05 CG.2016.189
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A, vertreten durch *** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei B AG, vertreten durch *** Rechtsanwälte AG, wegen CHF 77'675.00 s.A. über die Revisionsrekurse A) der Klägerin und B) der Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.04.2017, 05 CG.2016.189-15, mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.11.2016, 05 CG.2016.189-5 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Beiden Revisionsrekursen wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit Klage vom 02.05.2016 die Bezahlung eines Betrages von CHF 77'675.00 samt 5% Zinsen, in eventu Zug um Zug gegen Rückstellung jener Wertpapiere, die bei der beklagten Partei zur Policennummer *** veranlagt sind. Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, sie habe bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (C AG) am 03.03.2005 eine fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn am 01.02.2005 und Rentenbeginn am 01.02.2012 abgeschlossen. Sie habe eine Einmalprämie von CHF 77'675.00 entsprechend EUR 50'000.00 geleistet. Bei der zu der Rentenversicherung zugrundeliegenden Veranlagung des Kapitals sei von einem Totalverlust auszugehen. Die Klägerin habe die Zusage auf ein sicheres Produkt mit angemessenem Risiko bei gleichmässiger Wertentwicklung erhalten und habe auch eine solche Investition tätigen wollen. Das Produkt widerspreche dieser Anforderung diametral. Schon aufgrund der kaskadenartigen Kosten- und Gebührenbelastung hätte die Veranlagung nicht die geringste Chance auf einen Ertrag gehabt. Das Produkt sei also von Beginn an untauglich gewesen. Eine Risikoaufklärung durch die Beklagte sei nur völlig unzureichend erfolgt. Sie sei nie über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt worden. Auch über die auf Fondsebene anfallenden Kosten sei die Klägerin nicht informiert worden. Ausserdem werde der Vertrag wegen Arglist angefochten. Durch die unhaltbaren Renditeversprechungen der Beklagten sei sie arglistig irregeführt worden. Die Beklagte habe vorsätzlich zum eigenen Vorteil gehandelt. Schliesslich sei sie auch über ihr Rücktrittsrecht nicht ausreichend belehrt worden. Deshalb bestehe noch die Rücktrittsmöglichkeit, die sie nütze.
2. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin verjährt seien. Sämtliche für eine Klageerhebung massgeblichen Umstände seien ihr schon im Jahre 2012 bekannt gewesen. Ihr damaliger Rechtsvertreter habe an die Beklagte und auch an die FMA Schreiben gesandt, aus denen sich diese Kenntnis ergebe. Sofern auch Irrtum geltend gemacht werde, sei dieser jedenfalls verjährt. Arglist sei nicht anzunehmen. Über ihr Rücktrittsrecht sei die Klägerin ausreichend informiert worden, sodass auch ein Rücktritt nunmehr ausgeschlossen sei. Die beklagte Partei habe die Klägerin ausreichend aufgeklärt. Sie habe sich für die Anlagestrategie "***" entschieden, der in Finanzinstrumente mit "gebrauchten" US Lebensversicherungen investierte. Die vorgenommenen Veranlagungen hätten dem auf Vermögenszuwachs ausgerichteten Anlageprofil der Klägerin entsprochen.
3. Das Fürstliche Landgericht hat mit Urteil vom 28.11.2016 das Klagebegehren samt dem gestellten Eventualbegehren abgewiesen und die klagende Partei verpflichtet, der beklagten Partei die Prozesskosten zu ersetzen.
3.1. Dazu stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die Klägerin im Jahre 2012 die Kanzlei D mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Die D sandte der Beklagten am 09.08.2012 einen eingeschriebenen Brief, den die beklagte Partei am 13.08.2012 erhielt. Das wörtlich festgestellte Schreiben beinhaltete zusammengefasst, dass die Rentenversicherung der Klägerin als sichere Anlage verkauft wurde und sie nunmehr Anfang des Jahres (offenbar 2012) von der Beklagten die Mitteilung erhalten habe, dass der Marktwert der Versicherung nurmehr EUR 44'382.93 beträgt, per 30.06.2012 sogar nurmehr EUR 37'179.78. In diesem festgestellten Schreiben wird weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin falsch und irreführend beraten und nicht richtig aufgeklärt wurde und die beklagte Partei deshalb den ursprünglich einbezahlten Betrag als Naturalrestitution zurückzahlen muss. Weiters enthalten die Feststellungen noch das Schreiben der D an die Finanzmarktaufsicht vom 18.04.2013, in dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt der FMA mitgeteilt wird. Das Fürstliche Landgericht stellte weiters fest, dass am 25.06.2014 ein Gespräch zwischen der Klägerin und einem E als Vertreter der beklagten Partei geführt wurde und dass die Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2014 der Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitete, das von der Beklagten nicht angenommen wurde. Schliesslich wurde festgestellt, dass der Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung folgenden Hinweis über das Rücktrittsrecht erhielt: "Der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt durch Annahme ihres Antrages. Der Versicherungsnehmer hat ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Abschluss der Versicherung. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Versicherungspolice." Die Police wurde der Klägerin am 09.03.2005 zugestellt.
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass sich die Verjährungsfrage nach den allgemeinen Schadenersatzregeln (§ 1489 ABGB) richte. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensverursachung bekannt geworden sei. Das Wissen des Rechtsvertreters der Klägerin, damals D, sei der Klägerin zuzurechnen. Die D habe am 09.08.2012 vollumfassend Kenntnis vom Schaden und Schädiger gehabt und auch die massgeblichen Tatumstände gekannt. Der Schade sei beziffert worden. Demnach habe die Verjährungsfrist am 13.08.2012 zu laufen begonnen (Eingang des Forderungsschreibens bei der beklagten Partei). Die Vergleichsbemühungen seien nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Überdies hätte die Klägerin nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage erheben müssen. Dies sei nicht erfolgt. Was den Anfechtungsgrund des Irrtums betreffe, sei die 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Vertragsschluss zu laufen beginne, längst abgelaufen. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Arglist setze voraus, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Täuschung seitens der Beklagten vorgelegen habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich kein vorsätzliches Handeln erkennen. Was das Rücktrittsrecht betreffe, sei die Belehrung im Versicherungsantrag eindeutig und klar.
4. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin eine Berufung aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde einerseits vorgetragen, dass der Klägerin eine 14-tägige Rücktrittsfrist offen gestanden sei. Vor allem nach der europarechtlichen Vorgabe sei auch in Liechtenstein eine richtlinienkonforme Rechtsanwendung angezeigt und deshalb werde die 14-tägige Rücktrittsfrist als ungenügend zu beurteilen sein (gemeint wohl die Belehrung über die 14-tägige Rücktrittsfrist) und es wäre dem Klagebegehren gestützt auf den Rücktritt Folge zu geben gewesen. Der Schwerpunkt der Berufung befasste sich mit der Frage der Verjährung. Das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Klägerin auch auf andere Rechtsgründe als jene im Schreiben der D beziehe. So vor allem auch auf die fehlende Information über die Kostenstruktur, irreführende Angaben beim Vertragsabschluss und mangelnde Information zum Rücktrittsrecht. Darauf habe die Rechtsanwältin in diesem Schreiben nicht Bezug genommen. Der Gesamtzusammenhang zwischen dem Schaden und verkauften Produkt könne nur durch ein Gutachten ermittelt werden. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, privat ein solches Gutachten einzuholen, um überhaupt festzustellen, ob ein schädigendes Verhalten vorlag. Die beklagte Partei hat beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
5. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.04.2017 hat das Fürstliche Obergericht die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, im Übrigen der Berufung aber im Sinne des Eventualbegehrens Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Nichtigkeitsberufung wurde verworfen, da die gerügte Nichteinvernahme der Klägerin als Partei allenfalls einen Verfahrensmangel, aber jedenfalls keine Nichtigkeit begründe. Auch die Verfahrensrüge im Hinblick auf die Nichtaufnahme von Beweisen vor allem zur Frage des Inhaltes der Vergleichsgespräche wurde verworfen, da die Vergleichsgespräche jedenfalls mit dem Ablehnungsschreiben der beklagten Partei beendet gewesen seien und die Klägerin nicht binnen angemessener Frist die Klage erhoben habe. Ein Verfahrensmangel liege allerdings darin, dass das Erstgericht keine Beweise zur Frage der List gemäss § 870 ABGB aufgenommen habe.
5.1. Rechtlich erwog das Fürstliche Obergericht, dass die klagende Partei ihre Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo ableite. Damit sei die Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB und nicht jene von Art 38 VersVG massgebend. Die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Dem Geschädigten müssten dabei alle für das Entstehen des Anspruchs massgebenden Tatumstände objektiv bekannt sein. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung liege der Primärschaden bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetze, als es bei pflichtgemässem Verhalten des Beraters der Fall wäre. Der Schade sei also dann schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten (zit RIS-Justiz RS0022537 [T22, T24], RS0129706). Wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stütze, lägen in Wahrheit mehrere Ansprüche vor, die verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen seien. Dass das Investment nicht der von der Klägerin gewünschten sicheren Veranlagung entsprach bzw die ihr gemachten Renditeversprechungen unrealistisch waren, sei ihr spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens der damaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 02.09.2012 an die Beklagte bekannt gewesen. Daher sei die Klageerhebung im Mai 2016 diesbezüglich verjährt. Die Klägerin mache aber weiter geltend, dass das ihr veräusserte Anlageprodukt aufgrund der kaskadenartigen Kosten- und Gebührenbelastung nicht die geringste Chance gehabt habe, einen positiven Ertrag abzuwerfen. Die Beklagte hätte die Pflicht gehabt, die Klägerin über die mit dem Versicherungsprodukt insgesamt verbunden gewesenen Kosten ausreichend aufzuklären, also auch darüber, welche Rendite mit dem Investment des nach Abzug der Initialkosten verbleibenden Policenvermögens im Underlying erzielt werden musste, um nur die Kosten abdecken zu können. Ohne diese Information sei das Risiko der Investition nicht abzuschätzen gewesen. Dass aber eine solche Aufklärung über die Kostenstruktur auf Fondsebene erfolgt sei, habe die beklagte Partei gar nicht vorgebracht. Diese Ermittlung und den Einfluss der anfallenden Kosten auf die Wertentwicklung des Investments bedürfe aber gutachterlicher Abklärung. Im Zuge der Erkundungsobliegenheit sei die Klägerin aber nicht verpflichtet gewesen, schon bei einem Anfangsverdacht private Gutachten einzuholen. Diesbezüglich gehe also die Verjährungseinrede der Beklagten ins Leere.
5.2. Was das Rücktrittsrecht vom Vertrag betreffe, habe Art 35 Abs 1 der 2005 massgeblichen Richtlinie 2002/83/EG vom 05.11.2002 folgendermassen gelautet: "Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen beträgt, um von dem Vertrag zurückzutreten. Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen. Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäss den auf dem Versicherungsvertrag nach Art 32 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist". Diesen Vorgaben habe Art 65 VersVG in der hier massgeblichen Fassung nach LGBl 2001 Nr 128 entsprochen.
5.3. Zur Vertragsanfechtung wegen listiger Irreführung habe das Erstgericht nur erwogen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein vorsätzliches Handeln erkennen lasse, das eine Anfechtung des Vertrages rechtfertigen würde. Das Erstgericht lasse ausser Acht, dass es überhaupt keine Feststellungen zu diesem Vorbringen getroffen habe und wie schon in der Mängelrüge festgehalten, die dazu beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, sodass rechtlich gar nicht beurteilt werden könne, ob die Voraussetzungen des § 870 ABGB anzunehmen seien oder nicht, sodass diesbezüglich auch sekundäre Feststellungsmängel vorlägen.
6. Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen und zu Folge des Rechtskraftvorbehaltes zulässigen Revisionsrekurse A) der Klägerin und B) der Beklagten.
7. Die Klägerin ficht den Beschluss insoweit an, als das Fürstliche Obergericht Rechtsausführungen, die nicht der Ansicht der Klägerin entsprechen, zur Frage der Verjährung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, zur Verjährung des Primärschadens wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungs- Aufklärungs- und Informationspflichten und zur Belehrung über das Rücktrittsrecht machte. Als Anfechtungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.1. Zusammengefasst wird von der Klägerin als Revisionsrekurswerberin vorgebracht, dass sich das Fürstliche Obergericht zu Punkt 6.2.a) zwar mit der Frage der Ablaufhemmung der Verjährungsfrist durch Vergleichsgespräche befasse, aber zweifelhaft bleiben könnte, ob sich aufgrund der Ausführungen des Fürstlichen Obergericht nicht ergebe, dass sämtliche Schadenersatzansprüche der Klägerin verjährt seien. Diesbezüglich bedürfe der bekämpfte Beschluss einer Korrektur und Klarstellung. Weiters sei die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes (Punkt 7.2.1.a)), dass die Ansprüche der Klägerin aus der behaupteten Verletzung vorvertraglicher Beratungs- Aufklärungs- und Informationspflichten verjährt sei, unrichtig. Im Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin der Klägerin sei zwar ausgeführt, dass per 30.06.2012 der Wert des Portfolios nurmehr EUR 37'179.78 betrage, den Totalverlust habe die Klägerin aber erst unmittelbar vor Klagseinbringung erkennen können. Bis dahin sei der Klägerin immer noch von Seiten der beklagten Partei versichert worden, dass für sie kein Verlust gegeben sei. Nur wenn sie ein Gutachten eingeholt hätte, was aber nicht zumutbar sei, hätte sie den tatsächlichen Verlust erheben können.
7.2. Zur Frage des Rücktrittsrechts bestreite die Klägerin nicht, dass die innerstaatliche Umsetzung, was die Frist betreffe, der Vorgabe der Richtlinie entsprochen habe. Es fehle jedoch eine Umsetzung weiterer Punkte, insbesondere über die Zeit und Art der Inkenntnissetzung des Versicherungsnehmers über den Vertragsabschluss und "was die Modalitäten betreffe, nachdem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist". Es seien keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen worden, somit könne auch nicht festgestellt werden, wann die 14-tägige Frist überhaupt ausgelöst wurde. Überdies fehle in der Belehrung jeder Hinweis darüber, welche Folgen ein Rücktritt habe. Es sei nicht klar ob und in welchem Umfang allenfalls bezahlte Prämien oder Kosten rückerstattet würden oder ob die Klägerin im Falle der Ausübung des Rücktrittes dennoch mit einer allfälligen Kostenbelastung hätte rechnen müssen.
8. Die beklagte Partei hat in ihrem Revisionsrekurs den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes insoweit angefochten, als das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
8.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass hinsichtlich der Anfechtung wegen Arglist das Fürstliche Landgericht ausgeführt habe, dass es eine solche Arglist nicht habe feststellen können, weil es die klagende Partei versäumt habe, eine solche Arglist auch nur im Ansatz darzulegen. Damit sei aber das Beweisanbot zu dieser Frage irrelevant und liege diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Dies treffe auch für die unsubstantiierte und pauschale Behauptung zur fehlerhaften Kostenstruktur des Produktes zu. Es sei eine frei erfundene Behauptung, dass es eine Vorkostenrendite von 40% pa brauche, um überhaupt Gewinn zu erzielen. Es fehle jeder Anhaltspunkt, dass die Kosten des Underlying einen adäquaten Gewinnbetrag verhinderten. Eine Pflicht der beklagten Partei, die Klägerin genau über die Kostenstruktur des Underlying zu informieren habe schon deshalb nicht bestanden, weil jedenfalls das Erreichen eines über der Bruttogewinnschwelle und im Verhältnis zum Risiko liegenden adäquaten Gewinnbetrages nicht unwahrscheinlich war. Somit wäre auch diesbezüglich der Verjährungseinrede stattzugeben gewesen. Das Erstgericht habe auch ausreichende Feststellungen durch das Zitieren des Schreibens der Rechtsvertreterin der Klägerin vom 09.08.2012 getroffen, wo enthalten sei, dass es "offensichtlich [sei], dass Frau A beim Abschluss des Versicherungsvertrages irreführend beraten und nicht richtig aufgeklärt wurde". Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass dem damaligen Klagsvertreter bekannt gewesen sei, dass die klagende Partei über die Kosten nicht aufgeklärt worden sei.
9. Beide Parteien haben jeweils zum Revisionsrekurs der anderen Seite eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und jeweils beantragt, dem Revisionsrekurs der Prozessgegnerin keine Folge zu geben.
10. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
A) Revisionsrekurs der Klägerin
11. Die Klägerin ist mit ihrer Berufung im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages durchgedrungen. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung kann aber auch der Revisionsrekurs von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist. Mit dem Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein - wie hier durch die Klägerin - die Begründung angefochten werden (Kodek in Rechberger4 § 519 Rz 23 mwN). Der Revisionsrekurs ist sohin zulässig.
11.1. Zunächst bemängelt die Klägerin die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Frage der Ablaufhemmung der Verjährung durch Vergleichsgespräche. Allerdings wird rechtlich von der Revisionsrekurswerberin nichts vorgebracht, was den Argumenten des Fürstlichen Obergerichtes zuwiderliefe. Es kann daher auf die umfangreichen mit Zitaten aus Lehre und Rechtsprechung belegten Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen werden. Diese Ausführungen betreffen nur die Verfahrensrüge im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung, nicht aber im Allgemeinen zur Frage der Verjährung aus anderen Gründen. Es geht also mit anderen Worten bei diesem Punkt der obergerichtlichen Entscheidung nur darum, ob es zur Frage einer Ablaufhemmung der Verjährung durch Vergleichsgespräche noch der Aufnahme weiterer angebotener Beweis bedarf oder nicht. Mit anderen rechtlichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Verjährung, insbesondere zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist hat dies nichts zu tun. Auch die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes auf Seite 23 fassen die Begründung zur Verjährungsfrage, insbesondere zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nur zusammen, wonach im Hinblick auf eine allfällige Kostenstruktur des Produktes die Kenntnisse der Klägerin zum Zeitpunkt, als ihre Vertreterin die Briefe an die beklagte Partei sowie an die FMA schickte, noch nicht für die Erhebung einer Klage aus diesem Grunde ausreichten und deshalb, was eine allfällige Fehlerhaftigkeit durch diese Kostenstruktur betrifft, die Verjährungsfrist damals nicht zu laufen begann. Etwas anderes wird vom Fürstlichen Obergericht nicht gesagt.
11.2. Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Ansprüche der Klägerin aus culpa in contrahendo soweit verjährt seien, als sich ihre Schadenersatzklage auf die Behauptung stütze, dass das veräusserte Anlageprodukt nicht der von ihr gewünschten sicheren Anlage entsprochen habe. Die Klägerin vermeint, dass es für den Beginn des Fristenlaufes für die Verjährung darauf ankomme, dass sie erst kurz vor Klagseinbringung vom Totalverlust der Anlage erfahren habe. Dem ist nicht zu folgen. Das Fürstliche Obergericht hat ausführlich, gestützt auf die Rechtsprechung und Lehre, begründet, dass nach nunmehr einhelliger österreichischer Lehre und Rechtsprechung, der auch der OGH folgt, der Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzproduktes eingetreten ist. Der Schaden des Anlegers aus Beratungsfehlern tritt also mit dem Erwerb des "falschen" Anlageproduktes ein. Die subjektive Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Anleger Kenntnis davon hat, dass das erworbene Anlageprodukt nicht den Schilderungen des Beraters entsprach (Kletecka/D.Holzinger, Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei fehlerhafter Anlageberatung, ÖJZ 2009, 630; Graf, Verjährungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Anlegeransprüchen bei geschlossenen Fonds, ÖBA 2014, 20; Mader/Janisch inSchwimann/Kodek ABGB4 VI § 1489 Rz 12 [S 1520]; ecolex 2012, 209 mit Glosse G. Wilhelm; öOGH 1 Ob 28/17z; 1 Ob 118/16h, ÖBA 2017,196 = RZ 2017,22 = RdW 2017,148 = ecolex 2017,398 ). Wenn also im konkreten Fall die Behauptungen der damaligen Rechtsvertreterin der Klägerin in den Schreiben vom 09.08.2012 bzw vom 18.04.2013 (Feststellungen im Urteil des Fürstlichen Landgerichtes ON 5, S 6-11) stimmen, der Klägerin also eine sichere Anlage zur Altersvorsorge mit Kapitalschutzgarantie und gesichertem Ertrag versprochen wurde, dann hat auch die Klägerin mit der Kenntnis, dass der Wert der Versicherung statt der eingesetzten EUR 50'000.00 per 30.06.2012 nur noch EUR 37'179.78 beträgt, erkannt oder erkennen müssen, dass die erworbene Rentenversicherung nicht dem gewollten oder vereinbarten Produkt entsprach, also für die Klägerin ein Schaden eingetreten ist, und auch in Kenntnis der Schadensverursacherin (beklagte Partei) und des Schadens im Hinblick auf die Möglichkeit einer "Naturalrestitution" in der Lage gewesen wäre eine Klage einzubringen. Damit begann auch zu diesem Zeitpunkt, wie vom Fürstlichen Obergericht ausführlich erörtert, die Verjährungsfrist, jedenfalls was eine allfällige falsche Beratung im Hinblick auf Risikolosigkeit des Produktes betrifft, zu laufen, sodass diesbezüglich die Klage verjährt ist (vgl auch zur Verjährung bei Beratungshaftung Kletecka/Reithner, ZfRV 2015/16 [133] mwN). Allerdings hat das Erstgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen, welche Art der Anlage (risikoreich/risikoarm, sicher/volatil) zwischen den Parteien vereinbart war bzw der Klägerin versprochen wurde. Die dazu festgestellten Schreiben der damaligen Vertreterin der Klägerin geben nur deren Standpunkt wieder, der von der beklagten Partei bestritten wird. Dazu werden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Nähere Ausführungen im Zusammenhang mit der Kostenstruktur des Anlageproduktes werden zum Revisionsrekurs der beklagten Partei erfolgen. Schliesslich ist nebenbei im Hinblick auf die Kritik von Kletecka/Reithner zu LES 2017, 21 noch anzuführen, dass der Sachverhalt, der der veröffentlichten Entscheidung des OGH in LES 2014, 21 zugrunde lag, nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar ist, da einerseits dort die Lebensversicherungspolice gekündigt und der noch vorhandene Deckungsstock an den dortigen Versicherungsnehmer ausbezahlt wurde und andererseits nicht primär die Frage einer risikolosen Anlage vorgetragen wurde, sondern sich der Versicherungsnehmer darauf stützte, dass das angebotene Produkt (auch wenn es risikoreich hätte sein dürfen) de facto keinen Ertrag abwerfen konnte. Die Abweichung von der ö Rechtsprechungslinie ist also nur scheinbar.
11.3. Schliesslich bemängelt die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs die rechtlichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Frage des Rücktrittsrechtes, nämlich dass die Klägerin über ihr Rücktrittsrecht von der Beklagten richtig und rechtzeitig dem Gesetz entsprechend informiert wurde. Auch hier kann auf die sehr ausführlichen Argumente des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen werden. Die anwendbaren Bestimmungen im Hinblick auf das Rücktrittsrecht sowohl im europäischen Recht als auch im innerstaatlichen liechtensteinischen Recht werden von der Revisionsrekurswerberin nicht in Frage gestellt und wörtlich zitiert. Die Revisionsrekurswerberin bemängelt zunächst, dass vom Erstgericht keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen worden seien. Damit könne gar nicht beurteilt werden, wann die 14-tägige Rücktrittsfrist zu laufen begonnen habe. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass die Klägerin am 16.02.2005 den Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung unterfertigt hat und die Police mit der Nummer *** der Klägerin am 09.03.2005 zugestellt wurde. Diese Feststellungen reichen für die Beurteilung des Ablaufes der Frist dieses Rücktrittsrechtes jedenfalls aus. Der Vertragsabschluss konnte nicht vor dem 16.02.2005 liegen und nicht nach dem 09.03.2005. Die nach Art 10 VersVG auszustellende Police ist ein Vertragsdokument, der Versicherungsvertrag kommt aber durch die Annahmeerklärung der Versicherung zustande. Die Police hat keine konstitutive Wirkung, sondern zeigt nur deklarativ den Abschluss eines Versicherungsvertrages an (VersVG BuA 2000/20, 16). Mit Zustellung der Police muss also zwingend der Versicherungsantrag, der in der Police dokumentiert ist, zustande gekommen sein. Mit anderen Worten wird mit Zustellung der Police der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vertrag geschlossen ist. Nur nebenbei sei erwähnt, dass aus dem Begleitschreiben zur übersendeten Versicherungspolice ausdrücklich und persönlich die Klägerin noch einmal auf ihr Rücktrittsrecht und auch die Modalität (schriftliche Mitteilung) aufmerksam gemacht wurde (siehe Beilage 6). Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin sind auch richtlinienkonform die Modalitäten über den Rücktritt, nachdem der Versicherungsnehmer in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, umgesetzt. In Art 65 VersVG in der massgeblichen Fassung LGBl 2001/128 ist zu den "Modalitäten" festgehalten, dass die Rücktrittserklärung an das Versicherungsunternehmen schriftlich einzureichen ist und dass die Rücktrittsfrist eingehalten ist, wenn die Rücktrittserklärung am 14. Tag der Post übergeben wird und diese Mitteilung für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen befreit.
B) Revisionsrekurs der beklagten Partei
12. Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Revisionsrekurs zunächst gegen die Aufhebung des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes wegen Feststellungsmängeln im Hinblick auf die behauptete arglistige Täuschung der Klägerin (§ 870 ABGB), die jedenfalls nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegt. Die klagende Partei hat ausdrücklich vorgebracht, dass sie durch die Beklagte (durch die ihr zuzurechnenden Handlungen ihres Vermittlers) bewusst oder wenigstens bedingt vorsätzlich durch unhaltbare Renditeversprechungen arglistig irregeführt worden sei. Wäre dies nicht geschehen, hätte sie den Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen. Das Fürstliche Landgericht hat zu dieser Frage, insbesondere zu den konkreten Beratungsgesprächen keine Feststellungen getroffen und rechtlich nur ausgeführt, dass sich "aus dem festgestellten Sachverhalt kein vorsätzliches Handeln erkennen lasse". Vielmehr sei die Klägerin "über alle Risiken und das Produkt in den Broschüren und Formularen hingewiesen worden". Der Verweis auf den festgestellten Sachverhalt geht ins Leere, weil eben kein Sachverhalt festgestellt wurde. Wenn man noch als dislozierte Feststellung einen Satz heranzieht, dass die Klägerin über alle Risiken und das Produkt in den Broschüren und Formularen hingewiesen wurde, so reicht diese Feststellung jedenfalls zur Verneinung der behaupteten Arglist nicht aus. Hier bedarf es weiterer Feststellungen über den Ablauf der Gespräche oder der Kontakte, die zum Abschluss des Vertrages führten. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin liegt eben zur Beurteilung der behaupteten Arglist überhaupt keine Feststellungsgrundlage vor.
12.1. Schliesslich bekämpft die Beklagte die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles wegen fehlender Feststellungen zur Verletzung der Informationspflicht über die Kosten des Produktes. Zur Frage der Verjährung aufgrund Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten wurde weiter oben zum Revisionsrekurs der Klägerin Stellung genommen. Festzuhalten ist noch einmal, dass dann, wenn die Klägerin nicht das ihr versprochene Produkt von der beklagten Partei erhalten hat, der Schade in ihrem Vermögen schon mit Erwerb dieses falschen Produktes entstanden ist und dieser Schade durch "Naturalrestitution" zu liquidieren ist. Es ist dem Fürstlichen Obergericht insoweit zu folgen, als es sich insoweit um eine andere Anspruchsgrundlage handeln kann, wenn die klagende Partei behauptet, dass die erworbene Rentenversicherung aufgrund der überhöhten Kostenbelastung gar nicht funktionieren konnte. Allerdings kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes insoweit nicht folgen, als dies in jedem Fall dazu führt, dass zur Kostenstruktur Feststellungen zu treffen sind. Wenn im zweiten Rechtsgang festgestellt wird, dass der Klägerin ein bspw "risikoloses", "sicheres", "verlustfreies" Versicherungsprodukt versprochen wurde, so steht allein durch die festzustellende Wertentwicklung, die die Klägerin jedenfalls vor dem Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an die beklagte Partei kannte, fest, dass das Produkt nicht der Kategorie bspw sicher, risikolos oder ähnliches zugehören konnte, weil es damals schon fast ein Drittel des Wertes verloren hatte. Wenn dem aber so war, dann spielt es keine Rolle, warum das Produkt risikoreich usw war oder gar nicht funktionieren konnte, weil jedenfalls die Klägerin nicht das Versprochene erhalten hat und deshalb ab Beginn eine Vermögensverminderung, sohin ein Schaden entstanden ist. Ob die Versicherung deshalb nicht sicher, risikolos oä war, weil sie ein riskantes Underlying hatte oder weil die Gebühren so hoch waren, dass auch bei gutem Erfolg der unterliegenden Finanzinstrumente der Ertrag nicht eintrat, spielt keine Rolle. In diesem Fall bedarf es also keiner weiteren Feststellungen zur Kostenstruktur. Die Klägerin wusste in jenem Fall spätestens mit dem Schreiben der Vertreterin an die beklagte Partei und später auch an die FMA, dass die Versicherung nicht dem Versprochenen entsprach. Daher erkannte sie subjektiv ab diesem Zeitpunkt den schon eingetretenen Schaden und begann die Verjährungsfrist damit zu laufen. Ein differenziertes Bild ergibt sich allerdings dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin eine risikolose damit im wesentlichen - von geringen Initialkosten abgesehen - von Verlustgefahren abgehobenes Produkt erwerben wollte und ihr das zugesichert wurde. Dann wäre die Klage primär aus materiellen Gründen abzuweisen, weil die Klägerin ja dann das erhalten hätte, was ihr versprochen wurde. Allerdings käme in diesem Falle die zweite Anspruchsgrundlage zum Tragen, nämlich dass zwar eine Volatilität des Underlyings der Rentenversicherung auch mit einem Verlustrisiko der Zusage entsprach, aber keine Aufklärung über die Kostenstruktur erfolgte, wenn diese tatsächlich den Misserfolg des Produktes verursachte. In diesem Falle werden Feststellungen zur Kostenstruktur, wie vom Fürstlichen Obergericht gefordert zu treffen sein, um überhaupt feststellen zu können, ob diese für den Teilverlust ihres Investments ursächlich sind. In diesem Falle hätte die Verjährungsfrist mangels Kenntnis dieser Tatsachen durch die Klägerin nicht mit dem Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an die beklagte Partei und die FMA zu laufen begonnen. In Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes würde es auch eine Überspannung der Erkundungsobliegenheit des Geschädigten darstellen, wenn schon aufgrund der festgestellten Wertschwankung Privatgutachten darüber einzuholen wären, ob diese auf "normale" Kursschwankungen oder eben auf die Kostenstruktur, über die nicht aufgeklärt wurde, zurückzuführen sind.
12.2. Zusammengefasst beginnt also die Verjährung ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Anleger Kenntnis davon hat, dass das erworbene Anlageprodukt nicht den Schilderungen des Beraters entsprach (Graf, ÖBA 2014, 20). In diesem Falle kommt es nicht darauf an, warum die Anlage nicht den dem Versicherungsnehmer gegenüber abgegebenen Versprechungen entspricht (bspw fehlerhafte Beratung über die Risikoträchtigkeit des Underlyings oder mangelnde Beratung über die überhöhte Kostenstruktur des Underlyings). In diesem Fall entsteht die Kenntnis des Schadens mit dem Zeitpunkt, an dem erkennbar ist, dass das Produkt nicht den Eigenschaften entspricht, im gegenständlichen Fall, dass es schon fast ein Drittel des Wertes verloren hat, obwohl es (wenn dies festgestellt wird) als risikolos angepriesen wurde. Wenn auch eine gewisse Risikoträchtigkeit des Produktes (allenfalls verbunden mit damit auch höheren Gewinnchancen) vereinbart wurde, so muss - immer auf den konkreten Einzelfall bezogen - ein (teilweiser) Verlust des Wertes keinen Schaden darstellen. Wenn dieser Wertverlust aber darauf zurückzuführen ist, dass nicht die Volatilität des Produktes zur Steigerung oder zu Verlusten des Wertes der Anlage führt, sondern eine Kostenstruktur vorliegt, die kaum Erträge zulässt und über die nicht aufgeklärt wurde, so wäre auch dann der Anleger geschädigt. Zu erwähnen ist letztlich noch, dass es bei den Vorentscheidungen des OGH um andere Sachverhalte ging, insbesondere auch, wie schon erwähnt, in der zu LES 2014, 21 publizierten Entscheidung. Dort wurde - im Einzelfall etwas unterschiedlich, teilweise auch unter Anwendung deutschen Rechtes - mit Hebelungskrediten gearbeitet, in den meisten Fällen ein Wertverlust erst durch teilweise Fälligstellung des Kredites erkannt und vor allem die Versicherung gekündigt und damit als Schade nicht eine "Naturalrestitution" geltend gemacht, sondern ein Differenzschade zum ausbezahlten Restbetrag.
13. Es war daher den Revisionsrekursen keine Folge zu geben. Das Fürstliche Landgericht wird im Sinne der Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes und der Modifizierung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof das Beweisverfahren und die Feststellungen zu ergänzen und neu zu entscheiden haben.
14. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO (öOGH 4 Ob 20/09h; 7 Ob 81/09a).
Vaduz, am 07. September 2017