05 CG. 2014.306
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 als Insolvenzverwalter des Nachlasses des ----------, zuletzt wohnhaft ---------- 70, ----------, vertreten durch VTRA 1 in wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Akteneinsicht/Auskunftserteilung (Revisionsinteresse CHF 200'000.00) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.06.2015, 05 CG.2014.306-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.12.2014, 05 CG.2014.306-10, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 25.06.2014 wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.12.2014 aufgehoben und die Rechtsache unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1. ---------- (auch: ----------), deutscher Staatsbürger, ist am 17.10.2010 gestorben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 01.02.2012, Geschäftsnummer 810 IN 1200/11 Sch, wurde über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger, Rechtsanwalt in Frankfurt a.M., wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
1.2. Die Beklagte ist eine im Handelsregister zur Registernummer----------, eingetragene Anstalt nach liechtensteinischem Recht. Sie wurde mit Beschluss des obersten Organs vom 07.12.2010 aufgelöst und befindet sich in Liquidation.
1.3. Das Reglement der Beklagten vom 11.08.2004 lautet wie folgt:
"Reglement betreffend
die Bezeichnung der Begünstigten
Die unterzeichnete ---------- Treuhand-Gesellschaft, 8002 Zürich, erlässt hiermit in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Gründerrechte des Etablissement ---------- folgendes
Reglement
Herr --- ----------
Der Begünstigte kann sowohl das Anstaltsvermögen wie auch dessen Ertrag jederzeit ganz oder teilweise beanspruchen, und es sind ihm deshalb alle von ihm für seinen Lebensunterhalt oder sonstwie benötigten Mittel, soweit und sobald er sie anfordert, ohne Einschränkung auszuschütten.
---------- Foundation
Vaduz
(nachstehend "----------" )
als einzige Begünstigte an dessen Stelle.
3.1 ---------- hat am 17. März 1999 mit der ---------- eine Vereinbarung geschlossen, die im Wesentlichen beinhaltet:
Das im Alleineigentum von ---------- stehende Landgut ---------- in X wird bei seinem Ableben von der ---------- käuflich erworben.
Frau ---------- hat zu ihrer Lebzeit für sich und ihre Gäste ein unentgeltliches Nutzungsrecht am Haupthaus des Landgutes ----------. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und laufenden Unterhaltung der Frau ---------- zur lebenslangen Nutzung überlassenen Baulichkeiten sind von der ---------- zu tragen, wobei nach übereinstimmender Meinung der beteiligten Parteien die Entlohnung des Personals des Landguts mit allen damit verbundenen gesetzlichen Nebenkosten dazugehört.
3.2 Das Etablissement ---------- verpflichtet sich hiermit gegenüber der ----------, die laut vorstehend genannter Vereinbarung anfallenden Kosten zu übernehmen und jeweils gegen Nachweis der ---------- zur Verfügung zu stellen.
3.3 Das Etablissement ---------- stellt Frau ---------- darüber hinaus monatlich bis zu € 25'000,-- (Fünfundzwanzigtausend Euro) zur Verfügung. Die Modalitäten der Zahlung bestimmt das Etablissement ----------, das hierbei auf die jeweiligen Lebensumstände von Frau ---------- Rücksicht nimmt. Verzichtet Frau ---------- auf ihr Wohnrecht, so sind ihre monatlichen Bezüge ihren neuen Wohn- und Lebensverhältnissen anzupassen, wobei die jährlichen Gesamtbezüge € 800'000,-- (Achthunderttausend Euro) nicht übersteigen dürfen.
Das Etablissement ---------- ist nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Ableben des länger lebenden des Ehepaars ---------- und ---------- aufzulösen und zu liquidieren. Bis dahin verwaltet das Etablissement ---------- sein Vermögen weiterhin selber, soweit es nicht an die ---------- ausgeschüttet oder zugunsten von Frau ---------- verwendet wird. Das nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Nettovermögen ist an die ---------- auszuschütten.
Dieses Reglement wird mit dem Ableben des erstbegünstigten ---------- unwiderruflich.
Wer dieses Reglement, andere Verfügungen des Inhabers der Gründerrechte oder des Verwaltungsrates oder die Existenz der Anstalt selber anficht, geht eo ipso jedes Anspruches gegenüber der Anstalt und auf das von dieser verwaltete Vermögen verlustig.
Mit dem Vollzug dieses Reglements wird der Verwaltungsrat des Etablissement ---------- beauftragt.
Dieses Reglement ersetzt alle etwaigen früheren Reglemente des Etablissement ----------, die hiermit ausser Kraft gesetzt werden."
2.1. Mit seiner am 22.08.2014 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, (1) ihm Einsicht in alle (physischen und elektronischen) Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen, insbesondere Statuten, Beistatuten, Reglemente, Instruktionen, Beschlüsse, Korrespondenz, Bankbelege und Buchhaltungsunterlagen, zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon gegen Barauslagenersatz von CHF 0.50 pro Kopie herzustellen, und (2) Auskunft über alle gesellschafts- und geschäftsmässig relevanten Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit Gründung, Verwaltung und Verwendung des Gesellschaftsvermögens, Liquidation der Gesellschaft und Verwendung des Liquidationserlöses zu erteilen sowie (3) die gesamten Prozesskosten einschliesslich der vor- und ausserprozessualen Kosten zu ersetzen. Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass der Erblasser (wirtschaftlicher) Inhaber der Gründerrechte, alleiniger Erstbegünstigter und beneficial owner der Beklagten gewesen sei. Die Gründerrechte seien zunächst von der ---------- AG, Zürich, treuhänderisch gehalten und am 18.12.2009 von der ---------- AG mittels Blankozession an RA Dr. ---------- ----------, Vaduz, übertragen worden. Dieser habe sie fortan treuhänderisch für den (wirtschaftlichen) Inhaber der Gründerrechte, alleinigen Erstbegünstigten und beneficial owner der Beklagten, nämlich den Erblasser, gehalten. Vor dem Ableben des Erblassers seien die Gründerrechte an der Beklagten lediglich treuhänderisch an ----------, Monaco, übertragen worden.
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu: Inhaber der Gründerrechte und somit oberstes Organ sei nämlich nicht der treuhänderische, sondern der (wirtschaftliche) Gründerrechtsinhaber einer Anstalt. Da die vererbbaren Gründerrechte an der Beklagten nach dem Ableben des (wirtschaftlichen) Gründers und Treugebers in seinen Nachlass gefallen seien, sei der Kläger als Nachlass- bzw Insolvenzverwalter berechtigt, alle damit verbundenen Rechte und Befugnisse auszuüben. Zudem beruhten die Auskunfts- und Einsichtsrechte auf der Stellung des Erblassers als alleiniger Erstbegünstigter und beneficial owner der Beklagten, weil die Nachfolgeregelung im Reglement der Beklagten vom 11.08.2004 nicht schlagend geworden sei. Die ---------- Foundation (----------) habe die Begünstigung nie rechtswirksam angenommen, sodass sämtliche Begünstigtenrechte an der Beklagten dem Nachlass zustehen würden.
Der Kläger als Insolvenzverwalter habe Hinweise darauf, dass zwischen der Beklagten und ---------- anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129 ff InsO vorgenommen worden seien. Er müsse nach Einsichtnahme in die im Klagebegehren näher bezeichneten Unterlagen dem Gläubigerausschuss Bericht erstatten und erforderlichenfalls die entsprechenden Prozesse gegen die Beklagte als Anfechtungsgegnerin führen. Er habe ferner Hinweise darauf, dass sich die Organe der Beklagten nach dem Ableben von ---------- die Kompetenzen des obersten Organs angemasst und die Gesamtrechtsnachfolger des obersten Organs schlichtweg übergangen hätten. So sei offenkundig unter Missachtung der einschlägigen statutarischen und gesetzlichen Bestimmungen die Auflösung und Liquidation der Beklagten im Dezember 2010 beschlossen worden, ohne dass der (damalige) Nachlassverwalter, RA ----------, informiert, geschweige denn eingebunden worden sei. Der Kläger habe daher aus all diesen Gründen ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Klagebegehrens.
2.2. Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, dass das Klagebegehren unschlüssig sei. Die geltend gemachten Einsicht- und Auskunftsansprüche liessen sich aus dem Sachvortrag nicht ableiten.
Das Erstgericht stellte das unter Erw 1.3. wiedergegebene Reglement fest und führte rechtlich zusammengefasst aus: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Einsichts- und Auskunftsrechte weder aufgrund seiner Stellung als wirtschaftlicher Inhaber der Gründerrechte noch aufgrund seiner Stellung als beneficial owner oder auch Begünstigter zu. Aus der "wirtschaftlichen Berechtigung" liessen sich keine Ansprüche gegenüber dem entsprechenden Rechtsträger ableiten. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob eine solche des Erblassers bestanden hätte bzw nunmehr des Klägers bestünde. Dies gelte auch für den (wirtschaftlichen) Inhaber der Gründerrechte. Auch hier könne offen bleiben, ob der Erblasser (wirtschaftlicher) Inhaber der Gründerrechte an der Beklagten gewesen bzw der Kläger nunmehr (wirtschaftlicher) Inhaber der Gründerrechte an der Beklagten sei. Selbst wenn die Gründerrechte im Sinne der Behauptung des Klägers von einer weiteren Person (---------- AG bzw Dr. ---------- ---------- bzw ----------) treuhänderisch für den Erblasser gehalten worden wären bzw nunmehr für den Kläger gehalten würden, stünde dem Kläger kein direkter Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, sondern nur gegen den Treuhänder.
Nach dem klaren Wortlaut des Reglements sei die Begünstigung des Erblassers mit seinem Tod erloschen. Damit gebe es auch keine Einsichts- bzw Auskunftsansprüche mehr. Auch eine "Nachwirkung" sei bei dieser Konstellation ausgeschlossen. Die Begünstigung habe dem Lebensunterhalt des Erblassers gedient. Nach seinem Ableben sei es unerheblich, ob er zu seinen Lebzeiten allfällige, von ihm begehrte Ausschüttungen zu diesem Zweck erhalten habe.
Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge für nicht berechtigt und damit implizite auch die Mängelrüge für erfolglos.
Aus der Stellung des Erblassers als (wirtschaftlicher) Inhaber der Gründerrechte, alleiniger Erstbegünstigter und beneficial owner erwachse für den Kläger kein Recht auf Akteneinsicht/Auskunftserteilung in Bezug auf die Beklagte. Auch mit der weiters geltend gemachten Anspruchsgrundlage, dass er als Insolvenzverwalter "Hinweise" auf anfechtbare Rechtshandlungen habe, gehe der Kläger fehl. Die - völlig unbelegte - Behauptung, es bestünden Hinweise auf anfechtbare Rechtshandlungen, reiche keinesfalls aus, dem Kläger eine Rechtsposition zu verschaffen, die ihm Auskunfts-/und Einsichtsrechte ermöglichen würde. Derartige Informationsansprüche wären - im Gegensatz zur Stiftung - auch nicht gegen die Beklagte zu richten, sondern gegen den (treuhänderischen) Gründerrechtsinhaber zum Zeitpunkt des Todes des ----------.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Das Obergericht habe keine Feststellungen zum anwendbaren deutschen Recht getroffen. Dies wäre insbesondere zur Rechtsfigur des "Insolvenzverwalters" notwendig gewesen, um die damit zusammenhängende "vierte Anspruchsgrundlage", nämlich die Rechte auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung nach deutschem Insolvenzrecht zu prüfen. Zum einen stünden dem Insolvenzverwalter gemäss §§ 97, 101 Abs 1 und 2 InsO spezifisch insolvenzrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Gemeinschuldner selbst und gegenüber diesem nahestehende Personen zu. Ausserdem kämen dem Insolvenzverwalter alle Ansprüche auf Auskunft, Einsicht in Urkunden bzw Rechnungslegung zu, die auch dem Gemeinschuldner selbst zugestanden seien. Hiebei könne der Insolvenzverwalter auch die nochmalige Erteilung von Auskünften verlangen, die dem Gemeinschuldner bereits vor der Insolvenzeröffnung gewährt worden seien.
Aufgrund der unterbliebenen Feststellungen zum anwendbaren ausländischen Recht leide das Verfahren an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern würden.
6.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
6.2.1. Entgegen der Ansicht des Obergerichts kämen dem Kläger als Insolvenzverwalter über den Nachlass des ---------- aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge alle in den Nachlass gefallenen Rechte zu, die ---------- aufgrund seiner Rechtsstellung als wirtschaftlicher Inhaber der Gründerrechte, als alleiniger Begünstigter sowie als beneficial owner (wirtschaftlich Berechtigter) gegenüber der Beklagten inne gehabt habe. Aus jeder einzelnen dieser drei Rechtspositionen und zusätzlich aus der Funktion des Klägers als Insolvenzverwalter nach deutschem Recht ergäben sich umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte des Klägers gegenüber der Beklagten. Das Obergericht verkenne, dass es sich hier um eine treuhänderische Gründung einer Anstalt liechtensteinischen Rechts gehandelt habe, weshalb als (tatsächliche) Inhaber der Gründerrechte und damit als oberstes Organ nicht der treuhänderische, sondern der wirtschaftliche Gründer der Anstalt, dem die Gründerrechte ipso iure zufielen, anzusehen sei.
6.2.2. ---------- habe die Gründerrechte rechtsgültig durch Zession erworben. Dies stelle eine irreversible Tatfrage dar. Folglich sei der Kläger als Insolvenzverwalter des Nachlasses des ---------- Inhaber der Gründerrechte und somit das oberste Organ gemäss Art 543 PGR, weshalb ihm alle aus dieser Rechtsposition erfliessenden Rechte, insbesondere auch Auskunfts- oder Einsichtserteilung, zukämen.
6.2.3. Selbst wenn es sich bei ---------- und beim Insolvenzverwalter als (wirtschaftlicher) Inhaber der Gründerrechte nicht um das oberste Organ gemäss Art 543 PGR handeln sollte, so kämen aber die dem Inhaber der Gründerrechte zustehenden Schutzrechte zusätzlich auch dem (wirtschaftlichen) Inhaber der Gläubigerrechte zu. Der treuhänderische Errichter einer Anstalt erwerbe nämlich die Gründerrechte im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Es könne keinesfalls gewollt sein, dass der wirtschaftliche Hintermann selbst, dessen Identität die Figur der treuhänderischen Errichtung einer Verbandsperson schützen wolle, keine Auskunfts- und Einsichtsrechte haben solle; widerspreche klar dem Zweck der treuhänderischen Errichtung einer Verbandsperson.
Das Obergericht anerkenne implizit, dass dem Kläger Auskunfts- und Einsichtsrechte zustünden, er diese aber vom treuhänderischen Inhaber der Gründerrechte einzufordern hätte. Müsste sich der Kläger zur Durchsetzung seiner Einsichts- und Auskunftsrechte an den aktuellen Treuhänder halten, so hätte anschliessend dieser bei den vorangehenden Treuhändern um Auskunfts- und Einsichtserteilung anzusuchen. Dies stelle eine unnötige Verkomplizierung und Verzögerung der dem Kläger zustehenden Rechte auf Einsicht und Auskunftserteilung dar.
6.2.4. Da die Gründerrechte übertragen und vererbt werde könnten, handle es sich nicht um rein organisatorische Rechte. Sie enthielten vielmehr auch eine vermögensrechtliche Komponente. Die Gründerrechte und die damit verbundenen Schutzrechte seien mit dem Tod des (wirtschaftlichen) Gründers und Treugebers ---------- in seinen Nachlass gefallen. Mit Eröffnung des Nachlasskonkurses stünden die in den Nachlass gefallenen Rechte und Befugnisse des Inhabers der Gründerrechte nunmehr dem Insolvenzverwalter zu.
6.2.5. Der Begünstigte einer - wie hier - stiftungsähnlich ausgestatteten Anstalt habe Anspruch aus Auskunftserteilung analog Art 552 § 9 Abs 2 PGR.
6.2.6. Entgegen der Ansicht des Obergerichts seien die mit der Begünstigtenstellung verbundenen Rechte des ---------- nicht mit seinem Tod unwiderruflich erloschen, sondern in den Nachlass gefallen. Sie könnten daher seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass vom Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Ausserdem habe das Obergericht die Rechtsfolgen des rechtswirksamen schriftlichen Widerrufs vom 21.06.2011 durch den Nachlassverwalter Rechtsanwalt ---------- vernachlässigt.
6.2.7. Beide Vorinstanzen hätten es verabsäumt, sich mit der vierten Anspruchsgrundlage, nämlich den Rechten des Klägers in seiner Funktion als Insolvenzverwalter nach deutschem Recht, auseinander zu setzen. Die fehlenden Feststellungen zum einschlägig deutschen Recht stellten einen sekundären Feststellungsmangel dar. Die für die Anwendbarkeit von ausländischem Recht erforderliche Gegenseitigkeit sei mit Deutschland uneingeschränkt gegeben. Folglich bestimmten sich die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in dem der Konkurs eröffnet worden sei, also nach deutschem Recht. Der Insolvenzverwalter könne Rechtshandlungen, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden seien, anfechten. Vorliegend bestehe insbesondere der Verdacht, dass unzulässige Auszahlungen aus der Anstalt in Höhe von EUR 5 Millionen vorgenommen worden seien, die gemäss § 134 InsO oder allenfalls §§ 132 ff InsO anfechtbar seien. Es liege die Vermutung nahe, dass dieser Betrag der "Zweitehefrau" des Verstorbenen, ---------- ----------, die gemäss handschriftlichem Testament als Alleinerbin eingesetzt worden sei, ausgezahlt worden sei. Sogar deutsche Tageszeitungen hätten darüber berichtet. Bei einer solchen Auszahlung würde es sich um eine gesetzes- und statutenwidrige Auszahlung handeln, weshalb der Kläger als Insolvenzverwalter insbesondere im Hinblick auf die §§ 129 ff InsO ein erhebliches Interesse an einer Auskunfts- und Einsichtserteilung habe.
6.2.8. Für den Fall, dass der OGH die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit gerügten Verfahrensmängel nicht als primäre, sondern als sekundäre Feststellungsmängel qualifizieren sollte, werde das dortige Vorbringen ausdrücklich auch im Sinne von sekundären Feststellungsmängeln zum Gegenstand der Rechtsrüge erhoben.
7.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Mängelrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil der Kläger nicht vorgebracht habe, welche Verfahrensergebnisse bei Mängelfreiheit erzielt worden wären. Zudem erschöpfe sich die Mängelrüge in einer Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge der Berufung, ohne dass der Kläger behaupte, das Berufungsgericht habe sich mit der Mängelrüge in der Berufung nicht auseinandergesetzt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege aber nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer zulässigen Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
7.2. Zur Rechtsrüge:
Die einmal mehr vorgetragene Argumentation des Klägers, sein Anspruch stütze sich auf die Stellung des verstorbenen ---------- als beneficial owner, wirtschaftlicher Gründerrechtsinhaber und Begünstigter der Beklagten sowie auf die "ominöse vierte Grundlage", sei nicht überzeugend und widerspreche sowohl der liechtensteinischen als auch der deutschen Rechtsprechung.
7.2.1. Der neuerliche Hinweis des Klägers, dass dem Erblasser als beneficial owner gegenüber der Beklagten Auskunfts- und Einsichtsrechte zukämen, die durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen seien, sei unsubstantiiert geblieben. Die Rechtsrüge sei daher in diesem Punkt nicht gesetzmässig ausgeführt und unbeachtlich.
Aus prozessualer Vorsicht werde darauf hingewiesen, dass die Stellung als beneficial owner keinerlei gesellschaftliche Ansprüche verschaffe. Dies entspreche der Judikatur des OGH. Bei der Figur des beneficial owner (wirtschaftlich Berechtigter) handle es sich um eine Rechtsfigur aus dem Steuer-, Banken- und Finanzmarktaufsichtsrecht und nicht um eine solche des Gesellschaftsrechts. Insoweit der Kläger behaupte, der Verstorbene sei wirtschaftlich Berechtigter der Beklagten gewesen, sei sein Vorbringen unschlüssig.
7.2.2. Der Kläger bringe in der Revision erstmals vor, der verstorbene ---------- habe die Gründerrechte an der Beklagte "rechtsgültig durch Zession erworben". Abgesehen davon, dass er für sein Neuvorbringen keine Beweise anbiete, sei ein Neuvorbringen in dritter Instanz unzulässig.
Im Übrigen seien die Rechtsausführungen des Klägers, wonach dem wirtschaftlichen Gründerrechtsinhaber die Gründerrechte auch ohne Zession ("eo ipso") zufielen, verfehlt. Bei der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt stünden die Gründerrechte nicht automatisch dem wirtschaftlichen, sondern dem rechtlichen Gründer zu. Der Gründerrechtserwerb bedürfe daher der Zession. Für die Annahme eines "eo ipso" - Erwerbs der Gründerrechte gebe es keine Grundlage.
7.2.3. Entgegen der Darstellung in der Revision sei die Begünstigung von ---------- an der Beklagten mit seinem Tod erloschen. Der vom Nachlassverwalter ---------- ausgesprochene Widerruf in Bezug auf die gemäss Punkt 2. des Reglements der Beklagten vorgesehene Nachfolgebegünstigte ---------- Foundation i.L. (----------) zu Gunsten des Nachlasses ändere daran nichts. Das Reglement sei mit dem Tod von ---------- unwiderruflich geworden. Für den Widerruf durch den Nachlassverwalter habe keine rechtliche Grundlage bestanden. Die Behauptung des Klägers, die Begünstigung komme dem Nachlass zu, stelle ein Vorbringen wider besseres Wissen dar, was auch als "prozessualer Missbrauch" erachtet werden könnte.
Überdies habe die ---------- sämtliche Rechte und damit auch ihre Begünstigung an der Beklagten an die ---------- Foundation ---------- rechtsgültig abgetreten.
Eine Nachwirkung von Einsichtsrechten sei allein deshalb nicht gegeben, weil die Begünstigung dem Lebensunterhalt des Erblassers gedient habe und es sohin unerheblich sei, ob er zu seinen Lebzeiten allfällige von ihm begehrte Ausschüttungen zu diesem Zweck erhalten habe.
7.2.4. Die Frage nach Informations- und Auskunftsansprüchen sei allein nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht zu beurteilen, also nach der "lex causae" und nicht nach der "lex fori concursus". Nach der "lex fori concursus" richte sich lediglich die Frage der Prozessführungsbefugnis für die Konkursmasse, nicht jedoch die Frage der Ansprüche selbst.
Im Übrigen habe das Berufungsgericht völlig zu Recht ausgeführt, dass "Hinweise" auf anfechtbare Rechtshandlungen nicht ausreichten, um Informationsansprüche zu begründen. Ein substantiiertes Vorbringen sei nicht erstattet worden. Das in der Revision angeführte Neuvorbringen sei unzulässig. Abgesehen davon handle es sich um unrichtige Behauptungen. Insoweit sei die Rechtsrüge auch nicht gesetzmässig ausgeführt.
7.2.5. Soweit der Kläger das Vorbringen in der Mängelrüge auch im Sinne von sekundären Feststellungsmängeln zum Gegenstand der Rechtsrüge erhebe, sei "eine solche Eventualinkorporation von Vorbringen in einer Mängelrüge in eine Rechtsrüge [...] unzulässig". Es sei auch völlig unklar, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel nach Ansicht des Klägers getroffen werden hätten müssen.
8.1. Zur Gegenseitigkeit und Rechtsstellung des deutschen Nachlassinsolvenzverwalters:
8.1.1. Da über den Nachlass des am 17.10.2010 verstorbenen deutschen Staatsbürgers ----------, der erster und alleiniger Begünstigter der in Vaduz situierten Beklagten gewesen ist, in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor.
8.1.2. Nach liechtensteinischem Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Universalität des Konkursverfahrens. Demnach entfaltet auch ein "Auslandskonkurs" über das Vermögen einer Partei Rechtsfolgen im Inland, es sei denn, dass der betreffende ausländische Staat die Gegenseitigkeit nicht beobachtet. Im Verhältnis zu Deutschland ist das Anerkennungserfordernis der Gegenseitigkeit jedenfalls zu bejahen (LES 2004, 38; LES 2012, 27). Die Befugnisse des - hier klagenden - Nachlassinsolvenzverwalters richten sich damit nach der deutschen Insolvenzordnung. Da es zum deutschen Insolvenzrecht die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare gibt, besteht für das Gericht keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO (RIS-Justiz RS0040201). Die Mängelrüge entbehrt damit einer tragfähigen Grundlage.
8.1.3. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner gemäss § 80 dInsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse (§ 35 dInsO) gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter (Kroth/Braun dInsO6 Vor §§ 85-87 Rn. 1). Dem Insolvenzverwalter steht als Partei kraft Amtes die Prozessführung für alle massebezogenen Prozesse zu (Peters, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung3 § 35 Rn. 23). Nach § 35 Abs 1 dInsO wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt, der Insolvenzmasse zugeordnet. Erfasst wird auch das Auslandsvermögen des Schuldners (Braun/Bäuerle dInsO § 35 Rn. 1 ff unter Hinweis auf Nerlich/Römermann/Andres, dInsO § 35 Rn. 12 mwN).
8.1.4. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des ---------- ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der hier noch unbekannten Erben (vgl Schreiben des Nachlasspflegers RA ---------- vom 21. 6. 2011, Beilage M) hinsichtlich des Nachlasses auf den Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs 1 dInsO, § 1988 Abs 1 BGB - siehe BeckOK BGB/Ilse Lohmann BGB § 1988 Rn. 1). Der Kläger ist insoweit an die Stelle der Erben getreten (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.04.2009-12 O 292/08).
Der Nachlassinsolvenzverwalter kann gerichtlich klären lassen, ob Ersatzansprüche gegen den Erben, den Nachlassverwalter oder Dritte bestehen und ob ein von ihm beanspruchter Gegenstand zur Masse gehört (Uhlenbruck/Lüer InsO § 315 Rn. 15 unter Hinweis auf OLG Köln 29.06.1988, ZIP 1988, 1203).
8.1.5. Wenn der Nachlassinsolvenzverwalter Ersatzansprüche gegen Dritte gerichtlich geltend machen kann, muss es ihm auch zur effektiven Verfolgung seines Justizgewährungsanspruchs (dazu Saenger, dZPO Einführung Rn. 9; BeckOK GG/Huster/Rux GG Art 20 Rn. 199) möglich sein, sein Informationsrecht in Bezug auf mögliche Ersatzansprüche - mit gerichtlicher Hilfe - einzufordern.
8.1.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Unklaren und deshalb auf die Auskunft der Beklagten angewiesen ist. Wie er sich die begehrten Informationen anderweitig beschaffen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Erben, deren Rechte der Kläger wahrnimmt, und die Nachlassgläubiger, deren Belange der Kläger wahrzunehmen hat, haben ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Unterlagen der Beklagten und an der Erteilung der gewünschten Informationen (zum Informationszugang für Insolvenzverwalter siehe NZI 2014, 873 - beck-online; NZI 2012, 633 - beck-online; NZI 2011, 915 - beck-online). Erst dadurch wird dem Kläger die Durchsetzung etwaiger Ansprüche ermöglicht.
8.2. Als zweiter Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dieser gesicherten Rechtsposition des Klägers auch eine korrespondierende Pflicht der Beklagten gegenübersteht, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren und Auskunft über die gewünschten Belange zu geben.
8.2.1. Das Gesellschaftsstatut juristischer Personen bestimmt das auf Gesellschaftsrechtsverhältnisse mit Auslandsberührung anwendbare Recht. Der Begriff "Gesellschaft" ist hier weit aufzufassen und umfasst auch Anstalten und Stiftungen. Nach der im liechtensteinischen Recht massgeblichen Gründungs- bzw Inkorporationstheorie ist - unabhängig von der Verwaltung - das Recht jenes Staates anwendbar, nach dem die Gesellschaft errichtet wurde (Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 149; zu der auch vom EuGH vertretenen Gründungstheorie siehe Verschraegen in Rummel ABGB3, § 8 IPRG Rz 7 ff mit Hinweis auf die einschlägigen EuGH-Erkenntnisse).
Es ist unstrittig, dass die Beklagte nach liechtensteinischem Recht gegründet wurde. Das Gesellschaftsstatut regelt nicht nur die Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit der Gesellschaft, sondern ist auch für die Entstehung, Änderung, Organisation sowie die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaft massgeblich (Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 149; LSZ-Smid, Internationales Insolvenzrecht2, EuInsVO Art 4 Rn. 7; vgl auch LES 1998, 308).
8.2.2. Zum Art XV EGZPO (Art 42 XLII öEGZPO) als Anspruchsgrundlage:
8.2.2. a) Zu Unrecht standen Rechtsprechung und ein Teil der Lehre lange den Rechtsschutzmöglichkeiten des Art XLII öEGZPO eher restriktiv gegenüber. Auch wenn er keine Grundlage für die Annahme umfassender Informationsansprüche bietet, kann ihm doch die Grundhaltung entnommen werden, dass berechtigte Klägerforderungen nicht an Informationsdefiziten scheitern sollen (Konecny in Fasching/Konecny3 II/1, Art XLII öEGZPO Rz 3ff; 3 Ob 197/13 m).
8.2.2. b) Nach Art XLII Abs 1 erster Fall öEGZPO kann geklagt und zur Eidesleistung verhalten werden, "wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist." Diese völlig allgemein gehaltene Formulierung bezieht jeden zivilrechtlichen Aufklärungsanspruch ein, sofern er nur in irgendeiner Art darauf abzielt, einem Kläger diejenigen Informationen vermögensrechtlicher Art zu verschaffen, deren er zur Rechtsklärung bzw allfälligen Rechtsdurchsetzung bedarf (Konecny aaO Rz 15; RIS-Justiz RS0106851; RS0117020). Die Stufenklage - mit dem darin enthaltenen Aufklärungsanspruch - steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine Aufklärung, insbesondere Abrechnung, vermieden werden könnte, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt (RIS-Justiz RS0117020; RS0106851).
Beispielsweise steht dem Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts immer dann ein Auskunfts-/Abrechnungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wenn die Entgeltvereinbarung eine Bezugnahme auf dem Arbeitnehmer unbekannte Rechnungsgrössen vorsieht (Konecny aaO Rz 39 unter Hinweis auf Bienert-Niessl, Auskunftspflichten 51 ff mwN; Klauser/Kodek, ZPO17 Art XLII öEGZPO E 56 f). Dem Arbeitnehmer steht bei Diensterfindungen (patentfähige Erfindung im Rahmen eines Dienstverhältnisses) ein Anspruch auf Abrechnung zu, und zwar auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (9 ObA 92/98i DRdA 1999, 387 [K. Mayr] ua). Im Auftragsverhältnis beruht die Rechnungslegungspflicht auf dem § 1012 ABGB, einer der zentralen Bestimmungen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Aufklärungspflichten (Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB3 IV § 1012 Rz 11 ff; P. Bydlinski in KBB4 § 1012 Rz 3; Strasser in Rummel3 § 1012 Rz 12 ff jeweils mwN). Banken sind ihren Kunden gegenüber jederzeit auskunftspflichtig, was den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung betrifft (RIS-Justiz RS0013538; RS0019401). Die Verpflichtung besteht auch nach dem Tod eines Kunden, zuerst der Verlassenschaft, nach der Einantwortung den Erben gegenüber. Die Bank kann sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Der Erbe kann Auskunft verlangen, sofern er sich als Rechtsnachfolger eines Bankkunden ausweisen kann (Konecny aaO Rz 41 mwN). Aufgrund der wechselseitigen Treuepflichten ergibt sich auch aus dem Bürgschaftsverhältnis ein Rechnungslegungsanspruch (2 Ob 270/05b).
8.2.2. c) Ähnlich wie in Liechtenstein (und Österreich) kennt auch das deutsche Recht keine allgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsachen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis ein rechtliches Interesses hat. Andererseits ist auch in Deutschland anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder ausservertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl BGH, Urteil vom 07.05.2013, XII ZR 229/00, NJW 2003, 3624). Die Auskunftspflicht bestimmt sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls; dies gilt auch für ihren Inhalt und Umfang. Massgebliche Bedeutung hat dabei die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten (BeckRS 2009/16622 - beck-online).
8.2.2. d) Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze und Überlegungen kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass ---------- zu Lebzeiten aufgrund seiner besonderen Rechtsbeziehung zur Beklagten (erster und alleiniger Begünstigter) gestützt auf Art XV EGZPO Auskunfts- und Informationsrechte gegenüber der Beklagten gehabt hat. Auch wenn die Begünstigtenstellung mit seinem Tod erloschen ist, sind seine Auskunfts- und Informationsrechte pro praeterito auf den Nachlass bzw den Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter übergegangen. Nur dadurch wird ihm die Überprüfung ermöglicht, ob die Ausschüttungsansprüche des Erblassers tatsächlich vollständig befriedigt worden sind. Die Beklagte hat also dem Kläger, der die Rechte der Erben und Gläubiger wahrzunehmen hat, Einsicht zu gewähren und Auskunft darüber zu erteilen, ob der Begünstigtenstellung des ---------- ---------- bis zu seinem Ableben ordnungsgemäss und vollständig Rechnung getragen und sein Ausschüttungsanspruch gänzlich erfüllt worden ist. Ihr kann diese Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden (vgl RIS-Justiz RS0033946 [T2]). Es besteht kein Anlass, die Beklagte zu Lasten der Nachlassgläubiger und Erben vor Bereicherungs- und Rückgewährungsansprüchen zu schützen. Bestehen die Ansprüche nicht, bedarf sie ohnehin keines Schutzes. Im Übrigen behauptet sie auch nicht, dass das geltend gemachte Informationsinteresse mit einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der laut Reglement nachfolgend Begünstigten ---------- Foundation oder von ihr selbst kollidieren würde.
8.2.2. e) Von der Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne eines Teilurteils (§ 391 ZPO) ist allerdings (vorerst) Abstand zu nehmen, weil zum einen dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden soll, das Klagebegehren im Sinne einer zeitlichen Befristung (pro praeterito bis 17.10.2010) zu präzisieren, und zum anderen, wie noch auszuführen sein wird, das Klagebegehren auch zur Gänze, also ohne zeitliche Beschränkung, zu Recht bestehen könnte und insoweit eine mit Teilurteil auszusprechende zeitliche Beschränkung keinen Sinn ergäbe.
8.2.3. Zur Anspruchsgrundlage der Inhaberschaft an den Gründerrechten:
Der Kläger leitet seinen Anspruch auf Einsicht und Auskunft auch daraus ab, dass ---------- Inhaber der Gründerrechte war und diese nach seinem Tod in den Nachlass gefallen sind.
8.2.3. a) Die als Gründerrechte bezeichneten obersten organschaftlichen Verwaltungsrechte einer liechtensteinischen Anstalt erfliessen eo ipso aus dem Gründungsakt und fallen von Gesetzes wegen ohne weiteres dem Gründer zu. Die Gründerrechte beinhalten auch eine vermögensrechtliche Komponente, weshalb sie abgetreten (LES 2001, 81; LES 2009, 67) und vererbt werden können (Art 541 PGR). Ihre Abtretung erfolgt in der Praxis mit der Aushändigung einer Blankozessionsurkunde (Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht Praxiskommentar, Art 552 § 1 Rz 29). Mit der Überlassung einer Blankozessionsurkunde bringt der Übergeber im Regelfall seinen Abtretungswillen hinsichtlich der Gründerrechte konkludent zum Ausdruck. Adressat und damit Zessionar ist der Empfänger und Besitzer der Urkunde (LES 2001, 81).
8.2.3. b) Sein ursprüngliches Vorbringen, die Gründerrechte seien zunächst von der ---------- AG treuhänderisch gehalten worden, ehe sie am 18.12.2009 mittels Blankozession an Dr. ---------- ---------- übertragen worden seien, der sie fortan für den wirtschaftlichen Inhaber der Gründerrechte gehalten habe, ergänzte der Kläger in der Streitverhandlung vom 02.12.2014 dahingehend, dass die Gründerrechte zuletzt an ---------- treuhänderisch übertragen worden seien. Dieser habe als klassischer "Strohmann" fungiert, der keinesfalls der "materielle" bzw "wirtschaftliche" Inhaber der Gründerrechte gewesen sei. Die Beklagte bestritt die treuhänderische Inhaberschaft an den Gründerrechten.
8.2.3. c) Zu diesem Vorbringen wurden von den Vorinstanzen nicht nur keine Beweise aufgenommen, sondern auch keine Feststellungen getroffen. Für eine abschliessende rechtliche Beurteilung sind dazu aber konkrete Feststellungen notwendig, insbesondere zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und mit welchem Parteiwillen es zu einer Übertragung/Abtretung der Gründerrechte gekommen ist. Sollte sich erweisen, dass ---------- bis zu seinem Tod der wirtschaftliche Inhaber der Gründerrechte geblieben ist, wären diese in den Nachlass gefallen, weshalb der Kläger sein Auskunfts- und Informationsbegehren (auch) darauf stützen könnte.
8.2.4. a) Mit der weiters geltend gemachten Anspruchsgrundlage eines "beneficial owner" ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil es sich dabei nur um einen anderen (englischen) Ausdruck des wirtschaftlichen Inhabers handelt.
8.2.4. b) Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe Hinweise, dass zwischen der Beklagten und ---------- anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129 ff InsO vorgenommen worden seien, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Ausführungen nicht geeignet sind, das Klagebegehren zu rechtfertigen. Es fehlt nicht nur an der Behauptung konkreter Rechtshandlungen, sondern werden auch keine konkreten Anfechtungstatbestände angeführt. Insoweit ist der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend substantiiert und daher unschlüssig (Klauser/Kodek, ZPO17, § 226 E 197 ff; Rechberger/Klickain Rechberger4 Vor § 226 Rz 13). Eine Anfechtungsklage, die keine konkrete Rechtshandlung des Gemeinschuldners anführt, ist ebenso unschlüssig wie eine Anfechtungsklage, die lediglich eine bestimmte Rechtshandlung ohne Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand behauptet (ZIK 2001/211; EvBl 1986/165 = JBl 1986, 665; ÖBA 1989, 1226). Mit seinen Ausführungen in der Revision, es bestehe der Verdacht, dass die Beklagte unzulässiger Weise einen Geldbetrag von EUR 5 Millionen an die Zweitehefrau des ---------- ausgezahlt habe, behauptet er erstmals eine konkrete Rechtshandlung, die aber als unzulässige Neuerung (§ 473 Abs 2 ZPO = § 504 Abs 2 öZPO) unbeachtlich zu bleiben hat (Klauser/Kodek, ZPO17, § 504 E 8; RIS-Justiz RS0042025).
8.3. Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert (Rechberger in Rechberger4 Vor § 266 Rz 29; Rechberger in Fasching/Konecny2 III Vor § 266 Rz 1). Da es sich bei den in Erw. 8.2.3. c) eingeforderten Feststellungen nicht um eine blosse "punktuelle" Sachverhaltsergänzung handelt, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, sondern um eine umfassende Ergänzung der Tatsachenfeststellungen, war eine Zurückverweisung an das Erstgericht vorzunehmen (Delle Karth in ÖJZ 1993, 50 ff [53]). Diese Vorgangsweise entspricht wegen der Einzelrichterbesetzung der ersten Instanz dem Grundsatz der Prozessökonomie und ist auch wegen der geringeren Honoraransätze nach RATV angezeigt (vgl OGH vom 08.01.2015, 07 CG.2013.268 uva).
8.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 01. April 2016