Weder die Behandelbarkeit, Abstinenz noch Irreversibilität schliesst bei einer Arbeitsunfähigkeit die invalidisierende Wirkung aus. Bei Alkoholsucht muss eine Komorbidität einen eigenständigen Gesundheitsschaden darstellen, um als invalidisierend anerkannt zu werden.
05 CG. 2016.250
OGH. 2018.88
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Lothar Hagen und Dr. Thomas Hasler als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch den Verfahrenshelfer ***, wider die beklagte Partei B, ***, vertreten durch ***, wegen Zusprechung einer Invaliden- und Kinderrente aus beruflicher Vorsorge (Streitwert: CHF 248'472.00) über die Revision der klagenden Partei vom 20.06.2018 gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2018 (ON 156), mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.09.2017 (ON 142), keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e F o l g e gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 7435.67 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Der Revisionswerber, Vater von am 16.12.1995 und 05.10.1997 geborenen Söhnen, war in der Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.08.2009 als Arbeitnehmer für die C AG, ***, tätig. Die beklagte Partei und Revisionsgegnerin ist eine im Handelsregister zur Register-Nr. *** eingetragene Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in ***. Sie ist die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BPVG der C AG.
2.1. Mit Klage vom 04.01.2012 (ON 1) begehrte der Revisionswerber die Zuerkennung einer Invalidenrente und Kinderrenten ab 10.01.2011 samt 5% Zinsen ab Fälligkeitsdatum. Mit Urteil vom 29.12.2014 (ON 86) hat das Fürstliche Landgericht als Erstgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen und den Revisionswerber verpflichtet, der Revisionsgegnerin die mit CHF 40'845.22 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen
2.2. Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 04.12.2015 der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.12.2014 keine Folge. Es hielt bezüglich des Sachverhalts fest, dass die irreversible hirnorganische Schädigung des Revisionswerbers nach im Dezember 2014 zweijähriger Trinkphase eingetreten sei. Der Sachverständige habe einen Zeitraum zwischen 2013 und 2014 als sicher und zwischen rund 2012 und 2013 als möglich benannt. Die Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers im Zeitraum von Januar bis August 2009 basiere gemäss dem Sachverständigen auf dem Alkoholkonsum und den Depressionen des Revisionswerbers, nicht aber auf einer hirnorganischen Änderung. Letztere habe aber zu einer invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit geführt.
Zur Rüge des sekundären Feststellungsmangels, wonach das Erstgericht keine Feststellungen zur Wechselwirkungen zwischen der Alkoholabhängigkeit und der depressiven Störung bzw der kognitiven Störung getroffen habe und auch keine Feststellungen dazu, wann eine invalidenversicherungsrechtliche relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bzw eingetreten sei, hielt die Vorinstanz fest, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität nur dann ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen könne, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitsunfähigkeit irreversibel gewesen sei. Dies sei hier wie bereits ausgeführt eben nicht der Fall gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit während aufrechtem Arbeitsverhältnis habe wegen der Alkoholabhängigkeit bestanden. Hätte der Revisionswerber ab Beginn des Jahres 2009 alkoholabstinent weitergelebt, was ihm zumutbar gewesen wäre, dann wäre die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit relativ günstig gewesen. Der Eintritt der die Invalidität begründenden hirnorganischen Schädigung könne zeitlich nicht genau festgestellt werden. Jedenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass sie beim Kläger schon vor dem Jahre 2012 bestanden habe.
2.3. Mit Beschluss vom 1. April 2016 hob der Fürstliche Oberste Gerichtshof infolge der Revision der klagenden Partei das Urteil des Obergerichts auf und trug dem Obergericht auf, über die Berufung der klagenden Partei neuerlich unter Bindung an die mit dem Beschluss ausgedrückte Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zu entscheiden.
Zur Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität voraussetze, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht lediglich eine ‚irreversible' Arbeitsunfähigkeit den notwendigen sachlichen Zusammenhang herstellen. Alkoholabhängigkeit sei zwar invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, welchem Krankheitswert zukomme. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betreffe, sei für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liege, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstelle. Erst unter diesen Voraussetzungen sei bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Alkoholmissbrauches von einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, namentlich soweit die Sucht in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehe. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die Alkoholabhängigkeit und die depressive Störung zumindest bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C AG behandelbar und die leichte kognitive Störung nicht so ausgeprägt gewesen sei, dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen wäre. Die Vorinstanz habe die Feststellungen dahingehend konkretisiert, dass der Revisionswerber im Jahr 2009 aufgrund der Gutachter wegen der Depressionen und der Trinkerei arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei massgebend für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen aufgrund des Vorsorgereglements der Revisionsgegnerin. Bei der Prüfung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs sei jedoch nicht wesentlich, ob eine Gesundheitsschädigung von Anbeginn an irreversibel sei, sondern ob sie eine Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitraum der Anstellung bewirken würde. Ebenfalls sei das Kriterium der Behandelbarkeit oder die Zumutbarkeit der Abstinenz - selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Suchtproblematik - auch im Lichte der Praxisänderung des Bundesgerichts zur Überwindbarkeitsvermutung (BGE 141 V 281) nicht für sich allein geeignet, eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit auszu-schliessen.
Frei überprüfbare Rechtsfrage sei, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen habe, und hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgt sei. Soweit das Erstgericht und die Vorinstanz lediglich eine irreversible hirnorganische Schädigung für den sachlichen wie auch zeitlichen Zusammenhang in Betracht gezogen hätten, erweise sich die Rechtsrüge des Revisionswerbers daher als berechtigt. Unbeachtet geblieben sei beispielsweise ein möglicher rechtlich relevanter Einfluss der Depressionen auf die später eingetretene Invalidität. Zu diesem Thema seien von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen worden. Für eine abschliessende rechtliche Beurteilung seien dazu aber konkrete Feststellungen notwendig, insbesondere zur Frage, ob der Alkoholmissbrauch in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehe und inwiefern dadurch eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die spätere Invalidität bereits während dem Anstellungsverhältnis eingetreten sei. Da es sich diesen Feststellungen ggf um eine blosse "punktuelle" Sachverhaltsergänzung handle, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, wurde der Vorinstanz aufgetragen, nochmals über die Berufung des Revisionswerbers, unter Bindung an die dargelegte Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof, zu entscheiden.
2.4. Mit Beschluss des Obergerichts vom 16.06.2016 (ON 118) wurde der Berufung des Klägers Folge gegeben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
3. Mit Urteil vom 29.09.2017 lehnte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren erneut zur Gänze ab. Es stellte hierbei unter anderem fest, dass der Kläger seit ca. 1995 bzw. 1998, an einem chronischen Alkoholabhängigkeitssyndrom, akuter Pankreatitis sowie anamnestischer depressiver Störungen leide. Im Dezember 2003 habe sich der Kläger seinem ersten körperlichen Entzug im Krankenhaus *** unterzogen, danach sei eine Antabusbehandlung bis Mai 2004 erfolgt. Nach weiterem Alkoholkonsum sei eine Entzugsbehandlung in der PK *** erfolgt, anschliessend ein Eintritt in die ***-Klinik; weitere Entzugsbehandlung in der PK *** im September 2004, anschliessend Antabus-Therapie und Abstinenz bis Januar 2005, ab dann wieder regelmässiger Konsum von Alkohol, ausgelöst durch private Belastungen. Seit Juli 2004 habe sich der Kläger einer regelmässigen Psychotherapie bei Frau Dr. D in *** unterzogen. Bei Austritt aus der ***-Privatklinik, *** am 22.03.2005, nach Hospitalisation vom 17.03.2005 bis 22.03.2005, sei akute Alkoholintoxikation bei chronischem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie anamnestisch eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert worden. Seit März 2005 sei der Kläger regelmässig in Kliniken eingeliefert worden oder habe sich selbst eingeliefert, stets aufgrund von Alkoholintoxikationen und starken Unterbauchschmerzen, deren Ursache nie habe gefunden werden können und stets nur im Zusammenhang mit Alkoholabusus aufgetreten seien.
Am 17.04.2007 habe sich der Kläger Schnittverletzungen und Bruchverletzungen aufgrund eines Sturzes zugezogen und sei im Universitätsspital ***, ***, vom 18.04. bis 28.04.2007 stationär behandelt worden. Das psychiatrische Konzil am 26.04.2007 habe für den Moment keinen psychiatrischen Handlungsbedarf ergeben. Zwischen Mai 2007 und Januar 2009 sei der Kläger aufgrund Antabus-Behandlung abstinent und zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsfähig und leistungsfähig gewesen. Ab 04.01.2009 sei der Kläger mit Alkohol rückfällig geworden. Von 20.01.2009 bis 23.01.2009 sei der Kläger schliesslich vom Spital *** in die Klinik ***, überwiesen worden. Dort sei folgende Diagnose gestellt worden: akute Alkoholintoxikation sowie Alkoholabhängigkeitssyndrom.
Der Kläger sei von 20.01.2009 bis 31.08.2009 zu 100% arbeitsunfähig aufgrund Alkoholabhängigkeit zu 2/3 und depressiver Verstimmung zu 1/3 gewesen, wobei sich die depressive Verstimmung von der Alkoholabhängigkeit ableiten liesse. Die Hirnschädigung aus dem Unfall 2007 sei zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen, aber in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit zu vernachlässigen gewesen. Bei Abstinenz durch den Kläger wäre bei ihm im Jahr 2009 die Arbeitsfähigkeit zu 100% gegeben gewesen. Mit einer Wiedererlangung der 100% igen Arbeitsfähigkeit des Klägers nach dem schweren Rückfall im Frühjahr 2009 sei nach einigen Monaten der Abstinenz und zielgerichteten Therapie zu rechnen gewesen. Wäre der Kläger ab 2009 durchgehend abstinent gewesen, so hätte der Kläger seine Arbeitsfähigkeit und seine Erwerbsfähigkeit erhalten können, da sowohl die depressiven Episoden wie auch die Alkoholsucht behandelbar gewesen seien und die organische Persönlichkeitsstörung noch nicht bestanden habe. Während der Dauer der Arbeitstätigkeit bei der C seien beim Kläger bezüglich seines Gesundheitszustandes sowie der Krankheitsbilder keine Veränderungen - weder positiv noch negativ - aufgetreten. Ebenso seien keine neuen Befunde hinzugekommen. Von 2009 bis ca. Oktober 2012 sei der Kläger zu 100% arbeitsfähig gewesen. Krankschreibungen bzw. Arbeitsunfähigkeitsatteste in diesem Zeitraum hätten auf Alkoholexzessen basiert. Ab Oktober 2012 sei der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig gewesen wegen des dann erneut und dauerhaft eingetretenen Alkoholmissbrauches und der sich aufgrund der entsprechenden Vorerkrankungen zwischen 2012 und 2014 erst entwickelnden organischen Persönlichkeitsstörung, die als Gesundheitsschaden zu bewerten sei. Vor 2012 habe dieser Gesundheitsschaden nicht bestanden.
Die drei diagnostizierten Krankheitsbilder des Klägers hätten bereits seit ca. 2004 bis und mit ca. 2012 in unveränderter Form vorgelegen, die eigentliche Gesundheitsschädigung, nämlich die organische Persönlichkeitsstörung sei jedoch erst zwischen 2012 und 2014 eingetreten und wäre bei Alkoholabstinenz des Klägers verhinderbar gewesen. So sei der Kläger etwa bis zu seinem Rückfall im Januar 2009 voll arbeits- und leistungsfähig gewesen, habe sogar eine intensive Weiterbildung abgeschlossen, eine Beförderung zum Prokuristen und eine Lohnerhöhung bis dahin erreicht. Mit dem Rückfall im Januar 2009 habe eine neuerliche Episode der Alkoholexzesse mit abstinenten Phasen und einer Reihe Therapien, wie bereits einige Male zuvor, begonnen. Erst als eben 2012 Wiedereingliederungsbemühungen und Therapien allesamt fruchtlos geblieben seien, sei es zu weiteren und dauerhaften exzessiven Alkoholmissbräuchen gekommen, welche dann die Gesundheitsschädigung verursacht hätten, die eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bedeutet hätten. Aus der Gesamtschau der Beweisergebnisse ergebe sich klar, dass der Kläger, hätte er seine Alkoholkrankheit durch Abstinenz in den Griff bekommen, seine depressiven Episoden geringer bis leichter geworden wären und er zudem seine Arbeitsfähigkeit und vor allem seine gesundheitliche Unversehrtheit erhalten hätte können. Ausschlaggebend für die Gesundheitsschädigung, die den Kläger arbeits- und erwerbsunfähig gemacht hätte, sei zu einem absolut überwiegenden Anteil der dauerhafte Alkoholmissbraucht ab ca. 2012 gewesen. Der Sachverständige Dr. E habe in seiner Ergänzungserörterung ausgeführt, dass er die in Z20 aufgeführte Diagnose "Verdacht auf bipolare affektive Störung" nicht nachvollziehen könne. Damit sei festzustellen gewesen, dass vor 2012 die organische Persönlichkeitsstörung nicht bestanden hätte.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die bis ins Jahr 2012 bzw bis zur Begutachtung durch Prof. E im Jahr 2014 jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht relevant seien, da allesamt auf den Alkoholabusus des Klägers basierend und dies rechtlich nicht als rentenbegründender Gesundheitsschaden gesehen werden könnte. Die darin teilweise mitangeführten depressiven Verstimmungen oder Pankreasschmerzen seien allesamt aufgrund der Dauer und Intensität nicht geeignet, einen versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu bezeichnen. Alkoholabhängigkeit und depressive Störung seien zumindest bis ca. 2012 behandelbar und die leichte kognitive Störung nicht so ausgeprägt gewesen, dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen wäre. In der Folge sei erst zwischen 2012 und 2014, zeitlich weit nach Beendigung der Versicherung bei der Beklagten und damit ohne engen zeitlichen Zusammenhang, beim Kläger durch weiteren Alkoholkonsum eine hirnorganische Veränderung eingetreten, welche zu einem organischen Psychosyndrom geführt hätte und als Gesundheitsschaden zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei beim Kläger eine Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit im relevanten Zeitraum (01.06.2008 bis 31.08.2009) nicht vorgelegen und sei auch kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch und dem daraus resultierenden organischen Psychosyndrom gegeben, da jedenfalls zwei Jahre dazwischen gelegen seien.
4. Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 18.01.2018 der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.09.2017 keine Folge. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige für die Zeit vom 20.1.2009 bis 31.08.2009 und nicht darüber hinaus zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gelange. Der Sachverständige habe sich ausführlich mit sämtlichen Vorberichten, Befunden und Schreiben der behandelnden Ärzte befasst und hierzu nachvollziehbar im Detail Stellung bezogen. Durchaus korrekt sei auch die vom Erstgericht gewählte Formulierung in den Feststellungen, wonach sich die depressive Verstimmung von der Alkoholabhängigkeit ableite, habe doch der Sachverständige im schriftlichen Gutachten deponiert, dass eine depressive Verstimmung häufig bei Alkoholerkrankungen als Komorbidität auftrete. Jedenfalls sei die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Feststellung, wonach es sich bei seiner Alkoholabhängigkeit und bei seinem rezidivierenden Depressionen um zwei eigenständige Krankheiten handle, die beide für die Arbeitsunfähigkeit und für die Invalidität ursächlich seien, nicht zu treffen, habe der Sachverständige doch mehrfach derartiges plausibel und nachvollziehbar in Abrede gestellt. Auch die gewünschte Feststellung, wonach der Kläger nach Januar 2009 nie wieder einen Zustand erreicht habe, in dem er über einen längeren Zeitraum seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und - damit einhergehend - die Feststellung, dass spätestens ab 24.01.2009 er arbeitsunfähig gewesen sei, würden sich aus den Beweisergebnissen nicht ableiten lassen. Letztlich sei die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die drei beim Kläger diagnostizierten Krankheitsbilder im Zeitraum 2004 bis 2012 unverändert vorgelegen hätten und die die Erwerbsfähigkeit des Klägers bewirkende Gesundheitsschädigung erst zwischen 2012 und 2014 eingetreten sei, in den Beweisergebnissen gedeckt. Erst ab jenem Zeitpunkt sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht mehr darin begründet gewesen, dass er alkoholisiert bzw berauscht gewesen sei und infolge dieser Alkoholisierung nicht hätte arbeiten können, sondern sie sei erstmals in einer gesundheitlichen Störung begründet gewesen, die zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt habe. Nicht zu beanstanden in diesem Zusammenhang sei die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wonach die organische Persönlichkeitsstörung, welche zwischen 2012 und 2014 eingetreten sei, bei Alkoholabstinenz des Klägers verhinderbar gewesen wäre, sei dieser doch bis zu seinem Rückfall im Januar 2009 voll arbeits- und leistungsfähig gewesen und habe sogar eine intensive Weiterbildung abgeschlossen, eine Beförderung zum Prokuristen und eine Lohnerhöhung bis dahin erreicht. Plausibel sei auch die Beweiswürdigung, wonach einzelne Widersprüche in Bezug auf die Dauer der Krankschreibung der unterschiedlichen Ärzte an diesen Schlussfolgerungen und der daraus abgeleiteten Feststellung nichts zu ändern und schon gar nicht die Beweiskraft des Gutachtens E in Frage zu stellen vermögen konnten. Dass sich für das Erstgericht aus der Gesamtschau der Beweisergebnisse und insbesondere der Erörterung des Gutachtens E klar ergeben habe, dass die depressiven Episoden des Klägers, hätte er seine Alkoholkrankheit durch Abstinenz in den Griff bekommen, geringer bis leichter geworden wären und er zudem seine Arbeitsfähigkeit und vor allem seine gesundheitliche Unversehrtheit hätte erhalten können und vor 2012 die organische Persönlichkeitsstörung nicht bestanden hätte, würde keinen Bedenken durch das Berufungsgericht begegnen.
Weiter führte das Obergericht aus, dass keine Bindungswirkung des Landgerichtes an die im ersten Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere wonach der Kläger im Jahr 2009 aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig gewesen sei, gegeben sei.
Die Rechtsrüge des Klägers gehe feststellungswidrig davon aus, dass neben der Alkoholabhängigkeit auch Depressionen als relevante Gesundheitsschädigungen vorgelegen seien, welche sich im Januar 2009 verfestigt und verselbständigt hätten, sodass sie unabhängig vom Alkoholkonsum bestanden und in weiterer Folge zusammen mit der Alkoholabhängigkeit und mit von dieser verursachten Folgekrankheiten letztlich zur Invalidität des Klägers geführt hätten. Derartiges sei ein Wunschsachverhalt, und es liege keine gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge vor. Ein enger sachlicher und zeitlicher Konnex zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität liege nicht vor.
5. Diese Entscheidung bekämpft der Kläger und Revisionswerber vollumfänglich mit einer rechtzeitig erstatteten, auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision, die in den Antrag mündet, dass das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2018 (ON 156) dahingehend abgeändert werde, dass der Klage (ON 1) vollumfänglich und unter Kostenfolge für die beklagte Partei stattgegeben werde; in eventu sei das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2018 (ON 156) aufzuheben und ihm aufzutragen, über die Berufung des Klägers (ON 148) neuerlich unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung die geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6. Die Revision verfolgt zusammengefasst nachstehende Argumentation:
6.1. Der Revisionswerber kritisiert, dass das Obergericht dem oberstgerichtlichen Auftrag nach einer blossen punktuellen Sachverhaltsergänzung, wie sie in ON 111 gefordert und beschrieben worden sei, nicht nachgekommen sei. Das Obergericht verweise dabei im angefochtenen Urteil auf seinen Beschluss in ON 118, wonach die geforderten zusätzlichen Feststellungen unmöglich im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu leisten gewesen seien und zwingend eine ergänzende Beweisaufnahme durch Sachverständigenarbeit erforderlich gewesen sei. Die vom Obergericht gewählte Vorgehensweise sei verfehlt gewesen, da der Oberste Gerichtshof das Thema der Sachverhaltsergänzungen explizit benannt habe: einerseits den Zeitpunkt der relevanten Arbeitsunfähigkeit und andererseits den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Gesundheitsschädigungen des Klägers (Depressionen und Alkoholabhängigkeit) und seiner Invalidität (ON 111, S. 24). Nach der offensichtlichen Auffassung des Obersten Gerichtshofs hätte der Sachverhalt mit einigen wenigen Feststellungen komplettiert werden sollen. Hätte der Oberste Gerichtshof eine Sachverhaltsergänzung durch eine Ergänzung des gutachterlichen Sachbefundes angeregt, hätte es einen entsprechenden Hinweis gegeben und jedenfalls nicht von bloss punktueller Sachverhaltsergänzung gesprochen.
Der Kläger sei der Auffassung, dass sämtliche Beweisergebnisse vorgelegen hätten, damit das Erstgericht oder das Obergericht die vom Obersten Gerichtshof angeregten Sachverhaltsergänzungen ohne weitere Beweisaufnahme hätte vornehmen und die fehlenden Feststellungen treffen können. Der Kläger habe im ersten Rechtsgang in seinen beiden Rechtsmittelschriften detailliert dargelegt und nachgewiesen, dass bereits im ersten Rechtsgang genügend Beweissubstrat gewonnen worden sei, um die geltend gemachten Ersatz- und Zusatzfeststellungen treffen zu können. Er habe im ersten Rechtsgang im Berufungsverfahren sowohl mit einer Beweisrüge als auch mit einer Rechtsrüge die Sachverhaltsfeststellung begehrt, dass ihm Anfang Januar 2009 die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und sie sich im Jahr 2009 chronifiziert habe. Der Kläger habe insbesondere bei seiner Beweisrüge detailliert dargelegt, dass die Beweisergebnisse für eine solche Sachverhaltsfeststellung vorhanden seien und sich auch prominent im Gutachten von Prof. E befänden. Weitere Beweisergebnisse, die diese Sachverhaltsfeststellung belegen würden, würden sich in ON 15, ON 31, ON 35, Beilagen L, Z4, Z5, Z8 und Z16 finden. Diese zutreffende und rechtlich erhebliche Feststellung hätte sich ohne weitere Beweisaufnahme treffen lassen. Auch die Rechtsrüge des Klägers in der Berufungsschrift bezeichne konkret, welche ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen bisher gefehlt hätten und daher nachzuholen gewesen seien. Die dabei erwähnten Ordnungsnummern und Beilagen hätten die erforderlichen Beweisgrundlagen geboten, um die begehrten Ersatzfeststellungen treffen zu können, wobei ein Vergleich mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes in aller Deutlichkeit bestätige, dass der Oberste Gerichtshof ausdrücklich Bezug nehme auf das vom Kläger beanstandete Fehlen der genau bezeichneten Sachverhaltsfeststellungen. Auch daraus lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen ohne ergänzende Beweisaufnahme hätten getroffen werden können.
Für das Obergericht hätte klar sein müssen, dass die vom Obersten Gerichtshof geforderten Zusatzfeststellungen zur Wechselwirkung bzw zum Ursache-/Folge-Verhältnis zwischen der Alkoholabhängigkeit und der depressiven Störung bzw der kognitiven Störung des Klägers und zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für den Invalidenrentenanspruch des Klägers zu treffen gewesen seien. Die entsprechende Rüge habe der Kläger im ersten Rechtsgang in seiner Berufungsschrift vorgebracht und in der Revisionsschrift wiederholt. Der Auftrag des Obersten Gerichtshofs habe sich wie beschrieben direkt auf diese begehrten Zusatzfeststellungen bezogen.
Das Obergericht verkenne, dass sich der Oberste Gerichtshof in ON 111 ausdrücklich auf die Sachverhaltsfeststellung abgestützt habe, dass der Kläger im Jahr 2009 wegen der Depressionen und des Alkoholkonsums (Trinkerei) arbeitsunfähig gewesen sei, wobei sich dieser Sachverhalt aus dem Gutachten von Prof. E (ON 69) ergeben habe. Es sei schleierhaft, weshalb diese im ersten Rechtsgang getroffene Sachverhaltsfeststellung keine Bindungswirkung entfalten solle, zumal ja lediglich eine punktuelle Ergänzung des Sachverhalts gefordert worden sei. Nach Ansicht des Klägers sei der oberstgerichtliche Auftrag zur punktuellen Sachverhaltsergänzung dahingehend zu verstehen, dass der Bestand der nicht bekämpften Sachverhaltsfeststellungen nicht tangiert sein sollte.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Revisionswerber geltend, dass auch im zweiten Rechtsgang - nachdem der Gutachter Prof. E von seinem bisherigen Gutachten abgewichen sei und eine weitere Konfusion angerichtet habe - das Erstgericht Sachverhaltsfeststellungen zur Behandelbarkeit der Gesundheitsschäden des Klägers getroffen habe , obwohl (unter Hinweis auf BGE 143 V 409) dieser Aspekt keinen Einfluss auf die massgebliche invalidisierende Arbeitsunfähigkeit habe. Das Erstgericht habe im zweiten Rechtsgang sachverhaltsmässig festgestellt, dass sowohl die Alkoholabhängigkeit als auch die depressive Verstimmung für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ursächlich gewesen seien. Die depressive Verstimmung leite sich von der Alkoholabhängigkeit ab. Von 2009 bis ca. Oktober 2012 sei der Kläger zu 100% arbeitsfähig gewesen, wobei sich Krankschreibungen und Arbeitsunfähigkeitsatteste in diesem Zeitraum auf Alkoholexzesse gestützt hätten. Der Kläger sei ausgehend von diesen Feststellungen der Ansicht, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Januar 2009 eingetreten sei, also zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beklagten versichert gewesen sei. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge sei, dass die massgebliche (invalidisierende} Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungs-verhältnisses mit der Beklagten eingetreten sei, wobei diese Arbeitsunfähigkeit einzig die Grundlage für die Invalidität sein müsse, welche zum Anspruch auf eine IV-Rente berechtige. Beim Kläger würden sich eine Alkoholabhängigkeit und Depressionen vermengen, wie dies festgestellt worden sei. Welche dieser Krankheiten Ursache für die andere bzw Folge der anderen gewesen sei, sei grundsätzlich nicht massgebend. Eine Alkoholabhängigkeit alleine begründe zwar noch keine Invalidität. Massgebend sei jedoch die Wechselwirkung zu einer anderen Krankheit, wie der Kläger bereits mehrfach in seinen Rechtsmittelschriften unter Verweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ausgeführt habe. Gemäss den Feststellungen leide der Kläger daher an Alkoholabhängigkeit und Depressionen. Letztere seien (mit-) ursächlich für die ab Januar 2009 vorliegende Arbeitsunfähigkeit gewesen. Es sei nicht entscheidend, ob der Anspruch auf Invalidenleistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB im Jahre 2012, 2013 oder 2014) entstanden sei. Die Gesundheitsschädigungen, welche im Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten, seien letztlich die (Teil-) Ursache für den Anspruch des Klägers auf lnvalidenleistungen.
Der Kläger macht ausserdem rechtliche Feststellungsmängel geltend, wie er dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht habe. Konkret rügt der Kläger das Fehlen von rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen insbesondere dahingehend, dass sich seine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 chronifiziert habe, er nach Januar 2009 seine Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum hin niemals wieder erlangt und tatsächlich keine Beschäftigung mehr ausgeübt habe, weil er sich spätestens auf den 24.01.2009 nicht mehr erholt habe, und dass er nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit ab April 2009 Krankentaggelder bezogen und das Maximum an Krankentaggeldern ausgeschöpft habe und dass er ab Januar bzw Februar 2010 eine volle IV-Rente aus Liechtenstein und aus der Schweiz bezogen habe und nach wie vor beziehe.
Auch verweist der Revisionswerber mit Hinweis auf die Änderung der massgeblichen Gesetzesgrundlage (Art 8a Abs 2a BPVG) auf den Paradigmenwechsel, wonach seit 01.01.2017 Entscheidungen der staatlichen Invalidenversicherung eine Bindungswirkung für Vorsorgeeinrichtungen entfalten und Vorsorgeeinrichtungen bezüglich des Vorliegens einer Invalidität und des Invaliditätsgrades an die Feststellungen der liechtensteinischen Invalidenversicherung gebunden seien. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen seien bis zum 01.01.2018 an das neue Recht anzupassen gewesen.
7. Die Revisionsbeantwortung setzt den Rechtsmittelausführungen des Revisionswerbers folgende Argumente entgegen:
7.1. Im OGH-Beschluss sei weder ein an das Obergericht gerichtetes Gebot enthalten gewesen, über die Rechtssache zwingend selbst zu verhandeln und zu entscheiden, also das Beweisverfahren selbst durchzuführen; noch sei darin das Verbot verankert gewesen, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Laut Oberstem Gerichtshof habe es sich "ggf" um eine blosse "punktuelle" Sachverhaltsergänzung, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, gehandelt. Das Obergericht habe richtig erkannt, dass sich aus den im Akt liegenden fachärztlichen Attesten, Gutachten und Stellungnahmen nicht ergebe, ob die (seit vielen Jahren bestehenden) Depressionen des Klägers anfangs 2009 eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Ebenso wenig habe sich anhand der vorliegenden Akten die laut OGH-Beschluss entscheidungswesentliche Feststellung treffen lassen können, ob der klägerische Alkoholmissbrauch in einem engen Zusammenhang mit einem eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsschaden stehe. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung sei das Obergericht dementsprechend in seinem Beschluss zum Ergebnis gekommen, dass die im OGH-Beschluss aufgeworfenen Rechtsfragen nicht durch eine "punktuelle" Sachverhaltsergänzung beantwortet werden könnten; sondern dass für die vom Obersten Gerichtshof als relevant erachteten und nicht getroffenen Feststellungen weitere Beweise aufzunehmen seien. Dieser Entscheid des Obergerichts sei von der Bindungswirkung des OGH-Beschlusses nicht umfasst gewesen. Die Zurückverweisung an das Erstgericht sei zudem für den Kläger nicht mit Nachteilen verbunden gewesen, im Gegenteil: Durch die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste (Tatsachen-)Instanz sei der Rechtsschutz der Parteien (und damit auch des Klägers) erweitert worden. Der Kläger sei also durch die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz in seinen Rechten und Rechtsinteressen nicht beschwert. Das Obergericht habe keine Verfahrensvorschrift verletzt (LES 2002/213) und sei die klägerische Rüge in diesem Punkt unbegründet.
Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revisionsgegnerin geltend, der Kläger komme mit seiner Revision dem Erfordernis an eine gesetzeskonforme Rechtsmittelausführung wiederholt nicht nach. Seine Vorbringen würden nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehen und damit keine prozessordnungskonformen Rechtsrügen darstellen, wenn er den Vorwurf erhebe, der Sachverständige sei "von seinem bisherigen Gutachten abgewichen" und habe "weitere Konfusion angerichtet"; wenn er ausführe, dass er - im Widerspruch zu den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Kläger von 2009 bis ca. Oktober 2012 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei - "der Ansicht" sei, seine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei im Januar 2009 eingetreten; wenn er zum Ausdruck bringt, dass sich Alkoholabhängigkeit und Depressionen vermengen würden und wenn er dem Obergericht vorwerfe, keine Feststellung dazu getroffen zu haben, dass sich seine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 chronifiziert habe und er nach Januar 2009 seine Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum nicht wiedererlangt habe.
Was den Vorwurf fehlender Feststellungen über die Chronifizierung betreffe, so habe das Obergericht, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, die Feststellung getroffen, dass sich die Chronifizierung und die damit verbundene 60%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf den Beruf als *** bezogen habe und der Kläger ansonsten zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Sachverständigen, wonach die teilweise Unfähigkeit des Klägers, als *** tätig zu sein, bereits drei bis fünf Jahre vor Arbeitsantritt des Klägers bei der C AG bestanden habe.
Dem klägerischen Vorwurf, wonach das Obergericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass der Kläger "nach Januar 2009 seine Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum niemals wieder erlangt" habe, sei entgegenzuhalten, dass gemäss Obergericht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab Januar 2009 "infolge übermässigen Alkoholkonsums bis zum 07.07.2009" gedauert habe und er anschliessend bis 2012 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Aus dieser Feststellung habe das Obergericht den rechtlich korrekten Schluss gezogen, dass weder ein sachlicher noch zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2009 und seiner erst mehrere Jahre später eingetretenen Invalidität bestehe und damit die Beklagte dem Kläger auch keine Rentenzahlungen schulde.
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss den Auftrag erteilt, zum Thema "möglicher rechtlich relevanter Einfluss der Depressionen auf die später eingetretene Invalidität" Feststellungen zu treffen. Das Erstgericht und das Obergericht seien diesem Auftrag nachgekommen. Das Obergericht habe, basierend auf den erstrichterlichen Feststellungen, ausgeführt, dass sich die depressive Verstimmung des Klägers von seiner Alkoholabhängigkeit ableite, was bei Alkoholerkrankungen häufig der Fall sei. Die depressiven Verstimmungen seien mit anderen Worten als Begleiterscheinungen der Alkoholerkrankung aufgetreten und würden keinen eigenständigen Krankheitswert aufweisen. Rechtlich habe das Obergericht diese Feststellung fehlerfrei dahingehend beurteilt, dass weder die depressiven Verstimmungen noch die Alkoholerkrankung des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der C AG zu einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, deren Ursache die spätere Invalidität des Klägers begründet hätte und Rentenansprüche des Klägers gegen die Beklagte zur Folge hätte.
Das Obergericht habe hierzu die Feststellung getroffen, dass der Alkoholmissbrauch des Klägers in keinem Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehe und dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Kläger keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.
Im vorliegenden Fall sei zudem das IV-Verfahren abgeschlossen und sei der Beklagten die Teilnahme daran versagt worden, sodass mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs im IV-Verfahren die dort ergangenen Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung zu entfalten vermögen.
8. Die Revision erweist sich als nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
9.1. Wie bereits im Beschluss vom 01. April 2016 ausgeführt, setzt die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil Bundesgericht vom 21.01.2005 [B 32/03], E.3.1; LES 2011, 205 mwN; LES 2012, 150). Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20, E 3.2 S 22). Der zeitliche Zusammenhang impliziert, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechung andauerte; sie wird unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeit, die je nach den Umständen des Falles unterschiedlich lang sein kann, wieder arbeitsfähig ist. Die Vorsorgeeinrichtung muss in der Tat nicht mehr aufkommen für späte Rückfälle, die sich mehrere Jahre, nachdem der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, ereignet haben (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 = Pra 84 Nr. 189). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn mehrere Gesundheitsschädigungen zur Invalidität beigetragen haben. In einem solchen Fall genügt es nicht, das Weiterbestehen einer Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit festzustellen, welche während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung ihren Anfang genommen hatte, um den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung zu begründen. Es muss im Gegenteil hinsichtlich jeder einzelnen Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bereits während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer Invalidität ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 32/05 vom 24. Juli 2006 E. 6 mit Hinweis, BGE 138 V 409).
9.2. Alkoholabhängigkeit ist invaliden-versicherungsrechtlich und somit auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E. 2). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Bundesgerichtsurteil 8C_906/2013 E 2.2 vom 23.05.2014). Erst unter diesen Voraussetzungen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Alkoholmissbrauches von einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, namentlich soweit die Sucht in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht. Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt (vgl Bundesgerichtsurteil 9C_856/2012 E 2 vom 19.8.2013).
Wie im Rückweisungsbeschluss vom 01. April 2016 zu 05 CG.2012.3 dargelegt, ist bei der Prüfung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs nicht wesentlich, ob die Gesundheitsschädigung von Anbeginn an irreversibel ist, sondern ob sie eine Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitraum der Anstellung bewirkte. Ebenfalls ist das Kriterium der Behandelbarkeit oder die Zumutbarkeit der Abstinenz - selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Suchtproblematik - auch im Lichte der Praxisänderung des Bundesgerichts zur Überwindbarkeitsvermutung (BGE 141 V 281, insbesondere aber auch BGE 143 V 409 betreffend Therapierbarkeit) nicht für sich allein geeignet, eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit auszu-schliessen.
9.3. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird aber nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (§ 475 Abs. 2); andernfalls ist der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO nicht gesetzmässig ausgeführt und sind die Ausführungen unbeachtlich (vgl LES 2002, 109 E 6).
9.4. Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang festgestellt, dass der Revisionswerber zwischen Mai 2007 und Januar 2009 aufgrund Antabus-Behandlung abstinent und zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig war. Vom 20.01.2009 bis 31.08.2009 war der Revisionswerber zu 100% arbeitsunfähig, mit einer Gewichtung von 2/3 wegen der Alkoholabhängigkeit und 1/3 wegen der depressiven Verstimmung. Die depressive Verstimmung war als Ableitung von der Alkoholabhängigkeit zu verstehen. Wäre der Kläger ab 2009 durchgehend abstinent gewesen, so hätte er seine Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit erhalten können, da sowohl die depressiven Episoden wie auch die Alkoholsucht behandelbar gewesen seien und die organische Persönlichkeitsstörung noch nicht bestanden habe. Während der Dauer der Arbeitstätigkeit bei der C seien beim Kläger bezüglich seines Gesundheitszustands sowie der Krankheitsbilder keine Veränderungen aufgetreten und keine neuen Befunde hinzugekommen. Vom 2009 bis ca Oktober 2012 sei der Kläger zu 100% arbeitsfähig gewesen. Krankschreibungen bzw Arbeitsunfähigkeitsatteste in diesem Zeitraum würden auf Alkoholexzessen beruhen. Ab Oktober 2012 sei der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig wegen der dann erneut und dauerhaft eintretenden Vorerkrankungen und der zwischen 2012 und 2014 sich erst entwickelnden organischen Persönlichkeitsstörung, die als Gesundheitsschaden zu bewerten sei.
Der Revisionswerber hat mit seiner Klage Rentenleistungen ab 10.01.2011 beantragt. Voraussetzung hierfür ist unbestrittenermassen der Eintritt einer Invalidität, welcher im Wesentlichen auf denselben Gesundheitsschäden beruht, wie sie bereits während bestehendem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben (sachlicher Konnex). Hierbei kann aus den ärztlichen Aussagen abgeleitet werden, das zumindest die hirnorganischen Veränderungen während des fraglichen Anstellungsverhältnisses noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben und somit für eine sachliche Konnektivität ausser Betracht fallen.
9.5. Die Annahme eines ebenfalls notwendigen engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (vgl BGE 134 V 20 E 3.2.1). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E 4.4 und 4.5).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Rahmen des zweiten Rechtsgangs kann der Revisionswerber eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Erwerbstätigkeiten, welche für den zeitlichen Konnex notwendig wäre, nicht nachweisen. Der Revisionswerber weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Zumutbarkeit einer Abstinenz und die Therapierbarkeit nicht für sich allein geeignet ist, eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit auszuschliessen. Wo der Gutachter im Wesentlichen aber nur Befunde erhebt, welche in der Alkoholsucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein eigenständiger dh invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (vgl Bundesgerichtsurteil vom 19.08.2013 zu 9C_856/2012), und dies ist vorliegend aufgrund der Beschreibung des Sachverständigen auch anzunehmen. Der Sachverständige führt aus, dass für die Arbeitsunfähigkeit vom 20.01. bis 07.07.2009 zu wesentlichen Anteilen die Alkoholabhängigkeit und der Rückfall in den Alkoholmissbrauch und zu einem geringeren Anteil eine depressive Verstimmung, die in Anbetracht der Arbeitsplatzschwierigkeiten und des erneuten Scheiterns der Abstinenz einerseits nachvollziehbar sei, anderseits aber häufig bei Alkoholerkrankung als Komorbidität auftrete, ausschlaggebend seien. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seien sowohl der Alkoholmissbrauch wie die Depression für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich gewesen, wobei die Alkoholabhängigkeit und der Alkoholmissbrauch sicher das Übergewicht der Kausalfaktoren darstellten und etwa zwei Drittel des Ursachenbündels ausmachen würden, während die Depression etwa ein Drittel des Ursachenbündels ausgemacht habe (ON 128 S 6f). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Depressionen bzw depressive Verstimmungen als Ableitungen aus der Alkoholsucht, und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, als eigenständigen Gesundheitsschaden festgestellt haben. Damit entfällt für die festgestellte Depression die Bedeutung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.
Weiter hält der Sachverständige fest, dass der Kläger ab Juli 2009 gemäss Krankenunterlagen von Dr. F nicht mehr krankgeschrieben gewesen sei und somit nicht mehr arbeitsunfähig. Es fehlt damit auch an einer zeitlichen Konnexität, welche für den geltend gemachten Anspruch notwendig gewesen wäre.
9.6. Der Revisionswerber bemängelt, dass das Obergericht für die ergänzende Beweisaufnahme die Sache an das Erstgericht zurückgewiesen hat, anstatt selber die ergänzenden Feststellungen zu treffen. Dies widerspricht jedoch nicht den Ausführungen des Obersten Gerichtshof, welcher nur allenfalls ("ggf") von einer lediglich punktuellen Ergänzung ausgegangen ist. Hierbei war es der Vorinstanz unbenommen, im Rahmen der Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in seinem Beschluss im ersten Rechtsgang umfassendere Abklärungen durch das Erstgericht vornehmen zu lassen, soweit die Vorinstanz dies als notwendig erachtete. Die ergänzenden Abklärungen haben sich denn auch im Wesentlichen auf Ergänzungsfragen beim Sachverständigen beschränkt, welche der Klärung der noch offenen Fragen dienten.
9.7. Im Endergebnis sind damit die Klageabweisung des Erstgerichts und der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte konnte die Revision des Klägers erfolgreich abwehren. Sie hat daher Anspruch auf die tarifmässig richtig verzeichneten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.
Vaduz, am 02. November 2018