05 CG. 2014.346
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 -------- vertreten durch Mag. VTRA 1 wider die beklagte Partei BEKL 1 --------, vertreten durch VTRA 2 wegen USD 1'170'715.00 s.A. (CHF 1'119'554.00 zum 02.10.2014) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.05.2016, ON 49, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei ON 42 gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 09.12.2015, ON 38, der Berufung in der Hauptsache keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten zu Handen seiner Vertreter die mit CHF 16'583.12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
---------- ---------- ist seit Gründung der Klägerin deren Gründerrechtsinhaber und damit oberstes Organ. Die Klägerin wurde im Auftrag von ---------- ---------- von der ---------- - ---------- -------- Anstalt -------- (kurz: ----------) gegründet worden. Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bis zur Löschung seiner Funktion im Register am 10.07.2012.
Art 7 der Statuten hält fest, dass "Organe der Anstalt sind:
a) die Gründerin bzw. Rechtsnachfolger als oberstes Organ
b) der Verwaltungsrat
c) die Kontrollstelle"
Bezüglich Gründer bzw. Rechtsnachfolger ist Folgendes festgehalten: In die Kompetenz des obersten Organs der Anstalt, somit der Gründerin bzw Rechtsnachfolger, fallen nach Art 8 insbesondere folgende Aufgaben:
"a) Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle.
b) Regelung der Unterschriftenberechtigung und der Zeichnungsart.
c) Statutenänderung und Erlassung der Beistatuten.
.....
i) Entlastung des Verwaltungsrates und der Kontrolle."
In Art 9 wird bezüglich der Verwaltung festgehalten:
"Der Verwaltungsrat besteht aus 1 bis 5 natürlichen oder juristischen Personen und wird erstmals vom Gründer in der Gründungsurkunde bestellt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind unabhängig vom Inhaber der Gründerrechte berechtigt, im Falle von Demission, Handlungsunfähigkeit oder Tod eines der Mitglieder des Verwaltungsrates Ersatzwahl zu treffen.
Jedem Mitglied des Verwaltungsrates steht es frei, jederzeit ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt zu erklären.
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Anstalt und entscheidet über alle nicht dem Gründer bzw. Rechtsnachfolger vorbehaltenen Angelegenheiten. Er vertritt die Anstalt nach aussen.
Besteht der Verwaltungsrat aus einem Mitglied, so fasst dieser uneingeschränkt alle Beschlüsse allein. Sind zwei Mitglieder bestellt, so ist für die Beschlussfassung Einstimmigkeit erforderlich. Besteht der Verwaltungsrat aus drei oder mehr Mitgliedern, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit."
Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.
Der Beklagte habe ohne Absprache mit dem Gründerrechtsinhaber ---------- eine Überweisung in Höhe von USD 1,5 Mio vom Firmenkonto der Klägerin bei der -------- auf ein Firmenkonto der Klägerin bei der -------- Bank in Zürich sowie von dort aus weiter an die Firma ---------- -------- AG (kurz: ----------) veranlasst. Grundlage für die Überweisung sei eine "Gewinnbeteiligungsvereinbarung" vom 11.01.2005 gewesen, die vom Beklagten und dem damals weiteren Verwaltungsrat ---------- ---------- unterfertigt worden sei. Der Betrag hätte in ein Stahlgeschäft investiert werden sollen, woraus USD 1,7 Mio hätten zurückfliessen sollen. Der Gründerrechtsinhaber habe dem nicht zugestimmt.
Es sei versucht worden, über eine Anwaltskanzlei in Zürich den investierten Betrag zurückzuerhalten, eine Zahlung sei lediglich in Höhe von CHF 380'000.00 erfolgt. Der restliche Betrag von USD 1'170'715.00 sei ein Totalverlust. Der Beklagte habe aufgrund rechts- bzw pflichtwidrigen Verhaltens nach den Vorschriften des PGR und ex delicto.
Das Investment bei ---------- sei mit dem Gründerrechtsinhaber abgestimmt und von diesem genehmigt worden. In einem zuvor geschlossenen Darlehensvertrag mit der ---------- -------- Group, den auch der Gründerrechtsinhaber der Klägerin als oberstes Organ der ---------- -------- Group geschlossen habe, sei ausdrücklich festgehalten worden, dass das Darlehen für den Kauf eines vereinbarten Vermögenswertes durch die Klägerin als Darlehensnehmerin bezweckt sei. Das Stahlinvestment sei dem Gründerrechtsinhaber der Klägerin durch den damaligen Verwaltungsrat ---------- ---------- vorgeschlagen worden. Der Vertraute des Gründerrechtsinhabers ---------- ---------- habe von diesem den Auftrag erhalten, die Geschäftsbeziehungen zwischen ---------- und dem Stahlhändler zu überprüfen. Es habe sich eine bestehende Geschäftsbeziehung ergeben, wobei dann der Gründerrechtsinhaber der Klägerin in Form eines Darlehens durch die ---------- -------- Group der Klägerin den Investitionsbetrag von USD 1,5 Mio für dieses Stahlgeschäft überwiesen habe. Die Weitertransferierung des Geldbetrags an die ---------- habe somit der Anweisung des Gründerrechtsinhabers der Klägerin entsprochen. Im Übrigen seien Schadenersatzansprüche verjährt.
3.1. Das Fürstliche Landgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Als Verwaltungsräte bei der Gründung am 05.08.2003 wurden der Beklagte bestellt sowie ---------- O. ----------, Triesen (Beilage T).
---------- ---------- hat mit der --------------------- -------- Anstalt am 16.06.2004 einen Mandatsvertrag geschlossen (Beilage D). Ebenso hat ---------- ---------- eine Vollmacht der Klägerin am 08.06.2004 schriftlich erteilt erhalten, wonach er alle Geschäfte für die Klägerin abschliessen und diese weltweit vertreten konnte (Beilage 3).
Herr ---------- ---------- hat dem Gründerrechtsinhaber im Beisein seines Geschäftspartners und Dolmetschers Herrn ---------- in mehreren Gesprächen ein Stahlinvestment via ---------- -------- AG als ein sehr interessantes Geschäft vorgeschlagen (ZV ---------- ON 33, S. 4; ZV ---------- On 33, S. 9).
Von der ---------- Group ist schliesslich eine Darlehenssumme in der Gesamthöhe von USD 1,5 Mio. in fünf Tranchen auf das Konto der ---------- Est. bei der -------- eingegangen. In weiterer Folge wurde im August 2004 mit Kenntnis und Zustimmung des Gründerrechtsinhabers für die ---------- Establishment, Triesen, bei der -------- Bank AG in Zürich ein Konto eröffnet und die entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen wurden vom Gründerrechtsinhaber der ---------- Establishment, Triesen, unterzeichnet (Beilage 6 und Beilage 7; PV ---------- ON 33, S. 15).
Herr ---------- hat Abklärungen über das Stahlgeschäft getätigt und hat Dr. ---------- von ---------- -------- AG persönlich gekannt, seine Herkunft und seinen Background, sowie seinen Leumund; ebenso kannte er den Direktor der -------- Bank, Herrn ---------- persönlich. Weiters hat er die Verträge zwischen der ---------- -------- AG und dem Stahlhändler während Besprechungsterminen in Zürich selbst geprüft. ----------, der Geschäftspartner und Dolmetscher des Gründerrechtsinhabers der Klägerin, kannte den Stahlhändler in der Ukraine persönlich und hat die Verträge in der Ukraine geprüft. Weiters war das Stahlgeschäft von der -------- Bank geprüft worden. Auch dazu hatte ---------- in Unterlagen Einsicht genommen (ZV ---------- ON 33, S. 4; ZV ---------- ON 33, S.10f; PV ---------- ON 33, S. 15).
Der Beklagte war bei den Besprechungen in Zürich bei ---------- -------- AG zwar nicht anwesend, hat sich aber über die Informationen und Überprüfungen durch ---------- von diesem stets unterrichten lassen. Er war über die Art des Geschäftes informiert (15% Discount beim Kaufpreis aufgrund von Vorauskasse) und über die bestehenden und überprüften Vertragsbeziehungen mit -------- und der ukrainischen Stahlfabrik. Er wusste auch, dass es ein Akkreditiv der --------, Zürich als Absicherung für die Stahllieferung gab. Der Beklagte selbst hat zudem eigenständig Erkundigungen über Herrn ---------- von ---------- -------- AG eingeholt und dabei festgestellt, dass er einen guten Leumund hatte, in geordneten Familienverhältnissen lebte, Kinder in der Ausbildung und ein vorbildlicher beruflicher Werdegang (PV ---------- ON 33, S. 15 f).
Anlässlich eines Gesprächs mit ---------- hat der Gründerrechtsinhaber via ---------- - da ---------- nicht Deutsch konnte - sein ok zum Abschluss des Stahlgeschäfts gegeben. Das Geld kam dann in 5 Tranchen à USD 300'000,-- zunächst auf das Konto bei der -------- AG. Für die ---------- ---------- hat der Gründerrechtsinhaber der Klägerin Unterlagen über die Herkunft der Mittel, nämlich Geschäftsunterlagen eines Kaufhauses in --------, beigebracht. Ungefähr zur gleichen Zeit haben Herr ---------- und auch die Zeugin ---------- in dasselbe Stahlgeschäft grössere Summen investiert (Beilage 4; ZV ---------- ON 33, S. 9, 11; ZV ---------- On 33, S. 12; ZV ---------- ON 33, S. 13).
Am 14.12.2004 wurde auf Veranlassung der Verwaltungsräte vom Konto der ---------- Establishment bei der -------- eine Summe von USD 1.5 Mio. an das neu eröffnete Konto der ---------- Establishment bei der -------- Bank AG in Zürich überwiesen (Beilagen H und I). Am selben Tag, nämlich am 14.12.2004 wurde vom Konto der ---------- Establishment bei der -------- Bank, Zürich, die Summe von USD 1.5 Mio. an die ---------- -------- AG, ----------, --------, überwiesen (Beilage J).
Am 11.01.2005 hat die ---------- Establishment, vertreten durch den Beklagten sowie ---------- ----------, mit ---------- -------- AG, vertreten durch Dr. ---------- ----------, eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung abgeschlossen. Demnach sollte die ---------- Establishment direkt nach Abschluss dieses Vertrages 1.5 Mio. US Dollar der ---------- -------- AG auf deren Konto zur Verfügung stellen und die ---------- -------- AG sollte die Gelder umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte einsetzen und verpflichtete sich für eine Rückzahlung von USD 1.65 Mio. wobei der Zeitpunkt der Rückzahlung und die Gewinnbeteiligung abzustimmen waren auf das Asset Management Programm, in welches die ---------- Establishment und die ---------- -------- AG beabsichtigten gemeinsam zu investieren (Beilage F).
Am 03.03.2005 hat die ---------- Establishment gemeinsam mit ---------- -------- AG die Gewinnbeteiligungsvereinbarung verlängert. Darin wird ausgeführt, dass mangels freier Schiffskapazitäten die im Hafen -------- befindliche Ware nicht fristgerecht verladen werden konnte, was gemäss dem Kunden -------- den Geldeingang verspäten liess. ---------- -------- AG hat ---------- Establishment eine Verlängerung der Gewinnbeteiligungsvereinbarung dahingehend angeboten, dass die definitive Gewinnauszahlung aus dem Stahlgeschäft spätestens bis 21.03.2005 fest zugesagt wird und auf das Konto der ---------- Establishment bei der -------- Bank AG nunmehr in der Höhe von USD 1.7 Mio. überwiesen werden wird (Beilage G).
Beide Gewinnbeteiligungsvereinbarungen wurden dem Gründerrechtsinhaber der Klägerin zur Kenntnis gebracht (ZV ---------- ON 33, S. 4).
Als schliesslich klar war, dass die ---------- -------- AG die zugesagte Summe nicht zurückzahlen würde, hat die ---------- Establishment Bemühungen unternommen die aushaftende Summe bei der ---------- -------- AG geltend zu machen und zwar durch Mandatierung der schweizerischen Rechtsanwaltskanzlei -------- im Jahr 2005, die nicht nur für die Klägerin einschritt, sondern auch für eine Gruppe anderer Gesellschaften, u.a. für ---------- Est. und ---------- Est. (Beilagen 8, 17, 18, 19; ZV ---------- ON 33, S. 6). Es wurde beim Betreibungsamt -------- eine Konkursandrohung am 30.12.2005 gegen die ---------- -------- AG erwirkt (Beilage 18), ausserdem gab die ---------- -------- AG gegenüber der ----------, der ---------- Establishment, sowie der ---------- Est. eine unwiderrufliche Schuldanerkennung und Zahlungsverpflichtung ab mit Datum vom 17.03.2006 (Beilagen 22 und 23). Der Gründerrechtsinhaber der Klägerin wurde über alle Entwicklungen durch den Beklagten informiert (ZV ---------- ON 33, S. 6 f.).
Der Gründerrechtsinhaber ---------- ---------- hat schliesslich ---------- ---------- per 03.10.2007 als Verwaltungsrat der ---------- Establishment abberufen (Beilagen 24 und 21), während er ---------- ---------- noch bis 10.07.2012 als Verwaltungsrat der ---------- Establishment im Amt liess und ihm via ---------- weitere Gründungs- und Verwaltungsaufträge erteilte (Beilagen 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15). Von 03.03.2006 bis 03.10.2007 war ---------- ---------- zusätzlicher Verwaltungsrat der Klägerin und von 10.07.2012 bis 16.08.2013 waren ---------- ---------- und ---------- ---------- Verwaltungsräte der Klägerin (Beilage 21).
Die ---------- -------- AG wurde nach abgeschlossenem Konkursverfahren von Amts wegen am 03.02.2010 gelöscht (Beilage 20)."
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus:
Die Ansprüche seien gem Art 226 Abs 1 PGR verjährt. Es würden weder wissentlich falsche Angaben noch eine absichtliche Schadenszufügung vorliegen. Der Beklagte habe auf Anweisung des Gründerrechtsinhabers via ---------- gehandelt. Schon ab 2005 habe der Gründerrechtsinhaber Kenntnis davon gehabt, dass die Rückzahlung notleidend geworden sei, weshalb er einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Ansprüche beauftragt habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe er vom eingetretenen Schaden und dem von der Klägerin behaupteten schadenstiftenden Verhalten des Beklagten Bescheid gewusst.
Es könne nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist von Verantwortlichkeitsansprüchen der Gesellschaft gegenüber ihrem Organ so lange nicht zu laufen beginnen, als die Gesellschaft von diesem Organ vertreten werde. In der Zeit vom 03.03.2006 bis 03.10.2007 sei mit Verwaltungsrat ---------- ein zusätzlicher Verwaltungsrat der Klägerin vorhanden gewesen. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den Beklagten Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen. Der Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt einziges Organ der Klägerin gewesen. Lediglich dann würde die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen. Ein deliktisches Verhalten des Beklagten liege nicht vor.
Das Erstgericht wies daher das Klagebegehren kostenpflichtig ab.
4.1. Der Beweisrüge werde keine Folge gegeben. Sekundäre Feststellungsmängel würden nicht vorliegen. In rechtliche Hinsicht führte das Obergericht zusammengefasst aus: Verjährung wirke subjektiv, sohin nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner. Es sei daher zu prüfen, ob und wann eine von der beklagten Partei geltend gemachte Verjährung gegenüber dem Beklagten zu laufen begonnen habe.
Nach herrschender Rechtsprechung habe die Verjährung der von der klagenden Partei geltend gemachten Schadenersatzansprüche so lange nicht zu laufen beginnen können, als mit deren Geltendmachung deswegen ernsthaft nicht zu rechnen war, weil entweder der Beklagte selbst Organstellung bei der unmittelbar geschädigten Gesellschaft inne gehabt habe und kein anderer Organträger selbständig zur Erhebung einer Klage gegen den Beklagten legitimiert gewesen sei, oder aber der Beklagte mit den die Gesellschaft verwaltenden (weiteren) Organträgern rechtlich und/oder faktisch derart eng verbunden gewesen sei, dass mit einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn ernsthaft nicht zu rechnen gewesen sei. ---------- ---------- sei vom 03.03.2006 bis 03.10.2007 zusätzlicher Verwaltungsrat der Klägerin gewesen.
4.2. Gem Art 9 der Statuten der Klägerin führe der Verwaltungsrat die Geschäfte der Anstalt und entscheide über alle nicht dem Gründer bzw Rechtsnachfolger vorbehaltenen Angelegenheiten. Bestehe der Verwaltungsrat aus einem Mitglied, so fasse dieser uneingeschränkt alle Beschlüsse allein. Seien zwei Mitglieder bestellt, so sei für die Beschlussfassung Einstimmigkeit erforderlich. Bestehe der Verwaltungsrat aus drei oder mehreren Mitgliedern, so entscheide die einfache Stimmenmehrheit.
Der Verwaltungsrat ---------- habe als lediglich zusätzlich bestellter Verwaltungsrat nicht alleine über die Schadenersatzklage gegen den Beklagten als Verwaltungsrat entscheiden können.
Dem Inhaber der Gründerrechte sei es jederzeit offen gestanden, Verantwortlichkeitsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen. Sein Verhalten sei der Klägerin unmittelbar zuzurechnen.
Nach den Prozessbehauptungen der Klägerin habe der Beklagte entgegen einer ausdrücklichen Instruktion des Inhabers der Gründerrechte die Überweisung durchgeführt. Demnach habe der Gründerrechtsinhaber, dessen Kenntnis der Klägerin zuzurechnen sei, das den schadenauslösende pflichtwidrige Verhalten des Beklagten von Anfang an gekannt. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass eine Rückzahlung von der ---------- entgegen den Gewinnbeteiligungsvereinbarungen innerhalb der vereinbarten Frist bis 21.03.2005 nicht erfolgt sei. Es habe dann im Jahre 2005 eine schweizerische Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet werden müssen, um Rückzahlungen zu erlangen. Es sei schliesslich am 30.12.2005 beim Betreibungsamt eine Konkursandrohung gegen ---------- erwirkt worden. All diese Vorgänge habe der Gründerrechtsinhaber nach den Feststellungen gekannt. Die ---------- sei schliesslich nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöscht worden. Spätestens mit der Löschung der ---------- seien sämtliche Voraussetzungen zur Einbringung einer Schadenersatzklage vorgelegen gewesen.
Die erst am 02.10.2014 eingebrachte Klage sei vor dem Hintergrund der Klagsbehauptungen und den getroffenen Feststellungen klar verspätet.
Wenn sohin der Beklagte mit Zustimmung des obersten Organs der Klägerin, dem hier auch selbst die Befugnis zur Vertretung der Klägerin nach aussen eingeräumt gewesen sei, die Überweisung durchgeführt habe, so sei dem geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruch der Klägerin der Boden entzogen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der klagenden Partei aus:
5.1. Der Beklagte habe dem Gründerrechtsinhaber bis zuletzt beteuert, dass das investierte Geld zurückkommen werde. Rechtsirrig sei der Zeitpunkt der Löschung der ---------- -------- AG als Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn erachtet worden. Dies unter Ausserachtlassung der Tatsachen, dass ---------- ---------- und -------- jeweils privat, dh persönlich, uneingeschränkt und solidarisch die Haftung für die ausstehenden Summen übernommen hätten. Damit seien mit der Löschung der ---------- -------- AG eben gerade nicht alle Haftungsträger untergegangen. Der erforderliche Grad einer Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadenstiftendem Verhalten sei nicht erreicht worden.
5.2. Indem der Beklagte immer wieder Zahlung in Aussicht gestellt habe und dadurch beim Gründerrechtsinhaber den Eindruck erweckt habe, dass der Schaden noch abgewendet werden könne, könne er sich nicht mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen. Eine gegenläufige Ansicht würde Treu und Glauben widersprechen und dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Dies sei vom Appellationsgericht nicht in seine Überlegungen miteinbezogen worden.
5.3. Zu Unrecht sei auf den Gründerrechtsinhaber abgestellt worden. Dieser sei nicht zur Vertretung nach aussen berufen. Tatsächlich nach aussen vertretungsbefugt sei das Organ, der Verwaltungsrat, der freilich gegen sich selbst nichts unternommen habe. In einem solchen Fall sei die Verjährung nicht angelaufen.
5.4. Rechtsirrig hätten die Vorinstanzen den Grad der Vertrautheit des ---------- als bestimmendes Element der Weisungsbefugnis des ---------- gegenüber den Verwaltungsräten der klagenden Partei herangezogen. Eine Bevollmächtigung könne aber explizit ausgeschlossen werden. Weisungen hätten aufgrund des Mandatsvertrags nur durch den Gründerrechtsinhaber selbst oder einen per eingeschriebenen Brief bekanntgegebenen Dritten erfolgen dürfen.
Rechtsirrig seien Feststellungen zum Vollmachtsverhältnis zwischen ---------- ---------- und ---------- ---------- erlassen worden. Dies sei deshalb erforderlich gewesen, um eine rechtsgültige Zustimmung des Gründerrechtsinhabers durch den Dolmetscher ---------- anzunehmen.
5.5. Das Untergericht habe § 1298 ABGB übersehen. Richtigerweise habe sich die beklagte Partei frei beweisen müssen, was nicht geschehen sei.
5.6. Das Appellationsgericht wie auch das Erstgericht hätten gegen Bestimmungen über die Beweisaufnahme nach § 266 ff ZPO verstossen. Die Unterinstanzen hätten eine Behauptungslücke zu Lasten der beklagten Partei annehmen müssen und die Behauptung, ---------- ---------- habe als Vertrauter des Gründerrechtsinhabers für diesen dem Stahlgeschäft zugestimmt, auch aus diesem Grund nicht zur Tatsache erheben dürfen. Es seien Behauptungs- und Beweislastregeln der §§ 266 ff ZPO verletzt worden. Bei Beachtung dieser Regeln wäre das Gericht zum Schluss gelangt, dass der begehrte Betrag zustehe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Beklagten aus:
6.1. Es sei die Revision nicht gesetzesgemäss ausgeführt, weil die Klägerin nicht getroffene Urteilsannahmen ihrer Rechtsrüge zugrunde lege.
Eine Pflichtwidrigkeit sei nicht vorgelegen, weil das Erstgericht festgestellt habe, dass der Revisionsgegner sorgfältig wie auch im Auftrag des Gründerrechtsinhabers gehandelt habe. Die Revisionswerberin habe die rechtliche Beurteilung des Obergerichts dahingehend, dass die Haftung ausscheide, weil der Revisionsgegner nach den Feststellungen seine Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat gem Art 182 PGR erfüllt und auch im Auftrag des Gründerrechtsinhabers gehandelt habe, mit der Revision nicht bekämpft.
6.2. Nach den Feststellungen habe der Revisionsgegner den gültigen Auftrag des formellen obersten Organs weisungskonform befolgt und daher pflichtgemäss gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung schliesse ein Handeln im Auftrag des obersten Organs die Pflichtwidrigkeit aus.
6.3. Zur Verjährung gehe die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine Täuschung habe der Revisionsgegner nicht begangen, eine Rückzahlung nicht versprochen, ebenso wenig die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäuscht.
6.4. Es sei von einer 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Es sei die Kenntnis des obersten Organs, des Inhabers der Gründerrechte einer Anstalt, vom haftungsbegründenden Sachverhalt für den Beginn des Fristenlaufs massgebend, wenn sich die Verantwortlichkeitsansprüche gegen den gesamten Verwaltungsrat richten würden. ---------- ---------- sei Inhaber der Gründerrechte, daher oberstes Organ der Revisionswerberin und habe zudem eine Vollmacht der Revisionswerberin gehabt, sodass er diese vertreten haben dürfen. Dem Gründerrechtsinhaber sei es nicht opportun erschienen, die beklagte Partei "trotz ihrer Verfehlungen" als Verwaltungsrat auszutauschen. Somit sei ihr die angebliche Pflichtwidrigkeit gemäss ihren Behauptungen bekannt gewesen. Sie habe zudem bewusst auf eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Revisionsgegner verzichtet. Beim Betreibungsamt -------- sei eine Konkursandrohung am 30.12.2005 gegen ---------- -------- AG erwirkt worden. Somit sei seit dem Jahre 2005 dem Gründerrechtsinhaber der Schaden vollumfänglich bekannt gewesen. Der reale Schaden sei in dem Zeitpunkt entstanden, in dem das Investment nicht spätestens am 21.03.2005 vertragskonform zurückbezahlt worden und notleidend geworden sei. Die Revisionswerberin sei gemäss den Behauptungen über das Scheitern des Investments in Kenntnis gesetzt worden. Somit habe sie Kenntnis vom eingetretenen Schaden gehabt.
6.5. ---------- ---------- sei in der Zeit vom 03.03.2006 bis 03.10.2007 einziger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Revisionswerberin gewesen. Auch deshalb sei ein allfälliger Anspruch verjährt. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes habe Verwaltungsrat ---------- alleine über die Einbringung einer Verantwortlichkeitsklage entscheiden können. Die Vertretung sei von der Geschäftsführung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat komme diese Vertretungsbefugnis ungeachtet einer Kollegialgeschäftsführung zu (LES 2009, 253). Weil ---------- ---------- somit Verantwortlichkeitsansprüche hätte geltend machen können sei auch aus diesem Grund der behauptete Anspruch verjährt.
6.6. Zur Qualifikation des ---------- ---------- sei die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt. Die Revisionswerberin entferne sich erneut von den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen seien die gesamten Ausführungen rechtlich völlig irrelevant.
6.7. Auch die Ausführungen zu § 1298 ABGB würden nicht zutreffen. Die Revisionswerberin muss den Schadenseintritt, die Pflichtwidrigkeit und die Kausalität beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Ein pflichtwidriges Organverhalten sei nicht festgestellt worden und daher die Klage abgewiesen.
6.8. Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei nicht gesetzmässig ausgeführt. Es würden keine Mangelhaftigkeiten aufgezeigt, ebenso wenig die Entscheidungswesentlichkeit. Es sei nie behauptet worden, dass ---------- ---------- die Zustimmung zum Stahlgeschäft erteilt habe. Es sei behauptet worden, dass der Gründerrechtsinhaber selbst die Zustimmung erteilt habe. Dieses wurde auch festgestellt.
7.1. Die klagende Partei macht Ansprüche gestützt auf die Art 218 f, 222 PGR gegen den Beklagten geltend. Dieser habe ohne Zustimmung des Gründerrechtsinhabers eine Überweisung von USD 1,5 Mio am 10.12.2004 an die Firma ---------- veranlasst und damit einen Schaden verursacht. Der Beklagte hat unter anderem Verjährung eingewendet. Auf die Frage der Verjährung eines hypothetischen Anspruchs ist vorab einzugehen:
7.2. Die einschlägige Verjährungsbestimmung ist im streitgegenständlichen Zusammenhang Art 226 Abs 1 PGR: Danach verjährt die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen in 3 Jahren von der Zeit an, "zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in 10 Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde."
Eine Haftung wegen wissentlicher oder absichtlicher Schadenszufügung wurde im gegenständlichen Fall nicht geltend gemacht und finden sich auch keine Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt dafür. Daher scheidet die Verjährungsbestimmung für solche Schadenszufügungen aus und ist im gegenständlichen Fall die 3-jährige Verjährungsfrist des Art 226 Abs 1 Satz 1 PGR heranzuziehen.
Soweit die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach eine absichtliche Schadenszufügung weder geltend noch für eine solche irgendwelche Hinweise aus dem festgestellten Sachverhalt sich ergeben, bekämpft, ist die Revision unzulässig und nicht gesetzesgemäss ausgeführt. Sie richtet sich gegen den vom OGH nicht mehr überprüfbaren, von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt.
7.3. Festgestellt wurde von den Untergerichten, dass der Gründerrechtsinhaber von der Klägerin eine Vollmacht am 08.06.2004 schriftlich erteilt erhalten hat. Aufgrund dieser Vollmacht durfte der Gründerrechtsinhaber "alle Geschäfte für die Klägerin abschliessen und diese weltweit vertreten" (Blg./3).
7.4. Damit ist festgestellt, dass der Gründerrechtsinhaber selbst eine umfassende Vollmacht hatte, die ihn zu sämtlichen Geschäften für die Klägerin und zur weltweiten Vertretung legitimierte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine derartige "Generalvollmacht" auch die Einbringung einer Schadenersatzklage für die Klägerin gegen den Beklagten gedeckt hätte. Daher liegt kein Fall jener Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vor, wonach die Kenntnis einer Person als Organ, gegen die sich der Anspruch richte, die Verjährungsfrist nicht in Gang setze (OGH 01 CG.2006.303, LES 2009, 202; 09 CG.2001.74, LES 2006, 240 ua). Eine derartige Interessenkollision ist hier nicht gegeben, weil der Gründerrechtsinhaber Träger einer umfassenden Vollmacht der Klägerin war. Vor diesem Hintergrund sind die Einwände der Klägerin, eine Verjährung habe deshalb nicht zu laufen begonnen, weil ausser dem Beklagten andere Verwaltungsräte der Klägerin nicht bzw nicht alleine eine Klage gegen den Beklagten hätten erheben können, in Wirklichkeit nicht entscheidungsrelevant.
Es ist daher zutreffend, wenn das Fürstliche Obergericht davon ausging, dass es dem Inhaber der Gründerrechte, dessen Verhalten der Klägerin aufgrund der ihm erteilten Vollmacht unmittelbar zuzurechnen ist, jederzeit offen stand, Verantwortlichkeitsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen.
7.5. Steht daher fest, dass der Verjährungseinwand des Beklagten nicht daran scheitert, dass der Beklagte selbst über längere Dauer (einziger) Verwaltungsrat der Klägerin war, so ist darüber hinaus unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin aufgrund des Wissens und der Kenntnis des Gründerrechtsinhabers über den einen Schaden begründeten Sachverhalt die Verjährung zu laufen begonnen hat. Der Fristenlauf für eine Verjährung der Verantwortlichkeitsklage beginnt gem Art 226 Abs 1 PGR von der Zeit an zu laufen, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat zur Auslegung des Art 226 Abs 1 PGR § 1489 ABGB analog herangezogen und festgehalten, dass die Verantwortlichkeitsklage nach 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, in welchem die eine Verantwortlichkeit begründende Handlung oder Unterlassung begangen worden sei und nicht mehr fortdauere. Die Verjährung beginne aber erst mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers dem Geschädigten soweit bekannt geworden seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könne (OGH 01 CG.174/1989, LES 2003, 48; Seeger, Die Verantwortlichkeit gem Art 218-228 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes 1987, 140 f).
7.6. Für diese Beurteilung der Verjährung ist zunächst wesentlich, welche Tatumstände dem Geschädigten bekannt sind, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (OGH 02 CG.2006.182, LES 2009, 15), wobei in der Rechtsprechung mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten nicht überspannt werden darf (LES 2009, 15). Solche Tatumstände sind angesichts der Feststellungen im vorliegenden Fall schon frühzeitig zu bejahen: Vorauszuschicken ist hier, dass nach den Feststellungen der Untergerichte der Gründerrechtsinhaber von allem Anfang an in das gegenständliche Geschäft eingeweiht und "über alle Entwicklungen durch den Beklagten informiert" wurde. Spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm bekannt wurde, dass die gegenständliche Forderung notleidend wurde und schliesslich 2005 sogar eine Konkursandrohung gegen die ---------- -------- AG erwirkt wurde, war für ihn der erforderliche Kenntnistatbestand gegeben, um iS der Rechtsprechung eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Beklagten zu erheben. Der Anspruch ist daher längst vor Klagserhebung im Jahre 2014 verjährt, die Untergerichte haben die Klage zu Recht abgewiesen.
7.7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bei Verbandspersonen ausgesprochen, dass das Wissen ihrer zur Vertretung dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder massgebend sei, wobei aber die Organmitglieder, wie den Geschädigten überhaupt, eine eingeschränkte Erkundigungspflicht treffe (OGH 05 CG.2008.215, GE 2013/41 unter Hinweis auf Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI § 1489 Rz 20). Bei einer juristischen Person sei das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung berufenen Organmitglieder von dem relevanten anspruchsbegründenden Sachverhalt massgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es aber gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzelvertretungsbefugt oder gesamtvertretungsbefugt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befasst war oder nicht (RIS-Justiz RS0009172). Der öOGH hat überdies entschieden, dass es bei juristischen Personen für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschliesslich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen massgeblich ist, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt. Im konkreten Fall wurde auf das Wissen des betrauten Rechtsanwalts der juristischen Person abgestellt (öOGH 9 Ob 88/99b; 5 Ob 518/93 ecolex 1993, 810; 1 Ob 64/00v SZ 74/14). Wissen oder Wissenmüssen eines Stellvertreters wirkt grundsätzlich auf den Machtgeber zurück, sodass auch "Schlechtgläubigkeit" iS der jeweils fraglichen Rechtsmaterie (hier Verjährungsrecht) dem Geschäftsherrn immer dann schadet, wenn sie bei ihm persönlich und/oder beim Vertreter vorliegt. Der Machtgeber hat sich die Schlechtgläubigkeit des ihn vertretenden Machthabers zurechnen zu lassen (öOGH 20.3.2007, 5 Ob 236/06a ecolex 2007/281, 670).
7.8. Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die von der Klägerin dem Gründerrechtsinhaber erteilte unumschränkte Vollmacht dessen Kenntnisstand über Schaden und Schädiger der Klägerin voll zurechnen lässt. Dies gilt hier deshalb umso mehr, weil der von der Klägerin bevollmächtigte Gründerrechtsinhaber wirtschaftlich der Eigentümer der Klägerin ist und es nicht einzusehen wäre, dass bei diesem zwar die volle Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts gegeben ist, aber nur deshalb, weil er selbst nicht organschaftlicher Vertreter ist, die Klägerin ohne Verjährungsfrist sollte klagen können. Dies gerade im Hinblick darauf, als es ja dem Gründerrechtsinhaber offen stand, jederzeit den Beklagten als Verwaltungsrat abzuberufen. Diese Befugnis stand ihm gem Art 8 lit a der Statuten jederzeit frei. Er vermochte daher nicht dadurch, dass er den Beklagten nicht als Verwaltungsrat abberufen hat, den Beginn der Verjährungsfrist zu Gunsten seines Establishments - der Klägerin - willkürlich hinauszuschieben. Eine dem Gründerrechtsinhaber erteilte unumschränkte Vollmacht der Anstalt führt daher zur Zurechnung seiner Kenntnis über verjährungsrechtlich relevante Umstände, wie Schaden und Schädiger, an die Anstalt.
7.9. Auf die Frage der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ist daher nicht weiter einzugehen. Der Anspruch ist jedenfalls verjährt.
7.10. Das Verfahren ist nicht mangelhaft, die Ausführungen der Revision zu ---------- ---------- und dessen Eigenschaft als "Vertrauten" haben für die gegenständliche Rechtsfrage keine Bedeutung.
7.11. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts war daher zu bestätigen.
Vaduz, am 02. Dezember 2016