05 CG. 2015.426
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A AG, ---, ---, vertreten durch B, ---, ---, wider die beklagte Partei C, ---, ---, vertreten durch D, ---, ---, wegen Kaution, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 06.10.2016, ON 20, mit dem infolge Rekurses der Beklagten der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.02.2016, ON 4, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Kautionsantrag aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
1. Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob die Klägerin, eine in Liechtenstein tätige Aktiengesellschaft (ein Gewerbebetrieb), kautionspflichtig ist.
2. Mit Klage vom 18.11.2015 macht diese wider die Beklagte in Zusammenhang mit der Ausführung eines Bauwerkes für die Beklagte insgesamt CHF 103'568.65 samt Anhang geltend, wobei Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 278'819.15 offensichtlich bereits vor Klagseinbringung geleistet wurden.
Die Beklagte hat beantragt, der Klägerin möge eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 57a ZPO aufgetragen werden, und zwar in Höhe von insgesamt CHF 26'886.50 an mutmasslichen Prozesskosten.
Die Klägerin sei als Verbandsperson kautionspflichtig. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen könne. Diese könne auch kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten aufweisen.
Dem hat die Klägerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 entgegengehalten, dass sie über ausreichendes Vermögen im Inland verfüge und jederzeit eine entsprechende Bankgarantie vorlegen bzw. nachweisen könne, dass sie ausreichend liquide Mittel habe.
3. Das Erstgericht hat mit in der Tagsatzung vom 18.02.2016 verkündeten und am Tag darauf abgefertigten, dem Beklagtenvertreter am 23.02.2016 zugestellten Beschluss den Kautionsantrag abgewiesen (vgl. ON 4).
Einem Rekurs der Beklagten hat das Fürstliche Obergericht keine Folge gegeben. Dazu wurde ausgeführt wie folgt:
"Bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 29.06.2015 (StGH 2015/18) vertrat das Obergericht die Auffassung, dass bei juristischen Personen prognostiziertein Vermögen vorhanden sein müsse, um einer Kautionspflicht zu entgehen. Hintergrund dieser Auffassung war vor allem die grundsätzliche Volatilität von Bankguthaben.
Diese Rechtsauffassung hat der Staatsgerichtshof nicht nur als unverhältnismässig, sondern geradezu als willkürlich bezeichnet, als er, bei einer - laut Staatsgerichtshof "seit vielen Jahrzehnten in Liechtenstein ansässigen bedeutenden Treuhandgesellschaft", welche, so der Staatsgerichtshof weiter, soweit ersichtlich "noch nie in irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist" (vgl. Erw. 2.6) die Kautionspflicht verneint hat.
In dieser Entscheidung führt der Staatsgerichtshof, welcher die Rechtsauffassung des Obergerichtes, allein mit dem Argument der grundsätzlichen Volatilität von Bankgutachten keine gute Prognose der Vollstreckbarkeit zu erstellen, als grotesk bezeichnete, weiter aus, dass bei "gerichtsbekannt gesunden Unternehmen" der Nachweis eines entsprechend dotierten Bankkontos oder Wertschriftendepots von vornherein genüge, um nicht kautionspflichtig zu sein.
Dem erkennenden Senat erschliesst sich nicht, dass ein seit Jahrzehnten in Liechtenstein tätiger (zunächst wohl als Familienbetrieb, dann als Aktiengesellschaft) Gewerbebetrieb, welcher, soweit ersichtlich (vgl. diesbezüglich auch die StGH-Entscheidung Erw. 2.6) gleich der "bedeutenden Treuhandgesellschaft" noch nie in irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist, anders behandelt werden soll, als eben diese Treuhandgesellschaft.
Deshalb ist hinsichtlich der Klägerin es - genauso wie bei besagter Treuhandgesellschaft - ausreichend, wenn diese mittels eines entsprechend dotierten Bankkontos bescheinigt, dass der in Frage stehende Kautionsbetrag gedeckt ist.
Schon im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin nach entsprechenden Einwendungen der Beklagten angeboten, jederzeit den Nachweis zu erbringen, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt. Das Erstgericht erachtete derartiges nachzuweisen deshalb als entbehrlich, da es als gerichtsbekannt ansah, dass es sich bei der Klägerin um ein tätiges ---unternehmen handle, das seit über 60 Jahren in Liechtenstein ansässig, in Familienhand und soweit ersichtlich noch nie irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Indes, die diesbezügliche Begründung greift deshalb zu kurz, da auch in diesen Fällen zu fordern ist, dass entsprechendes Vermögen zu bescheinigen ist.
Dieser Bescheinigungspflicht ist die Klägerin - wenn auch erst im Rahmen der Rekursbeantwortung - dadurch nachgekommen, dass sie einen Kontoauszug gelegt hat, der jedenfalls die von der Beklagten prognostizierten Kosten (Wert per 04.03.2016) übersteigt.
Grundsätzlich wäre die erstinstanzliche Entscheidung zu kassieren und dem Erstgericht aufzutragen, nach Dartuung der gelegten Urkunde (Kontoauszug), neuerlich über den Kautionsantrag zu entscheiden. Derartiges käme aber nicht nur einem überspitzten Formalismus gleich, sondern liefe auch dem Wesen des Kautionsverfahrens, hinsichtlich dem der Staatsgerichtshof den ordentlichen Instanzen einen beträchtlichen Ermessensspielraum einräumt (vgl. Erw. 3 in der genannten Entscheidung), zuwider. Zudem ist ein langes Beweisverfahren allein zur Frage der Kautionspflicht zu vermeiden (vgl. StGH, aaO).
Deshalb war die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen.
5. Der Staatsgerichtshof gab einer Beschwerde mit Urteil vom 06.09.2016, StGH 2016/44 Folge. Er sprach aus, dass die von der Beschwerdeführerin durch den oben wiedergegebenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.04.2016 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, dementsprechend der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen sei.
Die bindenden und tragenden Erwägungen des StGH lauteten:
"Bevor auf diese behaupteten Grundrechtsverletzungen näher eingegangen wird, erachtet es der Staatsgerichtshof als notwendig, zunächst den Gesetzeswortlaut sowie seine vom Obergericht als auch von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheidung zu StGH 2015/18 im Zusammenhang mit § 57a ZPO kurz zu erörtern, wobei auch noch auf die Entscheidung zu StGH 2014/141 zu verweisen ist.
2.1. Die für die aktorische Kaution relevanten Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) lauten wie folgt:
Sicherheitsleistung für Prozesskosten
§ 57
1). Wenn Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, haben sie dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
2). Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Klägers oder Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden kann;
2. wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem die unbeweglichen Güter gelegen sind, vollstreckt werden kann;
3. bei Klagen in Ehestreitigkeiten oder Streitigkeiten betreffend eingetragene Partnerschaften für das gesamte Verfahren;
4. bei Klagen im Besitzstörungs-, Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, für das gesamte Verfahren
3). Sofern sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staatsvertrages oder über die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die Prozesskosten ergibt, so ist hierüber die Erklärung der Regierung einzuholen.
§ 57a
Wenn eine Verbandsperson als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit für Prozesskosten verlangen, wenn diese Verbandsperson kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die der Klägerin oder Rechtsmittelwerberin den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt.
Bereits aus dem Wortlaut diesen Gesetzesbestimmungen wird ersichtlich, dass der Nachweis eines zur Deckung der voraussichtlichen Prozesskosten hinreichendes Vermögen für natürliche und juristische Personen unterschiedlich geregelt wird. Während nach § 57 ZPO der Kläger oder Rechtsmittelwerber u. a. ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, nachweisen muss, um eine Befreiung von der Kautionspflicht zu erreichen, müssen Verbandspersonen nach § 57a ZPO im Inland vollstreckbares Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen.
2.2. Der Staatsgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen zu StGH 2014/141 und zu StGH 2015/18 zwei gleichgelagerte Fälle zu beurteilen.
Bei dem StGH 2014/141 zu Grunde liegenden Zivilverfahren hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. November 2014 (LES 2015, 38) eine durchaus praktikable Auslegung von § 57a ZPO vorgenommen, welche den gesetzlichen Ausnahmetatbestand nicht einfach obsolet macht (siehe dazu die Anmerkungen von Wilhelm Ungerank zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2015, 44). Zunächst hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung im Rahmen einer teleologischen bzw. am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung von § 57a ZPO seine schon früher vertretene Auffassung nochmals überzeugend begründet, wonach der Nachweis hinreichender Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung auch eine günstige Prognose darüber beinhalten müsse, dass eine Vollstreckung in diese Vermögenswerte im Zeitpunkt der Erlangung des Kostentitels gewährleistet sei. Zudem hat der Staatsgerichtshof schon in seinen Entscheidungen zu StGH 2010/63 und StGH 2014/79 (beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) den Einbezug einer solchen Prognose über die Vollstreckbarkeit des zukünftigen Kostentitels als dem Sinn und Zweck von § 57a ZPO entsprechend und somit als verfassungskonform erachtet. In der Entscheidung zu StGH 2010/63 (a. a. O.) hat der Staatsgerichtshof zwar eingeräumt, dass das Kriterium einer günstigen Vollstreckbarkeitsprognose nicht garantiere, dass eine erfolgreiche Vollstreckung auch immer möglich sein werde, doch sei eine gesetzliche Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig (dort konkret: willkürlich), weil sie nicht in jeder Fallkonstellation greife, und ausgeführt, dass "In der Regel (...) diese Norm [scil. § 57a ZPO] jedoch sehr wohl geeignet sein (wird), sicherzustellen, dass die Prozesskosten der beklagten Partei auch gegen die klagende Partei vollstreckt werden können." (StGH 2010/63, Erw. 4.6 [a. a. O.]). Und in der Entscheidung zu StGH 2014/79 hat der Staatsgerichtshof dieses "Prognose-Kriterium" erneut als sachgerecht erachtet, auch wenn dies jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich mache (StGH 2014/79, Erw. 3.2 [a. a. O.]). In der Entscheidung LES 2015, 38 hat der Oberste Gerichtshof im Weiteren differenziert ausgeführt, dass verschiedene Arten von Vermögenswerten als genügend gefestigt erachtet werden könnten, um den Anforderungen an eine gute Prognose der Vollstreckbarkeit zu genügen. So könne bei einem Händler ein ständiges werthaltiges, unbelastetes Warenlager ebenso ein Vermögen im Sinne von § 57a ZPO darstellen wie im produzierenden Gewerbe ein werthaltiger Maschinenpark oder werthaltige Marken- oder Patentrechte. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof blosse angefangene Arbeiten sowie Debitorenforderungen, deren Werthaltigkeit sich ja nicht ohne weiteres eruieren lässt, nicht als hinreichendes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO qualifiziert. Da aber nur solche Aktiven bescheinigt werden konnten, bejahte der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall eine Kautionspflicht, was der Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifiziert hat. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch ergänzend festgehalten, dass demgegenüber Bankguthaben und Wertschriftendepots in angemessener Höhe durchaus als relevantes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO in Betracht kommen könnten, wenn im Einzelfall nicht von Vornherein spezifische Gründe gegen eine genügende Stetigkeit solcher Vermögenswerte sprechen würden (StGH 2014/141, Erw. 5.2). Diese Kriterien waren etwa in dem der Entscheidung zu StGH 2014/79 (a. a. O.) zugrunde liegenden Verfahren nicht erfüllt, da dort das bescheinigte Kontoguthaben die vom Gericht festgesetzte aktorische Kaution nicht einmal voll abdecken konnte und zudem aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin Zweifel an ihren lauteren Absichten bestanden (StGH 2014/79, Erw. 4.2 [a. a. O.]; siehe auch die betreffende Entscheidung des Obergerichtes, in: LES 2015, 55 [56 in fine]).
2.3. Im Beschwerdefall zu StGH 2015/18 war bescheinigt, dass die dortigen Beschwerdeführerinnen am angegebenen Stichtag über liechtensteinische Kontoguthaben von CHF 103'573.28 (Beschwerdeführerin zu 1.) und CHF 249'401.60 (Beschwerdeführerin zu 2.) verfügten und die Beschwerdeführerin zu 2. alleinige Eigentümerin einer Gesellschaft war, welche über ein Depotvermögen bei einer Bank in der Schweiz über insgesamt CHF 14'674'978.00 verfügte. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen über rund CHF 350'000.00 an liechtensteinischen Bankguthaben verfügten, was schon mehr als das Siebenfache des gerichtlich festgesetzten Kautionsbetrages von rund CHF 45'000.00 ausmachte, die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin zu 2. ein Wertschriftendepot in Höhe von rund dem 300-fachen des Kautionsbetrages unterhielt und schliesslich die Beschwerdeführerin zu 1. eine seit vielen Jahrzehnten in Liechtenstein ansässige bedeutende Treuhandgesellschaft war, welche, soweit ersichtlich, noch nie in irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist, hielt der Staatsgerichtshof zu StGH 2015/18 fest, dass es vor diesem Hintergrund grotesk erscheine, dass hinsichtlich des betroffenen Kautionsbetrages von rund CHF 45'000.00 ohne eine Gesamtbetrachtung allein mit dem Argument der grundsätzlichen Volatilität von Bankguthaben keine gute Prognose der Vollstreckbarkeit gegeben werden können solle. Implizit wurde damit vom Staatsgerichtshof eine fehlende Gesamtbetrachtung bzw. eine fehlende Einzelfallprüfung angemahnt.
Das Obergericht verweist im angefochtenen Beschluss zwar auf die Entscheidung zu StGH 2015/18, gibt aber die wesentlichen Entscheidungsgründe nur verkürzt und unvollständig wieder. Die vom Obergericht gezogene Schlussfolgerung, dass jedenfalls gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mit einem Bankauszug ein ausreichender Vermögensnachweis im Sinne von § 57a ZPO für eine Befreiung von der Kautionspflicht vorliege, ist nicht bloss zu undifferenziert, sondern auch unrichtig. Es muss hinsichtlich der "Prognose-Kriterien" eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Eine solche hat weder das Land- noch das Obergericht gegenständlich durchgeführt.
2.4. Wenn der Staatsgerichtshof in StGH 2015/18 ausführte, dass zur Frage der Befreiung von der Kautionspflicht den ordentlichen Instanzen jedenfalls aus grundrechtlicher Sicht ein beträchtlicher Ermessensspielraum zusteht, so bedeutet dies nicht, dass die ordentlichen Gerichte gar keine Einzelfallprüfung mehr vornehmen müssen oder auf eine Gesamtbetrachtung verzichtet werden kann. Die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss angegebene Schilderung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes (StGH 2015/18) ist daher unvollständig. Es braucht eine entsprechende Einzelfallprüfung. Eine solche Einzelfallprüfung hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht vorgenommen. Eine solch undifferenzierte Praxis lässt sich mit § 57a ZPO nicht vereinbaren und widerspricht auch der oben erwähnten Auslegung des § 57a ZPO durch den Obersten Gerichtshof.
3. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes auszuführen:
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Gehalt des aus Art. 31 LV abgeleiteten Anspruches auf rechtliches Gehör, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
3.2. Unabhängig von der Novenverbotsthematik im zivilprozessualen Rekursverfahren konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls eine für die Entscheidung des Obergerichtes wesentliche Urkunde, nämlich den Bankauszug der Beschwerdegegnerin, nicht erörtern. Das Obergericht hat die Befreiung von der Kautionspflicht gestützt auf diese Urkunde bestätigt, ohne dass dazu der Prozessgegner, die Beschwerdeführerin, die Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen, zumal im Entscheidungszeitpunkt (18. Februar 2016) gar kein Vermögen ausgewiesen war und dieser Umstand bei einer Gesamtbetrachtung schon zu würdigen gewesen wäre. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wurde damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine allfällige Heilung war aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ordentliche Letztinstanz nicht möglich. Bereits aus diesem Grund war der Beschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
3.3. Da sich der verfassungsmässige Gehörsanspruch weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK deckt (vgl. StGH 2011/69, Erw. 2.2.1 [a. a. O.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 336 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), konnte eine weitere Befassung mit dieser Rüge unterbleiben.
4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots. Die Verletzung des Gleichheitssatzes ergäbe sich daraus, dass das Obergericht zwei ungleiche Sachverhalte rechtlich gleich behandle.
4.1. Zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Er hat dabei einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (vgl. statt vieler: StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/47, Erw. 2.1). Danach ist bei der Rechtsanwendung klar zwischen dem Gleichheitsgrundsatz und dem Willkürverbot zu unterscheiden, während sich der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend deckt (siehe StGH 2010/154, Erw. 2.1; StGH 2004/16, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2004/3, Erw. 2.1) bzw. bei der Rechtssetzung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfällt (vgl. statt vieler: StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (statt vieler: StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.).
4.2. Gegenständlich wurde aufgezeigt (siehe vorne Erw. 2.2 ff.), dass das Obergericht eine undifferenzierte und verkürzte Interpretation der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 57a ZPO als Basis für seine Entscheidung zu Grunde legte. Diese vom Obergericht vorgenommene Rechtsanwendung ist aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegenständlich nicht im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes, sondern des Willkürverbots zu prüfen, da sich einerseits die genannten Fälle zu StGH 2015/18 und zu StGH 2014/141 im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Vergleichsfällen bzw. im Ergebnis nicht mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichen lassen und andererseits nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann Willkür in der Gesetzesanwendung vorliegt, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2011/187, Erw. 3.1; StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte des groben Willkürrasters bzw. der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/87, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.3. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Tagsatzung vom 18. Februar 2016 rechtzeitig einen Antrag auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit gemäss § 57a ZPO gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Antrag zwar bestritten und vorgebracht, dass sie über ausreichendes Vermögen im Inland verfüge und daher der Erlag einer aktorischen Kaution nicht notwendig sei. Es könne auch jederzeit eine entsprechende Bankgarantie vorgelegt bzw. nachgewiesen werden. Ein Nachweis erfolgte aber nicht. Der Beschluss des Landgerichtes vom 18. Februar 2016 (ON 4) erging somit nur aufgrund des Vorbringens der Beschwerdegegnerin. Das Landgericht führte aus, dass es sich gerichtsbekanntermassen um ein tätiges ---unternehmen handle, welches seit über 60 Jahren in Liechtenstein ansässig und in Familienhand sei, und noch nie in irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei.
Das Landgericht machte keine Angaben dazu, woher diese Erkenntnisse stammen; es gibt auch kein Vorbringen der Beschwerdegegnerin dazu. Es liegen auch keine objektivierbaren oder nachvollziehbaren Beweismittel vor. Es war daher gar nicht möglich, die für eine Kautionsbefreiung gebotene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das Landgericht hätte daher auf Basis des Aktenstandes auch keine Befreiung aussprechen dürfen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin, die ja um ihre grundsätzliche Kautionspflicht nach § 57a ZPO wissen musste, keinen Nachweis eines inländischen und vollstreckbaren Vermögens erbracht. Eine blosse Behauptung ist für eine Prüfung nicht ausreichend. Das Landgericht hätte daher entweder den Antrag abweisen oder der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Vorlage entsprechender Dokumente einräumen müssen, sofern dies als verbesserungswürdig qualifiziert werden hätte können.
4.4. In Anwendung der vom Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen zu StGH 2015/18 bzw. zu StGH 2014/141 bestätigten Kriterien (LES 2015, 38) hätte daher das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht schützen dürfen, zumal die mit der Rekursbeantwortung (ON 7) von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Urkunde (Bankauszug vom 4. März 2013, Beilage N) per 17. Februar 2016 einen Minussaldo von CHF 142.10 ausgewiesen hat und daher bei einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt hätte werden müssen. Auch fehlen Angaben zum Verhältnis des Vermögens zur Höhe der begehrten Kaution.
4.5. Nach § 494 ZPO ist über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Es ist nicht vorgesehen, dass Noven vorgetragen werden können (vgl. dazu Georg E. Kodek, in: Walter H. Rechberger, ZPO, Kommentar, § 526, Rz. 3). Auch wenn es prozessökonomische Gründe oder Konstellationen gibt, bei Gehörsverletzungen, sonstigen Versäumnissen oder Nichtbeachtung der ZPO eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu vermeiden, darf und kann der Pragmatismus allein nicht zur Belastung einer Prozesspartei führen.
4.6. Die Beschwerdeführerin hat ihr Recht nach § 57a ZPO wahrgenommen; die Beschwerdegegnerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht. Das Säumnis liegt in der Sphäre der Beschwerdegegnerin. Dass das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung zu Unrecht bestätigt und darüber hinaus der Beschwerdeführerin auch noch den Kostenersatz aufträgt, ist daher im Ergebnis stossend. Vor diesem Hintergrund ist daher die im Ergebnis mit der Rekursabweisung erfolgte Befreiung der Beschwerdegegnerin von der Kautionspflicht als willkürlich zu bezeichnen."
6. Das Fürstliche Obergericht folgerte hieraus, dass die Befreiung der Beschwerdegegnerin von der Kautionspflicht aufgrund der das Obergericht bindenden Erwägungen des StGH willkürlich sei. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis nach diesen Erwägungen nicht erbracht, dieses Säumnis liege in ihrer Sphäre, weshalb der Klägerin eine Kaution aufzuerlegen sei. Dennoch sei eine Sachentscheidung dem Obergericht verwehrt, zumal die Beklagte in der Verhandlung vom 18.02.2016 laut Protokoll zu den mutmasslichen Prozesskosten vorgetragen habe wie folgt:
"3.
Als Bemessungsgrundlage hat die Klägerin CHF 106'869.75 (zusammengesetzt aus CHF 103'568.65 und CHF 3301.10) veranschlagt. Die mutmasslichen Prozesskosten betragen daher:
1/2 Protokollgebühr (1h) CHF 85.00
Klagebeantwortung, TP 3A inkl. 40% ES CHF 2'217.60
Beweisbeschluss, TP 3A inkl. 40% ES (1h) CHF 2'217.60
1/2 Protokollgebühr (1h) CHF 170.00
Gebühren Sachverständigengutachten CHF 5'000.00
Tagsatzung zur Erörterung des
Sachverständigengutachtens,
TP 3A inkl. 40% ES (2h) CHF 3'326.40
1/2 Protokollgebühr (1h) CHF 170.00
Rechtshilfeweise Einvernahme des Zeugen
E in der Schweiz (Experte
, Zürich) TP 3A inkl. 80% ES (2h) CHF 4'276.80
Mündliche Streitverhandlung zur Einvernahme
der Zeugen F sowie der Parteien,
Gesamtdauer: 4 Std., TP 3A inkl. 40% ES CHF 5'544.00
1/2 Protokollgebühr (4h) CHF 425.00
1/2 Entscheidungsgebühr CHF 850.00
Total Honorar CHF 18'691.20
8 % MwSt. von CHF 18'691.20 CHF 1'495.30
Total Gebühren CHF 6'700.00
Gesamttotal CHF 26'886.50
Die Klägerin behauptet eine Restforderung von CHF 103'568.65 zzgl. Kosten von CHF 3301.10 zu haben. Dies ist unrichtig. Die Klägerin hat vetragswidrig abgerechnet. Bereits der während der Bauphase zugezogene Experte , E, hat dies in seinem Bericht festgehalten, weshalb er als Zeuge angeboten wird. Das Gericht wird nicht umhin kommen, die behaupteten, in Rechnung gestellten Leistungen durch ein Sachverständigengutachten prüfen zu lassen, da die Beklagte bestreitet, dass gewisse Leistungen überhaupt vom Werkvertrag umfasst waren und auch die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge nicht dem Vereinbarten entsprechen.
Die beklagte Partei stellt daher den
Antrag:
Das Fürstliche Landgericht möge der Klägerin auftragen, innert 14 Tagen eine Kostensicherheitsleistung von CHF 26'886.50 zu erbringen, widrigenfalls die Klage über Antrag für zurückgenommen zu erklären ist. Ab Verständigung über den Erlag der aufgetragenen Kostensicherheitsleistung soll der Beklagten eine Frist von 4 Wochen zur Einreichung einer Klagebeantwortung eingeräumt werden.
Die KV bestreitet und bringt weiter vor, dass die klagende Partei über ausreichend Vermögen verfügt im Inland und daher der Erlag einer aktorischen Kaution nicht notwendig ist. Die klagende Partei kann jederzeit eine entsprechende Bankgarantie vorlegen bzw. nachweisen, dass sie ausreichend liquide Mittel hat. Es wird daher beantragt, die aktorische Kaution beschlussmässig abzuweisen.
Der BV bestreitet."
6.1. Das Erstgericht habe sich aufgrund seiner, wie die Erwägungen des StGH zeigen, letztlich unzutreffenden Rechtsauffassung mit der Höhe der mutmasslichen Kosten überhaupt nicht befasst und hiezu auch kein wie immer geartetes Feststellungssubstrat geschaffen. Daher sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. Ob das Erstgericht diesbezüglich eine eigene Tagsatzung für die Klärung der Kautionsfrage der Höhe nach als geboten erachte, bleibe ihm anheimgestellt.
7. Da die Frage der Kautionspflicht vom Rekurssenat angesichts der Bindung an die Rechtsauffassung des StGH im zweiten Rechtsgang anders als vom Erstgericht bejaht werde, liege ein sogenannter unechter Aufhebungsbeschluss vor, der grundsätzlich mit Revisionsrekurs bekämpft werden könne (LES 2012, 109).
8. Die beklagte Partei hat rechtzeitig einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 20 aus den Revisionsrekursgründen des wesentlichen Verfahrensmangels und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Revisionsrekursgegnerin die beantragte Kostensicherheitsleistung auferlegt werde. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die beklagte Partei und Revisionsrekurswerberin aus wie folgt:
8.1. Die Revisionsrekurswerberin sei, obschon dem Rekurs dem Spruch nach Folge gegeben worden sei, beschwert, da ihrem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Klägerin aufgetragen werde, innert 14 Tagen eine Kaution in Höhe von CHF 26'886.50 zu erbringen, keine Folge gegeben worden sei. Das Fürstliche Obergericht habe stattdessen, obwohl lediglich ein Abänderungsantrag gestellt worden sei, den Beschluss aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Damit sei die Revisionsrekurswerberin beschwert.
8.2. Aus den Anträgen der Revisionsrekurswerberin sei ersichtlich, dass diese lediglich eine Abänderung und keine Zurückweisung an das Erstgericht beantragt habe. Eine Sachentscheidung dürfe nur auf Antrag der Partei und im Rahmen dieser Anträge ergehen (Antragsgrundsatz). Daher habe das Erstgericht lediglich im Umfang der gestellten Anträge entscheiden dürfen und stelle die Zurückweisung an das Erstgericht zur nochmaligen Entscheidung einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Dieser Mangel sei auch wesentlich, weil damit der Klägerin neuerlich die Möglichkeit geboten werde, zur Höhe der Sicherheitsleistung Stellung zu nehmen.
8.3. Zur behaupteten rechtlich unrichtigen Beurteilung wird vorgebracht, dass die Revisionsrekursgegnerin anlässlich der Tagsatzung vom 18.02.2016 lediglich pauschal dem Grunde nach bestritten habe, nichts jedoch zur beantragten Höhe der aktorischen Kaution vorgebracht habe. Die Revisionsrekursgegnerin habe damit den beantragten Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach, diese aber nicht der Höhe nach bestritten. Damit sei die Rechtssache bereits entscheidungsreif gewesen und habe das Fürstliche Obergericht bezüglich der aktorischen Kaution in der beantragten Höhe von CHF 26'886.50 selbst entscheiden müssen. Zusammengefasst entscheide das Obergericht nicht nur nicht innerhalb der durch die Revisionsrekurswerberin gestellten Anträge, sondern eröffnet der Revisionsrekursgegnerin auch unzulässiger Weise die Möglichkeit, zusätzliches Vorbringen zur Höhe der aktorischen Kaution zu erstatten.
9. Die Klägerin und Revisionsrekursgegnerin hat rechtzeitig eine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs eingebracht, in der sie beantragt, den gegenständlichen Revisionsrekurs der Beklagten kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen bzw in eventu abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung aus:
9.1. Der Revisionsrekurs sei zurückzuweisen, weil die Revisionsrekurswerberin durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts nicht beschwert sei. Die Revisionsrekurswerberin habe zur Gänze obsiegt, weshalb sie in keinster Weise beschwert sein könne. Einzig die klagende Partei sei als beschwert anzusehen.
9.2. Anlässlich der Tagsatzung vom 18.02.2016 habe die Revisionsrekursgegnerin ihre Kautionspflicht bestritten, daher nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in weiterer Folge die Höhe der geltend gemachten Kaution bestritten. Da das Erstgericht dieselbe Rechtsansicht wie die Revisionsrekursgegnerin vertreten habe, sei überdies über eine allfällige Höhe der Kaution in keinster Weise gesprochen worden. Dies sei überhaupt nicht gegenständlich gewesen. Selbstverständlich bedeute eine Bestreitung dem Grunde nach automatisch auch eine Bestreitung der Höhe nach. Die Höhe der allfälligen Kaution sei überhaupt nicht verhandlungsgegenständlich gewesen.
9.3. Einem Abänderungsantrag des Rekurses sei auch ein Aufhebungsantrag immanent. Das Fürstliche Obergericht sei mangels Tatsachensubstrats gar nicht in der Lage gewesen, eine Kaution in der begehrten Höhe zu bestimmen. Der gegenständliche Revisionsrekurs sei mangels Beschwer unzulässig. Im Zwischenverfahren sei es einzig um die Frage gegangen, ob die Revisionsrekursgegnerin kautionspflichtig sei oder nicht. Die Höhe der allfälligen Kaution könne erst im zweiten Verfahrensgang gegenständlich sein.
10. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1. Im erstinstanzlichen Verfahren (Tagsatzung vom 18.02.2016, ON 3) wurde seitens der KV zur begehrten Kaution vorgebracht, dass die klagende Partei im Inland über ausreichendes Vermögen verfüge und daher der Erlag einer aktorischen Kaution nicht notwendig sei. Die klagende Partei könne jederzeit eine entsprechende Bankgarantie vorlegen bzw nachweisen, dass sie ausreichend liquide Mittel habe. Daher beantragte die KV, die aktorische Kaution beschlussmässig abzuweisen.
Zu diesem Vorbringen wurde im Kautionsverfahren Beweis nicht aufgenommen. Nach der Bestreitung durch den BV verkündete die Erstrichterin den Beschluss, dass der Kautionsantrag abgewiesen werde.
10.2. Das Erstgericht hat in seiner Beschlussausfertigung ON 4 ausgeführt, es handle sich gerichtsbekanntermassen bei der Klägerin um ein tätiges ---unternehmen, das seit über 60 Jahren in Liechtenstein ansässig sei, tätig und in Familienhand sei und soweit ersichtlich noch nie in irgendwelche wirtschaftliche Schwierigkeiten gewesen sei. Zudem handle es sich um eine AG, die jedenfalls über einen Haftungsfond in der Höhe von mindestens dem Grundkapital in der Höhe von CHF 50'000.00 verfügen können müsse. Daher sei eine Sicherstellung der Prozesskosten von rund CHF 26'000.00 gewährleistet.
Diese Ausführungen ändern aber nichts daran, dass im Kautionsverfahren erster Instanz die Höhe und Vollstreckungstauglichkeit des zur Verfügung stehenden Deckungsvermögens auf Seiten der Klägerin nicht Verfahrensgegenstand war. Zu dieser Frage wurden keine Feststellungen getroffen.
Der StGH bezog sich auf den bekämpften Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.02.2016, ON 4, und wies darauf hin, dass dieser allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdegegnerin erging. Er führte ua aus: Das Landgericht habe keine Angaben dazu gemacht, woher seine Erkenntnisse (gerichtsbekanntes ausreichendes Vermögen) stammen würden, es gebe dazu auch kein Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Es sei daher gar nicht möglich gewesen, die für eine Kautionsbefreiung gebotene Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Auf Basis des Aktenstandes habe das Landgericht auch keine Befreiung aussprechen dürfen. Die Beschwerdegegnerin, die ja um ihre grundsätzliche Kautionspflicht nach § 57a ZPO habe wissen müssen, habe keinen Nachweis eines inländischen und vollstreckbaren Vermögens erbracht. Eine blosse Behauptung sei für eine Prüfung nicht ausreichend. Das Landgericht habe daher entweder den Antrag abweisen oder der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Vorlage entsprechender Dokumente einräumen müssen, sofern dies als verbesserungswürdig qualifiziert werden hätte können.
10.3. Die aktorische Kaution soll die künftige Leistungsfähigkeit eines potentiell Leistungspflichtigen sicherstellen, um Ersatzansprüche, die aus einer Prozessführung resultieren, abzusichern und erfüllt damit eine präventiver Schutzfunktion (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 [1990] Rz 472; Schoibl in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 II/1 [2002] Vor § 56 Rz 2). Das Verfahren zur Geltendmachung und Festsetzung aktorischer Kautionen (§ 57 f ZPO) ist ein summarisches Verfahren, in dem die kautionswerbende Partei die Höhe ihrer sicherzustellenden Kosten und die Kautionspflicht des Verfahrensgegners glaubhaft zu machen hat (LES 2008, 62). Als Bescheinigungsmittel im Sinn des § 274 ZPO kommt grundsätzlich jedes taugliche Mittel in Frage, sofern es nur parat - das heisst sofort dem Gericht vorlegbar - ist (Rechberger in Rechberger [Hrsg] ZPO4 § 274 Rz 3). Daher kommen vor allem vorhandene Urkunden als Bescheinigungsmittel im Verfahren über die aktorische Kaution in Frage (OGH 04 CG.2014.268).
10.4. Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund hat das Fürstliche Obergericht zutreffend entschieden: Laut Protokoll der Verhandlung vom 18.02.2016 hat sich das Erstgericht weder mit der Höhe der mutmasslichen Kosten noch mit dem zur Vollstreckung auf Seiten der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Deckungsvermögens befasst und hiezu auch keinen Beweis aufgenommen bzw Feststellungen getroffen. Der erstinstanzliche Beschluss ON 4 entbehrt jeglicher Feststellungen zu entscheidungswesentlichen Fragen dieser Kautionssache. Solche Feststellungen sind aber für die Beurteilung dieser Kautionssache erforderlich. Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
10.5. Die Kautionsgegnerin hat zwar nicht substantiiert, aber inhaltlich vorgebracht, dass sie über genügend vollstreckbares Vermögen im Inland verfüge, sodass eine Kautionspflicht nicht eintrete. Daher ist im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen:
Die aktorische Kaution soll die künftige Leistungsfähigkeit eines potentiellen Leistungspflichtigen sicherstellen, um Ersatzansprüche, die aus einer Prozessführung resultieren, abzusichern. Die Kautionspflicht erfüllt damit eine präventive Schutzfunktion. Das Kautionsverfahren ist zwar ein summarisches Verfahren, in dem die kautionswerbende Partei die Höhe ihrer sicherzustellenden Kosten und die Kautionspflicht des Verfahrensgegners glaubhaft zu machen hat (LES 2008, 62; LES 2015, 108). Zutreffend ist daher, dass vor allem Urkunden als Bescheinigungsmittel im Verfahren über die aktorische Kaution in Frage kommen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 06 CG.2013.551, LES 2015, 38 und 04 CG.2014.268, LES 2015, 108 (mit Anmerkung von Ungerank) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber des Jahres 2009 bei den Verbandspersonen ausdrücklich auch andere Vermögenwerte zugelassen hat, allerdings müssten diese Vermögenswerte eine gewisse Stetigkeit haben und Überprüfbarkeit zulassen (LES 2015, 38; LES 2015, 108 mit Anmerkung von Ungerank). Über die Stetigkeit, Deckungsfähigkeit und Vollstreckungstauglichkeit des Vermögens sind Feststellungen zu treffen und ist im Einzelfall zu entscheiden.
10.6. Im vorliegenden Fall war nun seitens des Erstgerichtes das von der Kautionsgegnerin behauptete - angeblich vorhandene - Deckungsvermögen nicht zum Gegenstand der Verhandlung erhoben worden, vielmehr wurde es vom Erstgericht einfach als gegeben angenommen. Diese Rechtsansicht konnte im Rechtsmittelverfahren nicht aufrechterhalten werden, der StGH hat diesbezüglich auch seinerseits ausgesprochen, dass die "Erkenntnisse" für die Voraussetzung der Kautionsbefreiung nicht gegeben sind.
10.7. Vor diesem Hintergrund einer aufgrund geänderter Rechtsansicht neu - und verbreiternd - festzustellenden Tatsachenbasis ist der bekämpfte Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (ON 20), dem Rekurs Folge zu geben und den angefochtene Beschluss erster Instanz aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Kautionsantrag aufzutragen, zutreffend.
10.8. Im weiteren Verfahren werden daher Feststellungen zum Deckungsvermögen der Kautionsgegnerin, dessen Stetigkeit und Vollstreckungstauglichkeit, beides im Hinblick auf die - ebenfalls festzustellenden - zu erwartenden Kosten zu treffen sein.
11. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 ZPO).