05 CG.2015.168
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** wider die beklagte Partei B, vertreten durch *** wegen EUR 72'800.00 s.A. (Revisionsinteresse) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2017, 05 CG.2015.168-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.08.2016, 05 CG.2015.168-14, Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 2'694.38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüche geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vornehmlich die (Rechts-) Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verjährt ist oder nicht.
2. Die C AG (kurz: C AG) wurde am 22.03.1994 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck lautet: a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen; c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können". Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmaklertätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amts für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde D als verantwortlicher Geschäftsführer der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". Der Beklagte und D waren einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der C AG, D auch deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Repräsentantin der C AG war ab 10.03.2003 die E reg. Treuunternehmen (kurz: E). Der Beklagte war Verwaltungsrat der E mit Einzelzeichnungsrecht.
Die C Anstalt (kurz: C Holding) wurde am *** im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck umfasste die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebs eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe sowie die Verteilung der Erträgnissen und den Gebrauch des Vermögens". D und der Beklagte waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der C Holding, Repräsentantin der C Holding war die E.
Am 02.09.2009 schied D durch Selbstmord aus dem Leben.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der C Holding der Konkurs eröffnet.
3.1. Mit ihrer am 05.05.2015 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von EUR 72'800.00 samt 5% Zinsen seit dem 07.10.2009 zu zahlen. Sie brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor: Sie habe bei der C Holding bzw der C AG eine Anlage getätigt und in der Zeit vom 17.10.2003 bis 12.02.2007 in sieben Vorgängen insgesamt EUR 72'800.00 an die C AG und C Holding gezahlt und hiefür im Gegenzug "C Zertifikate" erhalten. Das Anlagekapital sei verloren. Für den erlittenen Schaden hafte der Beklagte als ehemaliges Organ der C AG und der C Holding zum einen aus Verantwortlichkeit gemäss Art 218 ff PGR, weil er seine Organpflichten in vielerlei Hinsicht verletzt habe, zum anderen auch deliktisch wegen Schutzgesetzverletzung gemäss § 1311 ABGB, weil er es bewusst unterlassen habe, die für die Anlagetätigkeit der C AG bzw der C Holding die zwingend notwendigen Bewilligungen nach dem TrHG, BankG und IUG einzuholen. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht abgelaufen gewesen. Es gelange aber ohnehin die 30-jährige Frist des § 1489 ABGB zur Anwendung. Im Übrigen verstosse die Verjährungseinrede der Beklagten gegen Treu und Glauben.
3.2. Der Beklagte bestritt und wendete im Grossen und Ganzen ein, dass die Klagsforderung gemäss § 1489 ABGB verjährt sei. Davon abgesehen sei das Verschulden des Beklagten gegenüber jenem des D vernachlässigbar klein, weshalb er nicht, jedenfalls nicht für den gesamten Schaden hafte. Ausserdem treffe die Klägerin ein Mitverschulden. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Haftung aus Verantwortlichkeit gar nicht gegeben.
4. Das Fürstliche Landgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 72'800.00 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 22.05.2015 zu zahlen sowie die mit CHF 9'821.28 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
4.l. Das Erstgericht ging über den eingangs wiedergegeben Sachverhalt hinaus von folgenden Feststellungen aus (wörtliche Wiedergabe):
"D führte sowohl die Geschäfte der C Holding als auch jene der C AG. Der Beklagte hatte als Mitglied des Verwaltungsrats mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Er hatte auf Wunsch von D Einsitz in den Verwaltungsrat genommen.
D hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Holding wurde für ihn gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war er Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch der C Holding. Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch D ausgeführt.
Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die C AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb D über die C GmbH Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Holding unter der Bezeichnung C-Hedge-Index fortgeführt.
Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster: Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an D bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der C AG bzw. C Holding geführten Konten u.a. bei der F AG , der G AG oder der H AG Feldkirch überwiesen. Weder von der C AG / C Holding noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt.
Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von D, teils von den Bankkonten der C-Gesellschaften direkt überwiesen.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" - die nur zu einem geringen Teil erfolgte, so etwa über die I AG in - wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der C AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland.
Die beschriebenen Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für D waren die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des D handelte es sich somit bei der C AG und der C Holding um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungsprognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen.
Bis zum Jahr 2004 hatte der Beklagte nur Kenntnis von einzelnen Anlagegeschäften der C AG bzw. des D. So hat er etwa Ende Dezember 1999 treuhänderisch für die J (J), dessen wirtschaftlich Berechtigter ein Bekannter von D namens K aus Deutschland gewesen war, über die L Anstalt, dessen einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagte war, einen Betrag von EUR 141'502.51 veranlagt. Der Geldbetrag wurde an die J einbezahlt und von dort über die L auf ein Konto der C AG überwiesen. Das C-Zertifikat wurde an die J geschickt und von dort an Herrn K weitergeleitet. Weiters hat die Ehegattin des Beklagten im Oktober/November 2002 insgesamt CHF 100'000.00 an D zur zinsbringenden Veranlagung überwiesen und hiefür ein C Anlagezertifikat erhalten, welches in den Unterlagen abgelegt worden war. Der Beklagte hat sich nicht (mehr) um dieses Papier gekümmert. Dieser Geschäftsvorgang wurde in den Büchern der C AG nicht erfasst. Die Einzahlung erfolgte auf ein (bilanziell nicht erfasstes) Konto der C AG.
Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der C Holding, realisierte der Beklagte - immer noch ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass D über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. D zeigte dem Beklagten nämlich zwei C-Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen den dann über die C Holding ausgestellten "C-Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligungen an der C AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "C-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte.
Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass D damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte.
D erklärte dem Beklagten damals (jedoch), dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beklagte machte D darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies D dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. D erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem (vom Beklagten auch so gesehenen) Zweck wurde dann vom Beklagten die Gründung der C Holding durchgeführt.
Der Beklagte wusste also, dass D die C Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Ebenso wusste er, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die C AG und/oder C Holding - unabhängig davon, ob die Anlagegelder auf inländischen oder ausländischen Bankkonten einbezahlt werden - einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bedurfte. Schliesslich wusste er auch, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten.
Der Beklagte vertraute D und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb D sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C Holding jedoch ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Auch wurden die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Hätte der Beklagte bei Gründung der C Holding in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der C AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
D legte dem Beklagten jeweils Vermögensstati betreffend die C Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von D unterzeichnet wurden. Der Beklagte schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von D, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding wurden jeweils von D erstellt und dabei manipuliert.
Die Ein- und Auszahlungen bei der C Holding wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des D, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von D nicht richtig sind.
Der Beklagte hat aber Kontrollen sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding unterlassen, weil er D voll vertraute. Der Beklagte kümmerte sich weder um die Geschäfte der C AG noch der C Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Der Beklagte hat die Buchhaltung der C AG geführt. Daraus waren für ihn nur Versicherungsgeschäfte der C AG ersichtlich. Ihm lagen die Bankkontenauszüge der M vor, die mit der der C AG bewilligten Versicherungsmaklertätigkeit in Einklang zu bringen war. Weitere Konten bzw. Bankauszüge von anderen Banken als der M lagen dem Beklagten nicht vor und hat er diesbezügliche Bankauszüge auch nicht verlangt; D erklärte nämlich bezüglich anderer Konten, dass da nichts laufe und diese auch nicht interessant seien. Der Beklagte vertraute D.
Die C AG und die C Holding verfügten zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) (oder dem Amt für Finanzdienstleistungen) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), dem Gesetz vom 19.05.2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG)(und dem IUG vom 03.05.1996) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäfts-bedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
Die Klägerin hat nach dem Tod ihres Ehemannes Kontakt mit Herrn N aufgenommen, damit dieser sie bei der Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten unterstützt. Herr N hat ihr dann den Kauf von C Anteilen empfohlen. Die Klägerin hatte den Eindruck, dass es sich um eine sparbuchähnliche Anlage handelt, die ganz sicher ist.
Schlussendlich entschied sich die Klägerin, bei der C-Veranlagung einzusteigen und erhielt für die Einzahlungen jeweils die Einzahlungsscheine von Herrn N. Die einzelnen Beträge hatte die Klägerin von ihrer Mutter erhalten oder stammten aus dem Erbe nach dem Ableben der Mutter der Klägerin. Sie leistete folgende Einzahlungen und erhielt hiefür jeweils Zertifikate, wobei die Klägerin diese teilweise auf sich und ihre Kinder (O, P, Q) ausstellen liess:
17.10.2003 EURO 8'600.00 C AG:
C-Index-Zertifikat Nr. 0787, ausgestellt von der C AG im November 2003, lautend auf O o. A, 60 Stück C-Anteile zum Kurs von à EUR 141,85 im Gesamtwert von EUR 8'511.00.
17.10.2003 EURO 5'200.00 C AG
C-Index-Zertifikat Nr. R, ausgestellt von der C AG im November 2003, lautend auf P o. A, 36 Stück C-Anteile zum Kurs von à EUR 141,85 im Gesamtwert von EUR 5'106,60.
17.10.2003 EURO 26'000.00 C AG
C-Index-Zertifikat Nr. S, ausgestellt von der C AG im November 2003, lautend auf A, 183 Stück C-Anteile zum Kurs von à EUR 141,85 im Gesamtwert von EUR 25'958,55.
17.10.2003 EURO 14'000.00 C AG
C-Index-Zertifikat Nr. T, ausgestellt von der C AG im November 2003, lautend auf Q o. A, 60 Stück C-Anteile zum Kurs von à EUR 141,85 im Gesamtwert von EUR 8'511.00.
14.10.2004 EURO 3'000.00 C Holding Anstalt
C-Hedge-Index-Zertifikat Nr. U, ausgestellt von der C Holding Anstalt im November 2004, lautend auf A, 17 Stück C-Anteile zum Kurs von à EUR 161.00 im Gesamtwert von EUR 2'737.00.
06.09.2006 EURO 12'000.00 C Holding Anstalt
C-Hedge-Index-Zertifikat Nr. V, ausgestellt von der C Holding Anstalt im Oktober 2006, lautend auf A, 54 Stück C-Anteile zum Kurs von à EUR 207,16 im Gesamtwert von EUR 11'186,64.
12.02.2007 EURO 4'000.00 C Holding Anstalt
C-Hedge-Index-Zertifikat Nr. W, ausgestellt von der C Holding Anstalt im März 2007, lautend auf A, 17 Stück C-Anteile zum Kurs von à EUR 217,84 im Gesamtwert von EUR 3'703,28.
Die Klägerin hat nie Auszahlungen erhalten.
Im Jahre 2009 erfuhr die Klägerin sodann von einer Mitarbeiterin des Herrn N, dass ihr gesamtes einbezahltes Geld weg sei.
Der Klägerin hat die Angelegenheit dann ihrer Tochter zur Bearbeitung übergeben, die sich bei der Arbeiterkammer beraten hat lassen und so an X weiter vermittelt wurde. Ebenfalls über ihre Tochter ist die Klägerin im Jahr 2015 an Y, den jetzigen Rechtsanwalt, vermittelt worden.
Die von der Klägerin im Konkursverfahren zu hg. 09 KO.2009.657 mit EUR 24'301,20 angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter mit EUR 19'000.00 anerkannt, mit EUR 5'301,20 bestritten.
Die von der Tochter der Klägerin, Q, im Konkursverfahren zu hg. *** mit EUR 13'727,99 angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter mit EUR 10'000.00 anerkannt, mit EUR 3'727,99 bestritten.
Die von der Klägerin im Konkursverfahren zu hg. ***mit EUR 101'526.00 angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter mit EUR 53'800.00 anerkannt, mit EUR 47'726.00 bestritten.
Die von der Tochter der Klägerin, Q, im Konkursverfahren zu hg. *** mit EUR 13'727,99 angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter mit EUR 10'000.00 anerkannt, mit EUR 3'727,99 bestritten.
Wenn die Klägerin gewusst hätte, dass die C Gesellschaften für eine Anlagetätigkeit nicht die erforderliche Bewilligung besessen haben, hätte sie die gegenständlichen Anlagen nicht getätigt bzw. sofort die Auszahlung der veranlagten Gelder verlangt.
Der Klägerin hat keine juristischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse.
Am 2. September 2009 schied D durch Selbstmord aus dem Leben.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von D von Z, Geschäftsführer der C GmbH, und AA eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des D hatte der Beklagte bei Gründung der C Holding keine Kenntnis.
Im Konkurs der C AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der C Holding und von anderen Gläubigern angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger und ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die C Holding entfielen.
Auch im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 12'500'000.00 anerkannt wurden.
In seinen Berichten in den hg. Konkursverfahren ***und *** hat der Masseverwalter unter anderem folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in ***
3.1.3 Forderungen der Gemeinschuldnerin
(bzw. 3.1.4 Forderungen der Gemeinschuldnerin, b) Weitere Forderungen)
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D (D) geltend machen.
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in ***
2.3. Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.9. (bzw. 2.11) Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene D (D). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat D gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit D - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2. Forderungen der Gemeinschuldnerin
a) Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in ***
5 Verantwortlichkeitsklagen (bzw. [ähnlich] 6 Verantwortlichkeitsklagen)
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit dem ehemaligen Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (B) bzw. dessen Rechtsvertreter.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der Gemeinschuldnerin in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der Gemeinschuldnerin. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaliges Organ haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in ***):
3 Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
6 Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung
(bzw. [ähnlich] 7 Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung)
Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, d.h. gegen B als ehemaligen Verwaltungsrat, Klage beim LG eingebracht. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 13 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
7 (bzw. 8) Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. B
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände.
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.657-27 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte. Diese Entscheidung hat in der veröffentlichen Version unter anderem folgenden Inhalt:
Sachverhalt
Die Klägerin überwiesen in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt EUR 40'725.-- zwecks Veranlagung ihrer Ersparnisse auf das Konto der C. Zu dieser Zeit war - neben D - der Beklagte Verwaltungsrat und war dies fortlaufend bis zur Konkurseröffnung. Mit B des LG vom 21.09.2009 zu 9 KO.2007.657 wurde über Antrag des Beklagten das Konkursverfahren über die C eröffnet und AB zum Masseverwalter bestellt. In diesem Konkursverfahren meldeten die Klägerin einen Betrag von EUR 51'325.46 als Konkursforderung an und wurde vom Masseverwalter ein Betrag in Höhe des Klagsbetrages anerkannt. (...) Der hier streitverfangene Betrag wurde vom Beklagten weder an den Masseverwalter noch an die Masse noch an die Klägerin gezahlt. Das Konkursverfahren zu 9 KO.2009.657 ist nach wie vor anhängig. Es ist davon auszugehen, dass es noch mehrere Jahre anhängig sein wird und der Masseverwalter (neben anderen veranlagten Beträgen) auch den hier streitverfangenen Betrag zugunsten der Masse beim Beklagten geltend machen wird.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Betrag von EUR 40'725.-- samt 5 % Zinsen seit 19.7.2011. Hiezu brachten sie im Wesentlichen folgendes vor:
Durch die Konkursverschleppung des Beklagten seien sie unmittelbar geschädigt. Bezüglich der deliktisch geltend gemachten Ansprüche sei festzuhalten, dass diese nie Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft gewesen seien; auch insofern seien sie unmittelbar geschädigt. (...) Der Beklagte hafte gemäss den Art 218 ff PGR. Er habe nicht für eine adäquate Buchhaltung gesorgt. (...) Ausserdem habe keine Bewilligung nach dem Bankengesetz vorgelegen, obwohl eine solche erforderlich gewesen sei. Im Übrigen hafte er als Sachverständiger. Durch die Konkursverschleppung habe nicht die gelöschte Gesellschaft einen Schaden erlitten, sondern nur die Gläubiger. (...)
Der Beklagte hat Klagsabweisung beantragt und eingewendet, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert seien. Die Klägerin könnten nicht dieselben Ansprüche im Konkurs anmelden und gleichzeitig eine Klage gegen ihn einbringen. (...)
Mit dem angefochtenen U wies das LG das Klagebegehren ab und vertrat hierbei folgenden Rechtsstandpunkt:
Vorauszuschicken sei, dass eine Judikatur des OGH zur Frage, ob während anhängigem Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Gläubiger (seien sie Neugläubiger oder Altgläubiger) die Verwaltung für allfällige Schäden direkt in Anspruch nehmen könnten, oder ob sie den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten müssten, nicht vorliege. Die Rechtsprechung des OGH schliesse nicht aus, dass in bestimmten Fällen durch rechtswidriges Verhalten von Organen einer Verbandsperson sowohl diese als auch die Gläubiger unmittelbar geschädigt werden könnten. In diesen Fällen hafteten die Organe sowohl der Verbandsperson nach Art 218 PGR als auch den Gläubigern nach Art 223 Abs 1 PGR für den entstandenen Schaden. Nun sei aber schon aus dem Klagsvorbringen zwanglos ableitbar, dass der zwischen-zeitlich verstorbene (Mit-)Verwaltungsrat D die Gelder der Anleger fortlaufend zweckwidrig verwendet und dadurch (auch) der Verbandsperson einen Schaden zugefügt habe. Der Schaden einer Verbandsperson, in deren Sphäre - wie hier - Anlagegelder insbesondere durch Defraudationen ihres (Mit-)Verwaltungsrates und allfällige Pflichtversäumnisse weiterer Organe in Verlust geraten seien, bestehe in den Verbindlichkeiten gegenüber den Geldanlegern. Dass der Masseverwalter diesen Gesellschaftsschaden beim Beklagten einbringlich zu machen suche, sei aufgrund des Inhalts der beigezogenen Konkursakte evident. Da sohin (auch) die Gesellschaft selbst geschädigt worden sei und einen Anspruch besitze (vgl. Art 223 Abs 1 PGR), sei den Klägerinnen (vorerst) der Klagsweg verwehrt (arg e contrario aus Art 223 Abs 1 PGR). (...)
Nach dem Dafürhalten des LG könnten die Klägerin selbst für den Fall, dass dem Beklagten ausschliesslich eine Konkursverschleppungshaftung zur Last gelegt werden könne und nicht eine Verletzung weitergehender Sorgfaltspflichten iSd Art 182 f PGR, während aufrechtem Konkursverfahren nur dann einen direkten Anspruch gegen den Beklagten haben, wenn feststünde, dass der Masseverwalter seinerseits die Verwaltung nicht in Anspruch nehmen werde. Dies hätten die Klägerin jedoch nicht einmal behauptet und sei nach dem Akteninhalt und dem Inhalt des Konkursaktes vielmehr zwingend davon auszugehen, dass der Masseverwalter den Beklagten seinerseits in Anspruch nehmen werde. Die bisherige Rechtsprechung des OGH befasste sich nur mit den Fällen, bei denen entweder mangels Masse gar kein Konkurs eröffnet worden oder ein Konkurs bereits abgewickelt gewesen sei, und sodann die ehemalige Verwaltung zugunsten der Altgläubiger in Höhe des Quotenschadens und zugunsten der Neugläubiger in Höhe des negativen Interesses in Anspruch genommen worden sei. Diese Lösung sei jedoch nur dann übersichtlich, wenn eine Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt werde. (...)
Ganz anders sehe es bei einem eröffneten Konkursverfahren aus. In Österreich sei diesbezüglich die herrschende Meinung, dass der Masseverwalter nicht befugt sei, die Konkursverschleppungsschäden durch Auffüllung der Masse geltend zu machen. Dass die Neugläubiger ihr negatives Interesse ausserhalb des Konkurses einklagen könnten, habe der österreichische OGH schon sehr früh ausgesprochen (OGH SZ 65/155) und sei herrschende Meinung, dass jeder geschädigte Neugläubiger seinen Vertrauensschaden direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen könne, und zwar ohne den Ausgang des anhängigen Konkursverfahrens abwarten zu müssen und vor Ermittlung der ihnen zukommenden Konkursquote (6 Ob 656/90 = ecolex 1993, 168; 8 Ob 543/87 = EvBl 1988/34). Der österreichische OGH habe dies in 6 Ob 656/90 damit begründet, dass der Ersatzanspruch "materiell" in der Verpflichtung zur Einlösung der höchst unsicheren Entgeltforderung des Gläubigers bestehe, und dass der entsprechende Forderungsübergang von den Haftpflichtigen auch bei der Erfüllung einer Judikatschuld bewirkt werden könne. Dies reiche aus, um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Schadenersatzgläubiger durch zumindest teilweise parallele Befriedigung aus der Vertragsförderung gegen die Gesellschaft zu verhindern. Abzuziehen sei lediglich, was der Gläubiger im Konkursverfahren bereits erhalten habe, nicht aber, was er voraussichtlich noch erhalten werde. Demgegenüber hätten Harrer, Haftungsprobleme 59 f und 64 ff, und ähnlich Karsten Schmidt, JBl 2000, 484, die Auffassung vertreten, dass zwar nur die Neugläubiger selbst aktivlegitimiert sein könnten, den Vertrauensschaden geltend zu machen, dass sie damit aber warten müssten, bis sie die Höhe ihres Ausfalles kennen, weil sie den Vertrauensschaden vorher nicht konkretisieren könnten.
Das LG halte die Lösung von Karsten Schmidt nicht nur für die praktikabelste, sondern insbesondere auch die mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht (insbesondere Art 223 PGR) am weitestgehend übereinstimmende: Demnach klage der Masseverwalter gegen die Verwaltung auf Auffüllung der durch die Insolvenzverschleppung geschmälerten Masse, ohne sich im Geringsten darum zu kümmern, wer hier Alt- und wer hier Neugläubiger ist. Alle Gläubiger, sie mögen Alt- oder Neugläubiger sein, würden auf diese Weise (gleichermassen) bedient. Wer sich für einen Neugläubiger halte, möge daneben noch sein durch die Quotenerhöhung nicht gedecktes negatives Interesse einklagen. Nachdem der komplette Neugläubigerschaden (vor Abschluss des Konkursverfahrens) niemals feststehen könne, da die Höhe des Ausfalls nicht feststehe, sei eine derartige Klagsführung aber immer erst nach Abschluss eines Konkursverfahrens möglich und zulässig. Eine Rechtsprechung liechtensteinischer Gerichte, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer urteilsmässigen Verpflichtung über den Umweg von § 1358 ABGB in die Forderung der Klägerin eintrete, existiere nicht und werde der diesbezügliche Ansatz des österreichischen OGH, der die Bestimmung des § 1358 ABGB - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Regresses hinaus anwende, nicht geteilt. Dass diese Lösung bei weitem die praktikabelste ist, zeige besonders plastisch der vorliegende Fall, in dem hunderte von geschädigten Anlegern ihre Forderungen im Konkursverfahren angemeldet hätten, und diese Forderungen (mit Abschlägen) vom Masseverwalter anerkannt würden, und er nunmehr versuche, die vorhandene Masse durch Klagsführung gegenüber dem hier Beklagten aufzufüllen. Sollte sich - wie schon in der Klage implizit behauptet - herausstellen, dass der Konkursitin zugeflossene Anlegergelder von vornherein rechtswidrig verwendet worden seien und schon kurz nach Gründung der Konkursitin eine Überschuldung und damit einhergehend eine Konkursverschleppungshaftung eingetreten gewesen sei, so wären hunderte Gläubiger gehalten, schon jetzt (Verjährung!) mittels Klage ihre Ansprüche gegen den verbliebenen Verwaltungsrat und Beklagten durchzusetzen.
Resümierend könne sohin die richtige Lösung nur lauten, dass der Masseverwalter auch im Konkursverschleppungsfall die gesamte Massedifferenz einklage und das auf diese Weise Erlangte an alle Gläubiger verteile, ohne sich darum zu kümmern, wer Alt- und wer Neugläubiger sei. Ein den Quotenschaden übersteigender Individual-schaden, der ja erst nach Abschluss des Konkursverfahrens feststehen könne, werde ausserhalb des Verfahrens sodann vom einzelnen Neugläubiger geltend gemacht.
Das OG gab der gegen dieses U erhobenen Berufung der Klägerin Folge, hob die angefochtene E auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das Erstgericht zurück. Diesem B wurde ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das OG seine E wie folgt:
Durch die pflichtwidrig unterlassene Konkursanmeldung (Konkursverschleppung) könne auch die Gesellschaft einen Schaden erleiden. Die Pflicht, bei Überschuldung einen Konkursantrag zu stellen, diene primär der Erhaltung der ursprünglichen Insolvenzmasse, solle aber auch die konkursreife Gesellschaft und die damit verbundene Schädigung und Gefährdung der Gläubiger hintanhalten. Das Erstgericht habe bereits die wesentliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern und die Aktivlegitimation der Neugläubiger dargetan, worauf verwiesen werden könne. Der Erstrichter führe zutreffend aus, dass dann, wenn die Gesellschaft selbst geschädigt sei, die Gläubiger (vorerst) nicht klagslegitimiert seien. Ob die Klägerin Neugläubiger seien, werde im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären sein.
Es sei primär auf die österreichische Rechtsprechung, nur subsidiär auf deren Lehre Bedacht zu nehmen, da sowohl die schadenersatzrechtlichen als auch die konkursrechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein ihre Rezeptionsgrundlage in Österreich hätten und das übernommene Recht in Liechtenstein so gelten solle, wie es im Ursprungsland (hier in Österreich) tatsächlich gelte. Der öOGH habe klar zum Ausdruck gebracht (6 Ob 196/05z), dass auch während eines anhängigen Konkurses ein Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (nämlich sowohl Altgläubiger als auch Neugläubiger) auf Schadenersatz bestehe, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt werde. Die Kridabestimmungen des StGB als auch die Bestimmungen über die Pflicht zur Anmeldung des Konkurses seien Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. In Österreich werde vertreten, dass auf Delikte beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft seien und daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden könnten. Lediglich für Altgläubiger - im gegenständlichen Fall würden die Klägerin behaupten, dass sie Neugläubiger seien - bestehe in Österreich Einhelligkeit dahin, dass diese während eines anhängigen Konkursverfahrens ihren Quotenschaden nicht selbst geltend machen könnten (8 Ob 108/08b). Unstreitig bezwecke die Pflicht zur Konkurseröffnung auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden (4 Ob 31/07y). Die Problematik der allfälligen ungerechtfertigten Bereicherung habe der öOGH mit dem Forderungsübergang nach § 1358 ABGB gelöst (6 Ob 656/90).
Diese Rechtsprechung des öOGH sei mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht durchaus vereinbar. Das OG vertrete daher die Auffassung, dass die Klägerin - sollten sie Neugläubiger sein - berechtigt seien, schon vor Beendigung des Konkursverfahrens jedenfalls ihre behaupteten Schadenersatzansprüche wegen Konkursverschleppung (allenfalls auch wegen anderer Schutzgesetzverletzungen, sofern das Schutzgesetz nur zu ihren Gunsten bestehe) gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin überhaupt Neugläubiger seien, bejahendenfalls, ob der Beklagte als Verwaltungsrat Schutzgesetze verletzt habe, die ausschliesslich im Interesse der Gläubiger erlassen worden seien. (...)
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Beklagten keine Folge.
Aus den Entscheidungsgründen
(...) Das OG hat zu Recht auf die Rezeptionsgrundlage österreichische KO (nunmehr IO) verwiesen und daher auf die Massgeblichkeit der österreichischen Rechtsprechung zur Geltendmachung der Gläubigerschäden infolge verspäteter Insolvenzanmeldung. Nach der Rechtsprechung des öOGH sind Neugläubiger und Altgläubiger auch bereits während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Geltendmachung ihrer auf Ersatz des Quoten- bzw. Vertrauensschadens gerichteten Ansprüche gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Geschäftsführer aktiv legitimiert (SZ 65/155; JBl 2006, 463). Dabei steht das österreichische Höchstgericht auf dem Standpunkt, dass der Umstand, dass die den Gläubigern aus der Konkursmasse zufliessende Quote noch nicht feststeht, nicht die Fälligkeit der Ersatzforderung hindere. Die Geschäftsführer oder Gesellschafter können jedoch bei Erfüllung ihrer Schadenersatzpflicht die Abtretung der Entgeltforderung verlangen (SZ 65/155). Im Übrigen wird eine Aktivlegitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung eigener deliktischer Ansprüche der Gläubiger vom öOGH ausdrücklich verneint (SZ 63/124; vgl ZIK 1999/36). (...)
Mangels einer dem § 69 Abs 5 IO entsprechenden Bestimmung ist im Sinne der E LES 2001, 41 davon auszugehen, dass auch während des anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen kann. Ergänzend ist auf LES 2003, 204 hinzuweisen, in welcher E die vorzitierte E LES 2001, 41 aufrechterhalten wurde.
Daher sind - entsprechend den Ausführungen des Fürstlichen OG - die Klägerin, sollten sie Neugläubiger im Sinne der obigen Ausführungen sein, berechtigt, auch während des Konkursverfahrens ihre Neugläubigeransprüche (insbesondere den Vertrauensschaden infolge Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten der Gläubiger) geltend zu machen. Sollten sie Altgläubiger sein, sind sie im Sinne der obigen Ausführungen auch während des Insolvenzverfahrens aktiv legitimiert, ihren Quotenschaden geltend zu machen. Auf das Verhältnis beider Schäden zueinander ist hier nicht einzugehen. Es wird jedenfalls zur weiteren Beurteilung festzustellen sein, wann der Insolvenzgrund eingetreten ist und wann die Klägerin zu welchem Zeitpunkt die Forderungen erworben haben.
Gemäss Art 223 Abs 1 besteht ein Anspruch der Gläubiger dann, wenn die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt sind. Diesfalls können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde. In LES 2001, 41 hat der OGH darauf hingewiesen, dass durch eine Konkursverschleppung "nicht die insolvente ... Gesellschaft einen Schaden (erleidet), die ihren Gläubigern nur eine durch die verspätete Konkurseinleitung verminderte Quote anbieten kann oder bei Masselosigkeit überhaupt keine Zahlung leistet. Geschädigt sind in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erwerben. Es handelt sich dabei um einen unmittelbaren Schaden der Gläubiger..." Es besteht daher auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des OGH kein Zweifel daran, dass eine Geltendmachung von Konkursverschleppungsschäden durch die Gläubiger (Alt- und Neugläubiger) auch während des Konkursverfahrens möglich ist.
Der Aufhebungsbeschluss des OG erging daher im Ergebnis zu Recht. (...)
Mit Abtretungserklärungen jeweils vom 15.06.2016 bestätigten O, P und Q, dass jegliche Ansprüche, welcher Art auch immer gegenüber wem auch immer, insbesondere gegenüber B (geb. ***), aufgrund welchen Rechtsgrundes auch immer aus den gegenständlichen Veranlagungen bzw. Einzahlungen ihrer Mutter A alleine zustehen und sie somit berechtigt sei, selbstständig über diese Ansprüche zu disponieren. Vorsichtshalber traten O, P und Q jegliche Ansprüche, welcher Art auch immer gegenüber wem auch immer, insbesondere gegenüber B (geb. ***), aufgrund welchen Rechtsgrundes auch immer aus den gegenständlichen Veranlagung unwiderruflich an A ab. A nahm diese Abtretung an."
4.2. In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Erstgericht den Erwägungen im Urteil des Fürstlichen OGH vom 02.10.2015 zu 01 CG.2012.329, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei, an und bejahte die Haftung des Beklagten aus Verantwortlichkeit dem Grunde und der Höhe nach. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt, weil die 3-jährige Frist des Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1489 ABGB im Zeitpunkt der Klagseinreichung noch nicht abgelaufen gewesen sei.
5. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Das Fürstliche Obergericht gab der vom Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es berief sich in seiner rechtlichen Beurteilung zur Verjährungsfrage auf zwei vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof entschiedene Parallelverfahren anderer geschädigter Anleger gegen den Beklagten, denen ein in allen entscheidungswesentlichen Punkten identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Die Klage sei daher auch hier wegen Verjährung abzuweisen. Damit erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung des Beklagten, ebenso mit der vom Beklagten erhobenen Einrede des Mitverschuldens. Schliesslich sei es im Hinblick auf die erfolgreiche Rechtsrüge auch nicht notwendig, sich mit der Beweisrüge zu befassen.
6. Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit einer rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision. Sie strebt damit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben werde (gemeint wohl mit Ausnahme des rechtskräftig abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens). Sie stellt auch einen Kostenantrag.
Der Beklagte bestreitet in seiner ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und stellt den Antrag, der Revision keine Folge zu geben und die Klägerin zum Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu verpflichten.
7. Die Klägerin bringt in ihrer Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Die Rolle des Beklagten im C-Komplex sei zwischenzeitlich mehrfach durch die liechtensteinischen Gerichte abgehandelt worden. So hätten bei gleich gelagertem Sachverhalt der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Verfahren zu 01 CG.2012.379 und der Staatsgerichtshof zu StGH 2015/111 die Haftung des Beklagten vollumfänglich bejaht. Hier gehe es im Wesentlichen um die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch bereits verjährt sei oder nicht. Das Erstgericht habe die Verjährung verneint und der Klage Folge gegeben. Die Klägerin habe daher keine Veranlassung bzw Möglichkeit gehabt, die für sie nachteiligen Feststellungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist zu bekämpfen oder gar wesentliche Verfahrensmängel geltend zu machen.
7.1. Wesentliche Verfahrensmängel
7.1.1. Das Erstgericht habe den vormaligen Rechtsvertreter der Klägerin, RA X, nicht als Zeuge gehört, obwohl sie ihn zum "Beweisthema Verjährung" bereits mit Schriftsatz vom 16.06.2016 als Zeuge beantragt habe. Hätte das Erstgericht diesen Zeugen entsprechend ihrem Beweisantrag gehört, hätte es zum Ergebnis gelangen müssen, dass RA Dr. X bis zum heutigen Tag über alle relevanten Verfahrensabläufe in Liechtenstein falsch oder gar nicht informiert worden sei und damit über kein der Klägerin zurechenbares, verjährungsrelevantes Wissen verfügt habe.
7.1.2. Bereits in der Klage sei ein Sachverständigengutachten zur Frage beantragt worden, ob die Klägerin Neu- oder Altgläubigerin sei. Unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorliegenden durchwegs klagsstattgebenden Urteile anderer Gerichtsabteilungen sei der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen worden. Das Fürstliche Obergericht habe das erstinstanzliche Urteil völlig überraschend "gedreht". Es liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die allein deshalb aufzuheben sei. "Der besseren Übersicht halber" werde neuerlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Zahlungsunfähigkeit und/bzw Überschuldung der C AG bereits mit der ersten Einzahlung eingetreten sei, zum Einzahlungszeitpunkt keine positive Fortbestehungsprognose bestanden habe und dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit dem Beklagten erkennbar gewesen wäre. Warum im gegenständlichen Verfahren die Frage, wer Alt- oder Neugläubiger sei, unter Bedachtnahme auf die "Leitentscheidung", veröffentlicht in LES 2015, 225, plötzlich nicht mehr relevant sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof werde daher die obergerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Aufnahme eines Sachverständigengutachtens zurückzuverweisen haben.
7.1.3. Das erstinstanzliche Urteil leide auch an Begründungsmängeln. Das Erstgericht habe wiederholt den Schutzbehauptungen des Beklagten Glauben geschenkt, ohne sich damit vertiefend auseinanderzusetzen. Für die Klägerin seien viele Feststellungen nicht nachvollziehbar.
7.2. Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
Unter diesem Rechtsmittelgrund bekämpft die Klägerin eine Reihe von ihrer Ansicht nach nachteiligen Feststellungen und begehrt stattdessen auf den Seiten 8-24 der Revision näher angeführte Ersatzfeststellungen. Zusammengefasst müsse festgestellt werden, dass der Beklagte in die Geschäftsführung der C-Gesellschaften eingebunden gewesen sei, selbst zahlreiche Kundenkontakte gehabt und dabei Gelder von Anlegern entgegengenommen und auch ausgezahlt habe; ferner, dass er von Beginn an über die Vermögensveranlagungen der beiden C-Gesellschaften gewusst und auch das gesamte Ausmass der Geschäfte gekannt habe. Diese Feststellungen seien wesentlich, weil sie Einfluss auf die Beurteilung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hätten.
7.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Rechtsirrig gehe das Obergericht von einer Verjährung des geltend gemachten Anspruchs aus. Die Klägerin habe erstmals nach einem Gespräch mit ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter erfahren, dass sie gemäss neuester Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entgegen früheren anders lautenden Rechtsmeinungen ihren Anspruch selbst geltend machen könne. Ausserdem verkenne das Fürstliche Obergericht, dass die Klägerin ihren Anspruch auf verschiedene Anspruchsgrundlagen - deliktische Haftung und Verantwortlichkeit - stütze. Daher müsse die Verjährung hinsichtlich jeder Anspruchsgrundlage gesondert geprüft werden. Ausserdem könne der Anspruch auch im Hinblick auf die im Heft der Liechtensteinischen Juristenzeitung, September 2012, veröffentlichte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 nicht verjährt sein. Alles andere wäre stossend.
Schliesslich sei auch der Schaden der Klägerin bis heute unklar, weil das Konkursverfahren immer noch nicht abgeschlossen sei und nicht gesagt werden könne, ob die Klägerin noch eine Konkursquote erhalte. Dem Geschädigten müsse zugebilligt werden, den Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten. Auch vor diesem Hintergrund könne noch keine Verjährung eingetreten sein.
Ebenso sei die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, wonach hinsichtlich des Verjährungsbeginns unter anderem auf die Inhalte des zweiten und des dritten Berichts des Masseverwalters abzustellen sei, verfehlt. Die Erkundigungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Auch ein allfälliges Wissen ihres österreichischen Rechtsvertreters dürfe der Klägerin nicht ohne weiteres zugerechnet werden.
Die Verjährungseinrede verstosse gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanzen hätten sich damit nicht auseinandergesetzt.
Schliesslich leide das erstinstanzliche Urteil auch an einer Reihe von sekundären Feststellungsmängeln. So hätte unter anderem festgestellt werden müssen, dass RA X für die Klägerin zu 13 UR.2009.455 den Privatbeteiligtenanschluss erklärt habe, wovon die Klägerin aber nichts gewusst habe. Ebenso hätte zur Frage, ob die Klägerin als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei oder nicht, eine Feststellung getroffen werden müssen.
8. In seiner Revisionsbeantwortung verfolgt der Beklagte zusammengefasst nachstehende Gegenargumentation:
Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts sei weder mangelhaft noch das Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern sachgerecht. Das Obergericht habe sich bei der Beantwortung der Verjährungsfrage den Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in den beiden Parallelverfahren angeschlossen. Ihm sei auch nichts anderes übrig geblieben, weil den beiden Parallelverfahren in allen entscheidungswesentlichen Feststellungen ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Soweit die Klägerin versuche, angeblich neue Tatsachen ins Spiel zu bringen und neue Beweise zu erheben, sei ein solches Vorgehen unstatthaft und geradezu missbräuchlich.
8.1. Zu den behaupteten wesentlichen Verfahrensmängeln
8.1.1. Soweit die Klägerin die unterlassene Einvernahme des Zeugen RA Dr. X und die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens als Verfahrensmangel rüge, sei zu entgegnen, dass diese angeblichen Verfahrensmängel bereits in der Berufung geltend zu machen gewesen wären. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Mangel könne daher nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden.
Ausserdem entferne sich die Klägerin mit ihren Wunschfeststellungen und ihrer rechtlichen Argumentation vom festgestellten Sachverhalt. Es sei zwar festgestellt worden, dass sich die Klägerin durch RA Dr. X vertreten habe lassen, nicht aber, dass sie sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen habe. Selbst wenn sie sich dem Strafverfahren zu 13 UR.2009.455 angeschlossen hätte, was bestritten bleibe, übersehe sie, dass dieses Strafverfahren gar nicht gegen den Beklagten geführt worden sei. Ein allfälliger Privatbeteiligtenanschluss hätte die Verjährung nicht unterbrechen können. Die Vernehmung des RA Dr. X sei daher nicht notwendig.
Dr. X sei auch gar nicht zur Frage der Verjährung als Zeuge angeboten worden, sondern zum Beweis dafür, dass "es auch dem österreichischen Rechtsvertreter der Klägerin nicht möglich gewesen sei, an zur gegenständlichen Klagsführung wesentlichen Unterlagen zu gelangen". Ob RA Dr. X Unterlagen aus dem Strafakt erhalten habe, sei aber nicht relevant. Einzig wesentlich sei, dass RA Dr. X die Forderungen der Klägerin in dem Konkursverfahren angemeldet habe, von den Konkursverfahren in Liechtenstein gewusst habe und in die Konkursakten jederzeit Einsicht nehmen habe können und auch hätte müssen. Aus den Konkursakten hätte die Klägerin alle relevanten Informationen erhalten. Spätestens mit dem dritten Zwischenbericht des Masseverwalters hätte die Verjährung zu laufen begonnen.
8.1.2. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei ihr vormaliger Rechtsvertreter vom Erstgericht schon am 21.04.2011 über den Verfahrensstand, nämlich die Einstellung des Verfahrens wegen §§ 12, 146, 147 Abs 2, 148, 165 Abs 1-3 StGB gegen u.T. und die Möglichkeit der Akteneinsicht informiert worden. Mit der Einstellung des Verfahrens habe auch die Privatbeteiligung der Klägerin geendet.
8.1.3. Die Klägerin habe sich dem in der Folge zu 03 ES.2012.14 geführten Verfahren gegen den Beklagten wegen Verstosses gegen das SPG und andere gerade nicht angeschlossen. Es sei daher völlig korrekt, dass der damalige Rechtsvertreter der Klägerin weder vom Einstellungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 17.02.2012 noch vom Strafantrag und vom Beschluss vom 03.04.2012, mit dem das Strafverfahren gemäss § 22b StPO eingestellt worden sei, verständigt worden sei. Hätte der Rechtsvertreter der Klägerin im April 2011 wie angekündigt Akteneinsicht genommen, hätte er feststellen können, dass das Verfahren wegen Betrugs und Geldwäsche eingestellt und gegen den Beklagten nunmehr neu ein Strafverfahren wegen Verletzung anderer strafbarer Handlungen eingeleitet worden sei. Die Klägerin hätte sich dem neuen Strafverfahren anschliessen können, was sie nicht getan habe. Die Unterlassung ihres Rechtsfreunds müsse sie sich anrechnen lassen. Es liege kein Verfahrensmangel vor.
8.1.4. Das angeblich beantragte Sachverständigengutachten sei von der Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurückgezogen worden. Es könne daher kein Verfahrensmangel vorliegen.
Mit ihrer Kritik, das Erstgericht hätte nur dem Beklagten Glauben geschenkt, "attackiere" die Klägerin die freie Beweiswürdigung. Das Erstgericht habe auf den Seiten 26 ff des Urteils seine Überlegungen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Ein wesentlicher Teil der Feststellungen stütze sich auf unbedenkliche Urkunden, Gerichtsakten, Ausführungen des Masseverwalters sowie auf im Parallelverfahren eingeholte Gutachten. Der Vorwurf der Klägerin sei nicht berechtigt. Eine Vielzahl von Feststellungen stütze sich einzig auf ihre Aussage.
8.2. Zu den behaupteten unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
Die Ausführung dieses Revisionsgrundes sei nicht gesetzeskonform. Ausserdem seien die erstgerichtlichen Feststellungen und die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen, wonach Anlagegelder teilweise über den Beklagten geflossen, Beträge teilweise an Anleger in bar ausgezahlt worden seien, Kundenkontakte stattgefunden hätten oder der Beklagte in die Geschäfte der C involviert gewesen sei, würden allen bisherigen Feststellungen in den Zivil- und Strafverfahren widersprechen. Solche Feststellungen liessen sich weder aus dem vorgelegten E-Mail noch aus der Aussage von AC, der ohnehin widerrufen habe, ableiten. Es gebe keine Veranlassung, auf die Tatsachenrüge in irgendeiner Weise einzutreten.
8.3. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
Soweit die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel geltend mache, sei ihr pauschal zu entgegnen, dass sich keine der gewünschten Feststellungen aus den Beweisergebnissen ableiten liesse. Die Klägerin wolle mit dieser Rüge nur ihr passives Verhalten kaschieren. Es gebe keinen Raum für eine entsprechende Sachverhaltsergänzung.
Die Klägerin habe ihre Forderung im Konkurs angemeldet. Sie hätte die Berichte des Masseverwalters "ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen" können. Sie sei ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen. Dieses passive Verhalten könne nicht zu einer Verzögerung des Beginns der Verjährung führen.
Es bestünden auch keine Anspruchsgrundlage und keine strafrechtliche Verantwortung, die eine längere Verjährungszeit nach sich zögen. Es sei besonders stossend, dass die Klägerin in Bezug auf den Einwand der Verjährung den Grundsatz von Treu und Glauben bemühe. Die Einrede der Verjährung sei gesetzlich gewährleistet. Der Beklagte sei daher berechtigt, diese Einrede zu erheben. Der entsprechende Grund für die Verjährung liege in der Untätigkeit der Klägerin bzw ihres Rechtsvertreters, jedenfalls in ihrer Sphäre.
Zusammengefasst bestehe keine Veranlassung, die obergerichtliche Entscheidung abzuändern.
9. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
9.1. Zur Mängelrüge
9.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung und für in Liechtenstein massgeblicher österreichischer Lehre müssen Verfahrensmängel für das Ergebnis relevant sein. Ein Verfahrensmangel kann nur dann zu einer Aufhebung führen, wenn er für die Entscheidung wesentlich war und sich auf diese hätte auswirken können (LES 2010, 150; LES 2010, 239; RIS-Justiz RS0116273; Klauser/Kodek, ZPO17 § 503 E 23, 24; Kodek in Rechberger4 § 503 ZPO Rz 16 uva).
Unter dem Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO (= § 503 Z 2 öZPO) können nur Verstösse gegen Verfahrensbestimmungen und solche Mängel bei der Urteilsabfassung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, die sich auf die Sammlung des Tatsachenmaterials beziehen (LES 2010, 150; Klauser/Kodek, ZPO17 E 27, 28a). Die gesetzmässige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039).
9.1.2. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sie als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, allfällige Stoffsammlungsmängel in der Berufungsmitteilung zu rügen (vgl LES 2006, 357). Sie kann daher diese Verfahrensrüge in der Revision nachholen.
9.1.3. Nach Ansicht der Klägerin hätte RA X als Zeuge ausgesagt, dass er niemals über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten informiert und folglich auch nie für seine Mandantin auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Er hätte auch bestätigen können, dass der zuständige Untersuchungsrichter allen Privatbeteiligten mit Schreiben vom 15.02.2010 mitgeteilt habe, dass im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne, er aber entsprechend orientieren werde, sobald eine Akteneinsicht möglich sei.
Die Klägerin verkennt, dass die durch die Anhörung des Zeugen RA Dr. X - auch in Verbindung mit dem Privatbeteiligtenanschluss (Beilage T) - allenfalls gewonnenen Feststellungen für die abschliessende Beurteilung der Verjährungseinrede nicht von Bedeutung sind. Die Geltendmachung des Anspruchs im Strafverfahren wirkt nur gegenüber demjenigen verjährungsunterbrechend, gegen den sich das Strafverfahren richtet. Darauf wird im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge noch näher einzugehen sein, ebenso auf die Verpflichtung des Vertreters der Klägerin, in die Berichte des Masseverwalters Einsicht zu nehmen.
Soweit die Klägerin vorbringt, RA X hätte auch dazu gehört werden müssen, "was überhaupt sein Auftrag gewesen ist" und "was er vom Masseverwalter der C und vom Konkursgericht für Informationen ("Ansprüche stehen nur der Masse zu") erhalten hat", geht sie über das in erster Instanz gestellte Beweisanbot (Beweisthema) hinaus (vgl Schriftsatz der Klägerin vom 31.03.2016, ON 12, S 7: "ZV X zum Beweis dafür, dass es auch dem österreichischen Rechtsvertreter der Klägerin nicht möglich war, an zur gegenständlichen Klagsführung wesentlichen Unterlagen zu gelangen"). Damit verstösst sie gegen das Neuerungsverbot. Neuerungen zur Nachholung von versäumtem Vorbringen sind stets unzulässig (vgl LES 2005, 392; LES 2010, 264).
Was das Mandatsverhältnis Klägerin - RA X anlangt, ist allein massgeblich, dass sich RA Dr. X in der Eingabe vom 15.04.2010, mit der er für die Klägerin den Privatbeteiligtenanschluss im Verfahren 13 UR.2009.455 erklärt hat, auf die ihm von der Klägerin erteilte Vollmacht berufen hat und insoweit mit der Verfolgung der Ansprüche der Klägerin betraut war (vgl Beilage T). Er wäre daher, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch darzulegen sein wird, nicht nur verpflichtet gewesen, sich in regelmässigen Abständen über den Stand gewisser Verfahren zu informieren, sondern sich auch mit der liechtensteinischen Rechtslage und der neueren Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs auseinanderzusetzen. Deshalb ist auch das von der Klägerin gezogene Fazit, das Erstgericht hätte nach Anhörung des Zeugen RA Dr. X "unweigerlich zum Ergebnis gelangen müssen, dass X bis zum heutigen Tag über sämtliche relevanten Verfahrensabläufe in Liechtenstein falsch oder gar nicht informiert worden" sei, nicht entscheidungswesentlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
9.1.4. Der weiters von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel, es sei kein Sachverständigengutachten eingeholt worden, entbehrt allein deshalb jeglicher Grundlage, weil die Klägerin dieses Beweisanbot ausdrücklich zurückgezogen hat (Tagsatzungsprotokoll vom 23.06.2016, ON 13, S 5). Gleichermassen verfehlt ist ihre Behauptung, es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Einrede der Verjährung zurückgezogen. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, zum Verjährungseinwand Stellung zu nehmen, und hat davon auch Gebrauch gemacht (vgl Schriftsatz vom 31.03.2016, ON 12, Punkt V., S 6 und Tagsatzung vom 23.06.2016, ON 13, S 4). Wenn das Fürstliche Obergericht anders als das Erstgericht die Einrede der Verjährung für beachtlich hält und die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abändert, kann darin schon per se keine Überraschungsentscheidung liegen. Im Übrigen ist die Verfahrensrüge auch nicht gesetzmässig ausgeführt, weil sie gar nicht anführt, welches Vorbringen die Klägerin, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (vgl Fucik in Rechberger4 § 182a ZPO Rz 4).
9.1.5. Aus dem festgestellten ersten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 09.12.2009 ergibt sich ohnehin, dass vom Verwaltungsrat schon zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden hätte können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und die Auszahlung geleisteter Anlagen, noch dazu mit fiktivem Gewinn, weder möglich noch zulässig war, stattdessen die Anmeldung des Konkurses angezeigt gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es insoweit der Einholung eines Sachverständigengutachtens gar nicht bedurft hätte, ist aber die Frage, ob dem Beklagten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der C AG schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung erkennbar war, für die hier entscheidende Frage der Verjährung ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die Frage der Qualifikation der Klägerin als Alt- oder Neugläubigerin. In diesem entscheidenden Punkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der zu 01 CG.2012.379 abgehandelten. Auch unter diesem Gesichtspunkt geht daher die Klägerin mit der behaupteten Mangelhaftigkeit fehl.
9.1.6.a). Ein Begründungsmangel liegt dann vor, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Gedankengänge und/oder rechtlichen Überlegungen nicht nachvollziehbar dargestellt sind (vgl LES 2010, 239 ua). Allgemein gilt, dass Revisionsgründe für sich gesondert und kurz, jedoch erschöpfend, bestimmt und schlüssig darzulegen sind (LES 2010, 264).
9.1.6.b). Von einer mangelhaften Beweiswürdigung des Erstgerichts kann keine Rede sein. Das Erstgericht hat auf den Seiten 26-31 seiner Entscheidung in einer den Anforderungen des § 272 Abs 3 ZPO gerecht werdenden Begründung nachvollziehbar dargelegt, wie es zu den Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Der pauschale Vorwurf der Klägerin, das Erstgericht habe wiederholt einfach den Schutzbehauptungen des Beklagten Glauben geschenkt, ist allein dadurch widerlegt, dass das Erstgericht etwa ausführte, allein aus der Art der C-Index-Zertifikate sei dem Beklagten bewusst gewesen bzw hätte ihm bewusst sein müssen, dass D gewerbsmässig Anlagegeschäfte über die C AG betrieben hat (Ersturteil Seite 30).
Ausserdem unterliess es die Klägerin, jene Feststellungen, die ihrer Behauptung nach nicht nachvollziehbar begründet seien, konkret zu benennen. Insoweit ist der Rechtsmittelgrund auch nicht gesetzmässig ausgeführt. Gleichermassen unzulässig ist der Verweis auf die nachfolgende Tatsachenrüge.
9.2. Zu den behaupteten "unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung"
9.2.1. Ein Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung existiert nicht (LES 2009, 17). Allerdings kann eine "Beweisrüge" ausnahmsweise auch in der Revision erhoben werden. Die in erster Instanz siegreiche Partei ist nämlich nicht verpflichtet, in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung die ihr ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen. Sie kann diese "Beweisrüge" in der Revision nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf erstinstanzliche Feststellungen stützte (LES 2006, 357; RIS-Justiz RS0042740). Betrifft eine solche Beweisrüge für die Lösung der Streitsache relevante Feststellungen, ist ein vom Berufungsgericht nicht verschuldeter Verfahrensmangel gegeben, der die Aufhebung des Berufungsurteils notwendig macht (LES 2006, 357; F OGH vom 07.10.2016 zu 08 CG.2009.407, Erw 10.2.1.).
9.2.2. All jene Feststellungen, gegen die sich die "Beweisrüge" der Klägerin richtet, wurden der besseren Übersicht halber und zur Vermeidung von Wiederholungen im wiedergegebenen Feststellungsteil in Fettdruck hervorgehoben. Die Klägerin strebt anstelle der bekämpften Sachverhaltsannahmen alternative oder ergänzende Feststellungen an. Soweit sie eine ergänzende Sachverhaltsgrundlage wünscht, macht sie damit inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend, auf die hier nicht einzugehen ist.
Mit den alternativ gewünschten Ersatzfeststellungen zielt die Klägerin im Wesentlichen auf Sachverhalte ab, die von ihr bislang nicht oder nicht konkret behauptet wurden. Sie verstösst damit gegen das im Revisionsverfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot (§ 473 Abs 2 ZPO). So wurde in erster Instanz nicht behauptet, dass der Beklagte selbst zahlreiche Kundenkontakte gehabt habe. Ebenso wenig wurde dazu ein Sachvortrag erstattet, dass die C AG und die C Holding für D und den Beklagten eine wirtschaftliche Einheit gewesen seien und es ihnen bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell gegangen sei, um das von ihnen angelegte Schneeballsystem betreiben zu können. Die Klägerin trug in den Vorinstanzen auch nicht vor, dass der Beklagte über das gesamte Ausmass der Vermögensveranlagungen der beiden C-Gesellschaften Bescheid gewusst habe. Unstrittig ist freilich, dass Vermögensveranlagungen erfolgt sind. Es wurde aber nicht vorgebracht, dass diese Veranlagungen mit Wissen des Beklagten in einem gewerbsmässigen Umfang durchgeführt wurden. Auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben (E-Mail) des Beklagten vom 25.04.2007 an D bietet dazu keine Grundlage. Schliesslich liegt auch den gewünschten Feststellungen, der Beklagte habe sich damit abgefunden, dass D die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding erstellt und manipuliert habe, und der Beklagte sei in sämtliche Geschäftstätigkeiten der C-Gesellschaft involviert gewesen und selbst als Anlagevermittler aufgetreten, kein entsprechender Sachvortrag zugrunde. Gleiches gilt für die abschliessend gewünschte Feststellung, der Beklagte habe gewusst bzw sich zumindest damit abgefunden, dass D bei der Gründung der C Holding mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt habe.
Auch das von der Klägerin vorgelegte E-Mail des Beklagten vom 25.04.2007 an D (Beilage AJ) bildet keine tragfähige Grundlage für ihre im Rahmen der "Beweisrüge" vorgetragenen Behauptungen, insbesondere für die Behauptung, der Beklagte sei als Mitglied der Verwaltung auch in die Geschäftsführung der C-Gesellschaften involviert gewesen. Dem E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte Anlagegelder entgegengenommen habe. Richtig ist nur, dass in einem Fall eine Auszahlung von Anlagegeldern über ein auf den Beklagten lautendes Konto erfolgt ist. Der Grund hiefür bestand offenbar darin, dass der Beklagte einer Anlegerin den entsprechenden Gegenwert bereits ausgezahlt hatte. Daraus kann aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Beklagte selbst in betrügerische Tathandlungen verwickelt war.
Die von der Klägerin angestrebten Feststellungen würden teilweise den bestehenden, unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen widersprechen. So wurde vom Erstgericht festgestellt, dass "der Beklagte [...] diesen Listen [Anlegerlisten aus Österreich und der Schweiz] im Vertrauen auf die Integrität von D Glauben [schenkte], der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen" (Ersturteil Seite 12) und dass "der Beklagte [...] erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding [realisierte], nachdem ihm zwei oder Tage nach dem Suizid von D von Z, Geschäftsführer der C GmbH, und AA eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war" (Ersturteil Seite 16). Die gewünschten Feststellungen würden, wollte man ihnen Rechnung tragen, mit den unbekämpft bestehenden Feststellungen im Widerspruch stehen. Dadurch würden Feststellungsmängel entstehen, die einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung entgegenstünden (vgl RIS-Justiz RS0042744).
Zusammengefasst ergibt die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof vorzunehmende Prüfung der von der Klägerin im Rahmen der Revision zulässigerweise erhobenen "Beweisrüge" auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung, dass die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage nicht in Zweifel zu ziehen ist. Die Klägerin hat in ihrer Beweisrüge zum einen gegen das in § 473 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verstossen. Zum anderen würden die angestrebten Feststellungen mit den unbekämpft bestehenden Urteilsannahmen im Widerspruch stehen. Und schliesslich ist auch das neu vorgelegte Beweismittel nicht geeignet, die angestrebte Sachverhaltsgrundlage zu tragen.
9.3. Zur Rechtsrüge
9.3.1. Allein durch den in Österreich gelegenen Wohnsitz der Klägerin liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung iS des Art 1 Abs 1 IPRG vor. Die Parteien haben ihrem Vorbringen inländisches Recht zugrunde gelegt. Auch die Vorinstanzen sind zutreffend von der Anwendung liechtensteinischen Sachrechts ausgegangen (Art 52 IPRG), ohne sich mit der Rechtsanwendungsfrage konkret auseinanderzusetzen. In der Revision legt die Klägerin nicht ansatzweise dar, warum nach der ihrer Ansicht nach richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten wäre (vgl. F OGH vom 04.11.2016, 03 CG.2011.374, Erw. 12.2., RIS-Justiz RS0040189 [T 5]). Ein solches Vorbringen wäre aber notwendig, um auf die Frage des anzuwendenden Rechts eintreten zu können. Es hat daher bei der Anwendung liechtensteinischen Sachrechts zu bleiben.
9.3.2. Nach den massgeblichen Feststellungen hat die Klägerin ihre Forderungen in den beiden Konkursverfahren zu 09 KO.2009.657 und 09 KO.2009.663 angemeldet. Sie wusste also von den gegen die C-Gesellschaften anhängigen Konkursverfahren. Die Berichte des Masseverwalters sind grundsätzlich von einem anmeldenden Konkursgläubiger bzw seinem Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Seine Vollmacht und sein Mandat zu einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren umfassen daher auch den Auftrag, sich die Berichte des Masseverwalters zu beschaffen oder darin Einsicht zu nehmen (vgl F OGH vom 03.03.2017, 08 CG.2015.162, Erw 8.10.3.). Diese Berichte hätte die Klägerin bzw ihr Vertreter ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen können.
Nach den Feststellungen teilte der Masseverwalter im zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 mit, dass das beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren gemäss Mitteilung der Staatsanwältin nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und u.T. weitergeführt werde, weil sich aus den bisherigen Ermittlungen gegen die lebenden Verwaltungsräte keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben hätten; das Verfahren werde aber im Zusammenhang mit der Anzeige der Finanzmarktaufsicht (Verstösse gegen das VersVermG, BankG, VVG und SPG) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. Aus dem vierten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 17.09.2012 ergibt sich, dass auch dieses Strafverfahren, das sich gegen den Beklagten gerichtet hatte, zwischenzeitlich eingestellt worden sei; der Beklagte habe die Einstellung des Strafverfahrens durch Zahlung eines Geldbetrags erreichen können (Diversion).
Von der Klägerin bzw ihrem Rechtsvertreter wäre im Rahmen der Erkundigungspflichten zu erwarten gewesen, regelmässig, etwa halbjährlich, in die Konkursakten Einsicht zu nehmen, wodurch sie rechtzeitig von der Einstellung der verschiedenen Strafverfahren Kenntnis erlangt hätten (vgl dazu F OGH 06.10.2017, 02 CG.2015.156, Erw 8.4.3. uva). Die Vermittlung wurde erst im April 2015 anbegehrt. Die diesbezüglich beweisbelastete Klägerin hat keine tragfähigen Rechtfertigungsgründe vorgetragen, warum dies nicht früher geschehen ist (vgl RIS-Justiz RS0034805, F OGH vom 06.10.2017, 02 CG.2015.156, Erw 8.4.2. uva).
9.3.3. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 die obergerichtliche Rechtsmeinung bestätigt, wonach sich aus dem zweiten und dritten Zwischenbericht des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben, dass für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, hinlängliche Tatsachen ergeben haben.
Soweit die Klägerin behauptet, es sei ihr Schaden bis heute unklar, weil das Konkursverfahren immer noch nicht abgeschlossen sei und nicht gesagt werden könne, ob sie noch eine Konkursquote erhalten werde, ist zu entgegnen: Die Klägerin hat bereits mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C-Gesellschaften einen Primärschaden erlitten, weil an die Stelle ihrer liquiden Forderungen eine Konkursforderung getreten ist. Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger auch dann gegeben, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Kläger zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung. Subjektive Irrtümer des Geschädigten sind nicht zu berücksichtigen (F OGH vom 06.04.2017, 08 CG.2015.429, Erw 8.4. und 8.5. mzN aus der hier massgeblichen öJudikatur; F OGH vom 03.03.2017, 08 CG.2015.162, Erw 8.10.8. unter Hinweis auf LES 2009, 15; Dehn in KBB5 § 1489 Rz 5).
9.3.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen infolge verspäteter Konkursanmeldung durch Alt- und Neugläubiger bereits mehrfach Stellung genommen (LES 2001, 41; LES 2012, 167; zuletzt etwa F OGH vom 03.03.2017, 08 CG.2015.162). Danach kann bereits während eines anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen. Sowohl der Alt- als auch der Neugläubiger können ihren Schaden als Individualschaden - bei Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen - gerichtlich einfordern.
Massgeblich ist, dass die Klägerin längst vor Einbringung ihrer Klage und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung noch nicht eingetreten war, Kenntnis von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Haftung wegen Konkursverschleppung, im konkreten zur Haftung wegen eines der Klägerin erwachsenen Neugläubigerschadens, haben konnte. Eine Unzumutbarkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, um rechtzeitig eine Haftungsklage einzubringen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben war, sich über die Rechtslage und die Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen (F OGH vom 03.03.2017, 08 CG.2015.162, Erw 8.10.7.).
In dem zu LES 2012, 167 veröffentlichen Fall erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens vornehmlich deshalb für notwendig, um herauszuarbeiten, ob es sich beim dortigen Kläger um einen Neu- oder Altgläubiger handle, woran sich unterschiedliche schadenersatzrechtliche Folgen (Quoten- oder Vertrauensschaden) knüpften. Dieser Punkt spielt aber bei hier allein massgeblichen Verjährungsfrage keine Rolle.
9.3.5.a). Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren entfaltet die gleichen rechtlichen Wirkungen, wie dies bei Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gemäss § 1497 ABGB der Fall ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter Privatbeteiligtenanschluss kann daher grundsätzlich eine laufende Verjährung unterbrechen (RIS-Justiz RS0034631; Wallisch, Privatbeteiligtenanschluss und die rechtzeitige Bezifferung des Ersatzanspruchs, wbl 2016, 820 [821], Mader/Janisch in Schwimann in ABGB3 § 1497 Rz 39 mzN aus der öJudikatur; M. Bydlinski in Rummel, ABGB II3 § 1497 Rz 11 uva).
Der Anspruch in der Anschlusserklärung muss individualisiert und bei Möglichkeit einer Leistungsklage auch beziffert werden (Dehn in KBB5 § 1497 Rz 7 mwN). Ausserdem wirkt die Geltendmachung des Anspruchs im Strafverfahren nur gegenüber demjenigen verjährungsunterbrechend, gegen den sich das Strafverfahren richtet. Ein Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter oder gegen eine andere Person als den Schädiger kann daher die Verjährung nicht unterbrechen (Wallisch, wbl 2016, 820 [821, 822]; Spenling in WK-öStPO Vor §§ 366-379 Rz 66; SZ 28/108; 1 Ob 119/99b).
9.3.5.b). Die Klägerin weist zutreffend daraufhin, dass bei Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Verfolgung seines Anspruchs gehörig fortgesetzt hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem sie von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hatte, wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterblieben ist (RIS-Justiz RS0034539; 2 Ob 111/62 ZVR 1963/50, 53). Wenn aber eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind den Geschädigten nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten (RIS-Justiz RS0034539 [T 2]; 1 Ob 652/85; F OGH vom 06.10.2017 zu 02 CG.2015.156, Erw 8.4.3. ua). Der Zeitpunkt, zu dem ein Privatbeteiligtenzuspruch aussichtslos wird, ist spätestens mit der Beendigung des Strafverfahrens oder mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzunehmen (vgl 6 Ob 116/15z). Ab diesem Zeitpunkt muss der Privatbeteiligte seine Ansprüche innerhalb angemessener Frist gerichtlich geltend machen. Eine Säumnis über fast zwei Jahre stellt keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung dar. Eine derartige Untätigkeit hat daher der mit dem Beweis für das Vorliegen beachtlicher Rechtfertigungsgründe belastete Kläger zu begründen (RIS-Justiz RS0034805; 6 Ob 116/15z; F OGH 05 CG.2015.159).
9.3.5.c). Selbst wenn festgestellt worden wäre, dass RA Dr. X für die Klägerin zu 13 UR.2009.455 den Privatbeteiligtenanschluss erklärt und das Strafgericht die Klägerin nicht über die Einstellung des Strafverfahrens verständigt habe, wäre für die Klägerin nichts gewonnen: Nach dem von der Klägerin vorgelegten Anschlusserklären zu 13 UR.2009.455 wurde dieses Strafverfahren gar nicht gegen den Beklagten geführt, sondern gegen die "C Holding Anstalt und gegen D (vgl auch Beilage B: "Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit C/D"). Das Anschlusserklären der Klägerin konnte daher gar keine verjährungsunterbrechende Wirkung auslösen. Aber auch dann, wenn man ihren Privatbeteiligtenanschluss als verjährungsunterbrechend ansehen wollte, gilt Folgendes: Der Klägerin bzw ihrem Rechtsvertreter wäre es nicht nur, wie bereits ausgeführt, zumutbar gewesen, sich in regelmässigen Abständen über die Berichte des Masseverwalters in Kenntnis zu setzen, sondern auch in den Strafakt Einsicht zu nehmen oder ein entsprechendes Informationsansuchen an das Strafgericht zu stellen. Dann hätte sie nämlich in Erfahrung bringen können, dass das gegen den Beklagten persönlich geführte Strafverfahren zu 03 ES.2012.14 mit Beschluss vom 03.04.2012 eingestellt worden ist. Dieser Einstellungsbeschluss wurde von der Klägerin in Form der Beilage V vorgelegt; der Inhalt dieser Urkunde blieb unbestritten und kann daher ohne weiteres der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0121557 [T 3], zuletzt 2 Ob 142/16w; F OGH vom 06.10.2017, 02 CG.2015.156, Erw. 8.2.).
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
9.3.6. Es trifft grundsätzlich zu, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstösst, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0014838; Dehn in KBB5 § 1501 Rz 2). Die Klägerin vermochte dazu konkrete Umstände nicht vorzutragen. Jedenfalls reicht ihr Hinweis, der Beklagte habe ein Chaos hinterlassen, nicht aus. Auch im Beweisverfahren sind konkrete Anhaltspunkte für ein derart treuwidriges Verhalten nicht hervorgekommen. Vielmehr ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen, dass der Klägerin schon Jahre vor der Klagseinbringung hinreichend Tatsachen bekannt gewesen wären, die zumindest die Einbringung einer Feststellungsklage gerechtfertigt hätten.
9.3.7. Für ein "Verbrechen" des Beklagten im Sinn des § 1489 ABGB, das eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen könnte, fehlt im festgestellten Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkt. Der Begriff des "Verbrechens" wird auf der Basis der Rezeptionsvorlage des § 1489 öABGB im strafrechtlichen Sinn verstanden (RIS-Justiz RS0034442). Auch in Liechtenstein ist nach wie vor auf den Begriff des "Verbrechens" im strafrechtlichen Sinn abzustellen. Selbst dann, wenn sich jemand einer Arglist schuldig macht, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der 3-jährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen (F OGH vom 03.03.2017, 08 CG.2015.162, Erw 8.10.12.).
Auch im Falle einer Verwirklichung des Tatbestands des § 159 StGB wären diese Voraussetzungen nicht gegeben. Dasselbe gilt für den Tatbestand des § 2 StGB. Nach der vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage ist das Verhalten des Beklagten nicht dahin zu qualifizieren, dass die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten sei. Die Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt, dass der Beklagte von den betrügerischen Tathandlungen des D tatsächlich Kenntnis hatte.
9.4. Zusammengefasst ist die erst im April 2015 anbegehrte Vermittlung der gegenständlichen Klage (Beilage A) verspätet. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum den Schadenersatzanspruch der Kläger infolge Verjährung verneint und das Klagebegehren abgewiesen. Die Revision bleibt erfolglos.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte konnte das Rechtsmittel der Klägerin zur Gänze abwehren. Er hat daher Anspruch auf die tarifmässigen Kosten seiner Revisionsbeantwortung. Diese belaufen sich nach TP 3 C inklusive 40% ES und 8% MwSt auf CHF 2'694.38. Die auch ins Kostenverzeichnis aufgenommene halbe Entscheidungsgebühr von CHF 850.00 steht nicht zu, weil dem Beklagten die Verfahrenshilfe bewilligt wurde (ON 13, S 4) und daher von deren Tragung einstweilen befreit ist.