Der Beschluss des Berufungsgerichts auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens ist im Allgemeinen gemäss § 487 ZPO nicht anfechtbar.
05 CG.2016.474
OGH. 2018.55
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** gegen die beklagte Partei B, wegen CHF 65'690.00 und EUR 185'419.69 s.A., über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 3. Senats des Fürstlichen Obergerichts vom 03.04.2018, 05 CG.2016.474-41, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung ("Stellungnahme" in ON 45) selbst zu tragen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von CHF 65'690.00 und EUR 185'419.69 je s.A.. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, er habe entsprechende Beträge an den Beklagten bzw an die diesem nahestehende C AG überwiesen. Trotz Aufforderung durch den Kläger habe der Beklagte diese Beträge nicht zurücküberwiesen, obwohl dieser zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, über diese Beträge zu disponieren.
Der Beklagte bestritt seine Haftung für die geltend gemachten Beträge und beantragte Klagsabweisung.
Mit Urteil vom 13.12.2017 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt (ON 33).
Dagegen erhob der Beklagte Berufung. Der Kläger erstattete dazu eine Berufungsbeantwortung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 03.04.2018 (ON 41) unterbrach der Vorsitzende des 3. Senats des Fürstlichen Obergerichts gestützt auf §§ 191 Abs 1, 195 ZPO das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten beim Fürstlichen Landgericht zu AZ 12 UR.2017.150 anhängigen Strafverfahrens.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Klägers mit einem Abänderungsantrag dahin, "den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, sodass das Fürstliche Obergericht das Berufungsverfahren abzuhalten und eine (meritorische) Entscheidung zu treffen hat". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurs sei gemäss § 483 ZPO zulässig und inhaltlich berechtigt.
Der Beklagte erstattete dazu eine als "Stellungnahme" bezeichnete Beantwortung zum Revisionsrekurs, mit der erkennbar beantragt wird, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs war als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Rekurswerber ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass gemäss § 483 Abs 1 ZPO gegen Beschlüsse der Rekurs zulässig ist, sofern das Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschliesst. Nach § 192 Abs 2 ZPO ist an sich ein Beschluss, mit dem eine Unterbrechung des Verfahrens verfügt wird, anfechtbar. Dieser Bestimmung geht jedoch als lex specialis die für das Berufungsverfahren massgebliche Norm des § 487 ZPO vor. Demnach ist gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichts der Rekurs nur statthaft, wenn durch den Beschluss die Berufung zurückgewiesen, die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils durch Beschluss ausgesprochen oder die Rechtssache nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch Beschluss zur neuerlichen Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bei gleichzeitiger Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes zurückverwiesen wurde.
Keiner dieser prozessualen Tatbestände wurde hier verwirklicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0037125, RS0105321, RS0043763) und der österreichischen Literatur (Kodek in Rechberger ZPO4 § 519 Abs 2; Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 192 Rz 23 und Zechner in Fasching Zivilprozessgesetze2 IV/1 § 519 Rz 33 ff) zur hier im Wesentlichen noch vergleichbaren Rezeptionsvorlage des § 519 öZPO, dass vom Berufungsgericht gefasste Unterbrechungsbeschlüsse (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) im Allgemeinen unanfechtbar sind.
Dementsprechend hat auch bereits der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Rekurse gegen die im Berufungsverfahren vom Fürstlichen Obergericht gefassten Beschlüsse nur in den in Ziffer 1, 2 und 3 genannten Fällen des § 487 ZPO zulässig ist. Unanfechtbar sind demnach unter anderem Entscheidungen des Berufungsgerichts über Klagsänderungen, über die Richtigstellung der Parteienbezeichnung, über Vertagungsanträge und anderes mehr. Dazu wurde die bereits zitierte Rechtssatzkette zu RIS-Justiz RS0043763 angeführt (LES 2010, 264). Auch der Staatsgerichtshof hat zu StGH 2014/42 bereits erkannt, dass eine in einem Zivilrechtsstreit beschlossene Verfahrensunterbrechung nicht enderledigend im Sinne von Art 15 Abs 1 StGHG ist (LES 2014, 150).
Davon wird nur in Fällen abgegangen, in denen mit der Entscheidung über die Unterbrechung bzw die Verweigerung der Fortsetzung auch die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Die Anfechtbarkeit hat in diesem Fall ihren Grund darin, die abschliessende Verweigerung des Rechtsschutzes zu verhindern (vgl 10 Ob 45/15p).
Dies trifft hier auf den vom Berufungsgericht gefassten Unterbrechungsbeschluss nicht zu, weil der Zivilprozess nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werden kann.
Dass dem angefochtenen Beschluss eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen war, dass gegen die Entscheidung der binnen 14 Tagen einzubringende Revisionsrekurs zulässig ist, vermag an dessen Unzulässigkeit nichts zu ändern, weil eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zulässig macht. Da der Kläger rechtsfreundlich vertreten und der Beklagte als Rechtsanwalt selbst rechtskundig ist, war die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ohne Weiterses erkennbar, weshalb beide Parteien nicht in ihrem Vertrauen darauf geschützt sind (vgl F OGH LES 2010,101; StGH 2016/63 mwN).
Der Revisionsrekurs des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kläger hat zwar in seinem Rechtsmittel Kostenersatz beantragt, hiefür allerdings keine Kosten verzeichnet. Deshalb aber auch im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat der Kläger die Kosten desselben gemäss §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen.
Der Beklagte hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen. Diese war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weshalb er ebenfalls gemäss §§ 50, 40 ZPO die Kosten derselben selbst zu tragen hat.