Die Berufungsverhandlung dient unter anderem auch dazu, dem Berufungswerber die Möglichkeit einzuräumen, zu den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung Stellung zu nehmen. Damit wird ihm das rechtliche Gehör gewährt. Es ist nicht unzulässig, wenn im Berufungsverfahren im Rahmen des bereits bekannten Tatsachensubstrats eine neue rechtliche Würdigung desselben vorgenommen wird.
Das Angebot einer Nachstiftung kann auch an die erst zu errichtende Stiftung gerichtet werden und von dieser, wenn das Angebot nicht vorher wegen einer Befristung erlischt, nach Erlangen der Rechtspersönlichkeit (auch konkludent) angenommen werden. Die Frage, ob jemand in Schenkungsabsicht handelt, ist eine Tatfrage. Es genügt, dass das Schenkungsversprechen die Schriftform erfüllt, während dies für die Annahme durch den Geschenknehmer nicht der Fall sein muss. Die Übergabe des Geschenkes muss nicht sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrages stattfinden; sie kann auch nachträglich erfolgen.
05 CG.2017.448
OGH.2021.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, CH-5507 Mellingen, als Willensvollstrecker des Nachlasses von *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, CH-8002 Zürich, vertreten durch *****, 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei ***** Stiftung, c/o *****, *****, *****, vertreten durch ***** in 9490 Vaduz, wegen Feststellung und Leistung (Streitinteresse insgesamt: CHF 4‘275‘762.00 s.A.) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.11.2020, 05 CG.2017.448-64, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.04.2020, 05 CG.2017.448-57, keine Folge und dem Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die in diesem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes enthaltene Kostenentscheidung Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gemäss Art 6 Covid-19-VJBG) zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 28‘781.58 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. ***** beauftragte im Jahre 2012 den ***** Trust reg., *****, mit der Verwaltung ihrer bei der *****bank sowie bei der Bank ***** gehaltenen Bankvermögen. Am 21.06.2016 fand in den Wohnräumlichkeiten von ***** in Zürich/CH eine Besprechung zwischen dieser und ***** vom ***** Trust reg. statt. Anlässlich dieser Besprechung unterfertigte ***** mehrere ihr vorgelegte Dokumente betreffend die Beauftragung der *****, , mit der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung mit dem Namen „ Stiftung“. Die ***** Stiftung wurde am *****.07.2016 in das Handelsregister eingetragen. Als Stiftungsräte je mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien wurden *****, *****, ***** sowie das ***** Treuunternehmen reg. bestellt. Nach Eintragung der ***** Stiftung im Handelsregister wurden sämtliche Bankverbindungen von ***** bei der *****bank sowie bei der Bank ***** aufgelöst und die entsprechenden Vermögenswerte auf die Bankverbindungen der ***** Stiftung bei der *****, Vaduz, übertragen. ***** verstarb nach Klagseinbringung am *****.11.2017.
2. ***** stellte mit ihrer Klage vom 25.07.2017 folgende Urteilsbegehren: 1. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die mit Schreiben vom 21.06.2016, adressiert an die ***** Stiftung, *****, gemachten Erklärungen: „Hiermit widme ich im Zuge der Stiftungserrichtung der oben angeführten Stiftung die folgenden Vermögenswerte: Vermögenswerte Konti *****bank ***** und ***** ***** gemäss Anlagebericht ***** Trust reg. Vom 15.06.2016. Von diesem Gesamtbetrag widme ich einen Teilbetrag in Höhe von CHF 30'000.-- speziell als statutarisches Mindestvermögen gemäss Art. 1 der ersten Stiftungsstatuten. Ich gebe diese Widmungserklärung frei von Irrtum, Bedrohung oder Zwang ab. Ich erkläre, dass auf diese Vermögenswidmung ausschliesslich die materiellen Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein anwendbar sind (Rechtswahl).“ rechtsunwirksam sind und zwischen ihnen keine rechtlichen Verbindlichkeiten entfalten in eventu nichtig sind. 2.1 Die beklagte Partei ist schuldig, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution der klagenden Partei a) CHF 809'033.65 samt 5 % Zinsen seit dem 26.07.2016 b) CHF 18'192.63 samt 5 % Zinsen seit dem 07.09.2016 c) EUR 32'361.41 samt 5 % Zinsen seit dem 07.09.2016 d) USD 730.78 samt 5 % Zinsen seit dem 07.09.2016 zu bezahlen. Weiters begehrt die Klägerin die Beklagte schuldig zu erkennen, im Einzelnen bezeichnete Vermögenswerte (Anleihen, Aktien, Edelmetalle und „alternative Anlagen“) herauszugeben (Punkt 2.2. des Klagebegehrens). Schliesslich sollte die Beklagte schuldig erkannt werden (Punkt 2.3.), „über die aus der Verwendung der unter Punkt 2.2. angeführten Vermögenswerte während des Zeitraums vom 11.08.2016 bis zu deren Herausgabe erlangten Werte und über den erlangten Nutzen Rechnung zu legen“ und „die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Vermögenswerte sowie den Nutzen herauszugeben und die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Geldbeträge zu bezahlen“ (Punkt 2.4.). Dazu brachte die klagende Partei kurz zusammengefasst Folgendes vor: Als ***** am 21.06.2016 die ihr von ***** und ***** vorgelegten Urkunden unterzeichnet habe, habe die beklagte Partei, also die ***** Stiftung, noch nicht existiert. Die konstitutiv wirkende Eintragung der beklagten Partei im Handelsregister sei erst am *****.07.2016 erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt habe die beklagte Partei keine Rechtsgeschäfte abschliessen können. Für das Zustandekommen eines Vertrages habe der Erklärungsempfänger gefehlt. Es sei daher zwischen ***** und der beklagten Partei kein rechtswirksames und verbindliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden. Die Widmungserklärung der ***** vom 21.06.2016 stelle, weil die beklagte Partei zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtspersönlichkeit besessen habe, ein rechtliches Nullum dar. Auch zu keinem späteren Zeitpunkt habe ***** gegenüber der beklagten Partei eine Widmungserklärung oder ein Schenkungsversprechen abgegeben. Sollte ein solches Schenkungsversprechen doch erklärt worden sein, so sei dieses von der beklagten Partei nicht angenommen worden, was aber für die Rechtswirksamkeit notwendig gewesen wäre. ***** habe nicht das Mindeststiftungskapital von CHF 30‘000.00 bezahlt. Der Verschiebung der Vermögenswerte der ***** an die beklagte Partei liege nicht das erforderliche Verpflichtungsgeschäft zu Grunde. Zudem mangle es mit Bezug auf diese Vermögensübertragung auch am erforderlichen Verfügungsgeschäft. Als ***** am 21.06.2016 die entsprechenden Bankanweisungen unterzeichnet habe, habe die beklagte Partei noch gar nicht existiert. Eine Bankanweisung zugunsten einer nicht existenten Person sei nicht möglich. Zudem seien die von ***** am 21.06.2016 unterzeichneten Bankanweisungen nicht vollständig ausgefüllten gewesen, weil sowohl das Datum als auch der IBAN des Empfängerkontos gefehlt hätten und diese Daten erst nachträglich von einer dritten, hierzu nicht befugten bzw. von ***** auch gar nicht damit beauftragten Person handschriftlich ergänzt und sodann die Bankanweisungen bei der *****bank sowie der Bank ***** eingereicht worden seien. Daher lägen Anweisungen von ***** gar nicht vor. ***** habe solche auch später nie erteilt. Die von ***** der ***** Trust reg. erteilten Verwaltungsvollmachten hätten diese nicht zum Abziehen von Vermögenswerten bevollmächtigt. Von den Saldierungen ihrer Bankverbindungen habe ***** erst im Nachhinein Kenntnis erlangt. Bei alledem sei schliesslich zu berücksichtigen, dass bei ***** und ***** eine Interessenkollision vorgelegen habe, zumal beide Organe des ***** Trust reg. seien, welcher von der zu errichtenden beklagten Partei einen Vermögensverwaltungsauftrag erhalten hätte sollen. ***** und ***** hätten daher für die beklagte Partei keine Willenserklärungen entgegennehmen oder abgeben können. Bei Unterzeichnung der an die noch gar nicht existierende beklagte Partei adressierten Dokumente, die zum Teil (die Bankanweisungen) nicht vollständig ausgefüllt gewesen seien, bzw. der sonst die beklagte Partei betreffenden Dokumente am 21.06.2016 sei ***** arglistig getäuscht worden. ***** habe gar nicht gewusst, welche Dokumente und welchen Inhalts sie unterzeichnet habe. Hinzu komme, dass die Dokumente bei Unterschriftsleistung teilweise überdeckt und ihr Inhalt daher gar nicht erkennbar gewesen sei. ***** habe nie eine Stiftung mit einem Zweck, welcher jenem gemäss Art. 5 der Statuten der beklagten Partei entspreche, errichten bzw. einer Stiftung mit einem solchen Zweck einen Teil ihres Vermögens widmen wollen. Vielmehr habe sie dem von ihr geäusserten Ansinnen entsprechend der ***** Gesellschaft Zürich, welche eine Wildvogelstation und eine Vogelpension betreibe, Geld spenden wollen. Diesem Ansinnen, zu dessen Verwirklichung es der Errichtung einer Stiftung überhaupt nicht bedurft hätte, werde mit dem Stiftungszweck der beklagten Partei nicht Rechnung getragen. Wenn ***** die Zweckausrichtung der beklagten Partei gekannt hätte, hätte sie die Dokumente am 21.06.2016 nie unterschrieben. ***** habe daher ihre Widmungserklärung mit Schreiben vom 20.06.2017 widerrufen. Die beklagte Partei sei aus den genannten Gründen ungerechtfertigt bereichert. Es fehle den Übertragungen der Bankvermögen von ***** auf die beklagte Partei an einem Rechtgrund, weshalb die übertragenen Vermögenswerte an die klagende Partei herauszugeben bzw zurückzuzahlen seien.
3. Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein: Die von ***** am 21.06.2016 nach mehreren Treffen unterzeichneten und nach deren Wünschen vorgefertigten Dokumente seien mit dieser ausführlich besprochen bzw Punkt für Punkt durchgegangen, von ihr für gut sowie ihrem Willen entsprechend befunden und daraufhin unterzeichnet worden. Der Vorwurf einer arglistigen Täuschung sei daher haltlos. *****, welche ausdrücklich die Errichtung einer Stiftung gewünscht und nicht nur eine lebzeitige Spende habe tätigen wollen, habe die für eine Stiftungserrichtung erforderlichen Willenserklärungen abgegeben. Bei diesen Willenserklärungen handle es sich um nicht empfangsbedürftige einseitige Willenserklärungen sowie ein Rechtsgeschäft sui generis und nicht wie von der klagenden Partei geltend gemacht um eine Schenkung. Die beklagte Partei sei rechtsgültig und dem von ***** geäusserten Willen entsprechend errichtet worden. Die Bankvermögen von ***** seien unabhängig davon, dass die entsprechenden Bankanweisungen am 22.07.2016 nicht von ***** persönlich bei den Banken eingereicht worden seien, rechtsgültig und der Widmungserklärung von ***** bzw. deren Willen entsprechend auf die beklagte Partei übertragen worden. Eine Interessenkollision bei ***** oder ***** habe nicht bestanden. Die beklagte Partei sei von der ***** als indirekter Stellvertreterin von ***** in einem branchenüblichen und zulässigen Vorgang errichtet worden. Die beklagte Partei sei daher keinesfalls ungerechtfertigt bereichert. Worauf die klagende Partei ihre Ansprüche auf Herausgabe des Vermögenszuwachses und Rechnungslegung stütze, bleibe unklar. Jedenfalls stünden dem Stifter nach Errichtung einer (gemeinnützigen) Stiftung keine diesbezüglichen Rechte mehr zu.
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 07.04.2020 (ON 57) das Klagebegehren zur Gänze ab. Die von der Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Prozesskosten bestimmte das Erstgericht mit CHF 116‘895.04. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 11 – 39 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO unter Bedachtnahme auf die weiter unten angeführten Entscheidungsgründe verwiesen und von denen die nachfolgenden hervorgehoben werden: „1. *****: Seit etwa dem Jahr 1999/2000 war der Ehemann von ***** von der ***** Trust reg, ***** in Vermögensangelegenheiten betreut worden. Dabei war ***** der ihm zugewiesene und mit seiner Vermögensverwaltung betraute Kundenberater. ***** hat im Zuge der Treffen und Besprechungen mit dem Ehemann von ***** auch sie immer wieder getroffen. Als der Ehemann von ***** im Jahr 2011 verstorben ist, hat ***** im Juli 2012 der ***** Trust reg. neue Vermögensverwaltungsvollmachten für die beiden Kontobeziehungen bei der *****bank (Kontoverbindung *****) und der Bank ***** (Kontoverbindung *****) erteilt (Beilagen Y und Z). Dabei umfassten diese beiden Verwaltungsvollmachten folgende Rechte und Pflichten: …. ***** hat in seiner Funktion als Vermögensverwalter die Entwicklung und Performance der beiden Kontoverbindungen jeweils mit ***** persönlich besprochen und ihr diese erklärt. ***** war bis zu seinem Austritt bei der ***** Trust reg. im April 2017 der Vermögensverwalter von Frau ***** (zuvor von Herrn *****) und hat mit Frau ***** die Performance der beiden Konten auch noch nach Einbringung in die Beklagte weiter besprochen. Frau ***** hat dann aber den Kontakt zu ***** sukzessive reduziert und diesem mitgeteilt, dass ihr von einer Drittperson dazu geraten wurde. ***** hat für Frau ***** nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2011 die Steuererklärungen und finanziellen Angelegenheiten organisiert. Für die täglichen finanziellen Angelegenheiten hat er einen sehr guten Bekannten der Familie ***** – Herrn ***** – engagiert. Dies nur deshalb, weil Frau ***** die neuen Zahlungsmodalitäten wie iBanking technisch nicht mehr problemlos umsetzen konnte; ansonsten hat sie alles verstanden und hat sie die Zahlungen freigegeben (PV ***** und ZV *****). Als ***** im Jahr 2016 eine Steuerrückzahlung von ca. CHF 100‘000.00 erwartete besprach er dies mit Frau ***** und sie kamen überein, dass dieses Geld für eine geplante Renovation ihres Hauses in ***** auf die Kontoverbindung bei der *****bank überwiesen werden sollte so wie auch die künftigen Mieteinnahmen. Es stellte sich dann heraus, dass diese Kontoverbindung nicht mehr existiert und ***** hat dann mit der Vollmacht von Frau ***** weiter festgestellt, dass die Gelder auf dem Konto der *****bank ebenso wie die Depots bei der Bank ***** auf die Beklagte transferiert worden sind. Als ***** Frau ***** mitteilte wie viel Geld an die Beklagte übertragen worden war, war sie sehr überrascht und teilte mit, dass das nicht ihre Absicht gewesen sei und dieses Geld zurückgeholt werden muss (PV ). Frau ***** hat dann ihr Testament dahingehend geändert, dass ***** neu als Willensvollstrecker amten sollte. ***** und ihr Ehemann hatten keine Kinder und für sie waren Tiere immer von ganz besonderer Bedeutung. Insbesondere die Vogel der ***** Gesellschaft Zürich hatte eine grosse Bedeutung für sie. Aufgrund ihrer eigenen Kinderlosigkeit wollte sie auch schwerstbehinderte Kinder mit ihrem Vermögen unterstützen (PV *****). ***** ist im Zuge dieses Verfahrens am *****.11.2017 verstorben. Bis zu ihrem Tod war ***** voll geschäftsfähig und geistig fit. Sie wurde von ihrem Umfeld einhellig als sehr willensstarke Person wahrgenommen, die völlig klar im Kopf, resolut und bestimmt war. Sie äusserte stets ihre eigene Meinung, informierte sich und traf anschliessend autonom ihre Entscheidungen. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Verwaltung und Verwendung ihres Vermögens. Sie hatte diesbezüglich öfters Angebote von „Beratern“, die sie allesamt selbstbewusst und bestimmt ausschlug (PV *****, PV *****, ZV *****). 2. Die beklagte Stiftung: Bereits im Jahr 2015 und dann wieder zu Beginn des Jahres 2016 machte sich Frau ***** Gedanken über die Nachfolgeregelung und hat dies bei einem Gespräch am 08.04.2015 mit ihrem Vermögensverwalter ***** und dem von diesem beigezogenen ***** dahingehend konkretisiert, dass sie die beiden Kontoverbindungen der *****bank und der Bank ***** der Gemeinnützigkeit zukommen lassen will. Eine weitere Konkretisierung hatte Frau ***** zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen und zwischen den beiden Herren und ihr wurde vereinbart, dass sie sich zur Mittelverwendung Gedanken machen wird. Was aber bereits anlässlich dieses Gespräches allgemein thematisiert worden war, war die Möglichkeit, diese Vermögenswerte in eine liechtensteinische Stiftung einzubringen. Das Folgetreffen fand dann am 25.05.2016 bei Frau ***** in Zürich in gleicher Besetzung statt. Frau ***** erklärte ***** und ***** anlässlich dieses Treffens, dass sie die Vermögenswerte der beiden Kontobeziehungen dem Tier- und Naturschutz, insbesondere dem Vogelschutz über eine liechtensteinische Stiftung zukommen lassen will. Sie hat den Herren ***** und ***** die Zeitschrift Welt der Tiere, Ausgabe September/Oktober 2014 übergeben. Darin befand sich ein Artikel über die ***** am ***** in Zürich von der ***** Gesellschaft Zürich. Herr ***** hat mit Frau ***** dann die verschiedenen Möglichkeiten besprochen. Er hat ihr erklärt, dass sie entweder eine Einmalspende machen kann oder über eine Stiftung regelmässige Ausschüttungen an die ***** Gesellschaft über einen längeren Zeitraum der ***** Gesellschaft zukommen lassen kann. Frau ***** war es wichtig, dass die ***** Gesellschaft, Zürich nicht nur einmal eine Geldspende erhält, sondern regelmässig Ausschüttungen bekommt. Gleichzeitig war Frau ***** auch wichtig, dass die ***** Gesellschaft, Zürich nicht einen zu grossen Betrag erhält, damit sie nicht übermütig wird. Deshalb hat sich Frau ***** entschieden eine liechtensteinische gemeinnützige Stiftung zu errichten (PV *****, ZV *****). ***** und ***** sind mit Frau ***** so verblieben, dass sie die Statuten und Beistatuten vorbereiten und dann zu einem weiteren Termin nach Zürich kommen werden. Dieser Folgetermin fand dann am 21.06.2016 wiederum bei Frau ***** statt. ***** hat mit Frau ***** alle Dokumente anlässlich dieses Treffens durchbesprochen und hat sie diese jeweils zur Kenntnis genommen und jede Seite paraphiert sowie am Ende des Dokumentes dieses unterzeichnet. Das waren: Auftrag zur Errichtung einer gemeinnützigen FL-Stiftung (Beilage 1): Statuten der ***** Stiftung, ***** (Beilage 2): Stiftungszusatzurkunde (Beilage 3) Saldierungsbestätigungen *****bank und Bank ***** (Beilage 4) Widmungserklärung (Beilage 12): ….. ***** ist bei den Treffen für die ***** aufgetreten (PV *****). Frau ***** hat bei den Statuten ihr Kürzel gesondert unter den Stiftungszweck bei Art 5 der Statuten gesetzt. ***** hat schliesslich nach der Rückkehr vom Termin mit Frau ***** am 21.06.2016 die unterzeichneten Dokumente an Frau ***** übergeben und diese hat dann die Errichtung und Eintragung der Stiftung veranlasst (PV *****). Dabei handelte es sich um Standardabläufe. Zunächst wurde die Eintragung beim Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister beantragt. Das erfolgte mit dem Schreiben vom 05.07.2016 (Beilage I), samt Beilagen (Errichtungserklärung Beilage 1, Statuten Beilage 2, Annahmeerklärungen der Stiftungsräte und Repräsentanz Beilagen F, G, H, Bestätigung des Stiftungsrates wegen Mindestkapital Beilage D). Zum Zeitpunkt der Errichtung der Beklagten hatte die *****, ***** die allgemeine Policy, dass bei jeder gemeinnützigen Stiftung ***** als Stiftungsrat Einsitz nimmt. Dies war im Errichtungsantrag versehentlich nicht aufgenommen worden (PV *****). Die Eintragung der Beklagten im Handelsregister erfolgte dann am *****.07.2016 (Beilage K). Danach wurde von Frau ***** die Steuerbefreiung bei der Steuerverwaltung beantragt und das Stiftungskonto entsprechend dem Auftrag von Frau ***** (Beilage 1) bei der *****, Vaduz eröffnet (PV *****). Eine Kontoeröffnung ist erst möglich, wenn die gemeinnützige Stiftung im Handelsregister eingetragen ist. Anschliessend hat Frau ***** die beiden Saldierungsaufträge (Beilage 4), welche Frau ***** bereits beim Gespräch am 21.06.2016 unterzeichnet hatte, vervollständigt, nämlich mit der damals bekannten Kontoverbindung der Beklagten und dem Datum, dem 22.07.2016 und diese dann an die jeweilige Bank übermittelt. ***** von der Bank ***** hat nach Erhalt der Saldierungsaufforderung bei ***** telefonisch Rücksprache genommen, ob diese Saldierung auszuführen ist, und von diesem wurde auf Basis der Vermögensverwaltungsvollmacht des ***** Trust reg. die Zustimmung erteilt und dies damit plausibilisiert, dass Frau ***** eine Nachfolgeregelung zu Lebzeiten in Form einer wohltätigen Stiftung getroffen hat. Dies hat ***** so auf dem Saldierungsauftrag handschriftlich vermerkt. Am 26.07.2016 sind auf das Konto der Beklagten bei der *****, Vaduz von der *****bank CHF 809‘033.65 überwiesen worden (Beilagen L und 10) und die Depotwerte des Bank ***** Depots wurden am 08.08.2016 und 07.09.2016 (Beilagen M, N, O und P) übertragen. Frau ***** hat keine Unterlagen zur Gründung der Stiftung erhalten oder bei sich abgelegt (PV *****).“ In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst Folgendes aus: Das Geschäft zur Errichtung der beklagten Partei sei am 21.06.2016 rechtsgültig erfolgt, nachdem ***** als Stifterin die hierfür erforderlichen Willenserklärungen ausreichend bestimmt abgegeben habe. Die danach bis zur Eintragung der beklagten Partei im Handelsregister von den „Stiftungsräten to be“ getroffenen Vorkehrungen seien möglich und gültig gewesen; ebenso angesichts der ausreichend bestimmten Widmungserklärung von ***** die nach Eintragung der beklagten Partei im Handelsregister erfolgte Ergänzung der von ***** vorab unterfertigten Saldierungsaufträge. Der Stiftungszweck der beklagten Partei entspreche dem von ***** selbst bestimmten und gutgeheissenen Zweck, auch wenn die ***** Gesellschaft Zürich nicht ausdrücklich als Begünstigte angeführt werde, zumal eine Ausschüttung an diese jedenfalls möglich sei und die Stiftungsräte zudem an den Stifterwillen von ***** gebunden seien. Falls die Nichterwähnung der ***** Gesellschaft Zürich als Begünstigte einen Rechtsmangel darstelle, sei dieser im Stiftungsaufsichtsverfahren zu beheben. ***** habe eine Stiftung, welche den Natur- und Tierschutz, insbesondere den Vogelschutz unterstützen sollte, errichten und dieser die Vermögenswerte ihrer beiden von ***** Trust reg. verwalteten Konti/Depots widmen wollen. Aufgrund der von ***** dem ***** Trust reg. erteilten Vermögensverwaltungsaufträge sowie ihrer Widmungserklärung sei es unbedenklich gewesen, dass ***** im Anschluss an die Kontoeröffnung für die beklagte Partei die Saldierungsaufträge ergänzt und diese dann an die beiden Banken übermittelt habe. Somit bleibe für den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung kein wie immer gearteter Raum übrig. Auch die Tatsache, dass ***** keinerlei Unterlagen bei sich gehabt habe, könne nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass ein rechtswidriger Vorgang vorliege, sondern sei dies vielmehr der Tatsache geschuldet, dass eine Stiftung, wenn sie einmal errichtet sei, ein rechtlich verselbstständigtes Vermögenskonstrukt darstelle, welches, wenn wie hier kein Widerrufsrecht des Stifters vorbehalten bleibe, sich selbst gehöre und sonst niemandem. Dementsprechend erübrige sich dann auch die Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung. In Bezug auf den Täuschungs- und Irrtumsvorwurf der klagenden Partei ergebe sich aus dem Beweisverfahren kein tragbares Substrat, um diesen Einwendungen zu folgen. Einen Irrtum von ***** habe das Beweisverfahren nicht einmal ansatzweise darlegen können. Damit verbleibe für den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kein Raum und sei das Klagebegehren daher abzuweisen.
5. Das Fürstliche Obergericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 11.11.2020 (ON 64) der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.04.2020 keine Folge, dem Kostenrekurs der Klägerin gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung hingegen Folge. Das Berufungsgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und erachtete die Beweisrüge der Klägerin gegen erstinstanzliche Feststellungen für nicht berechtigt. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, nach den Feststellungen könne am Willen von ***** zur Errichtung einer Stiftung mit einem Mindestkapital von CHF 30‘000.00 nicht gezweifelt werden. Selbst wenn das gesetzliche Mindestkapital der Beklagten nicht zur freien Verfügung gestanden sein sollte, wäre ein darin allenfalls gelegener Gründungsmangel mit dem Eintrag der Beklagten in das Handelsregister geheilt worden. In der Folge sei im Rahmen einer zulässigen Nachstiftung das strittige Bankvermögen wirksam auf die Beklagte übertragen worden. Die entsprechenden Saldierungs- und Überweisungsaufträge („Bankanweisungen“) seien rechtsgültig erteilt worden. ***** sei in diesem Zusammenhang nicht arglistig getäuscht worden. Die von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel seien nicht gegeben. Auf die Abweisung ihrer Begehren auf Feststellung und Rechnungslegung samt vorbehaltenem Leistungsbegehren sei die Klägerin in ihrer Rechtsrüge nicht mehr zurückgekommen, sodass darauf nicht weiter einzugehen sei. Es sei dennoch erwähnt, dass es der Klägerin an dem für ein Feststellungsbegehren notwendigen rechtlichen Interesse mangle, da sie stattdessen bereits in der Lage sei, ein Leistungsbegehren zu erheben, wie es auch tatsächlich geschehen sei. Der ohnehin nicht zu Recht bestehende Bereicherungsanspruch rechtfertige auch nicht eine Klage auf Rechnungslegung. Die Berufung sei daher in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen (aus hier nicht mehr interessierenden Gründen) berechtigt.
6. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.11.2020 (ON 64) mit ihrer rechtzeitigen Revision und dem Erklären, das zitierte Urteil im gesamten Umfang anzufechten. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit (ON 65 S 42 Abs 2) und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Revisionsausführungen werden – soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind – im Nachfolgenden bei ihrer Behandlung im Einzelnen dargestellt. Sie münden in einen Antrag dahin, dass in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
7. Die Beklagte erstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision der Klägerin zurück-, in eventu abzuweisen, ihr also keine Folge zu geben. Auch auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung wird im nachfolgenden – soweit von Entscheidungsrelevanz – zurückzukommen sein.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hält die Revisionsausführungen im Wesentlichen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils – soweit für die abschliessende Beurteilung von Relevanz – für zutreffend, weshalb gemäss §§ 482, 469a ZPO insoweit auf diese und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird. Dementsprechend bleibt auch wie erwähnt die Wiedergabe des Partei- und Revisionsvorbringens sowie der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das Wesentliche beschränkt. Im Einzelnen wird dazu – soweit von Bedeutung – nachfolgend eingegangen werden. Nach den zitierten Bestimmungen ist es auch nicht erforderlich, auf häufig in gleicher Weise oder mit nur geringen Nuancen sich wiederholende Ausführungen der klagenden Partei in ihrer Revision immer wieder einzugehen.
8.2. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit: Zu diesem im Rahmen der Rechtsrüge angesprochenen Revisionsgrund (ON 65 S 42 Abs 2) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit unten bei Erw 8.4.16.2. Stellung bezogen.
8.3. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren als Rechtsgrund für die Übertragung der Vermögenswerte von ***** auf die Beklagte eine Schenkung bzw Nachstiftung mit (konkludenter) Annahme durch die Beklagte geltend gemacht habe. Darin seien unzulässige Neuerungen gelegen, weil die Beklagte entsprechende Behauptungen bereits in erster Instanz aufstellen hätte können und müssen. Daher wäre dieser Vortrag vom Berufungsgericht zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht geschehen sei, habe das Berufungsgericht das Neuerungsverbot und die Dispositionsmaxime missachtet. Es sei über etwas entschieden worden, was nicht zum Streitgegenstand der ersten Instanz gehört habe. Darin sei ein Verfahrensmangel gelegen. Ein solcher sei auch dadurch verwirklicht worden, dass das Berufungsgericht das erwähnte neue Sach- und Rechtsvorbringen zur angeblich konkludent vereinbarten Nachstiftung mit der klagenden Partei nicht gemäss § 182a ZPO erörtert habe. Deshalb habe diese darauf nicht erwidern und dazu kein eigenes Tatsachenvorbringen erstatten können, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Andernfalls hätte die klagende Partei diverses Tatsachenvorbringen erstatten können, das in der Revision im Einzelnen angeführt wird (ON 65 S 44 unten, S 45; vgl auch ON 65 S 5 ff). Das Vorbringen in der Berufungsbeantwortung der Beklagten, dass der Grossteil der Vermögenswerte von ***** im Rahmen einer Schenkung bzw Nachstiftung auf die Beklagte übertragen und von dieser auch konkludent angenommen worden sei, bezieht sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Widmungserklärung vom 21.06.2016 und die in weiterer Folge erteilten Saldierungsaufträge. Richtig ist, dass die Beklagte nach ihrem schon in erster Instanz eingenommenen Prozessstandpunkt diese Vorgänge der Stiftungserrichtung zuordnet(e). Lediglich hilfsweise hat sie in ihrer Berufungsbeantwortung sodann die dazu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und getroffenen Feststellungen für den Fall, dass diese (ursprüngliche) Rechtsansicht von den Gerichten nicht geteilt werde, rechtlich dahin qualifiziert, dass dadurch eine Schenkung bzw Nachstiftung mit schlüssiger Annahmeerklärung verwirklicht worden sei. Es wurden sohin im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich im Rahmen des bereits bekannten Tatsachensubstrats eine neue rechtliche Würdigung desselben vorgenommen. Dies war schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte in erster Instanz nicht ausschliesslich auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hatte. Ein Verstoss gegen das in § 452 ZPO normierte (eingeschränkte) Neuerungsverbot wurde dadurch nicht verwirklicht. Schliesslich hat die klagende Partei bereits in ihrer Klage selbst ein „Schenkungsversprechen“ (das aber nach ihrem Prozessstandpunkt nicht vorgelegen sei; siehe ON 1 S 5 Punkte 11 und 12, S 11 Punkt 17) und die Saldierungsaufträge vom 21.06.2017 erwähnt. Davon ausgehend sei die Vermögensübertragung von der klagenden auf die beklagte Partei unwirksam gewesen. Die Beklagte hat dies bestritten. Damit bewegte sich aber das Fürstliche Obergericht bei seiner Entscheidung im Rahmen der beiderseitigen Prozessbehauptungen. Wird nämlich die Frage eines angeblich nicht existierenden Schenkungsversprechens im Zusammenhang mit einer behaupteten Übertragung von Vermögen geprüft, ist es naheliegend, zu klären, ob dieses Vorgang im Rahmen einer Schenkung erfolgte, was natürlich auch die Annahme eines Traditionswillens und eines Schenkungsversprechens umfasst. Wenn sich in der Berufungsbeantwortung der Beklagten auch Ausführungen zur Schriftform laut § 943 ABGB sowie zur Übergabe der Vermögenswerte auf Grund einer Naturalobligation bzw im Rahmen einer Zession finden, bedeutet das nicht unzulässiges Vorbringen von neuen Tatsachen sondern eine rechtliche Beurteilung von bereits prozessual existierenden Sachverhaltsgrundlagen. Zu dem angeblich darin gelegenen Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht das entsprechende Vorbringen und den nach Ansicht der klagenden Partei neu geltend gemachten Rechtsgrund der Nachstiftung nicht zurückgewiesen und damit auch den Dispositionsgrundsatz verletzt habe, hat die klagende Partei im Übrigen nicht dargelegt, inwieweit dieser behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein soll, sich zu ihrem Nachteil auf die Entscheidungen der Vorinstanzen auszuwirken. Da dies auch nicht offensichtlich ist, hätte sie dies im Einzelnen ausführen müssen. Soweit die klagende Partei dem im Zusammenhang mit dem behaupteten „Überraschungsurteil“ durch Hinweis auf vorzutragende Sachverhaltsannahmen entsprochen hat, ist für sie aber ebenfalls nichts zu gewinnen. Beide Parteien haben nämlich in ihren im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsätzen (ON 58 und 60) nicht im Sinn des § 449 Abs 2 ZPO die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, sodass nach dieser Gesetzesstelle fingiert wurde, dass sie auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Damit ist es aber von der klagenden Partei selbst zu vertreten, dass keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. In dieser hätte nämlich die Berufungsbeantwortung der Beklagten vorgetragen werden und die klagende Partei darauf reagieren können, sodass das rechtliche Gehör der klagenden Partei schon aus diesem Grund gewahrt worden wäre (vgl 4 Ob 1668/95, 4 Ob 1669/95). Die Berufungsverhandlung dient nämlich unter anderem auch dazu, dem Berufungswerber die Möglichkeit einzuräumen, zu den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung Stellung zu nehmen (OGH 08.05.2015 09 CG.2011.394 Erw 10.2.8. GE 2016, 34). Dies ergibt sich schon aus § 456 Abs 4 ZPO. Hätte also die klagende Partei die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, so hätte sie – soweit nicht ein Verstoss gegen das eingeschränkte Neuerungsverbot vorgelegen wäre – genau jenes Vorbringen erstatten können, dass sie jetzt unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausführt. Dass es dazu einer Erörterung des Vorbringens der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung bedurft hätte, wird in der Revision nicht schlüssig sondern nur ganz allgemein ohne überprüfbares Substrat dargelegt. Tatsächlich wäre die klagende Partei nach ihrem Revisionsvorbringen auch ohne eine Erörterung in der Lage gewesen, das nunmehr in der Revision dargestellte Vorbringen im Zuge der Berufungsverhandlung vorzutragen. Es ist daher wegen des unterbliebenen Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung von der klagenden Partei zu vertreten, dass sie nicht im Zuge einer solchen auf die Ausführungen in der Berufungsbeantwortung replizieren konnte. Schon deshalb liegen die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vor.
8.4. Zur Rechtsrüge:
8.4.1. Nach (an sich zunächst zutreffender) Ansicht der klagenden Partei hat die Beklagte bei Abgabe der Widmungserklärung durch ***** am 21.06.2016 noch nicht als Rechtspersönlichkeit existiert. Diese war daher (vorerst) nicht rechtsfähig und verfügte über keine vertretungsbefugten Organe. Daraus leitet die klagende Partei ab, die Beklagte könne daher auch nicht Adressat einer wirksamen Offerte gewesen sein. Dazu kann aber gemäss §§ 482, 469a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, wonach ein Angebot nach § 861 ABGB auch an eine erst zu errichtende Rechtspersönlichkeit gerichtet werden kann. Es genügt dazu nämlich sogar, dass die Person des künftigen Vertragspartners allenfalls erst später feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind (Bollenberger/ P.Bydlinski in KBB6 § 861 ABGB Rz 3 unter Hinweis auf 4 Ob 343/72 SZ 45/102). Hier ist aber schon im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung bestimmt gewesen, wer die zukünftige Vertragspartnerin sein wird, nämlich die Beklagte. Dieser stand es frei, nach ihrer Entstehung als Rechtspersönlichkeit die noch aufrechte Offerte anzunehmen. Diese Rechtsansicht lässt sich ohne Weiteres mit den §§ 861, 862 ABGB in Einklang bringen. Ein derartiger Sachverhalt ist entgegen der erkennbaren Ansicht der Revisionswerberin nicht mit der Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Dritten vergleichbar.
8.4.2. Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden Tatsachengrundlagen ist dem Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen auch darin zuzustimmen, wenn es der klagenden Partei in diesem Zusammenhang ein nach Art 2 Abs 2 PGR nicht schützenswertes Verhalten vorwirft. Demnach kam die Überlegung, die strittigen Vermögenswerte über eine erst zu errichtende Stiftung bestimmten gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen, in erster Linie von *****. Die weitere Vorgangsweise wurde zwischen ihr, ***** und ***** akkordiert und umfasste auch die Widmungserklärung vom 21.06.2016 zugunsten der noch zu errichtenden Beklagten. ***** war damals nach den (Tatsachen-)Annahmen der Vorinstanzen, die von der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogen werden, voll geschäftsfähig und geistig fit, offenbar auch willensstark, „völlig klar im Kopf“, resolut und bestimmt (Ersturteil ON 57 S 19 ff).
8.4.3. Wenn die für die Errichtung der Beklagten festgestellte Vorgangsweise von der klagenden Partei mit einem Haustürgeschäft verglichen, auf das Alter von ca 95 Jahren von ***** hingewiesen und diese als Konsumentin bezeichnet wird, so ist das mit der massgeblichen Feststellungsgrundlage nicht in Einklang zu bringen bzw für die Entscheidung nicht relevant, weil demnach feststeht, dass diese dem Willen und der Intention von ***** entsprochen hat. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum es von Bedeutung sein soll, das bei einem Teil der unterfertigten Urkunden die Ortsbezeichnung ***** und nicht der Wohnort von ***** angeführt ist. Dass die damals genannte Erklärungsempfängerin rechtlich noch nicht existent war, lag in der Natur der Sache und war nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht von Bedeutung. Damit geht auch der an ***** gerichtete Vorwurf eines unredlichen Verhaltens ins Leere. Die zu übertragenden Vermögenswerte sind in der Widmungserklärung in einer Weise angeführt, dass ausgehend vom Gesundheitszustand und Wesen von ***** für sie über diese keine Zweifel bestehen konnten. Dazu musste sie nicht im liechtensteinischen Stiftungsrecht versiert sein. Vielmehr hat sie sich aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar offenbar zur Umsetzung ihrer Intentionen an fachkundige Personen gewandt, mit denen sie schon in der Vergangenheit vertrauensvoll zusammengearbeitet hat und die nach den Feststellungen dieses Vertrauen auch im Rahmen der Umsetzung der Pläne von ***** nicht missbraucht haben. Die Frage, ob jemand in Schenkungsabsicht handelt, ist eine Tatfrage (7 Ob 159/14d). Hier steht fest, dass ***** die strittigen Vermögenswerte über eine zu gründende liechtensteinische Stiftung bestimmten Zwecken zukommen lassen wollte. Dies war Grundlage für die weitere Vorgangsweise und die Errichtung der mehrfach erwähnten Dokumente. Es kann damit kein Zweifel bestehen, dass ***** die strittigen Vermögenswerte der Beklagten unentgeltlich zukommen lassen wollte und damit in Schenkungsabsicht gehandelt hat. Erkennbar von diesem Willen war auch die Unterfertigung der Saldierungsaufträge getragen, wie sich beispielsweise unter anderem auch aus deren Inhalt ableiten lässt, soweit dieser bereits bei ihrer Unterfertigung vorhanden war. Entgegen den Revisionsausführungen mangelte es ***** bei der Unterfertigung der Saldierungsaufträge und der damit verbundenen Anweisung an ihre Bankinstitute nicht an einem entsprechenden Willen. Die gegenteiligen Ausführungen in der Revision entfernen sich somit in unzulässigerweise von der das Revisionsgericht bindenden Feststellungsgrundlage.
8.4.4. Entgegen den weiteren Erwägungen der Revision wurde bisher nicht behauptet, dass die Erklärung der Stiftungsräte gegenüber dem Handelsregister nach Art 552 § 19 Abs 1 PGR darüber, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befinde, unrichtig sei. Es wurde lediglich behauptet, dass dieses Mindestkapital nicht von ***** stamme (ON 1 S 4 unten, S 5 oben, ON 56 S 18). Die Behauptung der Beklagten, dass dieses Kapital vorhanden gewesen sei (ON 4 Pkt 14), wurde nicht substantiiert bestritten und ist daher als unstrittig anzusehen. Davon entfernt sich die klagende Partei in unzulässiger Weise, wenn sie die entsprechende Erklärung als falsch qualifiziert. Die Revision rügt auch mit keinem Wort die Argumentation des Berufungsgerichtes zu Art 106 Abs 1, Art 951 Abs 1 PGR, dass ein in einer allenfalls unrichtigen Erklärung gelegener Mangel durch die Eintragung ins Handelsregister geheilt wäre. Vielmehr wird dieser Ansicht beigepflichtet, sodass auch auf diesen selbständigen rechtlichen Aspekt nicht einzugehen ist (RIS-Justiz RS0043338). Gegen die Anwendung von liechtensteinischem Recht in diesem Zusammenhang, insbesondere auch gegen die vom Fürstlichen Obergericht mit Bezug auf die Widmungserklärung vom 21.06.2016 angenommene entsprechende Rechtswahl führt die klagende Partei nur ins Treffen, dass die Rechtswahl mangels Annahme des Angebots auf eine Nachstiftung nicht zustande gekommen sei. Dass dieses Argument nicht zieht, wird unten in den Erw 8.4.10. und 8.4.11. ausgeführt. Im Übrigen ist die Revision dazu inhaltsleer, weshalb insoweit ein abschliessend erledigter, in dritter Instanz nicht mehr zu erörternder Streitpunkt vorliegt (5 Ob 190/20g, RIS-Justiz RS0043338 [T13]).
8.4.5. Dem Revisionswerber gelingt es auch nicht, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bestimmtheit des Angebots auf Erbringung einer Schenkung, das in der Widmungserklärung vom 21.06.2016 gesehen wird, in Zweifel zu ziehen. Das Fürstliche Obergericht hat seine diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch zutreffende Nachweise aus Literatur und Rechtsprechung untermauert (vgl dazu ON 64 S 59 unten bis S 61 Absatz 1). Auf diese Ausführungen kann gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen werden. Demnach können unter anderem obligatorische Rechte Gegenstand einer Schenkung sein. Die geschenkte Sache muss bestimmbar sein. Dem entspricht die Widmungserklärung vom 21.06.2016 (Beilage A), wenn sie als Gegenstand der Schenkung die „Vermögenswerte“ auf genau bezeichneten Konten – noch dazu unter Hinweis auf einen ganz bestimmten Anlagebericht – anführt. Gegenstand der Schenkung sind dann jedenfalls diejenigen Vermögenswerte, die sich im Zeitpunkt der Schenkung auf diesen Konten befanden. Diese lassen sich ohne weiteres bestimmen. Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Schenkung nicht eine „Kontoverbindung“ ist, sondern sind das die auf bestimmten Konten befindlichen Vermögenswerte. Diese müssen nicht konkret benannt werden, weil es – wie bereits erwähnt – genügt, wenn diese bestimmbar sind. Daher müssen – soweit hier entscheidungsrelevant – die sich auf ganz bestimmten Konten befindlichen geschenkten Geldbeträge nicht beziffert und Wertpapiere nicht im Einzelnen bezeichnet werden. Dass es dazu an Feststellungen mangelt, wäre nur dann von Bedeutung, wenn zu prüfen wäre, ob die von der klagenden Partei zurückgeforderten Vermögenswerte jene sind, die seinerzeit auf den entsprechenden Konten vorhanden waren. Entgegen den Revisionsausführungen umschreibt der Begriff „Vermögenswerte“ im Zusammenhang mit den konkret genannten Kontoverbindungen mangels verfügter Einschränkungen, dass davon sämtliche auf diesen Konten befindlichen Bankguthaben bzw darauf befindlichen Wertschriften erfasst sind. Warum der Schenkungsempfänger, der eine entsprechende Schenkung nachweisen kann, gegenüber den jeweiligen Bankinstituten keinen Anspruch auf Auskunft über die auf den Konten befindlichen Vermögenswerte bekommen sollte, wird in der Revision nicht schlüssig dargelegt. Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat die Äusserung eines Geschenkgebers, er wolle einer anderen Person „sein gesamtes auf seinem Konto liegendes Geld schenken“ als ausreichend bestimmte Erklärung über eine Schenkung angesehen (1 Ob 1/15a).
8.4.6. Dem Fürstlichen Obergericht ist auch darin zuzustimmen, dass das von ***** mit ihrer Widmungserklärung vom 21.06.2016 abgegebene Schenkungsversprechen dadurch erfüllt und angenommen wurde, dass die auf den in der Widmungserklärung genannten Konten befindlichen Vermögenswerte am 26.07.2016 auf Konten der Beklagten transferiert wurden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zur Rezeptionsgrundlage des § 943 ABGB, dass die Übergabe des Geschenkes nicht sofort bei Abschlusses des Schenkungsvertrages stattfinden muss, sondern auch nachträglich erfolgen kann (RIS-Justiz RS0104145; 1 Ob 1/15a). Dazu bedarf es auch keiner neuen Willenseinigung der Parteien über die Schenkung selbst. Dem Gesetz ist genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers, wenn auch in seiner Abwesenheit, aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des vom Übernahmswillen beherrschten Übernehmers wechselt (RIS-Justiz RS0104145). So wird der ursprünglich gegebene Formmangel der Schenkung beispielsweise durch die Überweisung der geschenkten Geldbeträge auf ein gemeinsames Konto der Streitteile durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch Abhebung und Verwendung der Gelder durch den Geschenknehmer saniert (8 Ob 560/90). Die in der Revision angestrebten Überlegungen, der Formzweck des § 943 ABGB soll den Geschenkgeber vor übereilten Schenkungen schützen, mag zutreffen. Tatsächlich wurde der Formzweck dieser Bestimmung aber durch die schriftlich formulierte Widmungserklärung vom 21.06.2016 erfüllt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt es dazu, dass das Schenkungsversprechen die Schriftform erfüllt, während dies für die Annahme durch den Geschenknehmer nicht der Fall sein muss (vgl RIS-Justiz RS0132218). Soweit die klagende Partei in ihrer Revision dazu die Entscheidung 2 Ob 13/18b zitiert, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Diese beschäftigt sich nämlich mit den Voraussetzungen für einen formgültigen Notariatsakt nach der österreichischen Notariatsordnung sowie mit Bestimmungen des österreichischen NotAktsG. Diese Ausführungen können daher – soweit hier von Bedeutung – nicht auf den liechtensteinischen Rechtsbereich übertragen werden. Wie bereits dargelegt, wird in der Widmungserklärung vom 21.06.2016 das Objekt der Schenkung hinreichend bestimmbar bezeichnet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der bereits erwähnten Entscheidung 2 Ob 13/18b. Verschenkt jemand Vermögenswerte, die sich auf zwei bestimmt bezeichneten Konten befinden, so kann auch bei objektiver Betrachtungsweise angenommen werden, dass ihm die Bedeutung der Schenkung bewusst ist, auch wenn die einzelnen Vermögenswerte, die sich auf den Konten befinden, in einer dazu angefertigten Urkunde nicht konkret genannt werden. Weiterer Erörterungen bedarf es dazu nicht (§§ 482, 469a ZPO).
8.4.7. Nach den auch das Revisionsgericht bindenden Feststellungen hat ***** gegenüber ***** und ***** zum Ausdruck gebracht, dass sie die auf zwei bestimmten Konten befindlichen Vermögenswerte auf eine zu errichtende Stiftung übertragen will. In weiterer Folge hat sie unter anderem die Widmungserklärung vom 21.06.2016 unterfertigt. In dieser Widmungserklärung sind – wie bereits mehrfach dargetan – die beiden Kontoverbindungen angeführt. ***** erklärte darin definitiv, dass sie die darauf befindlichen Vermögenswerte der zu errichtenden Stiftung widmet. Diese Formulierungen sind hinreichend bestimmt. Damit ist der Schenkungswille von ***** evident. Daran vermögen auch die gegenteiligen, sich wiederholenden Ausführungen der klagende Partei, auch wenn zusätzlich auf die §§ 914, 915 ABGB Bezug genommen wird, nichts zu ändern (§§ 482, 469a ZPO). Ebenso wurde schon wiederholt festgehalten, dass für den Standpunkt der klagenden Partei daraus nichts zu gewinnen ist, dass die Beklagte nicht bereits am 21.06.2016 sondern erst eine gewisse Zeit später Rechtspersönlichkeit erlangt hat.
8.4.8. Dass das Fürstliche Obergericht mit seinen Rechtsausführungen zur schlüssigen Annahme des Angebots einer Nachstiftung von ***** durch die Beklagte die klagende Partei nicht wirklich überraschen konnte, wurde bereits oben dargetan. Schon deshalb ist auf die entsprechenden sich wiederholenden Ausführungen der klagenden Partei in ihrer Revision nicht weiter einzugehen. Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht von den Feststellungen entfernt. Vielmehr wurde vom Erstgericht festgestellt, dass ***** nach dem 21.06.2016 die Errichtung und Eintragung der beklagten Stiftung veranlasst hat. ***** war Mitglied des Stiftungsrates (Ersturteil ON 57 S 22 Mitte, S 38 Absatz 3). Auch wenn demnach die Eintragung nicht durch ***** selbst vorgenommen wurde, hat diese doch die Eintragung veranlasst. Warum sich dadurch an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu Gunsten der klagenden Partei etwas ändern sollte, wird in der Revision nicht dargelegt und trifft auch sonst nicht zu. Hat aber ***** als Stiftungsrat die Eintragung veranlasst, so entfernen sich die Revisionsausführungen mit ihrer Behauptung, die Eintragung in das Handelsregister sei ***** zuzuordnen, von den Feststellungen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch formuliert, dass die Eintragung ins Handelsregister vom Stiftungsrat „veranlasst“ wurde. Soweit in der Revision weitere Rechtsausführungen enthalten sind, die nicht von diesen Feststellungen sondern von sachverhaltsfremden Annahmen ausgehen, ist darauf nicht einzugehen.
8.4.9. Zur Frage, ob ***** das Stiftungskapital zur freien Verfügung gestellt hat oder nicht, wurde bereits Stellung bezogen. Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, dass ein mit einem Formmangel behaftetes Rechtsgeschäft eine Naturalobligation begründe, deren Erfüllung einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückforderung ausschliessen würde (ON 64 S 63 oben), ist damit nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig bedarf es damit einer Erörterung der sich darauf beziehenden Revisionsausführungen. Nach den Feststellungen hat ***** in der Folge auch erfahren, dass die ursprünglich auf den beiden genannten Kontoverbindungen befindlichen Vermögenswerte auf Konten der zwischenzeitlich errichteten Beklagten übertragen wurden (Ersturteil ON 57 S 18 unten). Es sind daher die Revisionsausführungen nicht richtig, wonach ***** von diesen Vorgängen keine Kenntnis erlangt habe.
8.4.10. Richtig ist, dass die von ***** unterzeichneten Saldierungsaufträge insoweit unvollständig waren, als die bei Verfassung der Urkunden noch nicht bekannten Bankverbindungen der erst zu einem späteren Zeitpunkt errichteten Beklagten darin nicht enthalten waren. Allerdings ergibt sich aus beiden Saldierungsaufträgen (Ersturteil ON 57 S 35, 36; Beilage 4), dass die Begünstigte, die die Vermögenswerte aus der Saldierung der Konten erhalten sollte, die Beklagte war. Für ***** musste nach dem Inhalt sowie der Gestaltung der Urkunden und den Feststellungen zu ihrer Gesundheit sowie zu ihrem Wesen auch ohne weiteres erkennbar sein, dass die Saldierungsaufträge nur insofern unvollständig waren, als der fehlende IBAN der Beklagten zuzuordnen war. Im Zusammenhang mit der Beklagten als Begünstigte der Anweisung und dem Hinweis auf die „Widmungserklärung vom 21.06.2016“ konnte auch kein Zweifel daran bestehen, dass an den freigelassenen Stellen der IBAN für die Kontoverbindungen der erst zu errichtenden Beklagten eingetragen werden sollten. Indem sich ***** dieser von ihr unterfertigten Saldierungsaufträge unter den näher festgestellten Umständen, die auf die Absicht zur Errichtung einer Stiftung hinausliefen, begeben hat, hat sie es den für die Beklagte Vertretungsbefugten überlassen, diese Saldierungsaufträge in ihrem Sinn zu ergänzen. Dies ist durch ***** als Stiftungsrätin der Beklagten geschehen. Es wurde bereits erwähnt, dass sich die Beklagte mit der Durchführung der Saldierungsaufträge die auf den betreffenden Kontoverbindungen befindlichen Vermögenswerte zugeeignet hat. Damit wurde die Schenkung angenommen. Wie der praktische Ablauf des massgeblichen Geschehens zeigt, trifft es entgegen den Revisionsausführungen nicht zu, dass ***** mit der Hingabe der unvollständigen Saldierungsaufträge weder Bankguthaben an die Beklagte abgetreten noch dieser eine ausschliessliche Verfügungsberechtigung über ihr Bankkonto eingeräumt bzw eine Bevollmächtigung zur Behebung der Wertschriften erteilt habe. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der dazu von der klagenden Partei zitierten Literaturstelle (Binder in Schwimann ABGB3 IV § 943 Rz 24, 25 und 28). Es kann auch keine Rede davon sein, dass aus der Tatsache, dass die Saldierungsaufträge unvollständig übergeben wurden, auf einen fehlenden Schenkungswillen von ***** zu schliessen sei. Vielmehr erschliesst sich der Schenkungswille von ***** daraus, dass sie zwei Bankinstituten unter konkreter Angabe von ihren eigenen Bankverbindungen die Aufträge erteilt hatte, diese Konten zu saldieren und die gesamten Vermögenswerte an die Beklagte zu übertragen. Vervollständigt wird dies noch durch den Hinweis auf die Widmungserklärung vom 21.06.2016. Der Grund dafür, dass die konkreten Bankverbindungen der Beklagten noch nicht angeführt waren, war auch für ***** ohne weiteres erkennbar darin gelegen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt und demgemäss über keine Bankverbindungen verfügt hatte. Dass die Zeitpunkte der Abgabe der Schenkungserklärung und der Hingabe des Geschenkes auseinanderfallen können, wurde bereits dargelegt. Dementsprechend schadet es der Beklagten nicht, dass die Aneignung der Schenkungsobjekte erst zeitlich nach Unterfertigung der Saldierungsaufträge durch ***** geschah.
8.4.11. Die klagende Partei rügt in ihrer Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Vorgänge um die Hingabe der Saldierungsaufträge durch ***** wegen der in der Widmungserklärung vom 21.06.2016 getroffenen Rechtswahl nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen seien. Dies sei nach Ansicht der klagenden Partei deshalb unrichtig, weil die Widmungserklärung von der Beklagten nicht angenommen worden sei. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits ausgeführt. Die Saldierungsaufträge erfüllten einerseits die Schriftform und dienten andererseits als Zeichen der „Übergabe“ der Geschenksobjekte (vgl dazu unten Erw 8.4.14), sodass auch bei der ausschliesslich darauf Bezug nehmenden Beurteilung einheitlich liechtensteinisches Recht anzuwenden ist. Es ist nicht erkennbar, dass nach der Parteienabsicht konkret zu dieser Frage davon abweichend schweizerisches Recht angewendet werden sollte. Auf das Rechtsverhältnis zwischen ***** und den von ihr angewiesenen Banken („Deckungsverhältnis“ wie es in der Berufungsentscheidung ON 64 auf Seite 63 unten ausgeführt wird) kommt es bei Beurteilung dieser konkreten Frage nicht an. Unabhängig davon bezieht sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf eine unwirksame Anweisung in Verbindung mit darauf anzuwendendes schweizerisches Recht. Dieser allenfalls selbständig anspruchsbegründende Aspekt ist daher nicht weiter zu erörtern (RIS-Justiz RS0043338). Die klagende Partei leitet vielmehr aus den ursprünglich unvollständigen bzw teilweise unrichtigen Angaben in den Saldierungsaufträgen (Datum und Bankverbindung der Beklagten; Hinweis auf den Ort *****) lediglich den Schluss ab, ***** habe ohne Schenkungswillen gehandelt. Das ist wie erwähnt unzutreffend und mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen. Soweit die klagende Partei in diesem Zusammenhang auf Art 224 OR verweist, wonach der Schenker bis zur Annahme der Offerte durch den Beschenkten die Schenkung widerrufen könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass in diesem Zusammenhang eben gerade nicht schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. Ausserdem wurden die strittigen Vermögenswerte noch im Jahr 2016 auf die Beklagte übertragen (ON 57 S 39 Absatz 2). Wenn daher nach den Revisionsausführungen ***** mit Schreiben vom 20.06.2017 von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben sollte, war dies selbst nach dem Standpunkt der Revision verspätet.
8.4.12. An sich zutreffend ist, dass nach dem Auftrag zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung durch ***** der zu errichtenden Stiftung nur das Mindestkapital von CHF 30‘000.00 zukommen sollte (Ersturteil ON 57 S 21 unten Beilage 1 S 1 unten). Es mag sein, dass demnach die ***** nicht bevollmächtigt war, weitere Vermögenswerte der Beklagten zuzuführen. Gegenteiliges wurde aber auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Vielmehr hat dieses überzeugend dargelegt, dass die weiteren Vermögenswerte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, der Beklagten im Rahmen einer Nachstiftung von ***** zugeführt wurden. Auf die Frage, ob das gesetzliche Mindestkapital von CHF 30‘000.00 sich damals bereits in der freien Verfügung der Stiftung befunden hatte, wurde bereits eingegangen. Richtig ist, dass im BuA 2008/13 S 85 zu Art 552 § 19 PGR angeführt ist, dass die Einzahlung des Mindestkapitals als eine Art von Seriositätsschwelle betrachtet werden könne, dass die Errichtung einer Stiftung ernsthaft gewollt sei. Ein bürokratischer Mehraufwand drohe demnach nicht, weil der Nachweis der Kapitaleinzahlung nicht verlangt werde, sondern die blosse Bestätigung des Stiftungsrats genüge. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Mindestkapital ausschliesslich vom wirtschaftlichen Stifter stammen muss und dass dann, wenn dies nicht der Fall ist, auf einen fehlenden Stifterwillen zu schliessen sei, weshalb – so die Revisionsausführungen – „der Schenkungswille von ***** nicht als unzweifelhaft gegeben beurteilt werden“ könne. Die Frage, ob ein Schenkungswille bei ***** bestanden hat oder nicht, ist nach den vorliegenden Feststellungen und im Zusammenhang mit der Übertragung der strittigen Vermögenswerte wie erwähnt eindeutig zu bejahen. Das hat nichts damit zu tun, ob das Mindestkapital für die Errichtung der Stiftung unmittelbar von *****, also von ihr selbst, bereitgestellt wurde oder nicht.
8.4.13. Die klagende Partei räumt in ihrer Revision selbst wiederholt ein, dass ein (allfälliger) Gründungsmangel, der nach Ansicht des Berufungsgerichtes allenfalls darin gelegen sein könnte, dass ***** das Mindestkapital für die Errichtung der Stiftung nicht zur freien Verfügung gestellt habe, durch Eintragung der Beklagten ins Handelsregister geheilt sei (zum Beispiel in ON 65 S 42 Absatz 8). Auf diesen vom Fürstlichen Obergericht behandelten selbständigen für die klagende Partei anspruchsbegründenden Aspekt ist daher nicht noch weiter einzugehen. Dass daraus bei der gegeben klaren Sachlage entgegen dem Standpunkt der klagenden Partei in jedem Fall kein Rückschluss auf den fehlenden Schenkungswillen von ***** im Zusammenhang mit der Übertragung der strittigen Vermögenswerte gezogen werden kann, wurde bereits dargelegt.
8.4.14. Es wurde auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Schenkungsvertrages und die Erfüllung desselben zeitlich nicht zusammenfallen mussten. Dabei bedarf die Übergabe eines nach aussen tretenden Aktes des Geschenkgebers (1 Ob 1/15a; 4 Ob 151/11a RIS-Justiz RS0104145). Dieser bestand hier – unabhängig von der ohnehin gewahrten Schriftform – darin, dass sich ***** der Widmungserklärung und der Saldierungsaufträge mit der aus dem Gesamtverhalten erkennbaren Absicht begab, dass diese in Zukunft den Vertretern der zu gründenden Beklagten zukommen und diesen die auch verwirklichte Möglichkeit eröffnen sollten, die Vermögenswerte auf Konten der Beklagten zu transferieren. Es war also nicht relevant, dass die Saldierungsaufträge zunächst unvollständig waren und erst einige Wochen später der Beklagten den Besitz an den strittigen Vermögenswerten verschafften.
8.4.15. Unstrittig ist, dass ***** im Juli 2012 dem ***** Trust reg Vermögensvollmachten für die massgeblichen Kontobeziehungen bei der *****bank und der Bank ***** erteilt hatte. Diese haben jedoch mit den später erteilten Aufträgen zur Errichtung der Stiftung und den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Transaktionen nichts zu tun. Es ist daher nicht entscheidungsrelevant, welche Beschränkungen sich in den erwähnten Vermögensverwaltungsvollmachten finden. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass hingegen in Gesamtschau der für die Stiftungserrichtung massgeblichen Vorgänge der Schluss zu ziehen ist, dass ***** bevollmächtigt war, die Saldierungsaufträge mit den erst später vorhandenen Bankdaten der Beklagten zu vervollständigen. Die Kontoverbindungen von ***** waren ohnehin schon bei Unterfertigung der Aufträge in diesen angeführt.
8.4.16.1. Gerügt wird, dass bereits im Berufungsverfahren eine Reihe von sekundären Feststellungsmängeln geltend gemacht worden sei, deren Vorliegen das Fürstliche Obergericht zu Unrecht verneint habe. Tatsächlich wären nach Ansicht der klagenden Partei die vermissten Feststellungen erforderlich gewesen, damit dem Klagebegehren stattgegeben werden könne. Dass die beiden Saldierungsaufträge im Zeitpunkt ihrer Unterfertigung durch ***** unvollständig waren und ***** zu einem späteren Zeitpunkt die erst später bekannt gewordenen Kontoverbindungen der Beklagten und das damalige Datum eintrug, wurde vom Erstgericht ohnehin festgestellt (ON 57 S 38 letzter Absatz). Daraus lässt sich zwanglos entnehmen, dass diese Daten gerade eben nicht von ***** nachgetragen worden waren, sodass es dazu keiner expliziten Feststellung bedurfte. Unabhängig davon, ob die mit den Saldierungsaufträgen den betreffenden Bankinstituten erteilten Anweisungen für sich nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind, ist unstrittig, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Saldierungsaufträge durch ***** noch nicht als Rechtspersönlichkeit existierte. Dies ändert aber nichts daran, dass der gesamte Inhalt der Saldierungsaufträge, in denen die Beklagte ausdrücklich als Begünstigte aus der Saldierung der genau benannten Bankverbindungen von ***** angeführt ist, in Verbindung auch mit den Aufträgen zur Errichtung der Beklagten den Schluss zulässt, dass ***** entgegen den Revisionsausführungen am 21.06.2016 sehr wohl den Willen hatte, die aufgrund der Saldierungsaufträge frei werdenden Vermögenswerte an die Beklagte zu übertragen, auch wenn diese erst errichtet werden musste. Dass die Saldierungsaufträge der Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt zugingen, ändert daran nichts, weil sie ja nicht zeitlich befristet waren. Richtig ist, dass die Bankinstitute, an die die Saldierungsaufträge gerichtet waren, mit deren Inhalten, den sie am 21.06.2016 aufgewiesen hatten, nicht in der Lage gewesen wären, die Vermögenswerte an die Beklagte zu überweisen. Aber auch darauf kommt es nicht an, weil die Saldierungsaufträge zu einem späteren Zeitpunkt zulässigerweise ergänzt und erst dann bei den jeweiligen Bankinstituten eingereicht wurden. Tatsächlich haben diese (teilweise nach Rücksprache) die Saldierungsaufträge auch ohne weiteres erfüllt. Dass ***** „zu keinem späteren Zeitpunkt das Datum und die IBAN Nummer“ den Saldierungsaufträgen beigefügt hatte, ergibt sich wie bereits erwähnt unmissverständlich daraus, dass diese Daten von ***** vervollständigt wurden. Es ist auch gar nicht strittig, dass diese Daten nicht von ***** in die Urkunden eingetragen wurden. Vom Erstgericht wurde ohnehin festgestellt, dass aufgrund der von ***** vervollständigten Saldierungsaufträge am 26.07.2016 CHF 809‘033.65 und diverse Depotwerte auf ein Konto der Beklagten überwiesen wurden. Damit bedurfte es auch aus diesem Grund nicht einer ausdrücklichen Feststellung, ob die in den Saldierungsaufträgen angeführten Kontoverbindungen von ***** eingefügt wurden oder nicht. Nicht entscheidungsrelevant ist, dass das Erstgericht nicht im Detail festgestellt hat, welche einzelnen Geldbeträge die Summe von CHF 809‘033.65 ausmachten sowie zu welchem Datum diese überwiesen und welche Vermögenswerte an die Beklagte übertragen wurden. Diese Feststellungen wären nur dann erforderlich gewesen, wenn dem Klagebegehren stattzugeben gewesen wäre, was aber eben nicht der Fall ist. Unstrittig ist, dass die Widmungserklärung vom 21.06.2016 von Organen der Beklagten nicht ausdrücklich angenommen wurde. Wie ebenfalls bereits mehrfach erwähnt, lassen die Feststellungen des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit aber den rechtlichen Schluss zu, dass diese Annahme in konkludenter Weise erfolgt war. Dass damit die in der Widmungserklärung angeführte Rechtswahl zum Tragen kommt, wurde ebenfalls bereits festgehalten. Damit kann sich die klagende Partei nicht erfolgreich auf eine ihr nach schweizerischem Recht angeblich zustehende Widerrufsmöglichkeit hinsichtlich der Schenkung berufen. Auch in diesem Zusammenhang liegen damit keine Feststellungsmängel vor. Dass die Annahme der Übertragung der Vermögenswerte lange vor dem 20.06.2017 vollzogen war, an dem nach den Behauptungen der klagenden Partei ***** ihre Widmungserklärung widerrufen habe, ist ebenfalls den Feststellungen hinreichend klar zu entnehmen.
8.4.16.2. Nach § 472 Z 3 ZPO kann Revision erhoben werden, wenn dem Urteil des Berufungsgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht. Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit auf aktenwidrige Feststellungen, nicht aber auf Begründungselemente des angefochtenen Urteils. Bei der Aktenwidrigkeit geht es um wesentliche Feststellungen, die auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also um einen bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw Formverstoss, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Es muss sich dabei um eine für die Entscheidung kausale Feststellung im Berufungsurteil handeln (OGH 16.12.2020 07 CG.2018.235 Erw 11.15 mwN; vgl die von Becker zu Rz 26.33 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 06 CG.1991.373 GE 2008, 45 Erw 9.6.; LES 2008, 120/1 Leitsatz c). Hingegen bedeutet beispielsweise die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen keine Aktenwidrigkeit. Sie kann allerdings – soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen oder missverstanden hat – zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 503 Rz 18 mwN; OGH 05.02.2021 09.CG.2071.616 Erw 8.2). Die Beklagte hat ausdrücklich vorgebracht, dass mit dem Einlangen des gesetzlichen Mindestkapitals am 04.07.2016 alle Voraussetzungen für die Errichtung der Beklagten vorlagen (Klagebeantwortung ON 4 Punkt 14.). Dieses Vorbringen wurde nicht widerrufen. Vielmehr brachte die Beklagte noch vor, dass die ***** AG, welche zur ***** Gruppe gehöre, bereits am 21.06.2016 Zugriff auf jene Konten von ***** gehabt habe, deren Vermögenswerte letztlich auf die Beklagte übertragen worden waren (ON 9 Punkt 25). Es steht damit entgegen den Revisionsausführungen nicht ausser Streit, dass das Mindestkapital am 04.07.2016 bzw im Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten ins Handelsregister nicht zur freien Verfügung stand. Nicht entscheidend ist, welche Angaben ***** im Zuge seiner Einvernahme dazu machte, da es sich dabei nur um ein Beweisergebnis handelt, welches nicht in die Feststellungen Eingang gefunden hatte und nicht durch Prozessbehauptungen gedeckt ist. Dass die ursprünglich vorhandenen Vermögensverwaltungsvollmachten in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, wurde ebenfalls bereits dargelegt. Dass es nicht erforderlich war, festzustellen, dass ***** das Mindestkapital von CHF 30‘000.00 nicht einbezahlt hatte, ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen. Wenn die Behauptung der klagenden Partei zutreffen würde, dass dies ausser Streit gestellt worden sei, so hätte es dazu ohnehin keiner Feststellung bedurft. Die nach Ansicht der Revisionswerberin unterlassene Berücksichtigung einer in diese Richtung gehenden Ausserstreitstellung durch das Fürstliche Obergericht bedeutet nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine Aktenwidrigkeit. Dass das Berufungsurteil auf aktenwidrig getroffenen Feststellungen basiert, wird hingegen nicht geltend gemacht. Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit (ON 65 S 42 Absatz 2) wird daher nicht wirksam aufgezeigt.
8.5. Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
8.6. Gemäss §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO hat die auch im Revisionsverfahren obsiegende Beklagte Anspruch auf Ersatz der tarifmässig bestimmten Kosten für das Revisionsverfahren in Höhe von CHF 28‘781.58.