05 CG. 2016.174
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1----------, vertreten durch VTRA 1 wider die beklagte Partei BEKL 1 , wegen CHF 3'408.30 s.A., über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.09.2016, ON 18, mit dem die Berufung wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.06.2016, 05 CG.2016.174, ON 10, verworfen und im Übrigen der Berufung keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .
Im Übrigen wird der Revision k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 976.00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Im Verfahren 05 HG.2014.214 (ursprünglich 05 HG.2011.217) wurde der Beklagte zum Kollisionskurator für die ---------- Stiftung bestellt. Die Antragstellerin (hier Klägerin) begehrte nämlich im Rahmen der Stiftungsaufsicht die Abberufung der Stiftungsräte, sodass nach der damaligen Rechtsprechung für die als Partei beizuziehende Stiftung ein Kollisionskurator zu bestellen war. Nachdem die dortige Antragstellerin und die Stiftungsräte als Antragsgegner ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart hatten, wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.02.2015 der Beklagte als Kollisionskurator der ---------- Stiftung abberufen. Einem vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 11.06.2015 keine Folge.
Die klagende Partei brachte vor, sie habe dem Beklagten über dessen Aufforderung am 13.03.2012 und 04.05.2012 zwei Kostenvorschüsse in Höhe von CHF 5'000.00 und von CHF 8'000.00, sohin insgesamt CHF 13'000.00 geleistet. Durch das Gericht seien mittlerweile die Kosten des Kurators bestimmt worden und zwar mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.08.2012 mit CHF 6'665.80 und vom 17.09.2012 für die Zeit bis 14.08.2012 mit CHF 2'926.20, sohin insgesamt mit CHF 9'592.00. Somit habe der Beklagte vom Kostenvorschuss noch einen Betrag von CHF 3'408.30 in seinem Gewahrsam. Er habe keinen weiteren Antrag auf Kostenbestimmung gestellt und sei daher seines Rechtes verlustig gegangen. Von Seiten der Antragstellerin sei der Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2015 aufgefordert worden, das Guthaben der Klägerin zurückzuzahlen. Der Beklagte habe nur mitgeteilt, dass er wegen Terminproblemen keinen Kostenantrag stellen werde. Trotz des Zuwartens von über 6 Monaten lasse der Beklagte seine Kosten nicht bestimmen. Der Beklagte halte daher den Klagsbetrag "titellos" in seinen Händen und habe ihn somit an die Klägerin zurückzuzahlen.
Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass das Verfahren 05 HG.2014.214 noch nicht abgeschlossen sei. So habe der Beklagte am 03.12.2015 von der Gerichtskassa einen Zahlungsauftrag über CHF 389.65 erhalten und er habe dagegen eine Gegenäusserung eingebracht. Diese Kosten seien im Verfahren 05 HG.2014.214 noch nicht erledigt. Überdies betreffe der Prozessvergleich den Beklagten als Kurator der Stiftung nicht, da dieser Vergleich ohne die Stiftung abgeschlossen worden sei. Gemäss § 10 ZPO seien die Kosten, die mit der Bestellung eines Kurators verbunden seien, von der antragstellenden Partei zu bezahlen. Eine Frist für die Geltendmachung dieser Kosten sei nicht normiert. Die Kosten des Kurators seien dabei vom Gericht auf Antrag des Kollisionskurators zu bestimmen. Liege ein solcher Antrag noch nicht vor, könne eine Kostenbestimmung nicht erfolgen. Mangels Kostenbestimmung durch das Gericht scheide aber eine Rückforderung durch Einbringung einer Zivilklage im Vorhinein aus. Die klagende Partei übersehe auch, dass sie den Kostenvorschuss nicht auf Aufforderung der beklagten Partei oder der ---------- Stiftung an den damaligen Kollisionskurator überwiesen habe, sondern auf Beschluss des Gerichtes nach einem Antrag des damaligen Kollisionskurators. Es fehle also an jeder direkten rechtlichen Beziehung aus dem bürgerlichen Recht im Hinblick auf den Kostenvorschuss zwischen klagender und beklagter Partei. Es bestehe sohin ausschliesslich eine prozessuale Beziehung, womit der Zivilrechtsweg ausgeschlossen sei.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.06.2016 wurde dem Klagebegehren in der Hauptsache zur Gänze stattgegeben, hinsichtlich der Zinsen aber das Begehren teilweise abgewiesen. Diese Abweisung wurde vom Fürstlichen Landgericht fälschlicherweise nicht in den Spruch übernommen, ergibt sich aber aus der Begründung.
4.1. Über den zu Punkt 1. dargestellten Sachverhalt hinaus stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die Klägerin über Aufforderung des Beklagten diesem die zwei Akontozahlungen als Vorschüsse für seine Tätigkeit als Kollisionskurator überwiesen habe und zwar in Höhe von insgesamt CHF 13'000.00. Aufgrund der Kostenbestimmungsanträge des Beklagten seien seine Kosten mit CHF 6'665.80 und CHF 2'926.20 bestimmt worden. Weitere Kostenbestimmungsanträge habe der Beklagte nicht gestellt. Mit Schreiben vom 02.10.2015 habe die Klägerin die Rückzahlung des Kostenvorschusses mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen beim Beklagten eingemahnt.
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht dazu aus, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den restlichen Kostenvorschuss zu behalten. Der Beklagte habe weder behauptet noch bescheinigt, dass bis zu seiner Abberufung im Februar 2015 noch Leistungen offen und zu bestimmen seien. Er habe auch nicht behauptet und bescheinigt, dass durch die Rückzahlung des restlichen Kostenvorschusses die Gefahr bestehe, dass er im Falle einer nachträglichen Kostenbestimmung seine dann noch offenen Kosten von der Klägerin nicht einbringlich machen könne. Jedenfalls seien allfällige Kosten für Tätigkeiten seit seiner Abberufung als Kollisionskurator nicht von der Klägerin zu tragen.
5.1. Die Klägerin beantragte, der Berufung keine Folge zu geben.
6.1. Zur Berufung wegen Nichtigkeit führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass Ansprüche, soweit sie nicht ausdrücklich in das Ausserstreitverfahren verwiesen seien, im Streitverfahren geltend zu machen seien. Dabei sei auf den Wortlaut des Begehrens aber auch auf den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen. Massgebend sei das verfolgte Rechtschutzziel. Im gegenständlichen Fall mache die Klägerin geltend, dass der Beklagte in Höhe der angesprochenen Differenz zwischen bestimmten Kosten der Kuratel und dem geleisteten Vorschuss ungerechtfertigt bereichert sei, da der Zweck, für den die Kostenvorschüsse gegeben worden seien, mit der Beendigung der Kuratel weggefallen sei. Damit sei zutreffend der streitige Rechtsweg bejaht worden.
6.2. Es sei unbestritten, dass die Kosten für die Bestellung und die Tätigkeit des Kurators jene Partei zu tragen habe, durch deren Prozesshandlung die Bestellung veranlasst worden sei, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Entschädigungsanspruches. Der Anspruch sei auf ein angemessenes Entgelt im Sinne einer Zweckmässigkeitsprüfung zu beschränken. Danach sei es zutreffend, dass sowohl Grund als auch Höhe der angemessenen Kosten des Kurators erst feststünden, wenn über Antrag des Kurators der zuständige Ausserstreitrichter die geltend gemachten Kosten entsprechend überprüft und festgestellt habe. Dies sei über zwei Anträge des Beklagten auch erfolgt und Kosten in einer Gesamthöhe von CHF 9'592.00 als berechtigt festgesetzt worden. Der Beklagte negiere allerdings, dass seine Tätigkeit mit der rechtskräftigen Abbestellung geendet habe. Seither habe der Beklagte keinen Antrag auf Feststellung allenfalls weiterer Kosten beim Ausserstreitgericht eingebracht. Somit habe er bisher nur den Beweis für von ihm getätigte Leistungen in Höhe von CHF 9'592.00 erbracht. Auch wenn die Frist des § 54 ZPO auf die gegenständliche Konstellation nicht anzuwenden sei, ergebe sich schon aus Art 24 RAG einen unverzügliche Verrechnungspflicht bei erhaltenen Vorschüssen bei Beendigung des Auftragsverhältnisses.
6.3. Das Wesen des Vorschusses bestehe in der Vorauszahlung eines sonst noch nicht fälligen Entgeltes. Wenn die Leistung, für die der Vorschuss gegeben worden sei, nicht erbracht werde, so ergebe sich aus § 1435 ABGB die gesetzliche Verpflichtung, diesen Vorschuss zurückzuzahlen. Diesem Fall sei gleichzuhalten, wenn der Beauftragte zwar behaupte, dass er die erhaltenen Vorschüsse ordnungsgemäss verwendet habe, aber nicht in der Lage oder willens sei, die ihm obliegende Schlussrechnung ordnungsgemäss zu erstellen. Wenn also der Beklagte seit seiner Abberufung im Februar 2015 nicht in der Lage gewesen sei, gegenüber dem ihn bestellenden Ausserstreitrichter seine Aufwendungen geltend zu machen, könne er sich nicht mehr darauf berufen, dass die Klägerin dafür vorschuss- und ersatzpflichtig geworden sei. Der Beklagte sei auch im Zuge dieses Verfahrens dem ihm obliegenden Nachweis, dass er in Höhe der geleisteten noch offenen Vorschüsse entsprechende Leistungen erbracht habe, nicht nachgekommen.
7.1. Zusammengefasst wird in der in die Breite gehenden und in der Argumentation sich wiederholenden Revision Folgendes vorgebracht:
7.1.1. Der Rechtstitel, aus dem die beklagte Partei den Kostenvorschuss erhalten habe, sei der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, dass die klagende Partei alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Kosten des Kollisionskurators zu tragen habe. Dieser Anordnung habe die klagende Partei zweimal entsprochen und die Vorschüsse gemäss dieser Anordnung des Landgerichtes geleistet. Beim Verfahren, dem die Kollisionskuratel zugrunde liege, handle es sich um ein ausserstreitiges Verfahren, sodass auch für die Rückforderung der Kostenvorschüsse oder eines Teiles davon nur das ausserstreitige Verfahren zur Verfügung stehe. Das ausserstreitige Verfahren sei eben nicht mit Enthebung des Kollisionskurators abgeschlossen, weil noch nicht alle Ansprüche aus dem Verfahren endgültig erledigt seien und zwar zumindest so lange, als die Kosten des Kollisionskurators nicht endgültig der Höhe nach bestimmt seien. Der streitige Rechtsweg sei daher unzulässig und demnach das gegenständliche streitige Verfahren nichtig.
7.1.2. Auch in rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass der Kostenvorschuss nicht zu bezahlen war, weil der Beklagte Rechtsanwalt sei, sondern weil der Beschluss des Landgerichtes vorliege, mit dem die Klägerin zur vorläufigen Tragung der Kosten der Aufwendungen des Kollisionskurators verpflichtet worden sei. Erst wenn das Landgericht im Kostenbestimmungsverfahren entschieden habe gegen wen sich der Anspruch des Kollisionskurators in welcher Höhe endgültig zu richten habe, könne es allenfalls zu einer Rückzahlungsforderung kommen. Nur weil der Beklagte bislang keinen Kostenbestimmungsantrag eingebracht habe, wozu er nicht verpflichtet sei, könne die Klägerin nicht in einem streitigen Verfahren angebliche Kostenvorschüsse zurückfordern und das Ausserstreitgericht übergehen. Der Beklagte habe eben nicht nur für ein Entgelt in Höhe von CHF 9'592.00 Leistungen erbracht, sondern darüber hinaus weitere Leistungen, die in Summe weit über den restlichen Kostenvorschuss hinausgingen. Der Beklagte habe auch den Nachweis für diese Leistungen erbracht, da in jedem seiner Schriftsätze die Aufwendungen der Höhe nach verzeichnet worden seien. Inzwischen habe der Beklagte auch einen Kostenbestimmungsantrag eingebracht. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe kein Vertrag nach dem Rechtsanwaltsgesetz, womit die Bezugnahme auf die Abrechnungspflicht des § 24 RAG verfehlt sei. Damit könne es auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 1435 ABGB kommen, da nie ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden habe. Überdies habe die Klägerin dem Beklagten für die Beantragung der Kostenfestsetzung eine Fristverlängerung bis Frühjahr 2016 gewährt. Da das Frühjahr am 20. Juni 2016 geendet habe, habe der Beklagte rechtzeitig einen Antrag auf Kostenbestimmung eingebracht. Eine rechtsgrundlose Bereicherung könne gar nicht vorliegen, da der Beklagte Leistungen erbracht habe. Schliesslich habe das Fürstliche Obergericht den vom Fürstlichen Landgericht angenommenen Zinsenlauf nicht thematisiert.
7.2. Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird der Revision erwidert:
7.2.1. Zur Frage der Rechtswegzulässigkeit verwechsle der Beklagte Vorschussleistung mit endgültiger Kostentragung. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten des Kollisionskurators erfolge im ausserstreitigen Verfahren. Das habe aber nichts mit der Leistung oder Rückforderung des Kostenvorschusses zu tun. Die Kostenvorschüsse seien nur aufgrund eines privatrechtlichen Begehrens des Beklagten geleistet worden. Da die klagende Partei als kostenpflichtige gar keine Möglichkeit habe, die Abrechnung des Beklagten als Kollisionskurator gegenüber dem Gericht zu erzwingen, sei eben der Kollisionskurator, sohin der Beklagte, nach der Rechtsanwaltsordnung und auch nach Treu und Glauben verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung der Kuratel die Kosten bestimmen zu lassen und den Kostenvorschuss abzurechnen.
7.2.2. Im Gegensatz zur Argumentation des Revisionswerbers sei das Verfahren mit dem Kollisionskurator seit Februar 2015 rechtskräftig beendet und der Beklagte hätte sohin 1 1/2 Jahre Zeit gehabt, seinen Kostenanspruch, soweit die Kosten nicht schon festgesetzt worden waren, geltend zu machen. Vorher sei der Beklagte auch in der Lage gewesen, während des Verfahrens frühzeitig zwei Anträge auf Kostenbestimmung zu stellen und die Kosten aus dem Vorschuss an sich zu entrichten. Der Kostenvorschuss sei von Seiten der Klägerin auf privatrechtlicher Basis als "Vorauszahlung" für die Kosten der Kollisionskuratel überwiesen worden. Soweit dieser Kostenvorschuss nicht durch Leistungen und demnach vom Gericht bestimmte Honorare verbraucht sei, sei die Leistung rechtsgrundlos erfolgt und daher zurückzufordern. Der Beklagte habe seine Bestellung nicht verstanden, wenn er ausführe, dass er zur Vertretung der Stiftungsräte bestellt worden sei. Daraus ergebe sich, dass er sich nicht als Vertreter der Stiftung gefühlt habe und damit vollkommen sinnlose Prozesshandlungen gesetzt habe. Auf das Verzeichnen von Leistungen durch die Klägerin in Schriftsätzen komme es nicht an. Der Beklagte habe eben die entsprechenden Anträge an das Gericht zu stellen, damit es die Entlohnung für die Leistungen festsetzt. Die Klägerin habe ohnehin eine Fristverlängerung durch faktisches Zuwarten gewährt und nicht die Klage sofort nach Ablauf der 14-tägigen Leistungsfrist eingebracht. Letztendlich habe der Beklagte seine eigenen Überlegungen ad absurdum geführt, indem er drei Tage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz einen Kostenbestimmungsantrag eingebracht habe.
8.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet (§§ 482, 469a ZPO). Nur ergänzend zu den rechtlichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes:
8.2. Soweit der Revisionswerber die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit infolge Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges rügt, stützt sich seine Argumentation einzig darauf, dass zu dem von der nunmehrigen Klägerin eingeleiteten (ausserstreitigen) Stiftungsaufsichtsverfahren die Bestellung des Kollisionskurators für die betroffene Stiftung gehört und zur Bestellung des Kollisionskurators auch die Leistung eines Kostenvorschusses für die voraussichtlichen Kosten. Wie die Bestimmung der Kosten des Kollisionskurators gehöre damit auch die Verfügung über den Kostenvorschuss, so die gegenständliche Rückforderung, zum Stiftungsaufsichtsverfahren und somit auf den ausserstreitigen Rechtsweg. Diese Argumentation ist unrichtig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Verfahren über stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen, somit wie hier, die Entscheidung über einen Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte, gemäss Art 552 § 35 Abs 1 PGR im Ausserstreitverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist. Damit lag nach damaliger Rechtsprechung für die als Partei in das Verfahren beizuziehende Stiftung ein Vertretungsmangel vor, sodass für die Stiftung gemäss Art 5 Abs 2 lit a Z 1 AussStrG ein Kollisionskurator zu bestellen war (damalige Rechtsprechung OGH 10 HG.2009.287 LES 2011, 35 [36]). Somit wurde auch im Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2011.217 zur Vertretung der betroffenen Stiftung als Drittantragsgegnerin der Revisionswerber zum Kollisionskurator bestellt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Bestellung des Kollisionskurators auf Kosten der Antragstellerin erfolgt (Beilage 3). Ein Auftrag an die Antragstellerin und nunmehrige Revisionsgegnerin, für die Kosten des Kollisionskurators einen Kostenvorschuss zu erlegen, erfolgte mangels gesetzlicher Grundlage eben nicht. Weder im Ausserstreitgesetz (Art 5) noch in der ZPO (§§ 8, 9) ist das Gericht bei Bestellung eines Kurators für eine prozessunfähige Partei befugt bzw verpflichtet, der kostentragenden Partei einen Kostenvorschuss für die Kosten der Kuratel aufzutragen. Dies schliesst aber nicht aus, dass ein Rechtsanwalt, der zum Kollisionskurator bestellt wurde, von sich aus auf privatrechtlicher Basis von der zahlungspflichtigen Person einen Kostenvorschuss verlangen kann. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof tritt insoweit der Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes 05 HG.2013.227 LES 2015, 181 bei. Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin die Kostenvorschüsse nicht aufgrund einer gerichtlichen Anordnung geleistet, sondern aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen ihr und dem Beklagten, der schlüssig zustande kam. Der Beklagte hat im Mail vom 24. Februar 2012 (Beilage J) der Klägerin mitgeteilt, dass er einen Stundensatz von CHF 450.00 berechne und um die Anweisung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 5'000.00 ersuche. Mit Bezahlung dieses Betrages durch die Klägerin ist jedenfalls ein Vertrag zwischen den Parteien dahingehend zustande gekommen, dass die Leistungen des Beklagten mit einem Stundensatz von CHF 450.00 abgerechnet werden und dass die Klägerin eine Vorauszahlung gegen spätere Verrechnung der Leistungen entrichtet. Dies trifft auch für den weiteren Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 (Mail vom 19. April 2012, Beilage I), zu. Damit unterliegen aber Verfügungen über diesen Kostenvorschuss (Vorauszahlung auf die abzurechnenden Leistungen des Antragsgegners) dem Privatrecht. Damit ist auch eine teilweise Rückforderung des Kostenvorschusses, hier wegen ungerechtfertigter Bereicherung, keine mit dem Stiftungsaufsichtsverfahren verbundene Materie, sondern wie andere Forderungen aus Verträgen im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Damit ist nicht zu verwechseln, dass die Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Kurators gegenüber der zahlungspflichtigen Partei zum gerichtlichen Verfahren gehört, in dem der Kurator bestellt wurde, sohin hier in das Stiftungsaufsichtsverfahren. Die Bestimmung der Kuratorkosten im Verfahren, in dem der Kurator zur Vertretung einer Person bestellt wurde, hat nichts mit der Bevorschussung dieser Kosten zu tun. Ob eine Bevorschussung erfolgte und sohin der zum Kollisionskurator bestimmte Rechtsanwalt eine grössere Sicherheit zur Durchsetzung der Bezahlung der vom Gericht festgesetzten Entlohnung hat, obliegt seiner privaten Sphäre. Mit anderen Worten liegt es am Rechtsanwalt, der wie hier zum Kollisionskurator bestellt wurde, von der zahlungspflichtigen Partei einen Kostenvorschuss zu verlangen bevor er tätig wird, ganz gleich wie dies auch bei einer privatrechtlichen Bevollmächtigung wäre. Somit unterliegt auch im weitesten Sinn die Verfügung über diesen Kostenvorschuss, so die Verrechnung oder Rückforderung bei überhöhtem Vorschuss, den gleichen Grundsätzen wie bei einem Bevollmächtigungsvertrag und ist sohin auch eine Rückzahlung im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Damit ist der streitige Rechtsweg nicht unzulässig und war die Nichtigkeitsrevision zu verwerfen.
8.3. Damit fällt aber auch die Rechtsrüge weitgehend in sich zusammen. Die gegenständliche Bevorschussung kann eben nicht mit der Bevorschussung von Sachverständigengebühren, die vom Gericht angeordnet wird, verglichen werden und insbesondere ist das im Stiftungsaufsichtsverfahren integrierte Bestellungsverfahren für den Kurator mit seiner Enthebung abgeschlossen. Die Kostenfrage des Kurators im Stiftungsaufsichtsverfahren ist völlig losgelöst davon zu entscheiden, ob auf privatrechtlicher Basis von der kostenpflichtigen Partei dem Kurator ein Vorschuss gewährt wurde oder nicht.
8.4. In Behandlung der Rechtsrüge sind die Ausführungen des Revisionswerbers zu den Punkten 2.a) und b) der Revision nicht nachvollziehbar. Ein Vorschuss wurde von der Klägerin bezahlt, weil ihn der Beklagte verlangte und sie damit einverstanden war und es von der Klägerin aktenkundig nie in Zweifel gezogen wurde, dass die notwendigen Kosten des Kollisionskurators von ihr zu tragen sind. Dies hat nichts mit der Eigenschaft des Beklagten als Rechtsanwalt zu tun. Auch die Ausführungen zur Zweckmässigkeitsprüfung (Punkt 2.c)) haben mit der hier zu lösenden Rechtsfrage nichts zu tun. Es geht im gegenständlichen Prozess nicht um die Bestimmung der Kosten für den Beklagten, sondern darum, ob die Klägerin einen Teil des Kostenvorschusses mangels Abrechnung des Beklagten gegenüber dem Gericht (Antrag auf Bestimmung der Kosten) zurückverlangen kann. In jenem Verfahren wird die Höhe der dem Beklagten weiter zustehenden Kosten bestimmt werden, wobei natürlich eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, da auch dem Kollisionskurator nur die notwendigen und zweckmässigen Schritte für die vertretene Partei zu entlohnen sind. Damit spielt auch keine Rolle, ob der Beklagte in seinen Schriftsätzen die Kosten verzeichnete bzw wie er sie verzeichnete, da mit der Klägerin vertraglich vereinbart war, nach Stundenhonorar abzurechnen. Inwieweit die Berechnung des derzeitigen Überlings des Kostenvorschusses (geleisteter Kostenvorschuss abzüglich rechtskräftig bestimmter Kosten) falsch sein soll, entzieht sich dem Verständnis des Obersten Gerichtshofes. Es ist auch rechtlich unbestritten, dass die Klägerin nicht Auftraggeberin des Beklagten im Sinne eines Mandates ist, sondern der Beklagte gerichtlich bestellt wurde. Dies hat aber wie schon oben ausgeführt nichts damit zu tun, dass die Vorschussleistung auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Soweit der Revisionswerber weiter anspricht, dass ihm von Seiten der Klägerin eine Frist bis Ende Frühjahr 2016 zur Einbringung eines Kostenbestimmungsantrages gewährt worden sei, geht der Beklagte nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus. Dies wurde nämlich nicht festgestellt. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin, auf das sich der Beklagte bezieht, ergibt sich dies nicht. Die Klägerin brachte nicht vor, dass ihm eine Fristverlängerung bewilligt wurde, sondern nur, dass eine Fristverlängerung durch sein Zuwarten mit der Einbringung der Klage tatsächlich gewährt worden sei. Dies hat aber nichts mit einem Hinausschieben der Fälligkeit zu tun.
8.5. Auszugehen ist vom folgendem: Der Beklagte wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.02.2015 abberufen. Dagegen hat der Kollisionskurator selbst (zum Nutzen der Stiftung?) einen Rekurs eingebracht, dem mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.06.2015 keine Folge gegeben wurde (Beilagen A und B). Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist der Beklagte nicht mehr Kollisionskurator der im Stiftungsaufsichtsverfahren als Antragsgegnerin beigezogenen Stiftung. Es ist nur nebenbei zu erwähnen, dass der Staatsgerichtshof in einem anderen Verfahren zu StGH 2011/194 vom 02.07.2013 die sogenannte Kollisionskuratorenrechtsprechung des OGH als willkürlich aufgehoben hat. Diese Entscheidung wurde im Heft 4 der LJZ 2013 (erschienen Ende Dezember 2013) zu LES 2013, 171 veröffentlicht, sodass bei entsprechender Diligenz davon auszugehen ist, dass der Beklagte als liechtensteinischer Rechtsanwalt sie spätestens ab ungefähr Mitte Jänner 2014 kannte. Damit musste dem Beklagten auch Gewahr sein, dass in der vorliegenden Konstellation die Kollisionskuratel nach dem Diktum des StGH nicht mehr notwendig sein wird und er musste ab diesem Zeitpunkt mit seiner Enthebung rechnen. Dies sei nur nebenbei erwähnt. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist, dass ab der Enthebung des Beklagten als Kollisionskurator dieser bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung im Verfahren 05 HG.2014.214 keinen Antrag auf Kostenbestimmung einbrachte, nicht einmal in der Zeit ab Einbringung der gegenständlichen Klage bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung. Der Beklagte hat auch im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz nie ziffernmässig die von ihm behaupteten weiteren Kosten dargelegt. Da die Klägerin auf die Antragstellung im Hinblick auf Kostenbestimmung durch den Kollisionskurator keinen Einfluss nehmen kann, könnte sohin nach der Ansicht des Beklagten ein derartiger Kollisionskurator mit der Antragstellung an das zuständige Gericht, somit praktisch mit der Abrechnung gegenüber dem Kostenpflichtigen, so lange zuwarten wie er will und damit bei Verwahrung eines Kostenvorschusses die Abrechnung dieses Vorschusses mit allfälliger Rückzahlungspflicht verhindern. Es kommt noch dazu, dass der Beklagte mit Schreiben des Klagsvertreters vom 02.10.2015 aufgefordert wurde, den restlichen Kostenvorschuss zurückzuzahlen und dazu rasch Stellung dahingehend nahm, dass der noch übrige Kostenvorschuss durch die Tätigkeit des Beklagten verbraucht sei. Diese Kosten würden endgültig bestimmt, sobald er den Kostenbestimmungsantrag einbringe, was ihm derzeit aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei.
8.6. Im Hinblick auf die Abrechnung des Kostenvorschusses, der, um es zu wiederholen, aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bezahlt wurde, können durchaus analog das RAG bzw die Bestimmungen des ABGB herangezogen werden, obwohl hier die direkte Abrechnung gegenüber dem Mandanten bei einer privatrechtlichen Bevollmächtigung durch die Antragstellung an das zur Bestimmung des Honorars zuständige Gericht ersetzt wird. Da es sich bei dem nach den Kostenbestimmungsbeschlüssen verbliebenen Vorschuss der Klägerin beim Beklagten um Fremdgeld handelt und der Beklagte seines Amtes und damit seiner Tätigkeit enthoben ist, ist analog auf die Abrechnungspflicht nach Art 24 RAG zu verweisen, wonach bei eingehendem Fremdgeld sofort mit der Partei zu verrechnen ist, auch wenn das zuständige Honorar davon abgezogen werden darf. Der Beklagte hatte sohin die Pflicht, nach Enthebung von seinem Amt sofort eine Abrechnung mit der kostenpflichtigen Partei, sohin der Klägerin, dahingehend vorzunehmen, dass er die Endabrechnung gegenüber dem Gericht geltend macht, sohin einen Kostenbestimmungsantrag stellt und dann, wenn noch ein Überling verbliebe, diesen sofort an die vorschussleistende Partei zurückzahlt. Der Beklagte war nicht einmal in der Lage bzw nicht willens, ab Rechtskraft der Abberufung mit 11.06.2015 bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung im gegenständlichen Verfahren, sohin durch rund ein Jahr, eine Abrechnung durch Einbringung eines Kostenbestimmungsantrages zu veranlassen. Eine solche Vorgangsweise verstösst auch grob gegen Treu und Glauben gemäss Art 2 Abs 1 PGR, Art 2 Abs 1 SR, wenn Fremdgeld ohne Abrechnung (hier Stellung eines Kostenbestimmungsantrages) dazu noch trotz Aufforderung zur Rückzahlung selbst verwendet wird Ab Abberufung als Kollisionskurator hält daher der Beklagte den restlichen Vorschuss als Fremdgeld titellos, weil keine Abrechnung (durch den Kostenbestimmungsantrag und die nachfolgende Entscheidung des Gerichtes) vorliegt. Damit ist aber die Rückforderung dieses der Höhe nach unbestrittenen Betrages gemäss § 1435 ABGB aus der Kondiktion ob causam finitam gerechtfertigt (vgl Mader in Schwimann/Kodek, ABGB4 VI § 1435 Rz 6; Koziol in KBB4 § 1435 Rz 1; Rummel in Rummel ABGB3 § 1435 Rz 2). Der Grund zur weiteren Einbehaltung des restlichen Vorschusses ist nämlich mangels Antragstellung auf Kostenbestimmung innert angemessener Frist ab Beendigung der Kollisionskuratel weggefallen.
8.7. Mit diesem Urteil ist die Frage der offenbar inzwischen eingeleiteten weiteren Kostenbestimmung und einer dort allenfalls ausgesprochenen weiteren Zahlungsverpflichtung der klagenden Partei nicht betroffen.
8.8. Was die Rüge des Revisionswerbers im Hinblick auf den Beginn des Zinsenlaufs betrifft, ist auf weiter oben zu verweisen, nämlich dass die Revisionsgegnerin dem Beklagten keinen Zahlungsaufschub und damit einen Aufschub der Fälligkeit bewilligte.