Der den Nachlasspflichtteil übersteigende Vorempfang ist nicht auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen.
Abgrenzung zwischen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann.
05 CG. 2017.464
OGH. 2019.84
OGH. 2019.85
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, gegen die beklagten Parteien 1. C, und 2. D, beide vertreten durch E, w egen (eingeschränkt) CHF 202'011.00 und Feststellung (Streitinteresse: CHF 5'000.00) s.A., über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse CHF 30'093.20) und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 26'292.97 CHF) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2019, 05 CG.2017.464-71, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.12.2018, 05 CG.2017.464-61, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Revision der erstbeklagten Partei wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .
Im Übrigen wird b e i d e n Revisionen k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeantwortung der zweitbeklagten Partei, wird z u r ü c k g e w i e s e n . Sie hat die anteiligen Kosten dieses Schriftsatzes selbst zu tragen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 2'131.26 bestimmten Kosten derer Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit CHF 1'155.20 bestimmten Kosten derer Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. F ist am xx.xx.2014 verstorben. Er war Vater des G sowie des Klägers und der beiden Beklagten. F hatte am 19.05.2009 ein Testament errichtet. Mit diesem hatte er die Erstbeklagte als Alleinerbin eingesetzt und seine drei Söhne auf den Pflichtteil gesetzt. Im Testament hatte er unter anderem ausgeführt, die drei Söhne hätten ihren Pflichtteil bereits in Form von Vorschüssen in Höhe von jeweils CHF 50'000.00 erhalten und seien damit abgegolten.
2. Der Klä gerbegehrte von der Erstbeklagten die Zahlung von CHF 40'745.64 s.A. sowie von weiteren CHF 161'265.36 s.A.; diesen letzten Betrag bei sonstiger Exekution in ihren Eigentumsanteil hinsichtlich des Stockwerkseigentums Nr *** und unbeschadet des eigenen Pflichtteilsanspruchs der Erstbeklagten nach F. Weiters erhob der Kläger das Feststellungsbegehren, wonach mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt werde, dass der Zweitbeklagte dem Kläger bis zum Höchstbetrag von CHF 202'011.00 s.A. hafte, dies jedoch nur als Ausfallsbürge und nur bei sonstiger Exekution in seinen jeweiligen Eigentumsanteil hinsichtlich des Stockwerkeigentums Nr ***, der *** Parzelle Nr , der Baurechtsparzelle Nr *** und der Aktien an der H AG, *** (FL-). Eventualiter wurden die Begehren erhoben, wonach die Erstbeklagte schuldig sei, dem Kläger CHF 40'745.34 s.A. und darüber hinaus weitere CHF 64'853.46 s.A. bei sonstiger Exekution in den genannten Eigentumsanteil der Erstbeklagten zu bezahlen. Der Zweitbeklagte sollte hingegen eventualiter schuldig erkannt werden, dem Kläger einen weiteren Betrag von CHF 96'411.90 s.A. binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution in die oben genannten Vermögenswerte des Zweitbeklagten zu bezahlen.
Dazu brachte der Kläger vor, der Verstorbene habe einen Reinnachlass in Form von zwei Kontoforderungen gegenüber der I Bank in Höhe von zusammen CHF 40'745.64 hinterlassen. Mit Einantwortungsbeschluss vom 19.05.2015 sei dieser der Erstbeklagten ins Alleineigentum eingeantwortet worden. Der Verstorbene habe zu Lebzeiten beträchtliches Liegenschaftsvermögen und Gesellschaftsteile an die Beklagten übertragen. Diese Übertragungen seien zwar teilweise in Form von Kaufverträgen erfolgt; wirtschaftlich habe es sich dabei allerdings um gemischte Schenkungen gehandelt. Würde man diese gemischten Schenkungsanteile dem reinen Nachlass hinzuschlagen, so würde sich eine neue Bemessungsgrundlage von ca. CHF 2,9 Millionen ergeben, wovon der Kläger einen Pflichtteilsanspruch von 1/8 und damit in Höhe des Klagsbetrages habe.
3. Die Bek lagtenbestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst sei, es sei nicht richtig, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten an die Beklagten zahlreiche Schenkungen gemacht habe. Es habe nie derartige Schenkungen oder gemischte Schenkungen gegeben. Auch der Kläger habe einen Vorschuss von CHF 50'000.00 erhalten, den er sich auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse.
4. Das Fürstliche Landgerichterkannte die Erstbeklagte mit Urteil vom 06.12.2018 (ON 61) schuldig, dem Kläger CHF 6'385.17 s.A. zu bezahlen. Die weiteren Klagebegehren sowie die Eventualbegehren wurden abgewiesen. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 7-17 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Das von F hinterlassene Testament lautete wie folgt:
Der Reinnachlass nach F hat CHF 40'745.64 betragen. Die Erstbeklagte war zur Alleinerbin berufen und wurde ihr mit Einantwortungsbeschluss vom 19.05.2018 der Reinnachlass eingeantwortet.
Der Erblasser hat zu Lebzeiten an seine Kinder G, D, C und A jeweils einen Wert von CHF 50'000.00 als Vorschuss auf den Pflichtteil übertragen.
Der Kläger hat seinen Vorschuss über CHF 50'000,-- von seinem Vater in Form von Bargeld wie folgt durch seine Mutter J übergeben erhalten:
Am 10.11.1986 CHF 35'000,-- und
am 03.11.1987 CHF 15'000,--,
sohin gesamt CHF 50'000,--.
Der Erblasser hat bei der Hingabe dieser Werte die Verrechnung auf den Erb- und Pflichtteil bedungen. Das war den Empfängern und auch dem Kläger bewusst.
.........."
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht unter Hinweis insbesondere auf die §§ 785, 794 ABGB zu dem Ergebnis, dass dem reinen Nachlass von CHF 40'745.64 die Vorempfänge aller vier Kinder von jeweils CHF 50'000.00, insgesamt also CHF 200'000.00 hinzuzurechnen seien. Dem Kläger stehe hievon wie auch den anderen Kindern des Erblassers ein Pflichtteil von 1/8, also der Betrag von CHF 30'093.20 zu. Da der Kläger bereits CHF 50'000.00 als Vorschuss empfangen habe, sei sein Nachlasspflichtteil bzw sein gemeiner Pflichtteil abgegolten. Beim Schenkungspflichtteil sei dem reinen Nachlass von CHF 40'745.64 der Schenkungsanteil von StWE *** mit CHF 410'343.70 hinzuzurechnen, woraus sich CHF 451'089.34 errechneten. Davon betrage der erhöhte Pflichtteil des Klägers mit 1/8 CHF 56'386.17. Vom erhöhten Pflichtteil sei sodann der Nachlasspflichtteil in Abzug zu bringen, sodass sich der Schenkungspflichtteil des Klägers mit CHF 26'292.97 ergebe. Da der Kläger vom Erblasser CHF 19'907.80 (rechnerisch richtig: CHF 19'906.80) zu viel an Nachlasspflichtteil erhalten habe, sei dieser vom errechneten Schenkungspflichtteil in Abzug zu bringen, da es sich auch beim Schenkungspflichtteil um einen Pflichtteilsanspruch handle und daher von diesem die Vorempfänge abzuziehen seien. Daher stehe dem Kläger eine Ergänzung im Umfang von CHF 6'385.17 (rechnerisch richtig: CHF 6'386.17) zu. Schuldnerin des Schenkungspflichtteils sei die Erstbeklagte als Alleinerbin mit dem Haftungssubstrat des reinen Nachlasses.
5. Das Für stliche Obergerichtgab mit Urteil vom 03.09.2019 (ON 71) der vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte dieses dahin ab, dass es unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teiles insgesamt laute (Hervorhebung durch das Revisionsgericht),dass die Erstbeklagte dem Kläger CHF 26'292.97 s.A. zu bezahlen habe, während das gesamte Mehrbegehren abzuweisen sei. Das Berufungsgericht erachtete unter anderem die Beweisrüge des Klägers, die sich gegen die erstinstanzlichen Feststellungen richtete, wonach der Erblasser zu seinen Lebzeiten seinen Kindern und sohin auch dem Kläger "jeweils einen Wert von CHF 50'000.00 als Vorschuss auf den Pflichtteil übertragen" und dass der Kläger diesen "von seinem Vater in Form von Bargeld durch seine Mutter J übergeben", und "zwar in Form von Zahlungen über CHF 35'000.00 sowie CHF 15'000.00 erhalten" habe, als nicht berechtigt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung teilte das Berufungsgericht weitgehend jene des Fürstlichen Landgerichts. Es errechnete also einen Pflichtteil des Klägers von CHF 30'093.20, der durch den Vorempfang von CHF 50'000.00 abgegolten sei. Den Schenkungspflichtteil errechnete das Berufungsgericht ebenfalls sowie das Erstgericht mit CHF 26'292.97. In weiterer Folge nahm jedoch das Berufungsgericht Bezug auf die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 186/10g, in der dieser sich mit unterschiedlichen (österreichischen) Lehrmeinungen auseinandergesetzt habe und in Anlehnung an die "überzeugenden Argumente Welsers" zur Ansicht gelangt sei, dass der den Nachlasspflichtteil übersteigende Vorempfang nicht auf den Anspruch aus dem Schenkungspflichtteil angerechnet werden könne. Diese Entscheidung sei in der Literatur teilweise kritisiert und teilweise befürwortet worden. Massgeblich sei jedoch der im Rezeptionsland tatsächlich geltende Rechtszustand, der der zitierten Entscheidung entspreche. Damit sei auch im vorliegenden Fall eine Anrechnung des dem Nachlasspflichtteil übersteigenden Vorempfanges des Klägers auf den Anspruch aus dem Schenkungspflichtteil zu verneinen.
6. Der Klä gerbekämpft das Berufungsurteil vom 03.09.2019 mit seiner rechtzeitigen Revision und der Erklärung, dieses insoweit anzufechten, als ihm nicht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ein weiterer Betrag von CHF 30'093.20 zuerkannt wurde. Als Revisionsgründe werden eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäss § 472 Z 2 ZPO bzw "ein wesentlicher Begründungsmangel des Berufungsurteils" und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass die Erstbeklagte schuldig erkannt werde, dem Kläger weitere CHF 30'093.20 s.A. bei sonstiger Exekution in ihren Eigentumsanteil hinsichtlich des Stockwerkseigentums Nr ***, und zwar unbeschadet des eigenen Pflichtteilsanspruchs der Erstbeklagten nach F, zu bezahlen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Inhaltlich wirft die Revision des Klägers dem Berufungsgericht vor, sich mit seiner Beweisrüge zur Sachverhaltsgrundlage über den ihm vom Erblasser angeblich ausbezahlten Vorschuss von CHF 50'000.00 nicht hinreichend auseinandergesetzt zu haben, sodass insoweit ein Begründungsmangel vorliege. Hilfsweise werde in diesem Zusammenhang ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel geltend gemacht.
7. Die Ers tbeklagtebekämpft das Berufungsurteil vom 03.09.2019 insoweit, als dieses dem Klagebegehren mit CHF 26'292.97 s.A. stattgegeben hat. Als Revisionsgründe werden Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Revisionsausführungen münden in Anträge dahin, dass in Stattgebung der Revision wegen Nichtigkeit das angefochtene Beurteilung im Umfang des Zuspruchs von CHF 6'385.17 s.A. als nichtig aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert werde, dass das Klagebegehren im Umfang von CHF 19'907.80 abgewiesen werde.
Als Nichtigkeit des Berufungsurteils wird geltend gemacht, dass dieses dem Kläger nochmals CHF 6'385.17 s.A. zuerkannt habe, obwohl dieser Betrag bereits vom Erstgericht dem Kläger rechtskräftig zugesprochen worden sei. Das Berufungsgericht hätte daher (von seinem Standpunkt ausgehend) dem Kläger nur noch CHF 19'907.80 zusprechen dürfen. Schliesslich hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung - so wie dies im erstinstanzlichen Urteil geschehen sei - der den Nachlasspflichtteil übersteigende Vorschuss in Höhe von CHF 19'907.80 vom Schenkungspflichtteil in Höhe von CHF 26'292.97 abgezogen werden müssen. Das Berufungsgericht habe übersehen, dass im Gegensatz zu den der Entscheidung 2 Ob 186/10g zugrundeliegenden Feststellungen hier bei Hingabe des Betrages von CHF 50'000.00 die Verrechnung des Vorschusses im Sinn von § 789 ABGB mit dem Erb- und dem Pflichtteil vereinbart worden sei, was seinerzeit nicht einschlägig gewesen sei. Demnach hätte auf diese Weise eine vollständige Abgeltung erfolgen sollen. Der Kläger müsse sich daher den den Nachlasspflichtteil übersteigenden Vorschuss von CHF 19'907.80 auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen. Damit verbleibe ein restlicher Schenkungspflichtteil von CHF 6'385.17. Aber auch ohne diese Vereinbarung müssten Vorempfänge (§ 788 ABGB) und Vorschüsse (§ 789 ABGB) auf den "ganzen" bzw "gesamten" Pflichtteil angerechnet werden. Es gebe auch keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, weshalb Nachlass- und Schenkungspflichtteil unterschiedlich behandelt werden sollten. Die vom österreichischen Obersten Gerichtshof in der zitierten Entscheidung vorgenommene Differenzierung sei willkürlich. Jedenfalls lasse sich eine solche Interpretation nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten. Auch überzeugende Lehrmeinungen gelangten zum Resultat, nach dem sich hier der Kläger den den Nachlasspflichtteil übersteigenden Vorschuss auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen müsse.
8. Sowohl der Klägerals auch die beiden Beklagtenbrachten fristgerecht Revisionsbeantwortungen ein, in denen sie jeweils beantragen, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
9. Beide Revisionen sind gemäss § 471 Abs 2 ZPO zulässig, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von CHF 50'000.00 übersteigt und das erstinstanzliche Urteil vom Berufungsgericht in der Hauptsache nicht zur Gänze bestätigt wurde.
Die Revisionen sind jedoch nicht berechtigt.
10. In seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger die Erklärung abgegeben, dieses insofern anzufechten, als der gegen die Erstbeklagte gerichteten Klage nur im Umfang von CHF 6'385.17 und nicht in einem Umfang von insgesamt CHF 149'528.00 stattgegeben wurde. Nach dem Berufungsantrag strebte er eine entsprechende Rechtsmittelentscheidung an. Zudem beantragte er, auch dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Feststellungsbegehren stattzugeben. Formal war daher auch das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren Gegenstand des Verfahrens über die Berufung (vgl ON 62 S 3 und 13). Das Berufungsgericht hat aber dem Rechtsmittel des Klägers insoweit nicht Folge gegeben, sondern die Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens bestätigt (vgl ON 71 S 2, 3, 17, 32 bzw Erw 5.1. und 5.4.2.8.).
In seiner Revision erklärt der Kläger, das Berufungsurteil in dem Umfang anzufechten, "in welchem der Berufung nicht Folge gegeben und das Ersturteil dahingehend bestätigt wurde, dass nicht ein weiterer Klagsbetrag von CHF 30'093.20 als zu Recht bestehend erkannt wurde" (ON 74 S 3). Nur der erste Teil dieser Erklärung, nicht aber der zweite Teil umfasst (formal) auch die Bestätigung der Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht. Nach dem Revisionsantrag wird jedoch überhaupt nur eine Abänderung des Berufungsurteils dahin angestrebt, "dass die Erstbeklagte zudem schuldig erkannt wird, dem Kläger einen weiteren Betrag von CHF 30'093.20 samt 5% Zinsen seit 04. August 2017 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution in ihren Eigentumsanteil hinsichtlich des Stockwerkseigentums Nr *** zu zahlen; dies unbeschadet des eigenen Pflichtteilsanspruchs der Erstbeklagten nach F". Das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren wird also weder in der Revisionserklärung explizit noch im Revisionsantrag erwähnt. Auch inhaltlich finden sich zu diesem Feststellungsbegehren keine Ausführungen. Damit blieb der das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren betreffende Teil des Berufungsurteils unangefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl zur Massgeblichkeit des Rechtsmittelantrages RIS-Justiz RS0041772). Dieses ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Zweitbeklagte ist somit durch die Revisionsausführungen des Klägers nicht betroffen. Die beiden Beklagten bilden auch keine einheitliche Streitpartei gemäss § 14 ZPO. Der Zweitbeklagte ist daher nicht Revisionsgegner im Sinn von § 476 Abs 1 und 2 ZPO. Damit war er auch nicht befugt, eine Revisionsbeantwortung einzubringen. Diese war daher, soweit sie auch durch den Zweitbeklagten erstattet wurde, zurückzuweisen.
11. Zur Revision der Erstbeklagten wegen Nichtigkeit:
Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil teilweise Folge gegeben und dieses in Punkt 1. des Spruches durch eine Erhöhung des von der Erstbeklagten dem Kläger zu bezahlenden Betrages teilweise abgeändert sowie dementsprechend auch einen geänderten Ausspruch über die teilweise Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten ersten Zahlungsbegehrens gefasst (Punkt 1. und 2. lit a des Urteilsspruchs in ON 71). Einleitend formulierte das Berufungsgericht seinen Spruch dahin, dass der Berufung des Klägers teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert wird, dass "es unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils insgesamt lautet: ....." (Hervorhebung durch das Revisionsgericht). In der Folge wurde dem Kläger wie erwähnt ein Betrag von CHF 26'292.97 zugesprochen. Das Berufungsgericht hat daher entgegen den Revisionsausführungen dem Kläger den Betrag von CHF 6'385.17 nicht ein zweites Mal zugesprochen sondern diesen in den Zuspruch von CHF 26'292.97 inkludiert. Dies ergibt sich nicht nur unmissverständlich aus der wiedergegebenen Formulierung des Urteilsspruchs sondern auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, in denen definitiv festgehalten wurde, dass über den dem Kläger bereits zugesprochenen Betrag von CHF 6'385.17 infolge Rechtskraft nicht mehr zu entscheiden ist und dessen Schenkungspflichtteil CHF 26'292.97 beträgt (ON 71 Erw 5.1, 5.4.2.7). Der von der Erstbeklagten an den Kläger zu zahlende Betrag wurde daher im Verhältnis zum erstinstanzlichen Urteil nur um CHF 19'907.80 und nicht um den zuletzt genannten Betrag erhöht. Dies korrespondiert auch mit der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten ersten Zahlungsbegehrens im Ausmass von CHF 14'452.67. Entgegen den Berufungsausführungen hat damit das Berufungsgericht nicht gegen die eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils verstossen. Es wurde dem Kläger auch nicht etwas zuerkannt, was er nicht begehrt hat (§ 405 ZPO).
Dass das Berufungsgericht seinen Spruch in der Weise formulierte, dass dieser auch den in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teils des erstinstanzlichen Urteils umfasste, ist nach den Bestimmungen der ZPO durchaus zulässig und in der Rechtsprechung auch üblich. Es wird damit in übersichtlicher Form dargestellt, inwieweit dem Klagebegehren stattgegeben oder dieses eben abgewiesen wird. Dementsprechend wird es der klagenden Partei ermöglicht, mit diesem einen Exekutionstitel die ihr zugesprochene Forderung gegen die beklagte Partei einbringlich zu machen. Diese Vorgehensweise entspricht daher auch der Prozessökonomie (vgl in diesem Sinn beispielsweise 8 Ob 16/19i, 5 Ob 92/19v, 9 ObA 53/18m; OGH 01.02.2019 09 CG.2014.398 GE 2019,90).
Die Revision der Erstbeklagten wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
12. Zur Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils gemäss § 472 Z 2 ZPO:
Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht zusammengefasst vor, sich mit seiner Beweisrüge gegen eine massgebliche Feststellung der ersten Instanz nicht oder nur so mangelhaft befasst zu haben, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten worden seien. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, auf die Ausführungen in der Beweisrüge einzugehen, "wonach aus den als Beweisergebnisse herangezogenen Beilagen 1 und 2 hervorgehen müsste, dass die Mutter im Vollmachtsnamen und Auftrags des Erblassers handelte" (um also die Frage abzuklären, ob dem Kläger der Betrag von CHF 50'000.00 wie von ihm behauptet von seiner Mutter geschenkt oder von dieser für den Erblasser als ein Vorschuss desselben übergegeben worden war).
Der angesprochene Mangel des Berufungsverfahrens kann dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen zur Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen zur Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält. Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Selbst eine behauptete mangelhafte Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erfüllt den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht. Vom Revisionsgericht ist nicht zu überprüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist. Zu untersuchen ist - auf entsprechende Rüge hin - nur, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde. Diese Grundsätze können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird. Somit sind alle Erwägungen des Berufungsgerichts zur Lösung von Tatfragen einer Nachprüfung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof entzogen. Daher ist unter anderem die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Beweiswiederholung nicht überprüfbar. Gleiches gilt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Beweisergänzung. Eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung ist somit nicht erzwingbar, wenn das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts - auf dem Boden einer mangelfreien Erledigung der Beweisrüge - für richtig hielt (OGH 01.02.2019 09 CG.2015.322 Erw 9.5.3., 04.11.2016 02 CG.2015.16 Erw 8.2.5.; vgl LES 2014, 21; RIS-Justiz RS0043150, RS0043371; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 148, 49).
Das Berufungsgericht hat in seiner Erledigung der Beweisrüge zur strittigen Feststellung (ON 71 S 19) nicht nur auf das vom Erblasser unterfertigte Testament vom 19.05.2009, in dem festgehalten wurde, dass - unter anderem auch - der Kläger seinen Pflichtteil bereits in Form von Vorschüssen von CHF 50'000.00 erhalten habe, Bezug genommen sondern auch den Inhalt der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beilagen 1 und 2 soweit erwähnt, als darin die Übergabe von insgesamt CHF 50'000.00 durch die Mutter des Klägers an diesen dargestellt wird. In weiterer Folge würdigte das Berufungsgericht die Aussage der Erstbeklagten. Insgesamt zog es daraus den zusammengefassten Schluss, dass erwiesen sei, dass der Kläger bereits vor Erstellung des genannten Testaments vom Erblasser CHF 50'000.00 erhalten habe. Dem stellte es die Aussage des Klägers gegenüber, die es für nicht hinreichend erachtete, um die vorstehenden Beweisergebnisse zu erschüttern. Zusätzlich verwies das Berufungsgericht darauf, dass sich das Erstgericht im Rahmen der Einvernahmen einen persönlichen Eindruck von den Parteien und deren Glaubwürdigkeit machen konnte. So hat unter anderem das Erstgericht die Aussage des Klägers für nicht glaubhaft erachtet. Warum diese Ausführungen nicht nachvollziehbar sein sollen, wird in der Revision nicht dargelegt. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Damit sind diese Erwägungen des Berufungsgerichts auch überprüfbar.
Richtig ist, dass das Berufungsgericht nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, dass in den Bestätigungen Beilagen 1 und 2, die nach den eigenen Angaben des Klägers nachträglich von ihm selbst verfasst worden waren (ON 57 S 3 unten), nur die Namen des Klägers sowie seiner Mutter aufscheinen und nicht darauf hingewiesen wird, dass die darin genannten Beträge dem Kläger von seiner Mutter als Vorschuss des Erblassers übergeben worden seien. Allerdings hat das Berufungsgericht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts insgesamt als unbedenklich erachtet. In dieser setzte sich das Erstgericht aber ebenfalls überprüfbar auch mit dem Inhalt der angeführten Urkunden auseinander. Das Erstgericht begründete nachvollziehbar, warum es trotz des fehlenden Hinweises in diesen Urkunden, dass das von der Mutter dem Kläger übergebene Geld von seinem Vater stammt, dennoch zu einer entsprechenden Feststellung gelangte.
Inwiefern diese Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht nicht überprüfbar sein soll, wird in der Revision auch nicht dargelegt. Inhaltlich beschränkt sich die Rüge im Wesentlichen auf den Vorwurf, dass es das Berufungsgericht unterlassen habe, dazu Stellung zu beziehen, dass es die bekämpfte Feststellung übernahm, obwohl aus den Beilagen 1 und 2 nicht zu entnehmen ist, dass die Mutter bei der Übergabe der Beträge im Vollmachtsnamen und Auftrags des Erblassers gehandelt hatte. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht erkennbar die entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts für richtig hielt und dazu noch eigene Überlegungen anstellte, ergibt sich aus den vorstehenden Rechtsgrundsätzen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt ist, sich mit jedem Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers im Einzelnen auseinanderzusetzen.
Damit ist die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu verneinen.
13. Zu den Rechtsrügen der beiden Streitteile:
13.1.1. Eine Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Die Rechtsrüge hat also von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Wurden aber zu bestimmten, von den Parteien schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen zu für die Entscheidung relevanten Beweisthemen überhaupt keine Feststellungen getroffen, liegen sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor. Die Geltendmachung solcher Feststellungsmängel ist der Rechtsrüge zuzuordnen. Werden solche Mängel prozessual wirksam angesprochen, liegt eine gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge vor. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und die nach dem Vorbringen der Parteien sowie den weiteren Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Beweisthema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden. Werden nämlich zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden.
Schliesslich muss eine Rechtsrüge aufzeigen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Dazu reicht das blosse Aufstellen von (unrichtigen) Rechtsbehauptungen oder eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts regelmässig nicht aus. Eine Rechtsrüge ist daher auch dann nicht gesetzmässig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der unterinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren. Diesfalls ist es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (OGH 04.11.2016 02 CG.2015.16 Erw 8.2.2. mwN). Schliesslich haben sich die Revisionsausführungen wegen des in § 473 Abs 2 ZPO normierten Neuerungsverbotes, von den dort angeführten Ausnahmen abgesehen, im Rahmen der wirksam vorgetragenen Prozessbehauptungen zu bewegen (OGH 07.07.2017 09 CG.2015.283 Erw 10.2.2. GE 2018, 310).
13.1.2. Diesen Anforderungen entspricht die "hilfsweise" geltend gemachte Rechtsrüge des Klägers nicht. Wie das Revisionsgericht bereits zu Erw 12. ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der strittige Betrag von CHF 50'000.00 dem Kläger über seine Mutter vom Erblasser zugekommen ist, übernommen. In diesem Zusammenhang kann daher nicht ein von der Revision angesprochener sekundärer Feststellungsmangel vorliegen.
Es entspricht auch nicht der Prozesslage, dass sich das Berufungsgericht mit der bereits mehrfach erwähnten Beweisrüge des Klägers aus rechtlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt hätte, weil diese angeblich nach Annahme des Berufungsgerichts nicht entscheidungswesentliche Feststellungen betroffen habe. Wie ebenfalls bereits ausgeführt hat sich das Berufungsgericht mit der im Revisionsverfahren noch angesprochenen strittigen Feststellung mit einer nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Begründung auseinandergesetzt. Es kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht diese Feststellung als rechtlich irrelevant behandelt hätte. Vielmehr hat es diese vom Kläger bekämpfte erstinstanzliche Feststellung ausdrücklich übernommen und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auch in diesem Zusammenhang kann daher kein Feststellungmangel vorliegen.
Weitere erörterungsbedürftige Fragen wirft der als Rechtsrüge bezeichnete Teil der Revision des Klägers nicht auf, sodass es dem Revisionsgericht verwehrt ist, in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts weiter einzugehen.
13.2. Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmässigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Kommt der Revisionswerber (Revisionsrekurswerber) in seinem Rechtsmittel auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs ausgeschieden. Der Rechtsmittelwerber muss Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende - Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie aus dem Nachprüfungsrahmen nicht herausfallen. Eine umfassende Prüfung der Rechtslage findet somit nur bei Rechtsfragen statt, die sich auf im Revisionsverfahren aufrechterhaltene Rechtsgründe beziehen (OGH 07.07.2017 09 CG.2015.283 GE 2018,310 Erw 9.1.). Dies gilt insbesondere also dann, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsrüge nur einen von mehreren Ansprüchen behandelt. Das heisst, dass beispielsweise bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die einzelnen Ansprüche nur dann im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen sind, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäss ausgeführt ist. Wurde eine vom Erstgericht materiell unrichtig gelöste Rechtsfrage in der Berufung nicht geltend gemacht, kann auch diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Wird überhaupt die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur zu einem bestimmten Aspekt ausgeführt, dann wurde das Ersturteil nicht aus einem weiteren relevierten Grund bekämpft, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Vielmehr wird damit der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. Zusammenfassend gilt also: Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ausgeschieden (OGH 01.12.2017 08 CG.2015.89 Erw 8.3. mwN, ua StGH 2016/152 vom 15.05.2017 Erw 2.2.; zuletzt vgl OGH 08.11.2019 06 CG.2017.593 unter Hinweis ua auf GE 2019,68).
13.3.1. Davon ausgehend ist in rechtlicher Hinsicht nur noch die Frage zu prüfen, ob der vom Erblasser dem Kläger überlassene Betrag von CHF 50'000.00 - wie vom Berufungsgericht angenommen - als Vorschuss nicht auf dessen Schenkungspflichtteil anzurechnen ist (oder eben doch, wie dies das Erstgericht angenommen hat).
13.3.2. Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 762 ff ABGB geregelt. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs ist zwischen dem Nachlasspflichtteil (vgl § 784 ABGB) und dem Schenkungspflichtteil (vgl § 785 ABGB) zu unterscheiden. Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt rechnerisch dadurch, dass ihr Wert (§ 794 ABGB) dem reinen Nachlass zugeschlagen und auf dieser Basis neuerlich der Pflichtteil ermittelt wird. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, ist der Schenkungspflichtteil oder die Pflichtteilserhöhung. Jeder Pflichtteilsberechtigte muss sich gemäss § 787 Abs 2 ABGB die ihm gemachte Schenkung nur auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den "ganzen" Pflichtteil anrechnen lassen. Im Gegensatz dazu sind (nach 2 Ob 186/10g unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0012979, dazu noch unten) Vorempfänge (§ 788 ABGB) und Vorschüsse (§ 789 ABGB) auf den "ganzen" bzw "gesamten" Pflichtteil anzurechnen
Vorschüsse im Sinn des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im Nachhinein genügt jedoch nicht. Die Abgrenzung zwischen derartigen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann, bestimmt sich nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung über die Anrechnung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vorschuss im Sinn des § 789 ABGB nicht nur auf den Pflichtteil sondern auch auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist (vgl RIS-Justiz RS0012996, insbesondere 1 Ob 102/09w, zur entsprechenden alten Rechtslage in Österreich).
13.3.3. Die Erstbeklagte bezeichnet in ihrer Revision die in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 186/10g vom österreichischen Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht, wonach bei eine Anrechnung des den Nachlasspflichtteil übersteigenden Vorempfangs des Klägers auf den Schenkungspflichtteil zu verneinen sei, als willkürlich. Diese Einschätzung bezieht sich demnach offenbar auch auf das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts. Für seinen Standpunkt führt der Revisionswerber mehrere österreichische Literaturstellen ins Treffen.
13.3.4. Nicht in Zweifel gezogen wird, dass die hier massgebliche liechtensteinische Rechtslage im Wesentlichen jener entspricht, wie sie in Österreich vor dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) bestanden hat. Die österreichischen Bestimmungen dienten für Liechtenstein als Rezeptionsvorlage. Es sei daher der Standpunkt des Fürstlichen Obergerichts wiederholt, dass grundsätzlich für die hier zu treffende Entscheidung österreichische Rechtsprechung und Literatur zu Rate zu ziehen ist. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat jedoch mehrfach bekundet, dass es - wenn er die Rechtsprechung und Lehre zu ausländischen Rezeptionsvorlagen heranzieht - nicht seine Aufgabe ist, über im jeweiligen Ausland (hier in Österreich) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert hat, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gilt. Durch die Rezeption ausländischen Rechts gibt der liechtensteinische Gesetzgeber nämlich zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland; bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine gefestigte Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs handelt, die auf der Kenntnis abweichender Lehrmeinungen beruht, die jedoch abgelehnt werden, sodass auch insofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft abweichend entschieden wird. Dies entspricht nämlich dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (OGH 01.10.2004 01 CG.2003.159-36 LES 2006,26 Erw 8.1. mwN). Wie ebenfalls das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, wurde diese Judikatur vom Staatsgerichtshof erörtert und gebilligt (StGH 2002/88).
13.3.5. In seiner Entscheidung vom 29.09.2011, 2 Ob 186/10g, die vielfach veröffentlicht und mehrfach kommentiert wurde, hat sich der österreichische Oberste Gerichtshof mit der kontroversiellen Literatur in Österreich zur auch hier strittigen Frage auseinandergesetzt. Schliesslich hat sich diese Entscheidung der als überzeugend beurteilten Ansicht von Welser (Vorschläge zur Neuregelung der Anrechnung beim Pflichtteil, NZ 1998, 40 [41]) angeschlossen, der die - (auch) von ihm als reformbedürftig empfundene - damals aktuelle (österreichische) Rechtslage dahin interpretierte, dass Vorempfänge immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen seien. Dieser Meinung nach müsse der Nachlasspflichtteil (auch unter Berücksichtigung der Vorempfänge) wegen der unterschiedlichen Folgen vom Schenkungspflichtteil getrennt behandelt werden. Während die Anrechnung von Schenkungen nur dem Pflichtteilsberechtigten nütze, könne jene von Vorempfängen auch zum Vorteil des Testamentserben sein. Bei Vorempfängen gebe es keine Rückerstattung, bei Schenkungen hingegen schon (§ 951 öABGB aF, der der aktuellen Fassung des § 951 ABGB entspricht). Vorempfänge könnten nur Deszendenten erhalten, Schenkungen jede beliebige Person. Die Anrechnung von Vorempfängen sei in jedem Fall unbefristet möglich, anderes gelte bei bestimmten Beschenkten nach § 785 Abs 3 öABGB aF (der im Wesentlichen gleich lautet wie § 785 Abs 3 ABGB). Dieselbe Zuwendung könne nicht zugleich Vorempfang und Schenkung sein. Sei die Zuwendung bei § 788 öABGB aF (ebenso § 788 ABGB) in Anschlag zu bringen, so sei sie als Schenkung nicht zu berücksichtigen. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat diese Argumente von Welser, die auch mit einigen Zitaten belegt wurden, wie erwähnt als überzeugend gesehen und sich diesen angeschlossen. Diese zeigten nämlich die höchst unterschiedlichen Rechtsfolgen der Anrechnung von Vorempfängen bzw Vorschüssen und Schenkungen deutlich auf, die konsequenterweise auch die Anrechnung eines übermässigen Vorempfangs auf den Schenkungspflichtteil verbieten würden. Es sei daher Welser darin beizupflichten, dass der - auch rechtshistorisch bedingten - Disharmonie der Anrechnungsregeln in wesentlichen Punkten "auch durch grösste Auslegungskunst" keine Abhilfe geschaffen werden könne (2 Ob 186/10g Erw 6.2., 6.3. mwN).
Diese zuletzt zitierte Entscheidung wurde von Eccher, Anrechnung von Vorempfängen auf den Schenkungspflichtteil, ÖJZ 2012, 477, und Umlauft, Anrechnung von Vorempfängen nur auf den Nachlasspflichtteil? NZ 2012, 169 (172), kritisiert, von Fischer-Czermak, EF-Z 2012/50,84, hingegen grundsätzlich gebilligt, weil das öABGB die Anrechnung von Vorempfängen und Schenkungen unterschiedlich regle. In Kenntnis dieser Literaturmeinungen hat der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner ebenfalls mehrfach veröffentlichten Entscheidung vom 14.03.2013 zu 2 Ob 219/12p keinen Anlass gesehen, von der ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 186/10g abzugehen, zumal die gegenteilige Meinung von Umlauft (Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 21 ff) in dieser Vorentscheidung bereits gewürdigt worden war (do Erw 1.). Von dieser Judikatur ist der österreichische Oberste Gerichtshof in der weiteren Folge bis zur Novellierung des österreichischen Erbrechts nicht mehr abgegangen.
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat bisher offenbar keine Veranlassung gesehen, die entsprechende Rechtslage zu ändern. Es steht aber den Gerichten, die - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - bestehende Gesetze anzuwenden haben, nicht zu, sich über eine von manchen allenfalls als unbefriedigend qualifizierte Rechtslage hinwegzusetzen.
Es zeigt sich also, dass zur strittigen Frage in Österreich in Kenntnis der teils befürwortenden und teils ablehnenden Literatur sowie nach Auseinandersetzung mit dieser eine vom österreichischen Obersten Gerichtshof eingehend begründete Rechtsansicht in der Folge ausdrücklich aufrecht erhalten wurde und insofern eine einhellige Judikatur besteht, die wiederum von der Literatur teils kritisiert und teilweise zustimmend besprochen wurde. Die gegenteiligen Literaturmeinungen, die insbesondere mit § 787 Abs 2 ABGB, der im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Pflichtteilsrechts ausdrücklich von einem durch Schenkungen erhöhten Pflichtteil spricht und der die Anrechnung der dem Pflichtteilsberechtigten selbst gemachten Schenkungen (nur) auf diesen vorsieht, nicht in Einklang zu bringen sind, geben keinen hinreichenden Grund, von dieser klaren Judikatur abzuweichen. Im Sinn der obigen Ausführungen besteht daher kein Anlass, in Liechtenstein eine andere Judikaturlinie zu entwickeln. In diese Richtung gehende inhaltliche Argumente werden auch in der Revision der Erstbeklagten nicht aufgezeigt. Davon, dass diese Rechtsprechung und damit die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts willkürlich, also sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend wäre (vgl dazu StGH 2017/066 14.05.2018 GE 2019,1), kann aber nach den wiedergegebenen Überlegungen keine Rede sein.
13.3.6. Nach der in der Revision der Erstbeklagten vertretenen Ansicht sei der in der Entscheidung 2 Ob 186/10g zu beurteilende Sachverhalt nicht mit den vorliegenden Feststellungen vergleichbar, weil bei Hingabe des Betrages von CHF 50'000.00 an den Kläger die Verrechnung auf den Erb- und Pflichtteil bedungen worden sei. Es sei vereinbart worden, dass damit eine vollständige Abgeltung erfolge. Somit müsse aufgrund der getroffenen Vereinbarung eine Verrechnung auf den gesamten Pflichtteil, inklusive Schenkungspflichtteil, erfolgen.
Der Kläger macht erkennbar den Schenkungspflichtteil geltend (vgl insbesondere ON 4 S 3 unten, Seite 4 oben). Die Beklagten haben nie behauptet, dass der dem Kläger nach den Feststellungen von seiner Mutter für den Erblasser übergebene Betrag von CHF 50'000.00 eine Schenkung darstelle. Vielmehr haben die Beklagten diesen Betrag ausdrücklich als Vorschuss bezeichnet (vgl ON 3 S 3 unten). Noch in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 64) haben die Beklagten klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei diesem Betrag nicht um eine Schenkung sondern um einen Vorschuss handle. Richtig ist, dass nach den Feststellungen der Erblasser bei der Hingabe unter anderem dieses Betrages die Verrechnung auf den Erb- und Pflichtteil bedungen hat. Dies war demnach den Empfängern und damit auch dem Kläger bewusst. Eine Vereinbarung, wonach dieser Betrag "auf den gesamten Pflichtteil, inklusive Schenkungspflichtteil" verrechnet werden sollte, wurde von der Erstbeklagten aber erstmals in ihrer Revision (ON 72 S 4 Pkt II 2.) und damit unter Verstoss gegen das Neuerungsverbot des § 473 Abs 2 ZPO behauptet. Daher hatte für die Vorinstanzen bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Anlass bestanden, eine Abgrenzung dahin vorzunehmen, ob es sich bei dem genannten Betrag von CHF 50'000.00 um einen Vorschuss oder um eine Schenkung handelte. Für die Annahme der zweiten Variante fehlte nämlich eine wirksam vorgetragene Prozessbehauptung.
Der Erblasser selbst bezeichnete in seinem Testament (Pkt 4.) den Betrag von CHF 50'000.00 als Vorschuss. Richtig ist allerdings, dass er in diesem Punkt auch festgehalten hat, dass seine drei Söhne mit den jeweils hingegebenen Vorschüssen "abgegolten sind". Dies könnte dahin verstanden werden, dass seine Söhne nach Erhalt des Vorschusses überhaupt nichts mehr zu fordern hätten und sohin für den erstmals in der Revision von der Erstbeklagten eingenommenen Standpunkt sprechen, dass damit, ohne dass dies vom Erblasser entsprechend konkretisiert worden war, nicht nur der Nachlasspflichtteil sondern auch der Schenkungspflichtteil abgegolten sein sollte. Allerdings kommt es darauf nicht an. Eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im Nachhinein genügt demnach nämlich nicht; vielmehr bedürfte es dafür wie erwähnt einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung (vgl RIS-Justiz RS0012996). Weitere Voraussetzung für eine derartige Sichtweise wäre, dass die Hingabe der CHF 50'000.00 nach der Parteienvereinbarung (vgl 10 Ob 102/09w) nicht als Vorschuss sondern als Schenkung zu qualifizieren wäre. Auch dazu fehlt es an entsprechenden Verfahrensergebnissen. Vielmehr verbietet sich nach den beiderseitigen Prozessbehauptungen eine derartige Sichtweise. Nach der oben wiedergegeben Rechtsansicht (von Welser, die vom österreichischen Obersten Gerichtshof in 2 Ob 186/10g zu Recht ausdrücklich als überzeugend gesehen wurde) kann ausserdem dieselbe Zuwendung nicht zugleich Vorempfang und Schenkung sein.
Selbst wenn man von diesen Überlegungen unabhängig den Standpunkt der Erstbeklagten teilen würde, dass die Verrechnung der dem Kläger vom Erblasser übergebenen CHF 50'000.00 mit dem "Pflichtteil", wie sie in dieser Allgemeinheit vom Erblasser bedungen und dem Kläger auch bewusst war, sodass von einem stillschweigenden Einverständnis auszugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0012996), nicht nur den Nachlasspflichtteil sondern auch den Schenkungspflichtteil erfassen sollte, wäre für sie nach den Feststellungen nichts zu gewinnen. Dass der Erblasser im Testament aus dem Jahr 2009 seinen Willen zum Ausdruck brachte, dass seine drei Söhne mit den bereits erhaltenen Vorschüssen "abgegolten" sind, bedeutet wie erwähnt noch nicht, dass bei der Hingabe des genannten Betrages an den Kläger in den Jahren 1986 und 1987 auch ein dahingehendes Einverständnis herrschte, dass mit diesem auch der Schenkungspflichtteil abgegolten sein sollte. Diese Unklarheit geht aber zu Lasten der Erstbeklagten. Den Vorempfang hat nämlich derjenige zu beweisen, der ihn geltend macht, insbesondere also der durch den Pflichtteil belastete Erbe (Apathy in KBB §§ 788, 789 ABGB Rz 1; 2 Ob 186/10g unter Hinweis auf 3 Ob 47/97a). Damit gehen aber auch Unklarheiten darüber, in welcher Weise bzw worauf der Vorempfang anzurechnen ist, jedenfalls dann zu Lasten desjenigen, der die Anrechnung begehrt, wenn nach der allgemeinen Rechtslage Gegenteiliges anzunehmen wäre (2 Ob 186/10g Erw 3.). Dass ist hier die Erstbeklagte, die zu ihren Gunsten die Anrechnung des Vorschusses nicht nur auf den Nachlasspflichtteil sondern auch auf den Schenkungspflichtteil begehrt.
Damit schlägt auch die Argumentation der Erstbeklagten, dass zwischen dem Erblasser und dem Kläger eine Verrechnung des Vorschusses auf den gesamten Pflichtteil, inklusive Schenkungspflichtteil vereinbart gewesen sei, im Ergebnis nicht durch.
14. Damit müssen beide Revisionen erfolglos bleiben.
15. Die Kostenentscheidung ist in §§ 50, 40, 41 ZPO begründet. Der Zweitbeklagte hat die Kosten der Revisionsbeantwortung, soweit sie von ihm eingebracht und daher als unzulässig zurückgewiesen wurde (oben Erw 10.), selbst zu tragen. Beide Seiten blieben im Übrigen mit ihren Revisionsbeantwortungen erfolgreich, so dass insoweit ein Kostenersatzanspruch besteht. Da die Revisionsbeantwortung der Erstbeklagen und des Zweitbeklagten von derselben Vertreterin eingebracht wurde, hat die Erstbeklagte ihrem Kopfteil entsprechend Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten dieses Schriftsatzes.
Vaduz, am 06. Dezember 2019