Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch den Anschluss als Privatbeteiligter (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung).
Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten durch Einsichtnahme in Konkurs- und Strafakt (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung).
Verwertung von unbedenklichen Urkunden im Revisionsverfahren.
Prüfpflicht des Revisionsgerichts bei gesetzmässig ausgeführter Rechtsrüge (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung).
05 CG.2015.151
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, und 2. B, beide vertreten durch *** gegen die beklagte Partei C, vertreten durch *** wegen EUR 57'000.00 bzw EUR 35'000.00 s.A. @ insgesamt CHF 101'200.00 s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.08.2017, 05 CG.2015.151-23, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.06.2017, 05 CG.2015.151-16, im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit CHF 2'450.09 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit CHF 1'501.67 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die D AG (in der Folge: D AG) wurde am 22.03.1994 zu Registernummer *** im Handelsregister eingetragen. Zweck des Unternehmens war: a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten, b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen und c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können.
Die D AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde E als verantwortlicher Geschäftsherr der D AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 (VersVermG, LGBl 2006/125) (per 12.12.2007) eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen".
Als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht wurde ab 28.12.1999 E bei der D AG eingetragen. Darüber hinaus war E Mitglied des Verwaltungsrates der D AG, bei der er ab dem 24.02.1999 Einzelzeichnungsrecht hatte. Repräsentantin der D AG war ab 10.03.2003 die F reg. Treuunternehmen (in der Folge kurz: F). Verwaltungsrat der F mit Einzelzeichnungsrecht ist der Beklagte und war bis Oktober 2009 G.
Die D Holding Anstalt (in der Folge: D Holding) wurde am 12.05.2004 zu Registernummer *** im Handelsregister eingetragen. Zweck der Anstalt war die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens". E und der Beklagte waren von Anfang an jeweils einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte. Repräsentantin der D Holding war die F.
Die Geschäfte der D Holding wurden ebenso wie bei der D AG von E geführt. Der Beklagte hatte als Mitglied der Verwaltung mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Der Beklagte nahm auf Wunsch von E Einsitz in den Verwaltungsrat der D AG.
E hatte das Aktienkapital der D AG inne. Auch die D Holding Anstalt wurde für E gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war E Träger des Vermögens sowohl der D AG als auch der D Holding.
Der Erstkläger - ein Elektrotechniker ohne juristische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung - bezahlte am 22.03.2006 einen Betrag von EUR 35'000.00 und am 20.04.2007 einen Betrag von EUR 22'000.00 zum Zwecke der Veranlagung auf ein Konto der D Holding ein.
Die Zweitklägerin - Personalleiterin, ebenfalls ohne juristische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung - bezahlte am 15.03.2006 EUR 5'000.00 auf ein Konto der D Holding ein oder übergab diesen Betrag an den Vermittler H von der D Holding. Am 21.12.2007 überwies die Zweitklägerin EUR 30'000.00 auf ein Konto der D Holding. Die Beträge wurden über Empfehlung des Vermittlers H zur Veranlagung einbezahlt.
Am 02.09.2009 schied E durch Selbstmord aus dem Leben.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.09.2009 wurde über das Vermögen der D AG der Konkurs eröffnet. Ebenso wurde an diesem Tag über das Vermögen der D Holding der Konkurs eröffnet.
2. Die Klä gerbegehrten mit ihrer am 04.05.2015 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 57'000.00 (Erstkläger) bzw EUR 35'000.00 (Zweitklägerin) jeweils zuzüglich 5% Zinsen seit dem 07.10.2009 und brachten zusammengefasst vor:
Als im September 2009 E Selbstmord begangen habe und über die D Holding der Konkurs eröffnet worden sei, hätten die Kläger erfahren, dass ihr veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sei, da ein Grossteil der veranlagten Beträge vertragswidrig verwendet worden sei. Der Beklagte hafte den Klägern für den dadurch erlittenen Schaden als ehemaliges Organ der D Holding insbesondere zum einen aus Verantwortlichkeit, weil er seine Organpflichten in vielerlei Hinsicht verletzt habe (zum Beispiel durch "Konkursverschleppung"), sowie zum anderen auch deliktisch wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) resultierend daraus, dass er es bewusst unterlassen habe, die für die Anlagetätigkeit der D Holding zwingend notwendigen Bewilligungen nach TrHG, BankG und IUG einzuholen. Die kurze 3-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Schliesslich sei von einer absichtlichen Schadenszufügung durch den Beklagten auszugehen, sodass hier die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art 226 Abs 1 zweiter Satz PGR massgeblich sei. Den Klägern sei der ihnen erwachsene Schaden aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, nämlich einer Handlung im Sinne der §§ 146, 147, 148 StGB (gewerbsmässiger schwerer Betrug) zugefügt worden. Die dem Beklagten vorzuwerfende Tätigkeit bzw Untätigkeit sei als Beitragstäterschaft zu qualifizieren. Demnach erlösche das Klagerecht erst nach 30 Jahren.
Es sei zu einer Unterbrechung der Verjährung der strittigen Ansprüche gekommen, weil sich die Kläger dem Strafverfahren gegen die "Verantwortlichen des D Schneeballsystems und U.T.", zu denen auch der Beklagte gehöre und das in Österreich zu 6 St 28/09m des Landesgerichts I geführt worden sei, am 02.12.2009 als Privatbeteiligte angeschlossen hätten. Dieses Verfahren sei erst mit Beschluss vom 30.08.2013 eingestellt worden. Dies habe eine Akteneinsicht des Klagsvertreters am 01.12.2015 ergeben. Die Kläger hätten sich ausserdem am 03.11.2009 dem in Liechtenstein zu 4 UT 2009.164 geführten Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Dieses Verfahren sei in weiterer Folge zu 13 UR.2009.455 sowie schliesslich zu 03 ES.2012.14 geführt und erst mit Beschluss vom 03.04.2012 eingestellt worden. Im Verfahren 13 UR.2009.455 sei den Klägern als Privatbeteiligte mitgeteilt worden, dass derzeit keine Akteneinsicht gewährt werden könne und ihnen bekannt gegeben werden, sobald eine Akteneinsicht möglich wäre. Eine solche Verständigung hätten die Kläger aber nicht erhalten.
Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede verstosse gegen Treu und Glauben.
Auch eine Akteneinsicht im Konkursverfahren hätte den Klägern nicht wirklich etwas gebracht, weil der Masseverwalter bis heute die Ansicht vertrete, dass die einzelnen Geschädigten nicht sondern nur die Masse aktiv klagslegitimiert sei(en). Dies habe der Masseverwalter noch in seinem 4. Zwischenbericht im Verfahren 09 KO.2009.663 (ident auch im Verfahren über die Anstalt) vom 18.09.2012 ausgeführt. Demnach wären zunächst nur die Masse und die Gläubiger erst nach Abschluss des Konkursverfahrens klagslegitimiert gewesen. Wenn schon der Masseverwalter diese Ansicht vertreten habe, wie hätten dann die Kläger als Laien wissen müssen, dass sie schon jetzt Klage erheben müssten.
Ein Mitverschulden der Kläger am Eintritt der ihnen erwachsenen Schäden sei zu verneinen.
3. Der Bek lagtebestritt und wendete im Wesentlichen ein, er hafte den Klägern für den von diesen behaupteten Schäden nicht, weil er kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu vertreten habe. Die Klagsforderung sei gemäss § 1489 ABGB verjährt.
4. Das Für stliche Landgerichtgab mit Urteil vom 27.06.2016 (ON 16) dem Klagebegehren mit EUR 57'000.00 und EUR 35'000.00 jeweils zuzüglich 5% Zinsen seit dem 21.05.2015 statt, während es ein Zinsenmehrbegehren abwies. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 10-32 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der D AG wurde durch E ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die D AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb E über die D GmbH in I Zertifikate von so genannten D-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung D-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die D Holding unter der Bezeichnung D-Hedge-Index fortgeführt.
Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster: Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an E bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der D AG bzw. D Holding geführten Konten überwiesen. Weder von der D AG / D Holding Anstalt, noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt.
Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von E, teils von den Bankkonten der D-Gesellschaften direkt überwiesen.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" - die nur zu einem geringen Teil erfolgte, so etwa über die J AG - wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der D AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland.
Die beschriebenen Anlagegeschäfte der D AG und der D Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für E waren die D AG und die D Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des E handelte es sich somit bei der D AG und der D Holding um ein einheitliches "D-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der D Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungs-prognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen.
Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der D Holding, realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass E über die D AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. E zeigte dem Beklagten nämlich zwei D-Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen den dann über die D Holding ausgestellten "D-Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligung an der D AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "D-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "D-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der D AG erworben hatte. Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass E damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der D AG durchgeführt hatte. E erklärte dem Beklagten damals (jedoch), dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beklagte machte E darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies E dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die D AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. E erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem (vom Beklagten auch so gesehenen) Zweck wurde dann vom Beklagten die Gründung der D Holding Anstalt durchgeführt.
Der Beklagte wusste also, dass E die D Holding Anstalt für eine Anlagetätigkeit benötigte. Ebenso wusste er, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die D AG und/oder D Holding Anstalt - unabhängig davon, ob die Anlagegelder auf inländischen oder ausländischen Bankkonten einbezahlt werden - einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bedurfte. Schliesslich wusste er auch, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten. Der Beklagte vertraute E und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb E sein Anlagegeschäft nach der Gründung der D-Holding Anstalt jedoch ohne weitere Einschränkungen über die D Holding Anstalt weiter. Auch wurden die bisher von der D AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die D Holding übertragen. Die D AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der D Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur D AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Der Beklagte hatte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, Unterschriftsberechtigung und Einzelzeichnungsrecht.
Hätte der Beklagte bei Gründung der D Holding in die Kontenbewegungen der D AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der D AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
E legte dem Beklagten jeweils Vermögensstati betreffend die D Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von E unterzeichnet wurden. Der Beklagte schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von E, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der D Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der D Holding wurden jeweils von E erstellt und dabei manipuliert.
Die Ein- und Auszahlungen bei der D Holding wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des E, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von E nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der D AG als auch bei der D Holding unterlassen, weil er E voll vertraute. Der Beklagte kümmerte sich weder um die Geschäfte der D AG noch der D Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Die D Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), dem Gesetz vom 19.05.2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG und dem IUG 1996) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz). Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der D AG und der D Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäfts-bedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
Wenn die Kläger gewusst hätten, dass die D Holding über keine für die Durchführung von Anlagetätigkeiten erforderliche Bewilligung verfügt hat, hätten sie die jeweiligen Beträge nicht wie beschrieben angelegt und an die D Holding überwiesen bzw. bar einbezahlt.
Nach Bekanntwerden des Suizids des E haben die Kläger sich an RA K gewandt. Die Kläger hatten keine Kenntnis von einem im Zusammenhang mit den D-Anlagegeschäften geführten Strafverfahren. Davon haben sie erst im Laufe des Jahres 2015 erfahren, als ihr gegenständlicher Rechtsvertreter sie darüber informierte. Dr. K hat sich dem Strafverfahren in Liechtenstein für die Kläger im Jahr 2010 angeschlossen. Die Kläger haben von ihren einbezahlten Beträgen bislang nichts zurück erhalten.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von E das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der D AG und der D Holding Anstalt, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von E von L, Geschäftsführer der D GmbH I, und M eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des E hatte der Beklagte bei Gründung der D Holding Anstalt keine Kenntnis.
Im Konkurs der D AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der D Holding und von anderen Gläubigern angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger und ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die D Holding entfielen.
Auch im Konkursverfahren der D Holding Anstalt meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 12'500'000.00 anerkannt wurden. (
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.657 hat der Masseverwalter unter anderem folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenberichtvom 09.12.2009 in 09 KO.2009.657-23:
3.1.3. Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E (E) geltend machen.
Zweiter Zwischenberichtvom 10.06.2011 in 09 KO.2009.657-84:
2.3. Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der D-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
1.9. Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene E (E). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von D Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der D Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat E gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit E - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2. Forderungen der Gemeinschuldnerin
a) Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)
Dritter Zwischenberichtvom 12.12.2011 in 09 KO.2009.657-267:
1 Verantwortlichkeitsklagen
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit dem ehemaligen Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (C) bzw. dessen Rechtsvertreter.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der Gemeinschuldnerin in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten C Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der Gemeinschuldnerin. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaliges Organ haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenberichtvom 17.09.2012 in 09 KO.2009.657-279:
Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen C wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, C konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
1 Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung
Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, d.h. gegen C als ehemaligen Verwaltungsrat, Klage beim LG eingebracht. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 13 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
5 Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. C
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen C als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der D Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf,
da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen C nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein
auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der
Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände.
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.657-27 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte."
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten für die den Klägern entstandenen Schäden aus diversen Rechtsgründen. Unter Hinweis auf Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1489 ABGB verneinte das Erstgericht den vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwand. Die Verjährungsfrist habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des F OGH vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 in der LJZ, Heft 3, September 2012, unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessenen Frist für Erkundigungen des Anlegers zu laufen begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt - und teilweise auch noch danach - sei insbesondere vom Masseverwalter der D-Gesellschaften die Auffassung vertreten worden, dass während des Konkursverfahrens die strittigen Schäden einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden könnten. Nach der Veröffentlichung dieser OGH-Rechtsprechung sei von jedem Anleger in zumutbarer Weise zu verlangen gewesen, dass er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Umstände in Erfahrung zu bringen versuche, was durch die Einsichtnahme in den erwähnten Konkursakt möglich gewesen wäre. Auch hier sei wieder eine angemessene Frist für die dem Anleger zumutbaren Erkundigungen zu berücksichtigen, sodass die 3-jährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 04.05.2015 noch nicht abgelaufen sei.
5. Das Für stliche Obergerichtänderte über Berufung des Beklagten den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 29.08.2017 (ON 23) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht auf die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, die in Verfahren ergangen seien, die von geschädigten D-Anlegern gegen den Beklagten bei weitgehend identischen Sachverhalten geführt worden seien. Zusammengefasst wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich insbesondere aus den Zwischenberichten des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass daraus die für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage notwendigen Tatsachen entnommen werden hätten können. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe zu 08 CG.2015.162 (Erw 8.10.11.) ausgesprochen, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch den damaligen Privatbeteiligtenanschluss nicht eingetreten sei, weil eine solche nur bei einem Anschluss in einem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könne. Davon ausgehend bejahte das Berufungsgericht auch die Verjährung des hier umstrittenen Anspruchs. Damit erübrigten sich weitere Erwägungen zur Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach sowie zu dem vom Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand.
6. Die Klä gerbekämpfen dieses Berufungsurteil vom 29.08.2017 mit ihrer fristgerecht erhobenen Revisionaus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zusammengefasst führen die Revisionswerber aus, sie hätten sich dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen, wodurch es gemäss § 1497 ABGB zur Unterbrechung der Verjährung gekommen sei. Wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterbleibe, sei die Frage der gehörigen Fortsetzung von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, von dem die Revisionswerber von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis erlangten. Um dazu eine abschliessende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, reichten die Feststellungen des Erstgerichts nicht aus. Vielmehr wäre im Sinne des Vorbringens der Kläger festzustellen gewesen, welchen Strafverfahren sich die Revisionswerber mit jeweils welchen Beträgen angeschlossen hätten, wie der Gang dieses Strafverfahrens verlaufen sei und dass den Privatbeteiligtenvertretern die Akteneinsicht verwehrt worden sei, dass in jedem Verfahren ein Strafantrag gegen den Beklagten ergangen sei und was der Inhalt desselben war bzw was ihm darin vorgeworfen worden sei, wie das Strafverfahren geendet habe, wann die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt sei und wann die Revisionswerber von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hätten. Würden dazu entsprechende Feststellungen getroffen werden, so müsste das erkennende Gericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Auffassung gelangen, dass durch den Privatbeteiligtenanschluss der Revisionswerber die Verjährung jedenfalls bis zum 28.10.2015 unterbrochen worden und damit die Klagsführung rechtzeitig erfolgt sei.
7. Der Bek lagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Nach Ansicht des Beklagten entfernten sich die Revisionswerber mit ihrer Argumentation in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Das Strafverfahren 13 UR.2009.455, dem sich die Kläger als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, sei nicht gegen den Beklagten geführt worden. In diesem Verfahren sei den Privatbeteiligten ausserdem mit Schreiben vom 21.04.2011 mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht gewährt werde. Dem zu 03 ES.2012.14 geführten Verfahren hätten sich die Revisionswerber nicht angeschlossen. Eine allfällige Säumnis ihres Rechtsvertreters hätten die Kläger selbst zu vertreten.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1. Mit Blick auf den in Österreich gelegenen Wohnsitz der Kläger liegt eine Rechtssache mit Auslandsbezug vor. Das nach den Behauptungen und Feststellungen den Schaden der Kläger verursachende Handeln des Beklagten wurde im Inland gesetzt, weshalb gemäss Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1. und 02 CG.2015.16 vom 04.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
8.2. Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 geprägten Rechtssätze hält, wird gemäss §§ 482, 469a ZPO auf deren Richtigkeit und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
8.3. Es wird die Ansicht vertreten, dass nach Ausführung einer gesetzmässigen Rechtsrüge der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht auf die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Rahmen der vom Revisionswerber ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt sei. Vielmehr sei die Berechtigung der Rechtsrüge dann - nach einem allgemeinen Grundsatz des Rechtsmittelverfahrens - allseitig zu prüfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 189 mwN; F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.3. ua).
Dieser Grundsatz wird jedoch in Österreich zur Rezeptionsvorlage des § 503 öZPO (vgl § 472 ZPO) von der herrschenden Literatur und Rechtsprechung insoweit eingeschränkt, als der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende - Tatsachen zugrunde liegen, behandeln muss, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen. Eine umfassende Prüfung der Rechtslage findet somit nur bei Rechtsfragen statt, die sich auf im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Rechtsgründe beziehen. Sollte sich der Revisionswerber auf die Geltendmachung bestimmter Rechtsgründe beschränkt haben, so sind die von ihm nicht mehr behandelten - daher fallengelassenen - anderen Rechtsgründe, die sich durch die erwähnte Selbständigkeit auszeichnen, nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung (Zechner Rz 190 mwN).
Der zitierte Grundsatz wird auch dann nicht mehr angewendet, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsrüge nur einen von mehreren Ansprüchen behandelt. Das heisst, dass bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die einzelnen Ansprüche nur dann im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen sind, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäss ausgeführt ist. Wurde eine vom Erstgericht materiell unrichtig gelöste Rechtsfrage in der Berufung nicht geltend gemacht, kann diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Wird also die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur zu einem bestimmten Aspekt ausgeführt, dann wurde das Ersturteil nicht aus einem weiteren relevierten Grund bekämpft, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Vielmehr wird damit der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ausgeschieden (vgl zu alldem LES 2006, 357; LES 2005, 425; F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.4.; 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 Erw 8.1.1. ua; RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; RS0043352 [T 31]; vgl Kodek in Rechberger4 ZPO § 503 Rz 27). Diese Judikaturlinie wurde vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. 5. 2017, StGH 2016/152, Erw 2.2. (ergangen zu F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016) nicht beanstandet (vgl auch StGH 2017/4 Erw 4.2. aE und StGH 2016/137 Erw 2.4.; StGH 2016/124 Erw 2.4.; StGH 2017/21 Erw 3.1.). Da diese auch bereits in einer Reihe von Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vertreten wurde, kann es für die Parteien keine "Überraschung" mehr bedeuten, wenn diese auch im nunmehrigen Verfahren zum Tragen kommt.
8.4.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, denen sich das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, ausgeführt, dass durch die bereits in den Jahren 2011 ergangenen Zwischenberichte des Masseverwalters im Konkursverfahren der D Holding zu 09 KO.2009.657 des Erstgerichts für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, hinlänglich Tatsachen bekannt wurden, die auch eine Klagsführung gegen den Beklagten ermöglicht hätten. Es wäre vom (seinerzeitigen) Rechtsvertreter der Kläger in zumutbarer Weise zu verlangen gewesen, in diese Zwischenberichte Einsicht zu nehmen. Die Kläger führen in ihrer Revision gegen diese Argumentation, der sich das Revisionsgericht auch im vorliegenden Verfahren anschliesst (§§ 482, 469a ZPO), nichts ins Treffen, sodass nach den vorher zitierten Rechtsgrundsätzen auf diese selbständigen rechtsvernichtenden Erwägungen hier nicht mehr einzutreten wäre (vgl aber dennoch die nachfolgenden Erw 8.5.4. - 8.5.11.).
8.4.2. Vielmehr beschränkt sich die Revision auf die Argumentation, dass die Verjährungsfrist durch die in gegen den Beklagten geführten Strafverfahren erklärten Anschlüsse als Privatbeteiligte jedenfalls bis zum 28.10.2015 unterbrochen worden sei. Zu diesem Termin habe der nunmehrige Vertreter der Kläger Akteneinsicht genommen und damit erstmals von der Einstellung der Strafverfahren Kenntnis erlangt.
8.5.1. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1479 ABGB wie eine Klage. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nun auf die Verjährung beruft. Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; er muss nur aus einem vermögensrechtlichen Schaden resultieren, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. Der Kläger muss also die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend machen. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden (RIS-Justiz RS0034631; RIS-Justiz RS0115181; F OGH zu 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 Erw 8.5.1. und zu 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017; vgl 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017 ua).
Es unterbricht beispielsweise ein in einem gegen das Organ einer juristischen Person geführten Strafverfahren erklärter Privatbeteiligtenanschluss nicht die Verjährungsfrist im Verhältnis zur juristischen Person (7 Ob 171/16x). Erfolgt etwa der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzengeldanspruch, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung (2 Ob 180/00k SZ 74/89).
8.5.2. Der Zeitpunkt, zu dem ein Privatbeteiligtenzuspruch aussichtslos wird, ist spätestens mit der Beendigung des Strafverfahrens oder mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzunehmen (vgl 6 Ob 116/15z; § 258 StPO). Ab diesem Zeitpunkt muss der Privatbeteiligte seine Ansprüche innerhalb angemessener Frist gerichtlich geltend machen. Eine Säumnis über beispielsweise fast 2 Jahre stellt keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung dar. Eine derartige Untätigkeit hat der mit dem Beweis für das Vorliegen beachtlicher Rechtfertigungsgründe belastete Kläger (RIS-Justiz RS0034805) zu begründen (6 Ob 116/15z; vgl zu all dem F OGH zu 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017, 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 und 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017).
8.5.3. Den Revisionswerbern ist darin zuzustimmen, dass an sich die Frage, ob der Geschädigte die Verfolgung des Schädigers gehörig fortgesetzt hat, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen ist, in dem er von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hat, wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterblieben ist (RIS-Justiz RS0034539; 2 Ob 111/62 ZVR 1963/50, 53). Wenn aber eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind dem Geschädigten nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten (RIS-Justiz RS0034539 [T2]; 1 Ob 652/85; F OGH zu 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 Erw 8.5.3.).
8.5.4. Der Geschädigte darf sich nämlich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Wenn für die aussichtsreiche Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden können, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Geschädigte unterliegt daher einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich ist, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden kann, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt ist (Schopper, ÖBA 2014, 246). Die Erkundigungsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen und darf nicht überspannt werden (F OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Diese erstreckt sich nicht nur auf die Person des Schädigers sondern auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs schlechthin (7 Ob 93/02f). Die Verpflichtung, zumutbare Erkundigungen einzuholen, besteht insbesondere beim Vorliegen von Verdachtsmomenten (1 Ob 19/08p). Ist der Geschädigte anwaltlich vertreten, kommt es auf die Befolgung der "Erkundigungsobliegenheit" durch seinen Rechtsanwalt an (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 GE 2017.188 Erw 8.9.). Die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (vgl F OGH 05 CG.2014.346 vom 02.12.2016 und die dazu ergangene Entscheidung StGH 2017/4).
8.5.5. Das Konkursverfahren über das Vermögen der D Holding wurde bereits im Jahre 2009 eröffnet. Damit war jedenfalls ein Schaden für die Kläger entstanden (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.10.2. und 08 CG.2015.429 vom 06.04.2017 Erw 8.1. ua). Es ist nämlich an die Stelle einer liquiden Forderung eine Konkursforderung getreten.
8.5.6. Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger auch dann hinreichend gegeben, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Kläger zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung. Subjektive Irrtümer des Geschädigten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Masseverwalter seinerseits beabsichtigte, gegen die Organe der Konkursitin Ansprüche geltend zu machen. Rechtliche Schlussfolgerungen zählen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Massgeblich ist also allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Insolvenzverwalters und des Fürstlichen Landgerichts zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation des geschädigten Gläubigers während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung seiner Ansprüche hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht (F OGH 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.2.; vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE). Es sei daher nur am Rande darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits im Jahr 2012 gegenteilige Judikatur veröffentlicht war (zuletzt 09 CG.2011.279 vom 06.07.2012, LES 2012,167, GE 2012,157).
8.5.7. Das in Österreich zu 6 St 28/09m des Landesgerichtes I geführte Strafverfahren wurde nach den Behauptungen der Kläger am 30.08.2013 eingestellt (ON 14 S 8 unten). Das Erstgericht hat nun keine Feststellungen getroffen, wann dieses Strafverfahren eingestellt wurde. Aus der von den Klägern selbst vorgelegten Urkunde Beilage Y (Beschluss des Landesgerichtes I vom 30.08.2013) ergibt sich, dass die Einstellung des Verfahrens am 10.10.2012 erfolgte. Dies ist mittlerweile auch aus diversen gegen den Beklagten anhängigen Prozessen gerichtsbekannt (§ 269 ZPO - so unter anderen 09 CG.2015.154 Erw 8.5.7.). Schliesslich ergibt sich aus den von den Klägern selbst vorgelegten Urkunden (Beilagen W und Y), dass das Strafverfahren 6 St 28/09m nicht gegen den Beklagten geführt worden war. Auch dies ist gerichtsbekannt (§ 269 ZPO - F OGH wie vor). Die Echtheit und die Richtigkeit der zuletzt zitierten Urkunden wurde von der Gegenpartei nicht bestritten (ON 15 S 8, 9), sodass deren Inhalt auch noch im Revisionsverfahren als Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (vgl F OGH zu 03 CG.2011.374 vom 04.11.2016 ua; vgl StGH 2016/137 Erw 4.1. und StGH 2016/128 Erw 3.2.).
Schliesslich hat der Kläger auch nicht konkret gerügt, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Verfahren 6 St 28/09m keine näheren Feststellungen getroffen hat, sodass auch aus diesen Erwägungen heraus darauf an sich nicht weiter einzugehen wäre (vgl StGH 2017/4 Erw 4.2. aE; StGH 2016/124 Erw 2.4.; StGH 2017/21 Erw 3.1).
8.5.8. Es mag sein, dass das Strafverfahren zu 04 UT.2009.164 zu 13 UR.2009.455 fortgesetzt wurde; auch in diesem Zusammenhang ist aber mittlerweile gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), dass dieses Verfahren, soweit es nicht zu 03 ES.2012.14 weitergeführt wurde, mit Beschluss vom 17.02.2012 eingestellt wurde (03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 Erw 8.5.8. und 09 CG.2015.154 vom 01.12.2017 Erw 8.5.8. ua). Die Einstellung des zu 03 ES.2012.14 fortgesetzten Verfahrens erfolgte demnach am 03.04.2012 (Beilage AA, deren Echtheit und Richtigkeit ebenfalls nicht bestritten wurde).
Die Kläger haben in der Tagsatzung vom 22.09.2015 Leitscheine vom 07.04.2015 als Beilage K vorgelegt. Auch hier wurde die Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten (ON 5 S 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Vermittlung noch am 16.03.2015 anbegehrt worden war. Die vorliegende Klage wurde am 04.05.2015 überreicht. Der Schaden ist bereits 2009 eingetreten und den Klägern bekannt geworden.
Dennoch sind also zwischen der Einstellung der massgeblichen Strafverfahren und der Ergreifung von weiteren Rechtsschritten durch die Kläger zur Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber dem Beklagten deutlich mehr als zwei Jahre vergangen. Tatsächlich haben die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 28.10.2015 bzw 01.12.2015 durch eine Akteneinsicht von der Einstellung der Strafverfahren Kenntnis erlangt, obwohl ihnen dies mit zumutbaren Mitteln und damit ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit schon wesentlich früher möglich gewesen wäre (Erw 8.5.4. und 8.5.9. - 8.5.11.).
8.5.9. Die Berichte des Masseverwalters sind grundsätzlich von einem Gläubiger bzw von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Seine Vollmacht und sein Mandat zu einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren umfassen daher auch die Pflicht zur Beschaffung bzw Einsicht in die Berichte des Masseverwalters (F OGH 07 CG.2015.161 Erw 8.4.2. aE; F OGH 08 CG.2015.162 Erw 8.10.3. aE; 09 CG.2015.154 vom 01.12.2017 Erw 8.5.9.).
Die Kläger selbst haben sinngemäss vorgebracht, dass sie im September 2009 von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der D Holding und davon Kenntnis erlangt hätten, dass "ihr veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden war und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sein würde, da ein Grossteil des veranlagten Geldes vertragswidrig verwendet worden war und folglich nicht mehr vorhanden ist" (ON 1 S 3 Absatz 3). Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten und kann daher ebenfalls der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0039927).
Den weiteren Verfahrensergebnissen und insbesondere den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob die Kläger ihre Forderungen im Konkursverfahren über das Vermögen der D Holding angemeldet haben. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, bedeutete dies schon per se einen Sorgfaltsverstoss, weil der Geschädigte unabhängig von seiner Erkundigungsobliegenheit verpflichtet ist, alles zu unternehmen, um den ihm erwachsenen Schaden möglichst gering zu halten (vgl § 1304 ABGB und die daraus abgeleitete Schadensminderungspflicht - Karner in KBB5 ABGB § 1304 Rz 9). Die Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren gibt ihm zumindest die Chance, einen Teil der ihm aus dem Schaden erwachsenen Forderung ersetzt zu bekommen.
Wie sich aus den von den Klägern vorgelegten Urkunden laut Beilagen W und X unbedenklich entnehmen lässt, haben diese Rechtsanwalt K mit der Verfolgung ihrer Interessen beauftragt. Über diesen haben sich die Kläger nach den Feststellungen auch diversen Strafverfahren angeschlossen, wenngleich sie nach den Feststellungen von diesen Verfahren keine Kenntnis gehabt haben sollen. Wie erwähnt (Erw 8.5.4.) müssen sich die Kläger als Vertretene die Kenntnis ihres bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen. Da die Kläger im Rahmen des Zumutbaren eine Erkundigungsobliegenheit trifft (vgl wiederum obige Erw 8.5.4.) und schon nach ihrem Prozessstandpunkt eine anspruchsbegründende Verdachtslage bestand, war die Beiziehung eines rechtsfreundlichen Vertreters eine Massnahme, die von den Klägern ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit zu verlangen war. Es kann nämlich von Geschädigten, die wie die Kläger nach den Feststellungen von einem Schadensereignis Kenntnis hatten, durchaus zumutbar erwartet werden, dass sie sich rechtsfreundlich vertreten lassen. Davon ausgehend bedeutet es auch keine Überspannung der Erkundigungsobliegenheit, von den Klägern bzw ihrem Rechtsvertreter zu verlangen, sich zumindest die Berichte des Insolvenzverwalters zu beschaffen bzw in regelmässigen Abständen in den Insolvenzakt - allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, wenn die Insolvenz im Ausland eröffnet wurde - Einsicht zu nehmen. Wäre ihnen dies als nicht beteiligte Personen verweigert worden, so hätten die Kläger auch aus diesem Grund ihre Forderung im Konkurs anmelden können. Dies wäre bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nur mit einem kurzen Schriftsatz möglich und daher ohne weiteres zumutbar gewesen. Gründe, die eine Untätigkeit der Kläger rechtfertigen könnten, haben die mit diesem Beweis belasteten Kläger nicht vorgetragen (Erw 8.5.2.; RIS-Justiz RS0034805 ua).
8.5.10. Diese Verfahrensergebnisse sind in ihrer Gesamtheit dahin zu beurteilen, dass dem Rechtsvertreter der Kläger eine angemessene Zeit zur Verfügung stand, um in die betreffenden Strafakten bzw den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der Kläger wäre es in diesem Sinn durchaus zuzumuten gewesen, etwa halbjährlich eine Akteneinsicht vorzunehmen oder eine entsprechende Anfrage an das Erstgericht zu richten. Bei einer wiederholten zeitnahen Einsichtnahme in den Konkursakt oder die massgeblichen Strafakten hätten die Kläger entsprechende Kenntnisse in Erfahrung bringen können. Dazu sei nur auf die Feststellungen des Erstgerichts zum zweiten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 10.06.2011 verwiesen, mit dem die Einstellung des Verfahrens 13 UR.2009.455 angekündigt wurde (ON 16 S 19). Aus dem vierten Zwischenbericht vom 17.09.2012 hingegen ergab sich, dass auch ein weiteres Strafverfahren gegen den Beklagten eingestellt wurde (ON 16 S 23).
8.5.11. An sich ist zutreffend, dass mit Schreiben des Erstgerichts vom 15.02.2010 (Beilage AJ), deren Echtheit und Richtigkeit ebenfalls nicht bestritten wurde (ON 15 S 9), unter anderem dem damaligen Vertreter der Kläger mitgeteilt worden war, dass "im derzeitigen Verfahrensstadium ............ keine Akteneinsicht gewährt werden kann" und das Gericht "die Beteiligten, sobald eine Akteneinsicht möglich ist, wieder orientieren werde".
Unabhängig von dieser Mitteilung des Erstgerichts vom 15.02.2010 (!) zu 13 UR.2009.455 (Beilage AJ) wäre für die Kläger mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen, dass beide massgeblichen Strafverfahren eingestellt wurden. Aus dem zuletzt zitierten Schreiben ergibt sich ausserdem, dass aus damaliger Sicht in Bälde mit der Möglichkeit einer Akteneinsicht zu rechnen gewesen wäre. Wenn darin auch angekündigt wurde, dass die Privatbeteiligten von dieser Möglichkeit eine Verständigung bekommen werden, war unter diesen Umständen nicht ein jahrelanges Zuwarten auf eine entsprechende Mitteilung gerechtfertigt. Vielmehr wäre es nämlich den Klägern bzw ihrem damaligen Rechtsvertreter auch bei dieser Sachlage zuzumuten gewesen, etwa im Rahmen des erwähnten zeitlichen Fensters von gut zwei Jahren dennoch in die Strafakten neuerlich, vor allem aber auch unabhängig davon in den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Damit bedarf es schon deshalb keiner Verifizierung der in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Einwendung, wonach im Verfahren zu 13 UR.2009.455 am 21.04.2011 die Gesuche der Privatbeteiligten um Akteneinsicht bewilligt worden seien und der seinerzeitige Rechtsvertreter der Kläger hievon verständigt worden sei.
8.6. Zusammengefasst resultiert daraus, dass entgegen den Revisionsausführungen die in verschiedenen Strafverfahren erklärten Privatbeteiligtenanschlüsse der Kläger nicht geeignet waren, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Der Revision muss damit ein Erfolg versagt bleiben (§§ 482, 469a ZPO).
9. Die auch im Revisionsverfahren unterlegenen Kläger haben den Beklagten gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO die rechtzeitig und weitgehend richtig angesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens - dem jeweiligen Streitwert entsprechend - anteilig (§ 46 Abs 1 ZPO) zu ersetzen. Ein Ersatz für die verzeichnete Entscheidungsgebühr kommt aber im Hinblick auf § 70 ZPO nicht in Betracht.