundation im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten der A Foundation an die F Foundation und, falls sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche bestellt. Von diesem vorgängigen Prüfungsauftrag ist die beklagte Partei überhaupt nicht betroffen. Warum sie im gegenständlichen Fall dennoch argumentiert, sie hätte dem Bestellungsverfahren für den Beistand als Partei beigezogen werden müssen bzw könne vermeintliche rechtliche Fehler nunmehr im gegenständlichen Verfahren nachträglich als Vorfrage einbringen, bleibt im Dunkeln. Es ist nicht erklärbar, inwieweit die beklagte Partei ein rechtliches Interesse an der Beistandsbestellung für die A Stiftung haben sollte, es sei denn, man ginge von der Annahme aus, dass die beklagte Partei als Verwahrer der Dokumente Partei für jene Personen nimmt, die vom Prüfungsauftrag des Beistandes umfasst sind. Es kann aber wohl nicht Aufgabe des Verwahrers der Dokumente einer gelöschten Stiftung sein, für jene Personen Partei zu ergreifen, gegenüber denen die Stiftung allenfalls Forderungen hat, dies mit der in den Unterinstanzen aufgestellten Behauptung, dass keine solche Forderungen gegenüber früheren Organen bestünden und deshalb die Beistandsbestellung betrügerisch erfolgt sei.
6.5. Soweit auch angeschnitten wird, dass das Ausserstreitverfahren zur Beistandsbestellung einseitig und daher sogar ohne Beteiligung der betroffenen Stiftung erfolgt sei und dies Grundrechten widerspreche, ist zunächst auf die früheren Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach zur Kuratorenbestellung im Kuratorenbestellungsverfahren schon ein Kurator für die Verbandsperson zu bestellen war (vgl LES 2008, 284 mwN). Diese Rechtsprechung wurde aufgrund der Entscheidung des Staatsgerichtshofes 9.8.2010, StGH 2010/47, dort im Hinblick auf die Bestellung eines Kollisionskurators bei vorgesehener Einleitung eines Stiftungsaufsichtsverfahrens gegen die Organe, als zu formalistisch abgelehnt. Bei der Bestellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR wäre die vorgängige Bestellung eines Kurators für die Stiftung im Beistandsbestellungsverfahren noch formalistischer, da ja dieser Kurator überhaupt keine Informationen zu einer Vertretung der Stiftung haben könnte.
6.6. Auch die Ausführungen in der Revision zur Wirkung der Rechtskraft des Beistandsbestellungsbeschlusses gehen damit ins Leere. Wenn im Ausserstreitverfahren zur Bestellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR keine ehemaligen Organe beizuziehen sind, die indirekt wirtschaftlich von der Beistandsbestellung betroffen sein könnten, dann hätte theoretisierend nach den Argumenten der Revisionswerberin der Beistandsbestellungsbeschluss überhaupt keine Rechtskraftwirkung, da eben niemand, schon gar nicht Dritte, die vom Aufgabenbereich des Beistandes gar nicht umfasst sind, im Bestellungsverfahren Parteistellung hatte. Dass dies ein sinnloses Ergebnis wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zu dem von der Revisionswerberin herangezogenen Unterschied zu einem anderen einseitigen Verfahren, nämlich zum Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die einer nachträglichen inhaltlichen Prüfung durch die Gerichte zugänglich ist, ist nur darauf hinzuweisen, dass mit der einstweiligen Verfügung auch ein Exekutionstitel gegenüber einer Partei geschaffen wird, während durch eine Beistandsbestellung nach Art 141 Abs 1 PGR in Rechte anderer Personen nicht eingriffen wird, zumindest nicht unmittelbar. Wenn das Fürstliche Obergericht ausgesprochen hat, dass die rechtskräftige Entscheidung im gerichtlichen Beistandsbestellungsverfahren für den nachfolgenden Zivilprozess bindend sei und dass die Bestellung des Beistandes im Ausserstreitverfahren einer Überprüfung durch die Zivilgerichte im streitigen Verfahren entzogen sei, so ist dem also beizupflichten. Sollte der Beistand als Organ der (zumindest in der rechtlichen Fiktion) zu Folge Vermögens noch existierenden Verbandsperson Ansprüche gegen jemanden geltend machen, so hat diese Person eben diese Ansprüche abzuwehren, gleich wie wenn die Verbandsperson durch ein gewähltes oder bestelltes Organ vertreten wäre. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung des OGH vom 06.11.2013, 05 HG.2012.454, veröffentlicht zu LES 2014, 12.
6.7. Zusammenfassend und vereinfacht dargestellt ist sohin festzuhalten, dass die beklagte Partei als Aktenverwahrerin von dem vom Gericht an den Beistand erteilten Auftrag überhaupt nicht betroffen ist und nicht einmal (für das Verfahren ohnehin nicht wesentliche) indirekte oder wirtschaftliche Nachteile, die die beklagte Partei durch die Beistandsbestellung erleiden könnte, aufgezeigt hat. Die Akten sind ja von ihr nicht den nach Meinung der Revisionswerberin täuschenden Antragstellern G herauszugeben, sondern dem bestellten Organ der Stiftung Rechtsanwalt Dr. B, der wohl bei pflichtgemässer Erfüllung seiner Aufgabe als Beistand neutral wird überprüfen können, ob Ansprüche gegenüber ehemaligen Stiftungsräten der klagenden Partei bestehen bzw durchsetzbar sind.
6.8. Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Vaduz, 06. März 2015