Die Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung, Rechnungslegung, zur angemessenen Aufzeichnungen und zur Aufbewahrung der Geschäftsführer und Belege trifft juristische Person, nicht aber jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person.
Kein Ersatz der Kosten für das Kopieren des Geschäftsaktes durch die Repräsentanz.
05 CG.2016.274
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A AG, vertreten durch *** wider die beklagte Partei B Stiftung, vertreten durch *** wegen Forderung CHF 12'886.28 s.A. (Revisionsinteresse CHF 3'521.77) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.04.2017, 05 CG.2016.274, ON 21, mit dem der Berufung der beklagten Partei ON 15, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.01.2017, ON 14, im Hauptantrag teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts iS einer teilweisen Klagsabweisung abgeändert wurde und im Sinne des Eventualantrags hinsichtlich eines teilweisen Klagszuspruchs aufgehoben und insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 1'047.30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
1. Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine beim Handelsregister in C hinterlegte Stiftung, für welche die Klägerin gemeinsam mit ihrem Verwaltungsrat D in der Zeit vom 19.12.2013 bis 03.09.2015 als Stiftungsräte fungierten, wobei die Klägerin in dieser Zeit auch die Repräsentanz innehatte. Die Klägerin und D sind vorzeitig von ihrer Funktion zurückgetreten, was am 03.09.2015 im Handelsregister eingetragen wurde.
2. Im vorliegenden Rechtsstreit bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, in welchem Umfang die Klägerin für die von ihr und der mit ihr personell verbundenen E Anstalt erbrachten Leistungen von der beklagten Partei noch Zahlung zu fordern berechtigt ist. Die erwähnte E Anstalt war für die Erstellung der Buchhaltung und der Bilanz der Beklagten zuständig, wobei die E Anstalt die ihr allenfalls gegen die Beklagte noch zustehenden Forderungen an die Klägerin zediert hat.
3. Mit ihrer am 18.07.2016 beim Erstgericht eingebrachten Klage machte die Klägerin geltend, dass für die von ihr und der E Anstalt erbrachten Leistungen noch Auslagen und Gebühren im Gesamtbetrag von CHF 12'886.28 offen aushafteten, wobei sie sich auf die nachfolgenden Rechnungen und die darin verzeichneten Leistungen stützte:
Rechnung der Klägerin vom 01.09.2015 über restlich CHF 7'893.40
Rechnung der Klägerin vom 29.09.2015 über restliche CHF 622.88
Rechnung der E Anstalt Nr. *** über CHF 2'160.00
Rechnung der E Anstalt Nr. *** über CHF 2'160.00.
4. Die beklagte Partei bestritt u.a. die inhaltliche Richtigkeit und Angemessenheit der Rechnungen der Klägerin, worin übermässig Kopierkosten, zusätzliche Sekretariatsarbeiten und gar nicht erbrachte Leistungen verrechnet worden seien. Da die Klägerin und D aus ihren Funktionen vorzeitig zurückgetreten seien, stünde der beklagten Partei ein anteilsmässiger Rückersatz von den schon für die volle Funktionsperiode bezahlten Repräsentanz- und Stiftungshonoraren zu. Die von der Klägerin ausgestellten Gutschriften seien zu gering. Hinsichtlich der Rechnungen der E Anstalt wurde eingewendet, dass die darin in Rechnung gestellten Leistungen schon früher in Rechnung gestellt worden seien, insbesondere mit Honorarabrechnung der Klägerin vom 18.09.2014. Es seien die darin verzeichneten Leistungen "nicht korrekt ausgeführt" worden und wiesen Mängel auf. Es hätten Korrekturbuchungen durchgeführt werden müssen. Die Leistungen der E Anstalt seien wertlos gewesen. Die verzeichneten Leistungen seien auch überhöht, zumal im Jahr 2013 lediglich 87 Buchungen und im Jahr 2014 91 Buchungen vorgenommen worden seien.
5. Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Klägerin den eingeklagten Betrag von CHF 12'886.28 samt 5 % Zinsen aus CHF 7'893.40 seit 01.09.2015, 5 % Zinsen aus CHF 6'072.88 seit 29.09.2015 sowie 5 % Zinsen aus CHF 4'320.00 seit 22.05.2015 vollumfänglich zu und verpflichtete die Partei zur Zahlung der mit CHF 7'818.56 bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen.
5.1. Das Fürstliche Landgericht traf folgende Feststellungen:
"...
Die Tätigkeiten der Repräsentanz sowie des Stiftungsrates erstreckten sich bis 18.12.2015.
Während der Zeit vom 05.01.2015 bis 24.08.2015 erbrachten die Klägerin sowie die E Anstalt diverse Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung sowie Auslagen und Gebühren für die Beklagten, die wie folgt der Beklagten in Rechnung gestellt wurden:
Honorarrechnung (2015/1171) vom 01.09.2015 in der Höhe von CHF 7'893.40 (inklusive Mehrwertsteuer) mit einem Fakturajournal, aus dem die Art der Leistung, die Dauer der Leistung sowie der leistungserbringenden Sachbearbeiter ersichtlich sind. Folgende Leistungen wurden tatsächlich erbracht und zu Recht verrechnet:
(es folgt die Kopie des in die Feststellungen als integriert bezeichneten "Fakturajournals" laut Anhang zur Rechnung Beilage D)
Während der Zeit vom 04.09.2015 bis 28.09.2015 erbrachten die Klägerin sowie die E Anstalt diverse Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung sowie Auslagen und Gebühren für die Beklagte, die wie folgt der Beklagten in Rechnung gestellt wurden:
Honorarrechnung (2015/1175) vom 29.09.2015 in der Höhe von CHF 672.88 (inklusive Mehrwertsteuer) mit einem Fakturajournal, aus dem die Art der Leistung, die Dauer der Leistung sowie die leistungserbringenden Sachbearbeiter erkennbar sind. Folgende Leistungen wurden tatsächlich erbracht und zu Recht verrechnet:
(es folgt die Kopie des in die Feststellungen als integriert bezeichneten "Fakturajournals" laut Anhang zur Rechnung Beilage E)
Die E Anstalt hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar in der Höhe von CHF 3'500,-- pro Jahr für die Erstellung der Buchhaltung und der Bilanz der Beklagten. Mit den Rechnungen Nr. *** und Nr. *** jeweils in der Höhe von CHF 2'160,- verrechnete die E Anstalt der Beklagten ein geringeres Honorar, da aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses 2012 die Jahre 2014 (gemeint 2013) und 2014 nicht ordnungsgemäss abgeschlossen werden konnten. Diese Forderungen aus den Rechnungen Nr. *** und Nr. *** wurden der Klägerin abgetreten.
...
Die gesamthaft offene Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 12'886.28 hat diese letztmals mit Schreiben vom 30.09.2015 bei der neuen Verwaltung eingemahnt. Eine Zahlung ist bis dato nicht erfolgt."
5.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass die Anfertigung von Kopien schon aus Gründen der Sorgfaltspflicht gerechtfertigt sei, zumal sich aus dem Sorgfaltspflichtgesetz die Pflicht ergebe, Dokumente und Arbeitsläufe entsprechend zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies sei auch im Interesse des Auftraggebers. Aber auch aus der Pflicht zur sorgfältigen Ausführung des Mandats nach den Art. 181 f PGR sei abzuleiten, dass für die entsprechende Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der unternehmerischen Entscheidungen entsprechende Kopien der Geschäftspapiere angefertigt werden müssten. Auch aus "beweisrechtlichen Gegebenheiten" habe es der Anfertigung von Kopien der Geschäftsunterlagen bedurft, wobei die verrechnete Höhe durchaus angemessen sei (§ 273 ZPO). So würden etwa beim Landgericht in der Regel CHF 1.00 je Kopie verrechnet, während die Klägerin CHF 0.7 pro Kopie in Rechnung gestellt habe. Im Übrigen seien alle verrechneten Leistungen erbracht worden, weshalb dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben gewesen sei. Für den Zinsenzuspruch nahm das Erstgericht als Fälligkeitsdatum jeweils das Rechnungsdatum an.
6. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung im Hauptantrag teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil, das im Umfang eines Klagszuspruchs von CHF 4'822.65 samt 5% Zinsen p.a. seit 01.10.2015 unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsen ist, im darüber hinausgehenden klagsstattgebenden Teil dahin ab, dass ein (Teil) Mehrbegehren von CHF 3'743.67 samt 5% Zinsen p.a. aus CHF 3'070.79 seit 01.09.2015 und 5% Zinsen p.a. aus CHF 672.88 seit 29.09.2015 abgewiesen wird.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
6.1. Die Funktion als Stiftungsrat bzw Repräsentanz habe mit 03.09.2015 geendet (an diesem Tag wurde das Erlöschen der Funktion in das Handelsregister eingetragen), die vorweg bezahlten pauschalen Honorare sollten diese Tätigkeiten funktionsbezogen abgelten, ein aliquoter Rückersatz (im Ergebnis ein bereicherungsrechtlicher Ersatzanspruch) sei ab dem auf das Erlöschen der Funktion folgenden Tag zutreffend.
6.2. Bei den im Sorgfaltspflichtgesetz normierten Sorgfalts-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten handle es sich um spezifische Berufspflichten, deren Erfüllung den dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehenden Finanzintermediären persönlich obliege. Gem Art 20 Abs 1 SPG müssten die Sorgfaltspflichtigen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und Mitteilungspflicht nach Massgabe des SPG dokumentieren. Zu diesem Zweck müssten sie "Sorgfaltspflichtakten" führen und diese aufbewahren. Es seien daher nicht Unterlagen, die der Stiftung zustünden bzw in deren Eigentum stünden, sondern handle es sich um Unterlagen, die von den verantwortlichen Personen gem Art 3 SPG zu erstellen seien und dem Nachlass der von ihnen einzuhaltenden Berufs- und Sorgfaltspflichten dienten (OGH 03 CG.2013.332).
6.3. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei mit der Klägerin und deren Vertretern pauschale Stiftungsrats- und Repräsentanzhonorare und eine "Pauschale Sorgfaltspflicht" vereinbart, weshalb nicht erkennbar sei, auf welcher vertraglichen Grundlage die beklagte Partei verpflichtet sein sollte, der Klägerin die mit der Erfüllung der sie selbst und den Stiftungsrat D persönlich treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten verbundenen Aufwände zu ersetzen. Eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung, abgesehen von den Pauschalabgeltungen ihrer Tätigkeiten als Stiftungsräte und Repräsentanz, sei von der Klägerin auch gar nicht behauptet worden.
Die beklagte Partei sei auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin zum Zweck der Beweissicherung im Fall der Bestreitung der von ihr verrechneten Leistungen angefertigten Kopien sämtlicher Geschäftsakten der beklagten Partei vor deren Herausgabe nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu ersetzen. Die beklagte Partei verweise zutreffend, dass im Rahmen allfälliger Honorar- und/oder Verantwortlichkeitsstreitigkeiten für die beklagte Partei nach § 303 ZPO eine Vorlagepflicht von Geschäftsunterlagen aus der Zeit der Tätigkeit der Klägerin und ihres Vertreters bestehe. Ebenso treffe auch die neue Repräsentanz bei allfälligen Kontrollen durch öffentliche Institutionen die Duldung der Einsicht bzw Vorlagepflichten. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach dem PGR sei mit Beendigung der Tätigkeit der Klägerin auf die neuen Stiftungsorgane und die Repräsentanz übergegangen.
6.4. Demgemäss erweise sich die Berufung jedenfalls im Umfang von CHF 3'743.67 als berechtigt und sei insoweit der Berufung mit Teilurteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens Folge zu geben, wobei hinsichtlich der Zinsen festzuhalten sei, dass diese nach dem Gesetz grundsätzlich mit Beginn der Verzögerung der Zahlung zu laufen beginnen würden.
6.5. Eine Teilaufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung erweise sich ohnehin aufgrund der Anfechtung der Rechnungspositionen betreffend die E Anstalt als unumgänglich. Die teilweise Aufhebung sei deshalb erforderlich, weil die Berufungswerberin im Zusammenhang mit den der Klägerin zugesprochenen Rechnungsbeträgen von jeweils CHF 2'160.00 zu Recht geltend mache, dass sie diesbezüglich schon in erster Instanz konkrete Mängelrügen erhoben habe.
Demnach sei das Urteil in Stattgebung der Berufung teilweise im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, im Übrigen im Umfang des Klagszuspruchs von CHF 4'320.00 (Rechnungen der E Anstalt) sowie teilweise im Zinsenzuspruch aufzuheben und insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
7. Die klagende Partei hat rechtzeitig Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Sie ficht das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts ON 21 in den Spruchpunkten I. 1.+2., mit welchem das Klagebegehren in einem Teilmehrbegehren von CHF 3'521.77 abgewiesen wird, an. Die Revisionswerberin beantragt, das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts in seinem Spruchpunkt I. 1.+2. dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren in Höhe von CHF 3'521.77 entsprochen wird, in eventu dieses Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Beweisergänzung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht, allenfalls an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision aus:
7.1. Der entstandene Aufwand für die Anfertigung der Kopien (CHF 3'521.77) habe im vorliegenden Fall seinen Ursprung nicht in einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Streitparteien, sondern entspringe die Verpflichtung zur Kostentragung der Tätigkeit der Revisionswerberin für die Revisionsgegnerin und habe zudem ihre Grundlage in den Vorschriften des PGR und SPG samt Verordnungen von der Verpflichtung, sorgfältig zu arbeiten (Art 181 ff PGR) sei die Dokumentation und Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen umfasst.
7.2. In Art 9 der "Standesrichtlinien der liechtensteinischen Treuhandkammer" sei normiert, dass im Fall der Mandatsbeendigung bzw des Mandatswechsels, Berufsangehörige berechtigt seien, auf Kosten ihrer Mandanten Kopien aller zurückzustellenden Urkunden anzufertigen und diese zwecks Erfüllung ihrer Aufbewahrungspflicht insbesondere gem Art 142 PGR in ihrem Besitz zu halten.
7.3. Art 552 § 26 PGR normiere, dass der Stiftungsrat bei Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren habe. Ferner ist ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sei. Art 1059 PGR sei sinngemäss anzuwenden. Mangels einer Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sei es legitim, die Kosten der Revisionsgegnerin in Rechnung zu stellen.
7.4. Die Sorgfaltspflichtenpauschale habe die Abgeltung der sorgfaltspflichtsrechtlichen Überwachung des gegenständlichen Mandates während aufrechtem Mandatsverhältnis betroffen, was sich aus der "pro rata" Gutschrift für die entsprechenden vorab geleisteten Beträge ergebe.
7.5. Analog den Bestimmungen über die Liquidation der Verbandsperson ergebe sich, dass diese Kosten von der Verbandsperson zu tragen seien: So etwa sehe Art 142 Abs 1 PGR vor, dass Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson auf Kosten der Liquidationsmasse gemäss Antrag der Liquidatoren an einem von der Registerbehörde zu bestimmenden sicheren Ort, nach Massgabe des Art 1059 PGR auf die Dauer von 10 Jahren zur Aufbewahrung niederzulegen seien. Dies ausdrücklich auf Kosten der Liquidationsmasse.
7.6. Auch in Art 20 SPG (Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht von kundenbezogenen Unterlagen und Belegen) liege die gesetzliche Grundlage für die Erstellung der Kopien des gegenständlichen Aktes zur Wahrung der die Revisionswerberin treffenden Pflichten. Dass eine Dokumentation auf Kosten des Organs zu erfolgen habe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies ergebe sich auch aus Art 28 SPV, der festlege, in welcher Form Sorgfaltspflichtsakten zu führen bzw aufzubewahren seien. Das "Sorgfaltspflichtenpauschale" habe nur die laufenden Sorgfaltspflichtstätigkeiten, nicht aber die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (Erstellung der notwendigen Kopien infolge des Mandatswechsels) betroffen.
7.7. § 303 ZPO würde der klagenden Partei keine Handhabe gegen die beklagte Partei bieten. Denn zumindest müsste die antragstellende Partei eine Abschrift der vom Gegner vorzulegenden Urkunden in Händen haben. Wie sollte sie den Inhalt der übergebenen Unterlagen möglichst genau und vollständig geben, wenn sie diese nicht mehr in Händen habe.
7.8. Art 19 RAG berechtige den Rechtsanwalt für den Fall, dass sein Kosten nicht berichtigt würden, zur Anfertigung von Kopien zur Feststellung dieser Kosten und zwar auf Kosten der Partei. Nichts anderes habe vorliegend das ehemalige Organ der Gesellschaft getan, weil auch vorliegend vor Übergabe der Akten an den neuen Treuhänder die offenen Kosten durch den wirtschaftlich Berechtigten der Revisionsgegnerin bestritten worden seien. Infolge Mittellosigkeit der Revisionsgegnerin hätte diese auch nicht bezahlt werden können und seien zumindest zum Teil erst nach gerichtlicher Intervention bezahlt worden.
7.9. Es sei nicht § 303 ZPO ins Treffen zu führen, sondern vielmehr die Standesrichtlinien der Treuhänderkammer oder Art 19 RAG heranzuziehen. Art 19 RAG zumindest analog, dies aufgrund der Gleichartigkeit des Falles, was die offenen Honorarnoten anbelange.
8. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht. Sie beantragt, der Revision der klagenden Partei ON 22 keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
8.1. Im vorliegenden Verfahren gehe es nur um einen Teilbetrag von CHF 3'521.77 (Kopierkosten). Es sei grundsätzlich zwischen Rechten und Pflichten einer juristischen Person und andererseits den Rechten und Pflichten einer Person, die ein Organmandat bei einer juristischen Person ausübe oder ausübte zu unterscheiden. Die Pflicht zur Führung einer Buchhaltung und zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen treffe die juristische Person (nicht ein Organmitglied persönlich). Die Pflichten gemäss SPG und SPV (Sorgfaltspflichtgesetz, Sorgfaltspflichtverordnung) würden denjenigen persönlich treffen, der eine Berufstätigkeit gem Art 3 SPG ausübe (also nicht eine von einer solchen Person verwaltete juristische Person).
8.2. Die Pflichten zur Buchführung (Art 1045 Abs 1 PGR) und die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege (Art 552 § 26, Art 1045 Abs 3, Art 1046 Abs 1, Art 1059 Abs 1 PGR) treffe die juristische Person, nicht aber jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person. Die Argumentation der Klägerin, sie sei gemäss Art 552 § 26 PGR und Art 1059 PGR (sowie Art 8 und 9 PGR-Verordnung) zur Führung von angemessenen Aufzeichnungen und zur Aufbewahrung von Belegen, Geschäftsbüchern und Geschäftskorrespondenzen verpflichtet, sei unrichtig. Aus Art 552 § 26 PGR und Art 1059 PGR könne die Klägerin keinen Anspruch ableiten, dass sie auf Kosten der Beklagten sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten kopieren dürfe.
8.3. Aus Art 142 Abs 1 PGR könne die Klägerin den Kostenersatz nicht ableiten, weil die beklagte Stiftung nie in Liquidation getreten sei, die Klägerin sohin nie als Liquidator der Beklagten tätig gewesen sei. Der Liquidator müsse im Übrigen Unterlagen nicht kopieren, sondern im Original an einem sicheren Orte aufbewahren.
8.4. Die Pflichten des SPG würden die in Art 3 SPG aufgezählten Berufsleute, wie natürliche und juristische Personen, die berufsmässig die Funktion eines Organs einer juristischen Person ausüben, treffen. Sorgfaltspflichtig sei nicht die beklagte Partei, sondern die Klägerin und D (LES 2015, 57, LES 2006, 357). Diese hätten die Pflicht, die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. In dieser Eigenschaft seien sie Organe der Beklagten. Die Pflicht zur Einhaltung des SPG bestehe gegenüber dem Staat, da es sich um öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Einhaltung von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein überwacht werde, handle. Die zu erstellenden Dokumente dienen nicht der verwalteten Gesellschaft, sondern dem Nachweis, dass der Sorgfaltspflichtige seine eigenen Pflichten gem SPG eingehalten habe (OGH 03 CG.2013.332). Arbeits- und Materialaufwand, die dem Sorgfaltspflichtigen für die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten gemäss SPG entstünden, müsse er selbst tragen und habe keinen Rechtsanspruch darauf, diese Aufwände von einem Dritten (hier von der Beklagten) ersetzt und entschädigt zu erhalten.
8.5. Anders würde es nur dann sein, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter hinsichtlich der strittigen Kopierkosten gäbe. Solches habe aber die Klägerin weder vorgebracht noch sei dies festgestellt. Wenn hier ein Pauschalbetrag für Sorgfaltspflicht von CHF 500.00 pro Jahr vereinbart worden sei, habe die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Entschädigung. Mit der Pauschale seien auch jene Kosten abgegolten, die der Klägerin für die Erstellung ihrer SPG-rechtlichen Dokumentation entstehen würde. Die in Rechnung gestellten Kopie und Kopierarbeiten vom 24.08.2015 seien kurz vor der Demission der Klägerin und des D erbracht worden, also als schon keine geschäftlichen Entscheidungen mehr für die Beklagte getroffen worden seien. Daraus sei ersichtlich, dass die hier strittigen Kopien samt Arbeiten nicht für die Beklagte, sondern für die Klägerin und D und somit in deren eigenem Interesse erstellt worden seien. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihr die Beklagte etwas für jenen Aufwand bezahle, dem die Klägerin im eigenen Interesse betrieben habe.
8.6. Art 20 TrHG sage nichts zur Frage, ob ein Treuhänder oder eine Treuhandgesellschaft bei Beendigung eines Treuhandmandates sämtliche Geschäftsunterlagen einer verwalteten Gesellschaft auf Kosten dieser Gesellschaft kopieren dürfe. Die Standesrichtlinien der liechtensteinischen Treuhandkammer seien vorliegendenfalls nicht anwendbar, denn es sei nicht festgestellt, dass es sich bei der Klägerin um einen Treuhänder im Sinne dieser Standesrichtlinien handle. Überdies seien diese Standesrichtlinien keine Rechtsnormen. Im Übrigen regle Art 9 der Standesrichtlinien nicht den vorliegenden Fall. Die Beklagte habe der Klägerin keine Urkunden anvertraut. Eine Aufbewahrungspflicht der Klägerin gem Art 142 PGR habe nicht bestanden, da eine Liquidation nie erfolgt sei.
8.7. Da die Klägerin keine Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des RAG sei, könne sie sich auch nicht auf die Bestimmungen des RAG berufen. Die Klägerin habe die Beklagte nie im Sinne des RAG vertreten, sodass "die Vertretung" auch nicht "aufgehört hat" (Art 19 Abs 1 RAG).
8.8. Der beweispflichtige Gläubiger habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass er sich auf Kosten des Schuldners Beweisurkunden beschaffe. Es habe auch keinen Anlass gegeben anzunehmen, die Beklagte würde bestreiten, dass die Klägerin die in ihren Fakturajournalen Beilage D und E aufgeführten Einzelleistungen erbracht habe. Als die Klägerin die streitgegenständlichen Fotokopien angefertigt habe, habe sie ihre Rechnungen noch nicht einmal ausgestellt. Es habe also keine objektiv begründete Gefahr gegeben, dass die Rechnungen der Klägerin nicht bezahlt würden. Die Klägerin hätte in einem allfälligen Zivilprozess von der Beklagten die Vorlage der entsprechend notwendigen Urkunden gem §§ 303 ff ZPO verlangen können. Die detaillierte Leistungsbeschreibung in den Fakturajournalen zu den Honorarrechnungen der Klägerin (BLG DE) habe gereicht, um "den Inhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig anzugeben". Im Übrigen sei die Beklagte auch gem Art 1060 Abs 1 PGR verpflichtet gewesen, bei Streitigkeiten über den Entschädigungsanspruch der Klägerin die nötigen Unterlagen vorzulegen. Dabei sei von einem weiten Verständnis der geschäftlichen Streitigkeiten auszugehen.
8.9. Für den Fall des Bestehens der Forderungen für das Kopieren der gesamten Geschäftsunterlagen werde auch die Höhe der geltend gemachten Forderung bis anhin bestritten. Die Klägerin hätte nur "angemessene" Entschädigung verlangen können (§ 1004 ABGB). Es sei nicht angemessen, einerseits CHF 0.70 pro Fotokopie und andererseits die mit der Erstellung der Fotokopien verbundene Arbeit mit CHF 120.00 pro Stunde zusätzlich zu begehren. Beides zusammen würde auf eine doppelte Entschädigung hinauslaufen. Die Materialkosten für eine Fotokopie würden, was allgemein bekannt sei, 5 Rappen betragen.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Gegenständlich wurde nach den Feststellungen (Obergericht S 6) "ein Pauschalhonorar in der Höhe von CHF 3'500.00 pro Jahr für die Erstellung der Buchhaltung und der Bilanz der Beklagten" vereinbart. Daher steht zunächst fest, dass zwischen den Parteien vertraglich eine Regelung der Bezahlung von Aufwendungen wie den streitgegenständlichen Kopierkosten nicht getroffen wurde, da Auslagen wie diese nicht unter dem Begriff des "Pauschalhonorars" subsumiert werden können. Es ist daher auf die Frage der gesetzlichen Deckung des Begehrens der Klägerin einzugehen.
9.2. Der StGH hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2014, StGH 2014/098, ua ausgeführt, dass die Sorgfaltspflichten (Überwachungs- und Mitteilungspflichten) nach dem Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) den Finanzintermediär persönlich treffen und die entstandenen Kosten für die von diesem persönlich in Anspruch genommene Beratung im Zusammenhang mit einer Geldwäschereiverdachtsmeldung selbst zu tragen sind. Solche Kosten haben sachlich nichts mit der Geschäftsführung und Verwaltung oder der Verteidigung der Beschwerdeführerin zu tun. Es handle sich um ganz spezifische Berufspflichten, die jeder Finanzintermediär persönlich zu erfüllen habe. Diese nach SPG zu erfüllenden Pflichten würden keine Pflichterfüllungen im Rahmen des organschaftlichen Handelns für die Beschwerdeführerin darstellen. Die dafür entstandenen Kosten könnte daher (aus einer Vermögenssperre) nicht freigegeben werden.
9.3. Es ist daher zutreffend, wie das Obergericht ausgeführt hat (Pkt 7.5.1.), dass es sich bei den im Sorgfaltspflichtgesetz normierten Sorgfalts-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten um spezifische Berufspflichten handelt, deren Erfüllung den dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehenden Finanzintermediären persönlich obliegt. Hiezu zählen auch die Dokumentationspflichten und müssen zu diesem Zweck die "Sorgfaltspflichtakten" geführt und aufbewahrt werden. Kundenbezogene Unterlagen und Belege sind während mindestens 10 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw nach Abwicklung der gelegentlichen Transaktion, transaktionsbezogene Unterlagen und Belege dagegen während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw nach Erstellung aufzubewahren. Näheres wird in Art 27 f Sorgfaltspflichtverordnung geregelt. Solche Unterlagen, die nach dem Sorgfaltspflichtgesetz anzufertigen bzw aufzubewahren sind, sind nicht solche, die der Stiftung zustehen bzw in deren Eigentum stehen, sondern handelt es sich vielmehr um Unterlagen, die von den verantwortlichen Personen gem Art 3 SPG zu erstellen sind und dem Nachweis der von ihnen einzuhaltenden Berufs- und Sorgfaltspflichten dienen (OGH 07.11.2014, 03 CG.2013.332).
9.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2014, 02 CG.2013.331, LES 2014, 181 (9.2.) festgehalten, dass sich das Sorgfaltspflichtgesetz seinen persönlichen Geltungsbereich nach auf "Sorgfaltspflichtige" gem Art 3 SPG bezieht. Überdies betreffen die Sorgfaltspflichten "Mitteilungspflichten" (Art 17 ff SPG) und die Art 20 ff genannten Dokumentationspflichten die interne Organisation. Deutlich ergibt sich die Zuordnung der Sorgfaltspflichtdokumente zu den "Sorgfaltspflichtigen" auch aus Art 10 Abs 1 SPV: Danach müssen die Sorgfaltspflichtigen bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg "das Original und die echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen Dokumentes zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen." Ebenso ergibt sich dies aus den Bestimmungen über die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art 11 ff SPV). Die "Sorgfaltspflichtakten" sind sowohl nach dem SPG als auch nach der SPV den Sorgfaltspflichtigen und nicht der von ihnen zu vertretenden bzw zu verwaltenden Person zugeordnet (OGH 02 CG.2013.331, LES 2014, 181).
9.5. Richtig ist weiters, dass die SPG-Pflichten nicht solche gegenüber der Beklagten darstellen, sondern öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein sind. Die Dokumente dienen daher nicht der verwalteten Gesellschaft, sondern dem gesetzlich verpflichtenden Nachweis, dass der Sorgfaltspflichtige seine eigenen Pflichten gem SPG eingehalten hat (OGH 03 CG.2013.332). Auf diese gesetzlichen Bestimmungen lässt sich daher ein Ersatzanspruch der Klägerin nicht stützen. Ebenso wenig auf die Bestimmungen des Art 552 § 26 PGR und Art 1059 PGR, weil es sich diesfalls um Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten der juristischen Person, nicht aber des einzelnen Mitglieds des geschäftsführenden Organs der juristischen Person handelt. Andernfalls wäre es, worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist, für die Beklagte verpflichtend, für die Kosten aller Buchhaltungen und Aufzeichnungen, welche durch Mitglieder des Stiftungsrates geführt wurden, aufzukommen. Eine Ersatzpflicht der juristischen Person dem geschäftsführenden Organ gegenüber ist weder Art 552 § 26 PGR noch Art 1059 PGR, der Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten statuiert, zu entnehmen.
9.6. Auf Art 142 Abs 1 PGR kann die Klägerin ebenso wenig ihren Anspruch stützen, zumal es sich diesfalls nicht um eine Bestimmung handelt, die auch nur analog eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Kopierkosten der Klägerin ergeben würde. Vielmehr geht es dieser Bestimmung um die an einem sicheren Ort für die Dauer von zehn Jahren zu hinterlegenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit. Abgesehen davon handelt um eine auf die Liquidation abstellenden Spezialbestimmung, die nicht analog in einer Situation, in der das Unternehmen nicht liquidiert wird, herangezogen werden könnten. Darüber hinaus ist zutreffend, dass Art 142 Abs 1 PGR die Verwahrung der Geschäftsunterlagen der liquidierten juristischen Person im Original vorsieht, also schon vom Regelungsgegenstand her gesehen keine tragfähige Analogiegrundlage ergeben.
9.7. Analogien aus dem Treuhändergesetz und dem RAG können für diesen Fall nicht gezogen werden, zumal es sich bei der Klägerin nach den Feststellungen nicht um einen Treuhänder im Sinne der Standesrichtlinien der Treuhänder handelt und überdies auch tatbestandlich Art 9 dieser Standesrichtlinien nicht erfüllt ist, zumal kein "Anvertrauen von Urkunden" vorliegt. Das Rechtsanwaltsgesetz kommt auf die Klägerin ohnehin nicht zur Anwendung, auch nicht analog, weil die Klägerin nicht Vertreterin im Sinne Art 19 Abs 1 RAG war und daher die speziellen Rechtsnormen des RAG auf sie nicht herangezogen werden können.
9.8. Aus §§ 303 ff ZPO ergibt sich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin kein Argument: Diese Bestimmung, die rein prozessual die Vorlage von Urkunden zwischen den Parteien im Zuge eines anhängigen Prozesses normiert, sagt nichts über den Ersatz von allfälligen Aufwendungen in diesem Zusammenhang, wie sie die Klägerin geltend macht. Unter den Voraussetzungen dieser Vorlagebestimmungen der ZPO können Urkunden vom Prozessgegner vorzulegen verlangt werden. Diesbezüglich sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist aber unzutreffend, dass die Revisionswerberin ohne Kopien einen Editionsanspruch nicht wirksam geltend machen könnte, weil die Vorlage von Kopien nicht der dem Antragsteller gesetzlich ermöglichte Weg ist, gem §§ 303 ff ZPO ein Vorlagebegehren zu begründen. Abgesehen davon bestünde gem Art 1060 Abs 1 PGR bei Streitigkeiten über den Entschädigungsanspruch der Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten, die nötigen Unterlagen vorzulegen. Danach gilt, dass derjenige, der zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden kann, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
10. Insgesamt erweist sich daher die Revision der Klägerin als erfolglos.
11. Infolge Obsiegens im Revisionsverfahren waren der Beklagten die tarifmässig verzeichneten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO).