05 CG.2016.388
OGH.2021.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Thomas Risch als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Dr. ***** *****, ***** , D-60313 Frankfurt a.M., vertreten durch *****, *****, wider die beklagte Partei ETABLISSEMENT ***** in Liquidation, c/o ***** *****, *****, 9496 Balzers, vertreten durch ***** Rechtsanwälte AG, *****, wegen Akteneinsicht/Auskunftserteilung StW: CHF 200‘000.00, infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2020, ON 116, mit dem dem Rekurs des Zeugen Dr. ***** ***** Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert wurde, dass die Verweigerung der Beantwortung von drei Fragen für rechtmässig erklärt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gemäss Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Kläger ist schuldig, dem Zeugen Dr. ***** ***** binnen 4 Wochen die mit CHF 1‘103.54 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. ***** ***** ***** ***** (auch ***** ***** *****), deutscher Staatsangehöriger, ist am **.10.2010 verstorben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.2012 wurde über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte ist eine im Handelsregister zur Registernummer FL-*****, eingetragene Anstalt nach liechtensteinischem Recht. Sie wurde mit Beschluss des obersten Organs vom 07.12.2010 aufgelöst und befindet sich in Liquidation.
Das Reglement der Beklagten vom 11.08.2004 lautet u.a. wie folgt:
„Reglement betreffend die Bezeichnung der Begünstigten Die unterzeichnete ***** Treuhand-Gesellschaft, 8002 Zürich, erlässt hiermit in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Gründerrechte des Establishment ***** folgendes Reglement
Erster und alleiniger Begünstigter der Anstalt ist zu seinen Lebzeiten Herr ***** ***** ***** […]
Beim Ableben des in Ziff. 1 hievor bezeichneten Erstbegünstigten und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Ziff. 3 hiernach tritt ***** & ***** Foundation Vaduz (nachstehend „*****“) als einzige Begünstigte an dessen Stelle.
Für den Fall, dass Frau ***** *****, Ehefrau des erstbegünstigten ***** ***** ihren Ehemann überleben sollte, gilt was folgt:
[…]
Das Etablissement ***** ist Ablauf von zehn Jahren seit dem Ableben des länger lebenden Ehepaars ***** ***** und ***** ***** aufzulösen und zu liquidieren. Bis dahin verwaltet das Etablissement ***** sein Vermögen weiterhin selber, soweit es nicht an die ***** ausgeschüttet oder zugunsten von Frau ***** verwendet wird. Das nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Nettovermögen ist an die ***** auszuschütten.
Dieses Reglement wird mit dem Ableben des erstbegünstigten ***** ***** ***** unwiderruflich. […]“
2. Mit gegenständlicher am 22.08.2014 eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen,
ihm Einsicht in alle (physischen und elektronischen) Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen, insbesondere Statuten, Beistatuten, Reglemente, Instruktionen, Beschlüsse, Korrespondenz, Bankbelege und Buchhaltungsunterlagen, zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon gegen Barauslagenersatz von CHF 0.50 pro Kopie herzustellen, und
Auskunft über alle gesellschafts- und geschäftsmässig relevanten Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit Gründung, Verwaltung und Verwendung des Gesellschaftsvermögens, Liquidation der Gesellschaft und Verwendung des Liquidationserlöses zu erteilen. Im ersten Rechtsgang wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.04.2016 (ON 40) der Revision der Beklagten Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.06.2014 dahin abgeändert, dass das (klagsabweisende) Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.12.2014 aufgehoben und die Rechtsache unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
In seiner Begründung führte der OGH u.a. aus:
8.2.3. b) Sein ursprüngliches Vorbringen, die Gründerrechte seien zunächst von der ***** AG treuhänderisch gehalten worden, ehe sie am 18.12.2009 mittels Blankozession an Dr. ***** ***** übertragen worden seien, der sie fortan für den wirtschaftlichen Inhaber der Gründerrechte gehalten habe, ergänzte der Kläger in der Streitverhandlung vom 02.12.2014 dahingehend, dass die Gründerrechte zuletzt an ***** ***** treuhänderisch übertragen worden seien. Dieser habe als klassischer „Strohmann“ fungiert, der keinesfalls der „materielle“ bzw „wirtschaftliche“ Inhaber der Gründerrechte gewesen sei. Die Beklagte bestritt die treuhänderische Inhaberschaft an den Gründerrechten.
8.2.3. c) Zu diesem Vorbringen wurden von den Vorinstanzen nicht nur keine Beweise aufgenommen, sondern auch keine Feststellungen getroffen. Für eine abschliessende rechtliche Beurteilung sind dazu aber konkrete Feststellungen notwendig, insbesondere zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und mit welchem Parteiwillen es zu einer Übertragung/Abtretung der Gründerrechte gekommen ist. Sollte sich erweisen, dass ***** ***** ***** bis zu seinem Tod der wirtschaftliche Inhaber der Gründerrechte geblieben ist, wären diese in den Nachlass gefallen, weshalb der Kläger sein Auskunfts- und Informationsbegehren (auch) darauf stützen könnte.
Eine gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs erhobene Individualbeschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 05.09.2016, StGH 2016/039, zurückgewiesen.
3. Dr. ***** ***** war vormals als Rechtsanwalt für den Verstorbenen tätig.
In der Tagsatzung vom 01.02.2017 beantragte der Kläger die Einvernahme des Dr. ***** ***** als Zeugen zur Frage, ob er am 18.12.2009 als Vertreter des ***** ***** ***** die Blankozessionserklärung von ***** AG in Zürich entgegennahm.
Mit Erklärung vom 01.02.2017 (ON 55 Seite 6) sowie vom 26.01.2018 (Beilage V) entband der Kläger als Insolvenz¬verwalter des Nachlasses des ***** ***** ***** Dr. ***** ***** als ehemaligen Rechtsvertreter des ***** ***** ***** von seinem Anwaltsgeheimnis.
Bei seiner ersten Einvernahme in der Tagsatzung am 15.03.2018 verweigerte Dr. ***** ***** die Aussage unter Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht pauschal.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23.03.2018 (ON 76) wurde seine Aussageverweigerung für unrechtmässig erklärt und über Dr. ***** ***** eine Geldstrafe von CHF 500.00 verhängt. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.07.2018 (ON 91) keine Folge gegeben.
Das Fürstliche Obergericht führte darin u.a. aus:
Mit dem Erstgericht hält der Senat dafür, dass die Zessionserklärung Beilage Q jedenfalls auch vermögensrechtliche Aspekte betrifft, zumindest nach dem derzeitigen Stand der Dinge. So sind Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt nach Art. 541 PGR Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und des Erbrechts. Daraus wird ihre vermögensrechtliche Komponente ersichtlich. Bei den Gründerrechten handelt es sich nicht um rein organschaftliche Rechte, sondern mittelbar um vermögenswerte Rechte (LES 2009, 190). Zutreffend aber auch der Hinweis des Erstgerichtes, dass die an den Zeugen Dr. ***** zu richtenden Fragen durchaus auch höchstpersönliche Umstände des Verstorbenen betreffen können, und dann im Einzelfall zu beurteilen sein wird, ob eine allfällige Aussageverweigerung berechtigt ist.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 03.12.2019, StGH 2018/103 (ON 98), wurde der Individualbeschwerde des Dr. ***** ***** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.07.2018 (ON 91) keine Folge gegeben.
Der Staatsgerichtshof führte darin u.a. aus:
6.4.2 […] Nur etwa dann, wenn die von der Verschwiegenheitspflicht umfassten Umstände ein der Insolvenz oder Liquidation unterworfenes Vermögen umfassen, ist eine Entbindung des früheren Rechtsvertreters durch den Insolvenzverwalter bzw. Liquidator möglich […].
6.4.3 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob sich aus rechtlicher Sicht überhaupt Vermögen in Form der erwähnten Gründerrechte im Nachlass befinden kann und die Entbindungsvoraussetzungen damit erfüllt sind, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu. Mindestens im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Gründerrechte darf dies indessen bezweifelt werden. Es ist nämlich unstrittig, dass das Begünstigtenreglement der interessierten Partei zu 2. mit dem Ableben von ***** ***** unwiderruflich und damit unabänderlich wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 des Beschlusses des Staatsgerichtshofes vom 5. September 2016 zu StGH 2016/039).
Der Staatsgerichtshof hielt in Erw. 1.3 des vorzitierten Beschlusses zur Thematik der Vererbbarkeit der Gründerrechte an der interessierten Partei zu 2. wörtlich Folgendes fest:
“Der oberste Gerichtshof erachtet solche Feststellungen offensichtlich deshalb als relevant, weil die Gründerrechte nach seiner Auffassung Teil des Nachlasses bildeten, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod der wirtschaftliche Inhaber der Gründerrechte geblieben wäre. Entsprechend gestalteten sich die Auskunfts- und Informationsrechte des Beschwerdegegners zeitlich umfassender.
Im Lichte dessen, dass das Reglement betreffend die Bezeichnung der Begünstigten nach den Feststellungen seit dem Ableben des erstbegünstigten ***** ***** ***** unwiderruflich ist, wird diese Rechtsansicht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes vom Obersten Gerichtshof im zweiten Rechtsgang näher zu begründen sein. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei den Gründerrechten um sogenannte mittelbar vermögenswerte Rechte. Nur dann, wenn den Gründerrechten diese vermögensrechtliche Komponente zukommt, ist von deren Vererblichkeit gemäss Art. 541 PGR auszugehen. Rein organschaftliche Rechte können rechtsgeschäftlich weder abgetreten, noch vererbt werden (vgl. LES 2001, 81 [90 f., Erw. 10.3]; LES 2009, 67 [79 Erw. 6.3.2]). Wenn das Reglement betreffend die Bezeichnung der Begünstigten die Destinatäre nach dem Tod des Erstbegünstigten nun unabänderlich bezeichnet, wird man konsequenterweise wohl davon ausgehen müssen, dass zu jenem Zeitpunkt auch die vermögenswerte Komponente der Gründerrechte und somit die Gründerrechte selbst dahingefallen sind (vgl. Graziella Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berücksichtigung der Gründerrechte, Zürich 1994, S. 86, 130). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützt sich in den vorzitierten Entscheidungen massgeblich auf diese Lehrmeinung. Nach dieser können untergegangene Gründerrechte von vornherein nicht Gegenstand des Nachlasses bilden, sodass daraus auch keine Auskunfts- und Informationsrechte des Beschwerdegegners abgeleitet werden können. Sollte der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall von dieser in früheren Fällen herangezogenen Argumentationslinie abweichen wollen, wird er dies, wie erwähnt, im zweiten Rechtsgang überzeugend zu begründen haben.“
4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2020 (ON 101) brachte der Kläger vor, es gehe bei der Befragung des Zeugen Dr. ***** um den Vorgang betreffend die Abholung der Gründerrechtsurkunde (Blankozessions¬urkunde Beilage Q) in Zürich bei ***** AG am 18.12.2009 durch Dr. ***** ***** bzw. eine Person seiner Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag des ***** ***** *****. Hierbei seien die Beilage Q und die Beilage R (Zessionserklärung vom 18.12.2009 an ***** *****) relevant.
Seitens des Klägers sei vorgetragen worden, dass aufgrund der Übergabe der Blankozessionsurkunde der Gründerrechte der Beklagten am 18.12.2009 in Zürich an Dr. ***** ***** (oder eine Person seiner Rechtsanwaltskanzlei) als Rechtsvertreter des ***** ***** ***** erwiesen sei, dass dieser seit der Gründung der Beklagten wirtschaftlicher Inhaber der Gründerrechte der Beklagten gewesen und durch die Übergabe der Beilage Q an seinen Rechtsanwalt auch deren rechtlicher Inhaber geworden sei. Noch am 18.12.2009 (gemäss Beilagen Q und R) sei die Blankozessionsurkunde mit dem Namen ***** ***** versehen worden. Damit sei die Blankozessionsurkunde verändert und eine neue Urkunde geschaffen worden, die nachweisen solle, dass die Gründerrechte an der Beklagten am 18.12.2009 an ***** *****, einem langjährigen Freund des ***** ***** *****, übertragen worden seien. Der Kläger behaupte, dass die Abtretung der Gründerrechte durch Eintragen des Namens des ***** ***** in Beilage Q (aus welcher dann Beilage R geworden sei) rechtsgrundlos bzw. ohne gültiges Rechtsgeschäft erfolgt und dieser nur treuhänderisch für ***** ***** eingesetzt worden sei. Nach Erhalt von entsprechenden Auskünften im Rahmen eines Urteils in diesem Verfahren werde der Kläger als Insolvenzverwalter die notwendigen Anfechtungsklagen veranlassen. Selbst wenn die Gründerrechte schenkungsweise von ***** ***** an ***** ***** übertragen worden wären, könne er als Insolvenzverwalter diese Übertragung anfechten und werde es auch tun. Um aber eine Anfechtung vornehmen zu können, müsse er den Vorgang kennen.
5. In der Tagsatzung vom 01.07.2020 (ON 103) wurde Dr. ***** ***** als Zeuge vernommen und wurden ihm folgende drei Fragen gestellt:
Vorhalt Beilage Q und Frage: Haben Sie oder ein von Ihnen gesandter Bote am 18.12.2009 diese Urkunde in Zürich bei der ***** AG abgeholt?
Vorhalt Beilage R und Frage: Wie und durch wen und wann kam es zur Eintragung des Namens ***** ***** auf der Beilage R?
War Herr ***** bis 18.12.2009 Gründerrechtsinhaber der Beklagten? Waren Sie von ***** ***** ***** auch beauftragt, das Beistatut der Beklagten zu ändern?
Die Beantwortung aller drei Fragen wurde vom Zeugen Dr. ***** jeweils unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verweigert. Er begründete dies damit, der Meinung zu sein, dass die Beklagte aufgrund der Ausgestaltung der Gründerrechte nicht in den Nachlass falle. Er könne nicht für etwas entbunden werden, was nicht Verfahrensgegenstand sei.
Im Anschluss an jede Frage wurde vom Erstgericht jeweils der Beschluss gefasst, dass die Verweigerung der Beantwortung der Frage durch den Zeugen Dr. ***** für unrechtmässig erklärt und für den Fall des Beharrens des Zeugen auf der Aussageverweigerung über ihn eine Geldstrafe von CHF 1‘000.00 verhängt wird.
Nachdem der Zeuge jeweils mitteilte, nach wie vor nicht zur Aussage bereit und aus seiner Sicht nach Studium der StGH Entscheidung 2018/103 geradezu zur Verweigerung der Beantwortung verpflichtet zu sein, verkündete das Erstgericht im Anschluss an jede Frage jeweils den Beschluss, dass die Verweigerung der Beantwortung der vorgestellten Frage durch den Zeugen Dr. ***** für unrechtmässig erklärt und über ihn eine Geldstrafe von CHF 1‘000.00 verhängt wird, welche binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses zur Zahlung fällig ist.
Die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 01.07.2020 verkündeten Beschlüsse fertigte das Erstgericht am selben Tag schriftlich aus (ON 104) und sprach aus, dass die Geldstrafe gesamthaft CHF 3‘000.00 beträgt.
In der Begründung der schriftlichen Beschlussausfertigung vertrat das Erstgericht die Auffassung, die klägerischerseits vorgelegte Entbindungserklärung (Beilage V) sei jedenfalls ausreichend, um die dem Zeugen Dr. ***** grundsätzlich zukommende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu durchbrechen, und zwar insofern, als es nicht um den Verstorbenen betreffende höchstpersönliche Umstände gehe, sondern rein vermögensrechtliche Aspekte zu beurteilen/beantworten seien. Es erscheine aus Sicht des Gerichtes irrelevant, ob die Gründerrechte der Beklagten in den Nachlass fallen bzw. ob aufgrund der Ausgestaltung der Gründerrechte bzw. der Beklagten diese mit dem Tod des Herrn ***** unabänderlich geworden seien. Die Fragen, welche an den Zeugen gerichtet worden seien, hätten Fragen betroffen, die vermögensrechtliche Angelegenheiten des Herrn ***** betreffen und nicht der Beklagten. Deshalb habe der Kläger den Zeugen auch nicht zur Aussage für die Beklagte entbunden, sondern zu Aussagen über vermögensrechtliche Aspekte des Herrn *****. Dass es hierbei um die Beklagte gehe, sei quasi ein Zufall bzw. nehme die Beklagte hier keine andere Rolle ein als jeder andere Vermögenswert des Herrn ***** zu diesem Zeitpunkt. Ganz abgesehen davon wäre das Gericht an die in diesem Verfahren bereits ergangene Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (ON 40) gebunden, wonach die Gründerrechte an der Beklagten auch eine vermögensrechtliche Komponente beinhalteten, weshalb sie abgetreten und vererbt werden könnten. Nachdem trotz Hinweises des Gerichts eine Auseinandersetzung des Zeugen mit den an ihn gestellten Fragen unterblieben sei und dieser sich auch nicht dazu geäussert habe, ob dadurch möglicherweise höchstpersönliche Rechte des verstorbenen Herrn ***** unrechtmässig zu offenbaren wären, sei die Aussageverweigerung bei allen drei Fragen letztlich als unrechtmässig - weil die Begründung als nicht relevante Rechtsfragen umfassend - festzustellen und eine Geldstrafe von gesamt CHF 3'000.00 zu verhängen.
In der Hauptsache wurde in der Tagsatzung vom 01.07.2020 (ON 103) festgestellt, dass nur mehr die rechtskräftige Entscheidung über die Zeugnisverweigerung des Dr. ***** ***** aussteht. Da beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis verzichteten, wurde die Tagsatzung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen.
6. Das Fürstliche Obergericht hat dem Rekurs des Zeugen Dr. ***** ***** Folge gegeben und dazu begründend ausgeführt:
6.1. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sei eine nach der jeweiligen materiell rechtlichen Regelung zu beurteilende Erklärung, die in aller Regel privatrechtlicher Natur sei. Den von seiner Verschwiegenheitspflicht gültig Entbundenen treffe eine Pflicht zur Aussage.
6.2. Grundsätzlich sei auch eine Entbindung nach dem Tod des Geheimnisherrn durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge möglich. Dies könne der Fall sein, wenn die der Geheimhaltung unterliegenden Umstände wirtschaftlicher Belange, konkret also vermögensrechtliche Interessen betreffen würden. Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte) betreffe, wie etwa die Privatsphäre des Geschützten, sei auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und könne daher weder vom Gericht gemäss Art 267 EO substituiert noch durch einen Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Würden die von der Verschwiegenheitspflicht umfassten Umstände das der Insolvenz oder Liquidation unterworfene Vermögen einer juristischen Person betreffen, so könne der frühere Rechtsvertreter derselben auch vom Insolvenzverwalter (Liquidator) wirksam entbunden werden.
6.3. Der Insolvenzverwalter sei zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter der Insolvenzmasse tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen könne. Dies bedeute, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des ***** ***** ***** nur so weit eine Berechtigung bzw Dispositionsbefugnis des ***** ***** ***** als „Geheimnisherr“ zur Entbindung des Rekurswerbers von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach Art 15 Abs 1 RAG auf den Kläger übergegangen sei, soweit vermögensrechtliche Angelegenheiten der Insolvenzmasse betroffen seien.
6.4. Damit komme es entgegen der erstgerichtlichen Rechtsansicht darauf an, ob die Gründerrechte der Beklagten in die Verlassenschaft fielen und damit die Insolvenzmasse betreffen würden, da der Kläger nur Träger der Rechte und Pflichten dieses Nachlasses sei.
6.5. Werde den Gründerrechten ihre vermögenswerte Komponente entzogen, würden sie lediglich noch Verwaltungsrechte (rein organschaftliche Rechte) beinhalten, die für sich allein nicht erbrechtlich übergehen könnten, weshalb sie im Zeitpunkt des Todes des Gründerrechtsinhabers untergehen würden.
6.6. Der StGH habe in seinem Urteil 03.12.2019, StGH 2018/103 darauf hingewiesen, dass vorliegend das Reglement betreffend die Bezeichnung der Begünstigten gem Punkt 5. mit dem Ableben des Erstbegünstigten ***** ***** ***** unwiderruflich und unabänderlich geworden sei, sodass sie nach (bisher) herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht in den Nachlass gefallen seien und damit nicht die Insolvenzmasse betreffen würden.
6.7. Da nach der herrschenden Rsp und Lehre die Gründerrechte der Beklagten infolge der Unwiderruflichkeit des Begünstigtenreglements als nicht in den Nachlass fallend und nicht die Insolvenzmasse betreffend zu beurteilen seien, selbst wenn ***** ***** ***** bis zu seinem Tod der wirtschaftliche Inhaber der Gründerrechte geblieben wäre, sei eine Berechtigung Dispositionsbefugnis des Klägers als Vertreter der Insolvenzmasse zur Entbindung des Rekurswerbers von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf diese Gründerrechte zu verneinen. Damit habe der Rekurswerber mangels gültiger Entbindung von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht die Beantwortung der in Tagsatzung vom 01.07.2020 an ihn gestellten, die Gründerrechte der Beklagten betreffenden Fragen rechtmässig verweigert.
7. Der Kläger hat rechtzeitig einen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts ON 116 erhoben. Der Beschluss ON 116 wird vollumfänglich aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 116 aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs des Zeugen Dr. ***** ***** gegen den Beschluss des Landgerichts vom 01.07.2020, ON 104, keine Folge gegeben werde, sondern der erstrichterliche Beschluss des Landgerichts ON 104 wiederhergestellt wird.
Zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Klägers aus:
7.1. Unrichtig sei die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass die Frage der gültigen Entbindung durch die klagende Partei überhaupt noch ein zu entscheidender Streitpunkt sei und dass eine Entbindung des Zeugen Dr. ***** ***** durch die klagende Partei nur gültig möglich sei, wenn die Gründerrechte der Beklagten in die Verlassenschaft fielen und damit die Insolvenzmasse betreffen würden, da die klagende Partei nur Träger der Rechte und Pflichten des Nachlasses sei. Das Obergericht weiche unzulässigerweise von schon getroffenen Rechtsansichten des Vorgängersenats (ON 91) ab, dies sei nicht zulässig.
7.2. Es komme einzig darauf an, dass die klagende Partei als Insolvenzverwalter des Nachlasses Inhaber aller Rechte und Pflichten, die ***** ***** ***** aus seinem Nachlass überlassen habe, sei. Bei vermögensrechtlichen Interessen – und um solche gehe es hier – sei die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person, durch einen Masseverwalter oder Liquidator und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.
7.3. Als Insolvenzverwalter habe der Kläger – als Vertreter sämtlicher Rechte und Pflichten des Nachlasses nach ***** ***** ***** – selbstverständlich die Möglichkeit und Kompetenz, Fragen an den ehemaligen Anwalt des ***** ***** ***** zu stellen. Zwischen ***** ***** ***** und dessen Anwalt Dr. ***** habe ein Auftragsverhältnis bestanden, aus dem sich entsprechende Informations- und Auskunftspflichten des Dr. ***** über das Auftragsverhältnis ergeben würden und diese Pflichten würden in den Nachlass fallen. Nur die klagende Partei könne eine gültige Entbindung des Dr. ***** erklären, was die klagende Partei getan habe. Die Ansicht des Obergerichtes könne schon deshalb nicht richtig sein, weil dadurch die Anstalt mit untergehenden Gründerrechten (bzw mit unwiderruflichen und unabänderlichen Beistatuten betreffend die Begünstigten) es ermöglichen würde, seine Erben und Gläubiger absolut zu verkürzen.
7.4. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes sei dieses sehr wohl an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebunden. Der Oberste Gerichtshof habe in ON 40 zu dieser Rechtssache verbindlich festgehalten, dass die Gründerrechte in den Nachlass gefallen seien, wenn ***** ***** ***** bis zu seinem Tod Inhaber derselben gewesen sei. Der OGH habe in ON 40 als Zwischenergebnis festgehalten, dass der Kläger entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Unklaren und deshalb auf die Auskunft der Beklagten angewiesen sei.
7.5. Zum Vermögen der Insolvenzmasse gehören neben dem Nachlassbestand und dem Neuerwerb auch erst mit der Verfahrenseröffnung entstehende Aktiva, insbesondere Insolvenzanfechtungsansprüche sowie nachlassinsolvenzspezifische Ansprüche. Solche Erstattungsansprüche bezweckten die Rückabwicklung der die Insolvenzmasse wirtschaftlich benachteiligenden Rechtshandlungen innerhalb bestimmter Fristen vor der Insolvenzantragstellung (Insolvenzanfechtungsansprüche) bzw die Kompensation in rechtlich missbilligter Weise erfolgter Massschmälerungen nach dem Erbfall.
7.6. Die im Rahmen des Prozesses dem Zeugen RA Dr. ***** ***** gestellten Fragen würden darauf abzielen, das Bestehen derartiger Ansprüche zu klären und würden demgemäss unzweifelhaft Vermögensbezug und Masserelevanz haben.
8. Der Zeuge Dr. ***** ***** hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der er beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen; in eventu dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 116 vollumfänglich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Revisionsrekursgegners aus:
8.1. Der Revisionsrekurs sei unzulässig: Gem § 349 Abs 3 ZPO entscheide über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts in Angelegenheiten nach §§ 320 ff ZPO das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszugs. Der im gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Beugestrafbeschluss sei nach § 324 ZPO ergangen, womit § 349 Abs 3 ZPO zur Anwendung gelange.
8.2. Des Weiteren führt die Revisionsrekursbeantwortung im Einzelnen zur angeblich falschen Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts aus: Die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach der Revisionsrekurswerber als Insolvenzverwalter des Nachlasses nach ***** ***** ***** den Revisionsrekursgegner nur insoweit vom Zeugnisverweigerungsrecht nach Art 321 ZPO entbinden könne, als vermögensrechtliche Angelegenheiten der Insolvenzmasse des ***** ***** ***** davon betroffen seien, sei nicht zu beanstanden. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Entscheidung des StGH vom 03.12.2019 StGH 2018/103.
8.3. Es komme auch darauf an, ob die Gründerrechte der Beklagten in die Verlassenschaft fielen und damit die Insolvenzmasse betreffen würden, da der Kläger nur Träger der Rechte und Pflichten dieses Nachlasses sei.
8.4. Schliesslich dürfe das Fürstliche Obergericht von seiner im Beschluss ON 91 getroffenen Rechtsansicht abweichen, da dort auf den „derzeitigen Stand der Dinge“ verwiesen worden sei. Ausserdem habe der Revisionsrekursgegner damals die Aussage pauschal verweigert und erkläre im jetzigen Zeugniszwangsverfahren bezüglich jeder Frage sein Aussageverweigerungsrecht nach Art 321 Z 3, 4 ZPO. Damit sei der Sachverhalt nicht identisch, weshalb eine Bindungswirkung des Fürstlichen Obergerichts an seine eigene Rechtsansicht in ON 91 bestehen könne.
8.5. Zudem fehle die Parteiidentität dem Haupt- und diesem Zeugniszwangsverfahren, sodass eine Bindungswirkung der im Aufhebungsbeschluss des OGH ON 40 ausgedrückten Rechtsmeinung für das Fürstliche Obergericht nicht bestehen könne.
8.6. Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt könnten grundsätzlich vererbt und somit in eine Verlassenschaft fallen. Jedoch würden Gründerrechten gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre die vermögenswerte Komponente abgesprochen, wenn i) der ideelle Anstaltszweck oder ii) die Begünstigten unabänderlich festgelegt worden seien. Diesfalls kämen den Gründerrechten lediglich rein organschaftliche Rechte zu, die rechtsgeschäftlich weder abgetreten noch vererbt werden könnten. Es sei im vorliegenden Fall unbestritten, dass das Reglement der Beklagten betreffend die Bezeichnung der Begünstigten gem Punkt 5. mit dem Ableben des Erstbegünstigten ***** ***** ***** unwiderruflich und unabänderlich geworden sei, sodass die Gründerrechte – ohne vermögenswerte Komponente mehr – nicht in den Nachlass haben fallen können.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Gegen Beschlüsse des Landgerichts in Angelegenheiten nach den §§ 320 ff ZPO entscheidet das Fürstliche Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszugs (§ 349 Abs 3 ZPO). Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 104 erging gem § 324 Abs 1 ZPO. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht über die Rechtmässigkeit der (gänzlichen oder teilweisen) Weigerung eines Zeugen auszusagen, mittels Beschluss zu entscheiden. Gem § 349 Abs 3 ZPO gilt zu Beschlüssen (auch) auf Basis dieser Bestimmung die folgende Rechtsmittelbeschränkung: Sofern gegen eine nach diesem Titel (§§ 320 ff ZPO) ergehende Entscheidung nach den vorangehenden Absätzen ein Rechtsmittel zulässig ist, entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszugs. Diese Bestimmung wurde durch die ZPO-Reform 2018 (LGBl 2018 Nr 207) eingefügt. Eines der wesentlichen Anliegen der Zivilprozessnovelle 2018 war ua die Beschränkung des Instanzenzugs (vgl Pkt 3.2. Änderungen zur Beschleunigung des Verfahrens; Pkt 3.2.1. „Beschränkung des Instanzenzugs“ im Bericht und Antrag 2018/19).
9.2. Die Zivilprozessnovelle 2018 ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen III Abs 2 findet § 349 Abs 3 ZPO auf bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheidungen keine Anwendung. Die bekämpfte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts datiert vom 26.11.2020, ist also nach dem Inkrafttreten der ZPO-Novelle 2018 gefällt worden.
9.3. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 349 Abs 3 ZPO, wonach das Obergericht über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszugs entscheidet findet daher auf diese Rechtssache Anwendung. Der gegenständliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
10. Der Revisionsrekursgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihm die tarifmässig verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen waren.
Vaduz, am 5. März 2021