Der Anspruch auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen stellt einen Sicherungsanspruch iS des Art 276 Abs 1 lit b EO dar.
Schon die Ausübung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten stellt einen unwiederbringlichen Nachteil dar. Die konkrete Gefahr besteht darin, dass die in der Phase der Nichtzulassung verhinderte Ausübung der Gesellschafterrechte später nicht mehr nachgeholt werden kann.
Im Regelfall genügt auch bei Verbandspersonen der blosse Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung. Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 28 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, zu unterbleiben.
05 CG.2016.195
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A Company, vertreten durch *** wider die beklagte Partei B Ltd, vertreten durch Advocatur *** wegen Nichtigkeit und Anfechtung (Streitwert im Provisorialverfahren CHF 100'000.00) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2017, 05 CG.2016.195-66, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.08.2017, 05 CG.2016.195-56, Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Amtsbefehl (einstweilige Zustandsregelung) des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung ON 61 und ihres Revisionsrekurses ON 70 vorläufig selbst, die beklagte Partei die Kosten ihres Rekurses ON 56 und ihrer Revisionsrekursbeantwortung ON 75 endgültig selbst zu tragen.
1. Mit ihrer am 09.05.2016 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin und nunmehrige Sicherungswerberin (kurz: Klägerin) die Feststellung, dass der gemäss Protokoll vom 04.03.2016 in der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten und nunmehrigen Sicherungsgegnerin (kurz: Beklagte) gefasste Beschluss, die näher bezeichneten Personen als Verwaltungsräte abzuwählen und die näher bezeichneten Personen neu als Verwaltungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien zu bestellen, nichtig sei, in eventu dass der in der Generalversammlung gefasste Beschluss aufzuheben sei. Mit Schriftsätzen vom 05.01.2017 (ON 16) und 06.06.2017 (ON 45) dehnte sie das Klagebegehren aus, wobei über letztere Ausdehnung zum Zeitpunkt der Erlassung des Amtsbefehls noch nicht entschieden war.
Die Klägerin brachte im Wesentlichen und zusammengefasst vor:
Die von der Universalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 gefassten Beschlüsse seien ebenso wie die Beschlussfassungen vom 04.03. und 09.12.2016 nichtig bzw anfechtbar, weil die angebliche ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 ohne jede Einberufung oder Traktandierung und ohne dass die Klägerin als Mehrheitsaktionärin respektive die für sie handelnden Organwalter hiervon in Kenntnis gesetzt worden seien, stattgefunden habe. Die ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 sei als Universalversammlung geführt worden, ohne dass alle Aktionäre anwesend gewesen seien. Insbesondere sei die Klägerin als Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76% nicht an dieser angeblichen Universalversammlung beteiligt gewesen. C, der für die Klägerin das Stimmrecht ausgeübt habe, sei das Stimmrecht nicht zugekommen, weil ihm vom rechtmässigen Vertretungsorgan der Klägerin keine Stimmrechtsvollmacht erteilt worden sei. D als Vorsitzender der angeblich durchgeführten Generalversammlung hätte Czur Versammlung auch nicht zulassen dürfen, weil von Aktionären bevollmächtigte Personen einer schriftlichen Vollmacht bedürfen. Die anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18.05.2017 vorgelegte und durch E ausgestellte Vollmacht erfülle diese Anforderungen jedenfalls nicht, weil sie mangels Vertretungsbefugnis des E nicht bis zur Klägerin zurückreiche. Die Befugnis des sich als Vollmachtgeber ausgebenden E sei weder durch eine schriftliche Vollmacht noch durch einen Handelsregisterauszug nachgewiesen gewesen. Ein solcher Nachweis wäre auch nicht zu erbringen gewesen, weil E dem Verwaltungsrat der Klägerin am 18.05.2017 nicht angehört habe. Die Absicht, die Beschlussfassungen vom 18.05.2017 anzufechten, sei dem "Scheinverwaltungsrat" der Beklagten mit Fax und Brief am 02.06.2017 zur Kenntnis gebracht worden.
Gestützt auf dieses Vorbringen hat die Klägerin gleichzeitig mit ihrer Klagserweiterung den Erlass nachstehenden Amtsbefehls beantragt:
"Dem Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, wird bis vier Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des beim Fürstlichen Landgericht zur AZ 05 CG.2016.195 hängigen Verfahrens untersagt, auf Grundlage von Beschlüssen, die angeblich anlässlich einer Generalversammlung der Anteilseigner der BCompany Ltd, Reg-Nr. ***, am 18. Mai 2017 gefasst worden sind, Änderungen des Registerstandes zu Lasten der B Ltd, Reg-Nr. ***, vorzunehmen, insbesondere die derzeitigen Verwaltungsräte D, F, Dr. G, Dr. H und/oder I als Verwaltungsräte der B Ltd, , Reg-Nr. *** zu löschen und/oder J, K, L, M, N und/oder O als Verwaltungsräte der B Ltd, Reg-Nr. ***, einzutragen und/oder Dr. G als Präsident des Verwaltungsrates der B Ltd, Reg-Nr. ***, zu löschen und/oder K als Präsident des Verwaltungsrates der B Ltd, Reg-Nr. ***, einzutragen."
Die Klägerin brachte dazu noch vor:
Zweifelsohne lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Zustandsregelung nach Art 276 Abs 1 lit b EO iVm Art 270 Abs 1 EO vor. Der Zweck der zur Gänze im Eigentum des libyschen Staats stehenden Klägerin bestehe darin, Investitionen vor allem im Tourismusbereich zu tätigen. Im Eigentum der Klägerin stünden dutzende Hotelanlagen im höchsten Preissegment. Allein das zur Gänze aus libyschem Staatseigentum bestehende Kapital der Klägerin, die 76% an der Beklagten direkt und die übrigen 24% indirekt über die B Tunisie SA halte, betrage rund CHF 800 Millionen. Sämtliche Hotelanlagen würden von der wirtschaftlich im Eigentum der Klägerin stehenden Beklagten verwaltet. Damit habe die Beklagte nicht nur Zugriff auf ihr eigenes Vermögen, bei dem es sich ebenfalls zur Gänze um libysches Staatseigentum handle, sondern auch auf sämtliche Bankkonten und sonstigen liquiden Mittel, die sie für die Klägerin verwalte. Sämtliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten für die Klägerin finde über die tunesische Zweigniederlassung der Beklagten in Tunis statt. Eine der ersten Rechtshandlungen des J, der bereits anlässlich der - von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nachträglich für rechtsungültig erklärten - Generalversammlung der Beklagten vom 09.12.2016 zum Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten mit Einzelzeichnungsrecht bestellt worden sei und nunmehr im Rahmen der neuerlichen Generalversammlung vom 18.05.2017 wiederum zum Verwaltungsratsvorsitzenden bestellt werden sollte, habe darin bestanden, unter Ausübung seines Einzelzeichnungsrechts verschiedene Vollmachten auszustellen und am 16.12.2016 gegenüber der Allgemeinheit schriftlich zu bestätigen, dass ein gewisser P zum Geschäftsführer der tunesischen Zweigniederlassung der Beklagten bestellt worden sei. Damit habe J alle im Eigentum der Klägerin bestehenden und von der tunesischen Zweigniederlassung der Beklagten verwalteten Hotelanlagen der freien und unkontrollierten Ausschreibung preisgegeben. Dass sich eine solche substantielle Preisgabe und Gefährdung libyschen Staatseigentums wiederholen werde, sei dringend zu befürchten. Dies umso mehr, als sich die Vorgänge vom 09.12.2016 anlässlich der Universalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 wiederholt hätten, insbesondere dieselben Personen neuerlich zu Verwaltungsräten der Beklagten bestellt worden seien. Ein drohender unwiederbringlicher Schaden bzw sonstiger erheblicher Nachteil im Sinn von Art 276 Abs 1 lit b EO sei evident.
2. Das Fürstliche Landgericht erliess mit Beschluss vom 10.08.2017 - wie schon im ersten Rechtsgang - den begehrten Amtsbefehl (Spruchpunkt 1.), sprach ferner aus, dass der Amtsbefehl auf Kosten der Klägerin erlassen und durchgeführt werde, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz der Kosten (Spruchpunkt 2.), und wies die Klägerin auf die allfällige Ersatzpflicht gemäss Art 284 Abs 1 lit j EO iVm Art 287 EO hin (Spruchpunkt 3.).
2.1. Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
"Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Die aktuell gültigen Statuten der Beklagten haben folgenden Inhalt:
[Bild 1]
[Bild 2]
[Bild 3]
[Bild 4]
[Bild 5]
(Beilage V)
Es ist unbestritten, dass die Klägerin eine im Staatsbesitz stehende Gesellschaft libyschen Rechts und Mehrheitsaktionärin der Beklagten im Ausmass von 76 % ist, die anerkannte Regierung in Libyen, die GNA (Gouvernement of National Accord) ist und die A AG (A AG), eine Unterorganisation des 2006 errichteten Staatsfonds in Libyen und die A AG 100 % Eigentümerin der Klägerin ist.
Die Parteien des (bereits teilweise anhängigen Rechtfertigungs-) Verfahrens sind sich einig und stellen ausser Streit, dass einzig die Frage strittig ist, wer die Klägerin rechtmässig vertreten kann.
Die Beklagte beantragte am 19.12.2016 Eintragungen bzw. Löschungen beim Amt für Justiz - Handelsregister aufgrund des zugrundeliegenden Generalversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 19.12.2016. Dagegen erhob die Klägerin einen privatrechtlichen Einspruch und beantragte beim Amt für Justiz - Handelsregister die Eintragungen bzw. Löschungen vom 19.12.2016 zu revidieren und das Handelsregister in den Stand vor diesen Eintragungen zurückzuversetzen. Mit Verfügung des Amtes für Justiz - Handelsregister vom 13.01.2017 wurde diesem Antrag u.a. gefolgt. Eine von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die Verwaltungsbeschwerdekommission mit Entscheidung vom 02.05.2017 aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs Folge gegeben und gleichzeitig ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach ein Formmangel des Protokolls als ein für die Eintragung erforderlicher Beleg auszugehen sei, da dieses nicht von der gem. Gesetz und Statuten berechtigten Person unterfertigten Person unterzeichnet ist.
Mit Schreiben vom 26.01.2017 und vom 14.02.2017 übermittelte der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten, ohne damit die Vertretungssituation der Aktionäre (Klägerin) anzuerkennen. Als Traktanden für die a.o. Generalversammlung wurden in der Einladung benannt:
1. Feststellung Beschlussfähigkeit und Formalia der Sitzung
2. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung vom 09.12.2016
3. Wahl / Abwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates samt Präsidenten
4. Bestellung eines Geschäftsführers
5. Präsentation der Jahresrechnung der Gesellschaft, insbesondere das Geschäftsjahr 2015 betreffend
6. Diverses
Am 18.05.2017 hat die Beklagte die ao. Generalversammlung abgehalten, die wie folgt protokolliert wurde:
[Bild 6]
[Bild 7]
[Bild 8]
Mit Schreiben vom 18.05.2017 hat die Beklagte die Änderungen bzw. Löschungen beim Amt für Justiz - Handelsregister wie folgt angemeldet:
[Bild 9]
[Bild 10]
(Beilage VII)
Die Klägerin hat mit eingeschriebenem Brief vom 02.06.2017 der Beklagten die Anfechtung der Beschlüsse vom 18.05.2017 gem. Art 179 Abs 1 PGR angekündigt und dies damit begründet, dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister Tripolis vom 15.10.2015 nicht die anlässlich der Generalversammlung vom 18.05.2017 als vertretungsberechtigt aufgetretene Personen auch vertretungsberechtigt sind und daher die Klägerin als Mehrheitsaktionärin an der ao. Generalversammlung nicht rechtmässig vertreten und die dort gefassten Beschlüsse nichtig sind."
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe glaubhaft machen können, dass anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18.05.2017 ihre Aktionärsrechte durch nicht vertretungsbefugte Personen wahrgenommen worden seien. Bei der Eintragung unrechtmässig bestellter Verwaltungsräte mit entsprechenden Zeichnungsrechten bestehe die Gefahr, dass diese Verpflichtungen für die Beklagte eingehen, die einen Schaden für die Beklagte und in weiterer Folge für die Klägerin als Mehrheitseigentümerin bedeuten. Das Gericht erachte es in Anbetracht der Beteiligungsverhältnisse an der Beklagten (libysches Staatseigentum), den vorhandenen Vermögenswerten, der aktuell eskalierenden politischen Lage als notwendig, die Verfügungsbefugnis über die Beklagte derart zu sichern, dass die Vermögenswerte nicht durch unbefugte Personen abgezogen würden. Im Übrigen bestünde die rechtliche Grundlage für die Ansprüche der Klägerin in den Art 178 Abs 5 PGR und Art 179 PGR.
Die schliesslich vorzunehmende Interessenabwägung schlage zu Gunsten der Klägerin aus. Durch die Klage und die Klagsausdehnung lege die Klägerin ihr Interesse an der Klärung der Vertretungsbefugnis offen. Die Beklagte hingegen löse die strittige Frage der Vertretungsbefugnisse bei der Klägerin damit, dass sie vermeintlich vertretungsberechtigte Personen zur Vertretung der Klägerin zulasse und mit deren Stimmen Beschlüsse fasse. Somit sei die einstweilige Zustandsregelung auch zur Regelung der Beziehung zwischen den Parteien zum Streitgegenstand nötig.
Der drohende Schaden bei einer Eintragung nicht rechtmässig bestellter Verwaltungsräte wiege jedenfalls höher als die möglichen Interessen der Beklagten, ihre Beschlüsse in das Register eintragen zu lassen. Ebenso sei das beantragte Regelungsmittel, nämlich die Untersagung an das Amt für Justiz, Handelsregistereintragungen basierend auf der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18.05.2017 vorzunehmen, jedenfalls angemessen und geeignet, den drohenden unwiederbringlichen Schaden zur einstweiligen Ordnung des Besitzstandes oder zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustands zu verhindern.
3. Das Fürstliche Obergericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es setzte einen Rechtskraftvorbehalt bei und erklärte die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Kosten des Provisorialverfahrens.
Das Fürstliche Obergericht vertrat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst folgende Auffassung:
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung entspreche der Rekursantrag der Beklagten den Prozessgesetzen; er sei "denklogisch" auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Ab- bzw Zurückweisung des Sicherungsantrags gerichtet.
Die von der Beklagten relevierte Mangelhaftigkeit bestehe nicht. Entgegen ihren Rekursausführungen habe die Klägerin das Protokoll der Generalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 sowie auch die Statuten der Beklagten vorgelegt. Ob hingegen das Erstgericht die nach Art 276 Abs 1 EO vorzunehmende Interessenabwägung zutreffend vorgenommen habe, sei eine Rechtsfrage, auf die bei der Behandlung der Rechtsrüge einzutreten sei.
Die Klägerin mache geltend, dass die anlässlich der Generalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 gefassten Beschlüsse nichtig bzw jedenfalls anfechtbar seien; dies zum einen deshalb, weil sie als Mehrheitsaktionärin zu dieser Generalversammlung nicht ordentlich unter Bekanntgabe der Traktanden geladen worden sei, zum anderen weil sie anlässlich der Generalversammlung nicht ordentlich vertreten gewesen sei, zumal der für sie das Stimmrecht ausübende E von ihr nicht bevollmächtigt gewesen sei. Der beantragte Amtsbefehl diene damit der Sicherung der Ansprüche der Klägerin auf Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 18.05.2017. Der zu sichernde Anspruch sei ausreichend bescheinigt. Das Erstgericht habe nicht nur festgestellt, dass die Ladung zur Generalversammlung vom 18.05.2017 samt Traktanden vom Rechtsvertreter der Beklagten nicht der Klägerin selbst, sondern vielmehr dem Klagsvertreter übermittelt worden sei, sondern auch den Inhalt des Protokolls der Generalversammlung vom 18.05.2017 und schliesslich auch, wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, dass die Aktionärsrechte der Klägerin anlässlich der Generalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 "durch nicht vertretungsbefugte Personen wahrgenommen" worden seien. Eine Beschlussfassung durch die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, bei der das Stimmrecht für den Mehrheitsaktionär durch eine hiezu nicht bevollmächtigte Person ausgeübt werde, begründe die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses. Auch die Einladung samt Traktanden an die Klagsvertreter sei nicht rechtsgenüglich, weil die ihnen erteilte Prozessvollmacht sie dazu nicht ermächtigt habe. Insofern fehle es auch an einer ordentlichen Ladung der Klägerin als Mehrheitsaktionärin zur Generalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017, was für sich allein schon die Nichtigkeit der gefassten Generalversammlungsbeschlüsse bewirken würde.
Allerdings habe das Erstgericht zur Frage des der Klägerin als Aktionär der Beklagten drohenden unwiederbringlichen Nachteils keine konkreten Bescheinigungsannahmen getroffen, obwohl die Klägerin dazu umfangreiches Vorbringen erstattet habe. Die Entscheidung müsse daher aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen werden, um das "Bescheinigungssubstrat" entsprechend verbreitern zu können.
Schliesslich sei noch zu ergänzen, dass sich der Klagsvertreter zwar zulässigerweise auf die ihm von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht gemäss § 30 Abs 2 ZPO berufe, allerdings aufgrund der Aktenlage konkrete Zweifel bestünden, ob dem Klagsvertreter tatsächlich von einem hiezu vertretungsbefugten Organ der Klägerin Vollmacht erteilt worden sei. Im Kern gehe es im Rechtsstreit darum, wer die vertretungsbefugten Organe der Klägerin seien. Damit sei auch fraglich, ob dem Klagsvertreter tatsächlich von einem hiezu befugten Organ der Klägerin Prozessvollmacht erteilt worden sei. Illustrativ werde darauf verwiesen, dass der Beklagtenvertreter für sich in Anspruch nehme, er sei von der Klägerin bevollmächtigt worden und er habe die dem Klagsvertreter erteilte Vollmacht namens der Klägerin widerrufen und weiter erklärt, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Der Mangel der Prozessvollmacht stelle einen Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Z 5 ZPO dar und sei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Das Erstgericht werde daher den Klagsvertreter angesichts der aufgezeigten Zweifel bezüglich dessen gehöriger Bevollmächtigung aufzufordern haben, die ihm erteilte Prozessvollmacht urkundlich nachzuweisen, wobei dies den Nachweis umfasse, dass die Vollmacht von einem hiezu tatsächlich vertretungsbefugten Organ der Klägerin ausgestellt worden sei. Zweckmässigerweise werde das Erstgericht nach den erforderlichen Abklärungen eine Entscheidung über die Zulassung bzw Nichtzulassung des bisher für die Klägerin auftretenden Einschreiters als Klagsvertreter treffen.
4. Die Klägerin bekämpft diesen Aufhebungsbeschluss mit einem rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten "Rekurs", der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs der Beklagten kostenpflichtig zurück-, in eventu als unberechtigt abgewiesen werde. Die Klägerin stellt auch einen Kostenantrag.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, dem Revisionsrekurs der Klägerin keine Folge zu geben und die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verpflichten.
5. Die Klägerin bringt in seinem "Rekurs" zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
5.1. Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts habe der Rekursantrag der Beklagten nicht den gesetzlichen Inhaltserfordernissen entsprochen und hätte daher der Rekurs der Beklagten von vornherein zurückgewiesen werden müssen. Die ZPO beinhalte keine eigenständigen Regelungen hinsichtlich der Form- und Inhaltserfordernisse an Rekursschriften. Es sei daher auf die für Berufungen massgeblichen Form- und Inhaltserfordernisse gemäss § 437 ZPO zurückzugreifen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre könne ein Rechtsmittelantrag nur auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung gerichtet sein. Die Beklagte habe im Rekursverfahren beantragt, dem "Rekurs Folge zu geben und den Antrag der Sicherungswerberin auf Erlass eines Amtsbefehls (einstweilige Zustandsregelung) vom 06. Juni 2017 ab- in eventu zurückzuweisen". Ein solcher Antrag, der weder auf die Aufhebung noch auf die Abänderung des Amtsbefehls gerichtet sei, werde den zwingenden Inhaltserfordernissen des § 437 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gerecht. Das Rechtsmittelgericht habe eine unzulässige inhaltliche Umdeutung des Rechtsmittelantrags vorgenommen.
5.2. Die Begründung des Fürstlichen Obergerichts, das Erstgericht habe zur Frage des der Klägerin bzw der Beklagten drohenden unwiederbringlichen Nachteils (wiederum) keine Feststellungen getroffen, sei verfehlt. Zum einen handle es sich bei den die Notwendigkeit des Amtsbefehls begründenden Tatsachen um allgemein kundige und gerichtskundige Tatsachen, die nach § 269 ZPO als sogenannte "offenkundige Tatsachen" keines Beweises bedürften. Dass in Libyen derzeit ein Bürgerkrieg tobe, bei dem mehrere verfeindete Fraktionen danach streben würden, sich der lokalen Handelsregister zu bemächtigen, um dadurch libysche Vermögenswerte in Millionenhöhe an sich zu bringen, sei ein von den Medien umfassend dokumentierter politischer und damit allgemein kundiger Vorgang des aktuellen Zeitgeschehens. Zudem sei sich auch das Fürstliche Landgericht aufgrund der diesbezüglich einheitlichen Parteienvorbringen bewusst gewesen, dass in diesem Zusammenhang auch von einer "gerichtskundigen Tatsache" gesprochen werden könne. Gesonderter Feststellungen zum drohenden unwiederbringlichen Nachteil hätte es im Amtsbefehl nicht bedurft.
Zum anderen habe das Erstgericht zur Frage des drohenden unwiederbringlichen Schadens respektive sonstigen erheblichen Nachteils ohnehin, wenn auch disloziert, umfassende, im Rechtsmittel näher angeführte Feststellungen getroffen.
5.3. Das Fürstliche Obergericht habe im vorliegenden Fall kein Recht gehabt, eine kassatorische Entscheidung zu fällen. Die Wahrnehmung und die Behebung von Feststellungsmängeln aufgrund einer Rechtsrüge erfolge grundsätzlich mit reformatorischer Entscheidung des Rekursgerichts. Dies gelte aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit erst recht im Sicherungsverfahren. Die Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht stünden im krassen Widerspruch zum Charakter und Wesen des Provisorialverfahrens. Schliesslich verstosse das im obergerichtlichen Beschluss gewählte Vorgehen dem vom StGH aus Art 31 Abs 1 Satz 1 LV, Art 43 LV und Art 6 EMRK abgeleiteten Verbot der Rechtsverzögerung in der Rechtsanwendung. Dieses Verbot werde nach der Rechtsprechung des StGH und der herrschenden Lehre dann verletzt, wenn "Gerichte durch ihre Entscheidungen verfahrensökonomische Leerläufe verursachen". Genau dazu sei es hier gekommen. Sollten die im Amtsbefehl enthaltenen Bescheinigungsannahmen zur Frage des entweder der Klägerin oder der Beklagten drohenden unwiederbringlichen Nachteils tatsächlich unzureichend sein, was bestritten bleibe, wäre es dem Fürstlichen Obergericht aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund des umfangreichen Vorbringens der Klägerin (Punkt AM im Antrag auf Erlassung eines Amtsbefehls) ein Leichtes gewesen, die seiner Ansicht nach noch ausständigen Bescheinigungsannahmen zu ergänzen. Zusätzlicher Beweisaufnahmen hätte es nicht bedurft.
5.4. Auch mit ihrer als "orbiter dictum" (richtig: "obiter dictum") ausgedrückten ergänzenden Bemerkung, wonach das Erstgericht aufgrund angeblicher Zweifel an der gehörigen Bevollmächtigung der Klagsvertreter durch hiezu befugte Organwalter der Klägerin aufzufordern habe, die ihnen erteilte Prozessvollmacht urkundlich nachzuweisen, gehe das Obergericht fehl. Tatsächlich liessen die bisherigen Verfahrensergebnisse keinen Raum für Zweifel an der gehörigen Bevollmächtigung der Klagsvertreter.
Die Klagsvertreter hätten sich bereits bei Klagseinbringung am 04.05.2016 gemäss § 28 Abs 2 ZPO auf die ihnen durch die Klägerin rechtswirksam erteilte Vollmacht berufen. Selbstverständlich verfügten die Klagsvertreter von Anfang an auch über eine urkundliche Vollmacht. Ein Fehlen der amtswegig zu prüfenden allgemeinen Prozessvoraussetzung der rechtmässigen Vertretung der Klägerin durch die für sie handelnden Personen habe von der Beklagten nicht nachgewiesen werden können. Auch das Erstgericht habe zu keiner Zeit einen solchen Mangel angenommen. Es habe vielmehr aufgrund zahlreicher, im Detail angeführter Urkunden völlig zu Recht als bescheinigt angenommen, dass die für die Klägerin im Rechtfertigungsverfahren auftretenden Personen diese rechtmässig vertreten würden und sohin auch die Bevollmächtigung der Klagsvertreter rechtmässig erfolgt sei. Das nunmehrige Abweichen von dieser Bescheinigungsannahme sei nicht nur völlig widersprüchlich, sondern stehe auch der lediglich provisorischen Prüfung im Eilverfahren entgegen.
6. Die Beklagte verfolgt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung folgende Gegen-argumentation:
6.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Rechtsmittelantrag der Beklagten den gesetzlichen Inhaltserfordernissen entsprochen. Ein Abänderungsantrag beinhalte stets auch einen Antrag auf Aufhebung. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe das Mindesterfordernis eines Rekurses darin, dass damit die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt und angegeben werde, inwieweit sich der Rekurswerber durch den bekämpften Beschluss beschwert erachte. Diesem Auftrag sei die Beklagte in vollem Umfang nachgekommen.
6.2. Die Klägerin irre in der Annahme, dass es keiner Feststellungen zum drohenden unwiederbringlichen Schaden bedürfe. Man wisse auch nicht genau, welche Tatsachen die Klägerin für offenkundig oder gerichtsnotorisch erachte und wie sie dadurch zu einem unwiederbringlichen Schaden komme. Richtig sei lediglich, dass in Libyen Bürgerkrieg herrsche. Es gehe aber nicht um Libyen, sondern um einen Registereintrag einer liechtensteinischen Gesellschaft. Man wisse nicht, woran die Klägerin ihre Gefährdung festmachen wolle, sei es die Staatsbürgerschaft der Verwaltungsräte oder sei es ihr Wohnsitz. Es gebe nicht einmal ein Vorbringen, was sie den Verwaltungsräten konkret vorwerfe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch nicht gerichtskundig, worin der unwiederbringliche Schaden liegen solle.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, das Erstgericht habe ohnehin ausreichende Feststellungen zur Frage des unwiederbringlichen Schadens getroffen, sei ihr zu entgegnen, dass es sich bei diesen "Feststellungen" um blosse Leerformeln des Landgerichts handle. Es seien zum drohenden unwiederbringlichen Schaden keine konkreten Feststellungen, auch nicht disloziert, getroffen worden. Das Erstgericht hätte eine Abwägung vornehmen müssen, warum es das Vorbringen der Klägerin als wahrscheinlicher erachte als jenes der Beklagten. Dabei wären auch die von der Beklagten bis dato vorgelegten Beweise zu berücksichtigen.
6.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Fürstliche Obergericht nicht reformatorisch entscheiden können. Die Klägerin lasse ausseracht, dass das Obergericht dem Landgericht auch aufgetragen habe, der Klagsvertreter habe die ihm erteilte Prozessvollmacht urkundlich nachzuweisen, insbesondere auch dahingehend, dass die Vollmacht von einem hierzu tatsächlich vertretungsbefugten Organ der Klägerin ausgestellt worden sei. Dies habe das Obergericht nicht selbst wahrnehmen können. Es sei daher erforderlich gewesen, die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Grundsätzlich hätte das Obergericht die fehlenden Feststellungen zum drohenden unwiederbringlichen Schaden selbst treffen können. Allerdings könnten keine weiteren Feststellungen getroffen werden, ohne die bereits aufgenommenen Beweise zu berücksichtigen. Ausserdem fehlten auch weitere Feststellungen hinsichtlich des zu sichernden Anspruchs. Mit den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungsmitteln lasse sich jedenfalls nicht die Feststellung treffen, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Generalversammlung gehabt habe. Durch das Schreiben des libyschen Botschafters sei dargetan worden, dass die Generalversammlung von vertretungsbefugten Personen wahrgenommen worden sei.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäss § 495 Abs 2 ZPO iVm Art 51, 297 EO zulässig; er ist auch berechtigt.
8. Prozessuales
8.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs werden im Interesse einer einheitlichen Terminologie alle an ihn herangetragenen Rechtsmittel gegen Beschlüsse der zweiten Instanz gleichgültig, ob sie in einem Berufungs- oder im Rekursverfahren ergingen, als Revisionsrekurs bezeichnet (F OGH vom 03.06.2015, SV.2014.36, GE 2016, 61; LES 1993, 47). Der vom Kläger eingebrachte Rekurs ist daher als Revisionsrekurs zu benennen.
8.2. Bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sind die für die Zuständigkeit massgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (§ 23 Abs 3 ZPO; LES 1999, 46). Gemäss der Doppelfunktion der in der JN normierten Gerichtsstände ist die inländische Gerichtsbarkeit immer dann zu bejahen, wenn für eine Rechtssache die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist (LES 2009, 167; LES 2008, 420; LES 2006, 480; StGH 2005/9). Die Beklagte hat als liechtensteinische Aktiengesellschaft ihren Sitz in Q. Es besteht daher ein inländischer Gerichtsstand (vgl die in Liechtenstein nicht rezipierte Bestimmung des § 387 Abs 1 öEO). Damit ist auch die inländische Gerichtsbarkeit für das Sicherungsverfahren gegeben.
8.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Rechtsmittelantrag der Beklagten im Rekursverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
8.3.1. Ziel des Rekurses ist die Abänderung, Aufhebung oder ersatzlose Beseitigung (Behebung) des angefochtenen Beschlusses (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 2). Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, müssen - ebenso wie Berufungen und Revisionen - einen Rechtsmittelantrag enthalten, der auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu lauten hat. Bei den anderen Beschlüssen schadet das Fehlen eines ausdrücklichen Rekursantrags dann nicht, wenn aus der Art der bekämpften Entscheidung und aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, warum sich der Rechtsmittelwerber beschwert und was er anstrebt (Kodek in Rechberger4 § 526 ZPO Rz 2). Nach der Rechtsprechung schadet allerdings ganz allgemein ein fehlender oder verfehlter Rechtsmittelantrag dann nicht, wenn das Rechtsmittel durch Anfechtungserklärung und Ausführung deutlich bestimmt ist (SZ 47/64; MietSlg 49.690/9). Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung kommt es nicht allein auf die Textierung des Rechtsmittelantrags an, sondern auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels (10 Ob 28/04x). Das Rekursgericht ist nicht an den Wortlaut des Rekursantrags gebunden (Klauser/Kodek, ZPO17 § 526 E 13).
8.3.2. Betrachtet man den Rekursantrag der Beklagten isoliert, ist dieser auf Aufhebung des erstinstanzlich erlassenen Amtsbefehls und auf Zurückweisung, in eventu Abweisung des Antrags auf Erlass eines Amtsbefehls gerichtet gewesen. Berücksichtigt man aber den gesamten Inhalt des Rechtsmittels, insbesondere den als Verfahrensmangel geltend gemachten Stoffsammlungsmangel und den mit der Rechtsrüge geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel wird offensichtlich, dass der Rekursantrag der Beklagten auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung mitumfasst hat. Ausserdem schliesst ein - wie auch hier vorliegend - Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag mit ein (Klauser/Kodek, ZPO17 § 467 E 15; RIS-Justiz RS0041774).
Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin geht daher ins Leere.
8.4. Zur Sache
8.4.1. Es ist Sache des Sicherungswerbers, in seinem Antrag auf vorläufige Zustandsregelung Tatsachen vorzutragen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ergibt, aus dem der zu sichernde Anspruch erwachsen kann. Dieses Rechtsverhältnis muss, um eine Zustandsregelung herbeiführen zu können, entweder vom Sicherungsgegner bestritten worden oder durch eine Handlung des Sicherungsgegners gestört worden sein. Zumindest muss eine solche Störung drohen. Die einstweilige Regelung muss "nötig" sein, was bei Zutreffen der in Art 276 Abs 1 lit b EO im Einzelnen angeführten Fallkonstellationen, aber auch dann zu bejahen ist, wenn "andere Gründe" vorliegen. Diese Gründe müssen ein entsprechendes Gewicht haben und sind zum Beispiel dann gegeben, wenn wesentliche Interessenkonflikte oder Unklarheiten über die Rechtsausübung vorliegen, die für die Dauer des Hauptverfahrens geschlichtet werden sollen (LES 1998, 297; LES 1999, 348).
8.4.2. Ein Verbot der Stimmrechtsausübung (dazu König, Einstweilige Verfügungen5 Rz 2/18) ohne ausdrückliche Genehmigung wurde etwa bei Missbrauch der treuhändig gehaltenen Anteile einer Alleingesellschafterin bejaht (4 Ob 256/03f), ebenso für die Verhinderung des Ausschlusses eines Geschäftsführers ohne substantiierte Gründe (LG München ZIP 1994/1858). Ebenso wurde die Stimmabgabe für einen bestimmten Beschluss für zulässig gehalten (OLG Hamburg NJW 1992, 186). In der Entscheidung 2 Ob 524/92 hat der öOGH zur Sicherung der Rückgabe von Geschäftsanteilen das Verbot "jeder Ausübung von Gesellschafterrechten" als zulässiges Sicherungsmittel beurteilt. Schon die Fortsetzung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten stelle einen unwiederbringlichen Nachteil dar. In einem Verfahren zur einstweiligen Zulassung eines seinen Ausschluss bekämpfenden Gesellschafters zu Generalversammlungen nahm die Entscheidung 2 Ob 138/08w die konkrete Gefahr deswegen als bescheinigt an, weil die in der Phase der Nichtzulassung verhinderte Ausübung der Gesellschafterrechte später nicht mehr nachgeholt werden könne.
8.4.3. Wenn man diese Überlegungen auf die vorliegende Konstellation überträgt, ergibt sich Folgendes:
Zweifelsohne ist der hier geltend gemachte Anspruch auf Anfechtung verschiedener Generalversammlungsbeschlüsse als Sicherungsanspruch im Sinne des Art 276 Abs 1 lit b EO zu qualifizieren (vgl RIS-Justiz RS0004848). Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass der zu sichernde Anspruch der Klägerin auf Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 18.05.2017 ausreichend bescheinigt ist. Das Erstgericht hat für den auch im Provisorialverfahren ausschliesslich als Rechtsinstanz tätig werdenden OGH bindend als bescheinigt angenommen, dass die Ladung zur Generalversammlung nicht der Klägerin selbst, sondern nur ihrem Rechtsvertreter übermittelt worden ist, und dass die Aktionärsrechte der Klägerin anlässlich der Generalversammlung der Beklagten vom 18.05.2017 durch nicht vertretungsbefugte Personen wahrgenommen worden sind. Zweifelsohne ist der Beschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, bei der das Stimmrecht für den Mehrheitsaktionär durch eine hiezu nicht bevollmächtigte Person ausgeübt wird, von Nichtigkeit bedroht. Diese Frage wird im Hauptverfahren zu klären sein.
Für den hier zu prüfenden Provisorialanspruch ist massgebend, dass über die Frage der rechtmässigen Rechtsausübung anlässlich der Generalversammlung vom 18.05.2017 Unklarheit herrscht, die für die Dauer des Hauptverfahrens geschlichtet werden soll. Allein deshalb ist die beantragte einstweilige Zustandsregelung mit dem Verbot an das Amt für Justiz, die anlässlich der Generalversammlung vom 18.05.2017 beschlossenen Änderungen vorzunehmen, insbesondere die Eintragung der derzeitigen Verwaltungsräte zu löschen und die angeblich neu gewählten Verwaltungsräte einzutragen (Drittverbot im Sinne des Art 277 lit g EO), gerechtfertigt. Schon die Ausübung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten stellt nämlich einen unwiederbringlichen Nachteil dar. Die konkrete Gefahr für die Klägerin besteht darin, dass sie die in der Phase der Nichtzulassung verhinderte Ausübung ihrer Aktionärsrechte später nicht mehr nachholen kann (vgl 6 Ob 200/14a, 2 Ob 524/92). Eines darüber hinausgehenden "Bescheinigungssubstrats" zur Frage des der Klägerin als Aktionärin oder der Beklagten drohenden unwiederbringlichen Nachteils, wie es das Rekursgericht angenommen hat, bedarf es nicht. Insofern liegt auch kein sekundärer Bescheinigungsmangel vor.
8.5. Der Vollständigkeit halber wird auch zu dem vom Rekursgericht aufgeworfenen Zweifel an der gehörigen Bevollmächtigung der Klagsvertreter wie folgt Stellung genommen:
Wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht (RIS-Justiz RS0035830; Schumacher, Die Prozessvollmacht [2014] Rz 139). Aus § 28 Abs 2 ZPO (= § 30 Abs 2 öZPO) ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im Allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei Verbandspersonen der blosse Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung (RIS-Justiz RS0035835). Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 28 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen (RIS-Justiz RS0035833; 4 Ob 66/10z).
Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht, auf deren Bestand sich der Klagsvertreter berufen hat, deshalb unwirksam sei, weil die Einwilligung der Klägerin in die Vertretung vor Gericht von einer dazu nicht (allein) befugten Person erteilt worden sei. Ein konkretes Sachvorbringen dahin, wer dem Klagsvertreter Prozessvollmacht erteilt habe und weshalb diese Bevollmächtigungserklärung nicht wirksam sei, hat die Beklagte nicht erstattet. Im Übrigen widersetzt sich die Beklagte mit ihrer Behauptung, sie sei von der Klägerin bevollmächtigt worden und habe die dem Klagsvertreter erteilte Vollmacht namens der Klägerin widerrufen und erklärt, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen, dem in Art 17 Abs 1 2. Satz RAG (= § 10 Abs 1 letzter Satz öRAO) normierten Verbot der Doppelvertretung (Beschluss des F OGH vom 27.07.1962, J 5522/36, Leitsatz zu ELG 1962-1966, 88; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 10 Rz 5f). Für eine amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzung der gehörigen Bevollmächtigung der Klagsvertreter durch die Klägerin besteht jedenfalls kein Anlass.
8.6. Zusammengefasst erweist sich die beantragte Provisorialmassnahme als notwendig, um einerseits Unklarheiten über die Rechtsausübung für die Dauer des Hauptverfahrens zu schlichten und damit den Rechtsfrieden zu sichern und andererseits unwiederbringlichen Nachteilen der Klägerin vorzubeugen (vgl LES 1984, 36). Es ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der vom Erstgericht erlassene Amtsbefehl wiederherzustellen.
10. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf Art 286 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm Art 51, 297 EO.