05 CG. 2015.141
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der Antragsteller (klagenden Parteien) 1. KLÄG 1 KLÄG 2 KLÄG 3 KLÄG 4 alle vertreten durch VTRA 1 wider den Antragsgegner (beklagte Partei) BEKL 1 wegen Verlängerung der Amtsbefehle (Revisionsrekursinteresse CHF 1'800'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2016, 05 CG.2015.141, ON 350, mit dem Schriftsätze des Antragsgegners zurückgewiesen und der Rekurs des Antragsgegners zum Teil zurückgewiesen, im Übrigen aber dem Rekurs des Antragsgegners Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.12.2015, 05 CG.2015.141-317 dahingehend abgeändert wurde, dass der Verlängerungsantrag der Antragsteller abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Äusserung des Revisionsrekursgegners zum Revisionsrekurs vom 10.05.2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der mit der Revisionsrekursbeantwortung ON 364 wiederholte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bleibt der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vorbehalten.
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2016 wird in seinem angefochtenen Umfang (Punkt 3. und 4. des Spruches) dahingehend abgeändert, dass dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.12.2015, ON 317, keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes einschliesslich der Kostenentscheidung bestätigt wird.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen, der Antragsgegner hingegen hat diese Kosten endgültig selbst zu tragen.
"1. Dem Sicherungsgegner wird bis zum Betrag von CHF 1'800'000,-- bei sonstiger Ungültigkeit seiner Handlungen verboten, über seine bei der ------- Bank ------- Vaduz, bestehenden Guthaben, Herausgabeansprüche, Barschaften jeglicher Währung, Wertschriften, Safe Inhalte, Depots, Edelmetalle oder sonstigen Vermögenswerte, insbesondere hinsichtlich der Konten mit den Nummern ---------- (CHF), ---------- (EUR), ---------- (USD) und ----------und hinsichtlich des Wertschriftendepots mit der Nummer----------, in einer Weise zu verfügen, welche die Verfolgung der Ansprüche der Sicherungswerberin erschweren oder verunmöglichen könnte.
Der ------- Bank ------- Vaduz, als Drittschuldnerin wird bei sonstiger eigener Haftung bis auf weitere gerichtliche Anordnung untersagt, das dem Sicherungs-gegner aus welchem Titel auch immer Geschuldete bis zum Betrag von CHF 1'800'000,-- zu bezahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Ansprüche des Sicherungsgegners erschweren oder vereiteln könnte.
Dieser Amtsbefehl gilt bis vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Sicherungswerberin die zu sichernden Ansprüche durch Zwangsvollstreckung gegen den Sicherungsgegner geltend machen kann, oder bis zur rechtskräftigen Aberkennung dieser Ansprüche, längstens jedoch bis zum 31.12.2008.
Der Drittschuldnerin ------- Bank ------- Vaduz, wird gemäss Art 223 EO aufgetragen, sich binnen 14 Tagendarüber zu erklären,
a) ob und inwieweit sie die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;
b) ob und von welchen Gegenleistungen diese Zahlungspflicht abhängig ist;
c) ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben;
d) ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht besteht;
e) ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gericht die gepfändete Forderung eingeklagt ist.
Die für die Drittschuldnerin mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Sicherungswerberin selbst zu tragen.
Die Frist zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens wird mit vier Wochenbestimmt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird dieser Amtsbefehl auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben.
Wenn die Sicherungswerberin der von ihr behauptete Anspruch rechtskräftig aberkannt wird oder sich ihr Begehren sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn sie die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumt, so hat sie dem Sicherungsgegner für alle ihm durch diesen Amtsbefehl verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
Die Sicherungswerberin hat ihre Kosten vorerst selbst zu tragen.
Hingegen wird der Antrag der Sicherungswerberin, dem Sicherungsgegner auch bis zu einem Betrag von 5 % Zinsen p.a. aus CHF 1'800'000,-- seit 21.01.2008 zu verbieten, über seine Ansprüche gegenüber der ------- Bank ------- laut Punkt 1. dieses Amtsbefehls zu verfügen, abgewiesen"
1.1. Am 29. Jänner 2008 erliess dann das Fürstliche Landgericht den beantragten Amtsbefehl auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und 4.. Der Vollzug des Amtsbefehles hinsichtlich dieser Antragsteller wurde allerdings vom Erlag einer Sicherheit in Höhe von je CHF 50'000.00 abhängig gemacht. Das Erstgericht stellte zusammengefasst in beiden Amtsbefehlen fest, dass der Erstantragsteller beauftragt wurde, für den Antragsgegner zwei Aktiengesellschaften nämlich die ----------- AG und die ------- AG, später umfirmiert in ----------- AG zu gründen. Im Kanton Zug/CH sei dann eine Zweigniederlassung der ----------- eingetragen worden. In diesen Verbandspersonen hätten die Sicherungswerber zu 2. bis 4. als Verwaltungsräte fungiert. Mit Haftungsbescheid vom 12.10.2007 habe das Finanzamt Konstanz die ----------- für Abgabenschulden der ----------- Ltd in Höhe von EUR 9'338'866.00 betreffend unentrichtete Umsatzsteuer von Oktober 2006 bis April 2007 in Anspruch genommen. Den Sicherungswerbern sei erst im Nachhinein von dem Handel mit Metallen bekannt geworden. Das Finanzamt Konstanz habe die Inanspruchnahme der Organe dieser Gesellschaften für die Steuerschulden angedroht. Der Sicherungsgegner verfüge bei der ------- Bank ------- über eine Geschäftsverbindung mit einem Guthabenstand von ca CHF 1,8 Mio . Für den Fall der Inanspruchnahme der Antragsteller durch das deutsche Finanzamt sei der Antragsgegner regresspflichtig. Rechtlich bejahte das Fürstliche Landgericht die Zulässigkeit der Sicherung eines Feststellungsbegehrens, bejahte die Bescheinigung des Anspruches und auch den Sicherungszweck nach Art 276 Abs 2 iVm Art 274 Abs 3 lit c EO. Zur Befristung der Amtsbefehle führte das Fürstliche Landgericht aus, dass die Zeitbestimmung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes liege, eine einjährige Befristung sei gerechtfertigt, weil dann absehbar sein werde, wie sich die Verfahren vor den deutschen Finanzbehörden und -gerichten und das Beweisverfahren im Rechtfertigungsprozess entwickeln werde.
2.1. Der Verfahrensgang im Rechtfertigungsverfahren entwickelte sich schleppend, wobei hervorzuheben ist, dass das Rechtfertigungsverfahren vom 14.05.2009 bis 09.10.2010 in Anbetracht eines in einer anderen Gerichtsabteilung anhängigen Parallelverfahrens unterbrochen war. In weiterer Folge erfolgte dann eine weitere Unterbrechung des Verfahrens vom 03.02.2011 bis 07.07.2015 wegen eines über Anzeige des Antragsgegners eingeleiteten Strafverfahrens gegen die Zweit- und den Drittantragsteller/in. Zu Folge Ablaufes der Bewilligungsfrist stellten die Antragsteller jeweils vor Ablauf der EV den Antrag auf Verlängerung. Auf Grund dieser Anträge wurde jährlich die Wirksamkeit der EV auf ein weiteres Jahr verlängert (ON 61 bis 31.12.2009; ON 86 bis 31.12.2010; ON 95 bis 31.12.2011; ON 108 bis 31.12.2012; ON 119 bis 31.12.2013; ON 142 bis 31.12.2014 und ON 245 bis 31.12.2015). Die Verlängerung der Amtsbefehle wurde jeweils, kürzer oder ausführlicher, damit begründet, dass grundsätzlich die Verlängerung der Wirksamkeit einer EV zulässig sei, die Antragsteller hätten jeweils bescheinigt, dass sie innerhalb der Frist den durch die EV beabsichtigten Zweck nicht hätten erreichen können.
3.1. Mit Beschluss vom 18.12.2015 gab das Fürstliche Landgericht dem Antrag auf Verlängerung Folge und verlängerte die Wirksamkeit der Amtsbefehle bis längstens 31.12.2016. Der Antrag des Sicherungsgegners, die Amtsbefehle des Fürstlichen Landgerichtes aufzuheben, wurde abgewiesen.
4.1. Über diesen Rekurs entschied das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"1. Die Rekursergänzung ON 324 sowie die nachträglichen Eingaben des Rekurswerbers vom 01.03.2016 und vom 03.03.2016 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Soweit sich der Rekurs ON 322 gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses ON 317 richtet, wird er zufolge Wegfalls der Beschwer zurückgewiesen.
Hingegen wird dem Rekurs gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses ON 317 Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Gültigkeit der am 31.12.2015 abgelaufenen Amtsbefehle des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.01.2008, GZ 05 CG 2008.15-2, und vom 29.01.2008, GZ 05 CG 2008.15-8, nicht mehr verlängert wird.
Die Sicherungswerber und Rekursgegner haben die Kosten ihres Antrags ON 311 und der Rekursbeantwortung ON 330 endgültig selbst zu tragen. "
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht kurz zusammengefasst aus, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses (Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Amtsbefehle) zwischenzeitlich durch Spruchpunkt 2. (Verlängerung der Gültigkeit der Amtsbefehle) gleichsam überholt worden sei. Mit Ablauf der letzten Verlängerung per 31.12.2015 sei die Beschwer weggefallen und durch die Erstreckung der Geltungsdauer bis 31.12.2016 ersetzt worden, sodass der Antragsgegner nur noch durch Spruchpunkt 2. und nicht mehr durch dessen Spruchpunkt 1. beschwert sei. Im Übrigen nahm das Fürstliche Obergericht auch materiell zum Aufhebungsantrag Stellung und führte aus, dass nur tatsächliche Umstände oder Ereignisse, welche der EV zeitlich nachfolgen und die dazu führten, dass es des Fortbestandes einer EV zur Sicherung des Sicherungswerbers nicht mehr bedürfe, einen Antrag nach Art 291 Abs 1 lit b EO rechtfertigten könnten. Dies sei hier nicht gegeben. Während der Geltungsdauer der EV könne sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt nachträglich als unrichtig herausgestellt habe. Zur Verlängerung führte das OG aus, eine Nichtigkeit oder auch Verfahrensmängel des Beschlusses lägen nicht vor. Auch von einer Aktenwidrigkeit sei nicht auszugehen. Auch wenn diese rechtlichen Erwägungen allein nicht zu einem Erfolg des Rekurses führen würden, so ergäbe die Interessenabwägung und die Prüfung der Verhältnismässigkeit der EV ein anderes Bild. Bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag sei zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der EV noch vorlägen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände seien zu berücksichtigen. Der Rekurswerber weise zu Recht daraufhin, dass die Amtsbefehle, die in der Folge jeweils jährlich erneuert worden seien, bereits Anfang 2008 erlassen worden seien und damit auch das Sicherungsverfahren schon eine Dauer von über 8 Jahren aufweise. Daran ändere nichts, dass das Hauptverfahren zwischenzeitig unterbrochen gewesen sei. Die Zweitklägerin habe nunmehr in ihrer Aussage im Hauptprozess deponiert, dass das Verfahren beim Finanzamt Konstanz aufgrund einer Aktennotiz eingestellt worden sei, sodass ihnen gegenüber keine Verfolgung mehr geplant sei. Auch der Drittkläger habe in seiner Aussage deponiert, dass er als Verwaltungsrat von der deutschen Finanzverwaltung bisher nicht in Anspruch genommen worden sei. Es habe sich also das Interesse der Sicherungswerber an einer Aufrechterhaltung der gegenständlichen EV zwischenzeitlich nicht verdichtet. Dem stehe das nunmehr überwiegende und legitime Interesse des Antragsgegners gegenüber, dass die gegenständlichen Amtsbefehle nicht noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert würden und damit der Disposition des Sicherungsgegners entzogen blieben. Eine solche de facto Verlängerung "ad infinitum" könne nicht mehr als verhältnismässig angesehen werden. Dies ergebe sich insbesondere auch bei einem Vergleich zur OGH Rechtsprechung zur vermögensrechtlichen Anordnung nach § 97 a StPO, sohin im Strafverfahren. Somit sei in Stattgebung des Rekurses der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Amtsbefehle bis 31.12.2016 abzuweisen.
5.1. Die Revisionsrekurswerber bringen zusammengefasst vor, dass sich die Dauer des Rechtfertigungsverfahrens nicht aus Gründen, die den Antragstellern anzulasten wären, verzögerte, sondern teils wegen der vom Antragsgegner eingereichten Strafanzeigen, die allein zu einer vierjährigen Unterbrechung des Zivilprozesses geführt hätten. Ausserdem sei auf die vielen vom Antragsgegner im Rechtfertigungsverfahren eingebrachten Schriftsätze und Beweisanträge zu verweisen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsgegner die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaften von Anfang an bewusst vor den Revisionsrekurswerbern als Verwaltungsräten verschleiert habe, um strafrechtlich relevante Tathandlungen in Deutschland zu setzen. Der Revisionsrekursgegner habe im März 2010 noch ein umfassendes Geständnis vor der Staatsanwaltschaft Mannheim abgelegt. Die Annahme des Fürstlichen Obergerichtes, der Sicherungsgegner sei unverhältnismässig belastet, weil ihm durch Kettenverlängerung die Verfügungsgewalt über die gesicherten Vermögenswerte entzogen sei, sei nicht gerechtfertigt, weil auch den Sicherungswerbern ein Vermögensschutz und damit eine Sicherung ihrer Ansprüche zukomme. Die Sicherungswerber würden durch die vom Sicherungsgegner zu verantwortenden Machinationen und durch die ihnen drohende steuerhaftungsrechtliche Inanspruchnahme unzumutbar belastet. Zudem würde der Sicherungsgegner durch die Amtsbefehle nur in seinem temporären Verfügungsrecht über das Vermögen beschränkt, während bei Aufhebung der Amtsbefehle die Revisionsrekurswerber irreversiblen Schaden erleiden würden. Aus den Aussagen der Zweitklägerin und des Drittklägers könne nicht geschlossen werden, dass sich das Interesse der Sicherungswerber an der Aufrechterhaltung der Amtsbefehle nicht verdichtet, sondern vermindert habe. Es bestehe eben nach wie vor die Möglichkeit, dass sie von den deutschen Finanzbehörden persönlich zur Haftung für Steuerschulden der betroffenen Gesellschaften herangezogen würden, da davon auszugehen sei, dass diese zwischenzeitlich in Konkurs verfallenen Gesellschaften die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge in Millionenhöhe nicht vollständig bezahlen könnten. Die Frage der Haftung der Sicherungswerber gegenüber den deutschen Steuerbehörden sei nach wie vor nicht abschliessend geklärt. Diese Frage werde nach deutscher Praxis erst nach Abschluss des nunmehr anberaumten Strafverfahrens gegen den Revisionsrekursgegner entschieden werden. Überdies blieben die durch die Amtsbefehle gesperrten Vermögenswerte auch nach Aufhebung dieser Amtsbefehle für den Revisionsrekursgegner nicht verfügbar, da er sie an den deutschen Fiskus abgetreten habe. Ein Vergleich mit den strafrechtlichen Vorschriften und der strafprozessualen Rechtsprechung sei nicht zulässig, da es hier nicht um die Verdichtung eines Anfangsverdachtes gehe. Die Sicherungswerber hätten auch nach Erlass der Amtsbefehle innert kurzer Frist eine Rechtfertigungsklage einzubringen gehabt, über die entschieden werde und an die auch die Amtsbefehle geknüpft seien. Es seien also keine entscheidungswesentlichen Umstände, die die Zulassung der einstweiligen Verfügungen in Frage stellten, eingetreten und insbesondere sei der Sicherungszweck nicht weggefallen.
5.2. Der Revisionsrekursgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zunächst verwies der Revisionsrekursgegner in seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 28.04.2016 auf den schon zuvor am 16.04.2016 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und wiederholte ihn. Zur Sache führt er zusammengefasst aus, dass das Fürstliche Obergericht zu Recht von einer Unverhältnismässigkeit der Vermögenssperre durch die Amtsbefehle ausgegangen sei. Die Verzögerung ergebe sich nicht aus den Prozesshandlungen des Revisionsrekursgegners, sondern vor allem daraus, dass die Revisionsrekurswerber im Rechtfertigungsverfahren die Herausgabe von Beweismitteln verweigerten. Eine Haftung von Organen würde nicht daran angeknüpft, ob Umsatzsteuererklärungen rechtzeitig abgegeben wurden, sondern daran, ob eine Bezahlung der Umsatzsteuer erfolgte oder nicht und die Revisionsrekurswerber weigerten sich, über die Bezahlbarkeit der Steuerschuld im Juni 2007 dem Gericht eine umfassende und vollständige Antwort zu geben. Ob und in welcher Form der Revisionsgegner in Deutschland zur Verantwortung gezogen werde, sei für das gegenständliche Verfahren in Liechtenstein ohne Belang. Der Haftungsbescheid hinsichtlich der Organe bedinge einen Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit der Sicherungswerber. Diese Frage stehe aber in Deutschland zur Klärung gar nicht an. Immerhin sei eine Haftung seit dem 12. Oktober 2007 vor dem Finanzamt Konstanz noch nie real in Anspruch genommen worden.
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Revisionsrekursgegner nach Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung am 28.04.2016 einen neuerlichen Schriftsatz einbrachte, in dem er erklärt, "die von den klagenden Parteien in gewohnter Manier falschen und unwahren Behauptungen zu ON 358 (Anm: Revisionsrekurs) auch in Bezug auf das Feststellungsverfahren richtig zu stellen". Es handelt sich sohin offenbar um eine Ergänzung der Revisionsrekursbeantwortung. Im zivilgerichtlichen Verfahren stellt aber die Erhebung eines Rechtsmittels und damit auch die Einbringung einer Rechtsmittelgegenschrift eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung dar, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung bzw gegen dasselbe Rechtsmittel nur einmal zusteht (LES 2009, 59; LES 2009, 42 [43]). Die mit der öZVN 1983 mit der Neuformulierung des § 84 Abs 3 ZPO geschaffene Möglichkeit ua zur Verbesserung von Inhaltsmängeln von Rechtsmitteln wurde in Liechtenstein nicht nachvollzogen und käme auch deshalb nicht in Betracht, weil keine Inhaltsmängel der Revisionsrekursbeantwortung vorliegen (Gitschthaler in Rechberger4 § 84-85 ZPO Rz 15). Der Schriftsatz vom 10. Mai 2016 (irrtümlich datiert mit 10.04.2016) war daher zurückzuweisen.
6.2. Weiters ist in formeller Hinsicht zu erwägen, ob die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 16.04.2016 Einfluss auf die Behandlung des Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof hat. Auch wenn aus dem Antrag nicht klar hervorgeht, ob sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf das Rechtfertigungsverfahren bezieht oder auch auf ein Revisionsrekursverfahren im Rechtsicherungsverfahren ist im Zweifel vom letzterem auszugehen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vor Zustellung des Revisionsrekurses der Antragsteller gestellt. Eine Entscheidung darüber ist auch aufgrund eines notwendigen Verbesserungsauftrages nicht erfolgt. Was die Revisionsrekursbeantwortung betrifft hat die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe für den Antragsgegner im gegenständlichen Verfahren allerdings keine Bedeutung. Der Antragsgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, sodass auch die Frage, ob durch die Antragstellung eine Fristverlängerung gemäss § 73 Abs 2 ZPO eintreten würde, auf sich beruhen kann. Auch bei Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verfahrenshelfers wäre wie oben ausgeführt, die Einbringung einer weiteren Revisionsrekursbeantwortung unzulässig. Somit bleibt diesbezüglich nur die Frage offen, ob die Frist für die Einbringung eines Revisionsrekurses gegen die zurückweisende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes in Punkt 2. des Spruches durch den Antragsgegner bis zu einer Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag noch offen und daher die Vorlage an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof verfrüht wäre. Hiebei kommt allerdings zum Tragen, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes gegen Punkt 2. seiner Entscheidung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Das Fürstliche Landgericht hat den Antrag des Sicherungsgegners auf Aufhebung der Amtsbefehle vom 23. Jänner 2008 und vom 29. Jänner 2008 abgewiesen. Über Rekurs des Sicherungsgegners hat das Fürstliche Obergericht den Rekurs hinsichtlich dieses Spruchpunktes mangels Beschwer zurückgewiesen. Es stellt sich somit die Frage, ob konforme Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vorliegen, sodass ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Grundsätzlich liegt ein ein weiteres Rechtsmittel ausschliessender bestätigender Beschluss nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS004456). Ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist dem Grundsatz nach nicht als Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen.
6.2.1. Allerdings besteht eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann, wenn das Rekursgericht den Rekurs zwar aus formellen Gründen zurückweist, wohl aber den Rekurs auch inhaltlich behandelt und die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 Rz 123; OGH 04.03.2016, 03 CG.2015.259 Erw 5.1.). Genau dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Das Fürstliche Obergericht ist zwar vom Wegfall der Beschwer für den Sicherungsgegner ausgegangen, hat aber auch materiell Stellung genommen und ausgeführt, dass sich "im Übrigen" ein Aufhebungsantrag nicht darauf stützen könne, dass die EV ganz oder teilweise zu Unrecht beantragt und/oder bewilligt worden sei. Nur tatsächliche Umstände oder Ereignisse, welche der EV zeitlich nachfolgten (nova producta) und die dazu führten, dass es des Fortbestandes der EV zur Sicherung des Sicherungswerbers nicht mehr bedürfe, könnten einen Antrag nach Art 291 Abs 1 lit b EO rechtfertigten. Hingegen könne sich der Sicherungsgegner während der Geltungsdauer der EV nicht darauf berufen, dass sich der als bescheinigt angenommene Sachverhalt nachträglich als unrichtig herausgestellt habe. Das Fürstliche Obergericht hat sohin materiell die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes auf Abweisung des Antrages des Sicherungsgegners, die Amtsbefehle aufzuheben, bestätigt. Es ist daher von konformen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz auszugehen, sodass ein Revisionsrekurs des durch diesen Entscheidungsteil beschwerten Sicherungsgegners unzulässig ist. Somit hat auch hinsichtlich dieses Spruchteiles die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe insbesondere durch Erstreckung der Rechtsmittelfrist keine Bewandtnis und es hat der Oberste Gerichtshof daher auch vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag durch das zuständige Fürstliche Landgericht über den Revisionsrekurs der Sicherungswerber zu entscheiden.
6.3. Zum Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Amtsbefehle selbst hat das Fürstliche Landgericht in seiner kurzen Begründung nur ausgeführt, dass einerseits die formellen und materiellen Bewilligungsvoraussetzungen für die einstweiligen Verfügungen nicht mehr in Frage zu stellen seien und andererseits sich keine derartigen Änderungen in den Verhältnissen ergeben hätten, die eine Verlängerung der einstweiligen Verfügungen ausschliessen würden. Es sei nach wie vor offen, ob die Organe der ----------bzw ---------- vom zuständigen deutschen Finanzamt für offene Umsatzsteuerschulden der Gesellschaften in Anspruch genommen würden.
6.3.1. Soweit es diese Grundsätze betrifft ist das Fürstliche Obergericht in seiner Rekursentscheidung dem beigetreten. Allerdings sah das Fürstliche Obergericht in Berücksichtigung einer Interessenabwägung zwischen den Prozessparteien und in der Verhältnismässigkeit der einstweiligen Massnahmen keine ausreichende Grundlage mehr, die Gültigkeit der Amtsbefehle wie beantragt zu verlängern. Dem kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht beitreten.
6.3.2. Unbestritten ist nunmehr in Lehre und Rechtsprechung, dass die Zeit, für die eine einstweilige Verfügung erlassen wurde (Art 284 Abs 1 lit i EO) über Antrag eines Sicherungswerbers verlängert werden kann. Voraussetzung ist nur, dass der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wurde und dass der durch die EV beabsichtigte Zweck innerhalb der gesetzten Frist nicht erreicht werden konnte (Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 391 EO E 49, 54; König, Einstweilige Verfügungen4 [2012] Rz 5/45; Kodek in Burgstaller/Deixler, EO § 391 Rz 8; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 391 EO Rz 4 [Stand 01.07.2015, rdb.at]). Es ist also bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nicht nachzuprüfen, ob die formellen und materiellen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben waren. Dem steht schon die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Nur dann, wenn nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände betreffend den Sicherungsgrund oder vor allem den Sicherungszweck eingetreten sind, kann dies auch bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag geprüft werden (König Rz 5/46; öOGH 1 Ob 2089/96d; MietSlg 47.745). Solche aktenkundigen nachträglichen Änderungen im Tatsachenbereich haben sich im gegenständlichen Provisorialverfahren nicht ergeben. Der Sicherungsgrund liegt gleich wie bei Erlass der beiden Amtsbefehle vor. Für den Fall der Inanspruchnahme der Antragsteller durch das deutsche Finanzamt und für den Fall eines Regressanspruches der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner läge kein Deckungsfonds für diesen Anspruch vor, wozu noch kommt, dass der Antragsgegner im Ausland wohnhaft ist und daher der Anspruch mangels Vermögen in Liechtenstein dort durchgesetzt werden müsste bzw sofern er in Liechtenstein aufgrund der internationalen Zuständigkeit durchzusetzen ist, mangels Vollstreckungsübereinkommen mit der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Antragsgegner nicht exekutiv durchgesetzt werden könnte. Daran hat sich seit Erlass der Amtsbefehle nichts geändert. Der Erlass dieser Amtsbefehle durch Drittschuldnerpfändung der Guthaben des Antragsgegners bei der ------- Bank in Liechtenstein wurde auch von den entscheidenden Gerichten nicht als unverhältnismässig angesehen. Auch daran hat sich nichts geändert. Das Fürstliche Obergericht sieht eine Änderung der Verhältnisse nur darin, dass einerseits diese Guthaben des Antragsgegners schon sehr lange, seit 2008 mit einem Verfügungsverbot belegt sind und andererseits, dass sich das Interesse der Sicherungswerber an der Aufrechterhaltung der gegenständlichen EV nicht verdichtet habe. Auf eine solche "Verdichtung" des Interesses der Sicherungswerber im Laufe des Rechtfertigungsprozesses kommt es aber nicht an. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden und geht auch das Fürstliche Obergericht nicht davon aus, dass der Sicherungszweck inzwischen weggefallen ist. Die im Rechtfertigungsprozess getätigten Aussagen insbesondere der Zweitklägerin und des Drittklägers geben hierüber keinen Anhaltspunkt. Es mag sein, dass sie vom Finanzamt Konstanz nunmehr während Jahren nichts mehr gehört haben und auch diesbezüglich nichts unternommen haben. Zum letzteren ist festzuhalten, dass es wohl nicht im Interesse der Antragsteller läge, das Finanzamt Konstanz auf eine allfällige Haftung der Antragsgegner für Umsatzsteuerrückstände der von ihnen verwalteten Gesellschaft durch Anfragen hinzuweisen und zu einer Entscheidung zu drängen und andererseits ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die mögliche Inanspruchnahme der Organe der Gesellschaften nach den deutschen Finanzgesetzen nunmehr wegfällt. Gründe, die zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung, insbesondere nach Art 291 Abs 1 lit b EO führen könnten und damit auch zu einer Abweisung des Antrages auf Verlängerung führen würden, ergeben sich aus der Aktenlage nicht (vgl öOGH 4 Ob 2241/96d; 5 Ob 129/95). So hat sich auch die Rechtsprechung im Hinblick auf die Verlängerung der Geltungsdauer von einstweiligen Verfügungen vor allem mit Gewaltschutzverfügungen befasst, wenn sich dort beispielsweise aktenkundig und leicht feststellbar ergibt, dass eine Gefährdungssituation des Antragstellers inzwischen weggefallen ist (vgl öOGH 7 Ob 15/14b; EF-Z 2013/143).
6.3.3. Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer provisorischen Massnahme geht es vor allem darum, dass der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners im Verhältnis zum geltend gemachten oder geltend zu machenden Anspruch nicht unverhältnismässig ist. Dies wurde ja schon bei Erlass der Amtsbefehle im gegenständlichen Fall berücksichtigt und ist nicht mehr aufzuwerfen. Mit anderen Worten: Es kann im Zuge der Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht überprüft werden, ob das seinerzeitige Verfügungsverbot und Drittverbot im Hinblick auf die Guthaben des Klägers bei der ------- Bank Vaduz verhältnismässig war oder nicht. Die Verfahrensdauer, wie vom Fürstlichen Obergericht angenommen, spielt dabei jedenfalls im gegenständlichen Fall keine Rolle. Die Verfahrensdauer ist nicht auf eine Untätigkeit der Antragsteller zurückzuführen, sondern der wesentliche Grund der Verzögerung liegt vor allem darin, dass das Rechtfertigungsverfahren durch rund 5 Jahre unterbrochen war und dadurch keinen Fortgang fand. Vor allem ist ein Vergleich mit den grundrechtlichen Erwägungen zu strafprozessualen Vorschriften, insbesondere § 97 a StPO, unzulässig. Dort tritt der Staat mit seinen Strafansprüchen im weitesten Sinne gegen ein einzelnes Individuum auf und ist daher die einzelne Person vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates zu schützen, dazu zählt auch eine überlange Beschlagnahme von Vermögen. Im Zivilverfahren stellt sich diese grundrechtliche Erwägung nicht. Es stehen sich gleichberechtigte Personen gegenüber, die jeweils den gleichen Anspruch auf Schutz des Vermögens haben. So im gegenständlichen Falle die Antragsteller auf den Schutz ihres Vermögens dadurch, dass sie für den Fall eines Regressanspruches gegen den Beklagten auch diesen Anspruch durchsetzen können, der Antragsgegner andererseits auf die privatrechtliche Verfügbarkeit über sein Vermögen. Diese Ansprüche sind gleichwertig und gleich zu gewichten und ändern sich auch durch die lange Verfahrensdauer nicht. Überdies erliegen zumindest von drei Antragstellern Sicherheitsleistungen, die dem Antragsgegner Deckung für allfällige Schadenersatzansprüche bieten, wenn sich der Anspruch der Antragsteller als unberechtigt erweisen sollte.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die erstgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf den Verlängerungsantrag wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zweit- und drittinstanzlichen Verfahrens stützt sich auf Art 286 Abs 1 EO. Die Antragsteller sind zwar im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren obsiegend, haben aber dennoch vorläufig die Kosten selbst zu tragen.
Vaduz, am 03. Juni 2016