Ein berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss gemäss § 487 Z 3 ZPO ist nur bei einem ausdrücklichen Zulassungsausspruch bekämpfbar. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig.
05 CG. 2015.298
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A Anstalt c/o ***, ***, ***, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B Anstalt, ***, ***, ***, vertreten durch ***, wegen USD 30'000.00 s.A. (umgerechnet CHF 28'891.00) über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.12.2016, 05 CG.2015.298-39, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.05.2016, 05 CG.2015.298-28, Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 1'966.26 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Mit ihrer Klage vom 29.07.2015 begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von USD 30'000.00 s.A. zu verpflichten, und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sie habe mit der Beklagten fünf Rahmenkreditverträge abgeschlossen. Sie fordere nunmehr aus den "Titeln der Rückzahlung des gewährten Kreditbetrags, der vertraglich vereinbarten Kreditzinsen und der aufgelaufenen Verzugszinsen" den Klagsbetrag. Das Begehren werde subsidiär auch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt.
2. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Verträge rückdatiert und gefälscht worden seien. Zudem sei das Begehren nicht ausreichend bestimmt. Auch die alternative Klagenhäufung sei unzulässig.
3. Das Fürstliche Landgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Es traf die in Seite 7-13 des Ersturteils wiedergegebenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Als wesentlich hervorgehoben werden:
C war vom 15.03.2007 bis 21.10.2014 Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin mit Einzelunterschrift. Er ist seit dem 26.06.2004 und bis heute Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Einzelunterschrift. D wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten ("E") mit E-Mail vom 23.05.2014 darauf hingewiesen, keine Verträge anders zu unterschreiben als durch Originalunterschrift des Verwaltungsrates C. Daran hat er sich nicht gehalten, sondern den Unterschriftenstempel des C weiter gebraucht.
Die "revolvierenden Kreditrahmenverträge" vom 25.04.2007, 05.02.2008, 03.02.2009, 01.02.2010 und 10.02.2011 sind nicht zu den jeweils angegebenen Daten erstellt worden und ohne Zustimmung von C mit einem seiner Unterschrift nachgebildeten Unterschriftenstempel unterzeichnet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die "revolvierenden Kreditrahmenverträge" vom 25.04.2007, 05.02.2008, 03.02.2009, 01.02.2010 und 10.02.2011 zu einem Zeitpunkt mit dem Unterschriftenstempel des C unterzeichnet wurden, als dieser noch Verwaltungsrat der Klägerin war, nämlich bis 21.10.2014.
Die Klägerin leistete die tabellarisch dargestellten Zahlungen an die Beklagte, die Beklagte leistete ihrerseits die tabellarisch dargestellten Zahlungen an die Klägerin. Diese Zahlungen wurden nicht vom Verwaltungsrat der Klägerin angewiesen. Zum Zeitpunkt der Zahlungen waren D sowie andere Personen auf den Konten zeichnungsberechtigt bzw hatten Zugang zu E-Banking und konnten Zahlungen anweisen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zahlungen als Darlehenszahlungen zu den einzelnen "revolvierenden Kreditrahmenverträgen" vom 25.04.2007, 05.02.2008, 03.02.2009, 01.02.2010 und 10.02.2011 gehören. Mit den Zahlungen mit dem Buchungsvermerk "Inv." sind Rechnungen gezahlt worden. Bei den Buchungsvermerken "Ref." oder ohne Notiz handelt es sich um Gewinnweiterleitungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die der Klagsforderung zugrundeliegenden fünf Rahmenverträge nicht rechtsgültig zustande gekommen seien. Die Klägerin könne sich demnach nicht auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage stützen. In Bezug auf den weiters geltend gemachten Anspruchsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die Zahlungen an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Das Beweisverfahren habe vielmehr ergeben, dass die Zahlungen entweder zur Begleichung von Rechnungen oder als Gewinnweiterleitungen geleistet worden seien. In Bezug auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung fehle es auch an einem substantiierten Vorbringen. Die Klägerin habe nämlich konkret zu behaupten und zu beweisen, dass die Vermögensverschiebung zu Unrecht oder missbräuchlich stattgefunden habe.
4. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin mit der nunmehr angefochtene Entscheidung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne einen Rechtskraftvorbehalt beizusetzen. Es verwies weiters die Beklagte mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung und erklärte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine kassatorische Entscheidung mit Mängeln in der Beweiswürdigung und mit rechtlichen Feststellungsmängeln.
5. Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einem rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs. Dieser mündet in den Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben und damit die Klagsabweisung bestätigt werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufzutragen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen und die Beklagte zum Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu verpflichten.
Den mit dem Revisionsrekurs der beklagten verbundenen Antrag, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 21.02.2017 ab (ONr. 46).
6. Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses wie folgt aus (eine darüberhinausgehende Darstellung ihres Rechtsmittels erübrigt sich im Hinblick auf die formelle Erledigung):
6.1. Die Bestimmung des § 487 Z 3 ZPO und die österreichische Parallelbestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 öZPO sähen zwar vor, dass im Falle eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses davon abhänge, ob das Berufungsgericht selbst den Revisionsrekurs für zulässig erklärt habe. Gemäss der ständigen Rechtsprechung sei aber in bestimmten Fällen auch bei Fehlen eines solchen Zulässigkeitsausspruchs bzw Rechtskraftvorbehalts der Revisionsrekurs zulässig.
Eine solche Ausnahmekonstellation liege auch vor, wenn das Berufungsgericht eine für die Entscheidung in der Sache ausschlaggebende Frage abschliessend erledige. Hier habe das Berufungsgericht gleich mehrere solcher ausschlaggebender Fragen abschliessend erledigt, nämlich die Einwände der fehlenden Bestimmtheit des Klagebegehrens, der unzulässigen Klagenhäufung sowie der fehlenden Substantiierung des subsidiär geltend gemachten Bereicherungsanspruchs. Es habe den Einwand der mangelnden Bestimmtheit des Begehrens zwar als zutreffend bezeichnet, den Mangel aber als sanierbar erachtet. Den Einwand der unzulässigen alternativen Klagenhäufung habe es gar nicht behandelt. Schliesslich habe es den Einwand der mangelnden Substantiierung des Bereicherungsanspruchs verneint. Da die Klage bei Zutreffen dieser Einwände schon aus formalen Gründen abgewiesen werden müsste, seien diese Einwände wesentlich bzw ausschlaggebend im Sinne der genannten Ausnahmekonstellation für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
6.2. Dazu komme, dass das Berufungsgericht mit seinem Aufhebungsbeschluss die Grenzen des Verfahrens- gegenstands überschritten habe, womit die Rechtsmittelbeschränkung des § 487 Z 3 ZPO mangels Identität der "Rechtssache" von vornherein nicht zur Anwendung gelange. Verfahrensgegenständlich seien die "Rahmenkreditverträge" gewesen, nicht jedoch ein allfälliger konkludenter Darlehensvertrag, wie er vom Fürstlichen Obergericht ins Spiel gebracht worden sei. Ein konkludenter Darlehensvertrag sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Sie habe auch nicht vorgebracht, auf welche konkreten Zahlungen sich ein solcher konkludenter Darlehensvertrag beziehen würde.
7. Die Klägerin hielt diesen Ausführungen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung wie folgt entgegen:
7.1. Der Revisionsrekurs der Beklagten sei jedenfalls unzulässig. Durch die Formulierung in § 487 Z 3 ZPO werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden sei. Fehle - wie hier - ein solcher Ausspruch, sei ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig.
Die Beklagte beginne ihre Rechtsmittelausführungen korrekterweise mit einem Hinweis auf § 487 Z 3 ZPO, zitiere dann aber ausschliesslich und fälschlicherweise die zu § 527 öZPO ergangene österreichische Rechtsprechung und österreichische Lehre.
7.2. Die im Zusammenhang mit den rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (§ 495 Abs 2 ZPO) entwickelte Rechtsprechung, eine Anfechtung sei dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluss in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedeute ("unechter" Aufhebungsbeschluss), sei auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse nach § 487 Z 3 ZPO nicht anzuwenden.
7.3. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig erachtet habe. Es habe auch betont, der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach der aufgetragenen Verfahrensergänzung nicht vorgreifen zu wollen. Es habe die rechtlichen (sekundären) Feststellungsmängel auch nicht selbst behoben, um den Parteien keine Tatsacheninstanz zu nehmen.
7.4. Die Einwände der Beklagten der fehlenden Bestimmtheit, der unzulässigen alternativen Klagenhäufung und der fehlenden Substantiierung des Bereicherungsanspruchs könnten allesamt im zweiten Rechtsgang (erneut) vorgetragen werden. Das Berufungsgericht habe hierüber keinesfalls endgültig abgesprochen. Beim nun bekämpften Beschluss handle es sich somit um einen "echten" Aufhebungsbeschluss, dessen Anfechtung ohne Rechtskraftvorbehalt immer unzulässig sei.
7.5. Schliesslich habe das Berufungsgericht die Grenzen des Verfahrensgegenstands nicht überschritten. Das allfällige Vorliegen eines konkludenten Darlehensvertrags sei nicht vom Berufungsgericht "ins Spiel gebracht" worden, sondern basiere auf einem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin (unter Hinweis auf ON 22, S 37). Selbst wenn man darin eine Klageänderung erblicken wolle, so habe sich die Beklagte widerspruchslos auf den geänderten Streitgegenstand eingelassen.
8. Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Interesse einer einheitlichen Terminologie alle an ihn herangetragenen Rechtsmittel gegen Beschlüsse der zweiten Instanz, gleichgültig ob sie in einem Berufungs- oder in einem Rekursverfahren ergangen sind, als Revisionsrekurs (GE 2016, 61; GE 2013, 45; LES 1993, 47). Die Klägerin hat daher ihr Rechtsmittel zutreffend als Revisionsrekurs bezeichnet.
8.2. Gemäss § 487 Z 3 ZPO (vgl § 519 Abs 1 Z 2 öZPO) ist gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Appellationsgerichts der Rekurs (im Sinne der Diktion des OGH: Revisionsrekurs) nur statthaft, wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschluss des Appellationsgerichts ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz oder das Berufungsverfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen ist, wenn also das Berufungsgericht einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt gesetzt hat. Durch diese Formulierung wird klargestellt, dass ein berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss nur bei einem ausdrücklichen Zulassungsausspruch bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0043880, zuletzt etwa 9 ObA 20/16f). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen jedenfalls unzulässig (GE 2016, 80; GE 2016, 61; LES 2010, 264; Kodek in Rechberger4 § 519 ZPO Rz 18; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 55 mzN aus der öJudikatur).
Daraus folgt, dass der Revisionsrekurs der Beklagten jedenfalls unzulässig ist.
8.3. Soweit die Beklagte aus den zitierten Literatur- und Judikaturhinweisen zu § 527 öZPO abzuleiten versucht, es liege eine Ausnahmesituation vor, bei der trotz Fehlens eines Rechtskraftvorbehalts ein Revisionsrekurs zulässig sei, hat sie offenbar die im Zusammenhang mit rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (§ 495 Abs 2 ZPO ? § 527 Abs 2 öZPO) entwickelte Rechtsprechung im Auge. Danach ist eine Aufhebung dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluss in Wahrheit eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheidung bedeutet ("unechter" Aufhebungsbeschluss: In diesem Sinn LES 2008, 308; LES 2000, 201; LES 2000, 220 ua). Die Beklagte übersieht dabei, dass diese Rechtsprechung auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse nach § 487 Z 3 ZPO nicht anzuwenden ist (GE 2016, 84; vgl RIS-Justiz RS0111229; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 59 mwN).
8.4. Den weiteren Ausführungen der Beklagten, das Berufungsgericht habe mehrere ausschlaggebende Fragen abschliessend erledigt und es habe in seinem Aufhebungsbeschluss den Verfahrensgegenstand überschritten, ist wie folgt zu entgegnen:
8.4.1. Das Berufungsgericht setzte sich mit der Mängelrüge der Klägerin vorbildlich auseinander und kam dabei zum Schluss, dass die Beweiswürdigung zu den bekämpften Feststellungen Nr. 7 ("Zuordnung von Zahlungen zu Verträgen") und Nr. 8 (Buchungsvermerke "Inv." und "Ref.") eine Scheinbegründung darstelle und damit als unüberprüfbar anzusehen sei. Weiters kam das Berufungsgericht zum Schluss, das erstinstanzliche Urteil leide im Zusammenhang mit der geltend gemachten Anspruchsgrundlage "Darlehen" an sekundären Feststellungsmängeln. Es fehlten konkrete Feststellungen zum Willen der Parteien, ob die zugezählten Beträge auch wieder zurückgezahlt werden sollten. Auch im Zusammenhang mit der eventualiter geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage sah das Obergericht die erarbeitete Sachverhaltsgrundlage als unvollständig. Insgesamt sollte zur abschliessenden Prüfung sowohl des vornehmlich geltend gemachten Rechtsgrundes des Darlehens als auch des hilfsweise geltend gemachten Rechtsgrundes der ungerechtfertigten Bereicherung der Sachverhalt entsprechend erweitert werden. Eine bestimmte Rechtsansicht verband das Berufungsgericht damit nicht, sieht man davon ab, dass es den hilfsweise vorgebrachten Bereicherungsanspruch für ausreichend substantiiert hielt. Diesbezüglich kann sich die Beklagte auch gar nicht beschwert erachten, weil sie das als Klagsänderung zugelassene Eventualbegehren unbekämpft gelassen hat. Jedenfalls nahm das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten in seinem Aufhebungsbeschluss keine massgebliche Weichenstellung für einen bestimmten Verfahrensausgang vor (siehe Punkt 3.3.2. und 3.3.3. im obergerichtlichen Urteil).
8.4.2. Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die fehlende Schlüssigkeit des Klagebegehrens im Wege der richterlichen Anleitung nach § 182 ZPO zu beheben sein werde, ist völlig zutreffend. Der Richter darf nämlich eine Klage wegen ungenügender Substantiierung des Anspruchs erst abweisen, wenn er auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dies gilt auch, wenn der Kläger rechtskundig vertreten ist (LES 2007, 302; RIS-Justiz RS0037161). Ausserdem ist mit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegen der Meinung der Beklagten keine massgebliche Frage im Sinne einer Prozessvorentscheidung beantwortet.
Was den im Revisionsrekurs relevierten Einwand der unzulässigen alternativen Klagenhäufung anlangt, räumte die Beklagte ohnehin selbst ein, dass dieser Einwand vom Obergericht gar nicht behandelt wurde und damit auch nicht abschliessend erledigt ist.
8.4.3. Schliesslich geht die Beklagte auch mit dem Einwand fehl, das Berufungsgericht habe den Verfahrensgegenstand überschritten, indem es dem Erstgericht aufgetragen habe, die Frage eines konkludenten Zustandekommens des Darlehensvertrags zu prüfen. Abgesehen davon, dass ein konkludenter Vertragsabschluss durchaus vom Vorbringen der Klägerin gedeckt ist (ON 22 S 36: "Genau die klagsgegenständlichen Zahlungen wurden zwischen den Buchhaltern [...] als Darlehen angesehen" und S 37: "[...],wurden die schriftlichen Kreditrahmenverträge nicht an dem Tag unterzeichnet/gestempelt, der am Dokument angegeben war, was hiermit ausser Streit gestellt wird. Offenbar waren aber die Zahlungen trotzdem Darlehen mit einem Zins von 3% , was sich sowohl aus der Aussage wie auch aus den vorgelegten E-Mails und dortigen Berechnungen zwischen den Buchhaltern ergibt. Selbst wenn man annimmt, dass die Darlehensverträge erst später erstellt und rückdatiert wurden, ist der wesentliche Inhalt doch richtig"), ist die Frage eines konkludenten Vertragsabschlusses ohnehin eine - vom Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende - Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0014562 [T6]).
9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
9.1. Grundsätzlich hätte schon das Berufungsgericht den Revisionsrekurs gemäss § 491 ZPO (? § 523 Abs § öZPO) von Amts wegen als unzulässig zurückweisen müssen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit einzuräumen gewesen wäre, eine Rechtsmittelbeantwortung zu erstatten (vgl RIS-Justiz RS0043898 [T5]). Unterlässt aber - wie hier - das Berufungsgericht die Zurückweisung des Revisionsrekurses, dann kann und muss das Rechtsmittelgericht dies nachholen (GE 2016, 84; Kodek in Rechberger4 § 523 öZPO Rz 1 mwN aus der öJudikatur).
9.2. Die gegen einen absolut unzulässigen Revisionsrekurs erstattete Rechtsmittelbeantwortung ist zwar nicht unstatthaft, aber nur dann zu honorieren, wenn darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird (GE 2016, 84; RIS-Justiz RS0124565; RS0043897 [T5, 6, 7]). Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich aufgezeigt und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten der Beklagten Stellung genommen. Sie ist daher als in diesem Zwischenstreit obsiegende Partei anzusehen (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 290 ff, 423) und insoweit kostenersatzberechtigt. Ihr gebühren die mit CHF 1'966.26 tarifmässig richtig verzeichneten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.